1 und 2 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab dem 01.05.2020 beziehungsweise ab dem vom Bundeskanzler
Bundesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 im Verwaltungsverfahren, im Verfahren der Verwaltungsgerichte sowie im Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes, BGBl I. Nr. 16/2020, im Verordnungsweg festgelegten abweichenden Datum.""
Paragraph 55, Absatz eins und 2 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab dem 01.05.2020 beziehungsweise ab dem vom Bundeskanzler
Paragraph 5, Bundesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 im Verwaltungsverfahren, im Verfahren der Verwaltungsgerichte sowie im Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 16 aus 2020,, im Verordnungsweg festgelegten abweichenden Datum." B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste in das Bundesgebiet ein und stellte am 14.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste in das Bundesgebiet ein und stellte am 14.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. I.2. Am 10.11.2015 wurde der BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Wien niederschriftlich erstbefragt. Befragt nach seinen Fluchtgründen führte der BF aus, er habe vor einem Jahr den Entschluss gefasst, sein Heimatland zu verlassen, da er nebenberuflich Alkohol verkauft habe und einige Leute sowie die Taliban auf ihn aufmerksam geworden seien.römisch eins.2. Am 10.11.2015 wurde der BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Wien niederschriftlich erstbefragt. Befragt nach seinen Fluchtgründen führte der BF aus, er habe vor einem Jahr den Entschluss gefasst, sein Heimatland zu verlassen, da er nebenberuflich Alkohol verkauft habe und einige Leute sowie die Taliban auf ihn aufmerksam geworden seien. I.3. Am 17.04.2018 wurde der BF von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Der BF wurde dabei u.a. zu seinem Gesundheitszustand, seiner Identität, seinen Lebensumständen in Afghanistan, seinen Familienangehörigen und seinen Lebensumständen in Österreich befragt. Nach den Gründen befragt, die den BF bewogen, seine Heimat zu verlassen, gab er an, er habe in Afghanistan Alkohol verkauft, was dort illegal sei. Im Jahr 2015 habe er wiederum Alkohol transportiert, als das vor ihm fahrende Auto, das ebenfalls Alkohol transportiert habe, an einem Checkpoint erwischt worden sei. Er sei daraufhin in das Dorf abgebogen, habe das Auto dort abgestellt und sei geflüchtet. Danach habe er seinen Chef angerufen und ihm davon berichtet. Dieser habe ihm jedoch nicht geglaubt, sondern ihn vielmehr beschuldigt, dass der BF und sein Kollege die Autos freiwillig der Regierung übergeben hätten. Da sein Chef ein großer Mafioso sei, habe der BF Angst vor ihm und sei daher nach Nimroz gereist, wo er sich zwei Monate versteckt habe. Danach sei er ausgereist.römisch eins.3. Am 17.04.2018 wurde der BF von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Der BF wurde dabei u.a. zu seinem Gesundheitszustand, seiner Identität, seinen Lebensumständen in Afghanistan, seinen Familienangehörigen und seinen Lebensumständen in Österreich befragt. Nach den Gründen befragt, die den BF bewogen, seine Heimat zu verlassen, gab er an, er habe in Afghanistan Alkohol verkauft, was dort illegal sei. Im Jahr 2015 habe er wiederum Alkohol transportiert, als das vor ihm fahrende Auto, das ebenfalls Alkohol transportiert habe, an einem Checkpoint erwischt worden sei. Er sei daraufhin in das Dorf abgebogen, habe das Auto dort abgestellt und sei geflüchtet. Danach habe er seinen Chef angerufen und ihm davon berichtet. Dieser habe ihm jedoch nicht geglaubt, sondern ihn vielmehr beschuldigt, dass der BF und sein Kollege die Autos freiwillig der Regierung übergeben hätten. Da sein Chef ein großer Mafioso sei, habe der BF Angst vor ihm und sei daher nach Nimroz gereist, wo er sich zwei Monate versteckt habe. Danach sei er ausgereist. Als Beilagen zur Niederschrift wurden sein afghanischer Personalausweis, Führerschein und Integrationsunterlagen genommen. I.4. Mit Bescheid vom 19.04.2018, dem BF am 23.04.2018 durch Hinterlegung zugestellt, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass die Abschiebung zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).römisch eins.4. Mit Bescheid vom 19.04.2018, dem BF am 23.04.2018 durch Hinterlegung zugestellt, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass die Abschiebung zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend führte die Behörde aus, der BF habe sein Vorbringen nicht glaubhaft gemacht, weswegen keine asylrelevante Verfolgung festgestellt werden könne. Zu Spruchpunkt II. führte die Behörde aus, dass dem BF als gesundem, erwerbsfähigem Mann, der mit den kulturellen Gepflogenheiten vertraut sei, eine Rückkehr sowohl in seine Heimatprovinz als auch nach Kabul möglich und zumutbar sei, weil er in Afghanistan über familiären Anschluss verfüge. Nach Durchführung einer Interessensabwägung kam das BFA zum Schluss, dass die öffentlichen die privaten Interessen überwiegen und erließ daher eine Rückkehrentscheidung.Begründend führte die Behörde aus, der BF habe sein Vorbringen nicht glaubhaft gemacht, weswegen keine asylrelevante Verfolgung festgestellt werden könne. Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte die Behörde aus, dass dem BF als gesundem, erwerbsfähigem Mann, der mit den kulturellen Gepflogenheiten vertraut sei, eine Rückkehr sowohl in seine Heimatprovinz als auch nach Kabul möglich und zumutbar sei, weil er in Afghanistan über familiären Anschluss verfüge. Nach Durchführung einer Interessensabwägung kam das BFA zum Schluss, dass die öffentlichen die privaten Interessen überwiegen und erließ daher eine Rückkehrentscheidung. I.5. Mit Verfahrensanordnung vom 19.04.2018 wurde dem BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.römisch eins.5. Mit Verfahrensanordnung vom 19.04.2018 wurde dem BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt. I.6. Am 15.05.2018 erhob der BF durch seine Rechtsvertretung Beschwerde in vollen Umfang wegen Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Es wurde beantragt, dem BF den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen; in eventu ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren; in eventu die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig zu erklären und einen Aufenthaltstitel zu erteilen; in eventu den Bescheid zu beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen sowie eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.römisch eins.6. Am 15.05.2018 erhob der BF durch seine Rechtsvertretung Beschwerde in vollen Umfang wegen Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Es wurde beantragt, dem BF den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen; in eventu ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren; in eventu die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig zu erklären und einen Aufenthaltstitel zu erteilen; in eventu den Bescheid zu beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen sowie eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Begründend wird in der Beschwerde ausgeführt, das BFA habe dem BF zu Unrecht die Glaubhaftigkeit abgesprochen. Das BFA hätte daher feststellen müssen, dass dem BF aufgrund seiner Tätigkeit als Alkohollieferant asylrelevante Verfolgung drohe. Aufgrund der Sicherheits- und Versorgungslage sei ihm jedoch jedenfalls subsidiärer Schutz zuzuerkennen. Ebenfalls wurden fehlerhafte Länderfeststellungen bemängelt. I.7. Am 16.05.2018 langte ein Amtsvermerk der LPD Wien ein, wonach der BF des Diebstahls verdächtig sei.römisch eins.7. Am 16.05.2018 langte ein Amtsvermerk der LPD Wien ein, wonach der BF des Diebstahls verdächtig sei. I.8. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 23.05.2018 vorgelegt.römisch eins.8. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 23.05.2018 vorgelegt. I.9. Am 04.06.2018 langte der Abschlussbericht hinsichtlich des Diebstahlvorwurfs ein. Am 05.07.2018 legte das BFA eine Meldung der LPD Wien vor, wonach der BF wegen des Vergehens der Urkundenfälschung angezeigt worden sei.römisch eins.9. Am 04.06.2018 langte der Abschlussbericht hinsichtlich des Diebstahlvorwurfs ein. Am 05.07.2018 legte das BFA eine Meldung der LPD Wien vor, wonach der BF wegen des Vergehens der Urkundenfälschung angezeigt worden sei. I.10. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 08.08.2018 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an der der BF und seine Rechtsvertretung teilnahmen. Das BFA verzichtete in der Beschwerdevorlage auf die Teilnahme an der Verhandlung. Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde der BF im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari u.a. zu seiner Identität und Herkunft, zu den persönlichen Lebensumständen, seinen Familienangehörigen, seinen Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen sowie zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich ausführlich befragt.römisch eins.10. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 08.08.2018 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an der der BF und seine Rechtsvertretung teilnahmen. Das BFA verzichtete in der Beschwerdevorlage auf die Teilnahme an der Verhandlung. Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde der BF im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari u.a. zu seiner Identität und Herkunft, zu den persönlichen Lebensumständen, seinen Familienangehörigen, seinen Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen sowie zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich ausführlich befragt. Als Beilagen zum Protokoll wurden mehrere Integrationsunterlagen genommen. I.11. Am 02.12.2019 nahm der BF zu den zuvor übermittelten aktuellen Länderinformationen dahingehend Stellung, dass er diese zur Kenntnis nehme, und legte weitere Integrationsunterlagen zur Änderung seiner persönlichen Verhältnisse seit der Beschwerdeverhandlung vor.römisch eins.11. Am 02.12.2019 nahm der BF zu den zuvor übermittelten aktuellen Länderinformationen dahingehend Stellung, dass er diese zur Kenntnis nehme, und legte weitere Integrationsunterlagen zur Änderung seiner persönlichen Verhältnisse seit der Beschwerdeverhandlung vor. I.12. Am 24.01.2020 zeigte der Verein ZEIGE mit dessen Organen die Bevollmächtigung an, erstattete eine weitere Stellungnahme zu aktuellen Länderinformationen und legte mehrere Unterlagen, insbesondere eine Unterstützungserklärung, Sprachkurs-Zertifikate und medizinische Befunde aus dem Jahr 2018, vor.römisch eins.12. Am 24.01.2020 zeigte der Verein ZEIGE mit dessen Organen die Bevollmächtigung an, erstattete eine weitere Stellungnahme zu aktuellen Länderinformationen und legte mehrere Unterlagen, insbesondere eine Unterstützungserklärung, Sprachkurs-Zertifikate und medizinische Befunde aus dem Jahr 2018, vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch: - Einsicht in den den BF betreffenden und dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des BFA, insbesondere in die Befragungsprotokolle; - Befragung des BF im Rahmen einer öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht; - Einsicht in die in das Verfahren eingeführte Länderberichte zur aktuellen Situation im Herkunftsstaat und in die vom BF vorgelegten Unterlagen; - Einsicht in das Zentrale Melderegister, das Strafregister und das Grundversorgungssystem. II.1. Sachverhaltsfeststellungen:römisch zwei.1. Sachverhaltsfeststellungen: II.1.1. Zum BF und seinen Fluchtgründen:römisch zwei.1.1. Zum BF und seinen Fluchtgründen: Die Identität des BF kann nicht festgestellt werden, die im Spruch genannte ist lediglich seine Verfahrensidentität. Er ist Staatsangehöriger Afghanistans und gehört der Volksgruppe der Usbeken und der sunnitischen Glaubensrichtung an. Der BF beherrscht Dari und Usbekisch in Wort und Schrift. Zudem spricht der BF Paschtu, Türkisch und etwas Russisch. In Paschtu kann der BF auch lesen. Der BF stammt aus der Stadt XXXX im Distrikt XXXX in der Provinz Takhar. Dort besuchte er acht Jahre lang die Schule und arbeitete nach seiner Schulzeit ca. vier Jahre lang in einem Betrieb als Automechaniker, bevor er seine eigene Werkstätte eröffnete und diese ca. 3 Jahre lang bis zu seiner Ausreise betrieb. In diesem Zusammenhang pendelte der BF wiederholt nach Kabul.Der BF stammt aus der Stadt römisch 40 im Distrikt römisch 40 in der Provinz Takhar. Dort besuchte er acht Jahre lang die Schule und arbeitete nach seiner Schulzeit ca. vier Jahre lang in einem Betrieb als Automechaniker, bevor er seine eigene Werkstätte eröffnete und diese ca. 3 Jahre lang bis zu seiner Ausreise betrieb. In diesem Zusammenhang pendelte der BF wiederholt nach Kabul. Die Familie des BF - bestehend aus seinem Vater, dessen zwei Frauen und seinen Geschwistern - lebt nach wie vor im Heimatdorf, wo sie über Grundstücke und Häuser verfügt. Die Landwirtschaft der Familie wird von einem vom Vater des BF angestellten Bauern bewirtschaftet. Der Vater des BF bezieht eine Beamtenpension. Der jüngste Bruder des BF wohnt und studiert in Kabul und wird von der Familie finanziell unterstützt. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF in Afghanistan illegal Alkohol transportiert oder verkauft hat und deswegen bei einer Rückkehr, sei es von privater oder staatlicher Seite, verfolgt werden würde. Dem BF droht bei einer Rückkehr nach Afghanistan keine Verfolgung. Der BF könnte sich bei einer Rückkehr nach Afghanistan in seinem Heimatort ansiedeln. Dort steht dem BF eine sofortige Unterkunft bei seiner Familie zur Verfügung. Durch die Pension seines Vaters und die familieneigene Landwirtschaft ist auch die grundlegende Versorgung des BF (Trinkwasser, sanitäre Infrastruktur, Gesundheitsversorgung und Bildung) gesichert. Ebenso kann der BF auf der familieneigenen Landwirtschaft zumindest mitarbeiten und sich dadurch seine Existenz sichern. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF in seinem Heimatort einer realen Gefahr des Todes oder der Folter beziehungsweise der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe ausgesetzt wäre oder die bloße Anwesenheit in seinem Heimatort ihn wegen der dortigen Lage einer integritäts- oder lebensbedrohlichen Situation aussetzen würde. Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass der BF im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatort nicht im Stände wäre, für ein ausreichendes Auskommen zur Sicherung seiner Grundbedürfnisse zu sorgen. Er läuft nicht Gefahr, bei einer Rückkehr in eine ausweglose beziehungsweise existenzbedrohende Situation zu geraten. Der BF könnte sich bei einer Rückkehr auch in Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif ansiedeln. In Kabul könnte der BF zumindest anfangs bei seinem Bruder wohnen und so wie dieser finanziell von seiner Familie unterstützt werden. Auch in Herat oder Mazar-e Sharif kann der BF durch seine Familie finanziell unterstützt werden. Dadurch sind auch seine grundlegende Versorgung (Trinkwasser, sanitäre Infrastruktur, Gesundheitsversorgung und Bildung) und seine Lebensgrundlagen gesichert. Aufgrund der Schulbildung und Berufserfahrung ist es dem BF auch möglich, sich am dortigen Arbeitsmarkt einzugliedern und seinen Lebensunterhalt dadurch zu bestreiten. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF in Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif einer realen Gefahr des Todes oder der Folter beziehungsweise der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe ausgesetzt wäre oder die bloße Anwesenheit in Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif ihn wegen der dortigen Lage einer integritäts- oder lebensbedrohlichen Situation aussetzen würde. Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif nicht im Stande wäre, für ein ausreichendes Auskommen zur Sicherung seiner Grundbedürfnisse zu sorgen. Er lauft nicht Gefahr, in eine ausweglose beziehungsweise existenzbedrohende Situation zu geraten. Der BF wurde mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 09.11.2018 zu XXXX , rechtskräftig seit 13.11.2018, aufgrund der Verwendung eines gefälschten afghanischen Führerscheins wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je EUR 4,00 im Nichteinbringungsfall zu 40 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.Der BF wurde mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 09.11.2018 zu römisch 40 , rechtskräftig seit 13.11.2018, aufgrund der Verwendung eines gefälschten afghanischen Führerscheins wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je EUR 4,00 im Nichteinbringungsfall zu 40 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Der BF bezieht Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Der BF leidet aufgrund einer früheren Kopfverletzung aus dem Jahr 2012 an Kopfschmerzen. Er hat Abnutzungserscheinungen der Wirbelsäule (inkomplett sakralisierter L5 mit linksseitiger Pseudarthrosenbildung, geringe rechtskonvexe Fehlhaltung und Streckhaltung, mäßig dorsalbetonte Chondrose L4/5 und geringer L1-L4). Ein MRT seines Gehirnschädels am 09.02.2018 zeigte bei sonst unauffälligen Befund gering- bis mäßiggradige Schleimhautschwellungen der Nasennebenhöhlen. Ein im Jänner 2018 durchgeführtes EEG zeigte ein mäßig abnormes EEG mit gestörtem Grundrhythmus. Im Februar 2018 war der BF wegen Warzen am linken Fuß in Behandlung. Ansonsten ist der BF gesund, steht nicht in ständiger ärztlicher Behandlung und nimmt keine Medikamente. Er ist arbeitsfähig. Im Bundesgebiet befinden sich keine Familienangehörigen des BF. Er ist im Bundesgebiet aktuell nicht selbsterhaltungsfähig. Der BF ist kein Mitglied in einem Verein. Er betätigte sich kurzfristig bei der Islamischen Föderation Wien im Bereich der Transit-Flüchtlinge ehrenamtlich. Er besuchte zwei Deutschkurse auf dem Niveau A1. Der Objektbetreuer seiner Wohnung gab in einer Stellungnahme an, dem BF eine Arbeit vermitteln zu wollen, so dieser eine Arbeitsgenehmigung erhält. II.1.2. Zur Situation im Herkunftsland:römisch zwei.1.2. Zur Situation im Herkunftsland: Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan: Afghanistan ist ein Zentralstaat mit 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von ca. 632.000 Quadratkilometern leben ca. 32 Millionen Menschen (Länderinformationsblatt für Afghanistan vom 13.11.2019 - LIB 13.11.2019, S. 12). Sicherheitslage Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor volatil (LIB 13.11.2019, S. 18). Diese ist jedoch regional und sogar innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt sehr unterschiedlich (LIB 13.11.2019, S. 18ff). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, die wichtigsten Bevölkerungszentren und Transitrouten sowie Provinzhauptstädte und die meisten Distriktzentren. Die afghanischen Kräfte sichern die Städte und andere Stützpunkte der Regierung. Die Taliban verstärken groß angelegte Angriffe, wodurch eine Vielzahl afghanischer Kräfte in Verteidigungsmissionen eingebunden ist, sodass Engpässe entstehen. Dadurch können manchmal auch Kräfte fehlen um Territorium zu halten. Die Kämpfe waren auch weiterhin auf konstant hohem Niveau (LIB 13.11.2019, S. 19). Für das gesamte Jahr 2018 gab es gegenüber 2017 einen Anstieg in der Gesamtzahl ziviler Opfer und ziviler Todesfälle. Für das erste Halbjahr 2019 wurde eine niedrigere Anzahl ziviler Opfer registrierten, im Juli, August und September lag ein hohes Gewaltniveau vor. Zivilisten, die in den Provinzen Kabul, Nangarhar, Helmand, Ghazni, und Faryab wohnten, waren 2018 am stärksten vom Konflikt betroffen (LIB 13.11.2019, S. 24). Sowohl im gesamten Jahr 2018, als auch in den ersten fünf Monaten 2019 führten Aufständische, Taliban und andere militante Gruppierungen, insbesondere in der Hauptstadtregion, weiterhin Anschläge auf hochrangige Ziele (High Profile Angriffe - HPA) aus, um die Aufmerksamkeit der Medien auf sich zu ziehen, die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben und die Wahrnehmung einer weit verbreiteten Unsicherheit zu schaffen. Diese Angriffe sind jedoch stetig zurückgegangen. Zwischen 1.6.2018 und 30.11.2018 fanden 59 HPAs in Kabul statt, zwischen 1.12.2018 und 15.5.2019 waren es 6 HPAs (LIB 13.11.2019, S. 25). Regierungsfeindliche Gruppierungen In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv - insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan (LIB 13.11.2019, S. 26). Taliban: Zwischen 1.12.2018 und 31.5.2019 haben die Talibanaufständischen mehr Angriffe ausgeführt, als in der Vergangenheit üblich, trotzdem war die Gesamtzahl effektiver feindlicher Angriffe stark rückläufig. Diese Angriffe hatten hauptsächlich militärische Außenposten und Kontrollpunkte sowie andere schlecht verteidigte ANDSF-Posten zum Ziel - die Taliban beschränken ihre Angriffe weitgehend auf Regierungsziele und afghanische und internationale Sicherheitskräfte (LIB 13.11.2019, S. 26; S. 29). Die Gesamtstärke der Taliban betrug im Jahr 2017 über 200.000 Personen, darunter ca. 150.000 Kämpfer (rund 60.000 Vollzeitkämpfer mobiler Einheiten, der Rest sein Teil der lokalen Milizen). Die Taliban betreiben Trainingslager in Afghanistan (LIB 13.11.2019, S. 27). Die Mehrheit der Taliban sind immer noch Paschtunen, obwohl es eine wachsende Minderheit an Tadschiken, Usbeken, Belutschen und sogar mehreren hundert Hazara (einschließlich Schiiten) gibt. In einigen nördlichen Gebieten bestehen die Taliban bereits überwiegend aus Nicht-Paschtunen, da sie innerhalb der lokalen Bevölkerung rekrutieren (LIB 13.11.2019, S. 27). Haqani-Netzwerk: Das seit 2012 bestehende Haqqani-Netzwerk ist eine teilautonome Organisation, Bestandteil der afghanischen Taliban und Verbündeter von al-Qaida. Als gefährlichster Arm der Taliban, hat das Haqqani-Netzwerk seit Jahren Angriffe in den städtischen Bereichen ausgeführt und ist für einige der tödlichsten Angriffe in Afghanistan verantwortlich (LIB 13.11.2019, S. 27). Islamischer Staat (IS/DaesH) - Islamischer Staat Khorasan Provinz: Die Stärke des ISKP variiert zwischen 1.500 und 3.000, bzw. 2.500 und 4.000 Kämpfern bzw. ist ihre Zahl auf 5.000 gestiegen. Der IS ist seit Sommer 2014 in Afghanistan aktiv. Durch Partnerschaften mit militanten Gruppen konnte der IS seine organisatorischen Kapazitäten sowohl in Afghanistan als auch in Pakistan stärken. Er ist vor allem im Osten des Landes in der Provinz Nangarhar präsent (LIB 13.11.2019, S. 27f). Neben komplexen Angriffen auf Regierungsziele, verübte der ISKP zahlreiche groß angelegte Anschläge gegen Zivilisten, insbesondere auf die schiitische-Minderheit. Die Zahl der zivilen Opfer durch ISKP-Handlungen hat sich dabei 2018 gegenüber 2017 mehr als verdoppelt, nahm im ersten Halbjahr 2019 allerdings wieder ab. Die Taliban und der IS sind verfeindet. Während die Taliban ihre Angriffe überwiegend auf Regierungszeile bzw. Sicherheitskräfte beschränken, zielt der IS darauf ab konfessionelle Gewalt zu fördern und Schiiten anzugreifen (LIB 13.11.2019, S. 29). Al-Qaida: Al-Qaida sieht Afghanistan auch weiterhin als sichere Zufluchtsstätte für ihre Führung, basierend auf langjährigen und engen Beziehungen zu den Taliban. Al-Qaida will die Präsenz in der Provinz Badakhshan stärken, insbesondere im Distrikt Shighnan, der an der Grenze zu Tadschikistan liegt, aber auch in der Provinz Paktika, Distrikt Barmal, wird versucht die Präsenz auszubauen (LIB 13.11.2019, S. 29). Sicherheitsbehörden: Die afghanischen nationalen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte (ANDSF - Afghan National Defense and Security Forces) umfassen militärische, polizeiliche und andere Sicherheitskräfte. Das Innenministerium ist primär für die interne Ordnung zuständig, dazu zählt auch die ANP (Afghan National Police) und die ALP (Afghan Local Police) (LIB 13.11.2019, S. 249). Die Afghanische Nationalarmee (ANA) ist für die externe Sicherheit verantwortlich, dennoch besteht ihre Hauptaufgabe darin, den Aufstand im Land zu bekämpfen. Das Verteidigungsministerium hat die Stärke der ANA mit 227.374 autorisiert (LIB 13.11.2019, S. 250). Die Afghan National Police (ANP) gewährleistet die zivile Ordnung und bekämpft Korruption sowie die Produktion und den Schmuggel von Drogen. Der Fokus der ANP liegt derzeit in der Bekämpfung von Aufständischen gemeinsam mit der ANA (LIB 13.11.2019, S. 250). Die Afghan Local Police (ALP) wird durch die USA finanziert und schützt die Bevölkerung in Dörfern und ländlichen Gebieten vor Angriffen durch Aufständische (LIB 13.11.2019, S. 251). Takhar: Die Provinz Takhar liegt im Nordosten Afghanistans und grenzt im Norden an Tadschikistan. Die Nachbarprovinzen sind im Osten Badakhshan, im Süden und Südwesten Panjshir und Baghlan und im Westen Kunduz. Die Provinz ist in folgende Distrikte unterteilt: Baharak, Bangi, Chahab, Chal, Darqad, Dasht-e-Qala, Eshkamesh, Farkhar, Hazar Sumuch, Kalafgan, Khwaja Bahawuddin, Khwaja Ghar, Namak Ab, Rustaq, der Provinzhauptstadt Taluqan (Taloqan), Warsaj und Yangi Qala (LIB 13.11.2019, S. 207). Die afghanische zentrale Statistikorganisation (CSO) schätzte die Bevölkerung von Takhar für den Zeitraum 2019-20 auf 1.073.319 Personen. Sie besteht hauptsächlich aus Usbeken, Tadschiken, Paschtunen, Hazara, Gujari, Pashai und Arabern (LIB 13.11.2019, S. 207). Die ansonsten relativ friedliche nördliche Region hatte in den letzten Jahren mit Gewalt zu kämpfen, nachdem die afghanischen Sicherheitskräfte Aufständische aus den südlichen und östlichen Regionen verdrängten. So zählt auch Takhar zu den volatilen Provinzen in Nordafghanistan - Aufständische der Taliban und anderer Gruppierungen sind in einer Anzahl von Distrikten aktiv. Es sind auch kleine Ansammlungen des ISKP und weitere islamistische Gruppierungen in der Provinz aktiv (LIB 13.11.2019, S. 208). Im Heimatdistrikt des BF wurden für das Jahr 2018 von GIM ein, von ACLED 11 sicherheitsrelevante Vorfälle mit insgesamt 97 Toten gezählt. Für das Jahr 2019 (bis zum 30.09.) zählte GIM 10, ACLED 26 Vorfälle mit insgesamt 154 Toten (LIB 13.11.2019, S. 208f). Für das Jahr 2018 dokumentierte UNAMA 113 zivile Opfer (26 Tote und 87 Verletzte) in der Provinz Takhar. Dies entspricht einer Steigerung von 15% gegenüber 2017. Die Hauptursachen für Vorfälle waren Bodenkämpfe gefolgt von IEDs und Drohungen, Einschüchterungen und Drangsalen (LIB 13.11.2019, S. 209). Immer wieder kommt es zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen Aufständischen und afghanischen Sicherheitskräften, bei denen es zu Todesopfern auf beiden Seiten kommt. Bei manchen sicherheitsrelevanten Vorfällen kamen Zivilisten zu Schaden (LIB 13.11.2019, S. 209f). In der Provinz leben mehrere hunderttausende Binnenvertriebene, die größtenteils aus der Provinz Takhar selbst stammen (LIB 13.11.2019, S. 210). In der Provinz Takhar kommt es zu willkürlicher Gewalt, jedoch nicht auf hohem Niveau. Dementsprechend ist ein höheres Maß an individuellen Risikofaktoren erforderlich, um wesentliche Gründe für die Annahme aufzuzeigen, dass ein in dieses Gebiet zurückgekehrter Zivilist einem realen ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, Schaden im Sinne von Artikel 15(
der Definition von UN-Habitat) als Slums eingestuft werden. Der Zugang zu angemessenem Wohnraum stellt für die Mehrheit der Afghanen in den Städten eine große Herausforderung dar (EASO, Kapitel Common Analysis: Afghanistan, V).Afghanistans jährliche Wachstumsrate der städtischen Bevölkerung gehört zu den höchsten der Welt. Kabul war das Zentrum des Wachstums, und der Rest der städtischen Bevölkerung konzentriert sich hauptsächlich auf vier andere Stadtregionen: Herat, Mazar-e Sharif, Kandahar und Jalalabad. Die große Mehrheit (72%, basierend auf ALCS-Zahlen für 2016-2017) der afghanischen Stadtbevölkerung lebt in Slums oder in ungenügenden Wohnungen. 86% der städtischen Häuser in Afghanistan können (
der Definition von UN-Habitat) als Slums eingestuft werden. Der Zugang zu angemessenem Wohnraum stellt für die Mehrheit der Afghanen in den Städten eine große Herausforderung dar (EASO, Kapitel Common Analysis: Afghanistan, römisch fünf). In den Städten besteht grundsätzlich die Möglichkeit sicheren Wohnraum zu mieten. Darüber hinaus bieten die Städte die Möglichkeit von "Teehäusern", die mit 30 Afghani (das sind ca. 0,35) bis 100 Afghani (das sind ca. 1,20) pro Nacht relativ günstig sind. "Teehäuser" werden von Reisenden, Tagesarbeitern, Straßenhändlern, jungen Menschen, alleinstehenden Männern und anderen Personen, die in der Gegend keine ständige Unterkunft haben, als vorübergehende Unterkunft genutzt (EASO, Kapitel Common Analysis: Afghanistan, V).In den Städten besteht grundsätzlich die Möglichkeit sicheren Wohnraum zu mieten. Darüber hinaus bieten die Städte die Möglichkeit von "Teehäusern", die mit 30 Afghani (das sind ca. 0,35) bis 100 Afghani (das sind ca. 1,20) pro Nacht relativ günstig sind. "Teehäuser" werden von Reisenden, Tagesarbeitern, Straßenhändlern, jungen Menschen, alleinstehenden Männern und anderen Personen, die in der Gegend keine ständige Unterkunft haben, als vorübergehende Unterkunft genutzt (EASO, Kapitel Common Analysis: Afghanistan, römisch fünf). Der Zugang zu sauberem Trinkwasser sowie angemessenen sanitären Einrichtungen hat sich in den letzten Jahren erheblich verbessert. Der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen, wie Wasserversorgung und Abwasserentsorgung, war in den Städten im Allgemeinen besser als auf dem Land. Der Zugang zu Trinkwasser ist für viele Afghanen jedoch nach wie vor ein Problem, und die sanitären Einrichtungen sind weiterhin schlecht (EASO, Kapitel Common Analysis: Afghanistan, V).Der Zugang zu sauberem Trinkwasser sowie angemessenen sanitären Einrichtungen hat sich in den letzten Jahren erheblich verbessert. Der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen, wie Wasserversorgung und Abwasserentsorgung, war in den Städten im Allgemeinen besser als auf dem Land. Der Zugang zu Trinkwasser ist für viele Afghanen jedoch nach wie vor ein Problem, und die sanitären Einrichtungen sind weiterhin schlecht (EASO, Kapitel Common Analysis: Afghanistan, römisch fünf). Rückkehrer: In den ersten vier Monaten des Jahres 2019 sind insgesamt 63.449 Menschen nach Afghanistan zurückgekehrt. Im Jahr 2018 kamen 775.000 aus dem Iran und 46.000 aus Pakistan zurück (LIB 13.11.2019, S. 353). Personen, die freiwillig oder zwangsweise nach Afghanistan zurückgekehrt sind, können verschiedene Unterstützungsformen in Anspruch nehmen. Für Rückkehrer leisten UNHCR und IOM in der ersten Zeit Unterstützung. Bei der Anschlussunterstützung ist die Transition von humanitärer Hilfe hin zu Entwicklungszusammenarbeit nicht immer lückenlos. Wegen der hohen Fluktuation im Land und der notwendigen Zeit der Hilfsorganisationen, sich darauf einzustellen, ist Hilfe nicht immer sofort dort verfügbar, wo Rückkehrer sich niederlassen. Es befinden sich viele Rückkehrer in Gebieten, die für Hilfsorganisationen aufgrund der Sicherheitslage nicht erreichbar sind (LIB 13.11.2019, S. 354). Soziale, ethnische und familiäre Netzwerke sind für einen Rückkehrer unentbehrlich. Der Großteil der nach Afghanistan zurückkehrenden Personen verfügt über ein familiäres Netzwerk, auf das in der Regel zurückgegriffen wird. Wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage, den ohnehin großen Familienverbänden und individuellen Faktoren ist diese Unterstützung jedoch meistens nur temporär und nicht immer gesichert. Neben der Familie als zentrale Stütze der afghanischen Gesellschaft, kommen noch weitere wichtige Netzwerke zum Tragen, wie z.B. der Stamm, der Clan und die lokale Gemeinschaft. Diese basieren auf Zugehörigkeit zu einer Ethnie, Religion oder anderen beruflichen Netzwerken (Kolleg/innen, Mitstudierende etc.) sowie politische Netzwerke usw. Ein Netzwerk ist für das Überleben in Afghanistan wichtig. So sind manche Rückkehrer auf soziale Netzwerke angewiesen, wenn es ihnen nicht möglich ist, auf das familiäre Netz zurückzugreifen. Ein Mangel an Netzwerken stellt eine der größten Herausforderungen für Rückkehrer dar. Die Rolle sozialer Netzwerke - der Familie, der Freunde und der Bekannten - ist für junge Rückkehrer besonders ausschlaggebend, um sich an das Leben in Afghanistan anzupassen. Sollten diese Netzwerke im Einzelfall schwach ausgeprägt sein, kann die Unterstützung verschiedener Organisationen und Institutionen in Afghanistan in Anspruch genommen werden (LIB 13.11.2019, S. 354). Rückkehrer aus dem Iran und aus Pakistan, die oft über Jahrzehnte in den Nachbarländern gelebt haben und zum Teil dort geboren wurden, sind in der Regel als solche erkennbar. Offensichtlich sind sprachliche Barrieren, von denen vor allem Rückkehrer aus dem Iran betroffen sind, weil sie Farsi (die iranische Landessprache) oder Dari (die afghanische Landessprache) mit iranischem Akzent sprechen. Zudem können fehlende Vertrautheit mit kulturellen Besonderheiten und sozialen Normen die Integration und Existenzgründung erschweren. Das Bestehen sozialer und familiärer Netzwerke am Ankunftsort nimmt auch hierbei eine zentrale Rolle ein. Über diese können die genannten Integrationshemmnisse abgefedert werden, indem die erforderlichen Fähigkeiten etwa im Umgang mit lokalen Behörden sowie sozial erwünschtes Verhalten vermittelt werden und für die Vertrauenswürdigkeit der Rückkehrer gebürgt wird. Es gibt jedoch nicht viele Fälle von Diskriminierung afghanischer Rückkehrer aus dem Iran und Pakistan aufgrund ihres Status als Rückkehrer. Fast ein Viertel der afghanischen Bevölkerung besteht aus Rückkehrern. Diskriminierung beruht in Afghanistan großteils auf ethnischen und religiösen Faktoren sowie auf dem Konflikt (LIB 13.11.2019, S. 355). Rückkehrer aus Europa oder dem westlichen Ausland werden von der afghanischen Gesellschaft häufig misstrauisch wahrgenommen. Es sind jedoch keine Fälle bekannt, in denen Rückkehrer nachweislich aufgrund ihres Aufenthalts in Europa Opfer von Gewalttaten wurden. Wenn ein Rückkehrer mit im Ausland erlangten Fähigkeiten und Kenntnissen zurückkommt, stehen ihm mehr Arbeitsmöglichkeiten zur Verfügung als den übrigen Afghanen, was bei der hohen Arbeitslosigkeit zu Spannungen innerhalb der Gemeinschaft führen kann (LIB 13.11.2019, S. 355). Der Mangel an Arbeitsplätzen stellt für den Großteil der Rückkehrer die größte Schwierigkeit dar. Der Zugang zum Arbeitsmarkt hängt maßgeblich von lokalen Netzwerken ab. Die afghanische Regierung kooperiert mit UNHCR, IOM und anderen humanitären Organisationen, um IDPs, Flüchtlingen, rückkehrenden Flüchtlingen und anderen betroffenen Personen Schutz und Unterstützung zu bieten. Für Afghanen, die im Iran geboren oder aufgewachsen sind und keine Familie in Afghanistan haben, ist die Situation problematisch (LIB 13.11.2019, S. 355). Viele Rückkehrer leben in informellen Siedlungen, selbstgebauten Unterkünften oder gemieteten Wohnungen. Die meisten Rückkehrer im Osten des Landes leben in überbelegten Unterkünften und sind von fehlenden Möglichkeiten zum Bestreiten des Lebensunterhaltes betroffen (LIB 13.11.2019, S. 356). Eine Reihe unterschiedlicher Organisationen ist für Rückkehrer und Binnenvertriebene (IDP) in Afghanistan zuständig. Rückkehrer erhalten Unterstützung von der afghanischen Regierung, den Ländern, aus denen sie zurückkehren, und internationalen Organisationen (z.B. IOM) sowie lokalen Nichtregierungsorganisationen (NGOs). Es gibt keine dezidiert staatlichen Unterbringungen für Rückkehrer. Der Großteil der (freiwilligen bzw. zwangsweisen) Rückkehrer aus Europa kehrt direkt zu ihren Familien oder in ihre Gemeinschaften zurück (LIB 13.11.2019, S. 356). Die "Reception Assistance" umfasst sofortige Unterstützung oder Hilfe bei der Ankunft am Flughafen: IOM trifft die freiwilligen Rückkehrer vor der Einwanderungslinie bzw. im internationalen Bereich des Flughafens, begleitet sie zum Einwanderungsschalter und unterstützt bei den Formalitäten, der Gepäckabholung, der Zollabfertigung, usw. Darüber hinaus arrangiert IOM den Weitertransport zum Endziel der Rückkehrer innerhalb des Herkunftslandes und bietet auch grundlegende medizinische Unterstützung am Flughafen an. 1.279 Rückkehrer erhielten Unterstützung bei der Weiterreise in ihre Heimatprovinz. Für die Provinzen, die über einen Flughafen und Flugverbindungen verfügen, werden Flüge zur Verfügung gestellt. Der Rückkehrer erhält ein Flugticket und Unterstützung bezüglich des Flughafen-Transfers. Der Transport nach Herat findet in der Regel auf dem Luftweg statt (LIB 13.11.2019, S. 358). Familien in Afghanistan halten in der Regel Kontakt zu ihrem nach Europa ausgewanderten Familienmitglied und wissen genau Bescheid, wo sich dieses aufhält und wie es ihm in Europa ergeht. Dieser Faktor wird in Asylinterviews meist heruntergespielt und viele Migranten, vor allem Minderjährige, sind instruiert zu behaupten, sie hätten keine lebenden Verwandten mehr oder jeglichen Kontakt zu diesen verloren (LIB 13.11.2019, S. 362). Ethnische Minderheiten: In Afghanistan leben zwischen 32-35 Millionen Menschen. Es sind ca. 40-42% Pashtunen, rund 27-30% Tadschiken, ca. 9-10% Hazara und 9% Usbeken. Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt. Soziale Gruppen werden in Afghanistan nicht ausgeschlossen und kein Gesetz verhindert die Teilnahme von Minderheiten am politischen Leben. Es kommt jedoch im Alltag zu Diskriminierungen und Ausgrenzungen ethnischer Gruppen und Religionen sowie zu Spannungen, Konflikten und Tötungen zwischen unterschiedlichen Gruppen (LIB 13.11.2019, S. 287f). Usbeken Die usbekische Minderheit ist die viertgrößte Minderheit Afghanistans und umfasst etwa 9% der Gesamtbevölkerung. Usbeken sind Sunniten und leben vorwiegend im Norden des Landes, wo sie gemeinsam mit den Turkmenen den größten Teil des landwirtschaftlich genutzten Bodens kontrollieren. Sie siedeln sowohl im ländlichen Raum, wie auch in urbanen Zentren (Mazar-e Sharif, Kabul, Kandahar, Lashkargah u.a.), wo ihre Wirtschafts- und Lebensformen kaum Unterschiede zu Dari-sprachigen Gruppen aufweisen. In den Städten und in vielen ländlichen Gegenden beherrschen Usbeken neben dem Usbekischen in der Regel auch Dari auf nahezu muttersprachlichem Niveau. Heiratsbeziehungen zwischen Usbeken und Tadschiken sind keine Seltenheit. Abdul Rashid DOSTUM ist der Anführer der usbekischen Minderheit in Afghanistan. Der ehemalige Warlord und einer der Anführer der Nordallianz ist inzwischen Erster Vizepräsident Afghanistans und befand sich von Mai 2017 bis Juli 2018 im Exil in der Türkei. Die usbekische Minderheit ist im nationalen Durchschnitt mit etwa 8% in der Afghan National Army und der Afghan National Police repräsentiert. (LIB 13.11.2019, S. 293f) Religionen: Etwa 99% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime, davon 80-89,7% Sunniten. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Anhänger anderer Religionen sind frei, ihren Glauben im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auszuüben (LIB 13.11.2019, S. 277). Sunniten sind allein aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit in Afghanistan weder psychischen noch physischen Bedrohungen ausgesetzt. I.
F BGBl. I 70/2015, obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7.,
Paragraph 3, BFA-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2015,, obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Vollziehung des BFA-VG (Ziffer eins,), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 (Ziffer 2,), die Vollziehung des 7.,
1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist. III.2. Zu Spruchpunkt A)römisch drei.2. Zu Spruchpunkt A) Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: III.2.1.
G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.römisch drei.2.1.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche zB. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454, 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse, sondern erfordert eine Prognose (vgl. VwGH 16.02.2000, 99/01/0397). Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318).Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454, 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse, sondern erfordert eine Prognose vergleiche VwGH 16.02.2000, 99/01/0397). Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (vgl. VwGH 16.06.1994, 94/19/0183).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt vergleiche VwGH 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein vergleiche VwGH 16.06.1994, 94/19/0183). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheid-/Erkenntniserlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheid-/Erkenntniserlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine "begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK, nicht gegeben. Dies vor allem unter dem Gesichtspunkt, dass der BF für seinen Herkunftsstaat keine persönliche und konkrete Verfolgungsgefährdung aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Grund glaubhaft geltend gemacht hat.Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine "begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK, nicht gegeben. Dies vor allem unter dem Gesichtspunkt, dass der BF für seinen Herkunftsstaat keine persönliche und konkrete Verfolgungsgefährdung aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Grund glaubhaft geltend gemacht hat. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I war daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins war daher als unbegründet abzuweisen. III.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:römisch drei.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: III.3.1.
G ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.römisch drei.3.1.
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
G ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
G sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Paragraph 8, Absatz 3, AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, offen steht. Das Bundesverwaltungsgericht hat somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde.Das Bundesverwaltungsgericht hat somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Bei der Beurteilung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz ist stets eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (aus der ständigen Rsp etwa VwGH 14.08.2019, Ra 2019/20/0347, 29.04.2019, Ra 2019/20/0175; VwGH 31.01.2019, Ra 2018/14/0404; 12.06.2018, Ra 2018/20/0284, jeweils mwN).Bei der Beurteilung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz ist stets eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (aus der ständigen Rsp etwa VwGH 14.08.2019, Ra 2019/20/0347, 29.04.2019, Ra 2019/20/0175; VwGH 31.01.2019, Ra 2018/14/0404; 12.06.2018, Ra 2018/20/0284, jeweils mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat grundsätzlich der Fremde das Bestehen einer aktuellen, also im Fall der Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 8 AsylG glaubhaft zu machen. Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun. Es ist die konkrete Einzelsituation des Fremden in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Fremden in diesen Staat zu beurteilen. Die Beweislast für das Vorliegen eines realen Risikos in Bezug auf individuelle Gefährdungsmomente für eine Person liegt grundsätzlich bei dieser. Gleichzeitig sind aber die Schwierigkeiten, mit denen ein Asylwerber bei der Beschaffung von Beweismitteln konfrontiert ist, in Betracht zu ziehen und bei einem entsprechend substantiierten Vorbringen des Asylwerbers, weshalb sich seine Lage von jener anderer Personen im Herkunftsstaat unterscheidet, im Zweifel zu seinen Gunsten zu entscheiden. Soweit es um die allgemeine Lage im Herkunftsstaat geht, haben die Asylbehörden vollen Zugang zu den relevanten Informationen und es liegt an ihnen, die allgemeine Lage im betreffenden Staat von Amts wegen festzustellen und nachzuweisen. Das Vorbringen des Asylwerbers muss demnach, um in diesem Sinn eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat grundsätzlich der Fremde das Bestehen einer aktuellen, also im Fall der Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des Paragraph 8, AsylG glaubhaft zu machen. Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun. Es ist die konkrete Einzelsituation des Fremden in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Fremden in diesen Staat zu beurteilen. Die Beweislast für das Vorliegen eines realen Risikos in Bezug auf individuelle Gefährdungsmomente für eine Person liegt grundsätzlich bei dieser. Gleichzeitig sind aber die Schwierigkeiten, mit denen ein Asylwerber bei der Beschaffung von Beweismitteln konfrontiert ist, in Betracht zu ziehen und bei einem entsprechend substantiierten Vorbringen des Asylwerbers, weshalb sich seine Lage von jener anderer Personen im Herkunftsstaat unterscheidet, im Zweifel zu seinen Gunsten zu entscheiden. Soweit es um die allgemeine Lage im Herkunftsstaat geht, haben die Asylbehörden vollen Zugang zu den relevanten Informationen und es liegt an ihnen, die allgemeine Lage im betreffenden Staat von Amts wegen festzustellen und nachzuweisen. Das Vorbringen des Asylwerbers muss demnach, um in diesem Sinn eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314 mwN). Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos beziehungsweise für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können aber besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. In diesem Fall kann das reale Risiko der Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bereits in der Kombination der prekären Sicherheitslage und der besonderen Gefährdungsmomente für die einzelne Person begründet liegen (VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016; 21.02.2017, Ra 2016/18/0137).Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos beziehungsweise für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können aber besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. In diesem Fall kann das reale Risiko der Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bereits in der Kombination der prekären Sicherheitslage und der besonderen Gefährdungsmomente für die einzelne Person begründet liegen (VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016; 21.02.2017, Ra 2016/18/0137). Für die Herkunftsprovinz des BF - Takhar - ergibt sich aus den getroffenen Feststellungen zwar, dass es sich dabei um eine volatile Provinz handelt, dennoch ist dort keine derartige Situation gegeben, die eine Rückkehr unter dem Blickwinkel der Art. 2, 3 EMRK unzulässig erscheinen würde, zumal die dort erwähnten sicherheitsrelevanten Vorfälle nicht in einer derartigen Intensität auftreten, die eine Rückkehr bereits von vornherein ausschließen würde. Eine Rückkehr ist dem BF auch umso mehr zuzumuten, als auch die Familie des BF dort nach wie vor im Heimatdorf ansässig ist und der BF von keinen Problemen seiner Familie berichtete. Der Vater des BF bezieht eine Pension aus dessen Tätigkeit als Beamter und ist zudem Eigentümer mehrerer Grundstücke, zu deren Bewirtschaftung er einen Bauern angestellt hat. Der jüngste Bruder des BF studiert EDV in Kabul. Aus diesem Vorbringen geht hervor, dass es sich bei der Familie des BF um eine durchaus gut situierte Familie handelt. Deshalb kann der BF bei dieser auch unterkommen und von dieser versorgt werden. Seine Familie kann und wird ihn, zumindest anfänglich, auch finanziell unterstützen. Aufgrund seines langjährigen Aufenthalts in seinem Heimatdorf ist zudem davon auszugehen, dass dort auch Freunde und Bekannte des BF leben, die ihn ebenfalls bei einer Rückkehr unterstützen könnten. Durch die Landwirtschaft seines Vaters steht dem BF zudem nicht nur eine Arbeitsmöglichkeit offen, sondern es ist auch die Versorgung des BF dadurch sichergestellt. Durch den familiären Anschluss ist auch eine sichere Erreichbarkeit seines Heimatortes gewährleistet.Für die Herkunftsprovinz des BF - Takhar - ergibt sich aus den getroffenen Feststellungen zwar, dass es sich dabei um eine volatile Provinz handelt, dennoch ist dort keine derartige Situation gegeben, die eine Rückkehr unter dem Blickwinkel der Artikel 2, 3, EMRK unzulässig erscheinen würde, zumal die dort erwähnten sicherheitsrelevanten Vorfälle nicht in einer derartigen Intensität auftreten, die eine Rückkehr bereits von vornherein ausschließen würde. Eine Rückkehr ist dem BF auch umso mehr zuzumuten, als auch die Familie des BF dort nach wie vor im Heimatdorf ansässig ist und der BF von keinen Problemen seiner Familie berichtete. Der Vater des BF bezieht eine Pension aus dessen Tätigkeit als Beamter und ist zudem Eigentümer mehrerer Grundstücke, zu deren Bewirtschaftung er einen Bauern angestellt hat. Der jüngste Bruder des BF studiert EDV in Kabul. Aus diesem Vorbringen geht hervor, dass es sich bei der Familie des BF um eine durchaus gut situierte Familie handelt. Deshalb kann der BF bei dieser auch unterkommen und von dieser versorgt werden. Seine Familie kann und wird ihn, zumindest anfänglich, auch finanziell unterstützen. Aufgrund seines langjährigen Aufenthalts in seinem Heimatdorf ist zudem davon auszugehen, dass dort auch Freunde und Bekannte des BF leben, die ihn ebenfalls bei einer Rückkehr unterstützen könnten. Durch die Landwirtschaft seines Vaters steht dem BF zudem nicht nur eine Arbeitsmöglichkeit offen, sondern es ist auch die Versorgung des BF dadurch sichergestellt. Durch den familiären Anschluss ist auch eine sichere Erreichbarkeit seines Heimatortes gewährleistet. III.3.2. Zudem steht dem BF auch eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif zur Verfügung. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs reicht es nicht aus, dem Asylwerber entgegen zu halten, dass er in einem Gebiet keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erwarten hat, um ihn auf eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verweisen. Es muss ihm vielmehr möglich sein, im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. Ob dies der Fall ist, erfordert eine Beurteilung der allgemeinen Gegebenheiten im Herkunftsstaat und der persönlichen Umstände des Asylwerbers. Es handelt sich letztlich um eine Entscheidung im Einzelfall, die auf der Grundlage ausreichender Feststellungen über die zu erwartende Lage des Asylwerbers in dem in Frage kommenden Gebiet sowie dessen sichere und legale Erreichbarkeit getroffen werden muss (VwGH 20.08.2019, Ra 2019/18/0052). Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet jedoch nicht aus, um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen (VwGH 18.07.2019, Ra 2019/19/0197).römisch drei.3.2. Zudem steht dem BF auch eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif zur Verfügung. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs reicht es nicht aus, dem Asylwerber entgegen zu halten, dass er in einem Gebiet keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erwarten hat, um ihn auf eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verweisen. Es muss ihm vielmehr möglich sein, im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führe
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