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{'item': 'W216 2230127-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.04.2020 GeschäftszahlW216 2230127-1 SpruchW216 2230127-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richteri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice St. Pölten (im Folgenden: AMS) vom 11.10.2019 wurde gemäß § 10 AlVG iVm § 38 AlVG der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 24.09.2019 bis 04.11.2019 ausgesprochen. Begründet wurde dies vom AMS damit, dass die Beschwerdeführerin eine mögliche Arbeitsaufnahme als XXXX beim Dienstgeber XXXX ab 24.09.2019 vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können.
  2. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice St. Pölten (im Folgenden: AMS) vom 11.10.2019 wurde gemäß Paragraph 10, AlVG in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 24.09.2019 bis 04.11.2019 ausgesprochen. Begründet wurde dies vom AMS damit, dass die Beschwerdeführerin eine mögliche Arbeitsaufnahme als römisch 40 beim Dienstgeber römisch 40 ab 24.09.2019 vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können.
  3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22.10.2019 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde.
  4. Mit Schreiben vom 06.11.2019 wurde der Beschwerdeführerin seitens des AMS mitgeteilt, dass ihrer Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme und daher die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für den gegenständlichen Zeitraum vorerst weiterhin ausbezahlt würden.
  5. Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 27.12.2019 wurde die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 22.10.2019 abgewiesen und damit der Bescheid des AMS vom 11.10.2019 bestätigt.
  6. Die per RSb-Sendung übermittelte Beschwerdevorentscheidung wurde laut Rückschein von der Beschwerdeführerin am 31.12.2019 persönlich übernommen.
  7. Die Beschwerdevorentscheidung erwuchs mangels Stellung eines Vorlageantrages in Rechtskraft.
  8. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 06.02.2020 wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von € 737,66 verpflichtet (Spruchpunkt A). Die aufschiebende Wirkung wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B).
  9. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 06.02.2020 wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von € 737,66 verpflichtet (Spruchpunkt A). Die aufschiebende Wirkung wurde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B). Zu Spruchpunkt A des Bescheides führte die belangte Behörde begründen aus, dass die Verpflichtung zum Rückersatz des angeführten Betrages aufgrund der Entscheidung des AMS vom 27.12.2019 bestehe. Der in Spruchpunkt B verfügte Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wurde wie folgt begründet: Da bereits eine Entscheidung über die Beschwerde in der Hauptsache vorliege, würde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausschließlich dazu führen, dass die Eintreibung der offenen Forderung zu Lasten der Versichertengemeinschaft verzögert werde, obwohl mit einer anderslautenden Entscheidung in der Sache zu Gunsten der Beschwerdeführerin nicht mehr zu rechnen sei. Aus diesem Grund überwiege in der gegenständlichen Angelegenheit das öffentliche Interesse an der Einbringlichkeit der offenen Forderung. Die aufschiebende Wirkung sei daher abzuerkennen.
  10. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Darin führte die Beschwerdeführerin aus, dass der Standpunkt der Behörde unrichtig sei. Tatsächlich habe sie in dem Zeitraum der Sperre keine Leistung vom AMS erhalten.
  11. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben der belangten Behörde am 03.04.2020 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  12. Feststellungen: Mit Bescheid des AMS vom 11.10.2019 wurde gemäß § 10 AlVG iVm § 38 AlVG der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 24.09.2019 bis 04.11.2019 ausgesprochen.Mit Bescheid des AMS vom 11.10.2019 wurde gemäß Paragraph 10, AlVG in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 24.09.2019 bis 04.11.2019 ausgesprochen. Der dagegen erhobenen Beschwerde kam aufschiebende Wirkung zu. Die Beschwerdeführerin hat im Zeitraum vom 24.09.2019 bis 09.10.2019 sowie vom 19.10.2019 bis 24.10.2019 (= 22 Tage) vorläufig weiterhin Notstandshilfe im Ausmaß von insgesamt € 737,66 erhalten. Die Notstandhilfe für den Zeitraum vom 24.09.2019 bis 09.10.2019 und vom 19.10.2019 bis 21.10.2019 wurde der Beschwerdeführerin nachweislich am 06.11.2019 ausbezahlt. Die Notstandhilfe für den Zeitraum 22.10.2019 bis 24.10.2019 wurde der Beschwerdeführerin nachweislich am 13.11.2019 ausbezahlt. Vom 10.10.2019 bis 18.10.2019 sowie vom 25.10.2019 bis 31.12.2019 hat die Beschwerdeführerin Krankengeld bezogen. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 27.12.2019 wurde die Beschwerde abgewiesen. Die Beschwerdevorentscheidung wurde der Beschwerdeführerin durch persönliche Übernahme des Bescheides am 31.12.2019 rechtswirksam zugestellt. Sie enthält eine korrekte Rechtsmittelbelehrung. Dieser Bescheid wurde mit dem ungenützten Ablauf der zweiwöchigen Frist zur Einbringung eines Vorlageantrags am 14.01.2020 unanfechtbar und somit formell rechtskräftig. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 06.02.2020 wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von € 737,66 verpflichtet (Spruchpunkt A). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B).Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 06.02.2020 wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von € 737,66 verpflichtet (Spruchpunkt A). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid wurde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B).
  13. Beweiswürdigung: Der Gegenstand des Bescheides vom 11.10.2019 und der Beschwerdevorentscheidung vom 27.12.2019 ergibt sich aus dem Akteninhalt. Der festgestellte Zeitraum sowie die festgestellte Höhe des Bezuges der Notstandshilfe gründen sich auf den Inhalt des Verwaltungsaktes. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführerin - entgegen ihrem Vorbringen - Leistungen vom AMS für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum in der Höhe der mit gegenständlichem Bescheid rückgeforderten Summe von € 737,66 ausbezahlt wurden, ergibt sich aus dem im Akt aufliegenden Auszug aus den Auszahlungsdaten des Bundesrechenzentrums für die Beschwerdeführerin. Aus den Auszahlungsdaten des Bundesrechnungszentrums ergibt sich eindeutig, dass am 06.11.2019 eine Auszahlung über € 637,07 und am 13.11.2019 eine Auszahlung über € 100,59, also insgesamt € 737,66 auf das Konto der Beschwerdeführerin veranlasst und auch tatsächlich überwiesen wurden. Gegenteiliges ist nicht hervorgekommen und wurde von der Beschwerdeführerin auch diesbezüglich kein substantiiertes Vorbringen erstattet. Vielmehr ließ die Beschwerdeführerin eine Begründung für ihr Vorbringen vollkommen vermissen. Damit ist das Vorbringen widerlegt, wonach die Beschwerdeführerin keine Leitungen vom AMS erhalten hat. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin vom 10.10.2019 bis 18.10.2019 sowie vom 25.10.2019 bis 31.12.2019 Krankengeld bezogen hat, ergibt sich aus dem im Akt aufliegenden Bezugsverlauf. Die rechtswirksame Zustellung bzw. Erlassung der Beschwerdevorentscheidung ergibt sich aus dem im Akt aufliegenden Zustellnachweis (RSb-Rückschein) und war im vorliegenden Verfahren nicht strittig. Die Rechtsmittelbelehrung ist Bestandteil der Beschwerdevorentscheidung. Hinsichtlich der festgestellten Rechtskraft der Beschwerdevorentscheidung wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen. Dass der gegen den Bescheid vom 11.10.2019 erhobenen Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukam, ergibt sich aus § 13 Abs. 1 VwGVG und dem Fehlen von Hinweisen auf einen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung.Dass der gegen den Bescheid vom 11.10.2019 erhobenen Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukam, ergibt sich aus Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG und dem Fehlen von Hinweisen auf einen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung. Der Gegenstand des nunmehr angefochtenen Bescheides ist dem Verwaltungsakt zu entnehmen.
  14. Rechtliche Beurteilung: 3.
  15. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.3.
  16. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. 3.
  17. § 25 Abs. 1 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 idF BGBl. I Nr. 38/2017, lautet wie folgt:3.
  18. Paragraph 25, Absatz eins, AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2017,, lautet wie folgt: "§ 25.

(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.""§ 25.
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten." Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  1. Zum Rückersatz der unberechtigt empfangenen Leistung Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 11.10.2019, aufgrund deren aufschiebender Wirkung insgesamt Leistungen in Höhe von € 737,66 vorläufig ausbezahlt wurden, mit Beschwerdevorentscheidung vom 27.12.2019 abgewiesen. Ein Bescheid wird nicht bereits mit seiner Erlassung, sondern mangels Rechtsmittelverzichts erst mit ungenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist formell rechtskräftig (vgl. VwGH 27.05.2019, Ra 2019/12/0023; 21.12.2016, Ra 2014/10/0054).Ein Bescheid wird nicht bereits mit seiner Erlassung, sondern mangels Rechtsmittelverzichts erst mit ungenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist formell rechtskräftig vergleiche VwGH 27.05.2019, Ra 2019/12/0023; 21.12.2016, Ra 2014/10/0054). Die Beschwerdevorentscheidung vom 27.12.2019 wurde der Beschwerdeführerin am 31.12.2019 durch persönliche Übernahme des Bescheides rechtswirksam zugestellt. Innerhalb der gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG vorgesehenen zweiwöchigen Frist wurde kein Vorlageantrag eingebracht. Der Bescheid wurde somit nach ungenütztem Ablauf der zweiwöchigen Frist zur Einbringung eines Vorlageantrags am 14.01.2020 unanfechtbar und formell rechtskräftig.Die Beschwerdevorentscheidung vom 27.12.2019 wurde der Beschwerdeführerin am 31.12.2019 durch persönliche Übernahme des Bescheides rechtswirksam zugestellt. Innerhalb der gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG vorgesehenen zweiwöchigen Frist wurde kein Vorlageantrag eingebracht. Der Bescheid wurde somit nach ungenütztem Ablauf der zweiwöchigen Frist zur Einbringung eines Vorlageantrags am 14.01.2020 unanfechtbar und formell rechtskräftig. Soweit sich die vorliegende Beschwerde gegen die Rückforderung einer unberechtigt empfangenen Leistung im angefochtenen Bescheid richtet, erweist sie sich somit als nicht berechtigt. Die belangte Behörde stützte die Rückforderung zu Recht auf § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG, welcher die Verpflichtung zum Rückersatz von Leistungen anordnet, die wegen "Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels" weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.Soweit sich die vorliegende Beschwerde gegen die Rückforderung einer unberechtigt empfangenen Leistung im angefochtenen Bescheid richtet, erweist sie sich somit als nicht berechtigt. Die belangte Behörde stützte die Rückforderung zu Recht auf Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG, welcher die Verpflichtung zum Rückersatz von Leistungen anordnet, die wegen "Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels" weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. Ein solcher Sachverhalt liegt dem gegenständlichen Fall zugrunde, da die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung in den Zeiträumen der Ausschlussfrist vom 24.09.2019 bis 09.10.2019 sowie vom 19.10.2019 bis 24.10.2019 im Ausmaß von insgesamt € 737,66 (in den übrigen Zeiträumen der Ausschlussfrist bezog die Beschwerdeführerin Krankengeld) nur wegen der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 11.10.2019 vorläufig an die Beschwerdeführerin ausbezahlt wurde und das Verfahren mit der rechtskräftigen Entscheidung des AMS vom 27.12.2019 geendet hat, dass der Verlust der Notstandshilfe zu Recht ausgesprochen wurde. Das Vorbringen in der gegenständlichen Beschwerde, wonach die Beschwerdeführerin für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine Leistungen vom AMS erhalten habe, ist durch die Aktenlage eindeutig widerlegt. 3.
  2. In Anbetracht der vorliegenden Entscheidung in der Hauptsache erübrigt sich ein Eingehen auf den in Spruchpunkt B des angefochtenen Bescheides verfügten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Die Beschwerde war zur Gänze als unbegründet abzuweisen. 3.
  3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Beschwerdeführerin hat einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Der erkennende Senat erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung aber für nicht erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist und durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Im vorliegenden Fall liegen keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft (vgl. zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Die Beschwerdeführerin hat lediglich unsubstantiiert bestritten, Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum erhalten zu haben, was bereits durch die eindeutige Aktenlage widerlegt werden kann.Die Beschwerdeführerin hat einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Der erkennende Senat erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung aber für nicht erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist und durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Im vorliegenden Fall liegen keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft vergleiche zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Die Beschwerdeführerin hat lediglich unsubstantiiert bestritten, Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum erhalten zu haben, was bereits durch die eindeutige Aktenlage widerlegt werden kann. Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um "civil rights" iSd Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Da jedoch im gegenständlichen Fall keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten, stehen dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um "civil rights" iSd Artikel 6, EMRK vergleiche VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Da jedoch im gegenständlichen Fall keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten, stehen dem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen vergleiche VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergebende rechtliche Subsumtion bedurfte angesichts des diesbezüglich klaren Wortlautes des § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG keiner Lösung einer erheblichen Rechtsfrage. Zur Unzulässigkeit einer Revision bei derartiger Fallkonstellation: VwGH 27.02.2018, Ra2018/05/0011 mwN.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergebende rechtliche Subsumtion bedurfte angesichts des diesbezüglich klaren Wortlautes des Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG keiner Lösung einer erheblichen Rechtsfrage. Zur Unzulässigkeit einer Revision bei derartiger Fallkonstellation: VwGH 27.02.2018, Ra2018/05/0011 mwN. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W216.2230127.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.