Obsah (9)
§ 3Art 133§ 8§ 57§ 10§ 52§ 55§ 17§§ 4RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.04.2020 GeschäftszahlW238 2191567-1 SpruchW238 2191569-1/14E W238 2191560-1/12E W238 2191568-1/13E W238 2191567-1/14E W238 2191566-1/1
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 jeweils der Status von Asylberechtigten zuerkannt.römisch eins. Den Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch eins. der Bescheide wird stattgegeben und römisch 40 alias römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 sowie römisch 40
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 jeweils der Status von Asylberechtigten zuerkannt. II.
§ 3Abs. 5 Asyl
G 2005 wird festgestellt, dass XXXX alias XXXX , XXXX , XXXX , XXXX sowie XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch zwei.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 alias römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 sowie römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. III. Die Spruchpunkte II. bis VI. der Bescheide werden jeweils ersatzlos behoben.römisch drei. Die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs. der Bescheide werden jeweils ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG jeweils nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG jeweils nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführer, afghanische Staatsangehörige, stellten am 05.12.2015 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin. Der Drittbeschwerdeführer, der Viertbeschwerdeführer und der Fünftbeschwerdeführer sind die volljährigen Söhne der Erstbeschwerdeführerin sowie die Brüder der Zweitbeschwerdeführerin.
- Am 05.12.2015 wurden die Beschwerdeführer - mit Ausnahme der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin - einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. Als Fluchtgrund gaben die Beschwerdeführer an, dass der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin bzw. Vater der übrigen Beschwerdeführer spiel- und drogensüchtig gewesen sei; er habe seine Tochter XXXX einem Mann versprochen, um seine Schulden zu begleichen, diese dann aber doch mit einem anderen Mann verheiratet. In Folge dessen sei die Familie verfolgt und bedroht worden. Der Fünftbeschwerdeführer verwies auf das Vorbringen seiner Mutter und seiner beiden älteren Brüder.
- Am 05.12.2015 wurden die Beschwerdeführer - mit Ausnahme der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin - einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. Als Fluchtgrund gaben die Beschwerdeführer an, dass der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin bzw. Vater der übrigen Beschwerdeführer spiel- und drogensüchtig gewesen sei; er habe seine Tochter römisch 40 einem Mann versprochen, um seine Schulden zu begleichen, diese dann aber doch mit einem anderen Mann verheiratet. In Folge dessen sei die Familie verfolgt und bedroht worden. Der Fünftbeschwerdeführer verwies auf das Vorbringen seiner Mutter und seiner beiden älteren Brüder.
- In weiterer Folge wurden die Erstbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer am 11.01.2018, der Drittbeschwerdeführer am 12.01.2018 und der Fünftbeschwerdeführer am 15.01.2018 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten, Außenstelle Klagenfurt (im Folgenden: BFA), einvernommen. Die befragten Beschwerdeführer gaben zu ihrem Fluchtgrund im Wesentlichen erneut übereinstimmend an, dass der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin (Vater der übrigen Beschwerdeführer) seine Tochter XXXX einem Taliban-Anhänger versprochen, diese nach dessen Verschwinden jedoch mit einem anderen Mann verheiratet habe. Nach einigen Jahren sei der Mann bei den Beschwerdeführern aufgetaucht und habe die ihm versprochene Tochter eingefordert. Als er von ihrer Heirat erfahren habe, habe er die Familie bedroht und verfolgt. Konkret habe er gemeinsam mit seinen Verbündeten den Drittbeschwerdeführer und den Viertbeschwerdeführer im Zuge einer gewalttätigen Auseinandersetzung verletzt sowie deren Schwager in Kunduz getötet und später den Fünftbeschwerdeführer in Kabul entführt, um seinen Willen durchzusetzen. Zwecks Freilassung des Fünftbeschwerdeführers habe die Familie schließlich zugestimmt, dass der Mann anstelle der bereits verheirateten Tochter die Zweitbeschwerdeführerin zur Frau nehme. Nach der Freilassung des Fünftbeschwerdeführers seien die Beschwerdeführer aus Afghanistan geflüchtet.
- In weiterer Folge wurden die Erstbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer am 11.01.2018, der Drittbeschwerdeführer am 12.01.2018 und der Fünftbeschwerdeführer am 15.01.2018 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten, Außenstelle Klagenfurt (im Folgenden: BFA), einvernommen. Die befragten Beschwerdeführer gaben zu ihrem Fluchtgrund im Wesentlichen erneut übereinstimmend an, dass der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin (Vater der übrigen Beschwerdeführer) seine Tochter römisch 40 einem Taliban-Anhänger versprochen, diese nach dessen Verschwinden jedoch mit einem anderen Mann verheiratet habe. Nach einigen Jahren sei der Mann bei den Beschwerdeführern aufgetaucht und habe die ihm versprochene Tochter eingefordert. Als er von ihrer Heirat erfahren habe, habe er die Familie bedroht und verfolgt. Konkret habe er gemeinsam mit seinen Verbündeten den Drittbeschwerdeführer und den Viertbeschwerdeführer im Zuge einer gewalttätigen Auseinandersetzung verletzt sowie deren Schwager in Kunduz getötet und später den Fünftbeschwerdeführer in Kabul entführt, um seinen Willen durchzusetzen. Zwecks Freilassung des Fünftbeschwerdeführers habe die Familie schließlich zugestimmt, dass der Mann anstelle der bereits verheirateten Tochter die Zweitbeschwerdeführerin zur Frau nehme. Nach der Freilassung des Fünftbeschwerdeführers seien die Beschwerdeführer aus Afghanistan geflüchtet.
- Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des BFA vom 07.03.2018 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde den Beschwerdeführern
§ 57Asyl
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer jeweils eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Afghanistan
46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Schließlich wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführer
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.).4. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des BFA vom 07.03.2018 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde den Beschwerdeführern
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer jeweils eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Afghanistan
46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Schließlich wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführer
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch sechs.).
- Gegen diese Bescheide richten sich die fristgerecht erhobenen Beschwerden. Darin wurde insbesondere ausgeführt, dass die Beschwerdeführer in Afghanistan Verfolgung aus politischen und religiösen Gründen sowie wegen Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie befürchten würden. Im Falle der Rückkehr nach Afghanistan würde den Beschwerdeführern seitens des Mannes, dem ihre Tochter bzw. Schwester versprochen worden sei, eine Ehrverletzung vorgeworfen werden. Weiters hätten die Beschwerdeführer Verfolgung wegen ihrer westlichen Orientierung bzw. Lebenseinstellung zu befürchten. Im Übrigen bestehe im Falle der Rückkehr der Beschwerdeführer die reale Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung aufgrund der prekären Sicherheitslage in Afghanistan sowie des fehlenden familiären Netzwerks. Schließlich wurde auf die erfolgreiche Integration der Beschwerdeführer in Österreich verwiesen.
- Die Beschwerden und die zugehörigen Verwaltungsakten langten am 06.04.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Am 03.02.2020 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher die Beschwerdeführer und ihr Rechtsvertreter teilnahmen und der eine Dolmetscherin für die Sprache Dari beigezogen wurde. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm nicht an der Verhandlung teil. Die in Österreich asylberechtigte Tochter der Erstbeschwerdeführerin (Schwester der Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer) wurde vom Gericht im Zusammenhang mit dem Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer als Zeugin einvernommen. Die Beschwerdeführer wurden vom Gericht eingehend zu ihrer Identität, Herkunft, zu den persönlichen Lebensumständen, zu ihren Fluchtgründen sowie zu ihrem Privat- und Familienleben in Österreich befragt. Im Zuge der Verhandlung wurden vom erkennenden Gericht auch die Berichte über die allgemeine Lage in Afghanistan in das Verfahren eingebracht, zu denen die Beschwerdeführer bereits im Vorfeld der Verhandlung am 28.01.2020 eine schriftliche Stellungnahme erstattet hatten. Die Beschwerdeführer legten weitere Unterlagen zum Beweis ihrer Integration in Österreich vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zu Person und Fluchtgründen der Beschwerdeführer Die Beschwerdeführer führen die im Spruch dieser Erkenntnisse enthaltenen Namen - bezüglich der Erstbeschwerdeführerin wurde auch der Geburts- bzw. Mädchenname aufgenommen - und weisen die darin genannten Geburtsdaten auf. Sie sind afghanische Staatsangehörige, gehören der Volksgruppe der Tadschiken an und bekennen sich zur Glaubensrichtung des sunnitischen Islam. Ihre Muttersprache ist Dari. Die Beschwerdeführer wurden in Afghanistan, in der Provinz Kunduz geboren. Ende 2012/Anfang 2013 zog die Erstbeschwerdeführerin mit ihren Kindern nach Kabul, wo sich die Beschwerdeführer etwa vier Monate aufhielten. Anschließend lebte die Familie ca. zwei Jahre im Iran, wo sich der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin bereits länger aufhielt. In Folge der Abschiebung des Drittbeschwerdeführers und des Viertbeschwerdeführers nach Afghanistan im Jahr 2015, lebten die Beschwerdeführer erneut für kurze Zeit in Kabul, bevor sie über den Iran nach Europa ausreisten. Die Erstbeschwerdeführerin hatte ursprünglich neun Kinder, sechs Töchter und drei Söhne, darunter die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin sowie den Drittbeschwerdeführer, den Viertbeschwerdeführer und den Fünftbeschwerdeführer, welche bereits im Zeitpunkt der Asylantragstellung volljährig waren. Die Erstbeschwerdeführerin war mit XXXX verheiratet, welcher - ebenso wie eine ihrer Töchter ( XXXX ) - im Zuge der Flucht nach Europa ums Leben kam. Sie ist nunmehr Witwe.Die Erstbeschwerdeführerin war mit römisch 40 verheiratet, welcher - ebenso wie eine ihrer Töchter ( römisch 40 ) - im Zuge der Flucht nach Europa ums Leben kam. Sie ist nunmehr Witwe. Eine Tochter ( XXXX ) lebt im Iran. Ihr Ehemann ( XXXX ) wurde in Afghanistan (Kunduz) getötet. Der aktuelle Aufenthaltsort zweier Töchter ( XXXX und XXXX ) ist unbekannt. Beide lebten zuletzt in Afghanistan.Eine Tochter ( römisch 40 ) lebt im Iran. Ihr Ehemann ( römisch 40 ) wurde in Afghanistan (Kunduz) getötet. Der aktuelle Aufenthaltsort zweier Töchter ( römisch 40 und römisch 40 ) ist unbekannt. Beide lebten zuletzt in Afghanistan. Eine weitere Tochter ( XXXX ) lebt seit Ende 2014 mit ihrem Mann und ihren Kindern in Österreich. XXXX und ihrer Familie wurde mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.06.2017, W138 2133576-1/13E ua., der Status von Asylberechtigten zuerkannt.Eine weitere Tochter ( römisch 40 ) lebt seit Ende 2014 mit ihrem Mann und ihren Kindern in Österreich. römisch 40 und ihrer Familie wurde mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.06.2017, W138 2133576-1/13E ua., der Status von Asylberechtigten zuerkannt. Der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und Vater der übrigen Beschwerdeführer war drogen- und spielsüchtig. Als seine Tochter XXXX noch ein Kind war, versprach er einem Talib namens XXXX , dass er diese später heiraten dürfe, um damit seine Schulden zu begleichen. Einige Jahre hörte die Familie nichts mehr von dem Mann. Der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin verheiratete daraufhin seine Tochter XXXX mit einem anderen Mann namens XXXX . Das Ehepaar lebte fortan in Mazar-e Sharif. Ende 2012 tauchte XXXX plötzlich im Haus der Beschwerdeführer auf und forderte die Heirat mit XXXX ein. Da diese jedoch bereits verheiratet war und mittlerweile auch ein Kind hatte, eskalierte die Situation zunehmend. Die Beschwerdeführer wurden zunächst wiederholt von XXXX und seinen Verbündeten zu Hause in Kunduz aufgesucht, bedroht und geschlagen, um den Aufenthaltsort von XXXX zu erfahren und ihre Übergabe zu erreichen. Der Drittbeschwerdeführer und der Viertbeschwerdeführer wurden zudem mehrfach bei der Arbeit von XXXX belästigt. Eines Tages wurden der Drittbeschwerdeführer und der Viertbeschwerdeführer sowie ihr Schwager XXXX auf dem Weg zur Arbeit von XXXX und seinen Männern in einen Streit verwickelt, in Folge dessen der Drittbeschwerdeführer und der Viertbeschwerdeführer verletzt in ein Krankenhaus gebracht wurden; ihr Schwager wurde getötet. Die Erstbeschwerdeführerin beschloss daraufhin Anfang 2013, Kunduz zu verlassen und mit ihren Kindern nach Kabul zu flüchten. Dort konnte die Familie nur für kurze Zeit unbehelligt leben. Einige Wochen nach der Ankunft in Kabul wurde der Fünftbeschwerdeführer von den Anhängern des XXXX entführt, als er Einkäufe erledigen wollte. XXXX erpresste daraufhin die Familie. Er forderte, anstelle der ihm versprochenen Tochter XXXX , welche bereits verheiratet war, die Zweitbeschwerdeführerin zur Frau zu nehmen. Unter der Bedingung, dass der Fünftbeschwerdeführer freigelassen wird, willigte die Familie zum Schein ein. Unmittelbar nach der Freilassung des Fünftbeschwerdeführers (einige Tage nach dessen Entführung) flüchtete die Familie in den Iran, wo sich der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin bereits seit geraumer Zeit aufhielt. Dort lebte die Familie etwa zwei Jahre ohne Aufenthaltstitel. Nach der Abschiebung des Drittbeschwerdeführers und des Viertbeschwerdeführers nach Afghanistan und einem daraus resultierenden weiteren kurzen Aufenthalt der Beschwerdeführer in Kabul reiste die Familie endgültig über den Iran nach Europa aus.Der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und Vater der übrigen Beschwerdeführer war drogen- und spielsüchtig. Als seine Tochter römisch 40 noch ein Kind war, versprach er einem Talib namens römisch 40 , dass er diese später heiraten dürfe, um damit seine Schulden zu begleichen. Einige Jahre hörte die Familie nichts mehr von dem Mann. Der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin verheiratete daraufhin seine Tochter römisch 40 mit einem anderen Mann namens römisch 40 . Das Ehepaar lebte fortan in Mazar-e Sharif. Ende 2012 tauchte römisch 40 plötzlich im Haus der Beschwerdeführer auf und forderte die Heirat mit römisch 40 ein. Da diese jedoch bereits verheiratet war und mittlerweile auch ein Kind hatte, eskalierte die Situation zunehmend. Die Beschwerdeführer wurden zunächst wiederholt von römisch 40 und seinen Verbündeten zu Hause in Kunduz aufgesucht, bedroht und geschlagen, um den Aufenthaltsort von römisch 40 zu erfahren und ihre Übergabe zu erreichen. Der Drittbeschwerdeführer und der Viertbeschwerdeführer wurden zudem mehrfach bei der Arbeit von römisch 40 belästigt. Eines Tages wurden der Drittbeschwerdeführer und der Viertbeschwerdeführer sowie ihr Schwager römisch 40 auf dem Weg zur Arbeit von römisch 40 und seinen Männern in einen Streit verwickelt, in Folge dessen der Drittbeschwerdeführer und der Viertbeschwerdeführer verletzt in ein Krankenhaus gebracht wurden; ihr Schwager wurde getötet. Die Erstbeschwerdeführerin beschloss daraufhin Anfang 2013, Kunduz zu verlassen und mit ihren Kindern nach Kabul zu flüchten. Dort konnte die Familie nur für kurze Zeit unbehelligt leben. Einige Wochen nach der Ankunft in Kabul wurde der Fünftbeschwerdeführer von den Anhängern des römisch 40 entführt, als er Einkäufe erledigen wollte. römisch 40 erpresste daraufhin die Familie. Er forderte, anstelle der ihm versprochenen Tochter römisch 40 , welche bereits verheiratet war, die Zweitbeschwerdeführerin zur Frau zu nehmen. Unter der Bedingung, dass der Fünftbeschwerdeführer freigelassen wird, willigte die Familie zum Schein ein. Unmittelbar nach der Freilassung des Fünftbeschwerdeführers (einige Tage nach dessen Entführung) flüchtete die Familie in den Iran, wo sich der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin bereits seit geraumer Zeit aufhielt. Dort lebte die Familie etwa zwei Jahre ohne Aufenthaltstitel. Nach der Abschiebung des Drittbeschwerdeführers und des Viertbeschwerdeführers nach Afghanistan und einem daraus resultierenden weiteren kurzen Aufenthalt der Beschwerdeführer in Kabul reiste die Familie endgültig über den Iran nach Europa aus. Als die Verfolgungshandlungen gegen die Beschwerdeführer einsetzten, lebte XXXX mit ihrem Ehemann in Mazar-e Sharif. Sie wurde von einem ihrer Brüder telefonisch über die Ereignisse informiert und gewarnt. Daraufhin reisten sie und ihr Mann in den Iran aus, wo sie etwa zwei Jahre blieben. Nachdem die beiden nach Afghanistan abgeschoben worden waren, flüchteten sie etwa ein Jahr vor den Beschwerdeführern nach Europa.Als die Verfolgungshandlungen gegen die Beschwerdeführer einsetzten, lebte römisch 40 mit ihrem Ehemann in Mazar-e Sharif. Sie wurde von einem ihrer Brüder telefonisch über die Ereignisse informiert und gewarnt. Daraufhin reisten sie und ihr Mann in den Iran aus, wo sie etwa zwei Jahre blieben. Nachdem die beiden nach Afghanistan abgeschoben worden waren, flüchteten sie etwa ein Jahr vor den Beschwerdeführern nach Europa. Dadurch, dass der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin (Vater der übrigen Beschwerdeführer) das Versprechen, seine Tochter XXXX dem Talib XXXX für Geld bzw. zwecks Begleichung von Schulden zur Frau zu geben, nicht einhielt, verletzte er nicht nur (schädliche) afghanische Bräuche und Traditionen, sondern auch die Ehre dieses Mannes, und brachte damit letztlich seine gesamte Familie in Gefahr.Dadurch, dass der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin (Vater der übrigen Beschwerdeführer) das Versprechen, seine Tochter römisch 40 dem Talib römisch 40 für Geld bzw. zwecks Begleichung von Schulden zur Frau zu geben, nicht einhielt, verletzte er nicht nur (schädliche) afghanische Bräuche und Traditionen, sondern auch die Ehre dieses Mannes, und brachte damit letztlich seine gesamte Familie in Gefahr. Die Beschwerdeführer haben Afghanistan aus wohlbegründeter Furcht um ihr Leben verlassen. Im Falle ihrer Rückkehr nach Afghanistan hätten sie mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine individuell gegen sie gerichtete Verfolgung durch XXXX und seine Anhänger aufgrund ihrer Eigenschaft als Familienangehörige ihres Ehemannes (im Hinblick auf die Erstbeschwerdeführerin) bzw. ihres Vaters (im Hinblick auf die Zweitbeschwerdeführerin, den Drittbeschwerdeführer, den Viertbeschwerdeführer und den Fünftbeschwerdeführer) sowie wegen Unterstellung einer mit den afghanischen Traditionen in Widerspruch stehenden religiösen bzw. politischen Gesinnung zu erwarten. Der afghanische Staat könnte den Beschwerdeführern keinen effektiven Schutz gegen die ihnen drohende Verfolgung bieten.Die Beschwerdeführer haben Afghanistan aus wohlbegründeter Furcht um ihr Leben verlassen. Im Falle ihrer Rückkehr nach Afghanistan hätten sie mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine individuell gegen sie gerichtete Verfolgung durch römisch 40 und seine Anhänger aufgrund ihrer Eigenschaft als Familienangehörige ihres Ehemannes (im Hinblick auf die Erstbeschwerdeführerin) bzw. ihres Vaters (im Hinblick auf die Zweitbeschwerdeführerin, den Drittbeschwerdeführer, den Viertbeschwerdeführer und den Fünftbeschwerdeführer) sowie wegen Unterstellung einer mit den afghanischen Traditionen in Widerspruch stehenden religiösen bzw. politischen Gesinnung zu erwarten. Der afghanische Staat könnte den Beschwerdeführern keinen effektiven Schutz gegen die ihnen drohende Verfolgung bieten. Die Beschwerdeführer stellten am 05.12.2015 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Sie sind strafgerichtlich unbescholten. 1.
- Zur Lage in Afghanistan 1.2.
- Betreffend die Lage in Afghanistan werden die im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan vom 13.11.2019, die in den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs Afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018 sowie die in Berichten von EASO - EASO Country Guidance Afghanistan von Juni 2019, EASO Afghanistan Security Situation von Juni 2019, EASO Country of Origin Information Report Afghanistan Key socio-economic indicators Focus on Kabul City, Mazar-e Sharif and Herat City von April 2019 - enthaltenen Informationen wie folgt auszugsweise festgestellt: Sicherheitslage: Afghanistan ist ein Zentralstaat mit 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von ca. 632.000 Quadratkilometern leben ca. 32 Millionen Menschen (LIB 13.11.2019, S. 12). Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor volatil (LIB 13.11.2019, S. 18). Diese ist jedoch regional und sogar innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt sehr unterschiedlich (EASO Country Guidance Afghanistan, Juni 2019, S. 89ff; LIB 13.11.2019, S. 18ff). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, die wichtigsten Bevölkerungszentren und Transitrouten sowie Provinzhauptstädte und die meisten Distriktzentren. Die afghanischen Kräfte sichern die Städte und andere Stützpunkte der Regierung. Die Taliban verstärken groß angelegte Angriffe, wodurch eine Vielzahl afghanischer Kräfte in Verteidigungsmissionen eingebunden ist, sodass Engpässe entstehen. Dadurch können manchmal auch Kräfte fehlen um Territorium zu halten. Die Kämpfe waren auch weiterhin auf konstant hohem Niveau (LIB 13.11.2019, S. 19). Für das gesamte Jahr 2018 gab es gegenüber 2017 einen Anstieg in der Gesamtzahl ziviler Opfer und ziviler Todesfälle. Für das erste Halbjahr 2019 wurde eine niedrigere Anzahl ziviler Opfer registrierten, im Juli, August und September lag ein hohes Gewaltniveau vor. Zivilisten, die in den Provinzen Kabul, Nangarhar, Helmand, Ghazni, und Faryab wohnten, waren 2018 am stärksten vom Konflikt betroffen (LIB 13.11.2019, S. 24). Sowohl im gesamten Jahr 2018, als auch in den ersten fünf Monaten 2019 führten Aufständische, Taliban und andere militante Gruppierungen, insbesondere in der Hauptstadtregion, weiterhin Anschläge auf hochrangige Ziele (High Profile Angiffe - HPA) aus, um die Aufmerksamkeit der Medien auf sich zu ziehen, die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben und die Wahrnehmung einer weit verbreiteten Unsicherheit zu schaffen. Diese Angriffe sind jedoch stetig zurückgegangen. Zwischen 1.6.2018 und 30.11.2018 fanden 59 HPAs in Kabul statt, zwischen 1.12.2018 und 15.5.2019 waren es 6 HPAs (LIB 13.11.2019, S. 25). Regierungsfeindliche Gruppierungen In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv - insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan (LIB 13.11.2019, S. 26). Taliban Zwischen 1.12.2018 und 31.5.2019 haben die Talibanaufständischen mehr Angriffe ausgeführt, als in der Vergangenheit üblich, trotzdem war die Gesamtzahl effektiver feindlicher Angriffe stark rückläufig. Diese Angriffe hatten hauptsächlich militärische Außenposten und Kontrollpunkte sowie andere schlecht verteidigte ANDSF-Posten zum Ziel - die Taliban beschränken ihre Angriffe weitgehend auf Regierungsziele und afghanische und internationale Sicherheitskräfte (LIB 13.11.2019, S. 26; S. 29). Die Gesamtstärke der Taliban betrug im Jahr 2017 über 200.000 Personen, darunter ca. 150.000 Kämpfer (rund 60.000 Vollzeitkämpfer mobiler Einheiten, der Rest sein Teil der lokalen Milizen). Die Taliban betreiben Trainingslager in Afghanistan (LIB 13.11.2019, S. 27). Die Mehrheit der Taliban sind immer noch Paschtunen, obwohl es eine wachsende Minderheit an Tadschiken, Usbeken, Belutschen und sogar mehreren hundert Hazara (einschließlich Schiiten) gibt. In einigen nördlichen Gebieten bestehen die Taliban bereits überwiegend aus Nicht-Paschtunen, da sie innerhalb der lokalen Bevölkerung rekrutieren (LIB 13.11.2019, S. 27). Haqani-Netzwerk Das seit 2012 bestehende Haqqani-Netzwerk ist eine teilautonome Organisation, Bestandteil der afghanischen Taliban und Verbündeter von al-Qaida. Als gefährlichster Arm der Taliban, hat das Haqqani-Netzwerk seit Jahren Angriffe in den städtischen Bereichen ausgeführt und ist für einige der tödlichsten Angriffe in Afghanistan verantwortlich (LIB 13.11.2019, S. 27). Islamischer Staat (IS/DaesH) - Islamischer Staat Khorasan Provinz Die Stärke des ISKP variiert zwischen 1.500 und 3.000, bzw. 2.500 und 4.000 Kämpfern bzw. ist ihre Zahl auf 5.000 gestiegen. Der IS ist seit Sommer 2014 in Afghanistan aktiv. Durch Partnerschaften mit militanten Gruppen konnte der IS seine organisatorischen Kapazitäten sowohl in Afghanistan als auch in Pakistan stärken. Er ist vor allem im Osten des Landes in der Provinz Nangarhar präsent (LIB 13.11.2019, S. 27f). Neben komplexen Angriffen auf Regierungsziele, verübte der ISKP zahlreiche groß angelegte Anschläge gegen Zivilisten, insbesondere auf die schiitische-Minderheit. Die Zahl der zivilen Opfer durch ISKP-Handlungen hat sich dabei 2018 gegenüber 2017 mehr als verdoppelt, nahm im ersten Halbjahr 2019 allerdings wieder ab. Die Taliban und der IS sind verfeindet. Während die Taliban ihre Angriffe überwiegend auf Regierungszeile bzw. Sicherheitskräfte beschränken, zielt der IS darauf ab konfessionelle Gewalt zu fördern und Schiiten anzugreifen (LIB 13.11.2019, S. 29). Al-Qaida Al-Qaida sieht Afghanistan auch weiterhin als sichere Zufluchtsstätte für ihre Führung, basierend auf langjährigen und engen Beziehungen zu den Taliban. Al-Qaida will die Präsenz in der Provinz Badakhshan stärken, insbesondere im Distrikt Shighnan, der an der Grenze zu Tadschikistan liegt, aber auch in der Provinz Paktika, Distrikt Barmal, wird versucht die Präsenz auszubauen (LIB 13.11.2019, S. 29). Sicherheitsbehörden Die afghanischen nationalen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte (ANDSF - Afghan National Defense and Security Forces) umfassen militärische, polizeiliche und andere Sicherheitskräfte. Das Innenministerium ist primär für die interne Ordnung zuständig, dazu zählt auch die ANP (Afghan National Police) und die ALP (Afghan Local Police) (LIB 13.11.2019, S. 249). Die Afghanische Nationalarmee (ANA) ist für die externe Sicherheit verantwortlich, dennoch besteht ihre Hauptaufgabe darin, den Aufstand im Land zu bekämpfen. Das Verteidigungsministerium hat die Stärke der ANA mit 227.374 autorisiert (LIB 13.11.2019, S. 250). Die Afghan National Police (ANP) gewährleistet die zivile Ordnung und bekämpft Korruption sowie die Produktion und den Schmuggel von Drogen. Der Fokus der ANP liegt derzeit in der Bekämpfung von Aufständischen gemeinsam mit der ANA (LIB 13.11.2019, S. 250). Die Afghan Local Police (ALP) wird durch die USA finanziert und schützt die Bevölkerung in Dörfern und ländlichen Gebieten vor Angriffen durch Aufständische (LIB 13.11.2019, S. 251). Kabul Die Provinz Kabul liegt im Zentrum Afghanistans. Kabul-Stadt ist die Hauptstadt Afghanistans und auch ein Distrikt in der Provinz Kabul. Die Stadt Kabul ist die bevölkerungsreichste Stadt Afghanistans, mit einer geschätzten Einwohnerzahl von 5.029.850 (LIB 13.11.2109, S. 36). Kabul ist Zielort für verschiedene ethnische, sprachliche und religiöse Gruppen, und jede von ihnen hat sich an bestimmten Orten angesiedelt (LIB 13.11.2109, S. 38). Die Stadt Kabul ist über Hauptstraßen mit den anderen Provinzen des Landes verbunden und verfügt über einen internationalen Flughafen (LIB 13.11.2109, S. 37; S. 237). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul. Nichtsdestotrotz, führten Aufständische, Taliban und andere militante Gruppierungen, im gesamten Jahr 2018, als auch in den ersten fünf Monaten 2019, insbesondere in der Hauptstadtregion weiterhin Anschläge auf hochrangige Ziele durch, um die Aufmerksamkeit der Medien auf sich zu ziehen, die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben und die Wahrnehmung einer weit verbreiteten Unsicherheit zu schaffen. Die Hauptursache für zivile Opfer in der Provinz Kabul (596 Tote und 1.270 Verletzte im Jahr 2018) waren Selbstmord- und komplexe Angriffe, gefolgt von improvisierten Sprengkörpern (improvised explosive devices, IEDs) und gezielten Tötungen (LIB 13.11.2019, S. 38ff). In Kabul leben 70.000 bis 80.000 Binnenvertriebene (LIB 13.11.219, S. 41). Kabul ist das wichtigste Handels- und Beschäftigungszentrum Afghanistans und hat ein größeres Einzugsgebiet in den Provinzen Parwan, Logar und Wardak. Es gibt eine dynamischere Wirtschaft mit einem geringeren Anteil an Arbeitssuchenden, Selbständigen und Familienarbeitern. Menschen aus kleinen Dörfern pendeln täglich oder wöchentlich nach Kabul, um landwirtschaftliche Produkte zu handeln oder als Wachen, Hausangestellte oder Lohnarbeiter zu arbeiten. Die besten (Arbeits-)Möglichkeiten für Junge existieren in Kabul. Trotz der niedrigeren Erwerbsquoten ist der Frauenanteil in hoch qualifizierten Berufen in Kabul (49,6 %) am größten (LIB 13.11.2109, S. 335f). Balkh Die Provinzhauptstadt von Balkh ist Mazar-e Sharif. Die Provinz Balkh liegt im Norden Afghanistan und ist eine ethnisch vielfältige Provinz, welche von Paschtunen, Usbeken, Hazara, Tadschiken, Turkmenen, Aimaq, Belutschen, Arabern und sunnitischen Hazara (Kawshi) bewohnt wird. Es leben 1.475.649 Personen in der Provinz Balkh, davon geschätzte 469.247 in Mazar-e Sharif (LIB 13.11.2019, S. 61). Balkh zählt zu den relativ stabilen und ruhigen Provinzen Nordafghanistans, in welcher die Taliban in der Vergangenheit keinen Fuß fassen konnten. In den letzten Monaten versuchten Aufständische der Taliban die Provinz Balkh aus benachbarten Regionen zu infiltrieren (LIB 13.11.2019, S. 62). Im Jahr 2018 227 zivile Opfer (85 Tote und 142 Verletzte) in Balkh dokumentiert. Dies entspricht einer Steigerung von 76% gegenüber
- Die Hauptursache für die Opfer waren Bodenkämpfe, gefolgt von improvisierten Bomben (IEDS; ohne Selbstmordattentate) und gezielten Tötungen (LIB 13.11.2019, S. 63). Das Niveau an willkürlicher Gewalt ist in der Provinz Balkh sowie in der Stadt Mazar-e Sharif so gering, dass für Zivilisten an sich nicht die Gefahr besteht von erheblichen Eingriffen in die psychische oder physische Unversehrtheit betroffen zu sein (EASO - Country Guidance Afghanistan, Juni 2019, S. 89; S. 92f). Mazar-e Sharif ist ein Import-/Exportdrehkreuz, ein regionales Handelszentrum sowie ein Industriezentrum mit großen Fertigungsbetrieben und einer Vielzahl von kleinen und mittleren Unternehmen. Mazar-e Sharif ist über die Autobahn sowie über einen Flughafen (mit nationalen und internationalen Anbindungen) zu erreichen (LIB 13.11.2019, S. 61; S. 336). In der Stadt Mazar-e Sharif gibt es 10 - 15 - teils öffentliche, teils private - Krankenhäuser. In Mazar-e Sharif existieren mehr private als öffentliche Krankenhäuser. Private Krankenhäuser sind sehr teuer, jede Nacht ist kostenpflichtig. Zusätzlich existieren etwa 30-50 medizinische Gesundheitskliniken die zu 80% öffentlich finanziert sind (LIB 13.11.2019, S. 347). Während Mazar-e Sharif im Zeitraum Juni 2019 bis September 2019 noch als IPC Stufe 1 "minimal" (IPC - Integrated Phase Classification) klassifiziert wurde, ist Mazar-e Sharif im Zeitraum Oktober 2019 bis Januar 2020 in Phase 2 "stressed" eingestuft. In Phase 1 sind die Haushalte in der Lage, den Bedarf an lebensnotwenigen Nahrungsmitteln und Nicht-Nahrungsmitteln zu decken, ohne atypische und unhaltbare Strategien für den Zugang zu Nahrung und Einkommen zu verfolgen. In Phase 2 weisen Haushalte nur einen gerade noch angemessenen Lebensmittelverbrauch auf und sind nicht in der Lage, sich wesentliche, nicht nahrungsbezogene Güter zu leisten, ohne dabei irreversible Bewältigungsstrategien anzuwenden (ACCORD, Sicherheitslage und sozio-ökonomische Lage in Herat und Mazar-e Sharif vom 02.10.2019). Herat Die Provinz Herat liegt im Westen Afghanistans und ist eine der größten Provinzen Afghanistans. Die Provinzhauptstadt von Herat ist Herat-Stadt (LIB 13.11.2019, S. 105). Die Provinz verfügt über 2.095.117 Einwohner, 556.205 davon in der Provinzhauptstadt. Die wichtigsten ethnischen Gruppen in der Provinz sind Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Turkmenen, Usbeken und Aimaqs, wobei Paschtunen in elf Grenzdistrikten die Mehrheit stellen. Umfangreiche Migrationsströme haben die ethnische Zusammensetzung der Stadt verändert, der Anteil an schiitischen Hazara ist seit 2001 durch Iran-Rückkehrer und Binnenvertriebene besonders gestiegen (LIB 13.11.2019, S. 106). Herat ist durch die Ring-Road sowie durch einen Flughafen mit nationalen und internationalen Anbindungen erreichbar (LIB 13.11.2019, S. 106). Herat gehört zu den relativ ruhigen Provinzen im Westen Afghanistans, jedoch sind Taliban-Kämpfer in einigen abgelegenen Distrikten aktiv und versuchen oft terroristische Aktivitäten. Je mehr man sich von Herat-Stadt (die als "sehr sicher" gilt) und den angrenzenden Distrikten Richtung Norden, Westen und Süden entfernt, desto größer wird der Einfluss der Taliban. In der Stadt Herat steigt die Kriminalität und Gesetzlosigkeit (LIB 13.11.2019, S. 106). Im Jahr 2018 gab es mit 259 zivile Opfer (95 Tote und 164 Verletzte) in Herat einen Rückgang von 48% gegenüber
- Die Hauptursache für die Opfer waren improvisierten Sprengkörper (improvised explosive devices, IEDs; ohne Selbstmordanschläge), gefolgt von Kämpfen am Boden und gezielten Tötungen. Der volatilste Distrikt von Herat ist Shindand. Dort kommt es zu gewalttätigen Zusammenstößen zwischen rivalisierenden Taliban-Fraktionen, wie auch zwischen den Taliban und regierungsfreundlichen Kräften. Außerdem kommt es in unterschiedlichen Distrikten immer wieder zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften (LIB 13.11.2019, S. 108f). Das Niveau an willkürlicher Gewalt ist in der Stadt Herat so gering, dass für Zivilisten an sich nicht die Gefahr besteht von erheblichen Eingriffen in die psychische oder physische Unversehrtheit betroffen zu sein (EASO - Country Guidance Afghanistan, Juni 2019, S. 89, S. 99f). Im Vergleich mit anderen Teilen des Landes weist Herat wirtschaftlich und sicherheitstechnisch relativ gute Bedingungen auf. Es gibt Arbeitsmöglichkeiten im Handel, darunter den Import und Export von Waren mit dem benachbarten Iran, wie auch im Bergbau und Produktion. Die Industrie der kleinen und mittelständischen Unternehmen (KMUs) ist insbesondere im Handwerksbereich und in der Seiden- und Teppichproduktion gut entwickelt und beschäftigt Tagelöhner sowie kleine Unternehmer (LIB 13.11.2019, S. 336). Herat ist im Zeitraum Oktober 2019 bis Januar 2020 als IPC Stufe 2 klassifiziert (IPC - Integrated Phase Classification). In Phase 2, auch "stressed" genannt, weisen Haushalte nur einen gerade noch angemessenen Lebensmittelverbrauch auf und sind nicht in der Lage, sich wesentlich, nicht nahrungsbezogenen Güter zu leisten, ohne dabei irreversible Bewältigungsstrategien anzuwenden (ACCORD, Sicherheitslage und sozio-ökonomische Lage in Herat und Mazar-e Sharif vom 02.10.2019, 3.1.). Kunduz Die Provinz Kunduz war schon immer ein strategischer Knotenpunkt. Darüber hinaus verbindet die Provinz Kunduz den Rest Afghanistans mit seiner nördlichen Region und liegt in der Nähe einer Hauptstraße nach Kabul. Somit liegt die Provinz Kunduz im Norden Afghanistans und grenzt im Norden an Tadschikistan, im Osten an die Provinz Takhar, im Süden an die Provinz Baghlan und im Westen an die Provinz Balkh. Die Provinzhauptstadt ist Kunduz (Stadt); die Provinz ist in die folgenden Distrikte unterteilt: Ali Abad, Chahar Darah (Chardarah), Dasht-e-Archi, (Hazrati) Imam Sahib, Khan Abad, Kunduz und Qala-e-Zal. Die Distrikte Calbad (Gulbad), Gultipa und Aqtash sind neu gegründete Distrikte mit "temporärem" Status. Die afghanische zentrale Statistikorganisation (CSO) schätzte die Bevölkerung von Kunduz für den Zeitraum 2019-20 auf 1.113.676 Personen, davon 356.536 in der Stadt Kunduz. Die Bevölkerung besteht hauptsächlich aus Paschtunen, gefolgt von Usbeken, Tadschiken, Turkmenen, Hazara, Aymaq und Pashai. Hintergrundinformationen zum Konflikt und Akteure Die Sicherheitslage der Provinz hat sich in den letzten Jahren verschlechtert. Sowohl 2015 als auch 2016 kam es zu einer kurzfristigen Einnahme der Provinzhauptstadt Kunduz City durch die Taliban und auch Ende August 2019 nahmen die Taliban kurzzeitig Teile der Stadt ein. Kunduz war die letzte Taliban-Hochburg vor deren Sturz
- Die Taliban waren im Jahr 2018 in den Distrikten Dasht-e-Archi und Chahar Darah aktiv, wo sich die staatliche Kontrolle auf kleine Teile der Distriktzentren und einige benachbarte Dörfer beschränkte. Die Taliban hatten laut Quellen im Februar 2019 im Distrikt Dasht-e-Archi eine parallele Schattenregierung gebildet, die einen Distriktgouverneur, Bildungsleiter, Justiz, Gesundheit, Öffentlichkeitsarbeit, Militär und die Finanzkomitees umfasst. Diese Posten werden von jungen Paschtunen und Usbeken aus dem Distrikt besetzt. In Ali Abad, Imam Sahib und Khan Abad erreichte die Präsenz der Regierung fast die Hälfte der Distrikte, während die restlichen Teile umstritten waren. Aqtash, Calbad und Gultipa standen, zum Berichtszeitraum November 2018, weitgehend oder vollständig unter der Kontrolle der Taliban. Außerdem soll eine aufständische Gruppe namens Jabha-ye Qariha ("die Front derer, die den Quran auswendig gelernt haben", die Qaris), die als Militärflügel von Jundullah bekannt ist, im Distrikt Dasht-e-Archi aktiv sein. Obwohl Jundullah eine unabhängige Gruppe ist, ist sie mit den Taliban verbündet. In den vergangenen Monaten sind Zellen der Islamischen Staates in der nördlichen Provinz Kunduz aufgetaucht; auch soll der IS dort Basen und Ausbildungszentren unterhalten. In Bezug auf die Anwesenheit von staatlichen Sicherheitskräften liegt die Provinz Kunduz in der Verantwortung des
- ANA Corps, das der NATO-Mission Train, Advise, and Assist Command - North (TAAC-N) unter der Führung deutscher Streitkräfte untersteht. Jüngste Entwicklungen und Auswirkungen auf die zivile Bevölkerung Im Jahr 2018 dokumentierte UNAMA 337 zivile Opfer (105 Tote und 232 Verletzte) in der Provinz Kunduz. Dies entspricht einem Rückgang von 11% gegenüber
- Die Hauptursachen für Opfer waren Bodenkämpfe, gefolgt von Luftangriffen und IEDs. UNAMA dokumentierte einen anhaltenden Rückgang der zivilen Opfer durch Bodenkämpfe in den Provinzen Kunduz und Laghman, die beide zu den fünf Provinzen gehörten, die 2018 die größte Reduktion ziviler Opferzahlen durch solche Operationen hatten. Für die Provinz Kunduz verzeichnete UNAMA 109 zivile Opfer durch Bodenkämpfe, was einem Rückgang von 31% gegenüber 2017 entspricht. Im April 2019 wurde die Sicherheitsoperation Khalid durch die afghanische Regierung gestartet, die sich auf die südlichen Regionen, Nangarhar im Osten, Farah im Westen, sowie Kunduz, Takhar und Baghlan im Nordosten, Ghazni im Südosten und Balkh im Norden konzentrierte. In Kunduz kommt es regelmäßig zu Sicherheitsoperationen durch die afghanischen Sicherheitskräfte; dabei werden unter anderem auch Aufständische getötet. Auch kam es zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen Aufständischen und den Sicherheitskräften. Ende August 2019 starteten die Taliban in Kunduz-Stadt eine Großoffensive mit mehreren Hundert Kämpfern. Dabei konnten sie das Provinzkrankenhaus, die Zentrale der Elektrizitätsversorgung und den dritten Polizeibezirk der Stadt einnehmen. Die Kämpfer verschanzten sich in Häusern und lieferten sich Gefechte mit dem afghanischen Militär. Schon im April 2019 hatten sie Ziele in der Stadt Kunduz angegriffen, wobei dieser Angriff von den Sicherheitskräften zurückgeschlagen wurde. Manchmal kommt es durch Talibanaufständische zu sicherheitsrelevanten Vorfällen auf der Verbindungsstraße Kunduz-Takhar. Kunduz gehörte zu den Provinzen mit der höchsten Gewaltbereitschaft der Taliban während der Parlamentswahlen
- In Qala-e-Zal, Gultipa und Calbad fand die Wahl wegen hoher Sicherheitsrisiken nicht statt. (LIB 13.11.2019, S. 142 f.) Ethnische Minderheiten In Afghanistan leben zwischen 32-35 Millionen Menschen. Es sind ca. 40-42% Pashtunen, rund 27-30% Tadschiken, ca. 9-10% Hazara und 9% Usbeken. Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt. Soziale Gruppen werden in Afghanistan nicht ausgeschlossen und kein Gesetz verhindert die Teilnahme von Minderheiten am politischen Leben. Es kommt jedoch im Alltag zu Diskriminierungen und Ausgrenzungen ethnischer Gruppen und Religionen sowie zu Spannungen, Konflikten und Tötungen zwischen unterschiedlichen Gruppen (LIB 13.11.2019, S. 287f). Tadschiken Die Volksgruppe der Tadschiken ist die zweitgrößte Volksgruppe in Afghanistan und hat einen deutlichen politischen Einfluss im Land. Sie machen etwa 27 bis 30% der afghanischen Bevölkerung aus. Außerhalb der tadschikischen Kerngebiete in Nordafghanistan (Provinzen Badakhshan, Takhar, Baghlan, Parwan, Kapisa und Kabul) bilden Tadschiken in weiten Teilen des Landes ethnische Inseln, namentlich in den größeren Städten. In der Hauptstadt Kabul sind sie knapp in der Mehrheit. Als rein sesshaftes Volk kennen die Tadschiken im Gegensatz zu den Paschtunen keine Stammesorganisation. Aus historischer Perspektive identifizierten sich dari-persisch sprechende Personen in Afghanistan nach sehr unterschiedlichen Kriterien, etwa durch das Siedlungsgebiet oder der Herkunftsregion. Dementsprechend nannten sie sich zum Beispiel kaboli (aus Kabul), herati (aus Herat), mazari (aus Mazar-e Scharif), panjsheri (aus Panjsher) oder badakhshi (aus Badakhshan). Sie konnten auch nach ihrer Lebensweise benannt werden. Der Name tajik (Tadschike) bezeichnete ursprünglich traditionell sesshafte persischsprachige Bauern oder Stadtbewohner sunnitischer Konfession. Heute werden unter dem Terminus tajik "Tadschike" fast alle dari/persisch sprechenden Personen Afghanistans, mit Ausnahme der Hazara, zusammengefasst. Tadschiken dominierten die "Nordallianz", eine politisch-militärische Koalition, welche die Taliban bekämpfte und nach dem Fall der Taliban die international anerkannte Regierung Afghanistans bildete. Tadschiken sind in zahlreichen politischen Organisationen und Parteien, die dominierendste davon ist die Jamiat-e Islami, vertreten (MRG o.D.b). Die Tadschiken sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 25% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert (LIB 13.11.2019, S.289 f.). Religionen Etwa 99% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime, davon 80-89,7% Sunniten. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Anhänger anderer Religionen sind frei, ihren Glauben im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auszuüben (LIB 13.11.2019, S. 277). Frauen (LIB 13.11.2019, S. 297 ff.) Artikel 22 der afghanischen Verfassung besagt, dass jegliche Form von Benachteiligung oder Bevorzugung unter den Bürgern Afghanistans verboten ist. Die Bürger Afghanistans, sowohl Frauen als auch Männer, haben vor dem Gesetz gleiche Rechte und Pflichten. Afghanistan verpflichtet sich in seiner Verfassung durch die Ratifizierung internationaler Konventionen und durch nationale Gesetze, die Gleichberechtigung und Rechte von Frauen zu achten und zu stärken. In der Praxis mangelt es jedoch oftmals an der Umsetzung dieser Rechte. Nach wie vor gilt Afghanistan als eines der weltweit gefährlichsten Länder für Frauen. Während sich die Situation der Frauen seit dem Ende der Taliban-Herrschaft insgesamt ein wenig verbessert hat, können sie ihre gesetzlichen Rechte innerhalb der konservativ-islamischen, durch Stammestraditionen geprägten afghanischen Gesellschaft oft nur eingeschränkt verwirklichen. Viele Frauen sind sich ihrer in der Verfassung garantierten und auch gewisser vom Islam vorgegebenen Rechte nicht bewusst. Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern oder traditionellen Stammesstrukturen bestimmt wird, nur in eingeschränktem Maße möglich. Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage oder aufgrund tradierter Wertevorstellungen nicht gewillt, Frauenrechte zu schützen. Gesetze zum Schutz und zur Förderung der Rechte von Frauen werden nur langsam umgesetzt. Das Personenstandsgesetz enthält diskriminierende Vorschriften für Frauen, insbesondere in Bezug auf Heirat, Erbschaft und Bewegungsfreiheit. Seit dem Fall der Taliban wurden jedoch langsam Fortschritte in dieser Hinsicht erreicht, welche hauptsächlich in urbanen Zentren wie z.B. Herat-Stadt zu sehen sind. Das Stadt-Land-Gefälle und die Sicherheitslage sind zwei Faktoren, welche u.a. in Bezug auf Frauenrechte eine wichtige Rolle spielen. Einem leitenden Mitarbeiter einer in Herat tätigen Frauenrechtsorganisation zufolge kann die Lage der Frau innerhalb der Stadt nicht mit den Lebensbedingungen der Bewohnerinnen ländlicher Teile der Provinz verglichen werden. Daher muss die Lage von Frauen in Bezug auf das jeweilige Gebiet betrachtet werden. Die Lage der Frau stellt sich in ländlichen Gegenden, wo regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv sind und die Sicherheitslage volatil ist, anders dar als z.B. in Herat-Stadt. Die afghanische Regierung wird von den Vereinten Nationen (UN) als ehrlicher und engagierter Partner im Kampf gegen Gewalt an Frauen beschrieben, der sich bemüht Gewalt gegen Frauen - beispielsweise Ermordung, Prügel, Verstümmelung, Kinderheirat und weitere schädliche Praktiken - zu kriminalisieren und Maßnahmen zur Rechenschaftspflicht festzulegen. Wenngleich die afghanische Regierung Schritte unternommen hat, um das Wohl der Frauen zu verbessern und geschlechtsspezifische Gewalt zu eliminieren, bleibt die Situation für viele Frauen unverändert, speziell in jenen Regionen wo nach wie vor für Frauen nachteilige Traditionen fortbestehen. Seit dem Fall der Taliban wurden mehrere legislative und institutionelle Fortschritte beim Schutz der Frauenrechte erzielt; als Beispiele wurden der bereits erwähnte Artikel 22 in der afghanischen Verfassung
(2004)genannt, sowie auch Artikel 83 und 84, die Maßnahmen für die Teilnahme von Frauen im Ober- und Unterhaus des Parlamentes vorsehen. Die afghanische Regierung hat die erste Phase des nationalen Aktionsplans (NAP) zur Umsetzung der UN-Resolution 1325 (aus dem Jahr 2000) des UN-Sicherheitsrates implementiert; dies führte zu einer stärkeren Vertretung von Frauen in öffentlichen Einrichtungen, wie z.B. dem Hohen Friedensrat. Unter anderem hat die afghanische Regierung das nationale Schwerpunktprogramm Women's Economic Empowerment gestartet. Um Gewalt und Diskriminierung gegen Frauen zu bekämpfen, hat die Regierung in Afghanistan die Position eines stellvertretenden Generalstaatsanwalts geschaffen, der für die Beseitigung von Gewalt gegen Frauen und Kinder zuständig ist. Es wurden Kommissionen gegen Belästigung in allen Ministerien eingerichtet. Des Weiteren hat der Oberste Gerichtshof eine spezielle Abteilung geschaffen, um Fälle von Gewalt gegen Frauen zu überprüfen. Darüber hinaus waren in mehr als 20 Provinzen Sondergerichte zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen tätig. So hat die afghanische Regierung unter anderem, gemeinsam mit der internationalen Gemeinschaft verschiedene Projekte zur Reduzierung der Geschlechterungleichheit gestartet. Das "Gender Equality Project" der Vereinten Nationen soll die afghanische Regierung bei der Förderung von Geschlechtergleichheit und Selbstermächtigung von Frauen unterstützen. Im Zuge der Friedensverhandlungen bekannten sich die Taliban zu jenen Frauenrechten, die im Islam vorgesehen sind, wie zu Lernen, zu Studieren und sich den Ehemann selbst auszuwählen. Zugleich kritisierten sie, dass "im Namen der Frauenrechte" Unmoral verbreitet und afghanische Werte untergraben würden. Die Taliban haben während ihres Regimes afghanischen Frauen und Mädchen Regeln aufoktroyiert, die auf ihren extremistischen Interpretationen des Islam beruhen, und die ihnen ihre Rechte - einschließlich des Rechts auf Schulbesuch und Arbeit - vorenthalten und Gewalt gegen sie gerechtfertigt haben. Restriktive Einstellung und Gewalt gegenüber Frauen betreffen jedoch nicht nur Gegenden, welche unter Taliban-Herrschaft stehen, sondern hängen grundsätzlich mit der Tatsache zusammen, dass die afghanische Gesellschaft zum Großteil sehr konservativ ist. Gewalt gegenüber Frauen ist sehr oft auch innerhalb der Familien gebräuchlich. So kann bezüglich der Behandlung von Frauen insbesondere in ländlichen Gebieten grundsätzlich kein großer Unterschied zwischen den Taliban und der Bevölkerung verzeichnet werden. In den Städten hingegen ist die Situation ganz anders. Einem Bericht der AIHRC zufolge wurden für das Jahr 2017 4.340 Fälle von Gewalt gegen 2.286 Frauen registriert. Die Anzahl der gemeldeten Gewaltvorfälle und der Gewaltopfer steigt, was anzunehmendem Bewusstsein und dem Willen der Frauen, sich bei Gewaltfällen an relevante Stellen zu wenden, liegt. Sexualisierte und geschlechtsspezifische Gewalt Sexualisierte und geschlechtsspezifische Gewalt ist weit verbreitet und kaum dokumentiert. Gewalttaten gegen Frauen und Mädchen finden zu über 90% innerhalb der Familienstrukturen statt. Die Gewalttaten reichen von Körperverletzung und Misshandlung über Zwangsehen bis hin zu Vergewaltigung und Mord. Ehrenmorde an Frauen werden typischerweise von einem männlichen Familien- oder Stammesmitglied verübt und kommen auch weiterhin vor. UNAMA berichtet von 280 Ehrenmorden im Zeitraum Jänner 2016-Dezember 2017, wobei nur 18% von diesen zu einer Verurteilung und Haftstrafe führten. Trotz des Verbotes im EVAW-Gesetz üben Behörden oft Druck auf Opfer aus, auch schwere Verbrechen durch Mediation zu lösen. Dies führt zu Straflosigkeit für die Täter. Afghanische Expertinnen und Experten sind der Meinung, dass die Zahl der Mordfälle an Frauen und Mädchen viel höher ist, da sie normalerweise nicht zur Anzeige gebracht werden. Zwangsheirat und Verheiratung von Mädchen unter 16 Jahren sind noch weit verbreitet. Die Datenlage hierzu ist sehr schlecht. Als Mindestalter für Vermählungen definiert das Zivilgesetz Afghanistans für Mädchen 16 Jahre (15 Jahre, wenn dies von einem Elternteil bzw. einem Vormund und dem Gericht erlaubt wird) und für Burschen 18 Jahre. Dem Gesetz zufolge muss vor der Eheschließung nachgewiesen werden, dass die Braut das gesetzliche Alter für die Eheschließung erreicht, jedoch besitzt nur ein kleiner Teil der Bevölkerung Geburtsurkunden. In der Praxis wird das Alter, in dem Buben und Mädchen heiraten können, auf der Grundlage der Pubertät festgelegt. Das verhindert, dass Mädchen vor dem Alter von fünfzehn Jahren heiraten. Aufgrund der fehlenden Registrierung von Ehen wird die Ehe von Kindern kaum überwacht. Auch haben Mädchen, die nicht zur Schule gehen, ein erhöhtes Risiko, verheiratet zu werden.
dem EVAW-Gesetz werden Personen, die Zwangsehen bzw. Frühverheiratung arrangieren, für mindestens zwei Jahre inhaftiert; jedoch ist die Durchsetzung dieses Gesetzes limitiert. Nach Untersuchungen von UNICEF und dem afghanischen Ministerium für Arbeit und Soziales wurde in den letzten fünf Jahren die Anzahl der Kinderehen um 10% reduziert. Die Zahl ist jedoch weiterhin hoch: In 42% der Haushalte ist mindestens ein Kind unter 18 Jahren verheiratet. Mahr, eine Art Morgengabe, deren Ursprung sich im Koran findet. Es handelt sich um einen Geldbetrag, den der Bräutigam der Braut geben muss. Dies ist in Afghanistan weit verbreitet, insbesondere im ländlichen Raum und sollte nicht mit dem Brautpreis (Walwar auf Pashto und Toyana/Sherbaha auf Dari) verwechselt werden. Der Brautpreis ist eine Zahlung, die an den Vater der Braut ergeht, während Mahr ein finanzielles Versprechen des Bräutigams an seine Frau ist. Dem islamischem Recht (Sharia) zufolge haben Frauen, die einen Ehevertrag abschließen, einen Anspruch auf Mahr, damit sie und ihre Kinder im Falle einer Scheidung oder Tod des Ehegatten (finanziell) abgesichert sind. Der hanafitischen Rechtsprechung zufolge darf eine Frau die Mahr nach eigenem Ermessen nutzen - das heißt, sie kann diese auch zurückgeben oder mit ihrem Mann oder ihrer Großfamilie teilen. Befragungen in Gemeinschaften zufolge wird die Mahr fast nie so umgesetzt, wie dies in der islamischen Rechtsprechung vorgeschrieben ist - selbst dann, wenn die betroffenen Personen das Heiratsgesetz, in dem die Mahr festgehalten ist, kennen. Entgegen dem islamischen Recht erhält in der Regel nicht die Braut, sondern ihre Familie das Geld. Familien mit geringem Einkommen neigen daher dazu, ihre Töchter bereits in jungen Jahren zu verheiraten, da die Morgengabe für jüngere Mädchen in der Regel höher ist. Oft sind die Männer deutlich älter und haben schon andere Ehefrauen. Die Praktiken des Badal und Ba'ad/Swara, bei denen Bräute zwischen Familien getauscht werden, sind stark von den wirtschaftlichen Bedingungen getrieben und tief mit den sozialen Traditionen verwurzelt. Badal ist gesetzlich nicht verboten und weit verbreitet. Durch einen Brauttausch im Sinne von Badal sollen hohe Kosten für beide Familien niedrig gehalten werden. Die Praxis des Ba'ad bzw. Swara ist in Afghanistan gesetzlich verboten, jedoch in ländlichen Regionen - vorwiegend in paschtunischen Gebieten - weit verbreitet. Dabei übergibt eine Familie zur Streitbeilegung ein weibliches Familienmitglied als Braut oder Dienerin an eine andere Familie. Das Alter der Frau spielt keine Rolle, es kann sich dabei auch um ein Kleinkind handeln. Wenn die Familie oder eine Jirga diese Entscheidung trifft, müssen sich die betroffenen Frauen oder Mädchen fügen. Wirtschaft und Grundversorgung: Afghanistan ist nach wie vor eines der ärmsten Länder der Welt (LIB 13.11.2019, S. 333 ff.). Trotz Unterstützung der internationalen Gemeinschaft, erheblicher Anstrengungen der afghanischen Regierung und kontinuierlicher Fortschritte belegte Afghanistan 2018 lediglich Platz 168 von 189 des Human Development Index. Die Armutsrate hat sich laut Weltbank von 38%
(2011)auf 55%
(2016)verschlechtert. Dabei bleibt das Gefälle zwischen urbanen Zentren und ländlichen Gebieten Afghanistans eklatant: Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte gibt es vielerorts nur unzureichende Infrastruktur für Energie, Trinkwasser und Transport. Die afghanische Wirtschaft ist stark von internationalen Hilfsgeldern abhängig. Das Budget zur Entwicklungshilfe und Teile des operativen Budgets stammen aus internationalen Hilfsgeldern. Jedoch konnte die afghanische Regierung seit der Fiskalkrise des Jahres 2014 ihre Einnahmen deutlich steigern. Die afghanische Wirtschaft stützt sich hauptsächlich auf den informellen Sektor (einschließlich illegaler Aktivitäten), der 80 bis 90 % der gesamten Wirtschaftstätigkeit ausmacht und weitgehend das tatsächliche Einkommen der afghanischen Haushalte bestimmt. Lebensgrundlage für rund 80% der Bevölkerung ist die Landwirtschaft, wobei der landwirtschaftliche Sektor
Prognosen der Weltbank im Jahr 2019 einen Anteil von 18,7% am Bruttoinlandsprodukt (BIP) hat (Industrie: 24,1%, tertiärer Sektor: 53,1%. Das BIP Afghanistans betrug im Jahr 2018 19,36 Mrd. US-Dollar. Die Inflation lag im Jahr 2018 durchschnittlich bei 0,6% und wird für 2019 auf 3,1% prognostiziert. Afghanistan erlebte von 2007 bis 2012 ein beispielloses Wirtschaftswachstum. Während die Gewinne dieses Wachstums stark konzentriert waren, kam es in diesem Zeitraum zu Fortschritten in den Bereichen Gesundheit und Bildung. Seit 2014 verzeichnet die afghanische Wirtschaft ein langsames Wachstum (im Zeitraum 2014-2017 durchschnittlich 2,3%, 2003-2013: 9%) was mit dem Rückzug der internationalen Sicherheitskräfte, der damit einhergehenden Kürzung der internationalen Zuschüsse und einer sich verschlechternden Sicherheitslage in Verbindung gebracht wird. Im Jahr 2018 betrug die Wachstumsrate 1,8%. Das langsame Wachstum wird auf zwei Faktoren zurückgeführt: einerseits hatte die schwere Dürre im Jahr 2018 negative Auswirkungen auf die Landwirtschaft, andererseits verringerte sich das Vertrauen der Unternehmer und Investoren. Es wird erwartet, dass sich das Real-BIP in der ersten Hälfte des Jahres 2019 vor allem aufgrund der sich entspannenden Situation hinsichtlich der Dürre und einer sich verbessernden landwirtschaftlichen Produktion erhöht. Arbeitsmarkt (LIB 13.11.2019, S. 334 f.) Schätzungen zufolge sind 44% der Bevölkerung unter 15 Jahren und 54% zwischen 15 und 64 Jahren alt. Am Arbeitsmarkt müssten jährlich geschätzte 400.000 neue Arbeitsplätze geschaffen werden, um Neuankömmlinge in den Arbeitsmarkt integrieren zu können. Somit treten jedes Jahr sehr viele junge Afghanen in den Arbeitsmarkt ein, während die Beschäftigungsmöglichkeiten aufgrund unzureichender Entwicklungsressourcen und mangelnder Sicherheit nicht mit dem Bevölkerungswachstum Schritt halten können. In Anbetracht von fehlendem Wirtschaftswachstum und eingeschränktem Budget für öffentliche Ausgaben, stellt dies eine gewaltige Herausforderung dar. Letzten Schätzungen zufolge sind 1,9 Millionen Afghan/innen arbeitslos - Frauen und Jugendliche haben am meisten mit dieser Jobkrise zu kämpfen. Jugendarbeitslosigkeit ist ein komplexes Phänomen mit starken Unterschieden im städtischen und ländlichen Bereich. Schätzungen zufolge sind 877.000 Jugendliche arbeitslos; zwei Drittel von ihnen sind junge Männer (ca. 500.000). Der afghanische Arbeitsmarkt ist durch eine starke Dominanz des Agrarsektors, eine Unterrepräsentation von Frauen und relativ wenigen Möglichkeiten für junge Menschen gekennzeichnet. Es gibt einen großen Anteil an Selbständigen und mithelfenden Familienangehörigen, was auf das hohe Maß an Informalität des Arbeitsmarktes hinweist, welches mit der Bedeutung des Agrarsektors in der Wirtschaft einhergeht. Im Rahmen einer Befragung an 15.012 Personen, gaben rund 36% der befragten Erwerbstätigen gaben an, in der Landwirtschaft tätig zu sein. Fähigkeiten, die sich Rückkehrer/innen im Ausland angeeignet haben, können eine wichtige Rolle bei der Arbeitsplatzsuche spielen. Bei der Arbeitssuche spielen persönliche Kontakte eine wichtige Rolle. Eine Quelle betont jedoch die Wichtigkeit von Netzwerken, ohne die es nicht möglich sei, einen Job zu finden. Bei Ausschreibung einer Stelle in einem Unternehmen gibt es in der Regel eine sehr hohe Anzahl an Bewerbungen und durch persönliche Kontakte und Empfehlungen wird mitunter Einfluss und Druck auf den Arbeitgeber ausgeübt. Eine im Jahr 2012 von der ILO durchgeführte Studie über die Beschäftigungsverhältnisse in Afghanistan bestätigt, dass Arbeitgeber persönliche Beziehungen und Netzwerke höher bewerten als formelle Qualifikationen. Analysen der norwegischen COI-Einheit Landinfo zufolge, gibt es keine Hinweise darüber, dass sich die Situation seit 2012 geändert hätte. In Afghanistan existiert keine finanzielle oder sonstige Unterstützung bei Arbeitslosigkeit. Lediglich beratende Unterstützung wird vom Ministerium für Arbeit und Soziale Belange (MoLSAMD) und der NGO ACBAR angeboten; dabei soll der persönliche Lebenslauf zur Beratung mitgebracht werden. Auch Rückkehrende haben dazu Zugang - als Voraussetzung gilt hierfür die afghanische Staatsbürgerschaft. Für das Anmeldeverfahren sind das Ministerium für Arbeit und Soziale Belange und die NGO ACBAR zuständig; Rückkehrende sollten auch hier ihren Lebenslauf an eine der Organisationen weiterleiten, woraufhin sie informiert werden, inwiefern Arbeitsmöglichkeiten zum Bewerbungszeitpunkt zur Verfügung stehen. Unter Leitung des Bildungsministeriums bieten staatliche Schulen und private Berufsschulen Ausbildungen an. Neben einer mangelnden Arbeitsplatzqualität ist auch die große Anzahl an Personen im wirtschaftlich abhängigen Alter (insbes. Kinder) ein wesentlicher Armutsfaktor: Die Notwendigkeit, das Einkommen von Erwerbstätigen mit einer großen Anzahl von Haushaltsmitgliedern zu teilen, führt oft dazu, dass die Armutsgrenze unterschritten wird, selbst wenn Arbeitsplätze eine angemessene Bezahlung bieten würden. Ebenso korreliert ein Mangel an Bildung mit Armut, wobei ein niedriges Bildungsniveau und Analphabetismus immer noch weit verbreitet sind. Wirtschaft und Versorgungslage in den Städten Herat und Mazar-e Sharif (LIB 13.11.2019, S. 335 ff.) Kabul Die Wirtschaft der Provinz Kabul hat einen weitgehend städtischen Charakter, wobei die wirtschaftlich aktive Bevölkerung in Beschäftigungsfeldern, wie dem Handel, Dienstleistungen oder einfachen Berufen tätig ist. Kabul-Stadt hat einen hohen Anteil an Lohnarbeitern, während Selbstständigkeit im Vergleich zu den ländlichen Gebieten Afghanistans weniger verbreitet ist. Zu den wichtigsten Arbeitgebern in Kabul gehört der Dienstleistungssektor, darunter auch die öffentliche Verwaltung. Die Gehälter sind in Kabul im Allgemeinen höher als in anderen Provinzen, insbesondere für diejenigen, welche für ausländische Organisationen arbeiten (USIP 10.4.2017). Kabul ist das wichtigste Handels- und Beschäftigungszentrum Afghanistans und hat ein größeres Einzugsgebiet in den Provinzen Parwan, Logar und Wardak. Menschen aus kleinen Dörfern pendeln täglich oder wöchentlich nach Kabul, um landwirtschaftliche Produkte zu handeln oder als Wachen, Hausangestellte oder Lohnarbeiter zu arbeiten. Ergebnisse einer Studie ergaben, dass Kabul unter den untersuchten Provinzen den geringsten Anteil an Arbeitsplätzen im Agrarsektor hat, dafür eine dynamischere Wirtschaft mit einem geringeren Anteil an Arbeitssuchenden, Selbständigen und Familienarbeitern. Die besten (Arbeits)Möglichkeiten für Junge existieren in Kabul. Trotz der niedrigeren Erwerbsquoten ist der Frauenanteil in hoch qualifizierten Berufen in Kabul am größten (49,6 Prozent). Im Gegensatz dazu zeigt die Provinz Ghor ist der traditionelle Agrarsektor hier bei weitem der größte Arbeitgeber, des weiteren, existieren hier sehr wenige Möglichkeiten (Jobs und Ausbildung) für Kinder, Jugendliche und Frauen. Herat Der Einschätzung einer in Afghanistan tätigen internationalen NGO zufolge gehört Herat zu den bessergestellten' und sichereren Provinzen' Afghanistans und weist historisch im Vergleich mit anderen Teilen des Landes wirtschaftlich und sicherheitstechnisch relativ gute Bedingungen auf. Aufgrund der sehr jungen Bevölkerung ist der Anteil der Personen im erwerbsfähigen Alter in Herat - wie auch in anderen afghanischen Städten - vergleichsweise klein. Erwerbstätige müssen also eine große Anzahl an von ihnen abhängigen Personen versorgen. Hinzu kommt, dass die Hälfte der arbeitstätigen Bevölkerung in Herat Tagelöhner sind, welche Schwankungen auf dem Arbeitsmarkt in besonderem Ausmaß ausgesetzt sind. Die Herater Wirtschaft bietet seit langem Arbeitsmöglichkeiten im Handel, darunter den Import und Export von Waren mit dem benachbarten Iran, wie auch Bergbau und Produktion. Die Industrie der kleinen und mittelständischen Unternehmen (KMUs) ist insbesondere im Handwerksbereich und in der Seiden- und Teppichproduktion gut entwickelt. Manche alten Handwerksberufe (Teppichknüpfereien, Glasbläsereien, die Herstellung von Stickereien) haben es geschafft zu überleben, während sich auch bestimmte moderne Industrien entwickelt haben (z.B. Lebensmittelverarbeitung und Verpackung). Die meisten der in KMUs Beschäftigten sind entweder Tagelöhner oder kleine Unternehmer. Die Arbeitsplätze sind allerdings von der volatilen Sicherheitslage bedroht (insbesondere Entführungen von Geschäftsleuten oder deren Angehörigen durch kriminelle Netzwerke, im stillen Einverständnis mit der Polizei). Als weitere Probleme werden Stromknappheit, bzw. -ausfälle, Schwierigkeiten, mit iranischen oder anderen ausländischen Importen zu konkurrieren und eine steigende Arbeitslosigkeit genannt. Mazar-e Sharif Mazar-e Sharif ist ein regionales Handelszentrum für Nordafghanistan, wie auch ein Industriezentrum mit großen Fertigungsbetrieben und einer Vielzahl von kleinen und mittleren Unternehmen, welche Kunsthandwerk und Teppiche anbieten. Dürre und Überschwemmungen (LIB 13.11.2019, S. 337) Während der Wintersaat von Dezember 2017 bis Februar 2018 gab es in Afghanistan eine ausgedehnte Zeit der Trockenheit. Dies verschlechterte die Situation für die von Lebensmittelunsicherheit geprägte Bevölkerung weiter und hatte zerstörerische Auswirkungen auf die wirtschaftlichen Existenzgrundlagen, was wiederum zu Binnenflucht führte und es den Binnenvertriebenen mittelfristig erschwert, sich wirtschaftlich zu erholen sowie die Grundbedürfnisse selbständig zu decken. Günstige Regenfälle im Frühling und beinahe normale Temperaturen haben 2019 die Weidebedingungen wieder verbessert. Da sich viele Haushalte noch von der Dürre des Jahres 2018 erholen müssen, gilt die Ernährungslage für viele Haushalte im Zeitraum 10.2019-1.2020, weiterhin als angespannt' bis krisenhaft'. Es wird erwartet, dass viele Haushalte vor allem in den höher gelegenen Regionen ihre Vorräte vor dem Winter aufbrauchen werden und bei begrenztem Einkommen und Zugang auf Märkte angewiesen sein werden. Im März 2019 fanden in Afghanistan Überschwemmungen statt, welche Schätzungen zufolge, Auswirkungen auf mehr als 120.000 Personen in 14 Provinzen hatten. Sturzfluten Ende März 2019 hatten insbesondere für die Bevölkerung in den Provinzen Balkh und Herat schlimme Auswirkungen. Unter anderem waren von den Überschwemmungen auch Menschen betroffen, die zuvor von der Dürre vertrieben wurden. Armut und Lebensmittelsicherheit (LIB 13.11.2019, S. 337) Einer Befragung aus dem Jahr 2016/2017 an rund 155.000 Personen zufolge (Afghan Living Condition Survey - ALCS), sind rund 45% oder 13 Millionen Menschen in Afghanistan von anhaltender oder vorübergehender Lebensmittelunsicherheit betroffen, wobei der Anteil der Betroffenen im Osten, Norden und Nordosten am höchsten ist. Gegenüber dem Zeitraum 2011-12 ist ihr Anteil bei einem Ausgangsniveau von 30% um 15 Prozentpunkte gestiegen.Einer Befragung aus dem Jahr 2016 aus 2017, an rund 155.000 Personen zufolge (Afghan Living Condition Survey - ALCS), sind rund 45% oder 13 Millionen Menschen in Afghanistan von anhaltender oder vorübergehender Lebensmittelunsicherheit betroffen, wobei der Anteil der Betroffenen im Osten, Norden und Nordosten am höchsten ist. Gegenüber dem Zeitraum 2011-12 ist ihr Anteil bei einem Ausgangsniveau von 30% um 15 Prozentpunkte gestiegen. Im Zeitraum 2016-17 lebten dem ALCS zufolge 54,5% der Afghanen unter der Armutsgrenze. Gegenüber früheren Erhebungen ist der Anteil an armen Menschen in Afghanistan somit gestiegen (2007-08: 33,7%, 2011-12: 38,3%). Im ländlichen Raum war der Anteil an Bewohnern unter der Armutsgrenze mit 58,6% höher als im städtischen Bereich (41,6%). Es bestehen regionale Unterschiede: In den Provinzen Badghis, Nuristan, Kundus, Zabul, Helmand, Samangan, Uruzgan und Ghor betrug der Anteil an Menschen unter der Armutsgrenze
offizieller Statistik 70% oder mehr, während er in einer Provinz - Kabul - unter 20% lag. Schätzungen zufolge, ist beispielsweise der Anteil der Bewohner unter der Armutsgrenze in Kabul-Stadt und Herat-Stadt bei rund 34-35%. Damit ist der Anteil an armen Menschen in den beiden urbanen Zentren zwar geringer als in den ländlichen Distrikten der jeweiligen Provinzen, jedoch ist ihre Anzahl aufgrund der Bevölkerungsdichte der Städte dennoch vergleichsweise hoch. Rund 1,1 Millionen Bewohner von Kabul-Stadt leben unter der Armutsgrenze. In Herat-Stadt beträgt ihre Anzahl rund 327.
- 2018 gaben rund 30% der 15.012 Befragten an, dass sich die Qualität ihrer Ernährung verschlechtert hat, während rund 17% von einer Verbesserung sprachen und die Situation für rund 53% gleich blieb. Im Jahr 2018 lag der Anteil der Personen, welche angaben, dass sich ihre Ernährungssituation verschlechtert habe, im Westen des Landes über dem Anteil in ganz Afghanistan. Beispielsweise die Provinz Badghis war hier von einer Dürre betroffen. Rückkehrer: In den ersten vier Monaten des Jahres 2019 sind insgesamt 63.449 Menschen nach Afghanistan zurückgekehrt. Im Jahr 2018 kamen 775.000 aus dem Iran und 46.000 aus Pakistan zurück (LIB 13.11.2019, S. 353). Personen, die freiwillig oder zwangsweise nach Afghanistan zurückgekehrt sind, können verschiedene Unterstützungsformen in Anspruch nehmen. Für Rückkehrer leisten UNHCR und IOM in der ersten Zeit Unterstützung. Bei der Anschlussunterstützung ist die Transition von humanitärer Hilfe hin zu Entwicklungszusammenarbeit nicht immer lückenlos. Wegen der hohen Fluktuation im Land und der notwendigen Zeit der Hilfsorganisationen, sich darauf einzustellen, ist Hilfe nicht immer sofort dort verfügbar, wo Rückkehrer sich niederlassen. Es befinden sich viele Rückkehrer in Gebieten, die für Hilfsorganisationen aufgrund der Sicherheitslage nicht erreichbar sind (LIB 13.11.2019, S. 354). Soziale, ethnische und familiäre Netzwerke sind für einen Rückkehrer unentbehrlich. Der Großteil der nach Afghanistan zurückkehrenden Personen verfügt über ein familiäres Netzwerk, auf das in der Regel zurückgegriffen wird. Wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage, den ohnehin großen Familienverbänden und individuellen Faktoren ist diese Unterstützung jedoch meistens nur temporär und nicht immer gesichert. Neben der Familie als zentrale Stütze der afghanischen Gesellschaft, kommen noch weitere wichtige Netzwerke zum Tragen, wie z.B. der Stamm, der Clan und die lokale Gemeinschaft. Diese basieren auf Zugehörigkeit zu einer Ethnie, Religion oder anderen beruflichen Netzwerken (Kolleg/innen, Mitstudierende etc.) sowie politische Netzwerke usw. Ein Netzwerk ist für das Überleben in Afghanistan wichtig. So sind manche Rückkehrer auf soziale Netzwerke angewiesen, wenn es ihnen nicht möglich ist, auf das familiäre Netz zurückzugreifen. Ein Mangel an Netzwerken stellt eine der größten Herausforderungen für Rückkehrer dar. Die Rolle sozialer Netzwerke - der Familie, der Freunde und der Bekannten - ist für junge Rückkehrer besonders ausschlaggebend, um sich an das Leben in Afghanistan anzupassen. Sollten diese Netzwerke im Einzelfall schwach ausgeprägt sein, kann die Unterstützung verschiedener Organisationen und Institutionen in Afghanistan in Anspruch genommen werden (LIB 13.11.2019, S. 354). Rückkehrer aus dem Iran und aus Pakistan, die oft über Jahrzehnte in den Nachbarländern gelebt haben und zum Teil dort geboren wurden, sind in der Regel als solche erkennbar. Offensichtlich sind sprachliche Barrieren, von denen vor allem Rückkehrer aus dem Iran betroffen sind, weil sie Farsi (die iranische Landessprache) oder Dari (die afghanische Landessprache) mit iranischem Akzent sprechen. Zudem können fehlende Vertrautheit mit kulturellen Besonderheiten und sozialen Normen die Integration und Existenzgründung erschweren. Das Bestehen sozialer und familiärer Netzwerke am Ankunftsort nimmt auch hierbei eine zentrale Rolle ein. Über diese können die genannten Integrationshemmnisse abgefedert werden, indem die erforderlichen Fähigkeiten etwa im Umgang mit lokalen Behörden sowie sozial erwünschtes Verhalten vermittelt werden und für die Vertrauenswürdigkeit der Rückkehrer gebürgt wird. Es gibt jedoch nicht viele Fälle von Diskriminierung afghanischer Rückkehrer aus dem Iran und Pakistan aufgrund ihres Status als Rückkehrer. Fast ein Viertel der afghanischen Bevölkerung besteht aus Rückkehrern. Diskriminierung beruht in Afghanistan großteils auf ethnischen und religiösen Faktoren sowie auf dem Konflikt (LIB 13.11.2019, S. 355). Rückkehrer aus Europa oder dem westlichen Ausland werden von der afghanischen Gesellschaft häufig misstrauisch wahrgenommen. Es sind jedoch keine Fälle bekannt, in denen Rückkehrer nachweislich aufgrund ihres Aufenthalts in Europa Opfer von Gewalttaten wurden. Wenn ein Rückkehrer mit im Ausland erlangten Fähigkeiten und Kenntnissen zurückkommt, stehen ihm mehr Arbeitsmöglichkeiten zur Verfügung als den übrigen Afghanen, was bei der hohen Arbeitslosigkeit zu Spannungen innerhalb der Gemeinschaft führen kann (LIB 13.11.2019, S. 355). Der Mangel an Arbeitsplätzen stellt für den Großteil der Rückkehrer die größte Schwierigkeit dar. Der Zugang zum Arbeitsmarkt hängt maßgeblich von lokalen Netzwerken ab. Die afghanische Regierung kooperiert mit UNHCR, IOM und anderen humanitären Organisationen, um IDPs, Flüchtlingen, rückkehrenden Flüchtlingen und anderen betroffenen Personen Schutz und Unterstützung zu bieten. Für Afghanen, die im Iran geboren oder aufgewachsen sind und keine Familie in Afghanistan haben, ist die Situation problematisch (LIB 13.11.2019, S. 355). Viele Rückkehrer leben in informellen Siedlungen, selbstgebauten Unterkünften oder gemieteten Wohnungen. Die meisten Rückkehrer im Osten des Landes leben in überbelegten Unterkünften und sind von fehlenden Möglichkeiten zum Bestreiten des Lebensunterhaltes betroffen (LIB 13.11.2019, S. 356). Eine Reihe unterschiedlicher Organisationen ist für Rückkehrer und Binnenvertriebene (IDP) in Afghanistan zuständig. Rückkehrer erhalten Unterstützung von der afghanischen Regierung, den Ländern, aus denen sie zurückkehren, und internationalen Organisationen (z.B. IOM) sowie lokalen Nichtregierungsorganisationen (NGOs). Es gibt keine dezidiert staatlichen Unterbringungen für Rückkehrer. Der Großteil der (freiwilligen bzw. zwangsweisen) Rückkehrer aus Europa kehrt direkt zu ihren Familien oder in ihre Gemeinschaften zurück (LIB 13.11.2019, S. 356). Die "Reception Assistance" umfasst sofortige Unterstützung oder Hilfe bei der Ankunft am Flughafen: IOM trifft die freiwilligen Rückkehrer vor der Einwanderungslinie bzw. im internationalen Bereich des Flughafens, begleitet sie zum Einwanderungsschalter und unterstützt bei den Formalitäten, der Gepäckabholung, der Zollabfertigung, usw. Darüber hinaus arrangiert IOM den Weitertransport zum Endziel der Rückkehrer innerhalb des Herkunftslandes und bietet auch grundlegende medizinische Unterstützung am Flughafen an. 1.279 Rückkehrer erhielten Unterstützung bei der Weiterreise in ihre Heimatprovinz. Für die Provinzen, die über einen Flughafen und Flugverbindungen verfügen, werden Flüge zur Verfügung gestellt. Der Rückkehrer erhält ein Flugticket und Unterstützung bezüglich des Flughafen-Transfers. Der Transport nach Herat findet in der Regel auf dem Luftweg statt (LIB 13.11.2019, S. 358). Familien in Afghanistan halten in der Regel Kontakt zu ihrem nach Europa ausgewanderten Familienmitglied und wissen genau Bescheid, wo sich dieses aufhält und wie es ihm in Europa ergeht. Dieser Faktor wird in Asylinterviews meist heruntergespielt und viele Migranten, vor allem Minderjährige, sind instruiert zu behaupten, sie hätten keine lebenden Verwandten mehr oder jeglichen Kontakt zu diesen verloren (LIB 13.11.2019, S. 362). 1.2.
- Auszug aus den Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs Afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018 (vgl. S. 84 ff. und S. 87 ff.):1.2.
- Auszug aus den Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs Afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018 vergleiche S. 84 ff. und S. 87 ff.): "
- Frauen mit bestimmten Profilen oder Frauen, die unter bestimmten Bedingungen leben ... b) Schädliche traditionelle Bräuche Schädliche traditionelle Bräuche sind in Afghanistan weiterhin weitverbreitet und kommen in unterschiedlichem Ausmaß landesweit sowohl in ländlichen als auch in städtischen Gemeinschaften und in allen ethnischen Gruppen vor. Die schädlichen traditionellen Bräuche, die in diskriminierenden Ansichten zur Rolle und Position der Frauen in der afghanischen Gesellschaft wurzeln, betreffen in unverhältnismäßig hohem Maße Frauen und Mädchen. Zu diesen Bräuchen gehören unterschiedliche Formen der Zwangsheirat, einschließlich Kinderheirat, Hausarrest und Ehrenmorde. Zu den Formen der Zwangsheirat in Afghanistan gehören: (i) Verkaufsheirat', bei der Frauen und Mädchen gegen eine bestimmte Summe an Geld oder Waren oder zur Begleichung von Schulden der Familie verkauft werden (ii) baad, eine Methode der Streitbeilegung
Stammestraditionen, bei der die Familie der Angreifer' der Familie, der Unrecht getan wurde, ein Mädchen anbietet, zum Beispiel zur Begleichung einer Blutschuld (iii) baadal, eine Vereinbarung zwischen zwei Familien, ihre Töchter durch Heirat auszutauschen', oft um Hochzeitskosten zu sparen (
- iv)Zwangsverheiratung von Witwen mit einem Mann aus der Familie des verstorbenen Ehemanns Wirtschaftliche Unsicherheit und der andauernde Konflikt sowie damit verbundene Vertreibung, Verlust von Eigentum und Verarmung der Familien sind Gründe, warum das Problem der Kinder- und Zwangsheirat fortbesteht, da diese oftmals als die einzige Überlebensmöglichkeit für das Mädchen und seine Familie angesehen wird. Nach dem Gesetz über die Beseitigung der Gewalt gegen Frauen stellen einige schädliche traditionelle Bräuche einschließlich des Kaufs und Verkaufs von Frauen zu Heiratszwecken, die Benutzung von Frauen als Mittel zur Streitbeilegung nach dem baad'-Brauch sowie Kinder- und Zwangsheirat Straftatbestände dar.
- c)Zusammenfassung Abhängig von den jeweiligen Umständen des Falles ist UNHCR der Auffassung, dass bei Frauen, die unter folgende Kategorien fallen, wahrscheinlich ein Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz besteht:
- a)Überlebende von sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt sowie Personen, die entsprechend gefährdet sind;
- b)Überlebende schädlicher traditioneller Bräuche sowie Personen, die entsprechend gefährdet sind; und
- c)Frauen, die vermeintlich gegen die sozialen Sitten verstoßen (siehe Abschnitt III.A.8).
- c)Frauen, die vermeintlich gegen die sozialen Sitten verstoßen (siehe Abschnitt römisch drei.A.8). Abhängig von den jeweiligen Umständen des Falles kann bei dieser Personengruppe ein Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz aufgrund einer begründeten Furcht vor Verfolgung durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, ihrer Religion, ihrer (ihnen zugeschriebenen) politischen Überzeugung oder aus anderen relevanten Konventionsgründen, in Verbindung mit der allgemeinen Unfähigkeit des Staates, Schutz vor einer solchen von nichtstaatlichen Akteuren ausgehenden Verfolgung zu bieten, bestehen. 8. Frauen und Männer, die vermeintlich gegen die sozialen Sitten verstoßen Trotz Bemühungen der Regierung, die Gleichheit der Geschlechter zu fördern, sind Frauen aufgrund bestehender Vorurteile und traditioneller Praktiken, durch die sie marginalisiert werden, nach wie vor weit verbreiteter gesellschaftlicher, politischer und wirtschaftlicher Diskriminierung ausgesetzt. Frauen, die vermeintlich soziale Normen und Sitten verletzen, werden weiterhin gesellschaftlich stigmatisiert und allgemein diskriminiert. Außerdem ist ihre Sicherheit gefährdet. Dies gilt insbesondere für ländliche Gebiete und für Gebiete, die von regierungsfeindlichen Kräften (AGEs) kontrolliert werden. Zu diesen Normen gehören strenge Kleidungsvorschriften sowie Einschränkungen der Bewegungsfreiheit von Frauen, wie zum Beispiel die Forderung, dass eine Frau nur in Begleitung einer männlichen Begleitperson in der Öffentlichkeit erscheinen darf. Frauen ohne Unterstützung und Schutz durch Männer, wie etwa Witwen und geschiedene Frauen sind besonders gefährdet. Angesichts der gesellschaftlichen Normen, die allein lebenden Frauen Beschränkungen auferlegen, zum Beispiel in Bezug auf ihre Bewegungsfreiheit und auf Lebensgrundlagen, sind sie kaum in der Lage zu überleben. Bestrafungen aufgrund von Verletzungen des afghanischen Gewohnheitsrechts oder der Scharia treffen Berichten zufolge in überproportionaler Weise Frauen und Mädchen etwa Inhaftierung aufgrund von Verstößen gegen die Sittlichkeit' wie beispielsweise dem Erscheinen ohne angemessene Begleitung, Ablehnung einer Heirat, und Weglaufen von zu Hause' (einschließlich in Situationen von häuslicher Gewalt). Einem beträchtlichen Teil der in Afghanistan inhaftierten Mädchen und Frauen wurden Verstöße gegen die Sittlichkeit' zur Last gelegt. Es wird berichtet, dass weibliche Inhaftierte oft Tätlichkeiten sowie sexueller Belästigung und Missbrauch ausgesetzt sind. Da Anklagen aufgrund von Ehebruch und anderen Verstößen gegen die Sittlichkeit' Anlass zu Gewalt oder Ehrenmorden geben können, versuchen die Behörden Berichten zufolge in einigen Fällen, die Inhaftierung von Frauen als Schutzmaßnahmen zu rechtfertigen. Männer, die vermeintlich gegen vorherrschende Gebräuche verstoßen, können ebenfalls einem Misshandlungsrisiko ausgesetzt sein, insbesondere in Fällen von mutmaßlichem Ehebruch und außerehelichen sexuellen Beziehungen. In Gebieten, die sich unter der tatsächlichen Kontrolle der Taliban und anderer regierungsfeindlicher Kräfte (AGEs) befinden, besteht für Frauen und Männer, die unmoralischer Verhaltensweisen bezichtigt werden, das Risiko, über die parallelen Justizstrukturen dieser regierungsfeindlichen Kräfte (AGEs) zu harten Strafen, einschließlich zu Auspeitschung und zum Tod, verurteilt zu werden. UNHCR ist auf Grundlage der oben dargelegten Begründungen der Ansicht, dass für Personen, die vermeintlich gegen die gesellschaftlichen Sitten verstoßen, - abhängig von den jeweiligen Umständen des Falles - ein Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz aufgrund einer begründeten Furcht vor Verfolgung durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure wegen ihrer Religion, ihrer (ihnen zugeschriebenen) politischen Überzeugung, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus anderen relevanten Konventionsgründen, in Verbindung mit der allgemeinen Unfähigkeit des Staates, Schutz vor einer solchen von nichtstaatlichen Akteuren ausgehenden Verfolgung zu bieten, bestehen kann." 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen konnten auf Grundlage der Niederschriften über die Erstbefragungen, der Niederschriften über die weiteren Einvernahmen der Beschwerdeführer durch die belangte Behörde, des Beschwerdevorbringens, der mündlichen Verhandlung einschließlich der im Zuge der Verhandlung erfolgten Zeugeneinvernahme, der Länderberichte zur Lage in Afghanistan und der dazu erstatteten Stellungnahme der Beschwerdeführer sowie der von ihnen vorgelegten Unterlagen getroffen werden: 2.1. Die Feststellungen über Namensführung und Geburtsdaten der Beschwerdeführer stützen sich auf deren Angaben im Verwaltungsverfahren und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Identität der Beschwerdeführer steht aufgrund ihrer glaubhaften Angaben mit für das Verfahren ausreichender Sicherheit fest. Auch die Feststellungen zu Staatsangehörigkeit, Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit, Muttersprache, Geburtsorte der Beschwerdeführer sowie ihre Aufenthaltsorte bis zur endgültigen Ausreise aus Afghanistan basieren auf den diesbezüglich glaubhaften Aussagen der Beschwerdeführer im Verlauf des Verfahrens, insbesondere in der Beschwerdeverhandlung. Die Feststellungen über die Eheschließung der Erstbeschwerdeführerin, ihre insgesamt neun Kinder, den Tod ihres Ehemannes und einer Tochter sowie die Aufenthaltsorte ihrer übrigen Kinder beruhen auf den gleichbleibenden Angaben der Erstbeschwerdeführerin, die von den übrigen Beschwerdeführern bestätigt wurden. Die Feststellungen zu XXXX und ihrer Familie ergeben sich aus den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.06.2017, W138 2133576-1/13E ua., sowie aus den Angaben von XXXX im Zuge der Einvernahme als Zeugin in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.Die Feststellungen zu römisch 40 und ihrer Familie ergeben sich aus den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.06.2017, W138 2133576-1/13E ua., sowie aus den Angaben von römisch 40 im Zuge der Einvernahme als Zeugin in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellungen zu den gegen die Beschwerdeführer (und einen Schwiegersohn der Erstbeschwerdeführerin) in Kunduz und Kabul gesetzten Verfolgungshandlungen durch einen Talib namens XXXX und dessen Verbündete konnten auf Grundlage der glaubhaften - im Wesentlichen gleichbleibenden und übereinstimmenden - Aussagen der Beschwerdeführer im Zuge ihrer Einvernahmen vor der belangten Behörde und vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie der damit in Einklang stehenden Angaben der vom Gericht einvernommenen Zeugin getroffen werden:Die Feststellungen zu den gegen die Beschwerdeführer (und einen Schwiegersohn der Erstbeschwerdeführerin) in Kunduz und Kabul gesetzten Verfolgungshandlungen durch einen Talib namens römisch 40 und dessen Verbündete konnten auf Grundlage der glaubhaften - im Wesentlichen gleichbleibenden und übereinstimmenden - Aussagen der Beschwerdeführer im Zuge ihrer Einvernahmen vor der belangten Behörde und vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie der damit in Einklang stehenden Angaben der vom Gericht einvernommenen Zeugin getroffen werden: Es sind in der Darstellung der Abläufe keine Widersprüche oder Ungereimtheiten aufgetreten. Soweit das BFA die Schilderung des Fluchtgrundes durch die Beschwerdeführer für nicht glaubhaft erachtete, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer sowie die Zeugin die fluchtauslösenden Geschehnisse in der Beschwerdeverhandlung, an der das BFA trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht teilnahm, konkret und glaubhaft beschreiben konnten. Die im Zuge der mündlichen Verhandlung einvernommenen Beschwerdeführer vermochten den Ablauf der Ereignisse stringent und lebensnah zu schildern. Das Vorbringen der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung fand im Wesentlichen Deckung im Vorbringen von XXXX sowohl anlässlich der Zeugeneinvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht als auch im Zuge der Einvernahmen im Verlauf ihres Asylverfahrens.Es sind in der Darstellung der Abläufe keine Widersprüche oder Ungereimtheiten aufgetreten. Soweit das BFA die Schilderung des Fluchtgrundes durch die Beschwerdeführer für nicht glaubhaft erachtete, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer sowie die Zeugin die fluchtauslösenden Geschehnisse in der Beschwerdeverhandlung, an der das BFA trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht teilnahm, konkret und glaubhaft beschreiben konnten. Die im Zuge der mündlichen Verhandlung einvernommenen Beschwerdeführer vermochten den Ablauf der Ereignisse stringent und lebensnah zu schildern. Das Vorbringen der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung fand im Wesentlichen Deckung im Vorbringen von römisch 40 sowohl anlässlich der Zeugeneinvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht als auch im Zuge der Einvernahmen im Verlauf ihres Asylverfahrens. Auch konnten vermeintliche Widersprüche bzw. Ungereimtheiten, welche das BFA im Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer zu erblicken glaubte, in der mündlichen Verhandlung ausgeräumt werden. Durch ihr Nichterscheinen bei der öffentlichen mündlichen Verhandlung hat sich die belangte Behörde insbesondere auch der Möglichkeit begeben, ihre Rechte wahrzunehmen, insbesondere im Rahmen der Einvernahmen (weitere) Fragen an die Beschwerdeführer und die Zeugin zu stellen. Das Vorbringen der Beschwerdeführer hinsichtlich der sie treffenden Verfolgungsgefahr in Afghanistan ist im Ergebnis plausibel und stimmt auch mit der Berichtslage überein (vgl. dazu Pkt. II.1.2.).Das Vorbringen der Beschwerdeführer hinsichtlich der sie treffenden Verfolgungsgefahr in Afghanistan ist im Ergebnis plausibel und stimmt auch mit der Berichtslage überein vergleiche dazu Pkt. römisch zwei.1.2.). Der Berichtslage zufolge sind Frauen, die vermeintlich gegen die gesellschaftlichen Sitten verstoßen (beispielsweise durch die Ablehnung einer Heirat), - abhängig von den jeweiligen Umständen des Falles - einer begründeten Furcht vor Verfolgung durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure wegen ihrer Religion, der (ihnen zugeschriebenen) politischen Überzeugung, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus anderen relevanten Konventionsgründen - in Verbindung mit der allgemeinen Unfähigkeit des Staates, Schutz vor einer solchen von nichtstaatlichen Akteuren ausgehenden Verfolgung zu bieten - , ausgesetzt. Auch Männer, die vermeintlich gegen vorherrschende Gebräuche oder die sozialen Sitten verstoßen, können demnach einer Verfolgungsgefahr unterliegen. Den Beschwerdeführern ist es gelungen, eine - asylrelevante Intensität erreichende - Verfolgung durch einen Taliban-Anhänger und dessen Verbündete glaubhaft zu machen, welche auf die Nichteinhaltung des Versprechens seitens des (verstorbenen) Ehemannes der Erstbeschwerdeführerin (Vaters der übrigen Beschwerdeführer) zurückzuführen ist, diesem für Geld bzw. zwecks Begleichung von Schulden seine Tochter zur Frau zu geben. Dadurch verletzte der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin (Vater der übrigen Beschwerdeführer) nicht nur (schädliche) afghanische Bräuche und Traditionen, sondern auch die Ehre dieses Mannes, und brachte seine gesamte Familie in Gefahr (vgl. zur "Verkaufsheirat", bei der Frauen und Mädchen gegen eine bestimmte Summe an Geld oder Waren oder zur Begleichung von Schulden der Familie verkauft werden, die unter Pkt. II.1.2.2. auszugsweise wiedergegebenen Richtlinien des UNHCR vom 30.08.2018). Durch den Bruch des Versprechens wurde seitens des Ehemannes der Erstbeschwerdeführerin (Vaters der übrigen Beschwerdeführer) - zumindest in den Augen streng-konservativer Taliban, zu denen der Verfolger gehört - gegen afghanische Traditionen und Gebräuche verstoßen. Als Familienangehörige ihres Ehemannes bzw. Vaters würde die Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit derselbe Vorwurf treffen, zumal sie sich nicht nur weigerten, den Aufenthaltsort der versprochenen Tochter/Schwester preiszugeben, sondern den Verfolger nach der Entführung des Fünftbeschwerdeführers auch darüber täuschten, ihm statt der bereits verheirateten Tochter/Schwester die Zweitbeschwerdeführerin zu überlassen. Aufgrund des Verhaltens des Ehemannes der Erstbeschwerdeführerin bzw. Vaters der übrigen Beschwerdeführer sowie aufgrund des eigenen Verhaltens der Beschwerdeführer hätten sie mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine individuell gegen sie gerichtete Verfolgung durch XXXX und weitere Anhänger der Taliban aufgrund ihrer Eigenschaft als Familienangehörige ihres Ehemannes (im Hinblick auf die Erstbeschwerdeführerin) bzw. ihres Vaters (im Hinblick auf die Zweitbeschwerdeführerin, den Drittbeschwerdeführer, den Viertbeschwerdeführer und den Fünftbeschwerdeführer) sowie wegen Unterstellung einer mit afghanischen Traditionen in Widerspruch stehenden religiösen bzw. politischen Gesinnung zu erwarten.Den Beschwerdeführern ist es gelungen, eine - asylrelevante Intensität erreichende - Verfolgung durch einen Taliban-Anhänger und dessen Verbündete glaubhaft zu machen, welche auf die Nichteinhaltung des Versprechens seitens des (verstorbenen) Ehemannes der Erstbeschwerdeführerin (Vaters der übrigen Beschwerdeführer) zurückzuführen ist, diesem für Geld bzw. zwecks Begleichung von Schulden seine Tochter zur Frau zu geben. Dadurch verletzte der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin (Vater der übrigen Beschwerdeführer) nicht nur (schädliche) afghanische Bräuche und Traditionen, sondern auch die Ehre dieses Mannes, und brachte seine gesamte Familie in Gefahr vergleiche zur "Verkaufsheirat", bei der Frauen und Mädchen gegen eine bestimmte Summe an Geld oder Waren oder zur Begleichung von Schulden der Familie verkauft werden, die unter Pkt. römisch zwei.1.2.2. auszugsweise wiedergegebenen Richtlinien des UNHCR vom 30.08.2018). Durch den Bruch des Versprechens wurde seitens des Ehemannes der Erstbeschwerdeführerin (Vaters der übrigen Beschwerdeführer) - zumindest in den Augen streng-konservativer Taliban, zu denen der Verfolger gehört - gegen afghanische Traditionen und Gebräuche verstoßen. Als Familienangehörige ihres Ehemannes bzw. Vaters würde die Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit derselbe Vorwurf treffen, zumal sie sich nicht nur weigerten, den Aufenthaltsort der versprochenen Tochter/Schwester preiszugeben, sondern den Verfolger nach der Entführung des Fünftbeschwerdeführers auch darüber täuschten, ihm statt der bereits verheirateten Tochter/Schwester die Zweitbeschwerdeführerin zu überlassen. Aufgrund des Verhaltens des Ehemannes der Erstbeschwerdeführerin bzw. Vaters der übrigen Beschwerdeführer sowie aufgrund des eigenen Verhaltens der Beschwerdeführer hätten sie mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine individuell gegen sie gerichtete Verfolgung durch römisch 40 und weitere Anhänger der Taliban aufgrund ihrer Eigenschaft als Familienangehörige ihres Ehemannes (im Hinblick auf die Erstbeschwerdeführerin) bzw. ihres Vaters (im Hinblick auf die Zweitbeschwerdeführerin, den Drittbeschwerdeführer, den Viertbeschwerdeführer und den Fünftbeschwerdeführer) sowie wegen Unterstellung einer mit afghanischen Traditionen in Widerspruch stehenden religiösen bzw. politischen Gesinnung zu erwarten. Im Lichte des festgestellten Fluchtvorbringens konnte erwiesen werden, dass die Beschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht um ihr Leben aus Afghanistan ausreisten. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der letzte Kontakt zum Verfolger nunmehr sieben bis acht Jahre zurückliegt. Mit Blick auf das Erstarken der Taliban in den letzten Monaten und Jahren, ihr unerbittliches Vorgehen gegen die von ihnen deklarierten Feinde sowie die bereits erfolgten Verfolgungshandlungen gegen die Beschwerdeführer muss dennoch nach wie vor von einer hinreichenden Aktualität der Verfolgungsgefahr ausgegangen werden. Hinzu kommt, dass der Berichtslage zufolge Ehrverletzungen zu langanhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung zwischen den Beteiligten führen können, um das "soziale Gleichgewicht" wiederherzustellen; Racheakte können demnach auch Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen "Vergehen" stattfinden. Die Verfolgungsgefahr besteht in ganz Afghanistan, da der Widersacher der Beschwerdeführer willens und aufgrund des ihm zukommenden Einflusses auch außerhalb der Grenzen der Provinz Kunduz in der Lage wäre, die Beschwerdeführer aufzuspüren und zu töten. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer vor dieser Bedrohung durch Privatpersonen in Afghanistan nicht ausreichend geschützt werden können. Zwar stellt die Bedrohung keinen Eingriff von "offizieller" Seite dar, das heißt, sie ist von der gegenwärtigen afghanischen Regierung nicht angeordnet. Jedoch konnte anhand der Berichtslage nicht festgestellt werden, dass effektive Mechanismen zur Verhinderung von Übergriffen auf Personen bestünden, die in Afghanistan gezielt von Taliban mit erheblichem Einfluss und guten Kontakten verfolgt werden. Es ist daher nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer im Hinblick auf die Gefahr einer Verfolgung durch Taliban ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat erlangen könnten. Das Datum der Asylantragstellung basiert auf dem Inhalt der Verwaltungsakten. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit der Beschwerdeführer ergibt sich aus den vorliegenden Verfahrensakten sowie aus den Auszügen aus von österreichischen Behörden geführten Datenregistern. Bezüglich des Fünftbeschwerdeführers wurde zudem im Anschluss an die Verhandlung die Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft Klagenfurt vom 26.11.2019 über die Einstellung des gegen ihn geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens nachgereicht. 2.2. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan stützen sich auf objektives, in das Verfahren eingebrachtes und den Beschwerdeführern mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zur Kenntnis gebrachtes Berichtsmaterial. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Diese Berichte sind nach wie vor als hinreichend aktuell anzusehen und setzen sich aus Informationen aus regierungsoffiziellen und nichtregierungsoffiziellen Quellen zusammen. Die Beschwerdeführer erstatteten im Vorfeld der mündlichen Beschwerdeverhandlung eine schriftliche Stellungnahme. Darin wurde u.a. unter Bezugnahme auf die allgemeine Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan (einschließlich der urbanen Gebiete) sowie auf die persönliche Situation der Beschwerdeführer das Bestehen einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative in Abrede gestellt. Damit sind die Beschwerdeführer den hier entscheidungserheblichen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat nicht substantiiert entgegengetreten, zumal das Bundesverwaltungsgericht schon angesichts der für die Beschwerdeführer in ganz Afghanistan zu gewärtigenden Verfolgungsgefahr keine relevante innerstaatliche Fluchtalternative zu erblicken vermag. Es wurden im Verfahren keine Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen. 3. Rechtliche Beurteilung: Die gegenständlichen Beschwerdeverfahren wurden
§ 17Vw
GVG iVm § 39 Abs. 2 AVG zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.Die gegenständlichen Beschwerdeverfahren wurden
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Die gegen die angefochtenen Bescheide erhobenen Beschwerden erweisen sich als rechtzeitig und zulässig, sie sind auch begründet. Zu A) Stattgebung der Beschwerden: 3.1.
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.3.1.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren".Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren". Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 06.11.2009, 2008/19/0012; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthalts zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthalts befindet.Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 06.11.2009, 2008/19/0012; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthalts zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthalts befindet.
§ 3Abs. 2 Asyl
G 2005 kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).
Paragraph 3, Absatz 2, AsylG 2005 kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). 3.
- Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. VwGH 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.02.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).3.
- Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche z.B. VwGH 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.02.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). Abgesehen davon, dass einer derartigen nicht vom Staat sondern von Privatpersonen ausgehenden Bedrohung nur dann Asylrelevanz zuzubilligen wäre, wenn solche Übergriffe von staatlichen Stellen geduldet würden (VwGH 10.03.1993, 92/01/1090) bzw. wenn der betreffende Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt wäre, diese Verfolgung hintanzuhalten, hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang ausdrücklich klargestellt, dass die Asylgewährung für den Fall einer solchen Bedrohung nur dann in Betracht kommt, wenn diese von Privatpersonen ausgehende Verfolgung auf Konventionsgründe zurückzuführen ist (vgl. VwGH 23.11.2006, 2005/20/0551; 29.06.2006, 2002/20/0167).Abgesehen davon, dass einer derartigen nicht vom Staat sondern von Privatpersonen ausgehenden Bedrohung nur dann Asylrelevanz zuzubilligen wäre, wenn solche Übergriffe von staatlichen Stellen geduldet würden (VwGH 10.03.1993, 92/01/1090) bzw. wenn der betreffende Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt wäre, diese Verfolgung hintanzuhalten, hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang ausdrücklich klargestellt, dass die Asylgewährung für den Fall einer solchen Bedrohung nur dann in Betracht kommt, wenn diese von Privatpersonen ausgehende Verfolgung auf Konventionsgründe zurückzuführen ist vergleiche VwGH 23.11.2006, 2005/20/0551; 29.06.2006, 2002/20/0167). Eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat hingegen nur dann asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. etwa VwGH 26.11.2014, Ra 2014/19/0059; 18.11.2015, Ra 2014/18/0162; 19.04.2016, Ra 2015/20/0302, je mwN).Eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat hingegen nur dann asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche etwa VwGH 26.11.2014, Ra 2014/19/0059; 18.11.2015, Ra 2014/18/0162; 19.04.2016, Ra 2015/20/0302, je mwN). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht' (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) - , kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (VwGH 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit aufgrund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Anträge auf internationalen Schutz sind
§ 3Abs. 3 Asyl
G 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offensteht oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.Anträge auf internationalen Schutz sind
Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offensteht oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat. 3.3. Vorauszuschicken ist, dass ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG 2005 lediglich in Bezug auf die Erstbeschwerdeführerin und die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin vorliegt, weil der Drittbeschwerdeführer, der Viertbeschwerdeführer und der Fünftbeschwerdeführer bereits im Zeitpunkt der Antragstellung volljährig waren (vgl. § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005). Ungeachtet dessen war die Verbindung der Beschwerdeverfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung
§ 17Vw
GVG iVm § 39 Abs. 2 AVG im Hinblick auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis wegen der Erstattung desselben Fluchtvorbringens seitens sämtlicher Beschwerdeführer zielführend.3.3. Vorauszuschicken ist, dass ein Familienverfahren im Sinne des Paragraph 34, AsylG 2005 lediglich in Bezug auf die Erstbeschwerdeführerin und die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin vorliegt, weil der Drittbeschwerdeführer, der Viertbeschwerdeführer und der Fünftbeschwerdeführer bereits im Zeitpunkt der Antragstellung volljährig waren vergleiche Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005). Ungeachtet dessen war die Verbindung der Beschwerdeverfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG im Hinblick auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis wegen der Erstattung desselben Fluchtvorbringens seitens sämtlicher Beschwerdeführer zielführend. 3.
- Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhalts ergibt sich, dass die behauptete Furcht der Beschwerdeführer, in ihrem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, begründet ist: 3.4.
- Wie in der Beweiswürdigung dargelegt wurde, ist es den Beschwerdeführern gelungen, glaubhaft zu machen, dass sich der von ihnen im Zusammenhang mit der Nichteinhaltung des Versprechens einer (Zwangs-)Heirat und der daraufhin seitens des getäuschten Mannes gegen die Beschwerdeführer gesetzten Verfolgungshandlungen vorgebrachte Sachverhalt tatsächlich ereignet hat. Die Beschwerdeführer haben damit eine maßgebliche Verfolgungswahrscheinlichkeit aus in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen aufgezeigt.3.4.
- Wie in der Beweiswürdigung dargelegt wurde, ist es den Beschwerdeführern gelungen, glaubhaft zu machen, dass sich der von ihnen im Zusammenhang mit der Nichteinhaltung des Versprechens einer (Zwangs-)Heirat und der daraufhin seitens des getäuschten Mannes gegen die Beschwerdeführer gesetzten Verfolgungshandlungen vorgebrachte Sachverhalt tatsächlich ereignet hat. Die Beschwerdeführer haben damit eine maßgebliche Verfolgungswahrscheinlichkeit aus in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen aufgezeigt. Dadurch, dass der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin bzw. Vater der übrigen Beschwerdeführer sein Versprechen, einem Talib für Geld bzw. zwecks Begleichung von Schulden eine seiner Töchter zur Frau zu geben, nicht einhielt, verletzte er (schädliche) afghanische Bräuche und Traditionen sowie die Ehre des getäuschten Mannes. Zudem kamen auch die Beschwerdeführer selbst den Forderungen nicht nach, die versprochene Tochter bzw. Schwester an den Mann auszuliefern oder ihm stattdessen die Zweitbeschwerdeführerin zu überlassen. Vor diesem Hintergrund wird bei Zugrundelegung des Vorbringens der Beschwerdeführer der erforderliche Zusammenhang zu einem Konventionsgrund in der Unterstellung einer mit (schädlichen) afghanischen Traditionen in Widerspruch stehenden religiösen bzw. politischen Gesinnung (hier: durch streng-konservative Taliban) offenkundig. Die die Beschwerdeführer treffende Verfolgungsgefahr besteht zudem auch aufgrund ihrer Eigenschaft als Familienangehörige ihres Ehemannes (in Bezug auf die Erstbeschwerdeführerin) bzw. ihres Vaters (in Bezug auf die übrigen Beschwerdeführer): Bei dem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Asylgrund der "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" handelt es sich um einen Auffangtatbestand, der sich in weiten Bereichen mit den Gründen "Rasse, Religion und Nationalität" überschneidet, jedoch weiter gefasst ist als diese.Bei dem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Asylgrund der "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" handelt es sich um einen Auffangtatbestand, der sich in weiten Bereichen mit den Gründen "Rasse, Religion und Nationalität" überschneidet, jedoch weiter gefasst ist als diese. Unter Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe wird eine - nicht sachlich gerechtfertigte - Repression verstanden, die nur Personen trifft, die sich durch ein gemeinsames soziales Merkmal auszeichnen, die also nicht verfolgt würden, wenn sie dieses Merkmal nicht hätten (vgl. dazu VwGH 20.10.1999, 99/01/0197). Nach herrschender Auffassung kann eine soziale Gruppe aber nicht ausschließlich dadurch definiert werden, dass sie Zielscheibe von Verfolgung ist (vgl. etwa die UNHCR-Richtlinie zum Internationalen Schutz: "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" vom 07.05.2002, S. 2; Feßl/Holzschuster, AslyG 2005, 107, James C. Hathaway/Michelle Foster, "Membership of a Particular Social Group", International Journal of Refugee Law Vol. 15 No. 3 (Juli 2003), 479; Guy S. Goodwin-Gill/Jane McAdam, The Refugee in International Law3
(2007), 79 f).Unter Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe wird eine - nicht sachlich gerechtfertigte - Repression verstanden, die nur Personen trifft, die sich durch ein gemeinsames soziales Merkmal auszeichnen, die also nicht verfolgt würden, wenn sie dieses Merkmal nicht hätten vergleiche dazu VwGH 20.10.1999, 99/01/0197). Nach herrschender Auffassung kann eine soziale Gruppe aber nicht ausschließlich dadurch definiert werden, dass sie Zielscheibe von Verfolgung ist vergleiche etwa die UNHCR-Richtlinie zum Internationalen Schutz: "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" vom 07.05.2002, S. 2; Feßl/Holzschuster, AslyG 2005, 107, James C. Hathaway/Michelle Foster, "Membership of a Particular Social Group", International Journal of Refugee Law Vol. 15 No. 3 (Juli 2003), 479; Guy S. Goodwin-Gill/Jane McAdam, The Refugee in International Law3
(2007), 79 f). Art. 10 Abs. 1 lit. d der Richtlinie 2011/95/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über die Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Statusrichtlinie) umschreibt eine Gruppe insbesondere dann als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird.Artikel 10, Absatz eins, Litera d, der Richtlinie 2011/95/EU des europäischen Parlaments und des Rat