Obsah (9)
§ 8aArt. 133§ 6§ 28§ 31Art. 130§ 16§ 32§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.04.2020 GeschäftszahlW273 2176877-2 SpruchW273 2176877-2/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr.
§ 8aAbs. 1 Vw
GVG abgewiesen.Der Antrag "auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens im erforderlichen Umfang, jedenfalls durch Beigebung eines Rechtsanwalts" wird
Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Antragsteller stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid vom XXXX wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden "Bundesamt") den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zur Gänze ab und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt.
- Der Antragsteller stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid vom römisch 40 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden "Bundesamt") den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zur Gänze ab und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt.
- Mit Erkenntnis vom XXXX zur GZ W273 2176877-1 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid des Bundesamtes vom XXXX ab und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
- Mit Erkenntnis vom römisch 40 zur GZ W273 2176877-1 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 ab und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
- Der Antragsteller stellte am XXXX beim Verwaltungsgerichtshof einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung eines Antrags auf Wiederaufnahme im erforderlichen Umfang, jedenfalls durch Beigebung eines Rechtsanwalts und legte ein Vermögensbekenntnis vor.
- Der Antragsteller stellte am römisch 40 beim Verwaltungsgerichtshof einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung eines Antrags auf Wiederaufnahme im erforderlichen Umfang, jedenfalls durch Beigebung eines Rechtsanwalts und legte ein Vermögensbekenntnis vor.
- Mit verfahrensleitender Anordnung vom XXXX übermittelte der Verwaltungsgerichtshof dem Bundesverwaltungsgericht den Antrag auf Verfahrenshilfe für den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens des Antragstellers zuständigkeitshalber.
- Mit verfahrensleitender Anordnung vom römisch 40 übermittelte der Verwaltungsgerichtshof dem Bundesverwaltungsgericht den Antrag auf Verfahrenshilfe für den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens des Antragstellers zuständigkeitshalber. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen:
- Der Antragsteller stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid vom XXXX wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zur Gänze ab und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt.
- Der Antragsteller stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid vom römisch 40 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zur Gänze ab und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt.
- Mit Verfahrensanordnung vom XXXX stellte das Bundesamt dem Antragsteller die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite.
- Mit Verfahrensanordnung vom römisch 40 stellte das Bundesamt dem Antragsteller die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite.
- Mit Erkenntnis vom XXXX zur GZ W273 2176877-1 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid des Bundesamtes vom XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab. Das Erkenntnis vom XXXX zur GZ W273 2176877-1 wurde dem Beschwerdeführer mit Wirkung vom XXXX zugestellt.
- Mit Erkenntnis vom römisch 40 zur GZ W273 2176877-1 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab. Das Erkenntnis vom römisch 40 zur GZ W273 2176877-1 wurde dem Beschwerdeführer mit Wirkung vom römisch 40 zugestellt.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen beruhen auf der Aktenlage zum hg geführten Beschwerdeverfahren des Antragstellers zur GZ W273 2176877-1 sowie auf der Aktenlage zum gegenständlichen Antrag. Widersprüche traten nicht auf.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A) Abweisung des Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe 3.
- Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und zur Zulässigkeit des Antrages 3.1.
- Der Antragsteller beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung eines Antrags auf Wiederaufnahme.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.1. Der Antragsteller beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung eines Antrags auf Wiederaufnahme.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Entscheidungen über Wiederaufnahmeanträge haben der Systematik des VwGVG folgend als selbständige Erledigungen in Beschlussform zu ergehen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2
(2018)§ 32 Anm 13). Folglich ist auch über den Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Antrages auf Wiederaufnahme in Beschlussform zu entscheiden.Entscheidungen über Wiederaufnahmeanträge haben der Systematik des VwGVG folgend als selbständige Erledigungen in Beschlussform zu ergehen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2
(2018)Paragraph 32, Anmerkung 13). Folglich ist auch über den Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Antrages auf Wiederaufnahme in Beschlussform zu entscheiden. 3.1.2. § 8a VwGVG lautet:3.1.2. Paragraph 8 a, VwGVG lautet: "Verfahrenshilfe § 8a.
(1)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.Paragraph 8 a,
(1)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.
(2)Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung - ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.
(2)Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung - ZPO, RGBl. Nr. 113 aus 1895,, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.
(3)Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Er ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Für Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.
(3)Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Er ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Für Verfahren über Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.
(4)Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe kann ab Erlassung des Bescheides bzw. ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, gestellt werden. Wird die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Säumnisbeschwerde beantragt, kann dieser Antrag erst nach Ablauf der Entscheidungsfrist gestellt werden. Sobald eine Partei Säumnisbeschwerde erhoben hat, kann der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe auch von den anderen Parteien gestellt werden.
(5)In dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen, für die die Bewilligung der Verfahrenshilfe begehrt wird.
(6)Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Hat das Verwaltungsgericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen, so hat es den Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Vertreter bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen der Partei zur Auswahl der Person des Vertreters im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.
(7)Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Abs. 2 genannten Anträge beziehen.
(7)Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Absatz 2, genannten Anträge beziehen.
(8)Die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter erlischt mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten.
(9)In Verfahrenshilfesachen ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig.
(10)Der Aufwand ist von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen das Verwaltungsgericht in der Angelegenheit handelt." § 52 BFA-Verfahrensgesetz lautet:Paragraph 52, BFA-Verfahrensgesetz lautet: "Rechtsberatung vor dem Bundesverwaltungsgericht § 52.
(1)Das Bundesamt hat den Fremden oder Asylwerber bei Erlassung einer Entscheidung, ausgenommen Entscheidungen nach § 53 BFA-VG und §§ 76 bis 78 AVG, oder einer Aktenvorlage
§ 16Abs. 2 Vw
GVG mittels Verfahrensanordnung darüber zu informieren, dass ihm kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird. Zugleich hat das Bundesamt den bestellten Rechtsberater oder die betraute juristische Person davon in Kenntnis zu setzen.Paragraph 52,
(1)Das Bundesamt hat den Fremden oder Asylwerber bei Erlassung einer Entscheidung, ausgenommen Entscheidungen nach Paragraph 53, BFA-VG und Paragraphen 76 bis 78 AVG, oder einer Aktenvorlage
Paragraph 16, Absatz 2, VwGVG mittels Verfahrensanordnung darüber zu informieren, dass ihm kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird. Zugleich hat das Bundesamt den bestellten Rechtsberater oder die betraute juristische Person davon in Kenntnis zu setzen.
(2)Rechtsberater unterstützen und beraten Fremde oder Asylwerber jedenfalls beim Einbringen einer Beschwerde und im Beschwerdeverfahren
Abs. 1 vor dem Bundesverwaltungsgericht, sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers. Rechtsberater haben den Beratenen die Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde darzulegen. Auf deren Ersuchen haben sie die betreffenden Fremden oder Asylwerber auch im Verfahren, einschließlich einer mündlichen Verhandlung, zu vertreten.
(2)Rechtsberater unterstützen und beraten Fremde oder Asylwerber jedenfalls beim Einbringen einer Beschwerde und im Beschwerdeverfahren
Absatz eins, vor dem Bundesverwaltungsgericht, sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers. Rechtsberater haben den Beratenen die Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde darzulegen. Auf deren Ersuchen haben sie die betreffenden Fremden oder Asylwerber auch im Verfahren, einschließlich einer mündlichen Verhandlung, zu vertreten.
(3)Der Bundeskanzler verordnet die Höhe der Entschädigung der Rechtsberater für den Zeit- und Arbeitsaufwand. Ist eine juristische Person mit der Rechtsberatung vor dem Bundesverwaltungsgericht betraut, verordnet der Bundeskanzler die Höhe der Entschädigung für den Zeit- und Arbeitsaufwand für die Rechtsberatung einschließlich der Dolmetschkosten in Form von Pauschalbeträgen pro beratenem Fremden oder Asylwerber. Die Entschädigung hat sich am zuvor eingeholten Angebot der betrauten juristischen Person zu orientieren." 3.1.
- Hat eine Partei in einem Verfahren vor dem VwG einen Rechtsanspruch auf Vertretung durch einen Rechtsberater (§ 52 Abs. 1 BFA-VG 2014), dann besteht kein Anspruch auf einen Verfahrenshilfeverteidiger (VwGH 26.04.2016, Zl. Ra 2016/20/0043).3.1.
- Hat eine Partei in einem Verfahren vor dem VwG einen Rechtsanspruch auf Vertretung durch einen Rechtsberater (Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG 2014), dann besteht kein Anspruch auf einen Verfahrenshilfeverteidiger (VwGH 26.04.2016, Zl. Ra 2016/20/0043). Aus § 52 Abs. 2 BFA-VG ergibt sich, dass der Antragsteller Anspruch auf einen Rechtsberater für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hat. Im gegenständlichen Fall hat das Bundesamt dem Antragsteller mit Verfahrensanordnung vom XXXX die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.Aus Paragraph 52, Absatz 2, BFA-VG ergibt sich, dass der Antragsteller Anspruch auf einen Rechtsberater für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hat. Im gegenständlichen Fall hat das Bundesamt dem Antragsteller mit Verfahrensanordnung vom römisch 40 die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt. Das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist seit XXXX durch das hg Erkenntnis zur GZ W273 2176877-1 rechtskräftig abgeschlossen. Weder aus § 52 Abs. 2 BFA-VG noch aus der Verfahrensanordnung vom XXXX geht hervor, dass der Antragsteller für die Einbringung eines Antrages auf Wiederaufnahme Anspruch auf die Beigebung eines Rechtsberaters hat. Da der Antragsteller keinen Anspruch auf Vertretung durch einen Rechtsberater für den Antrag auf Wiederaufnahme vor dem Bundesverwaltungsgericht hat, ist der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zulässig.Das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist seit römisch 40 durch das hg Erkenntnis zur GZ W273 2176877-1 rechtskräftig abgeschlossen. Weder aus Paragraph 52, Absatz 2, BFA-VG noch aus der Verfahrensanordnung vom römisch 40 geht hervor, dass der Antragsteller für die Einbringung eines Antrages auf Wiederaufnahme Anspruch auf die Beigebung eines Rechtsberaters hat. Da der Antragsteller keinen Anspruch auf Vertretung durch einen Rechtsberater für den Antrag auf Wiederaufnahme vor dem Bundesverwaltungsgericht hat, ist der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zulässig. 3.
- Inhaltliche Beurteilung des Antrages 3.2.
- § 32 VwGVG lautet:3.2.
- Paragraph 32, VwGVG lautet: Wiederaufnahme des Verfahrens § 32.
(1)Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wennParagraph 32,
(1)Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn
- das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
- neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder
- das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
- das Erkenntnis von Vorfragen (Paragraph 38, AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
- nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
(2)Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3)Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
(3)Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
(4)Das Verwaltungsgericht hat die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(5)Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse. 3.2.2.
§ 8aAbs. 1 Vw
GVG ist einer Partei Verfahrenshilfe nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Verfahrenshilfe darf nur Personen gewährt werden, die wenigstens in beachtlichem Umfang (nicht ganz entfernte) Chancen auf einen Prozesserfolg besitzen (RIS-Justiz RW0000180; vgl auch Eder ua, § 8a Anm K 17). Ist die Rechtsverfolgung offenbar mutwillig oder aussichtslos, gebietet weder Art. 6 EMRK noch Art. 47 GRC die Einräumung von Verfahrenshilfe (RIS-Justiz RS0109487).3.2.2.
Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei Verfahrenshilfe nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Verfahrenshilfe darf nur Personen gewährt werden, die wenigstens in beachtlichem Umfang (nicht ganz entfernte) Chancen auf einen Prozesserfolg besitzen (RIS-Justiz RW0000180; vergleiche auch Eder ua, Paragraph 8 a, Anmerkung K 17). Ist die Rechtsverfolgung offenbar mutwillig oder aussichtslos, gebietet weder Artikel 6, EMRK noch Artikel 47, GRC die Einräumung von Verfahrenshilfe (RIS-Justiz RS0109487). Offenbar mutwillig ist die Rechtsverfolgung, wenn die Partei bei Nichtgewährung der Verfahrenshilfe bei verständiger Würdigung des Falls und der Haltbarkeit ihres Rechtsstandpunkts die Erhebung des Rechtsmittels oder die weitere Rechtsverfolgung unterließe (EFSlg 105.660 [ZRS Wien]; Eder ua, § 8a Anm K 16). Zu denken ist aber auch an Fälle, in denen die Rechtsverfolgung zur Erzielung eines nicht von der Rechtsordnung geschützten Zwecks (wie zB Befriedigung von Sensationslust, Publicity [Fister, VStG, § 8a Rz 8]) erfolgen soll (EFSlg 98.122 [ZRS Wien]) oder sich die Partei (etwa aufgrund eines Vorverfahrens [VwGH 30.06.2016, Ra 2016/11/0021]) der Unrichtigkeit ihres Prozessstandpunkts bewusst ist und sie sich dennoch in einen Prozess einlassen will (Fister [VStG], § 8a Rz 8). Die Mutwilligkeit muss offenbar, also für das VwG ohne weitere detailliertere Erhebungen erkennbar sein (Eder ua, § 8a Anm K 16).Offenbar mutwillig ist die Rechtsverfolgung, wenn die Partei bei Nichtgewährung der Verfahrenshilfe bei verständiger Würdigung des Falls und der Haltbarkeit ihres Rechtsstandpunkts die Erhebung des Rechtsmittels oder die weitere Rechtsverfolgung unterließe (EFSlg 105.660 [ZRS Wien]; Eder ua, Paragraph 8 a, Anmerkung K 16). Zu denken ist aber auch an Fälle, in denen die Rechtsverfolgung zur Erzielung eines nicht von der Rechtsordnung geschützten Zwecks (wie zB Befriedigung von Sensationslust, Publicity [Fister, VStG, Paragraph 8 a, Rz 8]) erfolgen soll (EFSlg 98.122 [ZRS Wien]) oder sich die Partei (etwa aufgrund eines Vorverfahrens [VwGH 30.06.2016, Ra 2016/11/0021]) der Unrichtigkeit ihres Prozessstandpunkts bewusst ist und sie sich dennoch in einen Prozess einlassen will (Fister [VStG], Paragraph 8 a, Rz 8). Die Mutwilligkeit muss offenbar, also für das VwG ohne weitere detailliertere Erhebungen erkennbar sein (Eder ua, Paragraph 8 a, Anmerkung K 16). Eine offenbar aussichtslose Rechtsverfolgung liegt vor, wenn das Anbringen schon ohne nähere Prüfung als erfolglos erkannt werden kann, also auf den ersten Blick (EFSlg 34.363 [OLG Wien]; RIS-Justiz RS0036094) unter Beachtung der einschlägigen höchstgerichtlichen Rsp (VwGH 25.02.1993, 92/18/0528) als aussichtslos scheint. Anhaltpunkte für das Vorliegen einer solchen Aussichtslosigkeit können aufgrund des vergleichbaren Maßstabes auch dann angenommen werden, wenn eine Rechtsschutzversicherung die Deckung mangels Erfolgsaussichten ablehnt (RIS-Justiz RS0116448; RI0100001]). Jedenfalls trifft dies auf die Fälle unzulässiger Antragstellungen (Rz 24) zu. Zu denken ist aber auch an solche, in denen das Rechtsmittel offenbar verspätet erhoben wurde (VwGH 07.05.1974, 0697/74; 08.06.1977, 1193/77; 26.01.1978, 0001/78; 30.09.2014, Ra 2014/02/0056; Fister [VStG], § 8a Rz 8; anders unter Hinweis auf mögliche außerordentliche Rechtsmittel VwGH 27.10.1999, 97/09/0055), aber auch, wenn bereits die Beschwerde erkennen lässt, dass die Rechtsverletzung nicht vorliegt (VwGH 16.05.1995, 95/08/0118; 16.04.1997, 97/21/0093; 21.04.1997, 97/17/0086) bzw vorliegen kann (keine Notwendigkeit der Gewährung besteht freilich auch, wenn zu erkennen ist, dass der Beschwerde ohne weiteres Folge zu geben sein wird). Die Aussichtslosigkeit ist objektiv zu beurteilen (EFSlg 105.654 [OLG Linz]), wobei auch bei ihrer Annahme Zurückhaltung geboten ist (EFSlg 101.834 [OLG Wien]) (Wessely in Raschauer/Wessely (Hrsg), Kommentar zum VwGVG Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz § 8a VwGVG Rz 5-6 (Stand 31.03.2018, rdb.at).Eine offenbar aussichtslose Rechtsverfolgung liegt vor, wenn das Anbringen schon ohne nähere Prüfung als erfolglos erkannt werden kann, also auf den ersten Blick (EFSlg 34.363 [OLG Wien]; RIS-Justiz RS0036094) unter Beachtung der einschlägigen höchstgerichtlichen Rsp (VwGH 25.02.1993, 92/18/0528) als aussichtslos scheint. Anhaltpunkte für das Vorliegen einer solchen Aussichtslosigkeit können aufgrund des vergleichbaren Maßstabes auch dann angenommen werden, wenn eine Rechtsschutzversicherung die Deckung mangels Erfolgsaussichten ablehnt (RIS-Justiz RS0116448; RI0100001]). Jedenfalls trifft dies auf die Fälle unzulässiger Antragstellungen (Rz 24) zu. Zu denken ist aber auch an solche, in denen das Rechtsmittel offenbar verspätet erhoben wurde (VwGH 07.05.1974, 0697/74; 08.06.1977, 1193/77; 26.01.1978, 0001/78; 30.09.2014, Ra 2014/02/0056; Fister [VStG], Paragraph 8 a, Rz 8; anders unter Hinweis auf mögliche außerordentliche Rechtsmittel VwGH 27.10.1999, 97/09/0055), aber auch, wenn bereits die Beschwerde erkennen lässt, dass die Rechtsverletzung nicht vorliegt (VwGH 16.05.1995, 95/08/0118; 16.04.1997, 97/21/0093; 21.04.1997, 97/17/0086) bzw vorliegen kann (keine Notwendigkeit der Gewährung besteht freilich auch, wenn zu erkennen ist, dass der Beschwerde ohne weiteres Folge zu geben sein wird). Die Aussichtslosigkeit ist objektiv zu beurteilen (EFSlg 105.654 [OLG Linz]), wobei auch bei ihrer Annahme Zurückhaltung geboten ist (EFSlg 101.834 [OLG Wien]) (Wessely in Raschauer/Wessely (Hrsg), Kommentar zum VwGVG Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz Paragraph 8 a, VwGVG Rz 5-6 (Stand 31.03.2018, rdb.at). 3.2.3. Der Antragsteller beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens. Zur Begründung des Antrages auf Wiederaufnahme bringt der Antragsteller zusammengefasst folgende Gründe vor: 1. Im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX zur GZ W273 2176877-1 seien die vorgebrachten Fluchtgründe als unglaubwürdig erachtet worden. Nachforschungen seien nicht getätigt worden.1. Im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 zur GZ W273 2176877-1 seien die vorgebrachten Fluchtgründe als unglaubwürdig erachtet worden. Nachforschungen seien nicht getätigt worden. 2. Des Weiteren sei der Aufbau eines berücksichtigenswerten Privatlebens im Erkenntnis vom XXXX zur GZ W273 2176877-1 zu Unrecht verneint worden. Die dem Antragsteller zustehende Möglichkeit einer Erwerbsarbeit sei ihm verweigert bzw. nicht zur Kenntnis gebracht worden.2. Des Weiteren sei der Aufbau eines berücksichtigenswerten Privatlebens im Erkenntnis vom römisch 40 zur GZ W273 2176877-1 zu Unrecht verneint worden. Die dem Antragsteller zustehende Möglichkeit einer Erwerbsarbeit sei ihm verweigert bzw. nicht zur Kenntnis gebracht worden. 3. Die Sicherheitslage in Afghanistan sei unzureichend dargestellt worden. Der Antragsteller habe in den als innerstaatliche Fluchtalternativen aufgezeigten Orten Herat und Mazar-e Sharif keine Ortskenntnisse. 4. Die Religionsaustrittserklärung des Antragstellers sei im Erkenntnis vom XXXX zur GZ W273 2176877-1 nicht berücksichtigt worden.4. Die Religionsaustrittserklärung des Antragstellers sei im Erkenntnis vom römisch 40 zur GZ W273 2176877-1 nicht berücksichtigt worden. 5. Schließlich sei dem Beschwerdeführer ein Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg vom 29. November 2019 zur Kenntnis gekommen, mit dem das dort anhängige Verfahren über die Zuerkennung des subsidiären Schutzes und Feststellung eines nationalen Abschiebeverbots für Afghanistan ausgesetzt und an den Gerichtshof der Europäischen Union zwei Vorlagefragen betreffend die Auslegung des Art 15 lit c und lit f der RL 2011/95/EU gerichtet worden seien. Die Antworten in diesem Verfahren müssten auch für Österreich gelten.5. Schließlich sei dem Beschwerdeführer ein Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg vom 29. November 2019 zur Kenntnis gekommen, mit dem das dort anhängige Verfahren über die Zuerkennung des subsidiären Schutzes und Feststellung eines nationalen Abschiebeverbots für Afghanistan ausgesetzt und an den Gerichtshof der Europäischen Union zwei Vorlagefragen betreffend die Auslegung des Artikel 15, Litera c und Litera f, der RL 2011/95/EU gerichtet worden seien. Die Antworten in diesem Verfahren müssten auch für Österreich gelten.
§ 32Abs. 2 Vw
GVG ist ein Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Es handelt sich um eine subjektive Frist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2
(2018)§ 32 Anm 13). Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit des Wiederaufnahmeantrages trägt nach ständiger Rechtsprechung der Antragsteller (VwGH 14.11.2006, 2005/05/0260). Der Antragsteller macht in den Gründen für den Antrag auf Wiederaufnahme keine Angaben zur Rechtzeitigkeit des Antrages im Hinblick auf die zweiwöchige Frist des § 32 Abs. 2 VwGVGGemäß Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG ist ein Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Es handelt sich um eine subjektive Frist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2
(2018)Paragraph 32, Anmerkung 13). Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit des Wiederaufnahmeantrages trägt nach ständiger Rechtsprechung der Antragsteller (VwGH 14.11.2006, 2005/05/0260). Der Antragsteller macht in den Gründen für den Antrag auf Wiederaufnahme keine Angaben zur Rechtzeitigkeit des Antrages im Hinblick auf die zweiwöchige Frist des Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG Für den vorliegenden Fall bedeutet dies Folgendes: Die oben unter den Punkten 1.-
- zusammengefassten vom Antragsteller vorgebrachten Wiederaufnahmegründe beziehen sich auf das Erkenntnis vom XXXX zur GZ W273 2176877-
- Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg vom
- November 2019 wurde zudem mehr als drei Wochen vor Erlassung des Erkenntnisses vom XXXX zur GZ W273 2176877-1 erlassen. Der Antragsteller hätte bereits im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die Möglichkeit gehabt, diesen Beschluss vorzubringen, zumal der Beschwerdeführer durchgehend durch einen Rechtsberater vertreten war. Die vom Antragsteller vorgebrachten Wiederaufnahmegründe richten sich gegen die Beweiswürdigung und die rechtliche Beurteilung im Erkenntnis vom XXXX zur GZ W273 2176877-1.Die oben unter den Punkten 1.-
- zusammengefassten vom Antragsteller vorgebrachten Wiederaufnahmegründe beziehen sich auf das Erkenntnis vom römisch 40 zur GZ W273 2176877-
- Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg vom
- November 2019 wurde zudem mehr als drei Wochen vor Erlassung des Erkenntnisses vom römisch 40 zur GZ W273 2176877-1 erlassen. Der Antragsteller hätte bereits im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die Möglichkeit gehabt, diesen Beschluss vorzubringen, zumal der Beschwerdeführer durchgehend durch einen Rechtsberater vertreten war. Die vom Antragsteller vorgebrachten Wiederaufnahmegründe richten sich gegen die Beweiswürdigung und die rechtliche Beurteilung im Erkenntnis vom römisch 40 zur GZ W273 2176877-
- Unabhängig von der inhaltlichen Beurteilung der vorgebrachten Wiederaufnahmegründe hatte der Antragsteller somit von den vorgebrachten Wiederaufnahmegründen ab Zustellung des Erkenntnisses vom XXXX zur GZ W273 2176877-1 mit XXXX Kenntnis.Unabhängig von der inhaltlichen Beurteilung der vorgebrachten Wiederaufnahmegründe hatte der Antragsteller somit von den vorgebrachten Wiederaufnahmegründen ab Zustellung des Erkenntnisses vom römisch 40 zur GZ W273 2176877-1 mit römisch 40 Kenntnis. Die Frist für die Einbringung eines Antrages auf Wiederaufnahme bezüglich der vom Antragsteller im Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe vorgebrachten Wiederaufnahmegründe begann somit am XXXX zu laufen und ist mit XXXX abgelaufen.Die Frist für die Einbringung eines Antrages auf Wiederaufnahme bezüglich der vom Antragsteller im Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe vorgebrachten Wiederaufnahmegründe begann somit am römisch 40 zu laufen und ist mit römisch 40 abgelaufen. Der Antrag auf Wiederaufnahme würde im Fall der Gewährung der Verfahrenshilfe außerhalb der zwei Wochen Frist des § 32 Abs. 2 VwGVG gestellt werden. Der Antrag auf Wiederaufnahme mit den vom Antragsteller im Antrag auf Verfahrenshilfe vorgebrachten Wiederaufnahmegründen wäre im Fall der Gewährung der Verfahrenshilfe wegen Verfristung zurückzuweisen (vgl. zur Zurückweisung Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2
(2018)§ 32 Anm 13).Der Antrag auf Wiederaufnahme würde im Fall der Gewährung der Verfahrenshilfe außerhalb der zwei Wochen Frist des Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG gestellt werden. Der Antrag auf Wiederaufnahme mit den vom Antragsteller im Antrag auf Verfahrenshilfe vorgebrachten Wiederaufnahmegründen wäre im Fall der Gewährung der Verfahrenshilfe wegen Verfristung zurückzuweisen vergleiche zur Zurückweisung Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2
(2018)Paragraph 32, Anmerkung 13). Die Einbringung eines wegen Verfristung zurückzuweisenden Antrages auf Wiederaufnahme erscheint aussichtslos im Sinne des § 8a Abs. 1 VwGVG. Folglich ist der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung des Antrages auf Wiederaufnahme aus diesem Grund
§ 8aAbs. 1 Vw
GVG abzuweisen.Die Einbringung eines wegen Verfristung zurückzuweisenden Antrages auf Wiederaufnahme erscheint aussichtslos im Sinne des Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG. Folglich ist der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung des Antrages auf Wiederaufnahme aus diesem Grund
Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG abzuweisen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die herangezogene Rechtsprechung wird unter A) zitiert. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die herangezogene Rechtsprechung wird unter A) zitiert. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W273.2176877.2.00