GVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 5 VwGVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
3. Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 .2019 vom LG für Strafsachen Graz unter anderem wegen der Verbrechen des schwerem bzw. gewerbsmäßigem Betrugs sowie der Urkundenfälschung, Hehlerei und Veruntreuung zu einer Haftstrafe von 10 Monaten - davon 8 Monate bedingt auf 3 Jahre nachgesehen - verurteilt, wobei die ihm die Untersuchungshaft angerechnet wurde. Dieses Urteil erwuchs mit 10.09.2019 in Rechtskraft. Er wurde am 05.09.2019 aus der Strafhaft entlassen und nach Erlassung eines Festnahmeauftrags
BFA-VG ins Polizeianhaltezentrum Graz überstellt.Paragraph 34, BFA-VG ins Polizeianhaltezentrum Graz überstellt. 4. Mit Bescheid vom XXXX .2019 (in Folge "angefochtener Bescheid") erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark zur im Spruch angegeben GZ den angefochtenen Bescheid, mit welchem dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen iSd § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wurde (Spruchpunkt I.),
G 2005 iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 1 Z 1 FPG eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen wurde (Spruchpunkt II.),
Vm4. Mit Bescheid vom römisch 40 .2019 (in Folge "angefochtener Bescheid") erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark zur im Spruch angegeben GZ den angefochtenen Bescheid, mit welchem dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen iSd Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wurde (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen wurde (Spruchpunkt römisch zwei.),
Paragraph 52, Absatz 9, iVm § 46 FPG eine Abschiebung in den Kosovo für zulässig erklärt wurde (Spruchpunkt III.) und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung nach § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG aberkannt wurde (Spruchpunkt IV.). Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer im Polizeianhaltezentrum Graz am selben Tag übergeben.Paragraph 46, FPG eine Abschiebung in den Kosovo für zulässig erklärt wurde (Spruchpunkt römisch drei.) und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG aberkannt wurde (Spruchpunkt römisch vier.). Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer im Polizeianhaltezentrum Graz am selben Tag übergeben.
2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.), stellte die Zulässigkeit der Abschiebung in den Kosovo fest (Spruchpunkt V.), gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.) und verhängte über den Beschwerdeführer ein auf 6 Jahre befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VII).7. Mit Bescheid vom römisch 40 .10.2019 (in Folge "weiterer Bescheid") wies die belangte Behörde zur Zahl römisch 40 den Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz und Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.), erteilte keinen Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei.), erließ eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch vier.), stellte die Zulässigkeit der Abschiebung in den Kosovo fest (Spruchpunkt römisch fünf.), gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.) und verhängte über den Beschwerdeführer ein auf 6 Jahre befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sieben).
G 2005 wegen der freiwilligen Ausreise des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat eingestellt. In Verbindung hiermit wurde im Verfahren G307 2223859-1 der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers am 16.01.2020 ein schriftliches Parteiengehör übermittelt, das unbeantwortet blieb.10. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 4.11.2019 zur GZ G307 2223859-2/3E wurde das Asylverfahren hinsichtlich der Beschwerde gegen den weiteren Bescheid vom römisch 40 .10.2019
Paragraph 24, Absatz 2 a, eins, Satz AsylG 2005 wegen der freiwilligen Ausreise des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat eingestellt. In Verbindung hiermit wurde im Verfahren G307 2223859-1 der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers am 16.01.2020 ein schriftliches Parteiengehör übermittelt, das unbeantwortet blieb.
1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.1 Zur Unzulässigkeit bzw. Gegenstandslosigkeit des angefochtenen Bescheids vom XXXX .09.2019 und dessen ersatzloser Behebung:3.1 Zur Unzulässigkeit bzw. Gegenstandslosigkeit des angefochtenen Bescheids vom römisch 40 .09.2019 und dessen ersatzloser Behebung: 3.1.1: Zum Aufenthaltstitel
G 2005 (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.1.1: Zum Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): Der in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides erfolgte Abspruch in Bezug auf § 57 AsylG 2005 hat seine Grundlage in § 58 Abs. 1 Z. 5 AsylG 2005, wonach das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 von Amts wegen zu prüfen hat, wenn sich ein Fremder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des sechsten Hauptstückes des FPG fällt. Der Beschwerdeführer hält sich nun zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) nicht mehr im Bundesgebiet auf. Damit ist die Voraussetzung für die amtswegige Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 weggefallen und war daher Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ungeachtet der folgenden Ausführungen (vgl. unten) jedenfalls bereits ersatzlos zu beheben (vgl. VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234, Rz 23).Der in Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides erfolgte Abspruch in Bezug auf Paragraph 57, AsylG 2005 hat seine Grundlage in Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005, wonach das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen hat, wenn sich ein Fremder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des sechsten Hauptstückes des FPG fällt. Der Beschwerdeführer hält sich nun zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vergleiche VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) nicht mehr im Bundesgebiet auf. Damit ist die Voraussetzung für die amtswegige Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 weggefallen und war daher Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ungeachtet der folgenden Ausführungen vergleiche unten) jedenfalls bereits ersatzlos zu beheben vergleiche VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234, Rz 23). 3.1.2: Zur ersatzlosen Aufhebung der Spruchpunkte II. bis IV.3.1.2: Zur ersatzlosen Aufhebung der Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch vier. Das BFA hat sich in seiner Rückkehrentscheidung vorerst zu Recht auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gestützt, da sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides am XXXX .09.2019 nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat.Das BFA hat sich in seiner Rückkehrentscheidung vorerst zu Recht auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gestützt, da sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides am römisch 40 .09.2019 nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Wie die Beschwerde zutreffend unter vergleichendem Verweis auf das Erk. des Bundesverwaltungsgerichts zur GZ I416 2217653-1 vorbringt, hat der Beschwerdeführer aber am 09.09.2019 in Schubhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz gestellt, was nach der Judikatur des VwGH dazu führt, dass eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden kann, wenn (noch) ein Antrag auf internationalen Schutz anhängig ist: "Bevor über den Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wurde, ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht zulässig: Nach § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist die Rückkehrentscheidung mit der negativen Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz "zu verbinden", nach § 52 Abs. 2 FrPolG 2005 hat sie "unter einem" zu ergehen; sie setzt also die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz voraus. Auch dann, wenn ein Rückkehrentscheidungsverfahren - unabhängig vom Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz - bereits anhängig ist, darf die Rückkehrentscheidung (unbeschadet eines allenfalls weiter bestehenden unrechtmäßigen Aufenthalts des Fremden) grundsätzlich nicht vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergehen. Zugleich mit der Rückkehrentscheidung ist nämlich die Feststellung nach § 52 Abs. 9 FrPolG 2005 zu treffen, dass die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist; dies würde aber - jedenfalls in Bezug auf den Herkunftsstaat - bedeuten, das Ergebnis des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz, in dem diese Frage erst zu klären ist, vorwegzunehmen (vgl. E
G 2005 iVm § 52 Abs. 2 FPG bzw. ein Ausspruch über die dauerhafte Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder ein Ausspruch nach § 8 Abs. 3a AsylG 2005 ergeht (vgl. das oben zitierte Erk. des VwGH). Dies hat in gleicher Weise auch für ein anhängiges Verfahren über einen Asylantrag zu gelten (vgl. VwGH vom 31.8.2017, Zl. Ra 2017/21/0078).Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor der Entscheidung über den (Folge-)Antrag auf internationalen Schutz ist somit unzulässig. In einem solchen Fall ist ein anhängiges Rückkehrentscheidungsverfahren einzustellen, und eine bereits erlassene erstinstanzliche, mit Beschwerde bekämpfte Rückkehrentscheidung ist vom Bundesverwaltungsgericht ersatzlos zu beheben. Eine Aussetzung des Rückkehrentscheidungsverfahrens bis zur Beendigung des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz kommt nicht in Betracht, weil es nach der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz jedenfalls einzustellen wäre: entweder, weil Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wird, oder, weil eine negative Entscheidung und damit einhergehend eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, FPG bzw. ein Ausspruch über die dauerhafte Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder ein Ausspruch nach Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 ergeht vergleiche das oben zitierte Erk. des VwGH). Dies hat in gleicher Weise auch für ein anhängiges Verfahren über einen Asylantrag zu gelten vergleiche VwGH vom 31.8.2017, Zl. Ra 2017/21/0078). Hieraus folgt, dass die mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX .09.2019 ergangene Rückkehrentscheidung jedenfalls unzulässig und gegenstandslos wurde, da damit naturgemäß nicht auch über den nach Erlassung des angefochtenen Bescheids am 09.09.2019 gestellten Folgeantrag entschieden wurde.Hieraus folgt, dass die mit dem angefochtenen Bescheid vom römisch 40 .09.2019 ergangene Rückkehrentscheidung jedenfalls unzulässig und gegenstandslos wurde, da damit naturgemäß nicht auch über den nach Erlassung des angefochtenen Bescheids am 09.09.2019 gestellten Folgeantrag entschieden wurde. Diesem Ansatz folgte schlüssiger Weise auch die belangte Behörde, in dem sie am XXXX .10.2019 den (in einem gesonderten Beschwerdeverfahren bekämpften) weiteren Bescheid erlies, mit dem sie über die Folgeanträge des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz (zurückweisend) absprach und diese Entscheidung im Hinblick auf § 52 Abs. 2 FPG mit einer (erneuten) Rückkehrentscheidung und mit der (erneuten) Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Kosovo
9 FPG verband. Zusätzlich verhängte die belangte Behörde auch ein auf sechs Jahre befristetes Einreiseverbot über den Beschwerdeführer.Diesem Ansatz folgte schlüssiger Weise auch die belangte Behörde, in dem sie am römisch 40 .10.2019 den (in einem gesonderten Beschwerdeverfahren bekämpften) weiteren Bescheid erlies, mit dem sie über die Folgeanträge des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz (zurückweisend) absprach und diese Entscheidung im Hinblick auf Paragraph 52, Absatz 2, FPG mit einer (erneuten) Rückkehrentscheidung und mit der (erneuten) Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Kosovo
Paragraph 52, Absatz 9, FPG verband. Zusätzlich verhängte die belangte Behörde auch ein auf sechs Jahre befristetes Einreiseverbot über den Beschwerdeführer. Jedenfalls unter einem mit der Erlassung des weiteren Bescheides am XXXX .10.2019 wäre die Behörde sinnvollerweise gehalten gewesen, den am 20.09.2019 in Beschwerde gezogenen angefochtenen Bescheid vom XXXX .09.2019 mit Beschwerdevorentscheidung
GVG innerhalb offener First selbst aufzuheben und somit zu beseitigen, da dieser - wie oben dargelegt - jedenfalls mit der Folgeantragstellung des Beschwerdeführers am 09.09.2019 unzulässig bzw. gegenstandslos wurde. Die belangte Behörde hat die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vom XXXX .09.2019 aber bereits am 30.09.2019 dem Bundesverwaltungsgericht iSd § 14 Abs. 2 VwGVG vorgelegt und sich damit dieser Möglichkeit mangels Zuständigkeit zu diesem Zeitpunkt selbst benommen.Jedenfalls unter einem mit der Erlassung des weiteren Bescheides am römisch 40 .10.2019 wäre die Behörde sinnvollerweise gehalten gewesen, den am 20.09.2019 in Beschwerde gezogenen angefochtenen Bescheid vom römisch 40 .09.2019 mit Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG innerhalb offener First selbst aufzuheben und somit zu beseitigen, da dieser - wie oben dargelegt - jedenfalls mit der Folgeantragstellung des Beschwerdeführers am 09.09.2019 unzulässig bzw. gegenstandslos wurde. Die belangte Behörde hat die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vom römisch 40 .09.2019 aber bereits am 30.09.2019 dem Bundesverwaltungsgericht iSd Paragraph 14, Absatz 2, VwGVG vorgelegt und sich damit dieser Möglichkeit mangels Zuständigkeit zu diesem Zeitpunkt selbst benommen. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass gegenständlich die Sach- und Rechtslage zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt relevant ist: "Es entspricht allgemeinen Grundsätzen, dass das BVwG im Beschwerdeverfahren bei Erlassung seines Erkenntnisses von der im Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszugehen hat" (VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076; VwGH 19.9.2017, Ra 2016/18/0381). Diese Sach- und Rechtslage steht jedoch der ersatzlosen Behebung aus folgenden Gründen nicht entgegen: Während des Beschwerdeverfahrens gegen den weiteren Bescheid vom XXXX .10.2019 vor dem Bundesverwaltungsgericht reiste der Beschwerdeführer am 21.10.2019 in seinen Herkunftsstaat freiwillig zurück. Aus diesem Grund wurde das Asylverfahren im Rahmen des Beschwerdeverfahrens mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.11.2019 zur GZ G307 2223859-2/3E
G 2005 eingestellt.Diese Sach- und Rechtslage steht jedoch der ersatzlosen Behebung aus folgenden Gründen nicht entgegen: Während des Beschwerdeverfahrens gegen den weiteren Bescheid vom römisch 40 .10.2019 vor dem Bundesverwaltungsgericht reiste der Beschwerdeführer am 21.10.2019 in seinen Herkunftsstaat freiwillig zurück. Aus diesem Grund wurde das Asylverfahren im Rahmen des Beschwerdeverfahrens mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.11.2019 zur GZ G307 2223859-2/3E
Paragraph 24, Absatz 2 a, eins, Satz AsylG 2005 eingestellt. Eine Einstellung
2 oder 2a leg. cit. bewirkt aber nicht, dass der weitere Bescheid vom XXXX .10.2019 als weggefallen oder aufgehoben gilt; weiters bewirkt dies auch nicht, dass das Verfahren hierüber endgültig beendet wäre:Eine Einstellung
Paragraph 24, Absatz 2, oder 2a leg. cit. bewirkt aber nicht, dass der weitere Bescheid vom römisch 40 .10.2019 als weggefallen oder aufgehoben gilt; weiters bewirkt dies auch nicht, dass das Verfahren hierüber endgültig beendet wäre: "Aus § 24 Abs. 2 und Abs. 2a AsylG 2005 ist abzuleiten, dass der dort geregelten Einstellung keine endgültige verfahrensbeendende Wirkung beizumessen ist. Liegen nämlich die darin festgelegten Voraussetzungen für die Fortführung des Verfahrens vor, ist ein - demnach bloß vorläufig - eingestelltes Verfahren von Amts wegen fortzusetzen. Erst nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist die Fortsetzung nicht mehr zulässig. Somit führt die nach § 24 Abs. 2 oder Abs. 2a AsylG 2005 von der Behörde oder dem VwG vorgenommene Verfahrenseinstellung, ungeachtet dessen, dass mit der Einstellung des Asylverfahrens Rechtsfolgen einhergehen (so führt etwa die Einstellung des Verfahrens dazu, dass ein Fremder, der zuvor einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt (§ 17 Abs. 1, Abs. 3 AsylG 2005) und eingebracht (§ 17 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 6 AsylG 2005) hat, die nach Antragseinbringung eingeräumte Stellung als "Asylwerber" im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 14 AsylG 2005 wieder verliert), für sich nicht zur endgültigen Beendigung des Asylverfahrens. Daraus folgt aber auch, dass eine solche Verfahrenseinstellung nicht zur endgültigen Beendigung des Beschwerdeverfahrens führen kann, falls sich das Asylverfahren im Zeitpunkt der Einstellung in diesem Verfahrensstadium befunden hat." (VwGH 03.05.2018, Ra 2018/19/0020)."Aus Paragraph 24, Absatz 2 und Absatz 2 a, AsylG 2005 ist abzuleiten, dass der dort geregelten Einstellung keine endgültige verfahrensbeendende Wirkung beizumessen ist. Liegen nämlich die darin festgelegten Voraussetzungen für die Fortführung des Verfahrens vor, ist ein - demnach bloß vorläufig - eingestelltes Verfahren von Amts wegen fortzusetzen. Erst nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist die Fortsetzung nicht mehr zulässig. Somit führt die nach Paragraph 24, Absatz 2, oder Absatz 2 a, AsylG 2005 von der Behörde oder dem VwG vorgenommene Verfahrenseinstellung, ungeachtet dessen, dass mit der Einstellung des Asylverfahrens Rechtsfolgen einhergehen (so führt etwa die Einstellung des Verfahrens dazu, dass ein Fremder, der zuvor einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt (Paragraph 17, Absatz eins,, Absatz 3, AsylG 2005) und eingebracht (Paragraph 17, Absatz 2,, Absatz 3,, Absatz 6, AsylG 2005) hat, die nach Antragseinbringung eingeräumte Stellung als "Asylwerber" im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 14, AsylG 2005 wieder verliert), für sich nicht zur endgültigen Beendigung des Asylverfahrens. Daraus folgt aber auch, dass eine solche Verfahrenseinstellung nicht zur endgültigen Beendigung des Beschwerdeverfahrens führen kann, falls sich das Asylverfahren im Zeitpunkt der Einstellung in diesem Verfahrensstadium befunden hat." (VwGH 03.05.2018, Ra 2018/19/0020). "Aus den Materialien und auch aus dem Gesetzestext ergibt sich, dass der Gesetzgeber bei der Einstellung des Verfahrens nach den jeweiligen asylrechtlichen Bestimmungen lediglich das erstinstanzliche Verfahren vor Augen hatte. Da sich keine Normen für die Gegenstandslosigkeit des erlassenen Bescheides finden, bleibt dieser jedenfalls im Rechtsbestand. Daher könnte man argumentieren, dass der Ablauf der jeweiligen Frist des § 30 AsylG bzw des § 24 AsylG 2005 nach Einstellung durch die Berufungsbehörde bzw das Beschwerdegericht dazu führen, dass das Rechtsmittelverfahren nicht mehr fortgesetzt werden kann und gegenstandslos wird. Wäre das Verfahren aber gegenstandslos, wäre die Beschwerde erledigt und der nicht länger angefochtene Bescheid des (ehem) BAA in Rechtskraft erwachsen. Diese Rechtsfolge wäre dem Beschwerdeführer wohl auch zumutbar, da sowohl die Einstellung als auch die Unmöglichkeit der Fortsetzung alleine in seinem Verhalten - nämlich sich dem Verfahren nicht zu stellen - begründet wären." (Schrefler-König in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, E.4 zu § 24 AsylG 2005)"Aus den Materialien und auch aus dem Gesetzestext ergibt sich, dass der Gesetzgeber bei der Einstellung des Verfahrens nach den jeweiligen asylrechtlichen Bestimmungen lediglich das erstinstanzliche Verfahren vor Augen hatte. Da sich keine Normen für die Gegenstandslosigkeit des erlassenen Bescheides finden, bleibt dieser jedenfalls im Rechtsbestand. Daher könnte man argumentieren, dass der Ablauf der jeweiligen Frist des Paragraph 30, AsylG bzw des Paragraph 24, AsylG 2005 nach Einstellung durch die Berufungsbehörde bzw das Beschwerdegericht dazu führen, dass das Rechtsmittelverfahren nicht mehr fortgesetzt werden kann und gegenstandslos wird. Wäre das Verfahren aber gegenstandslos, wäre die Beschwerde erledigt und der nicht länger angefochtene Bescheid des (ehem) BAA in Rechtskraft erwachsen. Diese Rechtsfolge wäre dem Beschwerdeführer wohl auch zumutbar, da sowohl die Einstellung als auch die Unmöglichkeit der Fortsetzung alleine in seinem Verhalten - nämlich sich dem Verfahren nicht zu stellen - begründet wären." (Schrefler-König in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, E.4 zu Paragraph 24, AsylG 2005) Daraus folgt, dass der weitere Bescheid vom XXXX .10.2019 nach wie vor dem Rechtsbestand angehört und ggü. dem Beschwerdeführer weiterhin als erlassen anzusehen ist, wenngleich er nicht rechtskräftig ist. Dass dieser Bescheid bis zum Ablauf der Frist des § 24 Abs. 2a AsylG 2005 oder - soweit sich der Beschwerdeführer vor Ablauf dieser Frist seinem Verfahren stellt - durch Ergehen eines Erkenntnisses im Verfahren G307 2223859-2 nicht in Rechtskraft erwächst, schadet dabei nicht. Somit sind die Voraussetzungen zur Erlassung des angefochtenen Bescheids vom XXXX .09.2019 auch nach der gegenwärtigen Sach- und Rechtslage nicht gegeben, da über den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten noch nicht endgültig entschieden wurde und in ebendiesem nicht abgeschlossen Verfahren auch unter einem über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung (§ 10 Abs. 1 AsylG 2005) endgültig abzusprechen ist. Auch ein Verstreichen der zweijährigen Frist des § 24 Abs. 2a AsylG führt hinsichtlich des angefochtenen Bescheids zum gleichen Ergebnis, da diesfalls der weitere Bescheid vom XXXX .10.2019 in Rechtskraft erwächst. Auch in diesem Fall wäre somit der angefochtene Bescheid gegenstandslos.Daraus folgt, dass der weitere Bescheid vom römisch 40 .10.2019 nach wie vor dem Rechtsbestand angehört und ggü. dem Beschwerdeführer weiterhin als erlassen anzusehen ist, wenngleich er nicht rechtskräftig ist. Dass dieser Bescheid bis zum Ablauf der Frist des Paragraph 24, Absatz 2 a, AsylG 2005 oder - soweit sich der Beschwerdeführer vor Ablauf dieser Frist seinem Verfahren stellt - durch Ergehen eines Erkenntnisses im Verfahren G307 2223859-2 nicht in Rechtskraft erwächst, schadet dabei nicht. Somit sind die Voraussetzungen zur Erlassung des angefochtenen Bescheids vom römisch 40 .09.2019 auch nach der gegenwärtigen Sach- und Rechtslage nicht gegeben, da über den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten noch nicht endgültig entschieden wurde und in ebendiesem nicht abgeschlossen Verfahren auch unter einem über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung (Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005) endgültig abzusprechen ist. Auch ein Verstreichen der zweijährigen Frist des Paragraph 24, Absatz 2 a, AsylG führt hinsichtlich des angefochtenen Bescheids zum gleichen Ergebnis, da diesfalls der weitere Bescheid vom römisch 40 .10.2019 in Rechtskraft erwächst. Auch in diesem Fall wäre somit der angefochtene Bescheid gegenstandslos. Zusammengefasst ist somit der angefochtene Bescheid vom XXXX .09.2019 mit Stellung des Folgeantrags ab 09.09.2019 als gegenstandslos und unzulässig geworden zu betrachten, weswegen er zur Gänze ersatzlos zu beheben ist.Zusammengefasst ist somit der angefochtene Bescheid vom römisch 40 .09.2019 mit Stellung des Folgeantrags ab 09.09.2019 als gegenstandslos und unzulässig geworden zu betrachten, weswegen er zur Gänze ersatzlos zu beheben ist. Dies schließt unter einem den Abspruch der belangten Behörde über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt IV.) mit ein. Der angefochtene Bescheid wurde bereits mit der Stellung des Folgeantrags auf internationalen Schutz am 09.09.2019 und somit schon vor Beschwerdeeinbringung am 20.09.2019 letztlich unzulässig und gegenstandslos. Die Beschwerdevorlage des angefochtenen Bescheides durch die belangte Behörde an das Bundesverwaltungsgericht erfolgte am 27.09.2019; an diesem Tag begann somit die siebentägige Entscheidungsfrist des § 18 Abs. 5 BFA-VG zu laufen und (hätte) am 04.09.2019 geendet. Da zwischenzeitig der weitere Bescheid vom XXXX .10.2019 ggü. dem Beschwerdeführer erlassen wurde, der den angefochtenen (und gegenstandslos gewordenen) Bescheid vom XXXX .09.2019 in seinem Anwendungsbereich verdrängt, und der Beschwerde gegen diesen weiteren Bescheid die aufschiebende Wirkung (mangels Aberkennung ebendort) zukommt, ist der Beschwerdeführer hinsichtlich der aufschiebenden Wirkung des angefochtenen Bescheids vom XXXX .09.2019 seit XXXX .10.2019 de-facto ohne Beschwer, da spätestens zu diesem Zeitpunkt der Bescheid vom XXXX .09.2019 nicht mehr durchsetzbar war. Es erübrigt sich daher der weitere Abspruch über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.Dies schließt unter einem den Abspruch der belangten Behörde über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch vier.) mit ein. Der angefochtene Bescheid wurde bereits mit der Stellung des Folgeantrags auf internationalen Schutz am 09.09.2019 und somit schon vor Beschwerdeeinbringung am 20.09.2019 letztlich unzulässig und gegenstandslos. Die Beschwerdevorlage des angefochtenen Bescheides durch die belangte Behörde an das Bundesverwaltungsgericht erfolgte am 27.09.2019; an diesem Tag begann somit die siebentägige Entscheidungsfrist des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG zu laufen und (hätte) am 04.09.2019 geendet. Da zwischenzeitig der weitere Bescheid vom römisch 40 .10.2019 ggü. dem Beschwerdeführer erlassen wurde, der den angefochtenen (und gegenstandslos gewordenen) Bescheid vom römisch 40 .09.2019 in seinem Anwendungsbereich verdrängt, und der Beschwerde gegen diesen weiteren Bescheid die aufschiebende Wirkung (mangels Aberkennung ebendort) zukommt, ist der Beschwerdeführer hinsichtlich der aufschiebenden Wirkung des angefochtenen Bescheids vom römisch 40 .09.2019 seit römisch 40 .10.2019 de-facto ohne Beschwer, da spätestens zu diesem Zeitpunkt der Bescheid vom römisch 40 .09.2019 nicht mehr durchsetzbar war. Es erübrigt sich daher der weitere Abspruch über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. 4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Vm § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung entfallen, da der angefochtene Bescheid bereits aufgrund der Aktenlage aufzuheben war.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung entfallen, da der angefochtene Bescheid bereits aufgrund der Aktenlage aufzuheben war. Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen (jeweils in der Begründung zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auch die Frage der rechtlichen Konsequenzen einer Einstellung des Asylverfahrens im Beschwerdestadium nach § 24 Abs. 2a AsylG 2005 sind in der (zitierten) höchstgerichtlichen Rechtsprechung als geklärt zu betrachten.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen (jeweils in der Begründung zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auch die Frage der rechtlichen Konsequenzen einer Einstellung des Asylverfahrens im Beschwerdestadium nach Paragraph 24, Absatz 2 a, AsylG 2005 sind in der (zitierten) höchstgerichtlichen Rechtsprechung als geklärt zu betrachten. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W282.2223859.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.