← Österreich

{'item': 'G306 2228701-4'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.04.2020 GeschäftszahlG306 2228701-4 Spruch, G306 2228701-4/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Senegal, im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Senegal, im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft zu Recht: A) Der Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG stattgegeben und festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorliegen. A) Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG stattgegeben und festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorliegen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 27.10.2019 wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG, zwecks Sicherung der Abschiebung, die Schubhaft angeordnet. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 27.10.2019 wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, zwecks Sicherung der Abschiebung, die Schubhaft angeordnet. Der Beschwerdeführer (BF) befindet sich seit XXXX .2019, 12:00 Uhr, durchgehend in Schubhaft. Der Beschwerdeführer (BF) befindet sich seit römisch 40 .2019, 12:00 Uhr, durchgehend in Schubhaft. Am 18.02.2020 erfolgte die erste Aktenvorlage zur Vornahme der Prüfung gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG. Mit Erkenntnis vom 24.02.2020, Zahl G304 2228701-1/7E wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft zum Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Am 18.02.2020 erfolgte die erste Aktenvorlage zur Vornahme der Prüfung gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG. Mit Erkenntnis vom 24.02.2020, Zahl G304 2228701-1/7E wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft zum Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Am 12.03.2020 wurde der gegenständliche Verfahrensakt zur Vornahme der II. Prüfung gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vorgelegt. Mit Erkenntnis vom 16.03.2020, Zahl G306 2228701-2/2E wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft zum Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Am 12.03.2020 wurde der gegenständliche Verfahrensakt zur Vornahme der römisch zwei. Prüfung gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vorgelegt. Mit Erkenntnis vom 16.03.2020, Zahl G306 2228701-2/2E wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft zum Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Nunmehr brachte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die dritte Aktenvorlage zur Vornahme einer Prüfung gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG in Vorlage.Nunmehr brachte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die dritte Aktenvorlage zur Vornahme einer Prüfung gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG in Vorlage. Erwägungen: Das BFA leitete am XXXX .2018 bereits ein Verfahren zur Erlangung eines HRZs ein. Der BF befand sich bereits von XXXX .2018 – XXXX .2019 in Schubhaft. Da ein HRZ nicht erlangt werden konnte, wurde der BF wieder aus der Schubhaft entlassen. Im Stande der Schubhaft stellte der BF am XXXX .2018 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde vom BFA wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (05.12.2018). Am 07.01.2019 wurde dem BF vom BFA die „Information über die Verpflichtung zur Ausreise“ nachweislich übermittelt. Der BF kam dieser Ausreiseverpflichtung nicht nach. Nachdem der BF aus der Schubhaft entlassen wurde, tauchte dieser unter und entzog sich den österreichischen Behörden. Der BF reiste illegal nach Deutschland und stellte dort am XXXX .2019 einen Antrag auf internationalen Schutz. Das BFA leitete am römisch 40 .2018 bereits ein Verfahren zur Erlangung eines HRZs ein. Der BF befand sich bereits von römisch 40 .2018 – römisch 40 .2019 in Schubhaft. Da ein HRZ nicht erlangt werden konnte, wurde der BF wieder aus der Schubhaft entlassen. Im Stande der Schubhaft stellte der BF am römisch 40 .2018 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde vom BFA wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (05.12.2018). Am 07.01.2019 wurde dem BF vom BFA die „Information über die Verpflichtung zur Ausreise“ nachweislich übermittelt. Der BF kam dieser Ausreiseverpflichtung nicht nach. Nachdem der BF aus der Schubhaft entlassen wurde, tauchte dieser unter und entzog sich den österreichischen Behörden. Der BF reiste illegal nach Deutschland und stellte dort am römisch 40 .2019 einen Antrag auf internationalen Schutz. Infolge wurde der BF von der Deutschen Behörde wieder rückübernommen. Nach Rückübernahme stellte der BF am XXXX .2019 einen weiteren Folgeantrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 23.05.2019 (rk 07.06.2019), wurde dieser Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Senegal zulässig ist und gegen den BF ein Einreiseverbot (begründet mit der Mittellosigkeit des BF) erlassen. Infolge wurde der BF von der Deutschen Behörde wieder rückübernommen. Nach Rückübernahme stellte der BF am römisch 40 .2019 einen weiteren Folgeantrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 23.05.2019 (rk 07.06.2019), wurde dieser Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Senegal zulässig ist und gegen den BF ein Einreiseverbot (begründet mit der Mittellosigkeit des BF) erlassen. Mit Verfahrensanordnung wurde dem BF mitgeteilt, dass er ab 15.05.2019 in einem bestimmten Quartier durchgehend Unterkunft zu nehmen habe. Der BF hat sich jedoch am 18.05.2019 ungerechtfertigt aus der ihm zugewiesenen Betreuungsstelle, entfernt. Seinen Aufenthalt hat der BF der Behörde – obwohl er dazu verpflichtet gewesen wäre – nicht mitgeteilt. Am XXXX .2019 beging der BF gegen seine Ex-Freundin das Vergehen der schweren Nötigung. Der BF wurde am selben Tag von Organen der öffentlichen Sicherheit festgenommen. Am XXXX .2019 wurde er von Organen des BFA einvernommen und im Anschluss über ihn die gegenständliche Schubhaft verhängt. Am römisch 40 .2019 beging der BF gegen seine Ex-Freundin das Vergehen der schweren Nötigung. Der BF wurde am selben Tag von Organen der öffentlichen Sicherheit festgenommen. Am römisch 40 .2019 wurde er von Organen des BFA einvernommen und im Anschluss über ihn die gegenständliche Schubhaft verhängt. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , rk XXXX .2019, Zahl XXXX wurde der BF wegen gefährlicher Drohung zu einer 3monatigen, zur Gänze bedingt nachgesehen Freiheitsstrafe verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , rk römisch 40 .2019, Zahl römisch 40 wurde der BF wegen gefährlicher Drohung zu einer 3monatigen, zur Gänze bedingt nachgesehen Freiheitsstrafe verurteilt. Das BFA hat bereits am 21.09.2018, ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates (HRZ) für den BF eingeleitet. Insgesamt wurden bisher drei Urgenzen durchgeführt. Die letzte Urgenz erfolgte am 31.01.

  1. Noch am 31.01.2020 wurde mittels Verbalnote von der senegalesischen Botschaft in Deutschland mitgeteilt, dass die Daten des BF nach Senegal übermittelt wurden und der Abschluss der Überprüfung noch ausstehe. Aufgrund der inzwischen aufgetretenen COVID-19 Pandemie wurde eine bereits für das erste Quartal 2020 festgesetzter Delegationstermin für Österreich abgesagt. Ein Besuch der Delegation wurde bereits auch für das zweite Quartal 2020 ausgesetzt. Ob es zu einem im dritten Quartal 2020 kommen wird, ist ungewiss. Feststellungen: Festgestellt wird, dass der BF seit XXXX .2019, 12:00 Uhr durchgängig in Schubhaft angehalten wird, dass er haftfähig ist.Festgestellt wird, dass der BF seit römisch 40 .2019, 12:00 Uhr durchgängig in Schubhaft angehalten wird, dass er haftfähig ist. Es sind nunmehr Umstände hervorgekommen, die eine Änderung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts indizieren und an der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des BF in Schubhaft nicht mehr festgehalten werden kann. Dies ausfolgenden Erwägungen: Es wird festgestellt, dass die Behörde das Verfahren zur Erlangung eines HRZs bereits am 21.09.2018 eingeleitet hat. Der BF befand sich bereits von XXXX .2018 – XXXX .2029 in Schubhaft und wurde aus dieser entlassen, da die Ausstellung eines HRZs nicht erwirkt werden konnte. Der BF befindet sich nunmehr abermals seit dem XXXX .2019 durchgehend in Schubhaft. Es wurden inzwischen wiederholt bei der senegalesischen Botschaft urgiert. Ein HRZ wurde bis dato nicht ausgestellt. Es kam bisher zu keiner Vorführung bzw. Interviews vor einer senegalesischen Delegation. Aufgrund der aktuell vorherrschenden COVID-19 Krise wurde die Delegationstermine im ersten Quartal abgesagt. Auf Nachfragen seitens des BFA vom 31.03.2020 teilten die senegalesischen Behörde in Deutschland mit, dass auch im zweiten Quartal kein Delegationsbesuch stattfinden wird können. Ob ein Besuch im dritten Quartal zu Stande kommt, ist aus heutiger Sicht ungewiss und nicht vorhersehbar. Es wird festgestellt, dass die Behörde das Verfahren zur Erlangung eines HRZs bereits am 21.09.2018 eingeleitet hat. Der BF befand sich bereits von römisch 40 .2018 – römisch 40 .2029 in Schubhaft und wurde aus dieser entlassen, da die Ausstellung eines HRZs nicht erwirkt werden konnte. Der BF befindet sich nunmehr abermals seit dem römisch 40 .2019 durchgehend in Schubhaft. Es wurden inzwischen wiederholt bei der senegalesischen Botschaft urgiert. Ein HRZ wurde bis dato nicht ausgestellt. Es kam bisher zu keiner Vorführung bzw. Interviews vor einer senegalesischen Delegation. Aufgrund der aktuell vorherrschenden COVID-19 Krise wurde die Delegationstermine im ersten Quartal abgesagt. Auf Nachfragen seitens des BFA vom 31.03.2020 teilten die senegalesischen Behörde in Deutschland mit, dass auch im zweiten Quartal kein Delegationsbesuch stattfinden wird können. Ob ein Besuch im dritten Quartal zu Stande kommt, ist aus heutiger Sicht ungewiss und nicht vorhersehbar. Das BFA hat zwar bereits am 21.09.2018 ein Verfahren zur Erlangung eines HRZs eingeleitet, jedoch ist es bis dato zu keiner Ausstellung gekommen. Aufgrund dessen, dass der BF bereits einmal aus der Schubhaft entlassen werden musste ( XXXX .2019), da man für ihn kein HRZ erwirken konnte, der BF sich nunmehr abermals beinahe 6 Monate durchgehend in Schubhaft befindet und dieser vor einer möglichen Ausstellung eines HRZs zuerst einer senegalesischen Delegation vorgeführt werden muss, dieser Termin zum heutigen Tag nicht vorhersehbar ist (frühestmöglicher Termin wäre im dritten Quartal dieses Jahres) geht das erkennende Gericht davon aus, dass die weitere Anhalt außer Verhältnis steht.Das BFA hat zwar bereits am 21.09.2018 ein Verfahren zur Erlangung eines HRZs eingeleitet, jedoch ist es bis dato zu keiner Ausstellung gekommen. Aufgrund dessen, dass der BF bereits einmal aus der Schubhaft entlassen werden musste ( römisch 40 .2019), da man für ihn kein HRZ erwirken konnte, der BF sich nunmehr abermals beinahe 6 Monate durchgehend in Schubhaft befindet und dieser vor einer möglichen Ausstellung eines HRZs zuerst einer senegalesischen Delegation vorgeführt werden muss, dieser Termin zum heutigen Tag nicht vorhersehbar ist (frühestmöglicher Termin wäre im dritten Quartal dieses Jahres) geht das erkennende Gericht davon aus, dass die weitere Anhalt außer Verhältnis steht. In der gegenständlichen Entscheidung handelt es sich um eine Zukunftsprognose und muss hier deutlich zum Ausdruck gebracht werden, dass aufgrund des aus dem Akt ersichtlichen bisherigen Verfahrensverlaufs im Laufe der vergangenen 18 bzw. 6 Monate jedenfalls nicht mit einer zeitnahen Erlangung des HRZs gerechnet werden kann. Darüber hinaus hat sich die Behörde hinsichtlich einer Angabe eines möglichen Abschiebungstermins nicht geäußert. Das Gericht geht daher in weiterer Folge davon ausgehen, dass bei Erlangung eines HRZs eine kurzfristige Abschiebung offenbar auch nicht möglich sein würde. Im Hinblick auf diese sehr ungewisse Prognose sieht das Gericht in einer Abwägung der persönlichen Interessen des BF auf Freiheit, im Verhältnis zum öffentlichen Interesse einer gesicherten Abschiebung, eine Fortsetzung der andauernden Schubhaft über die Sechsmonatsfrist hinaus, nicht mehr als verhältnismäßig an. Beweiswürdigung: Den Verfahrensgang, die getroffenen Feststellungen des BF ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts. Die Feststellungen zu den Schubhaften, die bereits einmalige Entlassung aus dieser. Die Bestrebungen zur Erlangung eines HRZs. Dass es bisher zu keiner Ausstellung kam. Es nicht vorhersehbar ist, wann der BF einer senegalesischen Delegation vorgeführt werden kann, ergibt sich aus der vorgelegten Stellungnahme zur dritten amtswegigen Schubhaftüberprüfung. Rechtliche Beurteilung Zu Spruchpunkt A. – Aufhebung der Schubhaft: Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakte so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakte gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakte so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakte gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde. Gemäß § 76 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
  2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.Gemäß Paragraph 76, FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
  4. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  5. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein.Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein. Aufgrund der oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen hat die Behörde nach § 22a Abs. 4 BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakten zur Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung, welche über die Viermonatsfrist gehen solle, vorzulegen. Dabei hat sie darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig wäre. Die Vorlage ist, wie oben näher dargestellt, verspätet erfolgt und eine konkrete Stellungnahme zu den Beweggründen der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft nicht erstattet worden. Dennoch ist es Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichtes hierüber im Verfahren eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit durchzuführen und hat sich im Rahmen dieser Überprüfung auch im Hinblick auf eine vorzunehmende Zukunftsprognose für das Gericht ergeben, dass eine weitere Anhaltung über die gesetzlich vorgesehene Viermonatsfrist nunmehr nicht weiter als verhältnismäßig angesehen werden kann. Das Beweisverfahren hat ergeben, dass weder ein konkreter Termin für die Erlangung des HRZs, noch für die Abschiebung selbst feststeht. Auch ist anhand des Verfahrensablaufes eindeutig zu sehen, dass die senegalesische Botschaft ganz offenbar kein Interesse an einer baldigen Erledigung des Antrags auf Ausstellung eines HRZs haben dürfte, läuft das Verfahren zur Erlangung bereits seit dem XXXX .
  6. Im Hinblick auf die dem BF jedoch zustehenden Rechte an seiner persönlichen Freiheit, vermeint das Gericht im Sinne der hiezu zitierten Judikatur erkennen zu können, dass nunmehr eine weitere Anhaltung nach bereits beinahe 6 Monaten (1 ½ Jahre) ergebnisloser Bemühungen, nicht weiter als verhältnismäßig angesehen werden kann. Das Gericht kommt daher zu dem Schluss, dass eine weitere Fortsetzung der Schubhaft durch Überschreitung der Viermonatsfrist des § 80 FPG nicht mehr verhältnismäßig und angemessen ist. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung auch die Voraussetzungen für eine nunmehr über die Viermonatsfrist hinausgehende Schubhaft nicht vorliegen.Aufgrund der oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen hat die Behörde nach Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakten zur Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung, welche über die Viermonatsfrist gehen solle, vorzulegen. Dabei hat sie darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig wäre. Die Vorlage ist, wie oben näher dargestellt, verspätet erfolgt und eine konkrete Stellungnahme zu den Beweggründen der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft nicht erstattet worden. Dennoch ist es Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichtes hierüber im Verfahren eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit durchzuführen und hat sich im Rahmen dieser Überprüfung auch im Hinblick auf eine vorzunehmende Zukunftsprognose für das Gericht ergeben, dass eine weitere Anhaltung über die gesetzlich vorgesehene Viermonatsfrist nunmehr nicht weiter als verhältnismäßig angesehen werden kann. Das Beweisverfahren hat ergeben, dass weder ein konkreter Termin für die Erlangung des HRZs, noch für die Abschiebung selbst feststeht. Auch ist anhand des Verfahrensablaufes eindeutig zu sehen, dass die senegalesische Botschaft ganz offenbar kein Interesse an einer baldigen Erledigung des Antrags auf Ausstellung eines HRZs haben dürfte, läuft das Verfahren zur Erlangung bereits seit dem römisch 40 .
  7. Im Hinblick auf die dem BF jedoch zustehenden Rechte an seiner persönlichen Freiheit, vermeint das Gericht im Sinne der hiezu zitierten Judikatur erkennen zu können, dass nunmehr eine weitere Anhaltung nach bereits beinahe 6 Monaten (1 ½ Jahre) ergebnisloser Bemühungen, nicht weiter als verhältnismäßig angesehen werden kann. Das Gericht kommt daher zu dem Schluss, dass eine weitere Fortsetzung der Schubhaft durch Überschreitung der Viermonatsfrist des Paragraph 80, FPG nicht mehr verhältnismäßig und angemessen ist. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung auch die Voraussetzungen für eine nunmehr über die Viermonatsfrist hinausgehende Schubhaft nicht vorliegen. Der BF wird daher in Folge aus der Haft zu entlassen sein. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und die Anberaumung einer Verhandlung auch nicht beantragt wurde, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFAVG iVm 24 Abs. 4 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und die Anberaumung einer Verhandlung auch nicht beantragt wurde, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFAVG in Verbindung mit 24 Absatz 4, VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Zu Spruchpunkt B. (Unzulässigkeit der Revision): Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der einschlägigen Erkenntnisse des VwGH vom 19.02.2015, Zl. Ro 2013/21/0075, vom 23.04.2015, Zl. Ro 2014/21/0077, und vom 19.05.2015, Zl. Ro 2014/21/0071, sowie auch der die Schubhaft betreffenden Erkenntnisse des VfGH vom 12.03.2015, G 151/2014 ua., und E 4/
  8. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der einschlägigen Erkenntnisse des VwGH vom 19.02.2015, Zl. Ro 2013/21/0075, vom 23.04.2015, Zl. Ro 2014/21/0077, und vom 19.05.2015, Zl. Ro 2014/21/0071, sowie auch der die Schubhaft betreffenden Erkenntnisse des VfGH vom 12.03.2015, G 151 aus 2014, ua., und E 4 aus 2014,. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:G306.2228701.4.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.