Obsah (21)
§ 28Art 133§ 34§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 7§ 6§ 58§ 17Art. 130§§ 16§ 31§ 27§ 12a§ 5§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.04.2020 GeschäftszahlL508 2165875-1 SpruchL508 2165875-1/10E L508 2165884-1/11E L508 2165880-1/10E L508 2165879-1/10E BESCHLUSS 1. Das
§ 28Abs. 3 Vw
GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
- Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr.in HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , StA. Bangladesch, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.06.2017, Zl. 1081715705-151044874, beschlossen:
- Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr.in HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Bangladesch, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.06.2017, Zl. 1081715705-151044874, beschlossen: A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit
§ 28Abs. 3 Vw
GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
- Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr.in HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , StA. Bangladesch, vertreten durch die Mutter XXXX als gesetzliche Vertreterin, wiederum vertreten durch ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.06.2017, Zl. 1081716201-151044882, beschlossen:
- Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr.in HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Bangladesch, vertreten durch die Mutter römisch 40 als gesetzliche Vertreterin, wiederum vertreten durch ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.06.2017, Zl. 1081716201-151044882, beschlossen: A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit
§ 28Abs. 3 Vw
GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
- Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr.in HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , StA. Bangladesch, vertreten durch die Mutter XXXX als gesetzliche Vertreterin, wiederum vertreten durch ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.06.2017, Zl. 1099377210-152015745, beschlossen:
- Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr.in HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Bangladesch, vertreten durch die Mutter römisch 40 als gesetzliche Vertreterin, wiederum vertreten durch ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.06.2017, Zl. 1099377210-152015745, beschlossen: A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit
§ 28Abs. 3 Vw
GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt 1. Die Beschwerdeführer,
der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als BF[1] bis BF[4] bezeichnet, sind allesamt Staatsangehörige aus Bangladesch und der Volksgruppe der Bengalen sowie der sunnitischen Religionsgemeinschaft zugehörig. Der BF[1] und die BF[2] sind in aufrechter Ehe verheiratet. Bei der BF[3] handelt es sich um die leibliche - minderjährige - Tochter des BF[1] und der BF[2]. Die BF[1] bis BF[3] stellten nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 08.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die minderjährige Viertbeschwerdeführerin - ebenfalls eine leibliche Tochter des BF[1] und der BF[2] - wurde am XXXX in Österreich nachgeboren und stellte durch ihren Vater als gesetzlichen Vertreter am 17.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.1. Die Beschwerdeführer,
der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als BF[1] bis BF[4] bezeichnet, sind allesamt Staatsangehörige aus Bangladesch und der Volksgruppe der Bengalen sowie der sunnitischen Religionsgemeinschaft zugehörig. Der BF[1] und die BF[2] sind in aufrechter Ehe verheiratet. Bei der BF[3] handelt es sich um die leibliche - minderjährige - Tochter des BF[1] und der BF[2]. Die BF[1] bis BF[3] stellten nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 08.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die minderjährige Viertbeschwerdeführerin - ebenfalls eine leibliche Tochter des BF[1] und der BF[2] - wurde am römisch 40 in Österreich nachgeboren und stellte durch ihren Vater als gesetzlichen Vertreter am 17.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Im Rahmen der verschiedenen Befragungen gab der BF[1] befragt zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen zu Protokoll, dass er Mitglied der Bangladesh Nationalist Party (nachfolgend: BNP) und bei der Jubo Dal - dem Jugendflügel der BNP - Sekretär gewesen sei. Er habe an Versammlungen und Veranstaltungen teilgenommen und sei bei Demonstrationen mehrmals von der Polizei wegen des Verstoßes gegen Ausgangssperren festgenommen und geschlagen worden. Anfang März 2015 hätten fünf Personen von der Bangladesh Awami League (nachfolgend: AL) in seinem Shop eine größere Geldsumme von ihm verlangt und ihm drei Tage Zeit gegeben, um diese zu organisieren. Er habe nicht die gesamte Summe auftreiben können, weshalb sie gedroht hätten, seine Frau und seine Kinder zu entführen. Am
- März sei die Polizei auf der Suche nach seiner Person zu ihm nach Hause gekommen. Er selbst sei zu diesem Zeitpunkt bei seinen Schwiegereltern gewesen. Er habe am 15.03.2015 auch einen Anruf erhalten, dass er wegen verschiedener Delikte angeklagt sei. Er habe jedoch keines der Verbrechen begangen. Bei einem Schuldspruch müsse er für 14 Jahre ins Gefängnis. Bei einer Rückkehr würde er von der Polizei aufgegriffen und - bis seine Arme und Beine gebrochen seien - geschlagen werden. Anschließend würde er angeklagt werden und in ein Gefängnis kommen. Die BF[2] gab im Wesentlichen zu Protokoll, Bangladesch aufgrund der Schwierigkeiten ihres Ehegatten verlassen zu haben. Ferner gab sie an, dass weder sie noch die BF[3] und die BF[4] eigene Fluchtgründe hätten, weshalb sie für sich und ihre Kinder Anträge auf ein Familienverfahren
§ 34Asyl
G stellen würde.
- Im Rahmen der verschiedenen Befragungen gab der BF[1] befragt zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen zu Protokoll, dass er Mitglied der Bangladesh Nationalist Party (nachfolgend: BNP) und bei der Jubo Dal - dem Jugendflügel der BNP - Sekretär gewesen sei. Er habe an Versammlungen und Veranstaltungen teilgenommen und sei bei Demonstrationen mehrmals von der Polizei wegen des Verstoßes gegen Ausgangssperren festgenommen und geschlagen worden. Anfang März 2015 hätten fünf Personen von der Bangladesh Awami League (nachfolgend: AL) in seinem Shop eine größere Geldsumme von ihm verlangt und ihm drei Tage Zeit gegeben, um diese zu organisieren. Er habe nicht die gesamte Summe auftreiben können, weshalb sie gedroht hätten, seine Frau und seine Kinder zu entführen. Am
- März sei die Polizei auf der Suche nach seiner Person zu ihm nach Hause gekommen. Er selbst sei zu diesem Zeitpunkt bei seinen Schwiegereltern gewesen. Er habe am 15.03.2015 auch einen Anruf erhalten, dass er wegen verschiedener Delikte angeklagt sei. Er habe jedoch keines der Verbrechen begangen. Bei einem Schuldspruch müsse er für 14 Jahre ins Gefängnis. Bei einer Rückkehr würde er von der Polizei aufgegriffen und - bis seine Arme und Beine gebrochen seien - geschlagen werden. Anschließend würde er angeklagt werden und in ein Gefängnis kommen. Die BF[2] gab im Wesentlichen zu Protokoll, Bangladesch aufgrund der Schwierigkeiten ihres Ehegatten verlassen zu haben. Ferner gab sie an, dass weder sie noch die BF[3] und die BF[4] eigene Fluchtgründe hätten, weshalb sie für sich und ihre Kinder Anträge auf ein Familienverfahren
Paragraph 34, AsylG stellen würde. 3. Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.06.2017 (bezüglich BF[1] und BF[2]) und vom 23.06.2017 (bezüglich BF[3] und BF[4]) wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) Weiters stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fest, dass den Asylwerbern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G nicht erteilt werde.
§ 10Absatz 1 Ziffer 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF wurde gegen die Asylwerber eine Rückkehrentscheidung
§ 52Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg
F, erlassen.
§ 52
Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung
§ 46
FPG nach Bangladesch zulässig sei.
§ 55
Absatz 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkte III. und IV.). Dem Fluchtvorbringen wurde im Wesentlichen die Glaubwürdigkeit versagt.3. Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.06.2017 (bezüglich BF[1] und BF[2]) und vom 23.06.2017 (bezüglich BF[3] und BF[4]) wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde der Antrag der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) Weiters stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fest, dass den Asylwerbern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt werde.
Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF wurde gegen die Asylwerber eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen.
Paragraph 52, Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Bangladesch zulässig sei.
Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier.). Dem Fluchtvorbringen wurde im Wesentlichen die Glaubwürdigkeit versagt.
- Gegen diese Entscheidungen des BFA vom 16.06.2017 (bezüglich BF[1] und BF[2]) und vom 23.06.2017 (bezüglich BF[3] und BF[4]) erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht mit Schriftsatz vom 19.07.2017 Beschwerde an das BVwG. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16.12.1999, 99/20/0524) verwiesen.
- Die gegenständlichen Beschwerden samt erstinstanzlichen Verwaltungsakten langten am 28.07.2017 in der Außenstelle Linz und bei der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung ein.
- Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu Spruchpunkt A)
- Verfahrensbestimmungen 1.
- Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
§ 7Abs.
1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. 1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührtParagraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt
§§ 16Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 Vw
GVG nicht anzuwenden.
Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
Absatz 3, sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 4 und Paragraph 30, sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).
§ 28Abs. 3 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. § 34 AsylG lautet:Paragraph 34, AsylG lautet: „
(1)Stellt ein Familienangehöriger von
- einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
- einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
- einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
- einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
- dieser nicht straffällig geworden ist und (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
- dieser nicht straffällig geworden ist; (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
- gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
- gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
- dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz
§ 12aAbs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz
Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
- auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
- auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
- im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).“
- im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG).“
- Zur Entscheidungsbegründung: 2.
- Obwohl gem. § 17 iVm § 58 VwGVG seit 01.01.2014 der § 66 Abs. 2 AVG in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr anzuwenden ist und gem. § 58 VwGVG stattdessen § 28 Abs. 3 VwGVG mit genanntem Datum in Kraft trat, womit das Erfordernis des § 66 Abs. 2 leg.cit, wonach die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, weggefallen ist, und sich die Regelungsgehalte beider Normen nicht somit gänzlich decken, findet die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG grundsätzlich weiterhin Anwendung.2.
- Obwohl gem. Paragraph 17, in Verbindung mit Paragraph 58, VwGVG seit 01.01.2014 der Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr anzuwenden ist und gem. Paragraph 58, VwGVG stattdessen Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG mit genanntem Datum in Kraft trat, womit das Erfordernis des Paragraph 66, Absatz 2, leg.cit, wonach die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, weggefallen ist, und sich die Regelungsgehalte beider Normen nicht somit gänzlich decken, findet die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zu Paragraph 66, Absatz 2, AVG grundsätzlich weiterhin Anwendung. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3
- Satz VwGVG. (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013)§ 28 VwGVG Anm. 11).Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG. (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013)Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 11). Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet: ● Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. ● Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt römisch eins 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. ● Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht). Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht). Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005 die im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 angeführten Grundsätze im Hinblick auf Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschlüsse des Verwaltungsgerichtes
§ 28Abs. 3 Vw
GVG nochmals bekräftigt und führte ergänzend aus, dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung im Sinn des § 24 VwGVG zu vervollständigen sind (vgl. hierzu auch VwGH Ra 2015/01/0123 vom 06.07.2016 und VwGH Ra 2017/01/0433 vom 03.04.2018).Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005 die im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 angeführten Grundsätze im Hinblick auf Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschlüsse des Verwaltungsgerichtes
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nochmals bekräftigt und führte ergänzend aus, dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung im Sinn des Paragraph 24, VwGVG zu vervollständigen sind vergleiche hierzu auch VwGH Ra 2015/01/0123 vom 06.07.2016 und VwGH Ra 2017/01/0433 vom 03.04.2018). Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung auch eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389). Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Absatz 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in seinem Erkenntnis vom 07.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in seinem Erkenntnis vom 07.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,). In seiner Entscheidung vom 03.04.2018, Ra 2017/01/0433 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass in § 28 VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert ist, weswegen die in § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden; eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Sind (lediglich) ergänzende Ermittlungen vorzunehmen, liegt die (ergänzende) Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht im Interesse der Raschheit im Sinn des § 28 Abs. 2 Z 2 erster Fall VwGVG, zumal diesbezüglich nicht bloß auf die voraussichtliche Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens alleine, sondern auf die Dauer des bis zur meritorischen Entscheidung insgesamt erforderlichen Verfahrens abzustellen ist. Nur mit dieser Sichtweise kann ein dem Ausbau des Rechtsschutzes im Sinn einer Verfahrensbeschleunigung Rechnung tragendes Ergebnis erzielt werden, führt doch die mit der verwaltungsgerichtlichen Kassation einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung verbundene Eröffnung eines neuerlichen Rechtszugs gegen die abermalige verwaltungsbehördliche Entscheidung an ein Verwaltungsgericht insgesamt zu einer Verfahrensverlängerung.In seiner Entscheidung vom 03.04.2018, Ra 2017/01/0433 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass in Paragraph 28, VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert ist, weswegen die in Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden; eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Sind (lediglich) ergänzende Ermittlungen vorzunehmen, liegt die (ergänzende) Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht im Interesse der Raschheit im Sinn des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, erster Fall VwGVG, zumal diesbezüglich nicht bloß auf die voraussichtliche Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens alleine, sondern auf die Dauer des bis zur meritorischen Entscheidung insgesamt erforderlichen Verfahrens abzustellen ist. Nur mit dieser Sichtweise kann ein dem Ausbau des Rechtsschutzes im Sinn einer Verfahrensbeschleunigung Rechnung tragendes Ergebnis erzielt werden, führt doch die mit der verwaltungsgerichtlichen Kassation einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung verbundene Eröffnung eines neuerlichen Rechtszugs gegen die abermalige verwaltungsbehördliche Entscheidung an ein Verwaltungsgericht insgesamt zu einer Verfahrensverlängerung. 2.
- Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Bundesverwaltungsgerichtes ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren in qualifizierter Weise unterlassen worden. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Z 1 und 2 VwGVG, welche zu einer meritorischen Entscheidungspflicht führen, nicht gegeben sind. Weder steht, wie anhand der darzustellenden Ermittlungsmängel zu zeigen ist, der maßgebliche Sachverhalt fest, noch ist die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Dies vor allem, weil die aufzuzeigenden Ermittlungslücken derart erheblich sind, dass zu deren Beseitigung über eine der Feststellung des Sachverhaltes dienende mündliche Verhandlung hinausgehende weitere Ermittlungsschritte zu setzen wären, welche durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, welches – anders als das Bundesverwaltungsgericht – eine asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde ist (so ist die sog. Staatendokumentation beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingerichtet, vgl. § 5 BFA-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012), rascher und effizienter durchgeführt werden können.Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins und 2 VwGVG, welche zu einer meritorischen Entscheidungspflicht führen, nicht gegeben sind. Weder steht, wie anhand der darzustellenden Ermittlungsmängel zu zeigen ist, der maßgebliche Sachverhalt fest, noch ist die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Dies vor allem, weil die aufzuzeigenden Ermittlungslücken derart erheblich sind, dass zu deren Beseitigung über eine der Feststellung des Sachverhaltes dienende mündliche Verhandlung hinausgehende weitere Ermittlungsschritte zu setzen wären, welche durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, welches – anders als das Bundesverwaltungsgericht – eine asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde ist (so ist die sog. Staatendokumentation beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingerichtet, vergleiche Paragraph 5, BFA-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,), rascher und effizienter durchgeführt werden können. 2.2.
- Aus folgenden Gründen muss angenommen werden, dass das BFA den entscheidungsrelevanten Sachverhalt nur ansatzweise ermittelt hat respektive erweist sich der angefochtene Bescheid bezüglich des BF[1] in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft: 2.2.1.
- Der Beschwerdeführer stützte sein Vorbringen darauf, dass er aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der BNP bedroht und fälschlich zur Anzeige gebracht worden sei und er deswegen einer Gefährdung in Bangladesch ausgesetzt war. Vom Beschwerdeführer wurden zu Beweiszwecken bzw. zur Untermauerung seines Vorbringens zwei Dokumente in bengalischer Sprache in Vorlage gebracht. So werden im Bescheid bei der Aufzählung der von der belangten Behörde herangezogenen Beweismittel auch eine Parteibestätigung der BNP und eine Anzeigebestätigung angeführt (BS 9) und gibt der BF[1] im Zuge der Einvernahme vor dem BFA am 24.11.2016 zu Protokoll, abgesehen von einer Deutschkursanmeldung eine Parteibestätigung der BNP und einen FIR in Vorlage zu bringen (Niederschrift, S 2). Zunächst ist festzuhalten, dass es letztlich unklar bleibt, ob es sich nun bei den beiden im Verwaltungsakt befindlichen Dokumenten in bengalischer Sprache um die zuvor angeführten Dokumente handelt, zumal diese bangladeschischen Unterlagen keiner Übersetzung zugeführt wurden. Ohne eine Übersetzung dieser Dokumente oder Schreiben in die deutsche Sprache zu veranlassen und sich im Ermittlungsverfahren mit diesen in Vorlage gebrachten Beweismitteln auseinanderzusetzen bzw. im Rahmen einer Einvernahme dem Erstbeschwerdeführer eine Möglichkeit einzuräumen, sich zu den in Vorlage gebrachten Beweismitteln umfassend zu äußern, traf die belangte Behörde sogleich eine Sachentscheidung. Obwohl die belangte Behörde die Übersetzung der vom Erstbeschwerdeführer in Vorlage gebrachten Beweismittel in die deutsche Sprache nicht veranlasst hat, kam sie im Verfahren offenbar zum Ergebnis, dass die in Vorlage gebrachten Urkunden nicht zum Beweis einer tatsächlichen Bedrohung des Erstbeschwerdeführers gereichen. Da es die belangte Behörde unterlassen hat, die in bengalischer Sprache in Vorlage gebrachten und für die Beurteilung der Rechtssache relevanten Bescheinigungsmittel in die deutsche Sprache übersetzen zu lassen, war ihr jedoch jegliche inhaltliche Auseinandersetzung mit diesen unmöglich, sodass der Beweiswürdigung der belangten Behörde auch insoweit die Grundlage entzogen ist. Indem die belangte Behörde nähere Nachforschungen zum Inhalt der vorgelegten Bescheinigungsmittel und überhaupt deren Übersetzung in die deutsche Sprache unterlassen hat, wurden im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Ermittlungen gänzlich unterlassen, wobei diese Ermittlungen nunmehr durch das Bundesverwaltungsgericht erstmals vorgenommen werden müssten. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt auch nicht, dass es sich bei einer Mehrzahl von "Anzeigenbestätigungen", "FIRs" usw. aus Bangladesch um Fälschungen handeln kann, aber dennoch erweist sich das Ermittlungsverfahren der Behörde als grob mangelhaft, wenn sie sich mit den vorgelegten Unterlagen nicht erkennbar ausreichend auseinandersetzt. Tatsächlich wurde das vorgelegte Dokumentationsmaterial lediglich formal als Beweismittel angeführt, in der Folge jedoch ignoriert bzw. die vom Erstbeschwerdeführer vorgelegten Unterlagen und behördlichen Schreiben unberücksichtigt gelassen. Die vorgelegten Dokumente sind nun zweifelsfrei zu kennzeichnen, sodass nachvollziehbar ist, um welche Dokumente es sich konkret handelt. Soweit die Dokumente, was im gegenständlichen Fall anzunehmen ist, für die Beurteilung des vorliegenden Antrages auf internationalen Schutz entscheidungsrelevant sind, sind sie auch zu übersetzen. In der entsprechenden Erörterung der Unterlagen ist jedenfalls anzuführen, worum es sich bei den bangladeschischen Schriftstücken handelt und warum den damit verbundenen Inhalten Beweiskraft hinsichtlich des Vorbringens des Erstbeschwerdeführers zukommt oder nicht. Unter diesen Gesichtspunkten leidet der angefochtene Bescheid unter erheblichen Ermittlungsmängeln sowohl in Bezug auf die Frage der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer konkret und gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichteten Verfolgung maßgeblicher Intensität als auch in Bezug auf die Frage des Vorliegens einer realen Gefahr, inwiefern eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Irak für den Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Irak für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, und erweist sich für das Bundesverwaltungsgericht der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung einer allfälligen Gefährdung des Beschwerdeführers unter dem Aspekt der Gewährung des Status des Asylberechtigten oder der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten als so mangelhaft, dass weitere notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes diesbezüglich unerlässlich erscheinen.Unter diesen Gesichtspunkten leidet der angefochtene Bescheid unter erheblichen Ermittlungsmängeln sowohl in Bezug auf die Frage der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer konkret und gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichteten Verfolgung maßgeblicher Intensität als auch in Bezug auf die Frage des Vorliegens einer realen Gefahr, inwiefern eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Irak für den Beschwerdeführer eine Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Irak für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, und erweist sich für das Bundesverwaltungsgericht der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung einer allfälligen Gefährdung des Beschwerdeführers unter dem Aspekt der Gewährung des Status des Asylberechtigten oder der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten als so mangelhaft, dass weitere notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes diesbezüglich unerlässlich erscheinen. Bereits diese grobe Mangelhaftigkeit im Ermittlungsverfahren reicht aus, den angefochtenen Bescheid
§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw
GVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.Bereits diese grobe Mangelhaftigkeit im Ermittlungsverfahren reicht aus, den angefochtenen Bescheid
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. 2.2.1.
- Ergänzend ist noch festzuhalten, dass sich der angefochtene Bescheid in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt darüber hinaus aus folgenden zusätzlichen Gründen als mangelhaft erweist: Der Erstbeschwerdeführer brachte als seinen fluchtauslösenden Grund vor, seinen Herkunftsstaat verlassen zu haben, da er Mitglied der BNP und bei der Jubo Dal - dem Jugendflügel der BNP- Sekretär gewesen sei, wobei Anfang März 2015 fünf Personen von der AL eine größere Geldsumme von ihm verlangt und ihm drei Tage Zeit gegeben hätten, um diese zu organisieren. Er habe nicht die gesamte Summe auftreiben können, weshalb diese gedroht hätten, seine Frau und seine Kinder zu entführen. Am
- März sei die Polizei zudem auf der Suche nach seiner Person zu ihm nach Hause gekommen. Er selbst sei zu diesem Zeitpunkt bei seinen Schwiegereltern gewesen. Er habe am 15.03.2015 auch einen Anruf erhalten, dass er wegen verschiedener Delikte angeklagt sei. Er habe jedoch keines der Verbrechen begangen und müsste er bei einem Schuldspruch für 14 Jahre ins Gefängnis. Die belangte Behörde erachtete nun im Rahmen der getroffenen Feststellungen die vom BF[1] dargelegten Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates als nicht glaubhaft. Dass der Beschwerdeführer - aufgrund der von ihm vorgebrachten politischen Tätigkeit - einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei bzw. eine solche Verfolgung zukünftig im Falle einer Rückkehr nach Bangladesch zu befürchten hätte, habe demnach nicht festgestellt werden können. Dem BFA ist zwar zuzugestehen, dass es durchaus berechtigte Zweifel geben mag, dass sich diese persönlichen Erlebnisse, wie vom BF[1] geschildert, tatsächlich so ereignet haben, jedoch kann dem bekämpften Bescheid dennoch nicht in ausreichend schlüssiger Weise entnommen werden, weshalb sich das Vorbringen als unglaubwürdig darstellt und warum dem Fluchtvorbringen kein Glauben geschenkt wird. Dies vor allem auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass einerseits das Vorbringen zum Ausreisgrund des BF[1] durch die vom BFA herangezogenen Länderdokumentationsunterlagen teilweise eine Bestätigung fand und andererseits dem Vorbringen des Beschwerdeführers grundsätzlich Asylrelevanz (vgl. die seitens des BFA getroffenen Länderfeststellungen) beizumessen wäre.Dem BFA ist zwar zuzugestehen, dass es durchaus berechtigte Zweifel geben mag, dass sich diese persönlichen Erlebnisse, wie vom BF[1] geschildert, tatsächlich so ereignet haben, jedoch kann dem bekämpften Bescheid dennoch nicht in ausreichend schlüssiger Weise entnommen werden, weshalb sich das Vorbringen als unglaubwürdig darstellt und warum dem Fluchtvorbringen kein Glauben geschenkt wird. Dies vor allem auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass einerseits das Vorbringen zum Ausreisgrund des BF[1] durch die vom BFA herangezogenen Länderdokumentationsunterlagen teilweise eine Bestätigung fand und andererseits dem Vorbringen des Beschwerdeführers grundsätzlich Asylrelevanz vergleiche die seitens des BFA getroffenen Länderfeststellungen) beizumessen wäre. Sich im Rahmen der Beweiswürdigung vor allem darauf zu beziehen, dass der BF[1] vage und unkonkrete Angaben gemacht bzw. zu seiner genauen Tätigkeit bei der Partei keinerlei Angaben gemacht habe, reicht im gegenständlichen Fall nicht aus, zumal auch zu berücksichtigen ist, dass sich die beweiswürdigenden Argumente der belangten Behörde in Zusammenhang mit der „Votar Card“ als nicht haltbar erweisen (BS 35). So wird in nicht nachvollziehbarer Weise moniert, dass der BF[1] vorbrachte, „2010 am 29.12.2012“ bei der Wahl gewesen zu sein, während er nach der Rückübersetzung zu Protokoll gab, dass die Wahl 2008 gewesen wäre und zu diesem Zeitpunkt keine „Votar Card“ notwendig gewesen sei. Tatsächlich brachte der BF[1] in der Einvernahme vor der belangten Behörde explizit zum Ausdruck am 29.12.2010 an den Wahlen teilgenommen zu haben, wobei er den Wahltermin im Rahmen der Rückübersetzung auf das Jahr 2008 korrigierte, was wiederum genau den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht. Ferner legte der BF[1] dar, dass zu diesem Zeitpunkt keine „Votar Card“ notwendig gewesen sei. Man habe einen Fingerabdruck abgeben müssen und einen Token mit Wählernummer erhalten (Niederschrift, S 6). Wenn der BF[1] nun im Rahmen der Rückübersetzung das Jahr der Parlamentswahlen korrigierte, so kann ihm dies - unter Berücksichtigung des seit 2008 verstrichenen Zeitraums - nicht zum Nachteil gereichen. Ob es nun für diesen Urnengang einer „Votar Crad“ bedurfte, hätte jedenfalls weitere Ermittlungen seitens der belangten Behörde erfordert, zumal sich weder im bekämpften Bescheid noch im Verwaltungsakt ausreichende Belege für das Erfordernis einer derartigen „Votar Card“ bei den Wahlen 2008 finden. Das BFA wäre auch in diesem Punkt verpflichtet gewesen, sich mit dem Vorbringen des Erstbeschwerdeführers näher auseinanderzusetzen. Insoweit ist zu konstatieren, dass sich die erfolgte Beweiswürdigung der belangten Behörde zur Unglaubwürdigkeit des Erstbeschwerdeführers angesichts der notorischerweise komplexen Lage in Bangladesch als unschlüssig erweist. Die schlichte Unglaubwürdigkeitsbegründung vermag jedenfalls eine ordnungsgemäße Beweiswürdigung nicht zu ersetzen. Woraus sich der Schluss ergibt, dass das Fluchtvorbringen nicht der Wahrheit entspricht, ist dem Bescheid letztlich nicht schlüssig zu entnehmen, sodass das Bundesverwaltungsgericht nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgehen kann, dass es sich bei den Angaben des Erstbeschwerdeführers um ein wahrheitswidriges Konstrukt handeln würde; dies vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass dem Vorbringen des Erstbeschwerdeführers grundsätzlich Asylrelevanz beizumessen wäre. Die belangte Behörde hat es in diesem Zusammenhang auch völlig unterlassen, sich mit den vom Erstbeschwerdeführer in der Einvernahme vor der belangten Behörde getroffenen Ausführungen zu seiner politischen Tätigkeit und zur BNP auseinanderzusetzen und wird auch dieser Verfahrensmangel nachzuholen sein. Warum die Angaben des BF[1] bezüglich seiner politischen Aktivitäten nicht der Wahrheit entsprechen sollten, hat das BFA nicht schlüssig dargetan. So ignorierte die belangte Behörde völlig, dass der BF[1] sehr wohl Kenntnisse über die BNP und das politische Leben in Bangladesch aufweist. So war es dem BF[1] möglich, zahlreiche Persönlichkeiten der BNP - anhand ihm vorgelegter Ablichtungen - namentlich zu benennen und die Flagge der BNP korrekt zu skizzieren. Des Weiteren war der BF[1] in der Lage korrekt anzugeben, dass die BNP 19 Parteiziele verfolge und bejahte er, dass die BNP über einen Parteispruch/ Lied verfüge, wobei er richtigerweise einen Teil der Parteihymne - eines Liedes von Shahnaz Rahmatullah - wiedergab (vgl. Niederschrift, S 8 f samt zweier Anlagen). Die Argumentation der belangten Behörde, dass dem BF die Glaubwürdigkeit in Bezug auf seine politische Tätigkeit abzusprechen sei, hält sohin, aufgrund vorhandener Kenntnisse in Bezug auf die BNP, einer Schlüssigkeitsprüfung nicht stand und kann dem BF die Glaubwürdigkeit über seine politische Tätigkeit – ohne hinzutreten maßgeblicher Aspekte für die Begründung der Unglaubwürdigkeit – generell nicht abgesprochen werden. Das BFA wird daher weitere Ermittlungen zur behaupteten politischen Tätigkeit des BF zu führen haben. Sollte sich die politische Tätigkeit des BF bestätigen, so wird die belangte Behörde im Falle der abermaligen Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz auch begründend darzulegen haben, warum durch eine Mitgliedschaft bei der BNP und Aktivitäten für diese Partei für den BF[1] keine Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Bangladesch gegeben ist.Die belangte Behörde hat es in diesem Zusammenhang auch völlig unterlassen, sich mit den vom Erstbeschwerdeführer in der Einvernahme vor der belangten Behörde getroffenen Ausführungen zu seiner politischen Tätigkeit und zur BNP auseinanderzusetzen und wird auch dieser Verfahrensmangel nachzuholen sein. Warum die Angaben des BF[1] bezüglich seiner politischen Aktivitäten nicht der Wahrheit entsprechen sollten, hat das BFA nicht schlüssig dargetan. So ignorierte die belangte Behörde völlig, dass der BF[1] sehr wohl Kenntnisse über die BNP und das politische Leben in Bangladesch aufweist. So war es dem BF[1] möglich, zahlreiche Persönlichkeiten der BNP - anhand ihm vorgelegter Ablichtungen - namentlich zu benennen und die Flagge der BNP korrekt zu skizzieren. Des Weiteren war der BF[1] in der Lage korrekt anzugeben, dass die BNP 19 Parteiziele verfolge und bejahte er, dass die BNP über einen Parteispruch/ Lied verfüge, wobei er richtigerweise einen Teil der Parteihymne - eines Liedes von Shahnaz Rahmatullah - wiedergab vergleiche Niederschrift, S 8 f samt zweier Anlagen). Die Argumentation der belangten Behörde, dass dem BF die Glaubwürdigkeit in Bezug auf seine politische Tätigkeit abzusprechen sei, hält sohin, aufgrund vorhandener Kenntnisse in Bezug auf die BNP, einer Schlüssigkeitsprüfung nicht stand und kann dem BF die Glaubwürdigkeit über seine politische Tätigkeit – ohne hinzutreten maßgeblicher Aspekte für die Begründung der Unglaubwürdigkeit – generell nicht abgesprochen werden. Das BFA wird daher weitere Ermittlungen zur behaupteten politischen Tätigkeit des BF zu führen haben. Sollte sich die politische Tätigkeit des BF bestätigen, so wird die belangte Behörde im Falle der abermaligen Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz auch begründend darzulegen haben, warum durch eine Mitgliedschaft bei der BNP und Aktivitäten für diese Partei für den BF[1] keine Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Bangladesch gegeben ist. In einer Gesamtschau hat sich die belangte Behörde somit im Wesentlichen in ihrer individuellen Beweiswürdigung in Bezug auf das Verhalten des Erstbeschwerdeführers auf nicht nachvollziehbare spekulative Annahmen gestützt. Es handelt sich bei der Beweiswürdigung des Bundesamtes zum überwiegenden Teil um bloße Spekulationen und Mutmaßungen, die demnach nicht geeignet sind, die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Erstbeschwerdeführers tragfähig zu begründen. Es ergibt sich des Weiteren schon aus den Feststellungen der belangten Behörde in Verbindung mit dem notorischen Erkenntnisstand des Bundesverwaltungsgerichtes, dass Menschen (und deren Familien) in Bangladesch aufgrund ihrer politischen Gesinnung sehr wohl Repressionen von staatlicher oder dritter Seite ausgesetzt sein können. Das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers erscheint daher auch nicht von vornherein als unmöglich. Wenn das BFA zudem im Rahmen der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung im Ergebnis ausführt, dass sich aus den Schwierigkeiten mit Personen der AL, insbesondere aus der Anzeigeerstattung gegen den Erstbeschwerdeführer, kein Fluchtgrund ableiten ließe, so übersieht die belangte Behörde, dass der Erstbeschwerdeführer vorgebracht hat, wegen seiner Mitgliedschaft bei der BNP bedroht und verfolgt bzw. fälschlicherweise wegen der ihm zu Unrecht angelasteten Taten zur Anzeige gebracht worden zu sein. Einem solchen Vorbringen kann nicht vorweg die Asylrelevanz abgesprochen werden. Der Standpunkt des BFA, dass eine asylrelevante Gefährdung nicht gegeben ist, da in den Ausführungen des BF[1], insbesondere der gegen ihn zu Unrecht erstatteten Anzeige, keine Asylrelevanz erkannt werden kann, erweist sich ohne weitere nähere Ausführungen und Überprüfungen seiner Mitgliedschaft bei der BNP und seiner Funktion als Mitglied innerhalb dieser Partei als nicht haltbar. Sofern das BFA die Ansicht vertreten mag, dass es dem Erstbeschwerdeführer im Rahmen eines ordentlichen Strafverfahrens möglich sein würde, sich von den ungerechtfertigten Anschuldigungen frei zu beweisen, so erweist sich auch dies als nicht haltbar, ergibt sich doch gerade aus den vom BFA getroffenen Länderfeststellungen, dass Korruption in Bangladesch weit verbreitet ist und die politische Durchdringung der Polizei sehr hoch ist. Ferner ergibt sich aus den vom BFA getroffenen Länderfeststellungen, dass die an der Macht befindliche Awami League Partei Mitglieder sowohl in der Exekutive als auch in der Justiz auf allen Ebenen hat und die Tätigkeit von Polizei, Staatsanwaltschaft und Richter politisch beeinflusst ist und faire Verfahren durch die weit verbreitete Korruption verhindert werden. Das BFA übersah auch, dass beweiswürdigende Überlegungen zur Stichhaltigkeit einer Fluchtgeschichte sich regelmäßig nicht auf das Vorbringen des Asylwerbers beschränken dürfen. Vielmehr bedarf es idR auch einer Betrachtung der konkreten fallbezogenen Lage im Herkunftsstaat des Betreffenden, weil seine Angaben letztlich nur vor diesem Hintergrund einer Plausibilitätskontrolle zugänglich sind (VwGH 18.4.2002, 2001/01/0002; in diesem Sinne auch VwGH 28.1.2005, 2004/01/0476). Von den Asylbehörden ist eine Einbeziehung des realen Hintergrundes der von einem Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte in das Ermittlungsverfahren zu erwarten. Die Behauptungen des Asylwerbers sind auch am Verhältnis zu der Berichtslage in Bezug auf das Ereignis, von dem er betroffen gewesen sein will, zu messen (VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135, in diesem Sinne auch VwGH 31.5.2005, 2005/20/0176). Auch der Verfassungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis 2001/10/02 B 2136/00 davon aus, dass sich die Asylbehörden nicht mit Feststellungen zur allgemeinen Situation im Herkunftsstaat begnügen dürfen, sondern fallbezogen konkrete Ermittlungen in Bezug auf das individuelle Vorbringen tätigen müssen, um dieses einer Plausibilitätskontrolle unterziehen zu können. Nach Ansicht des zitierten VfGH Erkenntnis besteht diese Verpflichtung selbst dann, „wenn die vom Beschwerdeführer gegebene Schilderung von vornherein als kaum glaubwürdig und als irreal erscheint. Dies entbindet die Asylbehörde nicht von ihrer Verpflichtung die notwendigen Ermittlungen vorzunehmen“. § 60 AVG wird durch die Feststellung allein, das Vorbringen einer Partei sei unglaubwürdig, nicht Rechnung getragen, sondern nur dann, wenn die Behörde mit tragfähigen Argumenten aufzeigt, warum sie diese Auffassung vertritt (VwGH 30.09.2004, Zl. 2002/20/0599). Schließlich genügt es nicht, dass die Behörde ihre Beweiswürdigung auf isolierte Überlegungen stützt, die zumindest zum Teil nicht ungeeignet erscheinen, zur Lösung beizutragen, die aber für sich allein und ohne Bedachtnahme auf den Gesamtkontext des Vorbringens, ohne Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der Partei und ohne Auseinandersetzung mit der aktuellen Berichtslage betreffend Vorfälle der behaupteten Art nicht ausreichen, um die Entscheidung nachvollziehbar zu begründen (VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).Paragraph 60, AVG wird durch die Feststellung allein, das Vorbringen einer Partei sei unglaubwürdig, nicht Rechnung getragen, sondern nur dann, wenn die Behörde mit tragfähigen Argumenten aufzeigt, warum sie diese Auffassung vertritt (VwGH 30.09.2004, Zl. 2002/20/0599). Schließlich genügt es nicht, dass die Behörde ihre Beweiswürdigung auf isolierte Überlegungen stützt, die zumindest zum Teil nicht ungeeignet erscheinen, zur Lösung beizutragen, die aber für sich allein und ohne Bedachtnahme auf den Gesamtkontext des Vorbringens, ohne Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der Partei und ohne Auseinandersetzung mit der aktuellen Berichtslage betreffend Vorfälle der behaupteten Art nicht ausreichen, um die Entscheidung nachvollziehbar zu begründen (VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389). Insgesamt wird daher im gegenständlichen Fall den Anforderungen an eine Bescheidbegründung im Sinne der § 58 und § 60 AVG nicht entsprochen.Insgesamt wird daher im gegenständlichen Fall den Anforderungen an eine Bescheidbegründung im Sinne der Paragraph 58 und Paragraph 60, AVG nicht entsprochen. In einer Gesamtschau erweist sich das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde daher als mangelhaft. 2.2.
- Insofern ist dem Bundesamt vorzuwerfen, dass es sich im vorliegenden Fall mit den in Vorlage gebrachten Beweismitteln nicht auseinandergesetzt hat und diese weder eine Übersetzung noch einer näheren Erörterung mit dem BF (allenfalls einer Überprüfung) unterzogen hat, ferner keine ausreichenden Ermittlungen in Hinblick auf das fluchtrelevante Vorbringen des Erstbeschwerdeführers getätigt hat und sich auch die getroffene Beweiswürdigung als nicht haltbar erweist. Im fortgesetzten Verfahren wird sich das Bundesamt mit dem entsprechenden Vorbringen des Erstbeschwerdeführers hinreichend auseinanderzusetzen haben und werden sämtliche vom Erstbeschwerdeführer in Vorlage gebrachten Beweismittel entsprechend zu würdigen sein. Das BFA wird jedenfalls eingehende Ermittlungen zum Fluchtvorbringen des BF[1] sowie den in Vorlage gebrachten Unterlagen – gegebenenfalls auch durch Erhebungen vor Ort - zu tätigen haben. Des Weiteren wird nach ergänzender Einvernahme des Erstbeschwerdeführers und nach Heranziehung entsprechender aktueller und individueller Herkunftslandquellen, die Glaubwürdigkeit des - fluchtrelevanten - Vorbringens des Erstbeschwerdeführers zu beurteilen und anschließend auf dieser Basis einer rechtlichen Würdigung zu unterziehen sein. Insofern bedarf es jedenfalls detaillierter Erhebungen der die Person des Erstbeschwerdeführers treffenden Sachlage, um zu einer haltbaren Beweiswürdigung hinsichtlich der Glaubwürdigkeit und zu einer tragbaren Entscheidung überhaupt im Verfahren gelangen zu können. Zu Frage der Glaubwürdigkeit und auch zur Erörterung der Ländersituation wird die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren eine ergänzende Einvernahme des Antragstellers sowie ein ergänzendes Ermittlungsverfahren hinsichtlich der individuellen Situation des Erstbeschwerdeführers aufgrund seiner behaupteten Bedrohung und Verfolgung durch den Staat Bangladesch und/ oder private Dritte durchzuführen haben. Anzumerken ist abschließend, dass der Inhalt des Beschwerdeschriftsatzes nunmehr Teil des vom BFA zu berücksichtigenden Sachverhaltes ist und sich die belangte Behörde mit den dort gemachten verfahrensrelevanten Einwendungen auseinanderzusetzen haben wird. 2.
- Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann – im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG – nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation
§ 5
BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist.2.3. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann – im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 66, Absatz 2, AVG – nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation
Paragraph 5, BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist – angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes – nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl
§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw
GVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. 2.
- Was die Zweitbeschwerdeführerin und die mj. Dritt- und Viertbeschwerdeführerin betrifft, so liegt hier ein Familienverfahren vor: Im Hinblick darauf, dass der angefochtene Bescheid des BF[1] mit Beschluss des BVwG vom heutigen Tag behoben und die Angelegenheit gem. § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wurde, können daher in sinngemäßer Anwendung des § 34 Abs. 4 und 5 AsylG 2005, wonach Verfahren aufgrund von Anträgen von Familienangehörigen „unter einem zu führen“ sind, auch die angefochtenen Bescheide betreffend die BF[2] bis BF[4] keinen Bestand haben (VwGH 18.10.2005, Zl. 2005/01/0402 bis 0404).Im Hinblick darauf, dass der angefochtene Bescheid des BF[1] mit Beschluss des BVwG vom heutigen Tag behoben und die Angelegenheit gem. Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wurde, können daher in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 34, Absatz 4 und 5 AsylG 2005, wonach Verfahren aufgrund von Anträgen von Familienangehörigen „unter einem zu führen“ sind, auch die angefochtenen Bescheide betreffend die BF[2] bis BF[4] keinen Bestand haben (VwGH 18.10.2005, Zl. 2005/01/0402 bis 0404). Zur Vollständigkeit erlaubt sich das Bundesverwaltungsgericht bezüglich der mj. Dritt- und Viertbeschwerdeführerin noch ergänzend anzumerken, dass an mehreren Stellen in deren angefochtenen Bescheiden erkennbar ist, dass die belangte Behörde ungeprüft zahlreiche Textpassagen aus dem Bescheid der Mutter übernommen hat, ohne in erkennbarer Weise Bezug auf die beiden minderjährigen Kinder zu nehmen, was ebenfalls indiziert, dass die belangte Behörde vor allem eine rasche Verfahrensabwicklung beabsichtigte, was in der Folge offenbar wiederum negative Auswirkungen auf die Ermittlungstätigkeit der belangten Behörde nach sich zog. Exemplarisch wir hierbei auf folgende Stellen aus den bekämpften Bescheiden der minderjährigen Kinder verwiesen: „Sie sind gemeinsam mit Ihrem Ehegatten und Ihren beiden Kindern in Österreich eingereist, …“ (BS 8 f bezüglich der BF[3] und BF[4]), „Es ist Ihnen daher zuzumuten in Ihrem Herkunftsstaat mit Hilfe der Arbeitsleistung Ihres Ehegatten, …“ (BS 33 bezüglich der BF[3] und BF[4]), „…, zumal es sich bei Ihnen Ehegatten um einen erwachsenen, arbeitsfähigen Mann handelt.“ (BS 37 bezüglich der BF[3] und BF[4]) und „…, dass Sie als erwachsene, arbeitsfähige, gesunde Person zumutbarer Weise in der Lage sind, wenn auch unter Schwierigkeiten, für Ihr Auslangen zu sorgen.“ (BS 37 bezüglich der BF[3] und BF[4]). Die Ermittlungen waren darüber hinaus insgesamt offensichtlich derart mangelhaft, dass die belangte Behörde bezüglich der Viertbeschwerdeführerin auch von einem Aufenthalt in Österreich seit 08.08.2015 ausging (BS 9 bezüglich der BF[4]), obwohl die BF[4] erst am XXXX geboren wurde. Auch wenn eine rasche Erledigung von Verfahren grundsätzlich als positiv zu bewerten ist, wäre im vorliegenden Fall ein genaueres Vorgehen, etwa auch bezüglich allfälliger Schwierigkeiten im Falle der Rückkehr der minderjährigen Beschwerdeführer nach Bangladesch, indiziert gewesen. Zur Vollständigkeit erlaubt sich das Bundesverwaltungsgericht bezüglich der mj. Dritt- und Viertbeschwerdeführerin noch ergänzend anzumerken, dass an mehreren Stellen in deren angefochtenen Bescheiden erkennbar ist, dass die belangte Behörde ungeprüft zahlreiche Textpassagen aus dem Bescheid der Mutter übernommen hat, ohne in erkennbarer Weise Bezug auf die beiden minderjährigen Kinder zu nehmen, was ebenfalls indiziert, dass die belangte Behörde vor allem eine rasche Verfahrensabwicklung beabsichtigte, was in der Folge offenbar wiederum negative Auswirkungen auf die Ermittlungstätigkeit der belangten Behörde nach sich zog. Exemplarisch wir hierbei auf folgende Stellen aus den bekämpften Bescheiden der minderjährigen Kinder verwiesen: „Sie sind gemeinsam mit Ihrem Ehegatten und Ihren beiden Kindern in Österreich eingereist, …“ (BS 8 f bezüglich der BF[3] und BF[4]), „Es ist Ihnen daher zuzumuten in Ihrem Herkunftsstaat mit Hilfe der Arbeitsleistung Ihres Ehegatten, …“ (BS 33 bezüglich der BF[3] und BF[4]), „…, zumal es sich bei Ihnen Ehegatten um einen erwachsenen, arbeitsfähigen Mann handelt.“ (BS 37 bezüglich der BF[3] und BF[4]) und „…, dass Sie als erwachsene, arbeitsfähige, gesunde Person zumutbarer Weise in der Lage sind, wenn auch unter Schwierigkeiten, für Ihr Auslangen zu sorgen.“ (BS 37 bezüglich der BF[3] und BF[4]). Die Ermittlungen waren darüber hinaus insgesamt offensichtlich derart mangelhaft, dass die belangte Behörde bezüglich der Viertbeschwerdeführerin auch von einem Aufenthalt in Österreich seit 08.08.2015 ausging (BS 9 bezüglich der BF[4]), obwohl die BF[4] erst am römisch 40 geboren wurde. Auch wenn eine rasche Erledigung von Verfahren grundsätzlich als positiv zu bewerten ist, wäre im vorliegenden Fall ein genaueres Vorgehen, etwa auch bezüglich allfälliger Schwierigkeiten im Falle der Rückkehr der minderjährigen Beschwerdeführer nach Bangladesch, indiziert gewesen. 2.
- Im vorliegenden Fall konnte die Verhandlung im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass die mit der Beschwerde angefochtenen Bescheide jeweils aufzuheben waren.2.
- Im vorliegenden Fall konnte die Verhandlung im Sinne des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass die mit der Beschwerde angefochtenen Bescheide jeweils aufzuheben waren. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.06.2014, Ra 2014/03/0063 sowie VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005, VwGH Ra 2015/01/0123 vom 06.07.2016 und VwGH Ra 2017/01/0433 vom 03.04.2018) ab. Durch die genannten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.06.2014, Ra 2014/03/0063 sowie VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005, VwGH Ra 2015/01/0123 vom 06.07.2016 und VwGH Ra 2017/01/0433 vom 03.04.2018) ab. Durch die genannten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L508.2165875.1.00