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{'item': 'L517 2222157-1'}

Obsah (20)§ 28Art. 133Art. 130§ 6§ 45§ 17§ 27§ 9§ 1§ 40§ 41§ 8§ 42§ 43§ 47§ 2§ 3§ 4§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.04.2020 GeschäftszahlL517 2222157-1 SpruchL517 2222157-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, iVm § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 43 Abs. 1, § 45 Abs. 1 und 2, § 47 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, als unbegründet abgewiesen und darüber hinaus festgestellt, dass der Gesamtgrad der Behinderung 30 vH beträgt.Die Beschwerde wird betreffend Ausstellung eines Behindertenpasses

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz eins und 2, Paragraph 43, Absatz eins,, Paragraph 45, Absatz eins und 2, Paragraph 47, Bundesbehindertengesetz (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF, als unbegründet abgewiesen und darüber hinaus festgestellt, dass der Gesamtgrad der Behinderung 30 vH beträgt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idg

F, nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idg

F, nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 18.10.2018 – Antrag der beschwerdeführenden Partei (in Folge bP) auf die Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX (in Folge belangte Behörde bzw. bB)18.10.2018 – Antrag der beschwerdeführenden Partei (in Folge bP) auf die Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice, Landesstelle römisch 40 (in Folge belangte Behörde bzw. bB) 21.02.2019 – Erstellung eines allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens, GdB 20 vH, Dauerzustand 25.02.2019 – Parteiengehör / keine Stellungnahme 04.04.2019 – Bescheid der bB, Abweisung des Antrages vom 18.10.2018 auf Ausstellung eines Behindertenpasses 29.04.2019 – Beschwerde der bP 13.05.2019 – Konkretisierung der Beschwerde durch die bP und Vorlage eines ärztlichen Attestes vom 09.05.2019 21.06.2019 – Erstellung eines allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens, GdB 30 vH, Dauerzustand 10.07.2019 – Parteiengehör / keine Stellungnahme 08.08.2019 – Beschwerdevorlage am BVwG II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.0. Feststellungen (Sachverhalt): Die bP besitzt die deutsche Staatsbürgerschaft und ist an der im Akt ersichtlichen XXXX Adresse wohnhaft.Die bP besitzt die deutsche Staatsbürgerschaft und ist an der im Akt ersichtlichen römisch 40 Adresse wohnhaft. Am 18.10.2018 stellte die bP den verfahrensgegenständlichen Antrag auf die Ausstellung eines Behindertenpasses. Ein am 21.02.2019 erstelltes Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin weist nachfolgenden relevanten Inhalt auf: … „Anamnese: Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses Alle vorhandenen Befunde wurden eingesehen Antrag geschrieben wegen: Fussprobleme, die große Zehen sind betroffen, es besteht Plattfuß, Knie seien kaputt, LWS Beschwerden, auch HWS, linke Schulter schmerzt, linker Daumen sei kaputt, Operationen: Blinddarm Derzeitige Beschwerden: permanente Schmerzen an diesen Gelenken, könne nichts heben, nicht lange sitzen, nicht lange stehen, beim Gehen auf der Ebene schmerzen nach 2 Stunden die Kniegelenke Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: hausärztlich bestätigte Liste (11/2018): Mirtazepin, Novaminsulfon, Ibu 600hausärztlich bestätigte Liste (11 aus 2018,): Mirtazepin, Novaminsulfon, Ibu 600 Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Gefässchir. Befund von 2011: Crossectomie re UE MRT Linke Schulter von 2013: Arthrose im AC-Gelenk als mögliche Ursache eines Impingements. MRT HWS von 2014: Beurteilung: Hauptbefundlich zeigt sich ein breitbasiger mediobilateraler deutlich linksbetonter Bandscheibenprolaps in dem osteochondrotisch veränderten Segment HWK 6/7, der das linke Neuroforamen mit der Nervenwurzel C7 nahezu vollständig verlegt. Zum Teil wird auch der Recessus lateralis mit der Nervenwurzel C8 eingeengt. Eine weiterer linkslateral betonter mäßiger Bandscheibenprolaps stellt sich im Segment HWK 5/6 dar. Blutdruckpass

(2016)Gastroscopie
(2017): Beurteilung Gastroskopie: flächig-hämorrhagische Pangastritis mit mehreren erhabenen Erosionen {kleinkurvaturseitig betont) Internist. Befund von 3/2017: Aktuelle Diagnosen: • Alkoholentzugssyndrom bei chronischem C2-Abusus * Chronischer Nfkotinabusus Frühere und bekannte Diagnosen: • HWS-Syndrom • BWS-Syndrom Thoraxröntgen von 2018: Geringer Emphysemaspekt, ansonsten altersentsprechend unauffälliger Herz-Lungen-Befund, keine Infiltrate und Pleuraergüsse. Keine kardialen Dekompensationszeichen. Keine Raumforderungshinweise. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: ausreichend Größe: 182,00 cm Gewicht: 69,00 kg Blutdruck: 120 70 Klinischer Status – Fachstatus: Sicht-Gehör normal, Sprache normal, Ausziehen-Anziehen selbstständig, HT rein rhythmisch, cardial kompensiert, Vesiculäratmen, groborientierend neurologisch unauffällig Abdomen weich, kein Druckschmerz WS: Kinn-jugulumabstand 3 cm, HWS endlagig eingeschränkt, WS insgesamt im Lot, keine sicheren Paresen, BWS-LWS: Beweglichkeit frei, FBA: 0 cm Obere Extremitäten: freie Abduktion vollständig, Kreuzgriff-Nackengriff möglich, grosse Faust-kleine Faust bds. vollständig, Adduktion-Opposition problemlos möglich bds, Untere Extremitäten: Hüften und Kniegelenke im Liegen frei beweglich, blande Verhältnisse nach Venenoperation re UE, keine Ödeme, hallux valgus bds., Fersenstand-Zehenspitzenstand-Einbeinstand bds. möglich Gesamtmobilität – Gangbild: sicher aufrecht raumgreifend ohne Gehhilfe Status Psychicus: allseits orientiert, kein Hinweis auf ausgeprägte Störung in Stimmung oder Antrieb Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
  1. Aufbraucherscheinungen an der Wirbelsäule MRT der HWS vorliegend, kein aktueller orthopädischer Fachbefund vorliegend, klinisch kaum Funktionseinschränkungen, Paresen nicht nachweisbar, 20% Pos.Nr. 02.01.01 Gdb% 20
  2. Gastritis endoskopischer Befund vorliegend, unklare Therapie, ausreichender Ernährungszustand, keine spezifischen Beschwerden artikuliert, 10% Pos. Nr. 07.03.05 Gdb% 10
  3. Aufbraucherscheinungen an der linken Schulter älterer MRT Befund vorliegend, kein aktueller orthopädischer Fachbefund vorliegend, klinisch kaum Einschränkungen, 10% Pos. Nr. 02.06.01 Gdb% 10
  4. Veränderungen der Beinvenen anamnestisch Zustand nach Operation an der rechten unteren Extremität, blande Verhältnisse, kein aktueller Fachbefund vorliegend, keine Ödeme, 10% Pos. Nr. 05.08.01 Gdb% 10
  5. Bluthochdruck Blutdruckpass von 2016 vorliegend, unklare Therapie, zum Untersuchungszeitpunkt Werte nicht erhöht,10% Pos. Nr. 05.01.01 Gdb% 10 Gesamtgrad der Behinderung 20 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Führende Funktionseinschränkung: Nummer 1 mit GdB von 20%, wird durch Nummer 2-5 nicht erhöht, weil diese Funktionseinschränkungen zu gering sind Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: hallux valgus, Daumenbeschwerden links, Plattfuß, Zustand nach Alkoholentzug (keine Evidenz für aktuellen Alkoholkonsum, kein aktueller psychiatrischer Fachbefund vorliegend), Kniebeschwerden beiderseits, geringer Emphysemaspekt, Nicotinabusus Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Erstgutachten Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Erstgutachten [X] Dauerzustand …“ Am 25.02.2019 gewährte die bB Parteiengehör und wurde der bP Gelegenheit gegeben, zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen. Die bP gab keine Stellungnahme ab. Mit Bescheid vom 04.04.2019 wies die bB den Antrag der bP vom 18.10.2018 ab. Mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 20% erfülle die bP nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Nach Anführung der Rechtsgrundlagen (§§ 40, 41 und 45 BBG) wurde begründend ausgeführt, dass im Ermittlungsverfahren ein Gutachten zur Feststellung des Grades der Behinderung eingeholt worden sei. Nach diesem Gutachten betrage der Grad der Behinderung 20%. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Mit Schreiben vom 25.02.2019 sei der bP Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Da eine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt worden.Mit Bescheid vom 04.04.2019 wies die bB den Antrag der bP vom 18.10.2018 ab. Mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 20% erfülle die bP nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Nach Anführung der Rechtsgrundlagen (Paragraphen 40, 41 und 45 BBG) wurde begründend ausgeführt, dass im Ermittlungsverfahren ein Gutachten zur Feststellung des Grades der Behinderung eingeholt worden sei. Nach diesem Gutachten betrage der Grad der Behinderung 20%. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Mit Schreiben vom 25.02.2019 sei der bP Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Da eine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt worden. Mit Schreiben vom 24.04.2019, eingelangt am 29.04.2019, erhob die bP Beschwerde mit folgendem Inhalt: „Es wird Widerspruch zur Fristwahrung gegen den Bescheid vom 04.04.2019 erhoben. Zur genaueren Begründung meines Widerspruches benötige ich noch etwas Zeit. Da ich mir bei meinen Ärzten noch einmal Rat einholen muss und mir auch mit der Sozialberatungsstelle in XXXX für den
  6. Mai einen Termin ausgemacht habe. Würde ich sie bitten mir noch wenigstens bis Ende Mai 2019 Zeit für die Begründung meines Wiederspruches zu geben.“Mit Schreiben vom 24.04.2019, eingelangt am 29.04.2019, erhob die bP Beschwerde mit folgendem Inhalt: „Es wird Widerspruch zur Fristwahrung gegen den Bescheid vom 04.04.2019 erhoben. Zur genaueren Begründung meines Widerspruches benötige ich noch etwas Zeit. Da ich mir bei meinen Ärzten noch einmal Rat einholen muss und mir auch mit der Sozialberatungsstelle in römisch 40 für den
  7. Mai einen Termin ausgemacht habe. Würde ich sie bitten mir noch wenigstens bis Ende Mai 2019 Zeit für die Begründung meines Wiederspruches zu geben.“ Schließlich reichte die bP am 13.05.2019 folgende begründete Beschwerde nach: „Meine Psychische Erkrankung wurde im Gutachten vom 4.4.2019 viel zu wenig berücksichtigt. Durch meine Psychische Erkrankung ist mein Arbeitsplatz bereits massiv gefährdet. Ich beantrage daher eine Untersuchung durch einen Neurologischen Sachverständigen. Und eine Neufestsetzung meines Behindertengrades auf mindestens GdB
  8. Lassen sie mich kurz beschreiben warum es für mich wichtig ist mindestens eine GdB von 30 zu bekommen. Ich bin in einem 3 Schicht System fest eingebunden da gibt es einen wochenweisen Wechsel von Frühschicht 5:00 bis 13:15 Uhr Spätschicht von 13:15 bis 21:30 Uhr und Nachtschicht von 21:30 bis 5:00 Uhr früh. Ich bin nicht in der Lage in der Früh pünktlich am Arbeitsplatz zu sein da mir der Antrieb, aus dem Bett zu kommen fehlt. Ich zwinge mich dann zum Aufstehen. Und komme trotzdem immer wieder zu spät. Bei der Mittagschicht schlafe ich morgens so lange wie es geht. Da ich in der Nacht immer wieder schweißgebadet aufwache, und schlaflose Phasen habe. Ich stehe dann schon mal auf, setze oder lege mich dann immer wieder nieder um mich erholen zu können. Ich bin nicht in der Lage meinen Haushalt zu führen geschweige denn zu Kochen. Wenn ich es dann schaffe in die Arbeit zu kommen. Kann ich mich sehr schlecht konzentrieren und es gelingt mir nicht meine Arbeit ohne Fehler zu erledigen. Auch der Lärm macht mir zu schaffen. Durch meine ständige Müdigkeit bin ich nicht in der Lage wie früher Freunde zu besuchen. Früher hatte ich fast jeden Tag Kontakt zu Freunden. Jetzt nur sehr selten und dann müssen diese mich Motivieren. Ich habe immer wieder das Gefühl wertlos zu sein, und weiß nicht wie meine Zukunft ausschauen solle. Ich habe Angst mich auf eine andere Stelle zu bewerben da ich nicht weiß wie ich die neue Herausforderung bewältigen kann. Um eine Tagschicht Stelle zu bekommen müsste ich mich aber bewerben und gut verkaufen. Die Schwerbehindertenvertretung der Firma XXXX Frau XXXX meinte, dass sie mir mit einem GdB von mindestens 30 helfen kann in der BRD eine Gleichstellung zu bekommen.Die Schwerbehindertenvertretung der Firma römisch 40 Frau römisch 40 meinte, dass sie mir mit einem GdB von mindestens 30 helfen kann in der BRD eine Gleichstellung zu bekommen. Voraussetzung einer Gleichstellung ist ein GdB von 30 der in Deutschland übernommen werden würde. Und man könnte dann über die Bundesagentur eine Gleichstellung als Schwerbehinderter AN beantragen so könnte sie mir helfen. Daher bitte ich sie die Untersuchung durch einen Neurologischen Sachverständigen zu gewähren.“ Die bP legte ihrer Beschwerde ein ärztliches Attest vom 09.05.2019 bei („Herr XXXX leidet an einer rezidivierenden mittelschweren Depression und wird seit 9/2018 mit Mirtazapin therapiert. Hierunter leichte Stabilisierung mit weniger Fehlzeiten. Diese Diagnose wurde bei der Beurteilung der Schwerbehinderung bisher nicht berücksichtigt“).Die bP legte ihrer Beschwerde ein ärztliches Attest vom 09.05.2019 bei („Herr römisch 40 leidet an einer rezidivierenden mittelschweren Depression und wird seit 9 aus 2018, mit Mirtazapin therapiert. Hierunter leichte Stabilisierung mit weniger Fehlzeiten. Diese Diagnose wurde bei der Beurteilung der Schwerbehinderung bisher nicht berücksichtigt“). Ein am 21.06.2019 erstelltes Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin weist nachfolgenden relevanten Inhalt auf: … „Anamnese: Zustand nach Varizenoperation in Deutschland; Z. n. AE mit 14 Jahren; 19.12.2018 Vorgutachten (Mayer): GdB 20v: 1) Aufbrauchserscheinungen an der Wirbelsäule; weiters Gastritis, Aufbrauchung linke Schulter, Veränderungen der Beinvenen ohne Ödeme, Bluthochdruck jeweils eingestuft mit 10% Derzeitige Beschwerden: depressive Beschwerden haben sich im Laufe des Lebens aufgebaut, er ist bei den Großeltern aufgewachsen, der Großvater ist früh verstorben, mit 17 Jahren gibt er eine Mißhandlung an, dann war er 4 Jahre bei der Bundeswehr in Deutschland, seither arbeitet er als Dreher in Metallfirma, mehrmalige gegengeschlechtliche Partnerschaften hat er nach jeweils längerer Dauer aufgelöst; richtig schlimm geworden sind die Depressionen vor 1.5 Jahren; behandelt beim Hausarzt mit Mirtazapin, eine Gesprächstherapie hat er in Deutschland begonnen, keine regelmäßige Behandlung diesbezüglich; die Schlafstörung hat sich auf das Mirtazapin gebessert, weiters fühlt er sich kraftlos, er ist immer zu Hause, einen Freundeskreis baut er sich gerade wieder auf, in der Freizeit nur Fernsehen; bei Zustand nach Varizenoperation beidseits hat er keine Beschwerden mehr; Magenbeschwerden hat er nach Einnahme von Ibuprofen, er kann sich normal ernähren; ein zeitweilig erhöhter Blutdruck wird nicht behandelt; in der linken Schulter hat er Beschwerden bei schwerem Heben von Metallteilen, Gegenarm, Wirbelsäulenbeschwerden hat er an der Halswirbelsäule und an der Lendenwirbelsäule, keine Ausstrahlung, das Gefühl in den Beinen ist in Ordnung, beim Schlafen hat er ein taubes Gefühl an den Händen, Behandlung mit Physiotherapie; Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Massagen, Wärme lokal, Druckpunktmassagen zu Hause selber, zusätzlich bei einer Therapeutin ca. alle 1-2 Monate; Ibuprofen 600mg einige Male pro Monat; Pantoprazol bei Bedarf zu Ibuprofen dazu; Mirtazapin 45mg zum Schlafen Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 9.5.2019 Attest vom HA Dr. XXXX : rezidivierende mittelschwere Depression, seit 9/2018 mit Mirtazapin therapiert, hierunter leichte Stabilisierung mit weniger Fehlzeiten,9.5.2019 Attest vom HA Dr. römisch 40 : rezidivierende mittelschwere Depression, seit 9 aus 2018, mit Mirtazapin therapiert, hierunter leichte Stabilisierung mit weniger Fehlzeiten, Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: guter AZ Ernährungszustand: schlanker EZ Größe: 179,00 cm Gewicht: 65,80 kg Blutdruck: 150/85 Klinischer Status – Fachstatus: Pupillen isocor, Tf grauweißlich beidseits, Rachen bland, Zähne saniert, Halsorgane äußerlich bland, Carotiden auskultatorisch frei, Lnn. nicht vergrößert; Cor rhy. HA, normofrequent, kein pathologisches Geräusch; Pulmo VA, Basen normal stehend; Abdomen mäßig vorgewölbt, kein DS, keine pathologische Resistenz; HWS Hyperlordose, Beweglichkeit S 10-0-30, F 10-0-10, R 45-0-45 jeweils leicht schmerzhaft; BWS leichter Rundrücken, LWS leichtes Hohlkreuz, FBA 20cm, Lasègue negativ; obere Ex.: Rechtshänder, Händedruck seitengleich kräftig, Nackengriff und Kreuzgriff ausführbar, recent keine Krepitation an den Schultergelenken spürbar, beidseits keine neurologischen Ausfälle; untere Ex.: Hüften und Kniegelenke beidseits weit über 90° beugbar, nicht schmerzhaft; Sprunggelenke frei beweglich, Fußhebung und Fußsenkung seitengleich kräftig, keine sensiblen Ausfälle; keine Rezidivvarizen, keine Ödeme Gesamtmobilität – Gangbild: normales Gangbild, normales Schuhwerk, kein Hilfsmittel, leichtgradiger Hallux valgus ohne Störung der Abrollung Status Psychicus: kontaktfähig, krankheitsdistanziert, Anamnese gut zu erheben Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
  9. wiederholte Depressionen unter Medikation stabilisierte Depressio, laut Attest weniger Krankenstände, die soziale Kontaktfähigkeit ist erhalten, vorwiegend vegetative Störungen mit Schlafbeeinträchtigung, zusätzlich Appetitlosigkeit jedoch ohne schwere Abmagerung Pos. Nr. 03.06.01 Gdb% 30
  10. Aufbrauchserscheinungen vorwiegend an der Halswirbelsäule eingestuft wie im Vorgutachten mit 20% aufgrund der wiederkehrenden Schmerzen vorwiegend an der HWS ohne schwerwiegende Funktionseinschränkungen und ohne neurologische Ausfälle Pos. Nr. 02.01.01 Gdb% 20
  11. Schmerzhaftigkeit im linken Schultergelenk Position 02.06.01 mit 10% angenommen aufgrund der Schmerzhaftigkeit im linken Schultergelenk bei Belastung ohne wesentliche Bewegungseinschränkungen, im MRT Aufbrauchungen des Gelenkes vorliegend, Gegenarm Pos. Nr. 02.06.01 Gdb% 10
  12. Bluthochdruck ohne Behandlungsnotwendigkeit Position 05.01.01 mit 10% angenommen aufgrund des situativ überhöhten Blutdruckes bislang ohne Behandlungsnotwendigkeit Pos. Nr. 05.01.01 Gdb% 10
  13. Magenbeschwerden nach Einnahme von Schmerzmedikamenten Position 07.03.05 mit 10% angenommen aufgrund der gastralen Beschwerden im Rahmen der NSAR-Medikation, keine schwere Verminderung des Allgemein- und Ernährungszustandes Pos. Nr.07.03.05 Gdb% 10 Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: die führende Gesundheitsschädigung unter Punkt 1 mit 30% steht im Vordergrund der Beschwerden und wird seitens der Wirbelsäulenschmerzen unter Punkt 2 nicht gesteigert, weil keine neurologischen Ausfälle vorliegen; Punkt 3, 4 und 5 ist jeweils geringfügig ohne steigernde Wirkung Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: bezüglich der operierten Krampfadern liegen keine pathologischen Folgen vor Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: die Depressio wurde nunmehr eingestuft, entsprechend der medikamentösen Dauertherapie mit 30% Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: die Depressio stellt die führende Gesundheitsschädigung und den GdB von 30vH. dar [X] Dauerzustand …“ Am 10.07.2019 gewährte die bB Parteiengehör. Die bP gab keine Stellungnahme ab. Am 08.08.2019 erfolgte die Beschwerdevorlage am BVwG. 2.
  14. Beweiswürdigung: 2.
  15. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt II.
  16. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei.
  17. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens. Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsicht in das zentrale Melderegister sowie die sonstigen relevanten Unterlagen. 2.
  18. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  19. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.2.
  20. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  21. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/
  22. Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151). Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78). Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77). Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108).Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt vergleiche z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108). Das im Verfahren vor der bB eingeholte medizinische Sachverständigengutachten zum Grad der Behinderung bedarf nach der Rsp des VwGH (vom 21.06.2017, Ra 2017/11/0040) einer ausreichenden, auf die vorgelegten Befunde eingehenden und die Rahmensätze der Einschätzungsverordnung vergleichenden (vgl zu den diesbezüglichen Anforderungen das hg Erkenntnis vom 08.07.2015, Ra 2015/11/0036) Begründung.Das im Verfahren vor der bB eingeholte medizinische Sachverständigengutachten zum Grad der Behinderung bedarf nach der Rsp des VwGH (vom 21.06.2017, Ra 2017/11/0040) einer ausreichenden, auf die vorgelegten Befunde eingehenden und die Rahmensätze der Einschätzungsverordnung vergleichenden vergleiche zu den diesbezüglichen Anforderungen das hg Erkenntnis vom 08.07.2015, Ra 2015/11/0036) Begründung. Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, sind die eingeholten Sachverständigengutachten schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllen sie auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchungen eingehend erhobenen klinischen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises. In den angeführten Gutachten wurde von den Sachverständigen auf die Art der Leiden und deren Ausmaß sowie die vorgelegten Befunde eingegangen. Im Besonderen wurde das am 13.05.2019 vorgelegte ärztliche Attest vom 09.05.2019 im daraufhin erstellten Sachverständigengutachten vom 21.06.2019 berücksichtigt. Im neu eröffneten Beweisverfahren ging der Allgemeinmediziner auf die in den derzeitigen Beschwerden angeführten Leiden der bP bezüglich der Halswirbelsäule, des linken Schultergelenkes, des Bluthochdruckes und des Magens – wie auch auf die in der Beschwerde angesprochene psychische Erkrankung (laut Befund vom 09.05.2019 leidet die bP an einer rezidivierenden mittelschweren Depression) – ein. Das eingeholte Sachverständigengutachten steht – in Zusammenschau mit dem ersten Gutachten vom 21.02.2019 – mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. So stufte der allgemeinmedizinische Sachverständige die wiederholte Depression der bP als führendes Leiden unter die Positionsnummer 03.06.01 mit einem GdB von 30% ein. Die vom Arzt vorgenommene Einschätzung ergibt sich plausibel aus der Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes, in der es heißt: „Unter Medikation stabilisierte Depressio, laut Attest weniger Krankenstände, die soziale Kontaktfähigkeit ist erhalten, vorwiegend vegetative Störungen mit Schlafbeeinträchtigung, zusätzlich Appetitlosigkeit jedoch ohne schwere Abmagerung.“ Schlüssig hat der Sachverständige die Halswirbelsäulenbeschwerden der bP wie im Vorgutachten der Positionsnummer 02.01.01 unterstellt und – bei wiederkehrenden Schmerzen vorwiegend an der HWS ohne schwerwiegende Funktionseinschränkungen und ohne neurologische Ausfälle – mit einem GdB von 20% bewertet, zumal die klinische Untersuchung ergeben hat, dass die Fußhebung und Fußsenkung seitengleich kräftig ist, keine sensiblen Ausfälle vorliegen und das Lasègue Zeichen negativ ist. Nachvollziehbar hat der Sachverständige zudem die bei der bP vorliegende Schmerzhaftigkeit im linken Schultergelenk als Funktionseinschränkung geringen Grades einseitig der Positionsnummer 02.06.01 unterstellt und (bei Belastung ohne wesentliche Bewegungseinschränkungen, im MRT Aufbrauchungen des Gelenkes vorliegend, Gegenarm) mit einem GdB von 10% eingestuft; dies auch aufgrund der klinischen Untersuchung, aus der hervorgeht, dass recent keine Krepitation an den Schultergelenken spürbar ist und beidseits keine neurologischen Ausfälle vorliegend sind. Betreffend den Bluthochdruck kam der Sachverständige zum Ergebnis, dass bei der bP aufgrund des situativ erhöhten Blutdrucks (150/859) bislang ohne Behandlungsnotwendigkeit eine Einschätzung als leichte Hypertonie unter die Positionsnummer 05.01.01 mit einem GdB von 10% vorzunehmen war. Schließlich hat sich der Sachverständige auch mit den Magenbeschwerden nach Einnahme von Schmerzmedikamenten auseinandergesetzt und diese zutreffend der Positionsnummer 07.03.05 zugeordnet und in Anbetracht des Nichtvorliegens einer Minderung des Allgemein- und Ernährungszustandes – so gibt die bP selber an, sich normal ernähren zu können – mit einem GdB von 10% bewertet. Aufgrund der umfassenden – sämtliche Vorbringen der bP und Befunde berücksichtigenden – Beurteilung und nachvollziehbaren Einschätzung in den Sachverständigengutachten (vom 21.02.2019 und 21.06.2019) wurde ein ebenso nachvollziehbarer Gesamtgrad der Behinderung von 30 vH festgestellt. Durch die im Rahmen der Beschwerde erhobenen Einwände und durch den vorgelegten Befund vom 09.05.2019 wurde zum allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 21.02.2019 auf Ersuchen der bP (ihr die Untersuchung durch einen neurologischen Sachverständigen zu gewähren) am 21.06.2019 ein weiteres Sachverständigengutachten – wiederum eines Allgemeinmediziners – erstellt. Dieses kam zum Ergebnis, dass ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 vH vorliegt. In diesem Zusammenhang sei zu erwähnen, dass ein Anspruch auf Beiziehung von Fachärzten bestimmter Richtung nicht besteht, weil es nur auf die Begründung und die Schlüssigkeit des Gutachtens ankommt (vgl. VwGH vom 16.11.1994, 94/12/0158).Durch die im Rahmen der Beschwerde erhobenen Einwände und durch den vorgelegten Befund vom 09.05.2019 wurde zum allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 21.02.2019 auf Ersuchen der bP (ihr die Untersuchung durch einen neurologischen Sachverständigen zu gewähren) am 21.06.2019 ein weiteres Sachverständigengutachten – wiederum eines Allgemeinmediziners – erstellt. Dieses kam zum Ergebnis, dass ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 vH vorliegt. In diesem Zusammenhang sei zu erwähnen, dass ein Anspruch auf Beiziehung von Fachärzten bestimmter Richtung nicht besteht, weil es nur auf die Begründung und die Schlüssigkeit des Gutachtens ankommt vergleiche VwGH vom 16.11.1994, 94/12/0158). Es lag kein Grund vor, von den schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen abzugehen. Die Sachverständigengutachten wurden im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt.

diesem Gutachten (vom 21.06.2019) ist folglich von einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 vH auszugehen. 3.

  1. Rechtliche Beurteilung: 3.
  2. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen: - Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF- Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF - Bundesbehindertengesetz BBG, BGBl. Nr. 283/1990 idgF- Bundesbehindertengesetz BBG, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF - Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF- Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, idgF - Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 idgF- Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, idgF - Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.
  3. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung. 3.2.

Art. 130Abs.

1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2.

Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden 1.

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; …

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

§ 45Abs.

2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.

Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

§ 45Abs.

4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Abs 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

Paragraph 45, Absatz 4, BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Absatz 3, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

§ 45Abs.

5 BBG entsendet die im § 10 Abs. 1 Z 6 des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

Paragraph 45, Absatz 5, BBG entsendet die im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist Paragraph 10, Absatz 2, des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden. In Anwendung des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm § 45 Abs. 3 BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.In Anwendung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig. 3.3.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.3.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 9Abs. 1 Vw

GVG hat die Beschwerde zu enthalten:

Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:

  1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
  2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
  3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
  4. das Begehren und
  5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1. im Generellen und die unter Pkt. 3.2 ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen. 3.4.

§ 1Abs.

1 BBG soll Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gesichert werden.3.4.

Paragraph eins, Absatz eins, BBG soll Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gesichert werden.

§ 1Abs.

2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Paragraph eins, Absatz 2, BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 40Abs.

1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  6. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.

§ 40Abs.

2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

Paragraph 40, Absatz 2, BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41Abs.

1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

§ 8Abs.

5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.

Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr.

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennDas Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.

§ 41Abs.

2 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.

Paragraph 41, Absatz 2, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.

§ 42Abs.

1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

§ 42Abs.

2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Paragraph 42, Absatz 2, BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

§ 43Abs.

1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, sofern Änderungen eintreten, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.

Paragraph 43, Absatz eins, BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, sofern Änderungen eintreten, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.

§ 43Abs.

2 BBG ist der Besitzer des Behindertenpasses verpflichtet, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen binnen vier Wochen jede Änderung anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, und über Aufforderung dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Behindertenpass vorzulegen.

Paragraph 43, Absatz 2, BBG ist der Besitzer des Behindertenpasses verpflichtet, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen binnen vier Wochen jede Änderung anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, und über Aufforderung dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Behindertenpass vorzulegen.

§ 45Abs.

1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

§ 45Abs.

2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§41 Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

§ 47

BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.

Paragraph 47, BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.

§ 1

der Einschätzungsverordnung ist unter Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Paragraph eins, der Einschätzungsverordnung ist unter Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 2Abs.

1 leg cit sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage der Einschätzungsverordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

Paragraph 2, Absatz eins, leg cit sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage der Einschätzungsverordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

§ 2Abs.

2 leg cit ist bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.

Paragraph 2, Absatz 2, leg cit ist bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.

§ 2Abs.

3 leg cit ist der Grad der Behinderung nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.

Paragraph 2, Absatz 3, leg cit ist der Grad der Behinderung nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.

§ 3Abs.

1 leg cit ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

Paragraph 3, Absatz eins, leg cit ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

§ 3Abs.

2 leg cit ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.

Paragraph 3, Absatz 2, leg cit ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.

§ 3Abs.

3 leg cit liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wennGemäß Paragraph 3, Absatz 3, leg cit liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wenn - sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, - zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.

§ 3Abs.

.4 leg cit ist eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.

Paragraph 3, Absatz Punkt 4, leg cit ist eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.

§ 4Abs.

1 leg cit bildet die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.

Paragraph 4, Absatz eins, leg cit bildet die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.

§ 4Abs.

2 leg cit hat das Gutachten neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.

Paragraph 4, Absatz 2, leg cit hat das Gutachten neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände nicht im Wege einer Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu erfolgen, sondern nach den Grundsätzen des § 3 der genannten Richtsatzverordnung. Nach dieser Bestimmung ist dann, wenn mehrere Leiden zusammentreffen, bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Leidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt, wobei im Falle der Beurteilung nach dem BEinstG

§ 27Abs. 1 dieses Gesetzes Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v

H außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht (ua VwGH vom 24.09.2003, 2003/11/0032; VwGH vom 21.08.2014, Ro 2014/11/0023-7).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände nicht im Wege einer Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu erfolgen, sondern nach den Grundsätzen des Paragraph 3, der genannten Richtsatzverordnung. Nach dieser Bestimmung ist dann, wenn mehrere Leiden zusammentreffen, bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Leidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt, wobei im Falle der Beurteilung nach dem BEinstG

Paragraph 27, Absatz eins, dieses Gesetzes Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht (ua VwGH vom 24.09.2003, 2003/11/0032; VwGH vom 21.08.2014, Ro 2014/11/0023-7). Weiters wird in den Gutachten auch festgestellt, dass die Behinderung iSd § 1 Abs. 2 BBG mehr als 6 Monate gegeben sein wird.Weiters wird in den Gutachten auch festgestellt, dass die Behinderung iSd Paragraph eins, Absatz 2, BBG mehr als 6 Monate gegeben sein wird. Die erstellten Gutachten erfüllen auch die im § 4 Einschätzungsverordnung normierten Voraussetzungen. Die Sachverständigengutachten vom 21.02.2019 und vom 21.06.2019 wurden im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt.Die erstellten Gutachten erfüllen auch die im Paragraph 4, Einschätzungsverordnung normierten Voraussetzungen. Die Sachverständigengutachten vom 21.02.2019 und vom 21.06.2019 wurden im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt.

dem Sachverständigengutachten vom 21.06.2019 ist bei der bP von einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 vH auszugehen und liegen die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vor, weshalb die Beschwerde abzuweisen war. 3.5. Entfall der mündlichen Verhandlung: § 24 VwGVG lautet:Paragraph 24, VwGVG lautet: Verhandlung § 24.

(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn
  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
  3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
(3)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
(5)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

§ 2

Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes lautet auszugsweise:Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

Paragraph 2, Ziffer eins, des COVID-19-Maßnahmengesetzes lautet auszugsweise: […] Auf Grund von § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, wird verordnet:Auf Grund von Paragraph 2, Ziffer eins, des COVID-19-Maßnahmengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020,, wird verordnet: §

  1. Zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 ist das Betreten öffentlicher Orte verboten.Paragraph eins, Zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 ist das Betreten öffentlicher Orte verboten. §
  2. Ausgenommen vom Verbot

§ 1

sind Betretungen,Paragraph 2, Ausgenommen vom Verbot

Paragraph eins, sind Betretungen,

  1. die zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum erforderlich sind;
  2. die zur Betreuung und Hilfeleistung von unterstützungsbedürftigen Personen dienen;
  3. die zur Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens erforderlich sind und sichergestellt ist, dass am Ort der Deckung des Bedarfs zwischen den Personen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten werden kann, sofern nicht durch entsprechende Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann. Diese Ausnahme schließt auch Begräbnisse im engsten Familienkreis mit ein;
  4. die für berufliche Zwecke erforderlich sind und sichergestellt ist, dass am Ort der beruflichen Tätigkeit zwischen den Personen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten werden kann, sofern nicht durch entsprechende Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann. Dabei ist darauf zu achten, dass eine berufliche Tätigkeit vorzugweise außerhalb der Arbeitsstätte erfolgen soll, sofern dies möglich ist und Arbeitgeber und Arbeitnehmer darüber ein Einvernehmen finden.
  5. wenn öffentliche Orte im Freien alleine, mit Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, oder mit Haustieren betreten werden sollen, gegenüber anderen Personen ist dabei ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. […] Artikel 16 § 3
  6. COVID-19-Gesetz lautet auszugsweise:Artikel 16 Paragraph 3,
  7. COVID-19-Gesetz lautet auszugsweise: Artikel 16 Bundesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 im Verwaltungsverfahren, im Verfahren der Verwaltungsgerichte sowie im Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes […] Mündliche Verhandlungen, Vernehmungen und dergleichen, mündlicher Verkehr zwischen Behörden und Beteiligten §
  8. Wenn aufgrund von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, die Bewegungsfreiheit oder der zwischenmenschliche Kontakt eingeschränkt ist, sind mündliche Verhandlungen (§§ 40 bis 44 AVG; §§ 43 und 44 VStG), Vernehmungen (§§ 48 bis 51 AVG; § 24 VStG iVm. §§ 48 bis 51 AVG, § 33 VStG) mit Ausnahme von audiovisuellen Vernehmungen (§ 51a AVG; § 24 VStG iVm. § 51a AVG) und dergleichen nur durchzuführen, soweit dies zur Aufrechterhaltung einer geordneten Verwaltungsrechtspflege unbedingt erforderlich ist. Gleiches gilt für den mündlichen Verkehr zwischen den Behörden und den Beteiligten einschließlich der Entgegennahme mündlicher Anbringen sowie mit sonstigen Personen im Rahmen der Durchführung des Verfahrens. Ist die Durchführung einer Vernehmung oder einer mündlichen Verhandlung unbedingt erforderlich, so kann sie auch in Abwesenheit aller anderen Beteiligten unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel durchgeführt werden.Paragraph 3, Wenn aufgrund von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, die Bewegungsfreiheit oder der zwischenmenschliche Kontakt eingeschränkt ist, sind mündliche Verhandlungen (Paragraphen 40 bis 44 AVG; Paragraphen 43 und 44 VStG), Vernehmungen (Paragraphen 48 bis 51 AVG; Paragraph 24, VStG in Verbindung mit Paragraphen 48 bis 51 AVG, Paragraph 33, VStG) mit Ausnahme von audiovisuellen Vernehmungen (Paragraph 51 a, AVG; Paragraph 24, VStG in Verbindung mit Paragraph 51 a, AVG) und dergleichen nur durchzuführen, soweit dies zur Aufrechterhaltung einer geordneten Verwaltungsrechtspflege unbedingt erforderlich ist. Gleiches gilt für den mündlichen Verkehr zwischen den Behörden und den Beteiligten einschließlich der Entgegennahme mündlicher Anbringen sowie mit sonstigen Personen im Rahmen der Durchführung des Verfahrens. Ist die Durchführung einer Vernehmung oder einer mündlichen Verhandlung unbedingt erforderlich, so kann sie auch in Abwesenheit aller anderen Beteiligten unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel durchgeführt werden. […] Verfahren der Verwaltungsgerichte sowie Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes § 6.

(1)(Verfassungsbestimmung) Auf das Verfahren der Verwaltungsgerichte sind die §§ 1 bis 5 dann sinngemäß anzuwenden, wenn auf das jeweilige Verfahren zumindest auch das AVG anzuwenden ist. Im Fall des § 4 Abs. 2 hat der Verwaltungsgerichtshof ein anderes sachlich zuständiges Verwaltungsgericht, in Ermangelung eines solchen ein anderes Verwaltungsgericht zu bestimmen.
(2)Auf das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes sind die §§ 1 bis 3 und 5 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 6,
(1)(Verfassungsbestimmung) Auf das Verfahren der Verwaltungsgerichte sind die Paragraphen eins bis 5 dann sinngemäß anzuwenden, wenn auf das jeweilige Verfahren zumindest auch das AVG anzuwenden ist. Im Fall des Paragraph 4, Absatz 2, hat der Verwaltungsgerichtshof ein anderes sachlich zuständiges Verwaltungsgericht, in Ermangelung eines solchen ein anderes Verwaltungsgericht zu bestimmen.
(2)Auf das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes sind die Paragraphen eins bis 3 und 5 sinngemäß anzuwenden. […] Inkrafttreten und Außerkrafttreten § 9.
(1)Dieses Bundesgesetz mit Ausnahme des § 6 Abs. 1 tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
(2)(Verfassungsbestimmung) § 6 Abs. 1 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.Paragraph 9,
(1)Dieses Bundesgesetz mit Ausnahme des Paragraph 6, Absatz eins, tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
(2)(Verfassungsbestimmung) Paragraph 6, Absatz eins, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Gegenständlich unstrittig ist, dass die im Rahmen der Begutachtung der bP am 21.06.2019 vorgebrachten Beschwerden (Halswirbelsäulenbeschwerden, Schmerzen im linken Schultergelenk, Bluthochdruck und Magenbeschwerden) vom Allgemeinmediziner eingeschätzt wurden. Da in der Beschwerde mit dem ärztlichen Attest vom 09.05.2019 untermauert vorgebracht wurde, dass die bP auch noch an einer psychischen Erkrankung leidet, kann vor dem Hintergrund von Positionsnummer 03.06.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung – unter welche die Depression der bP eingestuft wurde – davon ausgegangen werden, dass der entscheidungserhebliche Sachverhalt geklärt ist. Das Bundesverwaltungsgericht konnte somit

§ 24Abs. 4 Vw

GVG (ein Antrag wurde im Übrigen nicht gestellt) von einer Verhandlung absehen, weil die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.Das Bundesverwaltungsgericht konnte somit

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG (ein Antrag wurde im Übrigen nicht gestellt) von einer Verhandlung absehen, weil die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Nach § 1 der Verordnung

§ 2

Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetz ist zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 das Betreten öffentlicher Orte verboten. Eine Durchbrechung der Ausgangsbeschränkung ist nur auf Grundlage von § 2 Z 1 bis 5 der Verordnung

§ 2

Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes zulässig.Nach Paragraph eins, der Verordnung

Paragraph 2, Ziffer eins, des COVID-19-Maßnahmengesetz ist zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 das Betreten öffentlicher Orte verboten. Eine Durchbrechung der Ausgangsbeschränkung ist nur auf Grundlage von Paragraph 2, Ziffer eins bis 5 der Verordnung

Paragraph 2, Ziffer eins, des COVID-19-Maßnahmengesetzes zulässig. Daneben wird auf Artikel 16 des

  1. COVID-19-Gesetzes iVm § 3 verwiesen, der besagt, wenn aufgrund von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, die Bewegungsfreiheit oder der zwischenmenschliche Kontakt eingeschränkt ist, sind mündliche Verhandlungen nur durchzuführen, soweit dies zur Aufrechterhaltung einer geordneten Verwaltungsrechtspflege unbedingt erforderlich ist.Daneben wird auf Artikel 16 des
  2. COVID-19-Gesetzes in Verbindung mit Paragraph 3, verwiesen, der besagt, wenn aufgrund von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, die Bewegungsfreiheit oder der zwischenmenschliche Kontakt eingeschränkt ist, sind mündliche Verhandlungen nur durchzuführen, soweit dies zur Aufrechterhaltung einer geordneten Verwaltungsrechtspflege unbedingt erforderlich ist. Unter Heranziehung des § 2 Z 1 bis 5 der Verordnung

§ 2

Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetz, welcher eine taxative Aufzählung beinhaltet, sowie in Zusammenschau mit § 3 – Art. 16 des 2. COVID-19-Gesetzes, ist auf Grundlage des Art. 18 B-VG die Vornahme einer Verhandlung unzulässig! Dies begründet sich aus den im § 2 enthaltenen Ausnahmefällen. Demnach steht dem Gericht keine Rechtsgrundlage zur Verfügung, welche eine Durchbrechung der von der Bundesregierung angeordneten Ausgangsbeschränkungen erlauben würde.Unter Heranziehung des Paragraph 2, Ziffer eins bis 5 der Verordnung

Paragraph 2, Ziffer eins, des COVID-19-Maßnahmengesetz, welcher eine taxative Aufzählung beinhaltet, sowie in Zusammenschau mit Paragraph 3, – Artikel 16, des

  1. COVID-19-Gesetzes, ist auf Grundlage des Artikel 18, B-VG die Vornahme einer Verhandlung unzulässig! Dies begründet sich aus den im Paragraph 2, enthaltenen Ausnahmefällen. Demnach steht dem Gericht keine Rechtsgrundlage zur Verfügung, welche eine Durchbrechung der von der Bundesregierung angeordneten Ausgangsbeschränkungen erlauben würde. In diesem Zusammenhang muss auch auf die geltende Rechtslage hinsichtlich Verhandlung hingewiesen werden. So normiert § 24 VwGVG, dass eine Verhandlung nur bei Sachverhalten, welche eine Ermittlungsbedürftigkeit gebieten, notwendig ist. Die ständige Rechtsprechung des EGMR sieht eine Verhandlungspflicht ebenfalls nicht als obligatorische Verpflichtung der Gerichte an! Der Gerichtshof prüfte auch in seinen Entscheidungen in diesem Zusammenhang die von der Menschenrechtskonvention, insbesondere im Art. 6 EMRK und auch Art. 47 GRC, geforderten Voraussetzungen und kam dabei letztendlich immer wieder zum Ergebnis, dass bei geklärtem Sachverhalt keine Verhandlung notwendig ist. Erst der Umstand, dass ein Sachverhalt noch nicht geklärt scheint, löst eine Verhandlungspflicht aus. Davon abweichend nimmt der VwGH eine obligatorische Verhandlungspflicht an. Diesbezüglich steht der VwGH im Spannungsverhältnis zu den genannten Bestimmungen des VwGVG sowie der aktuellen Rechtsprechung des EGMR.In diesem Zusammenhang muss auch auf die geltende Rechtslage hinsichtlich Verhandlung hingewiesen werden. So normiert Paragraph 24, VwGVG, dass eine Verhandlung nur bei Sachverhalten, welche eine Ermittlungsbedürftigkeit gebieten, notwendig ist. Die ständige Rechtsprechung des EGMR sieht eine Verhandlungspflicht ebenfalls nicht als obligatorische Verpflichtung der Gerichte an! Der Gerichtshof prüfte auch in seinen Entscheidungen in diesem Zusammenhang die von der Menschenrechtskonvention, insbesondere im Artikel 6, EMRK und auch Artikel 47, GRC, geforderten Voraussetzungen und kam dabei letztendlich immer wieder zum Ergebnis, dass bei geklärtem Sachverhalt keine Verhandlung notwendig ist. Erst der Umstand, dass ein Sachverhalt noch nicht geklärt scheint, löst eine Verhandlungspflicht aus. Davon abweichend nimmt der VwGH eine obligatorische Verhandlungspflicht an. Diesbezüglich steht der VwGH im Spannungsverhältnis zu den genannten Bestimmungen des VwGVG sowie der aktuellen Rechtsprechung des EGMR. Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes besteht auf Grundlage obiger Ausführungen keine Verhandlungspflicht. Vielmehr ist auf den Umstand, inwieweit ein geklärter Sachverhalt vorliegt, abzustellen. Gegenwärtig besteht ein Spannungsverhältnis auf Grundlage der jüngsten Gesetzgebung. Dies ergibt sich – wie bereits näher ausgeführt – aus § 2 Z 1 COVID-19 Maßnahmengesetz iVm § 2 Z 1 bis 5 der dazu ergangenen Verordnung und § 3 – Art. 16
  2. COVID-19-Gesetz und der daraus resultierenden Tatsache, dass eine mündliche Verhandlung durch ein Gericht nicht subsumierbar ist.Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes besteht auf Grundlage obiger Ausführungen keine Verhandlungspflicht. Vielmehr ist auf den Umstand, inwieweit ein geklärter Sachverhalt vorliegt, abzustellen. Gegenwärtig besteht ein Spannungsverhältnis auf Grundlage der jüngsten Gesetzgebung. Dies ergibt sich – wie bereits näher ausgeführt – aus Paragraph 2, Ziffer eins, COVID-19 Maßnahmengesetz in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer eins bis 5 der dazu ergangenen Verordnung und Paragraph 3, – Artikel 16,
  3. COVID-19-Gesetz und der daraus resultierenden Tatsache, dass eine mündliche Verhandlung durch ein Gericht nicht subsumierbar ist. Weiters liegt auch kein Rechtsschutzdefizit für die bP – auf Grundlage der vorliegenden Unterlagen (Sachverständigengutachten in Verbindung mit der klinischen Untersuchung und den vorgelegten Befunden, Parteiengehör, Bescheid und dergleichen) und aus dem sich damit ergebenden persönlichen Eindruck von der bP auf das Gericht – vor und würde auch eine mündliche Verhandlung, bedingt durch die vorliegenden Tatsachen, keinen anderen ergänzenden Sachverhalt ergeben. Schlussfolgernd wurde – bzw. musste das erkennende Gericht – aufgrund des ausführlich geklärten Sachverhaltes als auch aufgrund des Umstandes der bestehenden Ausgangsbeschränkung von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung – Abstand genommen – bzw. Abstand nehmen. 3.6.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).3.6.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030). Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus stellten sich im gegenständlichen Fall in erster Linie Fragen der Tatsachenfeststellung und der Beweiswürdigung.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus stellten sich im gegenständlichen Fall in erster Linie Fragen der Tatsachenfeststellung und der Beweiswürdigung. Sonstige Hinweise, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen, liegen ebenfalls nicht vor. Rein der Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht erst mit 01.01.2014 ins Leben gerufen wurde, lässt nicht den Schluss zu, dass es sich um eine Rechtsfrage handelt, die noch nicht vom Verwaltungsgerichtshof geklärt wurde. Die grundsätzliche Bestimmung die Ausstellung eines Behindertenpasses im Sinne des BBG betreffend erfuhr keine substanzielle Änderung, weshalb auch die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG diesbezüglich nicht gegeben waren. Die grundsätzliche Bestimmung die Ausstellung eines Behindertenpasses im Sinne des BBG betreffend erfuhr keine substanzielle Änderung, weshalb auch die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG diesbezüglich nicht gegeben waren. Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L517.2222157.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.