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{'item': 'L517 2229223-1'}

Obsah (13)§ 28Art. 133§§ 38Art. 130§ 6§ 56§ 58§ 17§ 13§ 2§ 1§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.04.2020 GeschäftszahlL517 2229223-1 SpruchL517 2229223-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter

§ 28Abs. 1 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 06.09.2019 – Aktenvermerk des AMS 14.10.2019 – Aktenvermerk des AMS („KD pers., 4 VV pers. […]) 14.10.2019 – Stellenangebot des Arbeitsmarktservice XXXX (in Folge AMS bzw. belangte Behörde bzw. bB) an die beschwerdeführende Partei (in Folge bP) als Telefonverkäuferin bei der Firma XXXX bzw. XXXX (in Folge Dienstgeber bzw. DG bzw. Firma XXXX .)14.10.2019 – Stellenangebot des Arbeitsmarktservice römisch 40 (in Folge AMS bzw. belangte Behörde bzw. bB) an die beschwerdeführende Partei (in Folge bP) als Telefonverkäuferin bei der Firma römisch 40 bzw. römisch 40 (in Folge Dienstgeber bzw. DG bzw. Firma römisch 40 .) 23.10.2019 – Aktenvermerk des AMS 23.10.2019 – E-Mail-Verkehr zwischen der bP und dem potentiellen Dienstgeber 23.10.2019 – Rückmeldung des potentiellen Dienstgebers ans AMS 24.10.2019 bis 25.10.2019 – E-Mail-Verkehr zwischen der bP und dem potentiellen Dienstgeber 29.10.2019 – Niederschrift zum Gegenstand der Verhandlung: „Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung“ und Stellungnahme des Dienstgebers 12.11.2019 – Bescheid des AMS, Verlustigerklärung des Anspruches der bP auf Notstandshilfe vom 28.10.2019 bis 22.12.2019

§§ 38in Verbindung mit § 10 Al

VG12.11.2019 – Bescheid des AMS, Verlustigerklärung des Anspruches der bP auf Notstandshilfe vom 28.10.2019 bis 22.12.2019

Paragraphen 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG 09.12.2019 – Beschwerde der bP gegen den Bescheid vom 12.11.2019 18.12.2019 – Parteiengehör 02.01.2020 – Stellungnahme der bP 07.01.2020 – Parteiengehör 21.01.2020 – Stellungnahme der bP 03.02.2020 – Parteiengehör 11.02.2020 – Beschwerdevorentscheidung der bB, Abweisung der Beschwerde vom 09.12.2019 27.02.2020 – Antrag auf Vorlage der Beschwerde am Bundesverwaltungsgericht und Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung 04.03.2020 – Beschwerdevorlage am BVwG 06.03.2020 – Antrag der bP auf Akteneinsicht, auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und auf Bewilligung von Verfahrenshilfe 11.03.2020 – Akteneinsicht der bP 27.03.2020 – Beschluss des BVwG, Abweisung des Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die bP bezieht seit dem 24.08.2007 (mit kurzen Unterbrechungen: „geringfügig beschäftigter Angestellter“, „Arbeiter“, „Krankengeldbezug“) Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in Form von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe (vgl. Auszug aus dem AJ-WEG vom 12.03.2020).Die bP bezieht seit dem 24.08.2007 (mit kurzen Unterbrechungen: „geringfügig beschäftigter Angestellter“, „Arbeiter“, „Krankengeldbezug“) Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in Form von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe vergleiche Auszug aus dem AJ-WEG vom 12.03.2020). Vom 26.05.2010 bis 06.07.2010 und vom 02.11.2010 bis 27.12.2010 hat die bP keine Notstandshilfe erhalten (vgl. den Auszug aus dem AJ-WEB vom 12.03.2020 und vgl. auch die Beschwerdevorentscheidung).Vom 26.05.2010 bis 06.07.2010 und vom 02.11.2010 bis 27.12.2010 hat die bP keine Notstandshilfe erhalten vergleiche den Auszug aus dem AJ-WEB vom 12.03.2020 und vergleiche auch die Beschwerdevorentscheidung). Am 14.10.2019 übermittelte die bB vier Vermittlungsvorschläge persönlich an die bP (vgl. AV vom 14.10.2019).Am 14.10.2019 übermittelte die bB vier Vermittlungsvorschläge persönlich an die bP vergleiche AV vom 14.10.2019). Unter anderem erhielt die bP am 14.10.2019 ein Stellenangebot als Telefonverkäuferin bei der Firma XXXX .Unter anderem erhielt die bP am 14.10.2019 ein Stellenangebot als Telefonverkäuferin bei der Firma römisch 40 . Das Stellenangebot lautete auszugsweise wie folgt: „Ihr Profil: Sie haben Spaß beim Telefonieren und dem Umgang mit Menschen am Telefon. Sie sind ehrgeizig und teamfähig. Humor und Schlagfertigkeit sind für Sie kein Fremdwort! Mögliche Arbeitszeiten: Mo – Fr 9.00 bis 12.00 und 13.00 bis 17.00 Arbeitsort: XXXX oder von zuhause (Homeoffice) römisch 40 oder von zuhause (Homeoffice) Gehalt: Teilzeit: EUR 1000.- (Netto)+ Provision / 30h die Woche Bei uns verdienen die Call Center Agents im Durchschnitt zwischen 1250.- und 1400.- (Netto) im Monat bei 30 Wochenstunden Falls dies Ihre Neugierde weckt, dann rufen Sie uns zu unseren Bürozeiten an. Wir vereinbaren dann ein Vorstellungsgespräch mit Ihnen. Wir freuen uns auf Ihren Anruf! […] Entgeltangaben des Unternehmens: Das Mindestentgelt für die Stelle als nette freundliche Telefonverkäufer/innen beträgt 1.500,00 EUR pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung. Bereitschaft zur Überzahlung“ (vgl. Schreiben vom 14.10.2019).Das Mindestentgelt für die Stelle als nette freundliche Telefonverkäufer/innen beträgt 1.500,00 EUR pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung. Bereitschaft zur Überzahlung“ vergleiche Schreiben vom 14.10.2019). Nach telefonischer Kontaktaufnahme durch die bP wurden am 23.10.2019 in einem E-Mail-Verkehr zwischen der bP und dem potentiellen Dienstgeber u. a. ein Vorstellungsgespräch vereinbart und zum Gehalt seitens der Firma XXXX . ausgeführt: „Ihr Verdienst würde sich auf 12x 1000 Euro (Netto) belaufen + Monats Provision je nach Leistung. Das Provisionsmodell würde Ihnen Frau XXXX . noch entsprechend im persönlichen Gespräch erläutern“ (vgl. E-Mail vom 23.10.2019).Nach telefonischer Kontaktaufnahme durch die bP wurden am 23.10.2019 in einem E-Mail-Verkehr zwischen der bP und dem potentiellen Dienstgeber u. a. ein Vorstellungsgespräch vereinbart und zum Gehalt seitens der Firma römisch 40 . ausgeführt: „Ihr Verdienst würde sich auf 12x 1000 Euro (Netto) belaufen + Monats Provision je nach Leistung. Das Provisionsmodell würde Ihnen Frau römisch 40 . noch entsprechend im persönlichen Gespräch erläutern“ vergleiche E-Mail vom 23.10.2019). Die Firma XXXX . informierte das AMS am 23.10.2019 über einen Vorstellungstermin der bP am 28.10.2019, 10:00 Uhr, über eine geplante vorrangige Arbeitsaufnahme ab 02.01.2020 sowie darüber, dass die bP am Telefon sehr negativ gewirkt habe und mitgeteilt habe, dass sie es unerträglich finde, welche Jobs sie vom AMS erhalte (vgl. den Erledigungsvermerk der bB vom 23.10.2019).Die Firma römisch 40 . informierte das AMS am 23.10.2019 über einen Vorstellungstermin der bP am 28.10.2019, 10:00 Uhr, über eine geplante vorrangige Arbeitsaufnahme ab 02.01.2020 sowie darüber, dass die bP am Telefon sehr negativ gewirkt habe und mitgeteilt habe, dass sie es unerträglich finde, welche Jobs sie vom AMS erhalte vergleiche den Erledigungsvermerk der bB vom 23.10.2019). Am 24.10.2019 schrieb die bP an den DG: „[…]. Zum anderen bin ich nach unserem Telefonat und nach Durchsicht meiner Gesprächsnotizen davon ausgegangen, daß Sie mir, wie von Ihnen vorgeschlagen, einen Blanko-Arbeitsvertrag zusenden. Kann ich im Anhang nicht finden. Zudem haben wir das Bruttogehalt angesprochen, und zwar auf Basis monatlich Vollzeit mit VZ-Stundenanzahl, um eine ordnungsgemäße Aliquotierung zu errechnen. Ebenso vermisse ich die Mitteilung zum anzuwendenden Kollektivvertrag. Ich hätte das alles gerne erstens schriftlich und zweitens noch vor einem persönlichen Gespräch“ (vgl. E-Mail vom 24.10.2019, 10:00 Uhr).Am 24.10.2019 schrieb die bP an den DG: „[…]. Zum anderen bin ich nach unserem Telefonat und nach Durchsicht meiner Gesprächsnotizen davon ausgegangen, daß Sie mir, wie von Ihnen vorgeschlagen, einen Blanko-Arbeitsvertrag zusenden. Kann ich im Anhang nicht finden. Zudem haben wir das Bruttogehalt angesprochen, und zwar auf Basis monatlich Vollzeit mit VZ-Stundenanzahl, um eine ordnungsgemäße Aliquotierung zu errechnen. Ebenso vermisse ich die Mitteilung zum anzuwendenden Kollektivvertrag. Ich hätte das alles gerne erstens schriftlich und zweitens noch vor einem persönlichen Gespräch“ vergleiche E-Mail vom 24.10.2019, 10:00 Uhr). Der DG führte dazu am 24.10.2019 aus: „[…]. Im Anhang finden Sie den Dienstvertrag. Aufgrund der Zugehörigkeit des Arbeitgebers zur Fachgruppe Werbung und Marktkommunikation kommt kein Kollektivvertrag zur Anwendung. Ihr Bruttoverdienst beläuft sich monatlich auf 1178,14 + Provision je nach Monatsleistung. Weitere Details würde Ihnen Frau XXXX . im persönlichen Kennenlernen erläutern“ (vgl. E-Mail vom 24.10.2019, 13:02 Uhr).Der DG führte dazu am 24.10.2019 aus: „[…]. Im Anhang finden Sie den Dienstvertrag. Aufgrund der Zugehörigkeit des Arbeitgebers zur Fachgruppe Werbung und Marktkommunikation kommt kein Kollektivvertrag zur Anwendung. Ihr Bruttoverdienst beläuft sich monatlich auf 1178,14 + Provision je nach Monatsleistung. Weitere Details würde Ihnen Frau römisch 40 . im persönlichen Kennenlernen erläutern“ vergleiche E-Mail vom 24.10.2019, 13:02 Uhr). Am 29.10.2019 erfolgte eine niederschriftliche Befragung der bP vor dem AMS zum Gegenstand: „Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung.“ Eingangs wurde darin seitens des AMS festgehalten, der bP sei vom AMS am 14.10.2019 eine Beschäftigung als Callcenter Mitarbeiter mit einer Entlohnung von brutto laut Kollektivvertrag zuzüglich Unterkunft, Verpflegung etc. zugewiesen worden. Möglicher Arbeitsantritt wäre der 28.10.2019 gewesen. In weiterer Folge wurde – nach Belehrung über die Rechtsfolgen nach § 10 AlVG – protokolliert, dass die bP u. a. hinsichtlich der konkret angebotenen Entlohnung keine Einwendungen habe. Zu den sonstigen Gründen gab die bP zu Protokoll, sie wolle derzeit noch keine Stellungnahme abgeben. Die bP warte auf einen Bescheid mit einer ausführlichen Begründung, warum sie sich rechtfertigen müsse. In der Stellungnahme des Dienstgebers wurde wörtlich ausgeführt: „Auf die Frage, ob er schon mal telefoniert hat, war seine Antwort, ja ich bin 50 Jahre, natürlich telefonier ich, mit meinen Kindern. Er sucht weiter nach einem anderen Job, weil er hat Zahlungen und das was er bei uns verdienen würde, ein Witz ist, er hat Verpflichtungen, aber er muss laut AMS den Job annehmen und vorstellen gehen. Wohl gemerkt, er würde bei uns für 30 Stunden in der Woche 1000 Netto + Provision erhalten. Mitarbeiter-Kollege XXXX . war ebenfalls vor Ort und war über sein Auftreten und seine freche Art sehr verwundert. Ich und meine Mitarbeiterin sind jedenfalls von dem Auftritt von Herrn XXXX . tief enttäuscht und werden ihn nicht bei uns aufnehmen“ (Protokoll über eine niederschriftliche Befragung der bP vor dem AMS am 29.10.2019).Am 29.10.2019 erfolgte eine niederschriftliche Befragung der bP vor dem AMS zum Gegenstand: „Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung.“ Eingangs wurde darin seitens des AMS festgehalten, der bP sei vom AMS am 14.10.2019 eine Beschäftigung als Callcenter Mitarbeiter mit einer Entlohnung von brutto laut Kollektivvertrag zuzüglich Unterkunft, Verpflegung etc. zugewiesen worden. Möglicher Arbeitsantritt wäre der 28.10.2019 gewesen. In weiterer Folge wurde – nach Belehrung über die Rechtsfolgen nach Paragraph 10, AlVG – protokolliert, dass die bP u. a. hinsichtlich der konkret angebotenen Entlohnung keine Einwendungen habe. Zu den sonstigen Gründen gab die bP zu Protokoll, sie wolle derzeit noch keine Stellungnahme abgeben. Die bP warte auf einen Bescheid mit einer ausführlichen Begründung, warum sie sich rechtfertigen müsse. In der Stellungnahme des Dienstgebers wurde wörtlich ausgeführt: „Auf die Frage, ob er schon mal telefoniert hat, war seine Antwort, ja ich bin 50 Jahre, natürlich telefonier ich, mit meinen Kindern. Er sucht weiter nach einem anderen Job, weil er hat Zahlungen und das was er bei uns verdienen würde, ein Witz ist, er hat Verpflichtungen, aber er muss laut AMS den Job annehmen und vorstellen gehen. Wohl gemerkt, er würde bei uns für 30 Stunden in der Woche 1000 Netto + Provision erhalten. Mitarbeiter-Kollege römisch 40 . war ebenfalls vor Ort und war über sein Auftreten und seine freche Art sehr verwundert. Ich und meine Mitarbeiterin sind jedenfalls von dem Auftritt von Herrn römisch 40 . tief enttäuscht und werden ihn nicht bei uns aufnehmen“ (Protokoll über eine niederschriftliche Befragung der bP vor dem AMS am 29.10.2019). Anbei befindet sich im Akt eine Stellungnahme des Dienstgebers mit nachfolgendem Inhalt: „Herr XXXX . war heute um 10 Uhr bei uns vorstellen. Ich kann Ihn aus folgenden Gründen nicht bei uns anstellen:„Herr römisch 40 . war heute um 10 Uhr bei uns vorstellen. Ich kann Ihn aus folgenden Gründen nicht bei uns anstellen: Folgende Informationen hat mir meine Mitarbeiterin Frau XXXX . soeben übermittelt:Folgende Informationen hat mir meine Mitarbeiterin Frau römisch 40 . soeben übermittelt:
  2. Auf meine Frage ob er schon mal telefoniert hat, war seine Antwort ja ich bin 50 Jahre, natürlich telefonier ich, mit meinen Kindern. --> Subtile Form von aggressiver Kommunikation
  3. Dann hat er seinen Block herausgeholt und meine Antworten auf seine Fragen mitgeschrieben, dass er etwas in der Hand hat beim AMS. --> Subtiler Einschüchterungsversuch gegenüber meiner Mitarbeiterin
  4. Er wollte sich den Gesprächsleitfaden nicht anschauen, zu dem gibt es laut Herrn XXXX . 6 Wochen Einschulung. --> Verweigert sich mit dem Sachverhalt seiner möglichen zukünftigen Arbeit auseinanderzusetzen.
  5. Er wollte sich den Gesprächsleitfaden nicht anschauen, zu dem gibt es laut Herrn römisch 40 . 6 Wochen Einschulung. --> Verweigert sich mit dem Sachverhalt seiner möglichen zukünftigen Arbeit auseinanderzusetzen.
  6. Er fand es lustig, dass wir keinen Polizeikalender vor Ort haben, den er sich anschauen kann. Ich hab‘ab ihn dann die Mediendatei gezeigt, hat ihn aber nicht wirklich interessiert.
  7. Er wollte wissen von wem der Kalender produziert wird, wer die Fotos macht, wo er ihn bekommt, warum im Fernsehen bei den Seitenblicken nicht darüber gesprochen wird.
  8. Warum unser Büro so ist wie es ist.
  9. Er sucht weiter, weil er hat Zahlungen und das was er bei uns verdienen würde, ein Witz ist, er hat Verpflichtungen, aber er muss laut AMS den Job annehmen und vorstellen gehen. Wohl gemerkt, er würde bei uns für 30 Stunden in der Woche 1000 Netto + Provision erhalten.
  10. Seine Einladung vom AMS wollte er nicht, dass ich bestätige da er ja alles mitgeschrieben hat und das würde reichen.
  11. Mitarbeiter-Kollege Herr XXXX . war ebenfalls vor Ort und war über sein Auftreten und seine freche Art sehr verwundert.
  12. Mitarbeiter-Kollege Herr römisch 40 . war ebenfalls vor Ort und war über sein Auftreten und seine freche Art sehr verwundert.
  13. Er hat mir gar nichts von sich erzählt, weil das nicht wichtig wäre, trotz mehrfachen nachfragen, sondern wollte wie gesagt alles Mögliche über die Firma, Projekte, Mitarbeiter wissen und hat immer nur den Kopf geschüttelt auf meine Antworten und gelacht. Mein Rückschluss auf diese Form der Bewerbung. Wer längere Zeit arbeitslos ist und auf diese Art und Weise sich vorstellen geht, hat das System eines Sozialstaates in keinster Weise verstanden. Was hätten wir uns von Herrn XXXX . gewünscht? Dass er sich beim Bewerbungsgespräch von seiner besten Seite zeigt und nicht durchgehend auf Angriffsmodus geht und mit seinem gesamten Verhalten uns zu verstehen gibt, ich will hier nicht arbeiten.Was hätten wir uns von Herrn römisch 40 . gewünscht? Dass er sich beim Bewerbungsgespräch von seiner besten Seite zeigt und nicht durchgehend auf Angriffsmodus geht und mit seinem gesamten Verhalten uns zu verstehen gibt, ich will hier nicht arbeiten. Welche Konsequenzen das AMS aus diesem Verhalten zieht, müssen Sie selber wissen. Wesentlich ist, dass man Herrn XXXX . denke ich die Grundgesetze, wie ein Sozialstaat funktioniert, nochmals erklären sollte und man nicht nur seine Rechte kennen sollte, sondern auch seine Pflichten.Welche Konsequenzen das AMS aus diesem Verhalten zieht, müssen Sie selber wissen. Wesentlich ist, dass man Herrn römisch 40 . denke ich die Grundgesetze, wie ein Sozialstaat funktioniert, nochmals erklären sollte und man nicht nur seine Rechte kennen sollte, sondern auch seine Pflichten. Ich und meine Mitarbeiterin sind jedenfalls von dem Auftritt von Herrn XXXX . tief enttäuscht und werden Ihn nicht bei uns aufnehmen.“Ich und meine Mitarbeiterin sind jedenfalls von dem Auftritt von Herrn römisch 40 . tief enttäuscht und werden Ihn nicht bei uns aufnehmen.“ Mit Bescheid der bB vom 12.11.2019 wurde die bP des Anspruches auf Notstandshilfe vom 28.10.2019 bis 22.12.2019

§§ 38in Verbindung mit § 10 Al

VG für verlustig erklärt. Begründend wurde ausgeführt, dass die bP den möglichen Arbeitsantritt mit 28.10.2019 bei der Firma „ XXXX .“ vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. können nicht berücksichtigt werden.Mit Bescheid der bB vom 12.11.2019 wurde die bP des Anspruches auf Notstandshilfe vom 28.10.2019 bis 22.12.2019

Paragraphen 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG für verlustig erklärt. Begründend wurde ausgeführt, dass die bP den möglichen Arbeitsantritt mit 28.10.2019 bei der Firma „ römisch 40 .“ vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. können nicht berücksichtigt werden. Am 09.12.2019 erhob die bP Beschwerde gegen den Bescheid vom 12.11.

  1. Es wurde u. a. ausgeführt: „Nach meinem Verständnis ist ein Vorstellungsgespräch zum Kennenlernen da, jeder erzählt ein bißchen und stellt Fragen. Ich habe gezählte fünfmal fragen müssen, was das oft angesprochene „Projekt Polizeikalender“ eigentlich genau ist. […]. Ich hab nach jedem kleinsten Stück Info einzeln fragen müssen, einzeln nach der Auflage, nach den Regionen, nach dem Preis, Vertrieb, wer fotografiert, Druck, Versand, Einzelpreis, wo der Verkauf passiert, Mitarbeiter im Unternehmen, Standorte, Kollegen, andere Projekte als den bis Jahresende abgeschlossenen „Polizeikalender“ undundund […] und alles was sie wollte, war mit mir ihren Leitfaden Telefonverkauf durchzugehen und ich soll Probetelefonieren. Ich halte das Vorstellungsgespräch für den falschen Zeitpunkt für Einschulungsmaßnahmen und hab‘ auf den ersten Arbeitstag hingewiesen. […]. Und ich soll vereitelt haben??“ Zum Verdient führte die bP aus, dass ihr am liebsten eine Vollzeitstelle wäre, weil sie gern lieber mehr verdienen würde als 1000,-- netto und sei der Wunsch per se völlig legitim und das dürfe sie auch höflich formulieren. Zudem entspreche die Entlohnung nicht dem geltenden Kollektivvertrag. Das angebotene Dienstverhältnis sei somit nicht zumutbar und die Bezugssperre aufzuheben.“ Am 18.12.2019 brachte das AMS der bP die gesamte Stellungnahme des Dienstgebers zur Kenntnis (Parteiengehör vom 18.12.2019). Am 02.01.2020 legte die bP den Kollektivvertrag für Angestellte im Handwerk und Gewerbe (in der Dienstleistung in Information und Consulting) vor und führte u. a. aus: „Das Telefonat mit Herrn XXXX . war weder unfreundlich noch negativ, sondern ganz im Gegenteil. […]. Ich hab‘ mich ganz fröhlich und höflich für die Bestätigung einer lang gehegten Vermutung bedankt. Keine Spur von negativ. […]. Den meiner Meinung nach anzuwendenden KV habe ich auf der Website der WKO gefunden, […]. Das Dienstverhältnis ist demnach unzumutbar (vgl. die Stellungnahme der bP vom 02.01.2020).Am 02.01.2020 legte die bP den Kollektivvertrag für Angestellte im Handwerk und Gewerbe (in der Dienstleistung in Information und Consulting) vor und führte u. a. aus: „Das Telefonat mit Herrn römisch 40 . war weder unfreundlich noch negativ, sondern ganz im Gegenteil. […]. Ich hab‘ mich ganz fröhlich und höflich für die Bestätigung einer lang gehegten Vermutung bedankt. Keine Spur von negativ. […]. Den meiner Meinung nach anzuwendenden KV habe ich auf der Website der WKO gefunden, […]. Das Dienstverhältnis ist demnach unzumutbar vergleiche die Stellungnahme der bP vom 02.01.2020). Im Schreiben vom 07.01.2020 erwiderte die bB, dass laut Vermittlungsvorschlag die Mindestentlohnung € 1.000, -- netto für 30 Stunden pro Woche beträgt. Hochgerechnet auf eine Vollzeitbeschäftigung von 40 Stunden pro Woche sind das € 1.333,33 netto, somit € 1.676, -- brutto, pro Monat. Die kollektivvertragliche Mindestentlohnung für Call-Center-Mitarbeiter laut dem von der bP vorgelegten Kollektivvertrag beginnt bei € 1.525,28 monatlich. Die konkrete Entlohnung war im Bewerbungsgespräch kein Verhandlungsthema. Die bP hat bereits von Beginn des Bewerbungsgespräches an ein Verhalten an den Tag gelegt, welches nicht dazu geeignet war, den potentiellen Dienstgeber davon zu überzeugen, dass die bP die angebotene Beschäftigung tatsächlich annehmen will. Die bP hat vor Beginn von möglichen Gehaltsverhandlungen bereits kundgetan, dass die angebotene Entlohnung ein Witz ist. (vgl. Parteiengehör des AMS sowie die telefonische Rückmeldung des DG vom 07.01.2020).Im Schreiben vom 07.01.2020 erwiderte die bB, dass laut Vermittlungsvorschlag die Mindestentlohnung € 1.000, -- netto für 30 Stunden pro Woche beträgt. Hochgerechnet auf eine Vollzeitbeschäftigung von 40 Stunden pro Woche sind das € 1.333,33 netto, somit € 1.676, -- brutto, pro Monat. Die kollektivvertragliche Mindestentlohnung für Call-Center-Mitarbeiter laut dem von der bP vorgelegten Kollektivvertrag beginnt bei € 1.525,28 monatlich. Die konkrete Entlohnung war im Bewerbungsgespräch kein Verhandlungsthema. Die bP hat bereits von Beginn des Bewerbungsgespräches an ein Verhalten an den Tag gelegt, welches nicht dazu geeignet war, den potentiellen Dienstgeber davon zu überzeugen, dass die bP die angebotene Beschäftigung tatsächlich annehmen will. Die bP hat vor Beginn von möglichen Gehaltsverhandlungen bereits kundgetan, dass die angebotene Entlohnung ein Witz ist. vergleiche Parteiengehör des AMS sowie die telefonische Rückmeldung des DG vom 07.01.2020). Am 21.01.2020 führte die bP u. a. zu ihrem Verhalten und zu den Gehaltsvorstellungen zusammenfassend aus: „[…] weder hab‘ ich mich schlecht benommen, warum sollte ich auch, noch lag dem Stellenangebot ein Kollektivvertrag zu Grunde, war somit nicht rechtskonform und nicht zumutbar. Vereitelt?“ (vgl. die Stellungnahme vom 21.01.2020).Am 21.01.2020 führte die bP u. a. zu ihrem Verhalten und zu den Gehaltsvorstellungen zusammenfassend aus: „[…] weder hab‘ ich mich schlecht benommen, warum sollte ich auch, noch lag dem Stellenangebot ein Kollektivvertrag zu Grunde, war somit nicht rechtskonform und nicht zumutbar. Vereitelt?“ vergleiche die Stellungnahme vom 21.01.2020). Mit Schreiben vom 03.02.2020 brachte das AMS der bP die BVwG-Entscheidung L503 2227643-1 zur Kenntnis, da in diesem Fall ebenfalls vom potentiellen Dienstgeber XXXX . bzw. XXXX dem AMS ein vereiteltes Bewerbungsverhalten gemeldet worden sei. Hinsichtlich des zweifelsfrei nachgewiesenen vereitelten Bewerbungsverhaltens des Beschwerdeführers habe das BVwG auch im Erkenntnis L503 2227643-1 auf dessen unsachliche und provokante Ausführungen in seinen Eingaben verwiesen; dies sei sohin eine weitere Parallele zum Verhalten der bP gegenüber dem AMS, welches die Rückmeldung des potentiellen Dienstgebers zum Bewerbungsverhalten der bP schlüssig erscheinen lasse (vgl. das Parteiengehör vom 03.02.2020).Mit Schreiben vom 03.02.2020 brachte das AMS der bP die BVwG-Entscheidung L503 2227643-1 zur Kenntnis, da in diesem Fall ebenfalls vom potentiellen Dienstgeber römisch 40 . bzw. römisch 40 dem AMS ein vereiteltes Bewerbungsverhalten gemeldet worden sei. Hinsichtlich des zweifelsfrei nachgewiesenen vereitelten Bewerbungsverhaltens des Beschwerdeführers habe das BVwG auch im Erkenntnis L503 2227643-1 auf dessen unsachliche und provokante Ausführungen in seinen Eingaben verwiesen; dies sei sohin eine weitere Parallele zum Verhalten der bP gegenüber dem AMS, welches die Rückmeldung des potentiellen Dienstgebers zum Bewerbungsverhalten der bP schlüssig erscheinen lasse vergleiche das Parteiengehör vom 03.02.2020). Mit Bescheid vom 11.02.2020 entschied das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung über die Beschwerde der bP vom 09.12.2019 und wies die Beschwerde ab. Begründend stellte die bB u. a. fest, dass die bP seit dem 11.01.2008 mit kurzen Unterbrechungen Notstandshilfe bezieht und bereits in der Zeit vom 26.05.2010 bis 06.07.2010 und vom 02.11.2010 bis 27.12.2010 mangels Arbeitswilligkeit keine Notstandshilfe bezogen hat. In der rechtlichen Beurteilung folgerte die bB, dass das Verhalten der bP im Bewerbungsgespräch nach allgemeiner Lebenserfahrung dazu geeignet gewesen sei, einen potentiellen Dienstgeber von einer Einstellung abzubringen und habe die bP deshalb das Nichtzustandekommen einer zumutbaren Beschäftigung billigend in Kauf genommen. Im Zeitraum vom 28.10.2019 bis 22.12.2019 bestehe daher mangels eines Vorliegens von Arbeitswilligkeit kein Anspruch auf Notstandshilfe. Am 27.02.2020 beantragte die bP die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und darüber hinaus die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Am 04.03.2020 erfolgte die Beschwerdevorlage am BVwG. Am 06.03.2020 ersuchte die bP per E – Mail um Akteneinsicht (auch in den Akt, auf den im Schriftverkehr mit der bB Bezug genommen werde und noch nicht im RIS sei, nämlich L503 2227643-1/7 E), Durchführung einer mündlichen Verhandlung und stellte einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe. Am 11.03.2020 gewährte das BVwG der bP Akteneinsicht. Mit Beschluss vom 27.03.2020 wies das BVwG den Antrag der bP auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ab. 2.
  2. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS. Die Feststellungen zur Person der bP als Bezieherin von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergeben sich aus den vom BVwG einholten Auskünften aus dem AJ-WEB – insbesondere ergibt sich daraus der Umstand, dass die bP bereits vom 26.05.2010 bis 06.07.2010 und vom 02.11.2010 bis 27.12.2010 keine Notstandshilfe erhalten hat (vgl. dazu auch die Beschwerdevorentscheidung).Die Feststellungen zur Person der bP als Bezieherin von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergeben sich aus den vom BVwG einholten Auskünften aus dem AJ-WEB – insbesondere ergibt sich daraus der Umstand, dass die bP bereits vom 26.05.2010 bis 06.07.2010 und vom 02.11.2010 bis 27.12.2010 keine Notstandshilfe erhalten hat vergleiche dazu auch die Beschwerdevorentscheidung). Die Feststellungen zum vom AMS übermittelten Stellenangebot ergeben sich insbesondere aus dem Schreiben des AMS an die bP vom 14.10.2019 sowie aus dem beigefügten Stellenangebot des potentiellen Dienstgebers. Die getroffenen Feststellungen zum Verhalten der bP im Zuge einer Terminvereinbarung bzw. im Verlauf des Vorstellungsgespräches mit der Firma XXXX . ergeben sich aus dem E-Mail-Verkehr zwischen der bP und dem potentiellen Dienstgeber, aus den Aktenvermerken der bB, aus der Niederschrift vom 29.10.2019, aus den eigenen Angaben der bP in ihrer Beschwerde sowie aus den Stellungnahmen der bP und des potentiellen Dienstgebers.Die getroffenen Feststellungen zum Verhalten der bP im Zuge einer Terminvereinbarung bzw. im Verlauf des Vorstellungsgespräches mit der Firma römisch 40 . ergeben sich aus dem E-Mail-Verkehr zwischen der bP und dem potentiellen Dienstgeber, aus den Aktenvermerken der bB, aus der Niederschrift vom 29.10.2019, aus den eigenen Angaben der bP in ihrer Beschwerde sowie aus den Stellungnahmen der bP und des potentiellen Dienstgebers. Unstrittig ist, dass die zugewiesene Beschäftigung aufgrund des von der bP gesetzten Verhaltens im Zuge der Terminvereinbarung und im Laufe des Vorstellungsgespräches nicht zustande gekommen ist (vgl. dazu u. a. die Ausführungen in der Stellungnahme des potentiellen Dienstgebers, in der es wörtlich heißt: „Ich und meine Mitarbeiterin sind jedenfalls von dem Auftritt von Herrn XXXX . tief enttäuscht und werden ihn nicht bei uns aufnehmen.“Unstrittig ist, dass die zugewiesene Beschäftigung aufgrund des von der bP gesetzten Verhaltens im Zuge der Terminvereinbarung und im Laufe des Vorstellungsgespräches nicht zustande gekommen ist vergleiche dazu u. a. die Ausführungen in der Stellungnahme des potentiellen Dienstgebers, in der es wörtlich heißt: „Ich und meine Mitarbeiterin sind jedenfalls von dem Auftritt von Herrn römisch 40 . tief enttäuscht und werden ihn nicht bei uns aufnehmen.“ 3.
  3. Rechtliche Beurteilung: 3.
  4. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen: - Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF- Bundesverfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF - Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF- Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, (WV) idgF - Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF- Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.
  5. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung. 3.2.

Art. 130Abs.

1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2.

Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden 1.

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; …

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.3. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten: § 7 AlVG lautet auszugsweise:Paragraph 7, AlVG lautet auszugsweise: Arbeitslosengeld Voraussetzungen des Anspruches § 7.

(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, werParagraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.
(3)
(8). § 9 AlVG lautet auszugsweise:Paragraph 9, AlVG lautet auszugsweise: Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)
(8)§ 10 AlVG lautet auszugsweise:Paragraph 10, AlVG lautet auszugsweise: § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder […] so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. […]

(3)Der Verlust des Anspruches

Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(3)Der Verlust des Anspruches

Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. […]. § 38 AlVG lautet:Paragraph 38, AlVG lautet: Allgemeine Bestimmungen §

  1. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. 3.
  2. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. VwGH vom 04.09.2013, 2011/08/0200 mwN).3.
  3. Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche VwGH vom 04.09.2013, 2011/08/0200 mwN). Zur Zumutbarkeit des Beschäftigungsverhältnisses ist darzulegen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das AMS den Arbeitslosen zu einer Tätigkeit zuweisen kann, wenn die angebotene Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und es nicht von Vorneherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat. Den Arbeitslosen trifft zunächst auch die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen, wenn ihm keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind. Es liegt dann an ihm, die näheren Bedingungen der Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (vgl. wiederum VwGH vom 27.11.2014, 2013/08/0262 mwN). Eine arbeitslose Person ist zwar nicht verpflichtet, eine unzumutbare Beschäftigung anzunehmen, es müssen aber auch nicht alle Einzelheiten, die für die Zumutbarkeit einer Beschäftigung von Bedeutung sein können, schon in einer frühesten Stufe der Bewerbung erkennbar sein. Hingegen ist es Aufgabe des Arbeitssuchenden im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber in einer geeigneten (d. h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind. Nur insoweit und ab jenem Zeitpunkt ist die arbeitslose Person zu keinen Bewerbungsschritten (mehr) verpflichtet (und das AMS zum Verlangen nach solchen Schritten nicht berechtigt), in dem solche Umstände einer Beschäftigung zutage treten, welche diese als für eine arbeitslose Person unzumutbar erscheinen lassen (vgl. VwGH vom 15.10.2014, 2013/08/0248 mwN).Zur Zumutbarkeit des Beschäftigungsverhältnisses ist darzulegen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das AMS den Arbeitslosen zu einer Tätigkeit zuweisen kann, wenn die angebotene Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und es nicht von Vorneherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat. Den Arbeitslosen trifft zunächst auch die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen, wenn ihm keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind. Es liegt dann an ihm, die näheren Bedingungen der Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern vergleiche wiederum VwGH vom 27.11.2014, 2013/08/0262 mwN). Eine arbeitslose Person ist zwar nicht verpflichtet, eine unzumutbare Beschäftigung anzunehmen, es müssen aber auch nicht alle Einzelheiten, die für die Zumutbarkeit einer Beschäftigung von Bedeutung sein können, schon in einer frühesten Stufe der Bewerbung erkennbar sein. Hingegen ist es Aufgabe des Arbeitssuchenden im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber in einer geeigneten (d. h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind. Nur insoweit und ab jenem Zeitpunkt ist die arbeitslose Person zu keinen Bewerbungsschritten (mehr) verpflichtet (und das AMS zum Verlangen nach solchen Schritten nicht berechtigt), in dem solche Umstände einer Beschäftigung zutage treten, welche diese als für eine arbeitslose Person unzumutbar erscheinen lassen vergleiche VwGH vom 15.10.2014, 2013/08/0248 mwN). Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (VwGH vom 29.01.2014, 2013/08/0265). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinn des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (Hinweis E
  4. Oktober 1992, 92/08/0042, VwSlg 13722 A/1992; E
  5. September 1995, 94/08/0050), (VwGH vom 20.10.2010, 2008/08/0244).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinn des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (Hinweis E
  6. Oktober 1992, 92/08/0042, VwSlg 13722 A/1992; E
  7. September 1995, 94/08/0050), (VwGH vom 20.10.2010, 2008/08/0244). Wie der Verwaltungsgerichtshof etwa im Erkenntnis vom
  8. Jänner 2005, Zl. 2004/08/0112, dargelegt hat, ist der Arbeitslose (vor Ablehnung der Beschäftigung) verhalten, sich durch entsprechende Rückfragen Klarheit zu verschaffen, wenn ein Gehaltsangebot in Bezug auf sein Verhältnis zum Kollektivvertrag (objektiv) unvollständig oder zweifelhaft sein sollte; ein vom Arbeitslosen bloß (subjektiv) gezogener Schluss, der Dienstgeber hätte nicht einmal den kollektivvertraglichen Mindestlohn bezahlen wollen, reicht hingegen nicht aus, die Unzumutbarkeit der angebotenen Beschäftigung darzutun (VwGH vom 11.06.2014, 2013/08/
  9. 3.
  10. Für den gegenständlichen Fall bedeutet das: Anspruch auf Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) hat, wer u. a. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Der Arbeitsvermittlung steht insbesondere zur Verfügung, wer arbeitswillig ist. Arbeitswillig ist überdies, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Zumutbar ist eine Beschäftigung auch dann, wenn sie angemessen entlohnt ist. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Wenn die arbeitslose Person die Annahme einer zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung verweigert oder vereitelt, so verliert sie für die auf die Pflichtverletzung (Weigerung, Vereitelung) folgenden sechs Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld (Notstandshilfe), wobei sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen verlängert. Der Verlust des Anspruches ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z. B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Der bP als Bezieherin von Notstandshilfe (dies seit dem 24.08.2007 mit kurzen Unterbrechungen: „geringfügig beschäftigter Angestellter“, „Arbeiter“, „Krankengeldbezug“) wurden am 14.10.2019 vier Vermittlungsvorschläge vom AMS persönlich übergeben. Konkret wurde der bP auch eine Stelle als Telefonverkäuferin bei der Firma XXXX . angeboten und hat die bP den vereinbarten Termin für ein Bewerbungsgespräch am 28.10.2019 wahrgenommen. Ein Beschäftigungsverhältnis ist nicht zustande gekommen.Der bP als Bezieherin von Notstandshilfe (dies seit dem 24.08.2007 mit kurzen Unterbrechungen: „geringfügig beschäftigter Angestellter“, „Arbeiter“, „Krankengeldbezug“) wurden am 14.10.2019 vier Vermittlungsvorschläge vom AMS persönlich übergeben. Konkret wurde der bP auch eine Stelle als Telefonverkäuferin bei der Firma römisch 40 . angeboten und hat die bP den vereinbarten Termin für ein Bewerbungsgespräch am 28.10.2019 wahrgenommen. Ein Beschäftigungsverhältnis ist nicht zustande gekommen. Die bP erachtet die angebotene Beschäftigung wegen der Gehaltsbedingungen als unzumutbar. Wenn sie dazu vorbringt, dass die Entlohnung nicht dem ihrer Meinung nach anzuwenden Kollektivvertrag entspreche, ist anzuführen, dass die bP zunächst noch am 29.10.2019 im Rahmen der niederschriftlichen Befragung zum Gegenstand „Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung“ zu Protokoll gegeben und mit ihrer Unterschrift obendrein bestätigt hat, hinsichtlich der konkret angebotenen Entlohnung keine Einwendungen zu haben. Dahingehend hat sich auch die bB mit den Bestreitungen der bP auseinandergesetzt und wurde nachvollziehbar ausgeführt, dass eben laut Vermittlungsvorschlag die Mindestentlohnung für 30 Stunden pro Woche € 1.000, -- netto ausmacht und hochgerechnet auf eine Vollzeitbeschäftigung von 40 Stunden pro Woche sich daher ein Gehalt von € 1.333,33 netto ergibt. Richtig resultiert aus einer Beschäftigung von 30 Stunden pro Woche ein Bruttomonatsgehalt von € 1.178, -- und aus einer Beschäftigung von 40 Stunden pro Woche ein Bruttomonatsgehalt von € 1.676, --. Die kollektivvertragliche Mindestentlohnung für Call-Center-Mitarbeiter laut dem von der bP vorgelegten Kollektivvertrag beginnt allerdings erst bei € 1.525,28 brutto monatlich. Mit ihren Einwendungen entfernt sich die bP nicht nur von den Feststellungen des angefochtenen Bescheides, sondern generell vom Akteninhalt (insbesondere von den Angaben des potentiellen Dienstgebers und vom von der bP vorgelegten Kollektivvertrag). Die Gehaltsgestaltung widerspricht den gesetzlichen Anforderungen nicht. Der Begriff der angemessenen Entlohnung in § 9 Abs. 2 AlVG wurde vor dem Arbeitsmarktreformgesetz (BGBl. I Nr. 77/2004) vom Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung derart ausgelegt, dass das nach dem (im konkreten Fall anzuwendenden) Kollektivvertrag gebührende Entgelt für die konkret zugewiesene Beschäftigung als angemessene Entlohnung anzusehen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  11. September 2011, Zl. 2008/08/0085). Durch das Arbeitsmarktreformgesetz erfuhr § 9 Abs. 2 AlVG hinsichtlich des Begriffes der angemessenen Entlohnung eine Verdeutlichung durch die Einfügung folgenden zweiten Satzes: "Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung." Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (RV 464 BlgNR
  12. GP, 4) sollte durch diese Einfügung der Gesetzestext nunmehr die der ständigen Rechtsprechung entsprechende Auslegung des Begriffs "angemessen entlohnt" enthalten (VwGH vom 04.09.2013, 2011/08/0200).Der Begriff der angemessenen Entlohnung in Paragraph 9, Absatz 2, AlVG wurde vor dem Arbeitsmarktreformgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2004,) vom Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung derart ausgelegt, dass das nach dem (im konkreten Fall anzuwendenden) Kollektivvertrag gebührende Entgelt für die konkret zugewiesene Beschäftigung als angemessene Entlohnung anzusehen ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  13. September 2011, Zl. 2008/08/0085). Durch das Arbeitsmarktreformgesetz erfuhr Paragraph 9, Absatz 2, AlVG hinsichtlich des Begriffes der angemessenen Entlohnung eine Verdeutlichung durch die Einfügung folgenden zweiten Satzes: "Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung." Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage Regierungsvorlage 464 BlgNR
  14. GP, 4) sollte durch diese Einfügung der Gesetzestext nunmehr die der ständigen Rechtsprechung entsprechende Auslegung des Begriffs "angemessen entlohnt" enthalten (VwGH vom 04.09.2013, 2011/08/0200). Verfahrensgegenständlich kann die bP keine Unzumutbarkeit der angebotenen Beschäftigung dadurch aufzeigen, dass sie behauptet, dass die Entlohnung unter dem anzuwendenden Kollektivvertrag gelegen wäre, weil dies im konkreten Beschwerdefall eben gerade nicht gegeben ist. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt hier nicht, dass die bP nicht verpflichtet ist, eine unzumutbare Beschäftigung anzunehmen, doch war die zugewiesene Tätigkeit nicht evident unzumutbar und müssen ständiger Rechtsprechung folgend aber auch nicht alle Einzelheiten, die für die Zumutbarkeit einer Beschäftigung von Bedeutung sein können, schon in frühester Stufe der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber erkennbar sein (vgl. VwGH vom 15.10.2014, 2013/08/0248).Das Bundesverwaltungsgericht verkennt hier nicht, dass die bP nicht verpflichtet ist, eine unzumutbare Beschäftigung anzunehmen, doch war die zugewiesene Tätigkeit nicht evident unzumutbar und müssen ständiger Rechtsprechung folgend aber auch nicht alle Einzelheiten, die für die Zumutbarkeit einer Beschäftigung von Bedeutung sein können, schon in frühester Stufe der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber erkennbar sein vergleiche VwGH vom 15.10.2014, 2013/08/0248). Aufgabe der bP wäre es hingegen gewesen, in einer geeigneten (d. h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind, was mit dem Verhalten der bP im Zuge der Terminvereinbarung bzw. im Verlauf des Vorstellungsgespräches am 28.10.2019 nicht in Einklang zu bringen ist und hat die bP hier das nachfolgende, auf das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis bezogene, Verhalten gesetzt: Im Verwaltungsverfahren unterstrich die bP zum einen ihr Interesse an der zugewiesenen Beschäftigung im Telefonat mit dem potentiellen Dienstgeber („Ich hab‘ mich ganz fröhlich und höflich für die Bestätigung einer lang gehegten Vermutung bedankt. Keine Spur von negativ“). Die an den potentiellen Dienstgeber gestellten Fragen begründete die bP zum anderen dann damit: „Nach meinem Verständnis ist ein Vorstellungsgespräch zum Kennenlernen da, jeder erzählt ein bißchen und stellt Fragen.“ Hierzu ist zu vermerken, dass eine arbeitslose Person richtigerweise beim Vorstellungsgespräch mit dem potentiellen Dienstgeber die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit zu erörtern hat (vgl. VwGH vom 09.06.2015, Ra 2015/08/0004).Im Verwaltungsverfahren unterstrich die bP zum einen ihr Interesse an der zugewiesenen Beschäftigung im Telefonat mit dem potentiellen Dienstgeber („Ich hab‘ mich ganz fröhlich und höflich für die Bestätigung einer lang gehegten Vermutung bedankt. Keine Spur von negativ“). Die an den potentiellen Dienstgeber gestellten Fragen begründete die bP zum anderen dann damit: „Nach meinem Verständnis ist ein Vorstellungsgespräch zum Kennenlernen da, jeder erzählt ein bißchen und stellt Fragen.“ Hierzu ist zu vermerken, dass eine arbeitslose Person richtigerweise beim Vorstellungsgespräch mit dem potentiellen Dienstgeber die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit zu erörtern hat vergleiche VwGH vom 09.06.2015, Ra 2015/08/0004). Diesfalls ist die bB aber aufgrund der Angaben des potentiellen Dienstgebers (bzw. einer Mitarbeiterin und eines Mitarbeiters) davon ausgegangen, dass die zugewiesene Beschäftigung deshalb nicht zustande kam, weil die bP mit ihrem gesamten Verhalten beim Bewerbungsgespräch dem Arbeitgeber zu verstehen gegeben hat, dort nicht arbeiten zu wollen. Diese Erwägungen der bB erweisen sich – nicht zuletzt auch aufgrund der eigenen Aussagen der bP im gegenständlichen Verfahren – weder unschlüssig noch widersprechen sie den Denkgesetzen. Schon eine Rückmeldung der Firma XXXX . über den geplanten Vorstellungstermin am 28.10.2019 und über eine eventuelle geplante Arbeitsaufnahme ab 02.01.2020 hat ergeben, dass die bP am Telefon sehr negativ gewirkt und angemerkt hat, dass sie es unerträglich findet, welche Jobs sie vom AMS erhält. Die bP brachte damit ein deutlich gezeigtes Desinteresse an der angebotenen Stelle zum Ausdruck, dies schon vor dem Vorstellungsgespräch.Schon eine Rückmeldung der Firma römisch 40 . über den geplanten Vorstellungstermin am 28.10.2019 und über eine eventuelle geplante Arbeitsaufnahme ab 02.01.2020 hat ergeben, dass die bP am Telefon sehr negativ gewirkt und angemerkt hat, dass sie es unerträglich findet, welche Jobs sie vom AMS erhält. Die bP brachte damit ein deutlich gezeigtes Desinteresse an der angebotenen Stelle zum Ausdruck, dies schon vor dem Vorstellungsgespräch. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde und in den Stellungnahmen, die bP habe sich nicht schlecht benommen und habe nicht vereitelt, kann nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden, dass die von der bP gewählten Textierungen und Formulierungen keineswegs Anfragen über Art und Inhalt des Aufgabengebietes betreffen, sondern ihre Fragestellungen einerseits einen aggressiv-provokativen und andererseits belehrenden Charakter haben. Der Inhalt der Schreiben iZm dem E-Mail-Verkehr (beispielsweise bei der Nachfrage der bP nach einem Blanko-Arbeitsvertrag, nach dem Bruttogehalt oder nach einem Kollektivvertrag, wo die bP in einem befehlstonartigen Stil anführte: „Ich hätte das alles gerne erstens schriftlich und zweitens noch vor einem persönlichen Gespräch“) und ebenso die Gesprächsführung im Zuge des persönlichen Bewerbungsgesprächs (beispielsweise beim Inhalt und bei der Hartnäckigkeit der Nachfragen der bP, wo die bP selbst darlegte, sie habe gezählte fünf Mal fragen müssen, was das oft angesprochene „Projekt Polizeikalender“ eigentlich genau sei oder habe die bP nach jedem kleinsten Stück Info einzeln fragen müssen, einzeln nach der Auflage, nach den Regionen, nach dem Preis … „undundund“ oder bei der Verweigerung der bP, den Leitfaden Telefonverkauf durchzugehen und zur Probe zu telefonieren, weil die bP das Vorstellungsgespräch für den falschen Zeitpunkt halte, um Einschulungsmaßnahmen durchzuführen und verweise die bP diesbezüglich auf den ersten Arbeitstag) zielten darauf ab, den potentiellen Arbeitgeber von der Einstellung der bP abzuhalten. Schließlich gab die bP den Verdienst betreffend an, am liebsten sei ihr eine Vollzeitstelle, weil sie lieber mehr verdienen würde als € 1.000, -- netto bzw. forderte die bP einen Kollektivvertrag. Schon beim (nach dem ersten Telefongespräch stattfindenden) E-Mail-Verkehr, bei welchen es in erster Linie um die Terminvereinbarung für das stattzufindende Vorstellungsgespräch ging, reagierte die bP auf die Frage nach der Entgelthöhe (zu der der potentielle Dienstgeber anführte: „Ihr Verdienst würde sich auf 12x 1000 Euro Netto belaufen und Monatsprovision je nach Leistung. Das Provisionsmodell würde Ihnen Frau XXXX . noch entsprechend im persönlichen Gespräch erläutern“) mit der Forderung: „Zudem haben wir das Bruttogehalt angesprochen, und zwar auf Basis monatlich Vollzeit mit VZ-Stundenanzahl, um eine ordnungsgemäße Aliquotierung zu errechnen. Ebenso vermisse ich die Mitteilung zum anzuwendenden Kollektivvertrag“. Der potentielle Arbeitgeber kann dies nicht anders auffassen, als dass ihr die bP eine rechtswidrige Vorgangsweise, nämlich die Absicht, das künftige Beschäftigungsverhältnis in einer gegen § 3 ArbVG verstoßenden Weise zu begründen, zumindest zutraut. Als Vereitelung kann auch ein bloßer Gehaltswunsch zu werten sein, wenn er über ein bereits vorliegendes, objektiv zumutbares Entgeltangebot allzu weit hinausgeht (vgl. Julcher in AlV-Komm § 10 AlVG Rz 19). Als die bP einwendet, der Wunsch bezüglich Verdienst sei völlig legitim und dürfe die bP dies auch höflich formulieren, so ist die bP diesbezüglich im Recht, weil es durchaus zulässig ist, im Bewerbungsgespräch Wunschvorstellungen bezüglich der Entlohnung zu äußern, selbst wenn diese über einem schon bekannten, objektiv zumutbaren Gehaltsangebot liegen. Wird dieser Gehaltswusch allerdings abgelehnt, liegt es bei der Arbeitslosen, rechtzeitig die Bereitschaft klarzustellen, das ursprüngliche Angebot anzunehmen (vgl. Julcher in AlV-Komm § 10 AlVG Rz 19). Dass dies geschehen sei, wird von der bP nicht vorgebracht und ergibt sich im gesamten Verfahren nicht. Die konkrete Entlohnung war im Bewerbungsgespräch kein Verhandlungsthema und hat die bP vor Beginn von möglichen Gehaltsverhandlungen bereits kundgetan, dass die angebotene Entlohnung ein Witz ist.Schließlich gab die bP den Verdienst betreffend an, am liebsten sei ihr eine Vollzeitstelle, weil sie lieber mehr verdienen würde als € 1.000, -- netto bzw. forderte die bP einen Kollektivvertrag. Schon beim (nach dem ersten Telefongespräch stattfindenden) E-Mail-Verkehr, bei welchen es in erster Linie um die Terminvereinbarung für das stattzufindende Vorstellungsgespräch ging, reagierte die bP auf die Frage nach der Entgelthöhe (zu der der potentielle Dienstgeber anführte: „Ihr Verdienst würde sich auf 12x 1000 Euro Netto belaufen und Monatsprovision je nach Leistung. Das Provisionsmodell würde Ihnen Frau römisch 40 . noch entsprechend im persönlichen Gespräch erläutern“) mit der Forderung: „Zudem haben wir das Bruttogehalt angesprochen, und zwar auf Basis monatlich Vollzeit mit VZ-Stundenanzahl, um eine ordnungsgemäße Aliquotierung zu errechnen. Ebenso vermisse ich die Mitteilung zum anzuwendenden Kollektivvertrag“. Der potentielle Arbeitgeber kann dies nicht anders auffassen, als dass ihr die bP eine rechtswidrige Vorgangsweise, nämlich die Absicht, das künftige Beschäftigungsverhältnis in einer gegen Paragraph 3, ArbVG verstoßenden Weise zu begründen, zumindest zutraut. Als Vereitelung kann auch ein bloßer Gehaltswunsch zu werten sein, wenn er über ein bereits vorliegendes, objektiv zumutbares Entgeltangebot allzu weit hinausgeht vergleiche Julcher in AlV-Komm Paragraph 10, AlVG Rz 19). Als die bP einwendet, der Wunsch bezüglich Verdienst sei völlig legitim und dürfe die bP dies auch höflich formulieren, so ist die bP diesbezüglich im Recht, weil es durchaus zulässig ist, im Bewerbungsgespräch Wunschvorstellungen bezüglich der Entlohnung zu äußern, selbst wenn diese über einem schon bekannten, objektiv zumutbaren Gehaltsangebot liegen. Wird dieser Gehaltswusch allerdings abgelehnt, liegt es bei der Arbeitslosen, rechtzeitig die Bereitschaft klarzustellen, das ursprüngliche Angebot anzunehmen vergleiche Julcher in AlV-Komm Paragraph 10, AlVG Rz 19). Dass dies geschehen sei, wird von der bP nicht vorgebracht und ergibt sich im gesamten Verfahren nicht. Die konkrete Entlohnung war im Bewerbungsgespräch kein Verhandlungsthema und hat die bP vor Beginn von möglichen Gehaltsverhandlungen bereits kundgetan, dass die angebotene Entlohnung ein Witz ist. Obschon die bP sich telefonisch mit dem potentiellen Dienstgeber in Verbindung gesetzt und einen E-Mail-Verkehr unterhalten hat und auch zum vereinbarten Vorstellungsgespräch erschienen ist, hat sie den Erfolg ihrer nach außen zu Tage tretenden Bemühungen aber durch ihr Verhalten (siehe oben), welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte gemacht. Somit hat die bP eine Vereitelungshandlung im Sinne von § 10 Abs. 1 AlVG bei gegebener Zumutbarkeit im Hinblick auf die vom AMS konkret angebotene Beschäftigung als Telefonverkäuferin bei der Firma XXXX . gesetzt.Obschon die bP sich telefonisch mit dem potentiellen Dienstgeber in Verbindung gesetzt und einen E-Mail-Verkehr unterhalten hat und auch zum vereinbarten Vorstellungsgespräch erschienen ist, hat sie den Erfolg ihrer nach außen zu Tage tretenden Bemühungen aber durch ihr Verhalten (siehe oben), welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte gemacht. Somit hat die bP eine Vereitelungshandlung im Sinne von Paragraph 10, Absatz eins, AlVG bei gegebener Zumutbarkeit im Hinblick auf die vom AMS konkret angebotene Beschäftigung als Telefonverkäuferin bei der Firma römisch 40 . gesetzt. Auch war das Verhalten der bP für das Nichtzustandekommen kausal. Das ergibt sich ganz klar aus den Stellungnahmen des potentiellen Dienstgebers, wo es unter anderem heißt: „Ich und meine Mitarbeiterin sind jedenfalls von dem Auftritt von Herrn S. tief enttäuscht und werden ihn nicht bei uns aufnehmen.“ Die Vereitelung verlangt ein vorsätzliches Handeln der Vermittelten, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt; die bP muss durch ihr Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses also zumindest in Kauf genommen haben. Dafür reicht es etwa aus, wenn eine Klarstellung, dass die Arbeitslose nicht auf ihren Entgeltforderungen beharre, sondern das angebotene (zumutbare) Gehalt akzeptiere, unterbleibt. Bloß fahrlässiges Handeln genügt hingegen nicht (vgl. Julcher in AlV-Komm § 10 AlVG RZ 17, vgl. auch VwGH vom 30.09.1985, 85/08/0084).Die Vereitelung verlangt ein vorsätzliches Handeln der Vermittelten, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt; die bP muss durch ihr Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses also zumindest in Kauf genommen haben. Dafür reicht es etwa aus, wenn eine Klarstellung, dass die Arbeitslose nicht auf ihren Entgeltforderungen beharre, sondern das angebotene (zumutbare) Gehalt akzeptiere, unterbleibt. Bloß fahrlässiges Handeln genügt hingegen nicht vergleiche Julcher in AlV-Komm Paragraph 10, AlVG RZ 17, vergleiche auch VwGH vom 30.09.1985, 85/08/0084). Verfahrensgegenständlich hat die bP mit ihrem Verhalten – so hat sie in all ihren Eingaben auf ihren Entgeltforderungen beharrt, ohne das angebotene Gehalt zu akzeptieren – schon alleine damit zumindest in Kauf genommen, dass das Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kommt. Aber auch in Bezug auf das übrige – durchwegs provokative – Auftreten der bP kann nach allgemeiner Lebenserfahrung das Zustandekommen eines Dienstverhältnisses geradezu auszuschließen sein und ist diesbezüglich davon auszugehen, dass der bP dies auch bewusst war. Vorsätzliches Handeln ist somit gegeben. Im Ergebnis zeigte sich die bP – bezogen auf den Arbeitsplatz bei der Fima O. – nicht arbeitswillig. Die bP musste sich aber – weil sie eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch genommen hat – darauf einstellen, eine angebotene, zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen. Denn Gesetzeszweck des gesamten Arbeitslosenversicherungsrechtes ist es, den arbeitslos gewordenen Versicherten (der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit keine neue Beschäftigung gefunden hat) durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung möglichst wieder in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Somit wurde der Verlust der Notstandshilfe vom 28.10.2019 bis 22.12.2019 in der Dauer von acht Wochen zu Recht ausgesprochen, zumal das AMS dargelegt hat, dass die bP bereits vom 26.05.2010 bis 06.07.2010 und vom 02.11.2010 bis 27.12.2010 die Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit nicht erhalten hat. Schließlich sind – auch aus der Beschwerde, die diesbezüglich lediglich nochmals auf das angebliche Vorliegen der Unzumutbarkeit verweist – keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Umständen iSd § 10 Abs. 3 AlVG zu erkennen.Schließlich sind – auch aus der Beschwerde, die diesbezüglich lediglich nochmals auf das angebliche Vorliegen der Unzumutbarkeit verweist – keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Umständen iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG zu erkennen. Somit ist die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. 3.
  15. Zum Antrag der bP vom 27.02.2020 auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist auszuführen, dass einer rechtzeitigen Beschwerde (und in der Folge einem allfälligen Vorlageantrag)

§ 13Vw

GVG von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zukommt.3.6. Zum Antrag der bP vom 27.02.2020 auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist auszuführen, dass einer rechtzeitigen Beschwerde (und in der Folge einem allfälligen Vorlageantrag)

Paragraph 13, VwGVG von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zukommt. 3.7. Entfall einer mündlichen Verhandlung: § 24 VwGVG lautet:Paragraph 24, VwGVG lautet: Verhandlung § 24.

(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn
  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
  3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
(3)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
(5)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

§ 2

Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes lautet auszugsweise:Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

Paragraph 2, Ziffer eins, des COVID-19-Maßnahmengesetzes lautet auszugsweise: […] Auf Grund von § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, wird verordnet:Auf Grund von Paragraph 2, Ziffer eins, des COVID-19-Maßnahmengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020,, wird verordnet: §

  1. Zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 ist das Betreten öffentlicher Orte verboten.Paragraph eins, Zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 ist das Betreten öffentlicher Orte verboten. §
  2. Ausgenommen vom Verbot

§ 1

sind Betretungen,Paragraph 2, Ausgenommen vom Verbot

Paragraph eins, sind Betretungen,

  1. die zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum erforderlich sind;
  2. die zur Betreuung und Hilfeleistung von unterstützungsbedürftigen Personen dienen;
  3. die zur Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens erforderlich sind und sichergestellt ist, dass am Ort der Deckung des Bedarfs zwischen den Personen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten werden kann, sofern nicht durch entsprechende Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann. Diese Ausnahme schließt auch Begräbnisse im engsten Familienkreis mit ein;
  4. die für berufliche Zwecke erforderlich sind und sichergestellt ist, dass am Ort der beruflichen Tätigkeit zwischen den Personen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten werden kann, sofern nicht durch entsprechende Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann. Dabei ist darauf zu achten, dass eine berufliche Tätigkeit vorzugweise außerhalb der Arbeitsstätte erfolgen soll, sofern dies möglich ist und Arbeitgeber und Arbeitnehmer darüber ein Einvernehmen finden.
  5. wenn öffentliche Orte im Freien alleine, mit Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, oder mit Haustieren betreten werden sollen, gegenüber anderen Personen ist dabei ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. […] Artikel 16 § 3
  6. COVID-19-Gesetz lautet auszugsweise:Artikel 16 Paragraph 3,
  7. COVID-19-Gesetz lautet auszugsweise: Artikel 16 Bundesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 im Verwaltungsverfahren, im Verfahren der Verwaltungsgerichte sowie im Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes […] Mündliche Verhandlungen, Vernehmungen und dergleichen, mündlicher Verkehr zwischen Behörden und Beteiligten §
  8. Wenn aufgrund von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, die Bewegungsfreiheit oder der zwischenmenschliche Kontakt eingeschränkt ist, sind mündliche Verhandlungen (§§ 40 bis 44 AVG; §§ 43 und 44 VStG), Vernehmungen (§§ 48 bis 51 AVG; § 24 VStG iVm. §§ 48 bis 51 AVG, § 33 VStG) mit Ausnahme von audiovisuellen Vernehmungen (§ 51a AVG; § 24 VStG iVm. § 51a AVG) und dergleichen nur durchzuführen, soweit dies zur Aufrechterhaltung einer geordneten Verwaltungsrechtspflege unbedingt erforderlich ist. Gleiches gilt für den mündlichen Verkehr zwischen den Behörden und den Beteiligten einschließlich der Entgegennahme mündlicher Anbringen sowie mit sonstigen Personen im Rahmen der Durchführung des Verfahrens. Ist die Durchführung einer Vernehmung oder einer mündlichen Verhandlung unbedingt erforderlich, so kann sie auch in Abwesenheit aller anderen Beteiligten unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel durchgeführt werden.Paragraph 3, Wenn aufgrund von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, die Bewegungsfreiheit oder der zwischenmenschliche Kontakt eingeschränkt ist, sind mündliche Verhandlungen (Paragraphen 40 bis 44 AVG; Paragraphen 43 und 44 VStG), Vernehmungen (Paragraphen 48 bis 51 AVG; Paragraph 24, VStG in Verbindung mit Paragraphen 48 bis 51 AVG, Paragraph 33, VStG) mit Ausnahme von audiovisuellen Vernehmungen (Paragraph 51 a, AVG; Paragraph 24, VStG in Verbindung mit Paragraph 51 a, AVG) und dergleichen nur durchzuführen, soweit dies zur Aufrechterhaltung einer geordneten Verwaltungsrechtspflege unbedingt erforderlich ist. Gleiches gilt für den mündlichen Verkehr zwischen den Behörden und den Beteiligten einschließlich der Entgegennahme mündlicher Anbringen sowie mit sonstigen Personen im Rahmen der Durchführung des Verfahrens. Ist die Durchführung einer Vernehmung oder einer mündlichen Verhandlung unbedingt erforderlich, so kann sie auch in Abwesenheit aller anderen Beteiligten unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel durchgeführt werden. […] Verfahren der Verwaltungsgerichte sowie Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes § 6.

(1)(Verfassungsbestimmung) Auf das Verfahren der Verwaltungsgerichte sind die §§ 1 bis 5 dann sinngemäß anzuwenden, wenn auf das jeweilige Verfahren zumindest auch das AVG anzuwenden ist. Im Fall des § 4 Abs. 2 hat der Verwaltungsgerichtshof ein anderes sachlich zuständiges Verwaltungsgericht, in Ermangelung eines solchen ein anderes Verwaltungsgericht zu bestimmen.
(2)Auf das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes sind die §§ 1 bis 3 und 5 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 6,
(1)(Verfassungsbestimmung) Auf das Verfahren der Verwaltungsgerichte sind die Paragraphen eins bis 5 dann sinngemäß anzuwenden, wenn auf das jeweilige Verfahren zumindest auch das AVG anzuwenden ist. Im Fall des Paragraph 4, Absatz 2, hat der Verwaltungsgerichtshof ein anderes sachlich zuständiges Verwaltungsgericht, in Ermangelung eines solchen ein anderes Verwaltungsgericht zu bestimmen.
(2)Auf das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes sind die Paragraphen eins bis 3 und 5 sinngemäß anzuwenden. […] Inkrafttreten und Außerkrafttreten § 9.
(1)Dieses Bundesgesetz mit Ausnahme des § 6 Abs. 1 tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
(2)(Verfassungsbestimmung) § 6 Abs. 1 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.Paragraph 9,
(1)Dieses Bundesgesetz mit Ausnahme des Paragraph 6, Absatz eins, tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
(2)(Verfassungsbestimmung) Paragraph 6, Absatz eins, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Es kann dahingestellt bleiben, dass es sich beim geltend gemachten subjektiven Recht auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld (hier: Notstandshilfe) um ein „civil right“ im Sinne des Art. 6 EMRK handelt. Gegenständlich unstrittig ist, dass die bP ein für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung ursächliches und auf den Eintritt dieser Wirkung gerichtetes Verhalten im Zuge der Terminvereinbarung bzw. im Verlauf des Vorstellungsgespräches gesetzt hat – dies insbesondere in Bezug auf ihre Gehaltsforderungen. Die bP beantragte im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Sie zeigte aber nicht auf, dass strittige Behauptungen zu einer wesentlichen Frage vorliegen, welche die Durchführung der beantragten Beschwerdeverhandlung erfordern. Der vorgelegte Verwaltungsakt ist aus Sicht des erkennenden Gerichtes vollständig geführt.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Es kann dahingestellt bleiben, dass es sich beim geltend gemachten subjektiven Recht auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld (hier: Notstandshilfe) um ein „civil right“ im Sinne des Artikel 6, EMRK handelt. Gegenständlich unstrittig ist, dass die bP ein für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung ursächliches und auf den Eintritt dieser Wirkung gerichtetes Verhalten im Zuge der Terminvereinbarung bzw. im Verlauf des Vorstellungsgespräches gesetzt hat – dies insbesondere in Bezug auf ihre Gehaltsforderungen. Die bP beantragte im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Sie zeigte aber nicht auf, dass strittige Behauptungen zu einer wesentlichen Frage vorliegen, welche die Durchführung der beantragten Beschwerdeverhandlung erfordern. Der vorgelegte Verwaltungsakt ist aus Sicht des erkennenden Gerichtes vollständig geführt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte in diesem Fall somit schon

§ 24Vw

GVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war, Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen und folglich eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte in diesem Fall somit schon

Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war, Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen und folglich eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Nach § 1 der Verordnung

§ 2

Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetz ist zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 das Betreten öffentlicher Orte verboten. Eine Durchbrechung der Ausgangsbeschränkung ist nur auf Grundlage von § 2 Z 1 bis 5 der Verordnung

§ 2

Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes zulässig.Nach Paragraph eins, der Verordnung

Paragraph 2, Ziffer eins, des COVID-19-Maßnahmengesetz ist zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 das Betreten öffentlicher Orte verboten. Eine Durchbrechung der Ausgangsbeschränkung ist nur auf Grundlage von Paragraph 2, Ziffer eins bis 5 der Verordnung

Paragraph 2, Ziffer eins, des COVID-19-Maßnahmengesetzes zulässig. Daneben wird auf Artikel 16 des

  1. COVID-19-Gesetzes iVm § 3 verwiesen, der besagt, wenn aufgrund von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, die Bewegungsfreiheit oder der zwischenmenschliche Kontakt eingeschränkt ist, sind mündliche Verhandlungen nur durchzuführen, soweit dies zur Aufrechterhaltung einer geordneten Verwaltungsrechtspflege unbedingt erforderlich ist.Daneben wird auf Artikel 16 des
  2. COVID-19-Gesetzes in Verbindung mit Paragraph 3, verwiesen, der besagt, wenn aufgrund von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, die Bewegungsfreiheit oder der zwischenmenschliche Kontakt eingeschränkt ist, sind mündliche Verhandlungen nur durchzuführen, soweit dies zur Aufrechterhaltung einer geordneten Verwaltungsrechtspflege unbedingt erforderlich ist. Unter Heranziehung des § 2 Z 1 bis 5 der Verordnung

§ 2

Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetz, welcher eine taxative Aufzählung beinhaltet, sowie in Zusammenschau mit § 3 – Art. 16 des 2. COVID-19-Gesetzes, ist auf Grundlage des Art. 18 B-VG die Vornahme einer Verhandlung unzulässig! Dies begründet sich aus den im § 2 enthaltenen Ausnahmefällen. Demnach steht dem Gericht keine Rechtsgrundlage zur Verfügung, welche eine Durchbrechung der von der Bundesregierung angeordneten Ausgangsbeschränkungen erlauben würde.Unter Heranziehung des Paragraph 2, Ziffer eins bis 5 der Verordnung

Paragraph 2, Ziffer eins, des COVID-19-Maßnahmengesetz, welcher eine taxative Aufzählung beinhaltet, sowie in Zusammenschau mit Paragraph 3, – Artikel 16, des

  1. COVID-19-Gesetzes, ist auf Grundlage des Artikel 18, B-VG die Vornahme einer Verhandlung unzulässig! Dies begründet sich aus den im Paragraph 2, enthaltenen Ausnahmefällen. Demnach steht dem Gericht keine Rechtsgrundlage zur Verfügung, welche eine Durchbrechung der von der Bundesregierung angeordneten Ausgangsbeschränkungen erlauben würde. In diesem Zusammenhang muss auch auf die geltende Rechtslage hinsichtlich Verhandlung hingewiesen werden. So normiert § 24 VwGVG, dass eine Verhandlung nur bei Sachverhalten, welche eine Ermittlungsbedürftigkeit gebieten, notwendig ist. Die ständige Rechtsprechung des EGMR sieht eine Verhandlungspflicht ebenfalls nicht als obligatorische Verpflichtung der Gerichte an! Der Gerichtshof prüfte auch in seinen Entscheidungen in diesem Zusammenhang die von der Menschenrechtskonvention, insbesondere im Art. 6 EMRK und auch Art. 47 GRC, geforderten Voraussetzungen und kam dabei letztendlich immer wieder zum Ergebnis, dass bei geklärtem Sachverhalt keine Verhandlung notwendig ist. Erst der Umstand, dass ein Sachverhalt noch nicht geklärt scheint, löst eine Verhandlungspflicht aus. Davon abweichend nimmt der VwGH eine obligatorische Verhandlungspflicht an. Diesbezüglich steht der VwGH im Spannungsverhältnis zu den genannten Bestimmungen des VwGVG sowie der aktuellen Rechtsprechung des EGMR.In diesem Zusammenhang muss auch auf die geltende Rechtslage hinsichtlich Verhandlung hingewiesen werden. So normiert Paragraph 24, VwGVG, dass eine Verhandlung nur bei Sachverhalten, welche eine Ermittlungsbedürftigkeit gebieten, notwendig ist. Die ständige Rechtsprechung des EGMR sieht eine Verhandlungspflicht ebenfalls nicht als obligatorische Verpflichtung der Gerichte an! Der Gerichtshof prüfte auch in seinen Entscheidungen in diesem Zusammenhang die von der Menschenrechtskonvention, insbesondere im Artikel 6, EMRK und auch Artikel 47, GRC, geforderten Voraussetzungen und kam dabei letztendlich immer wieder zum Ergebnis, dass bei geklärtem Sachverhalt keine Verhandlung notwendig ist. Erst der Umstand, dass ein Sachverhalt noch nicht geklärt scheint, löst eine Verhandlungspflicht aus. Davon abweichend nimmt der VwGH eine obligatorische Verhandlungspflicht an. Diesbezüglich steht der VwGH im Spannungsverhältnis zu den genannten Bestimmungen des VwGVG sowie der aktuellen Rechtsprechung des EGMR. Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes besteht auf Grundlage obiger Ausführungen keine Verhandlungspflicht. Vielmehr ist auf den Umstand, inwieweit ein geklärter Sachverhalt vorliegt, abzustellen. Gegenwärtig besteht ein Spannungsverhältnis auf Grundlage der jüngsten Gesetzgebung. Dies ergibt sich – wie bereits näher ausgeführt – aus § 2 Z 1 COVID-19 Maßnahmengesetz iVm § 2 Z 1 bis 5 der dazu ergangenen Verordnung und § 3 – Art. 16
  2. COVID-19-Gesetz und der daraus resultierenden Tatsache, dass eine mündliche Verhandlung durch ein Gericht nicht subsumierbar ist.Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes besteht auf Grundlage obiger Ausführungen keine Verhandlungspflicht. Vielmehr ist auf den Umstand, inwieweit ein geklärter Sachverhalt vorliegt, abzustellen. Gegenwärtig besteht ein Spannungsverhältnis auf Grundlage der jüngsten Gesetzgebung. Dies ergibt sich – wie bereits näher ausgeführt – aus Paragraph 2, Ziffer eins, COVID-19 Maßnahmengesetz in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer eins bis 5 der dazu ergangenen Verordnung und Paragraph 3, – Artikel 16,
  3. COVID-19-Gesetz und der daraus resultierenden Tatsache, dass eine mündliche Verhandlung durch ein Gericht nicht subsumierbar ist. Weiters liegt auch kein Rechtsschutzdefizit für die bP – auf Grundlage der vorliegenden Unterlagen (Einvernahmen, E-Mail-Verkehr, Stellungnahmen, Bescheide und dergleichen) und insbesondere auch auf Grundlage des gesetzten Verhaltens der bP (festgestellte Handlungen, die dazu geführt haben, dass das Beschäftigungsverhältnis mit dem potentiellen Dienstgeber nicht zustande gekommen ist) und aus dem sich damit ergebenden persönlichen Eindruck von der bP auf das Gericht – vor und würde auch eine mündliche Verhandlung, bedingt durch die vorliegenden Tatsachen, keinen anderen ergänzenden Sachverhalt ergeben. Schlussfolgernd wurde – bzw. musste das erkennende Gericht – aufgrund des ausführlich geklärten Sachverhaltes als auch aufgrund des Umstandes der bestehenden Ausgangsbeschränkung von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung – Abstand genommen – bzw. Abstand nehmen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030). Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L517.2229223.1.01

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