G, § 8 Abs. 4 AsylG 2005, § 9 Abs. 4 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird
Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG, Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005, Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird
G 2005 stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird
Paragraph 57, AsylG 2005 stattgegeben und dieser ersatzlos behoben. III. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV., V. und VI. wird
5 FPG stattgegeben und diese ersatzlos behoben.römisch drei. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. wird
Paragraph 52, Absatz 5, FPG stattgegeben und diese ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Am 18.01.2011 stellte der Beschwerdeführer, afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, einen Antrag auf internationalen Schutz, den das Bundesasylamt mit Bescheid vom 20.07.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abwies, dem Beschwerdeführer
G den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannte (Spruchpunkt II.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung
G bis zum 20.07.2012 erteilte. Zu Spruchpunkt II. führte die belangte Behörde begründend aus, dass keine ausreichende Lebenssicherheit bestehe. Zwar sei eine Rückkehrgefährdung aufgrund der Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz (Ghazni) nicht erkennbar, aber sei aufgrund des Alters des Beschwerdeführers im Zusammenspiel mit fehlenden familiären Anknüpfungspunkten bei einer Rückkehr nicht ausreichend gesichert, dass seine Grundbedürfnisse wie Wohnung, Nahrung etc. befriedigt würden.1. Am 18.01.2011 stellte der Beschwerdeführer, afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, einen Antrag auf internationalen Schutz, den das Bundesasylamt mit Bescheid vom 20.07.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abwies, dem Beschwerdeführer
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannte (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis zum 20.07.2012 erteilte. Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte die belangte Behörde begründend aus, dass keine ausreichende Lebenssicherheit bestehe. Zwar sei eine Rückkehrgefährdung aufgrund der Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz (Ghazni) nicht erkennbar, aber sei aufgrund des Alters des Beschwerdeführers im Zusammenspiel mit fehlenden familiären Anknüpfungspunkten bei einer Rückkehr nicht ausreichend gesichert, dass seine Grundbedürfnisse wie Wohnung, Nahrung etc. befriedigt würden. Die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages hinsichtlich des Status des Asylberechtigten wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.01.2012 abgewiesen. Auf die Anträge des Beschwerdeführers vom 26.06.2012, vom 10.07.2013, vom 07.07.2014, vom 04.07.2014 und vom 04.07.2016 wurde dem Beschwerdeführer jeweils mit Bescheid vom 20.07.2012, vom 22.07.2013, vom 19.08.2014 und vom 18.08.2016 eine befristete Aufenthaltsberechtigung
G zuletzt bis zum 20.07.2018 erteilt. Begründend führte die Behörde jeweils aus, das Vorliegen der Voraussetzungen könne als glaubwürdig gewertet werden und könne, da dem Antrag vollinhaltlich stattgegeben worden wäre, eine weiter Begründung
2 AVG entfallen.Auf die Anträge des Beschwerdeführers vom 26.06.2012, vom 10.07.2013, vom 07.07.2014, vom 04.07.2014 und vom 04.07.2016 wurde dem Beschwerdeführer jeweils mit Bescheid vom 20.07.2012, vom 22.07.2013, vom 19.08.2014 und vom 18.08.2016 eine befristete Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG zuletzt bis zum 20.07.2018 erteilt. Begründend führte die Behörde jeweils aus, das Vorliegen der Voraussetzungen könne als glaubwürdig gewertet werden und könne, da dem Antrag vollinhaltlich stattgegeben worden wäre, eine weiter Begründung
Paragraph 58, Absatz 2, AVG entfallen. Mit Beschluss des BG Steyr wurde ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen §§ 12, 15, 127 StGB
PO iVm § 203 Abs. 4 StPO nach Ablauf der Probezeit endgültig eingestellt.Mit Beschluss des BG Steyr wurde ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Paragraphen 12, 15, 127, StGB
Paragraphen 198, 199, StPO in Verbindung mit Paragraph 203, Absatz 4, StPO nach Ablauf der Probezeit endgültig eingestellt. Am 28.06.2018 brachte der Beschwerdeführer erneut einen "Antrag auf Verlängerung des subsidiären Schutzes
G" ein.Am 28.06.2018 brachte der Beschwerdeführer erneut einen "Antrag auf Verlängerung des subsidiären Schutzes
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG" ein. Am 18.10.2018 brachte der Beschwerdeführer beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Daueraufenthalt - EG (int. Schutzberechtigte)" nach dem NAG ein. 2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 19.10.2018, zugestellt am 23.10.2018, erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer - nach niederschriftlicher Einvernahme am 19.09.2018 - den Status des subsidiär Schutzberechtigten
G von Amts wegen ab (Spruchpunkt I.), wies den Antrag des Beschwerdeführers vom 28.06.2018 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung
G ab (Spruchpunkt II.), erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G (Spruchpunkt III.), erließ
G iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
2 Z 4 FPG (Spruchpunkt IV.) und stellte
9 FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde
1 bis 5 FPG mit 14 Tagen festgesetzt (Spruchpunkt VI.). Begründend führte die belangte Behörde aus, die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten würden nicht mehr vorliegen. Der Beschwerdeführer sei mittlerweile volljährig, habe in Österreich den Hauptschulabschluss absolviert und Berufserfahrung gesammelt. Eine Rückkehr nach Ghazni sei aufgrund der dortigen volatilen Sicherheitslage nicht zumutbar, eine Rückkehr in eine vergleichsweise sichere Region in Afghanistan sei jedoch zumutbar. Der Beschwerdeführer sei als mittlerweile erwachsener, gesunder und arbeitsfähiger Mann auf die Versorgung durch die Familie oder andere soziale Anknüpfungspunkte nicht mehr angewiesen.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 19.10.2018, zugestellt am 23.10.2018, erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer - nach niederschriftlicher Einvernahme am 19.09.2018 - den Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG von Amts wegen ab (Spruchpunkt römisch eins.), wies den Antrag des Beschwerdeführers vom 28.06.2018 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG ab (Spruchpunkt römisch zwei.), erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei.), erließ
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte
Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde
Paragraph 55, Absatz eins bis 5 FPG mit 14 Tagen festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend führte die belangte Behörde aus, die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten würden nicht mehr vorliegen. Der Beschwerdeführer sei mittlerweile volljährig, habe in Österreich den Hauptschulabschluss absolviert und Berufserfahrung gesammelt. Eine Rückkehr nach Ghazni sei aufgrund der dortigen volatilen Sicherheitslage nicht zumutbar, eine Rückkehr in eine vergleichsweise sichere Region in Afghanistan sei jedoch zumutbar. Der Beschwerdeführer sei als mittlerweile erwachsener, gesunder und arbeitsfähiger Mann auf die Versorgung durch die Familie oder andere soziale Anknüpfungspunkte nicht mehr angewiesen. 3. Gegen den oben dargestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.10.2018 richtet sich die am 13.11.2018 bei der belangten Behörde eingelangte vollumfängliche Beschwerde, in der ausgeführt wird, eine Aberkennung nach § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG sei nur aufgrund von Änderungen seit der letztmaligen Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zulässig. Der Beschwerdeführer sei bereits im Zeitpunkt der letzten Verlängerung volljährig gewesen und habe seinen Pflichtschulabschluss nachgeholt gehabt. Die Lage in Afghanistan habe sich nicht nachhaltig und wesentlich verbessert und sei der Beschwerdeführer im Iran aufgewachsen und kenne die Gegebenheiten in Afghanistan nicht. Es liege keine Änderung der Umstände vor, welche eine Aberkennung des subsidiären Schutzstatus
1 Z 1 rechtfertigen würde. Der Beschwerdeführer befinde sich seit 2011 in Österreich und habe sich seither integriert, habe die Sprache gelernt, den Pflichtschulabschluss nachgeholt und arbeite.3. Gegen den oben dargestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.10.2018 richtet sich die am 13.11.2018 bei der belangten Behörde eingelangte vollumfängliche Beschwerde, in der ausgeführt wird, eine Aberkennung nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG sei nur aufgrund von Änderungen seit der letztmaligen Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zulässig. Der Beschwerdeführer sei bereits im Zeitpunkt der letzten Verlängerung volljährig gewesen und habe seinen Pflichtschulabschluss nachgeholt gehabt. Die Lage in Afghanistan habe sich nicht nachhaltig und wesentlich verbessert und sei der Beschwerdeführer im Iran aufgewachsen und kenne die Gegebenheiten in Afghanistan nicht. Es liege keine Änderung der Umstände vor, welche eine Aberkennung des subsidiären Schutzstatus
Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, rechtfertigen würde. Der Beschwerdeführer befinde sich seit 2011 in Österreich und habe sich seither integriert, habe die Sprache gelernt, den Pflichtschulabschluss nachgeholt und arbeite. Das Bundesverwaltungsgericht führte zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes am 20.03.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer, seine bevollmächtigte Rechtsvertreterin, ein Vertreter der belangten Behörde und eine Dolmetscherin für die Sprache Dari teilnahmen. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde der Beschwerdeführer zu seiner Rückkehrsituation und seinen Lebensumständen in Österreich befragt. Am 02.04.2019 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers am Bundesverwaltungsgericht ein. Am 21.06.2019 brachte der Beschwerdeführer seinen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" in Vorlage. Am 04.02.2020 langte die Verständigung der Staatsanwaltschaft Wien vom 23.01.2020 über die Anklageerhebung gegen den Beschwerdeführer wegen § 146 StGB am Bundesverwaltungsgericht ein.Am 04.02.2020 langte die Verständigung der Staatsanwaltschaft Wien vom 23.01.2020 über die Anklageerhebung gegen den Beschwerdeführer wegen Paragraph 146, StGB am Bundesverwaltungsgericht ein. Mit Schreiben vom 27.02.2020 brachte das Bundesverwaltungsgericht aktuelle Länderberichte in das Verfahren ein und gab dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde die Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers langte am 13.03.2020 am Bundesverwaltungsgericht ein und führt im Wesentlichen aus, die Sicherheitslage sei weiterhin volatil, die Arbeitsmarktsituation und die Ernährungssituation seien angespannt. Weder die subjektiven noch die objektiven Umstände hätten sich im Fall des Beschwerdeführers geändert. Der Beschwerdeführer sei spezifisch vulnerabel Mit E-Mail vom 09.03.2020 bestätigte das Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 - Fachbereich Einwanderung, dass dem Beschwerdeführer der in Vorlage gebrachten Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU (int. Schutzberechtigung)" erteilt wurde. Der Beschwerdeführer legte im Lauf des Verfahrens folgende Dokumente vor: * Nachweis eines Arbeitsverhältnisses * Teilprüfungszeugnis für Pflichtschulabschlussprüfung * Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU (int. Schutzberechtigung)" * Medizinische Unterlagen * Konvolut von Lohn/Gehaltsabrechnungen II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
G bis zum 20.07.2012 erteilt. Mit Bescheid vom 20.07.2012, vom 22.07.2013, vom 19.08.2014 und vom 18.08.2016 wurde dem Beschwerdeführer jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung
G zuletzt bis zum 20.07.2018 erteiltMit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.07.2011 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 8, Absatz 4, AslyG bis zum 20.07.2012 erteilt. Mit Bescheid vom 20.07.2012, vom 22.07.2013, vom 19.08.2014 und vom 18.08.2016 wurde dem Beschwerdeführer jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG zuletzt bis zum 20.07.2018 erteilt Der Beschwerdeführer leidet, seit er den angefochtenen Bescheid erhalten hat, an einer Anpassungsstörung. An weiteren Erkrankungen leidet er nicht. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Im Bundesgebiet hat der Beschwerdeführer Deutschkurse besucht und zunächst in den Jahren 2013 und 2014 einige Monate als Küchenhilfe in einem Hotel gearbeitet. Im Jahr 2015 hat er den Pflichtschulabschluss nachgeholt. Ansonsten lebte der Beschwerdeführer von staatlichen Leistungen. Schließlich zog der Beschwerdeführer nach Wien, wo er seit Mai 2017 als Koch in der Systemgastronomie arbeitet und seinen Lebensunterhalt nunmehr aus eigenem Einkommen bestreitet. Dem Beschwerdeführer wurde der Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt EU" erteilt und ein entsprechendes Dokument für den Gültigkeitszeitraum 14.05.2019 bis 14.05.2024 ausgestellt. 1.
dem UNHCR-Mandat oder nach regionalen Instrumenten und Schutz nach ergänzenden Schutzformen, Unterkapitel
dem UNHCR-Mandat oder nach regionalen Instrumenten und Schutz nach ergänzenden Schutzformen, Unterkapitel 2. Subsidiärer Schutz nach der Qualifikationsrichtlinie der EU [Richtlinie 2011/95/EU], S. 117 f.) und findet Bestätigung im Länderinformationsblatt, Kapitel 3. Sicherheitslage. Insbesondere die UNHCR-Richtlinien betonen die uneinheitliche Betroffenheit der unterschiedlichen Gebiete vom innerstaatlichen Konflikt. Diese lässt sich auch aus den Erläuterungen des Länderinformationsblattes zu den einzelnen Provinzen gut nachvollziehen. Die Feststellungen zur Sicherheitslage in der Provinz Ghazni beruhen auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (in der Folge: Länderinformationsblatt), Gesamtaktualisierung am 13.11.2019, Kapitel 3. Sicherheitslage, Unterkapitel 3.10. Ghazni, sowie auf der EASO Country Guidance: Afghanistan von Juni 2019 (in der Folge EASO Country Guidance), Abschnitt Common analysis: Afghanistan, Kapitel III. Subsidiary protection, Unterkapitel Article 15(
G) ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amtswegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG) nicht oder nicht mehr vorliegen.
Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG) ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amtswegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG) nicht oder nicht mehr vorliegen. § 9 Abs. 1 Z 1 erster Fall AsylG erfasst die Konstellation, in der der Fremde schon im Zeitpunkt der Zuerkennung die dafür notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllt hat, während § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall jene Konstellationen betrifft, in denen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nachträglich weggefallen sind (VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005 m.w.N.).Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall AsylG erfasst die Konstellation, in der der Fremde schon im Zeitpunkt der Zuerkennung die dafür notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllt hat, während Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall jene Konstellationen betrifft, in denen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nachträglich weggefallen sind (VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005 m.w.N.). Die belangte Behörde stützt sich in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides lediglich auf § 9 Abs. 1 AsylG, ohne explizit zu erkennen zu geben, auf welchen konkreten Aberkennungstatbestand sie Bezug nimmt. Aus der rechtlichen Beurteilung, wo die belangte Behörde ausführt, "dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen" (angefochtener Bescheid, S. 147, AS 261) ergibt sich jedoch klar, dass die belangte Behörde sich auf § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG stützt.Die belangte Behörde stützt sich in Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides lediglich auf Paragraph 9, Absatz eins, AsylG, ohne explizit zu erkennen zu geben, auf welchen konkreten Aberkennungstatbestand sie Bezug nimmt. Aus der rechtlichen Beurteilung, wo die belangte Behörde ausführt, "dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen" (angefochtener Bescheid, S. 147, AS 261) ergibt sich jedoch klar, dass die belangte Behörde sich auf Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG stützt. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass es unter Berücksichtigung der Rechtskraftwirkung von Bescheiden nicht zulässig ist, die Aberkennung nach § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG auszusprechen, obwohl sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung nicht geändert hat (VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0353). Auch der Verfassungsgerichtshof hat zu § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG bereits ausgesprochen, dass diese Bestimmung keine Neubewertung eines rechtskräftigen Entschiedenen Sachverhaltes erlaubt, sondern eine Aberkennung nach § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG lediglich in Frage kommt, wenn sie die Umstände nach der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten maßgeblich geändert haben (VfGH 24.09.2019, E 2330/2019).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass es unter Berücksichtigung der Rechtskraftwirkung von Bescheiden nicht zulässig ist, die Aberkennung nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG auszusprechen, obwohl sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung nicht geändert hat (VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0353). Auch der Verfassungsgerichtshof hat zu Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG bereits ausgesprochen, dass diese Bestimmung keine Neubewertung eines rechtskräftigen Entschiedenen Sachverhaltes erlaubt, sondern eine Aberkennung nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG lediglich in Frage kommt, wenn sie die Umstände nach der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten maßgeblich geändert haben (VfGH 24.09.2019, E 2330 aus 2019,). In seiner Judikatur zum Aberkennungstatbestand des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG zeichnet der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen das Prüfschema vor, dass zunächst zu ermitteln ist, ob, seit dem Beschwerdeführer zuletzt eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 AsylG erteilt wurde, neue Umstände hinzugetreten sind. Erst wenn dies zu bejahen ist, ist eine erneute Gesamtbeurteilung vorzunehmen, bei der alle für die Entscheidung maßgeblichen Elemente einbezogen werden, auch wenn sie sich vor der letzten Verlängerung ereignet haben (VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0353).In seiner Judikatur zum Aberkennungstatbestand des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG zeichnet der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen das Prüfschema vor, dass zunächst zu ermitteln ist, ob, seit dem Beschwerdeführer zuletzt eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG erteilt wurde, neue Umstände hinzugetreten sind. Erst wenn dies zu bejahen ist, ist eine erneute Gesamtbeurteilung vorzunehmen, bei der alle für die Entscheidung maßgeblichen Elemente einbezogen werden, auch wenn sie sich vor der letzten Verlängerung ereignet haben (VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0353). 3.1.
G erteilt, weswegen fallgegenständlich Änderungen im Hinblick auf den für die Zuerkennung maßgeblichen Sachverhalt relevant sind.Dem Beschwerdeführer wurde zuletzt mit Bescheid vom 15.08.2016 eine befristete Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG erteilt, weswegen fallgegenständlich Änderungen im Hinblick auf den für die Zuerkennung maßgeblichen Sachverhalt relevant sind. Die belangte Behörde führt hinsichtlich der Sachverhaltsänderung aus, der Beschwerdeführer sei mittlerweile volljährig, habe den Hauptschulabschluss nachgeholt und Berufserfahrungen im Hotel- und Gastgewerbe gesammelt. Er sei uneingeschränkt erwerbsfähig und nicht mehr auf die Versorgung durch Familienangehörige angewiesen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bringt die Behörde vor dem Hintergrund der dafür nach dem Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen durch ihre Entscheidung, die befristete Aufenthaltsberechtigung zu verlängern, zum Ausdruck, dass sie davon ausgeht, es seien im Zeitpunkt ihrer Entscheidung, mit der sie die Verlängerung bewilligt, weiterhin jene Umstände gegeben, die für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz maßgeblich seien (VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0353). Hinsichtlich der von der belangten Behörde ins Treffen geführten nunmehrigen Volljährigkeit des Beschwerdeführers ist anzumerken, dass die Tatsache der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers bereits im Zeitpunkt des Bescheides vom 22.07.2013, mit dem die Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers verlängert wurde, weggefallen war und die belangte Behörde mit ihrem Bescheid (sowie den beiden nachfolgenden Bescheiden) im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch zum Ausdruck brachte, dass sie - trotz Volljährigkeit des Beschwerdeführers - vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen ausgegangen war. Der Verwaltungsgerichtshof stellt allerdings in seiner bereits oben zitierten Rechtsprechung nicht auf das "formale" Kriterium der Volljährigkeit ab, sondern darauf, dass im Lauf des fortschreitenden Lebensalters in maßgeblicher Weise Erfahrungen in diversen Lebensbereichen hinzugewonnen wird. Seitdem dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 15.08.2016 zuletzt eine befristetet Aufenthaltsberechtigung
G erteilt wurde, sind dreieinhalb Jahre vergangen, in denen der Beschwerdeführer - ein mittlerweile 25 Jahre alter Mann - zweifellos im Prozess persönlicher Reifung fortgeschritten ist. Zudem konnte er sich nunmehr dauerhaft beruflich etablieren, mehr als zwei Jahre Berufserfahrung sammeln und ist dadurch, dass er seinen Unterhalt nunmehr aus eigenem Einkommen bestreitet, selbsterhaltungsfähig. Auch seine Anpassungsfähigkeit, seine Unabhängigkeit und seine Kompetenz, sein Leben selbstständig zu führen und seine Existenz neu aufzubauen, hat der Beschwerdeführer durch seinen Umzug nach Wien innerhalb des Bundesgebietes unter Beweis gestellt. Diese Entwicklung ist zudem nachhaltig.Seitdem dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 15.08.2016 zuletzt eine befristetet Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG erteilt wurde, sind dreieinhalb Jahre vergangen, in denen der Beschwerdeführer - ein mittlerweile 25 Jahre alter Mann - zweifellos im Prozess persönlicher Reifung fortgeschritten ist. Zudem konnte er sich nunmehr dauerhaft beruflich etablieren, mehr als zwei Jahre Berufserfahrung sammeln und ist dadurch, dass er seinen Unterhalt nunmehr aus eigenem Einkommen bestreitet, selbsterhaltungsfähig. Auch seine Anpassungsfähigkeit, seine Unabhängigkeit und seine Kompetenz, sein Leben selbstständig zu führen und seine Existenz neu aufzubauen, hat der Beschwerdeführer durch seinen Umzug nach Wien innerhalb des Bundesgebietes unter Beweis gestellt. Diese Entwicklung ist zudem nachhaltig. Damit liegt eine im Sinne der oben zitierten Judikatur wesentliche Sachverhaltsänderung hinsichtlich der in der Person des Beschwerdeführers gelegenen Umstände vor. Ein Eingehen auf Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer nichtvorliegenden nachhaltigen und wesentlichen Verbesserung der Sicherheitslage erübrigt sich sohin. 3.1.
G ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Mit Erkenntnis vom 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 hat der Verwaltungsgerichtshof sich mit der Rechtsprechung des EuGH zu den Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auseinandergesetzt. Danach sei subsidiärer Schutz nur in jenen Fällen zu gewähren, in denen die reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK auf einen ernsthaften Schaden iSd Art. 15 Statusrichtlinie zurückzuführen ist, der vom Verhalten eines Akteurs iSd Art. 6 Statusrichtlinie verursacht wird (Art. 15 lit a. und b.), bzw. auf eine Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt (Art. 15 lit. c) zurückzuführen ist. Nicht umfasst sei dagegen die reale Gefahr jeglicher etwa auf allgemeine Unzulänglichkeiten im Heimatland zurückzuführende Verletzungen von Art. 3 EMRK. Insofern habe der nationale Gesetzgeber die Bestimmungen der Statusrichtlinie fehlerhaft umgesetzt, weil nach dem Wortlaut des § 8 Abs. 1 AsylG jegliche reale Gefahr (real risk) einer Verletzung von Art
G sind Antrage auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht.
Paragraph 8, Absatz 3, AsylG sind Antrage auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht.
G ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann.
Paragraph 11, Absatz eins, AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann. Nach der Rechtsprechung bringt § 8 Abs. 3 AsylG unmissverständlich zum Ausdruck, dass die in § 8 Abs. 1 AsylG genannten Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz nicht gegeben sind, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative
G zur Verfügung steht. Damit ist auch das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Aberkennungsverfahren beachtlich (VwGH 29.01.2020, Ro 2019/18/0002).Nach der Rechtsprechung bringt Paragraph 8, Absatz 3, AsylG unmissverständlich zum Ausdruck, dass die in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG genannten Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz nicht gegeben sind, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative
Paragraph 11, AsylG zur Verfügung steht. Damit ist auch das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Aberkennungsverfahren beachtlich (VwGH 29.01.2020, Ro 2019/18/0002). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
G in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Nach der Rechtsprechung des VwGH sind nach dem klaren Wortlaut des § 11 AsylG zwei getrennte und selbstständig zu prüfende Voraussetzungen der innerstaatlichen Fluchtalternative zu unterscheiden. Zunächst muss geprüft werden, ob in dem als innerstaatliche Fluchtalternative ins Auge gefasste Gebiet Schutz vor Bedingungen, die nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden, gegeben ist (VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001 mwN).Nach der Rechtsprechung des VwGH sind nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 11, AsylG zwei getrennte und selbstständig zu prüfende Voraussetzungen der innerstaatlichen Fluchtalternative zu unterscheiden. Zunächst muss geprüft werden, ob in dem als innerstaatliche Fluchtalternative ins Auge gefasste Gebiet Schutz vor Bedingungen, die nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden, gegeben ist (VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001 mwN). Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, ist Mazar-e Sharif vom innerstaatlichen bewaffneten Konflikt kaum betroffen und ist damit für den Beschwerdeführer im Fall seiner dortigen Niederlassung eine reale Gefahr einer Verletzung seiner durch Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte im Sinne der oben zitierten Judikatur aufgrund der Sicherheitslage nicht zu erwarten.Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, ist Mazar-e Sharif vom innerstaatlichen bewaffneten Konflikt kaum betroffen und ist damit für den Beschwerdeführer im Fall seiner dortigen Niederlassung eine reale Gefahr einer Verletzung seiner durch Artikel 2, oder 3 EMRK garantierten Rechte im Sinne der oben zitierten Judikatur aufgrund der Sicherheitslage nicht zu erwarten. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, der auf die Entscheidungen des EGMR Bezug nimmt, hat ein Fremder im Allgemeinen kein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (VfGH 06.03.2008, B2400/07 mwN).Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, der auf die Entscheidungen des EGMR Bezug nimmt, hat ein Fremder im Allgemeinen kein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (VfGH 06.03.2008, B2400/07 mwN). Auch der Verwaltungsgerichtshof hat unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des EGMR bereits ausgesprochen, dass die nach der oben zitierten geforderten außergewöhnlichen Umstände, die zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen können, vorliegen, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (zuletzt VwGH 30.06.2017, Ra 2017/18/0086).Auch der Verwaltungsgerichtshof hat unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des EGMR bereits ausgesprochen, dass die nach der oben zitierten geforderten außergewöhnlichen Umstände, die zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK führen können, vorliegen, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (zuletzt VwGH 30.06.2017, Ra 2017/18/0086). Zwar leidet der Beschwerdeführer an einer Anpassungsstörung, wie festgestellt und beweiswürdigen ausgeführt ist seine medizinische Versorgung in Mazar-e Sharif allerdings gewährleistet. Ansonsten sind im Lauf des Verfahrens keine Gründe hervorgekommen, die für den Beschwerdeführer im Fall seiner Niederlassung in Mazar-e Sharif eine reale Gefahr einer Verletzung seiner durch Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte im Sinne der oben zitierten Judikatur bedeuten würden.Ansonsten sind im Lauf des Verfahrens keine Gründe hervorgekommen, die für den Beschwerdeführer im Fall seiner Niederlassung in Mazar-e Sharif eine reale Gefahr einer Verletzung seiner durch Artikel 2, oder 3 EMRK garantierten Rechte im Sinne der oben zitierten Judikatur bedeuten würden. Die zweite Voraussetzung für das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative bildet nach der Judikatur des VwGH die Frage, ob dem Asylwerber der Aufenthalt in diesem Gebiet zugemutet werden kann. Die Zumutbarkeit des Aufenthalts ist von der Frage der Schutzgewährung in diesem Gebiet zu trennen (Vgl. abermals VwGH 05.04.2018, Ra 2018/19/0154 mwN). Selbst wenn in dem betreffenden Gebiet also keine Verhältnisse herrschen, die die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten rechtfertigen, wäre die innerstaatliche Fluchtalternative bei Unzumutbarkeit des Aufenthalts in diesem Gebiet zu verneinen. Das Kriterium der Zumutbarkeit ist in unionsrechtskonformer Auslegung gleichbedeutend mit dem Erfordernis nach Art. 8 Abs. 1 Statusrichtlinie, nämlich, dass vom Asylwerber vernünftigerweise erwartet werden kann, sich im betreffenden Gebiet seines Herkunftslandes niederzulassen (VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001).Das Kriterium der Zumutbarkeit ist in unionsrechtskonformer Auslegung gleichbedeutend mit dem Erfordernis nach Artikel 8, Absatz eins, Statusrichtlinie, nämlich, dass vom Asylwerber vernünftigerweise erwartet werden kann, sich im betreffenden Gebiet seines Herkunftslandes niederzulassen (VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss es dem Asylwerber im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten möglich sein, Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. Ob dies der Fall ist, erfordert eine Beurteilung der allgemeinen Gegebenheiten im Herkunftsstaat und der persönlichen Umstände des Asylwerbers. Es handelt sich letztlich um eine Entscheidung im Einzelfall, die auf der Grundlage ausreichender Feststellungen über die zu erwartende Lage des Asylwerbers in dem in Frage kommenden Gebiet sowie dessen sichere und legale Erreichbarkeit getroffen werden muss (Zuletzt VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0533) Eine schwierige Lebenssituation (bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht), die ein Asylwerber bei Rückführung in das als innerstaatliche Fluchtalternative geprüfte Gebiet vorfinden würde, reicht nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen (zuletzt VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106). Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt ist im Fall einer Rückführung des Beschwerdeführers nach Mazar-e Sharif davon auszugehen, dass er sich eine Lebensgrundlage wird aufbauen und die Grundbedürfnisse seiner menschlichen Existenz wie Nahrung, Kleidung und Unterkunft wird decken können und im Fall seiner Niederlassung ein Leben ohne unbillige Härten wird führen können, so wie es auch seine Landsleute führen. Für junge und arbeitsfähige Männer mit Schulbildung und Berufserfahrung, die - zwar außerhalb Afghanistans - in einer afghanischen Familie sozialisiert wurden und Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen können, hat der Verfassungsgerichtshof zudem jüngst die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Mazar-e Sharif bestätigt (VfGH 04.03.2020, E 4399/2019). Auch der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung auf Grundlage der UNHCR-Richtlinien und der EASO Guidance davon aus, dass das Vorhandensein eines sozialen Netzwerkes in Mazar-e Sharif keine Voraussetzung für die Verfügbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative für einen alleinstehenden, gesunden, erwachsenen Mann in dieser Stadt ist (VwGH 10.01.2020, Ra 2019/20/0582).Für junge und arbeitsfähige Männer mit Schulbildung und Berufserfahrung, die - zwar außerhalb Afghanistans - in einer afghanischen Familie sozialisiert wurden und Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen können, hat der Verfassungsgerichtshof zudem jüngst die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Mazar-e Sharif bestätigt (VfGH 04.03.2020, E 4399 aus 2019,). Auch der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung auf Grundlage der UNHCR-Richtlinien und der EASO Guidance davon aus, dass das Vorhandensein eines sozialen Netzwerkes in Mazar-e Sharif keine Voraussetzung für die Verfügbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative für einen alleinstehenden, gesunden, erwachsenen Mann in dieser Stadt ist (VwGH 10.01.2020, Ra 2019/20/0582). Damit ist auch das Kriterium der Zumutbarkeit einer Niederlassung im ins Auge gefassten Neuansiedelungsgebiet im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfüllt und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Damit ist auch das Kriterium der Zumutbarkeit einer Niederlassung im ins Auge gefassten Neuansiedelungsgebiet im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfüllt und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen. 3.2. Zur Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (§ 8 Abs. 4 AsylG, Abweisung des Antrages auf Verlängerung; § 9 Abs. 4 AsylG, Entzug der Aufenthaltsberechtigung)3.2. Zur Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides (Paragraph 8, Absatz 4, AsylG, Abweisung des Antrages auf Verlängerung; Paragraph 9, Absatz 4, AsylG, Entzug der Aufenthaltsberechtigung)
G ist die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden für jeweils zwei weitere Jahre zu verlängert.
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG ist die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden für jeweils zwei weitere Jahre zu verlängert.
G ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.
Paragraph 9, Absatz 4, AsylG ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen. Das Bundesverwaltungsgericht verneint mit gegenständlichem Erkenntnis unter 3.
G gestellt, die die belangte Behörde mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides abgewiesen hat. Den Entzug der Aufenthaltsberechtigung
G hat die belangte Behörde dagegen nicht (explizit) ausgesprochen.Der Beschwerdeführer hat am 28.06.2018 einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG gestellt, die die belangte Behörde mit Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides abgewiesen hat. Den Entzug der Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 9, Absatz 4, AsylG hat die belangte Behörde dagegen nicht (explizit) ausgesprochen. Für die Rechtswirkung eines
G erfolgten Ausspruches spielt es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rolle, ob er in seiner Formulierung an den dort enthaltenen Gesetzestext angelehnt wird oder sprachlich in der Abweisung des Verlängerungsantrages zum Ausdruck kommt. Die behördliche Anordnung im Fall eines fristgerecht gestellten Verlängerungsantrages zielt darauf ab, das zuvor nach § 8 Abs. 4 erteilte Recht zum Aufenthalt nicht weiter bestehen zu lassen (VwGH 30.10.2019, Ro 2019/14/0007).Für die Rechtswirkung eines
Paragraph 9, Absatz 4, AsylG erfolgten Ausspruches spielt es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rolle, ob er in seiner Formulierung an den dort enthaltenen Gesetzestext angelehnt wird oder sprachlich in der Abweisung des Verlängerungsantrages zum Ausdruck kommt. Die behördliche Anordnung im Fall eines fristgerecht gestellten Verlängerungsantrages zielt darauf ab, das zuvor nach Paragraph 8, Absatz 4, erteilte Recht zum Aufenthalt nicht weiter bestehen zu lassen (VwGH 30.10.2019, Ro 2019/14/0007). Folglich ist die Abweisung des Antrages auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) nach der eben zitierten Judikatur so zu verstehen, dass nicht nur der Antrag
G abgewiesen, sondern auch die bis zu seiner Abweisung aufrechte Aufenthaltsberechtigung
entzogen ist.Folglich ist die Abweisung des Antrages auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides) nach der eben zitierten Judikatur so zu verstehen, dass nicht nur der Antrag
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG abgewiesen, sondern auch die bis zu seiner Abweisung aufrechte Aufenthaltsberechtigung
entzogen ist. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher spruchgemäß nach §§ 8 Abs. 4 und 9 Abs. 4 AsylG abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war daher spruchgemäß nach Paragraphen 8, Absatz 4 und 9 Absatz 4, AsylG abzuweisen. 3.3. Zur ersatzlosen Behebung der Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides3.3. Zur ersatzlosen Behebung der Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides
G ist eine Entscheidung nach dem AsylG mit einer Rückkehrentscheidung nach dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
nicht erteilt wird.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG ist eine Entscheidung nach dem AsylG mit einer Rückkehrentscheidung nach dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird. 3.3.1. Zur Unzulässigkeit der Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung
G an den Beschwerdeführer3.3.1. Zur Unzulässigkeit der Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 57, AsylG an den Beschwerdeführer
G hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
von Amts wegen zu prüfen, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird.
Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird. Zwar hat nach der Ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" nach § 57 AsylG gegeben sind, der allfälligen Erlassung einer Rückkehrentscheidung voranzugehen, weil sich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung als unzulässig erweist, wenn ein solcher Titel zu erteilen ist (VwGH 28.11.2019, Ra 2018/19/0203).Zwar hat nach der Ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" nach Paragraph 57, AsylG gegeben sind, der allfälligen Erlassung einer Rückkehrentscheidung voranzugehen, weil sich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung als unzulässig erweist, wenn ein solcher Titel zu erteilen ist (VwGH 28.11.2019, Ra 2018/19/0203). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem
GH 15.12.2015, Ra 2015/22/0024).Der Beschwerdeführer verfügt bereits über den Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt EU (int. Schutzberechtigte)" und damit
Paragraph 20, Absatz 3, NAG über ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Vgl. auch z.B. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0024). Dieses besteht weiter, wenn sich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer - aus welchen Gründen auch immer - als unzulässig erweist (VwGH 29.05.2018, Ra 2018/21/0067). Für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
G an den Beschwerdeführer besteht daher von vornherein kein Raum, weswegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides spruchgemäß ersatzlos zu beheben war.Für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG an den Beschwerdeführer besteht daher von vornherein kein Raum, weswegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides spruchgemäß ersatzlos zu beheben war. 3.3.2. Zur ersatzlosen Behebung der Rückkehrentscheidung sowie der darauf aufbauenden Spruchpunkte (Zulässigkeit der Abschiebung, Frist für die freiwillige Ausreise)
G hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, AsylG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dem Beschwerdeführer wurde
12 NAG ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt EU (int. Schutzberechtigte)" mit der Gültigkeitsdauer 14.05.2019 bis 14.05.2024 erteilt.Dem Beschwerdeführer wurde
Paragraph 45, Absatz 12, NAG ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt EU (int. Schutzberechtigte)" mit der Gültigkeitsdauer 14.05.2019 bis 14.05.2024 erteilt. Damit ist der Beschwerdeführer
G unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesem Aufenthaltstitel entsprechenden Dokumentes in Österreich unbefristet niedergelassen. Die Zulässigkeit der gegen den Beschwerdeführer erlassenen Rückkehrentscheidung ist folglich am Maßstab des § 52 Abs. 5 FPG zu prüfen (VwGH 29.02.2018, Ra 2018/21/0067).Damit ist der Beschwerdeführer
Paragraph 20, Absatz 3, AsylG unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesem Aufenthaltstitel entsprechenden Dokumentes in Österreich unbefristet niedergelassen. Die Zulässigkeit der gegen den Beschwerdeführer erlassenen Rückkehrentscheidung ist folglich am Maßstab des Paragraph 52, Absatz 5, FPG zu prüfen (VwGH 29.02.2018, Ra 2018/21/0067).
5 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen
3 FPG die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
Paragraph 52, Absatz 5, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, FPG die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde. Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen
5 FPG sind im Verfahren nicht hervorgekommen.Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 5, FPG sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Ausspruch über die dauernde oder nur vorübergehende Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung
3 BFA-VG nicht Selbstzweck, sondern dient dazu, eine eindeutige Grundlage für die weitere aufenthaltsrechtliche Stellung des Fremden zu schaffen, sei es durch Duldung oder Erteilung des Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0224).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Ausspruch über die dauernde oder nur vorübergehende Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG nicht Selbstzweck, sondern dient dazu, eine eindeutige Grundlage für die weitere aufenthaltsrechtliche Stellung des Fremden zu schaffen, sei es durch Duldung oder Erteilung des Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0224). Gegenständlich verfügt der Beschwerdeführer über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht nach dem NAG, nämlich den Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt EU (int. Schutzberechtigte)"
NAG.Gegenständlich verfügt der Beschwerdeführer über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht nach dem NAG, nämlich den Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt EU (int. Schutzberechtigte)"
Paragraph 45, NAG. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bleibt neben einem bestehenden Aufenthaltstitel weder Raum für die titellose Duldung, die einen titellosen Aufenthalt voraussetzt, noch für die Erteilung eines Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG, der nicht neben einen bereits bestehenden Aufenthaltstitel treten kann (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0224). Erweist sich die Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 5 FPG als unzulässig, so besteht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Aufenthaltsrecht weiter und hat eine Feststellung nach § 9 Abs. 3 BFA-VG zu unterbleiben (VwGH 29.05.2018, Ra 2018/21/0067).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bleibt neben einem bestehenden Aufenthaltstitel weder Raum für die titellose Duldung, die einen titellosen Aufenthalt voraussetzt, noch für die Erteilung eines Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG, der nicht neben einen bereits bestehenden Aufenthaltstitel treten kann (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0224). Erweist sich die Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 5, FPG als unzulässig, so besteht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Aufenthaltsrecht weiter und hat eine Feststellung nach Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG zu unterbleiben (VwGH 29.05.2018, Ra 2018/21/0067). Folglich hatte der Ausspruch über die (dauerhafte oder vorrübergehende Unzulässigkeit) zu unterbleiben und war lediglich die Rückkehrentscheidung spruchgemäß samt der damit untrennbar zusammenhängenden Spruchpunkte V. und VI. des angefochtenen Bescheides, deren Grundlage sie bildet, ersatzlos zu beheben.Folglich hatte der Ausspruch über die (dauerhafte oder vorrübergehende Unzulässigkeit) zu unterbleiben und war lediglich die Rückkehrentscheidung spruchgemäß samt der damit untrennbar zusammenhängenden Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides, deren Grundlage sie bildet, ersatzlos zu beheben.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.