Vm Abs. 3 Z 5 FPG auf 12 (zwölf) Jahre herabgesetzt wird.Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als die in Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides festgesetzte Dauer des Einreiseverbots
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG auf 12 (zwölf) Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: "Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Ende der Strafhaft".Im Übrigen wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: "Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Ende der Strafhaft". B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang, Sachverhalt und Vorbringen:römisch eins. Verfahrensgang, Sachverhalt und Vorbringen:
G stattgegeben, dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) vom 21.08.2017 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG stattgegeben, dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. 3. Mit Urteil vom 19.07.2018 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht Linz zur Zahl 37 Hv 3/18v zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten rechtskräftig verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde (auszugsweise) folgender Taten schuldig erkannt: Er hat A) vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge (§ 28b) übersteigenden Menge einem anderen großteils durch gewinnbringenden Verkauf überlassen, nämlich:A) vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge (Paragraph 28 b,) übersteigenden Menge einem anderen großteils durch gewinnbringenden Verkauf überlassen, nämlich: 1.) dem abgesondert verfolgten NN für dessen Eigenkonsum
G aberkannt und
G festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.), der Status des subsidiär Schutzberechtigten
Vm § 9 Abs. 2 AsylG nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Weiters erließ die belangte Behörde eine Rückkehrentscheidung
2 Z 3 FPG (Spruchpunkt IV.), stellte fest, dass die Abschiebung nach Syrien
Vm § 9 Abs. 2 AsylG, § 52 Abs. 9 FPG unzulässig sei (Spruchpunkt V.), setzte
1 bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Entscheidung (Spruchpunkt VI.) und erließ
Vm § 53 Abs. 3 Z 1 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot.5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aberkannt und
Paragraph 7, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.), der Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters erließ die belangte Behörde eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG (Spruchpunkt römisch vier.), stellte fest, dass die Abschiebung nach Syrien
Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG, Paragraph 52, Absatz 9, FPG unzulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.), setzte
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Entscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.) und erließ
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein unbefristetes Einreiseverbot. Die belangte Behörde traf nach Darstellung des Verfahrensganges und der Beweismittel Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu den Gründen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten, für die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, zu seiner Situation im Fall der Rückkehr, zur Lage in seinem Herkunftsstaat, zu seinem Aufenthalt in Österreich und zu den Gründen für die Erlassung des Einreiseverbots. Dabei ging die belangte Behörde von dem unter Punkt
G nicht zuzuerkennen gewesen wäre. Aufgrund der Verurteilung des Beschwerdeführers sei ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten
Vm § 9 Abs. 2 AsylG nicht zuzuerkennen, zumal nach § 8 Abs. 3a AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen sei, wenn ein Aberkennungsgrund
G vorliege.Zu Spruchpunkt römisch zwei.: Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat würde eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen, sodass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels Erfüllung der Voraussetzungen
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG nicht zuzuerkennen gewesen wäre. Aufgrund der Verurteilung des Beschwerdeführers sei ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG nicht zuzuerkennen, zumal nach Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen sei, wenn ein Aberkennungsgrund
Paragraph 9, Absatz 2, AsylG vorliege. Zu Spruchpunkt III: Da keiner der drei Gründe des § 57 AsylG auf den Beschwerdeführer zutreffe, sei ihm kein Aufenthaltstitel
G zu erteilen.Zu Spruchpunkt III: Da keiner der drei Gründe des Paragraph 57, AsylG auf den Beschwerdeführer zutreffe, sei ihm kein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG zu erteilen. Zu Spruchpunkt IV.: Der Beschwerdeführer habe im Inland zwar seinen Bruder samt Familie, Freunde und Bekannte, sein Privatleben sei jedoch aufgrund seines schwerkriminellen Verhaltens einerseits und durch die Verbüßung einer mehrjährigen Haftstrafe andererseits nachhaltig und erheblich getrübt. Im Sinne einer Interessensabwägung
BFA-VG gehe die Behörde davon aus, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiege und daher die Rückkehrentscheidung iSd Art. 8 EMRK verhältnismäßig sei. Für den Verbleib des Beschwerdeführers spreche, dass er sich derzeit legal als Asylberechtigter in Österreich aufhalte und er mutmaßlich gewillt sei, diesen Aufenthalt fortzusetzen. Gegen seinen weiteren Verbleib spreche seine Verurteilung durch ein Strafgericht wegen Suchtgiftkriminalität und dass er über keine Angehörigen in Österreich verfüge sowie dass er noch nie einer geregelten Arbeit nachgegangen sei und dem Sozialstaat zur Last falle. Daher sei die Rückkehrentscheidung nach § 9 Abs. 1 - 3 BFA-VG zulässig. Eine Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG habe zu unterbleiben, da die Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer unzulässig sei (§ 58 Abs. 2 AsylG). Da dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde und die Rückkehrentscheidung
1 - 3 BFA-VG zulässig sei, sei
G und § 52 Abs. 2 Z 3 FPG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.Zu Spruchpunkt römisch vier.: Der Beschwerdeführer habe im Inland zwar seinen Bruder samt Familie, Freunde und Bekannte, sein Privatleben sei jedoch aufgrund seines schwerkriminellen Verhaltens einerseits und durch die Verbüßung einer mehrjährigen Haftstrafe andererseits nachhaltig und erheblich getrübt. Im Sinne einer Interessensabwägung
Paragraph 9, BFA-VG gehe die Behörde davon aus, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiege und daher die Rückkehrentscheidung iSd Artikel 8, EMRK verhältnismäßig sei. Für den Verbleib des Beschwerdeführers spreche, dass er sich derzeit legal als Asylberechtigter in Österreich aufhalte und er mutmaßlich gewillt sei, diesen Aufenthalt fortzusetzen. Gegen seinen weiteren Verbleib spreche seine Verurteilung durch ein Strafgericht wegen Suchtgiftkriminalität und dass er über keine Angehörigen in Österreich verfüge sowie dass er noch nie einer geregelten Arbeit nachgegangen sei und dem Sozialstaat zur Last falle. Daher sei die Rückkehrentscheidung nach Paragraph 9, Absatz eins, - 3 BFA-VG zulässig. Eine Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG habe zu unterbleiben, da die Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer unzulässig sei (Paragraph 58, Absatz 2, AsylG). Da dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde und die Rückkehrentscheidung
Paragraph 9, Absatz eins, - 3 BFA-VG zulässig sei, sei
Paragraph 10, Absatz eins, AsylG und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Zu Spruchpunkt V.: Die Abschiebung nach Syrien sei
G unzulässig.Zu Spruchpunkt römisch fünf.: Die Abschiebung nach Syrien sei
Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG unzulässig. Zu Spruchpunkt VI.: Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt werde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwögen. Im Fall des Beschwerdeführers hätten keine solche Gründe nicht festgestellt werden können. Das bedeute, dass er ab Rechtskraft dieser Rückkehrentscheidung zur freiwilligen Ausreise binnen 14 Tagen verpflichtet sei.Zu Spruchpunkt römisch sechs.: Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt werde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwögen. Im Fall des Beschwerdeführers hätten keine solche Gründe nicht festgestellt werden können. Das bedeute, dass er ab Rechtskraft dieser Rückkehrentscheidung zur freiwilligen Ausreise binnen 14 Tagen verpflichtet sei. Zu Spruchpunkt VII.: Aufgrund der Verurteilung des Beschwerdeführers sei § 53 Abs. 3 Z 5 FPG erfüllt. Der Beschwerdeführer sei insbesondere wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels rechtskräftig gerichtlich verurteilt worden. Die Erfüllung des Tatbestandes des Z 5 indiziere
3 FPG das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens sei unter Bedachtnahme auf das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers, d.h. im Hinblick darauf, wie er sein Leben in Österreich insgesamt gestalte, davon auszugehen, dass die im Gesetz umschriebene Annahme, dass er eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, gerechtfertigt sei. Die Gesamtbeurteilung seines Verhaltens, seiner Lebensumstände sowie seiner familiären und privaten Anknüpfungspunkte habe daher im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, die von ihm ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Das ausgesprochene Einreiseverbot sei daher zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.Zu Spruchpunkt römisch sieben.: Aufgrund der Verurteilung des Beschwerdeführers sei Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG erfüllt. Der Beschwerdeführer sei insbesondere wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels rechtskräftig gerichtlich verurteilt worden. Die Erfüllung des Tatbestandes des Ziffer 5, indiziere
Paragraph 53, Absatz 3, FPG das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens sei unter Bedachtnahme auf das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers, d.h. im Hinblick darauf, wie er sein Leben in Österreich insgesamt gestalte, davon auszugehen, dass die im Gesetz umschriebene Annahme, dass er eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, gerechtfertigt sei. Die Gesamtbeurteilung seines Verhaltens, seiner Lebensumstände sowie seiner familiären und privaten Anknüpfungspunkte habe daher im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, die von ihm ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Das ausgesprochene Einreiseverbot sei daher zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten. 5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde
1 Z 1 B-VG. Darin wurde Folgendes ausgeführt:5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde
Darin wurde Folgendes ausgeführt: Der Beschwerdeführer habe Probleme in seinem Heimatland und könne nicht zurückkehren. Die Bedrohungslage im Heimatland habe sich nicht geändert. Den aktuellen Länderfeststellungen sowie den allgemein zugänglichen Medienberichten könne weiterhin eine gewisse Gefährdung der Zwangsrekrutierung und des Zwangs zur Teilnahme an Kriegsverbrechen von einreisenden Männern entnommen werden. Die Behörde gehe davon aus, dass im Fall des Beschwerdeführers ein absoluter Asylausschlussgrund anzunehmen gewesen sei, da er wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt worden sei. Auch wenn durch die Begehung von strafbaren Handlungen die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens und dadurch vielleicht auch die Aberkennung des Status eines Asylberechtigten prinzipiell möglich wäre, müsse aber trotzdem ermittelt werden, ob die Gefährdungslage im Heimatstaat weiterhin bestehe. Wenn das der Fall wäre, wäre zwar der Verlust des Status möglich, nicht aber die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, weil das gegen den Grundsatz des "non-refoulement" verstoßen würde. Die Bedrohungslage, aufgrund derer dem Beschwerdeführer im Jahr 2017 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, bestehe nach wie vor. Der Beschwerdeführer sei nach wie vor im wehrfähigen Alter und habe sich mit der Flucht der Armee entzogen. Nach seiner Entlassung werde sich der Beschwerdeführer bemühen für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Sollte ihm nunmehr der Status des Asylberechtigten aberkannt werden und er lediglich eine Karte für Geduldete erhalten, wäre ihm die Möglichkeit, weiterhin zu arbeiten, genommen. Dem Beschwerdeführer sei jetzt klar, dass er in der Vergangenheit große Fehler gemacht habe. Er habe seine Taten vor Gericht freimütig gestanden und seine Taten bereut. Falls dennoch davon ausgegangen werde, dass eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten rechtens sei, so müsste in weiterer Folge
G geprüft werden, ob der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre. In eventu werde beantragt, die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und die Dauer des unbefristeten Einreiseverbotes angemessen herabzusetzen. Der Beschwerdeführer sei bereits seit dem Jahr 2015 legal in Österreich aufhältig und davon seit einem Jahr als Flüchtling anerkannt. Sein Wunsch sei weiter in Österreich zu leben und zu arbeiten.Der Beschwerdeführer habe Probleme in seinem Heimatland und könne nicht zurückkehren. Die Bedrohungslage im Heimatland habe sich nicht geändert. Den aktuellen Länderfeststellungen sowie den allgemein zugänglichen Medienberichten könne weiterhin eine gewisse Gefährdung der Zwangsrekrutierung und des Zwangs zur Teilnahme an Kriegsverbrechen von einreisenden Männern entnommen werden. Die Behörde gehe davon aus, dass im Fall des Beschwerdeführers ein absoluter Asylausschlussgrund anzunehmen gewesen sei, da er wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt worden sei. Auch wenn durch die Begehung von strafbaren Handlungen die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens und dadurch vielleicht auch die Aberkennung des Status eines Asylberechtigten prinzipiell möglich wäre, müsse aber trotzdem ermittelt werden, ob die Gefährdungslage im Heimatstaat weiterhin bestehe. Wenn das der Fall wäre, wäre zwar der Verlust des Status möglich, nicht aber die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, weil das gegen den Grundsatz des "non-refoulement" verstoßen würde. Die Bedrohungslage, aufgrund derer dem Beschwerdeführer im Jahr 2017 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, bestehe nach wie vor. Der Beschwerdeführer sei nach wie vor im wehrfähigen Alter und habe sich mit der Flucht der Armee entzogen. Nach seiner Entlassung werde sich der Beschwerdeführer bemühen für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Sollte ihm nunmehr der Status des Asylberechtigten aberkannt werden und er lediglich eine Karte für Geduldete erhalten, wäre ihm die Möglichkeit, weiterhin zu arbeiten, genommen. Dem Beschwerdeführer sei jetzt klar, dass er in der Vergangenheit große Fehler gemacht habe. Er habe seine Taten vor Gericht freimütig gestanden und seine Taten bereut. Falls dennoch davon ausgegangen werde, dass eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten rechtens sei, so müsste in weiterer Folge
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG geprüft werden, ob der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre. In eventu werde beantragt, die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und die Dauer des unbefristeten Einreiseverbotes angemessen herabzusetzen. Der Beschwerdeführer sei bereits seit dem Jahr 2015 legal in Österreich aufhältig und davon seit einem Jahr als Flüchtling anerkannt. Sein Wunsch sei weiter in Österreich zu leben und zu arbeiten.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
G ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid der Status eines Asylberechtigten abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid der Status eines Asylberechtigten abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt.
dem von der belangten Behörde herangezogenen § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft darstellt.
dem von der belangten Behörde herangezogenen Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft darstellt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müssen für die Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er muss erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden und drittens gemeingefährlich sein, und schließlich müssen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen. Es genügt nicht, wenn ein abstrakt als "schwer" einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. In gravierenden Fällen schwerer Verbrechen ist bereits ohne umfassende Prüfung der einzelnen Tatumstände eine eindeutige Wertung als schweres Verbrechen mit negativer Zukunftsprognose zulässig (vgl. etwa VwGH 14.2.2018, Ra 2017/18/0419; 23.9.2009, 2006/01/0626; mit Hinweis auf die zur Vorläuferbestimmung ergangene und auch für die aktuelle Rechtslage weiterhin maßgebliche Rechtsprechung; vgl. zu § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG weiters auch VwGH 05.12.2017, Ra 2016/01/0166; 01.03.2016, Ra 2015/18/0247; 21.09.2015, Ra 2015/19/0130).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müssen für die Anwendung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er muss erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden und drittens gemeingefährlich sein, und schließlich müssen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen. Es genügt nicht, wenn ein abstrakt als "schwer" einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. In gravierenden Fällen schwerer Verbrechen ist bereits ohne umfassende Prüfung der einzelnen Tatumstände eine eindeutige Wertung als schweres Verbrechen mit negativer Zukunftsprognose zulässig vergleiche etwa VwGH 14.2.2018, Ra 2017/18/0419; 23.9.2009, 2006/01/0626; mit Hinweis auf die zur Vorläuferbestimmung ergangene und auch für die aktuelle Rechtslage weiterhin maßgebliche Rechtsprechung; vergleiche zu Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG weiters auch VwGH 05.12.2017, Ra 2016/01/0166; 01.03.2016, Ra 2015/18/0247; 21.09.2015, Ra 2015/19/0130). Unter den Begriff des schweren Verbrechens iSd Art. 1 Abschnitt F lit. b GFK fallen nach herrschender Lehre nur Straftaten, die in objektiver und subjektiver Hinsicht besonders verwerflich sind und deren Verwerflichkeit in einer Güterabwägung gegenüber den Schutzinteressen der betroffenen Person diese eindeutig überwiegt. Allerdings genügt es nicht, dass der Asylwerber ein abstrakt als schwer einzustufendes Delikt verübt hat. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe sind zu berücksichtigen (VwGH 06.10.1999, 99/01/0288). Bei der Beurteilung, ob ein "besonders schweres Verbrechen" vorliegt, ist eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen und sind insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen. Für die Frage des Vorliegens eines "besonders schweren Verbrechens" ist daher der Unwert einer Tat im Einzelfall ausschlaggebend, wobei unter den Begriff "besonders schweres Verbrechen" ein solches zu verstehen sein wird, das mit mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist (vgl. etwa VwGH 10.10.1996, 95/20/0247), es kann aber auch ein Verbrechen unter der Grenze von fünf Jahren Freiheitsstrafe infrage kommen, wenn es von der Rechtsordnung und der Gemeinschaft des Staates sowie aufgrund der Umstände des Einzelfalles als besonders schwerwiegend eingestuft wird.Unter den Begriff des schweren Verbrechens iSd Artikel eins, Abschnitt F Litera b, GFK fallen nach herrschender Lehre nur Straftaten, die in objektiver und subjektiver Hinsicht besonders verwerflich sind und deren Verwerflichkeit in einer Güterabwägung gegenüber den Schutzinteressen der betroffenen Person diese eindeutig überwiegt. Allerdings genügt es nicht, dass der Asylwerber ein abstrakt als schwer einzustufendes Delikt verübt hat. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe sind zu berücksichtigen (VwGH 06.10.1999, 99/01/0288). Bei der Beurteilung, ob ein "besonders schweres Verbrechen" vorliegt, ist eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen und sind insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen. Für die Frage des Vorliegens eines "besonders schweren Verbrechens" ist daher der Unwert einer Tat im Einzelfall ausschlaggebend, wobei unter den Begriff "besonders schweres Verbrechen" ein solches zu verstehen sein wird, das mit mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist vergleiche etwa VwGH 10.10.1996, 95/20/0247), es kann aber auch ein Verbrechen unter der Grenze von fünf Jahren Freiheitsstrafe infrage kommen, wenn es von der Rechtsordnung und der Gemeinschaft des Staates sowie aufgrund der Umstände des Einzelfalles als besonders schwerwiegend eingestuft wird. § 28a StGB ("Suchtgifthandel") lautet:Paragraph 28 a, StGB ("Suchtgifthandel") lautet: "§ 28a.
G ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Nach § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht; ebenso ist vorzugehen, wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann (§ 8 Abs. 6 AsylG).
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Nach Paragraph 8, Absatz 3, AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offen steht; ebenso ist vorzugehen, wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann (Paragraph 8, Absatz 6, AsylG). § 8 Abs. 3a AsylG bestimmt: Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung
Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund
2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG bestimmt: Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung
Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund
Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Die belangte Behörde hat festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde, sodass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels Erfüllung der Voraussetzungen
1 Asyl nicht zuzuerkennen war.Die belangte Behörde hat festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde, sodass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels Erfüllung der Voraussetzungen
Paragraph 8, Absatz eins, Asyl nicht zuzuerkennen war. Die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt aber dennoch nicht in Betracht, da
G die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch dann zu unterbleiben hat, wenn ein Grund für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 9 Abs. 2 AsylG vorliegt. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Fremde - wie vorliegend der Beschwerdeführer - eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (§ 9 Abs. 2 Z 2 AsylG) oder von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist (§ 9 Abs. 2 Z 3 AsylG).Die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt aber dennoch nicht in Betracht, da
Paragraph 8, Absatz 3 a, erster Satz AsylG die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch dann zu unterbleiben hat, wenn ein Grund für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 9, Absatz 2, AsylG vorliegt. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Fremde - wie vorliegend der Beschwerdeführer - eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG) oder von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG). Diesfalls ist
G die Abweisung bzw. Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Abschiebung des Fremden aus den genannten Gründen in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist. Der Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet ist in der Folge ex lege
GH 28.08.2014, 2013/21/0218, sowie 26.04.2017, Ra 2017/19/0016).Diesfalls ist
Paragraph 8, Absatz 3 a, zweiter Satz AsylG die Abweisung bzw. Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Abschiebung des Fremden aus den genannten Gründen in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist. Der Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet ist in der Folge ex lege
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG geduldet vergleiche VwGH 28.08.2014, 2013/21/0218, sowie 26.04.2017, Ra 2017/19/0016). Da im Fall des Beschwerdeführers somit nach § 8 Abs. 3a AsylG vorzugehen ist, wurde zu Recht dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu Recht nicht zuerkannt, gegen ihn in Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Rückkehrentscheidung; s. unten unter Punkt 3.3.4.) erlassen und in Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides die Unzulässigkeit der seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Syrien festgestellt (s. unten unter Punkt 3.3.5.).Da im Fall des Beschwerdeführers somit nach Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG vorzugehen ist, wurde zu Recht dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu Recht nicht zuerkannt, gegen ihn in Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Rückkehrentscheidung; s. unten unter Punkt 3.3.4.) erlassen und in Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides die Unzulässigkeit der seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Syrien festgestellt (s. unten unter Punkt 3.3.5.). 3.3.3. Zur Frage der Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.3.3. Zur Frage der Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides):
G hat die belangte Behörde die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn nach § 58 Abs. 1 Z 3 leg. cit. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt.
Paragraph 58, Absatz eins, AsylG hat die belangte Behörde die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn nach Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 3, leg. cit. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt.
G ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen,
Paragraph 57, Absatz eins, AsylG ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
1 Z 1 oder 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. [...]1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. [...]
1 und 2 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
FPG, sofern durch diese Entscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Dabei sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, sofern durch diese Entscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Dabei sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art 8 Abs. 2 EMRK bestimmt, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft ist, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK bestimmt, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft ist, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ein Eingriff ist - in Bezug auf eine Rückkehrentscheidung - im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK dann geboten (verhältnismäßig), wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.Ein Eingriff ist - in Bezug auf eine Rückkehrentscheidung - im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK dann geboten (verhältnismäßig), wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Daraus ergibt sich für den Beschwerdefall Folgendes: Ausgehend vom eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Privat- und Familienleben ist festzuhalten, dass sich sein Bruder und dessen Familie im Bundesgebiet befinden und er auch Freunde und Bekannte in Österreich hat. Es sind zwar Integrationsbestrebungen des Beschwerdeführers (etwa das Aneignen von guten Sprachkenntnissen, das Pflegen von Freundschaften) erkennbar, jedoch ging er nie einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach und stellt er gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die Allgemeinheit dar. Er wurde, u.a. wegen einer besonders schweren Straftat, strafrechtlich verurteilt, verbüßt derzeit seine mehrjährige Haftstrafe und wird vom Staat versorgt. Daraus ergibt sich jedenfalls keine gelungene Integration des Beschwerdeführers und keine nachhaltige Verfestigung oder Verankerung. Außergewöhnliche Umstände einer Integration des Beschwerdeführers oder zu berücksichtigende besondere Umstände (etwa im Hinblick auf eine besondere Vulnerabilität des Beschwerdeführers, sein soziales Engagement oder seine Aufenthaltsdauer) sind nicht ersichtlich und werden auch in der Beschwerde nicht aufgezeigt. Im Ergebnis liegen keine derart ausgeprägten familiären, privaten, sozialen und beruflichen Bindungen und tiefgreifenden Integrationshandlungen vor, welche den Schluss zulassen, dass durch die Rückkehrentscheidung in unzulässiger, Art. 8 EMRK verletzender, Weise in das Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers eingegriffen wird.Daraus ergibt sich jedenfalls keine gelungene Integration des Beschwerdeführers und keine nachhaltige Verfestigung oder Verankerung. Außergewöhnliche Umstände einer Integration des Beschwerdeführers oder zu berücksichtigende besondere Umstände (etwa im Hinblick auf eine besondere Vulnerabilität des Beschwerdeführers, sein soziales Engagement oder seine Aufenthaltsdauer) sind nicht ersichtlich und werden auch in der Beschwerde nicht aufgezeigt. Im Ergebnis liegen keine derart ausgeprägten familiären, privaten, sozialen und beruflichen Bindungen und tiefgreifenden Integrationshandlungen vor, welche den Schluss zulassen, dass durch die Rückkehrentscheidung in unzulässiger, Artikel 8, EMRK verletzender, Weise in das Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers eingegriffen wird. Den Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet steht vielmehr sein straffälliges Verhalten entgegen. Die für die Integration wesentliche soziale Komponente wird durch die vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten erheblich beeinträchtigt (vgl. dazu etwa VwGH 30.01.2007, 2004/21/0045 mwH).Den Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet steht vielmehr sein straffälliges Verhalten entgegen. Die für die Integration wesentliche soziale Komponente wird durch die vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten erheblich beeinträchtigt vergleiche dazu etwa VwGH 30.01.2007, 2004/21/0045 mwH). Unter Bedachtnahme auf alle Umstände des vorliegenden Falles überwiegen insbesondere aufgrund der Straffälligkeit des Beschwerdeführers und der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit bei einer Gesamtbetrachtung eindeutig die öffentlichen Interessen an der Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie auch der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung gegenüber jenen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist daher auch bei gegenläufigen Interessen des Beschwerdeführers dringend geboten (verhältnismäßig). Das von der belangten Behörde in der vorgenommenen Interessensabwägung und Einzelfallprüfung erzielte Ergebnis, dass das öffentliche Interesse über das persönliche/familiäre Interesse des Beschwerdeführers zu stellen ist und durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt, kann daher nicht als rechtswidrig angesehen werden. Es sind auch keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall die Rückkehrentscheidung aus anderen Gründen (auf Dauer) unzulässig wäre. Die Erlassung der Rückkehrentscheidung stellt sich daher im Fall des Beschwerdeführers als zulässig und geboten dar.Unter Bedachtnahme auf alle Umstände des vorliegenden Falles überwiegen insbesondere aufgrund der Straffälligkeit des Beschwerdeführers und der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit bei einer Gesamtbetrachtung eindeutig die öffentlichen Interessen an der Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie auch der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung gegenüber jenen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist daher auch bei gegenläufigen Interessen des Beschwerdeführers dringend geboten (verhältnismäßig). Das von der belangten Behörde in der vorgenommenen Interessensabwägung und Einzelfallprüfung erzielte Ergebnis, dass das öffentliche Interesse über das persönliche/familiäre Interesse des Beschwerdeführers zu stellen ist und durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt, kann daher nicht als rechtswidrig angesehen werden. Es sind auch keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall die Rückkehrentscheidung aus anderen Gründen (auf Dauer) unzulässig wäre. Die Erlassung der Rückkehrentscheidung stellt sich daher im Fall des Beschwerdeführers als zulässig und geboten dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G kommt nicht in Betracht, da die Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer für unzulässig erklärt wurde.Die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG kommt nicht in Betracht, da die Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. 3.3.
1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung
Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden bzw. ersichtlich sind, wurde die Frist von der belangten Behörde zu Recht mit 14 Tagen festgelegt. Das sich der Beschwerdeführer (nach wie vor) in Strafhaft befindet, ist (wäre) allerdings der Beginn der Frist für die freiwillige Ausreise mit dem Zeitpunkt der Enthaftung des Beschwerdeführers anzusetzen (gewesen). Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Fristenlauf gehemmt. Andernfalls käme ein Drittstaatsangehöriger in Strafhaft, wenn die Entscheidung mehr als 14 Tage vor seiner Enthaftung erlassen wird, nie in den Genuss der freiwilligen Ausreise, was mit Art. 7 der Rückführungsrichtlinie offenkundig im Widerspruch stünde (VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237). Daher war Spruchpunkt VI. entsprechend abzuändern.Das sich der Beschwerdeführer (nach wie vor) in Strafhaft befindet, ist (wäre) allerdings der Beginn der Frist für die freiwillige Ausreise mit dem Zeitpunkt der Enthaftung des Beschwerdeführers anzusetzen (gewesen). Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Fristenlauf gehemmt. Andernfalls käme ein Drittstaatsangehöriger in Strafhaft, wenn die Entscheidung mehr als 14 Tage vor seiner Enthaftung erlassen wird, nie in den Genuss der freiwilligen Ausreise, was mit Artikel 7, der Rückführungsrichtlinie offenkundig im Widerspruch stünde (VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237). Daher war Spruchpunkt römisch sechs. entsprechend abzuändern. 3.3.7. Zur Frage der Verhängung eines Einreiseverbotes (Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides):3.3.7. Zur Frage der Verhängung eines Einreiseverbotes (Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides):
1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
2 FPG ist ein Einreiseverbot
Abs. 1, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
Paragraph 53, Absatz 2, FPG ist ein Einreiseverbot
Absatz eins,, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
3 FPG ist ein Einreiseverbot
Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet, zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 5).
4 FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist ein Einreiseverbot
Absatz eins, für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet, zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist (Ziffer 5,).
Paragraph 53, Absatz 4, FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen. Für den Beschwerdefall ergibt sich daraus: Im Hinblick auf die rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Haftstrafe von fünf Jahren und drei Monaten ist die Bestimmung des § 53 Abs. 3 Z 5 FPG verwirklicht, die die Erlassung eines Einreiseverbotes auch unbefristet erlaubt. Außerdem ist (siehe oben Punkt 3.3.1.) davon auszugehen, dass - was bereits durch die Verwirklichung des Tatbestandes nach § 53 Abs. 3 Z 5 FPG indiziert ist - der (weitere) Aufenthalt des Beschwerdeführers im Sinn von § 53 Abs. 3 erster Satz FPG eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, die die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich macht.Für den Beschwerdefall ergibt sich daraus: Im Hinblick auf die rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Haftstrafe von fünf Jahren und drei Monaten ist die Bestimmung des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG verwirklicht, die die Erlassung eines Einreiseverbotes auch unbefristet erlaubt. Außerdem ist (siehe oben Punkt 3.3.1.) davon auszugehen, dass - was bereits durch die Verwirklichung des Tatbestandes nach Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG indiziert ist - der (weitere) Aufenthalt des Beschwerdeführers im Sinn von Paragraph 53, Absatz 3, erster Satz FPG eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, die die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich macht. Das rechtfertigt aber nicht ohne Weiteres die Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbotes (s. VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0009, zum Tatbestand nach § 53 Abs. 3 Z 6 FPG). Bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbotes ist immer eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Dabei ist das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen, aber auch darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen (VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0009; VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237, VwSlg. 18295 A, Punkt 2.
Vm Abs. 3 Z 5 FPG spruchgemäß herabgesetzt wird.Dem ist zum einen entgegenzuhalten, dass im Fall des Beschwerdeführers von einer "völligen Absenz jeglicher Unrechtseinsicht" nicht gesprochen werden kann. Der Beschwerdeführer hat, wie die Beschwerde betont und auch aus dem angefochtenen Bescheid (S. 65) selbst hervorgeht, im Strafverfahren ein reumütiges Geständnis abgelegt, was im Strafverfahren als mildernder Umstand berücksichtigt wurde und auch im gegenständlichen Verfahren zu berücksichtigen ist vergleiche VwGH 06.10.1999, 99/01/0288). Zum anderen hat die belangte Behörde zwar die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers bei der Entscheidung hinsichtlich der Erlassung eines Einreiseverbotes berücksichtigt, jedoch hat sie daraus keine ersichtlichen Schlussfolgerungen in Bezug auf die Dauer des über ihn verhängten Einreiseverbotes gezogen. Sie ließ insbesondere offen, warum ungeachtet der (zwar nicht besonders intensiven, aber dennoch gegebenen) Bindungen des Beschwerdeführers zu Österreich, wo sein Bruder und dessen Familie als Asylberechtigte leben, ein - grundsätzlich - auf Lebenszeit angelegtes (Paragraph 60, FPG lässt die Aufhebung eines unbefristeten Einreiseverbotes nicht zu) Fernbleiben vom Bundesgebiet bzw. vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auch bei einer - aufgrund des reumütigen Geständnisses des Beschwerdeführers jedenfalls nicht auszuschließenden - allfälligen langjährigen Abkehr von der Begehung strafrechtlicher Delikte und daraus zu erschließender Abnahme des von ihm ausgehenden Gefährdungspotentials gerechtfertigt ist. Ausgehend davon ergibt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes bei einer Gesamtbetrachtung der spezifischen Umstände dieses Falles, dass es ausreichend ist, der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung mit einem Einreiseverbot in der Dauer von 12 (zwölf) Jahren zu begegnen, und dass die von der belangten Behörde festgesetzte unbefristete Dauer des Einreiseverbotes zu hoch angesetzt ist. Der Beschwerde wird in Bezug auf diesen Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides daher insofern stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG spruchgemäß herabgesetzt wird. 3.
7 BFA-VG abgesehen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war (vgl. etwa VwGH 10.08.2017, Ra 2016/20/0105, 0106, mwN).3.5. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG abgesehen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war vergleiche etwa VwGH 10.08.2017, Ra 2016/20/0105, 0106, mwN). Zu B)
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.