4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 11.12.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab er zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass sein Onkel väterlicherseits seinen Vater aufgrund eines Grundstücksstreits umgebracht habe. Als alleiniger Erbe habe der Onkel es jetzt auf ihn abgesehen und möchte ihn umbringen. Zu seinen Rückkehrbefürchtungen teilte er mit, dass sein Onkel ihn umbringen würde. Am 20.03.2018 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Pashtu niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte er zunächst vor, dass seine Onkel väterlicherseits den Vater sechs Monate vor seiner Ausreise erschossen hätten. Er habe das Grundstück seines Vaters geerbt. Um die Grundstücke würden sich nun sein Onkel mütterlicherseits kümmern. Er wisse aber nicht, ob sie bewirtschaftet werden. Zu seinen Fluchtgründen gab er im Wesentlichen an, dass es Streitigkeiten wegen des väterlichen Grundstücks gegeben habe. Ein Onkel väterlicherseits habe seinen Vater aufgefordert, ihm sein Grundstück zu überlassen, damit er seine Spielschulden zurückzahlen kann. Sein Vater habe aber weder das Grundstück noch Geld hergeben wollen. Deshalb habe der Onkel seinen Vater erschossen. Nach dem Tod seines Vaters seien sie zum Onkel mütterlicherseits gezogen. Nach sechs Monaten sei sein (ältester) Onkel mütterlicherseits von seinem Onkel väterlicherseits bedroht und aufgefordert worden, ihm den Beschwerdeführer zu übergeben, da ansonsten Probleme entstehen würden. Der Onkel mütterlicherseits habe daraufhin zugesagt, den Beschwerdeführer zu übergeben. Er habe vom Plan seiner Onkel mütterlicherseits nichts gewusst. Sie hätten für ihn alles organisiert und ihm nachts einen Fingerabdruck abgenommen. In der Früh hätten sie ihn dann weggeschickt und er sei ausgereist. Nachgefragt, erklärte er, dass er seinen Onkeln mütterlicherseits durch den Fingerabdruck das vom Vater geerbte Grundstück überlassen habe. Befragt, nannte er den Namen seines Onkel väterlicherseits, dem er wegen der Feindschaft übergeben werden hätte sollen. Dieser hätte das Grundstück an sich genommen und den Beschwerdeführer getötet. Der Onkel habe nämlich Angst gehabt, dass der Beschwerdeführer für den Tod seines Vaters Rache nehmen würde. Während seines sechsmonatigen Aufenthalts bei seinem Onkel mütterlicherseits sei es zu keinen Bedrohungen gegenüber seinen Familienmitgliedern gekommen. Auf Hinweis, dass der Onkel väterlicherseits nicht sechs Monate gewartet hätte, wenn es ihm ernst gewesen wäre, erwiderte er, dass er nicht wissen würde, warum der Onkel das [Anm: seine Auslieferung verlangt] nicht früher gemacht habe. Die Onkel väterlicherseits hätten ihm nie etwas gesagt, sondern immer nur über die Onkel mütterlicherseits Kontakt aufgenommen. Er sei auch nie von sonstigen Personen in Afghanistan persönlich bedroht oder belangt worden. Bezüglich einer allfälligen innerstaatlichen Fluchtalternative teilte er mit, dass er nicht wissen würde, warum seine Onkel ihn weggeschickt hätten. Es sei dort aber sein Leben in Gefahr gewesen. Zu seinen Rückkehrbefürchtungen gab er an, dass Kabul zerstört sei und dass es dort Anschläge geben würde. Bewohner von Kabul seien geflüchtet und hierhergekommen. Auf die Frage seines Vertreters, ob ihm das Grundstück nach der Abnahme seines Fingerabdrucks noch gehören würde, bestätigte der Beschwerdeführer die Abnahme und gab an, dass es jetzt ihre Sache sei, was sie mit dem Grundstück machen. Das wisse er nicht. Mit Schreiben vom 04.04.2018 wurde seitens des Rechtsvertreters eine Stellungnahme für den Beschwerdeführer abgegeben. Darin wurde nach einer Zusammenfassung des Sachverhalts zusammenfassend im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer als alleiniger Erbe des Grundstückes immer mehr ins Visier des Mörders seines Vaters geraten sei. Dieser habe unbedingt an das Erbe gelangen wollen. Vor der Ausreise habe sich der Onkel mütterlicherseits noch das Erbe übereignen lassen, als Ausgleich dafür, dass der Verwandte sich um die Mutter und die Schwester des Beschwerdeführers kümmert. Der Beschwerdeführer würde in Afghanistan daher über kein soziales Netzwerk mehr verfügen. Anschließend wurden umfangreiche Ausführungen zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers getätigt und wurde festgestellt, dass mangels adäquaten Gutachtens zur Altersfeststellung weiterhin vom ursprünglich angegebenen Geburtsdatum auszugehen sei. Allein aufgrund eines Handwurzelröntgens sei die Feststellung eines bestimmten Alters nämlich nicht möglich. Weiters wurden zahlreiche Berichte internationaler Organisationen angeführt, welche deutlich machen würden, dass es zu einer Verschlechterung der Sicherheitslage in Afghanistan gekommen sei. Insbesondere die Heimatprovinz des Beschwerdeführers würde zu den unsichersten Provinzen Afghanistans zählen. Schließlich sei im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass der Mörder des Vaters nach seinen eigenen Rechtsanschauungen nunmehr mit Blutrache zu rechnen habe, für die der Beschwerdeführer als ältester Sohn zuständig sei und inzwischen auch das entsprechende Alter erreicht habe. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.06.2018, durch Hinterlegung zugestellt am 28.06.2018, wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
G 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Weiters wurde
Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V.) und dass
Abs 1 bis 3 FPG die Frist für eine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.).Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.06.2018, durch Hinterlegung zugestellt am 28.06.2018, wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Weiters wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und dass
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für eine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch sechs.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf umfassende herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage in Afghanistan, stellte die Identität des Beschwerdeführers nicht fest und begründete im angefochtenen Bescheid die abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Tod des Vaters vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft sei, da er diesen Umstand absolut widersprüchlich dargestellt habe. So habe er bezüglich des Täters zunächst von mehreren Onkeln, später von einem Onkel gesprochen. Auch zum Tatzeitpunkt habe er keine näheren Angaben machen, nicht einmal die Jahreszeit nennen können. Weiters habe er zu den genaueren Umständen der Ermordung vorerst gemeint, nur von anderen Leuten davon erfahren zu haben. Im weiteren Verlauf der Einvernahme habe er dann allerdings behauptet, dass der Vater direkt vor der Haustür des Elternhauses erschossen worden sei. Trotzdem sei er nicht in der Lage gewesen, eine genaue Beschreibung der Abläufe zu schildern. Auch die Tatsache, dass er als ältester Sohn nicht bei der Beerdigung gewesen sei und nicht einmal wissen würde, auf welchem Friedhof sein Vater begraben worden sei, würde darauf schließen lassen, dass er der Behörde in Bezug auf die Ermordung seines Vaters ein Konstrukt präsentiert habe. Überdies seien zwischen der angeblichen Ermordung seines Vaters und seiner Ausreise mehr als sechs Monate vergangen und sei es während dieser Zeit zu keinerlei Übergriffen seitens der Familie väterlicherseits gekommen. Ebenso würde es nicht glaubhaft erscheinen, dass - wenn tatsächlich ein Interesse der Familie väterlicherseits an ihm bestanden haben soll - die Familie väterlicherseits ihm gegenüber nie auch nur ansatzweise Drohungen - welcher Art auch immer - ausgesprochen habe. Außerdem habe er vor seiner Ausreise die Grundstücksrechte an seine Verwandten mütterlicherseits abgetreten. Davon abgesehen sei er männlich, jung, gesund, arbeitsfähig, würde die beiden afghanischen Amtssprachen beherrschen und über Arbeitserfahrung verfügen bzw. durch seinen dreijährigen Schulbesuch lesen und schreiben können. Er habe vor seiner Ausreise über eine gesicherte Unterkunft in seinem Heimatdorf verfügt, wo seine engsten Familienangehörigen, zu welchen er im regelmäßigen Kontakt stehen würde, nach wie vor noch leben würden. Außerdem würde er aus einem Kulturkreis stammen, in dem das soziale und familiäre Netzwerk und das sich daraus ableitende Solidarsystem nach wie vor stark ausgeprägt sei, sodass ihm Unterstützungsmöglichkeiten durch seine Familienangehörigen zur Verfügung stehen würden. Schließlich sei er schon als Fünfzehnjähriger in der Lage gewesen, völlig auf sich alleine gestellt, mehrere Monate in verschiedensten Ländern zu leben, sich während dieser Zeit die Existenz zu sichern und auch die Reisebewegung bis nach Österreich zu organisieren, was ein hohes Maß an Anpassungs- und Selbsterhaltungsfähigkeit unter Beweis stellen würde. Mit Verfahrensanordnung
2 AVG vom 22.06.2018 wurde dem Beschwerdeführer
1 BFA-VG die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung
Paragraph 63, Absatz 2, AVG vom 22.06.2018 wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt. Gegen den oben genannten Bescheid wurde fristgerecht eine Beschwerde erhoben, welche am 18.07.2018 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. In dieser wurde im Zuge einer Wiederholung des Sachverhalts bzw. seines bisherigen Fluchtvorbringens im Wesentlichen ausgeführt, dass die Behörde es zur Gänze unterlassen habe, sich mit der Schutzfähigkeit der afghanischen Sicherheitsbehörden und der Praxis der Blutrache auseinanderzusetzen bzw. Informationen zu Landrechtsstreitigkeiten zwischen Familienangehörigen einzuholen. Weiters seien auch die verwendeten Länderberichte nicht geeignet, das Vorbringen des Beschwerdeführers abschließend beurteilen zu können. Anschließend wurden zahlreiche Berichte internationaler Organisationen zur Blutrache und zur mangelnden Schutzfähigkeit der afghanischen Behörden bzw. zur Situation von Rückkehrern aus Europa auszugsweise angeführt. Der Beschwerdeführer würde zwar noch über Familienangehörige in seiner Heimat verfügen, die ihn jedoch nicht unterstützen könnten. Ebenso könnte nicht von einer ausreichenden Unterstützung durch UNHCR und IOM ausgegangen werden. Er könnte auch nicht auf eine interne Fluchtalternative in Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif zurückgreifen, da die dortige Sicherheits- und Versorgungslage unzureichend und die Fluchtalternative daher unzumutbar sei. Darüber hinaus habe sich die Sicherheitslage nach einem Gutachten von Dr. Rasuly vom 29.01.2018 und einem aktuellen Bericht des Pentagon erheblich verschlechtert. Insofern die Behörde die Ermordung seines Vaters für nicht glaubwürdig hält, weil der Beschwerdeführer bei der Anzahl der Täter zwischen Plural und Singular gewechselt habe, habe er ohnehin ausgeführt, dass er die Tat nicht mit eigenen Augen gesehen habe. Es sei ihm vielmehr berichtet worden, dass XXXX der Haupttäter gewesen sei. Da seine beiden Onkel väterlicherseits in einem gemeinsamen Haushalt leben würden, würde zwischen ihnen eine starke familiäre Verbundenheit und ein entsprechender Zusammenhalt bestehen, sodass von einem gemeinsamen Risiko gesprochen werden müsste. Außerdem sei nach einem Bericht von UNHCR aus 2013 bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Antragstellers das Bildungsniveau zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer habe lediglich eine dreijährige Schulbildung erhalten und sich bemüht, die Ereignisse in eine für die Behörde nachvollziehbare Abfolge zu bringen. Daten hätten für ihn nur eine untergeordnete Rolle gespielt. Der Mangel an einwandfreien Zeitangaben würde für die Behörde keine zulässige Grundlage darlegen, dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit abzusprechen. Er sei im Zeitpunkt der Einvernahme 17 Jahre und im Zeitpunkt der fluchtauslösenden Ereignisse erst 15 Jahre alt gewesen. Sein Alter und sein Entwicklungsstand wären im Rahmen der Beweiswürdigung jedenfalls zu berücksichtigen gewesen. Davon abgesehen sei es in Afghanistan nach islamischen Recht bzw. islamischer Sitte nicht üblich, dass Frauen und Kinder Beerdigungen beiwohnen. Hinsichtlich des sechsmonatigen Zeitraums ohne Übergriff würde die Behörde verkennen, dass mit zunehmendem Alter des Beschwerdeführers auch die Gefahr eines potentiellen Vergeltungsaktes gegenüber dem Mörder seines Vaters wachsen würde. Er sei nach dem paschtunischen Gewohnheitsrecht nämlich verpflichtet die ungerechtfertigte Tötung seines Vaters zu rächen. Um dieser Gefahr vorzubeugen würde es im erheblichen Interesse des Mörders liegen, die für ihn zukünftige Gefahr a priori zu eliminieren. Dies habe der Beschwerdeführer in der Einvernahme auch angegeben. Bezüglich der durch die Behörde in Frage gestellten Innehabung von Grundstücksrechten durch einen Minderjährigen hätte sie bei Nachfrage in Erfahrung bringen können, dass das Eigentum und die damit einhergehenden Grundstücksrechte durch den damals noch minderjährigen Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Mutter, in ihrer Funktion als gesetzliche Vertretung, übertragen worden seien. Es sei daher zweifelsfrei davon auszugehen, dass die Veräußerung des Eigentums den bereits bestehenden Konflikt genährt habe und dass damit zusätzlich an der Spirale der Gewalt gedreht worden sei. Eine vom Bundesamt angenommene Streitbeilegung sei lediglich reine Spekulation. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland der erheblichen Gefahr ausgesetzt wäre, von den verfeindeten Familienmitgliedern, insbesondere von seinem Onkel, getötet zu werden. Hinsichtlich der Asylrelevanz der drohenden Blutrache, der nichtvorhandenen internen Fluchtalternative in Afghanistan und der Schutzunfähigkeit des afghanischen Staates wurden mehrere Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes auszugsweise angeführt. Unabhängig davon wäre dem Beschwerdeführer zumindest subsidiärer Schutz zu gewähren, da neben der schlechten Sicherheitslage die Aufnahmeressourcen der Städte Kabul, Herat und Mazar-e Sharif erschöpft seien und der Beschwerdeführer infolge besonderer Vulnerabilitäten (Keine Berufsausbildung, Diskriminierung nach längerem Auslandsaufenthalt, lediglich dreijährige Schulbildung, wehrfähiges Alter und vermuteter Verstoß gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte) keinen Zugang zu grundlegender Infrastruktur wie Wohnraum, Erwerbsmöglichkeiten oder medizinischer Versorgung hätte. Abschließend wurden noch seine Integrationsbemühungen angeführt und wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.Gegen den oben genannten Bescheid wurde fristgerecht eine Beschwerde erhoben, welche am 18.07.2018 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. In dieser wurde im Zuge einer Wiederholung des Sachverhalts bzw. seines bisherigen Fluchtvorbringens im Wesentlichen ausgeführt, dass die Behörde es zur Gänze unterlassen habe, sich mit der Schutzfähigkeit der afghanischen Sicherheitsbehörden und der Praxis der Blutrache auseinanderzusetzen bzw. Informationen zu Landrechtsstreitigkeiten zwischen Familienangehörigen einzuholen. Weiters seien auch die verwendeten Länderberichte nicht geeignet, das Vorbringen des Beschwerdeführers abschließend beurteilen zu können. Anschließend wurden zahlreiche Berichte internationaler Organisationen zur Blutrache und zur mangelnden Schutzfähigkeit der afghanischen Behörden bzw. zur Situation von Rückkehrern aus Europa auszugsweise angeführt. Der Beschwerdeführer würde zwar noch über Familienangehörige in seiner Heimat verfügen, die ihn jedoch nicht unterstützen könnten. Ebenso könnte nicht von einer ausreichenden Unterstützung durch UNHCR und IOM ausgegangen werden. Er könnte auch nicht auf eine interne Fluchtalternative in Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif zurückgreifen, da die dortige Sicherheits- und Versorgungslage unzureichend und die Fluchtalternative daher unzumutbar sei. Darüber hinaus habe sich die Sicherheitslage nach einem Gutachten von Dr. Rasuly vom 29.01.2018 und einem aktuellen Bericht des Pentagon erheblich verschlechtert. Insofern die Behörde die Ermordung seines Vaters für nicht glaubwürdig hält, weil der Beschwerdeführer bei der Anzahl der Täter zwischen Plural und Singular gewechselt habe, habe er ohnehin ausgeführt, dass er die Tat nicht mit eigenen Augen gesehen habe. Es sei ihm vielmehr berichtet worden, dass römisch 40 der Haupttäter gewesen sei. Da seine beiden Onkel väterlicherseits in einem gemeinsamen Haushalt leben würden, würde zwischen ihnen eine starke familiäre Verbundenheit und ein entsprechender Zusammenhalt bestehen, sodass von einem gemeinsamen Risiko gesprochen werden müsste. Außerdem sei nach einem Bericht von UNHCR aus 2013 bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Antragstellers das Bildungsniveau zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer habe lediglich eine dreijährige Schulbildung erhalten und sich bemüht, die Ereignisse in eine für die Behörde nachvollziehbare Abfolge zu bringen. Daten hätten für ihn nur eine untergeordnete Rolle gespielt. Der Mangel an einwandfreien Zeitangaben würde für die Behörde keine zulässige Grundlage darlegen, dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit abzusprechen. Er sei im Zeitpunkt der Einvernahme 17 Jahre und im Zeitpunkt der fluchtauslösenden Ereignisse erst 15 Jahre alt gewesen. Sein Alter und sein Entwicklungsstand wären im Rahmen der Beweiswürdigung jedenfalls zu berücksichtigen gewesen. Davon abgesehen sei es in Afghanistan nach islamischen Recht bzw. islamischer Sitte nicht üblich, dass Frauen und Kinder Beerdigungen beiwohnen. Hinsichtlich des sechsmonatigen Zeitraums ohne Übergriff würde die Behörde verkennen, dass mit zunehmendem Alter des Beschwerdeführers auch die Gefahr eines potentiellen Vergeltungsaktes gegenüber dem Mörder seines Vaters wachsen würde. Er sei nach dem paschtunischen Gewohnheitsrecht nämlich verpflichtet die ungerechtfertigte Tötung seines Vaters zu rächen. Um dieser Gefahr vorzubeugen würde es im erheblichen Interesse des Mörders liegen, die für ihn zukünftige Gefahr a priori zu eliminieren. Dies habe der Beschwerdeführer in der Einvernahme auch angegeben. Bezüglich der durch die Behörde in Frage gestellten Innehabung von Grundstücksrechten durch einen Minderjährigen hätte sie bei Nachfrage in Erfahrung bringen können, dass das Eigentum und die damit einhergehenden Grundstücksrechte durch den damals noch minderjährigen Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Mutter, in ihrer Funktion als gesetzliche Vertretung, übertragen worden seien. Es sei daher zweifelsfrei davon auszugehen, dass die Veräußerung des Eigentums den bereits bestehenden Konflikt genährt habe und dass damit zusätzlich an der Spirale der Gewalt gedreht worden sei. Eine vom Bundesamt angenommene Streitbeilegung sei lediglich reine Spekulation. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland der erheblichen Gefahr ausgesetzt wäre, von den verfeindeten Familienmitgliedern, insbesondere von seinem Onkel, getötet zu werden. Hinsichtlich der Asylrelevanz der drohenden Blutrache, der nichtvorhandenen internen Fluchtalternative in Afghanistan und der Schutzunfähigkeit des afghanischen Staates wurden mehrere Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes auszugsweise angeführt. Unabhängig davon wäre dem Beschwerdeführer zumindest subsidiärer Schutz zu gewähren, da neben der schlechten Sicherheitslage die Aufnahmeressourcen der Städte Kabul, Herat und Mazar-e Sharif erschöpft seien und der Beschwerdeführer infolge besonderer Vulnerabilitäten (Keine Berufsausbildung, Diskriminierung nach längerem Auslandsaufenthalt, lediglich dreijährige Schulbildung, wehrfähiges Alter und vermuteter Verstoß gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte) keinen Zugang zu grundlegender Infrastruktur wie Wohnraum, Erwerbsmöglichkeiten oder medizinischer Versorgung hätte. Abschließend wurden noch seine Integrationsbemühungen angeführt und wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und sind am 23.07.2018 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Mit Schreiben vom 26.11.2019 wurden der Beschwerdeführer und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 08.01.2020 geladen. Am 08.01.2020 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Paschtu mit der beschwerdeführenden Partei und deren Vertretung eine mündliche Verhandlung durch, bei der die beschwerdeführende Partei im Detail zu ihren Fluchtgründen befragt wurde. Mit Schreiben vom 08.01.2020 wurde im Zuge der mündlichen Verhandlung eine Stellungnahme zu den im Vorfeld dazu übermittelten landeskundlichen Feststellungen abgegeben, welche zahlreiche Berichte internationaler Organisationen zur Sicherheit in Afghanistan bzw. in ausgewählten Provinzen enthält. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entspre-chende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.3.1999, 98/20/0559). Dabei bedarf es zunächst einer persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers, die insbesondere dann getrübt sein wird, wenn sein Vorbringen auf ge- oder verfälschte Beweismittel gestützt ist oder er wichtige Tatsachen verheimlicht respektive be-wusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegrün-det und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert. Weiters muss das Vorbringen des Asylwerbers - unter Berücksichtigung der jeweiligen Fähigkeiten und Möglichkeiten - genügend substantiiert sein; dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen. Das Vorbringen hat zudem plausibel zu sein, muss also mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Schließlich muss das Fluchtvorbringen in sich schlüssig sein; der Asylwerber darf sich demgemäß nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen. Im vorliegenden Verfahren hat der Beschwerdeführer nach seiner Erstbefragung in einer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Gelegenheit gehabt, seine Fluchtgründe umfassend darzulegen. Der aufgrund dieser Befragungen festgestellte Sachverhalt und die Beweiswürdigung finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid. In Anbetracht des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens sowie angesichts der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem ergänzenden Vorbringen des Beschwerdeführers, hat dieses auch keine Bedenken gegen die (in der Bescheidbegründung zum Ausdruck kommende) Annahme der belangten Behörde, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat keine gezielte konkrete Verfolgung droht: Die vom Beschwerdeführer behauptete Bedrohung bzw. Verfolgungsgefährdung durch seinen (bzw. seine beiden) Onkel väterlicherseits in Afghanistan konnte letztlich nicht festgestellt werden. Dem Beschwerdeführer war es im gesamten Verfahren nämlich nicht möglich konkrete Erlebnisse oder Erfahrungen zu schildern, welche seine Ängste überzeugend untermauern. Er hat insgesamt von keinem einzigen Vorfall in seiner Heimat berichtet, welcher seine dahingehenden Befürchtungen glaubwürdig stützen und eine Bedrohung für seine Person tatsächlich nahelegen würde. Vielmehr hat er ausdrücklich bestätigt, dass es während seines sechsmonatigen Aufenthalts bei seinen Onkeln mütterlicherseits keine Bedrohungen gegenüber seiner Mutter, seiner Schwester oder ihm gegeben habe. Er sei auch nie von den Brüdern seines Vaters oder sonstigen Personen persönlich bedroht oder belangt worden. Der Beschwerdeführer hat letztlich nur vage Vermutungen geäußert, welchen jeglicher Bezug zu konkreten Wahrnehmungen bzw. Vorfällen fehlt (vgl. Einvernahme vom 20.03.2018: "Ich weiß nicht, warum mich meine Onkel weggeschickt haben. Aber dort war mein Leben in Gefahr. [...] Nachgefragt gebe ich an, dass er das Grundstück weggenommen hätte und mich getötet." Verhandlung vom 08.01.2020: "Mein Leben war dort in Gefahr. Deshalb bin ich geflüchtet. [...] Er wird mich persönlich töten.") und sich dabei ausschließlich auf Erzählungen Dritter (vgl. Einvernahme vom 20.03.2018: " XXXX . Leute haben erzählt, dass er meinen Vater erschossen hat, ich selbst habe nicht gesehen wie mein Vater getötet wurde. [...] LA: Woher wissen Sie über die Spielschulden Ihres Onkels? AW: Meine Mutter hat es mir erzählt.") gestützt.Die vom Beschwerdeführer behauptete Bedrohung bzw. Verfolgungsgefährdung durch seinen (bzw. seine beiden) Onkel väterlicherseits in Afghanistan konnte letztlich nicht festgestellt werden. Dem Beschwerdeführer war es im gesamten Verfahren nämlich nicht möglich konkrete Erlebnisse oder Erfahrungen zu schildern, welche seine Ängste überzeugend untermauern. Er hat insgesamt von keinem einzigen Vorfall in seiner Heimat berichtet, welcher seine dahingehenden Befürchtungen glaubwürdig stützen und eine Bedrohung für seine Person tatsächlich nahelegen würde. Vielmehr hat er ausdrücklich bestätigt, dass es während seines sechsmonatigen Aufenthalts bei seinen Onkeln mütterlicherseits keine Bedrohungen gegenüber seiner Mutter, seiner Schwester oder ihm gegeben habe. Er sei auch nie von den Brüdern seines Vaters oder sonstigen Personen persönlich bedroht oder belangt worden. Der Beschwerdeführer hat letztlich nur vage Vermutungen geäußert, welchen jeglicher Bezug zu konkreten Wahrnehmungen bzw. Vorfällen fehlt vergleiche Einvernahme vom 20.03.2018: "Ich weiß nicht, warum mich meine Onkel weggeschickt haben. Aber dort war mein Leben in Gefahr. [...] Nachgefragt gebe ich an, dass er das Grundstück weggenommen hätte und mich getötet." Verhandlung vom 08.01.2020: "Mein Leben war dort in Gefahr. Deshalb bin ich geflüchtet. [...] Er wird mich persönlich töten.") und sich dabei ausschließlich auf Erzählungen Dritter vergleiche Einvernahme vom 20.03.2018: " römisch 40 . Leute haben erzählt, dass er meinen Vater erschossen hat, ich selbst habe nicht gesehen wie mein Vater getötet wurde. [...] LA: Woher wissen Sie über die Spielschulden Ihres Onkels? AW: Meine Mutter hat es mir erzählt.") gestützt. Abgesehen davon ist die gesamte Geschichte weder nachvollziehbar noch plausibel und damit insgesamt nicht glaubwürdig. Da sein Vater erschossen worden sein soll, ist es nämlich weder nachvollziehbar noch plausibel, dass der Beschwerdeführer davon überhaupt nichts mitbekommen hat, obwohl der Mord vor der Haustür seines Elternhauses stattgefunden habe und er zu diesem Zeitpunkt zu Hause gewesen sei (vgl. Einvernahme vom 20.03.2018: "Ich war im Haus, meine Mutter ist schreiend ins Haus gekommen."). Auch seine Erklärung dafür, warum keine Polizei involviert bzw. vor Ort gewesen sei (vgl. Einvernahme vom 20.03.2018: "Ich selbst konnte nicht zur Polizei und hatte aber auch keinen älteren Bruder, der sich darum kümmert."), ist weder plausibel noch vorstellbar. Immerhin hätten offenbar mehrere Personen seinen Onkel väterlicherseits als Täter identifizieren können und wären kurz danach zahlreiche Nachbarn, ebenso wie seine Onkel mütterlicherseits am Tatort gewesen. Weiters ist es schwer nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer mit seiner Mutter und seiner Schwester lediglich zu seinen rund zehn Gehminuten entfernt wohnenden Onkeln mütterlicherseits gezogen wäre, wenn er tatsächlich in Gefahr gewesen sei. Auch der Umstand, dass er sich nach dem Tod seines Vaters noch rund sechs Monate im Heimatdorf aufgehalten habe, ohne dass es zu irgendwelchen Vorfällen oder Bedrohungen gekommen ist, deutet gerade nicht darauf hin, dass der Beschwerdeführer tatsächlich in Gefahr war. Es ist nämlich kein Grund ersichtlich, weshalb der (bzw. die) Onkel väterlicherseits die beabsichtigte Tötung des Beschwerdeführers (derart lange) aufschieben hätten sollen. Immerhin habe der Onkel den Angaben des BF zufolge das Grundstück dringend für die Bezahlung von Wettschulden benötigt. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer das strittige Grundstück ohnehin an seine Onkel mütterlicherseits abgetreten hat. Außerdem ist es letztlich auch nicht plausibel und glaubwürdig, dass die Onkel väterlicherseits den Beschwerdeführer nicht gleich mitgenommen und ihm damit eine Chance zur Flucht ermöglicht hätten. Schließlich hat der Beschwerdeführer zu seinen Rückkehrbefürchtungen befragt, lediglich über die Situation in Kabul referiert, über allfällige Befürchtungen hinsichtlich einer Gefährdung durch seine Onkel väterlicherseits jedoch kein Wort mehr verloren (vgl. Einvernahme vom 20.03.2018: "LA: Was würde bei aktueller (fiktiver) Heimkehr nach Afghanistan passieren? Was würde Sie dort erwarten? AW: Kabul ist zerstört, dort gibt es Anschläge. Bewohner von Kabul sind geflüchtet und hierhergekommen.").Abgesehen davon ist die gesamte Geschichte weder nachvollziehbar noch plausibel und damit insgesamt nicht glaubwürdig. Da sein Vater erschossen worden sein soll, ist es nämlich weder nachvollziehbar noch plausibel, dass der Beschwerdeführer davon überhaupt nichts mitbekommen hat, obwohl der Mord vor der Haustür seines Elternhauses stattgefunden habe und er zu diesem Zeitpunkt zu Hause gewesen sei vergleiche Einvernahme vom 20.03.2018: "Ich war im Haus, meine Mutter ist schreiend ins Haus gekommen."). Auch seine Erklärung dafür, warum keine Polizei involviert bzw. vor Ort gewesen sei vergleiche Einvernahme vom 20.03.2018: "Ich selbst konnte nicht zur Polizei und hatte aber auch keinen älteren Bruder, der sich darum kümmert."), ist weder plausibel noch vorstellbar. Immerhin hätten offenbar mehrere Personen seinen Onkel väterlicherseits als Täter identifizieren können und wären kurz danach zahlreiche Nachbarn, ebenso wie seine Onkel mütterlicherseits am Tatort gewesen. Weiters ist es schwer nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer mit seiner Mutter und seiner Schwester lediglich zu seinen rund zehn Gehminuten entfernt wohnenden Onkeln mütterlicherseits gezogen wäre, wenn er tatsächlich in Gefahr gewesen sei. Auch der Umstand, dass er sich nach dem Tod seines Vaters noch rund sechs Monate im Heimatdorf aufgehalten habe, ohne dass es zu irgendwelchen Vorfällen oder Bedrohungen gekommen ist, deutet gerade nicht darauf hin, dass der Beschwerdeführer tatsächlich in Gefahr war. Es ist nämlich kein Grund ersichtlich, weshalb der (bzw. die) Onkel väterlicherseits die beabsichtigte Tötung des Beschwerdeführers (derart lange) aufschieben hätten sollen. Immerhin habe der Onkel den Angaben des BF zufolge das Grundstück dringend für die Bezahlung von Wettschulden benötigt. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer das strittige Grundstück ohnehin an seine Onkel mütterlicherseits abgetreten hat. Außerdem ist es letztlich auch nicht plausibel und glaubwürdig, dass die Onkel väterlicherseits den Beschwerdeführer nicht gleich mitgenommen und ihm damit eine Chance zur Flucht ermöglicht hätten. Schließlich hat der Beschwerdeführer zu seinen Rückkehrbefürchtungen befragt, lediglich über die Situation in Kabul referiert, über allfällige Befürchtungen hinsichtlich einer Gefährdung durch seine Onkel väterlicherseits jedoch kein Wort mehr verloren vergleiche Einvernahme vom 20.03.2018: "LA: Was würde bei aktueller (fiktiver) Heimkehr nach Afghanistan passieren? Was würde Sie dort erwarten? AW: Kabul ist zerstört, dort gibt es Anschläge. Bewohner von Kabul sind geflüchtet und hierhergekommen."). Davon abgesehen ergibt sich aus den Länderberichten bekanntlich, dass Afghanistan kein zentrales Bevölkerungsregister, ebenso wenig "gelbe Seiten" oder Datenbanken mit Telefonnummerneinträgen hat (EASO 2.2018; vgl. BFA 13.6.2019). Auch muss sich ein Neuankömmling bei seiner Ankunft nicht in dem neuen Ort registrieren. Nach Ansicht der erkennenden Richterin liegen im konkreten Fall - entgegen der Ausführungen im Rahmen der Beschwerdeschrift und Stellungnahme - daher keine konkreten Hinweise oder Anhaltspunkte dafür vor, dass mögliche Verfolger den Beschwerdeführer in einer der modernen Großstädte Afghanistans ohne Meldewesen tatsächlich finden könnten.Davon abgesehen ergibt sich aus den Länderberichten bekanntlich, dass Afghanistan kein zentrales Bevölkerungsregister, ebenso wenig "gelbe Seiten" oder Datenbanken mit Telefonnummerneinträgen hat (EASO 2.2018; vergleiche BFA 13.6.2019). Auch muss sich ein Neuankömmling bei seiner Ankunft nicht in dem neuen Ort registrieren. Nach Ansicht der erkennenden Richterin liegen im konkreten Fall - entgegen der Ausführungen im Rahmen der Beschwerdeschrift und Stellungnahme - daher keine konkreten Hinweise oder Anhaltspunkte dafür vor, dass mögliche Verfolger den Beschwerdeführer in einer der modernen Großstädte Afghanistans ohne Meldewesen tatsächlich finden könnten. Zusammengefasst hat der Beschwerdeführer letztlich keine nachvollziehbaren Gründe für seine Befürchtungen vorgebracht, welche seine Ängste in Afghanistan überzeugend stützen. Aus dem gesamten Vorbringen des Beschwerdeführers lässt sich daher keine persönliche Gefährdung oder Verfolgung für seine Person ableiten. Dass der Beschwerdeführer bei einer möglichen Rückkehr nach Kabul, Mazar-e Scharif oder Herat nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde, ergibt sich aus einer Zusammenschau der oben wiedergegebenen Länderberichte und aus den festgestellten persönlichen Umständen des Beschwerdeführers. Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl kann dementsprechend nicht darin entgegengetreten werden, dass der Beschwerdeführer im Laufe seines Verfahrens mit seinem Vorbringen eine konkrete und aktuelle Verfolgung oder drohende Verfolgung aus Gründen, wie in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählt, nicht hat glaubhaft machen können. 3. Rechtliche Beurteilung:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Zu A) 3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Status des Asylberechtigten):3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Status des Asylberechtigten):
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).
G 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist).
Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat. Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0080, mwN).Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0080, mwN). Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist im Übrigen, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen steht. Sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet (vglVwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0113). Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr vergleiche VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 3 mit Judikaturhinweisen). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 45, Rz 3 mit Judikaturhinweisen). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung unter 2.3. dargestellt wurde, konnte der Beschwerdeführer das erkennende Gericht mit seinem Vorbringen zu den behaupteten Fluchtgründen (Bedrohung oder Verfolgung durch seinen bzw. seine beiden Onkel väterlicherseits) letztlich nicht überzeugen, sodass eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, nicht festgestellt werden konnte. Wenn im Rahmen der Länderfeststellungen auf die Aktivitäten von Taliban in der Herkunftsprovinz hingewiesen wird, ist in Erinnerung zu rufen, dass eine Verfolgungsgefahr nur dann anzunehmen ist, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/011; 28.05.2009, 2008/19/1031). In Ermangelung von den Beschwerdeführer individuell drohenden Verfolgungshandlungen bleibt im Lichte der Rechtsprechung des VwGH zu prüfen, ob er im Herkunftsland aufgrund generalisierender Merkmale - etwa wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Paschtunen - unabhängig von individuellen Aspekten einer über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehenden "Gruppenverfolgung" ausgesetzt wäre. Für das Vorliegen einer Gruppenverfolgung ist zwar nicht entscheidend, dass sich die Verfolgung gezielt gegen Angehörige nur einer bestimmten Gruppe und nicht auch gezielt gegen andere Gruppen richtet (VwGH 17.12.2015, Ra 2015/20/0048, mit Verweis auf VfGH 18.09.2015, E 736/2014). Dass ein Angehöriger der ethnischen Volksgruppe der Paschtunen im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit befürchten müsste, alleine wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Verfolgung im Sinne eines ungerechtfertigten Eingriffs von erheblicher Intensität ausgesetzt zu sein, kann das Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht finden.Für das Vorliegen einer Gruppenverfolgung ist zwar nicht entscheidend, dass sich die Verfolgung gezielt gegen Angehörige nur einer bestimmten Gruppe und nicht auch gezielt gegen andere Gruppen richtet (VwGH 17.12.2015, Ra 2015/20/0048, mit Verweis auf VfGH 18.09.2015, E 736 aus 2014,). Dass ein Angehöriger der ethnischen Volksgruppe der Paschtunen im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit befürchten müsste, alleine wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Verfolgung im Sinne eines ungerechtfertigten Eingriffs von erheblicher Intensität ausgesetzt zu sein, kann das Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht finden. Aus den vorliegenden Länderberichten ist zu entnehmen, dass die Paschtunen die größte Ethnie Afghanistans sind und mit 40 % die Mehrheitsbevölkerung bilden. Sie haben viele Sitze in beiden Häusern des Parlaments und sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 44% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert. Im Gegensatz zu den Hazara finden sich keine Hinweise, wonach Paschtunen diskriminiert würden bzw. dass es zu Übergriffen aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit kommen würde. Dabei ist im Lichte der derzeitigen Sicherheitslage in Afghanistan festzuhalten, dass vereinzelte Angriffe, Entführungen oder Tötungen von Zivilpersonen sowie Terroranschläge in Afghanistan grundsätzlich jederzeit und überall möglich sind. Die Gründe für diese Gewalthandlungen sind dabei ebenso vielfältig wie die beteiligten Konfliktgruppen und die jeweiligen Opfer der Taten. Es finden sich aber keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass in Afghanistan lebende sunnitische Paschtunen wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer ethnischen und religiösen Gruppe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätten. Vielmehr gehört der Beschwerdeführer als Sunnit auch keiner (verfolgten) religiösen Minderheit an. Da eine Gruppenverfolgung - in Hinblick auf die Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit - von Paschtunen und Sunniten in ganz Afghanistan nicht gegeben ist und der Beschwerdeführer diesbezüglich auch keine individuelle Bedrohung substantiiert dargetan hat, lässt sich auch daraus keine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers ableiten. Die allgemeine Lage in Afghanistan ist nicht dergestalt, dass bereits jedem, der sich dort aufhält, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste. Auch aus der wirtschaftlich schlechten Lage in Afghanistan lässt sich für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten: Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des VwGH keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vglVwGH 28.06.2005, 2002/01/0414). Wirtschaftliche Benachteiligungen einer ethnischen oder sozialen Gruppe, die den Angehörigen dieser Gruppe jegliche Existenzgrundlage entzieht, kann grundsätzlich asylrelevant sein (vglVwGH 06.11.2009, 2006/19/1125). Wie der VwGH in ständiger Judikatur erkennt, reicht auch der Verlust (oder die Schwierigkeit der Beschaffung) eines Arbeitsplatzes nicht aus, eine Asylgewährung zu begründen, solange damit nicht eine ernsthafte Bedrohung der Lebensgrundlage verbunden ist (VwGH 19.06.1997, 95/20/0482). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist. Vor dem Hintergrund der Feststellungen zur Lage in Afghanistan kann daher nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher
GVGiVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ist daher
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVGiVm Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abzuweisen. 3.
G 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
G 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 leg.cit.) offensteht.
Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, leg.cit.) offensteht. Nach § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz von Asylwerbern, denen in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann und denen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann, abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG 2005) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.Nach Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz von Asylwerbern, denen in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann und denen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann, abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Der Verwaltungsgerichtshof hat § 8 Abs. 1 AsylG 2005 in einer jüngst ergangenen Entscheidung vor dem Hintergrund der für den Status des subsidiär Schutzberechtigten maßgeblichen Bestimmungen der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (in der Folge: Status-Richtlinie) in unionsrechtskonformer Weise wie folgt ausgelegt: Nach der gefestigten Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Union sind
der Status-Richtlinie vom subsidiären Schutz nur Fälle realer Gefahr, einen auf ein Verhalten eines Akteurs iSd Art. 6 leg.cit. zurückzuführenden ernsthaften Schaden iSd Art. 15 leg.cit. zu erleiden (Art. 15 lit. a und b leg.cit.) sowie auf ein Verhalten eines Akteurs iSd Art. 6 leg.cit. zurückzuführende Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt (Art. 15 lit. c leg.cit.) umfasst. Nicht umfasst ist dagegen die reale Gefahr jeglicher etwa auf allgemeine Unzulänglichkeiten im Herkunftsstaat zurückzuführender Verletzung von Art. 3 EMRK. Vor dem Hintergrund des Art. 3 Status-Richtlinie ist es dem nationalen Gesetzgeber auch verboten, Bestimmungen zu erlassen oder beizubehalten, die bei einem Fremden zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten unabhängig von einer Verursachung durch Akteure oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat führen (vgl. VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, mit Hinweisen auf die Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Union).Der Verwaltungsgerichtshof hat Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 in einer jüngst ergangenen Entscheidung vor dem Hintergrund der für den Status des subsidiär Schutzberechtigten maßgeblichen Bestimmungen der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (in der Folge: Status-Richtlinie) in unionsrechtskonformer Weise wie folgt ausgelegt: Nach der gefestigten Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Union sind
der Status-Richtlinie vom subsidiären Schutz nur Fälle realer Gefahr, einen auf ein Verhalten eines Akteurs iSd Artikel 6, leg.cit. zurückzuführenden ernsthaften Schaden iSd Artikel 15, leg.cit. zu erleiden (Artikel 15, Litera a und b leg.cit.) sowie auf ein Verhalten eines Akteurs iSd Artikel 6, leg.cit. zurückzuführende Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt (Artikel 15, Litera c, leg.cit.) umfasst. Nicht umfasst ist dagegen die reale Gefahr jeglicher etwa auf allgemeine Unzulänglichkeiten im Herkunftsstaat zurückzuführender Verletzung von Artikel 3, EMRK. Vor dem Hintergrund des Artikel 3, Status-Richtlinie ist es dem nationalen Gesetzgeber auch verboten, Bestimmungen zu erlassen oder beizubehalten, die bei einem Fremden zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten unabhängig von einer Verursachung durch Akteure oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat führen vergleiche VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, mit Hinweisen auf die Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Union). Daher ist in der Folge in einem ersten Schritt zu prüfen, ob eine reale Gefahr der Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers nach Art. 2 oder 3 EMRK im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat gegeben ist. Bejahendenfalls wäre in weiterer Folge zu prüfen, ob sich eine solche Verletzung als ernsthafter Schaden unter einen der Tatbestände des Art. 15 Status-Richtlinie subsumieren ließe und somit zu einer Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 führte.Daher ist in der Folge in einem ersten Schritt zu prüfen, ob eine reale Gefahr der Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers nach Artikel 2, oder 3 EMRK im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat gegeben ist. Bejahendenfalls wäre in weiterer Folge zu prüfen, ob sich eine solche Verletzung als ernsthafter Schaden unter einen der Tatbestände des Artikel 15, Status-Richtlinie subsumieren ließe und somit zu einer Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 führte. 3.2.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.