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{'item': 'W159 2168822-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.04.2020 GeschäftszahlW159 2168822-1 SpruchW159 2168822-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.07.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.03.2020 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.07.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.03.2020 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger, gelangte (spätestens) am 06.05.2016 nach Österreich und stellte an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 07.05.2016 wurde er im Polizeianhaltezentrum XXXX einer Erstbefragung nach dem Asylgesetz unterzogen. Dabei gab er zu seinen Fluchtgründen an, dass er Somalia wegen der Al Shabaab verlassen habe, da diese ihn verdächtigt habe die Regierung zu unterstützen. Er sei von ihnen mit dem Umbringen bedroht worden, in Wirklichkeit sei er aber gegen die Regierung.Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger, gelangte (spätestens) am 06.05.2016 nach Österreich und stellte an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 07.05.2016 wurde er im Polizeianhaltezentrum römisch 40 einer Erstbefragung nach dem Asylgesetz unterzogen. Dabei gab er zu seinen Fluchtgründen an, dass er Somalia wegen der Al Shabaab verlassen habe, da diese ihn verdächtigt habe die Regierung zu unterstützen. Er sei von ihnen mit dem Umbringen bedroht worden, in Wirklichkeit sei er aber gegen die Regierung. Nach Zulassung zum Asylverfahren erfolgte am 20.06.2017 eine niederschriftliche Einvernahme des Antragstellers durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Außenstelle Salzburg. Dabei gab der Asylwerber an, dass er in XXXX , einem kleinen Dorf nördlich von XXXX in der Provinz Gedo, im Jahr XXXX geboren sei und dort auch bis zu seiner Ausreise im Februar 2016 gelebt zu habe. Er gehöre dem Clan Gabooye, Subclan Madhiban an. Typisch für den Clan wären die Berufe Schmiede, Schuhmacher, Friseure und Jäger. Seine Familie habe jedoch eine eigene Landwirtschaft besessen und habe er für diese Landwirtschaft gearbeitet. Einen Teil der Landwirtschaft hätten ihnen in den neunziger Jahren Angehörige des Marehan-Clans weggenommen. Er habe keine Verwandten mehr in Somalia. Diese hätten nach seiner Ankunft in Österreich mittlerweile auch das Land verlassen und sich in Äthiopien niedergelassen. Er habe auch sonst keine Anknüpfungspunkte mehr in Somalia. Er sei verheiratet und habe keine Kinder. Seine Frau halte sich gegenwärtig bei seinen Eltern in Äthiopien auf. Sie hätten in ihrer Landwirtschaft Gemüse und Getreide angebaut und die Ernte am Markt in XXXX verkauft. Seine Eltern und sein behinderter Bruder hielten sich in Äthiopien auf. Weitere Verwandte in Somalia habe er nicht. Er habe telefonischen Kontakt zu seiner Gattin. Sie müsse aber in ein benachbartes Dorf gehen, um von dort zu telefonieren, weil sie kein Mobiltelefon habe. Er sei als Angehöriger des Madhiban-Clans von stärkeren Clans ausgegrenzt und minderwertig behandelt worden sein. Dies würde aber den gesamten Madhiban-Clan betreffen. Er habe auch nicht die Schule besuchen dürfen und der Besitz sei ihnen in den neunziger Jahren teilweise weggenommen worden. Er habe sich jedoch mit seiner Rolle als Angehöriger des Madhiban-Clans abgefunden und habe keine Verfolgungshandlungen schildern können.Nach Zulassung zum Asylverfahren erfolgte am 20.06.2017 eine niederschriftliche Einvernahme des Antragstellers durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Außenstelle Salzburg. Dabei gab der Asylwerber an, dass er in römisch 40 , einem kleinen Dorf nördlich von römisch 40 in der Provinz Gedo, im Jahr römisch 40 geboren sei und dort auch bis zu seiner Ausreise im Februar 2016 gelebt zu habe. Er gehöre dem Clan Gabooye, Subclan Madhiban an. Typisch für den Clan wären die Berufe Schmiede, Schuhmacher, Friseure und Jäger. Seine Familie habe jedoch eine eigene Landwirtschaft besessen und habe er für diese Landwirtschaft gearbeitet. Einen Teil der Landwirtschaft hätten ihnen in den neunziger Jahren Angehörige des Marehan-Clans weggenommen. Er habe keine Verwandten mehr in Somalia. Diese hätten nach seiner Ankunft in Österreich mittlerweile auch das Land verlassen und sich in Äthiopien niedergelassen. Er habe auch sonst keine Anknüpfungspunkte mehr in Somalia. Er sei verheiratet und habe keine Kinder. Seine Frau halte sich gegenwärtig bei seinen Eltern in Äthiopien auf. Sie hätten in ihrer Landwirtschaft Gemüse und Getreide angebaut und die Ernte am Markt in römisch 40 verkauft. Seine Eltern und sein behinderter Bruder hielten sich in Äthiopien auf. Weitere Verwandte in Somalia habe er nicht. Er habe telefonischen Kontakt zu seiner Gattin. Sie müsse aber in ein benachbartes Dorf gehen, um von dort zu telefonieren, weil sie kein Mobiltelefon habe. Er sei als Angehöriger des Madhiban-Clans von stärkeren Clans ausgegrenzt und minderwertig behandelt worden sein. Dies würde aber den gesamten Madhiban-Clan betreffen. Er habe auch nicht die Schule besuchen dürfen und der Besitz sei ihnen in den neunziger Jahren teilweise weggenommen worden. Er habe sich jedoch mit seiner Rolle als Angehöriger des Madhiban-Clans abgefunden und habe keine Verfolgungshandlungen schildern können. Sein Ort sei 2009 von der Al Shabaab eingenommen worden und hätte die Al Shabaab immer Geld eingetrieben. 2016 sei die Al Shabaab aus XXXX vertrieben worden und wären sie alle nach XXXX gekommen. Er habe seine Ernte auf den Markt nach XXXX transportiert und hätten ihn Leute angesprochen, die gesagt hätten, dass er das nicht mehr tun dürfe. Eines Tages sei ein Mann namens XXXX mit sechs bewaffneten Männern in einem Pickup zu ihnen gekommen. Er habe ihn angesprochen und ihm vorgeworfen, dass er mit der somalischen Regierung zusammenarbeiten würde und die somalische Regierung ihn als Spion benutze. Er sei gezwungen worden in das Auto einzusteigen. Sie hätten ihn zu einem Stützpunkt gebracht. Er sei befragt worden, welche Informationen er über die Al Shabaab weitergegeben habe. Sie hätten ihm auch gedroht, wenn er weiter so hartnäckig seine Aussagen verweigere, getötet werde. Er habe sich gerechtfertigt, dass er als Angehöriger des Madhiban-Clans gar nicht in eine solche Position kommen könne, um für die Regierung zu arbeiten. Nach vier Tagen seien die somalischen Gruppen in XXXX einmarschiert und sei ihm die Flucht gelungen. Er habe nach XXXX laufen können und sei dann am Folgetag nach Mogadischu gefahren.Sein Ort sei 2009 von der Al Shabaab eingenommen worden und hätte die Al Shabaab immer Geld eingetrieben. 2016 sei die Al Shabaab aus römisch 40 vertrieben worden und wären sie alle nach römisch 40 gekommen. Er habe seine Ernte auf den Markt nach römisch 40 transportiert und hätten ihn Leute angesprochen, die gesagt hätten, dass er das nicht mehr tun dürfe. Eines Tages sei ein Mann namens römisch 40 mit sechs bewaffneten Männern in einem Pickup zu ihnen gekommen. Er habe ihn angesprochen und ihm vorgeworfen, dass er mit der somalischen Regierung zusammenarbeiten würde und die somalische Regierung ihn als Spion benutze. Er sei gezwungen worden in das Auto einzusteigen. Sie hätten ihn zu einem Stützpunkt gebracht. Er sei befragt worden, welche Informationen er über die Al Shabaab weitergegeben habe. Sie hätten ihm auch gedroht, wenn er weiter so hartnäckig seine Aussagen verweigere, getötet werde. Er habe sich gerechtfertigt, dass er als Angehöriger des Madhiban-Clans gar nicht in eine solche Position kommen könne, um für die Regierung zu arbeiten. Nach vier Tagen seien die somalischen Gruppen in römisch 40 einmarschiert und sei ihm die Flucht gelungen. Er habe nach römisch 40 laufen können und sei dann am Folgetag nach Mogadischu gefahren. Seine Familie habe ihm berichtet, dass die Al Shabaab nach wie vor nach ihm suchen würde und dass verbreitet worden sei, dass aufgrund seiner Tätigkeit als Spion die Regierungstruppen das Dorf hätten zurückerobern können. Auch seine Eltern seien inhaftiert worden. Sie seien aufgefordert worden ihn der Al Shabaab zu übergeben. Zwei Monate nach seiner Ausreise hätten auch seine Eltern das Land verlassen. Er habe aufgrund seiner Clanzugehörigkeit nicht einmal den Versuch unternommen, den Vorfall seiner Entführung anzuzeigen. Es sei ihm vorgehalten worden, dass Angehörige der somalischen Truppen am Markt Obst und Gemüse bei ihm gekauft hätten. Es hätten aber auch Al Shabaab-Angehörige bei seinem Marktstand eingekauft. Er habe nicht wirklich für die somalische Regierung gearbeitet, sondern lediglich als Markthändler - auch den somalischen Truppen - Nahrungsmittel verkauft und sei deswegen der Spionage bezichtigt worden. Er sei in einer ehemaligen Schule, die als Stützpunkt der Al Shabaab umfunktioniert worden sei, angehalten worden. Er lebe in einer Unterkunft der Grundversorgung. Er habe schon Freunde in Salzburg, besuche einen Deutschkurs und spiele in seiner Freizeit Fußball. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.07.2017, Zl. XXXX , wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchteil II., jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und unter Spruchteil III. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 21.07.2018 erteilt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.07.2017, Zl. römisch 40 , wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchteil römisch zwei., jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und unter Spruchteil römisch drei. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 21.07.2018 erteilt. In der Begründung des Bescheides wurde der bisherigen Verfahrensgang einschließlich der oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und Feststellungen zu Somalia getroffen. Beweiswürdigend wurde zunächst ausgeführt, dass der Antragsteller glaubhaft machen habe können, dass er sunnitischer Moslem sei, die somalische Staatsbürgerschaft besitze und dem Clan Gabooye angehöre, da er auch genaue Angaben zu seinem Clan habe machen können. Er sei gesund und unbescholten und habe keine aufenthaltsberechtigten Angehörigen in Österreich. Seine Frau befinde sich ebenso wie seine Eltern in Äthiopien. Das Vorbringen sei wohl glaubhaft, aber nicht asylrelevant, da die Bedrohungshandlungen von einer fundamentalistischen Terrororganisation ausgehe und es somaliaweit Gebiete gäbe, welche von dieser Terrororganisation nicht betroffen seien. Er sei nicht von staatlichen Maßnahmen von erheblicher Intensität mit Verfolgungsabsicht bedroht worden bzw. bei einer Rückkehr bedroht. Zur Rückkehrsituation sei hingegen festzuhalten, dass in seiner Heimat eine Dürrekatastrophe herrsche und die Versorgung mit Lebensmitteln, Medikamenten und Trinkwasser nur sehr eingeschränkt möglich sei und sei auch die Sicherheitslage in der Region XXXX nicht ausreichend und habe der Beschwerdeführer überdies keine familiären Anknüpfungspunkte mehr in Somalia. Zu Spruchpunkt I. wurde nochmals wiederholt, dass die Bedrohung lediglich von einer dschihadistischen Terrororganisation ausgehe und nicht ihre Ursache in Gründen der GFK habe, sodass dies nicht zur Asylgewährung führen könne. Die Behörde sei jedoch von einer realen Gefahr einer Bedrohung ausgegangen, insbesondere unter Berücksichtigung des Mangels an familiären Anknüpfungspunkten, der gegenwärtigen Sicherheitslage und der anhaltenden Dürrekatastrophe, sodass die Schwelle für die Gewährung des subsidiären Schutzes erfüllt sei und ein solcher zu gewähren gewesen sei (Spruchpunkt II.). Aufgrund dessen sei gemäß § 8 Abs. 4 AsylG auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilten gewesen.Zur Rückkehrsituation sei hingegen festzuhalten, dass in seiner Heimat eine Dürrekatastrophe herrsche und die Versorgung mit Lebensmitteln, Medikamenten und Trinkwasser nur sehr eingeschränkt möglich sei und sei auch die Sicherheitslage in der Region römisch 40 nicht ausreichend und habe der Beschwerdeführer überdies keine familiären Anknüpfungspunkte mehr in Somalia. Zu Spruchpunkt römisch eins. wurde nochmals wiederholt, dass die Bedrohung lediglich von einer dschihadistischen Terrororganisation ausgehe und nicht ihre Ursache in Gründen der GFK habe, sodass dies nicht zur Asylgewährung führen könne. Die Behörde sei jedoch von einer realen Gefahr einer Bedrohung ausgegangen, insbesondere unter Berücksichtigung des Mangels an familiären Anknüpfungspunkten, der gegenwärtigen Sicherheitslage und der anhaltenden Dürrekatastrophe, sodass die Schwelle für die Gewährung des subsidiären Schutzes erfüllt sei und ein solcher zu gewähren gewesen sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Aufgrund dessen sei gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilten gewesen. Gegen diesen Bescheid und zwar ausschließlich gegen den abweisenden Spruchpunkt I., erhob der Antragsteller, vertreten durch den XXXX , Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer halte seine Aussagen vollinhaltlich aufrecht, sei aber der Meinung, dass das Bundesamt sein Vorbringen falsch beurteilt habe. Es liege nämlich eine Verfolgung wegen unterstellter politischer Gesinnung vor und sei ein ausreichender Schutz durch die Sicherheitsbehörden in Somalia nicht gegeben. In diesem Zusammenhang hätte die Behörde auch genauere Überlegungen in Bezug auf die Clanzugehörigkeit anstellen müssen und könne er auch aufgrund seiner Clanzugehörigkeit nicht mit staatlichem Schutz rechnen, wozu aus verschiedenen Länderberichten zitiert wurde. Die Behörde habe es unterlassen, sich mit dem gesamten individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers sachgerecht auseinanderzusetzen und sei die Befragung des Beschwerdeführers vor dem BFA unzureichend gewesen, sodass eine neuerliche Befragung (im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, welche ausdrücklich beantragt wurde) zur Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhaltes unerlässlich sei.Gegen diesen Bescheid und zwar ausschließlich gegen den abweisenden Spruchpunkt römisch eins., erhob der Antragsteller, vertreten durch den römisch 40 , Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer halte seine Aussagen vollinhaltlich aufrecht, sei aber der Meinung, dass das Bundesamt sein Vorbringen falsch beurteilt habe. Es liege nämlich eine Verfolgung wegen unterstellter politischer Gesinnung vor und sei ein ausreichender Schutz durch die Sicherheitsbehörden in Somalia nicht gegeben. In diesem Zusammenhang hätte die Behörde auch genauere Überlegungen in Bezug auf die Clanzugehörigkeit anstellen müssen und könne er auch aufgrund seiner Clanzugehörigkeit nicht mit staatlichem Schutz rechnen, wozu aus verschiedenen Länderberichten zitiert wurde. Die Behörde habe es unterlassen, sich mit dem gesamten individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers sachgerecht auseinanderzusetzen und sei die Befragung des Beschwerdeführers vor dem BFA unzureichend gewesen, sodass eine neuerliche Befragung (im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, welche ausdrücklich beantragt wurde) zur Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhaltes unerlässlich sei. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 06.03.2020 an, zu die sich die belangte Behörde wegen Nichtteilnahme entschuldigen ließ und der Beschwerdeführer in Begleitung einer Mitarbeiterin des XXXX erschien. Die Beschwerdeführervertreterin legte eine Teilnahmebestätigung an einem XXXX sowie einen Dienstvertrag mit der XXXX vor und brachte dazu vor, dass der Beschwerdeführer im XXXX als Abwäscher Vollzeit tätig sei.Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 06.03.2020 an, zu die sich die belangte Behörde wegen Nichtteilnahme entschuldigen ließ und der Beschwerdeführer in Begleitung einer Mitarbeiterin des römisch 40 erschien. Die Beschwerdeführervertreterin legte eine Teilnahmebestätigung an einem römisch 40 sowie einen Dienstvertrag mit der römisch 40 vor und brachte dazu vor, dass der Beschwerdeführer im römisch 40 als Abwäscher Vollzeit tätig sei. Der Beschwerdeführer hielt die Beschwerde und sein Vorbringen vollinhaltlich aufrecht und wollte dieses weder korrigieren noch ergänzen. Er sei somalischer Staatsangehöriger, besitze darüber aber keine Dokumente. Weiters sei er Moslem, Sunnit und gehöre dem Clan Gabooye, Subclan Madhiban an, auch den Subsubclan nannte er. Er führte aus, dass sie ein Minderheitenstamm in Somalia wären und als Jäger, Schuster und Frieseure bekannt seien. Er sei am XXXX in XXXX in der Provinz Gedo geboren. Dieser Ort liege zwölf Kilometer nördlich von XXXX . Es sei ein flaches Land dort. Die Meisten würden in der Landwirtschaft arbeiten. Es gäbe dort weder einen Fluss, noch ein Meer. Gefragt nach einem Fluss in der Nähe nannte der Beschwerdeführe zunächst den Fluss XXXX und korrigierte dann auf XXXX . Er habe bis zu seiner Ausreise in seinem Heimatdorf gelebt und habe vier Jahre lang die Schule besucht. Aufgrund seiner Stammeszugehörigkeit habe er nicht weiter die Schule besuchen können. Sein Vater habe eine Landwirtschaft betrieben. Davon habe er die Familie ernährt. Nebenbei habe er auch als Handwerker z.B. als Schuster oder Friseur gearbeitet. Er selbst habe auch in der Landwirtschaft gearbeitet. Sie hätten dort Wassermelonen, Mais, Sesam, Tomaten und anderes Gemüse angebaut. Landwirtschaftliche Nutztiere hätten sie nicht gehabt. Solange sie die Landwirtschaft gehabt hätten, hätten sie keine finanziellen Probleme gehabt. Danach sei es aber sehr schlecht gewesen. Sie hätten drei landwirtschaftliche Grundstücke gehabt, zwei seien ihnen 1990 weggenommen worden. Das dritte Grundstück hätten sie noch gehabt, als er das Land verlassen habe.Der Beschwerdeführer hielt die Beschwerde und sein Vorbringen vollinhaltlich aufrecht und wollte dieses weder korrigieren noch ergänzen. Er sei somalischer Staatsangehöriger, besitze darüber aber keine Dokumente. Weiters sei er Moslem, Sunnit und gehöre dem Clan Gabooye, Subclan Madhiban an, auch den Subsubclan nannte er. Er führte aus, dass sie ein Minderheitenstamm in Somalia wären und als Jäger, Schuster und Frieseure bekannt seien. Er sei am römisch 40 in römisch 40 in der Provinz Gedo geboren. Dieser Ort liege zwölf Kilometer nördlich von römisch 40 . Es sei ein flaches Land dort. Die Meisten würden in der Landwirtschaft arbeiten. Es gäbe dort weder einen Fluss, noch ein Meer. Gefragt nach einem Fluss in der Nähe nannte der Beschwerdeführe zunächst den Fluss römisch 40 und korrigierte dann auf römisch 40 . Er habe bis zu seiner Ausreise in seinem Heimatdorf gelebt und habe vier Jahre lang die Schule besucht. Aufgrund seiner Stammeszugehörigkeit habe er nicht weiter die Schule besuchen können. Sein Vater habe eine Landwirtschaft betrieben. Davon habe er die Familie ernährt. Nebenbei habe er auch als Handwerker z.B. als Schuster oder Friseur gearbeitet. Er selbst habe auch in der Landwirtschaft gearbeitet. Sie hätten dort Wassermelonen, Mais, Sesam, Tomaten und anderes Gemüse angebaut. Landwirtschaftliche Nutztiere hätten sie nicht gehabt. Solange sie die Landwirtschaft gehabt hätten, hätten sie keine finanziellen Probleme gehabt. Danach sei es aber sehr schlecht gewesen. Sie hätten drei landwirtschaftliche Grundstücke gehabt, zwei seien ihnen 1990 weggenommen worden. Das dritte Grundstück hätten sie noch gehabt, als er das Land verlassen habe. Seine Eltern lebten in Äthiopien. Er habe einen jüngeren Bruder, der geistig behindert sei, dieser lebe auch bei seinen Eltern. Er sei verheiratet, aber kinderlos. Seine Frau lebe auch bei seinen Eltern in Äthiopien. Gefragt, ob er in Somalia mit den staatlichen Behördenorganen, wie Polizei, Militär oder Geheimdienst Probleme gehabt habe, verneinte er dies. Die Regierung sei in Mogadischu, sein Heimatdorf sei aber in der Hand der Al Shabaab. Er habe aber persönliche Probleme mit der Al Shabaab gehabt, deswegen habe er das Heimatdorf verlassen. Sie habe ihm vorgeworfen, dass er für die Regierung spioniere. Eines Tages im Jahre 2016 sei ein Anführer der Al Shabaab namens XXXX mit sechs bewaffneten Männern zu ihm gekommen. Er habe ihn aufgefordert herauszukommen und ihm vorgeworfen für die Regierung zu spionieren. Noch bevor er antworten habe können, sei einer der sechs ihn begleitenden Männer mit einem Gewehrkolben auf ihn losgegangen. Sie hätten ihn dann zu einem Al Shabaab-Stützpunkt, nämlich einer ehemaligen Schule mitgenommen. Dort seien viele Al Shabaab-Mitglieder anwesend gewesen. XXXX sei zu ihm gekommen und habe ihn aufgefordert zu sagen, was er über die Al Shabaab zur Regierung gesagt habe. Er habe geantwortet, dass er nicht für die Regierung arbeite und dass er nichts über die Al Shabaab zur Regierung gesagt habe. Dann hätten sie ihn geschlagen und in ein Zimmer eingesperrt. In diesem Zimmer sei er alleine gewesen. Am nächsten Tag sei dieser XXXX wieder mit ein paar Männern zu ihm gekommen und hätte ihm vorgeworfen, dass er mit der Regierung zusammenarbeite und ungläubig geworden sei und dass er zum Tode verurteilt worden sei. Er habe gesagt, dass er nichts gemacht habe. Es sei ihm aber eingefallen, warum ihm die Al Shabaab ihm das vorgeworfen habe nämlich, weil er eines Tages Obst und Gemüse an Regierungstruppen verkauft habe. Er sei insgesamt vier Tage in der Hand der Al Shabaab gewesen. Dann habe es eine Auseinandersetzung mit Regierungstruppen gegeben und die Regierungstruppen hätten das Dorf erobert, dadurch sei er freigekommen. Er sei aber nicht nach Hause gegangen, sondern Richtung XXXX gelaufen. Dort habe er seine Familie angerufen und sein Vater habe mitgeteilt, dass die Al Shabaab wieder an der Macht sei und nach ihm suchen würde und dass die Regierungstruppen nach XXXX zurückgekehrt wären. Sie hätten auch seinen Vater geschlagen und habe ihm sein Vater erzählt, dass die Al Shabaab ihn nach wie vor suche, weil sie ihn dafür verantwortlich mache, dass die Regierungstruppen seinen Heimatort wieder hätten erobern können. Sie hätten gedroht ihn zu töten, weil sie durch den Kampf mit den Regierungstruppen zahlreiche Kämpfer verloren hätten.Seine Eltern lebten in Äthiopien. Er habe einen jüngeren Bruder, der geistig behindert sei, dieser lebe auch bei seinen Eltern. Er sei verheiratet, aber kinderlos. Seine Frau lebe auch bei seinen Eltern in Äthiopien. Gefragt, ob er in Somalia mit den staatlichen Behördenorganen, wie Polizei, Militär oder Geheimdienst Probleme gehabt habe, verneinte er dies. Die Regierung sei in Mogadischu, sein Heimatdorf sei aber in der Hand der Al Shabaab. Er habe aber persönliche Probleme mit der Al Shabaab gehabt, deswegen habe er das Heimatdorf verlassen. Sie habe ihm vorgeworfen, dass er für die Regierung spioniere. Eines Tages im Jahre 2016 sei ein Anführer der Al Shabaab namens römisch 40 mit sechs bewaffneten Männern zu ihm gekommen. Er habe ihn aufgefordert herauszukommen und ihm vorgeworfen für die Regierung zu spionieren. Noch bevor er antworten habe können, sei einer der sechs ihn begleitenden Männer mit einem Gewehrkolben auf ihn losgegangen. Sie hätten ihn dann zu einem Al Shabaab-Stützpunkt, nämlich einer ehemaligen Schule mitgenommen. Dort seien viele Al Shabaab-Mitglieder anwesend gewesen. römisch 40 sei zu ihm gekommen und habe ihn aufgefordert zu sagen, was er über die Al Shabaab zur Regierung gesagt habe. Er habe geantwortet, dass er nicht für die Regierung arbeite und dass er nichts über die Al Shabaab zur Regierung gesagt habe. Dann hätten sie ihn geschlagen und in ein Zimmer eingesperrt. In diesem Zimmer sei er alleine gewesen. Am nächsten Tag sei dieser römisch 40 wieder mit ein paar Männern zu ihm gekommen und hätte ihm vorgeworfen, dass er mit der Regierung zusammenarbeite und ungläubig geworden sei und dass er zum Tode verurteilt worden sei. Er habe gesagt, dass er nichts gemacht habe. Es sei ihm aber eingefallen, warum ihm die Al Shabaab ihm das vorgeworfen habe nämlich, weil er eines Tages Obst und Gemüse an Regierungstruppen verkauft habe. Er sei insgesamt vier Tage in der Hand der Al Shabaab gewesen. Dann habe es eine Auseinandersetzung mit Regierungstruppen gegeben und die Regierungstruppen hätten das Dorf erobert, dadurch sei er freigekommen. Er sei aber nicht nach Hause gegangen, sondern Richtung römisch 40 gelaufen. Dort habe er seine Familie angerufen und sein Vater habe mitgeteilt, dass die Al Shabaab wieder an der Macht sei und nach ihm suchen würde und dass die Regierungstruppen nach römisch 40 zurückgekehrt wären. Sie hätten auch seinen Vater geschlagen und habe ihm sein Vater erzählt, dass die Al Shabaab ihn nach wie vor suche, weil sie ihn dafür verantwortlich mache, dass die Regierungstruppen seinen Heimatort wieder hätten erobern können. Sie hätten gedroht ihn zu töten, weil sie durch den Kampf mit den Regierungstruppen zahlreiche Kämpfer verloren hätten. Die Al Shabaab-Kämpfer hätten ihn jeden Tag misshandelt, hätten ihn aufgefordert sich auszuziehen und mit einem Gewehrkolben geschlagen. Manchmal hätten sie ihn in der Nacht mir Wasser angeschüttet, manchmal hätten sie auch seine Beine und Hände gefesselt. Sie hätten ihm immer wieder vorgeworfen, dass er für die Regierung spioniert hätte und ihn aufgefordert das zuzugeben. Der Raum in dem er angehalten worden sei, habe kein Fenster gehabt. Es sei ein kleines Zimmer gewesen. Sie hätten dort früher Lebensmittel gelagert. Gefragt, wie er aus diesem Raum habe entfliehen können, gab er an, dass das im Februar 2016 gewesen sei. Die Al Shabaab-Leute seien weggelaufen und Regierungstruppen hätten das Gebäude durchsucht und die Tür geöffnet. Sie hätten ihn alleine in diesem Raum vorgefunden und der Anführer habe ihn gefragt, was er hier tue. Dann habe er seine Geschichte erzählt und haben die Anführer der Regierungstruppen ihm daraufhin gesagt, dass er frei sei und dass er weggehen solle. Gefragt, warum die Al Shabaab genau an der Person des Beschwerdeführers ein besonderes Interesse gehabt habe, gab er an, dass er mit einem beladenen Pickup Marke XXXX auf dem Weg nach XXXX gewesen sei und Regierungstruppen ihn angehalten hätten. Er habe gesagt, dass er Obst und Gemüse verkaufen wolle. Einer der Soldaten habe ihm dann gesagt, dass er das Obst und Gemüse kaufen werde. Von diesem Tag an habe er gelegentlich Kontakt mit den Regierungstruppen gehabt. Wahrscheinlich habe das jemand von der Al Shabaab gesehen und ihm vorgeworfen, dass er für die Regierung spioniere. Gefragt, ob er besondere Kenntnisse über die Al Shabaab gehabt habe, die geheim gewesen wären, gab er an, dass er das nicht wisse. Er habe mit den Regierungstruppen nur eine Geschäftsbeziehung gehabt und XXXX sei in ihrem Dorf sehr bekannt. Gefragt was er nach der Meinung der Al Shabaab, bei dieser hätte ausspionieren können und den Regierungstruppen weitergeben hätte können, führte er aus, dass wenn jemand so etwas mache, würden sie ihn erschießen. Über Vorhalt, dass er beim BFA (AS 63) den Anführer der Al Shabaab in seinem Ort XXXX genannt habe, beim BFA jedoch nur von XXXX spreche, führte er aus, dass XXXX sein richtiger Name sei, aber dass er bei der Al Shabaab unter XXXX bekannt sei. Gefragt ob er außer, dass er gelegentlich Obst und Gemüse an die Regierungstruppen verkauft habe, sonst irgendwie mit staatlichen Kräften zusammengearbeitet habe, verneinte er dies ausdrücklich. Er habe die Produkte aus der Landwirtschaft manchmal im Dorf verkauft und manchmal sei er nach XXXX gefahren. Um nach XXXX zu fahren, habe er Autos gemietet, meistens XXXX Pickup.Gefragt, warum die Al Shabaab genau an der Person des Beschwerdeführers ein besonderes Interesse gehabt habe, gab er an, dass er mit einem beladenen Pickup Marke römisch 40 auf dem Weg nach römisch 40 gewesen sei und Regierungstruppen ihn angehalten hätten. Er habe gesagt, dass er Obst und Gemüse verkaufen wolle. Einer der Soldaten habe ihm dann gesagt, dass er das Obst und Gemüse kaufen werde. Von diesem Tag an habe er gelegentlich Kontakt mit den Regierungstruppen gehabt. Wahrscheinlich habe das jemand von der Al Shabaab gesehen und ihm vorgeworfen, dass er für die Regierung spioniere. Gefragt, ob er besondere Kenntnisse über die Al Shabaab gehabt habe, die geheim gewesen wären, gab er an, dass er das nicht wisse. Er habe mit den Regierungstruppen nur eine Geschäftsbeziehung gehabt und römisch 40 sei in ihrem Dorf sehr bekannt. Gefragt was er nach der Meinung der Al Shabaab, bei dieser hätte ausspionieren können und den Regierungstruppen weitergeben hätte können, führte er aus, dass wenn jemand so etwas mache, würden sie ihn erschießen. Über Vorhalt, dass er beim BFA (AS 63) den Anführer der Al Shabaab in seinem Ort römisch 40 genannt habe, beim BFA jedoch nur von römisch 40 spreche, führte er aus, dass römisch 40 sein richtiger Name sei, aber dass er bei der Al Shabaab unter römisch 40 bekannt sei. Gefragt ob er außer, dass er gelegentlich Obst und Gemüse an die Regierungstruppen verkauft habe, sonst irgendwie mit staatlichen Kräften zusammengearbeitet habe, verneinte er dies ausdrücklich. Er habe die Produkte aus der Landwirtschaft manchmal im Dorf verkauft und manchmal sei er nach römisch 40 gefahren. Um nach römisch 40 zu fahren, habe er Autos gemietet, meistens römisch 40 Pickup. Nachdem ihm sein Vater erzählt habe, dass ihn die Al Shabaab suchen und töten würde, habe er sich entschlossen nach Mogadischu zu fahren. Er sei noch zwei Tage in XXXX geblieben, dann sei er nach Mogadischu gefahren. Dort habe er einen Schlepper gefunden, der ihn ins Ausland gebracht habe. Nach seiner Freilassung sei er noch eine Woche in Somalia geblieben. Wann er genau ausgereist sei, wisse er nicht, es sei aber im Februar 2016 gewesen. Er sei von Mogadischu nach XXXX geflogen und dann weiter nach XXXX . In der Türkei sei er nur im Transit gewesen. Von XXXX sei er dann über den Landweg über die Ukraine und die Slowakei nach Österreich gekommen. Meistens wären sie mit dem Auto gefahren. Die Grenzen hätten sie aber zu Fuß überwunden.Nachdem ihm sein Vater erzählt habe, dass ihn die Al Shabaab suchen und töten würde, habe er sich entschlossen nach Mogadischu zu fahren. Er sei noch zwei Tage in römisch 40 geblieben, dann sei er nach Mogadischu gefahren. Dort habe er einen Schlepper gefunden, der ihn ins Ausland gebracht habe. Nach seiner Freilassung sei er noch eine Woche in Somalia geblieben. Wann er genau ausgereist sei, wisse er nicht, es sei aber im Februar 2016 gewesen. Er sei von Mogadischu nach römisch 40 geflogen und dann weiter nach römisch 40 . In der Türkei sei er nur im Transit gewesen. Von römisch 40 sei er dann über den Landweg über die Ukraine und die Slowakei nach Österreich gekommen. Meistens wären sie mit dem Auto gefahren. Die Grenzen hätten sie aber zu Fuß überwunden. Er habe weder Familienangehörige, noch Verwandte, noch Freunde in Somalia mehr. Mit seiner Ehefrau habe er manchmal telefonischen Kontakt. Sie müsse aber nach XXXX fahren, damit sie ihn anrufen könne.Er habe weder Familienangehörige, noch Verwandte, noch Freunde in Somalia mehr. Mit seiner Ehefrau habe er manchmal telefonischen Kontakt. Sie müsse aber nach römisch 40 fahren, damit sie ihn anrufen könne. Er habe keine gesundheitlichen oder psychischen Probleme, es gehe ihm gut. Er arbeite schon zwei Jahre lang fünfmal in der Woche als Abwäscher. Deutschkurse habe er bis A1 besucht. Bei Vereinen oder Institutionen sei er nicht. Er habe schon österreichische Freunde, nämlich seine Arbeitskollegen. Wenn er nach Somalia zurückkehren würde und die Al Shabaab ihn dort wiedersehen würde, dann hätte er Angst um sein Leben. Über Befragung durch die Beschwerdeführervertreterin gab er an, dass zwischen dem ersten Treffen mit Regierungssoldaten und der Verhaftung durch die Al Shabaab zirka zwei Wochen vergangen wären. Sein Wohnhaus sei zirka drei Kilometer von dem Al Shabaab-Stützpunkt entfernt. Wo er angehalten worden sei, es sei ein kleines Dorf, jeder kenne jeden. Ein weiteres Vorbringen hatte der Beschwerdeführer nicht. Verlesen wurde der Strafregisterauszug des Beschwerdeführers, in dem keine Verurteilung aufscheint. Den Verfahrensparteien wurde das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Somalia vom 17.09.2019 unter Einräumung einer Frist zur Abgabe einer Stellungnahme von zwei Wochen zur Kenntnis gebracht. Von der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme macht ausschließlich der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Vertretung Gebrauch. Dazu führte die Beschwerdeführervertreterin aus, dass in den von Al Shabaab kontrollierten Gebieten Unterstützer staatlicher Strukturen als militärisches Ziel definiert würden und entsprechend zur Ermordung freigegeben würden. Aus dem Fact Finding Mission Report Somalia, Stand August 2017, in dem über die Tätigkeit der Al Shabaab berichtet werde, ergebe sich, dass Al Shabaab-Mitglieder gezielt Zivilisten, die mit der Regierung in Verbindung gebracht würden angreifen würden und die Al Shabaab auch über die Kapazitäten verfügt, menschliche Ziele aufzuspüren. Eine Kollaboration mit der Regierung könne aus unterschiedlichen Grünen angenommen werden und sei schon der einmalige Verkauf von Tee an Soldaten als Kollaboration qualifiziert worden. Wie sich aus dem Report ergebe, sei es sogar so, dass manchmal die Erfindung, dass jemand ein Spion/Kollaborateur der Regierung sei, ausreiche um durch die Al Shabaab die Tötung von unbeteiligten Zivilisten zu rechtfertigen. Der Beschwerdeführer fürchte eine Verfolgung durch die Al Shabaab, da ihm diese vorgeworfen habe, dass er als Spion für die Regierung arbeite und ihm daher eine gegnerische politische Einstellung unterstellt werde. Eine Verfolgung drohe ihm daher aus politischen Gründen. Im Falle einer Rückkehr in die Heimatprovinz drohe dem Beschwerdeführer daher asylrelevante Verfolgung. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei auszuschließen, da dem Beschwerdeführer bereits subsidiärer Schutz zuerkannt worden sei und sei ihm daher Asyl zu gewähren. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen: 1. Feststellungen: Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Somalia, Moslem, Sunnit und gehört dem Clan Gabooye, Subclan Madhiban an. Er wurde am XXXX in XXXX in der Nähe von XXXX in der Provinz Gedo geboren und lebte dort bis zu seiner Ausreise. Nach vier Jahren Schule half er in der elterlichen Landwirtschaft, wo Getreide und Gemüse angebaut wurde. Der Beschwerdeführer ist verheiratet, aber kinderlos. Der Beschwerdeführer hat die Produkte der familieneigenen Landwirtschaft teilweise im Dorf und teilweise auch in XXXX am Markt verkauft und zwar sowohl Al Shabaab-Mitgliedern, als auch Regierungstruppen. Zu einer konkreten Verfolgung durch die Al Shabaab können mangels glaubhafter Angaben keine Feststellungen getroffen werden. Der Beschwerdeführer hat jedenfalls nicht - außer durch den gelegentlichen Verkauf durch Obst und Gemüse - mit Regierungstruppen zusammengearbeitet. Er wusste auch keine Geheimnisse über die Al Shabaab, die er den Regierungstruppen hätte verraten können.Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Somalia, Moslem, Sunnit und gehört dem Clan Gabooye, Subclan Madhiban an. Er wurde am römisch 40 in römisch 40 in der Nähe von römisch 40 in der Provinz Gedo geboren und lebte dort bis zu seiner Ausreise. Nach vier Jahren Schule half er in der elterlichen Landwirtschaft, wo Getreide und Gemüse angebaut wurde. Der Beschwerdeführer ist verheiratet, aber kinderlos. Der Beschwerdeführer hat die Produkte der familieneigenen Landwirtschaft teilweise im Dorf und teilweise auch in römisch 40 am Markt verkauft und zwar sowohl Al Shabaab-Mitgliedern, als auch Regierungstruppen. Zu einer konkreten Verfolgung durch die Al Shabaab können mangels glaubhafter Angaben keine Feststellungen getroffen werden. Der Beschwerdeführer hat jedenfalls nicht - außer durch den gelegentlichen Verkauf durch Obst und Gemüse - mit Regierungstruppen zusammengearbeitet. Er wusste auch keine Geheimnisse über die Al Shabaab, die er den Regierungstruppen hätte verraten können. Der Beschwerdeführer ist über Mogadischu im Februar 2016 auf dem Luftweg ausgereist und gelangte dann über den Landweg von XXXX irregulär nach Österreich, wo er am 06.05.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Seine Eltern, sein behinderter Bruder und seine Ehefrau haben zwischenzeitig Somalia Richtung Äthiopien verlassen, mit seiner Ehefrau hat er gelegentlichen telefonischen Kontakt. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitet schon seit zwei Jahren (aufgrund der erteilten subsidiären Schutzberechtigung) in einem Vollzeitarbeitsverhältnis als Abwäscher. Über seine Arbeit hat er auch Kontakte zu Österreichern. An Deutschdiplomen hat er lediglich A1 absolviert. Bei Vereinen oder Institutionen ist er nicht Mitglied. Der Beschwerdeführer führt kein Familienleben in Österreich und ist unbescholten.Der Beschwerdeführer ist über Mogadischu im Februar 2016 auf dem Luftweg ausgereist und gelangte dann über den Landweg von römisch 40 irregulär nach Österreich, wo er am 06.05.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Seine Eltern, sein behinderter Bruder und seine Ehefrau haben zwischenzeitig Somalia Richtung Äthiopien verlassen, mit seiner Ehefrau hat er gelegentlichen telefonischen Kontakt. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitet schon seit zwei Jahren (aufgrund der erteilten subsidiären Schutzberechtigung) in einem Vollzeitarbeitsverhältnis als Abwäscher. Über seine Arbeit hat er auch Kontakte zu Österreichern. An Deutschdiplomen hat er lediglich A1 absolviert. Bei Vereinen oder Institutionen ist er nicht Mitglied. Der Beschwerdeführer führt kein Familienleben in Österreich und ist unbescholten. Zu Somalia wird Folgendes verfahrensbezogen festgestellt: 1. Politische Lage Hinsichtlich der meisten Tatsachen ist das Gebiet von Somalia faktisch zweigeteilt, nämlich in:

  1. a)die somalischen Bundesstaaten; und
  2. b)Somaliland, einen 1991 selbst ausgerufenen unabhängigen Staat, der international nicht anerkannt wird (AA 4.3.2019, S.5), aber als autonomer Staat mit eigener Armee und eigener Rechtsprechung funktioniert (NLMBZ 3.2019, S.7). Während Süd-/Zentralsomalia seit dem Zusammenbruch des Staates 1991 immer wieder von gewaltsamen Konflikten betroffen war und ist, hat sich der Norden des Landes unterschiedlich entwickelt (BS 2018, S.4). Im August 2012 endete die Periode der Übergangsregierung (BS 2018, S.5). Seit damals gibt es eine politische Entwicklung, die den Beginn einer Befriedung und Stabilisierung sowie eines Wiederaufbaus staatlicher Strukturen markiert. Am 1.8.2012 wurde in Mogadischu eine vorläufige Verfassung angenommen. Seitdem ist die Staatsbildung kontinuierlich vorangeschritten (AA 5.3.2019b). Das Land hat bei der Bildung eines funktionierenden Bundesstaates Fortschritte erzielt (UNSC 15.5.2019, Abs.78), staatliche und regionale Regierungsstrukturen wurden etabliert (ISS 28.2.2019). Der Aufbau von Strukturen auf Bezirksebene geht hingegen nur langsam voran (UNSC 15.5.2019, Abs.50).Im August 2012 endete die Periode der Übergangsregierung (BS 2018, S.5). Seit damals gibt es eine politische Entwicklung, die den Beginn einer Befriedung und Stabilisierung sowie eines Wiederaufbaus staatlicher Strukturen markiert. Am 1.8.2012 wurde in Mogadischu eine vorläufige Verfassung angenommen. Seitdem ist die Staatsbildung kontinuierlich vorangeschritten (AA 5.3.2019b). Das Land hat bei der Bildung eines funktionierenden Bundesstaates Fortschritte erzielt (UNSC 15.5.2019, Absatz 78,), staatliche und regionale Regierungsstrukturen wurden etabliert (ISS 28.2.2019). Der Aufbau von Strukturen auf Bezirksebene geht hingegen nur langsam voran (UNSC 15.5.2019, Absatz 50,). Somalia ist damit zwar kein failed state mehr, bleibt aber ein fragiler Staat. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind sehr schwach, es gibt keine flächendeckende effektive Staatsgewalt (AA 4.3.2019, S.4f). Die Regierung verfügt kaum über eine Möglichkeit, ihre Politik und von ihr beschlossene Gesetze im Land durch- bzw. umzusetzen (FH 5.6.2019b, C1). Das Land befindet sich immer noch mitten im Staatsbildungsprozess (BS 2018, S.33). Die Herausforderungen sind dabei außergewöhnlich groß, staatliche Institutionen müssen von Grund auf neu errichtet werden. Zusätzlich wird der Wiederaufbau durch die Rebellion von al Shabaab, durch wiederkehrende Dürren und humanitäre Katastrophen gehemmt. Außerdem sind Teile der staatlichen Elite mehr mit der Verteilung von Macht und Geld beschäftigt, als mit dem Aufbau staatlicher Institutionen (BS 2018, S.33). In vielen Bereichen handelt es sich bei Somalia um einen "indirekten Staat", in welchem eine schwache Bundesregierung mit einer breiten Palette nicht-staatlicher Akteure (z.B. Clans, Milizen, Wirtschaftstreibende) verhandeln muss, um über beanspruchte Gebiete indirekt Einfluss ausüben zu können (BS 2018, S.23). Zudem ist die Bundesregierung finanziell von Katar abhängig, das regelmäßig außerhalb des regulären Budgets Geldmittel zur Verfügung stellt (SEMG 9.11.2018, S.30). Somalia ist keine Wahldemokratie, auch wenn die Übergangsverfassung eine Mehrparteiendemokratie und Gewaltenteilung vorsieht (BS 2018, S.13f). Es gibt keine freien und fairen Wahlen auf Bundes- (USDOS 13.3.2019, S.23; vgl. FH 5.6.2019b, A1) und auch keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler oder regionaler Ebene. Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft hilfsweise unter Einbeziehung nicht demokratisch legitimierter traditioneller Strukturen (v.a. Clan-Strukturen) vergeben (AA 4.3.2019, S.5f). Allgemeine Wahlen sind für das Jahr 2020 geplant (AA 5.3.2019b). Angesichts der bestehenden Probleme bleibt aber abzuwarten, ob diese Wahlen wirklich stattfinden werden (NLMBZ 3.2019, S.9). Bei den Vorbereitungen dafür wurden bisher nur wenige Fortschritte gemacht (FH 5.6.2019b, A3).Somalia ist keine Wahldemokratie, auch wenn die Übergangsverfassung eine Mehrparteiendemokratie und Gewaltenteilung vorsieht (BS 2018, S.13f). Es gibt keine freien und fairen Wahlen auf Bundes- (USDOS 13.3.2019, S.23; vergleiche FH 5.6.2019b, A1) und auch keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler oder regionaler Ebene. Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft hilfsweise unter Einbeziehung nicht demokratisch legitimierter traditioneller Strukturen (v.a. Clan-Strukturen) vergeben (AA 4.3.2019, S.5f). Allgemeine Wahlen sind für das Jahr 2020 geplant (AA 5.3.2019b). Angesichts der bestehenden Probleme bleibt aber abzuwarten, ob diese Wahlen wirklich stattfinden werden (NLMBZ 3.2019, S.9). Bei den Vorbereitungen dafür wurden bisher nur wenige Fortschritte gemacht (FH 5.6.2019b, A3). Eigentlich sollte die Bundesregierung auch die Übergangsverfassung noch einmal überarbeiten, novellieren und darüber ein Referendum abhalten. Dieser Prozess ist weiterhin nicht abgeschlossen (USDOS 13.3.2019, S.23), und es gibt diesbezüglich Konflikte mit den Bundesstaaten (NLMBZ 3.2019, S.7). Die beiden Kammern des Parlaments wurden mittels indirekter Wahlen durch ausgewählte Älteste Ende 2016 / Anfang 2017 besetzt (USDOS 13.3.2019, S.1/23). Über 14.000 Wahlmänner und -frauen waren an der Wahl der 275 Abgeordneten beteiligt. Zuvor waren Abgeordnete unmittelbar durch einzelne Clanälteste bestimmt worden (AA 4.3.2019, S.6; vgl. AA 5.3.2019b). Das Unterhaus wurde nach Clan-Zugehörigkeit besetzt, das Oberhaus nach Zugehörigkeit zu Bundesstaaten. Die Wahlen zu beiden Häusern wurden generell als von Korruption durchsetzt und geschoben erachtet (USDOS 13.3.2019, S.1/23). Sie wurden von Schmiergeldzahlungen, Einschüchterungen, Stimmenkauf und Manipulation begleitet (BS 2018, S.14/19). Dieses Wahlsystem ist zwar noch weit von einer Demokratie entfernt und unterstreicht die Bedeutung der politischen Elite (BS 2018, S.22). Trotz allem waren die Parlamentswahlen ein bemerkenswerter demokratischer Fortschritt (AA 4.3.2019, S.6; vgl. AA 5.3.2019b; BS 2018, S.22).Die beiden Kammern des Parlaments wurden mittels indirekter Wahlen durch ausgewählte Älteste Ende 2016 / Anfang 2017 besetzt (USDOS 13.3.2019, S.1/23). Über 14.000 Wahlmänner und -frauen waren an der Wahl der 275 Abgeordneten beteiligt. Zuvor waren Abgeordnete unmittelbar durch einzelne Clanälteste bestimmt worden (AA 4.3.2019, S.6; vergleiche AA 5.3.2019b). Das Unterhaus wurde nach Clan-Zugehörigkeit besetzt, das Oberhaus nach Zugehörigkeit zu Bundesstaaten. Die Wahlen zu beiden Häusern wurden generell als von Korruption durchsetzt und geschoben erachtet (USDOS 13.3.2019, S.1/23). Sie wurden von Schmiergeldzahlungen, Einschüchterungen, Stimmenkauf und Manipulation begleitet (BS 2018, S.14/19). Dieses Wahlsystem ist zwar noch weit von einer Demokratie entfernt und unterstreicht die Bedeutung der politischen Elite (BS 2018, S.22). Trotz allem waren die Parlamentswahlen ein bemerkenswerter demokratischer Fortschritt (AA 4.3.2019, S.6; vergleiche AA 5.3.2019b; BS 2018, S.22). Insgesamt erfolgte die Zusammensetzung des Unterhauses entlang der 4.5-Formel, wonach den vier Hauptclans jeweils ein Teil der Sitze zusteht, den kleineren Clans und Minderheiten zusammen ein halber Teil (USDOS 13.3.2019, S.26; vgl. BS 2018, S.13f). Die 4.5-Formel hat zwar politischen Fortschritt gewährleistet, ist aber zugleich Ursprung von Ressentiments (SRSG 13.9.2018, S.2).Insgesamt erfolgte die Zusammensetzung des Unterhauses entlang der 4.5-Formel, wonach den vier Hauptclans jeweils ein Teil der Sitze zusteht, den kleineren Clans und Minderheiten zusammen ein halber Teil (USDOS 13.3.2019, S.26; vergleiche BS 2018, S.13f). Die 4.5-Formel hat zwar politischen Fortschritt gewährleistet, ist aber zugleich Ursprung von Ressentiments (SRSG 13.9.2018, S.2). Die Präsidentschaftswahl fand am 8.2.2017 statt. Die beiden Parlamentskammern wählten den früheren Premierminister Mohamed Abdullahi Mohamed "Farmaajo" zum Präsidenten (AA 4.3.2019, S.6; vgl. BS 2018, S.14; USDOS 13.3.2019, S.1). Seine Wahl wurde als fair und transparent erachtet (USDOS 13.3.2019, S.1). Im März 2017 bestätigte das Parlament Hassan Ali Kheyre als Premierminister (AA 5.3.2019b; vgl. BS 2018, S.14). Die aktuelle Regierung agiert wie eine Regierung der nationalen Einheit. Sie wurde so zusammengesetzt, dass alle relevanten Clans und Gruppen sich in ihr wiederfinden (AA 4.3.2019, S.10).Die Präsidentschaftswahl fand am 8.2.2017 statt. Die beiden Parlamentskammern wählten den früheren Premierminister Mohamed Abdullahi Mohamed "Farmaajo" zum Präsidenten (AA 4.3.2019, S.6; vergleiche BS 2018, S.14; USDOS 13.3.2019, S.1). Seine Wahl wurde als fair und transparent erachtet (USDOS 13.3.2019, S.1). Im März 2017 bestätigte das Parlament Hassan Ali Kheyre als Premierminister (AA 5.3.2019b; vergleiche BS 2018, S.14). Die aktuelle Regierung agiert wie eine Regierung der nationalen Einheit. Sie wurde so zusammengesetzt, dass alle relevanten Clans und Gruppen sich in ihr wiederfinden (AA 4.3.2019, S.10). Gemäß einer Quelle üben aber salafistische Netzwerke zunehmend Einfluss auf die Regierung aus (NLMBZ, S.8f). Nach anderen Angaben kann von Salafismus keine Rede sein, vielmehr sind der Präsident und seine Entourage Moslembrüder bzw. deren Ideologie sehr nahestehend (ME 27.6.2019). Wieder eine andere Quelle berichtet, dass die politische Basis des Präsidenten eine nationalistische ist (ICG 12.7.2019, S.10). Gleichzeitig unterwandert al Shabaab das System, indem sie Wahldelegierte zur Kooperation zwingt (Mohamed 17.8.2019). Das Konzept einer politischen Opposition ist nur schwach ausgeprägt, die Regeln der Politik sind abgestumpft. Misstrauensanträge, Amtsenthebungsverfahren und Wahlen werden zur Bereicherung und zum politischen Machtausbau missbraucht (SRSG 13.9.2018, S.4). Generell sind die Beziehungen zwischen Bundesregierung und Parlament problematisch. Außerdem kam es 2018 zu einer großen Zahl an Personaländerungen, so wurde etwa der Bürgermeister von Mogadischu, zahlreiche Minister und der Chief Justice ersetzt (NLMBZ, S.8f). Gegen Ende 2018 war vom Parlament ein Amtsenthebungsverfahren gegen Präsident Farmaajo eingeleitet worden. Dieses Verfahren wurde jedoch Mitte Dezember 2018 aus formalen Gründen für ungültig erklärt bzw. zurückgezogen (VOA 20.12.2018; vgl. FH 5.6.2019b, A1; UNSC 15.5.2019, Abs.3). Auch zwischen Ober- und Unterhaus ist es zu politischen Auseinandersetzungen gekommen (AMISOM 15.1.2019a; vgl. UNSC 15.5.2019, Abs.3). Diese wurden im Juli 2019 vorläufig beigelegt (UNSC 15.8.2019, Abs.3).Gegen Ende 2018 war vom Parlament ein Amtsenthebungsverfahren gegen Präsident Farmaajo eingeleitet worden. Dieses Verfahren wurde jedoch Mitte Dezember 2018 aus formalen Gründen für ungültig erklärt bzw. zurückgezogen (VOA 20.12.2018; vergleiche FH 5.6.2019b, A1; UNSC 15.5.2019, Absatz 3,). Auch zwischen Ober- und Unterhaus ist es zu politischen Auseinandersetzungen gekommen (AMISOM 15.1.2019a; vergleiche UNSC 15.5.2019, Absatz 3,). Diese wurden im Juli 2019 vorläufig beigelegt (UNSC 15.8.2019, Absatz 3,). Ein nationaler Versöhnungsprozess ist in Gang gesetzt worden. Dieser wird international unterstützt (UNSC 21.12.2018, S.6). Föderalisierung: Während im Norden bereits die Gliedstaaten Somaliland und Puntland etabliert waren, wurden im Rahmen eines international vermittelten Abkommens von 2013 bis 2016 die Bundesstaaten Jubaland, South West State (SWS), Galmudug und HirShabelle neu gegründet (AA 5.3.2019b; vgl. USDOS 13.3.2019, S.1; BS 2018, S.4f/12). Offen sind noch der finale Status und die Grenzen der Hauptstadtregion Benadir/Mogadischu (AA 5.3.2019b; vgl. UNSC 15.5.2019, Abs.22). Mit der Gründung der Bundesstaaten und einem relativ demokratisch erfolgten Machtwechsel konnten wichtige Weichen in Richtung Demokratisierung, legitimer Staatsgewalt und Föderalismus gestellt werden (AA 4.3.2019, S.4). Beim Prozess der Föderalisierung gab es in den letzten Jahren signifikante Fortschritte (BS 2018, S.3). Allerdings hat keine dieser Verwaltungen die volle Kontrolle über die ihr nominell unterstehenden Gebiete (USDOS 13.3.2019, S.1; vgl. BS 2018, S.15).Föderalisierung: Während im Norden bereits die Gliedstaaten Somaliland und Puntland etabliert waren, wurden im Rahmen eines international vermittelten Abkommens von 2013 bis 2016 die Bundesstaaten Jubaland, South West State (SWS), Galmudug und HirShabelle neu gegründet (AA 5.3.2019b; vergleiche USDOS 13.3.2019, S.1; BS 2018, S.4f/12). Offen sind noch der finale Status und die Grenzen der Hauptstadtregion Benadir/Mogadischu (AA 5.3.2019b; vergleiche UNSC 15.5.2019, Absatz 22,). Mit der Gründung der Bundesstaaten und einem relativ demokratisch erfolgten Machtwechsel konnten wichtige Weichen in Richtung Demokratisierung, legitimer Staatsgewalt und Föderalismus gestellt werden (AA 4.3.2019, S.4). Beim Prozess der Föderalisierung gab es in den letzten Jahren signifikante Fortschritte (BS 2018, S.3). Allerdings hat keine dieser Verwaltungen die volle Kontrolle über die ihr nominell unterstehenden Gebiete (USDOS 13.3.2019, S.1; vergleiche BS 2018, S.15). Die Bildung der Bundesstaaten erfolgte im Lichte der Clan-Balance: Galmudug und HirShabelle für die Hawiye; Puntland und Jubaland für die Darod; der SWS für die Rahanweyn; Somaliland für die Dir. Allerdings finden sich in jedem Bundesstaat Clans, die mit der Zusammensetzung ihres Bundesstaates unzufrieden sind, weil sie plötzlich zur Minderheit wurden (BFA 8.2017, S.55f). Wichtige Detailfragen zur föderalen Staatsordnung sind weiterhin ungeklärt, z.B. die Einnahmenverteilung zwischen Bund und Bundesstaaten; die jeweiligen Zuständigkeiten im Sicherheitsbereich; oder die Umsetzung der für 2020 geplanten Wahlen (AA 5.3.2019b; vgl. NLMBZ 3.2019, S.7) - und die gesamte Frage der Machtverteilung zwischen Bund und Bundesstaaten (UNSC 15.5.2019, Abs.25; vgl. UNSC 21.12.2018, S.5).Wichtige Detailfragen zur föderalen Staatsordnung sind weiterhin ungeklärt, z.B. die Einnahmenverteilung zwischen Bund und Bundesstaaten; die jeweiligen Zuständigkeiten im Sicherheitsbereich; oder die Umsetzung der für 2020 geplanten Wahlen (AA 5.3.2019b; vergleiche NLMBZ 3.2019, S.7) - und die gesamte Frage der Machtverteilung zwischen Bund und Bundesstaaten (UNSC 15.5.2019, Absatz 25,; vergleiche UNSC 21.12.2018, S.5). Die Bundesregierung tut sich schwer, in den Bundesstaaten Macht und Einfluss geltend zu machen (NLMBZ 3.2019, S.7). Außerdem kommt es in den Beziehungen zwischen der Bundesregierung und den Regierungen der Bundesstaaten immer wieder zu (politischen) Spannungen (AA 5.3.2019b; vgl. NLMBZ 3.2019, S.7), die manchmal auch in Gewalt eskalierten (BS 2018, S.4).Die Bundesregierung tut sich schwer, in den Bundesstaaten Macht und Einfluss geltend zu machen (NLMBZ 3.2019, S.7). Außerdem kommt es in den Beziehungen zwischen der Bundesregierung und den Regierungen der Bundesstaaten immer wieder zu (politischen) Spannungen (AA 5.3.2019b; vergleiche NLMBZ 3.2019, S.7), die manchmal auch in Gewalt eskalierten (BS 2018, S.4). Zusätzlich haben die Bundesstaaten abseits des Nationalen Sicherheitsrates 2017 einen Kooperationsrat der Bundesstaaten (CIC) geschaffen, welcher unter Ausschluss der Bundesregierung arbeitet (SEMG 9.11.2018, S.5; vgl. AA 5.3.2019b). Während andere Mitglieder des CIC den Dialog mit der Bundesregierung verweigerten (AMISOM 12.10.2018), hat der Präsident von HirShabelle, Mohamed Abdi Waare, diesen zwischenzeitlich gesucht (AMISOM 12.10.2018; vgl. UNSC 21.12.2018, S.1). Der CIC hat bereits zweimal die Kooperation mit der Bundesregierung suspendiert (SEMG 9.11.2018, S.31f), so etwa im September 2018. Im Oktober 2018 haben alle Bundesstaaten außer HirShabelle angekündigt, gemeinsame Sicherheitskräfte aufzustellen (UNSC 21.12.2018, S.1). Generell herrscht zwischen Bundesregierung und Bundesstaaten ein besorgniserregendes Maß an Misstrauen (SRSG 13.9.2018, S.3). Dadurch wird auch die Lösung von Schlüsselfragen zu Politik und Sicherheit behindert (UNSC 15.5.2019, Abs.2; vgl. SRSG 3.1.2019, S.2).Zusätzlich haben die Bundesstaaten abseits des Nationalen Sicherheitsrates 2017 einen Kooperationsrat der Bundesstaaten (CIC) geschaffen, welcher unter Ausschluss der Bundesregierung arbeitet (SEMG 9.11.2018, S.5; vergleiche AA 5.3.2019b). Während andere Mitglieder des CIC den Dialog mit der Bundesregierung verweigerten (AMISOM 12.10.2018), hat der Präsident von HirShabelle, Mohamed Abdi Waare, diesen zwischenzeitlich gesucht (AMISOM 12.10.2018; vergleiche UNSC 21.12.2018, S.1). Der CIC hat bereits zweimal die Kooperation mit der Bundesregierung suspendiert (SEMG 9.11.2018, S.31f), so etwa im September 2018. Im Oktober 2018 haben alle Bundesstaaten außer HirShabelle angekündigt, gemeinsame Sicherheitskräfte aufzustellen (UNSC 21.12.2018, S.1). Generell herrscht zwischen Bundesregierung und Bundesstaaten ein besorgniserregendes Maß an Misstrauen (SRSG 13.9.2018, S.3). Dadurch wird auch die Lösung von Schlüsselfragen zu Politik und Sicherheit behindert (UNSC 15.5.2019, Absatz 2,; vergleiche SRSG 3.1.2019, S.2). Bei dieser Auseinandersetzung kommt u.a. die Krise am Golf zu tragen: In Somalia wird eine Art Stellvertreterkrieg ausgetragen, bei welchem die unterschiedlichen Interessen und Einflüsse speziell von Katar und den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) eine Rolle spielen. Dies hat die schon bestehenden Spannungen zwischen der Bundesregierung und den Bundesstaaten weiter verschärft, erstere ist in zunehmende Isolation geraten (SEMG 9.11.2018, S.4/30; vgl. ICG 12.7.2019, S.9; FH 5.6.2019b, C1). Diese Entwicklung hat zur Destabilisierung Somalias beigetragen (NLMBZ 3.2019, S.10). Allerdings gibt es zumindest Anzeichen für eine Verbesserung der Situation (UNSC 15.5.2019, Abs.80). So hat sich Präsident Farmaajo für die Verschlechterung der Beziehungen zu den Bundesstaaten öffentlich entschuldigt (ICG 12.7.2019, S.9). Die Bundesregierung versucht insbesondere HirShabelle und Galmudug in ihr Lager zu ziehen (BMLV 3.9.2019). Trotzdem bleiben die Spannungen bestehen (UNSC 15.8.2019, Abs.2).Bei dieser Auseinandersetzung kommt u.a. die Krise am Golf zu tragen: In Somalia wird eine Art Stellvertreterkrieg ausgetragen, bei welchem die unterschiedlichen Interessen und Einflüsse speziell von Katar und den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) eine Rolle spielen. Dies hat die schon bestehenden Spannungen zwischen der Bundesregierung und den Bundesstaaten weiter verschärft, erstere ist in zunehmende Isolation geraten (SEMG 9.11.2018, S.4/30; vergleiche ICG 12.7.2019, S.9; FH 5.6.2019b, C1). Diese Entwicklung hat zur Destabilisierung Somalias beigetragen (NLMBZ 3.2019, S.10). Allerdings gibt es zumindest Anzeichen für eine Verbesserung der Situation (UNSC 15.5.2019, Absatz 80,). So hat sich Präsident Farmaajo für die Verschlechterung der Beziehungen zu den Bundesstaaten öffentlich entschuldigt (ICG 12.7.2019, S.9). Die Bundesregierung versucht insbesondere HirShabelle und Galmudug in ihr Lager zu ziehen (BMLV 3.9.2019). Trotzdem bleiben die Spannungen bestehen (UNSC 15.8.2019, Absatz 2,). 1) Jubaland (Gedo, Lower Juba, Middle Juba): Jubaland wurde im Jahr 2013 gebildet, damals wurde auch Ahmed Mohamed Islam "Madobe" zum Präsidenten gewählt (USDOS 13.3.2019, S.24). Bis Anfang August hatten sich für die Neuwahl des Präsidenten neun Kandidaten registrieren lassen (UNSC 15.8.2019, Abs.6). Am 22.8.2019 wurde dann Ahmed Madobe als Präsident bestätigt. Die Wahl war allerdings umstritten: Da die Bundesregierung mehr Kontrolle gewinnen möchte, hat sie erklärt, die Wahl nicht anzuerkennen und den Wahlkandidaten der Opposition, Abdirashif Mohamad Hidig, zu unterstützen (BAMF 26.8.2019, S.6). Der Verwaltung von Jubaland ist es gelungen, zumindest in Kismayo eine Verwaltung zu etablieren. Dadurch, dass die Ogadeni auch mit anderen Clans kooperieren und diese in Strukturen einbinden, wurde die Machtbalance verbessert (BFA 8.2017, S.57ff). Diese Inkorporation funktioniert auch weiterhin, die Verwaltung in Kismayo hat sich weiter gefestigt. Außerdem konnten durch die Kooperation mit Teilen der Marehan auch die nicht der al Shabaab zuneigenden Gebiete von Gedo gefestigt werden (ME 27.6.2019).1) Jubaland (Gedo, Lower Juba, Middle Juba): Jubaland wurde im Jahr 2013 gebildet, damals wurde auch Ahmed Mohamed Islam "Madobe" zum Präsidenten gewählt (USDOS 13.3.2019, S.24). Bis Anfang August hatten sich für die Neuwahl des Präsidenten neun Kandidaten registrieren lassen (UNSC 15.8.2019, Absatz 6,). Am 22.8.2019 wurde dann Ahmed Madobe als Präsident bestätigt. Die Wahl war allerdings umstritten: Da die Bundesregierung mehr Kontrolle gewinnen möchte, hat sie erklärt, die Wahl nicht anzuerkennen und den Wahlkandidaten der Opposition, Abdirashif Mohamad Hidig, zu unterstützen (BAMF 26.8.2019, S.6). Der Verwaltung von Jubaland ist es gelungen, zumindest in Kismayo eine Verwaltung zu etablieren. Dadurch, dass die Ogadeni auch mit anderen Clans kooperieren und diese in Strukturen einbinden, wurde die Machtbalance verbessert (BFA 8.2017, S.57ff). Diese Inkorporation funktioniert auch weiterhin, die Verwaltung in Kismayo hat sich weiter gefestigt. Außerdem konnten durch die Kooperation mit Teilen der Marehan auch die nicht der al Shabaab zuneigenden Gebiete von Gedo gefestigt werden (ME 27.6.2019). 2) South West State (SWS; Bay, Bakool, Lower Shabelle): Der SWS wurde in den Jahren 2014/2015 etabliert, Sharif Hassan Sheikh Adam zum ersten Präsidenten gewählt (USDOS 13.3.2019, S.24). Im Dezember 2018 wurde im SWS neu gewählt (AA 5.3.2019b). In der Folge ist im Jänner 2019 mit Abdulaziz Hassan Mohamed "Lafta Gareen" ein neuer Präsident angelobt worden (AMISOM 17.1.2019a; vgl. UNSC 27.12.2018; UNSC 15.5.2019, Abs.4). Zuvor war es zu Anschuldigungen gegen die Bundesregierung gekommen, sich in den Wahlkampf eingemischt zu haben. Ein Kandidat - der ehemalige stv. Kommandant der al Shabaab, Mukhtar Robow - war verhaftet worden, was zu gewaltsamen Demonstrationen geführt hat (SRSG 3.1.2019, S.2f; vgl. UNSC 21.12.2018, S.2). Beim Aufbau der Verwaltung konnten Fortschritte erzielt werden (BMLV 3.9.2019).2) South West State (SWS; Bay, Bakool, Lower Shabelle): Der SWS wurde in den Jahren 2014 aus 2015, etabliert, Sharif Hassan Sheikh Adam zum ersten Präsidenten gewählt (USDOS 13.3.2019, S.24). Im Dezember 2018 wurde im SWS neu gewählt (AA 5.3.2019b). In der Folge ist im Jänner 2019 mit Abdulaziz Hassan Mohamed "Lafta Gareen" ein neuer Präsident angelobt worden (AMISOM 17.1.2019a; vergleiche UNSC 27.12.2018; UNSC 15.5.2019, Absatz 4,). Zuvor war es zu Anschuldigungen gegen die Bundesregierung gekommen, sich in den Wahlkampf eingemischt zu haben. Ein Kandidat - der ehemalige stv. Kommandant der al Shabaab, Mukhtar Robow - war verhaftet worden, was zu gewaltsamen Demonstrationen geführt hat (SRSG 3.1.2019, S.2f; vergleiche UNSC 21.12.2018, S.2). Beim Aufbau der Verwaltung konnten Fortschritte erzielt werden (BMLV 3.9.2019). 3) HirShabelle (Hiiraan, Middle Shabelle): HirShabelle wurde 2016 etabliert. Zum Präsidenten wurde Ali Abdullahi Osoble gewählt. Anführer der Hawadle hatten eine Teilnahme verweigert (USDOS 13.3.2019, S.24f). Im Oktober 2017 wurde Mohamed Abdi Waare zum neuen Präsidenten, nachdem sein Vorgänger des Amtes enthoben worden war (UNSOM, 24.10.2017). Nach politischen Spannungen haben sich die Beziehungen zwischen Exekutive und Legislative verbessert (UNSC 15.5.2019, Abs.8). Die im Zuge der Bildung des Bundesstaates neu aufgeflammten Clankonflikte sind gegenwärtig weitgehend abgeflaut (ME 27.6.2019). Dazu beigetragen haben Bemühungen des Premierministers und Katars, wobei letzteres Investitionen in Aussicht gestellt hat. Man ist auf die Hawadle zugegangen. Die Clans - v.a. in Middle Shabelle - haben daraufhin ihre Proteste gegen die Regionalverwaltung reduziert. Unklar ist, ob diese neue Haltung Bestand haben wird. In Belet Weyne hingegen treffen Vertreter von HirShabelle nach wie vor auf unverminderte Ablehnung (BMLV 3.9.2019). Sowohl in den von HirShabelle in Middle Shabelle kontrollierten Gebieten wie auch in Belet Weyne ist eine Verbesserung der Verwaltung zu verzeichnen (BMLV 3.9.2019).3) HirShabelle (Hiiraan, Middle Shabelle): HirShabelle wurde 2016 etabliert. Zum Präsidenten wurde Ali Abdullahi Osoble gewählt. Anführer der Hawadle hatten eine Teilnahme verweigert (USDOS 13.3.2019, S.24f). Im Oktober 2017 wurde Mohamed Abdi Waare zum neuen Präsidenten, nachdem sein Vorgänger des Amtes enthoben worden war (UNSOM, 24.10.2017). Nach politischen Spannungen haben sich die Beziehungen zwischen Exekutive und Legislative verbessert (UNSC 15.5.2019, Absatz 8,). Die im Zuge der Bildung des Bundesstaates neu aufgeflammten Clankonflikte sind gegenwärtig weitgehend abgeflaut (ME 27.6.2019). Dazu beigetragen haben Bemühungen des Premierministers und Katars, wobei letzteres Investitionen in Aussicht gestellt hat. Man ist auf die Hawadle zugegangen. Die Clans - v.a. in Middle Shabelle - haben daraufhin ihre Proteste gegen die Regionalverwaltung reduziert. Unklar ist, ob diese neue Haltung Bestand haben wird. In Belet Weyne hingegen treffen Vertreter von HirShabelle nach wie vor auf unverminderte Ablehnung (BMLV 3.9.2019). Sowohl in den von HirShabelle in Middle Shabelle kontrollierten Gebieten wie auch in Belet Weyne ist eine Verbesserung der Verwaltung zu verzeichnen (BMLV 3.9.2019). 4) Galmudug (Galgaduud, Teile von Mudug): Im Jahr 2015 wurde die Regionalversammlung von Galmudug vereidigt. Sie wählte Abdikarim Hussein Guled zum ersten Präsidenten. Dieser trat im Feber 2017 zurück. Unter dem neuen Präsidenten Ahmed Duale Gelle "Haaf" wurden Friedensgespräche mit der Ahlu Sunna Wal Jama'a (ASWJ) initiiert. Die Gruppe kontrolliert Teile von Galgaduud (USDOS 13.3.2019, S.24). Ende 2017 wurde mit der ASWJ ein Abkommen zur Machtteilung abgeschlossen (UNSC 15.5.2019, Abs.7; vgl. AMISOM 5.7.2019). Ab September 2018 wuchsen die politischen Spannungen. Im Oktober 2018 wurde in Cadaado ein Gegenpräsident gewählt, während Ahmed "Haaf" weiterhin von Dhusamareb aus regiert (UNSC 21.12.2018, S.2). In der Folge kam es zu Diskussionen und Spannungen über das Datum der nächsten Wahlen. Im März 2019 hat die NISA sogar die Kontrolle über das Gelände des Präsidentensitzes übernommen (UNSC 15.5.2019, Abs.7). Während Haaf das Abkommen mit der ASWJ für nichtig erklärt hat, hat diese mit der Bundesregierung eine Einigung erzielt (UNSC 15.8.2019, Abs.5). Galmudug wird von Hawiye/Habr Gedir/Sa'ad dominiert (EASO 2.2016, S.17).4) Galmudug (Galgaduud, Teile von Mudug): Im Jahr 2015 wurde die Regionalversammlung von Galmudug vereidigt. Sie wählte Abdikarim Hussein Guled zum ersten Präsidenten. Dieser trat im Feber 2017 zurück. Unter dem neuen Präsidenten Ahmed Duale Gelle "Haaf" wurden Friedensgespräche mit der Ahlu Sunna Wal Jama'a (ASWJ) initiiert. Die Gruppe kontrolliert Teile von Galgaduud (USDOS 13.3.2019, S.24). Ende 2017 wurde mit der ASWJ ein Abkommen zur Machtteilung abgeschlossen (UNSC 15.5.2019, Absatz 7,; vergleiche AMISOM 5.7.2019). Ab September 2018 wuchsen die politischen Spannungen. Im Oktober 2018 wurde in Cadaado ein Gegenpräsident gewählt, während Ahmed "Haaf" weiterhin von Dhusamareb aus regiert (UNSC 21.12.2018, S.2). In der Folge kam es zu Diskussionen und Spannungen über das Datum der nächsten Wahlen. Im März 2019 hat die NISA sogar die Kontrolle über das Gelände des Präsidentensitzes übernommen (UNSC 15.5.2019, Absatz 7,). Während Haaf das Abkommen mit der ASWJ für nichtig erklärt hat, hat diese mit der Bundesregierung eine Einigung erzielt (UNSC 15.8.2019, Absatz 5,). Galmudug wird von Hawiye/Habr Gedir/Sa'ad dominiert (EASO 2.2016, S.17). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (4.3.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia - AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (5.3.2019b): Somalia - Innenpolitik, URL, Zugriff 10.4.2019 - AMISOM (5.7.2019): Somalia starts process to integrate Ahlu Sunna forces into the Somali Security Forces, URL, Zugriff 16.7.2019 - AMISOM (17.1.2019a): 17 January 2019 - Morning Headlines [Quelle: Halbeeg News], Newsletter per E-Mail - AMISOM (15.1.2019a): 15 January 2019 - Daily Monitoring Report [Quelle: Halbeeg News], Newsletter per E-Mail - AMISOM (12.10.2018): 12 October 2018 - Daily Monitoring Report [Quelle: Jowhar News], Newsletter per E-Mail - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (26.8.2019): Briefing Notes 26. August 2019 - BFA - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl / Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Somalia. Sicherheitslage in Somalia. Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, URL, Zugriff 31.5.2019 - BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung (Österreich) (3.9.2019): Anfragebeantwortung an die Staatendokumentation - BS - Bertelsmann Stiftung

(2018): BTI 2018 - Somalia Country Report, URL, Zugriff 19.3.2019 - EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, URL, Zugriff 24.6.2019 - FH - Freedom House (5.6.2019b): Freedom in the World 2019 - Somalia, URL, Zugriff 22.7.2019 - ICG - International Crisis Group (12.7.2019): Somalia-Somaliland: The Perils of Delaying New Talks - Africa Report N°280, URL, Zugriff 8.7.2019 - ISS - Institute for Security Studies / Meressa K Dessu / Dawit Yohannes (28.2.2019): Is this the right time to downsize AMISOM?, URL, Zugriff 13.3.2019- ISS - Institute for Security Studies / Meressa K Dessu / Dawit Yohannes (28.2.2019): römisch eins s this the right time to downsize AMISOM?, URL, Zugriff 13.3.2019 - ME - Militärstrategischer Experte (27.6.2019): Interview mit der Staatendokumentation - Mohamed, Abdirizak Omar / Hiiraan.com (17.8.2019): The Recent Al-Shabab Resurgence: Policy Options for Somalia, URL, Zugriff 23.8.2019 - NLMBZ - Ministerie von Buitenlandse Zaken (Niederlande) (3.2019): Country of Origin Information Report on South and Central Somalia (nicht veröffentlichte englische Version), niederländische Version auf URL, 18.6.2019 - SEMG - Somalia and Eritrea Monitoring Group / UN Security Council (9.11.2018): Report of the Monitoring Group on Somalia and Eritrea submitted in accordance with resolution 2385
(2017), URL, Zugriff 8.1.2019 - SRSG - Special Representative of the Secretary-General for Somalia, Mr. Nicholas Haysom (3.1.2019): Statement to the Security Council on Somalia, URL, Zugriff 6.5.2019 - SRSG - Special Representative of the Secretary-General for Somalia, Mr. Michael Keating (13.9.2018): Briefing to the Security Council on Somalia, URL, Zugriff 6.5.2019 - UNSC - UN Security Council (15.8.2019): Report of the Secretary-General on Somalia, URL, Zugriff 22.8.2019 - UNSC - UN Security Council (15.5.2019): Report of the Secretary-General on Somalia, URL, Zugriff 15.7.2019 - UNSC - UN Security Council (27.12.2018): January 2019 Monthly Forecast, URL, Zugriff 15.7.2019 - UNSC - UN Security Council (21.12.2018): Report of the Secretary-General on Somalia, URL, Zugriff 7.5.2019 - UNSOM - United Nations Assistance Mission in Somalia (24.10.2017): Mohamed Abdi Waare inaugurated as the second President of HirShabelle state, URL, Zugriff 4.9.2019 - USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Somalia, URL, Zugriff 18.3.2019 - VOA - Voice of America / Mohamed Olad Hassan (20.12.2018): Somalia's Parliament Drops Impeachment of President, URL, Zugriff 22.1.2019 2. Sicherheitslage und Situation in den unterschiedlichen Gebieten Die Sicherheitslage bleibt instabil und unvorhersagbar (AMISOM 7.8.2019, S.2). Zwar ist es im Jahr 2018 im Vergleich zu 2017 zu weniger sicherheitsrelevanten Zwischenfällen und auch zu einer geringeren Zahl an Todesopfern gekommen, doch ist die Sicherheitslage weiterhin schlecht. Sie ist vom bewaffneten Konflikt zwischen AMISOM (African Union Mission in Somalia), somalischer Armee und alliierten Kräften auf der einen und al Shabaab auf der anderen Seite geprägt. Zusätzlich kommt es in ländlichen Gebieten zu Luftschlägen (NLMBZ 3.2019, S.17). Weiterhin führt der Konflikt unter Beteiligung der genannten Parteien zu zivilen Todesopfern, Verletzten und Vertriebenen (USDOS 13.3.2019, S.1). Wer sich in Somalia aufhält, muss sich der Gefährdung durch Terroranschläge, Kampfhandlungen, Piraterie sowie kriminell motivierte Gewaltakte bewusst sein (AA 17.9.2019). Auch der Konflikt um Ressourcen (Land, Wasser etc.) führt regelmäßig zu Gewalt (BS 2018, S.31). Die Regierung und ihre Verbündeten kontrollieren zwar viele Städte, darüber hinaus ist eine Kontrolle aber kaum gegeben. Behörden oder Verwaltungen gibt es nur in den größeren Städten. Der Aktionsradius lokaler Verwaltungen reicht oft nur wenige Kilometer weit. Selbst bei Städten wie Kismayo oder Baidoa ist der Radius nicht sonderlich groß. Das "urban island scenario" besteht also weiterhin, viele Städte unter Kontrolle von somalischer Armee und AMISOM sind vom Gebiet der al Shabaab umgeben. Folglich befinden sich große Teile des Raumes in Süd-/Zentralsomalia unter der Kontrolle oder zumindest unter dem Einfluss der al Shabaab (BFA 8.2017, S.21; vgl. BMLV 3.9.2019).Die Regierung und ihre Verbündeten kontrollieren zwar viele Städte, darüber hinaus ist eine Kontrolle aber kaum gegeben. Behörden oder Verwaltungen gibt es nur in den größeren Städten. Der Aktionsradius lokaler Verwaltungen reicht oft nur wenige Kilometer weit. Selbst bei Städten wie Kismayo oder Baidoa ist der Radius nicht sonderlich groß. Das "urban island scenario" besteht also weiterhin, viele Städte unter Kontrolle von somalischer Armee und AMISOM sind vom Gebiet der al Shabaab umgeben. Folglich befinden sich große Teile des Raumes in Süd-/Zentralsomalia unter der Kontrolle oder zumindest unter dem Einfluss der al Shabaab (BFA 8.2017, S.21; vergleiche BMLV 3.9.2019). Dahingegen können nur wenige Gebiete in Süd-/Zentralsomalia als frei von al Shabaab bezeichnet werden - etwa Dhusamareb oder Guri Ceel. In Puntland gilt dies für größere Gebiete, darunter Garoowe (BFA 8.2017, S.21/91f; vgl. BMLV 3.9.2019).Dahingegen können nur wenige Gebiete in Süd-/Zentralsomalia als frei von al Shabaab bezeichnet werden - etwa Dhusamareb oder Guri Ceel. In Puntland gilt dies für größere Gebiete, darunter Garoowe (BFA 8.2017, S.21/91f; vergleiche BMLV 3.9.2019). Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen (ACLED 2019). Auch das Maß an Kontrolle über bzw. Einfluss auf einzelne Gebiete variiert. Während Somaliland die meisten der von ihm beanspruchten Teile kontrolliert, ist die Situation in Puntland und - in noch stärkerem Ausmaß - in Süd-/Zentralsomalia komplexer. In Mogadischu und den meisten anderen großen Städten hat al Shabaab keine Kontrolle, jedoch eine Präsenz. Dahingegen übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes Kontrolle aus. Zusätzlich gibt es in Süd-/Zentralsomalia große Gebiete, wo unterschiedliche Parteien Einfluss ausüben; oder die von niemandem kontrolliert werden; oder deren Situation unklar ist (LIFOS 9.4.2019, S.6). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (17.9.2019): Somalia - Reise- und Sicherheitshinweise - Reisewarnung, URL, Zugriff 17.9.2019 - ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project/University of Sussex
(2019): Africa (Data through 19 January 2019), URL, Zugriff 23.1.2019 - AMISOM (7.8.2019): Progress Report of the Chairperson of the Commission on the situation in Somalia/AMISOM, URL, Zugriff 22.8.2019 - BS - Bertelsmann Stiftung
(2018): BTI 2018 - Somalia Country Report, URL, Zugriff 19.3.2019 - BFA - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl / Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Somalia. Sicherheitslage in Somalia. Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, URL, Zugriff 31.5.2019 - LIFOS - Lifos/Migrationsverket (Schweden) (9.4.2019): Somalia - Folkbokförning, medborgarskap och identitetshandlngar, URL, Zugriff 8.5.2019 - NLMBZ - Ministerie von Buitenlandse Zaken (Niederlande) (3.2019): Country of Origin Information Report on South and Central Somalia (nicht veröffentlichte englische Version), niederländische Version auf URL, 18.6.2019 - USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Somalia, URL, Zugriff 18.3.2019 2.
  1. Süd-/Zentralsomalia Die Sicherheitslage bleibt volatil (UNSC 15.8.2019, Abs.13; vgl. AA 17.9.2019). Al Shabaab bleibt auch weiterhin die größte Quelle von Unsicherheit in Somalia (SRSG 3.1.2019, S.3; vgl. SEMG 9.11.2018, S.4; UNSC 21.12.2018, S.3).Die Sicherheitslage bleibt volatil (UNSC 15.8.2019, Absatz 13,; vergleiche AA 17.9.2019). Al Shabaab bleibt auch weiterhin die größte Quelle von Unsicherheit in Somalia (SRSG 3.1.2019, S.3; vergleiche SEMG 9.11.2018, S.4; UNSC 21.12.2018, S.3). Al Shabaab führt nach wie vor eine effektive Rebellion (LWJ 8.1.2019). Al Shabaab hat sich ihre operative Stärke und ihre Fähigkeiten bewahrt (UNSC 21.12.2018, S.3; vgl. NLMBZ 3.2019, S.20), führt weiterhin Angriffe auf Regierungseinrichtungen, Behördenmitarbeiter, Sicherheitskräfte, internationale Partner und öffentliche Plätze - z.B. Restaurants und Hotels - durch (UNSC 15.8.2019, Abs.13; vgl. AA 17.9.2019).Al Shabaab führt nach wie vor eine effektive Rebellion (LWJ 8.1.2019). Al Shabaab hat sich ihre operative Stärke und ihre Fähigkeiten bewahrt (UNSC 21.12.2018, S.3; vergleiche NLMBZ 3.2019, S.20), führt weiterhin Angriffe auf Regierungseinrichtungen, Behördenmitarbeiter, Sicherheitskräfte, internationale Partner und öffentliche Plätze - z.B. Restaurants und Hotels - durch (UNSC 15.8.2019, Absatz 13,; vergleiche AA 17.9.2019). Dabei hat sich die Gruppe in erster Linie auf die Durchführung von Sprengstoffanschlägen und gezielten Attentaten verlegt (SRSG 3.1.2019, S.3) und kann sowohl gegen harte (militärische) als auch weiche Ziele vorgehen (NLMBZ 3.2019, S.10). Al Shabaab bleibt zudem weiterhin in der Lage, komplexe asymmetrische Angriffe durchzuführen (SEMG 9.11.2018, S.4). Neben Angriffen auf militärische Einrichtungen und strategischen Selbstmordanschlägen auf Regierungsgebäude und städtische Gebiete wendet al Shabaab auch Mörser- und Handgranatenangriffe an, legt Hinterhalte und führt gezielte Attentate durch (NLMBZ 3.2019, S.10). Al Shabaab verfügt auch weiterhin über Kapazitäten, um konventionelle Angriffe und größere Attentate (u.a. Selbstmordanschläge, Mörserangriffe) durchzuführen (LWJ 15.10.2018). Al Shabaab ist auch in der Lage, fallweise konventionelle Angriffe gegen somalische Kräfte und AMISOM durchzuführen, z.B. am 1.4.2018 gegen sogenannte Forward Operational Bases der AMISOM in Buulo Mareer, Golweyn und Qoryooley (Lower Shabelle) (SEMG 9.11.2018, S.22). Nach anderen Angaben kann al Shabaab keine konventionellen Angriffe mehr durchführen. Die Gruppe hat sich v.a. auf Sprengstoffanschläge und gezielte Attentate verlegt (SRSG 3.1.2019, S.3). Im März und April 2019 kam es zu einem signifikanten Anstieg an Angriffen in Mogadischu. Es kommt weiterhin zu Anschlägen mit improvisierten Sprengsätzen, Mörserangriffen und gezielten Attentaten. Alleine im März 2019 wurden 77 Anschläge mit Sprengsätzen verzeichnet - die höchste Zahl seit
  2. Der Großteil dieser Anschläge betraf Mogadischu, Lower Shabelle, Lower Juba und Gedo (UNSC 15.5.2019, Abs.12f). Ähnliches gilt für den Monat Ramadan (5.5.-3.6.); danach ging die Zahl an Vorfällen zurück (UNSC 15.8.2019, Abs.14). Von Gewalt durch al Shabaab am meisten betroffen sind Mogadischu, Lower und Middle Shabelle; Jubaland, Bay und Hiiraan sind zu einem geringeren Ausmaß betroffen (UNSC 21.12.2018, S.4).Im März und April 2019 kam es zu einem signifikanten Anstieg an Angriffen in Mogadischu. Es kommt weiterhin zu Anschlägen mit improvisierten Sprengsätzen, Mörserangriffen und gezielten Attentaten. Alleine im März 2019 wurden 77 Anschläge mit Sprengsätzen verzeichnet - die höchste Zahl seit
  3. Der Großteil dieser Anschläge betraf Mogadischu, Lower Shabelle, Lower Juba und Gedo (UNSC 15.5.2019, Absatz 12 f,). Ähnliches gilt für den Monat Ramadan (5.5.-3.6.); danach ging die Zahl an Vorfällen zurück (UNSC 15.8.2019, Absatz 14,). Von Gewalt durch al Shabaab am meisten betroffen sind Mogadischu, Lower und Middle Shabelle; Jubaland, Bay und Hiiraan sind zu einem geringeren Ausmaß betroffen (UNSC 21.12.2018, S.4). Al Shabaab hat auch die Angriffe mit Mörsern verstärkt. Dabei ist eine zunehmende Treffsicherheit zu verzeichnen. Außerdem führt die Gruppe weiterhin (sporadisch) komplexe Angriffe durch (UNSC 15.5.2019, Abs.14f).Al Shabaab hat auch die Angriffe mit Mörsern verstärkt. Dabei ist eine zunehmende Treffsicherheit zu verzeichnen. Außerdem führt die Gruppe weiterhin (sporadisch) komplexe Angriffe durch (UNSC 15.5.2019, Absatz 14 f,). Kampfhandlungen: In Teilen Süd-/Zentralsomalias (südlich von Puntland) kommt es zu örtlich begrenzten Kampfhandlungen zwischen somalischen Sicherheitskräften/Milizen bzw. AMISOM (African Union Mission in Somalia) und al Shabaab (AA 4.3.2019, S.16; vgl. AA 17.9.2019). Die Gruppe führt täglich kleinere Angriffe auf AMISOM, Armee und Regierung durch, alle paar Wochen kommt es zu einem größeren Angriff (BS 2018, S.7). Dies betrifft insbesondere die Regionen Lower Juba, Gedo, Bay, Bakool sowie Lower und Middle Shabelle. Die Region Middle Juba steht in weiten Teilen unter Kontrolle von al Shabaab (AA 4.3.2019, S.16). Zivilisten sind insbesondere in Frontbereichen, wo Gebietswechsel vollzogen werden, einem Risiko von Racheaktionen durch al Shabaab oder aber von Regierungskräften ausgesetzt (LIFOS 3.7.2019, S.22). Die Bezirke Merka, Qoryooley und Afgooye sind nach wie vor stark von Gewalt betroffen, das Gebiet zwischen diesen Städten liegt im Fokus von al Shabaab (ME 27.6.2019). In Süd-/Zentralsomalia bleibt al Shabaab auch für Stützpunkte von Armee und AMISOM eine Bedrohung. Sie behält die Fähigkeit, selbst in schwer befestigte Anlagen in Mogadischu einzudringen (LWJ 3.9.2018).Kampfhandlungen: In Teilen Süd-/Zentralsomalias (südlich von Puntland) kommt es zu örtlich begrenzten Kampfhandlungen zwischen somalischen Sicherheitskräften/Milizen bzw. AMISOM (African Union Mission in Somalia) und al Shabaab (AA 4.3.2019, S.16; vergleiche AA 17.9.2019). Die Gruppe führt täglich kleinere Angriffe auf AMISOM, Armee und Regierung durch, alle paar Wochen kommt es zu einem größeren Angriff (BS 2018, S.7). Dies betrifft insbesondere die Regionen Lower Juba, Gedo, Bay, Bakool sowie Lower und Middle Shabelle. Die Region Middle Juba steht in weiten Teilen unter Kontrolle von al Shabaab (AA 4.3.2019, S.16). Zivilisten sind insbesondere in Frontbereichen, wo Gebietswechsel vollzogen werden, einem Risiko von Racheaktionen durch al Shabaab oder aber von Regierungskräften ausgesetzt (LIFOS 3.7.2019, S.22). Die Bezirke Merka, Qoryooley und Afgooye sind nach wie vor stark von Gewalt betroffen, das Gebiet zwischen diesen Städten liegt im Fokus von al Shabaab (ME 27.6.2019). In Süd-/Zentralsomalia bleibt al Shabaab auch für Stützpunkte von Armee und AMISOM eine Bedrohung. Sie behält die Fähigkeit, selbst in schwer befestigte Anlagen in Mogadischu einzudringen (LWJ 3.9.2018). Ferner kommt es immer wieder auch zu Auseinandersetzungen somalischer Milizen untereinander (AA 17.9.2019). Auch somalische und regionale Sicherheitskräfte töteten Zivilisten und begingen sexuelle Gewalttaten - v.a. in und um die Region Lower Shabelle (USDOS 13.3.2019, S.11). Zusätzlich wird die Sicherheitslage durch die große Anzahl lokaler und sogar föderaler Milizen verkompliziert (BS 2018, S.8). Es gibt immer wieder bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen Milizen einzelner Sub-Clans bzw. religiöser Gruppierungen wie Ahlu Sunna Wal Jama'a (AA 4.3.2019, S.16; vgl. HRW 17.1.2019). Seit dem Jahr 1991 gibt es in weiten Landesteilen kaum wirksamen Schutz gegen Übergriffe durch Clan- und andere Milizen sowie bewaffnete kriminelle Banden (AA 4.3.2019, S.16).Ferner kommt es immer wieder auch zu Auseinandersetzungen somalischer Milizen untereinander (AA 17.9.2019). Auch somalische und regionale Sicherheitskräfte töteten Zivilisten und begingen sexuelle Gewalttaten - v.a. in und um die Region Lower Shabelle (USDOS 13.3.2019, S.11). Zusätzlich wird die Sicherheitslage durch die große Anzahl lokaler und sogar föderaler Milizen verkompliziert (BS 2018, S.8). Es gibt immer wieder bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen Milizen einzelner Sub-Clans bzw. religiöser Gruppierungen wie Ahlu Sunna Wal Jama'a (AA 4.3.2019, S.16; vergleiche HRW 17.1.2019). Seit dem Jahr 1991 gibt es in weiten Landesteilen kaum wirksamen Schutz gegen Übergriffe durch Clan- und andere Milizen sowie bewaffnete kriminelle Banden (AA 4.3.2019, S.16). Bei Kampfhandlungen gegen al Shabaab, aber auch zwischen Clans oder Sicherheitskräften kommt es zur Vertreibung, Verletzung oder Tötung von Zivilisten (HRW 17.1.2019). Gebietskontrolle: Die Gebiete Süd-/Zentralsomalias sind teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle der al Shabaab oder anderer Milizen. Allerdings ist die Kontrolle der somalischen Bundesregierung im Wesentlichen auf Mogadischu beschränkt; die Kontrolle anderer urbaner und ländlicher Gebiete liegt bei den Regierungen der Bundesstaaten, welche der Bundesregierung de facto nur formal unterstehen (AA 4.3.2019, S.5). Die Regierung war nicht immer in der Lage, gewonnene Gebiete abzusichern, manche wurden von al Shabaab wieder übernommen (BS 2018, S.7). Mittlerweile wird zumindest versucht, nach der Einnahme neuer Ortschaften rasch eine Zivilverwaltung einzusetzen, wie im Zuge der Operation Badbaado 2019 in Lower Shabelle zu erkennen war. Trotzdem beherrschen die neu errichteten Bundesstaaten nicht viel mehr als die größeren Städte. Der effektive Einfluss von AMISOM und den somalischen Verbündeten bleibt meist auf das jeweilige Stadtgebiet konzentriert. Teils kommt es zu weiteren (militärischen) Exkursionen (ME 27.6.2019). Die meisten von Regierung/AMISOM gehaltenen Städte sind aber Inseln im Gebiet der al Shabaab (LI 21.5.2019a, S.3; vgl. BFA 8.2017, S.26). AMISOM muss an vielen Einsatzorten von UNSOS aus der Luft oder über See versorgt werden, da Überlandrouten nur eingeschränkt nutzbar sind (UNSC 21.12.2018, S.9).Gebietskontrolle: Die Gebiete Süd-/Zentralsomalias sind teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle der al Shabaab oder anderer Milizen. Allerdings ist die Kontrolle der somalischen Bundesregierung im Wesentlichen auf Mogadischu beschränkt; die Kontrolle anderer urbaner und ländlicher Gebiete liegt bei den Regierungen der Bundesstaaten, welche der Bundesregierung de facto nur formal unterstehen (AA 4.3.2019, S.5). Die Regierung war nicht immer in der Lage, gewonnene Gebiete abzusichern, manche wurden von al Shabaab wieder übernommen (BS 2018, S.7). Mittlerweile wird zumindest versucht, nach der Einnahme neuer Ortschaften rasch eine Zivilverwaltung einzusetzen, wie im Zuge der Operation Badbaado 2019 in Lower Shabelle zu erkennen war. Trotzdem beherrschen die neu errichteten Bundesstaaten nicht viel mehr als die größeren Städte. Der effektive Einfluss von AMISOM und den somalischen Verbündeten bleibt meist auf das jeweilige Stadtgebiet konzentriert. Teils kommt es zu weiteren (militärischen) Exkursionen (ME 27.6.2019). Die meisten von Regierung/AMISOM gehaltenen Städte sind aber Inseln im Gebiet der al Shabaab (LI 21.5.2019a, S.3; vergleiche BFA 8.2017, S.26). AMISOM muss an vielen Einsatzorten von UNSOS aus der Luft oder über See versorgt werden, da Überlandrouten nur eingeschränkt nutzbar sind (UNSC 21.12.2018, S.9). In einigen Städten ist es in jüngerer Vergangenheit zu Verbesserungen gekommen. Dies gilt mehrheitlich auch für Mogadischu (ME 27.6.2019). Eine Infiltration von unter Kontrolle der Regierung stehenden Städten mittels größerer Kampfverbände von al Shabaab kommt nur in seltenen Fällen vor. Bisher wurden solche Penetrationen innert Stunden durch AMISOM und somalische Verbündete beendet. Eine Infiltration der Städte durch verdeckte Akteure von al Shabaab kommt in manchen Städten vor (BFA 8.2017, S.26; vgl. BMLV 3.9.2019). Andererseits führen ausstehende Soldzahlungen zu Meutereien bzw. zur Aufgabe gewonnener Gebiete durch Teile der Armee (z.B. in Middle Shabelle im März 2019) (BAMF 1.4.2019).In einigen Städten ist es in jüngerer Vergangenheit zu Verbesserungen gekommen. Dies gilt mehrheitlich auch für Mogadischu (ME 27.6.2019). Eine Infiltration von unter Kontrolle der Regierung stehenden Städten mittels größerer Kampfverbände von al Shabaab kommt nur in seltenen Fällen vor. Bisher wurden solche Penetrationen innert Stunden durch AMISOM und somalische Verbündete beendet. Eine Infiltration der Städte durch verdeckte Akteure von al Shabaab kommt in manchen Städten vor (BFA 8.2017, S.26; vergleiche BMLV 3.9.2019). Andererseits führen ausstehende Soldzahlungen zu Meutereien bzw. zur Aufgabe gewonnener Gebiete durch Teile der Armee (z.B. in Middle Shabelle im März 2019) (BAMF 1.4.2019). Al Shabaab kontrolliert große Teile des ländlichen Raumes in Süd-/Zentralsomalia und bedroht dort die Städte (LWJ 8.1.2019). Außerdem kontrolliert al Shabaab wichtige Versorgungsrouten und hält gegen Städte unter Regierungskontrolle Blockaden aufrecht (HRW 17.1.2019). AMISOM/Operationen: Die Truppensteller von AMISOM glauben nicht daran, dass Regierungskräfte über die notwendigen Kapazitäten verfügen, um wichtige Sicherheitsaufgaben zu übernehmen (HRW 17.1.2019). Die Regierung ist selbst bei der Sicherheit von Schlüssel-Einrichtungen auf AMISOM angewiesen (BS 2018, S.7). Vor desaströsen Auswirkungen eines voreiligen Abzugs von AMISOM wird gewarnt (SRSG 13.9.2018, S.5). Bereits ein Teilabzug im Rahmen einer "Rekonfiguration" könnte zur Aufgabe sogenannter Forward Operating Bases (FOBs) führen (UNSC 15.5.2019, Abs.72). Die Kräfte von AMISOM sind ohnehin überdehnt (ME 27.6.2019), und schon in den Jahren 2016 und 2017 fielen manche Städte aufgrund des Abzugs von AMISOM zurück an al Shabaab (LI 21.5.2019a, S.1). Auch im Rahmen der Truppenreduzierung im Jahr 2019 hat AMISOM FOBs räumen müssen - etwa Faafax Dhuun (Gedo); andere wurden an die somalische Armee übergeben (ME 14.3.2019).AMISOM/Operationen: Die Truppensteller von AMISOM glauben nicht daran, dass Regierungskräfte über die notwendigen Kapazitäten verfügen, um wichtige Sicherheitsaufgaben zu übernehmen (HRW 17.1.2019). Die Regierung ist selbst bei der Sicherheit von Schlüssel-Einrichtungen auf AMISOM angewiesen (BS 2018, S.7). Vor desaströsen Auswirkungen eines voreiligen Abzugs von AMISOM wird gewarnt (SRSG 13.9.2018, S.5). Bereits ein Teilabzug im Rahmen einer "Rekonfiguration" könnte zur Aufgabe sogenannter Forward Operating Bases (FOBs) führen (UNSC 15.5.2019, Absatz 72,). Die Kräfte von AMISOM sind ohnehin überdehnt (ME 27.6.2019), und schon in den Jahren 2016 und 2017 fielen manche Städte aufgrund des Abzugs von AMISOM zurück an al Shabaab (LI 21.5.2019a, S.1). Auch im Rahmen der Truppenreduzierung im Jahr 2019 hat AMISOM FOBs räumen müssen - etwa Faafax Dhuun (Gedo); andere wurden an die somalische Armee übergeben (ME 14.3.2019). Nach 2015 hat AMISOM keine großen Offensiven gegen die al Shabaab mehr geführt (ISS 28.2.2019; vgl. SEMG 9.11.2018, S.22), der Konflikt befindet sich in einer Art "Warteschleife" (ICG 27.6.2019, S.1). Im aktuellen Operationsplan von AMISOM sind ausschließlich kleinere offensive Operationen vorgesehen, welche insbesondere der Absicherung relevanter Versorgungsrouten dienen. Tatsächliche Vorstöße auf das Gebiet der al Shabaab sind so gut wie keine vorgesehen. Das heißt, dass AMISOM lediglich auf die Absicherung wesentlicher gesicherter Räume (v.a. Städte) und wichtiger Versorgungsrouten abzielt (ME 14.3.2019). In diesem Sinne ist auch die Operation Badbaado (Lower Shabelle) zu sehen, bei welcher v.a. somalische Truppen herangezogen wurden (ME 27.6.2019). Ein weiteres Zurückdrängen von al Shabaab durch AMISOM kann auf dieser Grundlage nicht erwartet werden (ME 14.3.2019).Nach 2015 hat AMISOM keine großen Offensiven gegen die al Shabaab mehr geführt (ISS 28.2.2019; vergleiche SEMG 9.11.2018, S.22), der Konflikt befindet sich in einer Art "Warteschleife" (ICG 27.6.2019, S.1). Im aktuellen Operationsplan von AMISOM sind ausschließlich kleinere offensive Operationen vorgesehen, welche insbesondere der Absicherung relevanter Versorgungsrouten dienen. Tatsächliche Vorstöße auf das Gebiet der al Shabaab sind so gut wie keine vorgesehen. Das heißt, dass AMISOM lediglich auf die Absicherung wesentlicher gesicherter Räume (v.a. Städte) und wichtiger Versorgungsrouten abzielt (ME 14.3.2019). In diesem Sinne ist auch die Operation Badbaado (Lower Shabelle) zu sehen, bei welcher v.a. somalische Truppen herangezogen wurden (ME 27.6.2019). Ein weiteres Zurückdrängen von al Shabaab durch AMISOM kann auf dieser Grundlage nicht erwartet werden (ME 14.3.2019). Islamischer Staat (IS): Neben al Shabaab existieren in Süd-/Zentralsomalia auch kleinere Zellen des sog. IS (LWJ 16.11.2018). Deren Aktivitäten haben sich ausgedehnt, der IS verübt Mordanschläge in - v.a. - Mogadischu, Afgooye und Baidoa (SEMG 9.11.2018, S.4/28f; vgl. LWJ 4.1.2019; NLMBZ 3.2019, S.15). Dort verfügt der IS über ein Netzwerk. Unklar bleibt, ob dieses mit der IS-Fraktion in Puntland in Kontakt steht (SEMG 9.11.2018, S.4/28f; vgl. NLMBZ 3.2019, S.16). Insgesamt hat sich der IS im Zeitraum Oktober 2017 bis August 2018 zu 50 Attentaten bekannt, tatsächlich konnten nur 13 verifiziert werden (SEMG 9.11.2018, S.4/28f). Die Fähigkeiten des IS in und um Mogadischu sind auf gezielte Attentate beschränkt (UNSC 21.12.2018, S.3).Islamischer Staat (IS): Neben al Shabaab existieren in Süd-/Zentralsomalia auch kleinere Zellen des sog. IS (LWJ 16.11.2018). Deren Aktivitäten haben sich ausgedehnt, der IS verübt Mordanschläge in - v.a. - Mogadischu, Afgooye und Baidoa (SEMG 9.11.2018, S.4/28f; vergleiche LWJ 4.1.2019; NLMBZ 3.2019, S.15). Dort verfügt der IS über ein Netzwerk. Unklar bleibt, ob dieses mit der IS-Fraktion in Puntland in Kontakt steht (SEMG 9.11.2018, S.4/28f; vergleiche NLMBZ 3.2019, S.16). Insgesamt hat sich der IS im Zeitraum Oktober 2017 bis August 2018 zu 50 Attentaten bekannt, tatsächlich konnten nur 13 verifiziert werden (SEMG 9.11.2018, S.4/28f). Die Fähigkeiten des IS in und um Mogadischu sind auf gezielte Attentate beschränkt (UNSC 21.12.2018, S.3). Zivile Opfer: Angriffe auf Zivilisten und zivile Infrastruktur durch al Shabaab führten 2018 zu hunderten zivilen Todesopfern und Verletzten (HRW 17.1.2019). Allerdings sind Zivilisten nicht das Primärziel (NLMBZ 3.2019, S.12; vgl. LWJ 9.11.2018), wiewohl sie als Kollateralschaden in Kauf genommen werden (NLMBZ 3.2019, S.12; vgl. LI 28.6.2019, S.8). So wurde z.B. als Grund für einen Angriff auf das Sahafi Hotel in Mogadischu am 9.11.2018 von al Shabaab angegeben, dass dort Offiziere und Regierungsvertreter wohnen würden (LWJ 9.11.2018). Der Umstand, dass bei al Shabaab willkürliche Angriffe gegen Zivilisten nicht vorgesehen sind, unterscheidet die Methoden der Gruppe von jenen anderer Terroristen (z.B. Boko Haram) (NLMBZ 3.2019, S.12).Zivile Opfer: Angriffe auf Zivilisten und zivile Infrastruktur durch al Shabaab führten 2018 zu hunderten zivilen Todesopfern und Verletzten (HRW 17.1.2019). Allerdings sind Zivilisten nicht das Primärziel (NLMBZ 3.2019, S.12; vergleiche LWJ 9.11.2018), wiewohl sie als Kollateralschaden in Kauf genommen werden (NLMBZ 3.2019, S.12; vergleiche LI 28.6.2019, S.8). So wurde z.B. als Grund für einen Angriff auf das Sahafi Hotel in Mogadischu am 9.11.2018 von al Shabaab angegeben, dass dort Offiziere und Regierungsvertreter wohnen würden (LWJ 9.11.2018). Der Umstand, dass bei al Shabaab willkürliche Angriffe gegen Zivilisten nicht vorgesehen sind, unterscheidet die Methoden der Gruppe von jenen anderer Terroristen (z.B. Boko Haram) (NLMBZ 3.2019, S.12). Im Zeitraum Jänner-September 2018 sind in Somalia bei Sprengstoffanschlägen mindestens 280 Menschen ums Leben gekommen, 220 wurden verletzt. 43% der Opfer waren Zivilisten; hauptsächlich betroffen waren die Regionen Lower Shabelle und Benadir/Mogadischu (USDOS 13.3.2019, S.13). Bei durch das Clansystem hervorgerufener (teils politischer) Gewalt kommt es zu Rachemorden und Angriffen auf Zivilisten. Im Jahr 2018 kam es bei Zusammenstößen zwischen Clanmilizen sowie zwischen diesen und al Shabaab in Puntland, Galmudug, Lower und Middle Shabelle, Lower Juba, Hiiraan und Bay zu Todesopfern. Zusätzlich kommt es zu Kämpfen zwischen Clans und Sub-Clans, v.a. im Streit um Wasser und Land. Im Jahr 2018 waren davon v.a. die Regionen Hiiraan, Galmudug, Lower und Middle Shabelle betroffen (USDOS 13.3.2019, S.2/11f). Derartige Kämpfe sind üblicherweise lokal begrenzt und dauern nur kurze Zeit, können aber mit großer - generell gegen feindliche Kämpfer gerichteter - Gewalt verbunden sein (LI 28.6.2019, S.8). Insgesamt werden die Zahlen ziviler Opfer (Tote und Verletzte) wie folgt angegeben: Verletzte und Tote 5.5.2019-21.7.2019 (78 Tage) 14.12.2018-4.5.2019 (142 Tage) 1.1.2018-30.11.2018 (334 Tage) Opfer gesamt 322 757 1384 Opfer/Tag 4,13 5,33 4,14 Quelle (UNSC 15.8.2019, Abs.46)(UNSC 15.8.2019, Absatz 46,) (UNSC 15.5.2019, Abs.55)(UNSC 15.5.2019, Absatz 55,) (UNSOM 11.2018) Jahres-Hochrechnung 1506,80 1945,81 1512,46 In Relation zur Gesamtbevölkerung 1:8163 1:6321 1:8132 Bei einer geschätzten Bevölkerung von rund 12,3 Millionen Einwohnern (UNFPA 1.2014, S.31f) - wobei andere Quellen von mindestens 14,7 Millionen ausgehen (USDOS 21.6.2019, S.2) - lag die Quote getöteter oder verletzter Zivilisten in Relation zur Gesamtbevölkerung für Gesamtsomalia zuletzt bei 1:
  4. Luftangriffe: Es kommt vermehrt zu US-Luftangriffen. Die Zahl stieg von 15 im Jahr 2016 auf 35 im Jahr 2017 und weiter auf 47 im Jahr 2018 (LWJ 8.1.2019). Dabei wurden 2018 von der US-Luftwaffe 326 Personen getötet. Alleine im Jänner und Feber 2019 meldete AFRICOM weitere 24 Luftschläge mit 225 Getöteten - nach Angaben von AFRICOM ausschließlich Kämpfer der al Shabaab (TNYT 10.3.2019). Danach ging die Frequenz zurück. Bis Ende April waren es 28 Luftschläge (UNSC 30.4.2019). Angriffe finden in mehreren Regionen statt, in jüngerer Zeit, z.B. am 23.2.2019 auf Stützpunkte von al Shabaab in der Ortschaft Qunyow Barrow (Middle Juba), nahe Aw Dheegle (Lower Shabelle) und in Janaale (Lower Shabelle); am 24.2.2019 nahe Belet Weyne (Hiiraan) und am 25.2.2019 nahe Shebeeley (Hiiraan) (BAMF 4.3.2019, S.6). Auch die äthiopische und die kenianische Luftwaffe führen Angriffe durch (LIFOS 3.7.2019, S.28). Die Luftangriffe auf Ausbildungs- und Sammelpunkte von al Shabaab zielen darauf ab, Einsatzfähigkeit und Bewegungsfreiheit der Gruppe einzuschränken. Allerdings führten sie auch dazu, dass mehr al Shabaab-Kämpfer in Städte - und hier v.a. Mogadischu - drängen, wo sie kaum Luftschläge zu fürchten brauchen (UNSC 15.5.2019, Abs.16).Die Luftangriffe auf Ausbildungs- und Sammelpunkte von al Shabaab zielen darauf ab, Einsatzfähigkeit und Bewegungsfreiheit der Gruppe einzuschränken. Allerdings führten sie auch dazu, dass mehr al Shabaab-Kämpfer in Städte - und hier v.a. Mogadischu - drängen, wo sie kaum Luftschläge zu fürchten brauchen (UNSC 15.5.2019, Absatz 16,). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (4.3.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia - AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (17.9.2019): Somalia - Reise- und Sicherheitshinweise - Reisewarnung, URL, Zugriff 17.9.2019 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (1.4.2019): Briefing Notes
  5. April 2019 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (4.3.2019): Briefing Notes
  6. März 2019 - BFA - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl / Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Somalia. Sicherheitslage in Somalia. Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, URL, Zugriff 31.5.2019 - BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung (Österreich) (3.9.2019): Anfragebeantwortung an die Staatendokumentation - BS - Bertelsmann Stiftung
(2018): BTI 2018 - Somalia Country Report, URL, Zugriff 19.3.2019 - HRW - Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 - Somalia, URL, Zugriff 10.4.2019 - ICG - International Crisis Group (27.6.2019): Women and Al-Shabaab's Insurgency, URL, Zugriff 8.7.2019 - ISS - Institute for Security Studies / Meressa K Dessu / Dawit Yohannes (28.2.2019): Is this the right time to downsize AMISOM?, URL, Zugriff 13.3.2019- ISS - Institute for Security Studies / Meressa K Dessu / Dawit Yohannes (28.2.2019): römisch eins s this the right time to downsize AMISOM?, URL, Zugriff 13.3.2019 - LI - Landinfo (Norwegen) (28.6.2019): Somalia: Praktiske og sikkerhetsmessige forhold på reise i Sør-Somalia, URL, Zugriff 15.7.2019 - LI - Landinfo (Norwegen) (21.5.2019a): Somalia: Al-Shabaab-områder i Sør-Somalia, URL, Zugriff 15.7.2019 - LIFOS - Lifos/Migrationsverket (Schweden) (3.7.2019): Säkerhetssituationen i Somalia, URL, Zugriff 29.8.2019 - LWJ - Long War Journal / Bill Roggio (8.1.2019): Counterterrorism strikes in Somalia continue, despite reports of a drawdown, URL, Zugriff 21.1.2019 - LWJ - Long War Journal / Caleb Weiss (4.1.2019): Analysis: Islamic State expanded operations in Somalia in 2018, URL, Zugriff 21.1.2019 - LWJ - Long War Journal / Caleb Weiss / Thomas Joscelyn (16.11.2018): Islamic State warns Shabaab of impending battle in Somalia, URL, Zugriff 21.1.2019 - LWJ - Long War Journal / Caleb Weiss (9.11.2018): Shabaab claims series of suicide bombings in Mogadishu, URL, Zugriff 21.1.2019 - LWJ - Long War Journal / Bill Roggio (15.10.2018): Shabaab attacks Somali force in southern Somalia, URL, Zugriff 21.1.2019 - LWJ - Long War Journal / Bill Roggio / Caleb Weiss (3.9.2018): Shabaab attacks focus on Somali military, African Union forces, URL, Zugriff 21.1.2019 - ME - Militärstrategischer Experte (27.6.2019): Interview mit der Staatendokumentation - ME - Militärstrategischer Experte (14.3.2019): Telefoninterview durch die Staatendokumentation - NLMBZ - Ministerie von Buitenlandse Zaken (Niederlande) (3.2019): Country of Origin Information Report on South and Central Somalia (nicht veröffentlichte englische Version), niederländische Version auf URL, 18.6.2019 - SEMG - Somalia and Eritrea Monitoring Group / UN Security Council (9.11.2018): Report of the Monitoring Group on Somalia and Eritrea submitted in accordance with resolution 2385
(2017), URL, Zugriff 8.1.2019 - SRSG - Special Representative of the Secretary-General for Somalia, Mr. Nicholas Haysom (3.1.2019): Statement to the Security Council on Somalia, URL, Zugriff 6.5.2019 - SRSG - Special Representative of the Secretary-General for Somalia, Mr. Michael Keating (13.9.2018): Briefing to the Security Council on Somalia, URL, Zugriff 6.5.2019 - TNYT - The New York Times (10.3.2019): Trump Administration Steps Up Air War in Somalia, URL, Zugriff 12.3.2019 - UNFPA - UN Population Fund (10.2014): Population Estimation Survey 2014 - Somalia, URL, Zugriff 23.7.2019 - UNSC - UN Security Council (15.8.2019): Report of the Secretary-General on Somalia, URL, Zugriff 22.8.2019 - UNSC - UN Security Council (15.5.2019): Report of the Secretary-General on Somalia, URL, Zugriff 15.7.2019 - UNSC - UN Security Council (30.4.2019): May 2019 Monthly Forecast, URL, Zugriff 15.7.2019 - UNSC - UN Security Council (21.12.2018): Report of the Secretary-General on Somalia, URL, Zugriff 7.5.2019 - UNSOM - United Nations Assistance Mission in Somalia (11.2018): Monthly Briefs on Human Rights in Somalia - November 2018, URL, Zugriff 28.8.2019 - USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Somalia, URL, Zugriff 18.3.2019 - USDOS - US Department of State (21.6.2019): 2018 Report on International Religious Freedom - Somalia, URL, Zugriff 9.7.2019 2.2. Bundesstaat Jubaland (Gedo, Lower Juba, Middle Juba) Nominell gehören zum Machtbereich von Jubaland die Regionen Lower und Middle Juba sowie Gedo. Die Regierung von Jubaland verfügt aber nicht über die entsprechenden Kapazitäten, um ganz Jubaland kontrollieren zu können (BFA 8.2017, S.57ff). Viele der ländlichen Teile von Jubaland werden von al Shabaab kontrolliert (NLMBZ 3.2019, S.22). Angriffe der al Shabaab richten sich vor allem gegen Regierungskräfte und deren Alliierte (LIFOS 3.7.2019, S.27). Lower Juba: Die Städte Kismayo, Afmadow und Dhobley sowie die Orte Bilis Qooqaani und Kolbiyow werden von Regierungskräften und AMISOM kontrolliert. Die Situation in Dif und Badhaade ist hingegen ungewiss (PGN 8.2019; vgl. LI 21.5.2019a, S.2). Jamaame steht unter Kontrolle von al Shabaab; dies gilt auch für den nördlichen Teil Lower Jubas (PGN 8.2019). Dhobley ist relativ frei von al Shabaab (BFA 8.2017, S.64; vgl. PGN 8.2019) und wird als sicher erachtet (LIFOS 3.7.2019, S.27). Die Städte Kismayo, Afmadow und Dhobley sowie die Orte Bilis Qooqaani und Tabta können hinsichtlich einer Anwesenheit von (staatlichem) Sicherheitspersonal und etablierter Verwaltung als konsolidiert erachtet werden (BMLV 3.9.2019).Lower Juba: Die Städte Kismayo, Afmadow und Dhobley sowie die Orte Bilis Qooqaani und Kolbiyow werden von Regierungskräften und AMISOM kontrolliert. Die Situation in Dif und Badhaade ist hingegen ungewiss (PGN 8.2019; vergleiche LI 21.5.2019a, S.2). Jamaame steht unter Kontrolle von al Shabaab; dies gilt auch für den nördlichen Teil Lower Jubas (PGN 8.2019). Dhobley ist relativ frei von al Shabaab (BFA 8.2017, S.64; vergleiche PGN 8.2019) und wird als sicher erachtet (LIFOS 3.7.2019, S.27). Die Städte Kismayo, Afmadow und Dhobley sowie die Orte Bilis Qooqaani und Tabta können hinsichtlich einer Anwesenheit von (staatlichem) Sicherheitspersonal und etablierter Verwaltung als konsolidiert erachtet werden (BMLV 3.9.2019). Die Bevölkerung von Kismayo ist in kurzer Zeit um 30% auf ca. 300.000 gewachsen. Viele der Zuzügler stammen aus dem Umland oder kamen aus Kenia oder der weltweiten Diaspora nach Kismayo zurück (FIS 5.10.2018, S.20f). Der Aufbau von Polizei und Justiz wurde und wird international unterstützt. Es gibt eine klare Trennung zwischen Polizei und anderen bewaffneten Kräften (BFA 8.2017, S.59). Das verhängte Waffentrageverbot in der Stadt wird umgesetzt, die Kriminalität ist auf niedrigem Niveau, es gibt kaum Meldungen über Morde (ME 27.6.2019). Folglich lässt sich sagen, dass die Polizei in Kismayo entsprechend gut funktioniert. Die al Shabaab ist in Kismayo nur eingeschränkt aktiv, es kommt nur selten zu Anschlägen oder Angriffen (BFA 8.2017, S.59; vgl. BMLV 3.9.2019). Die Stadt gilt als ruhig und sicher (ME 27.6.2019), auch wenn die Unsicherheit wächst (LIFOS 3.7.2019, S.27f). Zivilisten können sich in Kismayo frei und relativ sicher bewegen. Aufgrund der gegebenen Sicherheit ist Kismayo das Hauptziel für Rückkehrer aus Kenia. Der Stadt Kismayo - und damit der Regierung von Jubaland - wird ein gewisses Maß an Rechtsstaatlichkeit attestiert. Der Regierung ist es gelungen, eine Verwaltung zu etablieren (BFA 8.2017, S.58f; vgl. BMLV 3.9.2019). Regierungskräfte kontrollieren die Stadt, diese ist aber von al Shabaab umgeben (LIFOS 3.7.2019, S.27f); allerdings hat Jubaland die Front bis in das Vorfeld von Jamaame verschieben können. So ist al Shabaab zumindest nicht mehr in der Lage, entlang des Juba in Richtung Kismayo vorzustoßen. Trotzdem ist es der Gruppe möglich, punktuell auch in Kismayo Anschläge zu verüben (BMLV 3.9.2019).Die Bevölkerung von Kismayo ist in kurzer Zeit um 30% auf ca. 300.000 gewachsen. Viele der Zuzügler stammen aus dem Umland oder kamen aus Kenia oder der weltweiten Diaspora nach Kismayo zurück (FIS 5.10.2018, S.20f). Der Aufbau von Polizei und Justiz wurde und wird international unterstützt. Es gibt eine klare Trennung zwischen Polizei und anderen bewaffneten Kräften (BFA 8.2017, S.59). Das verhängte Waffentrageverbot in der Stadt wird umgesetzt, die Kriminalität ist auf niedrigem Niveau, es gibt kaum Meldungen über Morde (ME 27.6.2019). Folglich lässt sich sagen, dass die Polizei in Kismayo entsprechend gut funktioniert. Die al Shabaab ist in Kismayo nur eingeschränkt aktiv, es kommt nur selten zu Anschlägen oder Angriffen (BFA 8.2017, S.59; vergleiche BMLV 3.9.2019). Die Stadt gilt als ruhig und sicher (ME 27.6.2019), auch wenn die Unsicherheit wächst (LIFOS 3.7.2019, S.27f). Zivilisten können sich in Kismayo frei und relativ sicher bewegen. Aufgrund der gegebenen Sicherheit ist Kismayo das Hauptziel für Rückkehrer aus Kenia. Der Stadt Kismayo - und damit der Regierung von Jubaland - wird ein gewisses Maß an Rechtsstaatlichkeit attestiert. Der Regierung ist es gelungen, eine Verwaltung zu etablieren (BFA 8.2017, S.58f; vergleiche BMLV 3.9.2019). Regierungskräfte kontrollieren die Stadt, diese ist aber von al Shabaab umgeben (LIFOS 3.7.2019, S.27f); allerdings hat Jubaland die Front bis in das Vorfeld von Jamaame verschieben können. So ist al Shabaab zumindest nicht mehr in der Lage, entlang des Juba in Richtung Kismayo vorzustoßen. Trotzdem ist es der Gruppe möglich, punktuell auch in Kismayo Anschläge zu verüben (BMLV 3.9.2019). Middle Juba: Die ganze Region und alle Bezirkshauptstädte (Buale, Jilib, Saakow) stehen unter Kontrolle der al Shabaab (PGN 8.2019; vgl. LI 21.5.2019a, S.2; BS 2018, S.15). Die Region gilt als Bastion der Gruppe (BFA 8.2017, S.62).Middle Juba: Die ganze Region und alle Bezirkshauptstädte (Buale, Jilib, Saakow) stehen unter Kontrolle der al Shabaab (PGN 8.2019; vergleiche LI 21.5.2019a, S.2; BS 2018, S.15). Die Region gilt als Bastion der Gruppe (BFA 8.2017, S.62). Gedo: Die Städte Baardheere, Belet Xaawo, Doolow, Luuq und Garbahaarey sowie die Orte Ceel Waaq und Buurdhuubo werden von Regierungskräften und AMISOM kontrolliert (PGN 8.2019). Faafax Dhuun und Buusaar wurden im März 2019 von kenianischen Truppen geräumt (BMLV 3.9.2019) und von al Shabaab übernommen (PGN 8.2019). Die Städte Luuq, Garbahaarey, Doolow und Baardheere können hinsichtlich einer Anwesenheit von (staatlichem) Sicherheitspersonal und etablierter Verwaltung als konsolidiert erachtet werden (BMLV 3.9.2019). Die Grenzstadt Doolow sowie Luuq und das direkte Grenzgebiet zu Äthiopien sind relativ frei von al Shabaab (BFA 8.2017, S.64; vgl. PGN 8.2019). Die beiden genannten Städte werden als sicher erachtet (LIFOS 3.7.2019, S.27f). Bilateral eingesetzte kenianische Truppen finden sich im Bereich zur Grenze, in Gherille und Bura Hacha (BMLV 3.9.2019). Trotzdem befinden sich weite Teile von Gedo im Bereich von al Shabaab. Dabei gilt Gedo als sicherer als Lower und Middle Juba. Dies kann mitunter auf die homogenere Bevölkerung und auf die starke Präsenz von Äthiopien und Kenia zurückgeführt werden (NLMBZ 3.2019, S.22). Der Konflikt in Gedo besteht v.a. zwischen jenen Marehan, die für oder gegen al Shabaab eingestellt sind. Klare Trennlinien lassen sich hier nicht erkennen - auch nicht entlang der Clans. Dies sorgt insbesondere entlang der Grenze zu Kenia für Probleme, wo die Sicherheitslage zusätzlich durch Schmuggler verschlechtert wird (ME 27.6.2019).Die Grenzstadt Doolow sowie Luuq und das direkte Grenzgebiet zu Äthiopien sind relativ frei von al Shabaab (BFA 8.2017, S.64; vergleiche PGN 8.2019). Die beiden genannten Städte werden als sicher erachtet (LIFOS 3.7.2019, S.27f). Bilateral eingesetzte kenianische Truppen finden sich im Bereich zur Grenze, in Gherille und Bura Hacha (BMLV 3.9.2019). Trotzdem befinden sich weite Teile von Gedo im Bereich von al Shabaab. Dabei gilt Gedo als sicherer als Lower und Middle Juba. Dies kann mitunter auf die homogenere Bevölkerung und auf die starke Präsenz von Äthiopien und Kenia zurückgeführt werden (NLMBZ 3.2019, S.22). Der Konflikt in Gedo besteht v.a. zwischen jenen Marehan, die für oder gegen al Shabaab eingestellt sind. Klare Trennlinien lassen sich hier nicht erkennen - auch nicht entlang der Clans. Dies sorgt insbesondere entlang der Grenze zu Kenia für Probleme, wo die Sicherheitslage zusätzlich durch Schmuggler verschlechtert wird (ME 27.6.2019). In Gedo verfügt die nominell für die Region zuständige Regierung Jubalands nur über schwachen Einfluss. Die dort stehenden Teile der somalischen Armee (teils ehemalige Kämpfer der Ahlu Sunna Wal Jama'a, teils von Marehan-Milizen rekrutiert) kooperieren aber zunehmend mit Jubaland. Luuq und Garbahaarey werden als stabil beschrieben, auch Doolow floriert. Neben Kismayo werden insbesondere Dhobley und Doolow als sicher bezeichnet (BFA 8.2017, S.63f; vgl. BMLV 3.9.2019). Die ASWJ ist in Gedo nicht mehr vorhanden (ME 27.6.2019). Im Dezember 2018 kam es im Grenzgebiet zu Kenia zu Kämpfen zwischen al Shabaab und IS (LWJ 14.1.2019).In Gedo verfügt die nominell für die Region zuständige Regierung Jubalands nur über schwachen Einfluss. Die dort stehenden Teile der somalischen Armee (teils ehemalige Kämpfer der Ahlu Sunna Wal Jama'a, teils von Marehan-Milizen rekrutiert) kooperieren aber zunehmend mit Jubaland. Luuq und Garbahaarey werden als stabil beschrieben, auch Doolow floriert. Neben Kismayo werden insbesondere Dhobley und Doolow als sicher bezeichnet (BFA 8.2017, S.63f; vergleiche BMLV 3.9.2019). Die ASWJ ist in Gedo nicht mehr vorhanden (ME 27.6.2019). Im Dezember 2018 kam es im Grenzgebiet zu Kenia zu Kämpfen zwischen al Shabaab und IS (LWJ 14.1.2019). Vorfälle: In den Regionen Lower Juba, Middle Juba und Gedo lebten einer Schätzung im Jahr 2014 zufolge ca. 1,36 Millionen Einwohner (UNFPA 10.2014, S.31f). Im Vergleich dazu meldete die ACLED-Datenbank im Jahr 2017 insgesamt 41 Zwischenfälle, bei welchen gezielt Zivilisten getötet wurden (Kategorie "violence against civilians"). Bei 24 dieser 41 Vorfälle wurde jeweils ein Zivilist oder eine Zivilistin getötet. Im Jahr 2018 waren es 28 derartige Vorfälle (davon 20 mit je einem Toten). Die Zahl an Zwischenfällen mit Todesopfern (meist ein Todesopfer) in den Regionen Lower Juba, Middle Juba und Gedo entwickelte sich in den vergangenen Jahren folgendermaßen (es bleibt zu berücksichtigen, dass es je nach Kontrolllage und Informationsbasis zu over- bzw. under-reporting kommen kann; die Zahl der Todesopfer wird aufgrund der ca. 50% betragenden Ungenauigkeit von ACLED nicht berücksichtigt): Tabelle kann nicht abgebildet werden (ACLED 2016) (ACLED 2017) (ACLED 2019) Dabei handelte es sich laut ACLED Datenbank bei folgenden Fällen um "violence against civilians" (es handelt sich hierbei jedoch um keine exakten Zahlen, da ACLED zahlreiche Unschärfen aufweist): Tabelle kann nicht abgebildet werden (ACLED 2016) (ACLED 2017) (ACLED 2019) Quellen: - ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project/University of Sussex
(2019): Africa (Data through 19 January 2019), URL, Zugriff 23.1.2019 - ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project/University of Sussex
(2017): Africa Data, Version 8 (1997-2017), URL, Zugriff 10.1.2018 - ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project/University of Sussex
(2016): Africa Data, Version 7 (1991-2016), URL, Zugriff 21.12.2017 - BFA - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl / Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Somalia. Sicherheitslage in Somalia. Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, URL, Zugriff 31.5.2019 - BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung (Österreich) (3.9.2019): Anfragebeantwortung an die Staatendokumentation - BS - Bertelsmann Stiftung
(2018): BTI 2018 - Somalia Country Report, URL, Zugriff 19.3.2019 - FIS - Finnish Immigration Service (Finnland) (5.10.2018): Somalia: Fact-Finding Mission to Mogadishu and Nairobi, January 2018, URL, Zugriff 4.6.2019 - LI - Landinfo (Norwegen) (21.5.2019a): Somalia: Al-Shabaab-områder i Sør-Somalia, URL, Zugriff 15.7.2019 - LIFOS - Lifos/Migrationsverket (Schweden) (3.7.2019): Säkerhetssituationen i Somalia, URL, Zugriff 29.8.2019 - LWJ - Long War Journal / Caleb Weiss (14.1.2019): Shabaab kills pro-Islamic State commander, URL, Zugriff 21.1.2019 - ME - Militärstrategischer Experte (27.6.2019): Interview mit der Staatendokumentation - ME - Militärstrategischer Experte (14.3.2019): Telefoninterview durch die Staatendokumentation - NLMBZ - Ministerie von Buitenlandse Zaken (Niederlande) (3.2019): Country of Origin Information Report on South and Central Somalia (nicht veröffentlichte englische Version), niederländische Version auf URL, 18.6.2019 - PGN - Political Geography Now (8.2019): Somalia Control Map & Timeline - August 2019, URL, Zugriff 28.8.2019 - UNFPA - UN Population Fund (10.2014): Population Estimation Survey 2014 - Somalia, URL, Zugriff 23.7.2019 0.1.1. Al Shabaab (AS) Al Shabaab ist eine radikalislamistische, mit der al Kaida affiliierte Miliz (AA 4.3.2019, S.5). Ziel von al Shabaab ist es, die somalische Regierung und ihre Alliierten aus Somalia zu vertreiben und in Groß-Somalia ein islamisches Regime zu installieren (EASO 2.2016, S.19). Durch das geschaffene Klima der Angst kontrolliert al Shabaab die Bevölkerung, kann sie rekrutieren, Gebiete kontrollieren, Steuern eintreiben und ihre Gesetze durchsetzen. Damit erfüllt die Gruppe alle Rahmenbedingungen eines Staates. Gleichzeitig erlangt al Shabaab aufgrund ihres funktionierenden Justizwesens auch ein Maß an Unterstützung durch die Bevölkerung (Mohamed 17.8.2019). Al Shabaab betreibt einen Staat im Staat (VOA 3.12.2018) und ist eine entwickelte, bürokratische Organisation (Maruf 14.11.2018). Die Menschen auf dem Gebiet von al Shabaab sind einer höchst autoritären und repressiven Herrschaft unterworfen (BS 2018, S.15). Die Gruppe versucht, alle Aspekte des öffentlichen und privaten Lebens der Menschen zu kontrollieren (BS 2018, S.15; vgl. Maruf 14.11.2018). Auch Namen von Nachbarn und sogar die Namen der Verwandten der Nachbarn werden in Datenbanken geführt (Maruf 14.11.2018). Die mit der Nichtbefolgung strenger Vorschriften verbundenen harten Bestrafungen haben ein generelles Klima der Angst geschaffen (BS 2018, S.15).Al Shabaab betreibt einen Staat im Staat (VOA 3.12.2018) und ist eine entwickelte, bürokratische Organisation (Maruf 14.11.2018). Die Menschen auf dem Gebiet von al Shabaab sind einer höchst autoritären und repressiven Herrschaft unterworfen (BS 2018, S.15). Die Gruppe versucht, alle Aspekte des öffentlichen und privaten Lebens der Menschen zu kontrollieren (BS 2018, S.15; vergleiche Maruf 14.11.2018). Auch Namen von Nachbarn und sogar die Namen der Verwandten der Nachbarn werden in Datenbanken geführt (Maruf 14.11.2018). Die mit der Nichtbefolgung strenger Vorschriften verbundenen harten Bestrafungen haben ein generelles Klima der Angst geschaffen (BS 2018, S.15). Aufgrund von Kämpfen zwischen AMISOM/Armee und al Shabaab; der Behinderung humanitärer Hilfe und der Einhebung von Steuern auf Vieh durch al Shabaab; und aufgrund fehlender Sicherheit sind viele Einwohner der von al Shabaab kontrollierten Gebiete in Flüchtlingslager nach Kenia, Äthiopien und IDP-Lager in Somalia geflohen (USDOS 13.3.2019, S.16). Kapazitäten: Im Vergleich zum Jahr 2014 sind die Kapazitäten von al Shabaab zurückgegangen. Trotzdem hat sich die Gruppe als robust und resilient erwiesen (LIFOS 3.7.2019, S.21f). Allerdings ist al Shabaab seit 2017 wieder effektiver und potenter geworden (Mohamed 17.8.2019). Die Gruppe hat taktische Flexibilität bewiesen. Sie führt Angriffe durch, unterbricht Versorgungslinien, greift militärische Konvois an, ermordet Anführer, die mit ausländischen Kräften kooperiert haben und führt nächtliche Angriffe auf Dörfer durch (ICG 27.6.2019, S.4). Trotz anhaltender Luftangriffe und obwohl die Armee und AMISOM im Umland von Mogadischu vermehrt Operationen durchführen, konnte al Shabaab die Zahl großer Anschläge steigern. Berichten zufolge sind die Luftschläge mit dafür verantwortlich, dass al Shabaab vermehrt in Städten operiert (UNSC 15.8.2019, Abs.16/20).Kapazitäten: Im Vergleich zum Jahr 2014 sind die Kapazitäten von al Shabaab zurückgegangen. Trotzdem hat sich die Gruppe als robust und resilient erwiesen (LIFOS 3.7.2019, S.21f). Allerdings ist al Shabaab seit 2017 wieder effektiver und potenter geworden (Mohamed 17.8.2019). Die Gruppe hat taktische Flexibilität bewiesen. Sie führt Angriffe durch, unterbricht Versorgungslinien, greift militärische Konvois an, ermordet Anführer, die mit ausländischen Kräften kooperiert haben und führt nächtliche Angriffe auf Dörfer durch (ICG 27.6.2019, S.4). Trotz anhaltender Luftangriffe und obwohl die Armee und AMISOM im Umland von Mogadischu vermehrt Operationen durchführen, konnte al Shabaab die Zahl großer Anschläge steigern. Berichten zufolge sind die Luftschläge mit dafür verantwortlich, dass al Shabaab vermehrt in Städten operiert (UNSC 15.8.2019, Absatz 16 /, 20,). Al Shabaab hat zwar seit 2011 ständig Gebiete verloren, betreibt aber auch in weiten Gebieten außerhalb ihrer direkten Kontrolle eine Art von Schattenregierung, erhebt dort Steuern und bietet Dienste an (z.B. islamische Rechtsprechung) (SEMG 9.11.2018, S.26/4). Je höher der militärische Druck auf al Shabaab anwächst, je weniger Gebiete sie effektiv kontrollieren, desto mehr verlegt sich die Gruppe auf asymmetrische Kriegsführung (Entführungen, Anschläge, Check

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