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{'item': 'W215 1407755-3'}

Obsah (14)§ 18Art. 133§ 3§ 8§ 9§ 57§ 52§ 58§ 55§ 46§ 53§ 38§ 12§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.04.2020 GeschäftszahlW215 1407755-3 SpruchW215 1407755-3/3Z IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Rich

§ 18Abs.

5 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, ersatzlos behoben.(BFA-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, (B-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer, dessen Identität nicht feststeht, reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt, illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 21.12.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.06.2009, Zahl 08 12.956-BAL, hinsichtlich des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt II.

§ 8Abs. 1 Asyl

G der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm in Spruchpunkt III.

§ 8Abs. 4 Asyl

G eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 29.06.2010 erteilt; die danach immer wieder verlängert wurde.1. Der Beschwerdeführer, dessen Identität nicht feststeht, reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt, illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 21.12.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.06.2009, Zahl 08 12.956-BAL, hinsichtlich des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt römisch zwei.

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm in Spruchpunkt römisch drei.

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 29.06.2010 erteilt; die danach immer wieder verlängert wurde. Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.03.2012, Zahl C2 407755-1/2009/9E, wurde eine fristgerecht beim Unabhängigen Bundesasylsenat gegen Spruchpunkt I. des Bescheides eingebrachte Berufung, nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 16.02.2012, als unbegründet abgewiesen. Die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde jedoch weiterhin vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verlängert; zuletzt mit Bescheid vom 18.08.2016, Zahl 781295605-1083281 bis zum 29.06.2018.C2 407755-1/2009/9E, wurde eine fristgerecht beim Unabhängigen Bundesasylsenat gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides eingebrachte Berufung, nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 16.02.2012, als unbegründet abgewiesen. Die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde jedoch weiterhin vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verlängert; zuletzt mit Bescheid vom 18.08.2016, Zahl 781295605-1083281 bis zum 29.06.2018. Am XXXX wurde der Sohn des ledigen Beschwerdeführers, XXXX , Staatsangehörigkeit Republik Österreich, im Bundesgebiet geboren.Am römisch 40 wurde der Sohn des ledigen Beschwerdeführers, römisch 40 , Staatsangehörigkeit Republik Österreich, im Bundesgebiet geboren. Am 07.05.2018 langte im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung

§ 8Abs. 4 Asyl

G ein. Danach blieb der Beschwerdeführer jedoch zwei Ladungen zu niederschriftlichen Befragungen fern bzw. erschien erst zum dritten Termin am 09.01.2019. Der Beschwerdeführer gab anlässlich seiner Befragung unter anderem auch an, mit seiner Lebensgefährtin seit fünf Jahren bzw. seit der Geburt des gemeinsamen Sohnes auch mit diesem, in einem Haushalt zu leben.Am 07.05.2018 langte im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG ein. Danach blieb der Beschwerdeführer jedoch zwei Ladungen zu niederschriftlichen Befragungen fern bzw. erschien erst zum dritten Termin am 09.01.2019. Der Beschwerdeführer gab anlässlich seiner Befragung unter anderem auch an, mit seiner Lebensgefährtin seit fünf Jahren bzw. seit der Geburt des gemeinsamen Sohnes auch mit diesem, in einem Haushalt zu leben. Mit rechtskräftigem Urteil des XXXX vom XXXX ,Mit rechtskräftigem Urteil des römisch 40 vom römisch 40 , XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs. 2 SMG zu einer Geldstrafe von 40 Tagsätzen zu je 4,00 EUR (160,00 EUR) im Nichteinbringungsfall 20 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt; Vollzugsdatum XXXX .römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall und Absatz 2, SMG zu einer Geldstrafe von 40 Tagsätzen zu je 4,00 EUR (160,00 EUR) im Nichteinbringungsfall 20 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt; Vollzugsdatum römisch 40 . Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.04.2019, Zahl 781295605-180964055, wurde dem Beschwerdeführer der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.03.2012, Zahl 08 12.956-BAL, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 9Abs. 1 Asyl

G von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.). In Spruchpunkt II. des Bescheides wurde die mit Bescheid vom 18.08.2016, Zahl 781295605-1083281, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter

§ 9Abs. 4 Asyl

G entzogen. In Spruchpunkt III. wurde der Antrag vom 07.05.2018 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung

§ 8Abs. 4 Asyl

G abgewiesen und in Spruchpunkt IV. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung wurde in Spruchpunkt V.

§ 52

FPG

§ 9Abs.

2 und 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt und dem Beschwerdeführer

§ 58Abs. 2 und 3 i

Vm § 55 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung plus

§ 55Abs. 1 Asyl

G erteilt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.04.2019, Zahl 781295605-180964055, wurde dem Beschwerdeführer der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.03.2012, Zahl 08 12.956-BAL, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 9, Absatz eins, AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.). In Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides wurde die mit Bescheid vom 18.08.2016, Zahl 781295605-1083281, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter

Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen. In Spruchpunkt römisch drei. wurde der Antrag vom 07.05.2018 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG abgewiesen und in Spruchpunkt römisch vier. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung wurde in Spruchpunkt römisch fünf.

Paragraph 52, FPG

Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt und dem Beschwerdeführer

Paragraph 58, Absatz 2 und 3 in Verbindung mit Paragraph 55, AsylG eine Aufenthaltsberechtigung plus

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG erteilt. Mit rechtskräftigem Urteil des XXXX vom XXXX ,Mit rechtskräftigem Urteil des römisch 40 vom römisch 40 , XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG, wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1, erster und zweiter Fall SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1, erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG zu einer Freiheitstrafe von 21 Monaten verurteilt. Ein Teil der verhängten Freiheitstrafe von 14 Monaten wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG, wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,, erster und zweiter Fall SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG zu einer Freiheitstrafe von 21 Monaten verurteilt. Ein Teil der verhängten Freiheitstrafe von 14 Monaten wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Mit einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 22.01.2020 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt sei gegen ihn eine Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot zu erlassen und es wurden ihm eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Dieses Schriftstück wurde dem Beschwerdeführer am 28.01.2020 zugestellt, eine Stellungnahme erfolgte nicht. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.02.2020, Zahl 781295605-200083464, wurde in Spruchpunkt I.

§ 52Abs. 5 FPG i

Vm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen. In Spruchpunkt II. wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46FPG nach Afghanistan zulässig ist und in Spruchpunkt III.

einer Beschwerde

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. In Spruchpunkt IV. wurde ausgesprochen, dass

§ 55Abs.

4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt wird und in Spruchpunkt V., dass gegen den Beschwerdeführer

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen wird. Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater

§ 52

BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.781295605-200083464, wurde in Spruchpunkt römisch eins.

Paragraph 52, Absatz 5, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist und in Spruchpunkt römisch drei. einer Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. In Spruchpunkt römisch vier. wurde ausgesprochen, dass

Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt wird und in Spruchpunkt römisch fünf., dass gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen wird. Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater

Paragraph 52, BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. Gegen diesen Bescheid, zugestellt am 02.03.2020, wurde fristgerecht am 19.03.2020 gegenständliche Beschwerde eingebracht.

  1. Die Beschwerdevorlage vom 31.03.2020 langten am 06.04.2020 im Bundesverwaltungsgericht ein, was dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am selben Tag schriftlich mitgeteilt wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
  2. Feststellungen:
  3. Der Beschwerdeführer, dessen Identität nicht feststeht, reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt, illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 21.12.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.06.2009, Zahl 08 12.956-BAL, hinsichtlich des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt II.

§ 8Abs. 1 Asyl

G der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm in Spruchpunkt III.

§ 8Abs. 4 Asyl

G eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 29.06.2010 erteilt; die danach immer wieder verlängert wurde.Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt römisch zwei.

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm in Spruchpunkt römisch drei.

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 29.06.2010 erteilt; die danach immer wieder verlängert wurde. Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.03.2012, Zahl C2 407755-1/2009/9E, wurde eine fristgerecht beim Unabhängigen Bundesasylsenat gegen Spruchpunkt I. des Bescheides eingebrachte Berufung, nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 16.02.2012, als unbegründet abgewiesen.C2 407755-1/2009/9E, wurde eine fristgerecht beim Unabhängigen Bundesasylsenat gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides eingebrachte Berufung, nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 16.02.2012, als unbegründet abgewiesen. Am XXXX wurde der Sohn des ledigen Beschwerdeführers, XXXX , Staatsangehörigkeit Republik Österreich, im Bundesgebiet geboren.Am römisch 40 wurde der Sohn des ledigen Beschwerdeführers, römisch 40 , Staatsangehörigkeit Republik Österreich, im Bundesgebiet geboren. Befristete Aufenthaltsberechtigungen als subsidiär Schutzberechtigter wurde für den Beschwerdeführer immer wieder vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verlängert; zuletzt mit Bescheid vom 18.08.2016, Zahl 781295605-1083281 bis zum 29.06.2018. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.04.2019, Zahl 781295605-180964055, wurde dem Beschwerdeführer der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.03.2012, Zahl 08 12.956-BAL, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 9Abs. 1 Asyl

G von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.). In Spruchpunkt II. des Bescheides wurde ihm die mit Bescheid vom 18.08.2016, ZahlMit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.04.2019, Zahl 781295605-180964055, wurde dem Beschwerdeführer der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.03.2012, Zahl 08 12.956-BAL, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 9, Absatz eins, AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.). In Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides wurde ihm die mit Bescheid vom 18.08.2016, Zahl 781295605-1083281, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter

§ 9Abs. 4 Asyl

G entzogen. In Spruchpunkt III. wurde der Antrag vom 07.05.2018 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung

781295605-1083281, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter

Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen. In Spruchpunkt römisch drei. wurde der Antrag vom 07.05.2018 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung

§ 8Abs. 4 Asyl

G abgewiesen und in Spruchpunkt IV. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung wurde in Spruchpunkt V.

§ 52

FPG

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG abgewiesen und in Spruchpunkt römisch vier. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung wurde in Spruchpunkt römisch fünf.

Paragraph 52, FPG

§ 9Abs.

2 und 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt und dem Beschwerdeführer

§ 58Abs. 2 und 3 i

Vm § 55 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung plus

§ 55Abs. 1 Asyl

G erteilt.Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt und dem Beschwerdeführer

Paragraph 58, Absatz 2 und 3 in Verbindung mit Paragraph 55, AsylG eine Aufenthaltsberechtigung plus

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG erteilt.

  1. Mit rechtskräftigem Urteil des XXXX vom XXXX ,
  2. Mit rechtskräftigem Urteil des römisch 40 vom römisch 40 , XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs. 2 SMG zu einer Geldstrafe von 40 Tagsätzen zu je 4,00 EUR (160,00 EUR) im Nichteinbringungsfall 20 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall und Absatz 2, SMG zu einer Geldstrafe von 40 Tagsätzen zu je 4,00 EUR (160,00 EUR) im Nichteinbringungsfall 20 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Mit rechtskräftigem Urteil des XXXX vom XXXX ,Mit rechtskräftigem Urteil des römisch 40 vom römisch 40 , XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG, wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1, erster und zweiter Fall SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1, erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG zu einer Freiheitstrafe von 21 Monaten verurteilt. Ein Teil der verhängten Freiheitstrafe von 14 Monaten wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG, wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,, erster und zweiter Fall SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG zu einer Freiheitstrafe von 21 Monaten verurteilt. Ein Teil der verhängten Freiheitstrafe von 14 Monaten wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.02.2020, Zahl 781295605-200083464, wurde in Spruchpunkt I.

§ 52Abs. 5 FPG i

Vm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen. In Spruchpunkt II. wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.02.2020, Zahl 781295605-200083464, wurde in Spruchpunkt römisch eins.

Paragraph 52, Absatz 5, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46FPG nach Afghanistan zulässig ist und in Spruchpunkt III.

einer Beschwerde

Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist und in Spruchpunkt römisch drei. einer Beschwerde

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. In Spruchpunkt IV. wurde ausgesprochen, dass

§ 55Abs.

4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt wird und in Spruchpunkt V., dass gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. In Spruchpunkt römisch vier. wurde ausgesprochen, dass

Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt wird und in Spruchpunkt römisch fünf., dass gegen den Beschwerdeführer

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen wird.Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen wird.

  1. Beweiswürdigung: Die Feststellungen (siehe Feststellungen
  2. und 2.) ergeben sich aus gegenständlichem Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des Bundesverwaltungsgerichts.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Behebung von Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und AsylZu A) Behebung von Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl In Spruchpunkt III. des Bescheides wurde

§ 18Abs. 2 Z 1 BFA-VG, in der Fassung

In Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides wurde

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt.Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

§ 18Abs.

1 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, kann einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wennGemäß Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, kann einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn

  1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,
  2. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt,
  3. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,
  4. der Asylwerber das Bundesamt durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht hat,
  5. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,
  6. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,
  7. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder
  8. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.

§ 18Abs.

2 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wennGemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn

  1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
  2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
  3. Fluchtgefahr besteht.

§ 18Abs.

5 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt. Der Verwaltungsgerichtshof geht in der Regel von einer Verhandlungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts in Fällen wie jenem des Beschwerdeführers aus und zugleich davon, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung betreffend Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

§ 18Abs.

5 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, jedenfalls binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu treffen hat (vgl. VwGH 20.09.2017, Ra 2017/19/0284 bis 0285-6).Der Verwaltungsgerichtshof geht in der Regel von einer Verhandlungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts in Fällen wie jenem des Beschwerdeführers aus und zugleich davon, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung betreffend Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, jedenfalls binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu treffen hat vergleiche VwGH 20.09.2017, Ra 2017/19/0284 bis 0285-6). Somit wird zur Abklärung des maßgeblichen Sachverhaltes eine Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt werden müssen, zu welcher der Beschwerdeführer sowie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, so rechtzeitig zu laden sind, dass ihnen ab Zustellung der Ladung ausreichend Zeit zur Vorbereitung bleibt.

der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidungen betreffend Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

den Vorgaben des § 18 Abs. 5 BFA-VG, in der FassungSomit wird zur Abklärung des maßgeblichen Sachverhaltes eine Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt werden müssen, zu welcher der Beschwerdeführer sowie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, so rechtzeitig zu laden sind, dass ihnen ab Zustellung der Ladung ausreichend Zeit zur Vorbereitung bleibt.

der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidungen betreffend Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

den Vorgaben des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, jedoch binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu treffen, ansonsten hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, einen Fristsetzungsantrag an den Verwaltungsgerichtshof

§ 38Vw

GG zu richten.Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, jedoch binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu treffen, ansonsten hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, einen Fristsetzungsantrag an den Verwaltungsgerichtshof

Paragraph 38, VwGG zu richten. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht dabei nicht die begründete Besorgnis des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl bezüglich der wiederholten Straffälligkeit des Beschwerdeführers. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in einem Beschluss vom 01.04.2019, Ra 2018/19/0643-11, ausgesprochen, dass, da der Revisionswerber vom Landesgericht für Strafsachen, wegen des Vergehens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 3 erster Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, wovon zehn Monate bedingt nachgesehen wurden, rechtskräftig verurteilt worden war, vor dem Hintergrund, dass die Suchtgiftdelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht, der beantragten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstanden. Dabei handelte es sich aber um ein Verfahren das beim Verwaltungsgerichtshof anhängig wurde, nachdem bereits eine Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht stattgefunden hatte.Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 3, erster Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, wovon zehn Monate bedingt nachgesehen wurden, rechtskräftig verurteilt worden war, vor dem Hintergrund, dass die Suchtgiftdelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht, der beantragten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstanden. Dabei handelte es sich aber um ein Verfahren das beim Verwaltungsgerichtshof anhängig wurde, nachdem bereits eine Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht stattgefunden hatte. Das Bundesverwaltungsgericht hat im konkreten Fall eine Verhandlung anzuberaumen, die Parteien so rechtzeitig zu laden, dass ihnen ab Zustellung der Ladung ausreichend Zeit zur Vorbereitung bleibt, dennoch aber binnen sieben Tagen über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu entscheiden, weshalb Spruchpunkt III. des Bescheides im Zweifel ersatzlos behoben wird.Das Bundesverwaltungsgericht hat im konkreten Fall eine Verhandlung anzuberaumen, die Parteien so rechtzeitig zu laden, dass ihnen ab Zustellung der Ladung ausreichend Zeit zur Vorbereitung bleibt, dennoch aber binnen sieben Tagen über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu entscheiden, weshalb Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides im Zweifel ersatzlos behoben wird. Von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung wird

§ 12Abs.

1 BFA-VG abgesehen, da das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass ein Beschwerdeführer, der mehr als elf Jahre in Österreich lebt und dem mit erstinstanzlichem Bescheid vom 23.04.2019, Zahl 781295605-180964055, eine Aufenthaltsberechtigung plus erteilt wurde, die deutsche Sprache ausreichend zu verstehen hat.Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG abgesehen, da das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass ein Beschwerdeführer, der mehr als elf Jahre in Österreich lebt und dem mit erstinstanzlichem Bescheid vom 23.04.2019, Zahl 781295605-180964055, eine Aufenthaltsberechtigung plus erteilt wurde, die deutsche Sprache ausreichend zu verstehen hat. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (Vw

GG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, (VwGG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. In diesem konkreten Fall ist die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig, weil diese (Teil-)

Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. In diesem (Teil-)Erkenntnis wird dargelegt, dass vor der anzuberaumenden Beschwerdeverhandlung (noch) nicht abschließend beurteilt werden kann, ob die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung vorliegen,

der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Bundesverwaltungsgericht aber seine Entscheidung betreffend Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu treffen hat, weshalb Spruchpunkt III. im Zweifel ersatzlos behoben wird. Es ergaben sich im Lauf der Verfahren keine Hinweise auf das Vorliegen von ungeklärten Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung.In diesem konkreten Fall ist die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, nicht zulässig, weil diese (Teil-)

Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. In diesem (Teil-)Erkenntnis wird dargelegt, dass vor der anzuberaumenden Beschwerdeverhandlung (noch) nicht abschließend beurteilt werden kann, ob die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung vorliegen,

der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Bundesverwaltungsgericht aber seine Entscheidung betreffend Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu treffen hat, weshalb Spruchpunkt römisch drei. im Zweifel ersatzlos behoben wird. Es ergaben sich im Lauf der Verfahren keine Hinweise auf das Vorliegen von ungeklärten Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W215.1407755.3.00

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