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{'item': 'W231 2174329-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.04.2020 GeschäftszahlW231 2174329-1 SpruchW231 2174329-1/20E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richter

einem Akbari-Posten im Dorf gegeben. Vor 2 Jahren sie die ganze Familie in die Provinzhauptstadt Maidan Shar gezogen, wo sie etwa ein Jahr geblieben seien. Er sei dann nach Europa aufgebrochen. Als er Afghanistan verlassen habe, sei die Familie noch in Maidan Shar gewesen und erst dann nach Kabul gesiedelt. Zur Finanzierung der Flucht habe sein Vater sein Auto verkauft. Sein Leben sei in Afghanistan in Gefahr. Im Heimatdorf seien die Taliban an der Macht. Sein Vater und andere hätten einen Akbari-Posten haben wollen, damit dort wieder Ruhe einkehre. Dieser Posten sei dann angegriffen worden, sein Vater, der Kommandant der Akbari gewesen sei, sei aber zu Hause gewesen, die drei Anwesenden seien getötet worden. Er sei persönlich auch von den Taliban angesprochen worden, er sei gefragt worden, was seine Eltern machten. Die Taliaban hätten seinem Vater gedroht, sie hätten auch gewollt, dass ältere Söhne die Taliban unterstützen, innerhalb von drei Tagen seien sie dann nach Maidan Shar gezogen. Maidan Shar hätten sie verlassen, weil sie auch dort Angst vor den Taliban gehabt hätten. Auch dort hätten sie den Vater vier Monate nach dem Wohnortwechsel angerufen und zur Zusammenarbeit aufgefordert. Sie hätten auch gedroht, ihnen die Grundstücke wegzunehmen, woraufhin sein Vater die SIM-Karte gewechselt habe. Sie seien dann noch eine Weile in Maidan Shar geblieben. Als die Unterkunftgeber erfahren hätten, dass sie Probleme mit den Taliban hätten, hätten sie die Familie weggewiesen. Die Familie sei dann nach Kabul gegangen. Dort habe es bislang keine Zwischenfälle gegeben. Sie müssten erst die Telefonnummer herausfinden. Die Familie würde sich dort verstecken. Sein Vater spreche mit niemandem und verrate keinem, wo er herkomme. Er sei nach Europa vorausgegangen, weil sie nicht Geld genug gehabt hätten, dass alle auf einmal Afghanistan verlassen.römisch eins.3. Bei seiner ersten Einvernahme am 02.08.2016 gab der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich (in Folge: BFA) an, dass er Paschtune und sunnitischer Moslem sei. Er stamme aus einem namentlich genannten Dorf in der Provinz Wardak. Dort habe er vier Jahre lang die Schule besucht und könne lesen und schreiben. Einen Beruf habe er nicht erlernt, aber habe auf den familieneigenen Grundstücken gearbeitet, auf denen Kartoffel, Apfelbäume, Marillen und anderes Obst angebaut worden seien. Derzeit hielten sich seine Eltern in Kabul, Stadtteil Campany, auf. Er habe regelmäßig Kontakt zu seinen Eltern. Sein Vater sei dort Hilfsarbeiter und Vorgesetzter einer Moschee, er verteile Spenden unter den Leuten in Kabul. Seine Geschwister besuchten die Schule. Die Situation seiner Familie im Heimatdorf habe sich vor 2-3 Jahren verschlechtert, da die Taliban die Ernte beansprucht hätten, auch habe es Probleme

einem Akbari-Posten im Dorf gegeben. Vor 2 Jahren sie die ganze Familie in die Provinzhauptstadt Maidan Shar gezogen, wo sie etwa ein Jahr geblieben seien. Er sei dann nach Europa aufgebrochen. Als er Afghanistan verlassen habe, sei die Familie noch in Maidan Shar gewesen und erst dann nach Kabul gesiedelt. Zur Finanzierung der Flucht habe sein Vater sein Auto verkauft. Sein Leben sei in Afghanistan in Gefahr. Im Heimatdorf seien die Taliban an der Macht. Sein Vater und andere hätten einen Akbari-Posten haben wollen, damit dort wieder Ruhe einkehre. Dieser Posten sei dann angegriffen worden, sein Vater, der Kommandant der Akbari gewesen sei, sei aber zu Hause gewesen, die drei Anwesenden seien getötet worden. Er sei persönlich auch von den Taliban angesprochen worden, er sei gefragt worden, was seine Eltern machten. Die Taliaban hätten seinem Vater gedroht, sie hätten auch gewollt, dass ältere Söhne die Taliban unterstützen, innerhalb von drei Tagen seien sie dann nach Maidan Shar gezogen. Maidan Shar hätten sie verlassen, weil sie auch dort Angst vor den Taliban gehabt hätten. Auch dort hätten sie den Vater vier Monate nach dem Wohnortwechsel angerufen und zur Zusammenarbeit aufgefordert. Sie hätten auch gedroht, ihnen die Grundstücke wegzunehmen, woraufhin sein Vater die SIM-Karte gewechselt habe. Sie seien dann noch eine Weile in Maidan Shar geblieben. Als die Unterkunftgeber erfahren hätten, dass sie Probleme mit den Taliban hätten, hätten sie die Familie weggewiesen. Die Familie sei dann nach Kabul gegangen. Dort habe es bislang keine Zwischenfälle gegeben. Sie müssten erst die Telefonnummer herausfinden. Die Familie würde sich dort verstecken. Sein Vater spreche mit niemandem und verrate keinem, wo er herkomme. Er sei nach Europa vorausgegangen, weil sie nicht Geld genug gehabt hätten, dass alle auf einmal Afghanistan verlassen. Der BF legte ein Schreiben "Bedrohungsbestätigung der Kommission von Maidan Wardak" vor (EV 10). Weiters eine Behandlungsbestätigung des Ambulatoriums für Kinder und Jugendliche in Krisensituationen - Boje, wo der BF aufgrund einer reaktiven Belastungsstörung behandelt wird, weiters Schulbesuchsbestätigungen einer Polytechnischen Schule und einer Neuen Mittelschule, sowie Deutschkursbestätigungen. I.

  1. Am 12.08.2016 langte eine Stellungnahme des BF ein; der BF sei minderjährig, die Kinderrechtskonvention sein anwendbar, der psychische Gesundheitszustand des BF sei labil, er leide an einer reaktiven Belastungsstörung, ihm sei als Angehörigem der sozialen Gruppe der psychisch beeinträchtigen Personen Asyl zu gewähren, auch sei dieser Zustand im Rahmen der Glaubwürdigkeitsprüfung zu berücksichtigen, eine Ausweisung des BF widerspreche nicht zuletzt aufgrund seiner behandlungsbedürftigen psychischen Erkrankung jedenfalls Art. 3 EMRK. Dem BF drohe Verfolgung durch die Taliban, für den BF stehe keine zumutbare IFA zur Verfügung. Die Angehörigen des BF hielten sich zwar in Kabul auf, sie führten aber kein menschenwürdiges Leben, sie könnten den BF nicht aufnehmen, unterstützen und versorgen.römisch eins.
  2. Am 12.08.2016 langte eine Stellungnahme des BF ein; der BF sei minderjährig, die Kinderrechtskonvention sein anwendbar, der psychische Gesundheitszustand des BF sei labil, er leide an einer reaktiven Belastungsstörung, ihm sei als Angehörigem der sozialen Gruppe der psychisch beeinträchtigen Personen Asyl zu gewähren, auch sei dieser Zustand im Rahmen der Glaubwürdigkeitsprüfung zu berücksichtigen, eine Ausweisung des BF widerspreche nicht zuletzt aufgrund seiner behandlungsbedürftigen psychischen Erkrankung jedenfalls Artikel 3, EMRK. Dem BF drohe Verfolgung durch die Taliban, für den BF stehe keine zumutbare IFA zur Verfügung. Die Angehörigen des BF hielten sich zwar in Kabul auf, sie führten aber kein menschenwürdiges Leben, sie könnten den BF nicht aufnehmen, unterstützen und versorgen. I.
  3. Am 29.03.2017 richtete die belangte Behörde an das Ambulatorium für Kinder und Jugendliche in Krisensituationen - Boje ein Ersuchen um ausführliche Begründung, wie die Diagnose "reaktive Belastungsstörung" zustande gekommen sei, weiters welche weiterführenden Therapien und Medikamente der BF benötige, und ob eine Zukunftsprognose abgegeben werden könne. Am 18.05.2017 lange ein fachärztlicher Kurzbefund ein, wonach der BF an Anpassungsstörung und Posttraumatischer Belastungsstörung leide und medikamentös (Mirtazapin) zu behandeln sei.römisch eins.
  4. Am 29.03.2017 richtete die belangte Behörde an das Ambulatorium für Kinder und Jugendliche in Krisensituationen - Boje ein Ersuchen um ausführliche Begründung, wie die Diagnose "reaktive Belastungsstörung" zustande gekommen sei, weiters welche weiterführenden Therapien und Medikamente der BF benötige, und ob eine Zukunftsprognose abgegeben werden könne. Am 18.05.2017 lange ein fachärztlicher Kurzbefund ein, wonach der BF an Anpassungsstörung und Posttraumatischer Belastungsstörung leide und medikamentös (Mirtazapin) zu behandeln sei. I.
  5. Mit angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 20.09.2017 wies diese den Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan ab (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen festgelegt (Spruchpunkt IV.).römisch eins.
  6. Mit angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 20.09.2017 wies diese den Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.). Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der vom BF vorgebrachte Fluchtgrund nicht glaubhaft sei und der BF insgesamt keine asylrelevante Verfolgung in Afghanistan glaubhaft machen habe können. Das Ermittlungsverfahren habe auch keine Gründe ergeben, die zur Zuerkennung von subsidiärem Schutz gem. § 8 AsylG 2005 führen könnten; der BF habe Angehörige in Afghanistan, er könne seinen Lebensunterhalt bestreiten.Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der vom BF vorgebrachte Fluchtgrund nicht glaubhaft sei und der BF insgesamt keine asylrelevante Verfolgung in Afghanistan glaubhaft machen habe können. Das Ermittlungsverfahren habe auch keine Gründe ergeben, die zur Zuerkennung von subsidiärem Schutz gem. Paragraph 8, AsylG 2005 führen könnten; der BF habe Angehörige in Afghanistan, er könne seinen Lebensunterhalt bestreiten. I.
  7. Gegen den oben genannten Bescheid richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde. Dem BF drohe asylrelevante Verfolgung durch private Akteure, nämlich die Taliban. Als psychisch kranker Jugendlicher sei der BF besonders vulnerabel. Ihm sei jedenfalls der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Der Beschwerde ist eine Anfragebeantwortung zu Akbari-Milizen angefügt.römisch eins.
  8. Gegen den oben genannten Bescheid richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde. Dem BF drohe asylrelevante Verfolgung durch private Akteure, nämlich die Taliban. Als psychisch kranker Jugendlicher sei der BF besonders vulnerabel. Ihm sei jedenfalls der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Der Beschwerde ist eine Anfragebeantwortung zu Akbari-Milizen angefügt. I.
  9. Mit Bescheid vom 27.11.2018 sprach die Behörde gemäß § 13 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 aus, dass der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet verloren habe, weil gegen ihn

einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung Anklage erhoben worden sei (Gerichtsakt OZ 9). Dieser Bescheid ist rechtskräftig.römisch eins.8. Mit Bescheid vom 27.11.2018 sprach die Behörde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 aus, dass der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet verloren habe, weil gegen ihn

einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung Anklage erhoben worden sei (Gerichtsakt OZ 9). Dieser Bescheid ist rechtskräftig. I.

  1. Am 16.09.2019 fand am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein des BF statt. Der BF verzichtete nach Belehrung über seine Rechte auf die Teilnahme einer Rechtsvertretung an der Verhandlung. Die belangte Behörde ist entschuldigt nicht erschienen. Auf die Verlesung des gesamten Akteninhalts wurde verzichtet. Der BF legte weitere Bescheinigungsmittel vor. Der BF erschien zur Verhandlung mit seiner iranischen Lebensgefährtin, die als Zeugin einvernommen wurde.römisch eins.
  2. Am 16.09.2019 fand am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein des BF statt. Der BF verzichtete nach Belehrung über seine Rechte auf die Teilnahme einer Rechtsvertretung an der Verhandlung. Die belangte Behörde ist entschuldigt nicht erschienen. Auf die Verlesung des gesamten Akteninhalts wurde verzichtet. Der BF legte weitere Bescheinigungsmittel vor. Der BF erschien zur Verhandlung mit seiner iranischen Lebensgefährtin, die als Zeugin einvernommen wurde. I.
  3. Am 19.11.2019 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht das aktuelle Länderinformationsblatt Afghanistan idF 13.11.2019 zur Stellungnahme.römisch eins.
  4. Am 19.11.2019 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht das aktuelle Länderinformationsblatt Afghanistan in der Fassung 13.11.2019 zur Stellungnahme. I.
  5. Am 05.12.2019 langte eine Stellungnahme des BF dazu ein. Der BF habe keinen Kontakt mehr zu seiner Familie, er neige in Drucksituationen zu Impulsausbrüchen und zeige auffälliges Verhalten, seine Verlobte sei ein wesentlicher Faktor der Stabilisierung, die Taliban seien in der Heimatprovinz des BF aktuell präsent, der BF wäre von Zwangsrekrutierung durch die Taliban bedroht. Der BF bezieht sich in der Stellungnahme auf die Landinfo-Reports "Der Nachrichtendienst der Taliban und die Einschüchterungskampagne". Der BF sei als Sohn seines Vaters besonders gefährdet, er könne in Afghanistan nicht "untertauchen". Eine IFA stehe für den BF gemäß UNHCR-Richtlinien 2018 und EASO Country Information April 2019 nicht zur Verfügung.römisch eins.
  6. Am 05.12.2019 langte eine Stellungnahme des BF dazu ein. Der BF habe keinen Kontakt mehr zu seiner Familie, er neige in Drucksituationen zu Impulsausbrüchen und zeige auffälliges Verhalten, seine Verlobte sei ein wesentlicher Faktor der Stabilisierung, die Taliban seien in der Heimatprovinz des BF aktuell präsent, der BF wäre von Zwangsrekrutierung durch die Taliban bedroht. Der BF bezieht sich in der Stellungnahme auf die Landinfo-Reports "Der Nachrichtendienst der Taliban und die Einschüchterungskampagne". Der BF sei als Sohn seines Vaters besonders gefährdet, er könne in Afghanistan nicht "untertauchen". Eine IFA stehe für den BF gemäß UNHCR-Richtlinien 2018 und EASO Country Information April 2019 nicht zur Verfügung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: II.1.
  8. Der BF ist volljährig, führt den im Spruch genannten Namen und das dort genannte Geburtsdatum, ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Die Muttersprache des BF ist Paschtu, er beherrscht auch Dari und Farsi. Die Feststellungen zur Identität des BF gelten ausschließlich für die Identifizierung seiner Person im Asylverfahren.römisch zwei.1.
  9. Der BF ist volljährig, führt den im Spruch genannten Namen und das dort genannte Geburtsdatum, ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Die Muttersprache des BF ist Paschtu, er beherrscht auch Dari und Farsi. Die Feststellungen zur Identität des BF gelten ausschließlich für die Identifizierung seiner Person im Asylverfahren. II.1.
  10. Der BF stammt aus einem Dorf in der Provinz Wardak, und hat dort mit seiner Familie gelebt. Er hat 5 Jahre die Grundschule besucht und kann lesen und schreiben. Er hat auf den familieneigenen Grundstücken gearbeitet, auf denen Kartoffel, Apfelbäume, Marillen und anderes Obst angebaut wurden. Die Situation seiner Familie im Heimatdorf verschlechterte sich, da die Taliban die Ernte beanspruchten. Die Familie des BF (Mutter, Vater, drei Brüder, zwei Schwestern) zog 2014 deswegen vom Heimatdorf nach Maidan Shar, wo sie ca. bis 2015 blieben. Der BF verließ 2015 Afghanistan nach Europa, seine Familie verließ ca. im November 2015 Maidan Shar und siedelte sich in Kabul an, wo der Vater des BF als Hilfsarbeiter und Vorgesetzter einer Moschee arbeitete und Spenden unter den Leuten in Kabul verteilte. Die Geschwister des BF gingen dort in die Schule. Der BF stand jedenfalls bis Mitte 2017 in regelmäßigem telefonischen Kontakt zu seinen Angehörigen in Kabul. Der BF gibt an, seit ca. Mitte 2017 keinen Kontakt mehr zu seinen Angehörigen in Kabul aufnehmen zu können. Der BF hat weitere Angehörige (Onkel und Cousins) in der Provinz Takhar.römisch zwei.1.
  11. Der BF stammt aus einem Dorf in der Provinz Wardak, und hat dort mit seiner Familie gelebt. Er hat 5 Jahre die Grundschule besucht und kann lesen und schreiben. Er hat auf den familieneigenen Grundstücken gearbeitet, auf denen Kartoffel, Apfelbäume, Marillen und anderes Obst angebaut wurden. Die Situation seiner Familie im Heimatdorf verschlechterte sich, da die Taliban die Ernte beanspruchten. Die Familie des BF (Mutter, Vater, drei Brüder, zwei Schwestern) zog 2014 deswegen vom Heimatdorf nach Maidan Shar, wo sie ca. bis 2015 blieben. Der BF verließ 2015 Afghanistan nach Europa, seine Familie verließ ca. im November 2015 Maidan Shar und siedelte sich in Kabul an, wo der Vater des BF als Hilfsarbeiter und Vorgesetzter einer Moschee arbeitete und Spenden unter den Leuten in Kabul verteilte. Die Geschwister des BF gingen dort in die Schule. Der BF stand jedenfalls bis Mitte 2017 in regelmäßigem telefonischen Kontakt zu seinen Angehörigen in Kabul. Der BF gibt an, seit ca. Mitte 2017 keinen Kontakt mehr zu seinen Angehörigen in Kabul aufnehmen zu können. Der BF hat weitere Angehörige (Onkel und Cousins) in der Provinz Takhar. II.1.
  12. Der BF reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und stellte am 13.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch zwei.1.
  13. Der BF reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und stellte am 13.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. II.1.
  14. Der BF war in Afghanistan nicht Mitglied einer politischen Organisation oder eines politischen Vereins und wurde von staatlicher Seite weder bedroht noch verfolgt. Er hatte auch keine Probleme aufgrund seiner Volksgruppen- bzw. Religionszugehörigkeit.römisch zwei.1.
  15. Der BF war in Afghanistan nicht Mitglied einer politischen Organisation oder eines politischen Vereins und wurde von staatlicher Seite weder bedroht noch verfolgt. Er hatte auch keine Probleme aufgrund seiner Volksgruppen- bzw. Religionszugehörigkeit. II.1.
  16. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung durch die Taliban verlassen hat oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe in diesem Zusammenhang zu befürchten hätte. Der BF wurde in Afghanistan weder unmittelbar noch mittelbar von den Taliban oder von anderen Personen mit dem Tod oder der Ausübung von psychischer oder physischer Gewalt bedroht. Die Taliban haben nicht versucht, den BF mit Zwang zu rekrutieren. Der BF hat Afghanistan weder aus Furcht vor Eingriffen in seine körperliche Integrität noch

Lebensgefahr verlassen. Die vom BF vorgebrachten Gründe für seine Ausreise werden mangels Glaubwürdigkeit des Vorbringens nicht festgestellt.römisch zwei.1.5. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung durch die Taliban verlassen hat oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe in diesem Zusammenhang zu befürchten hätte. Der BF wurde in Afghanistan weder unmittelbar noch mittelbar von den Taliban oder von anderen Personen mit dem Tod oder der Ausübung von psychischer oder physischer Gewalt bedroht. Die Taliban haben nicht versucht, den BF mit Zwang zu rekrutieren. Der BF hat Afghanistan weder aus Furcht vor Eingriffen in seine körperliche Integrität noch

Lebensgefahr verlassen. Die vom BF vorgebrachten Gründe für seine Ausreise werden mangels Glaubwürdigkeit des Vorbringens nicht festgestellt. Im Falle der Rückkehr nach Afghanistan droht dem BF aus den vorgebrachten Gründen weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch die Taliban oder durch andere Personen. Der BF konnte insgesamt nicht glaubhaft machen, dass er seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung verlassen hat oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte. II.1.

  1. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan in seinem Recht auf das Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre.römisch zwei.1.
  2. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan in seinem Recht auf das Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre. Dem BF kann bei einer Rückkehr nach Afghanistan in seine Herkunftsprovinz Wardak ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen. Dem BF steht jedoch eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative in den Städten Mazar-e Sharif und Herat zur Verfügung. Die Wohnraum- und Versorgungslage in Mazar-e Sharif und Herat ist zwar sehr angespannt, der BF kann jedoch bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Neuansiedlung in den Städten Mazar-e Sharif und Herat grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der BF verfügt über langjährige Schulbildung und Berufserfahrung in der Landwirtschaft. Er spricht beide Landessprachen des Herkunftsstaates (Paschtu und Dari) und hat bis zu seiner Ausreise in Afghanistan gelebt, ist somit mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftslandes vertraut. Er hat sich auch in Österreich weitergebildet. Der BF ist zudem anpassungsfähig, verfügt in Afghanistan über Angehörige und ist Angehöriger der größten Ethnie Afghanistans. Grundlage des paschtunischen Selbstverständnisses sind ihre genealogischen Überlieferungen und die darauf beruhende Stammesstruktur. Die Zugehörigkeit zum Stammlinienverband bedeutet viele Verpflichtungen, aber auch Rechte, weshalb sich solche Verbände als Solidaritätsgruppen verstehen lassen. Die psychischen Probleme des BF sind in Mazar-e Sharif und Herat behandelbar. Die Städte Mazar-e Sharif und Herat sind mittels Flugzeug sicher erreichbar. Der BF kann auch Unterstützungsleistungen für Rückkehrer in Anspruch nehmen. II.1.
  3. Der BF weist ist in Österreich mehrere strafrechtliche Verurteilungen auf: Urteil des LG Korneuburg vom 28.08.2017, rk. 01.09.2017,

§ 84Abs. 4 St

GB, Freiheitsstrafe von 3 Monaten, bedingt, Probezeit 3 Jahre, Jugendstraftat; Urteil des BF Gänserndorf vom 07.11.2018, rk. 13.11.2018,

§ 50Abs. 1 Z 2 Waffen

G, § 133 StGB, Freiheitsstrafe 5 Wochen bedingt, Probezeit 3 Jahre; Anordnung der Bewährungshilfe, Jugendstraftat; Urteil des LG St. Pölten vom 13.12.2018, rk. 13.12.2018,

§ 15St

GB, § 27 Abs. 2a SMG, Freiheitsstrafe 7 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre.römisch zwei.1.7. Der BF weist ist in Österreich mehrere strafrechtliche Verurteilungen auf: Urteil des LG Korneuburg vom 28.08.2017, rk. 01.09.2017,

Paragraph 84, Absatz 4, StGB, Freiheitsstrafe von 3 Monaten, bedingt, Probezeit 3 Jahre, Jugendstraftat; Urteil des BF Gänserndorf vom 07.11.2018, rk. 13.11.2018,

Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, WaffenG, Paragraph 133, StGB, Freiheitsstrafe 5 Wochen bedingt, Probezeit 3 Jahre; Anordnung der Bewährungshilfe, Jugendstraftat; Urteil des LG St. Pölten vom 13.12.2018, rk. 13.12.2018,

Paragraph 15, StGB, Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG, Freiheitsstrafe 7 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre. II.1.

  1. Der BF leidet an Anpassungsstörung und Posttraumatischer Belastungsstörung, er neigt in Drucksituationen zu Impulsausbrüchen und zeigt so auffälliges Verhalten. Er nimmt die Medikamente QUETILAN FTBL 15 mg und SERTRALIN 50mg ein und befand sich 2016/2017 in monatlichen Abständen in psychotherapeutischer Behandlung. Der BF führt seine Probleme auf die Ungewissheit in seinem Asylverfahren und weil er in Österreich ohne seine Familie lebe zurück. Die diagnostizierten Erkrankungen des BF sind in Afghanistan behandelbar.römisch zwei.1.
  2. Der BF leidet an Anpassungsstörung und Posttraumatischer Belastungsstörung, er neigt in Drucksituationen zu Impulsausbrüchen und zeigt so auffälliges Verhalten. Er nimmt die Medikamente QUETILAN FTBL 15 mg und SERTRALIN 50mg ein und befand sich 2016 aus 2017, in monatlichen Abständen in psychotherapeutischer Behandlung. Der BF führt seine Probleme auf die Ungewissheit in seinem Asylverfahren und weil er in Österreich ohne seine Familie lebe zurück. Die diagnostizierten Erkrankungen des BF sind in Afghanistan behandelbar. II.1.
  3. Der BF war seit seiner Asylantragstellung in Österreich aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG durchgehend rechtmäßig aufhältig. Der BF hielt sich seit seiner Einreise nach Österreich im Oktober 2015 seit weniger als 4,5 Jahren im Bundesgebiet auf und konnte spätestens ab Erhalt der seinen Asylantrag abweisenden Entscheidung vom 20.09.2017 nicht mit einem weiteren Bleiberecht in Österreich rechnen.römisch zwei.1.
  4. Der BF war seit seiner Asylantragstellung in Österreich aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG durchgehend rechtmäßig aufhältig. Der BF hielt sich seit seiner Einreise nach Österreich im Oktober 2015 seit weniger als 4,5 Jahren im Bundesgebiet auf und konnte spätestens ab Erhalt der seinen Asylantrag abweisenden Entscheidung vom 20.09.2017 nicht mit einem weiteren Bleiberecht in Österreich rechnen. Der BF hat in Österreich keine Familienangehörigen. Er lebt seit ca. Mitte 2019 in einer Lebensgemeinschaft mit einer iranischen Asylwerberin, die seit ca. Mitte 2016 in Österreich aufhältig ist. Die Lebensgefährtin bildet eine psychische Stütze für den BF. Die beiden führen einen gemeinsamen Haushalt, haben zwar den Wunsch zu heiraten, und haben sich diesbezüglich erkundigt, aber noch keine intensiven und konkreten Schritte hin zu einer Eheschließung unternommen. Sie haben für die Zukunft auch einen Kinderwunsch, solange das Asylverfahren des BF allerdings nicht abgeschlossen ist, verzichten der BF und seine Lebensgefährtin darauf, diesen Wunsch in die Tat umzusetzen. Der BF hat in Österreich Deutschkurse (zuletzt auf dem Niveau B1) besucht und an verschiedenen Kursen (Basisbildungskursen, u.a. zur Vorbereitung auf den Hauptschulabschluss, Jugendgewaltpräventionsprojekt) und Workshops (zB. sexualpädagogischer Workshop "Liebe usw") teilgenommen. Er hat Reinigungsarbeiten in seiner WG erledigt. Der BF ist Mitglied in einem Box-Club und hat aus dem Umkreis seiner sportlichen Betätigung Freunde gefunden. Er kann sich eine berufliche Tätigkeit als Box-Trainer oder Elektrotechniker vorstellen. Der BF hat in Österreich im Schuljahr 2015/2016 eine berufsbildende polytechnische Schule und eine neue Mittelschule besucht.Der BF hat in Österreich Deutschkurse (zuletzt auf dem Niveau B1) besucht und an verschiedenen Kursen (Basisbildungskursen, u.a. zur Vorbereitung auf den Hauptschulabschluss, Jugendgewaltpräventionsprojekt) und Workshops (zB. sexualpädagogischer Workshop "Liebe usw") teilgenommen. Er hat Reinigungsarbeiten in seiner WG erledigt. Der BF ist Mitglied in einem Box-Club und hat aus dem Umkreis seiner sportlichen Betätigung Freunde gefunden. Er kann sich eine berufliche Tätigkeit als Box-Trainer oder Elektrotechniker vorstellen. Der BF hat in Österreich im Schuljahr 2015 aus 2016, eine berufsbildende polytechnische Schule und eine neue Mittelschule besucht. Der BF lebt von der Grundversorgung. Er ist in Österreich nie einer Beschäftigung bzw. Erwerbstätigkeit nachgegangen, und somit nicht selbsterhaltungsfähig. Eine besondere, außergewöhnliche Integration des BF in Österreich kann nicht festgestellt werden. II.1.
  5. Zur aktuellen Situation in Afghanistan werden folgende Feststellungen getroffen:römisch zwei.1.
  6. Zur aktuellen Situation in Afghanistan werden folgende Feststellungen getroffen: Afghanistan ist ein Zentralstaat mit 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von ca. 632.000 Quadratkilometern leben ca. 32 Millionen Menschen (Länderinformationsblatt für Afghanistan (in der Folge auch "LIB") vom 13.11.2019, Seite 12). Sicherheitslage: Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor volatil (LIB 13.11.2019, Seite 18). Diese ist jedoch regional und sogar innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt sehr unterschiedlich (EASO Country Guidance Afghanistan, Juni 2019, S. 89ff; LIB 13.11.2019, Seite 18ff). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, die wichtigsten Bevölkerungszentren und Transitrouten sowie Provinzhauptstädte und die meisten Distriktzentren. Die afghanischen Kräfte sichern die Städte und andere Stützpunkte der Regierung. Die Taliban verstärken groß angelegte Angriffe, wodurch eine Vielzahl afghanischer Kräfte in Verteidigungsmissionen eingebunden sind, sodass Engpässe entstehen. Dadurch können manchmal auch Kräfte fehlen, um Territorium zu halten. Die Kämpfe waren auch weiterhin auf konstant hohem Niveau (LIB 13.11.2019, Seite 19). Für das gesamte Jahr 2018 gab es gegenüber 2017 einen Anstieg in der Gesamtzahl ziviler Opfer und ziviler Todesfälle. Für das erste Halbjahr 2019 wurde eine niedrigere Anzahl ziviler Opfer registriert. Im Juli, August und September lag ein hohes Gewaltniveau vor. Zivilisten, die in den Provinzen Kabul, Nangarhar, Helmand, Ghazni, und Faryab wohnten, waren 2018 am stärksten vom Konflikt betroffen (LIB 13.11.2019, Seite 24). Sowohl im gesamten Jahr 2018, als auch in den ersten fünf Monaten 2019 führten Aufständische, Taliban und andere militante Gruppierungen, insbesondere in der Hauptstadtregion, weiterhin Anschläge auf hochrangige Ziele (High Profile Angiffe - HPA) aus, um die Aufmerksamkeit der Medien auf sich zu ziehen, die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben und die Wahrnehmung einer weit verbreiteten Unsicherheit zu schaffen. Diese Angriffe sind jedoch stetig zurückgegangen. Zwischen 01.06.2018 und 30.11.2018 fanden 59 HPAs in Kabul statt, zwischen 01.12.2018 und 15.05.2019 waren es 6 HPAs (LIB 13.11.2019, Seite 25). Regierungsfeindliche Gruppierungen: In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv - insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan (LIB 13.11.2019, Seite 26). Taliban Zwischen 01.12.2018 und 31.05.2019 haben die Talibanaufständischen mehr Angriffe ausgeführt, als in der Vergangenheit üblich, trotzdem war die Gesamtzahl effektiver feindlicher Angriffe stark rückläufig. Diese Angriffe hatten hauptsächlich militärische Außenposten und Kontrollpunkte sowie andere schlecht verteidigte ANDSF-Posten zum Ziel - die Taliban beschränken ihre Angriffe weitgehend auf Regierungsziele und afghanische und internationale Sicherheitskräfte (LIB 13.11.2019, Seite 26; Seite 29). Die Gesamtstärke der Taliban betrug im Jahr 2017 über 200.000 Personen, darunter ca. 150.000 Kämpfer (rund 60.000 Vollzeitkämpfer mobiler Einheiten, der Rest seien Teil der lokalen Milizen). Die Taliban betreiben Trainingslager in Afghanistan (LIB 13.11.2019, Seite 27). Die Mehrheit der Taliban sind immer noch Paschtunen, obwohl es eine wachsende Minderheit an Tadschiken, Usbeken, Belutschen und sogar mehreren hundert Hazara (einschließlich Schiiten) gibt. In einigen nördlichen Gebieten bestehen die Taliban bereits überwiegend aus Nicht-Paschtunen, da sie innerhalb der lokalen Bevölkerung rekrutieren (LIB 13.11.2019, Seite 27). Haqani-Netzwerk Das seit 2012 bestehende Haqqani-Netzwerk ist eine teilautonome Organisation, Bestandteil der afghanischen Taliban und Verbündeter von al-Qaida. Als gefährlichster Arm der Taliban, hat das Haqqani-Netzwerk seit Jahren Angriffe in den städtischen Bereichen ausgeführt und ist für einige der tödlichsten Angriffe in Afghanistan verantwortlich (LIB 13.11.2019, Seite 27). Islamischer Staat (IS/Daesh) Islamischer Staat Khorasan Provinz: Die Stärke des ISKP variiert zwischen 1.500 und 3.000, bzw. 2.500 und 4.000 Kämpfern bzw. ist ihre Zahl auf 5.000 gestiegen. Der IS ist seit Sommer 2014 in Afghanistan aktiv. Durch Partnerschaften mit militanten Gruppen konnte der IS seine organisatorischen Kapazitäten sowohl in Afghanistan als auch in Pakistan stärken. Er ist vor allem im Osten des Landes in der Provinz Nangarhar präsent (LIB 13.11.2019, Seite 27f). Neben komplexen Angriffen auf Regierungsziele, verübte der ISKP zahlreiche groß angelegte Anschläge gegen Zivilisten, insbesondere auf die schiitische-Minderheit. Die Zahl der zivilen Opfer durch ISKP-Handlungen hat sich dabei 2018 gegenüber 2017 mehr als verdoppelt, nahm im ersten Halbjahr 2019 allerdings wieder ab. Die Taliban und der IS sind verfeindet. Während die Taliban ihre Angriffe überwiegend auf Regierungsziele bzw. Sicherheitskräfte beschränken, zielt der IS darauf ab, konfessionelle Gewalt zu fördern und Schiiten anzugreifen (LIB 13.11.2019, Seite 29). Al-Qaida Al-Qaida sieht Afghanistan auch weiterhin als sichere Zufluchtsstätte für ihre Führung, basierend auf langjährigen und engen Beziehungen zu den Taliban. Al-Qaida will die Präsenz in der Provinz Badakhshan stärken, insbesondere im Distrikt Shighnan, der an der Grenze zu Tadschikistan liegt, aber auch in der Provinz Paktika, Distrikt Barmal, wird versucht die Präsenz auszubauen (LIB 13.11.2019, Seite 29). Sicherheitsbehörden: Die afghanischen nationalen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte (ANDSF - Afghan National Defense and Security Forces) umfassen militärische, polizeiliche und andere Sicherheitskräfte. Das Innenministerium ist primär für die interne Ordnung zuständig, dazu zählt auch die ANP (Afghan National Police) und die ALP (Afghan Local Police) (LIB 13.11.2019, Seite 249). Die Afghanische Nationalarmee (ANA) ist für die externe Sicherheit verantwortlich, dennoch besteht ihre Hauptaufgabe darin, den Aufstand im Land zu bekämpfen. Das Verteidigungsministerium hat die Stärke der ANA mit 227.374 autorisiert (LIB 13.11.2019, Seite 250). Die Afghan National Police (ANP) gewährleistet die zivile Ordnung und bekämpft Korruption sowie die Produktion und den Schmuggel von Drogen. Der Fokus der ANP liegt derzeit in der Bekämpfung von Aufständischen gemeinsam mit der ANA (LIB 13.11.2019, S. 250). Die Afghan Local Police (ALP) wird durch die USA finanziert und schützt die Bevölkerung in Dörfern und ländlichen Gebieten vor Angriffen durch Aufständische (LIB 13.11.2019, Seite 251). Lage in der Herkunftsprovinz des BF (Wardak): Grundinformationen: Die Provinz Wardak, auch bekannt als Maidan Wardak, grenzt im Norden an Parwan und Bamyan, im Osten an Kabul und Logar und im Süden und Westen an Ghazni. Die Provinz ist in die folgenden Distrikte unterteilt: Chak-e-Wardak, Daimir Dad, Hissa-e-awali Behsud, Jaghatu, Jalrez, Markaz-e-Behsud, Maidan Shahr, Nerkh, Sayyid Abad (CSO 2019; vgl. IEC 2018w, UNOCHA 4.2014w, NPS o.D., OPr 1.2.2017). Die Provinzhauptstadt ist Maidan Shahr, die sich etwa 40 Kilometer südwestlich von Kabul befindet (WP 26.10.2016; vgl. OPr 1.2.2017).Die Provinz Wardak, auch bekannt als Maidan Wardak, grenzt im Norden an Parwan und Bamyan, im Osten an Kabul und Logar und im Süden und Westen an Ghazni. Die Provinz ist in die folgenden Distrikte unterteilt: Chak-e-Wardak, Daimir Dad, Hissa-e-awali Behsud, Jaghatu, Jalrez, Markaz-e-Behsud, Maidan Shahr, Nerkh, Sayyid Abad (CSO 2019; vergleiche IEC 2018w, UNOCHA 4.2014w, NPS o.D., OPr 1.2.2017). Die Provinzhauptstadt ist Maidan Shahr, die sich etwa 40 Kilometer südwestlich von Kabul befindet (WP 26.10.2016; vergleiche OPr 1.2.2017). Die afghanische zentrale Statistikorganisation (CSO) schätzte die Bevölkerung von Wardak für den Zeitraum 2019-20 auf 648.866 Personen (CSO 2019). Sie besteht aus Tadschiken, Paschtunen und Hazara (OPr 1.2.2017; vgl. NPS o.D.).Die afghanische zentrale Statistikorganisation (CSO) schätzte die Bevölkerung von Wardak für den Zeitraum 2019-20 auf 648.866 Personen (CSO 2019). Sie besteht aus Tadschiken, Paschtunen und Hazara (OPr 1.2.2017; vergleiche NPS o.D.). Wardak ist aufgrund seiner strategischen Position - unter anderem kreuzen hier die Autobahn Richtung Westen und Osten, sowie Norden und Süden - und der Nähe zu Kabul eine bedeutsame Provinz (ARN 23.6.2019). Die Autobahn Kabul-Kandahar durchquert die Distrikte Maidan Shahr, Narkh und Saydabad (UNOCHA 4.2014w). Im Juni 2019 kündigte der afghanische Transportminister an, dass ein Stück der Straße nun asphaltiert würde (AN 30.6.2019). Eine Provinzstraße führt von Maidan Shahr nach Bamyan durch die Distrikte Jalrez, Hesa-e Awal-e Behsud, Markaz-e Behsud und den Haji-gak-Pass (UNOCHA 4.2014w). Die Taliban sind entlang dieser Straße präsent, dort kam es in der Vergangenheit zu Fällen von Erschießungen oder Entführungen von Passagieren (DA 11.6.2019; vgl. RY 2.6.2019; NYT 18.8.2018; WZ 4.1.2018), das Sammeln von "ushr" (eine prozentuelle Steuer - Anm.) (PAJ 5.11.2018). In gewissen Distrikten - wie z.B. Sayyid Abad und Daimir Dad - sollen die Taliban Posten auf der Autobahn aufgestellt haben (UNSG 7.12.2018; vgl. PAJ 27.10.2018; AP 7.10.2018; UNAMA 11.2018). Im Rahmen der Parlamentswahlen im Oktober 2018 sollen die Taliban in Maidan Wardak zudem Straßensperren errichtet haben, um die Bewohner vom Wählen abzuhalten (UNAMA 11.2018).Wardak ist aufgrund seiner strategischen Position - unter anderem kreuzen hier die Autobahn Richtung Westen und Osten, sowie Norden und Süden - und der Nähe zu Kabul eine bedeutsame Provinz (ARN 23.6.2019). Die Autobahn Kabul-Kandahar durchquert die Distrikte Maidan Shahr, Narkh und Saydabad (UNOCHA 4.2014w). Im Juni 2019 kündigte der afghanische Transportminister an, dass ein Stück der Straße nun asphaltiert würde (AN 30.6.2019). Eine Provinzstraße führt von Maidan Shahr nach Bamyan durch die Distrikte Jalrez, Hesa-e Awal-e Behsud, Markaz-e Behsud und den Haji-gak-Pass (UNOCHA 4.2014w). Die Taliban sind entlang dieser Straße präsent, dort kam es in der Vergangenheit zu Fällen von Erschießungen oder Entführungen von Passagieren (DA 11.6.2019; vergleiche RY 2.6.2019; NYT 18.8.2018; WZ 4.1.2018), das Sammeln von "ushr" (eine prozentuelle Steuer - Anmerkung (PAJ 5.11.2018). In gewissen Distrikten - wie z.B. Sayyid Abad und Daimir Dad - sollen die Taliban Posten auf der Autobahn aufgestellt haben (UNSG 7.12.2018; vergleiche PAJ 27.10.2018; AP 7.10.2018; UNAMA 11.2018). Im Rahmen der Parlamentswahlen im Oktober 2018 sollen die Taliban in Maidan Wardak zudem Straßensperren errichtet haben, um die Bewohner vom Wählen abzuhalten (UNAMA 11.2018). Hintergrundinformationen zum Konflikt und Akteure Die Sicherheitslage in der Provinz Maidan Wardak hat sich in den letzten Monaten verschlechtert. Aufständische der Taliban sind in gewissen Distrikten aktiv und führen terroristische Aktivitäten aus (KP 19.7.2019; vgl. KP 2.7.2019; DA 11.6.2019; KP 22.4.2019; KP 30.12.2018). In Bezug auf die Anwesenheit von staatlichen Sicherheitskräften liegt die Provinz Wardak in der Verantwortung des
  7. ANA Corps (USDOD 6.2019; vgl. KP 4.7.2019), das der Task Force Southeast unter der Leitung von US-Truppen untersteht (USDOD 6.2019).Die Sicherheitslage in der Provinz Maidan Wardak hat sich in den letzten Monaten verschlechtert. Aufständische der Taliban sind in gewissen Distrikten aktiv und führen terroristische Aktivitäten aus (KP 19.7.2019; vergleiche KP 2.7.2019; DA 11.6.2019; KP 22.4.2019; KP 30.12.2018). In Bezug auf die Anwesenheit von staatlichen Sicherheitskräften liegt die Provinz Wardak in der Verantwortung des
  8. ANA Corps (USDOD 6.2019; vergleiche KP 4.7.2019), das der Task Force Southeast unter der Leitung von US-Truppen untersteht (USDOD 6.2019). Jüngste Entwicklungen und Auswirkungen auf die zivile Bevölkerung Im Jahr 2018 dokumentierte UNAMA 224 zivile Opfer (88 Tote und 136 Verletzte) in der Provinz Wardak. Dies entspricht einer Steigerung von 170% gegenüber
  9. Die Hauptursachen für zivile Opfer waren Bodenkämpfe, gefolgt von Selbstmordanschlägen und Sprengstoffanschlägen (UNAMA 24.2.2019). In der Provinz kommt es regelmäßig zu Sicherheitsoperationen (z.B. KP 9.8.2019; KP 6.8.2019; KP 19.7.2019; KP 2.7.2019; KP 20.6.2019; XI 29.5.2019; KP 21.5.2019; KP 22.4.2019; BN 28.5.2019; AJ 10.3.2019; PAJ 23.1.2019; KP 30.12.2018; ARU 11.10.2018; AT 9.10.2018; TN 26.9.2018). Dabei werden manchmal Aufständische getötet (z.B. KP 6.8.2019; KP 2.7.2019; KP 20.6.2019; XI 29.5.2019; KP 21.5.2019; KP 22.4.2019; BN 28.5.2019) und manchmal Gefangene der Taliban befreit (AN 20.6.2019).In der Provinz kommt es regelmäßig zu Sicherheitsoperationen (z.B. KP 9.8.2019; KP 6.8.2019; KP 19.7.2019; KP 2.7.2019; KP 20.6.2019; römisch elf 29.5.2019; KP 21.5.2019; KP 22.4.2019; BN 28.5.2019; AJ 10.3.2019; PAJ 23.1.2019; KP 30.12.2018; ARU 11.10.2018; AT 9.10.2018; TN 26.9.2018). Dabei werden manchmal Aufständische getötet (z.B. KP 6.8.2019; KP 2.7.2019; KP 20.6.2019; römisch elf 29.5.2019; KP 21.5.2019; KP 22.4.2019; BN 28.5.2019) und manchmal Gefangene der Taliban befreit (AN 20.6.2019). Die Taliban griffen Kontrollpunkte der Sicherheitskräfte an und es kam zu Gefechten mit den Regierungstruppen, was zu Opfern unter den Sicherheitskräften und den Aufständischen führte (z.B. FRP 29.7.2019; ARN 23.6.2019; AN 29.5.2019; TN 9.9.2018; KP 20.10.2018; KP 30.12.2018). Der prominenteste Angriff war eine Autobombe der Taliban auf eine Basis des NDS in der Nähe der Provinzhauptstadt (NYT 21.1.2019; vgl. GN 21.1.2019).Die Taliban griffen Kontrollpunkte der Sicherheitskräfte an und es kam zu Gefechten mit den Regierungstruppen, was zu Opfern unter den Sicherheitskräften und den Aufständischen führte (z.B. FRP 29.7.2019; ARN 23.6.2019; AN 29.5.2019; TN 9.9.2018; KP 20.10.2018; KP 30.12.2018). Der prominenteste Angriff war eine Autobombe der Taliban auf eine Basis des NDS in der Nähe der Provinzhauptstadt (NYT 21.1.2019; vergleiche GN 21.1.2019). Bei manchen sicherheitsrelevanten Vorfällen kamen auch Zivilisten zu Schaden (z.B. BAMF 15.7.2019; AJ 10.3.2019; PN 9.3.2019; PAJ 23.1.2019; TN 21.1.2019; PAJ 27.10.2018; RFE/RL 27.10.2018; AT 9.10.2018; TN 26.9.2018; PAJ 24.9.2018; PAJ 7.9.2018). IDPs - Binnenvertriebene UNOCHA meldete für den Zeitraum 1.1.-31.12.2018 3.199 Vertriebene aus der Provinz Wardak, von denen die meisten in der Provinz selbst und die übrigen in die benachbarten Provinzen Kabul und Ghazni vertrieben wurden (UNOCHA 28.1.2019). Im Zeitraum 1.1.-30.6.2019 meldete UNOCHA 945 Binnenvertriebene aus Wardak, die sich größtenteils in der Provinz selbst, sowie in geringerem Ausmaß in Kabul

(35)niederließen (UNOCHA 18.8.2019). Im Zeitraum 1.1.-31.12.2018 meldete UNOCHA 2.205 Binnenvertriebene, welche sich in Wardak niederließen und vor allem aus der Provinz selbst (2.156), sowie aus Kandahar
(49)stammten (UNOCHA 28.1.2019). Im Zeitraum 1.1.-30.6.2019 meldete UNOCHA 910 konfliktbedingt in die Provinz Wardak vertriebene Personen, die allesamt aus der Provinz selbst stammten (UNOCHA 18.8.2019). Lage in der Provinz Balkh bzw. in der Provinzhauptstadt Mazar-e Sharif: Grundinformationen: Balkh liegt im Norden Afghanistans. Nach Schätzung der zentralen Statistikorganisation Afghanistan (CSO) für den Zeitraum 2019-20 leben 1.475.649 Personen in der Provinz Balkh, davon geschätzte 469.247 in der Provinzhauptstadt Mazar-e Sharif. Balkh ist eine ethnisch vielfältige Provinz, welche von Paschtunen, Usbeken, Hazara, Tadschiken, Turkmenen, Aimaq, Belutschen, Arabern und sunnitischen Hazara (Kawshi) bewohnt wird (LIB 13.11.2019, Seite 60 f.). Im Zeitraum 01.01.2018 bis 30.06.2019 kamen rund 30.000 Binnenvertriebe in die Provinz Balkh (LIB 13.11.2019, Seite 60 f.) Erreichbarkeit: Mazar-e Sharif ist über die Autobahn sowie über einen Flughafen (mit nationalen und internationalen Anbindungen) zu erreichen (LIB 13.11.2019, Seite 61 und 336). Sicherheitslage: Balkh zählt zu den relativ stabilen und ruhigen Provinzen Nordafghanistans, in welcher die Taliban in der Vergangenheit keinen Fuß fassen konnten. In den letzten Monaten versuchten Aufständische der Taliban die Provinz Balkh aus benachbarten Regionen zu infiltrieren (LIB 13.11.2019, Seite 62). Im Jahr 2018 wurden 227 zivile Opfer (85 Tote und 142 Verletzte) in Balkh dokumentiert. Dies entspricht einer Steigerung von 76% gegenüber 2017. Die Hauptursache für die Opfer waren Bodenkämpfe, gefolgt von improvisierten Bomben (IEDS; ohne Selbstmordattentate) und gezielten Tötungen (LIB 13.11.2019, Seite 63). Das Niveau an willkürlicher Gewalt ist in der Provinz Balkh sowie in der Stadt Mazar-e Sharif so gering, dass für Zivilisten an sich nicht die Gefahr besteht, von erheblichen Eingriffen in die psychische oder physische Unversehrtheit betroffen zu sein (EASO - Country Guidance Afghanistan, Juni 2019, Seite 89 und 92 f.). Versorgungslage: Während Mazar-e Sharif im Zeitraum Juni 2019 bis September 2019 noch als IPC Stufe 1 "minimal" (IPC - Integrated Phase Classification) klassifiziert wurde, ist Mazar-e Sharif im Zeitraum Oktober 2019 bis Januar 2020 in Phase 2 "stressed" eingestuft. In Phase 1 sind die Haushalte in der Lage, den Bedarf an lebensnotwendigen Nahrungsmitteln und Nicht-Nahrungsmitteln zu decken, ohne atypische und unhaltbare Strategien für den Zugang zu Nahrung und Einkommen zu verfolgen. In Phase 2 weisen Haushalte nur einen gerade noch angemessenen Lebensmittelverbrauch auf und sind nicht in der Lage, sich wesentliche, nicht nahrungsbezogene Güter zu leisten, ohne dabei irreversible Bewältigungsstrategien anzuwenden (ACCORD, Sicherheitslage und sozio-ökonomische Lage in Herat und Mazar-e Sharif vom 02.10.2019, 3.1.). Wirtschaftslage: Balkh bzw. die Hauptstadt Mazar-e Sharif ist ein Import-/Exportdrehkreuz sowie ein regionales Handelszentrum. In Mazar-e Sharif gibt es einen Flughafen mit Linienverkehr zu nationalen und internationalen Zielen. Mazar-e Sharif ist ein regionales Handelszentrum für Nordafghanistan, wie auch ein Industriezentrum mit großen Fertigungsbetrieben und einer Vielzahl von kleinen und mittleren Unternehmen, welche Kunsthandwerk und Teppiche anbieten (LIB 13.11.2019, Seite 61 und 336) Medizinische Versorgung: In der Stadt Mazar-e Sharif gibt es zwischen 10 und 15 Krankenhäuser; dazu zählen sowohl private als auch öffentliche Anstalten. In Mazar-e Sharif existieren mehr private als öffentliche Krankenhäuser. Private Krankenhäuser sind sehr teuer; jede Nacht ist kostenpflichtig. Zusätzlich existieren etwa 30-50 medizinische Gesundheitskliniken; 20% dieser Gesundheitskliniken finanzieren sich selbst, während 80% öffentlich finanziert sind. Das Regionalkrankenhaus Balkh ist die tragende Säule medizinischer Dienstleistungen in Nordafghanistan; selbst aus angrenzenden Provinzen werden Patient/innen in dieses Krankenhaus überwiesen. Für das durch einen Brand zerstörte Hauptgebäude des Regionalkrankenhauses Balkh im Zentrum von Mazar-e Sharif wurde ein neuer Gebäudekomplex mit 360 Betten, 21 Intensivpflegeplätzen, sieben Operationssälen und Einrichtungen für Notaufnahme, Röntgen- und Labordiagnostik sowie telemedizinischer Ausrüstung errichtet. Zusätzlich kommt dem Krankenhaus als akademisches Lehrkrankenhaus mit einer angeschlossenen Krankenpflege- und Hebammenschule eine Schlüsselrolle bei der Ausbildung des medizinischen und pflegerischen Nachwuchses zu. Die Universität Freiburg (Deutschland) und die Mashhad Universität (Iran) sind Ausbildungspartner dieses Krankenhauses (BFA 4.2018). Balkh gehörte bei einer Erhebung von 2016/2017 zu den Provinzen mit dem höchsten Anteil an Frauen, welche einen Zugang zu Gesundheitseinrichtungen haben. Weiters gibt es in Mazar-e Sharif ein privates neuropsychiatrisches Krankenhaus und ein öffentliches psychiatrisches Krankenhaus (LIB 13.11.2019, Seite 347 und 351 f.).In der Stadt Mazar-e Sharif gibt es zwischen 10 und 15 Krankenhäuser; dazu zählen sowohl private als auch öffentliche Anstalten. In Mazar-e Sharif existieren mehr private als öffentliche Krankenhäuser. Private Krankenhäuser sind sehr teuer; jede Nacht ist kostenpflichtig. Zusätzlich existieren etwa 30-50 medizinische Gesundheitskliniken; 20% dieser Gesundheitskliniken finanzieren sich selbst, während 80% öffentlich finanziert sind. Das Regionalkrankenhaus Balkh ist die tragende Säule medizinischer Dienstleistungen in Nordafghanistan; selbst aus angrenzenden Provinzen werden Patient/innen in dieses Krankenhaus überwiesen. Für das durch einen Brand zerstörte Hauptgebäude des Regionalkrankenhauses Balkh im Zentrum von Mazar-e Sharif wurde ein neuer Gebäudekomplex mit 360 Betten, 21 Intensivpflegeplätzen, sieben Operationssälen und Einrichtungen für Notaufnahme, Röntgen- und Labordiagnostik sowie telemedizinischer Ausrüstung errichtet. Zusätzlich kommt dem Krankenhaus als akademisches Lehrkrankenhaus mit einer angeschlossenen Krankenpflege- und Hebammenschule eine Schlüsselrolle bei der Ausbildung des medizinischen und pflegerischen Nachwuchses zu. Die Universität Freiburg (Deutschland) und die Mashhad Universität (Iran) sind Ausbildungspartner dieses Krankenhauses (BFA 4.2018). Balkh gehörte bei einer Erhebung von 2016 aus 2017, zu den Provinzen mit dem höchsten Anteil an Frauen, welche einen Zugang zu Gesundheitseinrichtungen haben. Weiters gibt es in Mazar-e Sharif ein privates neuropsychiatrisches Krankenhaus und ein öffentliches psychiatrisches Krankenhaus (LIB 13.11.2019, Seite 347 und 351 f.). Lage in der Provinz Herat: Grundinformationen: Die Provinz Herat liegt im Westen Afghanistans und teilt eine internationale Grenze mit dem Iran im Westen und Turkmenistan im Norden. Weiters grenzt Herat an die Provinzen Badghis im Nordosten, Ghor im Osten und Farah im Süden (UNOCHA 4.2014). Herat ist in 16 Distrikte unterteilt: Adraskan, Chishti Sharif, Fersi, Ghoryan, Gulran, Guzera (Nizam-i-Shahid), Herat, Enjil, Karrukh, Kohsan, Kushk (Rubat-i-Sangi), Kushk-i-Kohna, Obe/Awba/Obah/Obeh (AAN 9.12.2018; vgl. PAJ o.D., PAJ 13.6.2019), Pashtun Zarghun, Shindand, Zendahjan. Zudem bestehen vier weitere "temporäre" Distrikte - Poshtko, Koh-e-Zore (Koh-e Zawar), Zawol und Zerko (CSO 2019; vgl. IEC 2018) -, die zum Zweck einer zielgerichteteren Mittelverteilung aus dem Distrikt Shindand herausgelöst wurden (AAN 3.7.2015; vgl. PAJ 1.3.2015). Die Provinzhauptstadt von Herat ist Herat-Stadt (CSO 2019). Herat ist eine der größten Provinzen Afghanistans (PAJ o.D.).Die Provinz Herat liegt im Westen Afghanistans und teilt eine internationale Grenze mit dem Iran im Westen und Turkmenistan im Norden. Weiters grenzt Herat an die Provinzen Badghis im Nordosten, Ghor im Osten und Farah im Süden (UNOCHA 4.2014). Herat ist in 16 Distrikte unterteilt: Adraskan, Chishti Sharif, Fersi, Ghoryan, Gulran, Guzera (Nizam-i-Shahid), Herat, Enjil, Karrukh, Kohsan, Kushk (Rubat-i-Sangi), Kushk-i-Kohna, Obe/Awba/Obah/Obeh (AAN 9.12.2018; vergleiche PAJ o.D., PAJ 13.6.2019), Pashtun Zarghun, Shindand, Zendahjan. Zudem bestehen vier weitere "temporäre" Distrikte - Poshtko, Koh-e-Zore (Koh-e Zawar), Zawol und Zerko (CSO 2019; vergleiche IEC 2018) -, die zum Zweck einer zielgerichteteren Mittelverteilung aus dem Distrikt Shindand herausgelöst wurden (AAN 3.7.2015; vergleiche PAJ 1.3.2015). Die Provinzhauptstadt von Herat ist Herat-Stadt (CSO 2019). Herat ist eine der größten Provinzen Afghanistans (PAJ o.D.). Die CSO schätzt die Bevölkerung der Provinz für den Zeitraum 2019-20 auf 2.095.117 Einwohner, 556.205 davon in der Provinzhauptstadt (CSO 2019). Die wichtigsten ethnischen Gruppen in der Provinz sind Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Turkmenen, Usbeken und Aimaqs, wobei Paschtunen in elf Grenzdistrikten die Mehrheit stellen (PAJ o.D.). Herat-Stadt war historisch gesehen eine tadschikisch dominierte Enklave in einer paschtunischen Mehrheits-Provinz, die beträchtliche Hazara- und Aimaq-Minderheiten umfasst (USIP 2015). Umfangreiche Migrationsströme haben die ethnische Zusammensetzung der Stadt verändert. Der Anteil an schiitischen Hazara ist seit 2001 besonders gestiegen, da viele aus dem Iran rückgeführt oder aus den Provinzen Zentralafghanistans vertrieben wurden (AAN 3.2.2019). Der Grad an ethnischer Segregation ist in Herat heute ausgeprägt (USIP 2015; vgl. BFA Staatendokumentation 13.6.2019).Die CSO schätzt die Bevölkerung der Provinz für den Zeitraum 2019-20 auf 2.095.117 Einwohner, 556.205 davon in der Provinzhauptstadt (CSO 2019). Die wichtigsten ethnischen Gruppen in der Provinz sind Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Turkmenen, Usbeken und Aimaqs, wobei Paschtunen in elf Grenzdistrikten die Mehrheit stellen (PAJ o.D.). Herat-Stadt war historisch gesehen eine tadschikisch dominierte Enklave in einer paschtunischen Mehrheits-Provinz, die beträchtliche Hazara- und Aimaq-Minderheiten umfasst (USIP 2015). Umfangreiche Migrationsströme haben die ethnische Zusammensetzung der Stadt verändert. Der Anteil an schiitischen Hazara ist seit 2001 besonders gestiegen, da viele aus dem Iran rückgeführt oder aus den Provinzen Zentralafghanistans vertrieben wurden (AAN 3.2.2019). Der Grad an ethnischer Segregation ist in Herat heute ausgeprägt (USIP 2015; vergleiche BFA Staatendokumentation 13.6.2019). Erreichbarkeit: Die Provinz ist durch die Ring Road mit anderen Großstädten verbunden (TD 5.12.2017). Eine Hauptstraße führt von Herat ostwärts nach Ghor und Bamyan und weiter nach Kabul. Andere Autobahn verbinden die Provinzhauptstadt mit dem afghanisch-turkmenischen Grenzübergang bei Torghundi sowie mit der afghanisch-iranischen Grenzüberquerung bei Islam Qala (iMMAP 19.9.2017). Ein Flughafen mit Linienflugbetrieb zu internationalen und nationalen Destinationen liegt in der unmittelbaren Nachbarschaft von Herat-Stadt (BFA Staatendokumentation 25.3.2019). Sicherheitslage: Herat gehört zu den relativ ruhigen Provinzen im Westen Afghanistans, jedoch sind Taliban-Kämpfer in einigen abgelegenen Distrikten aktiv und versuchen oft terroristische Aktivitäten durchzuführen (KP 19.5.2019; vgl. KP 17.12.2018). Je mehr man sich von Herat-Stadt (die als "sehr sicher" gilt) und den angrenzenden Distrikten Richtung Norden, Westen und Süden entfernt, desto größer wird der Einfluss der Taliban (BFA Staatendokumentation 13.6.2019).Herat gehört zu den relativ ruhigen Provinzen im Westen Afghanistans, jedoch sind Taliban-Kämpfer in einigen abgelegenen Distrikten aktiv und versuchen oft terroristische Aktivitäten durchzuführen (KP 19.5.2019; vergleiche KP 17.12.2018). Je mehr man sich von Herat-Stadt (die als "sehr sicher" gilt) und den angrenzenden Distrikten Richtung Norden, Westen und Süden entfernt, desto größer wird der Einfluss der Taliban (BFA Staatendokumentation 13.6.2019). Auch im Vergleich zu Kabul gilt Herat-Stadt einem Mitarbeiter von IOM-Kabul zufolge zwar als sicherere Stadt, doch gleichzeitig wird ein Anstieg der Gesetzlosigkeit und Kriminalität verzeichnet: Raubüberfälle nahmen zu und ein Mitarbeiter der Vereinten Nationen wurde beispielsweise überfallen und ausgeraubt. Entführungen finden gelegentlich statt, wenn auch in Herat nicht in solch einem Ausmaß wie in Kabul (BFA Staatendokumentation 13.6.2019). Der Distrikt mit den meisten sicherheitsrelevanten Vorfällen ist der an Farah angrenzende Distrikt Shindand, wo die Taliban zahlreiche Gebiete kontrollieren.

der großen US-Basis, die in Shindand noch immer operativ ist, kontrollieren die Taliban jedoch nicht den gesamten Distrikt. Aufgrund der ganz Afghanistan betreffenden territorialen Expansion der Taliban in den vergangenen Jahren sah sich jedoch auch die Provinz Herat zunehmend von Kampfhandlungen betroffen. Dennoch ist das Ausmaß der Gewalt im Vergleich zu einigen Gebieten des Ostens, Südostens, Südens und Nordens Afghanistans deutlich niedriger (BFA Staatendokumentation 13.6.2019). Innerhalb der Taliban kam es nach der Bekanntmachung des Todes von Taliban-Führer Mullah Omar im Jahr 2015 zu Friktionen (AAN 11.1.2017; vgl. RUSI 16.3.2016; SAS 2.11.2018). Mullah Rasoul, der eine versöhnlichere Haltung gegenüber der Regierung in Kabul einnahm, spaltete sich zusammen mit rund 1.000 Kämpfern von der Taliban-Hauptgruppe ab. Die Regierungstruppen kämpfen in Herat angeblich nicht gegen die Rasoul-Gruppe, die sich für Friedensgespräche und den Schutz eines großen Pipeline-Projekts der Regierung in der Region einsetzt (SAS 2.11.2018). Innerhalb der Taliban-Hauptfraktion wurde der Schattengouverneur von Herat nach dem Waffenstillstand mit den Regierungstruppen zum Eid al-Fitr-Fest im Juni 2018 durch einen als Hardliner bekannten Taliban aus Kandahar ersetzt (UNSC 13.6.2019). 2017 und 2018 hat der IS bzw. ISKP Berichten zufolge drei Selbstmordanschläge in Herat-Stadt durchgeführt (taz 3.8.2017; Reuters 25.3.2018).Innerhalb der Taliban kam es nach der Bekanntmachung des Todes von Taliban-Führer Mullah Omar im Jahr 2015 zu Friktionen (AAN 11.1.2017; vergleiche RUSI 16.3.2016; SAS 2.11.2018). Mullah Rasoul, der eine versöhnlichere Haltung gegenüber der Regierung in Kabul einnahm, spaltete sich zusammen mit rund 1.000 Kämpfern von der Taliban-Hauptgruppe ab. Die Regierungstruppen kämpfen in Herat angeblich nicht gegen die Rasoul-Gruppe, die sich für Friedensgespräche und den Schutz eines großen Pipeline-Projekts der Regierung in der Region einsetzt (SAS 2.11.2018). Innerhalb der Taliban-Hauptfraktion wurde der Schattengouverneur von Herat nach dem Waffenstillstand mit den Regierungstruppen zum Eid al-Fitr-Fest im Juni 2018 durch einen als Hardliner bekannten Taliban aus Kandahar ersetzt (UNSC 13.6.2019). 2017 und 2018 hat der IS bzw. ISKP Berichten zufolge drei Selbstmordanschläge in Herat-Stadt durchgeführt (taz 3.8.2017; Reuters 25.3.2018). Aufseiten der Regierung ist das

  1. Zafar-Corps der ANA für die Sicherheit in der Provinz Herat verantwortlich (USDOD 6.2019; vgl. PAJ 2.1.2019), das der NATO-Mission Train, Advise, and Assist Command - West (TAAC-W) untersteht, welche von italienischen Streitkräften geleitet wird (USDOD 6.2019; vgl. KP 16.12.2018).Aufseiten der Regierung ist das
  2. Zafar-Corps der ANA für die Sicherheit in der Provinz Herat verantwortlich (USDOD 6.2019; vergleiche PAJ 2.1.2019), das der NATO-Mission Train, Advise, and Assist Command - West (TAAC-W) untersteht, welche von italienischen Streitkräften geleitet wird (USDOD 6.2019; vergleiche KP 16.12.2018). Jüngste Entwicklungen und Auswirkungen auf die zivile Bevölkerung Im Jahr 2018 dokumentierte UNAMA 259 zivile Opfer (95 Tote und 164 Verletzte) in Herat. Dies entspricht einem Rückgang von 48% gegenüber
  3. Die Hauptursache für die Opfer waren improvisierten Sprengkörper (improvised explosive devices, IEDs; ohne Selbstmordanschläge), gefolgt von Kämpfen am Boden und gezielten Tötungen (UNAMA 24.2.2019). In der Provinz Herat kommt es regelmäßig zu militärischen Operationen (KP 16.6.2019; vgl. KP 28.9.2019, KP 29.6.2019, KP 17.6.2019, 21.5.2019). Unter anderem kam es dabei auch zu Luftangriffen durch die afghanischen Sicherheitskräfte (KP 16.6.2019; vgl. AN 23.6.2019). In manchen Fällen wurden bei Drohnenangriffen Talibanaufständische und ihre Führer getötet (AN 23.6.2019; vgl. KP 17.12.2018; KP 25.12.2018). Der volatilste Distrikt von Herat ist Shindand. Dort kommt es zu gewalttätigen Zusammenstößen zwischen rivalisierenden Taliban-Fraktionen, wie auch zwischen den Taliban und regierungsfreundlichen Kräften (NYTM 12.12.2018; AJ 7.12.2018; AN 30.11.2018; KP 28.4.2018; VoA 13.4.2018). Regierungskräfte führten beispielsweise im Dezember 2018 (KP 17.12.2018) und Januar 2019 Operationen in Shindand durch (KP 26.1.2019). Obe ist neben Shindand ein weiterer unsicherer Distrikt in Herat (TN 8.9.2018). Im Dezember 2018 wurde berichtet, dass die Kontrolle über Obe derzeit nicht statisch ist, sondern sich täglich ändert und sich in einer Pattsituation befindet (AAN 9.12.2018). Im Juni 2019 griffen die Aufständischen beispielsweise mehrere Posten der Polizei im Distrikt an (AT 2.6.2019; vgl. PAJ 13.6.2019) und die Sicherheitskräfte führten zum Beispiel Anfang Juli 2019 in Obe Operationen durch (XI 11.7.2019). Außerdem kommt es in unterschiedlichen Distrikten immer wieder zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften (KP 5.7.2019; vgl. PAJ 30.6.2019) wie z.B in den Distrikten Adraskan, Fersi, Kushk-i-Kohna, Obe, Rabat Sangi, Shindand und Zawol (PAJ 30.6.2019).In der Provinz Herat kommt es regelmäßig zu militärischen Operationen (KP 16.6.2019; vergleiche KP 28.9.2019, KP 29.6.2019, KP 17.6.2019, 21.5.2019). Unter anderem kam es dabei auch zu Luftangriffen durch die afghanischen Sicherheitskräfte (KP 16.6.2019; vergleiche AN 23.6.2019). In manchen Fällen wurden bei Drohnenangriffen Talibanaufständische und ihre Führer getötet (AN 23.6.2019; vergleiche KP 17.12.2018; KP 25.12.2018). Der volatilste Distrikt von Herat ist Shindand. Dort kommt es zu gewalttätigen Zusammenstößen zwischen rivalisierenden Taliban-Fraktionen, wie auch zwischen den Taliban und regierungsfreundlichen Kräften (NYTM 12.12.2018; AJ 7.12.2018; AN 30.11.2018; KP 28.4.2018; VoA 13.4.2018). Regierungskräfte führten beispielsweise im Dezember 2018 (KP 17.12.2018) und Januar 2019 Operationen in Shindand durch (KP 26.1.2019). Obe ist neben Shindand ein weiterer unsicherer Distrikt in Herat (TN 8.9.2018). Im Dezember 2018 wurde berichtet, dass die Kontrolle über Obe derzeit nicht statisch ist, sondern sich täglich ändert und sich in einer Pattsituation befindet (AAN 9.12.2018). Im Juni 2019 griffen die Aufständischen beispielsweise mehrere Posten der Polizei im Distrikt an (AT 2.6.2019; vergleiche PAJ 13.6.2019) und die Sicherheitskräfte führten zum Beispiel Anfang Juli 2019 in Obe Operationen durch (römisch elf 11.7.2019). Außerdem kommt es in unterschiedlichen Distrikten immer wieder zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften (KP 5.7.2019; vergleiche PAJ 30.6.2019) wie z.B in den Distrikten Adraskan, Fersi, Kushk-i-Kohna, Obe, Rabat Sangi, Shindand und Zawol (PAJ 30.6.2019). Auf der Autobahn zwischen Kabul und Herat sowie Herat und Farah werden Reisende immer wieder von Taliban angehalten; diese fordern von Händlern und anderen Reisenden Schutzgelder (ST 14.12.2018). IDPs - Binnenvertriebene UNOCHA meldete für den Zeitraum 1.1.-31.12.2018 609 konfliktbedingt aus der Provinz Herat vertriebene Personen, von denen die meisten in der Provinz selbst Zuflucht fanden (UNOCHA 28.1.2019). Im Zeitraum vom 1.1.-30.6.2019 meldete UNOCHA 586 aus der Provinz Herat vertriebene Personen (UNOCHA 18.8.2019). Im Zeitraum vom 1.1.-31.12.2018 meldete UNOCHA 5.482 Vertriebene in die Provinz Herat, von denen die meisten (2.755) aus Ghor stammten (UNOCHA 28.1.2019). Im Zeitraum 1.1.-30.6.2019 meldete UNOCHA 6.459 konfliktbedingt Vertriebene in die Provinz Herat, von denen die meisten (4.769) aus Badghis stammten (UNOCHA 18.8.2019). Medizinische Versorgung: Das Jebrael-Gesundheitszentrum im Nordwesten der Stadt Herat bietet für rund 60.000 Menschen im dicht besiedelten Gebiet mit durchschnittlich 300 Besuchern pro Tag grundlegende Gesundheitsdienste an, von denen die meisten die Impf- und allgemeinen ambulanten Einheiten aufsuchen (WB 1.11.2016). Laut dem Provinzdirektor für Gesundheit in Herat verfügte die Stadt im April 2017 über 65 private Gesundheitskliniken. Die Anwohner von Herat beklagen jedoch, dass "viele private Gesundheitszentren die Gesundheitsversorgung in ein Unternehmen umgewandelt haben." Auch wird die geringe Qualität der Medikamente, fehlende Behandlungsmöglichkeiten und die Fähigkeit der Ärzte, Krankheiten richtig zu diagnostizieren, kritisiert. Infolgedessen entscheidet sich eine Reihe von Heratis für eine Behandlung im Ausland (LIB 13.11.2019, Seite 342). Bewegungsfreiheit Das Gesetz garantiert interne Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr. Die Regierung schränkt die Bewegung der Bürger gelegentlich aus Sicherheitsgründen ein. Afghanen dürfen sich formell im Land frei bewegen und niederlassen (LIB 13.11.2019, Seite 327). Meldewesen Afghanistan hat kein zentrales Bevölkerungsregister, keine Datenbanken mit Adress- oder Telefonnummerneinträgen und auch keine Melde- oder Registrierungspflicht. Die Gemeinschafts- bzw. Bezirksältesten führen kein Personenstandsregister, die Regierung registriert jedoch Rückkehrer. Durch die hohe soziale Kontrolle ist gerade im ländlichen Raum keine, aber auch in den Städten kaum Anonymität zu erwarten (LIB 13.11.2019, Seite 328). Allgemeine Menschenrechtslage Im Bereich der Menschenrechte hat Afghanistan unter schwierigen Umständen Fortschritte gemacht. Inzwischen ist eine selbstbewusste neue Generation von Afghaninnen und Afghanen herangewachsen, die sich politisch, kulturell und sozial engagiert und der Zivilgesellschaft eine stärkere Stimme verleiht. Diese Fortschritte erreichen aber nach wie vor nicht alle Landesteile und sind außerhalb der Städte auch gegen willkürliche Entscheidungen von Amtsträgern und Richtern sowie Einflussnahme örtlicher Machteliten nur schwer durchzusetzen. Die afghanische Regierung ist nicht in der Lage, die durch die afghanische Verfassung und einschlägige völkerrechtliche Verträge garantierten Menschenrechte vollumfänglich umzusetzen und zu gewährleisten (LIB 13.11.2019, Seite 264). Korruption: Die Korruption ist in Afghanistan sehr hoch. Es bestehen zwar strafrechtliche Sanktionen gegen Korruption, diese werden jedoch nicht effektiv umgesetzt. Korruption findet in vielen Bereichen des öffentlichen Lebens statt, unter anderem in der Justiz, bei der Beschaffung von Gütern, bei Staatseinnahmen und bei der Bereitstellung von Leistungen des Staates (LIB 13.11.2019, Seite 254 f.). Medizinische Versorgung: Der afghanischen Verfassung zufolge hat der Staat kostenlos medizinische Vorsorge, ärztliche Behandlung und medizinische Einrichtungen für alle Bürger zur Verfügung zu stellen. Außerdem fördert der Staat die Errichtung und Ausweitung medizinischer Leistungen und Gesundheitszentren. Eine begrenzte Anzahl staatlicher Krankenhäuser in Afghanistan bietet kostenfreie medizinische Versorgung an. Alle Staatsbürger haben dort Zugang zu medizinischer Versorgung und Medikamenten. Die Verfügbarkeit und Qualität der Grundbehandlung ist durch Mangel an gut ausgebildeten Ärzten, Ärztinnen und Assistenzpersonal (v.a. Hebammen), mangelnde Verfügbarkeit von Medikamenten, schlechtes Management sowie schlechte Infrastruktur begrenzt (LIB 13.11.2019, Seite 344). Die Kosten für Medikamente in staatlichen Krankenhäusern weichen vom lokalen Marktpreis ab. Privatkrankenhäuser gibt es zumeist in größeren Städten wie Kabul, Jalalabad, Mazar-e Sharif, Herat und Kandahar. Die Behandlungskosten in diesen Einrichtungen variieren. 90% der medizinischen Versorgung in Afghanistan werden nicht direkt vom Staat zur Verfügung gestellt, sondern von nationalen und internationalen NGOs, die über ein Vertragssystem beauftragt werden (LIB 13.11.2019, Seite 350). Psychische Erkrankungen: Innerhalb der afghanischen Bevölkerung leiden viele Menschen an unterschiedlichen psychischen Erkrankungen. Die afghanische Regierung ist sich der Problematik bewusst und hat mentale Gesundheit als Schwerpunkt gesetzt, doch der Fortschritt ist schleppend und die Leistungen außerhalb Kabuls dürftig. In der afghanischen Gesellschaft werden Menschen mit körperlichen oder psychischen Behinderungen als schutzbedürftig betrachtet. Sie sind Teil der Familie und werden - genauso wie Kranke und Alte - gepflegt. Daher müssen körperlich und geistig Behinderte sowie Opfer von Missbrauch eine starke familiäre und gesellschaftliche Unterstützung sicherstellen (BFA 4.2018). Die Behandlung von psychischen Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - findet, abgesehen von einzelnen Projekten von NGOs, nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt (AA 2.9.2019). Die Infrastruktur für die Bedürfnisse mentaler Gesundheit entwickelt sich langsam; so existiert z.B. in Mazar-e Sharif ein privates neuropsychiatrisches Krankenhaus (Alemi Hospital) und ein öffentliches psychiatrisches Krankenhaus. In Kabul existiert eine weitere psychiatrische Klinik (BFA 4.2018). In der staatlichen Klinik in Kabul existieren 14 Betten zur stationären Behandlung (LIB 13.11.2019, Seite 345). Zwar sieht das Basic Package of Health Services (BPHS) psychosoziale Beratungsstellen innerhalb der Gemeindegesundheitszentren vor, jedoch ist die Versorgung der Bevölkerung mit psychiatrischen oder psychosozialen Diensten aufgrund des Mangels an ausgebildeten Psychiatern, Psychologen, psychiatrisch ausgebildeten Krankenschwestern und Sozialarbeitern schwierig. Die WHO geht davon aus, dass in ganz Afghanistan im öffentlichen, wie auch privaten Sektor insgesamt 320 Spitäler existieren, an welche sich Personen mit psychischen Problemen wenden können (LIB 13.11.2019, Seite 345). Landesweit bieten alle Provinzkrankenhäuser kostenfreie psychologische Beratungen an, die in manchen Fällen sogar online zur Verfügung stehen. Mental erkrankte Menschen können beim Roten Halbmond, in entsprechenden Krankenhäusern und unter anderem bei folgenden Organisationen behandelt werden: bei International Psychosocial Organisation (IPSO) Kabul, Medica Afghanistan und PARSA Afghanistan (BFA 4.2018). (LIB 13.11.2019, Seite 346). In folgenden Krankenhäusern kann man außerdem Therapien bei Persönlichkeits- und Stressstörungen erhalten: Mazar-e -Sharif Regional Hospital: Darwazi Balkh; in Herat das Regional Hospital und in Kabul das Karte Sae mental hospital. Wie bereits erwähnt gibt es ein privates psychiatrisches Krankenhaus in Kabul, aber keine spezialisierten privaten Krankenhäusern in Herat oder Mazar-e Sharif. Dort gibt es lediglich Neuropsychiater in einigen privaten Krankenhäusern (wie dem Luqman Hakim private hospital) die sich um diese Art von Patienten tagsüber kümmern (IOM 26.4.2019). In Mazare-e Sharif existiert z.B. ein privates neuropsychiatrisches Krankenhaus (Alemi Hospital) und ein öffentliches psychiatrisches Krankenhaus (BFA 4.2018). (LIB 13.11.2019, Seite 346). Es gibt keine formelle Aus- oder Weiterbildung zur Behandlung psychischer Erkrankungen. Psychische Erkrankungen sind in Afghanistan weiterhin hoch stigmatisiert, obwohl Schätzungen zufolge 50% der Bevölkerung psychische Symptome wie Depression, Angststörungen oder posttraumatische Belastungsstörung zeigen (LIB 13.11.2019, Seite 346). Neben Problemen beim Zugang zu Behandlungen bei psychischen Erkrankungen, bzw. dem Mangel an spezialisierter Gesundheitsversorgung, sind falsche Vorstellungen der Bevölkerung über psychische Erkrankungen ein wesentliches Problem (BDA 18.12.2018). Psychisch Erkrankte sind oftmals einer gesellschaftlichen Stigmatisierung ausgesetzt (LIB 13.11.2019, Seite 346). Wirtschaft Afghanistan ist nach wie vor eines der ärmsten Länder der Welt und stark von internationalen Hilfsgeldern abhängig (LIB 13.11.2019, Seite 333). Am Arbeitsmarkt müssten jährlich 400.000 neue Arbeitsplätze geschaffen werden, um Neueinsteiger in den Arbeitsmarkt integrieren zu können. Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist angespannt und die Arbeitslosigkeit ist hoch. Persönliche Kontakte, Empfehlungen sowie ein Netzwerk sind wichtig um einen Job zu finden. Arbeitgeber bewerten persönliche Beziehungen und Netzwerke höher als formelle Qualifikationen, wobei Fähigkeiten, die sich Rückkehrer im Ausland angeeignet haben, eine wichtige Rolle bei der Arbeitsplatzsuche spielen können. Der afghanische Arbeitsmarkt ist durch eine starke Dominanz des Agrarsektors, eine Unterrepräsentation von Frauen und relativ wenigen Möglichkeiten für junge Menschen gekennzeichnet. Ebenso korreliert ein Mangel an Bildung mit Armut, wobei ein niedriges Bildungsniveau und Analphabetismus immer noch weit verbreitet sind. In Afghanistan existiert keine finanzielle oder sonstige Unterstützung bei Arbeitslosigkeit (LIB 13.11.2019, 334 f.). Es gibt lokale Webseiten, die offene Stellen im öffentlichen und privaten Sektor annoncieren. Die meisten Afghanen sind unqualifiziert und Teil des informellen, nicht-regulierten Arbeitsmarktes. Der Arbeitsmarkt besteht Großteiles aus manueller Arbeit ohne Anforderungen an eine formelle Ausbildung und spiegelt das niedrige Bildungsniveau wieder. In Kabul gibt es öffentliche Plätze, wo sich Arbeitssuchende und Nachfragende treffen. Viele bewerben sich, nicht jeder wird engagiert. Der Lohn beträgt für Hilfsarbeiter meist USD 4,3 und für angelernte Kräfte bis zu USD 14,5 pro Tag (EASO Afghanistan Netzwerke aus Jänner 2018, Seite 29 f.). Rückkehrer: In den ersten vier Monaten des Jahres 2019 sind insgesamt 63.449 Menschen nach Afghanistan zurückgekehrt. Im Jahr 2018 kamen 775.000 aus dem Iran und 46.000 aus Pakistan zurück (LIB 13.11.2019, Seite 353). Personen, die freiwillig oder zwangsweise nach Afghanistan zurückgekehrt sind, können verschiedene Unterstützungsformen in Anspruch nehmen. Für Rückkehrer leisten UNHCR und IOM in der ersten Zeit Unterstützung. Bei der Anschlussunterstützung ist die Transition von humanitärer Hilfe hin zu Entwicklungszusammenarbeit nicht immer lückenlos.

der hohen Fluktuation im Land und der notwendigen Zeit der Hilfsorganisationen, sich darauf einzustellen, ist Hilfe nicht immer sofort dort verfügbar, wo Rückkehrer sich niederlassen. Es befinden sich viele Rückkehrer in Gebieten, die für Hilfsorganisationen aufgrund der Sicherheitslage nicht erreichbar sind (LIB 13.11.2019, Seite 354). Soziale, ethnische und familiäre Netzwerke sind für einen Rückkehrer unentbehrlich. Der Großteil der nach Afghanistan zurückkehrenden Personen verfügt über ein familiäres Netzwerk, auf das in der Regel zurückgegriffen wird.

der schlechten wirtschaftlichen Lage, den ohnehin großen Familienverbänden und individuellen Faktoren ist diese Unterstützung jedoch meistens nur temporär und nicht immer gesichert. Neben der Familie als zentrale Stütze der afghanischen Gesellschaft, kommen noch weitere wichtige Netzwerke zum Tragen, wie z.B. der Stamm, der Clan und die lokale Gemeinschaft. Diese basieren auf Zugehörigkeit zu einer Ethnie, Religion oder anderen beruflichen Netzwerken (Kolleg/innen, Mitstudierende etc.) sowie politische Netzwerke usw. Ein Netzwerk ist für das Überleben in Afghanistan wichtig. So sind manche Rückkehrer auf soziale Netzwerke angewiesen, wenn es ihnen nicht möglich ist, auf das familiäre Netz zurückzugreifen. Ein Mangel an Netzwerken stellt eine der größten Herausforderungen für Rückkehrer dar. Die Rolle sozialer Netzwerke - der Familie, der Freunde und der Bekannten - ist für junge Rückkehrer besonders ausschlaggebend, um sich an das Leben in Afghanistan anzupassen. Sollten diese Netzwerke im Einzelfall schwach ausgeprägt sein, kann die Unterstützung verschiedener Organisationen und Institutionen in Afghanistan in Anspruch genommen werden (LIB 13.11.2019, Seite 354). Rückkehrer aus dem Iran und aus Pakistan, die oft über Jahrzehnte in den Nachbarländern gelebt haben und zum Teil dort geboren wurden, sind in der Regel als solche erkennbar. Offensichtlich sind sprachliche Barrieren, von denen vor allem Rückkehrer aus dem Iran betroffen sind, weil sie Farsi (die iranische Landessprache) oder Dari (die afghanische Landessprache) mit iranischem Akzent sprechen. Zudem können fehlende Vertrautheit mit kulturellen Besonderheiten und sozialen Normen die Integration und Existenzgründung erschweren. Das Bestehen sozialer und familiärer Netzwerke am Ankunftsort nimmt auch hierbei eine zentrale Rolle ein. Über diese können die genannten Integrationshemmnisse abgefedert werden, indem die erforderlichen Fähigkeiten etwa im Umgang mit lokalen Behörden sowie sozial erwünschtes Verhalten vermittelt werden und für die Vertrauenswürdigkeit der Rückkehrer gebürgt wird. Es gibt jedoch nicht viele Fälle von Diskriminierung afghanischer Rückkehrer aus dem Iran und Pakistan aufgrund ihres Status als Rückkehrer. Fast ein Viertel der afghanischen Bevölkerung besteht aus Rückkehrern. Diskriminierung beruht in Afghanistan großteils auf ethnischen und religiösen Faktoren sowie auf dem Konflikt (LIB 13.11.2019, Seite 355). Rückkehrer aus Europa oder dem westlichen Ausland werden von der afghanischen Gesellschaft häufig misstrauisch wahrgenommen. Es sind jedoch keine Fälle bekannt, in denen Rückkehrer nachweislich aufgrund ihres Aufenthalts in Europa Opfer von Gewalttaten wurden. Wenn ein Rückkehrer mit im Ausland erlangten Fähigkeiten und Kenntnissen zurückkommt, stehen ihm mehr Arbeitsmöglichkeiten zur Verfügung als den übrigen Afghanen, was bei der hohen Arbeitslosigkeit zu Spannungen innerhalb der Gemeinschaft führen kann (LIB 13.11.2019, Seite 355). Der Mangel an Arbeitsplätzen stellt für den Großteil der Rückkehrer die größte Schwierigkeit dar. Der Zugang zum Arbeitsmarkt hängt maßgeblich von lokalen Netzwerken ab. Die afghanische Regierung kooperiert mit UNHCR, IOM und anderen humanitären Organisationen, um IDPs, Flüchtlingen, rückkehrenden Flüchtlingen und anderen betroffenen Personen Schutz und Unterstützung zu bieten. Für Afghanen, die im Iran geboren oder aufgewachsen sind und keine Familie in Afghanistan haben, ist die Situation problematisch (LIB 13.11.2019, Seite 355). Viele Rückkehrer leben in informellen Siedlungen, selbstgebauten Unterkünften oder gemieteten Wohnungen. Die meisten Rückkehrer im Osten des Landes leben in überbelegten Unterkünften und sind von fehlenden Möglichkeiten zum Bestreiten des Lebensunterhaltes betroffen (LIB 13.11.2019, Seite 356). Eine Reihe unterschiedlicher Organisationen ist für Rückkehrer und Binnenvertriebene (IDP) in Afghanistan zuständig. Rückkehrer erhalten Unterstützung von der afghanischen Regierung, den Ländern, aus denen sie zurückkehren, und internationalen Organisationen (z.B. IOM) sowie lokalen Nichtregierungsorganisationen (NGOs). Es gibt keine dezidiert staatlichen Unterbringungen für Rückkehrer. Der Großteil der (freiwilligen bzw. zwangsweisen) Rückkehrer aus Europa kehrt direkt zu ihren Familien oder in ihre Gemeinschaften zurück (LIB 13.11.2019, Seite 356). Die "Reception Assistance" umfasst sofortige Unterstützung oder Hilfe bei der Ankunft am Flughafen: IOM trifft die freiwilligen Rückkehrer vor der Einwanderungslinie bzw. im internationalen Bereich des Flughafens, begleitet sie zum Einwanderungsschalter und unterstützt bei den Formalitäten, der Gepäckabholung, der Zollabfertigung, usw. Darüber hinaus arrangiert IOM den Weitertransport zum Endziel der Rückkehrer innerhalb des Herkunftslandes und bietet auch grundlegende medizinische Unterstützung am Flughafen an. 1.279 Rückkehrer erhielten Unterstützung bei der Weiterreise in ihre Heimatprovinz. Für die Provinzen, die über einen Flughafen und Flugverbindungen verfügen, werden Flüge zur Verfügung gestellt. Der Rückkehrer erhält ein Flugticket und Unterstützung bezüglich des Flughafen-Transfers. Der Transport nach Herat findet in der Regel auf dem Luftweg statt (LIB 13.11.2019, S. 358). In Kabul und im Umland sowie in Städten stehen Häuser und Wohnungen zur Verfügung. Die Kosten in Kabul-City sind jedoch höher als in den Vororten oder in den anderen Provinzen. Die Lebenshaltungskosten sind für den zentral gelegenen Teil der Stadt Kabul höher als in ländlichen Gebieten (LIB 13.11.2019, S. 359). Es ist auch möglich an Stelle einer Wohnung ein Zimmer zu mieten, da dies billiger ist. Heimkehrer mit Geld können Grund und Boden erwerben und langfristig ein eigenes Haus bauen. Vertriebene in Kabul, die keine Familienanbindung haben und kein Haus anmieten konnten, landen in Lagern, Zeltsiedlungen und provisorischen Hütten oder besetzen aufgelassene Regierungsgebäude. In Städten gibt es Hotels und Pensionen unterschiedlichster Preiskategorien. Für Tagelöhner, Jugendliche, Fahrer, unverheiratete Männer und andere Personen, ohne permanenten Wohnsitz in der jeweiligen Gegend, gibt es im ganzen Land Angebote geringerer Qualität, sogenannte chai khana (Teehaus). Dabei handelt es sich um einfache große Zimmer in denen Tee und Essen aufgetischt wird. Der Preis für eine Übernachtung beträgt zwischen 0,4 und 1,4 USD. In Kabul und anderen großen Städten gibt es viele solche chai khana und wenn ein derartiges Haus voll ist, lässt sich Kost und Logis leicht anderswo finden. Man muss niemanden kennen, um dort eingelassen zu werden (EASO Afghanistan Netzwerke aus Jänner 2018, Seite 31). Familien in Afghanistan halten in der Regel Kontakt zu ihrem nach Europa ausgewanderten Familienmitglied und wissen genau Bescheid, wo sich dieses aufhält und wie es ihm in Europa ergeht. Dieser Faktor wird in Asylinterviews meist heruntergespielt und viele Migranten, vor allem Minderjährige, sind instruiert zu behaupten, sie hätten keine lebenden Verwandten mehr oder jeglichen Kontakt zu diesen verloren (LIB 13.11.2019, Seite 362). Ethnische Minderheiten: In Afghanistan leben zwischen 32-35 Millionen Menschen. Es sind ca. 40-42% Pashtunen, rund 27-30% Tadschiken, ca. 9-10% Hazara und 9% Usbeken. Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt. Soziale Gruppen werden in Afghanistan nicht ausgeschlossen und kein Gesetz verhindert die Teilnahme von Minderheiten am politischen Leben. Es kommt jedoch im Alltag zu Diskriminierungen und Ausgrenzungen ethnischer Gruppen und Religionen sowie zu Spannungen, Konflikten und Tötungen zwischen unterschiedlichen Gruppen (LIB 13.11.2019, Seite. 287 f). Paschtunen (LIB 13.11.2019, Seite. 2283 f).: Ethnische Paschtunen sind mit ca. 40% der Gesamtbevölkerung die größte Ethnie Afghanistans. Sie sprechen Paschtu/Pashto; als Verkehrssprache sprechen viele auch Dari. Sind sind sunnitische Muslime (MRG o.D.a). Die Paschtunen haben viele Sitze in beiden Häusern des Parlaments - jedoch nicht mehr als 50% der Gesamtsitze (USDOS 13.3.2019). Die Paschtunen sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 44% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert (BI 29.9.2017). Paschtunen siedeln in einem halbmondförmigen Gebiet, das sich von Nordwestafghanistan über den gesamten Süden und die Gebiete östlich von Kabul bis in den Nordwesten Pakistans erstreckt. Kleinere Gruppen sind über das gesamte Land verstreut, auch im Norden des Landes, wo Paschtunen Ende des

  1. Jahrhunderts speziell angesiedelt wurden und sich seitdem auch selbst angesiedelt haben (BFA 7.2016). Grundlage des paschtunischen Selbstverständnisses sind ihre genealogischen Überlieferungen und die darauf beruhende Stammesstruktur. Eng mit der Stammesstruktur verbunden ist ein komplexes System von Wertvorstellungen und Verhaltensrichtlinien, die häufig unter dem Namen Pashtunwali zusammengefasst werden (BFA 7.2016; vgl. NYT 10.6.2019) und die besagen, dass es für einen Paschtunen nicht ausreicht, Paschtu zu sprechen, sondern dass man auch die Regeln dieses Ehren- und Verhaltenskodex befolgen muss. Die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Stammlinienverband bedeutet viele Verpflichtungen, aber auch Rechte, weshalb sich solche Verbände als Solidaritätsgruppen verstehen lassen (BFA 7.2016).Grundlage des paschtunischen Selbstverständnisses sind ihre genealogischen Überlieferungen und die darauf beruhende Stammesstruktur. Eng mit der Stammesstruktur verbunden ist ein komplexes System von Wertvorstellungen und Verhaltensrichtlinien, die häufig unter dem Namen Pashtunwali zusammengefasst werden (BFA 7.2016; vergleiche NYT 10.6.2019) und die besagen, dass es für einen Paschtunen nicht ausreicht, Paschtu zu sprechen, sondern dass man auch die Regeln dieses Ehren- und Verhaltenskodex befolgen muss. Die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Stammlinienverband bedeutet viele Verpflichtungen, aber auch Rechte, weshalb sich solche Verbände als Solidaritätsgruppen verstehen lassen (BFA 7.2016). Die Taliban sind eine vorwiegend paschtunische Bewegung (BBC 26.5.2016; vgl. RFE/RL 13.11.2018, EASO 9.2016, AAN 4.2011), werden aber nicht als nationalistische Bewegung gesehen (EASO 9.2016). Die Taliban rekrutieren auch aus anderen ethnischen Gruppen (RFE/RL 13.11.2018; vgl. AAN 4.2011, EASO 9.2016). Die Unterstützung der Taliban durch paschtunische Stämme ist oftmals in der Marginalisierung einzelner Stämme durch die Regierung und im Konkurrenzverhalten oder der Rivalität zwischen unterschiedlichen Stämmen begründet (EASO 9.2016).Die Taliban sind eine vorwiegend paschtunische Bewegung (BBC 26.5.2016; vergleiche RFE/RL 13.11.2018, EASO 9.2016, AAN 4.2011), werden aber nicht als nationalistische Bewegung gesehen (EASO 9.2016). Die Taliban rekrutieren auch aus anderen ethnischen Gruppen (RFE/RL 13.11.2018; vergleiche AAN 4.2011, EASO 9.2016). Die Unterstützung der Taliban durch paschtunische Stämme ist oftmals in der Marginalisierung einzelner Stämme durch die Regierung und im Konkurrenzverhalten oder der Rivalität zwischen unterschiedlichen Stämmen begründet (EASO 9.2016). Religionen: Etwa 99% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime, davon 80-89,7% Sunniten. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Anhänger anderer Religionen sind frei, ihren Glauben im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auszuüben (LIB 13.11.2019, S. 277). Sunniten sind allein aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit in Afghanistan weder psychischen noch physischen Bedrohungen ausgesetzt. b. Auszug aus dem Landinfo Bericht Afghanistan: Rekrutierung durch die Taliban vom 29.06.2017: Das relativ eindeutige Bild über Rekrutierungen durch die Taliban deutet darauf hin, dass die Organisation Zwangsrekrutierungen nicht systematisch betreibt und dass Personen, die sich gegen eine Mobilisierung wehren, keine rechtsverletzenden Reaktionen angedroht werden. Menschen schließen sich den Taliban zum einen aus materiellen und wirtschaftlichen Gründen zum anderen aus kulturellen und religiösen Gründen an. Die Rekruten sind durch Armut, fehlende Chancen und die Tatsache, dass die Taliban relativ gute Löhne bieten, motiviert. Es spielt auch die Vorstellung, dass die Behörden und die internationale Gemeinschaft den Islam und die traditionellen Standards nicht respektieren würden, eine zentrale Rolle, wobei sich die Motive überschneiden. Bei Elitetruppen sind beide Parameter stark ausgeprägt. Sympathisanten der Taliban sind Einzelpersonen und Gruppen, vielfach junger Männer, deren Motiv der Wunsch nach Rache, Heldentum gepaart mit religiösen und wirtschaftlichen Gründen sind. Aus Armut, Hoffnungslosigkeit und fehlenden Zukunftsperspektiven schließen sich viele den Taliban an (Bericht Landinfo, Rekrutierung durch die Taliban vom 29.06.2017 [in der Folge kurz "Landinfo-Rekrutierung durch Taliban"], Seite 12-13). Die Billigung der Taliban in der Bevölkerung ist nicht durch religiöse Radikalisierung bedingt, sondern Ausdruck der Unzufriedenheit über Korruption und Misswirtschaft (Landinfo-Rekrutierung durch Taliban, Seite 14). Die Taliban sind aktiver als bisher bemüht Personen mit militärischem Hintergrund sowie mit militärischen Fertigkeiten zu rekrutieren. Die Taliban versuchen daher das Personal der afghanischen Sicherheitskräfte auf ihre Seite zu ziehen. Da ein Schwerpunkt auf militärisches Wissen und Erfahrungen gelegt wird, ist mit einem Anstieg des Durchschnittsalters zu rechnen (Landinfo-Rekrutierung durch Taliban, Seite 8). Durch das Anwerben von Personen mit militärischem Hintergrund bzw. von Mitgliedern der Sicherheitskräfte erhalten Taliban Waffen, Uniformen und Wissen über die Sicherheitskräfte. Auch Personen die über Knowhow und Qualifikationen verfügen (z.B. Reparatur von Waffen), können von Interesse für die Taliban sein (Landinfo-Rekrutierung durch Taliban, Seite 18). Die Mehrheit der Taliban sind Paschtunen. Die Rekrutierung aus anderen ethnischen Gruppen ist weniger üblich. Um eine breitere Außenwirkung zu bekommen, möchte die Talibanführung eine stärkere multiethnische Bewegung entwickeln. Die Zahl der mobilisierten Hazara ist unerheblich, nur wenige Kommandanten der Hazara sind mit Taliban verbündet. Es ist für die Taliban wichtig sich auf die Rekruten verlassen zu können (Landinfo-Rekrutierung durch Taliban, Seite 11). Die Taliban waren mit ihrer Expansion noch nicht genötigt Zwangsmaßnahmen zur Rekrutierung anzuwenden. Zwangsrekrutierung ist noch kein herausragendes Merkmal für den Konflikt. Die Taliban bedienen sich nur sehr vereinzelt der Zwangsrekrutierung, indem sie männliche Dorfbewohner in von ihnen kontrollierten Gebieten, die mit der Sache nicht sympathisieren, zwingen, als Lastenträger zu dienen (Landinfo-Rekrutierung durch Taliban, Seite 18). Die Taliban betreiben eine Zwangsrekrutierung nicht automatisch. Personen die sich gegen die Rekrutierung wehren, werden keine rechtsverletzenden Sanktionen angedroht. Eine auf Zwang beruhende Mobilisierungspraxis steht auch den im Pashtunwali (Rechts- und Ehrenkodex der Paschtunen) enthaltenen fundamentalen Werten von Familie, Freiheit und Gleichheit entgegen. Es kommt nur in Ausnahmefällen und nur in sehr beschränktem Ausmaß zu unmittelbaren Zwangsrekrutierungen durch die Taliban. Die Taliban haben ausreichend Zugriff zu freiwilligen Rekruten. Zudem ist es schwierig einen Afghanen zu zwingen, gegen seinen Willen gegen jemanden oder etwas zu kämpfen (Landinfo-Rekrutierung durch Taliban, Seite 19). Im Kontext Afghanistans verläuft die Grenze zwischen Jungen und Mann fließend. Ausschlaggebend für diese Beurteilung sind Faktoren wie Pubertät, Bartwuchs, Mut, Unabhängigkeit, Stärke und die Fähigkeit die erweiterte Familie zu repräsentieren. Der Familienälteste ist das Oberhaupt, absolute Loyalität gegenüber getroffenen Entscheidungen wird vorausgesetzt. Kinder unterstehen der Obrigkeit der erweiterten Familie. Es stünde im Widerspruch mit der afghanischen Kultur, würde man Kinder gegen den Wunsch der Familie und ohne entsprechende Entscheidung des Familienverbandes aus dem Familienverband "herauslösen" (Landinfo-Rekrutierung durch Taliban, Seite 20).
  2. Beweiswürdigung: II.2.
  3. Die Identität des BF ergibt sich aus seinen im verwaltungsbehördlichen, wie auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren getätigten gleichbleibenden Angaben dazu, wobei mangels Vorlage von Identitätsdokumenten die Feststellungen zur Identität des BF ausschließlich für die Identifizierung seiner Person im Asylverfahren gelten. Dass der BF neben seiner Muttersprache Paschtu auch Dari (und Farsi) sprechen kann, gründet auf seinen Aussagen in der Erstbefragung.römisch zwei.2.
  4. Die Identität des BF ergibt sich aus seinen im verwaltungsbehördlichen, wie auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren getätigten gleichbleibenden Angaben dazu, wobei mangels Vorlage von Identitätsdokumenten die Feststellungen zur Identität des BF ausschließlich für die Identifizierung seiner Person im Asylverfahren gelten. Dass der BF neben seiner Muttersprache Paschtu auch Dari (und Farsi) sprechen kann, gründet auf seinen Aussagen in der Erstbefragung. Die Feststellungen zur Staats-, Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit des BF beruhen auf seinen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben im Verfahren. Die Feststellungen zu den individuellen Verhältnissen des BF in seinem Herkunftsstaat, insbesondere auch zu seiner Herkunft und seinen familiären Verhältnissen, folgen aus seinen diesbezüglich ebenfalls glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren. II.2.
  5. Dass die Familie zunächst im Heimatdorf, dann in Maidan Shar und zuletzt in Kabul gelebt hat, wo der Vater als Hilfsarbeiter und "Vorgesetzter" einer Moschee tätig war und in dieser Funktion Spenden an Leute in Kabul verteilt hat, sowie, dass seine Geschwister in die Schule gingen, hat der BF in der Einvernahme vor der Behörde ausgesagt. Ebenso ergibt sich aus diesen Aussagen, dass er Angehörige in der Provinz Takhar hat. In der mündlichen Verhandlung gab der BF dann an, keinen Kontakt mehr zu seinen Angehörigen aufnehmen zu können.römisch zwei.2.
  6. Dass die Familie zunächst im Heimatdorf, dann in Maidan Shar und zuletzt in Kabul gelebt hat, wo der Vater als Hilfsarbeiter und "Vorgesetzter" einer Moschee tätig war und in dieser Funktion Spenden an Leute in Kabul verteilt hat, sowie, dass seine Geschwister in die Schule gingen, hat der BF in der Einvernahme vor der Behörde ausgesagt. Ebenso ergibt sich aus diesen Aussagen, dass er Angehörige in der Provinz Takhar hat. In der mündlichen Verhandlung gab der BF dann an, keinen Kontakt mehr zu seinen Angehörigen aufnehmen zu können. II.2.
  7. Die strafrechtlichen Verurteilungen des BF ergibt sich aus dem aktuellen Auszug aus dem Strafregister.römisch zwei.2.
  8. Die strafrechtlichen Verurteilungen des BF ergibt sich aus dem aktuellen Auszug aus dem Strafregister. II.2.
  9. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich aus den im Verfahren vorgelegten Arztbefunden. Der Besuch einer Psychotherapie in monatlichem Abstand im Jahr 2016/2017 ist durch eine Bestätigung nachgewiesen. Die Medikation des BF ergibt sich aus dem aktuellen mit der Stellungnahme vom 05.12.2019 übermittelten Rezept. Dass der BF seine psychischen Probleme vorrangig auf die Belastung durch sein Asylverfahren und die Trennung von seiner Familie zurückführt, stützt sich auf seine Angaben dazu im Rahmen des Verfahrens. Die Feststellung, dass die Erkrankungen des BF in Afghanistan behandelbar sind, stützt sich auf die zur Situation in Afghanistan getroffenen Feststellungen. Daraus ergibt sich, dass psychische Erkrankungen in Afghanistan, jedenfalls in Herat und Mazar-e-Sharif behandelt medikamentös behandelt werden können. Es gibt aktuelle Bemühungen, die Akzeptanz und Kapazitäten für psychiatrische Behandlungsmöglichkeiten zu stärken und auch Aufklärung zu betreiben. Bezogen auf den konkreten Fall kann eine psychiatrische Versorgung in öffentlichen Krankenhäusern kostenlos erhalten werden.römisch zwei.2.
  10. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich aus den im Verfahren vorgelegten Arztbefunden. Der Besuch einer Psychotherapie in monatlichem Abstand im Jahr 2016 aus 2017, ist durch eine Bestätigung nachgewiesen. Die Medikation des BF ergibt sich aus dem aktuellen mit der Stellungnahme vom 05.12.2019 übermittelten Rezept. Dass der BF seine psychischen Probleme vorrangig auf die Belastung durch sein Asylverfahren und die Trennung von seiner Familie zurückführt, stützt sich auf seine Angaben dazu im Rahmen des Verfahrens. Die Feststellung, dass die Erkrankungen des BF in Afghanistan behandelbar sind, stützt sich auf die zur Situation in Afghanistan getroffenen Feststellungen. Daraus ergibt sich, dass psychische Erkrankungen in Afghanistan, jedenfalls in Herat und Mazar-e-Sharif behandelt medikamentös behandelt werden können. Es gibt aktuelle Bemühungen, die Akzeptanz und Kapazitäten für psychiatrische Behandlungsmöglichkeiten zu stärken und auch Aufklärung zu betreiben. Bezogen auf den konkreten Fall kann eine psychiatrische Versorgung in öffentlichen Krankenhäusern kostenlos erhalten werden. II.2.
  11. Die Feststellung zu seiner illegalen Einreise und seinem Antragsstellungszeitpunkt beruht auf seinen Angaben in der Erstbefragung.römisch zwei.2.
  12. Die Feststellung zu seiner illegalen Einreise und seinem Antragsstellungszeitpunkt beruht auf seinen Angaben in der Erstbefragung. Die Feststellungen zum Privatleben des BF in Österreich ergeben sich aus seinen Angaben in der behördlichen Einvernahme und der Beschwerdeverhandlung sowie den im Akt einliegenden Integrationsunterlagen. Weiters wurde in der mündlichen Verhandlung eine Zeugin insb. Auch zur Intensität der Lebensbeziehung einvernommen. II.2.
  13. Die Feststellung, dass der BF nicht glaubhaft machen konnte, dass er seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung verlassen hat oder nach einer allfälligen Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte, ergibt sich aus folgenden Erwägungen:römisch zwei.2.
  14. Die Feststellung, dass der BF nicht glaubhaft machen konnte, dass er seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung verlassen hat oder nach einer allfälligen Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte, ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Mit der Glaubhaftmachung ist auch die Pflicht der Verfahrenspartei verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der behaupteten Voraussetzungen spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzung liefern. Insoweit trifft die Partei eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus (vgl. VwGH 17.10.2007, 2006/07/0007).Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Mit der Glaubhaftmachung ist auch die Pflicht der Verfahrenspartei verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der behaupteten Voraussetzungen spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzung liefern. Insoweit trifft die Partei eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus vergleiche VwGH 17.10.2007, 2006/07/0007). Der BF hat im Verfahren eine "Bedrohungsbestätigung der Kommission von Maidan Wardak" vorgelegt; weitere Ausführungen dazu folgen. Darüber hinaus konnte der BF keine Belege für sein Vorbringen beibringen. Besondere Bedeutung kommt daher zunächst dem Vorbringen eines Asylwerbers zu, das auf seine Glaubhaftigkeit hin zu prüfen ist. Dieses muss genügend substantiiert, plausibel und in sich schlüssig sein. Es obliegt dem BF, die in seiner Sphäre gelegenen Umstände seiner Flucht einigermaßen nachvollziehbar und genau zu schildern. Schließlich muss der BF auch persönlich glaubwürdig sein. Bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit hat im konkreten Fall einzufließen, dass der BF als Minderjähriger sein Heimatland verlassen und in Österreich um Asyl angesucht hat. II.2.
  15. Die Angaben des BF zu dem Grund für das Verlassen seines Herkunftsstaates sind insgesamt widersprüchlich, vage sowie vor dem Hintergrund der einschlägigen Länderinformationen auch unplausibel:römisch zwei.2.
  16. Die Angaben des BF zu dem Grund für das Verlassen seines Herkunftsstaates sind insgesamt widersprüchlich, vage sowie vor dem Hintergrund der einschlägigen Länderinformationen auch unplausibel: Der BF gab im Zuge der Einvernahme zusammengefasst an, sein Vater sei Kommandant der lokalen AKBARI in seinem Heimatdorf gewesen, und es wäre ein Anschlag auf den AKBAI-Posten verübt worden, bei dem drei der AKBARI getötet worden seien; sein Vater sei in dieser Nacht zu Hause gewesen. Daraufhin hätten die Taliban den Vater angerufen und zur Zusammenarbeit aufgefordert, und auch die ältesten Söhne hätten für die Taliban kämpfen sollen. Daraufhin habe die Familie das Heimatdorf verlassen und sei nach 2014 nach Maidan Shar gezogen, wo sie bis nach der Ankunft des BF in Europa (Oktober 2015) geblieben seien. Danach seien sie nach Kabul gezogen. Der BF war allerdings schon nicht in der Lage, ein anschauliches Bild der Taliban-Präsenz in seinem Heimatdorf zu geben: Während er im Zuge der Einvernahme angab, er habe die Taliban im Dorf an ihren Waffen und Motorrädern erkannt, und seinen Aussagen zu entnehmen ist, dass sich die Taliban von den Dorfbewohnern an Hand der Waffen und Motorräder unterschieden (EV Seite 8), sagte er in der mündlichen Verhandlung aus, dass es sich bei den Taliban um "normale Leute" aus dem Dorf gehandelt habe, gar um Verwandte, Cousins, die tagsüber "einfache Leute" gewesen seien, und in der Nacht als Taliban agierten. Insgesamt konnte die erkennende Richterin aus den diesbezüglichen Schilderungen des BF im gesamten Verfahren kein stimmiges Bild zu den Taliban im Heimatdorf gewinnen. Bezüglich des Anschlages auf den AKBARI-Posten kann selbst aus den Schilderungen des BF keineswegs abgeleitet werden, dass die Taliban einen Anschlag gezielt auf den Vater des BF verüben hätten wollen. Denn dann hätten sie sich wohl versichert, dass der Vater des BF dort seinen Dienst versieht, während er aber in der Nacht des geschilderten Anschlages zu Hause gewesen sei. Erstmals in der mündlichen Verhandlung brachte der BF gesteigert auch vor, dass nicht nur die lokalen AKBARI Verluste erlitten hätten, sondern es auch unter den Taliban Tote gegeben habe, weswegen die Familie keinesfalls hätte dortbleiben können. Sollten aber tatsächlich auch Taliban von den AKBARI getötet worden seien, ist es nicht plausibel, dass die Taliban diese AKBARI zur Zusammenarbeit auffordern, zumal diese AKBARI - auch vor dem Hintergrund der Informationen im Bericht Landinfo - Der Nachrichtendienst der Taliban und die Einschüchterungskampagne (Pkt. 4) als Feinde der Taliban angesehen und auf die "schwarze Liste" gesetzt werden müssten ("Im Grunde genommen steht jeder auf der schwarzen Liste, der (aus Sicht der Taliban) ein 'Übeltäter' ist und dessen Identität und Anschrift die Taliban ausfindig machen können: Landinfo - Der Nachrichtendienst der Taliban und die Einschüchterungskampagne, unter Pkt. 4). Sollte der Vater des BF als Kommandant der AKBARI tatsächlich für die Ermordung von Taliban verantwortlich gemacht worden und damit in den Focus der Taliban geraten sein, ist es weiters nicht nachvollziehbar, dass die Familie zunächst in das nur 30-40 Minuten entfernte (vgl. die Aussage des BF in der mündlichen VH, Seite 9) Maidan Shar gezogen ist, wo die Familie dann Monate aufhältig gewesen sein soll. Selbst nach den Aussagen des BF hat die Familie Maidan Shar letztlich deswegen verlassen, weil die Vermieter die Familie aufgrund von kolportierten Problemen mit den Taliban nicht weiter beherbergen wollte.Sollte der Vater des BF als Kommandant der AKBARI tatsächlich für die Ermordung von Taliban verantwortlich gemacht worden und damit in den Focus der Taliban geraten sein, ist es weiters nicht nachvollziehbar, dass die Familie zunächst in das nur 30-40 Minuten entfernte vergleiche die Aussage des BF in der mündlichen VH, Seite 9) Maidan Shar gezogen ist, wo die Familie dann Monate aufhältig gewesen sein soll. Selbst nach den Aussagen des BF hat die Familie Maidan Shar letztlich deswegen verlassen, weil die Vermieter die Familie aufgrund von kolportierten Problemen mit den Taliban nicht weiter beherbergen wollte. Der BF berichtete von zwei Anrufen der Taliban bei seinem Vater. Einer habe stattgefunden, als die Familie noch im Heimatdorf gelebt habe, ein weiterer, als die Familie schon in Maidan Shar aufhältig gewesen sei. Zum Inhalt des Gespräches konnte der BF nur vage Auskunft geben, obwohl seinen Aussagen zu entnehmen ist, dass er bei diesen Anrufen persönlich dabei gewesen sein soll. In der Einvernahme berichtete er davon, dass die Taliban (beim Anruf in Maidan Shar) drohten, ihre Grundstücke zu enteignen, wenn sie nicht zurückkämen: Weiters, dass anlässlich dieses Anrufes die Taliban auch gefordert hätten, dass die älteren Söhne, die fähig sind zu kämpfen, die Taliban unterstützen müssten (Einvernahme, Seite 9). Auch in der mündlichen Verhandlung wurde der BF aufgefordert, anschaulich die beiden Drohanrufe zu schildern (VH, Seite 9). Da gab er vage an, er wisse nicht, was anlässlich dieses Gesprächs zu seinem Vater gesagt worden sei, er habe am Ende des Gesprächs aber gesagt, dass man ihn in Ruhe lassen solle und dass er "dieser nicht nachkommen könne". Von der Androhung einer Enteignung der Grundstücke wusste der BF nichts zu berichten. Ebenso wenig gab der BF in der Verhandlung konkret an, dass der Vater zur Zusammenarbeit mit den Taliban aufgefordert worden sei, oder dass er aufgefordert worden sei, seinen Sohn, den BF, den Taliban zu übergeben. Der BF gab weiter an, dass der Anruf in Maidan Shar stattgefunden habe, als die Familie schon länger dort gewesen sei. Sein Vater habe nach dem Anruf in Maidan Shar die SIM-Karte gewechselt. Dass es dann in Maidan Shar noch weitere Anrufe der oder Drohungen der Taliban gegeben hätte, konnte der BF nicht berichten. Angesichts der im Landinfo-Report "Der Nachrichtendienst der Taliban und die Einschüchterungskampagne" enthaltenen Informationen zum strukturierten und gut ausgebauten Informationsnetzwerk der Taliban erscheint es aber nicht nachvollziehbar, dass die Taliban so lange brauchen würden, eine Zielperson in einem relativ nahen gelegenen Ort zu finden und sich vom Wechsel einer SIM-Karte abhalten lassen würden, diese Person weiter zu verfolgen. Vor dem Hintergrund dieser Informationen ist es weiter auch nicht nachvollziehbar, dass die Familie des BF in Kabul - soweit der BF im Zuge des Verfahrens berichtete - keiner ihm bekannten Bedrohung seitens der Taliban ausgesetzt war. Nach den Angaben des BF verließ die Familie ca. im November 2015 Maidan Shar und siedelte sich in Kabul an, wo der Vater des BF als Hilfsarbeiter und Vorgesetzter einer Moschee arbeitete und Spenden unter den Leuten in Kabul verteilte. Die Geschwister des BF gingen dort in die Schule. Der BF stand jedenfalls bis Mitte 2017 in regelmäßigem telefonischen Kontakt zu seinen Angehörigen in Kabul. Dass es in dieser Zeit zu Verfolgungshandlungen gegen Angehörige des BF gekommen wäre, hat der BF nicht berichtet. Darüber hinaus ist es vollkommen unplausibel, dass der Vater des BF, würde er eine Entdeckung und Verfolgung durch die Taliban befürchten, sich in einer Moschee engagieren und Spenden unter Leuten verteilen und sich so exponieren würde. Der BF berichtete zwar in der Einvernahme - darauf angesprochen - davon, dass sich seine Familie verstecken würde, das lässt sich allerdings mit der vom BF eingangs geschilderten Tätigkeit seines Vaters in Kabul nicht vereinbaren. Auch dass seine Geschwister in Kabul in die Schule gehen, spricht nicht dafür, dass sich die Familie versteckt dort aufhält. Insgesamt kann die erkennende Richterin nicht davon ausgehen, dass der Vater des BF tatsächlich eine von den Taliban gesuchte Zielperson in Afghanistan war, an der die Taliban ein nachhaltiges Interesse haben. Damit ist aber weiter auch nicht davon auszugehen, dass der BF im Zusammenhang mit der Tätigkeit seines Vaters in Afghanistan seitens der Taliban zu befürchten hätte. Darüber hinaus ist auf den Bericht Landinfo - Afghanistan: Rekrutierung durch die Taliban, hinzuweisen. Demnach gibt es zwar Fälle von Zwangsrekrutierung, sie bilden allerdings die Ausnahme. Die Rekrutierung durch die Taliban ist nicht durch Zwang, Drohungen und Gewalt gekennzeichnet. In dem Bericht wird dargelegt, dass die Taliban ausreichend Zugriff zu freiwilligen Rekruten haben. Die Taliban betreiben Zwangsrekrutierungen nicht systematisch und Personen, die sich gegen eine Mobilisierung wehren, werden keine rechtsverletzenden Reaktionen angedroht. Auch vor diesem Hintergrund ist eine zwangsweise Rekrutierung des BF durch die Taliban nicht glaubhaft. Ebenso wenig ist glaubhaft, dass die Taliban den BF bei Widersetzen gegen einen Rekrutierungsversuch landesweit suchen würden. Was die vom BF im Verfahren vorgelegte "Bedrohungsbestätigung der Kommission von Maidan Wardak" anlangt, ist folgendes zu sagen: Zunächst ist festzuhalten, dass die Echtheit eines solchen Schreibens nicht verifizierbar ist, und kein Datum der Antragstellung, sowie kein Datum, wann diesem Ansuchen entsprochen wurde, enthält, und Stempel und Unterschrift unleserlich sind, was auch nicht dafürspricht, dass es sich um ein behördlich ausgestelltes bzw. behandeltes Dokument handelt. Auch der Inhalt dieser Schreiben lässt nicht den Schluss zu, dass der Vater des BF konkret als Kommandant des lokalen AKBARI-Postens agierte und deswegen konkret von den Taliban bedroht wurde: Im Schreiben "Seriennummer 345886" wird ausgeführt, dass ein "Noor Alam" sich seit drei Jahren nicht mehr in seinem Heimatdorf aufhalten könne, weil er "Vertreter von tausend Häusern" gewesen sei und sich "an staatlichen Kampagnen" beteiligt und sich so einen Namen gemacht habe. Seinen Sohn, den BF, vierzehn Jahre alt, habe er aufgrund der Drohung regierungsfeindlicher Gruppen ins Ausland geschickt. Es wird um Bestätigung der Vorfälle ersucht. Die "Bestätigung" enthält lediglich Angaben, wonach die genannte Person "mit staatlichen Kräften" zusammengearbeitet habe und das Haus der genannten Person unter Terror der Regierungsgegner geraten sei und die Familie seitens "dem Staat feindlich gesinnten Gruppierungen" bedroht worden sei. Das Schreiben sei am (umgerechnet) 19.10.2015 eingelangt. Der Inhalt des Schreibens ist erkennbar sehr vage und oberflächlich gehalten, dass der Vater des BF Kommandant des lokalen AKBARI-Postens gewesen sei, und konkret deswegen von den Taliban bedroht wurde, bzw. der BF selbst von zwangsweiser Rekrutierung betroffen gewesen sein soll, lässt sich aus diesem Schrieben nicht ableiten; was damit gemeint ist, dass "das Haus der genannten Person unter Terror der Regierungsgegner geraten" sei ist nicht klar, von einem Anschlag auf das Haus der Familie hat der BF im Verfahren nichts berichtet. Auch die zeitlichen Abläufe lassen sich mit den Schilderungen des BF nicht in Einklang bringen: Nach dem Inhalt des Schreibens sei die Familie seit drei Jahren aus dem Heimatdorf geflohen, nachdem das Schreiben mit Oktober 2015 (kurz vor der Ausreise des BF) datiert ist, wäre die Familie demnach 2012 aus dem Heimatdorf nach Maidan Shar gegangen. Nach den Angaben des BF in seinem Asylverfahren ging die Familie allerdings erst 2014 nach Maidan Shar. Sohin besteht eine zeitliche Diskrepanz von 2 Jahren, was sich auch nicht mehr mit dem jungen Alte des BF bei seiner Ausreise erklären lässt. Dem BF musste jedenfalls bewusst sind, ob er in Maidan Shar nur ein Jahr, oder drei Jahre verbracht hat. Insgesamt betrachtet kann nicht davon ausgegangen werden, dass das vom BF vorgelegte Schrieben die Fluchtgeschichte des BF stützen kann. Insgesamt kann die erkennende Richterin aus den ausführlich dargelegten Gründen nicht finden, dass das Vorbringen des BF eine reale Grundlage hat. Auch wenn nicht verkannt wird, dass der BF bei seiner Ausreise aus Afghanistan minderjährig war, ist es ihm im gesamten Verfahren, einschließlich der durchgeführten mündlichen Verhandlung und der von ihm vorgelegten Dokumente nicht gelungen, eine Verfolgung seiner Person glaubhaft darzulegen. II.2.
  17. Die Feststellungen zum Herkunftsstaat des BF ergeben sich aus den jeweils darunter angeführten aktuellen Berichten diverser anerkannter staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen bzw. Organisationen und bieten ein in inhaltlicher Hinsicht grundsätzlich übereinstimmendes und ausgewogenes Bild zur Situation in Afghanistan. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen Berichte älteren Datums zugrundeliegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts

vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation fallrelevant nicht wesentlich geändert haben.römisch zwei.2.7. Die Feststellungen zum Herkunftsstaat des BF ergeben sich aus den jeweils darunter angeführten aktuellen Berichten diverser anerkannter staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen bzw. Organisationen und bieten ein in inhaltlicher Hinsicht grundsätzlich übereinstimmendes und ausgewogenes Bild zur Situation in Afghanistan. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen Berichte älteren Datums zugrundeliegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts

vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation fallrelevant nicht wesentlich geändert haben. Der BF hatte im Verfahren vor dem Gericht Gelegenheit, zu den angeführten Länderberichten Stellung zu nehmen. Am 05.12.2019 langte eine Stellungnahme des BF zum LIB Afghanistan 13.11.2019 ein. Der BF habe keinen Kontakt zu seiner Familie mehr, er neige in Drucksituationen zu Impulsausbrüchen und zeige auffälliges Verhalten, seine Verlobte sei ein wesentlicher Faktor der Stabilisierung, die Taliban seien in der Heimatprovinz des BF aktuell präsent, der BF wäre von Zwangsrekrutierung durch die Taliban bedroht. Der BF bezieht sich in der Stellungnahme auf die Landinfo-Reports "Der Nachrichtendienst der Taliban und die Einschüchterungskampagne". Der BF sei als Sohn seines Vaters besonders gefährdet, er könne in Afghanistan nicht "untertauchen". Eine IFA stehe für den BF gemäß UNHCR-Richtlinien 2018 und EASO Country Information April 2019 nicht zur Verfügung. Was das Vorbringen hinsichtlich einer asylrelevanten Verfolgung des BF anlangt, wird auf die Beweiswürdignug verwiesen (vgl. II.2.6.), wonach dem Fluchtvorbringen des BF die Glaubwürdigkeit versagt wird. Ob dem BF in seinem Fall subsidiärer Schutz zu gewähren ist, ist im Einzelfall auf Basis der getroffenen Feststellungen zu klären (vgl. dazu II.3.3.). Ebenso, ob der BF in Österreich über ein schützenswertes Privat-oder Familienleben leben verfügt (vgl. dazu II.3.4.).Der BF hatte im Verfahren vor dem Gericht Gelegenheit, zu den angeführten Länderberichten Stellung zu nehmen. Am 05.12.2019 langte eine Stellungnahme des BF zum LIB Afghanistan 13.11.2019 ein. Der BF habe keinen Kontakt zu seiner Familie mehr, er neige in Drucksituationen zu Impulsausbrüchen und zeige auffälliges Verhalten, seine Verlobte sei ein wesentlicher Faktor der Stabilisierung, die Taliban seien in der Heimatprovinz des BF aktuell präsent, der BF wäre von Zwangsrekrutierung durch die Taliban bedroht. Der BF bezieht sich in der Stellungnahme auf die Landinfo-Reports "Der Nachrichtendienst der Taliban und die Einschüchterungskampagne". Der BF sei als Sohn seines Vaters besonders gefährdet, er könne in Afghanistan nicht "untertauchen". Eine IFA stehe für den BF gemäß UNHCR-Richtlinien 2018 und EASO Country Information April 2019 nicht zur Verfügung. Was das Vorbringen hinsichtlich einer asylrelevanten Verfolgung des BF anlangt, wird auf die Beweiswürdignug verwiesen vergleiche römisch zwei.2.6.), wonach dem Fluchtvorbringen des BF die Glaubwürdigkeit versagt wird. Ob dem BF in seinem Fall subsidiärer Schutz zu gewähren ist, ist im Einzelfall auf Basis der getroffenen Fes

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