Obsah (18)
§ 28Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 52§ 46§ 55§ 15b§ 7§§ 4§ 58§ 46a§ 10§ 61§ 66§ 67§ 9RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.04.2020 GeschäftszahlW237 2229705-1 SpruchW237 2229705-1/6E W237 2229702-1/6E W237 2229703-1/6E W237 2229701-1/6E IM NAMEN DER REPUBLI
§ 28Abs. 2 Vw
GVG iVm § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Z 1, § 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 9 iVm § 46 FPG als unbegründet abgewiesen.1. Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 46, FPG als unbegründet abgewiesen. 2.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG iVm § 55 Abs. 3 FPG wird die Frist für die freiwillige Ausreise bis zum 31.05.2020 festgesetzt.2.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, FPG wird die Frist für die freiwillige Ausreise bis zum 31.05.2020 festgesetzt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführer gelangten am 29.01.2020 ins Bundesgebiet und stellten am selben Tag jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sogleich über ihren Reiseweg und ihre wesentlichen Gründe für das Verlassen ihres Herkunftsstaats polizeilich erstbefragt. Am
- und 13.02.2020 fanden mit den erwachsenen Beschwerdeführern niederschriftliche Einvernahmen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt, in denen sie näher zu ihrem Gesundheitszustand, ihren familiären Angehörigen in der Europäischen Union und Moldawien, ihrem derzeitigen Leben in Österreich sowie ihren Fluchtgründen befragt wurden.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit Bescheiden vom 19.02.2020 die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab, erkannte ihnen einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G 2005 nicht zu (Spruchpunkt III.), erließ im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG jeweils eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.), stellte
§ 52Abs.
9 FPG fest, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer
§ 46
FPG nach Moldawien zulässig sei (Spruchpunkt V.), hielt jeweils fest, dass
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.), und trug den Beschwerdeführern schließlich
§ 15bAbs. 1 Asyl
G 2005 auf, beginnend mit 29.01.2020 in einem näher genannten Quartier Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt VII.).2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit Bescheiden vom 19.02.2020 die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab, erkannte ihnen einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht zu (Spruchpunkt römisch drei.), erließ im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG jeweils eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch vier.), stellte
Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer
Paragraph 46, FPG nach Moldawien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.), hielt jeweils fest, dass
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.), und trug den Beschwerdeführern schließlich
Paragraph 15 b, Absatz eins, AsylG 2005 auf, beginnend mit 29.01.2020 in einem näher genannten Quartier Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt römisch sieben.).
- Betreffend diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer über ihren zur Vertretung im weiteren Verfahren bevollmächtigten Rechtsberater (in weiterer Folge sohin: Rechtsvertreter) eine Beschwerde, welche am 17.03.2020 per Fax beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. Dieses legte die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht am 18.03.2020 vor. Mit Schreiben vom 08.04.2020 stellte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer klar, dass sich die Beschwerde nur gegen die Spruchpunkte I. bis VI. der angefochtenen Bescheide richte.Mit Schreiben vom 08.04.2020 stellte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer klar, dass sich die Beschwerde nur gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch sechs. der angefochtenen Bescheide richte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind Ehegatten und die Eltern der minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer. Alle Beschwerdeführer sind moldawische Staatsangehörige und lebten zuletzt in der moldawischen Hauptstadt Chisinau. Von dort reisten sie am 28.01.2020 mit einem Reisebus ab und über Rumänien in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union ein; nach Durchreise durch Ungarn gelangten sie am 29.01.2020 nach Österreich, wo sie die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz stellten. 1.
- Die Beschwerdeführer wohnen seit ihrer Ankunft im Bundesgebiet gemeinsam in einer Flüchtlingsunterkunft in Thalham und beziehen Leistungen aus der Grundversorgung. Sie beherrschen die deutsche Sprache nicht und gehen keiner Arbeit nach. Sämtliche Beschwerdeführer sind gesund und strafgerichtlich unbescholten. 1.2.
- Der Erstbeschwerdeführer hat drei in Moldawien lebende Geschwister und wurde - wie seine Geschwister - bislang von seiner in Italien lebenden Mutter pro Monat mit etwa 100,- bis 150,- Euro finanziell unterstützt; seine Mutter übernahm auch die Kosten für die Reise der Beschwerdeführer nach Österreich. Gemeinsam mit der Zweitbeschwerdeführerin fasste der Erstbeschwerdeführer mangels stabiler Jobaussichten bzw. für ihn ausreichender wirtschaftlicher Zukunftsperspektive in Moldawien den Entschluss, nach Österreich zu reisen, um hier Geld zu verdienen und für sich sowie die übrigen Beschwerdeführer ein finanziell besseres Leben aufzubauen. Der Erstbeschwerdeführer ist arbeitsfähig und gewillt, in Österreich einer beruflichen Beschäftigung nachzugehen und seine weitere Zukunft hier zu gestalten. 1.2.
- Dies trifft in gleicher Weise auf die Zweitbeschwerdeführerin zu, die seitens ihrer Familie vor der Ausreise aus Chisinau keine Unterstützung erfuhr. Auch sie sah in Moldawien aufgrund der niedrigen Löhne und hohen Preise keine wirtschaftliche Zukunft, was sie - ebenso wie der Erstbeschwerdeführer - nicht zuletzt auf das hohe Ausmaß an Korruption in ihrem Herkunftsstaat zurückführt. Weder die Zweitbeschwerdeführerin noch der Erstbeschwerdeführer hatten vor ihrer Einreise ins Bundesgebiet Bezugspunkte zu Österreich. 1.2.
- Der Dritt- und der Viertbeschwerdeführer sind im Kleinkindalter und als Söhne des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin von ihren Eltern abhängig. Sie besuchten mangels finanzieller Möglichkeiten ihrer Eltern in Moldawien keinen Kindergarten. 1.
- Die Beschwerdeführer waren vor ihrer Ausreise in ihrem Herkunftsstaat keinen unmittelbaren Bedrohungen oder konkreten Gefahren ihre körperliche Unversehrtheit betreffend ausgesetzt. In Moldawien drohen ihnen keine physischen oder psychischen Gewalthandlungen durch staatliche Behörden oder nichtstaatliche Personen. 1.
- Die allgemeine Situation in Moldawien stellt sich wie folgt dar: Politische Lage Moldau hat annähernd 34.000 km² Fläche und ca. 2,9 Mio. Einwohner (ohne Transnistrien). Das Land ist eine parlamentarische Demokratie, Staatsoberhaupt ist seit
- Dezember 2016 Präsident Igor Dodon (PSRM). Regierungschef ist seit Ende 2019 Ministerpräsident Ion Chicu, der einem Technokratenkabinett, das zur Hälfte aus Beratern des Präsidenten besteht, vorsteht. Unter Experten gilt die Regierung als der Sozialistischen Partei nahestehend (RFE/RL 14.11.2019). Das moldauische Parlament hat eine Kammer mit 101 Sitzen. Die Regierungskoalition umfasst derzeit die Demokratische Partei (PDM - 42 Sitze), informell auch auf die Europäische Volksgruppe (GPPE, 9 Sitze). Zur parlamentarischen Opposition gehören die Partei der Kommunisten der Republik Moldau (PCRM - 6 Sitze), die Partei der Sozialisten der Republik Moldau (PSRM - 24 Sitze), die Liberal-Demokratische Partei (PLDM - 5 Sitze), die Liberale Partei (PL - 9 Sitze) und 6 Parteilose (AA 3.2018a). Zwei Runden der Präsidentschaftswahlen im Jahr 2016 führten zur Wahl von Igor Dodon zum Präsidenten der Republik Moldau. Laut Wahlbeobachtungsmission der OSZE waren beide Wahlgänge kompetitiv und respektierten die Grundfreiheiten. Internationale und nationale Beobachter stellten jedoch eine polarisierte und unausgewogene Medienberichterstattung, harte und intolerante Rhetorik, mangelnde Transparenz bei der Wahlkampffinanzierung und Fälle von Missbrauch administrativer Ressourcen fest (USDOS 20.4.2018). Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom Juni 2018, die Bürgermeisterwahl in Chisinau wegen kleinerer Vorfälle (Vorwurf des Wahlkampfs über Social Media nach dem offiziellen Ende des Wahlkampfes) für nichtig zu erklären, trug weiter zur Wahrnehmung bei, dass die Justiz politisch entscheidet (FH 2019). Die Republik Moldau erlebte im Jahr 2017 deutliche Anzeichen eines demokratischen Rückschritts mit illiberalen und autoritären Tendenzen und kam internationalen und nationalen Verpflichtungen bzw. Reformvorhaben nur zum Schein nach. Die Zeiten, in denen Moldau als Erfolgsgeschichte der europäischen Integration galt, sind vorbei. Das Verschwinden von einer Milliarde Dollar aus dem nationalen Bankensystem
(2014)und die erbitterte Auflösung der Regierungskoalition, die dem Bankenskandal folgte, zerstörten viel von dem positiven Bild, das Moldau seit 2009 von sich aufzubauen verstanden hatte. Gerade die Rolle der Demokratischen Partei (PDM) wird in diesem Zusammenhang sehr kritisiert. Deren Vorsitzender, der Oligarch Vlad Plahotniuc, hatte es nach 2014 geschickt verstanden, seine Partei trotz einer bescheidenen demokratischen Legitimation von 16% bei den Parlamentswahlen 2014 zur wichtigsten politischen Kraft des Landes zu machen und diese Macht zu festigen, nicht zuletzt auch durch Einführung eines neuen Wahlsystems (JF 10.1.2018; vgl. FH 2019, BAMF 18.2.2019).Die Republik Moldau erlebte im Jahr 2017 deutliche Anzeichen eines demokratischen Rückschritts mit illiberalen und autoritären Tendenzen und kam internationalen und nationalen Verpflichtungen bzw. Reformvorhaben nur zum Schein nach. Die Zeiten, in denen Moldau als Erfolgsgeschichte der europäischen Integration galt, sind vorbei. Das Verschwinden von einer Milliarde Dollar aus dem nationalen Bankensystem
(2014)und die erbitterte Auflösung der Regierungskoalition, die dem Bankenskandal folgte, zerstörten viel von dem positiven Bild, das Moldau seit 2009 von sich aufzubauen verstanden hatte. Gerade die Rolle der Demokratischen Partei (PDM) wird in diesem Zusammenhang sehr kritisiert. Deren Vorsitzender, der Oligarch Vlad Plahotniuc, hatte es nach 2014 geschickt verstanden, seine Partei trotz einer bescheidenen demokratischen Legitimation von 16% bei den Parlamentswahlen 2014 zur wichtigsten politischen Kraft des Landes zu machen und diese Macht zu festigen, nicht zuletzt auch durch Einführung eines neuen Wahlsystems (JF 10.1.2018; vergleiche FH 2019, BAMF 18.2.2019). Laut Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten des Europaparlaments befindet sich die Republik Moldau im Griff von oligarchischen Interessen mit einer Konzentration wirtschaftlicher und politischer Macht in den Händen einer kleinen Gruppe von Menschen, die Einfluss auf das Parlament, die Regierung, die politischen Parteien, die Staatsverwaltung, die Polizei, die Justiz und die Medien ausübt. Es werden darin Rückschritte bei demokratischen Standards und Rechtsstaatlichkeit und Mängel bei Unabhängigkeit der Justiz und Korruptionsbekämpfung moniert (BI 10.10.2018). Bei der Parlamentswahl am
- Feber 2019 hat keine Partei eine absolute Mehrheit gewonnen. Pro-russische und pro-westliche Kräfte sind fast gleichauf. Nach den ersten Ergebnissen liegen die pro-russischen Sozialisten (PSRM) von Staatspräsident Igor Dodon mit ca. 31% vorne. Gefolgt von dem bisher nicht im Parlament vertretenen pro-europäischen Wahlblock ACUM mit knapp 26%. Auf Platz drei, mit 24%, liegen die amtierenden formal pro-europäischen Demokraten (PDM) von Vlad Plahotniuc. Die Wahlbeteiligung lag nur bei 49%. Wenn nicht innerhalb von 45 Tagen eine Regierung gebildet wird, müssen Neuwahlen stattfinden (BAMF 25.2.2019). Die Wahlbeobachter der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) bezeichneten in einer ersten Reaktion den Urnengang vom
- Feber als kompetitiv und bestätigten die generelle Respektierung grundlegender Rechte, sprachen jedoch auch von Vorwürfen des Drucks auf öffentlich Bedienstete, starken Hinweisen auf Stimmenkauf und den Missbrauch staatlicher Ressourcen (OSZE 25.2.2019). Oppositionsparteien werfen den regierenden Demokraten massiven Wahlbetrug vor. Sowohl die Demokraten als auch die Sozialisten beschuldigten einander des Stimmenkaufs. Laut der CEC gab es 18 Beschwerden wegen Unregelmäßigkeiten, aber die Wahlen verliefen ohne größere Zwischenfälle (RFE/RL 24.2.2019; vgl. RFE/RL 25.2.2019).Die Wahlbeobachter der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) bezeichneten in einer ersten Reaktion den Urnengang vom
- Feber als kompetitiv und bestätigten die generelle Respektierung grundlegender Rechte, sprachen jedoch auch von Vorwürfen des Drucks auf öffentlich Bedienstete, starken Hinweisen auf Stimmenkauf und den Missbrauch staatlicher Ressourcen (OSZE 25.2.2019). Oppositionsparteien werfen den regierenden Demokraten massiven Wahlbetrug vor. Sowohl die Demokraten als auch die Sozialisten beschuldigten einander des Stimmenkaufs. Laut der CEC gab es 18 Beschwerden wegen Unregelmäßigkeiten, aber die Wahlen verliefen ohne größere Zwischenfälle (RFE/RL 24.2.2019; vergleiche RFE/RL 25.2.2019). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (3.2018a): Republik Moldau, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/moldau-node/moldau/201826, Zugriff 22.2.2019 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (18.2.2019): Briefing Notes vom 18.02.2019, per E-Mail - BAMF -Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (25.2.2019): Briefing Notes vom 25.02.2019, per E-Mail - BI - Balkan Insight (10.10.2018): Oligarchs Have 'Captured Moldova', EU Resolution Warns, https://balkaninsight.com/2018/10/10/eu-urges-moldovan-authorities-to-respect-democratic-standards-10-10-2018/, Zugriff 26.2.2018 -FH - Freedom House
(2019): Freedom in the World 2019: Moldova, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2019/moldova, Zugriff 4.3.2019 - JF - Jamestown Foundation (10.1.2018): A Year in Review: Oligarchic Power Consolidation Defines Moldova's Politics in 2017, https://www.ecoi.net/de/dokument/1421482.html, Zugriff 22.2.2019 - OSZE - Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (25.2.2019): Fundamental rights generally respected in competitive Moldovan elections, though campaign tainted by violations, international observers say, https://www.osce.org/odihr/elections/moldova/412361, Zugriff 1.3.2019 - RFE/RL - Radio Free Europe / Radio Free Europe (24.2.2019): Crucial Moldovan Parliamentary Vote Marred By Fraud Allegations, https://www.rferl.org/a/moldova-elections-dodon-socialists-acum-democrats-russia-eu/29787009.html?ltflags=mailer, Zugriff 1.3.2019 - RFE/RL - Radio Free Europe / Radio Free Europe (25.2.2019): Moldova Elects Parliament With No Clear Majority, https://www.rferl.org/a/moldova-socialists-lead-democrats-acum-parliamentary-vote/29788181.html, Zugriff 1.3.2019 - RFE/RL - Radio Free Europe / Radio Free Europe (14.11.2019): Moldovan Parliament Approves 'Technocratic' Government, - USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 Moldova, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430313.html, Zugriff 22.2.2019 Sicherheitslage Die Republik Moldau ist Teil der im Mai 2009 ins Leben gerufenen "Östlichen Partnerschaft der EU", die das Land näher an die EU heranführen soll. Am
- Juni 2014 wurde in Brüssel das Assoziierungsabkommen zwischen der EU und der Republik Moldau unterzeichnet, das am
- Juli 2016 vollständig in Kraft trat. Zentraler Kern des Abkommens ist die Einrichtung einer Tiefen und umfassenden Freihandelszone (Deep and Comprehensive Free Trade Area - DCFTA), in deren Rahmen eine schrittweise Annäherung moldauischer Rechtsvorschriften an EU-Rechtsvorschriften und Standards erfolgen soll. Die Beziehungen zur Russischen Föderation bleiben für die Republik Moldau von zentraler Bedeutung, unter anderem wegen der Abhängigkeit der Republik Moldau von russischen Gaslieferungen und der großen Bedeutung des russischen Marktes für moldauische Exporte, insbesondere Agrarprodukte. Ein erheblicher Teil der moldauischen Gastarbeiter lebt in der Russischen Föderation. Seit 2013 hat die Russische Föderation Handelsrestriktionen gegen Moldau verhängt. Während die moldauische Regierung an einer pro-europäischen Ausrichtung des Landes festhält, bemüht sich Präsident Dodon um eine Verbesserung der Beziehungen zu Russland, z.B. durch Erleichterungen bei den Handelsrestriktionen. Die OSZE unterhält seit 1993 eine Mission in Chi?inau. Die Republik Moldau ist seit 1994 Partner der NATO. Die moldauische Verfassung schreibt die bündnispolitische Neutralität des Landes vor. Moldau nimmt innerhalb dieses Rahmens aktiv am NATO-Programm "Partnerschaft für den Frieden" teil und beteiligt sich mit Soldaten am KFOR-Einsatz. Im Dezember 2017 eröffnete die NATO ein Verbindungsbüro in Chisinau (AA 3.2018b). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (3.2018b): Außenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/moldau-node/-/202836, Zugriff 22.2.2019 Rechtsschutz / Justizwesen Ein großes Problem stellt die mangelnde Unabhängigkeit des Justiz- und Strafverfolgungswesens dar. Das Justizwesen gilt als ausgesprochen korruptionsanfällig. Die Einflussnahme einflussreicher Dritter, besonders im Rahmen selektiver Justiz, wird weitläufig angenommen und kann in Einzelfällen nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. In Öffentlichkeit und Medien wird berichtet, dass große Teile der Wirtschaft sowie des Justizsektors von der herrschenden Oligarchie kontrolliert oder zumindest beeinflusst werden. Das Vertrauen der Bevölkerung in die Unabhängigkeit der Justiz liegt bei unter 10%. Die Reform des Justizsektors der letzten Jahre wird allgemein als Misserfolg angesehen, da weder die Transparenz noch die Effizienz erhöht werden konnten (AA 29.10.2018). Das Gesetz garantiert eine unabhängige Justiz, dennoch sind Fälle fehlenden Respekts von Regierungsvertretern für die richterliche Unabhängigkeit weiterhin ein Problem. Dasselbe gilt für Korruption im Justizwesen. Der Prozess gegen den früheren Premierminister Vlad Filat, der wegen angeblicher Korruption und Einflussnahme im Zusammenhang mit dem Bankbetrug 2014 zu neun Jahren Haft verurteilt wurde, warf Fragen über die Unparteilichkeit von Staatsanwaltschaft und Justiz auf. 68% der befragten Bürger gaben an, dass das Recht auf ein faires Verfahren in Moldau nur in geringem Umfang oder gar nicht existiere. Viele der Befragten glauben auch, dass die Justiz selektiv agiere und von Korruption betroffen sei. Es kommt weiterhin zu selektiver Strafverfolgung von Amtsträgern aus politischen Gründen. Gegen NGOs gerichtete Maßnahmen, die Absetzung eines Richters und Verhaftungen von Staatsbeamten wegen angeblich erfundener Anklagen haben ebenfalls Bedenken ausgelöst. Spezielle Richter sind für die Durchsetzung eines gerichtlichen Ethik-Kodex und die Untersuchung von Fällen von richterlichem Fehlverhalten oder ethischen Verstößen verantwortlich. Sie berichten dem Obersten Richterrat (Superior Council of Magistrates). Im Jahr 2016 hat der Disziplinarausschuss dieses Rates 86 Disziplinarmaßnahmen eingeleitet und 13 Sanktionen verhängt, darunter sechs Verwarnungen und sieben Warnungen. Trotz einer erheblichen Zunahme der Disziplinarmaßnahmen nach der Reform des Disziplinarausschusses des Rates, wurden die meisten Vorwürfe zurückgewiesen. Das Gesetz garantiert die Unschuldsvermutung, in der Praxis wird diese aber nicht immer respektiert, was sich gelegentlich auch in Wortmeldungen von Richtern äußert. Es gibt die gesetzliche Möglichkeit gegen Menschenrechtsverletzungen gerichtlich vorzugehen, gegebenenfalls bis hin zum EGMR. Die Urteile in solchen Fällen fallen aber oft bescheiden aus und werden nicht immer umgesetzt. Urteile des EGMR hingegen werden in der Regel prompt erfüllt. Die Zahl der Beschwerden vor dem EGMR hat in Vergleich zu den Vorjahren abgenommen (USDOS 20.4.2018). Das Recht auf ein faires Verfahren wird unter anderem auch von der Befangenheit von Richtern und Korruption in der Justiz geschmälert. Die Justiz in Moldau ist weiterhin höchst korrupt und ist dem Business und politischen Gruppen gegenüber dienstbar, derzeit vor allem dem Oligarchen und Parteichef Vlad Plahotniuc gegenüber. Die politisierte Justiz wird oft als Mittel gegen dessen politische Rivalen eingesetzt (BS 2018). Die Unabhängigkeit der moldauischen Justiz wird durch ihre Anfälligkeit für politischen Druck behindert. Richterernennungen sind intransparent und es wurden auch Richter wegen ihrer Entscheidungen abgesetzt. Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom Juni 2018, die Bürgermeisterwahl in Chisinau wegen kleinerer Vorfälle für nichtig zu erklären, trug weiter zur Wahrnehmung bei, dass die Justiz politisch entscheidet. Im Dezember 2018 wurden drei der Regierung nahestehende Richter in den Verfassungsgerichtshof berufen. Ein ordentliches Verfahren ist im moldauischen Justizsystem oft nicht garantiert. Einige Anklagen sind politisch motiviert, insbesondere jene gegen Menschenrechtsanwälte und Oppositionelle. Trotz gesetzlicher Vorschriften, die Audio- und Videoaufnahmen vorschreiben, werden wichtige Fälle hinter verschlossenen Türen verhandelt. Lange Untersuchungshaft ist üblich (FH 2019). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (29.10.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Moldau, https://www.ecoi.net/en/file/local/1452871/4598_1543584844_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-moldau-stand-oktober-2018-29-10-2018.pdf, Zugriff 26.2.2019 - BS - Bertelsmann Stiftung
(2018): BTI 2018; Moldova Country Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/1427438/488350_en.pdf, Zugriff 22.2.2019 - EC - European Commission (3.4.2018): Association Implementation Report on Moldova, https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/association_implementation_report_on_moldova.pdf, Zugriff 23.5.2018 - FH - Freedom House
(2019): Freedom in the World 2019: Moldova, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2019/moldova, Zugriff 22.2.2019 - USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 Moldova, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430313.html, Zugriff 22.2.2019 Korruption Korruption bleibt das größte Problem des Landes. Die Gesetze sehen strafrechtliche Sanktionen für offizielle Korruption vor, in der Praxis wird dies aber nicht effektiv umgesetzt und die Beamte wenden häufig ungestraft korrupte Praktiken an. In der Justiz und anderen staatlichen Strukturen gibt es weit verbreitete Korruption. Die Regierung hat bei der Untersuchung von Korruptionsfällen in Amtsapparat und Justiz einige Fortschritte erzielt, doch diese Maßnahmen wurden zumeist als selektive Justiz wahrgenommen (USDOS 20.4.2018). Korruption ist nach wie vor ein weit verbreitetes Problem auf allen Regierungsebenen und geltende Antikorruptionsgesetze werden nur unzureichend durchgesetzt. In den letzten Jahren wurde eine Reihe von Gesetzen verabschiedet, um die Transparenz zu erhöhen, etwa die Offenlegung der Vermögenswerte von Staatsbeamten, doch diese wurden mangels politischem Willen nicht effektiv durchgesetzt (FH 2019). Moldau wird im 2018 Corruption Perceptions Index von Transparency International mit 33 (von 100) Punkten bewertet (0=highly corrupt, 100=very clean). DAmit hat im längerfristigen Vergleich die Bewertung wieder leicht zugenommen (2012: 36 Punkte; 2013: 35; 2014: 35; 2015: 33; 2016: 30, 2017: 31) (TI 2017; vgl. TI 2018).Moldau wird im 2018 Corruption Perceptions Index von Transparency International mit 33 (von 100) Punkten bewertet (0=highly corrupt, 100=very clean). DAmit hat im längerfristigen Vergleich die Bewertung wieder leicht zugenommen (2012: 36 Punkte; 2013: 35; 2014: 35; 2015: 33; 2016: 30, 2017: 31) (TI 2017; vergleiche TI 2018). Korruption ist auch im Gesundheitswesen und in Bildungseinrichtungen verbreitet. Private Unternehmen bezahlen die meisten Bestechungsgelder an Finanzämter und Gerichte. Die zahlreichen Parteiwechsel im moldauischen Parlament seit den letzten Wahlen, sind Beispiele für korrupte Einflüsse auf das Parlament und den Kauf politischer Unterstützung. Grundsätzlich werden selten Beamte erfolgreich wegen Korruption angeklagt und bestraft. Regierungsangaben zufolge hat das Nationale Antikorruptionszentrum 2016 insgesamt 858 Ermittlungen wegen Korruption und Amtsmissbrauch eingeleitet. Insgesamt wurden 187 Fälle betreffend 235 Personen an die Gerichte weitergeleitet, darunter waren ein Richter, Mitarbeiter des Innenministeriums, Grenzpolizisten, Kriminalbeamte, Polizeibeamte und auch drei Mitarbeiter des Antikorruptionszentrums selbst. Von 179 im Jahr 2016 verurteilten Personen, wurden 19 eingesperrt und 15 erhielten sowohl eine Gefängnis- als auch Geldstrafen. Die meisten Korruptionsdelikte betrafen den öffentlichen und privaten Sektor (720 Fälle), Geldwäsche (32 Fälle) und andere (106 Fälle). Das Zentrum untersuchte Richter, Staatsanwälte, Leiter staatlicher Institutionen, Amtsträger des Gesundheitswesens, Bürgermeister, Gerichtsvollzieher, Polizeibeamte, Anwälte und andere Amtsträger. Die Abteilung für Internes und Korruptionsbekämpfung des Innenministeriums registrierte 2017 24 Fälle von passiver Korruption und 17 Fälle von aktiver Korruption. Die meisten Korruptionsdelikte betrafen Mitarbeiter des Polizeiinspektorats (17 Fälle), gefolgt von normalen Bürgern (16 Fälle), dem Notdienst (fünf Fälle) und der Grenzpolizei (ein Fall). Die Antikorruptionsabteilung registrierte außerdem 24 Fälle von Einflussnahme (USDOS 20.4.2018). Der Begriff "captured state" wird weiterhin von lokalen und internationalen Experten verwendet, um den Umfang der Korruption in Moldau zu definieren. Transparency International-Moldova zufolge ist sogar der Kampf gegen die Korruption politisiert, um Kontrolle über die Zweige der Staatsgewalt auszuüben. Es gibt Berichte über Fälle selektiver Justiz zur Strafverfolgung von Amtsträgern aus politischen Gründen. 2017 wurde eine nie dagewesene Zahl von hochrangigen Amtsträgern wegen Korruption und Einflussnahme angeklagt (USDOS 20.4.2018). Das nationale Antikorruptionszentrum ist eine mächtige Behörde, dessen Aufgabe in der Vorbeugung gegen und Bekämpfung von Korruption besteht. Die in der Republik Moldau überall anzutreffende große Korruptionsanfälligkeit bietet immer wieder Anlass, missliebigen Personen zu drohen, sie einzuschüchtern oder gar strafrechtlich zu verfolgen (AA 29.10.2019). Strafverfolgung und Verurteilung von Politiker und Amtsträgern (insbesondere hochrangige Beamte) sind selten. Auch wenn Strafverfolgungsmaßnahmen eingeleitet werden, sind diese eher politisch motiviert. Ende Juni 2016 war der ehemalige Premierminister Vlad Filat wegen Korruption im Zusammenhang mit dem Diebstahl von 1 Milliarde US-Dollar öffentlicher Gelder zu neun Jahren Haft verurteilt. Es gibt Meinungen, dass diese Verurteilung eine Konsequenz von Filats langjähriger politischer Feindschaft mit Plahotniuc war. Manchmal werden Ermittlungen gegen niederrangige Beamte geführt, um den Eindruck zu erwecken, die Behörden würden gegen Machtmissbrauch und Korruption vorgehen. Diese Methode wird auch angewandt um Amtsträger loszuwerden, die von politischen Gegnern ernannt worden sind (BS 2018). Quellen: - BS - Bertelsmann Stiftung
(2018): BTI 2018; Moldova Country Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/1427438/488350_en.pdf, Zugriff 22.5.2018 - EC - European Commission (3.4.2018): Association Implementation Report on Moldova, https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/association_implementation_report_on_moldova.pdf, Zugriff 22.2.2019 - FH - Freedom House
(2019): Freedom in the World 2019: Moldova, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2019/moldova, Zugriff 22.2.2019 - TI - Transparency International
(2017): Corruption Perceptions Index, https://www.transparency.org/news/feature/corruption_perceptions_index_2017#table, Zugriff 22.2.2019 - TI - Transparency International
(2018): Corruption Perceptions Index, https://www.transparency.org/cpi2018, Zugriff 22.2.2019 - USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 Moldova, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430313.html, Zugriff 22.2.2019 Allgemeine Menschenrechtslage Es gibt keine gezielten staatlichen Repressionsmaßnahmen, die sich gegen bestimmte Personen oder Personengruppen wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität oder politischen Überzeugung richten. Die Zivilgesellschaft und Menschenrechtsorganisationen können aber den zunehmenden autoritären Tendenzen in der Republik Moldau nur wenig entgegensetzen (AA 29.10.2018). Zu den wichtigsten Menschenrechtsfragen zählen Folter in Gefängnissen und psycho-neurologischen Einrichtungen; harte Haftbedingungen; willkürliche Festnahme oder Inhaftierung; Verweigerung eines fairen öffentlichen Verfahrens; Einschränkungen der Medienfreiheit, Korruption; Fälle von Gewalt gegen Menschen mit Behinderungen in Betreuungseinrichtungen; und Menschenhandel. Eine Vielzahl nationaler und internationaler Menschenrechtsgruppen operiert im Allgemeinen ohne staatliche Beschränkungen und untersucht Menschenrechtsfälle und veröffentlicht ihre Ergebnisse. Regierungsstellen sind einigermaßen kooperativ und offen für deren Vorstellungen. Es gibt eine voll funktionsfähige Ombudsstelle der Regierung. Das Parlament verfügt auch über einen eigenen ständigen Ausschuss für Menschenrechte und interethnische Beziehungen (USDOS 20.4.2018). Auf offizieller Ebene ist die Republik Moldau verpflichtet, die Bürgerrechte zu achten, die gesetzlich kodifiziert sind. Trotz positiver Entwicklungen in dieser Hinsicht über die letzten Jahre hinweg, werden Grundfreiheiten immer noch oft verletzt. Dies betrifft das Fehlen fairer Verfahren, Hassreden, das Recht auf sozialen Schutz und Gesundheitsversorgung, schlechte Bedingungen in Gefängnissen, Menschenhandel und die Rechte sexueller Minderheiten und der Roma-Gemeinschaft. Und obwohl moldauische Gesetze Folter verbieten, gibt es Berichte über Verletzungen des Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit, einschließlich Fälle des Todes von Gefangenen oder Häftlingen (BS 2018). Einige Menschenrechtsanwälte und -aktivisten hatten unter politisch motivierten Medienkampagnen, polizeilichen Ermittlungen und Anklagen zu leiden. Aktivisten der Zivilgesellschaft äußeren Bedenken gegen Abhöraktionen und stellen fest, dass die Anzahl der von den Richtern der Republik Moldau genehmigten Abhöranfragen zunimmt (FH 2019). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (29.10.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Moldau, https://www.ecoi.net/en/file/local/1452871/4598_1543584844_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-moldau-stand-oktober-2018-29-10-2018.pdf, Zugriff 26.2.2019 - BS - Bertelsmann Stiftung
(2018): BTI 2018; Moldova Country Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/1427438/488350_en.pdf, Zugriff 22.2.2019 - FH - Freedom House
(2019): Freedom in the World 2019: Moldova, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2019/moldova, Zugriff 22.2.2019 - USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 Moldova, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430313.html, Zugriff 22.2.2019 Bewegungsfreiheit Die Gesetze garantieren Reisefreiheit innerhalb und außerhalb des Landes und die moldauischen Behörden respektieren diese Rechte generell. Obwohl die Bürger im Allgemeinen frei reisen und in das Land zurückkehren können, gab es einige Einschränkungen bei der Auswanderung. Vor der Auswanderung verlangt das Gesetz, dass alle ausstehenden finanziellen Verpflichtungen mit anderen Personen oder juristischen Personen beglichen werden. Die Regierung setzt diese Anforderung aber nicht streng durch. Das Gesetz sieht auch vor, dass nahe Verwandte, die finanziell von einem potenziellen Auswanderer abhängig sind, zustimmen müssen, bevor der potenzielle Auswanderer das Land verlassen darf. Die Behörden setzen auch dieses Gesetz nicht durch (USDOS 20.4.2018). Das Gesetz schützt die Personenfreizügigkeit im Inland und Ausland und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen. Es gibt keine formellen Einschränkungen für das Recht, den Arbeits- oder Ausbildungsort zu wechseln (FH 2019). Quellen: - FH - Freedom House
(2019): Freedom in the World 2019: Moldova, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2019/moldova, Zugriff 4.3.2019 - USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 Moldova, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430313.html, Zugriff 22.2.2019 Grundversorgung und Wirtschaft Die Republik Moldau hat eine in weiten Teilen freie Marktwirtschaft. Als Teil des Assoziierungsabkommens mit der EU ist die Einrichtung einer Vertieften und Umfassenden Freihandelszone (Deep and Comprehensive Free Trade Area - DCFTA) vereinbart worden. Diese Freihandelszone sieht die schrittweise Annäherung moldauischer Rechtsvorschriften an die der EU vor und ermöglicht eine enge Anbindung an den EU-Binnenmarkt. Die Republik Moldau ist eines der ärmsten Länder Europas. Die EU ist größter Handelspartner. Die Republik Moldau ist aber weiterhin in hohem Maß auf Russland als Energielieferant und wichtigem Absatzmarkt für Agrarerzeugnisse sowie Rücküberweisungen dort lebender Gastarbeiter angewiesen. 48,8% der Beschäftigten arbeiteten 2017 im Dienstleistungssektor, 35,2% in der Landwirtschaft und 16% in der Industrieproduktion sowie Bauwirtschaft. Die Republik Moldau rangiert beim Human Development Index
(2016)auf Rang 107 von 188 Ländern. Das Stadt-Land-Gefälle ist beträchtlich. In den meisten Dörfern fehlt der Anschluss an das Wasser- und Abwassersystem, Straßen und Wege sind oft unbefestigt. Eltern gehen vielfach als Arbeitsmigranten ins Ausland und lassen Kinder und alte Menschen zurück. Die Rücküberweisungen der fast 1.000.000 Auslands-Moldauer belaufen sich auf ein Viertel des BIP. Die Arbeitslosenrate wurde für 2017 mit 3,2 % angegeben. Diese Zahl berücksichtigt weder die Migranten noch die erhebliche Schattenwirtschaft. Das monatliche Durchschnittsgehalt von knapp 270 Euro reicht zum Leben nicht aus. In den Dörfern wird daher häufig Subsistenzwirtschaft betriebenund in den Städten sind Mehrfach- und Gelegenheitsjobs die Regel (AA 3.2018e). Die Schattenwirtschaft macht 30% des Bruttosozialprodukts aus. Rund 30% der arbeitenden Bevölkerung sind im informellen Sektor tätig und mehr als die Hälfte dieser Jobs findet sich in der Landwirtschaft (USDOS 20.4.2018). Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist unter normalen Umständen sichergestellt. Sozialhilfe für bedürftige Personen wird nicht gewährt. Bedürftige können sehr geringe Zuschüsse zu den Heizkosten beantragen und Alleinerziehende (Mütter) können ebenfalls sehr geringe Zuschüsse zum Kindesunterhalt beantragen. Es gibt keine nennenswerte staatliche Unterstützung bei der Wohnungssuche. Arbeitslose können sich bei Arbeitsbörsen anmelden und erhalten bis zu maximal 9 Monaten geringe Unterstützung (AA 29.10.2018). Moldau verfügt über ein Sozialsystem, für das alle Beschäftigten Beiträge einzahlen. Zusätzlich gibt es eine vom Staat gewährte Komponente an Sozialhilfen. Es gibt Renten für Pensionisten, Hinterbliebene und Behinderte, Leistungen für Krankheit, Mutterschaft und Pflege, Leistungen bei Arbeitsunfällen, Arbeitslosigkeit und Familienbeihilfen. Der Zugang zu den Leistungen richtet sich immer entweder nach dem Alter, gearbeiteten Jahren, Grad der Behinderung usw. (SSA 9.2018). Laut amtlicher Statistik aus dem Jahr 2015 verfügt Moldau über eine aktive Bevölkerung von 1.265.600. Es ist nicht klar, welcher Prozentsatz der Bevölkerung tatsächlich vom Sozialsystem erfasst wird. 2015 erhielten 279.330 Personen Krankengeld und 679.877 Altersrenten. Es kann davon ausgegangen werden, dass Leistungen für Arbeitslose und Rentner nicht ausreichend sind. Bei der Sozialhilfe gab es Verbesserungen, aber auf niedrigem Niveau (CoE 1.2018). Die Effizienz des moldauischen Sozialhilfesystems ist aufgrund der schlechten finanziellen Lage des Landes weiterhin sehr eingeschränkt. Dabei sind die Rentenzahlungen niedrig (im Durchschnitt nicht mehr als 65 USD pro Monat, was etwa 10 USD unter dem moldauischen Existenzminimum liegt). Das Niveau der Arbeitslosenunterstützung ist ebenfalls unzureichend und entspricht der durchschnittlichen Rente. Die Situation von Rentnern ist sehr schlecht, da 89% der Rentner erklären, dass ihr Einkommen entweder nicht ausreichend ist, um die Grundbedürfnisse zu decken, oder nur die absolut notwendigen Ausgaben erlaubt (BS 2018). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (29.10.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Moldau, https://www.ecoi.net/en/file/local/1452871/4598_1543584844_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-moldau-stand-oktober-2018-29-10-2018.pdf, Zugriff 26.2.2019 - AA - Auswärtiges Amt (3.2018e): Republik Moldau, Wirtschaft, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/moldau-node/-/201934, Zugriff 22.2.2019 - BS - Bertelsmann Stiftung
(2018): BTI 2018; Moldova Country Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/1427438/488350_en.pdf, Zugriff 22.2.2019 - CoE - Council of Europe - European Committee of Social Rights (ECSR) (1.2018): European Committee of Social Rights Conclusions 2017; Moldova, https://www.ecoi.net/en/file/local/1425569/1226_1519804343_cr-2017-mda-eng.pdf, Zugriff 22.2.2019 - SSA - US Social Security Administration (9.2018): Social Security Programs Throughout the World, Moldova, https://www.ecoi.net/en/file/local/1447001/1788_1539767421_moldova.pdf, Zugriff 26.2.2019 - USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 Moldova, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430313.html, Zugriff 22.2.2019 Medizinische Versorgung Es gibt eine staatliche beitragsfinanzierte Pflicht-Krankenversicherung, die auch (gegen Zahlung einer jährlichen Versicherungsgebühr) die Behandlung nicht erwerbstätiger Personen übernimmt. Die Dienstleistungen im staatlichen Gesundheitswesen sind grundsätzlich für Moldauer umsonst und jegliche Form der Bestechung ist unter Strafe gestellt. In der Praxis jedoch sind Extrazahlungen die Regel, um z. B. Zugang zu bestimmten Untersuchungen/Eingriffen zu erhalten oder diesen Zugang zu beschleunigen. Ebenso ist die freie Arztwahl tatsächlich nur gegen entsprechende Zahlung möglich. Für derartige Zahlungen sind Quittungen natürlich nicht erhältlich. Sie sind somit auch nicht erstattungsfähig. Andere Leistungen wie z. B. zahnmedizinische Prophylaxen bzw. Behandlungen werden durch die staatliche Pflichtversicherung erst gar nicht abgedeckt. Behandlungsmöglichkeiten in den staatlichen und privaten Krankenhäusern sind nicht mit dem westeuropäischen Standard vergleichbar. In ländlichen Gebieten existiert bestenfalls eine eingeschränkte Grundversorgung. Keine Klinik kann ein umfassendes Behandlungspaket anbieten; angeboten wird sowohl von staatlichen als auch Privatkliniken vielmehr nur in Teilbereichen Medizin auf hohem Niveau, wobei dieser Service gelegentlich an die Fachkompetenz einzelner Ärzte gebunden ist und somit nicht für die gesamte Klinik gilt. Die Versorgung mit Medikamenten ist nicht überall gesichert. Auch in der Hauptstadt kommt es gelegentlich zu Engpässen. Staatliche Preisvorgaben haben in der Vergangenheit zu einem Rückzug vieler ausländischer Arzneimittelhersteller vom moldauischen Markt geführt. Die gezielte persönliche Einfuhr von Medikamenten aus dem Ausland ist grundsätzlich möglich (AA 29.10.2018). Die Verfassung von 1994 garantiert das Recht auf Gesundheit und eine kostenlose Basisbehandlung durch den Staat. 2001 wurde die verpflichtende Krankenversicherung geschaffen und 2004 landesweit eingeführt. Die staatliche Garantie eines universellen Zugangs zu medizinischer Basisversorgung wurde überarbeitet und durch die verpflichtende Krankenversicherung ergänzt. Die primäre Gesundheitsversorgung in Moldau basiert auf den familienmedizinischen Zentren und Gesundheitszentren, mit Ordinationen und Gesundheitsbüros in den ländlichen Gegenden. Seit Anfang 2008 sind diese verwaltungstechnisch autonom, davor unterstanden sie dem nächstgelegenen Bezirkskrankenhaus. Die sekundäre Versorgung umfasst spezialisierte ambulante und stationäre Behandlung in Bezirks- und städtischen Krankenhäusern. In Chisinau gibt es davon unabhängige spezialisierte ambulante Betreuung durch örtliche medizinische Vereinigungen. In jedem Bezirk gibt es darüber hinaus notfallmedizinische Einrichtungen (Ambulanzdienste) des Gesundheitsministeriums. Die medizinischen Einrichtungen der tertiären Versorgung bieten spezialisierte und hochspezialisierte medizinische Versorgung für die gesamte Bevölkerung. Sie befinden sich fast alle in Chisinau und unterstehen dem Gesundheitsministerium. Alle drei Organisationsebenen haben Verträge direkt mit der verpflichtenden Krankenversicherung. Viele medizinische Dienste werden von Privaten angeboten, vor allem Spezialambulatorien, diagnostischen Labors, Apotheken usw. Diese können Verträge mit der Versicherung haben. Es gibt parallel eine ganze Reihe von öffentlichen Gesundheitseinrichtungen anderer Ministerien, die deren Budgets unterliegen aber auch Verträge mit der Versicherung haben können. Eine große Zahl an NGOs, welche auf dem Gesundheitssektor aktiv sind, arbeiten vor allem in den Bereichen HIV/AIDS bzw. Tuberkulose-Eindämmung und in der Kindergesundheit. Sie arbeiten mit an der Formulierung von Gesundheitspolitik und beim Monitoring der Umsetzung von Gesundheitsreformen. Die Ausgaben für das Gesundheitssystem sind relativ niedrig. Das Basispaket der verpflichtenden Krankenversicherung umfasst grundlegende Versorgung von Erkrankungen, eine kurze Liste von Medikamenten, welche übernommen werden; Notfallversorgung; primäre, sekundäre und tertiäre (auch Rehabilitation) medizinische Versorgung; Zahnbehandlung; Krankentransport; Laborleistungen; Heimpflege und palliative Pflege. 2012 wurde das Paket um neue immunologische, radiologische und nuklearmedizinische Behandlungen erweitert. Diese Behandlungen werden gewährt, wo medizinisch nötig. 2011 scheiterte der Versuch der Regierung einen Selbstbehalt für Arztbesuche einzuführen. Out-of-pocket-Zuzahlungen gibt es in Form von Direktzahlungen und informellen Zahlungen. Schätzungen aus dem Jahr 2011 gingen davon aus, dass der Anteil an Zuzahlungen in Spitälern bei 58% lag. Bei Unversicherten liegen die Zahlen höher. Leistungen, die nicht unter die verpflichtende Krankenversicherung fallen, müssen direkt bezahlt werden, mehrheitlich sind das Medikamente und zahnmedizinische Leistungen. Out-of-pocket-Zuzahlungen sind vor allem bei Medikamenten recht hoch, was die Regierung veranlasste, den Preisregulierungsmechanismus für Medikamente zu ändern. Informelle Zahlungen (also Bestechung für mehr, bessere oder schnellere Leistungen) betreffen einer Umfrage zufolge in Spitälern 37,9% der Patienten. Diese leisteten informelle Zahlungen an Krankenhauspersonal (durchschnittlich USD 100,-). In ländlichen Gebieten waren es 40,8% der Patienten. Am häufigsten waren die informellen Zahlungen in der tertiären medizinischen Versorgung (48,4%). Nach Fachgebieten geordnet waren informelle Zahlungen in Geburtseinrichtungen (71%) am häufigsten, gefolgt von der Chirurgie (50,9%). Von den versicherten Patienten tätigten 36,8% informelle Zahlungen, von den Unversicherten hingegen 45,5%. Das Gesundheitsministerium ist bestrebt dieses Phänomen zurückzudrängen. Das Netzwerk öffentlicher Gesundheitseinrichtungen in Moldau besteht aus dem Nationalen Zentrum für öffentliche Gesundheit in Chisinau, zwei städtischen Zentren für öffentliche Gesundheit in Chisinau und Balti, und 34 Bezirkszentren für öffentliche Gesundheit, zuzüglich sieben Zentren für öffentliche Gesundheit anderer Ministerien welche parallel bestehen. Das Netzwerk der Labors besteht aus physikalischen, chemischen, mikrobiologischen, parasitologischen und radiologischen Labors bis hinunter auf die Bezirksebene. Einer Umfrage zufolge sind 80,2% der Moldauer mit den Leistungen ihrer Krankenhäuser zufrieden, aber 53,4% äußerten Kritik an den Zuzahlungen. Wartezeiten sind relativ kurz. 75% fühlen sich über die Behandlung gut informiert und auf dem Laufenden gehalten. 28% haben das Gefühl, die Krankenversorgung habe sich verbessert, 10% meinen das Gegenteil und 30% sehen keine Änderung. Die Sterblichkeit ist in Moldau für europäische Verhältnisse hoch, jedoch im internationalen Kontext niedrig. Die Häufigkeit von Tuberkulose, insbesondere multiresistenter TB, ist ein Problem. Arbeitslose müssen sich arbeitslos melden und erhalten dann für sechs Monate Arbeitslosengeld und Krankenversicherung. Viele Roma haben Probleme mit der verpflichtenden Krankenversicherung, weil sie nicht über die für den Zugang nötigen Identitätsdokumente verfügen oder in entlegenen Gegenden leben (WHO 2012). Das moldauische Gesundheitssystem zielt auf universellen und kostenlosen Zugang zu bestimmten Behandlungen (Grundversorgung, vorklinische Notfallversorgung, Behandlung von Tuberkulose, AIDS und Krebs), egal ob der Patient versichert ist oder nicht. Die Pflichtversicherung deckt Angestellte und Selbstständige auf der Grundlage von Beiträgen ab, bestimmte andere Personengruppen sind automatisch abgedeckt (Kinder, Studenten, Schwangere und Wöchnerinnen und Mütter von vier oder mehr Kindern, Menschen mit Behinderungen, Rentner, formal arbeitslos gemeldete Personen, pflegende Angehörige und Sozialhilfeempfänger). Es ist nicht klar, welcher Prozentsatz der Bevölkerung tatsächlich vom Gesundheitssystem erfasst wird (CoE 1.2018). Die öffentliche Gesundheitsversorgung ist nach wie vor extrem unterfinanziert und der Großteil der Bevölkerung ist gezwungen private Mittel zu verwenden, um angemessene Pflege zu erhalten. Das fördert Korruption bei medizinischem Personal (BS 2018). Die Umstrukturierung der öffentlichen Gesundheitsdienste ist in vollem Gange, einschließlich einer formellen Entscheidung zur Einrichtung einer Nationalen Gesundheitsbehörde. Ein aktualisiertes Konzept zur Krankenhausregionalisierung wurde vorgelegt, es gab aber keine Fortschritte bei der Umsetzung der Krankenhausreform. Moldau beteiligt sich am EU-Gesundheitsprogramm 2014-2020 (EC 3.4.2018). Die Verteilungsungleichheit zwischen Stadt und Land, auch im Bereich der Gesundheitsversorgung, gibt Anlass zur Besorgnis. Die jüngsten Dezentralisierungsmaßnahmen der Regierung haben das Problem eher verschärft, da die Gemeinden unterschiedlich leistungsfähig sind. Die öffentlichen Ausgaben für Gesundheit sinken, Korruption ist im Gesundheitssektor weit verbreitet. Durch Abwanderung fehlt gut ausgebildetes medizinisches Personal. Von der obligatorischen Krankenversicherung werden rund 20 Prozent der Bevölkerung nicht abgedeckt. Die allgemeine Qualität der Gesundheitsdienstleistungen ist schlecht und es gibt keine Monitoringmechanismen für öffentliche Gesundheitseinrichtungen. Roma, Behinderte, HIV/AIDS-Kranke, Flüchtlinge/Asylwerber und andere benachteiligte und marginalisierte Personen und Gruppen sind beim Zugang zu Gesundheitsversorgung diskriminiert. HIV/AIDS verbreiten sich zusehends, ebenso die Tuberkulose, vor allem die mehrfach medikamentenresistente Tuberkulose. Drogenkonsumenten sind Berichten zufolge gelegentlich einer Zwangsbehandlung in Verbindung mit Inhaftierung unterzogen, während die internationale Finanzierung für Drogenprogramme zurückgeht (UN CESCR 19.10.2017). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (29.10.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Moldau, https://www.ecoi.net/en/file/local/1452871/4598_1543584844_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-moldau-stand-oktober-2018-29-10-2018.pdf, Zugriff 26.2.2019 - BS - Bertelsmann Stiftung
(2018): BTI 2018; Moldova Country Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/1427438/488350_en.pdf, Zugriff 22.2.2019 - CoE - Council of Europe - European Committee of Social Rights (ECSR) (1.2018): European Committee of Social Rights Conclusions 2017; Moldova, https://www.ecoi.net/en/file/local/1425569/1226_1519804343_cr-2017-mda-eng.pdf, Zugriff 22.2.2019 - EC - European Commission (3.4.2018): Association Implementation Report on Moldova, https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/association_implementation_report_on_moldova.pdf, Zugriff 22.2.2019 - UN CESCR - UN Committee on Economic, Social and Cultural Rights (19.10.2017): Concluding observations on the third periodic report of the Republic of Moldova, https://www.ecoi.net/en/file/local/1416373/1930_1508916285_g1732326.pdf, Zugriff 5.3.2019 - WHO - Weltgesundheitsorganisation
(2012): Health Systems in Transition, Vol. 14, No. 7 2012, Republic of Moldova. Health system review, http://www.euro.who.int/data/assets/pdf_file/0006/178053/HiT-Moldova.pdf?ua=1, Zugriff 24.5.2018 Rückkehr Nach vorliegendenden Erkenntnissen müssen aus Deutschland oder anderen Staaten rückgeführte moldauische Staatsangehörige nicht damit rechnen, bei ihrer Rückkehr in die Republik Moldau festgenommen, misshandelt oder sonstigen staatlichen Maßnahmen ausgesetzt zu werden. Abgesehen von einem Pilotprojekt in der Hauptstadt zur Notunterbringung gibt es keine weiteren Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrerinnen und Rückkehrer. Bei dem Pilotprojekt handelt es sich um einen Dienst beim Republikanischen Asylheim für Behinderte und Rentner (untergeordnet dem Ministerium für Arbeit, Familie, und soziale Sicherheit - MLSPF) mit einer Kapazität von maximal 10 Betten. Die moldauische Migrationsbehörde führt eine Informationskampagne für rückgeführte Roma durch (AA 29.10.2018). Die Republik Moldau wurde als eines der Pilotländer für die 2008 begonnene Mobilitätspartnerschaft mit der EU ausgewählt. Hierbei werden Projekte im Bereich Asyl, Grenzmanagement sowie Arbeitsmigration mit verschiedenen Mitgliedstaaten umgesetzt. Am
- Januar 2008 ist zwischen der EU und der Republik Moldau ein Rückübernahmeabkommen in Kraft getreten. Seit Ende April 2014 können sich moldauische Staatsangehörige bis zu 90 Tage im Halbjahr visumfrei in den EU-Mitgliedstaaten (außer dem Vereinigten Königreich und Irland) aufhalten (AA 3.2018c). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (29.10.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Moldau, https://www.ecoi.net/en/file/local/1452871/4598_1543584844_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-moldau-stand-oktober-2018-29-10-2018.pdf, Zugriff 26.2.2019 - AA - Auswärtiges Amt (3.2018b): Außenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/ laender/moldau-node/-/202836, Zugriff 22.2.2019 SARS-CoV-2/COVID-19 betreffend Moldawien COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals Ende des Jahres 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. Die Erkrankung führt zu einer Atemwegserkrankung (vergleichbar mit der Grippe) mit Symptomen wie Husten und Fieber; in schwereren Fällen kann es zu Atembeschwerden kommen. Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf. In Österreich gibt es mit Stand 08.04.2020, 08:00 Uhr, 12.675 bestätigte Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen und 273 Todesfälle; in Moldawien sind zu diesem Zeitpunkt 1.056 Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen, wobei 24 diesbezügliche Todesfälle bestätigt wurden. Im Zusammenhang mit der Ausbreitung der Coronavirus-Pandemie hat das Parlament der Republik Moldau den Ausnahmezustand im ganzen Land für den Zeitraum 17.03.2020 bis 15.05.2020 erklärt. Transnistrien hat seit 16.03.2020 bis auf Weiteres den Ausnahmezustand ausgerufen. Alle Grenzübergänge mit Rumänien wurden gesperrt; die Grenzübergänge zur Ukraine bleiben gesperrt. Air Moldava wird bis 15.05.2020 den Flugbetrieb einstellen. Ab 27.03.2020 ist es verboten, sich auf öffentlichen Plätzen in einer Gruppe von mehr als drei Personen aufzuhalten (Ausnahme: Familienmitglieder wie Eltern, Großeltern, Kinder und Geschwister). Alle Personen, die ihren Wohnsitz verlassen, sind verpflichtet ihren Ausweis oder ein ähnliches Identifikationsdokument bei sich zu tragen und auf Anfrage der Polizei vorzulegen. Ab
- März 2020 wird Personen über 63 Jahren untersagt, ohne höchst dringende Notwendigkeit das Haus zu verlassen. Ab
- März 2020 ist es allen Personen untersagt, sich in Parks, Wälder, Spielplätzen, Sportplätzen und Freizeitzonen aufzuhalten. Die Tankstellen dürfen keine Lebensmittel mehr verkaufen. Seit 11.03.2020 gilt ein Verbot von Veranstaltungen mit mehr als 50 Personen. Diese Maßnahme ist bis 15.05.2020 in Kraft. Die Nichtbeachtung der Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von epidemischen Krankheiten wird mit einer Geldstrafe von 22.500 - 25.000 MDL für natürliche Personen und 50.000 - 75.000 MDL für juristische Personen geahndet. Eine Gefängnisstrafe von bis zu sieben Jahren ist möglich, wenn die Nichtbeachtung der Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung im Zusammenhang mit COVID-19 zu schweren gesundheitlichen Schäden oder zum Tod geführt haben. Die Verhängung der Strafen kann auch bei Verletzung der Quarantäne, bei böswilligem Ignorieren des Verbots von Massenveranstaltungen und bei Sabotage der Bekämpfung der Krankheit angewendet werden. Zusätzlich kann die absichtliche Angabe falscher oder unvollständiger Daten und die Weigerung zur Angabe der geforderten Informationen im Zusammenhang mit COVID-19 zu einer Geldstrafe in Höhe von 22.500 - 25.000 MDL führen. Quellen: - https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus.html, Zugriff 08.04.2020 - https://www.ages.at/themen/krankheitserreger/coronavirus/, Zugriff 08.04.2020 - https://www.tagesschau.de/ausland/coronavirus-karte-101.html, Zugriff 08.04.2020 - Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten (BMEIA), https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/moldau/, Zugriff 07.04.2020
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführer, zu ihrer Staatsangehörigkeit und ihrem früheren Wohnort vor ihrer Ausreise aus Moldawien gründen sich auf ihre unbedenklichen und auch von der belangten Behörde nicht angezweifelten Angaben. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen Angaben zu zweifeln, zumal auch in der Beschwerde keine widerstreitenden Ausführungen getätigt wurden. Diese Beurteilung kann ebenso für die Ausführungen zum Reiseweg aus Moldawien nach Österreich getroffen werden. Das Datum der Einreise nach Österreich und der Antragstellungen ergibt sich - ebenso wie der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang - aus dem unbestrittenen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl.2.
- Die Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführer, zu ihrer Staatsangehörigkeit und ihrem früheren Wohnort vor ihrer Ausreise aus Moldawien gründen sich auf ihre unbedenklichen und auch von der belangten Behörde nicht angezweifelten Angaben. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen Angaben zu zweifeln, zumal auch in der Beschwerde keine widerstreitenden Ausführungen getätigt wurden. Diese Beurteilung kann ebenso für die Ausführungen zum Reiseweg aus Moldawien nach Österreich getroffen werden. Das Datum der Einreise nach Österreich und der Antragstellungen ergibt sich - ebenso wie der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang - aus dem unbestrittenen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl. 2.
- Die Feststellungen zum Leben der Beschwerdeführer und ihren Familienangehörigen in der Europäischen Union sowie Moldawien ergeben sich aus den eigenen Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, die sie gleichbleibend im Rahmen ihrer behördlichen Einvernahmen vortrugen. Die persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführer in Österreich waren auf Basis der diesbezüglichen Schilderungen vor der belangten Behörde zu treffen und stehen in Einklang mit den Ergebnissen der Abfragen in den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Fremdeninformationssystem, Grundversorgungs-Informationssystem). Ihre strafgerichtliche Unbescholtenheit ist aus einem aktuellen Strafregisterauszug ersichtlich. Im Ergebnis waren für das Bundesverwaltungsgericht zur Frage der persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführer im Bundesgebiet keine Feststellungen zu treffen, die ihren Angaben (also jenen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin) vor der belangten Behörde entgegenstünden. Der Beschwerde sind im Übrigen auch keine Ausführungen zu entnehmen, die (zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt weniger als vier Wochen später) Anlass zu weitergehenden Ermittlungen bzw. Feststellungen zum Leben der Beschwerdeführer in Österreich gegeben hätten. Insbesondere gaben die Beschwerdeführer selbst an, gesund und arbeitsfähig bzw. -willig zu sein. Die Deutschkenntnisse der Beschwerdeführer waren entsprechend ihren eigenen Angaben vor der belangten Behörde in Verbindung mit der Kürze ihres Aufenthalts in Österreich festzustellen. 2.
- Dass die Beschwerdeführer Moldawien verließen, ohne einer unmittelbar vorangegangenen Bedrohung oder konkreten Gefahren für ihre körperliche Unversehrtheit ausgesetzt gewesen zu sein, ergibt sich aus dem klaren Vorbringen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin sowohl in der polizeilichen Erstbefragung als auch den Einvernahmen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am
- und 13.02.
- In all ihren Befragungen gaben sie gleichlautend an, nach Österreich gekommen zu sein, um sich hier eine bessere wirtschaftliche Zukunft aufzubauen. Moldawien hätten sie allein deshalb verlassen, weil dort die Löhne niedrig und die Lebenshaltungskosten verhältnismäßig hoch seien; der Erstbeschwerdeführer meinte in diesem Zusammenhang, dass er sogar Blut gespendet habe, um eine finanzielle Vergütung zu erhalten. Auch in der Beschwerde erstatteten die Beschwerdeführer kein anderes Vorbringen, sondern wiesen bloß verstärkt darauf hin, dass in Moldawien ein hohes Ausmaß an Korruption herrsche. Aufgrund dieses Vorbringens in Verbindung mit den Feststellungen zur allgemeinen Situation in Moldawien konnte auch festgestellt werden, dass den Beschwerdeführern dort keine physischen oder psychischen Gewalthandlungen durch staatliche Behörden oder nichtstaatliche Personen drohen. 2.
- Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln, zumal die Beschwerdeführer diesen auch nicht entgegentraten. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Diese Feststellungen wurden den Beschwerdeführern bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgehalten und sind im angefochtenen Bescheid gleichlautend wie unter Pkt. II.1.
- enthalten; sie sind den Beschwerdeführern somit bekannt. Die zusätzlich getroffenen Feststellungen zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus ergeben sich aus allgemein abrufbaren, tagesaktuellen Berichten und Informationen in den Medien.2.
- Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln, zumal die Beschwerdeführer diesen auch nicht entgegentraten. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Diese Feststellungen wurden den Beschwerdeführern bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgehalten und sind im angefochtenen Bescheid gleichlautend wie unter Pkt. römisch zwei.1.
- enthalten; sie sind den Beschwerdeführern somit bekannt. Die zusätzlich getroffenen Feststellungen zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus ergeben sich aus allgemein abrufbaren, tagesaktuellen Berichten und Informationen in den Medien.
- Rechtliche Beurteilung: Die angefochtenen Bescheide wurden dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin am 19.02.2017 jeweils durch persönliche Übernahme zugestellt. Die am 17.03.2020 per Fax an die belangte Behörde übermittelte Beschwerde ist somit
§ 7Abs. 4 erster Satz Vw
GVG rechtzeitig. Die Beschwerde richtet sich - wie spätestens im Zuge des Beschwerdeverfahrens seitens des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer klargestellt wurde - nur gegen die Spruchpunkte I. bis VI. der angefochtenen Bescheide.Die angefochtenen Bescheide wurden dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin am 19.02.2017 jeweils durch persönliche Übernahme zugestellt. Die am 17.03.2020 per Fax an die belangte Behörde übermittelte Beschwerde ist somit
Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz VwGVG rechtzeitig. Die Beschwerde richtet sich - wie spätestens im Zuge des Beschwerdeverfahrens seitens des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer klargestellt wurde - nur gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch sechs. der angefochtenen Bescheide. Zu A) 3.1. Zur Abweisung der Beschwerde betreffend den Status von Asylberechtigten: 3.1.1.
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).3.1.1.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr vergleiche VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). 3.1.2. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung unter Pkt. II.2.3. dargestellt, brachten die Beschwerdeführer keine sie konkret betreffenden Bedrohungssituationen in ihrem Herkunftsstaat vor. Das von den erwachsenen Beschwerdeführern selbst eingeräumte Motiv ihrer Ausreise aus Moldawien lag allein darin, sich in Österreich eine bessere wirtschaftliche Zukunft aufzubauen. Soweit der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin auf die grassierende Korruption in ihrem Herkunftsland hinwiesen, zeigten sie nicht auf, dass diese gezielt und individuell gegen sie gerichtet wäre. Den Beschwerdeführern ist es deshalb insgesamt nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen ihre Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Vor dem Hintergrund der Feststellungen zur Lage in Moldawien können auch keine sonstigen Gründe erkannt werden, wonach den Beschwerdeführern im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung drohte.3.1.2. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung unter Pkt. römisch zwei.2.3. dargestellt, brachten die Beschwerdeführer keine sie konkret betreffenden Bedrohungssituationen in ihrem Herkunftsstaat vor. Das von den erwachsenen Beschwerdeführern selbst eingeräumte Motiv ihrer Ausreise aus Moldawien lag allein darin, sich in Österreich eine bessere wirtschaftliche Zukunft aufzubauen. Soweit der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin auf die grassierende Korruption in ihrem Herkunftsland hinwiesen, zeigten sie nicht auf, dass diese gezielt und individuell gegen sie gerichtet wäre. Den Beschwerdeführern ist es deshalb insgesamt nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen ihre Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Vor dem Hintergrund der Feststellungen zur Lage in Moldawien können auch keine sonstigen Gründe erkannt werden, wonach den Beschwerdeführern im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung drohte. 3.1.3. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide ist daher
§ 28Abs. 2 Vw
GVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.3.1.3. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide ist daher
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abzuweisen. 3.2. Zur Abweisung der Beschwerde betreffend den Status von subsidiär Schutzberechtigten: 3.2.1.
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,3.2.1.
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
- der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
- dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. 3.2.
- Der Verwaltungsgerichtshof setzte sich bereits mehrfach mit der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung zum realen Risiko einer drohenden Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK und zur ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im innerstaatlichen Konflikt auseinander und legte tragende Leitlinien bzw. Rechtssätze in diesem Zusammenhang fest. Auf diese Rechtsprechung (vgl. für viele VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137) wird für die fallbezogene Beurteilung des subsidiären Schutzes hingewiesen.3.2.
- Der Verwaltungsgerichtshof setzte sich bereits mehrfach mit der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung zum realen Risiko einer drohenden Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK und zur ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im innerstaatlichen Konflikt auseinander und legte tragende Leitlinien bzw. Rechtssätze in diesem Zusammenhang fest. Auf diese Rechtsprechung vergleiche für viele VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137) wird für die fallbezogene Beurteilung des subsidiären Schutzes hingewiesen. 3.2.
- Die Beschwerdeführer vermochten im vorliegenden Fall ein "real risk" einer Verletzung ihrer Rechte nach Art. 3 EMRK im Falle ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht aufzuzeigen:3.2.
- Die Beschwerdeführer vermochten im vorliegenden Fall ein "real risk" einer Verletzung ihrer Rechte nach Artikel 3, EMRK im Falle ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht aufzuzeigen: 3.2.3.
- Zunächst kann im Beschwerdefall nicht angenommen werden, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr nach Moldawien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK):3.2.3.
- Zunächst kann im Beschwerdefall nicht angenommen werden, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr nach Moldawien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Artikel 3, EMRK): Die erwachsenen Beschwerdeführer sind gesund und arbeitsfähig und prinzipiell dazu in der Lage, ihren notwendigsten Lebensunterhalt durch eigene Erwerbsarbeit zu bestreiten. Dabei wird nicht verkannt, dass das Lohnniveau in Moldawien sehr niedrig ist und das monatliche Durchschnittsgehalt von knapp 270,- Euro oft nicht zum Leben ausreicht. Allerdings ist die Grundversorgung der moldawischen Bevölkerung mit Nahrungsmitteln unter normalen Umständen sichergestellt und erhielten die Beschwerdeführer schon bislang eine monatliche finanzielle Unterstützung in der Höhe von 100,- bis 150,- Euro seitens der in Italien lebenden Mutter des Erstbeschwerdeführers. Da auch seine in Moldawien lebenden Geschwister diese Unterstützung beziehen, ist davon auszugehen, dass diesen zumindest eine vorübergehende (finanzielle) Unterstützung der Beschwerdeführer möglich wäre, sodass sie vor Obdachlosigkeit und existenzieller Notlage bewahrt wären. Die beiden minderjährigen Beschwerdeführer sind von ihren Eltern abhängig, die für ihr notwendiges Auskommen Sorge tragen; dass der Dritt- und der Viertbeschwerdeführer in Moldawien mangels finanzieller Möglichkeiten ihrer Eltern keinen Kindergarten besuchen können, stellt keine Verletzung ihrer Rechte nach Art. 3 EMRK dar.Die erwachsenen Beschwerdeführer sind gesund und arbeitsfähig und prinzipiell dazu in der Lage, ihren notwendigsten Lebensunterhalt durch eigene Erwerbsarbeit zu bestreiten. Dabei wird nicht verkannt, dass das Lohnniveau in Moldawien sehr niedrig ist und das monatliche Durchschnittsgehalt von knapp 270,- Euro oft nicht zum Leben ausreicht. Allerdings ist die Grundversorgung der moldawischen Bevölkerung mit Nahrungsmitteln unter normalen Umständen sichergestellt und erhielten die Beschwerdeführer schon bislang eine monatliche finanzielle Unterstützung in der Höhe von 100,- bis 150,- Euro seitens der in Italien lebenden Mutter des Erstbeschwerdeführers. Da auch seine in Moldawien lebenden Geschwister diese Unterstützung beziehen, ist davon auszugehen, dass diesen zumindest eine vorübergehende (finanzielle) Unterstützung der Beschwerdeführer möglich wäre, sodass sie vor Obdachlosigkeit und existenzieller Notlage bewahrt wären. Die beiden minderjährigen Beschwerdeführer sind von ihren Eltern abhängig, die für ihr notwendiges Auskommen Sorge tragen; dass der Dritt- und der Viertbeschwerdeführer in Moldawien mangels finanzieller Möglichkeiten ihrer Eltern keinen Kindergarten besuchen können, stellt keine Verletzung ihrer Rechte nach Artikel 3, EMRK dar. 3.2.3.
- Wie festgestellt, sind alle Beschwerdeführer gesund. Dass ihnen im Zusammenhang mit gesundheitlichen Beschwerden dringend benötigte ärztliche Versorgung oder Medikamente im Herkunftsstaat nicht zugänglich wären, brachten sie zu keinem Zeitpunkt ihres Verfahrens vor und ist anhand des zitierten Länderdokumentationsmaterials auch nicht ersichtlich. Auch in Hinblick auf die derzeitige COVID-19-Pandemiesituation ist festzuhalten, dass einerseits Moldawien zum Entscheidungszeitpunkt nach den vorliegenden Infektions- und Sterblichkeitszahlen nicht zu den hauptsächlich von der Pandemie betroffenen Ländern gehört sowie andererseits die Beschwerdeführer am Erreger SARS-CoV-2 auch nicht erkrankt sind und keiner von ihnen zu einer besonders vulnerablen Risikogruppe gehört. 3.2.3.
- Es sind weiters keine Umstände gerichtsbekannt, wonach in Moldawien aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in Moldawien auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführer für diese als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in Moldawien ist aktuell eine Zivilperson nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.3.2.3.
- Es sind weiters keine Umstände gerichtsbekannt, wonach in Moldawien aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in Moldawien auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführer für diese als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in Moldawien ist aktuell eine Zivilperson nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt. 3.2.
- Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden, weshalb die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte II. der angefochtenen Bescheide
§ 28Abs. 2 Vw
GVG iVm § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abzuweisen ist.3.2.4. Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden, weshalb die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch zwei. der angefochtenen Bescheide
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 abzuweisen ist. 3.3. Zur Abweisung der Beschwerde betreffend die Nichterteilung von Aufenthaltstiteln "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"
§ 57Asyl
G 2005:3.3. Zur Abweisung der Beschwerde betreffend die Nichterteilung von Aufenthaltstiteln "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"
Paragraph 57, AsylG 2005: 3.3.1.
§ 58Abs. 1 Z 2 Asyl
G 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch bezüglich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.3.3.1.
Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch bezüglich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. § 57 Abs. 1 AsylG 2005 lautet:Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 lautet: "'Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' § 57.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zu erteilen:Paragraph 57,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
§ 46aAbs.
1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
- zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2)-
(4)[...]" 3.3.2. Die Voraussetzungen für die Erteilung jeweils eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt der Beschwerdeführer weder seit mindestens einem Jahr
§ 46aAbs.
1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch diese Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 wurden. Weder haben die Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des § 57 AsylG 2005 behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhalts im Ermittlungsverfahren hervor.3.3.2. Die Voraussetzungen für die Erteilung jeweils eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt der Beschwerdeführer weder seit mindestens einem Jahr
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch diese Opfer von Gewalt iSd Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 wurden. Weder haben die Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des Paragraph 57, AsylG 2005 behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhalts im Ermittlungsverfahren hervor. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. der angefochtenen Bescheide ist sohin ebenfalls abzuweisen.Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei. der angefochtenen Bescheide ist sohin ebenfalls abzuweisen. 3.4. Zur Abweisung der Beschwerde betreffend die Erlassung der Rückkehrentscheidungen: 3.4.1 Die diesbezüglich maßgeblichen Rechtsgrundlagen stellen sich wie folgt dar: 3.4.1.1.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57Asyl
G 2005 nicht erteilt wird.3.4.1.1.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird. 3.4.1.
- § 52 FPG lautet auszugsweise:3.4.1.
- Paragraph 52, FPG lautet auszugsweise: "Rückkehrentscheidung § 52
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sichParagraph 52,
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
- nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
- nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
- dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
- dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
- ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
- ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3)-
(8)[...]
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.
Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(10)-
(11)[...]" 3.4.1.
- § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet auszugsweise:3.4.1.
- Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet auszugsweise: "§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
(4)-
(6)[...]" 3.4.
- Es ist daher zu prüfen, ob Rückkehrentscheidungen gegen die Beschwerdeführer einen unzulässigen Eingriff in ihr durch Art. 8 EMRK garantiertes Recht auf Achtung ihres Privat und Familienlebens bedeuten würden, wobei insbesondere die in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien zu berücksichtigen sind:3.4.
- Es ist daher zu prüfen, ob Rückkehrentscheidungen gegen die Beschwerdeführer einen unzulässigen Eingriff in ihr durch Artikel 8, EMRK garantiertes Recht auf Achtung ihres Privat und Familienlebens bedeuten würden, wobei insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien zu berücksichtigen sind: 3.4.2.
- Die Beziehung der Beschwerdeführer zueinander fällt als schützenswertes Familienleben in den Schutzbereich des Art. 8 EMRK. Durch die gemeinsame Ausweisung bzw. Rückkehrentscheidung betreffend eine Familie wird nicht in das Familienleben der Fremden eingegriffen, weil alle Familienmitglieder von derselben aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen sind (VwGH 18.3.2010, 2010/22/0013; 19.09.2012, 2012/22/0143; 19.12.2012, 2012/22/0221; vgl. EGMR 09.10.2003, Slivenko v. Lettland, Appl. 48321/99); dies gilt auch für den Fall, dass sich ein oder mehrere Familienmitglieder durch Untertauchen der Effektuierung der Rückkehrentscheidung entziehen. Die gegenständlich ausgesprochenen Rückkehr-entscheidungen betreffen alle vier Beschwerdeführer gemeinsam.3.4.2.
- Die Beziehung der Beschwerdeführer zueinander fällt als schützenswertes Familienleben in den Schutzbereich des Artikel 8, EMRK. Durch die gemeinsame Ausweisung bzw. Rückkehrentscheidung betreffend eine Familie wird nicht in das Familienleben der Fremden eingegriffen, weil alle Familienmitglieder von derselben aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen sind (VwGH 18.3.2010, 2010/22/0013; 19.09.2012, 2012/22/0143; 19.12.2012, 2012/22/0221; vergleiche EGMR 09.10.2003, Slivenko v. Lettland, Appl. 48321/99); dies gilt auch für den Fall, dass sich ein oder mehrere Familienmitglieder durch Untertauchen der Effektuierung der Rückkehrentscheidung entziehen. Die gegenständlich ausgesprochenen Rückkehr-entscheidungen betreffen alle vier Beschwerdeführer gemeinsam. Da die Beschwerdeführer ansonsten keine schützenswerten familiären Verbindungen im Bundesgebiet haben, stellen die ihnen gegenüber ergehenden Rückkehrentscheidungen demnach keinen Eingriff in ihr Recht auf Achtung des Familienlebens dar. 3.4.2.
- Die die Beschwerdeführer treffenden aufenthaltsbeendenden Maßnahmen könnten daher allenfalls lediglich in ihr in Österreich bestehendes Privatleben eingreifen. 3.4.2.2.
- Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua. v. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.3.4.2.2.
- Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua. v. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, weil - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. etwa VwGH 25.04.2018, Ra 2018/18/0187; 06.09.2017, Ra 2017/20/0209; 30.8.2017, Ra 2017/18/0070 bis 0072; 20.06.2017, Ra 2017/22/0037, jeweils mwN). Es kann jedoch auch nicht gesagt werden, dass eine in drei Jahren erlangte Integration keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen "kann" und somit schon allein auf Grund eines Aufenthaltes von weniger als drei Jahren von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen gegenüber den privaten Interessen auszugehen wäre (vgl. etwa VwGH 10.04.2019, Ra 2019/18/0058, mwN).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, weil - abseits familiärer Umstände - eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Artikel 8, EMRK durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche etwa VwGH 25.04.2018, Ra 2018/18/0187; 06.09.2017, Ra 2017/20/0209; 30.8.2017, Ra 2017/18/0070 bis 0072; 20.06.2017, Ra 2017/22/0037, jeweils mwN). Es kann jedoch auch nicht gesagt werden, dass eine in drei Jahren erlangte Integration keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen "kann" und somit schon allein auf Grund eines Aufenthaltes von weniger als drei Jahren von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen gegenüber den privaten Interessen auszugehen wäre vergleiche etwa VwGH 10.04.2019, Ra 2019/18/0058, mwN). Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner langjährigen Rechtsprechung zu Ausweisungen Fremder wiederholt ausgesprochen, dass die EMRK Fremden nicht das Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Land garantiert und die Konventionsstaaten im Allgemeinen nicht verpflichtet sind, die Wahl des Aufenthaltslandes durch Einwanderer zu respektieren und auf ihrem Territorium die Familienzusammenführung zu gestatten. Dennoch könne in einem Fall, der sowohl die Achtung des Familienlebens, als auch Fragen der Einwanderung betrifft, der Umfang der staatlichen Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat ansässigen Personen Aufenthalt zu gewähren, - je nach der Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse - variieren (vgl. z.B. EGMR 05.09.2000, Solomon v. Niederlande, Appl. 44328/98; EGMR 09.10.2003, Slivenko v. Lettland, Appl. 48321/99; EGMR 22.04.2004, Radovanovic v. Österreich, Appl. 42703/98; EGMR 31.01.2006, da Silva und Hoogkamer v. Niederlande, Appl. 50435/99; EGMR 31.07.2008, Darren Omoregie ua v. Norwegen, Appl. 265/07).Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner langjährigen Rechtsprechung zu Ausweisungen Fremder wiederholt ausgesprochen, dass die EMRK Fremden nicht das Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Land garantiert und die Konventionsstaaten im Allgemeinen nicht verpflichtet sind, die Wahl des Aufenthaltslandes durch Einwanderer zu respektieren und auf ihrem Territorium die Familienzusammenführung zu gestatten. Dennoch könne in einem Fall, der sowohl die Achtung des Familienlebens, als auch Fragen der Einwanderung betrifft, der Umfang der staatlichen Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat ansässigen Personen Aufenthalt zu gewähren, - je nach der Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse - variieren vergleiche z.B. EGMR 05.09.2000, Solomon v. Niederlande, Appl. 44328/98; EGMR 09.10.2003, Slivenko v. Lettland, Appl. 48321/99; EGMR 22.04.2004, Radovanovic v. Österreich, Appl. 42703/98; EGMR 31.01.2006, da Silva und Hoogkamer v. Niederlande, Appl. 50435/99; EGMR 31.07.2008, Darren Omoregie ua v. Norwegen, Appl. 265/07). 3.4.2.2.
- Im vorliegenden Fall halten sich die Beschwerdeführer seit Ende Jänner 2020 und damit erst seit einigen Wochen durchgehend in Österreich auf. Die Anträge auf internationalen Schutz erwiesen sich - wie aus dem vorliegenden Erkenntnis ersichtlich - als unberechtigt, was das Bundesverwaltungsgericht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Verfahrensfrist feststellte. Im Lichte des vorliegenden Falles kommt damit dem bloßen Zeitraum der Aufenthaltsdauer für sich genommen keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu (VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055). Die Dauer des verwaltungsbehördlichen und -gerichtlichen Verfahrens überstieg im vorliegenden Fall auch nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht hätten, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen (vgl. VfSlg. 18.499/2008, 19.752/2013; EGMR 04.12.2012, Butt v. Norwegen, Appl. 47.017/09, Z 85 f.).3.4.2.2.
- Im vorliegenden Fall halten sich die Beschwerdeführer seit Ende Jänner 2020 und damit erst seit einigen Wochen durchgehend in Österreich auf. Die Anträge auf internationalen Schutz erwiesen sich - wie aus dem vorliegenden Erkenntnis ersichtlich - als unberechtigt, was das Bundesverwaltungsgericht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Verfahrensfrist feststellte. Im Lichte des vorliegenden Falles kommt damit dem bloßen Zeitraum der Aufenthaltsdauer für sich genommen keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu (VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055). Die Dauer des verwaltungsbehördlichen und -gerichtlichen Verfahrens überstieg im vorliegenden Fall auch nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht hätten, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen vergleiche VfSlg. 18.499 aus 2008,, 19.752 aus 2013,; EGMR 04.12.2012, Butt v. Norwegen, Appl. 47.017/09, Ziffer 85, f.). Dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin strafrechtlich unbescholten sind, vermag weder ihr persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (zB VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.04.2012, 2011/18/0253). Die erwachsenen Beschwerdeführer beabsichtigen, durch Erwerbsarbeit in Österreich für sich und ihre Kinder eine finanziell bessere Zukunft zu erreichen. Eine besondere Integration der sprachunkundigen Beschwerdeführer im Sinne einer nachhaltigen sozialen Verfestigung in Österreich liegt nach ihrem erst einige Wochen andauernden Aufenthalt im Bundesgebiet jedoch nicht vor, zumal sie auch davor keine Bezugspunkte zu Österreich hatten. Die Beschwerdeführer sind auch nicht selbsterhaltungsfähig, beziehen Leistungen aus der Grundversorgung und leben in einer Flüchtlingsunterkunft. Bei der Gestaltung ihres Lebens in Österreich und der Etablierung sozialer Bindungen mussten sich der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin auch stets ihres unsicheren Aufenthaltsstatus im Bundesgebiet bewusst sein, wobei sie zu keinem Zeitpunkt von einem dauernden Aufenthalt in Österreich ausgehen konnten. So misst auch der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung eines Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil ein Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013).Die Beschwerdeführer sind auch nicht selbsterhaltungsfähig, beziehen Leistungen aus der Grundversorgung und leben in einer Flüchtlingsunterkunft. Bei der Gestaltung ihres Lebens in Österreich und der Etablierung sozialer Bindungen mussten sich der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin auch stets ihres unsicheren Aufenthaltsstatus im Bundesgebiet bewusst sein, wobei sie zu keinem Zeitpunkt von einem dauernden Aufenthalt in Österreich ausgehen konnten. So misst auch der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung eines Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil ein Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224 aus 2007,, 18.382 aus 2008,, 19.086 aus 2010,, 19.752 aus 2013,). 3.4.2.2.
- Den minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführern mag freilich ihr objektiv unrechtmäßiger Aufenthalt subjektiv nicht im gleichen Ausmaß wie ihren Eltern zugerechnet werden (vgl. VfGH 07.10.2014, U 2459/2012 ua.). Es ist aber nicht zu erkennen, weswegen die beginnende Sozialisation des erst fünfjährigen Drittbeschwerdeführers und seines um ein ca. Jahr jüngeren Bruders nicht auch in Moldawien weitergeführt werden kann, zumal sie im Heimatland weiter in Obsorge ihrer Eltern sein und in deren Begleitung die Eingliederung in den Herkunftsstaat ermöglicht bzw. weitergeführt wird (zur Sozialisation von Kindern etwa nach Vollendung des dritten Lebensjahres vgl. VwSlg. 14972 A/1998 und VwGH 19.01.2006, 2005/21/0297). Dass die beiden minderjährigen Beschwerdeführer in Moldawien mangels finanzieller Möglichkeiten ihrer Eltern keinen Kindergarten besuchen werden, ändert an dieser Beurteilung nichts.3.4.2.2.
- Den minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführern mag freilich ihr objektiv unrechtmäßiger Aufenthalt subjektiv nicht im gleichen Ausmaß wie ihren Eltern zugerechnet werden vergleiche VfGH 07.10.2014, U 2459 aus 2012, ua.). Es ist aber nicht zu erkennen, weswegen die beginnende Sozialisation des erst fünfjährigen Drittbeschwerdeführers und seines um ein ca. Jahr jüngeren Bruders nicht auch in Moldawien weitergeführt werden kann, zumal sie im Heimatland weiter in Obsorge ihrer Eltern sein und in deren Begleitung die Eingliederung in den Herkunftsstaat ermöglicht bzw. weitergeführt wird (zur Sozialisation von Kindern etwa nach Vollendung des dritten Lebensjahres vergleiche VwSlg. 14972 A/1998 und VwGH 19.01.2006, 2005/21/0297). Dass die beiden minderjährigen Beschwerdeführer in Moldawien mangels finanzieller Möglichkeiten ihrer Eltern keinen Kindergarten besuchen werden, ändert an dieser Beurteilung nichts. 3.4.2.2.
- Das Bundesverwaltungsgericht vermag somit keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat zu erkennen. Insbesondere führt ein Vergleich zwischen den Lebensverhältnissen der Beschwerdeführer in Österreich mit jenen in Moldawien zu dem Schluss, dass die Beschwerdeführer in ihrem Herkunftsstaat über weit mehr (familiäre) Anknüpfungspunkte verfügen, als dies in Österreich der Fall ist, zumal die Beschwerdeführer ihr ganzes bisheriges Leben in Moldawien zubrachten. Die Existenz der minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer ist durch ihre Eltern gesichert; eine Rückkehr in ihren Herkunftsstaat steht in Anbetracht der aufgezeigten Umstände, insbesondere des weiteren Zusammenlebens im Familienverband mit ihren Eltern, auch nicht ihrem Kindeswohl entscheidungsmaßgeblich entgegen. 3.4.2.2.
- Den privaten Interessen der Beschwerdeführer an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251).3.4.2.2.
- Den privaten Interessen der Beschwerdeführer an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251). Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf, wiegen nach den dargelegten Erwägungen schwerer als die Interessen der Beschwerdeführer am Verbleib in Österreich. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang schließlich, dass es den Beschwerdeführern bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG auch nicht verwehrt ist, wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren (so auch VfSlg. 19.086/2010 unter Hinweis auf Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 861).Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang schließlich, dass es den Beschwerdeführern bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG auch nicht verwehrt ist, wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren (so auch VfSlg. 19.086 aus 2010, unter Hinweis auf Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 861). 3.4.
- Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG überwiegt das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes der Beschwerdeführer im Bundesgebiet ihr persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet. Die Erlassung von Rückkehrentscheidungen
§ 52
FPG stellt sohin zwar einen Eingriff, aber keine Verletzung im Recht der Beschwerdeführer auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens
§ 9Abs. 2 BFA-VG i
Vm Art. 8 EMRK dar.3.4.3. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG überwiegt das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes der Beschwerdeführer im Bundesgebiet ihr persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet. Die Erlassung von Rückkehrentscheidungen
Paragraph 52, FPG stellt sohin zwar einen Eingriff, aber keine Verletzung im Recht der Beschwerdeführer auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. der angefochtenen Bescheide ist damit abzuweisen.Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch vier. der angefochtenen Bescheide ist damit abzuweisen. 3.
- Zur Abweisung der Beschwerde betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführer nach Moldawien: 3.5.
- Die diesbezüglich maßgeblichen Bestimmungen des FPG lauten: "Abschiebung § 46
(1)Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wennParagraph 46,
(1)Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
- die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
- sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
- auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
- sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurüc