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{'item': 'W239 2229735-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum08.04.2020 GeschäftszahlW239 2229735-1 SpruchW239 2229735-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Theresa BAUMA

Art. 12Abs. 2 i

Vm Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO Verfristung eingetreten und die Zuständigkeit zur Führung des Verfahrens auf Italien übergegangen sei.2. Am 17.12.2019 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein auf Artikel 12, Absatz 2, oder Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) gestütztes Aufnahmeersuchen an die italienische Dublin-Behörde. Italien ließ das Ersuchen unbeantwortet. Mit Schreiben vom 18.02.2020 setzte das BFA die italienische Dublin-Behörde daher davon in Kenntnis,

Artikel 12

, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 22, Absatz 7, Dublin-III-VO Verfristung eingetreten und die Zuständigkeit zur Führung des Verfahrens auf Italien übergegangen sei. Aus einem Vermerk vom 18.12.2019 ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin freiwillig auf Leistungen aus der Grundversorgung verzichtete und über die Einstellung der Grundversorgung belehrt wurde; Grund dafür war der Privatverzug zu ihrem Lebensgefährten, wo die Beschwerdeführerin seit 20.12.2019 mit Hauptwohnsitz gemeldet ist. Vorgelegt wurden die Geburtsurkunde (Duplikat) der Beschwerdeführerin, die Geburtsurkunde des Lebensgefährten, die Heiratsurkunde und die Abschrift der Heiratsurkunde; eine Übersetzung der vorgelegten Dokumente aus dem Persischen (Farsi) ins Deutsche wurde seitens des BFA veranlasst und befinden sich die Übersetzungen im Akt.

  1. Nach durchgeführter Rechtsberatung fand am 06.03.2020 im Beisein einer Rechtsberaterin die niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem BFA statt. Die Beschwerdeführerin gab zu Beginn über Nachfrage an, sie sehe sich psychisch und physisch dazu in der Lage, die Befragung zu absolvieren. Körperlich sei sie gesund und mental werde sie ihr Bestens geben. Zu ihrem Gesundheitszustand gab sie weiter an, es gehe ihr gut, sie habe aber Stress, weil es um ihr Leben gehe. Die Frage, ob sie an irgendwelchen Krankheiten leide, Medikamente benötige oder in ärztlicher Behandlung stehe, verneinte sie. Betreffend etwaiger Dokumente gab die Beschwerdeführerin an, dass sie ihren Personalausweis [gemeint: die Geburtsurkunde] schon vorgelegt habe. Sie lege nunmehr auch ihre nationale ID-Karte vor; diese wurde in Kopie zum Akt genommen. Als sie in Italien angekommen sei, habe man ihr den Reisepass abgenommen. Sie habe dann Kontakt mit dem Iran aufgenommen und ein Freund ihres Mannes, der im Iran auf Urlaub gewesen sei, habe ihr die Dokumente mitgebracht. Nähere Angaben zu dem Mann könne sie nicht machen; es sei ein Freund ihres Mannes gewesen. Sie sei mit ihrem eigenen richtigen Reisepass ausgereist. Die Heiratsurkunde, den Personalausweis [gemeint: die Geburtsurkunde] ihres Mannes sowie eine Bestätigung mit einem Stempel eines Notars [gemeint: die Abschrift der Heiratsurkunde] habe sie auch bereits vorgelegt. Hinsichtlich der Erstbefragung erklärte die Beschwerdeführerin über Nachfrage, dass sie die Wahrheit gesagt habe, aber einiges korrigieren wolle, da es Probleme bei der Übersetzung gegeben habe. Die Namen ihrer Familienmitglieder seien falsch geschrieben worden. Ihr Onkel mütterlicherseits sei in Schweden und nicht in der Schweiz. Sie habe nicht vor 17 Monaten versucht, den Iran zu verlassen, sondern vor zwei Monaten. Mit dem Schleppergehilfen in Italien habe sie keinen telefonischen Kontakt gehabt; er habe ihr den Pass abgenommen. Die Wohnadresse in der Heimat sei auch falsch geschrieben worden. Den Rest wisse sie nicht. Die Angaben seien ihr nicht wortwörtlich rückübersetzt worden, sondern es sei ihr nur eine Kurzfassung gegeben worden, deshalb habe sie nicht alles verstanden. Nachgefragt, ob Fehler beim Reiseweg passiert seien, gab die Beschwerdeführerin an, dass die Reiseroute richtig dokumentiert worden sei. Betreffend etwaige Familienangehörige oder Verwandte in Österreich erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie abgesehen von ihrem Ehemann hier niemanden habe. Die Dokumente, die sie vorgelegte habe würden belegen, dass sie verheiratet seien. Sie hätten am XXXX 1397 ( XXXX 2018) geheiratet. Sie hätten den Tag, an dem sie sich in der Türkei getroffen hätten, in Anhängern eingravieren lassen. Nachgefragt, wie die Heirat abgelaufen sei, schilderte die Beschwerdeführerin, dass es eine Heirat in Abwesenheit gewesen sei. Ihr Mann habe ein Video am Handy über die Heirat. Die Beschwerdeführerin sei von ihrem Mann durch ein Schreiben bevollmächtigt geworden. Es sei kein amtliches Schreiben gewesen, aber es sei anerkannt worden. Sie hätten keine andere Möglichkeit gehabt; ihr Mann habe nicht in den Iran zurückkehren können, da er dort politische Probleme habe. Nachgefragt, wie der Eheantrag in seinen Personalausweis komme, erklärte die Beschwerdeführerin, dass ihr das Personaldokument zugeschickt worden sei und sie es beim Notar vorgelegt habe; der habe es eingetragen. Die Seriennummer sei nachvollziehbar; man könne das abfragen. Im Iran werde eine Ehe in Abwesenheit anerkannt, wenn die Ehefrau bevollmächtigt worden sei.Betreffend etwaige Familienangehörige oder Verwandte in Österreich erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie abgesehen von ihrem Ehemann hier niemanden habe. Die Dokumente, die sie vorgelegte habe würden belegen, dass sie verheiratet seien. Sie hätten am römisch 40 1397 ( römisch 40 2018) geheiratet. Sie hätten den Tag, an dem sie sich in der Türkei getroffen hätten, in Anhängern eingravieren lassen. Nachgefragt, wie die Heirat abgelaufen sei, schilderte die Beschwerdeführerin, dass es eine Heirat in Abwesenheit gewesen sei. Ihr Mann habe ein Video am Handy über die Heirat. Die Beschwerdeführerin sei von ihrem Mann durch ein Schreiben bevollmächtigt geworden. Es sei kein amtliches Schreiben gewesen, aber es sei anerkannt worden. Sie hätten keine andere Möglichkeit gehabt; ihr Mann habe nicht in den Iran zurückkehren können, da er dort politische Probleme habe. Nachgefragt, wie der Eheantrag in seinen Personalausweis komme, erklärte die Beschwerdeführerin, dass ihr das Personaldokument zugeschickt worden sei und sie es beim Notar vorgelegt habe; der habe es eingetragen. Die Seriennummer sei nachvollziehbar; man könne das abfragen. Im Iran werde eine Ehe in Abwesenheit anerkannt, wenn die Ehefrau bevollmächtigt worden sei. Zur Frage, wie lange sie ihren Mann kenne, antwortete die Beschwerdeführerin, sie kenne ihn seit vielen Jahren, seit etwa 15 Jahren. Sie hätten sich dadurch kennen gelernt, dass ihre Familien miteinander befreundet gewesen seien. Befragt, seit wann sie eine Beziehung führen würden, antwortete die Beschwerdeführerin, sie hätten mehrere Jahre keinen Kontakt gehabt; es habe viele Hürden gegeben. Sie seien offiziell seit XXXX 1397 vermählt. Davor habe keine (sexuelle) Beziehung bestanden. Es sei ein Heiratsprozess gewesen. Es habe 15 Jahre gedauert, bis sie zueinander gefunden hätten. Nachgefragt, wann sie beschlossen hätten, zu heiraten, erklärte die Beschwerdeführerin, sie denke, dass das im Jahr 1386 (2007/2008) gewesen sei. Sie hätten vorgehabt, zu heiraten, da die Mutter der Beschwerdeführerin an Brustkrebs erkrankt gewesen sei. Der Mann der Beschwerdeführerin sei damals Student gewesen; er sei politisch aktiv gewesen, sie habe aber nicht gewusst wie. Seit 1386 hätten sie also heiraten wollen. Sie seien dann auseinandergegangen; es habe eine große Kluft gegeben. Er sei ausgereist und sie habe keinen Kontakt mehr zu ihm gehabt, da sie weder Adresse noch Telefonnummer gehabt habe. Nicht einmal seine Familie habe etwas von ihm gewusst.Zur Frage, wie lange sie ihren Mann kenne, antwortete die Beschwerdeführerin, sie kenne ihn seit vielen Jahren, seit etwa 15 Jahren. Sie hätten sich dadurch kennen gelernt, dass ihre Familien miteinander befreundet gewesen seien. Befragt, seit wann sie eine Beziehung führen würden, antwortete die Beschwerdeführerin, sie hätten mehrere Jahre keinen Kontakt gehabt; es habe viele Hürden gegeben. Sie seien offiziell seit römisch 40 1397 vermählt. Davor habe keine (sexuelle) Beziehung bestanden. Es sei ein Heiratsprozess gewesen. Es habe 15 Jahre gedauert, bis sie zueinander gefunden hätten. Nachgefragt, wann sie beschlossen hätten, zu heiraten, erklärte die Beschwerdeführerin, sie denke, dass das im Jahr 1386 (2007 aus 2008,) gewesen sei. Sie hätten vorgehabt, zu heiraten, da die Mutter der Beschwerdeführerin an Brustkrebs erkrankt gewesen sei. Der Mann der Beschwerdeführerin sei damals Student gewesen; er sei politisch aktiv gewesen, sie habe aber nicht gewusst wie. Seit 1386 hätten sie also heiraten wollen. Sie seien dann auseinandergegangen; es habe eine große Kluft gegeben. Er sei ausgereist und sie habe keinen Kontakt mehr zu ihm gehabt, da sie weder Adresse noch Telefonnummer gehabt habe. Nicht einmal seine Familie habe etwas von ihm gewusst. Zur Frage, wann sie sich dann wieder getroffen hätten, schilderte die Beschwerdeführerin, sie hätten sich in der Türkei wieder getroffen, am XXXX 1397 ( XXXX 2019). Er sei wegen ihr in die Türkei gekommen. Sie sei während all der Jahre, in denen er nicht da gewesen sei, in Kontakt mit seiner Familie gestanden. Irgendwann habe sie erfahren, dass er seit etwa vier bis fünf Jahren wieder Kontakt zu seiner Familie gehabt habe. Sie denke, er sei 2016 nach Europa gekommen. Nachgefragt, seit wann sie nun selbst wieder Kontakt zu ihm gehabt habe, antwortete die Beschwerdeführerin, sie habe zuerst Kontakt zu seiner Familie gehabt. Über Wiederholung der Frage gab sie an, es habe damals nicht die Möglichkeiten wie heute gegeben; es habe nicht so viele Mobiltelefone gegeben. Man habe nicht so leicht Kontakt aufnehmen können. Im Iran habe es viele Beschränkungen gegeben. Die Frage wurde abermals wiederholt, die Beschwerdeführerin dachte nach und meinte schließlich, sie könne es nicht genau sagen, sie habe von ihm über seine Familie erfahren.Zur Frage, wann sie sich dann wieder getroffen hätten, schilderte die Beschwerdeführerin, sie hätten sich in der Türkei wieder getroffen, am römisch 40 1397 ( römisch 40 2019). Er sei wegen ihr in die Türkei gekommen. Sie sei während all der Jahre, in denen er nicht da gewesen sei, in Kontakt mit seiner Familie gestanden. Irgendwann habe sie erfahren, dass er seit etwa vier bis fünf Jahren wieder Kontakt zu seiner Familie gehabt habe. Sie denke, er sei 2016 nach Europa gekommen. Nachgefragt, seit wann sie nun selbst wieder Kontakt zu ihm gehabt habe, antwortete die Beschwerdeführerin, sie habe zuerst Kontakt zu seiner Familie gehabt. Über Wiederholung der Frage gab sie an, es habe damals nicht die Möglichkeiten wie heute gegeben; es habe nicht so viele Mobiltelefone gegeben. Man habe nicht so leicht Kontakt aufnehmen können. Im Iran habe es viele Beschränkungen gegeben. Die Frage wurde abermals wiederholt, die Beschwerdeführerin dachte nach und meinte schließlich, sie könne es nicht genau sagen, sie habe von ihm über seine Familie erfahren. Vorgehalten, dass sie doch ungefähr angeben können müsse, wann sie den Kontakt zu ihrem Verlobten wiederaufgenommen habe, der zuvor das Land verlassen habe, entgegnete die Beschwerdeführerin, dass sie nicht lügen wolle. Man müsse sich das so vorstellen: Er sei auf der Flucht gewesen und habe auch keinen Kontakt zu seiner Familie gehabt, weil diese auch gefährdet gewesen sei. Als sie den Iran verlassen habe, habe sie seine Familie auch nicht davon in Kenntnis gesetzt. Der Vorhalt wurde wiederholt, sodass die Beschwerdeführerin angab, sie habe auch über Facebook Kontakt gehabt. Nachgefragt, seit wann sie wisse, dass ihr Mann in Österreich lebe, erklärte sie, dass sie das wisse, seit er hier sei. Im Jahr 2016 sei er nach Europa gekommen und dann habe sie erfahren, dass er in Österreich lebe. Sie habe über seine Familie erfahren, dass er hier sei. Sie wisse das also seit er in Europa angekommen gewesen sei und nicht mehr in Lebensgefahr gewesen sei und sie Kontakt zu ihm aufnehmen habe können; seit ein paar Jahren sei es einfacher, über Social Media den Kontakt zu halten. Sie habe sieben Monate lang nichts über seinen Verbleib gewusst. Zur Frage, wie sie nach Österreich gekommen sei, erklärte die Beschwerdeführerin, das sei eine lange Geschichte. Ihr wurde erklärt, dass es nur darum gehe, wie sie den Iran verlassen habe, und nicht warum. Dazu führte sie aus, der Schlepper habe ihre Unterlagen genommen und ihr einen Helfer geschickt, der mit ihr zur italienischen Botschaft gegangen sei und die Unterlagen dort abgegeben habe. Es habe nicht lange gedauert und sie habe das Visum bekommen. Es habe etwa einen Monat gedauert; dann sei sie über Katar nach Italien geflogen. Nachgefragt, ob sie zuvor schon einmal ein Visum beantragt habe, verneinte die Beschwerdeführerin das. Sie sei ausschließlich einige Male in die Türkei gereist und da habe sie kein Visum gebraucht. Einmal habe sie versucht, ein Visum für Österreich zu bekommen, aber ihr Antrag sei abgelehnt worden. Sie habe ihren Mann besuchen wollen. Nachgefragt, weshalb sie einen Schlepper beauftragt habe, erklärte die Beschwerdeführerin, sie sei dazu gezwungen gewesen. Sie hätte das Visum nicht ohne Schlepper beantragen können; sie wünschte, dass das so leicht wäre. Das österreichische Visum habe sie damals ohne Schlepper beantragt; das habe nur den Zweck gehabt, ihren Mann zu besuchen. Aber das italienische Visum jetzt sei lebensnotwendig gewesen; sie habe es kurzfristig benötigt und deshalb mit einem Schlepper beantragt. Vorgehalten, weshalb sie aber in Italien ihren Pass hergegeben habe, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie gezwungen gewesen sei, den Iran zu verlassen. Über Wiederholung der Frage ergänzte sie, dass der Schlepper, der sich im Iran aufhalte, ihr gesagt habe, dass sie bei der Ankunft in Italien den Anweisungen seines Hintermanns folgen solle, und das habe sie getan. Vorgehalten, dass sie laut den dem BFA vorliegenden Unterlagen im Dezember 2018 ein Visum für Österreich beantragt habe und als Zweck der Reise der Besuch einer Messe angegeben worden sei, erklärte die Beschwerdeführerin, dass das eine Tourismusmesse in Wien gewesen sei, die sie besuchen habe wollen. Der Hauptgrund der geplanten Reise sei aber gewesen, dass sie ihren Mann besuchen könne. Der Beschwerdeführerin wurde sodann mitgeteilt, dass geplant sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da Konsultationen mit Italien geführt worden seien; die Zustimmung durch Verfristung seitens Italiens liege bereits vor. Dazu entgegnete die Beschwerdeführerin, man möge bedenken, dass man im Iran nur beschränkt richtige Informationen über das Asylverfahren [in Europa] erhalte. Sie hätten in Abwesenheit geheiratet und seien [fälschlicherweise] davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin rechtmäßig in Österreich einreisen dürfe. Nach der Heirat habe die Beschwerdeführerin nicht gewusst, wie sie zu ihrem Mann gelangen könne. Sie habe eine Nachricht an den Herrn Bundespräsidenten Van der Bellen geschickt und ihn um Hilfe gebeten. Ihr sei mitgeteilt worden, "dass es in der österreichischen Gesetzgebung verankert wäre und er [ihr] nicht helfen könne." Ihr sei auch die Internet-Adresse der Österreichischen Botschaft genannt worden und geraten worden, sie solle mit der Botschaft Kontakt aufnehmen. Weiter schilderte die Beschwerdeführerin: "Ich habe mich grundlegend informiert und ich wusste, dass wenn ich offiziell nach Österreich müsste, müsste ich noch andere Hürden nehmen. So müsste mein Mann gewisse Quadratmeter [an] Wohnfläche nachweisen, [sowie, dass er] auch eine ordentliche Arbeit braucht und genug verdient. Mein Mann ist Student und arbeitet. Dadurch ist er nicht fähig, mehr als 1.100,-- Euro zu verdienen, nach dem Aufenthaltsgesetz sollte er zwischen 1.300,-- und 1.400,-- Euro verdienen. Ich habe solange gewartet, bis er mit seinem Studium fertig ist, damit er mehr arbeiten kann und die Einkommenshöhe erreicht. Um alles offiziell durchführen zu können, habe ich gewartet. Bedauerlicherweise - nachdem wir uns in der Türkei trafen - am XXXX 1398 ( XXXX 2019) kehrten wir wieder zurück; er nach Österreich, ich in den Iran. Obwohl ich nichts in der Türkei verbrochen habe, wurde ich bei der Rückreise befragt."Der Beschwerdeführerin wurde sodann mitgeteilt, dass geplant sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da Konsultationen mit Italien geführt worden seien; die Zustimmung durch Verfristung seitens Italiens liege bereits vor. Dazu entgegnete die Beschwerdeführerin, man möge bedenken, dass man im Iran nur beschränkt richtige Informationen über das Asylverfahren [in Europa] erhalte. Sie hätten in Abwesenheit geheiratet und seien [fälschlicherweise] davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin rechtmäßig in Österreich einreisen dürfe. Nach der Heirat habe die Beschwerdeführerin nicht gewusst, wie sie zu ihrem Mann gelangen könne. Sie habe eine Nachricht an den Herrn Bundespräsidenten Van der Bellen geschickt und ihn um Hilfe gebeten. Ihr sei mitgeteilt worden, "dass es in der österreichischen Gesetzgebung verankert wäre und er [ihr] nicht helfen könne." Ihr sei auch die Internet-Adresse der Österreichischen Botschaft genannt worden und geraten worden, sie solle mit der Botschaft Kontakt aufnehmen. Weiter schilderte die Beschwerdeführerin: "Ich habe mich grundlegend informiert und ich wusste, dass wenn ich offiziell nach Österreich müsste, müsste ich noch andere Hürden nehmen. So müsste mein Mann gewisse Quadratmeter [an] Wohnfläche nachweisen, [sowie, dass er] auch eine ordentliche Arbeit braucht und genug verdient. Mein Mann ist Student und arbeitet. Dadurch ist er nicht fähig, mehr als 1.100,-- Euro zu verdienen, nach dem Aufenthaltsgesetz sollte er zwischen 1.300,-- und 1.400,-- Euro verdienen. Ich habe solange gewartet, bis er mit seinem Studium fertig ist, damit er mehr arbeiten kann und die Einkommenshöhe erreicht. Um alles offiziell durchführen zu können, habe ich gewartet. Bedauerlicherweise - nachdem wir uns in der Türkei trafen - am römisch 40 1398 ( römisch 40 2019) kehrten wir wieder zurück; er nach Österreich, ich in den Iran. Obwohl ich nichts in der Türkei verbrochen habe, wurde ich bei der Rückreise befragt." Vorgehalten, dass ihre Ehe in Österreich nicht anerkannt werde, und nochmals erklärt, dass sie legal mit einem italienischen Visum in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist sei und daher Italien für ihren Antrag auf internationalen Schutz zuständig sei, antwortete die Beschwerdeführerin: "Für mich gab es keinen anderen Grund, mein Land zu verlassen. Ich bin wegen meines Mannes hier, ich kann nicht nach Italien." Nachgefragt, weshalb sie nicht nach Italien könne, entgegnete sie, es sei nirgends geschrieben; ihr einziges Ziel sei ihr Ehemann gewesen. Mit dieser Tat habe sie sich in Verlegenheit gebracht. Es könne sein, dass sie ihre Familie nie wiedersehe. Noch einmal nachgefragt, ob es irgendwelche Gründe gebe, warum sie nicht nach Italien könne, gab sie abschließend an: "Ich kann nirgendwo hin." Zu den aktuellen Länderberichten zu Italien gab die Beschwerdeführerin keine Stellungnahme ab. Die anwesende Rechtsberaterin stellte keine weiteren Fragen und erstattete kein Vorbringen. Abschließend erklärte die Beschwerdeführerin, sie habe den wichtigsten Teil, nämlich warum sie in Lebensgefahr sei, nicht erzählen können. Dazu wurde ihr abermals mitgeteilt, dass das BFA nicht für die inhaltliche Prüfung ihres Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei. Die Beschwerdeführerin wiederholte daraufhin, dass sie 15 Jahre lang gewartet habe, um zu ihrem Liebsten zu gelangen. Aufgrund der Lebensgefahr sei sie dazu gezwungen gewesen, mit einem italienischen Visum auszureisen. Nach erfolgter Rückübersetzung gab die Beschwerdeführerin an, dass sie sieben Monate lang nicht gewusst habe, wo ihr Ehemann sei; ansonsten habe sie keine Einwände gegen die Niederschrift.
  2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 11.03.2020 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Art. 12 Abs. 2 oder Abs. 3 Dublin-III-VO (gültiges Visum) für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt I.). Zudem wurde gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG gegen die Beschwerdeführerin die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG ihre Abschiebung nach Italien zulässig sei (Spruchpunkt II.).
  3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 11.03.2020 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Artikel 12, Absatz 2, oder Absatz 3, Dublin-III-VO (gültiges Visum) für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Zudem wurde gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gegen die Beschwerdeführerin die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG ihre Abschiebung nach Italien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Zur Lage in Italien traf das BFA folgende Feststellungen (Länderinformationsblatt Italien, Gesamtaktualisierung am 09.10.2019; unkorrigiert, gekürzt): Allgemeines zum Asylverfahren In Italien existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten. Im Oktober 2018 gab es mit Einführung von Gesetzesdekret Nr. 113 vom 4.10.2018 (in Verbindung mit dem Umwandlungsgesetz Nr. 132 vom 1.12.2018 (auch als "Salvini-Dekret" bzw. "Salvini-Gesetz" bekannt) einige legislative Änderungen (siehe dazu insbesondere Abschnitte
  4. und
  5. in diesem LIB, Anm.): (...) (AIDA 4.2019; für ausführliche Informationen siehe dieselbe Quelle). Mit Stand
  6. September 2019 waren in Italien 49.014 Personen in einem Asylerfahren, davon haben 26.240 Personen ihren Asylantrag im Jahr 2019 gestellt (MdI 27.9.2019). Im Jahre 2019 haben die italienischen Asylbehörden bis zum
  7. Juni 42.916 Asylentscheidungen getroffen, davon erhielten 4.605 Personen Flüchtlingsstatus, 2.790 subsidiären Schutz, 672 humanitären Schutz, 2.340 waren unauffindbar und 32.304 wurden negativ entschieden (MdI 7.6.2019). Mit Anfang Oktober 2019 waren in Italien 50.298 Asylanträge anhängig (SN 2.10.2019). Die Asylverfahren nehmen, inklusive Beschwerdephase, bis zu zwei Jahre in Anspruch (USDOS 13.3.2019). Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database (4.2019): Association for Legal Studies on Immigration (ASGI) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Italy, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_it_2017update.pdf, Zugriff 27.8.2019 -Strichaufzählung MdI - Ministero dell'Interno (27.9.2019): Commissione Nazionale per il Diritto di Asilo, per E-Mail -Strichaufzählung MdI - Ministero dell'Interno (7.6.2019): Commissione Nazionale per il Diritto di Asilo, https://www.camera.it/application/xmanager/projects/leg18/attachments/upload_file_doc_acquisiti/pdfs/000/001/795/REPORT_FINO_AL_07.06.2019_.pdf, Zugriff 24.9.2019 -Strichaufzählung SN - Salzburger Nachrichten (2.10.2019): Zahl der Migrantenankünfte in Italien 2019 stark rückläufig, https://www.sn.at/politik/weltpolitik/zahl-der-migrantenankuenfte-in-italien-2019-stark-ruecklaeufig-77097958, Zugriff: 9.10.2019 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Italy, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004308.html, Zugriff 23.9.2019 Dublin-Rückkehrer Wenn Italien einer Überstellung ausdrücklich zustimmt, wird der Flughafen angegeben, welcher der für das konkrete Asylverfahren zuständigen Quästur am nächsten liegt. Wenn Italien durch Fristablauf zustimmt, landen Rückkehrer üblicherweise auf den Flughäfen Rom-Fiumicino und Mailand-Malpensa. Ihnen wird am Flughafen von der Polizei eine Einladung (verbale di invito) ausgehändigt, der zu entnehmen ist, welche Quästur für ihr Asylverfahren zuständig ist. Mit dieser ist dann ein Termin zu vereinbaren. Die Quästuren sind oft weit von den Ankunftsflughäfen entfernt und die Asylwerber müssen auf eigene Faust und oft auch auf eigene Kosten innerhalb weniger Tage dorthin reisen, was bisweilen problematisch sein kann (AIDA 4.2019). Die Situation von Dublin-Rückkehrern hängt vom Stand ihres Verfahrens in Italien ab:
  8. Wenn ein Rückkehrer noch keinen Asylantrag in Italien gestellt hat, kann er dies tun, so wie jede andere Person auch. Der Rückkehrer könnte aber auch als illegaler Migrant betrachtet und mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung konfrontiert werden. Derartige Fälle wurden 2018 vom Flughafen Mailand Malpensa berichtet (AIDA 4.2019).
  9. Wenn das Verfahren eines Antragstellers suspendiert wurde, weil er sich dem Verfahren vor dem Interview entzogen hat, kann der Rückkehrer binnen 12 Monaten ab Suspendierung einen neuen Interviewtermin beantragen. Sind mehr als 12 Monate vergangen und das Verfahren wurde beendet, kann nur ein Folgeantrag gestellt werden, für den seit Oktober 2018 verschärfte Regelungen gelten (AIDA 4.2019).
  10. Wurde das Verfahren des Antragstellers in der Zwischenzeit negativ entschieden und ihm dies zur Kenntnis gebracht, ohne dass er Beschwerde eingelegt hätte, ist für den Rückkehrer eine Anordnung zur Außerlandesbringung und Schubhaft möglich. Wenn dem Antragsteller die negative Entscheidung nicht zur Kenntnis gebracht werden konnte, gilt diese seit Oktober 2018 nach 20 Tagen als zugestellt und ist für den Rückkehrer eine Anordnung zur Außerlandesbringung und Schubhaft möglich (AIDA 4.2019). (Für weitere Informationen, siehe Kapitel 6.
  11. "Dublin-Rückkehrer", Anm.) Mit Gesetz 132/2018 wurde der humanitäre Schutzstatus stark überarbeitet und der Zugang zu dieser Schutzform eingeschränkt. Abgelaufene (alte) Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen, werden nicht erneuert (VB 22.2.2019) und können auch nicht mehr verlängert werden. Sie können jedoch bei rechtzeitiger Antragstellung und Erfüllung der Voraussetzungen in einen anderen Titel umgewandelt werden (Aufenthaltstitel für Arbeit, Familienzusammenführung, etc. oder in einen humanitären Titel neuer Rechtslage) (VB 25.2.2019). Ansonsten läuft der Titel ab und der Aufenthalt in Italien ist nicht mehr rechtmäßig (VB 22.2.2019). (für nähere Informationen zu diesem Thema siehe Abschnitt
  12. "Schutzberechtigte", Anm.) Wenn Dublin-Rückkehrer im Besitz eines humanitären Aufenthaltes waren, der nicht fristgerecht in einen der neuen Aufenthaltstitel umgewandelt wurde, sind sie zum Aufenthalt in Italien nicht mehr berechtigt und damit von der Versorgung ausgeschlossen (SFH 8.5.2019).Mit Gesetz 132 aus 2018, wurde der humanitäre Schutzstatus stark überarbeitet und der Zugang zu dieser Schutzform eingeschränkt. Abgelaufene (alte) Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen, werden nicht erneuert (VB 22.2.2019) und können auch nicht mehr verlängert werden. Sie können jedoch bei rechtzeitiger Antragstellung und Erfüllung der Voraussetzungen in einen anderen Titel umgewandelt werden (Aufenthaltstitel für Arbeit, Familienzusammenführung, etc. oder in einen humanitären Titel neuer Rechtslage) (VB 25.2.2019). Ansonsten läuft der Titel ab und der Aufenthalt in Italien ist nicht mehr rechtmäßig (VB 22.2.2019). (für nähere Informationen zu diesem Thema siehe Abschnitt
  13. "Schutzberechtigte", Anmerkung Wenn Dublin-Rückkehrer im Besitz eines humanitären Aufenthaltes waren, der nicht fristgerecht in einen der neuen Aufenthaltstitel umgewandelt wurde, sind sie zum Aufenthalt in Italien nicht mehr berechtigt und damit von der Versorgung ausgeschlossen (SFH 8.5.2019). Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database (4.2019): Association for Legal Studies on Immigration (ASGI) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Italy, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_it_2017update.pdf, Zugriff 27.8.2019 -Strichaufzählung SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (8.5.2019): Aktuelle Situation für Asylsuchende in Italien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2008993/190508-auskunft-italien.pdf, Zugriff 25.9.2019 VB des BM.I Italien (25.2.2019): Auskunft des VB, per E-Mail VB des BM.I Italien (22.2.2019): Bericht des VB, per E-Mail (...) Non-Refoulement Medienberichten zufolge wurden 2018 über 100 auf See aufgelesene Migranten nach Libyen zurückgebracht. Italienische Gerichte haben Überstellungen von afghanischen Asylwerbern in EU-Mitgliedsstaaten, in denen Asylverfahren der besagten Afghanen bereits negativ erledigt worden waren, unter Verweis auf ein Ketten-Refoulement-Risiko nach Afghanistan annulliert (AIDA 4.2019). Mit Gesetz 132/2018 wurde auch das Prinzip der sicheren Herkunftsstaaten in Italien eingeführt. Da aber bislang keine entsprechende Liste sicherer Herkunftsstaaten beschlossen wurde, wird das Konzept in der Praxis derzeit nicht angewendet (AIDA 4.2019).Mit Gesetz 132 aus 2018, wurde auch das Prinzip der sicheren Herkunftsstaaten in Italien eingeführt. Da aber bislang keine entsprechende Liste sicherer Herkunftsstaaten beschlossen wurde, wird das Konzept in der Praxis derzeit nicht angewendet (AIDA 4.2019). Es gibt Berichte über ignorierte Versuche Asyl zu beantragen und kollektive Kettenabschiebung nach Slowenien und weiter bis nach Bosnien-Herzegowina (AI 1.3.2019). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (1.3.2019): Italy: Refugees and migrants' rights under attack: Amnesty International submission for the UN Universal Periodic Review, 34th Session of the UPR Working Group, https://www.ecoi.net/en/file/local/2007541/EUR3002372019ENGLISH.pdf, Zugriff 30.9.2019 -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database (4.2019): Association for Legal Studies on Immigration (ASGI) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Italy, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_it_2017update.pdf, Zugriff 29.8.2019 Versorgung Mit der Einführung von Gesetzesdekret Nr. 113 vom 4.10.2018 (in Verbindung mit dem Umwandlungsgesetz Nr. 132 vom 1.12.2018 auch als "Salvini-Dekret" bzw. "Salvini-Gesetz" bekannt) gibt es auch weitgehende Änderungen im Unterbringungssystem. Das bisherige System (CARA als Erstaufnahme, SPRAR als kommunal organisierte Unterbringung und Integration für Asylwerber und Schutzberechtigte, CAS als Notmaßnahme für Bootsflüchtlinge) wird völlig neu organisiert und nur noch zwischen einer Erstaufnahme und einer sekundären Versorgungsschiene unterschieden (VB 19.2.2019; vgl. AIDA 4.2019).Mit der Einführung von Gesetzesdekret Nr. 113 vom 4.10.2018 (in Verbindung mit dem Umwandlungsgesetz Nr. 132 vom 1.12.2018 auch als "Salvini-Dekret" bzw. "Salvini-Gesetz" bekannt) gibt es auch weitgehende Änderungen im Unterbringungssystem. Das bisherige System (CARA als Erstaufnahme, SPRAR als kommunal organisierte Unterbringung und Integration für Asylwerber und Schutzberechtigte, CAS als Notmaßnahme für Bootsflüchtlinge) wird völlig neu organisiert und nur noch zwischen einer Erstaufnahme und einer sekundären Versorgungsschiene unterschieden (VB 19.2.2019; vergleiche AIDA 4.2019). Erstaufnahmeeinrichtungen ("prima accoglienza") werden CAS und CARA ersetzen. Zielgruppe dieser Einrichtungen sind Asylwerber (auch in einem Beschwerdeverfahren oder in Dublin-out-Verfahren bis zur Überstellung), ausdrücklich auch Dublin-Rückkehrer (VB 19.2.2019) und Vulnerable (mit Ausnahme von UMA) (SFH 8.5.2019). Fremde, die in Italien bereits einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, werden in jener Region untergebracht, in welcher der Antrag ursprünglich eingebracht wurde. In allen anderen Fällen ist jene Region zuständig, in der sich der Flughafen befindet, an dem der Fremde ankommt. Für diese Erstaufnahmeeinrichtungen wurden seitens des italienischen Innenministeriums neue Ausschreibungsspezifikationen ausgearbeitet, die bereits durch den italienischen Rechnungshof genehmigt und an die Präfekturen übermittelt wurden. Die Ausschreibung und staatliche Verwaltung/Kontrolle der Einrichtungen obliegt nach wie vor den Präfekturen. Seitens des italienischen Innenministers wurde betont, dass die Einhaltung sämtlicher europarechtlicher Bestimmungen (hier insbesondere die Aufnahmerichtlinie 2013/33/EU) unter Wahrung der menschlichen Würde jedenfalls sichergestellt ist. Herkunft, religiöse Überzeugung, Gesundheitszustand, Vulnerabilität sowie die Familieneinheit finden Berücksichtigung. Bei den Kernleistungen (Sozialbetreuung, Information, soziokulturelle Mediation, sanitäre Einrichtungen sowie Startpaket, Taschengeld und Telefonkarte) soll es zu keiner Kürzung oder Streichung kommen. Integrationsmaßnahmen werden im neuen System nur noch Schutzberechtigten zukommen. Bei den Ausschreibungsspezifikationen wird zwischen kollektiven und individuellen (z.B. Selbstversorger) Unterbringungsplätzen unterschieden. Die Versorgung sieht unter anderem folgende Leistungen vor: -Strichaufzählung Unterbringung, Verpflegung -Strichaufzählung Sozialbetreuung, Information, linguistisch-kulturelle Mediation -Strichaufzählung notwendige Transporte -Strichaufzählung medizinische Betreuung: Erstuntersuchung, ärztliche Betreuung in den Zentren zusätzlich zum allgemeinen Zugang zum nationalen Gesundheitsdienst -Strichaufzählung Hygieneprodukte -Strichaufzählung Wäschedienst oder Waschprodukte -Strichaufzählung Erstpaket (Kleidung, Bettzeug, Telefonkarte) -Strichaufzählung Taschengeld (€ 2,50/Tag/Person bis zu € 7,50/Tag für eine Kernfamilie) -Strichaufzählung Schulbedarf -Strichaufzählung usw. Nach Auskunft des italienischen Innenministeriums sind Plätze für Familien sowie allein reisende Frauen (mit Kindern) vorgesehen. In den Spezifikationen sind Personalschlüssel, Reinigungsintervalle, Melde- und Aufzeichnungsverpflichtungen des Betreibers in Bezug auf Leistungen an die Bewohner, An-/Abwesenheiten etc. festgelegt. Die Präfekturen sind zu regelmäßigen, unangekündigten Kontrollen berechtigt und verpflichtet (VB 19.2.2019). Ende 2018 wurden amtliche Ausschreibungsvorgaben für die Unterbringungseinrichtungen veröffentlicht, die die Standards für die Unterbringung im gesamten Land vereinheitlichen sollen. Die Vorgaben garantieren persönliche Hygiene, Taschengeld (Euro 2,50/Tag in der Erstaufnahme) und Euro 5,- für Telefonwertkarten, jedoch keine Integrationsmaßnahmen mehr (Italienisch-Kurse, Orientierungskurse, Berufsausbildungen oder Freizeitaktivitäten). Ebenso eingespart wird psychologische Betreuung, welche nur noch in Hotspots und Schubhaftzentren verfügbar ist. Rechtsberatung und kulturelle Mediation werden reduziert (AIDA 4.2019; vgl. SFH 8.5.2019).Ende 2018 wurden amtliche Ausschreibungsvorgaben für die Unterbringungseinrichtungen veröffentlicht, die die Standards für die Unterbringung im gesamten Land vereinheitlichen sollen. Die Vorgaben garantieren persönliche Hygiene, Taschengeld (Euro 2,50/Tag in der Erstaufnahme) und Euro 5,- für Telefonwertkarten, jedoch keine Integrationsmaßnahmen mehr (Italienisch-Kurse, Orientierungskurse, Berufsausbildungen oder Freizeitaktivitäten). Ebenso eingespart wird psychologische Betreuung, welche nur noch in Hotspots und Schubhaftzentren verfügbar ist. Rechtsberatung und kulturelle Mediation werden reduziert (AIDA 4.2019; vergleiche SFH 8.5.2019). Die sekundären Aufnahmeeinrichtungen (früher SPRAR) heißen ab sofort SIPROIMI ("Sistema di protezione per titolari di protezione internazionale e per minori stranieri non accompagnati" - Schutzsystem für international Schutzberechtigte und unbegleitete minderjährige Fremde). Asylwerber, mit Ausnahme unbegleiteter Minderjähriger, haben dort keinen Zugang mehr (AIDA 4.2019). SIPROIMI stehen nur noch Personen mit internationalem Schutz, unbegleiteten Minderjährigen, sowie Personen zur Verfügung, die nach der neuen Rechtslage einen Aufenthaltstitel wegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände haben ("neue" humanitäre Titel; siehe dazu mehr in Abschnitt
  14. "Schutzberechtigte", Anm.). In diesen Einrichtungen werden zusätzlich zu den oben beschrieben Leistungen auch Maßnahmen mit dem Ziel einer umfassenden Integration (Gesellschaft, Arbeitsmarkt, Sprache, etc.) geboten (VB 19.2.2019).Die sekundären Aufnahmeeinrichtungen (früher SPRAR) heißen ab sofort SIPROIMI ("Sistema di protezione per titolari di protezione internazionale e per minori stranieri non accompagnati" - Schutzsystem für international Schutzberechtigte und unbegleitete minderjährige Fremde). Asylwerber, mit Ausnahme unbegleiteter Minderjähriger, haben dort keinen Zugang mehr (AIDA 4.2019). SIPROIMI stehen nur noch Personen mit internationalem Schutz, unbegleiteten Minderjährigen, sowie Personen zur Verfügung, die nach der neuen Rechtslage einen Aufenthaltstitel wegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände haben ("neue" humanitäre Titel; siehe dazu mehr in Abschnitt
  15. "Schutzberechtigte", Anmerkung In diesen Einrichtungen werden zusätzlich zu den oben beschrieben Leistungen auch Maßnahmen mit dem Ziel einer umfassenden Integration (Gesellschaft, Arbeitsmarkt, Sprache, etc.) geboten (VB 19.2.2019). Nur diejenigen asylsuchenden Personen und Inhaber eines humanitären Status, denen vor dem
  16. Oktober 2018 ein Platz in einem SPRAR-Zentrum zugesagt wurde, werden noch in einem SPRAR-Zentrum untergebracht (SFH 8.5.2019). Personen mit humanitärem Schutz nach alter Rechtslage, die sich mit Stichtag 05.10.2018 noch in einem SPRAR/SIPROIMI befanden, können dort für den vorgesehenen Zeitraum bzw. bis zum Ende des Projektzeitraumes weiterhin bleiben. Jene Fremde mit humanitärem Schutz nach alter Rechtslage, die sich noch in einer Erstaufnahmeeinrichtung befinden, verbleiben dort so lange, bis ihnen von der Quästur der Aufenthaltstitel ("permesso di soggiorno") übergeben wurde und werden danach aus dem Aufnahmesystem entlassen (VB 19.2.2019). In den letzten Jahren war das italienische Aufnahmesystem angesichts der zahlreichen Anlandungen von Migranten von Überforderung und dem Versuch geprägt, möglichst viele Unterbringungsplätze in möglichst kurzer Zeit zu schaffen. Dabei entstanden verschiedene Arten von Unterbringungszentren auf Projektbasis in Gemeinden, Regionen und zentraler Ebene mit nur grob festgelegt Zielgruppen. Mit der Neustrukturierung wurde ein differenziertes Aufnahmesystem geschaffen, das auch der Kritik des italienischen Rechnungshofes Rechnung trägt, der die undifferenzierte Unterbringung bzw. Erbringung insbesondere von kostspieligen Integrationsmaßnahmen an Migranten ohne dauerhaften Aufenthaltstitel bemängelt hat. So werden Asylwerber zukünftig in den Erstaufnahmeeinrichtungen untergebracht. Personen mit Schutzstatus bzw. einer der neuen Formen des humanitären Schutzes sowie allein reisende Minderjährige erhalten Zugang zu den sekundären Aufnahmeeinrichtungen, in denen zusätzlich integrative Leistungen angeboten werden (VB 19.2.2019). Ende 2018 wurden amtliche Ausschreibungsvorgaben für Unterbringungseinrichtungen veröffentlicht, die die Standards für die Unterbringung im gesamten Land vereinheitlichen sollen. Durch die neuen Vergabekriterien wurde auch auf den Vorwurf reagiert, dass die Aufnahmeeinrichtungen außerhalb des SPRAR keine einheitlichen Standards sicherstellen. Durch die Staffelung der Strukturen nach Unterbringungsplätzen mit entsprechend angepasstem Personalstand und Serviceleistungen kann seitens der Präfekturen im Rahmen der Vergabeverfahren auf den Bedarf und die Gegebenheiten vor Ort im jeweiligen Fall eingegangen werden, wodurch sich die Kosten von € 35/Person/Tag auf € 21/Person/Tag senken sollen. Die Vorgaben garantieren persönliche Hygiene, Taschengeld (Euro 2,50/Tag in der Erstaufnahme) und Euro 5,- für Telefonwertkarten, jedoch keine Integrationsmaßnahmen mehr (VB 19.2.2019; vgl. AIDA 4.2019). Dass eine solche Restrukturierung ohne Einbußen bei der Qualität oder dem Leistungsangebot (so der Vorwurf bzw. die Befürchtung der Kritiker) machbar ist, scheint angesichts der vorliegenden Unterlagen aus Sicht des VB nachvollziehbar (VB 19.2.2019). Kritiker meinen hingegen, die neuen Vorgaben würden zu einem Abbau von Personal in den Unterbringungseinrichtungen und zur Reduzierung der gebotenen Leistungen führen. Kleinere Zentren würden unwirtschaftlich und zur Schließung gezwungen, stattdessen würden größere, kostensenkende Kollektivzentren geschaffen (SFH 8.5.2019).35/Person/Tag auf € 21/Person/Tag senken sollen. Die Vorgaben garantieren persönliche Hygiene, Taschengeld (Euro 2,50/Tag in der Erstaufnahme) und Euro 5,- für Telefonwertkarten, jedoch keine Integrationsmaßnahmen mehr (VB 19.2.2019; vergleiche AIDA 4.2019). Dass eine solche Restrukturierung ohne Einbußen bei der Qualität oder dem Leistungsangebot (so der Vorwurf bzw. die Befürchtung der Kritiker) machbar ist, scheint angesichts der vorliegenden Unterlagen aus Sicht des VB nachvollziehbar (VB 19.2.2019). Kritiker meinen hingegen, die neuen Vorgaben würden zu einem Abbau von Personal in den Unterbringungseinrichtungen und zur Reduzierung der gebotenen Leistungen führen. Kleinere Zentren würden unwirtschaftlich und zur Schließung gezwungen, stattdessen würden größere, kostensenkende Kollektivzentren geschaffen (SFH 8.5.2019). Asylwerber dürfen zwei Monate nach Antragstellung legal arbeiten (AIDA 4.2019; vgl. USDOS 13.3.2019). In der Praxis haben Asylwerber jedoch Schwierigkeiten beim Zugang zum Arbeitsmarkt, etwa durch Verzögerungen bei der Registrierung ihrer Asylanträge (die damit einhergehende Aufenthaltserlaubnis ist für den Zugang zum Arbeitsmarkt wichtig), oder durch die anhaltende Wirtschaftskrise, die Sprachbarriere, oder die geografische Abgelegenheit der Unterbringungszentren usw. (AIDA 4.2019).Asylwerber dürfen zwei Monate nach Antragstellung legal arbeiten (AIDA 4.2019; vergleiche USDOS 13.3.2019). In der Praxis haben Asylwerber jedoch Schwierigkeiten beim Zugang zum Arbeitsmarkt, etwa durch Verzögerungen bei der Registrierung ihrer Asylanträge (die damit einhergehende Aufenthaltserlaubnis ist für den Zugang zum Arbeitsmarkt wichtig), oder durch die anhaltende Wirtschaftskrise, die Sprachbarriere, oder die geografische Abgelegenheit der Unterbringungszentren usw. (AIDA 4.2019). Es gibt Berichte über Diskriminierung und Ausbeutung von Migranten durch Arbeitgeber. Die hohe Arbeitslosigkeit schmälert die Chancen von Migranten auf legale Anstellung (USDOS 13.3.2019). Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database (4.2019): Association for Legal Studies on Immigration (ASGI) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Italy, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_it_2017update.pdf, Zugriff 19.9.2019 -Strichaufzählung SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (8.5.2019): Aktuelle Situation für Asylsuchende in Italien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2008993/190508-auskunft-italien.pdf, Zugriff 25.9.2019 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Italy, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004308.html, Zugriff 23.9.2019 -Strichaufzählung VB des BM.I Italien (19.2.2019): Bericht des VB, per E-Mail Unterbringung Grundsätzlich sind bedürftige Fremde zur Unterbringung in Italien berechtigt, sobald sie den Willen erkennbar machen, um Asyl ansuchen zu wollen. Das Unterbringungsrecht gilt bis zur erstinstanzlichen Entscheidung bzw. dem Ende der Rechtsmittelfrist. Bei Rechtsmitteln mit automatischer aufschiebender Wirkung besteht das Unterbringungsrecht auch bis zur Entscheidung des Gerichts. Bei Rechtsmitteln ohne automatische aufschiebende Wirkung kann diese vom Gericht zuerkannt werden und in einen solchen Fall besteht auch das Unterbringungsrecht weiter. Seit Ende 2018 haben einige Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung mehr. Gemäß der Praxis in den Vorjahren erfolgt der tatsächliche Zugang zur Unterbringung erst mit der formellen Registrierung des Antrags (verbalizzazione), die bis zu einige Monate nach der Antragstellung stattfinden kann, abhängig von Region und Antragszahlen. In dieser Zeit müssen Betroffene alternative Unterbringungsmöglichkeiten finden, was problematisch sein kann. Zum Ausmaß dieses Phänomens gibt es allerdings keine statistischen Zahlen. Betroffene Asylwerber ohne ausreichende Geldmittel sind daher auf Freunde oder Notunterkünfte angewiesen, oder es droht ihnen Obdachlosigkeit. In ganz Italien gibt es auch informelle Siedlungen oder besetzte Häuser, in denen Fremde leben, unter ihnen Asylwerber und Schutzberechtigte (AIDA 4.2019). Das offizielle italienische Unterbringungssystem für erwachsene Asylwerber stellt sich folgendermaßen dar: CPSA (Centri di primo soccorso e accoglienza) / Hotspots Es handelt sich dabei um Zentren an den Hauptanlandungspunkten der Migranten, die über das Mittelmeer nach Italien kommen. Die CPSA wurden 2006 gegründet und fungieren seit 2016 formell als "Hotspots" (gemäß dem sogenannten "Hotspot-approach" der Europäischen Kommission). Diese dienen der raschen erkennungsdienstlichen Behandlung, Trennung von Asylwerbern und Migranten und ihrer entsprechenden weiteren Behandlung. Ende 2018 gab es in Italien vier Hotspots in Apulien (Taranto) und Sizilien (Lampedusa, Pozzalo, Messina), die zusammen 453 Migranten beherbergten. Zu Identifikationszwecken werden Migranten in den Hotspots oft wochenlang festgehalten, was Kritiker als ungesetzlich bezeichnen (AIDA 4.2019). Erstaufnahme Diese soll in den bereits existierenden Zentren (Centri d'accoglienza richiedenti asilo, CARA und Centri di accoglienza, CDA) und in neu festzulegenden Einrichtungen umgesetzt werden. Die Zentren sind meist groß, geografisch isoliert und der Standard der Unterbringungsbedingungen schwankt zum Teil erheblich. Derzeit gibt es 14 Erstaufnahmezentren, aber Anfang 2019 hat das Innenministerium verlautbart, die großen Zentren schließen und durch kleinere ersetzen zu wollen, weil diese leichter zu kontrollieren seien. Im Falle von Platzmangel kann auch auf temporäre Strukturen (Centri di accoglienza straordinaria, CAS) zurückgegriffen werden, das sind Notunterkünfte der Präfekturen. Die Unterbringung in einem CAS soll so kurz als möglich dauern, bis zur Unterbringung des Betreffenden in einem Erstaufnahmezentrum. Doch es gibt derzeit über 9.000 CAS in ganz Italien und sie bilden damit die Mehrheit der im Land verfügbaren Unterbringungsplätze. Auch in den CAS ist der Unterbringungsstandard stark von der betreibenden Präfektur abhängig. In der Vergangenheit wurden einige CAS stark für die dortigen Zustände kritisiert. In Zukunft sollen die Ende 2018 veröffentlichten amtlichen Ausschreibungsvorgaben für Unterbringungseinrichtungen die Standards für die Unterbringung im gesamten Land vereinheitlichen (AIDA 4.2019). Die Erstaufnahmezentren müssen seit Oktober 2018 alle Asylsuchenden, einschliesslich Vulnerabler, mit Ausnahme von UMA, aufnehmen. Die Aufnahmezentren der ersten Stufe haben infolge der neuen Vorschriften für das öffentliche Auftragswesen mit erheblichen Budgetkürzungen zu kämpfen. Diese Kürzungen führen zu einer Verringerung des Personalbestands und somit einer Verschlechterung der Betreuung der Asylsuchenden (SFH 8.5.2019). Die Integration der Asylsuchenden beginnt erst nach Zuerkennung eines Schutztitels und Verlegung in ein SIPROIMI. Die Erstaufnahmeeinrichtungen bieten keine Integrationsprojekte, wie Berufsorientierung, etc. (AIDA 4.2019). (Für Informationen zu SIPROIMI siehe Abschnitt
  17. "Schutzberechtigte", Anm.) Private Unterbringung / NGOs Außerhalb der staatlichen Strukturen existiert noch ein Netzwerk privater Unterbringungsmöglichkeiten, betrieben von karitativen Organisationen bzw. Kirchen. Ihre Zahl ist schwierig festzumachen. Interessant sind sie speziell in Notfällen oder als Integrationsmittel. Im April 2017 beherbergten außerdem über 500 Familien in Italien einen Fremden. In einer Initiative der Caritas waren im Mai 2017 rund 500 weitere Migranten privat untergebracht (AIDA 4.2019). Im Feber 2018 waren in ganz Italien geschätzt mindestens 10.000 Personen von der Unterbringung faktisch ausgeschlossen, darunter Asylwerber und Schutzberechtigte. Sie leben nicht selten in besetzen Gebäuden, von denen mittlerweile durch Involvierung von Regionen oder Gemeinden aber auch viele legalisiert wurden (MSF 8.2.2018). Informelle Siedlungen gibt es im ganzen Land, wenn auch Ende 2018 einige von den Behörden geräumt wurden (AIDA 4.2019). Auch Vertreter von UNHCR, IOM und anderer humanitärer Organisationen und NGOs, berichteten über tausende von legalen und illegalen Migranten und Flüchtlingen, die in verlassenen Gebäuden und in unzulänglichen und überfüllten Einrichtungen in Rom und anderen Großstädten leben und nur eingeschränkten Zugang zu medizinischer Versorgung, Rechtsberatung, Bildung und anderen öffentlichen Dienstleistungen haben (USDOS 13.3.2019). Mit Stand 30.9.2019 befanden sich in Italien 99.599 Migranten in staatlicher Unterbringung (VB 30.9.2019). CPR (Centri di Permanenza per il Rimpatrio) Italien verfügt außerdem über sieben Schubhaftzentrum (CPR) mit zusammen 751 Plätzen. Unbegleitete Minderjährige und Vulnerable dürfen nicht in CPR untergebracht werden, Familien hingegen schon. In der Praxis werden aber nur sehr selten Kinder in CPR untergebracht. Wenn Migranten in den Hotspots die Abgabe von Fingerabdrücken verweigern, können sie zu Identifikationszwecken für max. 180 Tage in CPR inhaftiert werden (AIDA 4.2019). Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database (4.2019): Association for Legal Studies on Immigration (ASGI) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Italy, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_it_2017update.pdf, Zugriff 19.9.2019 -Strichaufzählung MSF - Médecins Sans Frontières (8.2.2018): "Out of sight" - Second edition, https://www.ecoi.net/de/dokument/1424506.html, Zugriff 8.10.2019 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Italy, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004308.html, Zugriff 23.9.2019 -Strichaufzählung SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (8.5.2019): Aktuelle Situation für Asylsuchende in Italien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2008993/190508-auskunft-italien.pdf, Zugriff 25.9.2019 -Strichaufzählung VB des BM.I Italien (30.9.2019): Bericht des VB, per E-Mail -Strichaufzählung VB des BM.I Italien (19.2.2019): Bericht des VB, per E-Mail Dublin-Rückkehrer Mit der Einführung von Gesetzesdekret Nr. 113 vom 4.10.2018 (in Verbindung mit dem Umwandlungsgesetz Nr. 132 vom 1.12.2018; auch als "Salvini-Dekret" bzw. "Salvini-Gesetz" bekannt) wird festgelegt, dass die Erstaufnahmeeinrichtungen ("prima accoglienza"), welche CAS und CARA ersetzen sollen, ausdrücklich auch die reguläre Unterbringungsmöglichkeit für Dublin-Rückkehrer sind (VB 19.2.2019), da für Asylwerber kein Zugang zu den Zentren der zweiten Stufe (SIPROIMI-Zentren) vorgesehen ist (AIDA 4.2019). Im Sinne des Tarakhel-Urteils stellte Italien im Februar 2015 in einem Rundbrief eine Liste von Einrichtungen zur Verfügung, welche für die Unterbringung von Familien geeignet sind, welche als Dublin-Rückkehrer nach Italien kommen. Im Sinne der neuen Rechtslage im Land hat Italien am
  18. Jänner 2019 einen neuen Rundbrief versendet und auf die geänderten Gegebenheiten reagiert. Es wird darin bestätigt, dass in Übereinstimmung mit dem neuen Gesetz 132/2018, gemäß der Dublin-VO rücküberstellte Antragsteller nicht in SIPROIMI, sondern im Rahmen der Erstaufnahme (s.o.) untergebracht werden. Italien garantiert, dass diese Zentren dafür geeignet sein werden, um alle Arten von Betroffenen zu betreuen und die Einhaltung ihrer Grundrechte zu gewährleisten, vor allem die Familieneinheit und den Schutz Minderjähriger (MdI 8.1.2019; vgl. AIDA 4.2019).Im Sinne des Tarakhel-Urteils stellte Italien im Februar 2015 in einem Rundbrief eine Liste von Einrichtungen zur Verfügung, welche für die Unterbringung von Familien geeignet sind, welche als Dublin-Rückkehrer nach Italien kommen. Im Sinne der neuen Rechtslage im Land hat Italien am
  19. Jänner 2019 einen neuen Rundbrief versendet und auf die geänderten Gegebenheiten reagiert. Es wird darin bestätigt, dass in Übereinstimmung mit dem neuen Gesetz 132 aus 2018,, gemäß der Dublin-VO rücküberstellte Antragsteller nicht in SIPROIMI, sondern im Rahmen der Erstaufnahme (s.o.) untergebracht werden. Italien garantiert, dass diese Zentren dafür geeignet sein werden, um alle Arten von Betroffenen zu betreuen und die Einhaltung ihrer Grundrechte zu gewährleisten, vor allem die Familieneinheit und den Schutz Minderjähriger (MdI 8.1.2019; vergleiche AIDA 4.2019). Genauer sollen Dublin-Rückkehrer, die bereits einen Asylantrag in Italien gestellt hatten, bevor sie das Land verließen, vom Flughafen in die Provinz der Antragstellung überstellt werden. Dublin-Rückkehrer, die noch keinen Asylantrag in Italien gestellt haben, sind in der Provinz des Ankunftsflughafens unterzubringen. Die Familieneinheit sollte dabei immer gewahrt bleiben. (AIDA 4.2019). Bezüglich des Verlustes des Rechtes auf Unterbringung gelten noch immer die Regeln aus dem Dekret 142/2015: Verlässt eine Person unerlaubt eine staatliche Unterbringung, so wird von einer freiwilligen Abreise ausgegangen und sie verliert das Recht auf Unterbringung. Dies gilt auch nach einer Dublin-Rückkehr (SFH 8.5.2019). Die Präfektur kann eine neuerliche Unterbringung verweigern (AIDA 4.2019). Solche Personen sind gegebenenfalls auf private oder karitative Unterbringungsmöglichkeiten bzw. Obdachlosenunterkünfte angewiesen. Hat der Rückkehrer vor der Weiterreise kein Asylgesuch in Italien gestellt und tut dies erst nach der Rückkehr, besteht das Recht auf Unterbringung ohne Einschränkung. Da sich die formelle Einbringung des Antrags aber oftmals über Wochen verzögern kann, kann bis zur Unterbringung eine entsprechende Lücke entstehen (SFH 8.5.2019; vgl. AIDA 4.2019).Bezüglich des Verlustes des Rechtes auf Unterbringung gelten noch immer die Regeln aus dem Dekret 142/2015: Verlässt eine Person unerlaubt eine staatliche Unterbringung, so wird von einer freiwilligen Abreise ausgegangen und sie verliert das Recht auf Unterbringung. Dies gilt auch nach einer Dublin-Rückkehr (SFH 8.5.2019). Die Präfektur kann eine neuerliche Unterbringung verweigern (AIDA 4.2019). Solche Personen sind gegebenenfalls auf private oder karitative Unterbringungsmöglichkeiten bzw. Obdachlosenunterkünfte angewiesen. Hat der Rückkehrer vor der Weiterreise kein Asylgesuch in Italien gestellt und tut dies erst nach der Rückkehr, besteht das Recht auf Unterbringung ohne Einschränkung. Da sich die formelle Einbringung des Antrags aber oftmals über Wochen verzögern kann, kann bis zur Unterbringung eine entsprechende Lücke entstehen (SFH 8.5.2019; vergleiche AIDA 4.2019). Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database (4.2019): Association for Legal Studies on Immigration (ASGI) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Italy, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_it_2017update.pdf, Zugriff 29.8.2019 -Strichaufzählung MdI - Ministero dell'Interno (8.1.2019): Circular Letter, per E-Mail -Strichaufzählung SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (8.5.2019): Aktuelle Situation für Asylsuchende in Italien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2008993/190508-auskunft-italien.pdf, Zugriff 25.9.2019 -Strichaufzählung VB des BM.I Italien (19.2.2019): Bericht des VB, per E-Mail Medizinische Versorgung Mit Einführung von Gesetzesdekret Nr. 113 vom 4.10.2018 (in Verbindung mit dem Umwandlungsgesetz Nr. 132 vom 1.12.2018; auch als "Salvini-Dekret" bzw. "Salvini-Gesetz" bekannt) ist die medizinische Versorgung von Asylwerbern weiterhin gewährleistet. Es wurde oft kritisiert, dass durch das neue Gesetz Asylwerber von der medizinischen Versorgung abgeschnitten würden, weil deren Registrierung bei den Gemeinden ("residenza") nicht mehr vorgesehen ist. Letzteres ist grundsätzlich richtig, allerdings unterscheidet Italien beim "Wohnsitz" zwischen "residenza" und "domicilio" (VB 19.2.2019). Nach der neuen Rechtslage ist die Einschreibung beim Nationalen Gesundheitsdienst für Asylwerber auf Basis des "domicilio" garantiert (CILD 1.2.2019), welcher üblicherweise im Aufnahmezentrum liegt. Somit ist auch für Asylwerber weiterhin die Ausstellung einer Gesundheitskarte ("tessera sanitaria") möglich, mit welcher sie Zugang zu den medizinischen Leistungen erhalten. Zusätzlich sind in den Erstaufnahmezentren Ärzte beschäftigt, die neben medizinischen Erstuntersuchungen und Notfallmaßnahmen auch die nationalen Gesundheitsdienste entlasten sollen. Der Zugang zu medizinischer Notversorgung in öffentlichen Spitälern bleibt weiterhin bestehen, auch für illegale Migranten (VB 19.2.2019). Asylwerber und Personen mit einem Schutzstatus in Italien müssen sich beim italienischen nationalen Gesundheitsdienst registrieren und haben dann in Bezug auf medizinische Versorgung dieselben Rechte und Pflichten wie italienische Staatsbürger. Das gilt unabhängig davon, ob sie staatliche Versorgung genießen oder nicht. Das Recht auf medizinische Versorgung entsteht formell im Moment der Registrierung eines Asylantrags, wobei es aber in der Praxis in einigen Regionen bis zu einigen Monaten Verzögerung kommen kann (AIDA 4.2019), weil bei bestimmten Quästuren die Zuweisung des Steuer-Codes (codice fiscale), die im Zuge der Formalisierung des Asylantrags erfolgt und für den Zugang zur medizinischen Versorgung wichtig ist, länger dauert. Bis dahin haben die betroffenen Asylsuchenden nur Zugang zu medizinischen Basisleistungen wie etwa einer Notfallversorgung, wie sie gemäß Artikel 35 des Einwanderungsgesetzes (TUI) auch illegalen Migranten zusteht. Die Anmeldung beim italienischen nationalen Gesundheitsdienst erfolgt im zuständigen Büro des lokalen Gesundheitsdienstes (Azienda sanitaria locale, ASL), in der Gemeinde, in der der Asylwerber seinen Wohnsitz (domicilio) hat. Im Zuge der Registrierung wird eine europäische Gesundheitskarte (tessera europea di assicurazione malattia) ausgestellt. Die Registrierung berechtigt zu folgenden Leistungen: freie Wahl eines Hausarztes bzw. Kinderarztes (kostenlose Arztbesuche, Hausbesuche, Rezepte, usw.); Geburtshilfe und gynäkologische Betreuung bei der Familienberatung (consultorio familiare) ohne allgemeinärztliche Überweisung; kostenlose Aufenthalte in öffentlichen Krankenhäusern. Das Recht auf medizinische Versorgung sollte im Rahmen der Erneuerung der Aufenthaltserlaubnis nicht erlöschen. Wenn die Aufenthaltserlaubnis abgelaufen ist, besteht keine Garantie auf Zugang zu nicht notwendiger medizinischer Versorgung bis zur Erneuerung derselben, was aufgrund bürokratischer Verzögerungen einige Zeit dauern kann. Wenn Asylwerber keine Wohnsitzmeldung (domicilio) vorweisen können, erhalten sie auch keine Gesundheitskarte. Eines der größten Hindernisse für den Zugang zu Gesundheitsdiensten ist jedoch die Sprachbarriere (AIDA 4.2019). Asylwerber können sich auf Basis einer Eigendeklaration bei den ASL als bedürftig registrieren lassen. Sie werden dann arbeitslosen Staatsbürgern gleichgestellt und müssen keine Praxisgebühr ("Ticket") bezahlen. Die Befreiung gilt zunächst für zwei Monate ab Asylantragstellung (da in diesem Zeitraum kein Zugang zum Arbeitsmarkt besteht). Um die Ticket-Befreiung danach beizubehalten, müssen sich die AW offiziell arbeitslos melden. Laut Gesetz ist die Ticket-Befreiung auch bei niedrigem Einkommen möglich, doch durch die neue Rechtslage mit Gesetz 132/2018 kommen Asylwerber mit niedrigem Einkommen nicht in diesen Genuss, da ihnen entsprechende Bestätigungen aufgrund mangelnder verwaltungsinterner Anweisungen nicht ausgestellt werden (AIDA 4.2019).Asylwerber können sich auf Basis einer Eigendeklaration bei den ASL als bedürftig registrieren lassen. Sie werden dann arbeitslosen Staatsbürgern gleichgestellt und müssen keine Praxisgebühr ("Ticket") bezahlen. Die Befreiung gilt zunächst für zwei Monate ab Asylantragstellung (da in diesem Zeitraum kein Zugang zum Arbeitsmarkt besteht). Um die Ticket-Befreiung danach beizubehalten, müssen sich die AW offiziell arbeitslos melden. Laut Gesetz ist die Ticket-Befreiung auch bei niedrigem Einkommen möglich, doch durch die neue Rechtslage mit Gesetz 132 aus 2018, kommen Asylwerber mit niedrigem Einkommen nicht in diesen Genuss, da ihnen entsprechende Bestätigungen aufgrund mangelnder verwaltungsinterner Anweisungen nicht ausgestellt werden (AIDA 4.2019). Asylwerber mit psychischen Problemen und Folteropfer haben dasselbe Recht auf Zugang zu medizinischer Versorgung wie italienische Bürger. In der Praxis haben sie die Möglichkeit, von speziellen Leistungen des nationalen Gesundheitsdienstes, spezialisierter NGOs oder privater Stellen zu profitieren. Die NGOs ASGI und Ärzte ohne Grenzen betreiben in Rom seit April 2016 ein Zentrum zur Identifikation und Rehabilitation von Folteropfern. ASGI arbeitet auch mit anderen Institutionen zusammen und beobachtet die Einhaltung der verfassungsmäßigen Rechte der Migranten auf medizinische Versorgung (AIDA 4.2019). Bei den Gesundheitsdienstleistungen in den Zentren sehen die neuen Ausschreibungskriterien in Aufnahmezentren mit bis zu 50 Plätzen durchschnittlich nur noch vier Stunden ärztliche Betreuung pro Person und Jahr vor, Pflegepersonal ist in diesen Zentren keines mehr vorgesehen. In großen Zentren (bis zu 300 Plätzen) muss ein Arzt nur noch 24 Stunden pro Woche statt wie bisher rund um die Uhr anwesend sein. Für die Zentren ist keine Unterstützung durch interne Psychologen/Psychiater mehr vorgesehen. Die soziale Unterstützung für Zentren mit bis zu 50 Plätzen wurde auf sechs Stunden pro Woche reduziert, jene für Zentren mit bis zu 300 Plätzen auf 24 Stunden pro Woche (SFH 8.5.2019). MedCOI bearbeitet grundsätzlich keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten, da die medizinischen Mitarbeiter von MedCOI (Ärzte) davon ausgehen, dass medizinische Behandlungsmöglichkeiten in der EU generell in ausreichendem Maße verfügbar sind. Ausnahmen von dieser Regel sind nur in sehr spezifischen Einzelfällen möglich (MedCOI 14.12.2016). Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database (4.2019): Association for Legal Studies on Immigration (ASGI) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Italy, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_it_2017update.pdf, Zugriff 19.9.2019 -Strichaufzählung CILD - Coalizione Italiana Libertà e Diritti Civili (1.2.2019): ANAGRAFE E DIRITTI: COSA CAMBIA COL DECRETO SALVINI. Know Your Rights, https://immigrazione.it/docs/2019/know-your-rights.pdf, Zugriff 26.2.2018 -Strichaufzählung MedCOI - Medical Country of Origin Information (14.12.2016): Auskunft MedCOI, per E-Mail -Strichaufzählung SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (8.5.2019): Aktuelle Situation für Asylsuchende in Italien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2008993/190508-auskunft-italien.pdf, Zugriff 25.9.2019 -Strichaufzählung VB des BM.I Italien (19.2.2019): Bericht des VB, per E-Mail -Strichaufzählung VB des BM.I Italien (19.2.2019): Bericht des VB, per E-Mail Begründend führte das BFA zusammengefasst aus,

Art. 12Abs.

2 Dublin-III-VO (gültiges Visum) Italien für die inhaltliche Prüfung des gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig sei; die Zustimmung sei durch Verfristung gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO erfolgt.Begründend führte das BFA zusammengefasst aus,

Artikel 12

, Absatz 2, Dublin-III-VO (gültiges Visum) Italien für die inhaltliche Prüfung des gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig sei; die Zustimmung sei durch Verfristung gemäß Artikel 22, Absatz 7, Dublin-III-VO erfolgt. Die Beschwerdeführerin sei ledig. Sie lebe seit einigen Wochen mit ihrem Lebensgefährten zusammen, den sie als ihren Ehemann bezeichne; die Eheschließung sei jedoch nicht rechtgültig zustande gekommen. Sie habe freiwillig auf die Grundversorgung verzichtet. Unter lebensbedrohlichen Erkrankungen leide die Beschwerdeführerin nicht. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung der Beschwerdeführerin ernstlich für möglich erscheinen ließe, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Ein möglicher Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin sei aus näher dargelegten Erwägungen jedenfalls gerechtfertigt. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben.Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung der Beschwerdeführerin ernstlich für möglich erscheinen ließe, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Ein möglicher Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin sei aus näher dargelegten Erwägungen jedenfalls gerechtfertigt. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Artikel 17, Absatz eins, Dublin-III-VO ergeben.

  1. Gegen den Bescheid des BFA vom 11.03.2020 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Vertretung rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde und stellte gleichzeitig den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Festgehalten wurde zusammengefasst, dass sich die belangte Behörde nicht ausreichend mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt habe. Darin sei ein gravierender Verfahrensmangel zu erblicken, insbesondere dahingehend, dass die geschlossene Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Mann nicht anerkannt werde. Der Ehemann der Beschwerdeführerin befinde sich in Österreich, in Italien habe sie keine Familienangehörigen. Der Bescheid lasse auch eine nachvollziehbare und ausreichende Begründung für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Überstellung nach Italien im Hinblick auf Art. 2 und Art. 3 EMRK vermissen. Ein konkretes Vorbringen dazu wurde allerdings nicht erstattet.Der Bescheid lasse auch eine nachvollziehbare und ausreichende Begründung für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Überstellung nach Italien im Hinblick auf Artikel 2 und Artikel 3, EMRK vermissen. Ein konkretes Vorbringen dazu wurde allerdings nicht erstattet.
  2. Die Beschwerdevorlage samt Verwaltungsakt langte beim Bundesverwaltungsgericht am 19.03.2020 ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin, eine iranische Staatsangehörige, stellte im österreichischen Bundesgebiet am 12.12.2019 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Zum Zeitpunkt der Antragstellung war sie in Besitz eines gültigen italienischen Schengen-Visums Typ C (Gültigkeitszeitraum von 30.11.2019 bis 26.12.2019); mit diesem reiste sie legal auf dem Luftweg über Italien ins Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein und anschließend nach Österreich weiter. Das BFA richtete am 17.12.2019 ein auf Art. 12 Abs. 2 oder Abs. 3 Dublin-III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an die italienische Dublin-Behörde, welchem Italien durch Verfristung gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO zustimmte.Das BFA richtete am 17.12.2019 ein auf Artikel 12, Absatz 2, oder Absatz 3, Dublin-III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an die italienische Dublin-Behörde, welchem Italien durch Verfristung gemäß Artikel 22, Absatz 7, Dublin-III-VO zustimmte. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheids zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Italien an. Konkrete, in der Person der Beschwerdeführerin gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, liegen nicht vor. Die Beschwerdeführerin ist gesund. Die Beschwerdeführerin verfügt in Österreich über ihren Lebensgefährten, dem im Jahr 2016 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde. Es kann nicht festgestellt werden, dass zwischen den Genannten im Zeitpunkt der Antragstellung am 12.12.2019 eine rechtsgültige Ehe bestand. Seit 13.03.2015 ist der Lebensgefährte durchgehend in Österreich gemeldet, wohingegen sich die Beschwerdeführerin noch in der Heimat aufhielt und daher in den letzten 5 Jahren jedenfalls kein gemeinsamer Wohnsitz bestand. Ein solcher wurde erst nach der Einreise der Beschwerdeführerin in Österreich am 20.12.2019 begründet. Eine besonders berücksichtigungswürdige Abhängigkeit zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Lebensgefährten besteht nicht. Abgesehen vom Lebensgefährten verfügt die Beschwerdeführerin über keine weiteren nennenswerten Anknüpfungspunkte an Österreich. Besonders intensiv ausgeprägte private, familiäre oder berufliche Bindungen bestehen im österreichischen Bundesgebiet daher nicht.
  4. Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen zur Einreise der Beschwerdeführerin in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gründen sich auf ihre Angaben im Verfahren in Zusammenschau mit der VIS-Abfrage, aus der sich ergibt, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Antragstellung über ein von der italienischen Vertretungsbehörde in Teheran/Iran ausgestelltes Schengen-Visum Typ C, gültig von 30.11.2019 bis 26.12.2019, verfügte. Die Feststellungen betreffend die Zustimmung Italiens zur Aufnahme der Beschwerdeführerin gemäß Art. 12 Abs. 2 iVm Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO beruhen auf dem durchgeführten Konsultationsverfahren zwischen der österreichischen und der italienischen Dublin-Behörde. Der diesbezügliche Schriftwechsel ist Teil des Verwaltungsaktes.Die Feststellungen betreffend die Zustimmung Italiens zur Aufnahme der Beschwerdeführerin gemäß Artikel 12, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 22, Absatz 7, Dublin-III-VO beruhen auf dem durchgeführten Konsultationsverfahren zwischen der österreichischen und der italienischen Dublin-Behörde. Der diesbezügliche Schriftwechsel ist Teil des Verwaltungsaktes. Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat Italien resultiert aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das BFA hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Italien auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin-VO) samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen. Es wurde die geänderte Gesetzeslage in Italien (Gesetzesdekret Nr. 113 vom 04.10.2018 in Verbindung mit dem Umwandlungsgesetz Nr. 132 vom 01.12.2018; "Salvini-Dekret" bzw. "Salvini-Gesetz") berücksichtigt und die Neuerungen betreffend die Erteilung von Aufenthaltstiteln aus humanitären Gründen und betreffend die (medizinische) Versorgung von Asylwerbern umfassend dargestellt. Aus den im angefochtenen Bescheid dargestellten Länderinformationen ergeben sich keinerlei Hinweise darauf, dass das italienische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweisen würde. Insofern war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens sowie auf die Versorgungslage von Asylsuchenden in Italien den Feststellungen der erstinstanzlichen Entscheidung zu folgen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substantiell widersprechen würden, hat die Beschwerdeführerin nicht dargetan. Die Länderfeststellungen sind grundsätzlich ausreichend aktuell (Gesamtaktualisierung am 09.10.2019), sie zeichnen allerdings - angesichts der derzeit sich schnell ändernden Gegebenheiten in Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 - naturgemäß ein Bild der (medizinischen) Versorgung von Asylwerbern in Italien, welches sich auf den Zeitraum vor Ausbruch der Pandemie bezieht. Es ist notorisch, dass die Mitgliedstaaten allesamt - wenn auch in unterschiedlichem Ausmaß - vom Ausbruch der Pandemie betroffen sind und hier vor großen Herausforderungen im Gesundheitsbereich stehen. Diesbezüglich wurden und werden in den einzelnen Ländern tagesaktuell entsprechende Maßnahmen gesetzt (beispielsweise die Verhängung von Ausgangsbeschränkungen und Quarantänemaßnahmen sowie teilweise die Vornahme von Grenzschließungen und Einschränkungen im Personen- und Warenverkehr), die die Ausbreitung von COVID-19 hintanhalten und gleichzeitig die medizinische Versorgung der Bevölkerung - seien es nun eigene Staatsbürger oder dort ansässige Fremde - möglichst sicherstellen sollen. Für den hier gegenständlichen Anwendungsbereich der Dublin-III-VO bedeutet dies konkret, dass zahlreiche Mitgliedstaaten die Durchführung von Überstellungen temporär ausgesetzt haben bzw. keine sog. Dublin-Rückkehrer übernehmen, wobei die Mitgliedstaaten aufgrund der dynamischen Entwicklung der Situation im engen Austausch miteinander stehen, ebenso mit der Europäischen Kommission. Es ist davon auszugehen, dass Überstellungen erst dann wieder durchgeführt werden, wenn sich die Lage entspannt, sich die einzelnen Mitgliedstaaten wieder dazu im Stande sehen, die von ihnen übernommenen sog. Dublin-Rückkehrer potentiell auch medizinisch zu versorgen und insofern insgesamt eine Situation eintritt, die mit jener vor Ausbruch der Pandemie vergleichbar ist. Vor dem Hintergrund dieser Überlegungen ist die Heranziehung der Länderfeststellungen zu Italien nicht zu beanstanden; einerseits aufgrund der Annahme, dass dann - und nur dann - Überstellungen durchgeführt werden, wenn Italien wieder für die Einhaltung der einschlägigen asyl- und fremdenrechtlichen Standards garantieren kann und die Länderfeststellungen insofern wieder volle Gültigkeit haben, und andererseits aufgrund des Umstandes, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um keine besonders vulnerable Person handelt und keine Anzeichen dafür vorliegen, dass sie aktuell im besonderen Maße auf eine medizinische Versorgung angewiesen wäre. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen in Italien hat die Beschwerdeführerin nicht substantiiert vorgebracht. Im Gegenteil wurde dazu im Laufe des Verfahrens überhaupt kein Vorbringen erstattet; etwaige (negative) Vorerfahrungen mit dem italienischen Asyl- und Versorgungssystem konnte die Beschwerdeführerin angesichts der Tatsache, dass sie sich dort eigenen Aussage zufolge nur auf der Durchreise aufgehalten habe, ohne einen Antrag auf internationalen Schutz stellen, auch gar nicht machen. Es wurde insgesamt kein Vorbringen erstattet, das geeignet wäre, Art. 3 EMRK zu tangieren.Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen in Italien hat die Beschwerdeführerin nicht substantiiert vorgebracht. Im Gegenteil wurde dazu im Laufe des Verfahrens überhaupt kein Vorbringen erstattet; etwaige (negative) Vorerfahrungen mit dem italienischen Asyl- und Versorgungssystem konnte die Beschwerdeführerin angesichts der Tatsache, dass sie sich dort eigenen Aussage zufolge nur auf der Durchreise aufgehalten habe, ohne einen Antrag auf internationalen Schutz stellen, auch gar nicht machen. Es wurde insgesamt kein Vorbringen erstattet, das geeignet wäre, Artikel 3, EMRK zu tangieren. Dass die Beschwerdeführerin unter keinen gravierenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet, ergibt sich aus ihren eigenen Angaben. Sie führte keine konkreten Erkrankungen ins Treffen und legte keinerlei medizinische Unterlagen vor, die auf das Gegenteil schließen lassen. Das BFA hielt dazu völlig richtig fest, dass medizinische Versorgung grundsätzlich auch in Italien gewährleistet ist. Die Beschwerdeführerin ist nicht als besonders vulnerable einzustufen. Von daher geht die vage Behauptung in der Beschwerde, dass Art. 3 EMRK nicht ausreichend berücksichtigt worden sei, ins Leere. Ein konkretes Vorbringen dazu wurde jedenfalls auch in der Beschwerde nicht erstattet.Dass die Beschwerdeführerin unter keinen gravierenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet, ergibt sich aus ihren eigenen Angaben. Sie führte keine konkreten Erkrankungen ins Treffen und legte keinerlei medizinische Unterlagen vor, die auf das Gegenteil schließen lassen. Das BFA hielt dazu völlig richtig fest, dass medizinische Versorgung grundsätzlich auch in Italien gewährleistet ist. Die Beschwerdeführerin ist nicht als besonders vulnerable einzustufen. Von daher geht die vage Behauptung in der Beschwerde, dass Artikel 3, EMRK nicht ausreichend berücksichtigt worden sei, ins Leere. Ein konkretes Vorbringen dazu wurde jedenfalls auch in der Beschwerde nicht erstattet. Dass die Beschwerdeführerin in Österreich über ihren Lebensgefährten verfügt, dem der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist unstrittig. Die behauptete Eheschließung, die angeblich bereits vor der Einreise der Beschwerdeführerin in Österreich rechtsgültig erfolgt sei, kann aus den folgenden Überlegungen nicht festgestellt werden: Die Beschwerdeführerin führte zur Eheschließung aus, dass sie ihren Lebensgefährten in dessen Abwesenheit geheiratet habe, und zwar unter Heranziehung einer von ihm ausgestellten Vollmacht. Dazu wurden Unterlagen vorgelegt, aus deren Übersetzung sich ergibt, dass die Eheschließung am XXXX 1397 ( XXXX 2018) stattgefunden habe und darüber am selben Tag von einem Eheschließungsnotariat in Teheran eine Heiratsurkunde ausgestellt worden sei. Unbeschadet dessen, dass die vorgelegten ausländischen Urkunden nicht auf Echtheit überprüft wurden: Selbst, wenn man den Inhalt der Urkunden als wahr erachtet, ist für die Beschwerdeführerin nichts zu gewinnen, zumal es sich um eine Eheschließung in Abwesenheit eines Ehepartners handelt, welche in Österreich keinen Rechtsbestand haben kann (siehe dazu die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung), und zwar selbst dann nicht, wenn eine solche Eheschließungsform - wie vorgebracht - im Iran Gültigkeit entfaltet.Die Beschwerdeführerin führte zur Eheschließung aus, dass sie ihren Lebensgefährten in dessen Abwesenheit geheiratet habe, und zwar unter Heranziehung einer von ihm ausgestellten Vollmacht. Dazu wurden Unterlagen vorgelegt, aus deren Übersetzung sich ergibt, dass die Eheschließung am römisch 40 1397 ( römisch 40 2018) stattgefunden habe und darüber am selben Tag von einem Eheschließungsnotariat in Teheran eine Heiratsurkunde ausgestellt worden sei. Unbeschadet dessen, dass die vorgelegten ausländischen Urkunden nicht auf Echtheit überprüft wurden: Selbst, wenn man den Inhalt der Urkunden als wahr erachtet, ist für die Beschwerdeführerin nichts zu gewinnen, zumal es sich um eine Eheschließung in Abwesenheit eines Ehepartners handelt, welche in Österreich keinen Rechtsbestand haben kann (siehe dazu die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung), und zwar selbst dann nicht, wenn eine solche Eheschließungsform - wie vorgebracht - im Iran Gültigkeit entfaltet. Die Feststellungen zum gemeinsamen Wohnsitz der Beschwerdeführerin und ihres Lebensgefährten ergeben sich aus den Abfragen des Zentralen Melderegisters (ZMR) und sind letztlich unstrittig. Alleine aus dem Umstand, dass die Genannten nun in Österreich zusammenleben und der Lebensgefährte derzeit bzw. allenfalls auch in Zukunft für die Lebenserhaltungskosten der Beschwerdeführerin aufkommt, kann noch keine derartige Abhängigkeit erkannt werden, die einer Ausweisung der Beschwerdeführerin nach Italien entgegenstünde. Weitere private oder berufliche Anknüpfungspunkte wurden nicht ins Treffen geführt; Hinweise auf eine fortgeschrittene Integration der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet sind im Verfahren ebenso wenig hervorgekommen und sind solche angesichts ihres bisher kurzen Aufenthalts in Österreich auch nicht zu erwarten.
  5. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: § 5 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012, lautet:Paragraph 5, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, lautet: "§ 5

(1)Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde."§ 5
(1)Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
(2)Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(2)Gemäß Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet."
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet." § 10 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017, lautet:Paragraph 10, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, lautet: "§ 10
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem
  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
  2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
  3. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
  4. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
  5. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird,
  6. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  7. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
  8. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird.
(2)Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  1. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem
  2. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(2)Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  1. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem
  2. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(3)Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt."
(3)Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt." § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018, lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, lautet: "§ 9
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist." § 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016, lautet:Paragraph 61, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, lautet: "§ 61
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
  1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
  2. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder
  3. er in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dieser Mitgliedstaat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung dieses Antrages zuständig ist. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(2)Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird. (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2016)"Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,)" Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin-III-VO lauten: "Artikel 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. Artikel 7 Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 [Anmerkung: gemeint 16] genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist. Artikel 12 Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa
(1)Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(2)Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(2)Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(3)Besitzt der Antragsteller mehrere gültige Aufenthaltstitel oder Visa verschiedener Mitgliedstaaten, so sind die Mitgliedstaaten für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz in folgender Reihenfolge zuständig:
  1. a)der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der den zuletzt ablaufenden Aufenthaltstitel erteilt hat;
  2. b)der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat, wenn es sich um gleichartige Visa handelt;
  3. c)bei nicht gleichartigen Visa der Mitgliedstaat, der das Visum mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat.
(4)Besitzt der Antragsteller nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat. Besitzt der Antragsteller einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die mehr als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat er die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.
(5)Der Umstand, dass der Aufenthaltstitel oder das Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt wurde, hindert nicht daran, dem Mitgliedstaat, der den Titel oder das Visum erteilt hat, die Zuständigkeit zuzuweisen. Der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel oder das Visum ausgestellt hat, ist nicht zuständig, wenn nachgewiesen werden kann, dass nach Ausstellung des Titels oder des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen wurde. Artikel 16 Abhängige Personen
(1)Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2)Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3)Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
(4)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Artikel 17 Ermessensklauseln
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Artikel 21 Aufnahmegesuch
(1)Hält der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, einen anderen Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags für zuständig, so kann er so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung im Sinne von Artikel 20 Absatz 2, diesen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen. Abweichend von Unterabsatz 1 wird im Fall einer Eurodac-Treffermeldung im Zusammenhang mit Daten gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 dieses Gesuch innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Treffermeldung gemäß Artikel 15 Absatz 2 jener Verordnung gestellt.Abweichend von Unterabsatz 1 wird im Fall einer Eurodac-Treffermeldung im Zusammenhang mit Daten gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, dieses Gesuch innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Treffermeldung gemäß Artikel 15 Absatz 2 jener Verordnung gestellt. Wird das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers nicht innerhalb der in Unterabsätzen 1 und 2 niedergelegten Frist unterbreitet, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für die Prüfung des Antrags zuständig.
(2)Der ersuchende Mitgliedstaat kann in Fällen, in denen der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, nachdem die Einreise oder der Verbleib verweigert wurde, der Betreffende wegen illegalen Aufenthalts festgenommen wurde oder eine Abschiebungsanordnung zugestellt oder vollstreckt wurde, eine dringende Antwort anfordern. In dem Gesuch werden die Gründe genannt, die eine dringende Antwort rechtfertigen, und es wird angegeben, innerhalb welcher Frist eine Antwort erwartet wird. Diese Frist beträgt mindestens eine Woche.
(3)In den Fällen im Sinne der Unterabsätze 1 und 2 ist für das Gesuch um Aufnahme durch einen anderen Mitgliedstaat ein Formblatt zu verwenden, das Beweismittel oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen und/oder sachdienliche Angaben aus der Erklärung des Antragstellers enthalten muss, anhand deren die Behörden des ersuchten Mitgliedstaats prüfen können, ob ihr Staat gemäß den in dieser Verordnung definierten Kriterien zuständig ist. Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für die Erstellung und Übermittlung von Aufnahmegesuchen fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Artikel 22 Antwort auf ein Aufnahmegesuch
(1)Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers innerhalb von zwei Monaten, nach Erhalt des Gesuchs.
(2)In dem Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats werden Beweismittel und Indizien verwendet.
(3)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Erstellung und regelmäßige Überprüfung zweier Verzeichnisse, in denen die sachdienlichen Beweismittel und Indizien gemäß den in den Buchstaben a und b dieses Artikels festgelegten Kriterien aufgeführt sind, fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
  1. a)Beweismittel:
  2. i)Hierunter fallen förmliche Beweismittel, die insoweit über die Zuständigkeit nach dieser Verordnung entscheiden, als sie nicht durch Gegenbeweise widerlegt werden;
  3. ii)Die Mitgliedstaaten stellen dem in Artikel 44 vorgesehenen Ausschuss nach Maßgabe der im Verzeichnis der förmlichen Beweismittel festgelegten Klassifizierung Muster der verschiedenen Arten der von ihren Verwaltungen verwendeten Dokumente zur Verfügung;
  4. b)Indizien:
  5. i)Hierunter fallen einzelne Anhaltspunkte, die, obwohl sie anfechtbar sind, in einigen Fällen nach der ihnen zugebilligten Beweiskraft ausreichen können;
  6. ii)Ihre Beweiskraft hinsichtlich der Zuständigkeit für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz wird von Fall zu Fall bewertet.
(4)Das Beweiserfordernis sollte nicht über das für die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung erforderliche Maß hinausgehen.
(5)Liegen keine förmlichen Beweismittel vor, erkennt der ersuchte Mitgliedstaat seine Zuständigkeit an, wenn die Indizien kohärent, nachprüfbar und hinreichend detailliert sind, um die Zuständigkeit zu begründen.
(6)Beruft sich der ersuchende Mitgliedstaat auf das Dringlichkeitsverfahren gemäß Artikel 21 Absatz 2, so unternimmt der ersuchte Mitgliedstaat alle Anstrengungen, um die vorgegebene Frist einzuhalten. In Ausnahmefällen, in denen nachgewiesen werden kann, dass die Prüfung eines Gesuchs um Aufnahme eines Antragstellers besonders kompliziert ist, kann der ersuchte Mitgliedstaat seine Antwort nach Ablauf der vorgegebenen Frist erteilen, auf jeden Fall ist die Antwort jedoch innerhalb eines Monats zu erteilen. In derartigen Fällen muss der ersuchte Mitgliedstaat seine Entscheidung, die Antwort zu einem späteren Zeitpunkt zu erteilen, dem ersuchenden Mitgliedstaat innerhalb der ursprünglich gesetzten Frist mitteilen.
(7)Wird innerhalb der Frist von zwei Monaten gemäß Absatz 1 bzw. der Frist von einem Monat gemäß Absatz 6 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen." In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Italiens zur Prüfung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin in Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO begründet: Zum Zeitpunkt der Antragstellung am 12.12.2019 war die Beschwerdeführerin in Besitz eines gültigen italienischen Schengen-Visums Typ C (Gültigkeitszeitraum von 30.11.2019 bis 26.12.2019); sie reiste unter Verwendung dieses Visums über Italien in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein und anschließend nach Österreich weiter. Italien hat der Aufnahme der Beschwerdeführerin gemäß Art. 12 Abs. 2 iVm Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO zugestimmt.In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Italiens zur Prüfung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin in Artikel 12, Absatz 2, Dublin-III-VO begründet: Zum Zeitpunkt der Antragstellung am 12.12.2019 war die Beschwerdeführerin in Besitz eines gültigen italienischen Schengen-Visums Typ C (Gültigkeitszeitraum von 30.11.2019 bis 26.12.2019); sie reiste unter Verwendung dieses Visums über Italien in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein und anschließend nach Österreich weiter. Italien hat der Aufnahme der Beschwerdeführerin gemäß Artikel 12, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 22, Absatz 7, Dublin-III-VO zugestimmt. Anhaltspunkte dafür, dass die Zuständigkeit Italiens in der Zwischenzeit untergegangen sein könnte, bestehen nicht. Gegenständlich kommt auch Art. 9 Dublin-III-VO (Familienangehörige, die Begünstigte internationalen Schutzes sind) nicht zur Anwendung:Gegenständlich kommt auch Artikel 9, Dublin-III-VO (Familienangehörige, die Begünstigte internationalen Schutzes sind) nicht zur Anwendung: Ausschlaggebend ist hierbei das Personalstatut zum Zeitpunkt der erstmaligen Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz (vgl. Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO, Versteinerungsprinzip), somit im konkreten Fall der 12.12.
  1. Vorgebracht wurde, dass die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Lebensgefährten am XXXX 1397 ( XXXX 2018) in Teheran geschlossen worden sei. Die Frage des Bestehens oder Nichtbestehens einer rechtsgültigen Ehe ist im gegenständlichen Fall unter Heranziehung der entsprechenden iranischen Bestimmungen zu lösen, zumal die Form einer Eheschließung im Ausland nach dem Personalstatus jedes der Verlobten zu beurteilen ist [hier: iranisches Recht], wobei die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung genügt [hier: ebenfalls iranisches Recht] (§ 16 IPRG). Eine Bestimmung des fremden Rechtes ist jedoch dann nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist (§ 6 IPRG, Vorbehaltsklausel, ordre public). Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass die von der Beschwerdeführerin beschriebene Eheschließung mittels Bevollmächtigung durch ihren Lebensgefährten in dessen Abwesenheit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung widerspricht, zumal dem Erfordernis, den Ehewillen persönlich in Anwesenheit beider Partner kundzutun, nicht Genüge getan wird.Ausschlaggebend ist hierbei das Personalstatut zum Zeitpunkt der erstmaligen Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz vergleiche Artikel 7, Absatz 2, Dublin-III-VO, Versteinerungsprinzip), somit im konkreten Fall der 12.12.
  2. Vorgebracht wurde, dass die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Lebensgefährten am römisch 40 1397 ( römisch 40 2018) in Teheran geschlossen worden sei. Die Frage des Bestehens oder Nichtbestehens einer rechtsgültigen Ehe ist im gegenständlichen Fall unter Heranziehung der entsprechenden iranischen Bestimmungen zu lösen, zumal die Form einer Eheschließung im Ausland nach dem Personalstatus jedes der Verlobten zu beurteilen ist [hier: iranisches Recht], wobei die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung genügt [hier: ebenfalls iranisches Recht] (Paragraph 16, IPRG). Eine Bestimmung des fremden Rechtes ist jedoch dann nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist (Paragraph 6, IPRG, Vorbehaltsklausel, ordre public). Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass die von der Beschwerdeführerin beschriebene Eheschließung mittels Bevollmächtigung durch ihren Lebensgefährten in dessen Abwesenheit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung widerspricht, zumal dem Erfordernis, den Ehewillen persönlich in Anwesenheit beider Partner kundzutun, nicht Genüge getan wird. Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrags der Beschwerdeführerin.Auch aus Artikel 16, (abhängige Personen) und Artikel 17, Absatz 2, Dublin-III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrags der Beschwerdeführerin. Nach der Rechtsprechung des VfGH (zB 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des VwGH (zB 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sofern die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben sollte, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es ist daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen wäre.Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin-III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es ist daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen wäre. Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:Mögliche Verletzung von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK: Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden

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