H fest. Die belangte Behörde legte dem Bescheid das eingeholte Sachverständigengutachten in Kopie bei.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.09.2018 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses
Paragraphen 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH fest. Die belangte Behörde legte dem Bescheid das eingeholte Sachverständigengutachten in Kopie bei. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführerfristgerecht Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, dass er Einspruch gegen den Bescheid erhebe. Er schloss der Beschwerde eine Reihe von Befunden an. Die belangte Behörde legte den Aktenvorgang dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) mit Schreiben vom 19.10.2018 vor, wo dieser am selben Tag in der Gerichtsabteilung W260 einlangte. Das BvwG erteilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 05.11.2018 einen Mängelbehebungsauftrag, wonach er aufgefordert werde, die Gründe, auf die sich die behauptete Rechtswidrigkeit stütze und eine etwaige Vollmacht des KOBV im Beschwerdeverfahren vorzulegen. Gleichzeitig wies das BVwG den Beschwerdeführer auf das im Beschwerdeverfahren bestehende Neuerungsverbot, wonach er keine neuen Tatsachen und Beweismittel mehr vorbringen dürfe, hin. Die belangte Behörde legte am 08.11.2018 weitere vom Beschwerdeführer nachgereichte Befunde vor. Mit Eingabe vom 07.11.2018 übermittelte der Beschwerdeführer, bevollmächtigt vertreten durch den KOBV, ein erweitertes Beschwerdevorbringen an die belangte Behörde und legte weitere Befunde vor. Das Hörleiden hätte höher eingestuft werden müssen. Es liege sehr wohl eine wechselseitige Leidensbeeinflussung vor, weswegen der Grad der Behinderung zumindest 50 % zu betragen habe. Weiters hätten die einzelnen Leiden des Beschwerdeführers von jeweiligen Fachärzten und nicht von einem Arzt für Allgemeinmedizin begutachtet werden müssen. Es werde daher die Einholung von ergänzenden medizinischen Sachverständigengutachten und die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt. Die belangte Behörde übermittelte diese Unterlagen mit Schreiben vom 26.11.2018 an das BVwG. Der Beschwerdeführer legte mit Eingabe vom 10.07.2019 bevollmächtigt vertreten durch den KOBV weitere Befunde mit dem Ersuchen vor, dass der beizuziehende orthopädische Sachverständige diese bei seiner Beurteilung berücksichtigen möge. Mit Schreiben vom 10.12.2019 wies das BVwG auf den hohen Auslastungsstand der Gerichtsabteilung W260 ebenso hin, wie dass das Bestreben vorliege, das Beschwerdeverfahren ehest möglich abzuschließen. Mit Eingabe vom 19.12.2019 legte der Beschwerdeführer, vertreten durch den KOBV, neuerlich aktuelle Untersuchungsbefunde mit dem Ersuchen vor, dass der beizuziehende orthopädische Sachverständige diese bei seiner Beurteilung berücksichtigen möge. Mit Eingabe vom 30.12.2019 legte der Beschwerdeführer, vertreten durch den KOBV, wiederum aktuelle Untersuchungsbefunde mit dem Ersuchen vor, dass der beizuziehende orthopädische Sachverständige diese bei seiner Beurteilung berücksichtigen möge. Gleichzeitig teilte der Beschwerdeführer mit, dass er in der Zeit vom 25.02.2020 bis 24.03.2020 ein Heilverfahren in der Sonderkrankenanstalt XXXX absolvieren werde. Es werde gebeten, in dieser Zeit keinen Untersuchungstermin auszuschreiben.Mit Eingabe vom 30.12.2019 legte der Beschwerdeführer, vertreten durch den KOBV, wiederum aktuelle Untersuchungsbefunde mit dem Ersuchen vor, dass der beizuziehende orthopädische Sachverständige diese bei seiner Beurteilung berücksichtigen möge. Gleichzeitig teilte der Beschwerdeführer mit, dass er in der Zeit vom 25.02.2020 bis 24.03.2020 ein Heilverfahren in der Sonderkrankenanstalt römisch 40 absolvieren werde. Es werde gebeten, in dieser Zeit keinen Untersuchungstermin auszuschreiben. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 21.01.2020 wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren der Gerichtsabteilung W260 abgenommen und der Gerichtsabteilung W261 neu zugeteilt, wo dieses am 12.02.2020 einlangte. Das BVwG führte am 12.02.2020 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach der Beschwerdeführer österreichischer Staatsbürger ist, und seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. Mit Eingabe vom 13.02.2020 legte die belangte Behörde weitere vom Beschwerdeführer vorgelegte medizinischen Befunden als Nachreichung zur Beschwerde vor. Das BVwG wies den Beschwerdeführer neuerlich mit Schreiben vom 14.02.2020 auf das im Beschwerdeverfahren bestehende Neuerungsverbot hin, weswegen alle jene medizinischen Befunde, welche nach Einlangen der Beschwerde beim BVwG am 19.10.2018 vom Beschwerdeführer vorgelegt wurden, bei der Entscheidung nicht berücksichtigt werden würden. Gleichzeitig teilte das BVwG mit, dass ein Wechsel in der Zuständigkeit der Gerichtsabteilungen eingetreten sei, und dass beabsichtigt sei, alsbald eine Entscheidung zu treffen. Die belangte Behörde übermittelte dem BVwG am 28.02.2020 ein Gutachten eines medizinischen Amtssachverständigen aus dem Fachbereich der Lungenheilkunde vom 05.02.2020, welches im Rahmen eines vom Beschwerdeführer nach dem Behinderteneinstellungsgesetz bei der belangten Behörde angestrebten Verfahrens eingeholt wurde, wonach der Beschwerdeführer nunmehr einen Gesamtgrad der Behinderung von 60 vH aufweise. Mit Eingabe vom 26.02.2020 zog der Beschwerdeführer, vertreten durch den KOBV, seine Beschwerde vom 15.10.2018 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 27.09.2018 zurück. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer, vertreten durch den KOBV, mit Schreiben vom 26.02.2020 seine Beschwerde vom 15.10.2018 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 27.09.2018, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen wurde, zurückgezogen hat. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen basieren auf dem Akteninhalt. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): Einstellung des Verfahrens:
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Die Zurückziehung der Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 7 Abs. 2 VwGVG, § 17 VwGVG iVm. § 13 Abs. 7 AVG.Die Zurückziehung der Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG, Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 7, AVG. Mit der mit Schreiben vom 26.02.2020 erfolgten ausdrücklichen Zurückziehung der Beschwerde vom 15.10.2018 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 27.09.2018 ist der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die Grundlage entzogen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 5 zu § 28 VwGVG, mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb AVG III § 66 Rz 56f), weshalb das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen ist.Mit der mit Schreiben vom 26.02.2020 erfolgten ausdrücklichen Zurückziehung der Beschwerde vom 15.10.2018 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 27.09.2018 ist der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die Grundlage entzogen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 5 zu Paragraph 28, VwGVG, mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb AVG römisch drei Paragraph 66, Rz 56f), weshalb das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen ist. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR römisch 24 . GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W261.2207974.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.