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{'item': 'W261 2218200-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum08.04.2020 GeschäftszahlW261 2218200-1 SpruchW261 2218200-1/9E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS als Vorsi

§ 29bAusweises nach der Straßenverkehrsordnung" bzw.

Beschwerde/Einspruch zu OB: XXXX ", beim Bundesverwaltungsgericht. Darin führte sie aus, dass sie mit der "

§ 29bAusweises nach der Straßenverkehrsordnung" nicht einverstanden sei.

Als Bezugszahl führte sie jenes Schreiben der belangten Behörde an, mit welchen diese der Beschwerdeführerin den Behindertenpass zusandte. In der Beschwerde selbst brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen jene Gründe vor, weswegen sie mit den Ausführungen des medizinischen Sachverständigen in dessen Gutachten vom 27.02.2019 nicht einverstanden sei. Sie erhebe Beschwerde gegen die "Ablehnung des Antrages auf Ausstellung eines § 29b Ausweises nach der Straßenverkehrsordnung" und ersuche um neuerliche Prüfung des Falles. Die Beschwerdeführerin schloss der Beschwerde keine Befunde an.Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 29.04.2019 die gegenständliche Beschwerde "gegen die

Paragraph 29 b, Ausweises nach der Straßenverkehrsordnung" bzw. Beschwerde/Einspruch zu OB: römisch 40 ", beim Bundesverwaltungsgericht. Darin führte sie aus, dass sie mit der "

Paragraph 29 b, Ausweises nach der Straßenverkehrsordnung" nicht einverstanden sei. Als Bezugszahl führte sie jenes Schreiben der belangten Behörde an, mit welchen diese der Beschwerdeführerin den Behindertenpass zusandte. In der Beschwerde selbst brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen jene Gründe vor, weswegen sie mit den Ausführungen des medizinischen Sachverständigen in dessen Gutachten vom 27.02.2019 nicht einverstanden sei. Sie erhebe Beschwerde gegen die "Ablehnung des Antrages auf Ausstellung eines Paragraph 29 b, Ausweises nach der Straßenverkehrsordnung" und ersuche um neuerliche Prüfung des Falles. Die Beschwerdeführerin schloss der Beschwerde keine Befunde an. Die belangte Behörde legte den Aktenvorgang dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) mit Schreiben vom 30.04.2019 vor, wo dieser am selben Tag in der Gerichtsabteilung W260 einlangte. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 21.01.2020 wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren der Gerichtsabteilung W260 abgenommen und der Gerichtsabteilung W261 neu zugeteilt, wo dieses am 12.02.2020 einlangte. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 12.02.2020 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach die Beschwerdeführerin österreichischer Staatsbürgerin ist, und ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. Eine telefonische Anfrage bei der belangten Behörde am 05.03.2020 ergab, dass diese keinen Bescheid erließ, wonach der Antrag der Beschwerdeführerin nach § 29b StVO abgewiesen wurde.Eine telefonische Anfrage bei der belangten Behörde am 05.03.2020 ergab, dass diese keinen Bescheid erließ, wonach der Antrag der Beschwerdeführerin nach Paragraph 29 b, StVO abgewiesen wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen Mit Schreiben vom 01.04.2019, Zl. OB: XXXX übermittelte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin den Behindertenpass im Scheckkartenformat. Dem Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Mit diesem wurde der Grad der Behinderung mit 50 vH festgestellt und folgende Zusatzeintragungen vorgenommen:Mit Schreiben vom 01.04.2019, Zl. OB: römisch 40 übermittelte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin den Behindertenpass im Scheckkartenformat. Dem Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Mit diesem wurde der Grad der Behinderung mit 50 vH festgestellt und folgende Zusatzeintragungen vorgenommen: -Strichaufzählung Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 zweiter teilstrich VO 303/1996 liegt vor.Gesundheitsschädigung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, zweiter teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor. -Strichaufzählung Der Inhaber/Die Inhaberin des Passes ist TrägerIn einer Prothese. -Strichaufzählung Der Inhaber/Die Inhaberin kann Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.03.2019, Zl. OB: XXXX wies diese den Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 BBG ab.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.03.2019, Zl. OB: römisch 40 wies diese den Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß Paragraphen 42 und 45 BBG ab. Die belangte Behörde erließ keinen Bescheid über die Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin vom 15.11.2018 auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO 1960 (Parkausweis).Die belangte Behörde erließ keinen Bescheid über die Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin vom 15.11.2018 auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO 1960 (Parkausweis). Die von der Beschwerdeführerin eingebrachte Beschwerde vom 29.04.2019 richtet sich ausdrücklich gegen die "

§ 29b-Ausweises nach der Straßenverkehrsordnung" bzw.

zu Zl. OB XXXX .Die von der Beschwerdeführerin eingebrachte Beschwerde vom 29.04.2019 richtet sich ausdrücklich gegen die "

Paragraph 29 b, -, A, u, s, w, e, i, s, e, s, nach der Straßenverkehrsordnung" bzw. zu Zl. OB römisch 40 . 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt. In der Beschwerde lässt die Beschwerdeführerin keinen Zweifel daran, dass nicht der festgestellte Grad der Behinderung oder die gewährten Zusatzeintragungen beeinsprucht werden, sondern die "

§ 29bSt

VO Ausweises (Parkausweis) in Beschwer gezogen werden soll. Der Wortlaut des Vorbringens in der Beschwerde ist eindeutig und lässt keine andere Interpretation zu.In der Beschwerde lässt die Beschwerdeführerin keinen Zweifel daran, dass nicht der festgestellte Grad der Behinderung oder die gewährten Zusatzeintragungen beeinsprucht werden, sondern die "

Paragraph 29 b, StVO Ausweises (Parkausweis) in Beschwer gezogen werden soll. Der Wortlaut des Vorbringens in der Beschwerde ist eindeutig und lässt keine andere Interpretation zu. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zur Zurückweisung der Beschwerde Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (Paragraph 45, Absatz 2, BBG) Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ist "Sache" im Sinne des § 66 Abs. 4 erster Satz AVG für die Berufungsbehörde die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterbehörde gebildet hat und nicht das, was der Berufungswerber zum Inhalt der Berufungsschrift gemacht hat. (VwGH vom 11.11.1991, Zl. 90/19/0505)Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ist "Sache" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, erster Satz AVG für die Berufungsbehörde die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterbehörde gebildet hat und nicht das, was der Berufungswerber zum Inhalt der Berufungsschrift gemacht hat. (VwGH vom 11.11.1991, Zl. 90/19/0505) Diese Judikatur ist auf die Begrenzung des Beschwerdegegenstandes der Verwaltungsgerichte übertragbar. "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem VwG ist - ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs - jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat. (VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049; 17.02.2017, Ra 2017/11/0008)"Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem VwG ist - ungeachtet des durch Paragraph 27, VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs - jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat. (VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049; 17.02.2017, Ra 2017/11/0008) Ein im Beschwerdeverfahren vorgebrachtes Begehren, welches den Gegenstand des angefochtenen Verfahrens überschreitet, kann den zulässigen Beschwerdegegenstand nicht darüber hinaus erweitern. Die Beschwerdeführerin hat die Höhe des im angefochtenen Bescheid festgestellten Grades der Behinderung und der dort vorgenommenen Zusatzeintragungen in den Behindertenpass nicht beeinsprucht hat, sondern hat mit der Beschwerde die nicht bescheidgegenständliche Ausstellung eines Ausweises nach § 29b StVO begehrt.Die Beschwerdeführerin hat die Höhe des im angefochtenen Bescheid festgestellten Grades der Behinderung und der dort vorgenommenen Zusatzeintragungen in den Behindertenpass nicht beeinsprucht hat, sondern hat mit der Beschwerde die nicht bescheidgegenständliche Ausstellung eines Ausweises nach Paragraph 29 b, StVO begehrt. Wie aus den Feststellungen ersichtlich, liegt im gegenständlichen Beschwerdeverfahren kein Bescheid bezüglich Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines § 29b StVO Ausweises (Parkausweis) vor und richtet sich die gegenständliche Beschwerde ganz klar gegen eine derartige Abweisung.Wie aus den Feststellungen ersichtlich, liegt im gegenständlichen Beschwerdeverfahren kein Bescheid bezüglich Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Paragraph 29 b, StVO Ausweises (Parkausweis) vor und richtet sich die gegenständliche Beschwerde ganz klar gegen eine derartige Abweisung. Somit ist die Beschwerde gegen die nicht erfolgte Ausstellung eines Parkausweises nach § 29b StVO spruchgemäß mangels Vorliegens eines Bescheides, gegen den sie sich richtet, als unzulässig zurückzuweisen.Somit ist die Beschwerde gegen die nicht erfolgte Ausstellung eines Parkausweises nach Paragraph 29 b, StVO spruchgemäß mangels Vorliegens eines Bescheides, gegen den sie sich richtet, als unzulässig zurückzuweisen. Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da die Beschwerde zurückzuweisen ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da die Beschwerde zurückzuweisen ist. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W261.2218200.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.