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{'item': 'W261 2224507-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.04.2020 GeschäftszahlW261 2224507-1 SpruchW261 2224507-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richter

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer gehört laut Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich (in der Folge belangte Behörde) vom 29.07.2015 seit 12.12.2014 zum Kreis der begünstigten Behinderten im Sinne der §§ 2 und 14 BEinstG mit einem Grad der Behinderung von 60 von Hundert (vH). Diesem Bescheid liegt ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin vom 22.07.2015, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 06.05.2015, zugrunde, wonach der Beschwerdeführer an "Magen und Darm, Morbus Crohn mit überwiegender Dünndarmbeteiligung" leidet. Die medizinische Sachverständige merkte in diesem Sachverständigengutachten an, dass eine Nachuntersuchung 2019 angeregt werde, weil unter laufender Humiratherapie eine Verbesserung möglich sei.Der Beschwerdeführer gehört laut Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich (in der Folge belangte Behörde) vom 29.07.2015 seit 12.12.2014 zum Kreis der begünstigten Behinderten im Sinne der Paragraphen 2 und 14 BEinstG mit einem Grad der Behinderung von 60 von Hundert (vH). Diesem Bescheid liegt ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin vom 22.07.2015, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 06.05.2015, zugrunde, wonach der Beschwerdeführer an "Magen und Darm, Morbus Crohn mit überwiegender Dünndarmbeteiligung" leidet. Die medizinische Sachverständige merkte in diesem Sachverständigengutachten an, dass eine Nachuntersuchung 2019 angeregt werde, weil unter laufender Humiratherapie eine Verbesserung möglich sei. Die belangte Behörde veranlasste in weiterer Folge am 05.02.2019 von Amts wegen ein Nachuntersuchungsverfahren und beauftragte in weiterer Folge neuerlich die medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich Interne Medizin mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens. In deren medizinischen Sachverständigengutachten vom 12.06.2019, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am selben Tag, kam die Sachverständige zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer unter "Morbus Crohn mit Zustand nach mehrfachen Operationen" leide und ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 vH vorliege. Die zuletzt beim Beschwerdeführer durchgeführte Coloskopie inklusive Histologien hätten keinen Hinweis auf entzündliche Aktivität gezeigt, somit sei das Leiden 1 in Remission. Dies sei ein Dauerzustand. Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer dieses Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 18.06.2018 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte ihm eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein. Mit Schreiben vom 10.07.2019 gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ab, wonach er mit dem Ergebnis der Begutachtung nicht einverstanden sei. Seit der letzten Untersuchung im Jahr 2015 hätte er zwei Operationen gehabt, darunter eine Notoperation, bei welcher ihm Teile des Darms entfernt worden seien. Dies habe ihn psychisch sehr belastet, weswegen er sechs Monate gebraucht habe, um wieder einer Arbeit nachgehen zu können. In diesen Jahren hätte er wegen der Angst einer Verschlechterung und eines neuerlichen Darmverschlusses eingeschränkte Sozialkontakte gehabt. Es sei jeden Tag eine psychische und physische Herausforderung mit dieser Krankheit zu leben, die Kraft hierfür finde er bei seiner Familie, genauer bei seiner Frau und seinem Sohn. Er verstehe nicht, weswegen er benachteiligt werde, obwohl er andere Personen kenne, welche unter derselben Krankheit leiden würden, und welche einen höheren Grad der Behinderung aufweisen würden. Er ersuche um neuerliche Überprüfung und gegebenenfalls Überdenkung der Entscheidung. Die belangte Behörde ersuchte die befasste medizinische Sachverständige darum, zu diesen Einwendungen eine ergänzende Stellungnahme abzugeben. In deren Stellungnahme vom 05.09.2019 führte die befasste medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich Interne Medizin aus, dass die vorgebrachten Argumente nicht geeignet seien, eine Änderung des bereits vorhandenen Begutachtungsergebnisses zu bewirken. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 06.09.2019 stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer mit einem Grad der Behinderung nicht mehr die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten erfülle. Es werde daher festgestellt, dass er mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Bescheides folge, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten angehöre. Die belangte Behörde legte dem Bescheid das eingeholte Sachverständigengutachten vom 12.06.2019 samt ergänzender Stellungnahme vom 05.09.2019 in Kopie bei. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte darin zusammengefasst aus, dass die medizinische Sachverständige nicht auf das beim Beschwerdeführer bestehende Knochenmarksödem im Bereich des Fußes, im Bereich der kleinen Zehen links und rechts eingegangen sei. Der Zustand, nicht zu wissen, welche Nahrung aufgenommen werden könne, stelle für ihn jeden Tag eine große Herausforderung dar. Die größte Frage, die sich ihm stelle, sei, wie eine Minderung des Grades der Behinderung nach allen Vorkommnissen eintreten könne, da zum damaligen Zeitpunkt (Feststellung Grad 60 %) eine Crohn Aktivität zufällig gewesen sei. Er wundere sich, dass andere Personen mit demselben Krankheitsbild einen höheren Grad der Behinderung aufweisen würden. Er befinde sich derzeit in Behandlung in einem namentlich genannten Krankenhaus in einer "Ambulanz für Morbus Crohn", es sei neuerlich eine Koloskopie durchgeführt worden, welche Auffälligkeiten gezeigt habe, welche abgeklärt werden müssten. Er habe seine Cortison Therapie nach zwei Jahren beenden müssen, was einen Schub mit erhöhten Entzündungswerten ausgelöst habe. Der Beschwerdeführer legte eine Reihe von medizinischen Befunden vor. Die belangte Behörde legte den Aktenvorgang dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) mit Schreiben vom 17.10.2019 vor, wo dieser am selben Tag einlangte. Das BvwG nahm die Beschwerde zum Anlass, um ein medizinisches Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie einzuholen. In deren medizinischen Sachverständigengutachten vom 20.01.2010, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am selben Tag, kam diese zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer an Morbus Crohn mit einem GdB von 50 % leide. Eine Nachuntersuchung sei im Februar 2023 sinnvoll, da der Krankheitsverlauf nicht absehbar sei. Der BVwG übermittelte dieses Sachverständigengutachten den Parteien des Verfahrens mit Schreiben vom 10.03.2020 und räumte diesen eine Frist zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme ein. Weder der Beschwerdeführer noch die medizinische Sachverständige gaben innerhalb dieser Frist eine Stellungnahme ab. Das BVwG holte am 11.03.2020 einen Auszug aus dem AJ-WEB Auskunftsverfahren ein, wonach der Beschwerdeführer als Angestellter in laufender Beschäftigung steht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger. Der Beschwerdeführer steht als Angestellter in laufender ungekündigter Beschäftigung. Der Beschwerdeführer gehört seit 12.12.2014 dem Kreis der begünstigten Behinderten an. Klinischer Status: Ernährungszustand: normal Klinischer Status - Fachstatus: Kopf frei beweglich, Hirnnervenaustrittspunkte frei, Hörvermögen gut, Sehvermögen gut. Hals: keine vergrößerten Lymphknoten tastbar, Schilddrüse schluckverschieblich. Herz: Herztöne rhythmisch, rein, normofrequent. Lunge: Vesiculäratmen, keine Rasselgeräusche, Lungenbasen verschieblich. Bauch: weich, kein Druckschmerz, keine Abwehrspannung, Darmgeräusche lebhaft, Leber und Milz nicht tastbar, Narben unauffällig. Wirbelsäule: nicht klopfdolent. Obere Extremitäten: Schulter: frei beweglich. EBO und Handgelenke: frei beweglich. Finger: frei beweglich. Untere Extremitäten: Hüfte: frei beweglich. Knie: frei beweglich. OSG und Vorfüße: frei beweglich keine Beinödeme. Gesamtmobilität - Gangbild: unauffälliges Gangbild, Pat. kommt in normaler Straßenkleidung zur Untersuchung. Status Psychicus: unauffällig, klar orientiert in allen Qualitäten. Beim Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: - Morbus Crohn Der Gesamtgrad der Behinderung betrug vom 12.12.2014 bis 19.01.2020 sechzig

(60)von Hundert, seit 20. 01.2020 beträgt der Gesamtgrad der Behinderung fünfzig
(50)von Hundert.
  1. Beweiswürdigung: Die österreichische Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in laufender Beschäftigung steht, ergibt sich aus einer am 11.03.2020 durch das Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Datenabfrage (AJ-WEB Auskunftsverfahren). Die Feststellung zur gegenständlichen Antragstellung gründet sich auf den Akteninhalt. Die Feststellung zum Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung durch Morbus Crohn beruht auf dem vom BVwG aufgrund der Beschwerde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie vom 20.01.2020, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers vom selben Tag. Darin wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die medizinische Gutachterin setzt sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden auseinander. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befunden, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen; die Gesundheitsschädigungen sind nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft. Die medizinische Sachverständig begründet zudem ausführlich, dass die vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde angegebene Gelenksbeteiligung (milde Arthritis der Hände und Füße) bei der Einstufung seiner Grunderkrankung mitberücksichtig wird. Morbus Crohn unterliegt generell einem schubhaften Verlauf, dementsprechend kommt es wiederkehrend zu Therapieänderungen und Cortisoneinnahmen in unterschiedlichen Dosen, weswegen auch dieser Umstand bei der Einschätzung des Leidens des Beschwerdeführers zu berücksichtigen war. Demnach hat sich der Zustand des Beschwerdeführers seit seiner Untersuchung am 06.05.2015 gebessert, auch wenn der Beschwerdeführer dies subjektiv nicht so empfinden mag. Er selbst gibt in seiner Beschwerde an, dass er offensichtlich im Jahr 2015 zum Zeitpunkt der Untersuchung einen Morbus Crohn Schub gehabt habe, woraus sich auch erklären lässt, dass damals schwere Schleimhautveränderungen vorlagen. Mittlerweile haben sich diese nicht zuletzt durch die zwei Jahre dauernde Therapie mit Cortison verbessert, was sich auch in der Minderung des Grades der Behinderung von 60 vH auf nunmehr 50 vH wiederspiegelt. Seitens des BVwG bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 20.01.
  2. Es wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. Weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde gaben zu diesem medizinischen Sachverständigengutachten eine Stellungnahme ab. Die Feststellung hinsichtlich der Zeitpunkte des Vorliegens eines Grades der Behinderung von 60 vH und 50 vH beruht auf dem Umstand, dass die Neufestsetzung des Grades der Behinderung von Amts wegen erfolgte, und dass seit dem Zeitpunkt der Gutachtenserstellung am 20.01.2020 feststeht, dass der Grad der Behinderung nunmehr anstelle der ursprünglichen 60 vH 50 vH beträgt.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A)
  4. Zur Entscheidung in der Sache: Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes-BEinstG, BGBl. Nr. 22/1970 idgF lauten:Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes-BEinstG, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970, idgF lauten: "Begünstigte Behinderte § 2.
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:Paragraph 2,
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
  1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
  2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
  3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
  4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
  5. Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013,)
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, gelten behinderte Personen, die
  1. a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
  2. b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
  3. c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
  4. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
  5. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Absatz 2, Litera a, gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen. Behinderung § 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph 3, Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Feststellung der Begünstigung § 14.
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHParagraph 14,
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
  1. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  2. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  3. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
  4. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
  5. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
  6. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
  7. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
  8. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird."
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird." Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, BGBl. II. Nr. 261/2010 idgF BGBl II. Nr. 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 261 aus 2010, idgF Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 251 aus 2012,) lauten auszugsweise wie folgt: Behinderung § 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph eins, Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Grad der Behinderung § 2.
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.Paragraph 2,
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2)Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3)Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen. Gesamtgrad der Behinderung § 3.
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn - sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, - zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine. Grundlage der Einschätzung § 4.
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.Paragraph 4,
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2)Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten." Zunächst ist rechtlich festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist. Leiden 1 des Beschwerdeführers ist "Morbus Crohn". Die medizinische Sachverständige schätzte dieses Leiden richtig nach der Position 07.04.06 der Einschätzungsverordnung als chronische Darmstörung schweren Grades mit schweren chronischen Schleimhautveränderungen mit einem Grad der Behinderung von 50 vH ein. Dabei berücksichtigte die medizinische Sachverständige, dass täglich, auch nächtliche Durchfälle vorliegen und anhaltende oder häufig rezidivierende, erhebliche Beschwerden vorliegen. Die medizinische Sachverständige wählte den unteren Rahmensatz dieser Position, da der Beschwerdeführer laufend immunsuppressive Therapie und Cortison erhält. Sie berücksichtigte bei der Einschätzung auch, dass ein Zustand nach Dünndarmentfernung 2014 und eine Gelenksbeteiligung vorliegt. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH sind, nach wie vor gegeben.Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH sind, nach wie vor gegeben. Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben und festzustellen, dass der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers ab 20.01.2020 fünfzig
(50)von Hundert (vH) beträgt und der Beschwerdeführer nach wie vor dem Kreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 Abs. 2 Behinderteneinstellungsgesetz angehört.Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben und festzustellen, dass der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers ab 20.01.2020 fünfzig
(50)von Hundert (vH) beträgt und der Beschwerdeführer nach wie vor dem Kreis der begünstigten Behinderten gemäß Paragraphen 2 und 14 Absatz 2, Behinderteneinstellungsgesetz angehört. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und insbesondere aus dem vom BVwG eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten und den vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunden, welchen der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten ist. Die strittige Tatsachenfrage, genauer die Art und das Ausmaß der Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers sind einem Bereich zuzuordnen, der von einem Sachverständigen zu beurteilen ist. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und insbesondere aus dem vom BVwG eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten und den vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunden, welchen der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten ist. Die strittige Tatsachenfrage, genauer die Art und das Ausmaß der Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers sind einem Bereich zuzuordnen, der von einem Sachverständigen zu beurteilen ist. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W261.2224507.1.00

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