4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer ist seit 29.03.2007 Inhaber eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 50 %. Der Beschwerdeführer stellte am 22.05.2019 beim Sozialministeriumservice (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Ausstellung auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung und legte dabei ein Konvolut an medizinischen Befunden vor. Zur Überprüfung des Antrages holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 02.09.2019 erstatteten Gutachten vom 03.09.2019 stellte der Gutachter die Funktionseinschränkungen "ektatische Form der Arteriosklerose", "degenerierte Wirbelsäulenveränderungen", "arterieller Bluthochdruck bei Zustand nach Cardiomyopathie", "Obstruktives Schlafapnoesyndrom", "degenerative und posttraumatische Gelenksveränderungen", "Restless-Legs-Syndrom" und "bipolare Störung" mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 % fest. Mit Schreiben vom 04.09.2019 brachte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das Ergebnis des ärztlichen Beweisverfahrens in Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG zur Kenntnis und räumte ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme ein. Der Beschwerdeführer legte im Rahmen des Parteiengehörs neue Befunde vor. Aufgrund dieser Stellungnahme veranlasste die belangte Behörde die Einholung einer ergänzenden Stellungnahme des befassten Sachverständigen.Mit Schreiben vom 04.09.2019 brachte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das Ergebnis des ärztlichen Beweisverfahrens in Wahrung des Parteiengehörs gemäß Paragraph 45, AVG zur Kenntnis und räumte ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme ein. Der Beschwerdeführer legte im Rahmen des Parteiengehörs neue Befunde vor. Aufgrund dieser Stellungnahme veranlasste die belangte Behörde die Einholung einer ergänzenden Stellungnahme des befassten Sachverständigen. Dieser führte in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 04.10.2019 aus, dass die neuen Befunde keine Änderungen bedingten würden, weswegen er sein medizinisches Sachverständigengutachten vollinhaltlich aufrechterhalte. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17.10.2019 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung mit der Begründung ab, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass sich der Grad der Behinderung beim Beschwerdeführer nicht verschlechtert habe. Die belangte Behörde fertigte den Bescheid am 19.10.2019 ab. Mit E-Mailnachricht vom 07.12.2019 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen diesen Bescheid und legte einen neuen Befund des XXXX -Krankenhauses vom 06.12.2019 vor.Mit E-Mailnachricht vom 07.12.2019 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen diesen Bescheid und legte einen neuen Befund des römisch 40 -Krankenhauses vom 06.12.2019 vor. Die belangte Behörde legte den Akt mit Schreiben vom 16.12.2019 dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) vor, wo dieser am selben Tag einlangte. Das BVwG holte am 18.12.2019 einen Auszug aus dem Zentralen Melderegister ein, wonach der Beschwerdeführer österreichischer Staatsbürger ist und seinen ordentlichen Wohnsitz in XXXX hat.Das BVwG holte am 18.12.2019 einen Auszug aus dem Zentralen Melderegister ein, wonach der Beschwerdeführer österreichischer Staatsbürger ist und seinen ordentlichen Wohnsitz in römisch 40 hat. Mit Schreiben vom 18.12.2019 erging seitens des BVwG ein Verspätungsvorhalt an den Beschwerdeführer. Das BVwG brachte ihm weiters zur Kenntnis, dass seine Entscheidung auf Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werde, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordere. Der Verspätungsvorhalt wurde dem Beschwerdeführer am 20.12.2019 in der Abgabestelle hinterlegt. Der Beschwerdeführer teilte dem BVwG mit Email Nachricht vom 20.01.2020 mit, dass er sich am 03.12.2012 einer Operation unterzogen habe. Er werde nach Frankreich übersiedeln, er habe seine Wohnung in XXXX jedoch bis Ende Mai 2020.Der Beschwerdeführer teilte dem BVwG mit Email Nachricht vom 20.01.2020 mit, dass er sich am 03.12.2012 einer Operation unterzogen habe. Er werde nach Frankreich übersiedeln, er habe seine Wohnung in römisch 40 jedoch bis Ende Mai
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 Abs. 3 AVG wird verwiesen.
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 13, Absatz 3, AVG wird verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W261.2226656.1.00
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