4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Steiermark (vormals: Steiermärkische Gebietskrankenkasse; im Folgenden: belangte Behörde) vom 18.04.2019 wurde
Vm §§ 5 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, 44a Abs. 1 und 2, 53a Abs. 3, 54 Abs. 1 und 5 sowie 471f ff des ASVG festgestellt, dass die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) verpflichtet ist, die mit der Beitragsabrechnung für das Kalenderjahr 2017 vorgeschriebenen pauschalierten Dienstnehmerbeiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung sowie die Arbeiterkammerumlage in Höhe von insgesamt EUR 461,98 zu entrichten. Die Beitragsabrechnung für das Kalenderjahr 2017 bilde einen integrierenden Bestandteil des angefochtenen Bescheides.1. Mit dem angefochtenen Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Steiermark (vormals: Steiermärkische Gebietskrankenkasse; im Folgenden: belangte Behörde) vom 18.04.2019 wurde
Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraphen 5, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, 44 a, Absatz eins und 2, 53 a Absatz 3, 54, Absatz eins und 5 sowie 471f ff des ASVG festgestellt, dass die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) verpflichtet ist, die mit der Beitragsabrechnung für das Kalenderjahr 2017 vorgeschriebenen pauschalierten Dienstnehmerbeiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung sowie die Arbeiterkammerumlage in Höhe von insgesamt EUR 461,98 zu entrichten. Die Beitragsabrechnung für das Kalenderjahr 2017 bilde einen integrierenden Bestandteil des angefochtenen Bescheides. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF unstrittig im Zeitraum 06.06.2017 bis 31.12.2017 eine geringfügige Erwerbstätigkeit ausgeübt und zugleich ein vollversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bei einem weiteren Dienstgeber im Ausmaß von 20 Wochenstunden bestanden hätte. Entsprechend der über der im Jahr 2017 geltenden Geringfügigkeitsgrenze von EUR 425,70 pro Monat liegenden Gesamteinkünfte der BF in diesem Zeitraum, seien auch vom Einkommen aus der geringfügigen Beschäftigung
3 ASVG pauschalierte Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung sowie eine Arbeiterkammerumlage zu entrichten. In die Bemessungsgrundlage seien auch Sonderzahlungen miteinzubeziehen.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF unstrittig im Zeitraum 06.06.2017 bis 31.12.2017 eine geringfügige Erwerbstätigkeit ausgeübt und zugleich ein vollversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bei einem weiteren Dienstgeber im Ausmaß von 20 Wochenstunden bestanden hätte. Entsprechend der über der im Jahr 2017 geltenden Geringfügigkeitsgrenze von EUR 425,70 pro Monat liegenden Gesamteinkünfte der BF in diesem Zeitraum, seien auch vom Einkommen aus der geringfügigen Beschäftigung
Paragraph 53 a, Absatz 3, ASVG pauschalierte Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung sowie eine Arbeiterkammerumlage zu entrichten. In die Bemessungsgrundlage seien auch Sonderzahlungen miteinzubeziehen.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit iSd. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit iSd. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2). 3.
ASVG, B-KUVG, GSVG, BSVG) ausübt, kommt es in allen Bereichen zur Pflichtversicherung. Alle in Betracht kommenden Erwerbstätigkeiten bewirken das Entstehen einer eigenen Pflichtversicherung. Ein System, in dem die Versicherungspflicht an eine bestimmte Erwerbstätigkeit anknüpft, sodass bei gleichzeitigem Bestehen zweier oder mehrerer Erwerbstätigkeiten eine sogenannte Doppel- oder Mehrfachversicherung eintritt, erweckt keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl VfGH B 869/03). Im Rahmen der Pflichtversicherung soll die Privatautonomie möglichst ausgeschaltet sein. Der rechts- bzw. sozialpolitische Hintergrund dieses Prinzips liegt im solidar ausgerichteten Schutzsystem, das unabhängig von der jeweils persönlichen Einschätzung der eigenen Risikostruktur und individuellen Leistungsfähigkeit einen allgemeinen Versicherungsschutz mit Rechtsanspruch anbieten will. Eine freiwillige Versicherung kann daher niemals eine Pflichtversicherung ersetzen, denn die Pflichtversicherung entsteht bei Erfüllung eines gesetzlichen Tatbestandes, und zwar auch rückwirkend (vgl Scheiber in Sonntag (Hrsg), GSVG Jahreskommentar8
ASVG, B-KUVG, GSVG, BSVG) ausübt, kommt es in allen Bereichen zur Pflichtversicherung. Alle in Betracht kommenden Erwerbstätigkeiten bewirken das Entstehen einer eigenen Pflichtversicherung. Ein System, in dem die Versicherungspflicht an eine bestimmte Erwerbstätigkeit anknüpft, sodass bei gleichzeitigem Bestehen zweier oder mehrerer Erwerbstätigkeiten eine sogenannte Doppel- oder Mehrfachversicherung eintritt, erweckt keine verfassungsrechtlichen Bedenken vergleiche VfGH B 869/03). Im Rahmen der Pflichtversicherung soll die Privatautonomie möglichst ausgeschaltet sein. Der rechts- bzw. sozialpolitische Hintergrund dieses Prinzips liegt im solidar ausgerichteten Schutzsystem, das unabhängig von der jeweils persönlichen Einschätzung der eigenen Risikostruktur und individuellen Leistungsfähigkeit einen allgemeinen Versicherungsschutz mit Rechtsanspruch anbieten will. Eine freiwillige Versicherung kann daher niemals eine Pflichtversicherung ersetzen, denn die Pflichtversicherung entsteht bei Erfüllung eines gesetzlichen Tatbestandes, und zwar auch rückwirkend vergleiche Scheiber in Sonntag (Hrsg), GSVG Jahreskommentar8
1 Z 2 ASVG in der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung BGBl. I Nr. 125/2017 sind Dienstnehmer und ihnen
4 ASVG gleichgestellte Personen [...], wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag
2 ASVG nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen), von der Vollversicherung nach § 4 ASVG - unbeschadet einer nach § 7 oder § 8 ASVG eintretenden Teilversicherung - ausgenommen.
Abs. 2 leg. cit. gilt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als EUR 425,70 gebührt.3.2.2.
Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG in der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2017, sind Dienstnehmer und ihnen
Paragraph 4, Absatz 4, ASVG gleichgestellte Personen [...], wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag
Paragraph 5, Absatz 2, ASVG nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen), von der Vollversicherung nach Paragraph 4, ASVG - unbeschadet einer nach Paragraph 7, oder Paragraph 8, ASVG eintretenden Teilversicherung - ausgenommen.
Absatz 2, leg. cit. gilt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als EUR 425,70 gebührt. Der Begriff des "Entgelts" ist laut VwGH (etwa 86/08/0006, 95/08/0273) identisch mit dem Entgeltbegriff des § 49 ASVG, unter dem Bruttobezüge zu verstehen sind (vgl Zehetner in Sonntag (Hrsg), ASVG9
Abs. 3 oder für Teilversicherte
Abs. 3a sind nur so weit vorzuschreiben, als die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen aus allen Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat das Dreißigfache der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) nicht überschreitet.
Absatz 3, oder für Teilversicherte
Absatz 3 a, sind nur so weit vorzuschreiben, als die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen aus allen Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat das Dreißigfache der Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 45, Absatz eins,) nicht überschreitet. (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2004)"Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,)" Der mit "Sonderbeiträge" betitelte § 54 ASVG idF BGBl. I Nr. 118/2015 lautet auszugsweise [Hervorhebungen nicht im Original, Anm.]:Der mit "Sonderbeiträge" betitelte Paragraph 54, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015, lautet auszugsweise [Hervorhebungen nicht im Original, Anm.]: "§ 54.
3 ASVG haben für jeden Kalendermonat einen Pauschalbeitrag zu leisten, der anteilig auf Kranken- und Pensionsversicherung entfällt. Spezielle Bestimmungen über die Fälligkeit dieses Pauschalbeitrages gibt es jedoch nicht, weshalb die allgemeinen Regeln des § 58 ASVG gelten. Der Pauschalbeitrag ist auch von den Sonderzahlungen zu entrichten (vgl § 54 Abs. 5 ASVG). Die Fälligkeit der daraus resultierenden Sonderbeiträge ist
1 letzter Satz ASVG durch die Satzung geregelt § 53a Abs. 3 ASVG bezieht sich auf Vollversicherte, die in einem oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen stehen. Darunter sind jedenfalls bereits Vollversicherte zu verstehen, die zusätzlich noch eine oder mehrere geringfügige Beschäftigungen ausüben. Vollversicherungspflicht für alle geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse tritt ein, wenn eine (oder mehrere) hinsichtlich des Entgelts (gemeinsam) die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreitende Beschäftigung(en) neben einem vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis besteht (bestehen). Überschreitet zudem das Entgelt aus zwei oder mehreren an sich geringfügigen Beschäftigungen die Geringfügigkeitsgrenze, so tritt für alle geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse die Vollversicherungspflicht ein (vgl Derntl in Sonntag (Hrsg), ASVG9
Paragraph 53 a, Absatz 3, ASVG haben für jeden Kalendermonat einen Pauschalbeitrag zu leisten, der anteilig auf Kranken- und Pensionsversicherung entfällt. Spezielle Bestimmungen über die Fälligkeit dieses Pauschalbeitrages gibt es jedoch nicht, weshalb die allgemeinen Regeln des Paragraph 58, ASVG gelten. Der Pauschalbeitrag ist auch von den Sonderzahlungen zu entrichten vergleiche Paragraph 54, Absatz 5, ASVG). Die Fälligkeit der daraus resultierenden Sonderbeiträge ist
Paragraph 58, Absatz eins, letzter Satz ASVG durch die Satzung geregelt Paragraph 53 a, Absatz 3, ASVG bezieht sich auf Vollversicherte, die in einem oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen stehen. Darunter sind jedenfalls bereits Vollversicherte zu verstehen, die zusätzlich noch eine oder mehrere geringfügige Beschäftigungen ausüben. Vollversicherungspflicht für alle geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse tritt ein, wenn eine (oder mehrere) hinsichtlich des Entgelts (gemeinsam) die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreitende Beschäftigung(en) neben einem vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis besteht (bestehen). Überschreitet zudem das Entgelt aus zwei oder mehreren an sich geringfügigen Beschäftigungen die Geringfügigkeitsgrenze, so tritt für alle geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse die Vollversicherungspflicht ein vergleiche Derntl in Sonntag (Hrsg), ASVG9
8 ASVG in der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung BGBl. I Nr. 102/2010 können in Fällen geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse
2 ASVG, für die der Beitragszeitraum das gesamte Kalenderjahr ist, monatlich Beitragsvorauszahlungen geleistet werden. Die Höhe der Beitragsvorauszahlungen ist vom Versicherten bzw. dessen Dienstgeber mit dem Versicherungsträger zu vereinbaren.
Paragraph 58, Absatz 8, ASVG in der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2010, können in Fällen geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse
Paragraph 5, Absatz 2, ASVG, für die der Beitragszeitraum das gesamte Kalenderjahr ist, monatlich Beitragsvorauszahlungen geleistet werden. Die Höhe der Beitragsvorauszahlungen ist vom Versicherten bzw. dessen Dienstgeber mit dem Versicherungsträger zu vereinbaren.
2 ASVG ist bei "einfachen" geringfügigen Beschäftigungen sowie bei Vollversicherung aufgrund doppelter oder mehrfacher Beschäftigung (sofern nicht die besondere Formalversicherung des § 471g greift) der Beitragszeitraum das Kalenderjahr. Die Fälligkeit der Beiträge tritt somit nur einmal jährlich ein. Um die finanzielle Belastung gleichmäßig zu verteilen, kann der Beitragsschuldner aber monatlich Vorauszahlungen leisten. Die Höhe der Vorauszahlung unterliegt der Vereinbarung mit dem Versicherungsträger (vgl Derntl in Sonntag (Hrsg), ASVG9
Paragraph 44, Absatz 2, ASVG ist bei "einfachen" geringfügigen Beschäftigungen sowie bei Vollversicherung aufgrund doppelter oder mehrfacher Beschäftigung (sofern nicht die besondere Formalversicherung des Paragraph 471 g, greift) der Beitragszeitraum das Kalenderjahr. Die Fälligkeit der Beiträge tritt somit nur einmal jährlich ein. Um die finanzielle Belastung gleichmäßig zu verteilen, kann der Beitragsschuldner aber monatlich Vorauszahlungen leisten. Die Höhe der Vorauszahlung unterliegt der Vereinbarung mit dem Versicherungsträger vergleiche Derntl in Sonntag (Hrsg), ASVG9
GVG grundsätzlich jene Bestimmungen anzuwenden hat, die auch die belangte Behörde im Verwaltungsverfahren anzuwenden hatte. Besondere gesetzliche Regelungen bestehen im gegenständlichen Fall nicht.Wie die belangte Behörde auch zutreffend ausführte, besteht im Rahmen der Sozialversicherung - entgegen den Möglichkeiten der Finanzbehörden - auch keinerlei Ermessen, von der Beitragsvorschreibung abzusehen. Dies gilt auch für das Bundesverwaltungsgericht, welches im Beschwerdeverfahren
Paragraph 17, VwGVG grundsätzlich jene Bestimmungen anzuwenden hat, die auch die belangte Behörde im Verwaltungsverfahren anzuwenden hatte. Besondere gesetzliche Regelungen bestehen im gegenständlichen Fall nicht. 3.2.4. Wenn die BF abschließend noch moniert, ihr wäre das Informationsschreiben vom 06.06.2017 tatsächlich nicht zugegangen und hätte seitens der belangten Behörde die Verpflichtung zur Zustellung mittels Zustellnachweis bestanden, so ist sie darauf zu verweisen, dass dieser Umstand - auch wenn er denn den Tatsachen entsprechen würde - keine Auswirkungen auf die Beitragspflicht der BF hätte.
I Nr. 122/2011 haben die Versicherungsträger (der Hauptverband) und das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen sowie das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen die Versicherten (Dienstgeber, LeistungsbezieherInnen) über ihre Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu informieren und aufzuklären.
Paragraph 81 a, ASVG in der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2011, haben die Versicherungsträger (der Hauptverband) und das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen sowie das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen die Versicherten (Dienstgeber, LeistungsbezieherInnen) über ihre Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu informieren und aufzuklären. § 81a ASVG zielt dabei jedenfalls auf Informationen, die sich an Gruppen richtet (etwa Informationsbroschüren und Zeitschriften eines Versicherungsträgers). Dabei geht es nicht um die individuelle Lage der Versicherten, somit nicht um die Information Einzelner über ihre Rechte und Pflichten im Einzelfall (vgl Rebhahn in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 81a ASVG Rz 2 (Stand 01.03.2014, rdb.at)).Paragraph 81 a, ASVG zielt dabei jedenfalls auf Informationen, die sich an Gruppen richtet (etwa Informationsbroschüren und Zeitschriften eines Versicherungsträgers). Dabei geht es nicht um die individuelle Lage der Versicherten, somit nicht um die Information Einzelner über ihre Rechte und Pflichten im Einzelfall vergleiche Rebhahn in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 81 a, ASVG Rz 2 (Stand 01.03.2014, rdb.at)). Außer im Fall der Pensionsversicherung (§ 247 ASVG; § 13 APG) besteht auch keine gesetzliche Verpflichtung der Krankenversicherungsträger zu Auskunfts-/Informationspflichten über Bescheide. Jedoch ergibt sich diese Verpflichtung aus dem sozialversicherungsrechtlichen Schuldverhältnis als Nebenpflicht (vgl Kreijci, ZAS 1975, 83 [84 ff]: Betreuungspflichten). Weiters ist § 13a AVG anwendbar und besteht bei Personen, die nicht durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertreten sind, eine Manuduktionspflicht. Die Sozialversicherungsträger sind damit insbesondere zu Auskünften verpflichtet, wenn diese für wirtschaftliche Dispositionen der Leistungsberechtigten notwendig sind, weil unterschiedliche Verhaltensweisen zu unterschiedlichen Konsequenzen in der Sozialversicherung führen. Die Auskunftspflicht soll diese Dispositionen erleichtern oder sinnvoll ermöglichen. Die Auskünfte müssen auch richtig sein. Insgesamt kommt es aber auf die Umstände des Einzelfalles an (vgl Rebhahn in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 81a ASVG Rz 3 f, mwN).Außer im Fall der Pensionsversicherung (Paragraph 247, ASVG; Paragraph 13, APG) besteht auch keine gesetzliche Verpflichtung der Krankenversicherungsträger zu Auskunfts-/Informationspflichten über Bescheide. Jedoch ergibt sich diese Verpflichtung aus dem sozialversicherungsrechtlichen Schuldverhältnis als Nebenpflicht vergleiche Kreijci, ZAS 1975, 83 [84 ff]: Betreuungspflichten). Weiters ist Paragraph 13 a, AVG anwendbar und besteht bei Personen, die nicht durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertreten sind, eine Manuduktionspflicht. Die Sozialversicherungsträger sind damit insbesondere zu Auskünften verpflichtet, wenn diese für wirtschaftliche Dispositionen der Leistungsberechtigten notwendig sind, weil unterschiedliche Verhaltensweisen zu unterschiedlichen Konsequenzen in der Sozialversicherung führen. Die Auskunftspflicht soll diese Dispositionen erleichtern oder sinnvoll ermöglichen. Die Auskünfte müssen auch richtig sein. Insgesamt kommt es aber auf die Umstände des Einzelfalles an vergleiche Rebhahn in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 81 a, ASVG Rz 3 f, mwN). Die Verletzung der Auskunftspflicht und Beratung kann nach herrschender Meinung aber keinen sozialversicherungsrechtlichen Leistungsanspruch begründen, was auch für unrichtige Auskünfte gilt (vgl Rebhahn in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 81a ASVG Rz 5, mwN).Die Verletzung der Auskunftspflicht und Beratung kann nach herrschender Meinung aber keinen sozialversicherungsrechtlichen Leistungsanspruch begründen, was auch für unrichtige Auskünfte gilt vergleiche Rebhahn in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 81 a, ASVG Rz 5, mwN). Allfällige Ersatzansprüche wegen fehlerhafter oder unterlassener Auskünfte eines Sozialversicherungsträgers an einen Versicherten und Leistungsberechtigten fallen unter das Amtshaftungsgesetz und wären durch eine Amtshaftungsklage bei den ordentlichen Gerichten geltend zu machen (vgl Rebhahn in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 81a ASVG Rz 6). Diesbezüglich wäre aber zu beachten, dass den Geschädigten (im gegenständlichen Fall wäre dies die BF selbst) grundsätzlich die Beweislast für den Kausalzusammenhang trifft (vgl OGH, Ris-Justiz RS0022686).Allfällige Ersatzansprüche wegen fehlerhafter oder unterlassener Auskünfte eines Sozialversicherungsträgers an einen Versicherten und Leistungsberechtigten fallen unter das Amtshaftungsgesetz und wären durch eine Amtshaftungsklage bei den ordentlichen Gerichten geltend zu machen vergleiche Rebhahn in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 81 a, ASVG Rz 6). Diesbezüglich wäre aber zu beachten, dass den Geschädigten (im gegenständlichen Fall wäre dies die BF selbst) grundsätzlich die Beweislast für den Kausalzusammenhang trifft vergleiche OGH, Ris-Justiz RS0022686). Die BF müsste demnach klagsweise im Rahmen der Amtshaftung ihren vermeintlichen Anspruch geltend machen. Der belangten Behörde ist weiters darin zu folgen, dass zur Übermittlung von Informationsschreiben keine Verpflichtung zur Zustellung mit Zustellnachweis besteht. 3.2.5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 3.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) entgegenstehen.
Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) entgegenstehen.
Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Der Sachverhalt blieb darüber hinaus unstrittig. Die BF hat weiters die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH und VfGH ist zwar teilweise zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:G308.2220886.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.