4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
Vm § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG sowie § 5 Abs. 1 Z 17 ASVG festgestellt, dass der BF im Zeitraum von 01.06.1988 bis 31.07.1990 aufgrund einer Beschäftigung als Werbemittelverteiler für die GmbH nicht der Versicherungspflicht nach dem ASVG unterlag.2.1. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 12.07.2019, Zahl: römisch 40 , wurde
Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG sowie Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 17, ASVG festgestellt, dass der BF im Zeitraum von 01.06.1988 bis 31.07.1990 aufgrund einer Beschäftigung als Werbemittelverteiler für die GmbH nicht der Versicherungspflicht nach dem ASVG unterlag. Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der BF im Zeitraum von 01.06.1988 bis 31.07.1990 eine Tätigkeit als Werbemittelverteiler für die GmbH ausgeübt habe. Diese Beschäftigung sei entsprechend der zum damaligen Zeitpunkt der Tätigkeit gültigen Rechtsansicht, wonach Kolporteure oder Zusteller/Austräger als auf Werkvertragsbasis selbstständig Erwerbstätige, allenfalls als freie Dienstnehmer tätig gewesen seien, als selbstständige Tätigkeit qualifiziert worden. Aus diesem Grunde seien diese Personen auch nicht zur Pflichtversicherung nach dem ASVG angemeldet worden. Auch sei damals sowohl für selbstständig Erwerbstätige ohne Gewerbeberechtigung als auch für freie Dienstnehmer keine Pflichtversicherung nach dem ASVG oder dem GSVG vorgesehen gewesen. Zusteller und Austräger hätten auch keine Gewerbeberechtigungen für die Ausübung dieser Tätigkeit benötigt, sodass es auch zu keiner Pflichtversicherung nach dem GSVG gekommen sei. Die seit 01.01.1998 bestehende Pflichtversicherung nach dem GSVG für Selbstständige ohne Gewerbeberechtigung (Neue Selbstständige) nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG habe zum Zeitpunkt der Tätigkeit noch nicht bestanden.Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der BF im Zeitraum von 01.06.1988 bis 31.07.1990 eine Tätigkeit als Werbemittelverteiler für die GmbH ausgeübt habe. Diese Beschäftigung sei entsprechend der zum damaligen Zeitpunkt der Tätigkeit gültigen Rechtsansicht, wonach Kolporteure oder Zusteller/Austräger als auf Werkvertragsbasis selbstständig Erwerbstätige, allenfalls als freie Dienstnehmer tätig gewesen seien, als selbstständige Tätigkeit qualifiziert worden. Aus diesem Grunde seien diese Personen auch nicht zur Pflichtversicherung nach dem ASVG angemeldet worden. Auch sei damals sowohl für selbstständig Erwerbstätige ohne Gewerbeberechtigung als auch für freie Dienstnehmer keine Pflichtversicherung nach dem ASVG oder dem GSVG vorgesehen gewesen. Zusteller und Austräger hätten auch keine Gewerbeberechtigungen für die Ausübung dieser Tätigkeit benötigt, sodass es auch zu keiner Pflichtversicherung nach dem GSVG gekommen sei. Die seit 01.01.1998 bestehende Pflichtversicherung nach dem GSVG für Selbstständige ohne Gewerbeberechtigung (Neue Selbstständige) nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG habe zum Zeitpunkt der Tätigkeit noch nicht bestanden.
1 Z 17 ASVG, eingeführt mit BGBl I Nr. 8/2019, sei die Ausnahme von Zusteller/innen von Zeitungen und sonstigen Druckwerken, endgültig rechtlich geregelt worden. Die Bestimmung sei zwar erst mit 01.07.2019 in Kraft getreten, wirke aber entsprechend der Schlussbestimmungen auch auf Sachverhalte zurück, die sich vor diesem Zeitpunkt ereignet hätten und über die keine rechtskräftige Entscheidung in Verwaltungssachen vorliege.
Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 17, ASVG, eingeführt mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2019,, sei die Ausnahme von Zusteller/innen von Zeitungen und sonstigen Druckwerken, endgültig rechtlich geregelt worden. Die Bestimmung sei zwar erst mit 01.07.2019 in Kraft getreten, wirke aber entsprechend der Schlussbestimmungen auch auf Sachverhalte zurück, die sich vor diesem Zeitpunkt ereignet hätten und über die keine rechtskräftige Entscheidung in Verwaltungssachen vorliege. 2.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit iSd. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit iSd. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2). 3.2. Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Bestehen oder Nichtbestehen der Versicherungspflicht hinsichtlich der maßgeblichen Sach- und Rechtslage zeitraumbezogen zu beurteilen (vgl bspw VwGH vom 19.12.2007, 2007/08/0290).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Bestehen oder Nichtbestehen der Versicherungspflicht hinsichtlich der maßgeblichen Sach- und Rechtslage zeitraumbezogen zu beurteilen vergleiche bspw VwGH vom 19.12.2007, 2007/08/0290). Der zu beurteilende Zeitraum hinsichtlich des BF ist der Zeitraum von 01.06.1988 bis 31.07.1990.
1 Z 1 ASVG in der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung BGBl. Nr. 189/1955 sind aufgrund dieses Bundesgesetzes in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder
und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 ASVG nur eine Teilversicherung begründet.
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG in der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, sind aufgrund dieses Bundesgesetzes in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder
Paragraphen 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, ASVG nur eine Teilversicherung begründet.
2 ASVG in der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung BGBl. Nr. 189/1955 ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbstständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
Paragraph 4, Absatz 2, ASVG in der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbstständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Mit dem mit BGBl. I Nr. 8/2019 eingeführten, mit 01.07.2019 in Kraft getretenen, § 5 Abs. 1 Z 17 ASVG wurde nunmehr wegen der unterschiedlichen Praxis und Rechtsprechung zur Schaffung von Rechtssicherheit gesetzlich festgehalten, dass Zusteller/innen von Zeitungen und sonstigen Druckwerken von der Vollversicherung nach §Mit dem mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2019, eingeführten, mit 01.07.2019 in Kraft getretenen, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 17, ASVG wurde nunmehr wegen der unterschiedlichen Praxis und Rechtsprechung zur Schaffung von Rechtssicherheit gesetzlich festgehalten, dass Zusteller/innen von Zeitungen und sonstigen Druckwerken von der Vollversicherung nach § 4 - unbeschadet einer nach § 7 oder nach § 8 eintretenden4 - unbeschadet einer nach Paragraph 7, oder nach Paragraph 8, eintretenden Teilversicherung - ausgenommen sind. Nach § 722 Abs. 2 ASVG ist § 5 Abs. 1 Z 17 ASVG auch auf Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 01.07.2019 verwirklicht wurden und über die noch keine rechtskräftige Entscheidung im Verfahren in Verwaltungssachen vorliegt.Nach Paragraph 722, Absatz 2, ASVG ist Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 17, ASVG auch auf Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 01.07.2019 verwirklicht wurden und über die noch keine rechtskräftige Entscheidung im Verfahren in Verwaltungssachen vorliegt. Aus dem Stenografischen Protokoll der 57. Sitzung des Nationalrates vom 13.12.2018 geht aus der Begründung zum Abänderungsantrag zum Gesetzesentwurf im Bericht des Sozialausschusses 414 der Beilagen über die Regierungsvorlage 338 der Beilagen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird (S 83; https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVI/NRSITZ/NRSITZ_00057/fname_769424.pdf) zur Intention des § 5 Abs. 1 Z 17 ASVG hervor [Hervorhebungen nicht im Original, Anm.]:https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVI/NRSITZ/NRSITZ_00057/fname_769424.pdf) zur Intention des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 17, ASVG hervor [Hervorhebungen nicht im Original, Anm.]: "Zeitungszusteller/innen sind weit überwiegend als neue Selbständige nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG versichert bzw. - sofern u. a. die Umsatzschwelle nach § 4 Abs. 1 Z 5 GSVG nicht überschritten wird - von der GSVG-Pflichtversicherung ausgenommen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einer Reihe von Entscheidungen Vertragsverhältnisse von Zeitungszusteller/inne/n mit ihren Auftraggeber/inne/n als arbeitnehmerähnlich beurteilt. Die Frage, ob es sich dabei um arbeitnehmerähnliche Werkverträge oder arbeitnehmerähnliche freie Dienstverträge handelt, wurde überwiegend offen gelassen bzw. in unterschiedlichen Anlassfällen unterschiedlich beurteilt."Zeitungszusteller/innen sind weit überwiegend als neue Selbständige nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG versichert bzw. - sofern u. a. die Umsatzschwelle nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, GSVG nicht überschritten wird - von der GSVG-Pflichtversicherung ausgenommen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einer Reihe von Entscheidungen Vertragsverhältnisse von Zeitungszusteller/inne/n mit ihren Auftraggeber/inne/n als arbeitnehmerähnlich beurteilt. Die Frage, ob es sich dabei um arbeitnehmerähnliche Werkverträge oder arbeitnehmerähnliche freie Dienstverträge handelt, wurde überwiegend offen gelassen bzw. in unterschiedlichen Anlassfällen unterschiedlich beurteilt. Durch die vorliegende Änderung soll Rechtssicherheit geschaffen werden. Da das Modell der Pflichtversicherung von Zeitungszusteller/inne/n nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG schon jetzt besteht, wird eine Aufnahme in den Katalog der Ausnahmen von der Vollversicherung nach § 5 Abs. 1 ASVG vorgeschlagen.Durch die vorliegende Änderung soll Rechtssicherheit geschaffen werden. Da das Modell der Pflichtversicherung von Zeitungszusteller/inne/n nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG schon jetzt besteht, wird eine Aufnahme in den Katalog der Ausnahmen von der Vollversicherung nach Paragraph 5, Absatz eins, ASVG vorgeschlagen. Von der Ausnahme sind Hauszusteller/innen, Selbstbedienungsaufsteller/innen sowie Kolporteure und Kolporteurinnen erfasst. Hauszusteller/innen übernehmen für ein Gebiet die Zustellung von Printmedien an bekanntgegebene Empfangsadressen und Ablageorte. Selbstbedienungsaufsteller/innen sind beauftragt mit dem Sonn- und Feiertagsverkauf (Aufstellen von Zeitungsständern, Anbringen der Zeitungstaschen, Befüllen der Taschen sowie Einholen und Abliefern der Kassen und der nicht verkauften Zeitungen) der Vertriebsprodukte ihres Auftraggebers/ihrer Auftraggeberin in einem einvernehmlich festgelegten Vertriebsgebiet. Kolporteure und Kolporteurinnen verkaufen an bestimmten Orten auf der Straße diverse Printmedien. Hauszusteller/innen und Selbstbedienungsaufsteller/innen schulden lediglich einen Zustellerfolg; für dessen Erbringung besteht ein nach eigenem Ermessen wahrzunehmender Zeitraum während der Nachtstunden. Sie müssen die Zustellung insbesondere auch nicht persönlich erbringen und können sich nach eigenem Ermessen vertreten lassen. Zudem arbeiten sie mit eigenen Fortbewegungsmitteln. Unter sonstigen Druckwerken sind insbesondere Zeitschriften, Plakate und sonstige Printprodukte aller Art inklusive Werbesendungen und Werbematerialien sowie artverwandte bzw. mit dem Vertrieb von Printprodukten in Zusammenhang stehende Waren zu verstehen. Daraus ergibt sich, dass die genannten Berufsgruppen zukünftig nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG pflichtversichert sein sollen."Unter sonstigen Druckwerken sind insbesondere Zeitschriften, Plakate und sonstige Printprodukte aller Art inklusive Werbesendungen und Werbematerialien sowie artverwandte bzw. mit dem Vertrieb von Printprodukten in Zusammenhang stehende Waren zu verstehen. Daraus ergibt sich, dass die genannten Berufsgruppen zukünftig nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG pflichtversichert sein sollen." Der BF war im strittigen Zeitraum als Zusteller sonstiger Printmedien iSd § 5 Abs. 1 Z 17 ASVG tätig. Da bisher keine rechtskräftige Entscheidung in Verwaltungssachen über die Versicherungspflicht seiner Tätigkeit ergangen ist, ist § 5 Abs. 1 Z 17 ASVG entsprechend der Schlussbestimmung des § 722 Abs. 2 ASVG anzuwenden. Es liegt daher keine Vollversicherung
H vor.Der BF war im strittigen Zeitraum als Zusteller sonstiger Printmedien iSd Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 17, ASVG tätig. Da bisher keine rechtskräftige Entscheidung in Verwaltungssachen über die Versicherungspflicht seiner Tätigkeit ergangen ist, ist Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 17, ASVG entsprechend der Schlussbestimmung des Paragraph 722, Absatz 2, ASVG anzuwenden. Es liegt daher keine Vollversicherung
Paragraph 4, ASVG für die strittige Tätigkeit des BF als Zusteller für die GmbH vor. Abschließend - obwohl nicht vom Prüfungsumfang des erkennenden Gerichtes im gegenständlichen umfasst - ist der belangten Behörde weiters zuzustimmen, dass der Pflichtversicherungstatbestand des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG erst mit 01.01.1998 eingeführt wurde und der BF offenbar über keine Gewerbeberechtigung verfügte, sodass im strittigen Zeitraum vermutlich auch nicht von einer Versicherung nach dem GSVG auszugehen sein wird.Abschließend - obwohl nicht vom Prüfungsumfang des erkennenden Gerichtes im gegenständlichen umfasst - ist der belangten Behörde weiters zuzustimmen, dass der Pflichtversicherungstatbestand des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG erst mit 01.01.1998 eingeführt wurde und der BF offenbar über keine Gewerbeberechtigung verfügte, sodass im strittigen Zeitraum vermutlich auch nicht von einer Versicherung nach dem GSVG auszugehen sein wird. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) entgegenstehen.
Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) entgegenstehen.
Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Der Sachverhalt blieb unstrittig. Der BF hat weiters die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:G308.2225517.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.