RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.04.2020 GeschäftszahlI407 1421869-4 SpruchI407 1421869-4/14E beschluss Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ste
§ 2Abs. 1 Z 13 Asylgesetz (Asyl
G) abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs.
§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl
G abgewiesen (Spruchpunkt II.), und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
- Mit Bescheid vom 31.01.2011 wurde der Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz (AsylG) abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
- Dieser Bescheid konnte nicht rechtswirksam zugestellt werden. Behördenintern wurde aufgrund eines Versehens dennoch die Rechtskraft eingetragen und der Beschwerdeführer in Schubhaft genommen. Am 22.09.2011 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag, welcher vom Bundesasylamt am 06.10.2011 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und die Ausreise nach Nigeria verfügt wurde. Gegen diesen abweisenden Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben, und mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 18.10.2011 wurde der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.
- Mit Bescheid vom 22.03.2012 wurde der Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs.
§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl
G erneut abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs.
§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl
G abgewiesen (Spruchpunkt II), und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
- Mit Bescheid vom 22.03.2012 wurde der Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG erneut abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei), und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
- Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 20.12.2012 wurde der Bescheid vom 22.03.2012 behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die beweiswürdigenden Überlegungen der belangten Behörde großteils als nicht stichhaltig zu werten seien.
- Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.09.2013 wurde der Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs.
§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl
G abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs.
§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl
G abgewiesen (Spruchpunkt II), und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
- Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.09.2013 wurde der Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei), und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.12.2015, Zl. W211 1421869-3 wurde die Beschwerde betreffend die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheids gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG als unbegründet abgewiesen. Das Verfahren wurde hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids gemäß § 75 Abs. 20 AsylG zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.12.2015, Zl. W211 1421869-3 wurde die Beschwerde betreffend die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheids gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG als unbegründet abgewiesen. Das Verfahren wurde hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.09.2018 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG) 2005 erlassen (Spruchpunkt II.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.09.2018 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz (FPG) 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.).
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 09.10.2018 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
- Mit Schreiben vom 06.03.2020 erklärte der Beschwerdeführer, dass er seine Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zurückziehe, da er gemäß § 133a StGB nach Nigeria zurückkehren möchte.
- Mit Schreiben vom 06.03.2020 erklärte der Beschwerdeführer, dass er seine Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zurückziehe, da er gemäß Paragraph 133 a, StGB nach Nigeria zurückkehren möchte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu Spruchpunkt A) Einstellung des Verfahrens: Eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerk) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens kommt nicht in Betracht, handelt es sich doch bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung iSd. § 31 Abs. 1 VwGVG. Eine Verfahrenseinstellung ist unter anderem dann vorzunehmen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wurde (VwGH 29.04.2015, Fr. 2014/20/0047).Eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerk) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens kommt nicht in Betracht, handelt es sich doch bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung iSd. Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG. Eine Verfahrenseinstellung ist unter anderem dann vorzunehmen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wurde (VwGH 29.04.2015, Fr. 2014/20/0047). Der Beschwerdeführer hat mit dem am 09.03.2020 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Schreiben die Beschwerde zurückgezogen. Gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Für einen Rechtsmittelverzicht bestehen grundsätzlich keine besonderen Formerfordernisse, daher ist auch die Zurückziehung der Beschwerde einem Beschwerdeverzicht gleichzuhalten. Eine solche Zurückziehung ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 17 iVm § 13 Abs. 7 AVG). Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen ist, sodass die Einstellung des betreffenden Verfahrens - in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang - auszusprechen ist (siehe Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015], Rz 20 zu § 7 VwGVG; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2013], K 5 ff. zu § 7 VwGVG).Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Für einen Rechtsmittelverzicht bestehen grundsätzlich keine besonderen Formerfordernisse, daher ist auch die Zurückziehung der Beschwerde einem Beschwerdeverzicht gleichzuhalten. Eine solche Zurückziehung ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Paragraph 17, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 7, AVG). Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen ist, sodass die Einstellung des betreffenden Verfahrens - in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang - auszusprechen ist (siehe Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015], Rz 20 zu Paragraph 7, VwGVG; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2013], K 5 ff. zu Paragraph 7, VwGVG). Die Annahme, dass eine Partei die von ihr erhobene Beschwerde zurückgezogen hat, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. z.B. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320 uvm. zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).Die Annahme, dass eine Partei die von ihr erhobene Beschwerde zurückgezogen hat, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche z.B. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320 uvm. zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG). Eine solche eindeutige Erklärung liegt im vorliegenden Fall vor, da der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 06.03.2020 unmissverständlich und zweifelsfrei erklärt hat, seine erhobene Beschwerde gegen den eingangs genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zurückzuziehen. Zufolge § 10 Abs 6 AVG iVm § 17 VwGVG schließt die Bestellung eines Bevollmächtigten nicht aus, dass die Vollmachtgeber im eigenen Namen Erklärungen abgeben, also etwa ohne Mitwirkung des Vertreters wirksam eine Beschwerde zurückziehen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 10 (Stand 1.1.2014, rdb.at), RZ 24 mit Verweis auf VwGH 29.03.1995, 90/10/0041).Zufolge Paragraph 10, Absatz 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG schließt die Bestellung eines Bevollmächtigten nicht aus, dass die Vollmachtgeber im eigenen Namen Erklärungen abgeben, also etwa ohne Mitwirkung des Vertreters wirksam eine Beschwerde zurückziehen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 10, (Stand 1.1.2014, rdb.at), RZ 24 mit Verweis auf VwGH 29.03.1995, 90/10/0041). Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde somit wirksam zurückgezogen. Da im gegenständlichen Fall eine ausdrückliche und unmissverständliche Erklärung des Beschwerdeführers frei von Willensmängeln vorliegt, war das Beschwerdeverfahren spruchgemäß gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen.Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde somit wirksam zurückgezogen. Da im gegenständlichen Fall eine ausdrückliche und unmissverständliche Erklärung des Beschwerdeführers frei von Willensmängeln vorliegt, war das Beschwerdeverfahren spruchgemäß gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss einzustellen.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Da das gegenständliche Beschwerdeverfahren mit dem Einlangen der Zurückziehung der Beschwerde im Umfang der davon umfassten Spruchpunkte rechtskräftig entschieden ist, war das Beschwerdeverfahren insoweit einzustellen Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (VwGH 29.04.2015, Zl. Fr. 2014/20/0047); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (VwGH 29.04.2015, Zl. Fr. 2014/20/0047); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:I407.1421869.4.00