RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.04.2020 GeschäftszahlL504 2125935-1 SpruchL504 2125935-1/21EL504 2125935-1/21E, Schriftliche Ausfertigung des am 04.03.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses. IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX auch XXXX , XXXX geb., StA. Irak, vertreten durch RA Mag. Taner ÖNAL, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.04.2016, Zl. 1046641601-140222432, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 auch römisch 40 , römisch 40 geb., StA. Irak, vertreten durch RA Mag. Taner ÖNAL, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.04.2016, Zl. 1046641601-140222432, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen als Spruchpunkt III.
- Satz zu lauten hat: Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gem. § 57 AsylG nicht erteilt. A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen als Spruchpunkt römisch drei.
- Satz zu lauten hat: Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe: , Entscheidungsgründe: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang
- Die beschwerdeführende Partei [bP] stellte am 27.11.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Es handelt sich dabei um einen Mann, welcher seinen Angaben nach Staatsangehöriger des Irak mit islamisch-sunnitischem Glaubensbekenntnis ist, der Volksgruppe der Turkmenen angehört und aus Kirkuk stammt. Zusammengefasst begründete die bP ihre Ausreise aus Kirkuk zuerst allgemein mit dem Krieg, rd. 16 Monate später gab sie an, dass eine versuchte Gelderpressung ausreisekausal gewesen sei. In der von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Erstbefragung gab die bP zu ihrer Ausreisemotivation und Rückkehrbefürchtung am 28.11.2014 konkret Folgendes an: „[…] Warum haben Sie ihr Land verlassen (Fluchtgrund)? Wegen dem Krieg. Sonst habe ich keine weiteren Fluchtgründe. Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat? Dass ich sterben werde. Gibt es konkrete Hinweise, dass Ihnen bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen? Hätten Sie im Falle Ihrer Rückkehr in Ihren Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen? Wenn ja, welche? Keine […]“[…]“, In der nachfolgenden Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl brachte die bP zu ihrer ausreisekausalen Problemlage im Herkunftsstaat und allfälligen Problemen, die sie im Falle der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat erwarte, am 18.03.2016 im Wesentlichen vor: „[…]LA: Sie werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Sie im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen können. „[…], LA: Sie werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Sie im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen können. VP: Verstanden LA: Wie verstehen Sie den anwesenden Dolmetscher? VP: Sehr gut Etwaige Beweismittel sind vor der Einvernahme vorzulegen. Anm.: Partei legt irakischen Staatsbürgerschaftsnachweis in Original vor ausgestellt von der Stadt Kirkuk am XXXX 2011 mit der Nr.: XXXX , weiters eine Kopie des Personalausweises und eine Kopie der Meldekarte.Anmerkung, Partei legt irakischen Staatsbürgerschaftsnachweis in Original vor ausgestellt von der Stadt Kirkuk am römisch 40 2011 mit der Nr.: römisch 40 , weiters eine Kopie des Personalausweises und eine Kopie der Meldekarte. LA: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht und wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert? VP: Die Niederschrift wurde mir nicht rückübersetzt, da zu diesem Zeitpunkt sehr viele Flüchtlinge vor Ort waren und alle sehr müde waren. […] LA: Wo haben Sie bis zu Ihrer Flucht im Irak gelebt? VP: In Kirkuk im XXXX , in einem Haus, das meiner Großmutter gehört. In diesem Haus lebten meine Mutter, mein Bruder und Ich. Meine Großmutter lebt seit ca. 2001 mit zwei meiner Onkel in Holland, sie sind auch holländische Staatsbürger. Zwei weitere Onkel von mir leben in Kanada mit kanadischer Staatsbürgerschaft, ein Onkel in der Türkei ohne türkische Staatsbürgerschaft, ein weiterer Onkel und eine Tante im Irak und eine Tanta von mir lebt in Deutschland ohne deutsche Staatsbürgerschaft. VP: In Kirkuk im römisch 40 , in einem Haus, das meiner Großmutter gehört. In diesem Haus lebten meine Mutter, mein Bruder und Ich. Meine Großmutter lebt seit ca. 2001 mit zwei meiner Onkel in Holland, sie sind auch holländische Staatsbürger. Zwei weitere Onkel von mir leben in Kanada mit kanadischer Staatsbürgerschaft, ein Onkel in der Türkei ohne türkische Staatsbürgerschaft, ein weiterer Onkel und eine Tante im Irak und eine Tanta von mir lebt in Deutschland ohne deutsche Staatsbürgerschaft. LA: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Mutter und Ihrem Bruder im Irak? Wenn ja in welcher Form und in welcher Intensität? VP: Ja, ich nutze dafür die diversen sozialen Medien ein bis zwei Mal in der Woche. LA: Was macht Ihr Bruder? VP: Er lebt legal in der Türkei, seit Juli
- Er wartet darauf, dass Ihn seine Ehefrau, die in Norwegen lebt und auch norwegische Staatsbürgerschaft hat, nachholt. LA: Wann haben Sie Ihren letzten Wohnsitz im Irak endgültig verlassen? VP: Am 12.11.2014 habe ich den Irak verlassen. LA: Wie wurde Ihre Ausreise finanziert? VP: Ich habe dafür mein Erspartes verwendet, es waren ungefähr 1200$ und meine Mutter hat mir 12.000$ geschickt. Diese 12.000$ waren auch mein Geld. LA: Hatten Sie wirtschaftliche Gründe Ihre Heimat zu verlassen? VP: Es gab keine wirtschaftlichen Gründe. LA: Haben Sie im Herkunftsland, oder hier Strafrechtsdelikte begangen? VP: Nein LA: Haben Sie in Ihrem Heimatland Probleme mit der Polizei oder anderen staatlichen Stellen? VP: Nein LA: Ist gegen Sie ein Gerichtsverfahren anhängig? VP: Nein LA: Waren Sie jemals in Haft bzw. wurden Sie jemals festgenommen? VP: Nein LA: Sind Sie Mitglied einer Partei, parteiähnlichen oder terroristischen Organisation? VP: Nein LA: Hatten Sie in ihrer Heimat Probleme aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit bzw. ihrer Religion? VP: Ich hatte Probleme aufgrund meiner Volkszugehörigkeit. Wenn ich nun aufgefordert werde meine Flucht- und Asylgründe zu schildern, gebe ich an: VP: An erster Stelle will ich mich beim Österreichischen Staat bedanken, weil hier alle, egal welcher Herkunft bzw. Religion man ist, gleich behandelt wird. Bevor ich geflüchtet bin bekam ich einen Anruf, dass ich einen gewissen Geldbetrag bezahlen muss. 70.000$ Hinter dem Anruf steckte die Gruppe der Maqawma sie verlangten von mir 70.000$ und sie sagten zu mir ich solle nicht viel Fragen. Zuerst nahm ich diesen Anruf nicht ernst, ich dachte es handelt sich vielleicht um einen Scherz. Nach drei Tagen bekam ich noch einen Anruf, ich glaubte noch immer, dass es sich um einen Scherz handelt und sagte sie sollen mich in Ruhe lassen ich habe so viel Geld nicht, daraufhin sagten sie zu mir sie töten mich. Eine Woche bevor ich den Irak verlassen habe wurden mein Bruder und ich um 04:30 Uhr, wir haben geschlafen, durch eine in unserem Hof detonierende Handgranate geweckt und verletzt. Mein Bruder wurde am Kopf verletzt und ich am Kopf und am rechten Arm. Die Verletzungen stammten alle durch die Glassplitter des Fensters. Die Polizei kam und wir wurden ins Krankenhaus gebracht. An diesem Tag beschloss ich meine Heimat zu verlassen. Das Geld für meine Flucht hatte ich aufgrund dessen, dass ich ein mit Diesel betriebenes Stromaggregat, das für die Stromversorgung meines Bezirkes verantwortlich war, wenn der Staat keinen Strom lieferte, verkaufte. LA: Haben Sie somit alle Fluchtgründe genannt? VP: Ja deshalb habe ich meine Heimat verlassen. LA: Wer glauben Sie steckte hinter diesem Anschlag? VP: Das weiß ich nicht. LA: Gab es zu irgendeinem Zeitpunkt eine konkrete Bedrohung gegen Ihre Person? VP: Ja, diese zwei vorher bereits erwähnten Anrufe. LA: Waren Sie zu irgendeinen Zeitpunkt unmenschlicher Behandlung, Folter oder anderer Formen von körperlicher Gewalt ausgesetzt? VP: Nein LA: Außer dieser zwei Anrufe gab es sonst noch irgendeine Form einer Bedrohung gegen Sie? VP: Als ich in Folge dieses Vorfalles das Stromaggregat verkaufen wollte, wurde ich als ich in meinem Auto saß von zwei Personen die aus deren Auto, welches mit einem weiteren Auto vor mir stehen geblieben ist, ausgestiegen sind (insgesamt waren vier Personen im Auto und ein weiteres Auto ist hinter mir stehen geblieben) nochmals bedroht. Sie sagten egal wo ich hingehe sie würden mich finden und töten wenn ich diesen Betrag nicht zahle. Sie haben mir daraufhin mein Handy weggenommen und sind gegangen. LA: Wie lange waren Sie nach diesem Vorfall im Krankenhaus? VP: Mein Bruder und ich wurden im Krankenhaus versorgt und konnten es noch am selben Tag wieder verlassen. LA: Wann haben Sie dann dieses Aggregat verkauft? VP: Das habe ich ein bis zwei Tage danach verkauft. LA: Gibt es vom Krankenhaus irgendwelche Befunde? VP: Vom Krankenhaus habe ich nichts bekommen, aber bei der Polizei haben wir diesen Vorfall zur Anzeige gebracht. LA: Bekamen Sie aufgrund Ihrer Anzeige bei der Polizei noch irgendeine Rückmeldung? VP: Nein bislang habe ich nichts von ihnen gehört. Sie haben uns aber vor Ort Fragen gestellt unter anderem ob wir mit jemanden Probleme haben. LA: Wer hat sich bei diesem Vorfall noch im Haus aufgehalten? VP: Meine Mutter, mein Bruder und ich waren im Haus. LA: Wurde Ihre Mutter auch verletzt? VP: Nein, denn sie befand sich in einem hinteren Raum. LA: Möchten Sie zu Ihrer Flucht bzw. zu den Gründen dafür noch irgendetwas vorbringen? VP: Ich kann die Unterlagen von der Polizei nicht vorlegen, da ich nicht weiß ob meine Mutter diese ausgehändigt bekommt und außerdem dürfen solche Dokumente nicht mit der Post geschickt werden. LA: Haben Sie diese Männer von denen Sie bedroht wurden gekannt? VP: Nein ich habe sie zuvor noch nie gesehen. Es waren Araber, aber aufgrund Ihres Dialekts waren sie nicht aus Kirkuk. LA: Waren diese Männer bewaffnet? VP: Ja, die zwei Männer die zu mir kamen hatten Pistolen und die, die im Auto saßen haben mit Gewehren auf mich gezielt. LA: Wer befand sich bei ihnen im Auto? VP: Ich war alleine im Auto. LA: Sie sind ein arbeitender, friedlicher Mann, der weder Mitglied einer Partei ist, noch sonst Probleme mit anderen Behörden hatte, was sind Ihre Vermutungen, wer könnte Ihrer Meinung nach hinter diesen Drohungen und diesem Vorfall gegen Ihre Person stecken? VP: Ich vermute, dass ich aufgrund dessen, dass ich sehr viele Arbeitsaufträge auch von den Behörden bekommen habe, Leute in Erfahrung bringen konnte, dass ich etwas Geld habe und diese Leute einfach dieses Geld von mir haben wollten. LA: Wer wohnt jetzt in dem Haus Ihrer Großmutter? VP: Wir haben das Haus vermietet. LA: Wo wohnt Ihre Mutter jetzt? VP: Meine Mutter wohnt bei meiner Schwester und deren Familie. LA: Wie viele Tage nachdem Sie aus dem Krankenhaus entlassen wurden und das Aggregat verkauften haben Sie dann endgültig das Land verlassen? VP: Ca. eine Woche danach. Weder meine Mutter noch mein Bruder, noch Ich sind danach zu unserem Haus zurück. Wir gingen zu meiner Schwester. Ich habe als ich bereits in Österreich war erfahren, dass sogar das Auto von unserem Nachmieter angezündet wurde. Vermutlich glaubten diese Leute, dass es mein Auto sei. LA: Von wem haben Sie diese Information bekommen? VP: Meine Mutter gab mir diese Information. LA: Wie geht es Ihrer Mutter? VP: Es geht ihr gesundheitlich gut, ist jedoch traurig, weil mein Bruder und ich weg sind. LA: Wo lebt Ihre Mutter jetzt? VP: Bei meiner Schwester und deren Familie in Kirkuk in XXXX .VP: Bei meiner Schwester und deren Familie in Kirkuk in römisch 40 . LA: Gab es seit Ihrer Flucht noch Vorfälle die Ihnen bekannt sind? Wurde Ihre Mutter, oder Ihre Schwester in Folge Ihrer Flucht noch in irgendeiner Art und Weise bedroht? VP: Nein Anmerkung: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in die in die vom BFA zur Beurteilung Ihres Falles herangezogenen allgemeinen Länderfeststellungen des BFA zu Ihrem Heimatland samt den darin enthaltenen Quellen Einsicht und gegebenenfalls schriftlich Stellung zu nehmen. Diese Quellen berufen sich vorwiegend unter anderem auf Berichte von EU-Behörden von Behörde von EU-Ländern aber auch Behörden anderer Länder, aber auch Quellen aus Ihrer Heimat wie auch zahlreichen NGOs und auch Botschaftsberichten, die im Einzelnen auch eingesehen werden können. Der AW verzichtet auf eine Übersetzung. VP: Ich bin über die sehr schlechte Situation im Irak informiert, da ich von dort komme, ich benötige diese Information nicht. LA: Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in den Irak? VP: Ich werde zu 100% getötet. Ich habe den Irak verlassen, um nie mehr dorthin zurückzukehren. […] LA: Würde Ihnen im Falle der Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohen? VP: Im Irak die Polizei kann mich nicht beschützen. Ich hätte meine Heimat nicht verlassen wenn mein Leben nicht in Gefahr gewesen wäre. Würde ich zurückkehren würde ich von diesen Leuten die mich bedroht haben getötet werden. LA: Wie sind Sie aus dem Irak ausgereist? VP: Ich habe den Irak legal mit meinem Auto in Richtung Türkei verlassen. LA: Wie haben sie den Dolmetscher verstanden? VP: Ich habe alles sehr gut verstanden. Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird rückübersetzt. LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde alles richtig und vollständig protokolliert? VP: Nein ich habe keine Einwände und es wurde alles richtig und vollständig übersetzt und protokolliert. […]“ Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich vom Bundesamt gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich vom Bundesamt gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zuerkannt. Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zuerkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 und § 55 AsylG wurde nicht erteilt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57 und Paragraph 55, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Das Bundesamt gelangte im Wesentlichen zur Erkenntnis, dass hinsichtlich der Gründe für die Zuerkennung des Status eines asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten eine aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation nicht glaubhaft gemacht worden sei. Ebenso ergebe sich aus allgemeinen Lage im Herkunftsstaat keine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende bzw. reale Gefährdung der bP. Relevante Abschiebungshindernisse lägen demnach nicht vor. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen seien nicht gegeben. Ein die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung übersteigendes Privat- und Familienleben würde nicht gegeben sein und werde daher eine Rückkehrentscheidung verfügt.
- Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Mit gerichtlichem Schreiben vom 04.11.2019 wurde die bP aufgefordert Fragen zu ihrem Privat- und Familienleben in Österreich zu beantworten sowie bekannt zu geben, ob sich seit der Beschwerdeeinbringung Änderungen in Bezug auf ihre persönliche Problemlage im Irak ergeben hätten. Gleichzeitig wurde sie aufgefordert allfällige Behauptungen zu diesen Punkten, soweit als möglich, durch Bescheinigungsmittel glaubhaft zu machen. Am 21.11.2019 langte durch ihren Rechtsfreund die Beantwortung der Fragen ein. Hinsichtlich der Problemlage im Irak wurde bekannt gegeben, dass sich keine Änderungen ergeben hätten. Unter Vorlage des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation mit letzter Kurzinformation vom 25.07.2019 wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich daraus eine fragile Sicherheitslage für Kirkuk ergeben würde und weiters ergebe sich daraus auch, dass keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehen würde. Mit gerichtlichem Schreiben vom 10.02.2020 wurden den Verfahrensparteien Berichte zur aktuellen asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Irak zum Parteiengehör übermittelt. Keine der Parteien äußerte sich dazu. Am 04.03.2020 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit der bP sowie im Beisein ihres bevollmächtigten Vertreters und eines Behördenvertreters eine Verhandlung durch. Am Ende der Verhandlung wurde die Entscheidung mündlich verkündet. In der Verhandlung wurden den Parteien zu Beginn auch noch eine aktuelle Vorfallsrecherche zu Kirkuk über Google-news ausgefolgt und erörtert. Die wesentlichen Teile der Verhandlung werden im Folgenden dargestellt: „[…] Ausreise: Erzählen Sie welche konkreten Vorbereitungshandlungen Sie persönlich für die Ausreise ausführten. D [Anm: Dolmetscher]: Ich habe versucht zu erklären, dass Sie nicht die Umstände hören wollen, sondern, im Sinne der gestellten Frage. P: Ich habe meinen Reisepass gehabt und bin weg gefahren/ausgereist. Ich bin aus dem Irak in die Türkei gereist. Benötigten Sie ein Visum? In Irak kriegt man das Visum, wenn man das Ticket kauft. Man kriegt das Visum mit dem Ticket zusammen. Nachgefragt, Flugticket. Ja, ich bin mit dem Flugzeug ausgereist. Nachgefragt: Flughafen ERBIL. Nachgefragt: Ich habe selbst das Flugticket besorgt. Nachgefragt: Es gibt viele Büros. Ich bin zu einem Büro gegangen, um das Ticket zu besorgen. Nachgefragt: Einen Tag vor dem Abflug. In der ersten Einvernahme bzw. Erstbefragung gaben Sie an, dass Sie vom Irak aus mit einem kleinen Bus in die Türkei fuhren? Mit dem Bus bin ich zum Flughafen gefahren. Wie lange vor der Ausreise haben Sie noch gearbeitet? Bis November 2014 habe ich gearbeitet. Nachgefragt: Zwischen dem 5.11 und dem 11.
- habe ich aufgehört zu arbeiten. Wir haben eine Werkstatt für XXXX und wir hatten auch Generatoren für die Strom Erzeugung. Mit wir meine ich: Meine Familie, ich und mein Bruder. Mein Vater ist verstorben. Die Werkstatt ist zugesperrt, weil niemand sie betreiben kann.Bis November 2014 habe ich gearbeitet. Nachgefragt: Zwischen dem 5.11 und dem 11.
- habe ich aufgehört zu arbeiten. Wir haben eine Werkstatt für römisch 40 und wir hatten auch Generatoren für die Strom Erzeugung. Mit wir meine ich: Meine Familie, ich und mein Bruder. Mein Vater ist verstorben. Die Werkstatt ist zugesperrt, weil niemand sie betreiben kann. Wo haben Sie das letzte halbe Jahr bis zum Tag Ihrer Ausreise aus Ihrem Herkunftsstaat gewohnt? Geben Sie bitte konkret den Wohnort und mit wem Sie gegebenenfalls gewohnt haben an? In dem selben Haus, in dem wir seit 1996 gewohnt haben. In Kirkuk. Nachgefragt: Es ist ein zweistöckiges Haus. Meine Mutter ist die Eigentümerin. Das Haus existiert noch. Wir haben zusätzlich noch drei Häuser. In Kirkuk. Soz. Umfeld im Hks.: […] Wer von Ihren Familienangehörigen lebt aktuell im Irak und wo? Wie sind deren Lebensumstände? Meine ganze Familie ist zurzeit in der Türkei. Nur ein Onkel und eine Tante mütterlicherseits leben im Irak. Sie leben in Kirkuk. Wie würden Sie Ihr persönliches Verhältnis zu diesen Verwandten beschreiben? Normal. Wer bewohnt aktuell das Haus der Großmutter im Irak? Als wir die Drohung bekommen haben, haben wir in ihrem Haus gewohnt, weil wir Angst hatten in unserem Haus zu bleiben. In Kirkuk im XXXX Viertel. Nachgefragt: Ich weiß nicht wer derzeit im Haus wohnt. Mit dem Auto ca. eine halbe Stunde fahrt.Als wir die Drohung bekommen haben, haben wir in ihrem Haus gewohnt, weil wir Angst hatten in unserem Haus zu bleiben. In Kirkuk im römisch 40 Viertel. Nachgefragt: Ich weiß nicht wer derzeit im Haus wohnt. Mit dem Auto ca. eine halbe Stunde fahrt. Weiterreise in die Niederlande während des Asylverfahrens: Warum haben Sie Österreich während des laufenden Asylverfahrens verlassen und sind in die Niederlande gereist? Ich habe meinen Großvater und meine Großmutter besucht, weil meine Großmutter krank war und sie ist dann gestorben. Ich wollte meine Familie sehen und mein Großvater ist bis jetzt im Krankenhaus. Warum waren Sie solange in den Niederlanden, Sie waren ca. 1 Jahr dort? Ich habe in Holland auch probiert zu bleiben, aber das wurde abgelehnt und sie haben mich zurückgeschickt. Wer hat die Reise in die Niederlande und den dortigen Aufenthalt finanziert? Der holländische Staat hat mir Unterstützung gegeben. Nachgefragt: Ich habe die Reise selber bezahlt. Ich bin mit dem Bus gefahren. Wie wurden die niederländischen Behörden auf Sie aufmerksam? Haben Sie dort auch einen Asylantrag gestellt? Ja, ich habe um Asyl angesucht. Nachgefragt: ich habe gesagt, meine Familie lebt hier und deshalb möchte ich dableiben und ich habe gesagt, dass ich in Österreich um Asyl angesucht habe und ich habe auch meine weiße Karte vorgelegt. Hatten Sie kein Interesse mehr, dass Ergebnis des Beschwerdeverfahrens in Österreich abzuwarten? Ich habe sicher Interesse gehabt, aber wegen meiner Familie. Wir Orientale ist die Familie sehr wichtig. Deshalb habe ich dort um Asyl angesucht. Wie lang lebten Ihre Familienangehörigen nach Ihre Ausreise in Irak? Mein Bruder ist eine Woche nach mir ausgereist. Meine Mutter und die zwei verheirateten Schwestern, da weiß ich nicht ganz genau wie lange sie noch im Irak geblieben sind. Nachgefragt: Sie leben jetzt in der Türkei. Nein, kein Asyl. Sie verlängern ihren Aufenthalt. Sie haben ihr Aufenthaltsberechtigung jährlich verlängert bekommen. Warum sind Sie nicht auch in der Türkei geblieben? Die Lage in der Türkei hat mir nicht gepasst. Die Lage der Umstände haben mir nicht gepasst. Nachgefragt wieso die Lage für die Familie jedoch schon passte: Es ist eine persönliche Entscheidung. Ad I: Seit Ihrer Ausreise aus Ihrem Heimatland ist nun schon einige Zeit vergangen. Würden Sie aus heutiger Sicht bei einer Rückkehr an Ihren früheren Wohnort noch Probleme erwarten? Wenn ja, geben Sie bitte konkret und vollständig alle Probleme an, die Sie persönlich für sich bei einer Rückkehr erwarten würden. Kirkuk ist umstritten. Die Araber, die Kurden, die Turkmenen und die Schiiten wollen die Stadt haben oder beherrschen und 2015 wurde die Stadt von DAESH angegriffen und haben viele Leute umgebracht. Die Turkmenen sind eine Minderheit in Kirkuk und da gibt es Sunniten und Schiiten unter den Turkmenen und wer zurzeit in Kirkuk herrscht, sind die Schiiten also vor allem Milizen und Parteien. In Kirkuk gibt es zurzeit keine Sicherheit. Es gibt immer Explosionen und Ermordungen. Das Gesetz hat keine Gültigkeit dort. Ich glaube auch in den österreichischen Medien wurde berichtet, dass Verantwortliche Personen, Kinder vergewaltigt haben und konnten trotzdem freigehen. Im Irak gibt es keine Sicherheit. Ich bin seit 5 Jahren hier. Wenn es nicht so unsicher wäre im Irak, dann wäre ich gar nicht auf die Idee gekommen, hierher zu kommen mit vier Personen in einem Zimmer zu wohnen. Wenn ich nicht dort in Gefahr wäre, würde ich mir das nicht antun. Die Mitbewohner machen immer Probleme, sie kommen immer betrunken und ich dulde das, weil ich die Hoffnung habe, dass ich dann ein normales Leben anfangen kann. Vorhalte / Fragen: In der Erstbefragung bei der Polizei haben Sie angegeben, dass sie „wegen des Krieges“ ausgereist seien. In der wenige Monate später folgenden Einvernahme wurden Sie ebenso nach Ihren Fluchtgründen gefragt. Dabei gaben Sie an, dass sie wegen der versuchten Gelderpressung ausgereist seien. Von einem Krieg als Ausreisemotiv war keine Rede mehr. Was sagen Sie zu diesen unterschiedlichen Fluchtgründen? Beim ersten Mal, da war ich ca. 8 Tage unterwegs im Lastwagen war ich sehr müde und der Dolmetscher hatte beim ersten Interview ein Kurde dessen Sprache ich nicht gut verstanden habe, weil ich spreche Kurdisch Surani und er hat einen anderer Dialekt gesprochen. Ja es stimmt, es war Krieg. Sie haben beim Bundesamt davon gesprochen, dass Sie, als Sie das Stromaggregat verkaufen wollten, nochmals bedroht wurden. Erzählen Sie mir bitte so genau wie möglich, wie dieses Bedrohung konkret abgelaufen ist. Ich wollte nicht ein Stromaggregat kaufen, sondern ich wollte dieses verkaufen und ich habe einen Anruf bekommen, da hat jemand mit mir gesprochen, dass er von einer islamischen Organisation ist und dass Sie eine Unterstützung von mir haben wollen. Ich dachte, das ist ein Spaß oder ein Witz und habe aufgelegt. Dann wurde noch einmal angerufen und das wiederholt. Ich habe gesagt, ich zahle nichts und nach einem Tag haben sie eine Granate in dem Hof von unserem Haus geworfen. Die erste Granate ist nicht explodiert aber die zweite Granate ist explodiert. Wir haben die Polizei verständigt, die sind gekommen und die haben nur mündlich gefragt, wer hat euch bedroht. Wir haben ihnen die Telefonnummer von dem Anrufer gegeben und die sind weggegangen und haben überhaupt nichts unternommen. Dann haben diese Leute noch einmal angerufen und haben gesagt, das war ein Fehler, dass ich die Polizei verständigt habe. Wir werden dich umbringen. Genaue Schilderung kann ich nicht machen, weil das schon 5 Jahre zurückliegt. Sie gaben in der
- Einvernahme bei der Polizei an, dass Sie bereits 2011 den Ausreiseentschluss gefasst hätten. Warum sind Sie dann aber doch noch bis Ende 2014 geblieben? 2011 hat es schon Probleme im Irak gegeben aber ich war nicht persönlich bedroht, erst später ist die persönliche Bedrohung gekommen. Sie erzählten beim Bundesamt, dass Sie durch Glassplitter am Kopf und rechten Arm verletzt wurden. An diesem Tag hätten Sie beschlossen den Irak zu verlassen. Gibt es sichtbare Narben von diesen Verletzungen? Anm. RI: Am rechten Oberarm ist eine Narbe sichtbar ausmaß ca. 6cm in Pfeilform. Am Kopf ist keine Narbe sichtbar laut Angabe des BF.Anmerkung RI: Am rechten Oberarm ist eine Narbe sichtbar ausmaß ca. 6cm in Pfeilform. Am Kopf ist keine Narbe sichtbar laut Angabe des BF. Waren Sie wegen dieser Armverletzung in Österreich in medizinischer Behandlung? Nein, ich habe keine medizinische Behandlung in Anspruch genommen. Ich kriege starke Schmerzen bei rechter Narbe wenn es kalt wird Ad II.:Ad römisch zwei.: Sind Sie derzeit wegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung in Österreich in medizinischer Behandlung? Nein ich habe keine Krankheit. Einmal habe ich eine Allergie bekommen, weil ein Fremde in meinem Bett geschlafen hat. Rückkehrentscheidung: Vertreter gibt Intergrationsunterlagen ab, diese werden zum Akt genommen. Die anwaltliche Stellungnahme zu Fragen zu Ihrem Privat- und Familienleben vom 20.11.2019 wird zum Inhalt der Verhandlung erhoben. Haben sich seither Änderungen ergeben, haben Sie seither zB eine Deutschprüfung abgelegt? Kurse A1, A2 und ich habe auch gratis Arbeit geleistet. Zurzeit arbeite ich mit der Gemeinde, die Straßen und Gärten u reinigen und sauber zu halten. Folgende Frage wird auf Deutsch gestellt und Antwort wortwörtlich protokolliert: „Erzählen Sie mir etwas über Ihre Person, also wer Sie sind, woher Sie kommen, was Sie bisher in Ihrem Heimatland gemacht haben“ Anm: P versteht die Frage nicht. Gibt [Anm.: über Dolmetscher] an, dass er versteht, kann aber die Sätze nicht formulieren.Anmerkung, P versteht die Frage nicht. Gibt [Anm.: über Dolmetscher] an, dass er versteht, kann aber die Sätze nicht formulieren. Worterteilung an BehV: Ich habe vier verschiedene Fluchtgeschichten wahrgenommen: Das erste ist der Krieg, die zweite ist die Gelderpressung und eine zweite Erpressung im Auto, in Holland ging es um die Familie, weil er auch dort leben möchte und heute zwar wieder die Gelderpressung jedoch die zweite Bedrohung, weil es ein Fehler war, dass er die Polizei verständigt hat. Was stimmt nun? In Holland habe ich nicht die Familie als Fluchtgrund angegeben, sondern ich habe das vorgelegt, was ich auch in Österreich vorgelegt habe, aber ich habe auch gesagt, ich möchte wegen der Familie in Holland bleiben. Die Bedrohung mit dem Auto, als sie mir den Weg abgeschnitten haben, war die gleiche Person. Das sind auch die Leute, die die Granate auf unser Haus geworfen haben. Das war das gleiche. Das sind die gleichen Personen. Krieg ist im Irak schon seit 2003 nicht nur, sondern seit 1980 ist im Irak Krieg. Irak ist kein sicheres Land. Es gibt hunderttausende Leute, die den Irak verlassen möchten. BehV: Zu dem Zeitpunkt der Detonation gaben Sie an, geschlafen zu haben. Worauf stützt sich dann Ihr Wissen, wer die Granate in den Hof geworfen hat und warum geben Sie heute an, dass es sich um zwei Granaten gehandelt hat? Die zwei Granaten sind [wurden] nicht am gleichen Tag geworfen. Die erste war ein paar Tage vorher, die nicht explodiert ist. Ich habe bei der Einvernahme beim Asylamt auch gesagt, dass die erste Granate in Plastik eingewickelt oder Klebstoff war, damit es nicht explodiert, aber die zweite Granate ist explodiert. Worterteilung an BFV: Keine Fragen. Die Rechtsvertretung vermag im Vorbingen des BF keine vier Fluchtgeschichten erkennen sondern lediglich die konkreten, den BF betreffenden Auswirkungen, der Lage in Kirkuk im Jahr
- Aufgrund der angespannten Sicherheitslage in Kirkuk erscheint eine Rückkehr dorthin als nicht zumutbar. Aufgrund der Zugehörigkeit zu einer Minderheit und des mangelnden unterstützenden sozialen oder familiären Netzwerkes, ebenso nicht in andere Landesteile des Iraks, weshalb jedenfalls, subsidiärer Schutz gewährt werden möge. Verständigung mit Dolmetscher: Haben Sie den Dolmetscher gut verstanden? Ja. […]“ Am 04.03.2020 wurde nach dem Ende der Verhandlung vom Vertreter der bP schriftlich der Antrag auf Ausfertigung gestellt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Das BVwG hat durch den Inhalt des übermittelten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, einschließlich der Beschwerde sowie durch die Ergebnisse des ergänzenden Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben.
- Feststellungen (Sachverhalt) 1.
- Identität und Herkunftsstaat Name und Geburtsdatum (wie im Einleitungssatz des Spruches angeführt) stehen lt. Bundesamt fest. In der Verhandlung legte die bP die Kopie der Datenseite eines auf sie am XXXX 2011 gültig bis XXXX 2019 in Kirkuk ausgestellten Reisepasses vor. Die im Einleitungssatz des Spruches dargelegte Schreibweise des Namens, die von jener des Bundesamtes abweicht, ergibt sich aus dieser Kopie. Da dem BVwG selbst keine nationalen, mit Lichtbild versehenen Identitätsdokumente im Original vorlagen, kann mangels Überprüfbarkeit und unter Berücksichtigung der notorisch hohen Fälschungsrate von derartigen Identitätsdokumenten aus dem Irak, seitens des BVwG dazu keine eigene Feststellung getroffen werden.Name und Geburtsdatum (wie im Einleitungssatz des Spruches angeführt) stehen lt. Bundesamt fest. In der Verhandlung legte die bP die Kopie der Datenseite eines auf sie am römisch 40 2011 gültig bis römisch 40 2019 in Kirkuk ausgestellten Reisepasses vor. Die im Einleitungssatz des Spruches dargelegte Schreibweise des Namens, die von jener des Bundesamtes abweicht, ergibt sich aus dieser Kopie. Da dem BVwG selbst keine nationalen, mit Lichtbild versehenen Identitätsdokumente im Original vorlagen, kann mangels Überprüfbarkeit und unter Berücksichtigung der notorisch hohen Fälschungsrate von derartigen Identitätsdokumenten aus dem Irak, seitens des BVwG dazu keine eigene Feststellung getroffen werden. Die bP bezeichnet sich der Volksgruppe der Turkmenen und dem sunnitischen Glauben zugehörig. Ihre Staatsangehörigkeit und der hier der Prüfung zugrundeliegende Herkunftsstaat ist der Irak. 1.
- Regionale Herkunft und persönliche Lebensverhältnisse vor der Ausreise Die bP ist in Kirkuk geboren und absolvierte dort über 7 Jahre die Grundschule sowie ein Jahr ein Gymnasium. In der Erstbefragung bezeichnete sie als Muttersprache Arabisch, sie beherrscht jedoch auch gleichermaßen Turkmenisch und Kurdisch. Ihre Sprachkenntnisse bezeichnete sie jeweils als gut. Sie wohnte vor ihrer Ausreise in der Stadt Kirkuk in dem von ihr angegebenen Stadtviertel. Die bP arbeitete bis ca. 1 Woche vor der Ausreise in der familieneigenen XXXX und haben sie auch mit Stromgeneratoren gehandelt. Das Unternehmen ist derzeit geschlossen.Die bP arbeitete bis ca. 1 Woche vor der Ausreise in der familieneigenen römisch 40 und haben sie auch mit Stromgeneratoren gehandelt. Das Unternehmen ist derzeit geschlossen. Ihren Angaben in der Verhandlung nach leben die Mutter und Geschwister legal bzw. auf Grund eines Aufenthaltstitels in der Türkei. Der Bruder ist eine Woche nach der bP ausgereist. Ihren Angaben in der Verhandlung nach wohnte sie bis zum Tag der Ausreise aus dem Irak in Kirkuk im selben zweistöckigen Haus, das die Familie bereits seit 1996 bewohnte. Die Mutter ist Eigentümerin. Es stehen noch weitere 3 Häuser in Kirkuk im Eigentum der Familie der bP. 1.
- Familiäres/verwandtschaftliches bzw. soziales Netzwerk im Herkunftsstaat Aktuell leben noch ein Onkel und eine Tante mütterlicherseits in Kirkuk. Das persönliche Verhältnis zu diesen beschreibt sie als normal. Bei der Finanzierung der Ausreise wurde die bP von ihrer Mutter mit 12.000 USD unterstützt. 1.
- Ausreisemodalitäten Die bP machte unterschiedliche Angaben zu ihrer Ausreise aus dem Irak und verletzte dadurch ihre Mitwirkungsverpflichtung. In der Erstbefragung gab sie an, dass sie das Land am 18.11.2014 „mit einem kleinen Bus in Richtung Türkei“ (AS 21 ,23) verlassen hat. In der folgenden Einvernahme gab sie an, dass sie „den Irak legal mit meinem Auto in Richtung Türkei verlassen habe“, in der Verhandlung gab sie an, dass sie vom Flughafen Erbil in die Türkei „geflogen“ ist. Zum Verbleib des heimatsstaatlichen Reisepasses gab sie an, dass dieser in der Türkei vom Schlepper abgenommen wurde. Sie durchreiste auf ihrem Weg nach Österreich mehrere als sicher geltende Staaten. In diesen suchte sie nicht um Schutz an. Es wurde nicht behauptet, dass ihr dort die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz nicht auch möglich gewesen wäre oder, dass Flüchtlinge dort keinen Schutz erlangen könnten. Die bP verblieb – im Gegensatz zu den Familienangehörigen – deshalb nicht in der Türkei, weil ihr die Lage dort „nicht gepasst“ hat und die Weiterreise eine „persönliche Entscheidung“ war. 1.
- Gesundheitszustand Die bP hat im Verfahren keine aktuell behandlungsbedürftige Erkrankung dargelegt. 1.
- Privatleben / Familienleben in Österreich Art, Dauer, Rechtmäßigkeit des bisherigen Aufenthaltes Die bP begab sich mit Unterstützung einer kriminellen Schlepperorganisation und ohne Vorhandensein eines Einreise- bzw. Aufenthaltstitels am 27.11.2014 in das Bundesgebiet. Mit der am 27.11.2014 erfolgten Stellung des Antrages auf internationalen Schutz erlangte die bP eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gem. AsylG, die nach Antragsabweisung durch die Beschwerdeerhebung verlängert wurde. Da ihr in diesem Verfahren weder der Status eines Asylberechtigten noch jener eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen war, erweist sich die Einreise als rechtswidrig und stellt grds. gem. § 120 Abs 1 u. Abs 7 FPG eine Verwaltungsübertretung dar.Da ihr in diesem Verfahren weder der Status eines Asylberechtigten noch jener eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen war, erweist sich die Einreise als rechtswidrig und stellt grds. gem. Paragraph 120, Absatz eins, u. Absatz 7, FPG eine Verwaltungsübertretung dar. Während des Beschwerdeverfahrens, in dem von ihr ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt wurde, hat die bP entgegen fremdenpolizeilicher Vorschriften nicht rechtmäßig das Bundesgebiet verlassen und ist in die Niederlande zu Familienangehörigen bzw. Verwandten gereist, wo sie ca. ein Jahr lang gelebt hat. Dort hat sie ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Sie wollte lieber bei ihren Verwandten/Familienangehörigen in den Niederlanden leben. Familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich: Die bP hat in Österreich keine als Familienleben zu wertenden Umstände dargelegt. Grad der Integration Die bP hat Deutschkurse für A1 und A2 besucht jedoch keine Prüfungen abgelegt die mit der Ausstellung eines Zertifikates auf Basis des GER für Sprachen geendet hätte. In der Verhandlung konnte sie keine praktischen Deutschkenntnisse darlegen, die das Niveau A1 erreichen würden. Die Freizeit verbringt die bP überwiegend mit sportlichen Aktivitäten. Ehrenamtliche Tätigkeiten zu Gunsten der Organisation Jugend am Werk im Ausmaß von rund 200 Stunden wurden angegeben. Grundsätzliches Bemühen sich zu integrieren kann ihr zugesprochen werden. Teilweise oder gänzliche wirtschaftliche Selbsterhaltung während des Verfahrens bzw. Teilnahme an möglicher und erlaubter Erwerbstätigkeit für Asylwerber (https://www.ams.at/unternehmen/service-zur-personalsuche/beschaeftigung-auslaendischer-arbeitskraefte/beschaeftigung-von-asylwerberinnen-und-asylwerbern#wieknnenasylwerberinnenundasylwerberbeschftigtwerden) oder Abhängigkeit von staatlichen Leistungen: Die bP hat seit ihrem Aufenthalt keine der obigen für Asylwerber zugänglichen Beschäftigungsmöglichkeiten wahrgenommen, um sich gänzlich oder zumindest teilweise wirtschaftlich selbst zu erhalten. Sie bezieht seit Antragstellung ungeschmälert Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber. Während ihres Aufenthaltes in den Niederlanden wurden diese – wegen unbekannten Aufenthaltes - eingestellt. Vorgelegt wurde eine am 15.11.2019 ausgestellte Bescheinigung eines Kebap-Produktionsunternehmens, wonach die bP unter der Bedingung der Erlangung eines Aufenthaltstitels als Fleischereihelfer eingestellt würde. Schutzwürdigkeit des Privatlebens / Familienleben; die Frage, ob das Privatleben / Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren: Die bP hat diese privaten Anknüpfungspunkte während einer Zeit erlangt, in der der Aufenthaltsstatus im Bundesgebiet stets prekär war. Bindungen zum Herkunftsstaat: Die beschwerdeführende Partei ist im Herkunftsstaat geboren, absolvierte dort ihre Schulzeit, kann sich im Herkunftsstaat – im Gegensatz zu Österreich – problemlos verständigen, hat ihr überwiegendes Leben in diesem Staat verbracht und ging dort auch einem wirtschaftlichen Erwerb nach. Sie kennt die dortigen Regeln des Zusammenlebens. Die Familie besitzt dort auch noch mehrere Immobilien und leben noch Verwandte in Kirkuk. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die beschwerdeführende Partei als von ihrem Herkunftsstaat entwurzelt zu betrachten wäre. Strafrechtliche/verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen: In der Datenbank des österreichischen Strafregisters scheinen keine/folgende Vormerkungen wegen rk. gerichtlicher Verurteilungen auf. Das Vorliegen von rk. Verwaltungsstrafen wurde dem BVwG von der Polizei bzw. den Verwaltungsstrafbehörden nicht mitgeteilt und ergibt sich auch nicht aus dem Akteninhalt. Sonstige Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts: Da der bP weder der Status einer Asylberechtigten noch der einer subsidiär schutzberechtigten Person zukommt, stellt die rechtswidrige Einreise (bei strafmündigen Personen) gegenständlich auch grds. eine Verwaltungsübertretung dar (vgl. § 120 Abs 7 FPG). Da der bP weder der Status einer Asylberechtigten noch der einer subsidiär schutzberechtigten Person zukommt, stellt die rechtswidrige Einreise (bei strafmündigen Personen) gegenständlich auch grds. eine Verwaltungsübertretung dar vergleiche Paragraph 120, Absatz 7, FPG). Die beschwerdeführende Partei verletzte – trotz diesbezüglicher Belehrung - durch die nichtwahrheitsgemäße Begründung ihres Antrages auf internationalen Schutz ihre gesetzlich auferlegte Mitwirkungsverpflichtung im Asylverfahren. Sie versuchte dadurch die entscheidenden Instanzen zur Erlangung von internationalen Schutz zu täuschen. Sie hat durch ihre Ausreise und Aufenthalt in den Niederlanden nicht nur gegen fremdenpolizeiliche Ausreisevorschriften sondern auch gegen die Mitwirkungsverpflichtung im Asylverfahren verstoßen.Sie hat durch ihre Ausreise und Aufenthalt in den Niederlanden nicht nur gegen fremdenpolizeiliche Ausreisevorschriften sondern auch gegen die Mitwirkungsverpflichtung im Asylverfahren verstoßen., Verfahrensdauer: Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 27.11.2014 gestellt und erging der Bescheid vom Bundesamt am 13.04.
- Am 10.07.2017 wurde die bP aus der Grundversorgung wegen unbekannten Aufenthalts abgemeldet. Nach Konsultationen zwischen den Niederlanden und Österreich wurde die Überstellung nach Österreich im Rahmen des Dublin_Abkommens für November 2017 vereinbart. Einem weiteren Aktenstück ist zu entnehmen, dass 2018 abermals seitens der Niederlande Konsultationen eingeleitet wurden, wobei eine Überstellung für den 12.07.2018 vereinbart wurde. Ob die erstmalige Überstellung nicht effektuiert werden konnte oder die bP nach erfolgter Überstellung nochmals in die Niederlande zu ihren Familienangehörigen reiste, ist dem Dublin-Akt nicht zu entnehmen. Jedenfalls hat sich durch diese Verletzung ihrer Mitwirkungsverpflichtung auch eine erhebliche Verzögerung im Beschwerdeverfahren ergeben. 1.
- Zu den behaupteten ausreisekausalen Geschehnissen / Erlebnissen im Zusammenhang mit staatlichen bzw. nichtstaatlichen Akteuren und der von der bP problematisierten Rückkehrsituation aus maßgeblicher aktueller Sicht Die bP vermochte die behaupteten, als ausreisekausal dargelegten, persönlichen Erlebnisse bzw. Ausreisemotive, so wie von ihr dargelegt, aus den in der Beweiswürdigung angeführten Gründen nicht glaubhaft machen. Es kann somit nicht festgestellt werden, dass die bP im Zusammenhang mit ihrer als nicht glaubhaft erachteten ausreisekausalen Bedrohungslage im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat, konkret ihre Herkunftsregion Kirkuk, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr oder einer entscheidungsrelevanten realen Gefahr von Leib und/oder Leben ausgesetzt wäre. Die bP gab beim Bundesamt an, dass sie über die Lage im Irak informiert ist und hat sie – so wie auch schon beim Bundesamt – im Beschwerdeverfahren zu den Berichten keine Stellung bezogen bzw. sich dazu verschwiegen. Auf die Frage in der Verhandlung welche Probleme die bP persönlich aktuell im Falle einer Rückkehr noch erwarten würde, brachte sie persönliche nur sicherheitsrelevante Probleme vor. Es kann mangels Vorbringen der bP in der Verhandlung daher nicht festgestellt werden, dass sie aktuell im Falle der Rückkehr in den Irak in Bezug auf die Erlangung von Lebensnotwendigem, insbesondere hinsichtlich Nahrung und Unterkunft nicht das Notwendige erlangen könnte. Aus den Angaben der bP ergibt sich im Herkunftsstaat, insbesondere in der Herkunftsregion der bP, unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse, keine Situation, wonach im Falle der Rückkehr eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts bestünde. Dies ergibt sich auch nicht aus der amtswegigen Einschätzung der Lage im Herkunftsstaat auf Basis der verfahrensgegenständlichen aktuellen Berichtslage. 1.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat Ereignisrecherche via Google-News v. 30.01.2020 u. Febr. 2020 mit Suchwort Kirkuk Accord – Themendossier zum Irak: Schiitische Milizen v. Dez.2019 Joel Wing – Overview oft he State of Iraq – Spring 2019 v. 28.03.2019 Internetbericht: Die Welt v. 08.11.2019, Tränengas, Detonationen, … Musings on Iraq – Security in Iraq, Oct 1-14, 2019 BVwG-(vorläufige) Länderfeststellung v. 30.01.2020 Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 30.10.2019 UNHCR- Postion zum Schutzbedarf von Personen aus dem Irak v. Mai 2019 Aus den im Verfahren herangezogenen Erkenntnisquellen ergibt sich folgendes Lagebild bzw. folgende Schlussfolgerungen: Politik allgemein Die politische Landschaft des Irak hat sich seit dem Sturz Saddam Husseins im Jahr 2003 enorm verändert. Gemäß der Verfassung ist der Irak ein demokratischer, föderaler und parlamentarisch-republikanischer Staat, der aus 18 Provinzen besteht. Die Autonome Region Kurdistan ist Teil der Bundesrepublik Irak und besteht aus den drei nördlichen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya. Sie wird von einer Regionalverwaltung, der kurdischen Regionalregierung, verwaltet und verfügt über eigene Streitkräfte. Die konfessionell/ethnische Verteilung der politischen Spitzenposten ist nicht in der irakischen Verfassung festgeschrieben, aber seit 2005 üblich. So ist der Parlamentspräsident gewöhnlich ein Sunnit, der Premierminister ist ein Schiit und der Präsident der Republik ein Kurde. Die meisten religiös-ethnischen Gruppen sind im Parlament vertreten. Die meisten religiös-ethnischen Minderheiten sind im irakischen Parlament vertreten. Grundlage bildet ein Quotensystem bei der Verteilung der Sitze (fünf Sitze für die christliche Minderheit sowie jeweils einen Sitz für Jesiden, Sabäer, Mandäer und Schabak). Das kurdische Regionalparlament sieht jeweils fünf Sitze für Turkmenen, Chaldäer und assyrische Christen sowie einen für Armenier vor (AA 12.2.2018). Ethnisch- religiöse Zusammensetzung der Bevölkerung Der Irak hat ca. 40 Millionen Einwohner. Etwa 75–80 % der heute im Irak lebenden Bevölkerung sind Araber, 15–20 % sind Kurden und 5 % sind Turkomanen, rund 600.000 Assyrer/Aramäer, etwa 10.000 Armenier oder Angehörige anderer ethnischer Gruppen. Weiterhin sollen im Südosten 20.000 bis 50.000 Marsch-Araber leben. Von turkomanischen Quellen wird der Anteil der eigenen ethnischen Gruppe auf etwa 10 % geschätzt. Etwa 95-98 % der Bevölkerung sind muslimisch. Über 60 % sind Schiiten und zwischen 32 und 37 % Sunniten; die große Mehrheit der muslimischen Kurden ist sunnitisch. Ca. 17-22 % sind arabische Sunniten (vorwiegend im Zentral- und Westirak), ca. 15-20 % der Gesamtbevölkerung sind kurdische Sunniten. Der Irak hat eine junge Bevölkerungsstruktur. 0-14 Jahre: 37.02% (M 7,349,868/F 7,041,405), 15-24 Jahre: 19.83% (M 3,918,433/F 3,788,157), 25-54 Jahre: 35.59% (M 6,919,569/F 6,914,856), 55-64 years: 4.23% (M 805,397/F 839,137), 65 Jahre und älter: 3.33% (M 576,593/F 719,240). (https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/iz.html). Sicherheitskräfte – Rechtschutz Die irakischen Sicherheitskräfte ISF: Im ganzen Land sind zahlreiche innerstaatliche Sicherheitskräfte tätig. Die irakischen Sicherheitskräfte (ISF, Iraqi Security Forces) bestehen aus Sicherheitskräften, die vom Innenministerium verwaltet werden, Sicherheitskräften, die vom Verteidigungsministerien verwaltet werden, den Volksmobilisierungseinheiten (PMF, Popular Mobilization Forces), und dem Counter-Terrorism Service (CTS). Das Innenministerium ist für die innerstaatliche Strafverfolgung und die Aufrechterhaltung der Ordnung zuständig; es beaufsichtigt die Bundespolizei, die Provinzpolizei, den Dienst für den Objektschutz, den Zivilschutz und das Ministerium für den Grenzschutz. Die Energiepolizei, die dem Ölministerium unterstellt ist, ist für den Schutz von kritischer Infrastruktur in diesem Bereich verantwortlich. Konventionelle Streitkräfte, die dem Verteidigungsministerium unterstehen, sind für die Verteidigung des Landes zuständig, führen aber in Zusammenarbeit mit Einheiten des Innenministeriums auch Einsätze zur Terrorismusbekämpfung sowie interne Sicherheitseinsätze durch. Der Counter-Terrorism Service (CTS) ist direkt dem Premierminister unterstellt und überwacht das Counter-Terrorism Command (CTC), eine Organisation, zu der drei Brigaden von Spezialeinsatzkräften gehören. Die irakischen Streit- und Sicherheitskräfte dürften mittlerweile wieder ca. 100.000 Armee-Angehörige (ohne PMF und Peshmerga) und über 100.000 Polizisten umfassen. Volksmobilsierungseinheiten (PMF): Der Name bezeichnet eine Dachorganisation für etwa vierzig bis siebzig Milizen und demzufolge ein loses Bündnis paramilitärischer Formationen. Die PMF werden vom Staat unterstützt und sind landesweit tätig. Die Mehrheit der PMF-Einheiten ist schiitisch, was die Demografie des Landes widerspiegelt. Sunnitische, jesidische, christliche und andere „Minderheiten-Einheiten“ der PMF sind in ihren Heimatregionen tätig. Es gibt große, gut ausgerüstete Milizen, quasi militärische Verbände, wie die Badr-Organisation, mit eigenen Vertretern im Parlament, aber auch kleine improvisierte Einheiten mit wenigen Hundert Mitgliedern, wie die Miliz der Schabak. Viele Milizen werden von Nachbarstaaten wie dem Iran oder Saudi-Arabien unterstützt. Die Türkei unterhält in Baschika nördlich von Mosul ein eigenes Ausbildungslager für sunnitische Milizen. Die Milizen haben eine ambivalente Rolle. Einerseits wäre die irakische Armee ohne sie nicht in der Lage gewesen, den IS zu besiegen und Großveranstaltungen wie die Pilgerfahrten nach Kerbala mit jährlich bis zu 20 Millionen Pilgern zu schützen. Andererseits stellen die Milizen einen enormen Machtfaktor mit Eigeninteressen dar, was sich in der gesamten Gesellschaft, der Verwaltung und in der Politik widerspiegelt und zu einem allgemeinen Klima der Korruption und des Nepotismus beiträgt. Die PMF unterstehen seit 2017 formal dem Oberbefehl des irakischen Ministerpräsidenten. Alle PMF-Einheiten sind offiziell dem Nationalen Sicherheitsberater unterstellt. Die Bemühungen der Regierung, die PMF als staatliche Sicherheitsbehörde zu formalisieren, werden fortgesetzt, aber Teile der PMF bleiben „iranisch“ ausgerichtet. Das Handeln dieser unterschiedlichen Einheiten stellt zeitweise eine zusätzliche Herausforderungen in Bezug auf die Sicherheitslage dar, insbesondere - aber nicht nur - in ethnisch und religiös gemischten Gebieten des Landes. Rechtschutz Das reguläre Strafjustizsystem besteht aus Ermittlungsgerichten, Gerichten der ersten Instanz, Berufungsgerichten, dem Kassationsgerichtshof und der Staatsanwaltschaft. Das Oberste Bundesgericht erfüllt die Funktion eines Verfassungsgerichts. Die Verfassung garantiert die Unabhängigkeit der Justiz. Jedoch schränken bestimmte gesetzliche Bestimmungen und Einflussnahmen die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz ein. Personal- und Kompetenzmangel wird zuweilen beklagt. Die Verfassung gibt allen Bürgern das Recht auf einen fairen und öffentlichen Prozess. Dennoch verabsäumen es Beamte vereinzelt, Angeklagte unverzüglich oder detailliert über die gegen sie erhobenen Vorwürfe zu informieren. Beobachter berichteten, dass Verfahren nicht den internationalen Standards entsprechen. Obwohl Ermittlungs-, Prozess- und Berufungsrichter im Allgemeinen versuchen, das Recht auf ein faires Verfahren durchzusetzen, gibt es diesbezüglich Mängel im Verfahren. Urteile ergehen vereinzelt mit überschießend hohen Strafen. Aufgrund von Misstrauen gegenüber Gerichten oder fehlendem Zugang wenden sich Iraker vereinzelt auch an Stammesinstitutionen, um Streitigkeiten beizulegen, selbst wenn es sich um schwere Verbrechen handelt. Die Rechtsprechung ist in der Praxis von einem Mangel an kompetenten Richtern, Staatsanwälten sowie Justizbeamten gekennzeichnet. Eine Reihe von Urteilen lassen auf politische Einflussnahme schließen. Hohe Richter werden oftmals auch unter politischen Gesichtspunkten ausgewählt. Allg. Sicherheitslage Zwischen 2014 und 2017 führte der Irak eine Militärkampagne gegen den Islamischen Staat Irak und Ash-Sham (ISIS) durch, um das im westlichen und nördlichen Teil des Landes verlorene Territorium zurückzuerobern. Die irakischen und alliierten Streitkräfte eroberten 2017 Mosul, die zweitgrößte Stadt des Landes, zurück und vertrieben den IS aus seinen anderen städtischen Hochburgen. Im Dezember 2017 erklärte der damalige Premierminister Haydar al-ABADI öffentlich den Sieg gegen ISIS, während er seine Operationen gegen vereinzelte Zellen der Gruppe in ländlichen Gebieten fortsetzte. Wenngleich es zum Teil erhebliche Mängel im Sicherheits- und Rechtschutzsystem gibt, kann nicht davon gesprochen werden, dass für die Bevölkerung generell keine wirksamen Schutzmechanismen vorhanden wären oder, dass dazu kein Zugang möglich wäre. Ansätze zur Abhilfe und zur Professionalisierung entstehen durch internationale Unterstützung: Die Sicherheitssektorreform wird aktiv und umfassend von der internationalen Gemeinschaft unterstützt. Vereinzelte, untergetauchte IS-Kämpfer sind in manchen Gebieten für Verbrechen verantwortlich, wobei sich die Straftaten im Wesentlichen gegen staatliche Akteure und deren Einrichtungen richten. Ebenso werden vereinzelt Übergriffe seitens schiitischer Milizen verzeichnet. Die allgemeine Kriminalitätsrate ist hoch. Eine systematische Diskriminierung oder Verfolgung religiöser oder ethnischer Minderheiten durch staatliche Behörden findet grds. nicht statt. In der Autonomen Region Kurdistan sind Minderheiten weitgehend vor Gewalt und Verfolgung geschützt. Es ergibt sich auf Grund der aktuellen Berichtslage nicht, dass in der Herkunftsregion der beschwerdeführenden Partei oder im gesamten Irak aktuell eine Lage herrschen würde, die für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit (infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes) mit sich bringen würde. Es kann auf Grund der aktuellen Berichtslage nicht festgestellt werden, dass derzeit quasi jede Person mit dem Persönlichkeitsprofil der beschwerdeführenden Partei (insbes. ethnische, konfessionelle Zugehörigkeit) im Irak bzw. in der Herkunftsregion einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung aus asylrelevanten Motiven unterliegen würde. Es kann ebenso nicht festgestellt werden, dass aktuell für diese Personen im Irak bzw. in der Herkunftsregion eine allgemeine Sicherheitslage herrschen würde, wonach sie einer realen Gefährdung der persönlichen Unversehrtheit ausgesetzt wären Demonstrationen Die Protestbewegung, die am
- Oktober 2019 in Bagdad und in den südlichen irakischen Provinzen ihren Anfang nahm, setzt sich aus Personen unterschiedlichen Alters, Geschlechts und Religionszugehörigkeit zusammen. Die DemonstrantInnen drücken auf der Straße ihre Frustration über hohe Jugendarbeitslosigkeit, mangelhafte öffentliche Dienste und chronische Korruption im Land aus. Insbesondere Studenten entwickelten sich laut Al Jazeera zum Rückgrat der Protestbewegung. Laut UNAMI versammelten sich rund 3.000 Menschen am
- Oktober 2019 auf dem Tahrir-Platz im Zentrum Bagdads. Die Demonstrationen breiteten sich in Provinzen im Süd- und Zentralirak aus, darunter Babil, Dhi-Qar, Diyala, Karbala, Maysan, Muthana, Nadschaf, Qadisiya und Wasit. Die kurdischen Regionen im Norden, sowie die sunnitischen Mehrheitsgebiete im Westen blieben größtenteils ruhig. Die erste Phase der Protestbewegung dauerte vom
- bis zum
- Oktober an. Laut eines Sprechers des Innenministeriums, Saad Maan, hatten DemonstrantInnen 51 öffentliche Gebäude und acht Parteizentralen während dieser ersten Protestphase in Brand gesetzt. Eine zweite Protestwelle brach am
- Oktober in Bagdad und Provinzen Süd- und Zentraliraks aus. Die Protestbewegung, die eine Revision des politischen Systems im Irak forderte, setzte sich im Jänner fort. Es kam bei den zeitlich und örtlich begrenzten Auseinandersetzungen zwischen gewalttätigen Demonstranten zu zahlreichen Todesopfern, überwiegend unter den Demonstranten. https://www.ecoi.net/de/laender/irak/themendossiers/politische-entwicklungen-und-proteste/ Sunniten Ca. 17-22 %, also ca. 6,5 bis 8,4 Millionen der Gesamtbevölkerung sind arabische Sunniten (vorwiegend im Zentral- und Westirak), ca. 15-20 % der Gesamtbevölkerung sind kurdische Sunniten. So wie Schiiten sind auch arabische Sunniten in hohen politischen und öffentlichen Ämtern vertreten. Ebenso als Beschäftigte bei Polizei, Militär und Gerichten. Sunniten nehmen ebenso am sonstigen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Leben teil. Es gibt Berichte über vereinzelte Menschenrechtsverletzungen an Sunniten, va. durch schiitische Milizen oder unbekannte Täter. Vor allem Personen die Angehörige der terroristischen Gruppierung IS sind oder im Verdacht stehen solche zu sein oder diese unterstützen, können derart gefährdet sein. Auf Grund der aktuellen Berichtslage über Geschehnisse im Jahr 2019 lässt sich nicht schließen, dass dies Teil eines systematischen, quasi jeden Sunniten gleichermaßen treffenden Risikos ist. Sunniten, die in schiitisch dominierten Regionen leben, können gesellschaftliche Diskriminierung in einem moderaten Level erfahren, vor allem in den südlichen Gouvernements. Es handelt sich vorwiegend um Diskriminierung am Arbeitsmarkt bzw. um gesellschaftliche Diskriminierung aufgrund von Nepotismus. Schiitische Arbeitgeber würden eher Schiiten einstellen. Generell ist die Zahl von registrierten, sicherheitsrelevanten Vorfällen jedoch seit dem Zeitpunkt als der IS als „vertrieben“ gilt, stark rückläufig. Turkmenen Nach Arabern und Kurden sind Turkmenen die dritt-größte Ethnie des Irak (EPRS 11.2.2015). Seit 2012 werden sie offiziell vom irakischen Parlament als eine der drei größten ethnischen Gruppen des Landes anerkannt (UNPO 11.3.2015). Angaben zur Bevölkerungszahl der Turkmenen unterscheiden sich Teils massiv. Sie reichen von 400.000 (AA12.2.2018), über 600.000 bis zu 2 Millionen (MRG 11.2017b) bzw. 3 Millionen (UNPO 11.3.2015). Die meisten irakischen Turkmenen leben im Norden des Landes, in einem Bogen, der sich von Tal Afar über Mosul, Erbil, Altun Kopru, Kirkuk, Tuz Khurmatu und Kifri nach Khaniqin erstreckt (MRG 11.2017b). Turkmenen nennen diese Gebiete „Türkmeneli“ („Land der Turkmenen“). Kirkuk nimmt dabei eine besondere Stellung ein und wird von Turkmenen oft als ihre inoffizielle Hauptstadt betrachtet (YRIS 6.2018; vgl. UNPO 11.3.2015). Es finden sich auch turkmenische Gemeinden in größeren irakischen Städten, wie Bagdad und Basra (YRIS 6.2018). Etwa 60 Prozent der Turkmenen sind Sunniten, der Rest Zwölfer-Schiiten bzw. Angehörige anderer schiitischer Konfessionen (MRG 11.2017b). Einige Tausende Turkmenen sind Christen (EPRS 11.2.2015).Kirkuk nimmt dabei eine besondere Stellung ein und wird von Turkmenen oft als ihre inoffizielle Hauptstadt betrachtet (YRIS 6.2018; vergleiche UNPO 11.3.2015). Es finden sich auch turkmenische Gemeinden in größeren irakischen Städten, wie Bagdad und Basra (YRIS 6.2018). Etwa 60 Prozent der Turkmenen sind Sunniten, der Rest Zwölfer-Schiiten bzw. Angehörige anderer schiitischer Konfessionen (MRG 11.2017b). Einige Tausende Turkmenen sind Christen (EPRS 11.2.2015). Insbesondere schiitische Turkmenen wurden zum Ziel von Angriffen des IS, wie z.B. in seinen Kampagnen gegen die mehrheitlich schiitisch-turkmenischen Städte Tal Afar und Amerli (MRG 11.2017b; vgl. Landinfo 2.7.2015). Sunnitische Turkmenen hingegen, insbesondere jene aus IS-Gebieten, wurden Berichten zufolge aufgrund tatsächlicher oder vermuteter Verbindungen zum IS als Sicherheitsbedrohung gesehen bzw. waren Vergeltungsmaßnahmen ausgesetzt (UNHCR 14.11.2016). Oft wurde ihnen aus diesem Grund auch der Zugang zu sicheren Gebieten verwehrt (UNHCR 12.4.2017). Turkmenen beklagen mangelnde politische Repräsentation auf nationaler Ebene, sowie in der öffentlichen Verwaltung (AW 2.10.2015; vgl. YRIS 6.2018). Insbesondere schiitische Turkmenen wurden zum Ziel von Angriffen des IS, wie z.B. in seinen Kampagnen gegen die mehrheitlich schiitisch-turkmenischen Städte Tal Afar und Amerli (MRG 11.2017b; vergleiche Landinfo 2.7.2015). Sunnitische Turkmenen hingegen, insbesondere jene aus IS-Gebieten, wurden Berichten zufolge aufgrund tatsächlicher oder vermuteter Verbindungen zum IS als Sicherheitsbedrohung gesehen bzw. waren Vergeltungsmaßnahmen ausgesetzt (UNHCR 14.11.2016). Oft wurde ihnen aus diesem Grund auch der Zugang zu sicheren Gebieten verwehrt (UNHCR 12.4.2017). Turkmenen beklagen mangelnde politische Repräsentation auf nationaler Ebene, sowie in der öffentlichen Verwaltung (AW 2.10.2015; vergleiche YRIS 6.2018). UNHCR vertritt im Positionspapier vom Mai 2019 die Ansicht, dass Arabisch-sunnitische und turkmenisch-sunnitische (Zivilisten) Männer und Jungen im kampffähigen Alter, die in einem von ISIS kontrollierten Gebiet und/oder einem Gebiet mit aktueller ISIS-Präsenz wohnhaft waren, aufgrund der ihnen unterstellten politischen Einstellung, ihrer religiösen oder ethnischen Identität und/oder aus anderen maßgeblichen Gründen gefährdet sein können, was aber so wie in anderen Fällen einer Einzelfallprüfung bedarf. UNHCR stützt sich bei dieser Beurteilung im Mai 2019 in Bezug auf Turkmenen dazu auf Sekundärquellen aus Anfang 2017 bis 01.09.2018 und werden diese in der Fußnote wie folgt zitiert: „Während die Anzahl sunnitischer Turkmenen weit geringer ist als jene sunnitischer Araber, gelten ähnliche Überlegungen in beiden Fällen. Berichten zufolge wird bezüglich sunnitischer Turkmenen regelmäßig angenommen, dass sich diese im Jahr 2014, als der ISIS mehrheitlich von Turkmenen bevölkerte Gebiete – darunter die Ortschaft Tal Afar (Ninawa) – einnahm, auf dessen Seite gestellt haben. „Viele in Ninive bezichtigen die sunnitischen Turkmenen aus Tal Afar Hardcore-Anhänger und Unterstützer des ISIS und zuvor der Al-Qaida zu sein” [Übersetzung durch UNHCR]; United States Institute for Peace (USIP), With Key Iraqi Province Retaken from ISIS, What’s Next?,
- September 2018, https://bit.ly/2w57uL
- Siehe auch MRGI, Turkmen, updated November 2017, https://bit.ly/2AmCMfT; Al Jazeera, Iraq's Turkmen Mobilise for a Post-ISIL Future,
- Februar 2017, https://bit.ly/2PSMMrP.“ Weiters führt UNHCR dazu aus: Gegen Personen dieser Profile wird regelmäßig der Verdacht der Verwicklung mit ISIS erhoben und zwar unabhängig von der Art dieser Beteiligung – also unabhängig davon, ob diese freiwillig oder erzwungen, ziviler oder militärischer Natur war. Es wird berichtet, dass Personen dieser Profile auf Basis fragwürdiger Beweise verhaftet werden, z.B. aufgrund von Aussagen geheimer Informanten oder weil sie auf „Fahndungslisten“ stehen, die von verschiedenen Sicherheitsakteuren geführt werden. UNHCR stützt sich bei dieser Einschätzung auf Berichte aus dem Zeitraum von 2017 bis März 2019 wobei sich diese überwiegend auf Mosul beziehen: Das US-Verteidigungsministerium schätzte, dass 3.000 bis 5.000 ISIS-Kämpfer Mossul, eine der Hochburgen der Gruppe, verteidigten. Laut leitenden irakischen Geheimdienstbeamten wurde die Liste mutmaßlicher ISIS-Anhänger Berichten zufolge jedoch immer länger und umfasste ungefähr 100.000 Namen. Diese Listen beziehen Personen mitein, die verdächtigt wurden auf irgendeine Weise am ISIS beteiligt zu sein – auch solche in unterstützenden Funktionen wie etwa Fahrer oder Köche. Manche der Personen auf der Liste waren möglicherweise überhaupt nicht mit ISIS involviert, werden dessen jedoch wegen einer Verwicklung ihrer Familienmitglieder mit dem ISIS verdächtigt oder aber weil Gemeinschaftsmitglieder allein aufgrund persönlicher oder lokaler Konflikte Namen für die Liste vorgeschlagen haben“ [Übersetzung durch UNHCR]; HRW, „Everyone Must Confess“,
- März 2019, http://bit.ly/2JdtlqI. „Manche Polizeibeamten verhaften Zivilisten lediglich auf Basis von Informationen, die von geheimen Informanten stammen. Diese Praktik erhöht die Wahrscheinlichkeit, dass Zivilisten fälschlich beschuldigt werden und sich vor ihrer Gerichtsanhörungen mit langwierigen Haftstrafen in überfüllten Einrichtungen konfrontiert sehen, in denen sie hinsichtlich Misshandlungen und Zwangsgeständnissen gefährdet sind“ [Übersetzung durch UNHCR]; CIVIC, Mosul: Civilian Protection Challenges Post-ISIS, Mai 2018, https://bit.ly/2PVzJoN, S.
- „Fahndungslisten sind kaum durch Quellen belegt und weitgehend als fehlerhaft anerkannt. Verschiedene irakische Sicherheitskräfte verwenden ihre eigenen Fahndungslisten und bemühen sich kaum darum, sich mit den entsprechenden Geheimdiensten abzusprechen oder diese Listen abzugleichen. (…) Es kann vorkommen, dass Einzelpersonen aufgrund der Ähnlichkeit ihres Nachnamens mit einem Nachnamen auf einer Fahndungsliste verhaftet werden“ [Übersetzung durch UNHCR]; UNU-CPR, The Limits of Punishment, Mai 2018, https://bit.ly/2zI6nQC, S.
- „Trotz der Tatsache, dass die zur Sicherheitsprüfung verwendete Datenbank Namen von Einzelpersonen enthält, wird die gesamte Familie für schuldig befunden – in manchen Fällen betrifft dies Familienmitglieder bis zum vierten Grad. Das bedeutet, dass selbst entfernte Verwandte, wie etwa ein Großonkel oder Cousin ersten Grades, ungeachtet deren eigener Handlungen oder ihrer tatsächlichen Verbindung zum Hauptverdächtigen, als ISIL-Anhänger eingestuft werden” [Übersetzung durch UNHCR]; POMEPS, Legal Pluralism and Justice in Iraq after ISIL,
- September 2018, https://bit.ly/2rpzPqw. Siehe auch S. 23 desselben Berichts. „Behörden verhaften regelmäßig Personen und verfügen dabei kaum über anderes Beweismaterial als deren Namen, die mit jenen Namen auf einer Liste von Flüchtigen übereinstimmen. Viele Einwohner von Mossul vermeiden ein Passieren der Checkpoints, da sie befürchten, dass ihre Namen irrtümlich auf solchen Listen auftauchen könnten” [Übersetzung durch UNHCR]; Washington Post, Mosul Residents Say Corruption Rises after Islamic State's Fall in Iraq,
- Dezember 2018, https://go.shr.lc/2CGanDH; Siehe auch Foreign Policy, Among Displaced Iraqis, One Group Is Worse Off than the Rest,
- April 2019, https://bit.ly/2J7jiBW; AP, A Neighbor's Word Can Bring Death Sentence in Iraq IS Trials,
- Juli 2018, https://bit.ly/2KKFvrq; HRW, Arbitrary Arrests and Enforced Disappearances in Iraq 2014-2017,
- September 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1444517/1788_1538050350_2709.pdf, S. 9, 23-50; AFP, In Mosul, Hundreds Fear Arrest for Sharing Names with Jihadists,
- März 2018, http://f24.my/2buv.T.https://bit.ly/2rpzPqw. Siehe auch S. 23 desselben Berichts. „Behörden verhaften regelmäßig Personen und verfügen dabei kaum über anderes Beweismaterial als deren Namen, die mit jenen Namen auf einer Liste von Flüchtigen übereinstimmen. Viele Einwohner von Mossul vermeiden ein Passieren der Checkpoints, da sie befürchten, dass ihre Namen irrtümlich auf solchen Listen auftauchen könnten” [Übersetzung durch UNHCR]; Washington Post, Mosul Residents Say Corruption Rises after Islamic State's Fall in Iraq,
- Dezember 2018, https://go.shr.lc/2CGanDH; Siehe auch Foreign Policy, Among Displaced Iraqis, One Group römisch eins s Worse Off than the Rest,
- April 2019, https://bit.ly/2J7jiBW; AP, A Neighbor's Word Can Bring Death Sentence in Iraq IS Trials,
- Juli 2018, https://bit.ly/2KKFvrq; HRW, Arbitrary Arrests and Enforced Disappearances in Iraq 2014-2017,
- September 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1444517/1788_1538050350_2709.pdf, S. 9, 23-50; AFP, In Mosul, Hundreds Fear Arrest for Sharing Names with Jihadists,
- März 2018, http://f24.my/2buv.T. Aus der Berichtslage ergibt sich nicht, dass die Stadt Kirkuk vom IS eingenommen wurde wie es etwa bei Mosul der Fall war. In den vom BVwG herangezogenen Quellen, die auf Geschehnisse nach dem Erscheinen des UNHCR Positionspapieres im Mai 2019 und vor allem zeitnahe dieser Entscheidung eingehen, konnten keine Berichte gefunden werden, die darauf hinweisen würde, dass sunnitische Turkmenen zum Entscheidungszeitpunkt im Irak und konkret in Kirkuk mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit noch Gefahr liefen solchen Repressalien ausgesetzt zu sein wie sie UNHCR im Mai 2019 umschreibt. Kirkuk – Allgemeines – Allg. Sicherheitslage Kirkuk (von 1976 bis 2006 at-Taʾmīm) ist ein irakisches Gouvernement mit einer Fläche von 10.282 km² und einer Bevölkerung von ca. 1,5 Millionen. Die Bevölkerungsmehrheit stellen inzwischen Kurden. Seit dem Irakkrieg 2003 haben etwa 100.000 Araber das Gouvernement verlassen, während in etwa 300.000 kurdische Flüchtlinge zurückgekehrt sind. Die Kurden sprechen Sorani. Daneben gibt es weiterhin noch Araber, Turkmenen und Aramäer. Die Hauptstadt des Gouvernements ist die gleichnamige Stadt Kirkuk. Nach der US-Invasion 2003 ist ein Teil des Gouvernements unter Kontrolle der Autonomen Region Kurdistan. Seit Juli 2014 ist das Gouvernement überwiegend unter kurdischer Kontrolle, nachdem sich die irakischen Streitkräfte zurückgezogen haben. Der Süden um Hawidscha war bis September 2017 unter IS-Kontrolle. Mehrere Kämpfe fanden direkt südlich der Stadt statt. Im September 2017 wurde Hawidscha und das Umland von den Irakischen Streitkräfte erobert. Ab Oktober 2017 begannen die Irakischen Streitkräfte einen Angriff auf Kirkuk und das Umland. Am
- Oktober 2017 zogen sich die Kurden weitgehend kampflos zurück. Seit Dezember 2008 sind neben Arabisch und Kurdisch nun auch Turkmenisch und Syrisch-Aramäisch Amtssprachen des Gouvernements. https://de.wikipedia.org/wiki/Kirkuk_(Gouvernement) Kirkuk ist eine Universitätsstadt im Norden des Irak und die sechstgrößte des Landes. Sie ist das Zentrum der irakischen Erdölindustrie. https://de.wikipedia.org/wiki/Kirkuk Im gesamten Gouvernement Kirkuk (ca. 1.5 Millionen Einwohner) wurden im
- Quartal 2019 insgesamt 53 Konfliktfälle registriert, davon gab es bei 28 Vorfällen insgesamt 72 Tote. Die Vorfälle wurden verteilt an folgenden Orten im Gouvernement erfasst: Ali Saray, Daquq, Dibis, Hameria, Hamrin Mountains - Kirkuk, Haweeja, Kirkuk, Nahiyat al Abbasi, Nahiyat ar Riyad, Qaryat Abu Sakhrah, Qaryat Gharib, Rashad, Sarkaran, Taza, Wadi Abu Khanajir, Wadi Zaghaytun. Als Vorfälle wurden dabei folgende Kategorien erfasst: Kämpfe; Errichtung von Hauptquartieren oder Basen; gewaltlose strategische Entwicklungen; Ausschreitungen/Proteste; Gewalt gegen Zivilpersonen; gewaltlose Gebietseinnahme;Fernangriffe. (ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Irak,
- Quartal 2019: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED),
- Februar 2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025387/2019q3Iraq_de.pdf) Joel Wing führt für den 1-14 Oktober für die gesamte Provinz Kirkuk (ca. 1,5 Millionen Einwohner) insgesamt 3 Sicherheitsvorfälle an, bei denen 6 Zivilpersonen getötet und 3 Angehörige des ISF verwundet wurden. (Musings on Iraq – Security in Iraq, Oct 1-14, 2019) Landinfo schreibt in einem Bericht zur Sicherheitslage in Kirkuk vom August 2018, dass PMF-Milizen als wichtigster Sicherheitsakteur in der gesamten Provinz mit Ausnahme der Stadt Kirkuk präsent sind. Strategisch wichtige Straßen, darunter die Straße nach Bagdad, werden in Koordination zwischen PMF, irakischer Armee und Bundespolizei kontrolliert. Manche Gruppen wie die Turkmenen stellen ihre eigenen lokalen Milizen. Während die PMF außerhalb der Städte operieren, sind reguläre irakische Streitkräfte innerhalb der Städte stationiert (Landinfo,
- Oktober 2018, S. 18-19). Im Jänner 2019 wird ein PMF-Kämpfer bei einem Angriff der Gruppe IS auf einen Checkpoint der Milizen im Nordwesten der Provinz getötet (Iraqi News:
- Jänner 2019). Im Februar 2019 gibt der Kommandant des Joint Operation Command in Kirkuk bekannt, dass die PMF-Milizen Aufgaben im Bereich der Sicherheit in der Provinz zusammen mit Armee und Polizei übernehmen werden. Einer der drei persönlichen Stellvertreter des Kommandanten ist ein Mitglied der PMF-Milizen (Kurdistan 24,
- Februar 2019). Ende Oktober werden laut Auskunft der PMF drei IS-Mitglieder südwestlich von Kirkuk getötet (Shafaq News,
- Oktober 2019[xli]). Im November gibt die PMF-Führung bekannt, dass PMF-Einheiten Versuche des IS, Distrikte der Provinz Kirkuk zu kontrollieren, vereitelt haben, und IS-Verstecke aufgefunden und zerstört haben. (Radio Nawa,
- November 2019). Aus einer über Google-news durchgeführten Vorfallsrecherche des BVwG zu Kirkuk für den Monat Februar 2020 findet sich dazu betreffend im Wesentlichen nur ein sicherheitsrelevanter Vorfall, wonach 4 Zivilisten bei einem Angriff von bewaffneten Männern, die dem IS zugerechnet wurden, südlich des Gouvernements getötet wurden und diese flohen. Weiters wird über einen Raketenangriff auf die irakische Basis in der Provinz Kirkuk berichtet, wo US-Truppen stationiert waren. Es gab keine Opfer. Die Irakischen Streitkräftet töteten 3 Terroristen mit engen Verbindungen zum ISIS-Führer sowie die Verhaftung von 7 Terroristen. Die Zelle befand sich im Zghitoun-Tal im Gouvernement Kirkuk. Hinweise auf Über- bzw. Angriffe gegen Turkmenen im Gouvernement bzw. in der Stadt Kirkuk fanden sich bei dieser Recherchen über Google nicht. Bei einer auf www.ecoi.net durchgeführten zeitraumbezogenen Recherche (ab 01.01.2020 bis zum Verhandlungstag) zu Irak mit Schlagwort Turkmen und Turkmenen fanden sich keine Berichte die darauf hinweisen würden, dass es in diesem Zeitraum Vorfälle gab bei denen Turkmenen Opfer von Angriffen wurden. Aktuelle Versorgungslage Auf Grund klimatischer Verhältnisse (Wasserknappheit) und zum Teil veralteter Infrastruktur kann die Versorgung mit sauberem Leitungs- und Brunnenwasser nicht überall gleich gut gewährleistet sein. Berichte, dass das Mindestmaß an lebensnotwendiger Versorgung mit Trinkwasser (zB auch durch Kauf von Trinkwasserflaschen in Geschäften oder Zurverfügungstellung von aufbereitetem Trinkwasser in Wassertanks) im Irak nicht möglich oder zugänglich wäre, liegen nicht vor. Schätzungen des Welternährungsprogramms zufolge benötigen ca. 700.000 Iraker Nahrungsmittelhilfe. Das Sozialsystem wird vom sog. „Public Distribution System“ (PDS) dominiert, einem Programm, bei dem die Regierung importierte Lebensmittel kauft, um sie an die Öffentlichkeit zu verteilen. Das PDS ist das wichtigste Sozialhilfeprogramm im Irak, in Bezug auf Flächendeckung und Armutsbekämpfung. Es ist das wichtigste Sicherheitsnetz für Arme. Es sind alle Bürger berechtigt, Lebensmittel im Rahmen von PDS zu erhalten. An der Umsetzung kann es zu Mängeln kommen. Hinsichtlich der sozialen Rolle der Stämme bei der Versorgung von Stammesmitgliedern wird auf die ua. Feststellungen „Stammeszugehörigkeit“ verwiesen. Es kann auf Grund der Berichtslage nicht festgestellt werden, dass aktuell im Irak bzw. in der Herkunftsregion generell eine derart schlechte Versorgungslage herrschen würde, dass nicht das zur Existenz unbedingt Notwendige erlangbar wäre. Medizinische Versorgung Das Gesundheitswesen besteht aus einem privaten und einem öffentlichen Sektor. Ein staatliches Krankenversicherungssystem existiert nicht. Alle irakischen Staatsbürger, die sich als solche ausweisen können, haben Zugang zum Gesundheitssystem. Fast alle Iraker leben etwa eine Stunde vom nächstliegenden Krankenhaus bzw. Gesundheitszentrum entfernt. Die Ärzte und das Krankenhauspersonal gelten generell als qualifiziert. COVID-19 Das irakische Gesundheitsministerium bestätigte am Dienstag vier Fälle von Coronavirus in der umstrittenen Provinz Kirkuk bei einer Familie, die kürzlich von einem Besuch im Iran zurückgekehrt war. Medizinische Untersuchungen und Quarantänen wurden für die Familie von medizinischem und medizinischem Personal durchgeführt, und die Ergebnisse zeigten, dass die Familie „mit dem neuen Coronavirus infiziert“ war, teilte das Gesundheitsministerium in einer Erklärung mit. "Alle notwendigen Maßnahmen wurden in Übereinstimmung mit den internationalen Gesundheitsstandards ergriffen, um mit der Situation umzugehen", sagte das Ministerium und fügte hinzu, dass es das Bewusstsein für das Virus im Land weiter schärft. Iraq’s Health Ministry confirms four cases of coronavirus in Kirkuk, 25.02.2020, https://www.kurdistan24.net/en/news/303bd319-c076-4769-8a78-3a058e29fb98 Bewegungsfreiheit Die irakische Verfassung und andere nationale Rechtsinstrumente erkennen das Recht aller Bürger auf Freizügigkeit, Reise- und Aufenthaltsfreiheit im ganzen Land an. Die Bewegungsfreiheit verbesserte sich, nachdem die vom IS kontrollierten Gebiete wieder unter staatliche Kontrolle gebracht wurden. In einigen Fällen beschränken die Behörden die Bewegungsfreiheit von Vertriebenen und verbieten Bewohnern von IDP-Lagern, ohne eine Genehmigung das Lager zu verlassen. Das Gesetz erlaubt es den Sicherheitskräften aus Sicherheitsgründen die Bewegungsfreiheit im Land einzuschränken, Ausgangssperren zu verhängen, Gebiete abzuriegeln und zu durchsuchen. Es gab Berichte, dass Sicherheitskräfte (ISF, Peshmerga, PMF) Bestimmungen, die Aufenthaltsgenehmigungen vorschreiben, um die Einreise von Personen in befreite Gebiete unter ihrer Kontrolle zu beschränken, in der Vergangenheit selektiv umgesetzt haben. Eine Kontrolle der eigenen Staatsangehörigen findet bei der Ausreise statt. Iraker mit gültigem Reisepass genießen Reisefreiheit und können die Landesgrenzen problemlos passieren. Die kurdische Autonomieregierung schränkt die Bewegungsfreiheit in den von ihr verwalteten Gebieten ein. Innerirakische Migration aus dem Zentralirak in die Autonome Region Kurdistan ist grundsätzlich möglich. Durch ein Registrierungsverfahren wird der Zuzug jedoch kontrolliert. Wer dauerhaft bleiben möchte, muss sich bei der Asayish-Behörde des jeweiligen Bezirks anmelden. Informationen über die Anzahl der Anträge und Ablehnungen werden nicht veröffentlicht. Die Behörden verlangen von Nicht-Ortsansässigen, Genehmigungen einzuholen, die einen befristeten Aufenthalt in der Autonomieregion erlauben. Diese Genehmigungen waren in der Regel erneuerbar. Bürger, die eine Aufenthaltserlaubnis für die Autonome Region Kurdistan bzw. die von ihr kontrollierten Gebiete einholen wollen, benötigen idR einen in der Region ansässigen Bürgen. Bürger, die aus dem Zentral- oder Südirak in die Autonome Region Kurdistan einreisen (egal welcher ethno-religiösen Gruppe sie angehörten, auch Kurden) müssen aus Sicherheitsgründen Checkpoints passieren und Personen- und Fahrzeugkontrollen werden idR durchgeführt. Die Behörden der Autonomen Region Kurdistan wenden Beschränkungen zuweilen unterschiedlich streng an. Die Wiedereinreise von IDPs und Flüchtlingen wird - je nach ethno-religiösem Hintergrund und Rückkehrgebiet - mehr oder weniger restriktiv gehandhabt. Beamte hindern Personen, die ihrer Meinung nach ein Sicherheitsrisiko darstellen könnten, an der Einreise in die Region. Die Einreise kann für Männer oft schwieriger, insbesondere für arabische Männer, die ohne Familie reisen. IDPs und Flüchtlinge Die Zahl der Vertriebenen sinkt stetig; die Zahl der Rückkehrer ist mittlerweile auf 4 Millionen gestiegen. Die Regierung und internationale Organisationen, einschließlich UN-Einrichtungen und NGOs, versuchen, IDPs Schutz und andere Hilfe zu gewähren. Rückkehr Die freiwillige Rückkehrbewegung irakischer Flüchtlinge aus anderen Staaten, befindet sich im Vergleich zum Umfang der Rückkehr der Binnenflüchtlinge auf einem deutlich niedrigeren, im Vergleich zu anderen Herkunftsstaaten aber auf einem relativ hohen Niveau. Bei jenen Irakern, welche in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz stellten, Verfolgung behaupteten und während des Beschwerdeverfahrens freiwillig wieder zurückkehrten, handelt es sich überwiegend um arabische Sunniten und Schiiten. Neben Österreich führen auch andere Staaten der EU abgelehnte irakische Staatsangehörige in den Irak zurück. Dokumente Identitätsbescheinigende Dokumente die im Irak ausgestellt wurden sind wenig zuverlässig, zumal sie häufig auch auf Grund mangelnder Dokumentation ausgestellt werden. Jedes irakische Dokument, ob als Totalfälschung oder als echte Urkunde mit unrichtigem Inhalt, ist im Irak gegen Bezahlung zu beschaffen. Der irakische Personalausweis stellt im Irak im Regelfall das wichtigste Dokument dar, da damit ua. auch Zugang zum staatlichen Sozial- und Gesundheitssystem gegeben ist.
- Beweiswürdigung Einleitend ist anzuführen, dass die im Verfahren aufgenommenen Niederschriften mit den Aussagen der bP vollen Beweis iSd § 15 AVG über den Verlauf und Gegenstand der Amtshandlung bilden und mit diesem Inhalt als zentrales Beweismittel der Beweiswürdigung unterzogen werden können. Einleitend ist anzuführen, dass die im Verfahren aufgenommenen Niederschriften mit den Aussagen der bP vollen Beweis iSd Paragraph 15, AVG über den Verlauf und Gegenstand der Amtshandlung bilden und mit diesem Inhalt als zentrales Beweismittel der Beweiswürdigung unterzogen werden können. Der bP ist der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des darin bezeugten Vorganges aus nachfolgenden Gründen nicht gelungen: Der bP wurde in der Verhandlung vorgehalten, dass sie bei der Erstbefragung als Ausreisegrund „den Krieg“ und sonst keine weiteren Gründe vorbrachte, was im Wesentlichen zum Widerspruch zu den in der folgenden Einvernahme beim Bundesamt stand. Sie begründete dies damit, dass sie bei der Erstbefragung „sehr müde gewesen sei“ und sie die Sprache des Dolmetschers „nicht gut verstanden“ habe, da er einen anderen Dialekt des Kurdischen gesprochen habe. Aus dem Akt ist ersichtlich, dass die bP am 27.11.2014, um 06.55 Uhr von der Polizei angetroffen und nach erfolgter Festnahme (07.35 Uhr) in das Competence Center Eisenstadt gebracht wurde. Die Erstbefragung fand erst am Nachmittag des nächsten Tages (28.11.2014) statt. Daraus kann geschlossen werden, dass die bP grds. genug Ruhezeit vom ersten Kontakt mit der Polizei in Österreich bis zur Erstbefragung hatte. Dass eine Müdigkeit ursächlich dafür war, dass die bP nicht schon bei der Erstbefragung hätte angeben können, dass ein Erpressungsversuch ausreisekausal war, erscheint auch deshalb nicht plausibel, weil sie etwa in anderen Bereichen der Niederschrift aus der Erstbefragung durchaus in der Lage war sogar exakte Daten anzugeben und sich etwa ihre Angaben zur Reiseroute sogar über 13 Zeilen erstreckten. Dass sie aus Müdigkeit auch zu den anderen Fragen nicht in der Lage gewesen wäre, den Tatsachen entsprechende oder zumindest im Wesentlichen die maßgebliche Fakten darstellende Angaben zu machen in der Lage gewesen wäre, hat sie nicht behauptet. Was die behaupteten Sprach- bzw. Verständigungsschwierigkeiten in der Erstbefragung betrifft, so ist auffällig, dass die bP dies in der folgenden Einvernahme beim Bundesamt nicht vorbrachte, sondern erst in der Verhandlung auf Vorhalt des Widerspruches. Es ist auch nicht plausibel, wieso die behaupteten Sprach- bzw. Verständigungsschwierigkeiten sich nur bei der Frage zu ihren Fluchtgründen ausgewirkt haben soll. Resümierend geht das BVwG davon aus, dass es sich sowohl bei der behaupteten Müdigkeit als auch bei den Verständigungsproblemen um tatsachenwidrige Behauptungen handelt, womit die bP – entgegen ihren bestehenden Mitwirkungsverpflichtung mit der Pflicht nur wahrheitsgemäße Angaben zu machen – Widersprüche aufzuklären versucht, auch wenn es auf Kosten der Wahrheit geht. Sofern sie in der Einvernahme beim Bundesamt behauptet, dass ihr die Niederschrift aus der Erstbefragung nicht rückübersetzt worden sein soll, so ergeben sich aus der vorliegenden Niederschrift dafür keine Hinweise. Dort ist vor dem Unterschriftenfeld vielmehr vermerkt, dass die aufgenommene Niederschrift der bP in einer für sie verständlichen Sprache rückübersetzt wurde und sie verneinte, dass es Verständigungsprobleme gab. Die Niederschrift wurde vom Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, dem Dolmetscher sowie der bP eigenhändig unterfertigt. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich auch in anderen Bereichen ihrer Angaben im Asylverfahren zeigt, dass sie durchaus – trotz wiederholter Wahrheitserinnerung und bestehender Mitwirkungsverpflichtung – persönlich dessen ungeachtet dazu neigt auch nicht der Wahrheit entsprechende Angaben zu machen, sah das BVwG hier keinen Anlass diesbezüglich ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchzuführen, um zu klären, ob das Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes hier - unter Verstoß von dienstrechtlichen und strafrechtlich sanktionierten Vorschriften - eine falsche Beurkundung vorgenommen hat. Selbst wenn man hypothetisch davon ausginge, dass die Niederschrift der Erstbefragung nicht rückübersetzt worden wäre, unterlässt es die bP konkret anzugeben, was sich am Inhalt im Falle einer Rückübersetzung konkret geändert hätte. Ad 1.1.1 Identität und Herkunftsstaat: Dies ergibt sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes sowie in der Verhandlung vorgelegten Bescheinigungsmitteln. Ad 1.1.
- Regionale Herkunft und persönliche Lebensverhältnissen vor der Ausreise: Dies ergibt sich plausibel aus den in diesem Punkten lebensnahen, gleichbleibenden persönlichen Angaben im Zuge der Einvernahmen, ihren im Verfahren dargelegten Sprach- und Ortskenntnissen und den seitens der bP vorgelegten Bescheinigungsmittel. Ad 1.1.
- Familiäres/verwandtschaftliches bzw. soziales Netzwerk im Herkunftsstaat: Dies ergibt sich plausibel aus den in diesem Punkten lebensnahen, stimmigen persönlichen Angaben im Zuge der Einvernahmen. Ad 1.1.
- Ausreisemodalitäten: Dies ergibt sich aus den persönlichen Angaben im Zuge der Einvernahmen. Ad 1.1.
- Gesundheitszustand: Dies ergibt sich aus ihren persönlichen Angaben. Ad 1.1.
- Privatleben / Familienleben in Österreich Dies ergibt sich plausibel aus ihren persönlichen Angaben, den von ihr vorgelegten Bescheinigungsmitteln sowie amtswegigen Ermittlungen des Bundesamtes / Bundesverwaltungsgerichtes. Ad 1.1.
- Behauptete ausreisekausale Geschehnisse / Erlebnisse im Zusammenhang mit staatlichen bzw. nichtstaatlichen Akteuren und der zu erwartenden Rückkehrsituation: Gerade beim Antrag auf internationalen Schutz kommt der persönlichen Aussage zur eigenen Gefährdungssituation im Herkunftsstaat als Beweismittel und zentralem Punkt in diesem Verfahren besondere Bedeutung zu, handelt es sich doch behauptetermaßen um persönliche Erlebnisse bzw. eigene sinnliche Wahrnehmungen des Antragstellers / der Antragstellerin über die berichtet wird. Diese entziehen sich zumeist – insbesondere auf Grund der faktischen und rechtlichen Ermittlungsschranken der Asylinstanzen – weitgehend einer Überprüfbarkeit und liegen diese idR alleine in der persönlichen Sphäre der bP. Im Wesentlichen geht es für die Entscheider idR darum zu beurteilen, ob es im konkreten Fall glaubhaft ist, dass die diesbezüglichen Aussagen des Antragstellers / der Antragstellerin auf einem tatsächlichen persönlichen Erleben beruhen oder ob sich die Partei dabei der Lüge bedient bzw. die Aussagen nicht erlebnisbegründet sind. Im Allgemeinen erfolgt eine (vorsätzliche) Falschaussage nicht ohne Motiv (vgl. Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht,
- Auflage, Rz 246ff). Im Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz kann eine derartige Motivationslage, die den Wahrheitswillen eines Antragstellers/einer Antragstellerin zu beeinflussen geeignet ist, darin liegen, dass sie ihrer Überzeugung nach – uU auch durch Suggestion Dritter (vgl. zB „Die 12 ‚Verbote‘ in der Vernehmung“, https://www.sgipt.org/forpsy/aussage0.htm#Die 12 'Verbote', mwN) beeinflusst - dadurch gesteigerte Erfolgsaussichten erwarten, um den beantragten Status als Asylberechtigter oder als subsidiär Schutzberechtigter und damit einen Aufenthaltstitel samt Zugang zum Arbeitsmarkt und/oder staatlicher Versorgung zu erlangen (sog. „Folgenberücksichtigung“, siehe oben zitierte Quelle).Im Allgemeinen erfolgt eine (vorsätzliche) Falschaussage nicht ohne Motiv vergleiche Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht,
- Auflage, Rz 246ff). Im Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz kann eine derartige Motivationslage, die den Wahrheitswillen eines Antragstellers/einer Antragstellerin zu beeinflussen geeignet ist, darin liegen, dass sie ihrer Überzeugung nach – uU auch durch Suggestion Dritter vergleiche zB „Die 12 ‚Verbote‘ in der Vernehmung“, https://www.sgipt.org/forpsy/aussage0.htm#Die 12 'Verbote', mwN) beeinflusst - dadurch gesteigerte Erfolgsaussichten erwarten, um den beantragten Status als Asylberechtigter oder als subsidiär Schutzberechtigter und damit einen Aufenthaltstitel samt Zugang zum Arbeitsmarkt und/oder staatlicher Versorgung zu erlangen (sog. „Folgenberücksichtigung“, siehe oben zitierte Quelle). Als Beurteilungskritierien für die Glaubhaftmachung nennt der Verwaltungsgerichtshof beispielsweise: Bloßes Leugnen oder eine allgemeine Behauptung reicht für eine Glaubhaftmachung nicht aus (VwGH 24.2.1993, 92/03/0011; 1.10.1997, 96/09/0007). Es ist Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen. (VwGH
- 2000, 2000/01/0356). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubhaft anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleichbleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (vgl. zB. VwGH 6.3.1996, 95/20/0650). Als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt vergleiche zB. VwGH 6.3.1996, 95/20/0650). Auch auf die Mitwirkung des Asylwerbers im Verfahren ist bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung Bedacht zu nehmen. Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre [VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua], gesundheitliche [VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601; 14.6.2005, 2005/02/0043], oder finanzielle [vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099] Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht und Darlegungslast des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Auch auf die Mitwirkung des Asylwerbers im Verfahren ist bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung Bedacht zu nehmen. Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre [VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua], gesundheitliche [VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601; 14.6.2005, 2005/02/0043], oder finanzielle [vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099] Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann vergleiche auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht und Darlegungslast des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Wenn Sachverhaltselemente im Ausland ihre Wurzeln haben, ist die Mitwirkungspflicht und Offenlegungspflicht der Partei in dem Maße höher, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes wegen des Fehlens der ihr sonst zu Gebote stehenden Ermittlungsmöglichkeiten geringer wird. Tritt in solchen Fällen die Mitwirkungspflicht der Partei in den Vordergrund, so liegt es vornehmlich an ihr, Beweise für die Aufhellung auslandsbezogener Sachverhalte beizuschaffen (VwGH 12.07.1990, Zahl 89/16/0069). Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Schon aus dieser Rechtsprechung ergibt sich, dass dem Vorbringen des Asylwerbers zentrale Bedeutung zukommt. Aus dem Wesen der Glaubhaftmachung ergibt sich auch, dass die Ermittlungspflicht der Behörde / des BVwG durch die vorgebrachten Tatsachen und angebotenen Beweise eingeschränkt ist (VwGH 29.3.1990, 89/17/0136; 25.4.1990, 90/08/0067). Ohne entsprechendes Vorbringen des Asylwerbers oder ohne sich aus den Angaben konkret ergebende Anhaltspunkte ist die Behörde / das Bundesverwaltungsgericht nicht verpflichtet jegliche nur denkbaren Lebenssachverhalte ergründen zu müssen (vgl. VwGH 10.8.2018, Ra 2018/20/0314, mwN). Aus dem Wesen der Glaubhaftmachung ergibt sich auch, dass die Ermittlungspflicht der Behörde / des BVwG durch die vorgebrachten Tatsachen und angebotenen Beweise eingeschränkt ist (VwGH 29.3.1990, 89/17/0136; 25.4.1990, 90/08/0067). Ohne entsprechendes Vorbringen des Asylwerbers oder ohne sich aus den Angaben konkret ergebende Anhaltspunkte ist die Behörde / das Bundesverwaltungsgericht nicht verpflichtet jegliche nur denkbaren Lebenssachverhalte ergründen zu müssen vergleiche VwGH 10.8.2018, Ra 2018/20/0314, mwN). Die allgemeine Behauptung von Verfolgungs- bzw. Gefährdungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (vgl. VwGH 10.8.2018, Ra 2018/20/0314, mwN).Die allgemeine Behauptung von Verfolgungs- bzw. Gefährdungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen vergleiche VwGH 10.8.2018, Ra 2018/20/0314, mwN). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann die Beurteilung eines „gar nicht erstatteten Vorbringens“ mitunter sogar auch zu einer vom VwGH wahrzunehmenden Rechtsverletzung führen (vgl. zB VwGH 9.9.2010, 2007/20/0558 bis 0560; 10.08.2018, Ra 2018/20/0314). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann die Beurteilung eines „gar nicht erstatteten Vorbringens“ mitunter sogar auch zu einer vom VwGH wahrzunehmenden Rechtsverletzung führen vergleiche zB VwGH 9.9.2010, 2007/20/0558 bis 0560; 10.08.2018, Ra 2018/20/0314). Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Einleitend ist anzuführen, dass es der gesetzlichen Mitwirkungsverpflichtung (vgl. § 15 Abs 1 Z1 AsylG) eines Asylwerbers entspricht, dass insbesondere „alle“ zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage „wahrheitsgemäß“ darzulegen sind und ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubhaftigkeit des Vorbringens auf diese Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen. So führt die RV 952 XXII. GP zu § 18 AsylG 2005 aus: „[…] Wer Interesse an der Schutzgewährung hat, wird auch am Verfahren zur Erlangung des Schutzes mitwirken, wer hingegen die Asylbehörden über Tatsachen zu täuschen versucht, glaubt zumindest keine echten Schutzgründe zu haben.[…]“. Einleitend ist anzuführen, dass es der gesetzlichen Mitwirkungsverpflichtung vergleiche Paragraph 15, Absatz eins, Z1 AsylG) eines Asylwerbers entspricht, dass insbesondere „alle“ zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage „wahrheitsgemäß“ darzulegen sind und ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubhaftigkeit des Vorbringens auf diese Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen. So führt die Regierungsvorlage 952 römisch 22 . Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 18, AsylG 2005 aus: „[…] Wer Interesse an der Schutzgewährung hat, wird auch am Verfahren zur Erlangung des Schutzes mitwirken, wer hingegen die Asylbehörden über Tatsachen zu täuschen versucht, glaubt zumindest keine echten Schutzgründe zu haben.[…]“. Eine derartige, den Asylwerber treffende Mitwirkungs- bzw. Verfahrensförderungspflicht ergibt sich auch aus § 39 Abs 2a AVG. Eine derartige, den Asylwerber treffende Mitwirkungs- bzw. Verfahrensförderungspflicht ergibt sich auch aus Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG. Unter Zugrundelegung obiger Prämissen, in Zusammenschau mit den Ergebnissen des gesamten Ermittlungsverfahrens, geht das BVwG – wie sich aus nachfolgender Argumentation zeigt - resümierend davon aus, dass die bP in zentralen Bereichen, wo es um ausreisekausale Erlebnisse und Rückkehrbefürchtungen geht, unter Verletzung ihrer gesetzlichen Mitwirkungsverpflichtung teilweise keine bzw. geringe Bereitschaft zeigte wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Wenngleich die Angaben zu der Art der Ausreise aus dem Irak hier nicht zum Kernpunkt der Glaubhaftmachung ihres dargelegten „Fluchtgrundes“ gehören, vermögen diese doch einen gewissen Einblick in ihre Persönlichkeitsstruktur, im Hinblick auf die Bereitschaft im gegenständlichen Antragsverfahren unter Verletzung der gesetzlichen Mitiwrkungsverpflichtung Falschaussagen zu machen, zu verschaffen. Dies auch im Hinblick darauf, da ja zu Beginn des Verfahrens bzw. auch später vor der Einvernahme beim Bundesamt bzw. auch beim BVwG ein Antragsteller dahingehend ausdrücklich belehrt wird, nur wahrheitsgemäße Angaben zu machen und in Kenntnis dessen, dass unwahre Angaben nachteilige Folgen im Verfahren nach sich ziehen können. In der Erstbefragung gab sie an, dass sie das Land am 18.11.2014 „mit einem kleinen Bus in Richtung Türkei“ (AS 21 ,23) verlassen habe. In der folgenden Einvernahme gab sie an, dass sie „den Irak legal mit meinem Auto in Richtung Türkei verlassen habe“, in der Verhandlung gab sie hingegen an, dass sie vom Flughafen Erbil in die Türkei „geflogen“ ist. Die sich dabei abzeichnende Bereitschaft eines Menschen zu Falschaussagen ist auch geeignet bei der Beurteilung der anderen antragsbegründenden Aussagen im Hinblick Glaubhaftigkeit einzufließen bzw. Berücksichtigung zu finden (vlg. Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht,
- Auflage, S53 sowie konkret auch § 18 Abs 3 AsylG).Die sich dabei abzeichnende Bereitschaft eines Menschen zu Falschaussagen ist auch geeignet bei der Beurteilung der anderen antragsbegründenden Aussagen im Hinblick Glaubhaftigkeit einzufließen bzw. Berücksichtigung zu finden (vlg. Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht,
- Auflage, S53 sowie konkret auch Paragraph 18, Absatz 3, AsylG). Das BVwg geht im Einklang mit oa. Judikatur des VwGH davon aus, dass die bP im Zuge zweier niederschriftlicher Aussagen im behördlichen Verfahren ihre Angaben zu den Ausreisemotiven auswechselte und sie dadurch ihre dargelegten Ausreisemotivationen nicht glaubhaft zu machen vermochte. Spricht sie in der Erstbefragung davon, dass sie den Irak wegen des Krieges verlassen habe und sonst keine weiteren „Fluchtgründe“ habe, so begründete sie bei der einige Monate später stattfindenden Einvernahme beim Bundesamt, bei im Wesentlichen gleicher Fragestellung wie in der Erstbefragung, die Ausreise damit, dass sie Opfer einer versuchten Erpressung eines Geldbetrages in der Höhe von 70.000 USD geworden sei, und dies der Grund für die Ausreise sei. Der behauptete Krieg als „Fluchtgrund“ spielte bei ihrer in freier Rede gemachten Angaben, im Wesentlichen keine Rolle mehr. Das Verwaltungsgericht sieht im Vorbringen der Erpressung auch keine Konkretisierung ihrer Angaben in der Erstbefragung, denn bei einem solchen Delikt handelt es sich keinesfalls um eine Handlung die nur in Kriegszeiten vorkommen würde. Die bP behauptete dies zudem auch gar nicht. Die bP ist in diesem Antragsverfahren schon von Anbeginn verpflichtet ihren Antrag (wahrheitsgemäß) zu begründen (vgl etwa auch die Mitwirkungspflicht nach § 15 AsylG u. die Verfahrensförderungspflicht gem. § 39 Abs 2a AVG) und wird sie schon bei der Erstbefragung im Rahmen einer offenen Fragestellung nach ihrer Fluchtmotivation und Rückkehrbefürchtung befragt, bei der sie ihre Problemlage angeben bzw. eingrenzen soll. Zwar spricht § 19 Abs 1 AsylG davon, dass sich die Erstbefragung nicht auf die „näheren“ Fluchtgründe zu beziehen hat, jedoch ist damit nicht gemeint – und wird durch die Fragestellung im Formular auch keinesfalls suggeriert -, dass der Fremde dazu nichts, nur nach seinem Belieben ausgewählte Teile seiner Fluchtmotivation darstellen braucht oder es überhaupt egal sei, was dazu bei der Erstbefragung angegeben wird. Die bP ist in diesem Antragsverfahren schon von Anbeginn verpflichtet ihren Antrag (wahrheitsgemäß) zu begründen vergleiche etwa auch die Mitwirkungspflicht nach Paragraph 15, AsylG u. die Verfahrensförderungspflicht gem. Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) und wird sie schon bei der Erstbefragung im Rahmen einer offenen Fragestellung nach ihrer Fluchtmotivation und Rückkehrbefürchtung befragt, bei der sie ihre Problemlage angeben bzw. eingrenzen soll. Zwar spricht Paragraph 19, Absatz eins, AsylG davon, dass sich die Erstbefragung nicht auf die „näheren“ Fluchtgründe zu beziehen hat, jedoch ist damit nicht gemeint – und wird durch die Fragestellung im Formular auch keinesfalls suggeriert -, dass der Fremde dazu nichts, nur nach seinem Belieben ausgewählte Teile seiner Fluchtmotivation darstellen braucht oder es überhaupt egal sei, was dazu bei der Erstbefragung angegeben wird. Die Fragestellung ist jedenfalls eindeutig und auch iSe ordnungsgemäßen, offenen Fragestellung formuliert, damit die Partei hier nicht schon durch die Art der Fragestellung der Gefahr einer, bei einer Befragung zu einem erst zu erhebenden Sachverhalt, in der Einvernahmetechnik verpönten Suggestion ausgesetzt ist. Es kamen keine glaubhaften Gründe hervor, wonach die bP nicht schon von Beginn an die erst später vorgebrachte Ausreisemotivation vorbringen hätte können. Diesbezügliche konkrete aussagehemmende Faktoren kamen nicht glaubhaft hervor. Zwar vermochte die bP in der Verhandlung am Oberarm eine vollständig verheilte Narbe vorzeigen, die behauptetermaßen im Zuge des Angriffes, ca. eine Woche vor ihrer Ausreise durch Glassplitter infolge einer Handgranate entstanden sein soll. Angesichts des Umstandes, dass diese ihren Angaben bei der Erstbefragung sodann ca. am 11.11.2014 entstanden wäre und sie am 27.11.2014 bereits in Österreich gegenständlichen Antrag gestellt hat, könnte angesichts der Größe der Narbe davon ausgegangen werden, dass diese auch noch in Österreich einer gewissen medizinischen Behandlung bedurft hätte. Es ergibt sich aber weder aus ihren Angaben in der Erstbefragung noch aus dem Verwaltungsakt ein Hinweis auf eine diesbezüglich medizinische Behandlung in Österreich. Die bP verneinte in der Erstbefragung auch ausdrücklich, dass sie Beschwerden oder Krankheiten hätte, die sie an der Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen könnte. Das BVwG geht davon aus, dass die bP die Verletzungsursache schon länger zurückliegt und gibt es auch keinerlei Nachweis darüber, wann und wie die Verletzung tatsächlich entstanden ist. Ein Indiz für die Richtigkeit dieser Annahme des Gerichtes ergibt sich auch aus dem Umstand, dass sie das damit zusammenhängende Ereignis bei der ersten Gelegenheit ihre Ausreisemotive anzugeben, gar nicht äußerte. Bei der Schilderung der versuchten Erpressung ergeben sich zudem auch Unstimmigkeiten, die auch deshalb am Wahrheitsgehalt des diesbezüglichen Vorbringens zweifeln lassen. An sich hält es das BVwG durchaus für möglich, dass auch im Irak derartige Straftaten stattfanden bzw. auch aktuell stattfinden können, jedoch glaubt das Gericht nicht, dass die bP dies dergestalt selbst, so wie von ihr dargestellt, erlebt hat. Nicht plausibel erscheint nämlich, dass die bP unter zweimaliger telefonischer Drohung sie im Falle der Nichtzahlung zu töten und es wegen Nichtbefolgung sogar einen Angriff mittels Handgranate gegeben haben soll, sie dessen ungeachtet bei einem danach stattgefundenen persönlichen Aufeinandertreffen mit den Erpressern/Tätern, sie dann wiederum nur verbal mit dem Umbringen bedroht worden sein soll. Dies obwohl von den 4 Bedrohern behauptetermaßen zwei eine Pistole dabei gehabt haben und weitere 2 Personen im Auto gesessen und auf die bP gezielt haben sollen. Eine solche Verhaltensweise von Erpressern erscheint der allgemeinen Lebenserfahrung nach wenig plausibel und das Vorbringen somit im Wesentlichen aus asyltaktischen Gründen konstruiert zu sein. Dass die bP tatsächlich Schutz vor Verfolgung möchte, erscheint auch durch den Umstand, dass sie nach der behördlichen Entscheidung und nach erfolgter Beschwerdeerhebung und ausdrücklich beantragter Verhandlung beim BVwG dessen ungeachtet das Bundesgebiet ,unter Verletzung ihrer Mitwirkungsverpflichtung und unter Verstoß gegen fremdenpolizeiliche Ausreisebestimmungen, verlassen hat und zu ihren Familienangehörigen bzw. Verwandten in die Niederlande, welche zum Teil schon Staatsangehörige sind, verzog. Sie stellte folglich auch dort einen Antrag auf internationalen Schutz. Dies, weil sie, so ihre Angaben, lieber bei diesen leben möchte. Diese Verhaltensweise und ihre diesbezüglichen Angaben weisen eher auf eine Person hin, die aus asylfremden Motiven einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, worauf auch obige Beweiswürdigung, etwa zum Austausch der Fluchtgründe, hinweist. Zwar ist der bP durchaus zuzubilligen, dass zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Irak durch das Erstarken des IS – regional verschieden – durchaus als schwierig bezeichnet werden konnte, jedoch gewann das BVwG den Eindruck, dass die bP in dieser Hinsicht selbst keiner konkreten Bedrohung ausgesetzt war und wurde die Stadt Kirkuk der Berichtslage nach auch nicht etwa dergestalt vom IS eingenommen wie es etwa bei Mosul der Fall war. In der Verhandlung wurde die bP aufgefordert alle Probleme darzulegen, die sie persönlich zum aktuellen Zeitpunkt im Falle einer Rückkehr nach Kirkuk erwartet. Sie gab dabei nur sicherheitsrelevante Probleme an: „Seit Ihrer Ausreise aus Ihrem Heimatland ist nun schon einige Zeit vergangen. Würden Sie aus heutiger Sicht bei einer Rückkehr an Ihren früheren Wohnort noch Probleme erwarten? Wenn ja, geben Sie bitte konkret und vollständig alle Probleme an, die Sie persönlich für sich bei einer Rückkehr erwarten würden. Kirkuk ist umstritten. Die Araber, die Kurden, die Turkmenen und die Schiiten wollen die Stadt haben oder beherrschen und 2015 wurde die Stadt von DAESH angegriffen und haben viele Leute umgebracht. Die Turkmenen sind eine Minderheit in Kirkuk und da gibt es Sunniten und Schiiten unter den Turkmenen und wer zurzeit in Kirkuk herrscht, sind die Schiiten also vor allem Milizen und Parteien. In Kirkuk gibt es zurzeit keine Sicherheit. Es gibt immer Explosionen und Ermordungen. Das Gesetz hat keine Gültigkeit dort. Ich glaube auch in den österreichischen Medien wurde berichtet, dass Verantwortliche Personen, Kinder vergewaltigt haben und konnten trotzdem freigehen. Im Irak gibt es keine Sicherheit. Ich bin seit 5 Jahren hier. Wenn es nicht so unsicher wäre im Irak, dann wäre ich gar nicht auf die Idee gekommen, hierher zu kommen mit vier Personen in einem Zimmer zu wohnen. Wenn ich nicht dort in Gefahr wäre, würde ich mir das nicht antun. Die Mitbewohner machen immer Probleme, sie kommen immer betrunken und ich dulde das, weil ich die Hoffnung habe, dass ich dann ein normales Leben anfangen kann.“ Im Hinblick auf die aktuelle Sicherheitslage in Bezug auf den IS ergibt sich, dass es zwar in jüngster Zeit vereinzelte Aktionen mit geringer Opferanzahl gab, jedoch gehen irakische Sicherheitskräfte gegen diese auch mit Vehemenz vor. Dass diese Angriffe gegen Turkmenen gerichtet wären, lässt sich den aktuellen Recherchen nicht entnehmen. Soweit UNHCR – unter unerlässlicher Einzelfallprüfung – eine mögliche Gefährdung sunnitischer Turkmenen vor allem von in früher vom IS besetzten Gebieten sieht, so erfolgt diese Einschätzung auf Basis von älteren Berichten und hat das BVwG daher zentralen Wert auf Berichte gelegt, die über Geschehnisse nach dem Erscheinen des Positionspapieres berichten. Dabei ließen sich jedoch keine Vorfälle finden, die auch zum aktuellen Zeitpunkt noch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer derartigen Verfolgung oder sonstigen realen Gefährdung schließen lassen können. Abgesehen davon war der IS in Kirkuk nicht dergestalt wie in anderen Städten präsent und hat die bP bereits zu Beginn der IS Problematik den Irak verlassen. Die bP hat zu keiner Zeit behauptet, dass sie persönlich oder einer ihrer Familienangehörigen vor der Ausreise in den Verdacht geraten wäre auf irgendeine Art und Weise mit dem IS verbunden gewesen zu sein. Schon alleine die Ausreise ist ein Indiz dagegen. Die bP behauptete in der Verhandlung persönlich auch nicht, dass sie diesbezüglich konkrete Probleme erwarten würde. Die bP könnte durch die österreichischen Asylunterlagen zudem auch einen Nachweis erbringen wo und für welche Zwecke sie sich seit der Ausreise Ende 2014 befunden hat und könnte etwa über Interpol auch Österreich zur Auskunft geben, dass die bP auch während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet oder in den Niederlanden nicht hinsichtlich IS-Aktivitäten aufgefallen ist. Dass die bP somit im Falle der Rückkehr dergestalt Probleme erwarten könnte, ist nicht wahrscheinlich bzw. geht über das Maß einer bloßen Spekulation nicht hinaus. Zwar gibt es auch in Kirkuk nach wie vor sicherheitsrelevante Vorfälle, jedoch sind diese unter Berücksichtigung der Bevölkerungsdichte (ca. 1,5 Millionen) nicht in sehr hohem Ausmaß. Dass dabei (sunnitische) Turkmenen mehr betroffen wären als andere Bevölkerungsgruppen kann nicht festgestellt werden. Aus den Berichten kann auch nicht entnommen werden, dass es vorweg schon aussichtslos wäre sich an dort existente und tätige Sicherheitskräfte zu wenden. Dass in Kirkuk aktuell eine derart schlechte Versorgungslage herrschen würde, dass die bP real Gefahr liefe bei einer Rückkehr nach Kirkuk – insbesondere hinsichtlich Nahrung oder Unterkunft - in eine aussichtslose Lage zu geraten, hat die bP weder in der Verhandlung persönlich als Gefährdungsmoment vorgebracht, noch ergibt sich aus der aktuellen Berichtslage eine derartige reale Gefahr für Personen mit dem Profil der bP. Das BVwG kann vertretbar davon ausgehen, dass sie dies im Zuge der Verhandlung, als es um ihre Rückkehrsituation ging bzw. sie konkret aufgefordert wurde „alle Probleme“ anzugeben die sie persönlich aktuell im Falle der Rückkehr erwartet, geäußert hätte, wenn sie persönlich solche erwarten würde, zumal sie in dem Land aufgewachsen ist und sich aus ihren Angaben im Verfahren schließen lässt, dass sie auch die Lageentwicklung im Irak laufend beobachtet. Soweit der Beschwerdeführervertreter in seiner abschließenden Stellungnahme in der Verhandlung – im Gegensatz zur bP - anführt, dass der bP „mangels unterstützenden sozialen oder familiären Netzwerkes“ eine Rückkehr nicht zumutbar wäre und ihr deshalb subsidiärer Schutz zu gewähren wäre, kann dem nicht gefolgt werden. Die bP wurde zuvor im Rahmen einer offenen Fragestellung aufgefordert „alle Probleme die sie im Falle einer Rückkehr nach Kirkuk erwartet“ anzugeben. Die bP ist – im Gegensatz zum Beschwerdeführervertreter - in Kirkuk aufgewachsen, wurde dort sozialisiert und war sie dort im familieneigenen Unternehmen tätig, das derzeit stillgelegt ist. Die Familie verfügt in Kirkuk über 4 Häuser im Eigentum und hat die bP auch noch Verwandte in Kirkuk. Ausgehend davon, dass die bP nicht den Eindruck erweckte, dass sie die Lage in ihrer Heimatregion nicht einzuschätzen vermag – so verzichtete sie etwa schon beim Bundesamt auf eine Stellungnahme zu den Berichten mit dem Hinweis, dass sie die Lage ohnedies kenne – folgt das BVwG hier den persönlichen Angaben der bP und hat sie in eindeutiger Weise auf offene Fragestellung hin keine solchen Probleme geäußert, wie sie der Vertreter nun nachgeschoben hat. Zudem ergibt sich auch aus der Judikatur des VwGH v. 16.04.1986, 85/03/0180, dass bei widersprechenden Erklärungen des Vollmachtgebers und des Bevollmächtigten die Erklärungen des Vollmachtgebers vorgehen. Ad 1.1.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat: Das BVwG hat durch die zitierten Quellen – unter Wahrung des Parteiengehörs - Beweis erhoben und hat auch eine darauf basierende (vorläufige) Lageeinschätzung den Parteien zur Stellungnahme übermittelt. Eine Stellungnahme wurde dazu von keiner der Parteien abgegeben. Das Gericht hat dabei bei der Beurteilung der Lage besonderen Wert auf Erkenntnisquellen aus dem
- Halbjahr 2019 und 2020 gelegt, aus denen sich für die Rückkehrprognose Einsichten über die zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt maßgebliche asyl- und abschiebungsrelevanten Lage – im Konkreten aus Vorfällen mit Tatzeit im
- Halbjahr 2019 bzw. 2020 bis zur gegenständlichen Entscheidung - gewinnen lassen. Soweit auch Quellen älteren Datums herangezogen bzw. zitiert werden, so dient dies entweder der Darstellung der Lage zum Zeitpunkt der Ausreise der bP bzw. auch um Erkenntnisse über den Verlauf von Situationen zu gewinnen. Beim Irak handelt es sich um ein Land mit sehr dichter Berichtslage. So sind auch zahlreiche nationale und internationale Medien vor Ort und berichten auch in Onlineformaten, vor allem zeitnah, über gesellschafts- und sicherheitsrelevante Vorfälle, die sich medial im Internet oft in mehrfacher Weise wiederfinden. Dem gegenüber enthalten andere Berichte, wie etwa jene von Organisationen oder Personen, die sich vom Organisationszweck oder ihrer persönlichen Motivation her dem Schutz von Menschenrechten verschrieben haben, idR Ereignisse, die schon länger zurückliegen, was zuweilen mit deren Erscheinen in größeren zeitlichen Abständen im Zusammenhang steht. Das BVwG hat zur Erkundung aktuellster Geschehnisse zur Lageeinschätzung somit zB. auch über die Suchmaschine „Google“ eine zeitraumbezogene Vorfallsrecherche durchgeführt. Eine Art der Recherche die auch regelmäßig von der Staatendokumentation zur Auffindung relevanter Ereignisse für eine Analyse herangezogen wird (zB ersichtlich in der Anfragebeantwortung zur „Chronologischen Auflistung sicherheitsrelevanter Vorfälle von Oktober 2018 bis Jänner 2019 mit Sunniten als Opfer“) und den Kriterien des Beirates entspricht. Ebenso wurden über www.ecoi.net recherchiert. .
- Rechtliche Beurteilung Nichtzuerkennung des Status als Asylberechtigte/r § 3 AsylGParagraph 3, AsylG
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
- dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
- der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn,
- dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder,
- der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.
(4)Einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, kommt eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Mit Rechtskraft der Aberkennung des Status des Asylberechtigten erlischt die Aufenthaltsberechtigung.
(4a)Im Rahmen der Staatendokumentation (§ 5 BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen des Status des Asylberechtigten eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist.
(4a)Im Rahmen der Staatendokumentation (Paragraph 5, BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen des Status des Asylberechtigten eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen,