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{'item': 'L517 2222378-1'}

Obsah (20)§ 28Art 133Art. 130§ 6§ 45§ 17§ 27§ 9§ 1§ 40§ 41§ 8§ 42§ 43§ 47§ 2§ 3§ 4§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.04.2020 GeschäftszahlL517 2222378-1 SpruchL517 2222378-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter

§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm § 1 Abs 2, § 40 Abs 1, § 41 Abs 1 und 2, § 45 Abs 1 bis 3 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF stattgegeben und darüber hinaus festgestellt, dass auf Grundlage der Positionsnummer 13.01.03 der Einschätzungsverordnung BGBl. II Nr. 261/2010 idgF der Gesamtgrad der Behinderung 60 vH beträgt unter Setzung einer Frist zur Nachuntersuchung 01/2023. Darüber hinaus wird festgestellt, dass auf Grundlage der Positionsnummer 02.01.02 und der Positionsnummer 02.05.08 der Einschätzungsverordnung BGBl. II Nr. 261/2010 idgF der Gesamtgrad der Behinderung auf Dauer 50 vH beträgt und die Voraussetzungen für die Erteilung eines Behindertenpasses iSd zitierten Bestimmungen des BBG vorliegen.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins und 2, Paragraph 45, Absatz eins bis 3 Bundesbehindertengesetz (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF stattgegeben und darüber hinaus festgestellt, dass auf Grundlage der Positionsnummer 13.01.03 der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, idgF der Gesamtgrad der Behinderung 60 vH beträgt unter Setzung einer Frist zur Nachuntersuchung 01 aus 2023,. Darüber hinaus wird festgestellt, dass auf Grundlage der Positionsnummer 02.01.02 und der Positionsnummer 02.05.08 der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, idgF der Gesamtgrad der Behinderung auf Dauer 50 vH beträgt und die Voraussetzungen für die Erteilung eines Behindertenpasses iSd zitierten Bestimmungen des BBG vorliegen. B) Die Revision ist

Art 133Abs 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idg

F nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idg

F nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 14.03.2019—Antrag der beschwerdeführenden Partei (in Folge „bP“ genannt) auf die Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice XXXX - SMS, Landesstelle XXXX (in Folge belangte Behörde bzw „bB“ genannt)14.03.2019—Antrag der beschwerdeführenden Partei (in Folge „bP“ genannt) auf die Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice römisch 40 - SMS, Landesstelle römisch 40 (in Folge belangte Behörde bzw „bB“ genannt) 23.07.2019—Erstellung eines allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens; GdB 50 vH; Dauerzustand; Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel; 02.08.2019—Mitteilung der bB an die bP; Ausstellung eines unbefristeten Behindertenpasses mit GdB 50 vH. 05.08.2019—Versendung des unbefristeten Behindertenpasses an die bP 08.08.2019—Beschwerde der bP 14.08.2019—Beschwerdevorlage am BVwG II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.

  1. Feststellungen (Sachverhalt): Die bP besitzt die XXXX Staatsbürgerschaft und ist an der im Akt ersichtlichen XXXX Adresse wohnhaft.Die bP besitzt die römisch 40 Staatsbürgerschaft und ist an der im Akt ersichtlichen römisch 40 Adresse wohnhaft. Am 14.03.2019 stellte die bP den gegenständlichen Antrag auf die Ausstellung eines Behindertenpasses bei der bB. In der Folge wurde am 23.07.2019 im Auftrag der bB nach der Einschätzungsverordnung ein allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten erstellt. Es wurde ein Gesamtgrad der Behinderung mit 50 vH und die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgestellt. Das Gutachten weist nachfolgenden relevanten Inhalt auf: … „Anamnese: Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses, Vorgutachten 1993 Z.n. zweimaliger Bandscheibenoperation 1987 und 1998 im LWS Bereich, Coxarthrose beidseits, Z.n. radikaler Prostataentfernung wegen Adenokarzinom - Operation erfolgte am 28.04.2015 mit Metastasen in den Rippen,
  2. Halswirbelkörper und im Beckenbereich; Bluthochdruck, erhöhte Fettwerte, Z.n. Hernia umbilicalis, Z.n. Entfernung der Galle Derzeitige Beschwerden: Der Patient berichtet über Morgensteifigkeit, auch immer wieder LWS-Beschwerden mit Ausstrahlung in beide Beine, nimmt jeden Tag ein Schmerzmittel. In der Hüfte hätte er immer wieder Schmerzen bei Belastung. Bei Z.n. Adenokarzinom der Prostata wurden einmal 25 und einmal 30 Bestrahlungen durchgeführt. Es wurde auch eine Chemotherapie. Seit Herbst 2017 ist die Behandlung abgeschlossen, seit Frühjahr 2018 ist er rezidivfrei. Der Patient trägt Einlagen wegen Inkontinenz und auch eine bestehende Impotenz. Weiters besteht ein Bluthochdruck, er nimmt Candesartan ein. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Candesartan 16 mg, Simvastatin 80 mg Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Arztbrief Ordensklinikum XXXX vom 30.
  3. - 02.04.2017:Arztbrief Ordensklinikum römisch 40 vom 30.
  4. - 02.04.2017: Diagnose: Symptomatische Cholezystolithiasis Hernia umbilicalis Arterielle Hypertonie Kurzarztbrief XXXX vom 27.
  5. - 04.05.2015:Kurzarztbrief römisch 40 vom 27.
  6. - 04.05.2015: Stanzbioptisch gesichertes Adenokarzinom der Prostata Arterielle Hypertonie Hypercholesterinämie Hernia umbilicalis Z.n. zweimaliger Wirbelsäulen-OP Patientenbrief XXXX vom 07.
  7. - 15.08.1998:Patientenbrief römisch 40 vom 07.
  8. - 15.08.1998: Diagnose: Z.n. Diskusprolapsoperation L4/5 links Nunmehr Diskusprolaps L5/S1 links Bericht Neurochirurgie XXXX vom 21.
  9. - 25.02.1987Bericht Neurochirurgie römisch 40 vom 21.
  10. - 25.02.1987 Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: adipös Größe: 188,00 cm Gewicht: 104,00 kg Blutdruck: 130/80 Klinischer Status – Fachstatus: KOPF: HNA und NNH frei, keine Facialisparese GEHÖR: altersgemäß HAUT: im Gesichtsbereich normal, keine Ekzeme. HALS: Schilddrüse palpatorisch nicht vergrößert. THORAX: symmetrisch belüftet. HERZ: Herztöne normal, rhythmisch, normofrequent, keine vitiumtypischen Geräusche, im Normbereich. LUNGE: normales Atemgeräusch, Vesiculäratmen, sonorer Klopfschall, Lungenbasen gut verschieblich, keine Ruhe- und keine Belastungsdyspnoe. ABDOMEN: Bauchdecken im Thoraxniveau, keine pathologische Resistenz. Leber unter dem Rippenbogen nicht tastbar, Milz nicht tastbar, Bauchdeckenreflexe normal auslösbar, keine pathologischen Resistenzen, Nierenlager bds. frei, keine Klopfschmerzhaftigkeit, keine inquinalen Bruchpforten tastbar, Lymphknoten inquinal nicht vergrößert. GLIEDMASSEN: OE: die Gelenke frei beweglich, keine Muskelatrophie. Reflexe seitengleich und mittelheftig auslösbar. UE: von normaler Form und Farbe bei guter Durchblutung, gut tastbaren Fußsohlenbenützungzeichen, keine Varizen, keine Ödeme, Lasègue bds. endlagig positiv, Reflexe PSR und ASR sind seitengleich prompt auslösbar. Beweglichkeit, Sprunggelenke seitengleich frei beweglich, Kniebeweglich normal. Die Gelenke der UE frei, keine Gelenksschwellungen. Keine Beinschwellung, Beinlänge bds. gleich, keine Achsenabweichung. Hüftbeweglichkeit endlagig eingeschränkt. WIRBELSÄULE: HWS: keine paravertebralen Muskelverspannungen, keine lokale Druckschmerzhaftigkeit, Kopf frei beweglich, Kinn-Brust-Abstand 0 cm, kräftige Rückenmuskulatur ohne Hartspann. BWS: normale Achsenkrümmung, keine paravertebralen Muskelverspannungen, keine nennenswerte Bewegungseinschränkung. LWS: Vorwärtsneigen bis zu einem Fingerbodenabstand von etwa 0 cm, Seitwärtsneigen bis zum Fibulaköpfchen möglich. Gesamtmobilität – Gangbild: Zehen- und Fersengang bds. möglich, Sensibilität und Motorik seitengleich unauffällig. Der Gang sicher, keine Seitenabweichung. Status Psychicus: Kognitiv, intellektuell zeigt sich eine gut durchschnittliche Leistungsfähigkeit, das abstrakt-logische Denken im Normbereich, der Patient ist zeitlich, örtlich, zur Person und situativ gut orientiert, im Duktus geordnet, kein Hinweis auf formale und inhaltliche Denkstörungen, keine produktiven Symptome, keine Ängste und Zwänge. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
  11. Zustand nach zweimaliger Bandscheibenoperation mit nach wie vor bestehenden radikulären Schmerzen aufgrund der radikulären Schmerzsymptomatik bei zweimaliger Bandscheibenoperation Pos.Nr.02.01.02 Gdb% 40
  12. Inkontinenz, Impotenz, Z.n. radikaler Prostataentfernung und Knochenmetastasen aufgrund der Inkontinenz und der bestehenden Impotenz nach radikaler Prostataentfernung. Patient ist rezidivfrei seit
  13. Mit einer Besserung der Blasenentleerungsstörung ist nicht mehr zu rechnen. Pos.Nr.08.01.06 Gdb% 40
  14. Coxarthrose bds. 20 % aufgrund der endlagigen Bewegungseinschränkung Pos.Nr.02.05.08 Gdb% 20
  15. Bluthochdruck medikamentös gut behandelbar Pos.Nr.05.01.01 Gdb% 10 Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden Nr. 1 wird durch Leiden Nr. 2 um 1 Stufe gesteigert, sodass sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 50% ergibt. Die restlichen Leiden steigern aufgrund von Geringfügigkeit nicht weiter. Somit ergibt sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 %. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Gallensteine entfernt - kein Krankheitswert Hernia umbilicalis operiert - kein Krankheitswert Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Zwischenzeitlich Z.n. radikaler Prostataentfernung wegen Adenokarzinom. Leiden aus Pkt. 3 des Vorgutachtens unter Pkt. 1 mitberücksichtigt. Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: jetzt Einschätzung nach EVO [X] Dauerzustand“ Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde begutachtet, jedoch stellte die bP keinen diesbezüglichen Antrag und die Wiedergabe des entsprechenden Teils des Sachverständigengutachtens konnte unterbleiben. Am 02.08.2019 erfolgte eine Mitteilung der bB an die bP: Auf Grund ihres Antrages vom 14.03.2019 werde der bP mitgeteilt, dass laut Ergebnis des medizinischen Ermittlungsverfahrens ein Grad der Behinderung von 50% festgestellt worden sei. Der Behindertenpass im Scheckkartenformat werde der bP in den nächsten Tagen übermittelt. Der Behindertenpass werde unbefristet ausgestellt. Im Anschluss wurde am 05.08.2019 der unbefristete Behindertenpass an die bP versendet. Am 08.08.2019 erhob die bP Beschwerde: Sie habe schon vor der Ausstellung des Behindertenpasses 40% an Behinderung gehabt und in den Jahren sei doch einiges dazu gekommen. Ihre OP wegen Prostatakrebs, verbunden mit Inkontinenz und Impotenz. Sie habe 2 1/2 Jahre immer wieder Metastasen gehabt, verbunden mit Bestrahlungen und schlussendlich mit einer Chemo. Fazit: seit Ende 2017 habe es keine Metastasen mehr gegeben. Die bP müsse aber in Folge alle 3 Monate zum Urologen wegen einer 3 Monats Spritze "Eligard", diese sei mit nie gekannten Schweißausbrüchen verbunden. Warum eigentlich ihre Beschwerde? Die bP habe einen Arbeitskollegen, der außer der Prostataoperation, keine Vorschäden gehabt habe und nur auf Grund dieser OP sofort eine 60%ige Behinderung zugesprochen bekommen habe. Die bP sei keinem etwas neidig, das verlange schon ihr christliches Leben, ihr Gerechtigkeitssinn als jahrelanger Gewerkschafter, aber die zwei verschiedenen Bewertungen, würden in ihr schon ein Gefühl der Ungerechtigkeit oder das Messen mit zweierlei Maß verursachen. Die bP bitte darum ihr Ergebnis noch einmal zu überprüfen oder zu überdenken. Es wäre für sie wünschenswert, würden die OP an ihr und die am Kollegen (ohne Vorschäden) gleich behandelt werden. Schließlich erfolgte am 14.08.2019 die Beschwerdevorlage am BVwG. 2.
  16. Beweiswürdigung: 2.
  17. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt II.
  18. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei.
  19. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens. Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsicht in das zentrale Melderegister sowie die sonstigen relevanten Unterlagen. 2.
  20. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  21. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.2.
  22. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  23. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/
  24. Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151). Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151). Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78). Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77). Der VwGH führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird (VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017). Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108). Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt vergleiche z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108). Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist im eingeholten Sachverständigengutachten vom 23.07.2019 (Allgemeinmediziner) nach Ansicht des ho. Gerichts eine andere Positionsnummer der Einschätzungsverordnung für das Leiden Nummer 2 einschlägig. Als Leiden Nummer 2 wurde Inkontinenz, Impotenz, Z.n. radikaler Prostataentfernung und Knochenmetastasen festgestellt und unter die Positionsnummer 08.01.06 mit einem Grad der Behinderung von 40 vH eingestuft. Die Positionsnummer 08.01.06 -Entleerungsstörung der Blase und der Harnröhre leichten bis mittleren Grades sieht einen Rahmensatz von 10-40 vH vor. Die bP wurde also mit dem höchsten in dieser Positionsnummer möglichen Grad der Behinderung von 40 vH eingestuft. Im Gutachten wurde ausgeführt, dass die Einschätzung aufgrund der Inkontinenz und der bestehenden Impotenz nach radikaler Prostataentfernung erfolgt sei. Der Patient sei rezidivfrei seit
  25. Mit einer Besserung der Blasenentleerungsstörung sei nicht mehr zu rechnen. Das bei der bP vorliegende Leiden der Inkontinenz und Impotenz ist die Folge eines, in einem Befund vom 04.05.2015 diagnostizierten, stanzbioptisch gesichertes Adenokarzinom der Prostata. Ein Adenokarzinom ist ein Krebs aus Drüsenzellen (https://befunddolmetscher.de/adenokarzinom) Am 28.04.2015 wurde eine extraperitoneale endoskopische radikale Prostatektomie und pelvine Lymphadenektomie beiderseits durchgeführt. Es wurden der bP also in Folge ihrer bösartigen Krebserkrankung die Prostata und mehrere Lymphknoten im Bereich des Beckens entfernt. Laut dem Sachverständigengutachten vom 23.07.2019 wurden außerdem einmal 25 und einmal 30 Bestrahlungen durchgeführt. Es wurde auch eine Chemotherapie durchgeführt. Seit Herbst 2017 ist die Behandlung abgeschlossen, seit Frühjahr 2018 ist die bP rezidivfrei. In der Einschätzungsverordnung gibt es den
  26. Abschnitt in dem die Einstufung von Malignomen normiert ist. Unter einem Malignom versteht man einen malignen (bösartigen) Tumor. (https://flexikon.doccheck.com/de/Malignom) Da es sich bei dem bei der bP diagnostizierten Adenokarzinom der Prostata, um einen solchen bösartigen Tumor handelt ist nach Ansicht des ho. Gerichts die Positionsnummer 13.01.03 –entfernte Malignome mit weiterführender Behandlungsnotwendigkeit innerhalb der Heilungsbewährung je nach Funktionsstörung einschlägig. Diese Positionsnummer ermöglicht eine Einstufung des Grades der Behinderung zwischen 50-100 vH. Sie ist anwendbar nach Entfernung eines Malignoms innerhalb der Heilungsbewährung (5 Jahre). Wie bereits erläutert wurde der bP das Adenokarzinom im Rahmen einer Entfernung der gesamten Prostata am 28.04.2015 entfernt. Danach erfolgten jedoch noch Bestrahlungen und Chemotherapie. Diese Behandlungen waren erst im Herbst 2017 abgeschlossen. Maßgeblicher Zeitpunkt für den Beginn der Heilungsbewährung ist bei Therapieformen wie Chemotherapie und Bestrahlung der Abschluss der Behandlung. Die bP befindet sich folglich noch innerhalb der Heilungsbewährung von 5 Jahren. Berücksichtigungswürdig ist auch, dass die bP laut eigenen Angaben in ihrer Beschwerde vom 08.08.2019, alle drei Monate einen Facharzt für Urologie aufsuchen muss, um eine Spritze mit dem Namen „Eligard“ zu erhalten. Der Wirkstoff von Eligard gehört zur Gruppe der sogenannten Gonadotropin Releasing-Hormone. Diese Arzneimittel werden verwendet, um die Produktion bestimmter Geschlechtshormone (Testosteron) zu vermindern. Eligard wird zur Behandlung von hormonabhängigem, metastasiertem Prostatakrebs bei erwachsenen Männern und in Kombination mit Strahlentherapie zur Behandlung von nicht-metastasiertem hormonabhängigem Hochrisiko-Prostatakrebs eingesetzt. (https://www.astellas.com/de/system/files/GI_Sehbehinderte_ELIGARD_22_5mg.pdf ) Unter Berücksichtigung aller soeben erläuterter Umstände wird das Leiden Inkontinenz, Impotenz, Z.n. radikaler Prostataentfernung und Knochenmetastasen unter die Positionsnummer 13.01.03 mit einem Grad der Behinderung von 60 vH als führendes Leiden eingestuft. Die Positionsnummer 13.01.03 ist nach Abschluss der Heilungsbewährung nicht mehr einschlägig, weshalb diese Einstufung befristet bis 01.01.2023 erfolgt und danach eine erneute Einschätzung des zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Gesamtgesundheitszustands der bP notwendig sein wird. Als weiteres Leiden wurde bei der bP Zustand nach zweimaliger Bandscheibenoperation mit nach wie vor bestehenden radikulären Schmerzen festgestellt. Die Einstufung erfolgte unter die Positionsnummer 02.01.02-Funktionseinschränkungen mittleren Grades- mit einem Grad der Behinderung von
  27. vH. Die Positionsnummer ermöglicht eine Einstufung des GdB zwischen 30-40 vH. Der Gutachter begründete diese Einschätzung mit der radikulären Schmerzsymptomatik bei zweimaliger Bandscheibenoperation. In Zusammenschau mit den von der bP vorgelegten Befunden vom 14.08.1998 und vom 25.02.1987, die die Bandscheibenoperationen dokumentieren ist diese Einstufung schlüssig, widerspruchsfrei und nachvollziehbar Es lag daher kein Grund vor, von den Ausführungen des Sachverständigen abzugehen. Es wurde bei der bP eine Coxarthrose bds. mit einem Grad der Behinderung von 20 vH unter die Positionsnummer 02.05.08 –Funktionseinschränkung geringen Grades beidseitig festgestellt. Dies deckt sich auch mit dem Untersuchungsbefund des medizinischen Sachverständigen in dem festgestellt wurde, dass die Hüftbeweglichkeit endlagig eingeschränkt ist. Diese Einschätzung erfolgte schlüssig und nachvollziehbar. In der Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung argumentierte der Sachverständige, dass Leiden Nummer 1 Zustand nach zweimaliger Bandscheibenoperation durch Leiden Nummer 2 Inkontinenz, Impotenz, Z.n. radikaler Prostataentfernung und Knochenmetastasen , um eine Stufe gesteigert werde, sodass sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 50% ergebe. Die restlichen Leiden Coxarthrose bds. und Bluthochdruck würden aufgrund von Geringfügigkeit nicht weiter steigern. Diese Beurteilung ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts aus folgenden Erwägungen nicht korrekt: Leiden Nummer 1- Zustand nach zweimaliger Bandscheibenoperation mit einem Grad der Behinderung von 40 vH und Leiden Nummer 3- Coxarthrose bds. mit einem Grad der Behinderung von 20 vH stehen zueinander in einer negativen Wechselwirkung. Beide Leiden betreffen den Bewegungsapparat und führen in Kombination zu einer Verschlechterung des Gesamtgesundheitszustandes der bP. Der Gutachter hätte das Leiden Nummer 3 - nicht wegen Geringfügigkeit unberücksichtigt lassen dürfen. Leiden Nummer 3 -Coxarthrose bds. steigert das Leiden Nummer 1 um eine Stufe. Diese beiden Leiden gemeinsam ergeben einen Grad der Behinderung von 50 vH. Es handelt sich um dauerhaft vorliegende Leiden. Die Befristung, die seitens des Gerichts vorgenommen wurde bezieht sich nur auf das Leiden Inkontinenz, Impotenz, Z.n. radikaler Prostataentfernung und Knochenmetastasen. Im Gutachten vom 23.07.2019 wurde als weiteres, bei der bP vorliegendes Leiden, Bluthochdruck unter der Positionsnummer 05.01.01-leichte Hypertonie mit einem Grad der Behinderung von 10 vH festgestellt. Das Leiden sei medikamentös gut behandelbar. Diese Einstufung erfolgte nach einem Fixsatz in der Einschätzungsverordnung und ist schlüssig und nachvollziehbar. Insgesamt liegt bei der bP ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 vH vor. Das führende Leiden Inkontinenz, Impotenz, Z.n. radikaler Prostataentfernung und Knochenmetastasen, welches seitens des ho. Gerichts mit einem Grad der Behinderung von 60 vH eingeschätzt wurde, bestimmt auch den Gesamtgrad der Behinderung. Die Leiden Zustand nach zweimaliger Bandscheibenoperation mit einem Grad der Behinderung von 40 vH und Coxarthrose bds. mit einem Grad der Behinderung von 20 vH. steigern das führende Leiden nicht, da sie in keiner negativen Wechselwirkung zum führenden Leiden stehen. Auch der Bluthochdruck mit einem Grad der Behinderung von 10 vH. steigert nicht weiter. Laut einem Befund vom 04.05.2015 leidet die bP an einer Hypercholesterinämie. Sie nimmt dagegen auch das Medikament Simvastatin ein (Vgl Medikamentenliste im Gutachten vom 23.07.2019). Diese Erkrankung wurde vom medizinischen Sachverständigen weder im Ergebnis der durchgeführten Begutachtung noch unter dem Punkt „folgende beantragte bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung“ berücksichtigt. Die Hypercholesterinämie hat jedoch keine Auswirkungen auf die Einstufung des Gesamtgrads der Behinderung von 60 vH. In ihrer Beschwerde vom 08.08.2019 führte die bP aus , dass sie einen Arbeitskollegen habe , der außer der Prostataoperation, keine Vorschäden gehabt habe und nur auf Grund dieser OP sofort eine 60%ige Behinderung zugesprochen bekommen habe. Die bP sei keinem etwas neidig, das verlange schon ihr christliches Leben, ihr Gerechtigkeitssinn als jahrelanger Gewerkschafter, aber die zwei verschiedenen Bewertungen, würden in ihr schon ein Gefühl der Ungerechtigkeit oder das Messen mit zweierlei Maß verursachen. Die bP bitte darum ihr Ergebnis noch einmal zu überprüfen oder zu überdenken. Es wäre für sie wünschenswert, würden die OP an ihr und die am Kollegen (ohne Vorschäden) gleich behandelt werden. Hierzu ist seitens des erkennenden Gerichts festzuhalten, dass es sich bei den von der bP getätigten Aussagen um unsachliche Bemerkungen handelt, die jeder Grundlage entbehren und im gegenständlichen Verfahren ,in welchem eine Einzelfallbeurteilung des Gesundheitszustandes der bP stattfindet, keine Berücksichtigung finden. Die gegenständliche Beurteilung erfolgt rein nach den Positionen der Einschätzungsverordnung und nicht nach einer Einschätzung des Gesundheitszustandes, die bei anderen Personen vorgenommen wurde. Eine fachliche Beurteilung des Gesundheitszustandes eines Arbeitskollegen der bP ist nicht Verfahrensgegenstand. Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass der medizinische Sachverständige im Gutachten vom 23.07.2019 die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilt hat. Die bP stellte jedoch keinen diesbezüglichen Antrag und das ho. Gericht konnte folglich von einer inhaltlichen Befassung mit dieser Thematik Abstand nehmen. Das Sachverständigengutachten und die Stellungnahme wurden im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt. 3.
  28. Rechtliche Beurteilung: 3.
  29. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen: - Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF- Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF - Bundesbehindertengesetz BBG, BGBl. Nr. 283/1990 idgF- Bundesbehindertengesetz BBG, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF - Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF- Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, idgF - Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 idgF- Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, idgF - Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.
  30. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung. 3.2.

Art. 130

Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2.

Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden 1.

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; …

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

§ 45Abs.

2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.

Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

§ 45Abs.

4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Abs 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

Paragraph 45, Absatz 4, BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Absatz 3, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

§ 45Abs.

5 BBG entsendet die im § 10 Abs. 1 Z 6 des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs 2 des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

Paragraph 45, Absatz 5, BBG entsendet die im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist Paragraph 10, Absatz 2, des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden. In Anwendung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG iVm § 45 Abs 3 BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.In Anwendung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig. 3.3.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.3.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 9Abs 1 Vw

GVG hat die Beschwerde zu enthalten:

Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:

  1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
  2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
  3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
  4. das Begehren und
  5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist. Die von der bP eingebrachte Beschwerde erscheint fristgerecht im Sinne der Rechtsmittelfrist des BBG eingebracht. Dem Akt kann nicht entnommen werden, zu welchem Datum der Bescheid der bB an die bP zugestellt wurde. Dies gründet sich auf die von der bB geübte Praxis, ohne Zustellnachweis zuzustellen, weshalb den Ausführungen der bP hinsichtlich Rechtzeitigkeit der Rechtsmittelerhebung zu folgen war. Die sonstigen Voraussetzungen, welche § 9 VwGVG seinem Inhalt nach festlegt, liegen vor. Die sonstigen Voraussetzungen, welche Paragraph 9, VwGVG seinem Inhalt nach festlegt, liegen vor. Die bP brachte sinngemäß in ihrer Beschwerde vor: Sie habe schon vor der Ausstellung des Behindertenpasses 40% an Behinderung gehabt und in den Jahren sei doch einiges dazu gekommen. Ihre OP wegen Prostatakrebs, verbunden mit Inkontinenz und Impotenz. Sie habe 2 1/2 Jahre immer wieder Metastasen gehabt, verbunden mit Bestrahlungen und schlussendlich mit einer Chemo. Fazit: seit Ende 2017 habe es keine Metastasen mehr gegeben. Die bP müsse aber in Folge alle 3 Monate zum Urologen wegen einer 3 Monats Spritze "Eligard", diese sei mit nie gekannten Schweißausbrüchen verbunden. Warum eigentlich ihre Beschwerde? Die bP habe einen Arbeitskollegen, der außer der Prostataoperation, keine Vorschäden gehabt habe und nur auf Grund dieser OP sofort eine 60%ige Behinderung zugesprochen bekommen habe. Die bP sei keinem etwas neidig, das verlange schon ihr christliches Leben, ihr Gerechtigkeitssinn als jahrelanger Gewerkschafter, aber die zwei verschiedenen Bewertungen, würden in ihr schon ein Gefühl der Ungerechtigkeit oder das Messen mit zweierlei Maß verursachen. Die bP bitte darum ihr Ergebnis noch einmal zu überprüfen oder zu überdenken. Es wäre für sie wünschenswert, würden die OP an ihr und die am Kollegen (ohne Vorschäden) gleich behandelt werden.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130

Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1. im Generellen und die unter Pkt. 3.2 ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen. 3.4.

§ 1

Abs 1 BBG soll Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gesichert werden.3.4.

Paragraph eins, Absatz eins, BBG soll Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gesichert werden.

§ 1

Abs 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen

Paragraph eins, Absatz 2, BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 40

Abs 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  6. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.

§ 40

Abs 2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

Paragraph 40, Absatz 2, BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41

Abs 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

§ 8Abs 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl.

Nr. 376.

Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr.

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.

§ 41

Abs 2 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.

Paragraph 41, Absatz 2, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.

§ 42

Abs 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

§ 42

Abs 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Paragraph 42, Absatz 2, BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

§ 43

Abs 1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, sofern Änderungen eintreten, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.

Paragraph 43, Absatz eins, BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, sofern Änderungen eintreten, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.

§ 43

Abs 2 BBG ist der Besitzer des Behindertenpasses verpflichtet, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen binnen vier Wochen jede Änderung anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, und über Aufforderung dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Behindertenpass vorzulegen.

Paragraph 43, Absatz 2, BBG ist der Besitzer des Behindertenpasses verpflichtet, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen binnen vier Wochen jede Änderung anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, und über Aufforderung dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Behindertenpass vorzulegen.

§ 45

Abs 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

§ 45

Abs 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§41 Abs 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§41 Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

§ 47

BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.

Paragraph 47, BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.

§ 1

der Einschätzungsverordnung ist unter Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Paragraph eins, der Einschätzungsverordnung ist unter Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 2

Abs 1 leg cit sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage der Einschätzungsverordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

Paragraph 2, Absatz eins, leg cit sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage der Einschätzungsverordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

§ 2

Abs 2 leg cit ist bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.

Paragraph 2, Absatz 2, leg cit ist bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.

§ 2

Abs 3 leg cit ist der Grad der Behinderung nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.

Paragraph 2, Absatz 3, leg cit ist der Grad der Behinderung nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.

§ 3

Abs 1 leg cit ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

Paragraph 3, Absatz eins, leg cit ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

§ 3

Abs 2 leg cit ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.

Paragraph 3, Absatz 2, leg cit ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.

§ 3

Abs 3 leg cit liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wenn

Paragraph 3, Absatz 3, leg cit liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wenn - sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, - zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.

§ 3

Abs 4 leg cit ist eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.

Paragraph 3, Absatz 4, leg cit ist eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.

§ 4

Abs 1 leg cit bildet die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.

Paragraph 4, Absatz eins, leg cit bildet die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.

§ 4

Abs 2 leg cit hat das Gutachten neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.

Paragraph 4, Absatz 2, leg cit hat das Gutachten neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände nicht im Wege einer Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu erfolgen, sondern nach den Grundsätzen des § 3 der genannten Richtsatzverordnung. Nach dieser Bestimmung ist dann, wenn mehrere Leiden zusammentreffen, bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Leidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt, wobei im Falle der Beurteilung nach dem BEinstG

§ 27

Abs 1 dieses Gesetzes Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v H. außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht (u.a. VwGH vom 24.09.2003, 2003/11/0032; VwGH vom 21.08.2014, Ro 2014/11/0023-7).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände nicht im Wege einer Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu erfolgen, sondern nach den Grundsätzen des Paragraph 3, der genannten Richtsatzverordnung. Nach dieser Bestimmung ist dann, wenn mehrere Leiden zusammentreffen, bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Leidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt, wobei im Falle der Beurteilung nach dem BEinstG

Paragraph 27, Absatz eins, dieses Gesetzes Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v H. außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht (u.a. VwGH vom 24.09.2003, 2003/11/0032; VwGH vom 21.08.2014, Ro 2014/11/0023-7). Wie der VfGH in seinem Beschluss vom 24.09.2018, E 2304/2018, festgestellt hat, ist es nicht in gesetzwidriger Weise unsachlich, wenn der Verordnungsgeber für die Bewertung des Gesamtgrades der Behinderung – statt einer Addition der einzelnen Beeinträchtigungen – auf die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander abstellt. Durch die Berücksichtigung der Wechselwirkungen wird sichergestellt, dass die Auswirkungen der Beeinträchtigungen jedenfalls in ihrer Gesamtheit beurteilt werden, unabhängig davon, ob sich die Behinderung aus einer oder mehreren Beeinträchtigungen zusammensetzt.Wie der VfGH in seinem Beschluss vom 24.09.2018, E 2304 aus 2018,, festgestellt hat, ist es nicht in gesetzwidriger Weise unsachlich, wenn der Verordnungsgeber für die Bewertung des Gesamtgrades der Behinderung – statt einer Addition der einzelnen Beeinträchtigungen – auf die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander abstellt. Durch die Berücksichtigung der Wechselwirkungen wird sichergestellt, dass die Auswirkungen der Beeinträchtigungen jedenfalls in ihrer Gesamtheit beurteilt werden, unabhängig davon, ob sich die Behinderung aus einer oder mehreren Beeinträchtigungen zusammensetzt. Weiters wird in dem Gutachten auch festgestellt, dass die Behinderung iSd § 1 Abs 2 BBG mehr als 6 Monate gegeben sein wird. Weiters wird in dem Gutachten auch festgestellt, dass die Behinderung iSd Paragraph eins, Absatz 2, BBG mehr als 6 Monate gegeben sein wird. Das erstellte Gutachten erfüllt auch die im § 4 Einschätzungsverordnung normierten Voraussetzungen.Das erstellte Gutachten erfüllt auch die im Paragraph 4, Einschätzungsverordnung normierten Voraussetzungen. Der VwGH führte in seinem Erkenntnis Ra 2017/11/0040 vom 21.06.2017 sinngemäß aus, dass sich der Sachverständige in seinem Gutachten ausreichend mit den vorgelegten Befunden auseinanderzusetzen hat, und das Gutachten eine eingehende die Rahmensätze vergleichende Begründung für die gewählte Positionsnummer zu enthalten hat. Bei Fehlen einer ausreichenden Begründung hätte das BVwG gegebenenfalls, ergänzende Ermittlungen oder eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH Ra 2015/11/0036 vom 08.07.2015, vgl. VwGH vom 04.12.2017, Ra 2017/11/0256-7).Bei Fehlen einer ausreichenden Begründung hätte das BVwG gegebenenfalls, ergänzende Ermittlungen oder eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche VwGH Ra 2015/11/0036 vom 08.07.2015, vergleiche VwGH vom 04.12.2017, Ra 2017/11/0256-7). Das Sachverständigengutachten und die Stellungnahme wurden im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt. Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 – also die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren) zu überprüfen, ist also daran gebunden. Die bP erachtete in der Beschwerde vom 08.08.2019 den im Bescheid festgestellten Grad der Behinderung als zu gering. Wie bereits ausführlich erläutert beträgt der Gesamtgrad der Behinderung der bP nach Ansicht des ho. Gerichts 60 vH. Nach Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 – also die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren) zu überprüfen, ist also daran gebunden. Die bP erachtete in der Beschwerde vom 08.08.2019 den im Bescheid festgestellten Grad der Behinderung als zu gering. Wie bereits ausführlich erläutert beträgt der Gesamtgrad der Behinderung der bP nach Ansicht des ho. Gerichts 60 vH. 3.5. Entfall der mündlichen Verhandlung: § 24 VwGVG lautet:Paragraph 24, VwGVG lautet: Verhandlung § 24.

(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn
  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
  3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
(3)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
(5)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

§ 2

Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes lautet auszugsweise:Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

Paragraph 2, Ziffer eins, des COVID-19-Maßnahmengesetzes lautet auszugsweise: […] Auf Grund von § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, wird verordnet:Auf Grund von Paragraph 2, Ziffer eins, des COVID-19-Maßnahmengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020,, wird verordnet: §

  1. Zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 ist das Betreten öffentlicher Orte verboten.Paragraph eins, Zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 ist das Betreten öffentlicher Orte verboten. §
  2. Ausgenommen vom Verbot

§ 1

sind Betretungen,Paragraph 2, Ausgenommen vom Verbot

Paragraph eins, sind Betretungen,

  1. die zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum erforderlich sind;
  2. die zur Betreuung und Hilfeleistung von unterstützungsbedürftigen Personen dienen;
  3. die zur Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens erforderlich sind und sichergestellt ist, dass am Ort der Deckung des Bedarfs zwischen den Personen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten werden kann, sofern nicht durch entsprechende Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann. Diese Ausnahme schließt auch Begräbnisse im engsten Familienkreis mit ein;
  4. die für berufliche Zwecke erforderlich sind und sichergestellt ist, dass am Ort der beruflichen Tätigkeit zwischen den Personen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten werden kann, sofern nicht durch entsprechende Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann. Dabei ist darauf zu achten, dass eine berufliche Tätigkeit vorzugweise außerhalb der Arbeitsstätte erfolgen soll, sofern dies möglich ist und Arbeitgeber und Arbeitnehmer darüber ein Einvernehmen finden.
  5. wenn öffentliche Orte im Freien alleine, mit Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, oder mit Haustieren betreten werden sollen, gegenüber anderen Personen ist dabei ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. […] Artikel 16 § 3
  6. COVID-19-Gesetz lautet auszugsweise:Artikel 16 Paragraph 3,
  7. COVID-19-Gesetz lautet auszugsweise: Artikel 16 Bundesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 im Verwaltungsverfahren, im Verfahren der Verwaltungsgerichte sowie im Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes […] Mündliche Verhandlungen, Vernehmungen und dergleichen, mündlicher Verkehr zwischen Behörden und Beteiligten §
  8. Wenn aufgrund von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, die Bewegungsfreiheit oder der zwischenmenschliche Kontakt eingeschränkt ist, sind mündliche Verhandlungen (§§ 40 bis 44 AVG; §§ 43 und 44 VStG), Vernehmungen (§§ 48 bis 51 AVG; § 24 VStG iVm. §§ 48 bis 51 AVG, § 33 VStG) mit Ausnahme von audiovisuellen Vernehmungen (§ 51a AVG; § 24 VStG iVm. § 51a AVG) und dergleichen nur durchzuführen, soweit dies zur Aufrechterhaltung einer geordneten Verwaltungsrechtspflege unbedingt erforderlich ist. Gleiches gilt für den mündlichen Verkehr zwischen den Behörden und den Beteiligten einschließlich der Entgegennahme mündlicher Anbringen sowie mit sonstigen Personen im Rahmen der Durchführung des Verfahrens. Ist die Durchführung einer Vernehmung oder einer mündlichen Verhandlung unbedingt erforderlich, so kann sie auch in Abwesenheit aller anderen Beteiligten unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel durchgeführt werden.Paragraph 3, Wenn aufgrund von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, die Bewegungsfreiheit oder der zwischenmenschliche Kontakt eingeschränkt ist, sind mündliche Verhandlungen (Paragraphen 40 bis 44 AVG; Paragraphen 43 und 44 VStG), Vernehmungen (Paragraphen 48 bis 51 AVG; Paragraph 24, VStG in Verbindung mit Paragraphen 48 bis 51 AVG, Paragraph 33, VStG) mit Ausnahme von audiovisuellen Vernehmungen (Paragraph 51 a, AVG; Paragraph 24, VStG in Verbindung mit Paragraph 51 a, AVG) und dergleichen nur durchzuführen, soweit dies zur Aufrechterhaltung einer geordneten Verwaltungsrechtspflege unbedingt erforderlich ist. Gleiches gilt für den mündlichen Verkehr zwischen den Behörden und den Beteiligten einschließlich der Entgegennahme mündlicher Anbringen sowie mit sonstigen Personen im Rahmen der Durchführung des Verfahrens. Ist die Durchführung einer Vernehmung oder einer mündlichen Verhandlung unbedingt erforderlich, so kann sie auch in Abwesenheit aller anderen Beteiligten unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel durchgeführt werden. […] Verfahren der Verwaltungsgerichte sowie Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes § 6.

(1)(Verfassungsbestimmung) Auf das Verfahren der Verwaltungsgerichte sind die §§ 1 bis 5 dann sinngemäß anzuwenden, wenn auf das jeweilige Verfahren zumindest auch das AVG anzuwenden ist. Im Fall des § 4 Abs. 2 hat der Verwaltungsgerichtshof ein anderes sachlich zuständiges Verwaltungsgericht, in Ermangelung eines solchen ein anderes Verwaltungsgericht zu bestimmen.
(2)Auf das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes sind die §§ 1 bis 3 und 5 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 6,
(1)(Verfassungsbestimmung) Auf das Verfahren der Verwaltungsgerichte sind die Paragraphen eins bis 5 dann sinngemäß anzuwenden, wenn auf das jeweilige Verfahren zumindest auch das AVG anzuwenden ist. Im Fall des Paragraph 4, Absatz 2, hat der Verwaltungsgerichtshof ein anderes sachlich zuständiges Verwaltungsgericht, in Ermangelung eines solchen ein anderes Verwaltungsgericht zu bestimmen.
(2)Auf das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes sind die Paragraphen eins bis 3 und 5 sinngemäß anzuwenden. […] Inkrafttreten und Außerkrafttreten § 9.
(1)Dieses Bundesgesetz mit Ausnahme des § 6 Abs. 1 tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
(2)(Verfassungsbestimmung) § 6 Abs. 1 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.Paragraph 9,
(1)Dieses Bundesgesetz mit Ausnahme des Paragraph 6, Absatz eins, tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
(2)(Verfassungsbestimmung) Paragraph 6, Absatz eins, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Gegenständlich unstrittig ist, dass die von der bP vorgebrachten bzw. in den vorgelegten Befunden diagnostizierten Beschwerden (Zustand nach zweimaliger Bandscheibenoperation, Inkontinenz, Impotenz, Z.n radikaler Prostataentfernung und Knochenmetastasen, Coxarthrose bds und Bluthochdruck) vom Allgemeinmediziner eingeschätzt wurden. Nicht eingeschätzt wurde eine vorliegende Hypercholesterinämie. Diese Erkrankung hat jedoch keine Auswirkungen auf die Einstufung des Gesamtgrads der Behinderung und es wird davon ausgegangen, dass der entscheidungserhebliche Sachverhalt geklärt ist. Das Bundesverwaltungsgericht konnte somit

§ 24Abs. 4 Vw

GVG (ein Antrag wurde im Übrigen nicht gestellt) von einer Verhandlung absehen, weil die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.Das Bundesverwaltungsgericht konnte somit

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG (ein Antrag wurde im Übrigen nicht gestellt) von einer Verhandlung absehen, weil die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Nach § 1 der Verordnung

§ 2

Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetz ist zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 das Betreten öffentlicher Orte verboten. Eine Durchbrechung der Ausgangsbeschränkung ist nur auf Grundlage von § 2 Z 1 bis 5 der Verordnung

§ 2

Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes zulässig.Nach Paragraph eins, der Verordnung

Paragraph 2, Ziffer eins, des COVID-19-Maßnahmengesetz ist zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 das Betreten öffentlicher Orte verboten. Eine Durchbrechung der Ausgangsbeschränkung ist nur auf Grundlage von Paragraph 2, Ziffer eins bis 5 der Verordnung

Paragraph 2, Ziffer eins, des COVID-19-Maßnahmengesetzes zulässig. Daneben wird auf Artikel 16 des

  1. COVID-19-Gesetzes iVm § 3 verwiesen, der besagt, wenn aufgrund von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, die Bewegungsfreiheit oder der zwischenmenschliche Kontakt eingeschränkt ist, sind mündliche Verhandlungen nur durchzuführen, soweit dies zur Aufrechterhaltung einer geordneten Verwaltungsrechtspflege unbedingt erforderlich ist.Daneben wird auf Artikel 16 des
  2. COVID-19-Gesetzes in Verbindung mit Paragraph 3, verwiesen, der besagt, wenn aufgrund von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, die Bewegungsfreiheit oder der zwischenmenschliche Kontakt eingeschränkt ist, sind mündliche Verhandlungen nur durchzuführen, soweit dies zur Aufrechterhaltung einer geordneten Verwaltungsrechtspflege unbedingt erforderlich ist. Unter Heranziehung des § 2 Z 1 bis 5 der Verordnung

§ 2

Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetz, welcher eine taxative Aufzählung beinhaltet, sowie in Zusammenschau mit § 3 – Art. 16 des 2. COVID-19-Gesetzes, ist auf Grundlage des Art. 18 B-VG die Vornahme einer Verhandlung unzulässig! Dies begründet sich aus den im § 2 enthaltenen Ausnahmefällen. Demnach steht dem Gericht keine Rechtsgrundlage zur Verfügung, welche eine Durchbrechung der von der Bundesregierung angeordneten Ausgangsbeschränkungen erlauben würde.Unter Heranziehung des Paragraph 2, Ziffer eins bis 5 der Verordnung

Paragraph 2, Ziffer eins, des COVID-19-Maßnahmengesetz, welcher eine taxative Aufzählung beinhaltet, sowie in Zusammenschau mit Paragraph 3, – Artikel 16, des

  1. COVID-19-Gesetzes, ist auf Grundlage des Artikel 18, B-VG die Vornahme einer Verhandlung unzulässig! Dies begründet sich aus den im Paragraph 2, enthaltenen Ausnahmefällen. Demnach steht dem Gericht keine Rechtsgrundlage zur Verfügung, welche eine Durchbrechung der von der Bundesregierung angeordneten Ausgangsbeschränkungen erlauben würde. In diesem Zusammenhang muss auch auf die geltende Rechtslage hinsichtlich Verhandlung hingewiesen werden. So normiert § 24 VwGVG, dass eine Verhandlung nur bei Sachverhalten, welche eine Ermittlungsbedürftigkeit gebieten, notwendig ist. Die ständige Rechtsprechung des EGMR sieht eine Verhandlungspflicht ebenfalls nicht als obligatorische Verpflichtung der Gerichte an! Der Gerichtshof prüfte auch in seinen Entscheidungen in diesem Zusammenhang die von der Menschenrechtskonvention, insbesondere im Art. 6 EMRK und auch Art. 47 GRC, geforderten Voraussetzungen und kam dabei letztendlich immer wieder zum Ergebnis, dass bei geklärtem Sachverhalt keine Verhandlung notwendig ist. Erst der Umstand, dass ein Sachverhalt noch nicht geklärt scheint, löst eine Verhandlungspflicht aus. Davon abweichend nimmt der VwGH eine obligatorische Verhandlungspflicht an. Diesbezüglich steht der VwGH im Spannungsverhältnis zu den genannten Bestimmungen des VwGVG sowie der aktuellen Rechtsprechung des EGMR.In diesem Zusammenhang muss auch auf die geltende Rechtslage hinsichtlich Verhandlung hingewiesen werden. So normiert Paragraph 24, VwGVG, dass eine Verhandlung nur bei Sachverhalten, welche eine Ermittlungsbedürftigkeit gebieten, notwendig ist. Die ständige Rechtsprechung des EGMR sieht eine Verhandlungspflicht ebenfalls nicht als obligatorische Verpflichtung der Gerichte an! Der Gerichtshof prüfte auch in seinen Entscheidungen in diesem Zusammenhang die von der Menschenrechtskonvention, insbesondere im Artikel 6, EMRK und auch Artikel 47, GRC, geforderten Voraussetzungen und kam dabei letztendlich immer wieder zum Ergebnis, dass bei geklärtem Sachverhalt keine Verhandlung notwendig ist. Erst der Umstand, dass ein Sachverhalt noch nicht geklärt scheint, löst eine Verhandlungspflicht aus. Davon abweichend nimmt der VwGH eine obligatorische Verhandlungspflicht an. Diesbezüglich steht der VwGH im Spannungsverhältnis zu den genannten Bestimmungen des VwGVG sowie der aktuellen Rechtsprechung des EGMR. Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes besteht auf Grundlage obiger Ausführungen keine Verhandlungspflicht. Vielmehr ist auf den Umstand, inwieweit ein geklärter Sachverhalt vorliegt, abzustellen. Gegenwärtig besteht ein Spannungsverhältnis auf Grundlage der jüngsten Gesetzgebung. Dies ergibt sich – wie bereits näher ausgeführt – aus § 2 Z 1 COVID-19 Maßnahmengesetz iVm § 2 Z 1 bis 5 der dazu ergangenen Verordnung und § 3 – Art. 16
  2. COVID-19-Gesetz und der daraus resultierenden Tatsache, dass eine mündliche Verhandlung durch ein Gericht nicht subsumierbar ist.Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes besteht auf Grundlage obiger Ausführungen keine Verhandlungspflicht. Vielmehr ist auf den Umstand, inwieweit ein geklärter Sachverhalt vorliegt, abzustellen. Gegenwärtig besteht ein Spannungsverhältnis auf Grundlage der jüngsten Gesetzgebung. Dies ergibt sich – wie bereits näher ausgeführt – aus Paragraph 2, Ziffer eins, COVID-19 Maßnahmengesetz in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer eins bis 5 der dazu ergangenen Verordnung und Paragraph 3, – Artikel 16,
  3. COVID-19-Gesetz und der daraus resultierenden Tatsache, dass eine mündliche Verhandlung durch ein Gericht nicht subsumierbar ist. Weiters liegt auch kein Rechtsschutzdefizit für die bP – auf Grundlage der vorliegenden Unterlagen (Sachverständigengutachten in Verbindung mit der klinischen Untersuchung und den vorgelegten Befunden, Parteiengehör, Bescheid und dergleichen) und aus dem sich damit ergebenden persönlichen Eindruck von der bP auf das Gericht – vor und würde auch eine mündliche Verhandlung, bedingt durch die vorliegenden Tatsachen, keinen anderen ergänzenden Sachverhalt ergeben. Schlussfolgernd wurde – bzw. musste das erkennende Gericht – aufgrund des ausführlich geklärten Sachverhaltes als auch aufgrund des Umstandes der bestehenden Ausgangsbeschränkung von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung – Abstand genommen – bzw. Abstand nehmen. 3.6.

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030)3.6.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030) Nach Art. 133 Abs. 4 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (VwGH vom 19.12.2017, Ra 2017/11/0288-3, vom 06.12.2017 Ra 2015/11/0046-8, vom 11.12.2017 Ra 2015/11/0102-5).Nach Artikel 133, Absatz 4, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (VwGH vom 19.12.2017, Ra 2017/11/0288-3, vom 06.12.2017 Ra 2015/11/0046-8, vom 11.12.2017 Ra 2015/11/0102-5). Nach ständiger Judikatur sind Rechtsfragen des Verfahrensrechts nur dann solche von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen bzw. wenn die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre, wozu kommt, dass auch die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels in der Zulassungsbegründung dargelegt werden muss (VwGH vom 19.12.2017, Ra 2017/11/0288-3, VwGH vom 23.01.2017 Ra 2017/11/0001, mwN).Nach ständiger Judikatur sind Rechtsfragen des Verfahrensrechts nur dann solche von grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen bzw. wenn die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre, wozu kommt, dass auch die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels in der Zulassungsbegründung dargelegt werden muss (VwGH vom 19.12.2017, Ra 2017/11/0288-3, VwGH vom 23.01.2017 Ra 2017/11/0001, mwN). Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus stellten sich im gegenständlichen Fall in erster Linie Fragen der Tatsachenfeststellung und der Beweiswürdigung. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus stellten sich im gegenständlichen Fall in erster Linie Fragen der Tatsachenfeststellung und der Beweiswürdigung. Sonstige Hinweise, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen, liegen ebenfalls nicht vor. Rein der Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht erst mit 01.01.2014 ins Leben gerufen wurde, lässt nicht den Schluss zu, dass es sich um eine Rechtsfrage handelt, die noch nicht vom Verwaltungsgerichtshof geklärt wurde. Die grundsätzliche Bestimmung betreffend der Ausstellung eines Behindertenpasses im Sinne des BBG erfuhr keine substanzielle Änderung, weshalb auch die Voraussetzungen des Art. 133 Abs 4 B-VG diesbezüglich nicht gegeben waren. Die grundsätzliche Bestimmung betreffend der Ausstellung eines Behindertenpasses im Sinne des BBG erfuhr keine substanzielle Änderung, weshalb auch die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG diesbezüglich nicht gegeben waren. Im Hinblick auf die außerordentliche Revision ist bei den gem. § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorzubringenden Gründen konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des VwGH abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat. Dabei hat der Revisionswerber konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt einer der von ihm ins Treffen geführten hg. Entscheidungen gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hat und es damit von der ständigen Rechtsprechung des VwGH abgewichen ist, wobei die bloße Wiedergabe von Rechtssätzen zu verschiedenen hg. Entscheidungen nach Datum und Geschäftszahl, ohne auf konkrete Unterschiede in dieser Rechtsprechung hinzuweisen, nicht ausreicht (VwGH vom 06.12.2017, Ra 2015/11/0046-8, vgl. Beschluss Ra 2017/11/0225, mwN).Im Hinblick auf die außerordentliche Revision ist bei den gem. Paragraph 28, Absatz 3, VwGG gesondert vorzubringenden Gründen konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des VwGH abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat. Dabei hat der Revisionswerber konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt einer der von ihm ins Treffen geführten hg. Entscheidungen gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hat und es damit von der ständigen Rechtsprechung des VwGH abgewichen ist, wobei die bloße Wiedergabe von Rechtssätzen zu verschiedenen hg. Entscheidungen nach Datum und Geschäftszahl, ohne auf konkrete Unterschiede in dieser Rechtsprechung hinzuweisen, nicht ausreicht (VwGH vom 06.12.2017, Ra 2015/11/0046-8, vergleiche Beschluss Ra 2017/11/0225, mwN). Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L517.2222378.1.00

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