Obsah (15)
Art 133§§ 57§ 68§ 12a§ 10§ 52§ 46§ 55§ 7§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.04.2020 GeschäftszahlL526 2128781-4 SpruchL526 2128782-4/3E L526 2128778-4/3E L526 2128781-4/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwa
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe: , Entscheidungsgründe: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang I.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge auch kurz als „BF“ oder
der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als „BF1“ bis „BF3“ bezeichnet) sind Staatsangehörige Armeniens. Der männliche BF2 und die minderjährige weibliche BF3 sind die Kinder der BF1.römisch eins.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge auch kurz als „BF“ oder
der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als „BF1“ bis „BF3“ bezeichnet) sind Staatsangehörige Armeniens. Der männliche BF2 und die minderjährige weibliche BF3 sind die Kinder der BF
- Die BF reisten Anfang des Jahres 2016 gemeinsam mit dem Gatten der BF1 bzw. Vater der BF2 und BF3 in Österreich ein. Der Ehemann bzw. Vater der BF brachte vor, er habe in Armenien an Demonstrationen teilgenommen und sei gemeinsam mit einem anderen Demonstranten, offenkundig dem medial bekannten XXXX , fotographiert worden und es sei ihm daher eine Verbindung zu dieser Person unterstellt worden. Aus diesem Grund habe sich die gesamte Familie gezwungen gesehen, Armenien zu verlassen. BF1 bis BF3 beriefen sich auf die Gründe des Ehemannes bzw. Vaters.Die BF reisten Anfang des Jahres 2016 gemeinsam mit dem Gatten der BF1 bzw. Vater der BF2 und BF3 in Österreich ein. Der Ehemann bzw. Vater der BF brachte vor, er habe in Armenien an Demonstrationen teilgenommen und sei gemeinsam mit einem anderen Demonstranten, offenkundig dem medial bekannten römisch 40 , fotographiert worden und es sei ihm daher eine Verbindung zu dieser Person unterstellt worden. Aus diesem Grund habe sich die gesamte Familie gezwungen gesehen, Armenien zu verlassen. BF1 bis BF3 beriefen sich auf die Gründe des Ehemannes bzw. Vaters. I.
- Jeweils mit Bescheid vom
- Mai 2016 wurden die Anträge der Beschwerdeführer sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch des Status der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§§ 57und 55 Asyl
G 2005 nicht erteilt. Weiters wurde gegen alle drei BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Armenien zulässig ist.römisch eins.
- Jeweils mit Bescheid vom
- Mai 2016 wurden die Anträge der Beschwerdeführer sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch des Status der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Weiters wurde gegen alle drei BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Armenien zulässig ist. Dagegen brachten die BF eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ein, der die angefochtenen Erkenntnisse wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften aufhob. I.3. Am 8.5.2017 brachten die BF Folgeanträge ein, welche mit Bescheiden
§ 68Abs.
1 AVG zurückgewiesen wurden. Diese Bescheide wurden vom Bundesverwaltungsgericht am 11.12.2018 ersatzlos behoben, da das Erstverfahren beim Gericht wieder im Stande der Beschwerde anhängig war.römisch eins.3. Am 8.5.2017 brachten die BF Folgeanträge ein, welche mit Bescheiden
Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen wurden. Diese Bescheide wurden vom Bundesverwaltungsgericht am 11.12.2018 ersatzlos behoben, da das Erstverfahren beim Gericht wieder im Stande der Beschwerde anhängig war. I.
- Die gegen die Bescheide des Erstverfahrens erhobene Beschwerde wurde letztlich mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom
- Jänner 2018 abgewiesen und Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide jeweils hinsichtlich der spruchgemäßen Erledigung zu § 55 AsylG 2005 ersatzlos behoben.römisch eins.
- Die gegen die Bescheide des Erstverfahrens erhobene Beschwerde wurde letztlich mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom
- Jänner 2018 abgewiesen und Spruchpunkt römisch drei. der angefochtenen Bescheide jeweils hinsichtlich der spruchgemäßen Erledigung zu Paragraph 55, AsylG 2005 ersatzlos behoben. Das Bundesverwaltungsgericht stellte in seinem Erkenntnis insbesondere fest, dass die BF sowohl in Armenien als auch in Österreich vom Ehegatten bzw. Vater erheblich misshandelt worden seien. Der Ehegatte bzw. der Vater der BF sei im Juni 2016 nach Armenien zurückgekehrt. Die BF befürchteten, dass sie im Fall einer Rückkehr nach Armenien der Gefahr von Übergriffen des Ehegatten bzw. des Vaters ausgesetzt seien. In Bezug auf BF1 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass sie eine jüngere, nicht invalide, arbeitsfähige Frau mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat sowie Zugang zum armenischen Sozial- und Gesundheitssystem und einer – wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich – gesicherten Existenzgrundlage sei. Es könnten bezüglich BF1 keine akut existenzbedrohenden Krankheitszustände oder Hinweise auf eine unzumutbare Verschlechterung der Krankheitszustände im Fall einer Überstellung nach Armenien belegt werden. Die Pflege, die Obsorge und der Unterhalt des BF2 und der BF3 seien durch BF1 gesichert und es bestünden gegenüber ihrem Vater Unterhaltsansprüche. Familienangehörige und Verwandte lebten nach wie vor im Herkunftsstaat, sie hätten keine weiteren Familienangehörige und Verwandte im Bundesgebiet. In einer im Akt der Verwaltungsbehörde befindlichen gutachterlichen Stellungnahme vom
- August 2017 einer in Bad Vöslau niedergelassenen Ärztin für Allgemeinmedizin (ÖÄK-Diplom für Psychosomatische und Psychotherapeutische Medizin) wird festgestellt, dass bezüglich BF1 traumatypische Symptome nicht beobachtbar seien. Es scheine eine Reaktion auf Belastung im Sinne einer Anpassungsstörung oder einer reaktiven Depression vorzuliegen, eine alte Posttraumatische Belastungsstörung in Teilremission auf Grund der Misshandlungen durch den Ehegatten sei nicht mit Sicherheit auszuschließen. Zur Zeit sei keine suizidale Einengung fassbar. BF1 befinde sich seit April 2017 in psychotherapeutischer Behandlung; seit Juli 2016 hätten mehrere Abklärungsgespräche stattgefunden. I.
- Am
- März 2018 brachten die BF neuerlich, die gegenständlichen, Folgeanträge auf internationalen Schutz ein.römisch eins.
- Am
- März 2018 brachten die BF neuerlich, die gegenständlichen, Folgeanträge auf internationalen Schutz ein. BF1 gab bei ihrer Erstbefragung im Zuge der Antragstellung an, dass sie seit zwei Jahren in psychotherapeutischer Behandlung sei. Sie werde wegen schwerer Depressionen behandelt und nehme (sowohl gegen die Depression als auch gegen starke Migräne) Medikamente. Sollte sie diese Medikamente nicht einnehmen oder nicht erhalten, sei sie suizidgefährdet. Sowohl BF2 als auch BF3 gaben bei der Erstbefragung im Zuge der Antragstellung an, dass sie zur Zeit bei einer Freundin ihrer Mutter wohnen würden, da sich BF1 in stationärer psychiatrischer Behandlung befinde und sich nicht um beide Kinder kümmern könne. BF3 gab weiters an, dass es ihrer Mutter immer schlechter gehen würde. Bei der niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am
- April 2018 gab BF1 insbesondere an, dass sie weitere Drohungen von ihrem Ehegatten bzw. dem Kindesvater erhalte, der den Beschwerdeführern Gewalt androhe, wenn sie nach Armenien zurückkehren würden. Es gehe ihr sehr schlecht, sie sei psychisch sehr labil. Ihr sei es nach der letzten asylrechtlichen Entscheidung psychisch sehr schlecht gegangen, sie könne ihre Kinder nicht pflegen oder für sie kochen. Während des Aufenthaltes im Krankenhaus hätten sich Freundinnen um die Kinder gekümmert. Sie sei auch nach der Entlassung nicht fähig, den Haushalt zu führen. Die Freundinnen gingen einkaufen und kochten. Sie könne ohne Medikamente nicht klar denken, sie denke ständig an Selbstmord. Sie arbeite derzeit 1,5 Stunden pro Woche, sie würde jedoch gerne in ihren gelernten Berufen arbeiten, ca. 30 Stunden in der Woche. BF2 gab bei der niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am
- April 2018 insbesondere an, dass seine Mutter wegen der Medikamente sehr müde sei und ihre Kräfte nicht ausreichen würden, um den Alltag zu bewältigen. Seine Mutter habe Freundinnen, welche das Essen vorbereiten würden. Seine Mutter habe Suizidgedanken, er habe Angst um sie. BF3 gab bei der niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am
- April 2018 an, dass es ihrer Mutter psychisch schlecht gehe. Ihre Mutter könne weder für sich selbst noch für die Kinder sorgen. In Armenien werde sie es auch nicht können. Ihre Mutter müsse starke Medikamente einnehmen. Entweder liege ihre Mutter den ganzen Tag; wenn sie sitze, starre sie auf einen Punkt. Ihre Mutter sei nicht fähig, den Alltag zu meistern. Sie hätten in Armenien niemanden, dort würden sie auf sich allein gestellt sein. I.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hob mit mündlich verkündetem Bescheid vom
- April 2018 hinsichtlich aller drei Beschwerdeführer den faktischen Abschiebeschutz
§ 12aAbs. 2 Asyl
G 2005 auf. Bezüglich BF1 wurde festgestellt, dass sie an keiner lebensbedrohenden Erkrankung leide und es seit Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom
- Jänner 2018 zu keiner maßgeblichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes gekommen sei. Dies wurde damit begründet, dass BF1 zum Zeitpunkt der Entlassung aus der psychiatrischen Abteilung einer Klinik, deren Entlassungsbrief BF1 im Verfahren vorlegte, keine ernstliche oder erhebliche Selbst- oder Fremdgefährdung aufweise; sie sei bei prospektivem Denken und fehlenden Gefährdungselementen nach Hause entlassen worden. Für die Feststellung, dass es zu keiner Verschlechterung des Gesundheitszustandes kommen würde, sei ausschlaggebend, dass BF1 die Wochenarbeitszeit erhöhen möchte.römisch eins.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hob mit mündlich verkündetem Bescheid vom
- April 2018 hinsichtlich aller drei Beschwerdeführer den faktischen Abschiebeschutz
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 auf. Bezüglich BF1 wurde festgestellt, dass sie an keiner lebensbedrohenden Erkrankung leide und es seit Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom
- Jänner 2018 zu keiner maßgeblichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes gekommen sei. Dies wurde damit begründet, dass BF1 zum Zeitpunkt der Entlassung aus der psychiatrischen Abteilung einer Klinik, deren Entlassungsbrief BF1 im Verfahren vorlegte, keine ernstliche oder erhebliche Selbst- oder Fremdgefährdung aufweise; sie sei bei prospektivem Denken und fehlenden Gefährdungselementen nach Hause entlassen worden. Für die Feststellung, dass es zu keiner Verschlechterung des Gesundheitszustandes kommen würde, sei ausschlaggebend, dass BF1 die Wochenarbeitszeit erhöhen möchte. I.
- Mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichtes vom
- April 2018, Zlen. L523 XXXX , L523 XXXX , L523 XXXX , wurde hinsichtlich aller drei Beschwerdeführer ausgesprochen, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes
§ 12aAbs. 2 Asyl
G 2005 iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 sowie § 22 BFA-VG rechtmäßig ist.römisch eins.
- Mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichtes vom
- April 2018, Zlen. L523 römisch 40 , L523 römisch 40 , L523 römisch 40 , wurde hinsichtlich aller drei Beschwerdeführer ausgesprochen, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 sowie Paragraph 22, BFA-VG rechtmäßig ist. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass gegen alle drei Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen worden sei und die Folgeanträge voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen seien, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten sei. Auch aus den nunmehr vorgelegten medizinischen Unterlagen sei ersichtlich, dass BF1 nach wie vor in psychotherapeutischer Behandlung sei und Medikamente einnehme. Eine entscheidungsmaßgebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes gehe damit nicht einher. Weiters lägen auch keine außergewöhnlichen Umstände im Sinne höchstgerichtlicher Judikatur vor, bei welchen die Abschiebung die aus Art. 3 EMRK gewährleisteten Garantien verletzen würde.Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass gegen alle drei Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen worden sei und die Folgeanträge voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen seien, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten sei. Auch aus den nunmehr vorgelegten medizinischen Unterlagen sei ersichtlich, dass BF1 nach wie vor in psychotherapeutischer Behandlung sei und Medikamente einnehme. Eine entscheidungsmaßgebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes gehe damit nicht einher. Weiters lägen auch keine außergewöhnlichen Umstände im Sinne höchstgerichtlicher Judikatur vor, bei welchen die Abschiebung die aus Artikel 3, EMRK gewährleisteten Garantien verletzen würde. I.
- Der dagegen an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wurde mit Entscheidung vom
- Juni 2019, E XXXX , stattgegeben und der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom
- April 2018 aufgehoben.römisch eins.
- Der dagegen an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wurde mit Entscheidung vom
- Juni 2019, E römisch 40 , stattgegeben und der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom
- April 2018 aufgehoben. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass es das Bundesverwaltungsgericht verabsäumt habe, die beginnend mit der Ersteinvernahme im Zuge der Antragstellung des Folgeantrages vorgebrachten Veränderungen des Gesundheitszustandes der Erstbeschwerdeführerin in seiner Entscheidung ausreichend zu berücksichtigen. Insbesondere habe sich das Bundesverwaltungsgericht nicht mit den Vorbringen auseinandergesetzt, dass BF1 auf Grund ihres Gesundheitszustandes nicht mehr fähig zu sein scheint, ihren Alltag und den Alltag ihrer Kinder ohne fremde Hilfe im Bundesgebiet zu bewältigen, die Unterdrückung von Suizidgedanken nur unter Zuhilfenahme von Medikamenten möglich erscheine und mangelnde Hilfe durch ein bestehendes familiäres Netzwerk im Heimatstaat auf Grund des Gesundheitszustandes der Erstbeschwerdeführerin befürchtet werde. Im Verfahrensakt zum mündlich verkündeten Bescheid, mit dem der faktische Abschiebeschutz aufgehoben wurde, erlagen folgende Dokumente: Stellungnahme des Magistrates der Stadt XXXX zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes vom 19.4.2018, Stellungnahme des Magistrates der Stadt römisch 40 zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes vom 19.4.2018, Ambulanter Patientenbrief des XXXX vom 18.4.2018, aus welchem hervorgeht, dass BF1 an einer mittelgradigen depressiven Störung bei psychosozialer Belastung mit sozialer Isolation, einer posttraumatischen Belastungsstörung, Migräne ohne Aura, Hyperlipidämie und latenter Hypothyreose leide. Zum Zeitpunkt der Vorstellung sei die Patientin bewusstseinsklar, wach, voll und allseits orientiert gewesen. „Deutliche Konzentrationsstörungen, die Auffassung und Belastbarkeit weiter, wie auch im Vergleich zum Vorstatus herabgesetzt“. Ambulanter Patientenbrief des römisch 40 vom 18.4.2018, aus welchem hervorgeht, dass BF1 an einer mittelgradigen depressiven Störung bei psychosozialer Belastung mit sozialer Isolation, einer posttraumatischen Belastungsstörung, Migräne ohne Aura, Hyperlipidämie und latenter Hypothyreose leide. Zum Zeitpunkt der Vorstellung sei die Patientin bewusstseinsklar, wach, voll und allseits orientiert gewesen. „Deutliche Konzentrationsstörungen, die Auffassung und Belastbarkeit weiter, wie auch im Vergleich zum Vorstatus herabgesetzt“. Ambulanter Patientenbrief des XXXX vom 25.5.2018, aus welchem hervorgeht, dass die BF erneut zur Vorstellung in der Ambulanz erschienen sei und über eine massive Verschlechterung des klinischen Zustandsbildes mit zunehmend konkretisierten Suizidgedanken berichtet habe. Aus Sicht des behandelnden Arztes sei eine Fortführung der medikamentösen und psychologischen bzw. psychotherapeutischen Behandlung dringend erfordert. „Prinzipiell“ würde aufgrund der zunehmend konkretisierten Suizidgedanken und des angefochtenen Risikos eines erweiterten Suizids eine stationäre Aufnahme empfohlen. Ambulanter Patientenbrief des römisch 40 vom 25.5.2018, aus welchem hervorgeht, dass die BF erneut zur Vorstellung in der Ambulanz erschienen sei und über eine massive Verschlechterung des klinischen Zustandsbildes mit zunehmend konkretisierten Suizidgedanken berichtet habe. Aus Sicht des behandelnden Arztes sei eine Fortführung der medikamentösen und psychologischen bzw. psychotherapeutischen Behandlung dringend erfordert. „Prinzipiell“ würde aufgrund der zunehmend konkretisierten Suizidgedanken und des angefochtenen Risikos eines erweiterten Suizids eine stationäre Aufnahme empfohlen. Bestätigung über die Behandlung der BF1 bei einer Fachärztin für Neurologie und Kurzbrief über eine am 14.5.2018 erfolgte Befundung und Verschreibung von Medikamenten (unleserlich) „Situationsbericht“ des Magistrates der Stadt XXXX vom 19.4.2018 „Situationsbericht“ des Magistrates der Stadt römisch 40 vom 19.4.2018 I.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes, L501- XXXX vom 3.7.2019, wurde festgestellt, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes
§ 12aAbs. 2 Asyl
G nicht rechtmäßig ist. Die Bescheide der bB vom 10.04.2018, wurden aufgehoben.römisch eins.9. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes, L501- römisch 40 vom 3.7.2019, wurde festgestellt, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG nicht rechtmäßig ist. Die Bescheide der bB vom 10.04.2018, wurden aufgehoben. I.
- In der Folge von der bB eine gutachterliche Stellungnahme über den psychischen Zustand der BF1 beauftragt. In ihrer gutachterlichen Stellungnahme vom 28.8.2019 legte eine Ärztin für Allgemeinmedizin, Inhaberin eines ÖAK-Diplom für Psychosomatische und Psychotherapeutische Medizin, Psychotherapeutin und allgemein beeidete gerichtlich zertifizierte Sachverständige zusammengefasst dar, es liege aus aktueller Sicht eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vor, nämlich eine Anpassungsstörung, F 43.
- Ferner läge eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig, vor. römisch eins.
- In der Folge von der bB eine gutachterliche Stellungnahme über den psychischen Zustand der BF1 beauftragt. In ihrer gutachterlichen Stellungnahme vom 28.8.2019 legte eine Ärztin für Allgemeinmedizin, Inhaberin eines ÖAK-Diplom für Psychosomatische und Psychotherapeutische Medizin, Psychotherapeutin und allgemein beeidete gerichtlich zertifizierte Sachverständige zusammengefasst dar, es liege aus aktueller Sicht eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vor, nämlich eine Anpassungsstörung, F 43.
- Ferner läge eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig, vor. Begründend wird Folgendes ausgeführt: „Die AW ist in allen Ebenen orientiert und bewusstseinsklar. Es bestehen keine Hinweise auf formale oder inhaltliche Denkstörungen. Der Ductus ist sehr flüssig, kohärent, zielführend. Die Befindlichkeit ist subjektiv negativ getrübt, die Stimmung ist depressiv, weinerlich, klagsam. Der Affekt ist etwas extrovertiert, die Affizierbarkeit ist gesteigert im neg. SKB, erschwert im pos. Derzeit besteht keine suizidale Einengung. Der Antrieb sei reduziert, der Schlaf gestört. Es finden sich keine intrusiven Symptome. Die Albträume bzw. Gedanken entsprechen keinen spezifischen intrusiven Symptomen. Keine Übererregung, keine Vermeidung, keine tiefgreifende Verstörung, keine vegetativen Symotome.“ Schlussfolgernd wird Folgendes dargelegt: „Zur Zeit der Befundaufnahme finden sich depressive Symptome, in erster Linie derzeit aufgrund des wiederholt als Belastung empfundenen Asylverfahrens. Es dürfte die anfangs bestehende Anpassungsstörung mittlerweile in eine Depression, mittelgradige Episode übergegangen sein. Insgesamt besteht jedoch kein Hinweis auf eine PTSD. Trotz berichteter häuslicher Gewalt gegen die Frau manifestiert sich die Störung durch eine depressive Symptomatik und nicht durch eine Angstsymptomatik bzw. eine Symptomatik, die einer PTSD entspricht.“ Geraten wird zu einem Antidepressivum am jeweiligen Aufenthaltsort. Im Falle einer Überstellung sei eine Verschlechterung des psychischen Zustandes nicht sicher auszuschließen, eine akute Suizidalität derzeit jedoch nicht erkennbar, eine Affekthandlung sei niemals auszuschließen. Derzeit sei keine suizidale Einengung erkennbar. I.
- Mit Schreiben vom 13.9.2019 wurde die BF wurde BF1 eingeladen, zu einer gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren zur Untersuchung vom 19.8.2019 Stellung zu nehmen.römisch eins.
- Mit Schreiben vom 13.9.2019 wurde die BF wurde BF1 eingeladen, zu einer gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren zur Untersuchung vom 19.8.2019 Stellung zu nehmen. I.
- In der Folge tätigte die bB eine Anfrage an die Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend die Verfügbarkeit von Medikamenten.römisch eins.
- In der Folge tätigte die bB eine Anfrage an die Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend die Verfügbarkeit von Medikamenten. I.
- Am 11.11.2019 wurden die BF von der bB einvernommen. Zu ihrem Gesundheitszustand befragt, gab BF1 an, sie sei bei einem Psychologen und einem Psychiater in Behandlung und auch bei einem Hautarzt, da sie an einer Autoimmunerkrankung leide. Anlässlich dieser Einvernahme wurde BF1 auch zur gutachterlichen Stellungnahme vom 19.8.2019 gehört. Dazu vermeinte sie im Wesentlichen, dass das darin Festgehaltene nicht richtig sei und verwies auf die von ihr zum Akt gegebenen Arztbriefe und ärztlichen Atteste. römisch eins.
- Am 11.11.2019 wurden die BF von der bB einvernommen. Zu ihrem Gesundheitszustand befragt, gab BF1 an, sie sei bei einem Psychologen und einem Psychiater in Behandlung und auch bei einem Hautarzt, da sie an einer Autoimmunerkrankung leide. Anlässlich dieser Einvernahme wurde BF1 auch zur gutachterlichen Stellungnahme vom 19.8.2019 gehört. Dazu vermeinte sie im Wesentlichen, dass das darin Festgehaltene nicht richtig sei und verwies auf die von ihr zum Akt gegebenen Arztbriefe und ärztlichen Atteste. Zu ihrem Fluchtgrund gab BF1 zusammengefasst an, dass ihr Mann zu allem fähig sei, zumal er auch seine Tochter weggestoßen habe, sodass sie sich am Kopf verletzt habe. Von ihm sei alles zu erwarten. Sobald sie in Armenien seien, würde er sie umbringen. Sie habe sich in Österreich über eine Scheidung erkundigt, von Österreich aus sei diese aber sehr teuer. Deshalb sei sie mit einer armenischen Rechtsanwältin in Kontakt, die ihre Scheidung betreibe. In Armenien lebten noch ihre Eltern und ihre Schwester. Die Schwester sei verheiratet und arbeite als Nageldesignerin. Die Eltern erhielten eine Pension. Mit den Eltern habe sie mehr Kontakt als mit der Schwester. BF2 gab zu seinen Rückkehrbefürchtungen befragt an, dass er dort den Zivildienst machen müsse. Das würde drei Jahre dauern und danach könne er keine Ausbildung machen und müsse dann irgendwo arbeiten. Zu seiner Mutter befragt, gab BF2 an, dass diese ihr Bestes gebe, was jedoch nicht immer möglich sei. Freunde der Familie würden sich um sie kümmern. BF3 gab an, sie habe drei bis vier Jahre lang weder etwas von ihrem Vater gehört noch gesehen. In der Niederschrift der Einvernahme ist festgehalten, dass BF1 auf Armenisch nachfragte, ob der Vater der Tochter nicht zum Geburtstat gratuliert hätte. Zu ihren Rückkehrbefürchtungen befragt, gab BF3 an, sie denke, dass der Vater so richtig wütend sei. Er habe damals ihre Mutter geschlagen und auch sie und sie glaube nicht, dass er sich verändert hat. BF2 und BF3 bestätigten, dass sie in Kontakt zu den in Armenien lebenden Großeltern haben. Zum Verfahrensakt wurden folgende Dokumente genommen: Schreiben des Landesklinikums XXXX datiert mit 19.3.2018, wonach die BF ab 14.3.2018 in der Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin wegen eine suizidalen Einengung bei schwerer depressiver Symptomatik aufgenommen worden sei. Zudem bestünde eine PTBS-spezifische Symptomatik. Im Zuge des Asylverfahrens sei es zu eine repressiven Ideation mit reaktivierten Ängsten, nach der Abschiebung wieder der Gewalt des Ehegatten ausgesetzt zu werden, gekommen, woraus konkrete suizidale Ideen erwachsen seien. Die weitere Behandlungsdauer würde etwa ein bis zwei Wochen dauern. Schreiben des Landesklinikums römisch 40 datiert mit 19.3.2018, wonach die BF ab 14.3.2018 in der Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin wegen eine suizidalen Einengung bei schwerer depressiver Symptomatik aufgenommen worden sei. Zudem bestünde eine PTBS-spezifische Symptomatik. Im Zuge des Asylverfahrens sei es zu eine repressiven Ideation mit reaktivierten Ängsten, nach der Abschiebung wieder der Gewalt des Ehegatten ausgesetzt zu werden, gekommen, woraus konkrete suizidale Ideen erwachsen seien. Die weitere Behandlungsdauer würde etwa ein bis zwei Wochen dauern. Befundbericht vom 15.4.2019, in welchem Pemphigus vulgaris bei BF1 diagnostiziert wird und aus welchem hervorgeht, dass Medikamente dagegen verschrieben und ein Kontrolltermin vorgeschlagen wurde. Histologischer Befund vom 22.3.2019, in welchem diagnostiziert wird, dass BF1 an Pemphigus vulgaris DD bulloses Pemphigoid/Bullöses Exanthem leide und seit längerem Blasenbildung am gesamten Körper habe. Bestätigung des Familienzentrums XXXX , dass BF1 an psychotherapeutischen Gesprächen im Caritas Familienzentrum teilnimmt Bestätigung des Familienzentrums römisch 40 , dass BF1 an psychotherapeutischen Gesprächen im Caritas Familienzentrum teilnimmt Ärztliche Bestätigung über das Vorliegen von Herpes zoster am rechten Bein Ananmnese vom 30.10.2018, aus welchem hervorgeht, dass im Jahr 2017 Morbus Basedow befundet und eine Euthyroxtherapie empfohlen wurde Ein Befund über Schilddrüsendiagnostik vom 30.10.2018 Histologischer Befund vom 28.2.2019 und Zuweisung zu einem Facharzt für Chirurgie Gastroskopiebefund vom 9.5.2019, aus welcher hervorgeht, dass bei BF1 chronische Gastritis vorliegt Koliskopiebefund vom 25.2.2019, aus welchen hervorgeht, dass bei BF1 eine Polypenknospe im Darm sowie Hämorrhohiden, Grad II vorliegt. Koliskopiebefund vom 25.2.2019, aus welchen hervorgeht, dass bei BF1 eine Polypenknospe im Darm sowie Hämorrhohiden, Grad römisch zwei vorliegt. Verschiedene Befundbericht des Landesklinikum XXXX , Abteilung für Dermatologie vom 8.4.2019 bis 5.7.
- Aus dem letzten geht hervor, dass BF1 Imurek gut verträgt, Blasen im Mund weniger werden und leichte Akne comedonica durch Aprednislon am Rücken vorliegt; es solle weiter Aprednislon 5mg jeden
- Tag genommen werden und es wird Lichtschutz empfohlen Verschiedene Befundbericht des Landesklinikum römisch 40 , Abteilung für Dermatologie vom 8.4.2019 bis 5.7.
- Aus dem letzten geht hervor, dass BF1 Imurek gut verträgt, Blasen im Mund weniger werden und leichte Akne comedonica durch Aprednislon am Rücken vorliegt; es solle weiter Aprednislon 5mg jeden
- Tag genommen werden und es wird Lichtschutz empfohlen Vorläufiger Befund über Blutbild u.a. Kurzbericht des Landesklinikum XXXX vom 13.3.2018, wonach eine stationäre Aufnahme zur Krisenintervention am 14.
- geplant sei Kurzbericht des Landesklinikum römisch 40 vom 13.3.2018, wonach eine stationäre Aufnahme zur Krisenintervention am 14.
- geplant sei Ärztlicher Entlassungsbrief des Landesklinikums XXXX vom 23.3.2018, woraus hervorgeht, dass BF1 dort von 14.3.2018 bis 23.3.2018 aufhältig war und sie ins „häusliche Setting“ entlassen wurde Ärztlicher Entlassungsbrief des Landesklinikums römisch 40 vom 23.3.2018, woraus hervorgeht, dass BF1 dort von 14.3.2018 bis 23.3.2018 aufhältig war und sie ins „häusliche Setting“ entlassen wurde Ärztlicher Entlassungbrief des Landesklinikums XXXX vom 4.6.2018, woraus hervorgeht, dass BF1 dort von 25.5.2018 bis 4.6.2018 aufhältig war und sie ins „häusliche Setting“ entlassen wurde Ärztlicher Entlassungbrief des Landesklinikums römisch 40 vom 4.6.2018, woraus hervorgeht, dass BF1 dort von 25.5.2018 bis 4.6.2018 aufhältig war und sie ins „häusliche Setting“ entlassen wurde Endbefund über Blutbild etc. vom 15.3.2018 „Interne Begutachtung“ vom 30.5.2018, woraus hervorgeht, dass bezüglich der Schilddrüse eine latente Hypothyreose bestehe, die durchaus in Zusammenhang mit der depressiven Symptomatik stehen könnte. Es sei M. Basedow suspiziert worden und aufgrund der damals bestehenden Hypothyreose eine Substitutionstherapie mit Euthyrox eingeleitet worden. Die Dosis sei im Vergleich dazu aktuell reduziert. Empfohlen wurde eine höhere Dosierung Euthyrox und Kontrolle in zwei bis drei Wochen. Integrationsunterlagen Fachärztliche Stellungnahme vom 8.8.2019, aus welcher hervorgeht, dass BF1 bei einem Facharzt für Psychiatrie vorgesprochen und über Angstzustände und Selbstmordgedanken gesprochen hat. Die Patientin nehme regelmäßig an Therapien teil und habe dadurch die Notwendigkeit eines stationären Aufenthaltes verhindert werden können. Es bestehe jedoch weiterhin ein instabiles Zustandsbild, sodass weiterhin regelmäßige fachärztliche, medikamentöse und psychotherapeutische Behandlungen notwendig seien. Psychotherapeutische Stellungnahme vom 26.4.2018 Fotos I.
- In der Folge stellte die bB eine Anfrage an die Frage an die Abteilung III der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, d dahingehend lautete, ob die der BF in Österreich verabreichten Medikamente bzw. Wirkstoffe für ihre Autoimmunerkrankung (Corticosterioide und/oder Imurek) und Gastritis (Pantoprazolin)in Armenien verfügbar sind. Am 25.11.2019 erteilte die Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die Antwort, dass die Wirkstoffe Pantoprazol und Azathioprin in Armenien verfügbar wären. Darüberhinaus gebe es noch Alternativ-Wirkstoffe, nämlich Rituximab und Eculizumab. Der Wirstoff Cortison sei nicht verfügbar. Allerdings seien nach dem beiliegenden MedCOI-Bericht alternative Wirkstoffe, nämlich Methylprednisolon und die Kombination aus Eisensulfat und Folsäure, d.h. Vitamin B9 verfügbar. Der Antwort sind Berichte über die Verfügbarkeit von medizinischen Behandlungen in Armenien angeschlossen.römisch eins.
- In der Folge stellte die bB eine Anfrage an die Frage an die Abteilung römisch drei der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, d dahingehend lautete, ob die der BF in Österreich verabreichten Medikamente bzw. Wirkstoffe für ihre Autoimmunerkrankung (Corticosterioide und/oder Imurek) und Gastritis (Pantoprazolin)in Armenien verfügbar sind. Am 25.11.2019 erteilte die Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die Antwort, dass die Wirkstoffe Pantoprazol und Azathioprin in Armenien verfügbar wären. Darüberhinaus gebe es noch Alternativ-Wirkstoffe, nämlich Rituximab und Eculizumab. Der Wirstoff Cortison sei nicht verfügbar. Allerdings seien nach dem beiliegenden MedCOI-Bericht alternative Wirkstoffe, nämlich Methylprednisolon und die Kombination aus Eisensulfat und Folsäure, d.h. Vitamin B9 verfügbar. Der Antwort sind Berichte über die Verfügbarkeit von medizinischen Behandlungen in Armenien angeschlossen. I.
- Zum Akt wurden weiters folgende Dokumente genommen:römisch eins.
- Zum Akt wurden weiters folgende Dokumente genommen: Befundbericht des Landesklinikum XXXX vom 5.8.2019, welchem Folgendes zu entnehmen ist: Gynäkologie o.B. Lungenröntgen sei unauffällig, auch Gastr/Colo Histo sei lt. Patient unauffällig). Seit 04/2019 werde laufend Imurek genommen, derzeit 1-1-
- Körperhaut zeige sich unter zufriedenstellender Kontrolle. Am Rücken postinflamatorische Hyperpigmentierungen, 2 punktförmige Stellen mit evtl. Aktivität, jedoch nur sehr klein. Mundschleimhaut auch gut unter Kontrolle. Aus dermatologischer Sicht sei davon auszugehen, dass eine psychische Belastung die Hauterkrankung verschlechtern würde. Zusätzlich sei von einer ausgeprägten psychischen Belastung der Patientin durch die Hauterkrankung auszugehen. Es wurde weiter Imurek und Aprednisolon empfohlen. Befundbericht des Landesklinikum römisch 40 vom 5.8.2019, welchem Folgendes zu entnehmen ist: Gynäkologie o.B. Lungenröntgen sei unauffällig, auch Gastr/Colo Histo sei lt. Patient unauffällig). Seit 04 aus 2019, werde laufend Imurek genommen, derzeit 1-1-
- Körperhaut zeige sich unter zufriedenstellender Kontrolle. Am Rücken postinflamatorische Hyperpigmentierungen, 2 punktförmige Stellen mit evtl. Aktivität, jedoch nur sehr klein. Mundschleimhaut auch gut unter Kontrolle. Aus dermatologischer Sicht sei davon auszugehen, dass eine psychische Belastung die Hauterkrankung verschlechtern würde. Zusätzlich sei von einer ausgeprägten psychischen Belastung der Patientin durch die Hauterkrankung auszugehen. Es wurde weiter Imurek und Aprednisolon empfohlen. Fachärztliche Stellungnahme vom 8.8.2019, in welcher „Depressio, PTBS, Mirgäne, Basedwo, Hypertyreose“ diagnostiziert wird. Stellungnahme der Frauenberatungsstelle Undine in XXXX vom 12.8.2019 Stellungnahme der Frauenberatungsstelle Undine in römisch 40 vom 12.8.2019 Zertifikate mit denen die Prüfung „ÖSD Zertifikat A2“ und „ÖSD Zertifikat A1“ bestanden wurde Urkunde, mit der die Volkshilfe XXXX einen Dank an BF1 ausspricht Urkunde, mit der die Volkshilfe römisch 40 einen Dank an BF1 ausspricht Empfehlungsschreiben der zweiten Vizebürgermeisterin der Statutarstadt XXXX Empfehlungsschreiben der zweiten Vizebürgermeisterin der Statutarstadt römisch 40 Befundbericht des Landesklinikum XXXX vom 24.10.2019, wonach sich anlässlich einer Kontrolle gezeigt habe, dass sich an der Körperhaut ein zufriedenstellender Befund zeige, „nur postfinflamm. Hyperpigmentierungen, vereinzelt follikulitiden am Rücken und teils im Gesicht, mögl. durch steroid“. Empfohlen werde weiter Imukek, Aprednisolon 5 mg jeden
- Tag. Befundbericht des Landesklinikum römisch 40 vom 24.10.2019, wonach sich anlässlich einer Kontrolle gezeigt habe, dass sich an der Körperhaut ein zufriedenstellender Befund zeige, „nur postfinflamm. Hyperpigmentierungen, vereinzelt follikulitiden am Rücken und teils im Gesicht, mögl. durch steroid“. Empfohlen werde weiter Imukek, Aprednisolon 5 mg jeden
- Tag. Endbefund über Blutbild etc. vom 16.9.2019 I.
- Der Verein Legal Focus brachte mit Stellungnahme vom 15.11.2019 vor, dass der minderjährige BF2 in Armenien wehrdienstpflichtig wäre. Er gelte in Armenien als Wehrdienstflüchtiger. Er würde sich aufgrund der staatlichen Nichtbeachtung seiner EMRK-geschützten Gewissensfreiheit in einem armenischen Militärgefängnis wiederfinden, wo die Haftbedingungen unmenschlich wären. Die zu verhängende Haftstrafe sei überdies völlig unverhältnismäßig und auch von daher asylrelevant iSd GFK und GRC. Er habe auch während eine Einvernahme angegeben, dass er sich als Zeuge Jehovas habe taufen lassen. Er könne sich nicht bei den Militärbehörden melden, um sich aus Gewissensgründen wäre zu einem alternativen Zivildienst anzumelden.römisch eins.
- Der Verein Legal Focus brachte mit Stellungnahme vom 15.11.2019 vor, dass der minderjährige BF2 in Armenien wehrdienstpflichtig wäre. Er gelte in Armenien als Wehrdienstflüchtiger. Er würde sich aufgrund der staatlichen Nichtbeachtung seiner EMRK-geschützten Gewissensfreiheit in einem armenischen Militärgefängnis wiederfinden, wo die Haftbedingungen unmenschlich wären. Die zu verhängende Haftstrafe sei überdies völlig unverhältnismäßig und auch von daher asylrelevant iSd GFK und GRC. Er habe auch während eine Einvernahme angegeben, dass er sich als Zeuge Jehovas habe taufen lassen. Er könne sich nicht bei den Militärbehörden melden, um sich aus Gewissensgründen wäre zu einem alternativen Zivildienst anzumelden. I.
- Mit im Spruch ersichtlichen Bescheid wurde der Antrag
§ 68Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 idg
F (AVG) im Hinblick auf den Status der Asylbereichtigten als auch im Hinblick auf den Satus der subsidiär Schutzberechtigten zurückgewiesen (Spruchpunkt I. und II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
§§ 57Asyl
G nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
§ 10Asyl
G iVm § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde eine Rückkehrentscheidung
§ 52Absatz 2 FPG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg
F, erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde
§ 52
Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
§ 46
FPG nach Armenien zulässig ist (Spruchpunkt IV.).
§ 55Absatz 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise.
(Spruchpunkt VI).römisch eins.17. Mit im Spruch ersichtlichen Bescheid wurde der Antrag
Paragraph 68, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF (AVG) im Hinblick auf den Status der Asylbereichtigten als auch im Hinblick auf den Satus der subsidiär Schutzberechtigten zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
Paragraphen 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2 FPG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Armenien zulässig ist (Spruchpunkt römisch vier.).
Paragraph 55, Absatz 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise. (Spruchpunkt römisch sechs). Der angefochtene Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass sich weder in der Sach- noch in der Rechtslage eine wesentliche Änderung im Vergleich zu jenen Bescheiden ergab, in denen letztmalig inhaltlich über die Anträge entschieden wurde. Die Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltsrechts lägen nicht vor und insbesondere stellte eine Rückkehrentscheidung keinen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familien-leben der BF dar. Der angefochtene Bescheid enthält Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten im Herkunftsstaat der BF. I.
- Gegen den oa. Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Familie von dem im Herkunftsland lebenden Ehemann bzw. Vater bedroht werde und Frauenrechte in Armenien missachtet würden. Ferner würde man, wenn man das politische Regime nur in geringster Weise kritisiere, schon als Gegner eingestuft und strafrechtlich verfolgt. Junge Männer bekämen von der Militärbehörde Ladungen zugeschickt, mit denen sie aufgefordert würden, sich einzuschreiben und zur Vornahme von (Gesundheits-) Tests vorstellig zu werden. BF3 sei dieser Ladung nicht nachgekommen. Er habe von einer Ladung der Militärbehörde keine Kenntnis erhalten und er habe den Militärbehörden auch nie gemeldet, dass er das Land verlassen hätte. Im Falle einer Rückkehr würde er von staatlicher Seite verfolgt werden. Zudem habe er in der Einvernahme klar angegeben, dass er sich als Zeuge Jehovas hat taufen lassen. Aufgrund der staatlichen Nichtbeachtung seiner Gewissensfreiheit würde er sich in einem armenischen Militärgefängnis wiederfinden.römisch eins.
- Gegen den oa. Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Familie von dem im Herkunftsland lebenden Ehemann bzw. Vater bedroht werde und Frauenrechte in Armenien missachtet würden. Ferner würde man, wenn man das politische Regime nur in geringster Weise kritisiere, schon als Gegner eingestuft und strafrechtlich verfolgt. Junge Männer bekämen von der Militärbehörde Ladungen zugeschickt, mit denen sie aufgefordert würden, sich einzuschreiben und zur Vornahme von (Gesundheits-) Tests vorstellig zu werden. BF3 sei dieser Ladung nicht nachgekommen. Er habe von einer Ladung der Militärbehörde keine Kenntnis erhalten und er habe den Militärbehörden auch nie gemeldet, dass er das Land verlassen hätte. Im Falle einer Rückkehr würde er von staatlicher Seite verfolgt werden. Zudem habe er in der Einvernahme klar angegeben, dass er sich als Zeuge Jehovas hat taufen lassen. Aufgrund der staatlichen Nichtbeachtung seiner Gewissensfreiheit würde er sich in einem armenischen Militärgefängnis wiederfinden. Im Weiteren wird auf den gesundheitlichen Zustand der BF1 verwiesen und dargelegt, dass sie sich nicht um ihre Kinder kümmern könne. Ferner wird auf die Integrationserfolge der BF verwiesen. Beantragt wird, nach mündlicher Verhandlung und „Durchführung der beantragten Beweise“ festzustellen, dass die Entscheidung hinsichtlich aller Spruchteile unzulässig sei, den Bescheid zu beheben und schließlich Asyl oder subsidiären Schutz zu gewähren und festzustellen, dass eine Ausweisung auf Dauer unzulässig sei. Beantragt wird auch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. 1.
- Hinsichtlich des Verfahrensherganges bzw. dem Beschwerdevorbringen im Detail wird auf den Akteninhalt bzw. die entsprechenden Stellen des gegenständlichen Erkenntnisses verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt) 1.
- Der relevante Sachverhalt zu den bisherigen Verfahren ergibt sich aus den in Punkt I dargelegten Ausführungen. 1.
- Der relevante Sachverhalt zu den bisherigen Verfahren ergibt sich aus den in Punkt römisch eins dargelegten Ausführungen. 1.
- In Bezug auf die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat schließt sich das Gericht den Ausführungen der bB an. Die von der bB zur Beurteilung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogenen Quellen stellen sich als schlüssig und aktuell dar. Auch traten die BF diesen nicht substantiiert und konkret entgegen. 1.
- Zu den beschwerdeführenden Parteien BF1 ist die Mutter des männlichen BF2 und der weiblichen, minderjährigen BF
- Die Identität der BF steht fest. Sämtliche BF sind Staatsangehörige Armeniens und gehören der dortigen Mehrheits- und Titularethnie an. Erstmals bei ihrer Antragstellung am 18.3.2018 gaben die BF an, Zeugen Jehowas zu sein. Sie weisen die im Spruch bezeichneten Identitäten und Geburtsdaten auf. Alle BF halten sich seit Anfang des Jahres 2016 durchgehend im österreichischen Bundesgebiet auf. Vor ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat lebten sie in XXXX . BF1 ist die Mutter des männlichen BF2 und der weiblichen, minderjährigen BF
- Die Identität der BF steht fest. Sämtliche BF sind Staatsangehörige Armeniens und gehören der dortigen Mehrheits- und Titularethnie an. Erstmals bei ihrer Antragstellung am 18.3.2018 gaben die BF an, Zeugen Jehowas zu sein. Sie weisen die im Spruch bezeichneten Identitäten und Geburtsdaten auf. Alle BF halten sich seit Anfang des Jahres 2016 durchgehend im österreichischen Bundesgebiet auf. Vor ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat lebten sie in römisch 40 . Alle BF beherrschen die armenische Sprache. Die BF haben über die im Spruch des gegenständlichen Erkenntnisses angeführten Familienmitglieder keine relevanten familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich. Die BF sind strafrechtlich unbescholten und leben von Mitteln aus der Grundversorgung. Eine nachhaltige, umfassende und fortgeschrittene Integration der BF hat während des Aufenthaltes im Bundesgebiet nicht stattgefunden. Eine relevante integrative Vertiefung seit Rechtskraft der inhaltlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts liegt nicht vor. Die Eltern und eine Schwester der BF1 leben noch in XXXX . Die Schwester ist verheiratet und arbeitet als Nageldesignerin. Die Eltern der BF1 erhalten eine Pension. Die BF haben Kontakt zu ihrer Familie bzw. ihren Verwandten. Der Ehemann der BF1 und Vater des BF2 und der BF3 lebt vermutlich ebenso in Armenien.Die Eltern und eine Schwester der BF1 leben noch in römisch 40 . Die Schwester ist verheiratet und arbeitet als Nageldesignerin. Die Eltern der BF1 erhalten eine Pension. Die BF haben Kontakt zu ihrer Familie bzw. ihren Verwandten. Der Ehemann der BF1 und Vater des BF2 und der BF3 lebt vermutlich ebenso in Armenien. BF1 ist eine jüngere, nicht invalide, arbeitsfähige Frau mit den zuvor genannten familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und Zugang zum armenischen Sozial- und Gesundheitssystem und einer – wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich – gesicherten Existenzgrundlage. Auch BF2 und BF3 haben Zugang zum armenischen Sozial- und Gesundheitssystem und eine – wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich – gesicherten Existenzgrundlage. Die Pflege, Obsorge und der Unterhalt der minderjährigen BF3 ist durch den Familienverband gesichert und bestehen gegen ihren Vater Unterhaltsansprüche. Ferner ist eine hinreichende Absicherung in ihren altersentsprechenden Grundbedürfnissen gegeben. Auch BF2 und BF3 ist die Annahme einer Arbeits- oder Lehrstelle möglich und zumutbar. 1.
- Zum nunmehrigen Vorbringen zum Folgeantrag: 1.3.
- Mit dem im nunmehrigen Verfahren erstatteten Vorbringen der BF, ihr Mann bzw. Vater bedrohe sie nach wie vor, vermochten die BF keinen Sachverhalt darzulegen, der eine umfassende inhaltliche Prüfung als zulässig erscheinen lässt. Dies gilt auch für die Aussage der BF1 vom 10.4.2018, ihr Mann hätte ein perverses Sexualleben gehabt, hätte sie sexuell erniedrigt und vergewaltigt und er habe ihr im April 2018 Droh-Emails gesendet. Das Vorbringen, BF2 sei mit einer Inhaftierung durch das armenische Militär bedroht und es sei ihm aufgrund staatlicher Verfolgung nicht möglich, sich für einen zivilen Alternativdienst zu melden, ist ebenfalls nicht geeignet, die hier maßgeblichen Folgeanträge für den Status von Asylberechtigten in der Sache zu erledigen. Den neuen Aspekten des Vorbringens mangelt es auch an einem "glaubhaften Kern" (zur Rechtsprechung betreffend das Erfordernis eines "glaubhaften Kerns" siehe die rechtlichen Erwägungen). 1.3.
- Gesundheitszustand BF2 und BF3 sind gesund. BF1 leidet an einer Anpassungsstörung und einer rezidivierenden depressiven mittelgradigen Störung. Es wurde ein Antidepressivum am jeweiligen Aufenthaltsort empfohlen. Sie leidet ferner an einer Autoimmunerkrankung und Gastritis. BF1 litt schon vor Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens an psychischen Problemen und Hautproblemen. Es kann nicht festgestellt werden, dass BF1 an einer unmittelbar mit Lebensgefährdung oder einem schweren Leiden verbunden Krankheit leidet. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass sie an einer Krankheit leidet, welche in Armenien nicht behandelbar wäre. BF1 nimmt Medikamente ein. Alle BF haben Zugang zum armenischen Gesundheitssystem. 1.3.
- Zur maßgeblichen Situation in Armenien: In den angefochtenen Bescheiden trifft das Bundesamt Feststellungen zu den Gegebenheiten in Armenien (etwa zur medizinischen Versorgungslage, Wehrdienstverweigerung oder die Situation der Zeugen Jehovas), welche auch das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung heranzieht, ob die Folgeanträge zu Recht wegen entschiedener Sache für die Zuerkennung des Status von Asyl- wie subsidiär Schutzberechtigten zurückgewiesen wurden. Im Einzelnen wird im Rahmen der Rechtlichen Beurteilung auf die angesprochenen Themen eingegangen. 1.3.
- Mit Blick auf die Feststellungen der angefochtenen Bescheide zu den Gegebenheiten in Armenien ist festzustellen, dass sich eine maßgebliche Änderung der asyl- und abschiebungsrelevanten Sachlage im Herkunftsstaat seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens der BF mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.1.2018 nicht ergeben hat. Nach wie vor deuten die Länderberichte nicht auf eine Gefährdung der BF hin, im Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Übergriffen des Staates oder privater Personen ausgesetzt zu sein. Aus den getroffenen Länderfeststellungen des Bundesamts lässt sich wie schon aus jenen des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.1.2018 keine derartige Situation im Herkunftsland ableiten, wonach den BF allein aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage ohne Hinzutreten individueller Faktoren in der Armenien aktuell und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ihrer Personen drohen würde oder sie keine Lebensgrundlage vorfinden und deswegen in eine aussichtslose Lage geraten würden. Auch in Bezug auf die individuelle Lage der BF im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat kann keine, sich in Bezug auf jenen Zeitpunkt, in dem letztmalig über den Antrag auf internationalen Schutz inhaltlich entschieden wurde, maßgeblich andere Situation festgestellt werden. 1.3.
- Am 5.4.2020 waren in Armenien 822 Corona-Falle bekannt. Aufgrund der Atemwegserkrankung COVID-19 wurde am
- März 2020 der Ausnahmezustand in Armenien verhängt. Eine Einreise für Fremde ist daher momentan nicht möglich. Ausgenommen sind armenische Staatsangehörige sowie Angehörige von diplomatischen Vertretungen, konsularischen Einrichtungen und internationalen Organisationen. Der Aktionsplan der Regierung umfasst neben den Einreisebeschränkungen beispielsweise auch eine Einschränkung der Bewegungsfreiheit oder die Verhängung von Quarantäne für bestimmte Personen (https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/armenien-node/armeniensicherheit/201872; https://am.usembassy.gov/u-s-citizen-services/covid-19-information/).
- Beweiswürdigung Das erkennende Gericht hat Beweis erhoben durch Einsicht in die vorliegenden Verwaltungsakte der bB und des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen in Bezug auf die persönlichen Daten der BF, ihre Identität und Einreise nach Österreich ergeben sich im Wesentlichen aus den Angaben der BF1 in den Verfahren vor der bB. Die Feststellungen in Bezug auf die im Herkunftsland lebenden Verwandten und der Rückkehrsituation sowie zu ihrer jetzigen Situation in Österreich und ihrer Integration wurden im Wesentlichen aufgrund der Angaben der BF bei den Einvernahmen durch die bB im gegenständlichen Verfahren getroffen. Die Feststellungen in Bezug auf den psychischen Zustand der BF1 basieren auf der von der bB beauftragten gutachterlichen Stellungnahme vom 28.8.
- Die Feststellungen zu den weiteren Krankheiten der BF1 wurden auf Basis der von ihr getätigten Angaben anlässlich ihrer Befragung durch die bB am 11.11.2019 sowie der im Laufe des Verfahrens zum Akt gegebenen ärztlichen Atteste getroffen. Die Feststellungen zur Situation des armenischen Gesundheitswesens und der Verfügbarkeit von Medikamenten wurden aufgrund der eingesehenen Länderberichte sowie der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 25.11.2019 getroffen. Die Feststellungen zur Lage in Armenien in Bezug auf die aktuell vorherrschende Pandemie durch den CORONA-Virus und die Erkrankung COVID-19 werden aufgrund der übereinstimmenden Feststellungen in einer Vielzahl von öffentlich zugänglichen Quellen als notorisch bekannt angesehen. Aufgrund der vorliegenden, unbedenklichen und von den Verfahrensparteien nicht beanstandeten Aktenlage ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
- Rechtliche Beurteilung II.3.
- Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter römisch zwei.3.
- Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
§ 7Abs.
1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. II.3.
- Anzuwendendes Verfahrensrechtrömisch zwei.3.
- Anzuwendendes Verfahrensrecht Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden. II.3.3. Prüfungsumfangrömisch zwei.3.3. Prüfungsumfang
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das ho. primär in der Sache selbst entscheiden. Hierzu zählt auch die Beurteilung der Frage, ob die bB zu Recht von entschiedener Sache ausging.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das ho. primär in der Sache selbst entscheiden. Hierzu zählt auch die Beurteilung der Frage, ob die bB zu Recht von entschiedener Sache ausging. II.3.
- Entschiedene Sacherömisch zwei.3.
- Entschiedene Sache II.3.4.
- Prüfungsumfang der „Entschiedenen Sache“römisch zwei.3.4.
- Prüfungsumfang der „Entschiedenen Sache“ Einleitend ist festzustellen, dass gem. dem. Erk. des VwGH vom 24.11.2000, Zahl 96/19/3212 für die Beurteilung des Charakters eines Anbringens sein wesentlicher Inhalt, der sich aus den gestellten Antrag erkennen lässt und die Art des in diesem gestellten Begehrens maßgebend ist. Es kommt nämlich nicht auf die Bezeichnungen und zufällige Verbalform an, sondern auf den Inhalt des Anbringens oder erkennbar oder zu schließende Ziel des Parteischrittes. Ist etwa erkennbar, dass ein Antrag entgegen seinem Wortlaut auf etwas anderes abzielt, kommt es auf die erkennbare Absicht des Einschreiters an (Vgl. auch Erk d. VwGHs vom 24.4.1985, 85/11/035, E. v. 22.12.1998, 87/17/0197, E. v. 8.4.1992, 91/13/0123, E. v. 21.5.2003, 2003/17/0089, E. v. 26.2.2003, 2002/17/0279, E. v. 21.4.1998, 98/11/0019, E. v. 21.5.1997, 95/19/1137 mwN). Im gegenständlichen Fall liegt der klar erkennbare Wille der BF in der Einbringung eines weiteren Antrages auf internationalen Schutz, weshalb nicht festgestellt werden kann, dass sie abweichend von der allfällig zufällig gewählten Wortwahl mit seinem Einschreiten etwas anderes bezweckte als die (neuerliche) Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz, weshalb eine „Umdeutung“ des Antrages auf ein anderes Begehren aufgrund dieses klar erkennbaren Parteienwillens ausscheidet. Das erkennende Gericht hat daher zu prüfen, ob in Bezug auf jene Entscheidung, als der Antrag der BF letztmalig inhaltlich geprüft wurde, entschiedene Sache vorliegt: Im gegenständlichen Fall behaupten die BF, es liege nunmehr ein Sachverhalt vor, welcher die Rückverbringung in ihren Herkunftsstaat nicht zulässig erscheinen ließe. Hierzu wird im Lichte des Erk. d. VwGH vom 19.2.2009, Zl. 2008/01/0344 (vgl. aber auch VfGH U 1533/10-12, U 1534/10-12; VfGH U 1518/11-15) Folgendes erwogen:Im gegenständlichen Fall behaupten die BF, es liege nunmehr ein Sachverhalt vor, welcher die Rückverbringung in ihren Herkunftsstaat nicht zulässig erscheinen ließe. Hierzu wird im Lichte des Erk. d. VwGH vom 19.2.2009, Zl. 2008/01/0344 vergleiche aber auch VfGH U 1533/10-12, U 1534/10-12; VfGH U 1518/11-15) Folgendes erwogen: Die BF stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Als Antrag auf internationalen Schutz ist das – auf welche Weise auch immer artikulierte – Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen; der Antrag gilt als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 2 Z. 13 AsylG). Im gegenständlichen Fall ist daher neben dem asylrelevanten Sachverhalt gem. Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK (Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen der politischen Gesinnung) als auch im Hinblick auf dir subsidiären Schutzgründe gem. Art. 15 RL 2004/83/EG des Rates vom
- April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen („wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde“) zu prüfen, ob entschiedene Sache im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vorliegt.Die BF stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Als Antrag auf internationalen Schutz ist das – auf welche Weise auch immer artikulierte – Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen; der Antrag gilt als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 2, Ziffer 13, AsylG). Im gegenständlichen Fall ist daher neben dem asylrelevanten Sachverhalt gem. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK (Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen der politischen Gesinnung) als auch im Hinblick auf dir subsidiären Schutzgründe gem. Artikel 15, RL 2004/83/EG des Rates vom
- April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen („wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde“) zu prüfen, ob entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vorliegt.
§ 68Abs.
1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung
§ 68Abs.
2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).„Entschiedene Sache“ iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235).
Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung
Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321)., „Entschiedene Sache“ iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266). Selbiges gilt, wenn sich das neue Parteibegehren mit dem früheren deckt (etwa das Begehren der Gewährung von internationalem Schutz), die Partei dieses Begehren bei gleich gebliebener Sach- und Rechtslage jedoch anders begründet (vgl. ho. Erk. v. 6.10.2011, Zl. E10 417.640-2/2011/3E, E10 417.639-2/2011/3E, Zl. E10 417.641-2/2011/3E).Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266). Selbiges gilt, wenn sich das neue Parteibegehren mit dem früheren deckt (etwa das Begehren der Gewährung von internationalem Schutz), die Partei dieses Begehren bei gleich gebliebener Sach- und Rechtslage jedoch anders begründet vergleiche ho. Erk. v. 6.10.2011, Zl. E10 417.640-2/2011/3E, E10 417.639-2/2011/3E, Zl. E10 417.641-2/2011/3E). Ob der nunmehr vorgetragene Sachverhalt, der sich vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag zugetragen haben soll, im Erstverfahren auch vorgetragen wurde oder nicht ist im Folgeverfahren bei der Prüfung der Rechtskraft ohne Belang. Auch ein Sachverhalt, der nicht vorgetragen wurde, ist von der Rechtskraftwirkung des Vorbescheides mitumfasst (vgl. auch Erk. d. VwGH vom 17.9.2008, 2008/23/0684, ho. Erk. vom 17.4.2009, GZ. E10 316.192-2/2009-8E). Ob der nunmehr vorgetragene Sachverhalt, der sich vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag zugetragen haben soll, im Erstverfahren auch vorgetragen wurde oder nicht ist im Folgeverfahren bei der Prüfung der Rechtskraft ohne Belang. Auch ein Sachverhalt, der nicht vorgetragen wurde, ist von der Rechtskraftwirkung des Vorbescheides mitumfasst vergleiche auch Erk. d. VwGH vom 17.9.2008, 2008/23/0684, ho. Erk. vom 17.4.2009, GZ. E10 316.192-2/2009-8E). „Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder – falls entschiedene Sache vorliegt – das Rechtsmittel abzuweisen oder – falls dies nicht zutrifft – den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.5.1995, 93/08/0207). Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist somit nur die Frage, ob die bB zu Recht den neuerlichen Antrag
§ 68Abs.
1 AVG zurückgewiesen hat. Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrecht erhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein „Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.3.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist somit nur die Frage, ob die bB zu Recht den neuerlichen Antrag
Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrecht erhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein „Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vergleiche VwGH 20.3.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt vergleiche VwGH 7.6.2000, 99/01/0321). Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat (bzw. welche als allgemein bekannt anzusehen sind, vgl. z.B. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321); in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.05.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235), wobei für die Prüfung der Zulässigkeit des Zweitantrages von der Rechtsanschauung auszugehen ist, auf die sich die rechtskräftige Erledigung des Erstantrages gründete (VwGH 16.7.2003, 2000/01/0237, mwN).Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat (bzw. welche als allgemein bekannt anzusehen sind, vergleiche z.B. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321); in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.05.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235), wobei für die Prüfung der Zulässigkeit des Zweitantrages von der Rechtsanschauung auszugehen ist, auf die sich die rechtskräftige Erledigung des Erstantrages gründete (VwGH 16.7.2003, 2000/01/0237, mwN). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen (Hinweis EB E 26.4.1995, 92/07/0197, VwSlg 14248 A/1995); die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs 1 Z 2 AVG bzw. 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss. Erk. d. VwGH v.26.2.2004, 2004/07/0014; 12.12.2002, 2002/07/0016; 15.10.1999; 9621/9997). Identität der Sache i.S.d. § 68 Abs. 1 AVG liegt selbst dann vor, wenn die Behörde in einem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren etwa eine Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hätte (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom 08.04.1992, Zl. 88/12/0169, ebenso Erk. d. VwGH v. 15.11.2000, 2000/01/0184).Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen (Hinweis EB E 26.4.1995, 92/07/0197, VwSlg 14248 A/1995); die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG bzw. 32 Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss. Erk. d. VwGH v.26.2.2004, 2004/07/0014; 12.12.2002, 2002/07/0016; 15.10.1999; 9621/9997). Identität der Sache i.S.d. Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt selbst dann vor, wenn die Behörde in einem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren etwa eine Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hätte vergleiche etwa das Erkenntnis des VwGH vom 08.04.1992, Zl. 88/12/0169, ebenso Erk. d. VwGH v. 15.11.2000, 2000/01/0184). II.3.4.1.
- Entschiede Sache in Bezug auf den asylrelevanten Sachverhaltrömisch zwei.3.4.1.
- Entschiede Sache in Bezug auf den asylrelevanten Sachverhalt Im gegenständlichen Fall ergab sich vor dem Hintergrund der oa. Ausführungen weder eine maßgebliche Änderung in Bezug auf die die BF betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat noch in Bezug auf die sonstigen Umstände. Ebenso ergab sich kein sonstiger unter die Tatbestandsmerkmale des Art. 1 Abschnitt A Ziffer der der GFK zu subsumierender Sachverhalt; im Einzelnen:Im gegenständlichen Fall ergab sich vor dem Hintergrund der oa. Ausführungen weder eine maßgebliche Änderung in Bezug auf die die BF betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat noch in Bezug auf die sonstigen Umstände. Ebenso ergab sich kein sonstiger unter die Tatbestandsmerkmale des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer der der GFK zu subsumierender Sachverhalt; im Einzelnen: Mit dem im nunmehrigen Verfahren erstatteten Vorbringen der BF, ihr Ehemann bzw. Vater bedrohe sie nach wie vor, stützen sich die BF auf ihr bisheriges Vorbringen. Diesbezüglich liegt zweifelsfrei entschiedene Sache vor. Insbesondere gilt dies für die von den BF beschriebenen individuellen Bedrohungen. Mit ihrem Vorbringen beziehen sich die BF auf die im Zuge der vorhergehenden Asylantragstellungen vorgebrachten Fluchtgründe und wird diesbezüglich auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum "Fortbestehen und Weiterwirken", VwGH 20.03.2003, 99/20/0480 ("Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt") verwiesen. Auch mit dem in der Beschwerdeschrift getätigten und nicht weiter konkretisierten Vorbringen, Frauen würden in Armenien generell benachteiligt und keinen Schutz vor Gewalt erfahren, Regimekritiker würden verfolgt, wenn sie das politische Regime nur in geringster Weise kritisieren würden, vermochten die BF keinen neuen Sachverhalt glaubhaft zu bescheinigen. Ein neuer Aspekt der Fluchtgeschichte trat in der Aussage der BF1 vor der bB am 10.4.2018 zutage, als sie angab, ihr Mann hätte ein perverses Sexualleben gehabt, hätte sie sexuell erniedrigt und vergewaltigt. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass BF1 ihr Vorbringen in Bezug auf die Misshandlungen ihres Ehemannes im Laufe des Verfahrens erkennbar steigerte, zumal sie anlässlich ihrer Antragstellungen in den früheren Verfahren sowie auch anlässlich der Antragstellung im gegenständlichen Verfahren am 20.3.2018 noch nichts von der sexuellen Perversion ihres Ehegatten berichtete. In Bezug auf die am 10.4.2018 getätigte Behauptung, der Ehemann habe ihr im April 2018 Droh-Emails gesendet, ist festzuhalten, dass BF1 bei der bB offenbar lediglich Textnachrichten vorzeigte. In diesem Zusammenhang ist zunächst klarzustellen, dass grundsätzlich jede Art von Drohung als ernstzunehmender Hinweis auf eine mögliche Verfolgung zu betrachten ist. Die Würdigung erfolgt jedoch fallbezogen unter Beachtung des Gesamtbildes, das sich im Ermittlungsverfahren ergibt. Die Aussagekraft einer elektronischen Textnachricht relativiert sich schon dadurch, dass sie keinen zuverlässigen Anhaltspunkt dafür bietet, dass sie von der behaupteten, in Armenien aufhältigen Person abgesendet wurde, zumal dem Bundesverwaltungsgericht diesbezügliche Ermittlungen faktisch wie rechtlich nicht möglich sind. Dass eine Anzeige gegen den Absender bei den österreichischen oder armenischen Polizeibehörden eingebracht wurde, wurde nicht vorgebracht. Ins Gewicht fällt auch, dass BF1 im Verfahren keine weiteren Belege beibringen konnte, die auf eine tatsächliche Bedrohung durch den Vater bzw. Ehegatten der BF hinweisen würden. Der Umstand, dass die Fluchtgeschichte im Laufe des Verfahrens massiv gesteigert wurde, wurde bereits erwähnt. Dass BF3 anlässlich ihrer Befragung am 11.11.2019 angab, sie habe drei bis vier Jahre lang weder etwas von ihrem Vater gehört noch gesehen und erst auf Intervention ihrer Mutter angab, der Vater hätte ihr zum Geburtstag gratuliert, verstärkt den Eindruck, dass die Mutter das neue Vorbringen konstruierte, um eine aktuelle Bedrohung durch den Ehemann und Vater darlegen zu können. Insgesamt war den neu vorgetragenen Aspekten der Geschichte der glaubhafte Kern abzusprechen. Beim Vorbringen in Bezug auf die sexuelle Perversion des Ehemannes und die Vergewaltigungen in der Ehe handelt es sich auch nicht um neu entstandene Tatsachen, zumal der Ehemann der BF1 im Jahr 2016 nach Armenien zurückreiste und sich aus den Angaben, die die BF im Verfahren tätigten, ableiten lässt, dass seitdem zumindest kein physischer Kontakt mit dem Ehemann bzw. Vater mehr bestand. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs 1 Z 2 AVG bzw. 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG bzw. 32 Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Ein Grund, warum BF1 die behauptete Perversion ihres Ehemannes nicht schon vor Abschluss des vorhergehenden Verfahrens erwähnen hätte sollen, kam im Verfahren nicht hervor und bot sie auch keine Argumente dafür an. Das Vorbringen, BF2 sei mit einer Inhaftierung durch das armenische Militär und die unmenschlichen Haftbedingungen bedroht, ist ebenfalls nicht geeignet, die hier maßgeblichen Folgeanträge für den Status von Asylberechtigten in der Sache zu erledigen. Zunächst ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass das Vorbringen, BF2 sei Wehrdienstflüchtiger und könne daher als Zeuge Jehovas auch keinen Wehrersatzdienst leisten, erst in der Beschwerdeschrift zum verfahrensgegenständlichen Bescheid erstattet wurde. Vor dem Hintergrund der ebendort aufgestellten Behauptung, alle jungen Männer in Armenien bekämen ab dem vierzehnten Lebensjahr Ladungen von der Militärbehörde zugeschickt und hätte die Behörde BF2 gewiss auch bereits geladen, ist nicht ersichtlich, weshalb BF2 dieses Vorbringen nicht schon früher hätte erstatten können. Zu beachten ist auch, dass BF2 anlässlich seiner Befragung am 11.11.2019 zu seinen Rückkehrbefürchtungen befragt noch angegeben hatte, dass er in Armenien den Zivildienst machen müsse; das würde drei Jahre dauern und danach könne er keine Ausbildung machen und müsse dann irgendwo arbeiten. Vor diesem Hintergrund ist anzunehmen, dass es sich dabei um die tatsächlichen Befürchtungen des BF2 handelt und ist an dieser Stelle auch klarzustellen, dass es nicht Aufgabe des Asylrechtes sein kann, BF2 einen Schutzstatus im Bundesgebiet zuteil werden zu lassen, um ihn vor der Aufnahme einer möglicherweise unattraktiven Arbeit in Armenien zu schützen. Nur der Vollständigkeit halber sei auf Folgendes hingewiesen: Den Länderberichten zufolge müssen Wehrpflichtige, die sich der Wehrpflicht entzogen haben, trotz vorhandener Strafvorschriften grundsätzlich nicht mit einer Bestrafung rechnen, wenn sie sich nach der Rückkehr bei der zuständigen Behörde melden. Auch bereits eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen Wehrdienstentzugs werden in solchen Fällen eingestellt. Männer über 27 Jahre, die sich der Wehrpflicht entzogen haben, können gegen Zahlung einer Geldbuße die Einstellung der strafrechtlichen Verfolgung erreichen. Durch die letzte Modifizierung des Wehrpflichtgesetzes wurde die Ausnahmeregelung über die Einstellung des Strafverfahrens gegen Strafzahlung bei Personen, die sich im Zeitraum zwischen 1992 und
- Dezember 2017 der Wehrpflicht entzogen haben, bis zum
- Dezember 2019 verlängert (AA 7.4.2019). Die Gefahr einer Verfolgung bzw. eine (unmäßig harte) Bestrafung durch die Militärbehörden im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention kann vor diesem Hintergrund nicht erblickt werden. Vor diesem Hintergrund geht auch die Behauptung, BF2 könne sich nicht bei der armenischen Militärbehörde melden und habe daher auch keine Möglichkeit, um einen zivilen Alternativdienst – die Absolvierung des Militärdienstes sei ihm als Zeugen Jehovas nicht möglich – anzusuchen, ins Leere. Wie oben dargestellt, ist nicht anzunehmen, dass BF mit einer Bestrafung rechnen muss, wenn er sich nach der Rückkehr bei der zuständigen Behörde meldet. Dass die Militärbehörde ihn gewiss bereits geladen hätte und er daher als Wehrdienstflüchtiger gelte, wurde lediglich in den Raum gestellt. Dass bereits ein Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet wurde, wurde nicht vorgebracht. Für das Bundesverwaltungsgericht ist insgesamt kein Grund ersichtlich, weshalb BF2 sich nicht bei der Militärbehörde melden und sich für einen zivilen Alternativdienst anmelden sollte. Am 12.10.2017 entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EMRK), dass Mitglieder der Zeugen Jehovas zu Unrecht verurteilt wurden, weil sie sich geweigert hatten, unter militärischer Aufsicht Zivildienst zu leisten, feststellend, dass die Regierung Wehrdienstverweigerern aus Gewissensgründen „einen alternativen Militärdienst wirklich ziviler Art" anbieten muss. Die Regierung führte noch im selben Jahr einen alternativen Zivildienst ein, der nicht vom Militär kontrolliert wird. Laut Vertretern der Zeugen Jehovas sei das Staatskomitee, zuständig für Koordination und Prüfung der Anträge auf Ersatzdienst, weiterhin kooperativ, und das Programm funktioniere gut (USDOS 20.4.2018). Aus den zitierten Länderfeststellungen kann abgeleitet werden, dass BF2 ein alternativer Zivildienst zur Verfügung steht. Die Befürchtung, er werde bei seiner Meldung eine Verfolgung bzw. (unangemessen harte) Bestrafung durch die Militärbehörden riskieren, wurde bereits zuvor verworfen. Den Länderberichten sind auch keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass Religionsgemeinschaften die Registrierung verweigert wurde bzw. wird. Bekehrungen durch religiöse Minderheiten sind zwar gesetzlich verboten; missionarisch aktive Glaubensgemeinschaften wie die Zeugen Jehovas oder die Mormonen sind jedoch tätig und werden staatlich nicht behindert. Dies wird von offiziellen Vertretern der Zeugen Jehovas bestätigt (AA 7.4.2019). Den eingesehenen Länderberichten ist auch nicht zu entnehmen, dass Zeugen Jehovas im Falle einer Rückkehr nach Armenien eine sonstige Bedrohung, gröbliche oder systematische Benachteiligung wegen ihrer Religion zu gewärtigen hätten. Weitere Hinweise auf das Bestehen eines Sachverhaltes, welcher die inhaltliche Prüfung des vorliegenden Antrages gebieten würde (insbes. gem. §§ 32, 33 VwGVG), kamen bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen nicht hervor.Weitere Hinweise auf das Bestehen eines Sachverhaltes, welcher die inhaltliche Prüfung des vorliegenden Antrages gebieten würde (insbes. gem. Paragraphen 32, 33, VwGVG), kamen bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen nicht hervor. Eine Änderung der Rechtslage konnte ebenfalls nicht festgestellt werden. Entgegen der in den Beschwerden vertretenen Auffassung behaupten die BF einen Sachverhalt, der im Sinne der dargelegten Judikatur nicht neu hervorgekommen ist bzw. dem kein glaubhafter Kern beizumessen ist und dem damit keine Relevanz für das Verfahren zukommt. In Ermangelung eines neu hervorgekommenen Sachverhaltes bzw. eines glaubhaften Kerns der neu dargebotenen Sachverhaltselemente kann an das nunmehrige Vorbringen auch nicht die Prognose anknüpfen, dass eine andere Beurteilung des gegenständlichen Antrages als jene des vorangegangenen Asylverfahrens und ein anderes Verfahrensergebnis für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen (grundlegend VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391; vgl. auch VwGH 22.11.2005, 2005/01/0626; 21.03.2006, 2006/01/0028).Entgegen der in den Beschwerden vertretenen Auffassung behaupten die BF einen Sachverhalt, der im Sinne der dargelegten Judikatur nicht neu hervorgekommen ist bzw. dem kein glaubhafter Kern beizumessen ist und dem damit keine Relevanz für das Verfahren zukommt. In Ermangelung eines neu hervorgekommenen Sachverhaltes bzw. eines glaubhaften Kerns der neu dargebotenen Sachverhaltselemente kann an das nunmehrige Vorbringen auch nicht die Prognose anknüpfen, dass eine andere Beurteilung des gegenständlichen Antrages als jene des vorangegangenen Asylverfahrens und ein anderes Verfahrensergebnis für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen (grundlegend VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391; vergleiche auch VwGH 22.11.2005, 2005/01/0626; 21.03.2006, 2006/01/0028). Daher hat das Bundesamt die Folgeanträge hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Die Beschwerde war insoweit als unbegründet abzuweisen. II.3.4.1.
- Entschiedene Sache in Bezug auf den zur Prüfung der Voraussetzung der Zuerkennung des Statuts des subsidiär Schutzberechtigten relevanten Sachverhalt römisch zwei.3.4.1.
- Entschiedene Sache in Bezug auf den zur Prüfung der Voraussetzung der Zuerkennung des Statuts des subsidiär Schutzberechtigten relevanten Sachverhalt Aus systematischen und historischen Erwägungen ergibt sich, dass sich der Prüfungsrahmen auf den „Herkunftsstaat“ des Asylwerbers beschränkt (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300), weshalb auch hier die aufgrund des gestellten Antrages vorzunehmende Prüfung der Voraussetzungen der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auf den Herkunftsstaat der BF einzuschränken ist. Soweit ein Sachverhalt vorgebracht wurde, welcher sich nicht auf den festgestellten Herkunftsstaat bezieht, ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass dieser außerhalb des hier beschriebenen Prüfungsrahmens liegt. Art. 2 EMRK lautet:Artikel 2, EMRK lautet: „
(1)Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
(2)Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt: „
(1)Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. ,
(2)Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:
- a)um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;
- b)um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;
- c)um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken.“ Während das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft. Art. 2 EMRK lautet:Artikel 2, EMRK lautet: „
(1)Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
(2)Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:
- a)um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;
- b)um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;
- c)um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken.“ Während das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft. Art. 3 EMRK lautet:„Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“Artikel 3, EMRK lautet:, „Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“ Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Artikel eins, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984). Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl.
(2007), RZ 1394). Unter einer erniedrigenden Behandlung die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk
(2003)579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f). Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.Artikel 3, EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält. Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom
- April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Artikel 3, EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden vergleiche etwa EGMR, Urteil vom
- April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06). Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele: VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein „ausreichend reales Risiko“ für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes („high threshold“) dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex „Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in „Dublin-Verfahren““, derselbe in Migralex: „Abschiebeschutz von Traumatisieren“; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova & Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/
- Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Artikel 3, EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele: VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein „ausreichend reales Risiko“ für eine Verletzung des Artikel 3, EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes („high threshold“) dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt vergleiche Karl Premissl in Migralex „Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in „Dublin-Verfahren““, derselbe in Migralex: „Abschiebeschutz von Traumatisieren“; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova & Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/
- Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964, oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet vergleiche für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964, oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99). Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen {EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964 („St. Kitts-Fall“), Europ. Kommission für Menschenrechte: B.B. gegen Frankreich, 9.3.1998, Nr. 30930/96; In seiner sonstigen, dem in die Literatur unter der „St. Kitts-Fall“ bekannten Fall nachfolgenden Rechtsprechung hat der EGMR (unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen konkreten Umstände) –bezogen auf eine Erkrankung des Beschwerdeführers- in keinem Fall eine derart außergewöhnliche – und damit vergleichbare – Situation angenommen (vgl. z.B. (S.C.C. gegen Schweden, Nr. 46553 /99 [HIV-Infektion beim Vorhandensein von Verwandten und grundsätzlicher Behandelbarkeit im Herkunftsstaat], EGMR 10.11.2005, Paramsothy gegen die Niederlande [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom], EGMR 10.11.2005, Ramadan gegen die Niederlande, Nr. 35989/03 [Erkrankung an Depression, teils mit psychotischer Charakteristik], EGMR 27.09.2005, Hukic gegen Schweden, Nr. 17416/05 [Erkrankung am Down-Syndrom], EGMR 22.09.2005, Kaldik gegen Deutschland, Nr. 28526 [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom mit Selbstmordgefahr], EGMR 31.05.2005, Ovdienko gegen Finnland, Nr. 1383/04 [Erkrankung an schwerer Depression mit Selbstmordgefahr], EGMR 25.11.2004, Amegnigan gegen die Niederlande, Nr. 25629/04 [HIV-Infektion], EGMR 29.06.2004, Salkic gegen Schweden, Nr. 7702/04 [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen], EGMR 22.06.2004, Ndangoya gegen Schweden, Nr. 17868/03 [HIV-Infektion], EGMR 06.02.2001, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich [Erkrankung an Schizophrenie]) und zeigt somit –auch über den Themenbereich der Erkrankung des Beschwerdeführers hinaus die hohe Eintrittsschwelle von Art. 3 EMRK in jenen Fällen, in denen keine unmittelbare Verantwortung des Abschiebestaates vorliegt}.Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen {EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964 („St. Kitts-Fall“), Europ. Kommission für Menschenrechte: B.B. gegen Frankreich, 9.3.1998, Nr. 30930/96; In seiner sonstigen, dem in die Literatur unter der „St. Kitts-Fall“ bekannten Fall nachfolgenden Rechtsprechung hat der EGMR (unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen konkreten Umstände) –bezogen auf eine Erkrankung des Beschwerdeführers- in keinem Fall eine derart außergewöhnliche – und damit vergleichbare – Situation angenommen vergleiche z.B. (S.C.C. gegen Schweden, Nr. 46553 /99 [HIV-Infektion beim Vorhandensein von Verwandten und grundsätzlicher Behandelbarkeit im Herkunftsstaat], EGMR 10.11.2005, Paramsothy gegen die Niederlande [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom], EGMR 10.11.2005, Ramadan gegen die Niederlande, Nr. 35989/03 [Erkrankung an Depression, teils mit psychotischer Charakteristik], EGMR 27.09.2005, Hukic gegen Schweden, Nr. 17416/05 [Erkrankung am Down-Syndrom], EGMR 22.09.2005, Kaldik gegen Deutschland, Nr. 28526 [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom mit Selbstmordgefahr], EGMR 31.05.2005, Ovdienko gegen Finnland, Nr. 1383/04 [Erkrankung an schwerer Depression mit Selbstmordgefahr], EGMR 25.11.2004, Amegnigan gegen die Niederlande, Nr. 25629/04 [HIV-Infektion], EGMR 29.06.2004, Salkic gegen Schweden, Nr. 7702/04 [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen], EGMR 22.06.2004, Ndangoya gegen Schweden, Nr. 17868/03 [HIV-Infektion], EGMR 06.02.2001, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich [Erkrankung an Schizophrenie]) und zeigt somit –auch über den Themenbereich der Erkrankung des Beschwerdeführers hinaus die hohe Eintrittsschwelle von Artikel 3, EMRK in jenen Fällen, in denen keine unmittelbare Verantwortung des Abschiebestaates vorliegt}. Gem. der Judikatur des EGMR muss der Beschwerdeführer die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 – Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden.Gem. der Judikatur des EGMR muss der Beschwerdeführer die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 – Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289).Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus vergleiche EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: römisch zehn u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller „Beweise“ zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle vergleiche VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann vergleiche auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist sohin auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in § 50 Abs. 1 FPG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist sohin auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in Paragraph 50, Absatz eins, FPG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre vergleiche VwGH 26.6.1997, 95/21/0294). Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.
- Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Gewährung von subsidiärem Schutz somit aus. Hinweise auf das sonstige Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige Elementarereignisse) liegen ebenfalls nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.Hinweise auf das sonstige Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige Elementarereignisse) liegen ebenfalls nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Artikel 2, und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann. Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates des BFs (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates des BFs (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Artikel 2, EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus. Da sich der Herkunftsstaat der BF nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für die BF als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht. Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat der BF in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom
- Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 50 FPG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist.Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat der BF in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897 aus 1994,, 14.119 aus 1995,, vergleiche auch Artikel 3, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom
- Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter Paragraph 50, FPG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist. Aus der sonstigen allgemeinen Lage kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 50 FPG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden. Aus der sonstigen allgemeinen Lage kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls kein Hinweis auf das Bestehen eines unter Paragraph 50, FPG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden. Weitere, in der Person der BF begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden. Die BF stammen aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehören die BF keinem Personenkreis an, von welchem Anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf seine individuelle Versorgungslage schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. Zur individuellen Situation der BF wird weiters festgehalten, dass diese im Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügen. Bei BF1 handelt es sich um eine jüngere, nicht invalide, arbeitsfähige Frau mit familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsland. Auch BF2 befindet sich im arbeitsfähigen Alter und BF3 ist es aufgrund ihres Alters ebenso möglich, eine (Lehr-) Stelle anzunehmen. BF2 und BF3 gaben in ihrer letzten Einvernahme vor der bB auch an, gesund zu sein. BF1 gab im Verfahren an, sie habe Diplome als Friseurin, Schneiderin und Buchhalterin. Zwar wird BF1, worauf noch im Detail einzugehen sein wird, bescheinigt, dass sie an einer Anpassungsstörung und einer mittelgradig schweren Depression und einer Autoimmunerkrankung leidet, dass sie arbeitsunfähig wäre, geht aus der im August 2019 erstellten gutachterlichen Stellungnahme sowie aus den von ihr vorgelegten ärztlichen Attesten jedoch nicht hervor. Zudem gab sie im gegenständlichen Verfahren auch an, sie würde in Österreich gerne etwa dreißig Stunden in den gelernten Berufen arbeiten und legte in der Folge auch Zusagen für eine Beschäftigung als Reinigungskraft vor. Wie bereits im Erkenntnis vom 17.1.2018 festgehalten, bestehen auch Unterhaltsansprüche gegen den Ehemann und Vater der BF. Wie bereits angemerkt, ist es auch BF2 und BF3 – BF2 allenfalls nach Ableistung eines zivilen Alternativdienstes – möglich und zumutbar, eine Arbeits- bzw. Lehrstelle anzunehmen und so zum Familieneinkommen beizutragen. An der familiären Situation haben sich im Vergleich zum vorhergehenden Verfahren keine wesentlichen Änderungen ergeben, als BF1 anlässlich der Einvernahme am 11.11.2019 vor der bB angab, sowohl ihre Eltern als auch ihre Schwester würden noch in XXXX leben. Die BF bestätigten auch, dass sie in Kontakt zur Familie bzw. den Verwandten stehen. Die Eltern bekämen eine Pension und die Schwester würde als Nageldesignerin arbeiten. Für das Bundesverwaltungsgericht ist in Anbetracht ihrer Aussagen kein Grund ersichtlich, weshalb die BF ihre Familie bzw. die Verwandten im Herkunftsland nicht kontaktieren und allenfalls um Unterstützung bitten sollten. An der familiären Situation haben sich im Vergleich zum vorhergehenden Verfahren keine wesentlichen Änderungen ergeben, als BF1 anlässlich der Einvernahme am 11.11.2019 vor der bB angab, sowohl ihre Eltern als auch ihre Schwester würden noch in römisch 40 leben. Die BF bestätigten auch, dass sie in Kontakt zur Familie bzw. den Verwandten stehen. Die Eltern bekämen eine Pension und die Schwester würde als Nageldesignerin arbeiten. Für das Bundesverwaltungsgericht ist in Anbetracht ihrer Aussagen kein Grund ersichtlich, weshalb die BF ihre Familie bzw. die Verwandten im Herkunftsland nicht kontaktieren und allenfalls um Unterstützung bitten sollten. Selbst unter der Annahme, der Gesundheitszustand der BF1 würde sich verschlechtern und sie könne deshalb nicht arbeiten bzw. keine Vollzeitbeschäftigung annehmen, so wird es den BF dennoch möglich sein, unter Anspannung ihrer Kräfte und gegenseitiger Unterstützung das Auskommen der Familie zu sichern. Den BF ist es auch zumutbar, noch bestehende Unterhaltsansprüche gegen den Ehemann bzw. Vater geltend zu machen. Im Verfahren wurden auch keine stichhaltigen Argumente dargelegt, warum die BF nicht mit Unterstützung durch ihre Familie bzw. Verwandtschaft rechnen dürfen. Jedenfalls werden die BF im Rahmen des Familienverbandes Unterstützung in moralischer oder praktischer Hinsicht erfahren, sodass nicht zu besorgen ist, die BF würden völlig auf sich allein gestellt sein. Zudem ist auch zu beachten, dass BF2 und BF3 mittlerweile sechzehn und achtzehn Jahre alt sind und auch die Minderjährige ihr Leben bis zu einem gewissen Grad selbständig organisieren kann. Den BF steht es auch frei das – wenn auch nicht sonderlich leistungsfähige – Sozialsystem des Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen. Zum Gesundheitszustand der BF wird Folgendes erwogen: BF2 und BF3 gaben bei ihrer letzten Befragung vor der bB an, sie seien gesund. BF1 machte als Neuerung im Verfahren Verschlechterungen ihres Gesundheitszustandes - insbesondere neue Erkrankungen und den Bedarf an Behandlung derselben - geltend. Daher hat sich die Beurteilung, ob die Folgeanträge auch für den Status von subsidiär Schutzberechtigten zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurden, an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu zu orientieren, unter welchen Voraussetzungen wegen Erkrankungen und des mit diesen einhergehenden medizinischen Behandlungsbedarfs dieser Schutzstatus zuzuerkennen ist. Anhand dieser Rechtsprechung ist zu beurteilen, ob die Folgeanträge auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberec