Obsah (8)
§ 8§ 55Art 133§ 7§ 57§ 10§ 52§ 46RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.04.2020 GeschäftszahlL529 2223766-1 SpruchL529 2223766-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Rich
§ 8Abs. 1 Z 2 Asyl
G wird Ihnen der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zuerkannt“.„
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wird Ihnen der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zuerkannt“.
- Hinsichtlich Spruchpunkt VI. wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dieser wie folgt zu lauten hat:
- Hinsichtlich Spruchpunkt römisch sechs. wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dieser wie folgt zu lauten hat: „
§ 55FPG, Art. 16, § 1
(1)2. COVID-19-Gesetz, BGBl I 16/2020 beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage beginnend mit 1.5.2020.“„
Paragraph 55, FPG, Artikel 16,, Paragraph eins,
(1)2. COVID-19-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 16 aus 2020, beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage beginnend mit 1.5.2020.“ B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang I.
- Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als „BF“ bezeichnet), ist Staatsangehöriger der Türkei. Sein am 30.03.2005 gestellter Antrag auf internationalen Schutz war zunächst mit Bescheid des damals zuständigen Bundesasylamtes (kurz: BAA) abgewiesen worden. Nach Zurückverweisung durch den damals zuständigen Unabhängigen Bundesasylsenat (UBAS) vom 02.01.2006 wurde in weiterer Folge dem Asylantrag des BF mit Bescheid des BAA vom 14.05.2009, Zl. XXXX , stattgegeben und festgestellt, dass dem BF kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. römisch eins.
- Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als „BF“ bezeichnet), ist Staatsangehöriger der Türkei. Sein am 30.03.2005 gestellter Antrag auf internationalen Schutz war zunächst mit Bescheid des damals zuständigen Bundesasylamtes (kurz: BAA) abgewiesen worden. Nach Zurückverweisung durch den damals zuständigen Unabhängigen Bundesasylsenat (UBAS) vom 02.01.2006 wurde in weiterer Folge dem Asylantrag des BF mit Bescheid des BAA vom 14.05.2009, Zl. römisch 40 , stattgegeben und festgestellt, dass dem BF kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. I.
- Die polnische Grenzwache informierte die österreichischen Behörden, dass der BF am 04.03.2019 am Grenzübergang XXXX bei der Einreise aus der Ukraine wegen illegalem Grenzübertritt angehalten worden sei; der BF habe sich mit einem türkischen Reisepass, ausgestellt am 10.12.2018 in XXXX , gültig bis 07.05.2020, ausgewiesen. Über den Reisezweck habe er keine Angaben gemacht. Nach Bezahlung einer Geldstrafe sei ihm die Einreise nach Polen bzw. Weiterreise gewährt worden. römisch eins.
- Die polnische Grenzwache informierte die österreichischen Behörden, dass der BF am 04.03.2019 am Grenzübergang römisch 40 bei der Einreise aus der Ukraine wegen illegalem Grenzübertritt angehalten worden sei; der BF habe sich mit einem türkischen Reisepass, ausgestellt am 10.12.2018 in römisch 40 , gültig bis 07.05.2020, ausgewiesen. Über den Reisezweck habe er keine Angaben gemacht. Nach Bezahlung einer Geldstrafe sei ihm die Einreise nach Polen bzw. Weiterreise gewährt worden. Der BF stellte am 11.03.2019 einen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses. I.
- Das (nunmehr zuständige) Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (kurz: BFA) leitete am 21.03.2019 ein Verfahren zur Aberkennung des Status eines Asylberechtigten
§ 7Asyl
G ein und forderte den BF im Rahmen des Parteiengehörs und unter Einräumung einer zweiwöchigen Frist zur Beantwortung von Fragen bzw. zur Stellungnahme auf.römisch eins.3. Das (nunmehr zuständige) Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (kurz: BFA) leitete am 21.03.2019 ein Verfahren zur Aberkennung des Status eines Asylberechtigten
Paragraph 7, AsylG ein und forderte den BF im Rahmen des Parteiengehörs und unter Einräumung einer zweiwöchigen Frist zur Beantwortung von Fragen bzw. zur Stellungnahme auf. Am 26.03.2019 stellte der BF vor dem Sozialamt der Stadt Salzburg einen Antrag auf Gewährung von Sozialleistungen. I.
- Mit Schreiben vom 11.04.2019 gab der BF seine rechtsfreundliche Vertretung bekannt und nahm zum eingeräumten Parteiengehör dahingehend Stellung, dass Eltern und Geschwister in der Türkei leben würden und er Kontakt zu ihnen habe. In Österreich lebe er zur Zeit bei seiner Schwester, die ihn auch finanziell unterstütze. Er sei gesund, strafrechtlich unbescholten und beziehe keine Sozialleistungen in Österreich. In der Türkei sei ein strafrechtliches Verfahren wegen der vermeintlichen Unterstützung der PKK anhängig und es sei ihm deshalb eine Rückkehr in sein Heimatland nicht möglich. römisch eins.
- Mit Schreiben vom 11.04.2019 gab der BF seine rechtsfreundliche Vertretung bekannt und nahm zum eingeräumten Parteiengehör dahingehend Stellung, dass Eltern und Geschwister in der Türkei leben würden und er Kontakt zu ihnen habe. In Österreich lebe er zur Zeit bei seiner Schwester, die ihn auch finanziell unterstütze. Er sei gesund, strafrechtlich unbescholten und beziehe keine Sozialleistungen in Österreich. In der Türkei sei ein strafrechtliches Verfahren wegen der vermeintlichen Unterstützung der PKK anhängig und es sei ihm deshalb eine Rückkehr in sein Heimatland nicht möglich. Mit Schreiben vom 24.04.2019 ergänzte der BF seine Stellungnahme dahingehend, dass er noch vor der Zustellung des positiven Asylbescheides in den Irak ausgereist sei. Er sei im Jahr 2012 im Vertrauen darauf, dass die vom Staat ausgerufene Amnestie in der Türkei gegenüber PKK-Sympathisanten auch für ihn gelte, in die Türkei zurückgekehrt. Da aber gegen den BF ein Strafverfahren eingeleitet worden sei, habe er ohne Behördenkontakt die Türkei wieder verlassen. Die Gründe für die Aufrechterhaltung des Asylstatus seien nach wie vor aufrecht und ihm drohe bei Rückkehr asylrelevante Verfolgung. I.
- Am 01.07.2019 wurde der BF vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen zusammengefasst an, dass er gesund und mittlerweile verheiratet und Vater sei, seine Frau und sein fünfjähriges Kind würden in der Türkei leben und von den Eltern des BF unterstützt werden. In der Türkei seien auch Eltern, Geschwister und weitere Verwandte aufhältig. Der BF habe sich von 2005 – 2009 in Österreich aufgehalten, von 2009 – 2012 im Irak und von 2012 – 2019 in der Türkei. In der Türkei habe er in der Gastronomie gearbeitet, sei versichert gewesen und habe einen offiziellen Wohnsitz gehabt. Er habe eine Kompensationszahlung geleistet, um vom Wehrdienst befreit zu sein. Er habe in der Türkei einen Ladungstermin bekommen und habe daher sein Land verlassen. Bei Rückkehr fürchte er, eingesperrt oder umgebracht zu werden. In Österreich sei er strafrechtlich unbescholten, lebe bei seiner Schwester und sei seit einem Monat als Kellner erwerbstätig.römisch eins.
- Am 01.07.2019 wurde der BF vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen zusammengefasst an, dass er gesund und mittlerweile verheiratet und Vater sei, seine Frau und sein fünfjähriges Kind würden in der Türkei leben und von den Eltern des BF unterstützt werden. In der Türkei seien auch Eltern, Geschwister und weitere Verwandte aufhältig. Der BF habe sich von 2005 – 2009 in Österreich aufgehalten, von 2009 – 2012 im Irak und von 2012 – 2019 in der Türkei. In der Türkei habe er in der Gastronomie gearbeitet, sei versichert gewesen und habe einen offiziellen Wohnsitz gehabt. Er habe eine Kompensationszahlung geleistet, um vom Wehrdienst befreit zu sein. Er habe in der Türkei einen Ladungstermin bekommen und habe daher sein Land verlassen. Bei Rückkehr fürchte er, eingesperrt oder umgebracht zu werden. In Österreich sei er strafrechtlich unbescholten, lebe bei seiner Schwester und sei seit einem Monat als Kellner erwerbstätig. I.
- Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid wurde dem BF der ihm mit Bescheid vom 14.05.2009 zuerkannte Status des Asylberechtigten
§ 7Abs. 1 Z 2 Asyl
G aberkannt und
§ 7Abs. 4 Asyl
G festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.).
§ 8Abs. 1 Z 2 Asyl
G wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57
wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
§ 10Abs. 1 Z 4 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei
§ 46
FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.).
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.). römisch eins.6. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid wurde dem BF der ihm mit Bescheid vom 14.05.2009 zuerkannte Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aberkannt und
Paragraph 7, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend führte das BFA im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass der BF zehn Jahre in der Türkei gelebt, verschiedentliche Behördenkontakte gehabt und zudem einen türkischen Reisepass beantragt habe, weshalb davon auszugehen sei, dass er sich wieder unter den Schutz seines Heimatstaates gestellt habe. In Österreich verfüge der BF über kein schützenswertes Privat- und Familienleben. I.
- Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Der Bescheid wurde vollinhaltlich angefochten.römisch eins.
- Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Der Bescheid wurde vollinhaltlich angefochten. Auf das Beschwerdevorbringen im Detail wird in den entsprechenden Stellen des gegenständlichen Erkenntnisses eingegangen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
- Feststellungen römisch zwei.
- Feststellungen II.1.
- Der Beschwerdeführerrömisch zwei.1.
- Der Beschwerdeführer Beim BF handelt es sich um einen türkischen Staatsangehörigen mit kurdischer Volkszugehörigkeit und moslemischen Glaubens. Die Identität des BF steht fest. Der BF hat am 30.03.2005 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, welchem im zweiten Rechtsgang mit Bescheid des BAA vom 14.05.2009, Zl. XXXX , stattgegeben und festgestellt wurde, dass dem BF kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Der BF hat am 30.03.2005 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, welchem im zweiten Rechtsgang mit Bescheid des BAA vom 14.05.2009, Zl. römisch 40 , stattgegeben und festgestellt wurde, dass dem BF kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten lag im Wesentlichen zugrunde, dass dem BF insofern Verfolgung aus Gründen der politischen Gesinnung drohe, als er wegen (unterstellter) Mitgliedschaft zu einer bewaffneten terroristischen Organisation (PKK) mit einem gerichtlich erlassenen Haftbefehl landesweit gesucht worden sei. Der BF verließ Österreich bereits vor Asylzuerkennung, somit vor dem 18.05.2009, hielt sich von 2009 – 2012 im Irak auf und kehrte 2012 freiwillig in die Türkei zurück. Der BF hielt sich von 2012 bis 2019 in der Türkei auf. Seit 28.05.2019 ist der BF wieder mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet. Während seines Aufenthaltes in der Türkei war der BF seinen Angaben zufolge erwerbstätig, heiratete, wurde Vater eines mittlerweilen fünfjährigen Kindes und verfügte über einen festen Wohnsitz. In seinem Herkunftsland sind neben seiner Ehefrau auch Eltern und Geschwister in der Türkei aufhältig, er steht in telefonischem Kontakt mit ihnen. Der BF verfügt über einen türkischen Reisepass, Nr. XXXX , ausgestellt am 10.12.2018 in XXXX , gültig bis 07.05.2020, und er verwendete diesen Reisepass, um aus der Türkei auszureisen. Es liegt kein Umstand vor, aus dem hervorgehen könnte, dass der BF aus Zwang oder sonst unfreiwillig den diesbezüglichen Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses stellte. Der BF verfügt über einen türkischen Reisepass, Nr. römisch 40 , ausgestellt am 10.12.2018 in römisch 40 , gültig bis 07.05.2020, und er verwendete diesen Reisepass, um aus der Türkei auszureisen. Es liegt kein Umstand vor, aus dem hervorgehen könnte, dass der BF aus Zwang oder sonst unfreiwillig den diesbezüglichen Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses stellte. In Österreich hat der BF eine Schwester, bei der er wohnt, und mehrere Cousins, mit denen er in Kontakt steht. Er ist seit 28.05.2019 mit Unterbrechungen erwerbstätig. Er spricht kaum Deutsch und ist kein Mitglied in einem Verein oder sonstigen Organisation. Er ist gesund und arbeitsfähig und strafrechtlich unbescholten. II.1.
- Die Lage im Herkunftsstaat Türkeirömisch zwei.1.
- Die Lage im Herkunftsstaat Türkei II.1.2.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Türkei schließt sich das ho. Gericht den schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen der belangten Behörde an und wird konkret auf die insoweit relevanten Abschnitte hingewiesen:römisch zwei.1.2.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Türkei schließt sich das ho. Gericht den schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen der belangten Behörde an und wird konkret auf die insoweit relevanten Abschnitte hingewiesen: „Politische Lage Die Türkei ist eine Präsidialrepublik und laut Art. 2 ihrer Verfassung ein demokratischer, laizistischer und sozialer Rechtsstaat auf der Grundlage öffentlichen Friedens, nationaler Solidarität, Gerechtigkeit und der Menschenrechte sowie den Grundsätzen ihres Gründers Atatürk besonders verpflichtet. Staats- und Regierungschef ist seit Einführung des präsidialen Regierungssystems (9.7.2018) der Staatspräsident, der die politischen Geschäfte führt (AA 3.8.2018).Die Türkei ist eine Präsidialrepublik und laut Artikel 2, ihrer Verfassung ein demokratischer, laizistischer und sozialer Rechtsstaat auf der Grundlage öffentlichen Friedens, nationaler Solidarität, Gerechtigkeit und der Menschenrechte sowie den Grundsätzen ihres Gründers Atatürk besonders verpflichtet. Staats- und Regierungschef ist seit Einführung des präsidialen Regierungssystems (9.7.2018) der Staatspräsident, der die politischen Geschäfte führt (AA 3.8.2018). Der Präsident wird für eine Amtszeit von fünf Jahren direkt gewählt und kann bis zu zwei Amtszeiten innehaben, İ der Möglichkeit einer dritten Amtszeit, wenn während der zweiten Amtszeit vorgezogene Präsidentschaftswahlen ausgerufen werden. Erhält kein Kandidat in der ersten Runde die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen, findet zwei Wochen später eine Stichwahl zwischen den beiden stimmenstärksten Kandidaten statt. Die 600 Mitglieder des Einkammerparlaments werden durch ein proportionales System mit geschlossenen Parteienlisten bzw. unabhängigen Kandidaten in 87 Wahlkreisen für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Wahlkoalitionen sind erlaubt. Es gilt eine 10%-Hürde für Parteien bzw. Wahlkoalitionen, die höchste unter den Staaten der OSZE und des Europarates. Die Verfassung garantiert die Rechte und Freiheiten, die den demokratischen Wahlen zugrunde liegen, nicht ausreichend, da sie sich auf Verbote zum Schutze des Staates beschränkt und der Gesetzgebung diesbezügliche unangemessene Einschränkungen erlaubt. Im Rahmen der Verfassungsänderungen 2017 wurde die Zahl der Sitze von 550 auf 600 erhöht und die Amtszeit des Parlaments von vier auf fünf Jahre verlängert (OSCE/ODIHR 25.6.2018). Am 16.4.2017 stimmten bei einer Beteiligung von 85,43% der türkischen Wählerschaft 51,41% für die von der regierenden AKP initiierte und von der rechts-nationalistischen Partei der Nationalistischen Bewegung (MHP) unterstützte Verfassungsänderung, welche ein exekutives Präsidialsystem vorsah (OSCE 22.6.2017, vgl. HDN 16.4.2017). Die gemeinsame Beobachtungsmisson der OSZE und der Parlamentarischen Versammlung des Europarates (PACE) kritisierte die ungleichen Wettbewerbsbedingungen beim Referendum. Der Staat hat nicht garantiert, dass die WählerInnen unparteiisch und ausgewogen informiert wurden. Zivilgesellschaftliche Organisationen konnten an der Beobachtung des Referendums nicht teilhaben. Einschränkungen von grundlegenden Freiheiten aufgrund des bestehenden Ausnahmezustands hatten negative Auswirkungen. Im Vorfeld des Referendums wurden Journalisten und Gegner der Verfassungsänderung behindert, verhaftet und fallweise physisch attackiert. Mehrere hochrangige Politiker und Beamte, darunter der Staatspräsident und der Regierungschef setzten die Unterstützer der Nein-Kampagne mit Terrorsympathisanten oder Unterstützern des Putschversuchs vom Juli 2016 gleich (OSCE/Am 16.4.2017 stimmten bei einer Beteiligung von 85,43% der türkischen Wählerschaft 51,41% für die von der regierenden AKP initiierte und von der rechts-nationalistischen Partei der Nationalistischen Bewegung (MHP) unterstützte Verfassungsänderung, welche ein exekutives Präsidialsystem vorsah (OSCE 22.6.2017, vergleiche HDN 16.4.2017). Die gemeinsame Beobachtungsmisson der OSZE und der Parlamentarischen Versammlung des Europarates (PACE) kritisierte die ungleichen Wettbewerbsbedingungen beim Referendum. Der Staat hat nicht garantiert, dass die WählerInnen unparteiisch und ausgewogen informiert wurden. Zivilgesellschaftliche Organisationen konnten an der Beobachtung des Referendums nicht teilhaben. Einschränkungen von grundlegenden Freiheiten aufgrund des bestehenden Ausnahmezustands hatten negative Auswirkungen. Im Vorfeld des Referendums wurden Journalisten und Gegner der Verfassungsänderung behindert, verhaftet und fallweise physisch attackiert. Mehrere hochrangige Politiker und Beamte, darunter der Staatspräsident und der Regierungschef setzten die Unterstützer der Nein-Kampagne mit Terrorsympathisanten oder Unterstützern des Putschversuchs vom Juli 2016 gleich (OSCE/ PACE 17.4.2017). Die oppositionelle Republikanische Volkspartei (CHP) und die prokurdische Demokratische Partei der Völker (HDP) legten bei der Obersten Wahlkommission Beschwerde ein, dass 2,5 Millionen Wahlzettel ohne amtliches Siegel verwendet worden seien. Die Kommission wies die Beschwerde zurück (AM 17.4.2017). Gegner der Verfassungsänderung demonstrierten in den größeren Städten des Landes gegen die vermeintlichen Manipulationen (AM 18.7.2017). Die OSZE kritisiert eine fehlende Bereitschaft der türkischen Regierung zur Klärung von Manipulationsvorwürfen (FAZ 19.4.2017). Bei den vorgezogenen Präsidentschaftswahlen am 24.6.2018 errang Amtsinhaber Recep Tayyip Erdoğan 52,6% der Stimmen, sodass ein möglicher zweiter Wahlgang obsolet wurde. Bei den gleichzeitig stattfindenden Parlamentswahlen erhielt die regierende AK-Partei 42,6% der Stimmen und 295 der 600 Sitze im Parlament. Zwar verlor die AKP die absolute Mehrheit, doch durch ein Wahlbündnis mit der rechts-nationalistischen Partei der Nationalistischen Bewegung (MHP) unter dem Namen „Volksbündnis“, verfügt sie über eine Mehrheit im Parlament. Die kemalistisch-sekuläre CHP gewann 22,6% bzw. 146 Sitze und ihr Wahlbündnispartner, die national-konservative İyi-Partei, eine Abspaltung der MHP, 10% bzw. 43 Mandate. Drittstärkste Partei wurde die pro-kurdische HDP mit 11,7% und 67 Mandaten (HDN 26.6.2018). Zwar hatten die Wähler und Wählerinnen eine echte Auswahl, doch bestand keine Chancengleichheit zwischen den Kandidaten und Parteien. Der amtierende Präsident und seine Partei genossen einen beachtlichen Vorteil, der sich auch in einer übermäßigen Berichterstattung der staatlichen und privaten Medien zu ihren Gunsten widerspiegelte. Zudem missbrauchte die regierende AKP staatliche Verwaltungsressourcen für den Wahlkampf. Der restriktive Rechtsrahmen und die unter dem geltenden Ausnahmezustand gewährten Machtbefugnisse schränkten die Versammlungs- und Meinungsfreiheit auch in den Medien ein. Der Wahlkampf fand in einem stark polarisierten politischen Umfeld statt (OSCE/ODIHR 25.6.2018). Der Präsident hat die Befugnis hochrangige Regierungsbeamte zu ernennen und zu entlassen, die nationale Sicherheitspolitik festzulegen und die erforderlichen Durchführungsmaßnahmen zu ergreifen; den Ausnahmezustand auszurufen; Präsidialerlässe zu Exekutivangelegenheiten außerhalb des Gesetzes zu erlassen; das Parlament indirekt aufzulösen, indem er Parlaments- und Präsidentschaftswahlen ausruft; das Regierungsbudget aufzustellen; Vetogesetze zu erlassen; und vier von 13 Mitgliedern des Rates der Richter und Staatsanwälte und zwölf von 15 Richtern des Verfassungsgerichtshofes zu ernennen. Die traditionellen Instrumente des Parlaments zur Kontrolle der Exekutive, wie z. B. ein Vertrauensvotum und die Möglichkeit mündlicher Anfragen an die Regierung, sind nicht mehr möglich. Nur schriftliche Anfragen können an Vizepräsidenten und Minister gerichtet werden. Wenn drei Fünftel des Parlamentes zustimmen, kann dieses eine parlamentarische Untersuchung mutmaßlicher strafrechtlicher Handlungen des Präsidenten, der Vizepräsidenten und der Minister im Zusammenhang mit ihren Aufgaben einleiten. Der Grundsatz des Vorrangs von Gesetzen vor Präsidialerlässen ist im neuen System verankert. Präsident darf keine Dekrete in Bereichen erlassen, die durch die Verfassung der Legislative vorbehalten sind. Der Präsident hat das Recht, gegen jedes Gesetz ein Veto einzulegen, obgleich das Parlament mit absoluter Mehrheit ein solches Veto außer Kraft setzen kann, während das Parlament nur beim Verfassungsgericht die Nichtigkeitserklärung von Präsidialerlässen beantragen kann (EC 17.4.2018). Unter dem Ausnahmezustand wurde die Schlüsselfunktion des Parlaments als Gesetzgeber eingeschränkt, da die Regierung auf Verordnungen mit „Rechtskraft“ zurückgriff, um Fragen zu regeln, die nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren hätten behandelt werden müssen. Das Parlament erörterte nur eine Handvoll wichtiger Rechtsakte, insbesondere das Gesetz zur Änderung der Verfassung und umstrittene Änderungen seiner Geschäftsordnung. Nach den sich verschärfenden politischen Spannungen im Land wurde der Raum für den Dialog zwischen den politischen Parteien im Parlament weiter eingeschränkt. Die oppositionelle Demokratische Partei der Völker (HDP) wurde besonders an den Rand gedrängt, da viele HDP-ParlamentarierInnen wegen angeblicher Unterstützung terroristischer Aktivitäten verhaftet und zehn von ihnen ihres Mandates enthoben wurden (EC 17.4.2018). Nach dem Ende des Ausnahmezustandes am 18.7.2018 verabschiedete das türkische Parlament ein Gesetzespaket mit Anti-Terrormaßnahmen, das vorerst auf drei Jahre befristet ist (NZZ 18.7.2018; vgl. ZO 25.7.2018). In 27 Paragrafen wird geregelt, wie der Staat den Kampf gegen den Terror auch im Normalzustand weiterführen will. So behalten die Gouverneure einen Teil ihrer Befugnisse aus dem Ausnahmezustand. Sie dürfen weiterhin Menschen, bei denen der Verdacht besteht, dass sie "die öffentliche Ordnung oder Sicherheit stören", bis zu 15 Tage lang den Zugang zu bestimmten Orten und Regionen verwehren und die Versammlungsfreiheit einschränken. Grundsätzlich darf es wie im Ausnahmezustand nach Einbruch der Dunkelheit keine Demonstrationen im Freien mehr geben. Zusätzlich können sie Versammlungen mit dem Argument verhindern, dass diese "den Alltag der Bürger nicht auf extreme und unerträgliche Weise erschweren dürfen". Der neue Gesetzestext regelt im Detail, wie Richter, Sicherheitskräfte oder Ministeriumsmitarbeiter entlassen werden können. Außerdem will die Regierung wie während des Ausnahmezustandes die Pässe derer, die wegen Terrorverdachts aus dem Staatsdienst entlassen oder suspendiert werden, ungültig machen. Auch die Pässe ihrer Ehepartner können weiterhin annulliert werden (ZO 25.7.2018). Auf der Plus-Seite der gesetzlichen Regelungen steht die weitere Verkürzung der Zeit in Polizeigewahrsam ohne richterliche Anordnung von zuletzt sieben auf nun maximal vier Tage. Innerhalb von 48 Stunden nach der Festnahme sind Verdächtige an den Ort des nächstgelegenen Gerichts zu bringen. In den ersten Monaten nach dem Putsch konnten Bürger offiziell bis zu 30 Tage in Zellen verschwinden, ohne einen Richter zu sehen (NZZ 18.7.2018).Unter dem Ausnahmezustand wurde die Schlüsselfunktion des Parlaments als Gesetzgeber eingeschränkt, da die Regierung auf Verordnungen mit „Rechtskraft“ zurückgriff, um Fragen zu regeln, die nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren hätten behandelt werden müssen. Das Parlament erörterte nur eine Handvoll wichtiger Rechtsakte, insbesondere das Gesetz zur Änderung der Verfassung und umstrittene Änderungen seiner Geschäftsordnung. Nach den sich verschärfenden politischen Spannungen im Land wurde der Raum für den Dialog zwischen den politischen Parteien im Parlament weiter eingeschränkt. Die oppositionelle Demokratische Partei der Völker (HDP) wurde besonders an den Rand gedrängt, da viele HDP-ParlamentarierInnen wegen angeblicher Unterstützung terroristischer Aktivitäten verhaftet und zehn von ihnen ihres Mandates enthoben wurden (EC 17.4.2018). Nach dem Ende des Ausnahmezustandes am 18.7.2018 verabschiedete das türkische Parlament ein Gesetzespaket mit Anti-Terrormaßnahmen, das vorerst auf drei Jahre befristet ist (NZZ 18.7.2018; vergleiche ZO 25.7.2018). In 27 Paragrafen wird geregelt, wie der Staat den Kampf gegen den Terror auch im Normalzustand weiterführen will. So behalten die Gouverneure einen Teil ihrer Befugnisse aus dem Ausnahmezustand. Sie dürfen weiterhin Menschen, bei denen der Verdacht besteht, dass sie "die öffentliche Ordnung oder Sicherheit stören", bis zu 15 Tage lang den Zugang zu bestimmten Orten und Regionen verwehren und die Versammlungsfreiheit einschränken. Grundsätzlich darf es wie im Ausnahmezustand nach Einbruch der Dunkelheit keine Demonstrationen im Freien mehr geben. Zusätzlich können sie Versammlungen mit dem Argument verhindern, dass diese "den Alltag der Bürger nicht auf extreme und unerträgliche Weise erschweren dürfen". Der neue Gesetzestext regelt im Detail, wie Richter, Sicherheitskräfte oder Ministeriumsmitarbeiter entlassen werden können. Außerdem will die Regierung wie während des Ausnahmezustandes die Pässe derer, die wegen Terrorverdachts aus dem Staatsdienst entlassen oder suspendiert werden, ungültig machen. Auch die Pässe ihrer Ehepartner können weiterhin annulliert werden (ZO 25.7.2018). Auf der Plus-Seite der gesetzlichen Regelungen steht die weitere Verkürzung der Zeit in Polizeigewahrsam ohne richterliche Anordnung von zuletzt sieben auf nun maximal vier Tage. Innerhalb von 48 Stunden nach der Festnahme sind Verdächtige an den Ort des nächstgelegenen Gerichts zu bringen. In den ersten Monaten nach dem Putsch konnten Bürger offiziell bis zu 30 Tage in Zellen verschwinden, ohne einen Richter zu sehen (NZZ 18.7.2018). Seit der Einführung des Ausnahmezustands wurden über 150.000 Personen in Gewahrsam genommen, 78.000 verhaftet und über 110.000 Beamte entlassen, während nach Angaben der Behörden etwa 40.000 wieder eingestellt wurden, etwa 3.600 von ihnen per Dekret (EC 17.4.2018). Justizminister Abdulhamit Gül verkündete am 10.2.2017, dass rund 38.500 Mitglieder der Gülen-Bewegung, 10.000 der Arbeiterpartei Kurdistan (PKK) und rund 1.350 Mitglieder des sogenannten Islamischen Staates in der Türkei in Untersuchungshaft genommen oder verurteilt wurden. 2017 wurden von Staatsanwälten mehr als vier Millionen Untersuchungen eingeleitet. Laut Gül verhandelten die Obersten Strafgerichte 2017 mehr als sechs Millionen neue Fälle (HDN 12.2.2017). Die türkische Regierung hat Ermittlungen gegen insgesamt 612.347 Personen in der gesamten Türkei eingeleitet, weil sie in den letzten zwei Jahren angeblich "bewaffneten terroristischen Organisationen" angehört haben. Das Justizministerium gibt an, dass allein 2017 Ermittlungen gegen 457.425 Personen eingeleitet wurden, die im Sinne von Artikel 314 des Türkischen Strafgesetzbuches (TCK) als Gründer, Führungskader oder Mitglieder bewaffneter Organisationen gelten (TP 10.9.2018, vgl. SCF 7.9.2018). Mit Stand 29.8.2018 waren rund 170.400 Personen entlassen und 81.400 Personen in Gefängnissen inhaftiert (TP 29.8.2018). [siehe auch:
- Rechtsschutz/Justizwesen, 5.Sicherheitsbhörden und 3.
- Gülen- oder Hizmet-Bewegung]Seit der Einführung des Ausnahmezustands wurden über 150.000 Personen in Gewahrsam genommen, 78.000 verhaftet und über 110.000 Beamte entlassen, während nach Angaben der Behörden etwa 40.000 wieder eingestellt wurden, etwa 3.600 von ihnen per Dekret (EC 17.4.2018). Justizminister Abdulhamit Gül verkündete am 10.2.2017, dass rund 38.500 Mitglieder der Gülen-Bewegung, 10.000 der Arbeiterpartei Kurdistan (PKK) und rund 1.350 Mitglieder des sogenannten Islamischen Staates in der Türkei in Untersuchungshaft genommen oder verurteilt wurden. 2017 wurden von Staatsanwälten mehr als vier Millionen Untersuchungen eingeleitet. Laut Gül verhandelten die Obersten Strafgerichte 2017 mehr als sechs Millionen neue Fälle (HDN 12.2.2017). Die türkische Regierung hat Ermittlungen gegen insgesamt 612.347 Personen in der gesamten Türkei eingeleitet, weil sie in den letzten zwei Jahren angeblich "bewaffneten terroristischen Organisationen" angehört haben. Das Justizministerium gibt an, dass allein 2017 Ermittlungen gegen 457.425 Personen eingeleitet wurden, die im Sinne von Artikel 314 des Türkischen Strafgesetzbuches (TCK) als Gründer, Führungskader oder Mitglieder bewaffneter Organisationen gelten (TP 10.9.2018, vergleiche SCF 7.9.2018). Mit Stand 29.8.2018 waren rund 170.400 Personen entlassen und 81.400 Personen in Gefängnissen inhaftiert (TP 29.8.2018). [siehe auch:
- Rechtsschutz/Justizwesen, 5.Sicherheitsbhörden und 3.
- Gülen- oder Hizmet-Bewegung] Quellen: ● AA – Auswärtiges Amt (3.8.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei ● AM - Al Monitor (17.4.2017): Where does Erdogan's referendum win leave Turkey? http://www.al-monitor.com/pulse/originals/2017/04/turkey-erdogan-referendumvictory- further-uncertainty.html, Zugriff 19.9.2018 ● AM - Al Monitor (18.4.2017): Calls for referendum annulment rise in Turkey, http://www.al-monitor.com/pulse/originals/2017/04/turkey-referendum-fraud.html, Zugriff 19.9.2018 ● EC – European Commission (17.4.2018): Turkey 2018 Report [SWD
(2018)153 final], https://ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/sites/near/files/20180417- turkey-report.pdf, Zugriff 18.9.2018 ● FAZ – Frankfurter Allgemeine Zeitung (19.4.2017): OSZE kritisiert Erdogans Umgang mit Manipulationsvorwürfen, http://www.faz.net/aktuell/tuerkei-referendumosze- kritisiert-erdogans-umgang-mit-manipulationsvorwuerfen-14977732.html, Zugriff 19.9.2018 ● HDN – Hürriyet Daily News (10.2.2017):More than 38,000 FETÖ-linked persons remanded, convicted in Turkey: Minister, http://www.hurriyetdailynews.com/morethan- 38-000-feto-linked-persons-remanded-convicted-in-turkey-minister-127098, Zugriff 21.9.2018 ● HDN – Hürriyet Daily News (16.4.2017): Turkey approves presidential system in tight referendum, http://www.hurriyetdailynews.com/live-turkey-votes-on-presidentialsystem- in-key-referendum.aspx?pageID=238&nID=112061&NewsCatID=338, Zugriff 19.9.2018 ● HDN - Hürriyet Daily News (26.6.2018):
- Juni 2018, Ergebnisse Präsidentschaftswahlen; Ergebnisse Parlamentswahlen, http://www.hurriyetdailynews.com/wahlen-turkei-2018, Zugriff 19.9.2018 ● NZZ – Neue Zürcher Zeitung (18.7.2018): Wie es in der Türkei nach dem Ende des Ausnahmezustands weiter geht, https://www.nzz.ch/international/tuerkei-wie-esnach- dem-ende-des-ausnahmezustands-weitergeht-ld.1404273, Zugriff 20.9.2018 ● OSCE – Organization for Security and Cooperation in Europe (22.6.2017): Turkey, Constitutional Referendum, 16 April 2017: Final Report, http://www.osce.org/odihr/elections/turkey/324816?download=true, Zugriff 19.9.2018 ● OSCE/PACE - Organization for Security and Cooperation in Europe/ Parliamentary Assembly of the Council of Europe (17.4.2017): INTERNATIONAL REFERENDUM OBSERVATION MISSION, Republic of Turkey – Constitutional Referendum, 16 April 2017 - Statement of Preliminary Findings and Conclusions, https://www.osce.org/odihr/elections/turkey/311721?download=true, Zugriff 19.9.2018 ● OSCE/ODIHR – Organization for Security and Co-operation in Europe/Office for Democratic Institutions and Human Rights; OSCE Parliamentary Assembly; PACE – Parliamentary Assembly of the Council of Europe (25.6.2018): International Election Observation Mission Republic of Turkey – Early Presidential and Parliamentary Elections – 24.6.2018, https://www.osce.org/odihr/elections/turkey/385671?download=true, Zugriff 19.9.2018 ● SCF – Stockholm Center for Freedom (7.9.2019): Turkish gov’t investigates 612,347 people over ‘armed terror organization’ links in 2 years, https://stockholmcf.org/turkish-govt-investigates-612347-people-over-armed-terrororganization- links-in-2-years/, Zugriff 21.9.2018 ● TP – Turkey Purge (29.8.2018): Turkey’s post-coup crackdown, https://turkeypurge.com/, Zugriff 10.10.2018 ● TP – Turkey Purge (10.9.2018): 612,437 people faced terror investigations in Turkey in past 2 years: gov’t, https://turkeypurge.com/612437-people-faced-terrorinvestigations- in-turkey-in-past-2-years-govt, Zugriff 21.9.2018 ● ZO - Zeit Online (25.7.2018): Türkei verabschiedet Antiterrorgesetz, https://www.zeit.de/politik/ausland/2018-07/tuerkisches-parlament-verabschiedungneue- gesetze-anti-terror-massnahmen, Zugriff 20.9.2018 Sicherheitslage Die innenpolitischen Spannungen und die bewaffneten Konflikte in den Nachbarländern Syrien und Irak haben Auswirkungen auf die Sicherheitslage. In den größeren Städten und in den Grenzregionen zu Syrien kann es zu Demonstrationen und Ausschreitungen kommen. Im Südosten des Landes sind die Spannungen besonders groß, und es kommt immer wieder zu Ausschreitungen und bewaffneten Zusammenstößen. Der nach dem Putschversuch vom 15.7.2016 ausgerufene Notstand wurde am 18.7.2018 aufgehoben. Allerdings wurden Teile der Terrorismusabwehr, welche Einschränkungen gewisser Grundrechte vorsehen, ins ordentliche Gesetz überführt. Die Sicherheitskräfte verfügen weiterhin über die Möglichkeit, die Bewegungs- und Versammlungsfreiheit einzuschränken sowie kurzfristig lokale Ausgangssperren zu verhängen. Trotz erhöhter Sicherheitsmaßnahmen besteht das Risiko von Terroranschlägen jederzeit im ganzen Land. Im Südosten und Osten des Landes, aber auch in Ankara und Istanbul haben Attentate wiederholt zahlreiche Todesopfer und Verletzte gefordert, darunter Sicherheitskräfte, Bus-Passagiere, Demonstranten und Touristen (EDA 19.9.2018). Im Juli 2015 flammte der Konflikt zwischen Sicherheitskräften und PKK wieder militärisch auf, der Lösungsprozess kam zum Erliegen. Die Intensität des Konflikts innerhalb des türkischen Staatsgebiets hat aber seit Spätsommer 2016 nachgelassen (AA 3.8.2018). Mehr als 80% der Provinzen im Südosten des Landes waren zwischen 2015 und 2016 von Attentaten der PKK, der TAK und des sogenannten IS, sowie Vergeltungsoperationen der Regierung und bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und den türkischen Sicherheitskräften betroffen (SFH 25.8.2016). Ein hohes Sicherheitsrisiko (Sicherheitsstufe 3 des BMEIA) gilt in den Provinzen Ağrı, Batman, Bingöl, Bitlis, Diyarbakır, Gaziantep, Hakkari, Kilis, Mardin, Şanlıurfa, Siirt, Şırnak, Tunceli und Van – ausgenommen in den Grenzregionen zu Syrien und dem Irak. Gebiete in den Provinzen Diyarbakır, Elazığ, Hakkari, Siirt und Şırnak können von den türkischen Behörden und Sicherheitskräften befristet zu Sicherheitszonen erklärt werden. Ein erhöhtes Sicherheitsrisiko (Sicherheitsstufe 2) gilt im Rest des Landes (BMEIA 9.10.2018). 1,6 Millionen Menschen in den städtischen Zentren waren während der Kämpfe 2015-2016 von Ausgangssperren betroffen. Die türkischen Sicherheitskräfte haben in manchen Fällen schwere Waffen eingesetzt. Mehre Städte in den südöstlichen Landesteilen wurden zum Teil schwer zerstört (CoE-CommDH 2.12.2016). Im Jänner 2018 veröffentlichte Schätzungen für die Zahl der seit Dezember 2015 aufgrund von Sicherheitsoperationen im überwiegend kurdischen Südosten der Türkei Vertriebenen, liegen zwischen 355.000 und 500.000 (MMP 1.2018). Die Türkei musste von Sommer 2015 bis Ende 2017 eine der tödlichsten Serien terroristischer Anschläge ihrer Geschichte verkraften. Sie war dabei einer dreifachen Bedrohung durch Terroranschläge der PKK bzw. ihrer Ableger, des sogenannten Islamischen Staates sowie – in sehr viel geringerem Ausmaß – auch linksextremistischer Gruppierungen wie der Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front (DHKP-C) ausgesetzt (AA 3.8.2018). Zusammenstöße zwischen Sicherheitskräften und Mitgliedern bewaffneter Gruppen wurden weiterhin im gesamten Südosten gemeldet. Nach Angaben des türkischen Verteidigungsministeriums wurden vom
- bis
- Juli 2015 und
- Juni 2017 im Rahmen von Sicherheitsoperationen 10.657 Terroristen „neutralisiert" (OHCHR 3.2018). Die Sicherheitslage im Südosten ist weiterhin angespannt, wobei 2017 weniger die urbanen denn die ländlichen Gebiete betroffen waren (EC 17.4.2018). Es ist weiterhin von einem erhöhten Festnahmerisiko auszugehen. Behörden berufen sich bei Festnahmen auf die Mitgliedschaft in Organisationen, die auch in der EU als terroristische Vereinigung eingestuft sind (IS, PKK), aber auch auf Mitgliedschaft in der so genannten „Gülen-Bewegung“, die nur in der Türkei unter der Bezeichnung „FETÖ“ als terroristische Vereinigung eingestuft ist. Auch geringfügige, den Betroffenen unter Umständen gar nicht bewusste oder lediglich von Dritten behauptete Berührungspunkte mit dieser Bewegung oder mit ihr verbundenen Personen oder Unternehmen können für eine Festnahme ausreichen. Öffentliche Äußerungen gegen den türkischen Staat, Sympathiebekundungen mit von der Türkei als terroristisch eingestuften Organisationen und auch die Beleidigung oder Verunglimpfung von staatlichen Institutionen und hochrangigen Persönlichkeiten sind verboten, worunter auch regierungskritische Äußerungen im Internet und in den sozialen Medien fallen (AA 10.10.2018a). Quellen: ● AA – Auswärtiges Amt (3.8.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei ● AA – Auswärtiges Amt (10.10.2018a): Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertigesamt. de/sid_28DF483ED70F2027DBF64AC902264C1D/DE/Laenderinformationen/00- SiHi/Nodes/TuerkeiSicherheit_node.html, Zugriff 9.10.2018 ● BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (9.10.2018): Türkei – Sicherheit und Kriminalität, https://www.bmeia.gv.at/reiseaufenthalt/ reiseinformation/land/tuerkei/, Zugriff 9.10.2018 ● CoE-CommDH - Council of Europe - Commissioner for Human Rights (2.12.2016): Memorandum on the Human Rights Implications of Anti-Terrorism Operations in South-Eastern [CommDH
(2016)39], https://www.ecoi.net/en/file/local/1268258/1226_1481027159_commdh-2016-39- en.pdf, Zugriff 19.9.2018 ● EC – European Commission (17.4.2018): Turkey 2018 Report [SWD
(2018)153 final], https://ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/sites/near/files/20180417- turkey-report.pdf, Zugriff 18.9.2018 ● EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (19.9.2018): Reisehinweise Türkei, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-undreisehinweise/ tuerkei/reisehinweise-fuerdietuerkei.html, Zugriff 19.9.2018 ● MMP - Mixed Migration Platform (1.2018): Mixed Migration Monthly Summery, http://www.mixedmigration.org/wp-content/uploads/2018/05/ms-me-1801.pdf, Zugriff 20.9.2018 ● OHCHR – UN Office of the High Commissioner for Human Rights (3.2018): Report on the impact of the state of emergency on human rights in Turkey, including an update on the South-East; January - December 2017, März 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1428849/1930_1523344025_2018-03-19-secondohchr- turkey-report.pdf, Zugriff 20.9.2018 ● SFH – Schweizerische Flüchtlingshilfe (25.8.2016): Türkei: Situation im Südosten - Stand August 2016, https://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/europa/tuerkei/160825-tursicherheitslage- suedosten.pdf, Zugriff 24.1.2017 Terroristische Gruppierungen: PKK – Partiya Karkerên Kurdistan (Arbeiterpartei Kurdistans) Ab Mitte der 1970er Jahre bildete sich eine breitere Front oppositioneller Kurden, die ein gemeinsames Ziel erreichen wollten: mehr Freiheit und am Ende einen unabhängigen Staat. Als Hauptakteur kristallisierte sich die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) heraus, die 1978 von Abdullah Öcalan gegründet worden war. Neben dem Kampf gegen den türkischen Nationalismus war sie auch stark marxistisch-leninistisch beeinflusst und machte das kapitalistische und imperialistische System verantwortlich für die Situation der Kurden. Nach dem Militärputsch von 1980 rief Öcalan 1984 den bewaffneten Kampf aus. Über kurdische Provinzen wurde der Ausnahmezustand verhängt, die Armee brannte ganze Dörfer nieder, deren Bewohner unter dem Verdacht standen, mit der PKK zu sympathisieren. Das wiederum verschaffte der PKK Zulauf (PW 21.1.2015). Heute teilen mindestens 80% der Kurden im Südosten der Türkei grundlegende Forderungen der PKK: Sie wollen Unterricht ihrer Kinder in der Muttersprache, lokale und regionale Autonomie vom türkischen Zentralstaat und eine Entschuldigung des Staates für die seit Anfang der Republik betriebene Politik der Leugnung kurdischer Sprache und Kultur, die gewaltsame Assimilationspolitik und die damit einhergehenden Menschenrechtsverletzungen (SWP 10.9.2015). Der Kampf der marxistisch orientierten Kurdischen Arbeiterpartei bzw. Aufstandsbewegung PKK war ursprünglich u.a. gegen die regionale Rückständigkeit im Südosten der Türkei gerichtet (inkl. des fortbestehenden kurdischen Feudalsystems) und verwandelte sich erst in den späten 1980er Jahren in einen Kampf um kulturelle Rechte, regionale Unabhängigkeit bzw. de facto Sezession. Gegenwärtig ist offiziell eine weitreichende Autonomie innerhalb der Türkei das Ziel. Der PKK-Gewalt standen Verhaftungen und schwere Menschenrechtsverletzungen seitens der türkischen Militärregierung (ab 1980) gegenüber. Seit 1984 forderte der Konflikt über 40.000 militärische und zivile Opfer. Die PKK ist in der Türkei verboten und wird auch von USA und EU als terroristische Organisation eingestuft. Sie agiert v.a. im Südosten der Türkei, in den Grenzregionen zu Iran und Syrien, sowie im Nord-Irak, wo ihr Rückzugsgebiet liegt (Kandilgebirge) (ÖB 10.2017). 1993 gab es das erste Waffenstillstandsangebot der PKK. Deren Führung verwarf in einer Erklärung das Ziel eines unabhängigen Kurdistans und strebte stattdessen kulturelle Autonomie und lokale Selbstverwaltung innerhalb der Türkei an. Doch die türkische Regierung war zu keinen Kompromissen bereit und verstärkte ihre Militäroffensive. Im Februar 1999 wurde Abdullah Öcalan festgenommen, was die Führung und Organisation der PKK empfindlich schwächte. Aus dem Gefängnis heraus warb er für eine friedliche Lösung des Konfliktes (PW 21.1.2015). 2012 initiierte die Regierung den sog. „Lösungsprozess“ (keine offiziellen Verhandlungen), das hieß Direktgespräche des türkischen Nachrichtendienstes MIT mit PKK-Chef Öcalan, wobei HDP-Politiker als Vermittler fungierten. Der Erfolg der HDP bei den Juni-Wahlen 2015 führte zu Kontroversen zwischen der PKK und der HDP betreffend der Frage, wem dieser Erfolg geschuldet sei (ÖB 10.2017). Der von der PKK gegenüber dem türkischen Staat angebotene Gewaltverzicht wurde im Sommer 2015 zurückgenommen. Auslöser für eine neuerliche Eskalation des militärischen Konflikts war ein der Terrormiliz Islamischer Staat zugerechneter Selbstmordanschlag am 20.7.2015 in der türkischen Grenzstadt Suruç, der über 30 Tote und etwa 100 Verletzte gefordert hatte. PKK-Guerillaeinheiten töteten daraufhin am 22.7.2015 zwei türkische Polizisten, die sie einer Kooperation mit dem IS bezichtigten. Das türkische Militär nahm dies zum Anlass, in der Nacht zum 25.7.2015 Bombenangriffe auf Lager der PKK in Syrien und im Nordirak zu fliegen. Parallel fanden in der Türkei landesweite Exekutivmaßnahmen gegen Einrichtungen der PKK statt. Noch am selben Tag erklärten die PKK-Guerillaeinheiten den seit März 2013 jedenfalls auf dem Papier bestehenden Waffenstillstand mit der türkischen Regierung für bedeutungslos. Die türkische Regierung tat dies ihrerseits nach deutlich intensivierten Kampfhandlungen der PKK am 28.7.
- Mitte August 2015 rief die PKK in zahlreichen Provinzen mit überwiegend kurdischer Bevölkerung die „Selbstverwaltung“ aus, da sie nicht mehr bereit sei, die Autorität des türkischen Staates in diesen Gebieten anzuerkennen (BMI-D 6.2016). Türkische Sicherheitskräfte erklärten, allein zwischen Ende Juli und September 2015 mehr als 1.000 PKK-Kämpfer getötet zu haben. Aktionen der PKK sollen im selben Zeitraum mindestens 113 Sicherheitskräfte das Leben gekostet haben (bpb 10.4.2018). Die Kampfhandlungen zwischen dem türkischen Militär und den Guerillaeinheiten der PKK in den süd-ostanatolischen Gebieten mit überwiegend kurdischer Bevölkerungsmehrheit hielten zwar an, erreichten jedoch nicht die Intensität des Jahres
- Eine Wiederaufnahme von Friedensverhandlungen zwischen der PKK und dem türkischen Staat erscheint gegenwärtig unwahrscheinlich (BMIBH 7.2018). Die Regierung lehnt jegliche Verhandlungen mit der PKK bis zu deren völligen Entwaffnung ab (BBC 4.11.2016). Staatspräsident Erdoğan verkündete, dass der Kampf gegen die PKK bis zum Jüngsten Tag fortgesetzt würde (HDN 9.6.2016). Quellen: ● BMI-D - Bundesministerium des Innern (Deutschland) (6.2016): Verfassungsschutzbericht 2015, https://www.verfassungsschutz.de/de/downloadmanager/_ vsbericht-2015.pdf, Zugriff 22.2.2018 ● BMIBH - Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat/ Bundesamt für Verfassungsschutz (7.2018): Verfassungsschutzbericht 2017, https://www.verfassungsschutz.de/embed/vsbericht-2017.pdf, Zugriff 22.8.2018 ● bpb- Bundeszentrale für politische Bildung (10.4.2018): Militärisch unlösbar - Die jüngste Eskalation im Konflikt zwischen Kurden und dem türkischen Staat, http://www.bpb.de/internationales/europa/tuerkei/257585/militaerisch-unloesbar, Zugriff 22.8.2018 ● BBC News (4.11.2016): Who are Kurdistan Workers' Party (PKK) rebels? http://www.bbc.com/news/world-europe-20971100, Zugirff 22.2.2018 ● HDN – Hürriyet Daily News (9.6.2016): Turkish PM says ‘nothing to discuss’ with PKK after attacks, http://www.hurriyetdailynews.com/turkish-pm-says-nothing-to-discusswith- pkk-after-attacks-.aspx?pageID=238&nID=100295&NewsCatID=338, Zugriff 22.2.2018 ● PW - Planet Wissen (21.1.2015): PKK: Terroristen oder Freiheitskämpfer? http://www.planetwissen. de/kultur/voelker/kurden_volk_ohne_staat/pwiepkkterroristenoderfreiheitskae mpfer100.html, 22.2.2018 ● ÖB - Österreichische Botschaft - Ankara (10.2017): Asylländerbericht Türkei ● SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik. Seufer, Günter (10.09.2015): Band zwischen Türken und Kurden droht zu zerreißen, http://www.swpberlin. org/de/publikationen/kurz-gesagt/das-band-zwischen-tuerken-und-kurdendroht- zu-zerreissen.html, Zugriff 22.2.2018 Rechtsschutz/Justizwesen Die Gewaltenteilung wird in der Verfassung festgelegt. Laut Art. 9 erfolgt die Rechtsprechung durch unabhängige Gerichte. Die in Art. 138 der Verfassung geregelte Unabhängigkeit der Richter ist durch die umfassenden Kompetenzen des in Disziplinar- und Personalangelegenheiten dem Justizminister unterstellten Rates der Richter und Staatsanwälte (HSK, bis 2017 „Hoher Rat der Richter und Staatsanwälte“, HSYK) in Frage gestellt. Der Rat ist u. a. für Ernennungen, Versetzungen und Beförderungen zuständig. Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Rates sind seit 2010 nur bei Entlassungen von Richtern und Staatsanwälten vorgesehen. Im Februar 2014 wurden im Nachgang zu den Korruptionsermittlungen gegen Mitglieder der Regierung Erdoğan Änderungen im Gesetz zur Reform des HSK vorgenommen. Sie führten zur Einschränkung der Unabhängigkeit der Justiz mit Übertragung von mehr Kompetenzen an den Justizminister, der gleichzeitig auch Vorsitzender des Rates ist. Durch die Kontrollmöglichkeit des Justizministers ist der Einfluss der Exekutive im HSK deutlich gestiegen. Seitdem kam es zu Hunderten von Versetzungen von Richtern und Staatsanwälten. Im ersten Halbjahr 2015 wurde auch gegen Richter und Staatsanwälte ermittelt, die als mutmaßliche Gülen-Anhänger illegale Abhörmaßnahmen angeordnet haben sollen. Nach dem Putschversuch von Mitte Juli 2016 wurden fünf Richter und Staatsanwälte des HSK verhaftet. Tausende von Richtern und Staatsanwälten wurden aus dem Dienst entlassen. Seit Inkrafttreten der im April 2017 verabschiedeten Verfassungsänderungen wird der HSK zur Hälfte von Staatspräsident und Parlament ernannt, ohne dass es bei den Ernennungen einer Mitwirkung eines anderen Verfassungsorgans bedürfte. Die Zahl der Mitglieder des HSK wurde von 22 auf 13 reduziert (AA 3.8.2018).Die Gewaltenteilung wird in der Verfassung festgelegt. Laut Artikel 9, erfolgt die Rechtsprechung durch unabhängige Gerichte. Die in Artikel 138, der Verfassung geregelte Unabhängigkeit der Richter ist durch die umfassenden Kompetenzen des in Disziplinar- und Personalangelegenheiten dem Justizminister unterstellten Rates der Richter und Staatsanwälte (HSK, bis 2017 „Hoher Rat der Richter und Staatsanwälte“, HSYK) in Frage gestellt. Der Rat ist u. a. für Ernennungen, Versetzungen und Beförderungen zuständig. Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Rates sind seit 2010 nur bei Entlassungen von Richtern und Staatsanwälten vorgesehen. Im Februar 2014 wurden im Nachgang zu den Korruptionsermittlungen gegen Mitglieder der Regierung Erdoğan Änderungen im Gesetz zur Reform des HSK vorgenommen. Sie führten zur Einschränkung der Unabhängigkeit der Justiz mit Übertragung von mehr Kompetenzen an den Justizminister, der gleichzeitig auch Vorsitzender des Rates ist. Durch die Kontrollmöglichkeit des Justizministers ist der Einfluss der Exekutive im HSK deutlich gestiegen. Seitdem kam es zu Hunderten von Versetzungen von Richtern und Staatsanwälten. Im ersten Halbjahr 2015 wurde auch gegen Richter und Staatsanwälte ermittelt, die als mutmaßliche Gülen-Anhänger illegale Abhörmaßnahmen angeordnet haben sollen. Nach dem Putschversuch von Mitte Juli 2016 wurden fünf Richter und Staatsanwälte des HSK verhaftet. Tausende von Richtern und Staatsanwälten wurden aus dem Dienst entlassen. Seit Inkrafttreten der im April 2017 verabschiedeten Verfassungsänderungen wird der HSK zur Hälfte von Staatspräsident und Parlament ernannt, ohne dass es bei den Ernennungen einer Mitwirkung eines anderen Verfassungsorgans bedürfte. Die Zahl der Mitglieder des HSK wurde von 22 auf 13 reduziert (AA 3.8.2018). Das türkische Justizsystem besteht aus zwei Säulen: Der ordentlichen Gerichtsbarkeit (Strafund Zivilgerichte), und der außerordentlichen Gerichtsbarkeit (Verwaltungs- und Verfassungsgerichte). Mit dem Verfassungsreferendum im April 2017 wurden die Militärgerichte abgeschafft. Deren Kompetenzen wurden auf die Straf- und Zivilgerichte sowie Verwaltungsgerichte übertragen. Letztinstanzliche Gerichte sind
der Verfassung der Verfassungsgerichtshof (Anayasa Mahkemesi), der Staatsrat (Danıştay), der Kassationshof (Yargitay) und das Kompetenzkonfliktgericht (Uyuşmazlık Mahkemesi). Die Staatssicherheitsgerichte (Devlet Güvenlik Mahkemeleri-DGM) wurden im Zuge der Reformen für die EU-Beitrittsverhandlungen 2004 abgeschafft und die laufenden Fälle an die Großen Strafkammern (Ağır Ceza Mahkemeleri) abgegeben (ÖB 10.2017). Es gab einen schweren Rückschritt hinsichtlich der Funktionsfähigkeit des Justizwesens. Die Unabhängigkeit der türkischen Justiz wurde ernsthaft untergraben, unter anderem durch die Entlassung und Zwangsversetzung von 30% der türkischen Richter und Staatsanwälte nach dem Putschversuch
- Diese Entlassungen hatten eine abschreckende Wirkung auf die gesamte Justiz und bergen die Gefahr einer weitreichenden Selbstzensur unter Richtern und Staatsanwälten in sich (EC 17.4.2018, vgl. AI 22.2.2018).Es gab einen schweren Rückschritt hinsichtlich der Funktionsfähigkeit des Justizwesens. Die Unabhängigkeit der türkischen Justiz wurde ernsthaft untergraben, unter anderem durch die Entlassung und Zwangsversetzung von 30% der türkischen Richter und Staatsanwälte nach dem Putschversuch
- Diese Entlassungen hatten eine abschreckende Wirkung auf die gesamte Justiz und bergen die Gefahr einer weitreichenden Selbstzensur unter Richtern und Staatsanwälten in sich (EC 17.4.2018, vergleiche AI 22.2.2018). Es wurden keine Maßnahmen zur Wiederherstellung der Rechtsgarantien ergriffen, welche die Unabhängigkeit der Justiz gewährleisten. Im Gegenteil, Verfassungsänderungen in Bezug auf den Rat der Richter und Staatsanwälte haben dessen Unabhängigkeit von der Exekutive weiter untergraben. Es wurden keine Maßnahmen ergriffen, um den Bedenken hinsichtlich des Fehlens objektiver, leistungsbezogener, einheitlicher und im Voraus festgelegter Kriterien für die Ernennung und Beförderung von Richtern und Staatsanwälten Rechnung zu tragen (EC 17.4.2018). Obwohl Richter immer noch gelegentlich gegen die Interessen der Regierung entscheiden, hat die Ernennung Tausender neuer, der Regierung gegenüber loyaler Richter, die bei einem Urteil gegen die Exekutive in bedeutenden Gerichtsfällen mit potenziellen beruflichen Konsequenzen zu rechnen haben, die Unabhängigkeit der Justiz in der Türkei stark geschwächt. Gleiches gilt für die Auswirkungen der laufenden Säuberung insgesamt. Diese Entwicklung setzte zwar schon weit vor dem Putschversuch im Juli 2016 ein, verstärkte sich aber bis Ende 2017 angesichts der Massenentlassungen von Richtern und Staatsanwälten. In hochkarätigen Fällen werden Richter und Gerichtsverfahren transferiert, so dass das Gericht der Position der Regierung wohlgesonnen ist. Eine langfristige Erosion der Garantie für ordnungsgemäße Verfahren hat sich im Ausnahmezustand beschleunigt. Antiterroranschuldigungen, die seit dem Putschversuch erhoben werden, beruhen oft auf sehr schwachen Indizienbeweisen, geheimen Zeugenaussagen oder einer sich ständig erweiternden Schuldvermutung durch die Festlegung neuer Verbindungspunkte. In vielen Fällen wurden Rechtsanwälte, die die Angeklagten wegen Terrorismusdelikten verteidigen, selbst verhaftet. Längere Untersuchungshaft ist zur Routine geworden (FH 1.2018). Insgesamt wurden seit dem Putschversuch über 4.000 Richter und Staatsanwälte aus ihren Ämtern entlassen, von denen 454 später vom HSK wieder in ihre Ämter eingesetzt wurden. Gegenwärtig gibt es über 4.000 Richter und Staatsanwälte, gegen die rechtliche Schritte eingeleitet wurden (Entlassung oder Suspendierung). Richter und Staatsanwälte, die sich in Untersuchungshaft befanden, blieben im Durchschnitt mehr als ein Jahr lang ohne Anklage inhaftiert (EC 17.4.2018). Die Vereinigung der Richter und Staatsanwälte (YARSAV), eine unabhängige Vereinigung der Mitglieder der Justiz in der Türkei, wurde nach dem Putschversuch aufgelöst und ihr Vorsitzender, Murat Arslan, sowie andere Mitglieder inhaftiert (PACE 15.12.2016, vgl. AM 9.11.2016). YARSAV gehörte zu den ersten, die auf internationaler Ebene über die Bedrohungen der Unabhängigkeit der Justiz in der Türkei sprachen, und alsbald als einzige türkische Organisation der Internationalen Richtervereinigung sowie den „Europäischen Richtern für Demokratie und Freiheitsrechte“ (MEDEL) beitrat. Obwohl YARSAV sich einst vehement gegen die Aufnahme von Gülen-Mitgliedern in die Justiz ausgesprochen hatte, wurde die Schließung von YARSAV mit der Nähe zur Gülen-Bewegung begründet (AM 9.11.2016).Die Vereinigung der Richter und Staatsanwälte (YARSAV), eine unabhängige Vereinigung der Mitglieder der Justiz in der Türkei, wurde nach dem Putschversuch aufgelöst und ihr Vorsitzender, Murat Arslan, sowie andere Mitglieder inhaftiert (PACE 15.12.2016, vergleiche AM 9.11.2016). YARSAV gehörte zu den ersten, die auf internationaler Ebene über die Bedrohungen der Unabhängigkeit der Justiz in der Türkei sprachen, und alsbald als einzige türkische Organisation der Internationalen Richtervereinigung sowie den „Europäischen Richtern für Demokratie und Freiheitsrechte“ (MEDEL) beitrat. Obwohl YARSAV sich einst vehement gegen die Aufnahme von Gülen-Mitgliedern in die Justiz ausgesprochen hatte, wurde die Schließung von YARSAV mit der Nähe zur Gülen-Bewegung begründet (AM 9.11.2016). Das Verfassungsgericht prüft die Vereinbarkeit von einfachem Recht mit der Verfassung. Seit September 2012 besteht für alle Staatsbürger die Möglichkeit einer Individualbeschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Nach dem Putschversuch wurden zwei Richter des Verfassungsgerichts verhaftet und mit Beschluss des Plenums des Gerichts entlassen. Im Januar 2018 entschied das Verfassungsgericht im Fall von zwei Journalisten, dass sie durch ihre Untersuchungshaft in ihren Grundrechten verletzt seien und aus der Haft zu entlassen seien. Die mit dem Fall befassten ordentlichen Gerichte weigerten sich jedoch, diese verbindliche Entscheidung umzusetzen (AA 3.8.2018). Das türkische Recht sichert die grundsätzlichen Verfahrensgarantien im Strafverfahren. Mängel gibt es beim Umgang mit vertraulich zu behandelnden Informationen, insbesondere persönlichen Daten, und beim Zugang zu den erhobenen Beweisen für Beschuldigte und Rechtsanwälte. Fälle mit Bezug auf eine angebliche Mitgliedschaft in der PKK oder ihrem zivilen Arm KCK werden häufig als geheim eingestuft, mit der Folge, dass Rechtsanwälte keine Akteneinsicht nehmen können. Anwälte werden vereinzelt daran gehindert bei Befragungen ihrer Mandanten anwesend zu sein. Dies gilt insbesondere in Fällen mit dem Verdacht auf terroristische Aktivitäten (AA 3.8.2018). Die maximale Untersuchungshaftdauer beträgt bei herkömmlichen Delikten je nach Schwere bis zu drei Jahre. Bei terroristischen Straftaten beträgt die maximale Untersuchungshaftdauer sieben Jahre (ÖB 10.2017). Während des Ausnahmezustandes hat der Ministerrat mehr als 30 Dekrete erlassen, die nach der Verfassung "rechtskräftig" sind. Diese Notverordnungen betrafen die Einschränkung bestimmter bürgerlicher und politischer Rechte, der Ausweitung der Polizeibefugnisse und der Befugnisse der Staatsanwälte für Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen, die massiven Entlassungen von Beamten und die Schließung von Körperschaften sowie die Liquidation ihres Vermögens durch den Staat. Sie betreffen zudem Schlüsselrechte im Rahmen der Europäischen Menschenrechtskonvention, wie das Recht auf ein faires Verfahren, das Recht auf einen wirksamen Rechtsbeistand und das Recht auf Schutz des Eigentums. Sie enthalten Änderungen für andere wichtige Rechtsmaterien, die auch nach dem Ausnahmezustand Wirkung zeigen werden, insbesondere in Bezug auf Eigentumsrechte, lokale Behörden, öffentliche Verwaltung und Telekommunikation. Die Dekrete werfen ernsthafte Fragen die Verhältnismäßigkeit der getroffenen Maßnahmen betreffend auf. Sie wurden vom Parlament nicht sorgfältig und wirksam geprüft und zudem verspätet verabschiedet. Folglich standen die Dekrete lange Zeit nicht der gerichtlichen Überprüfung offen, da die Verabschiedung durch das Parlament ein notwendiger Schritt vor jeder rechtlichen Anfechtung vor dem Verfassungsgericht ist. Keines der Dekrete war bisher Gegenstand einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes (EC 17.4.2018). Ein am 9.12.2016 von den Verfassungsrechtsexperten des Europarates – der VenedigKommission – verabschiedetes Gutachten kommt zum Schluss, dass die türkischen Behörden zwar „mit einer gefährlichen bewaffneten Verschwörung“ konfrontiert waren und „gute Gründe“ hatten, den Ausnahmezustand auszurufen, doch dass die von der Regierung ergriffenen Maßnahmen über das hinausgingen, was
der türkischen Verfassung und dem Völkerrecht zulässig ist. Obwohl die Bestimmungen der türkischen Verfassung zur Ausrufung des Ausnahmezustands in Einklang mit den europäischen Normen zu stehen scheinen, übte die Regierung ihre Notstandsbefugnisse mithilfe einer Anlassgesetzgebung aus. Etwa die Massenentlassungen zehntausender Beamter auf der Grundlage von den Notdekreten beigefügten Listen, erwecken stark den Anschein von Willkür. Der Begriff der Verbindung (zur Gülen-Bewegung) ist zu vage definiert, und selbst wenn Mitglieder des Gülen-Netzwerks an dem gescheiterten Staatsstreich beteiligt waren, sollte dieser Umstand nicht dazu verwendet werden, gegen alle Personen vorzugehen, die in der Vergangenheit mit dem Netz irgendwie in Kontakt standen (CoE-VC 9.12.2016). Die Verfassung sieht das Recht auf ein faires öffentliches Verfahren vor, obwohl Anwaltsverbände und Rechtsvereinigungen geltend machten, dass die zunehmende Einmischung der Exekutive in die Justiz und Maßnahmen der Regierung durch Notstandsbestimmungen dieses Recht gefährdet hätten. Richter können den Zugang von Rechtsanwälten zu den Akten der Angeklagten während der Strafverfolgungsphase einschränken. Zwar haben Angeklagte das Recht, bei der Verhandlung anwesend zu sein und rechtzeitig einen Anwalt hinzuzuziehen, doch stellten Beobachter fest, dass die Gerichte es insbesondere in hochkarätigen Fällen verabsäumen, den Angeklagten diese Rechte auch einzuräumen (USDOS 20.4.2018). Die Regierung setzte auch ihre groß angelegte Entlassung von Beamten aus dem öffentlichen Dienst fort. Seit der Einführung des Ausnahmezustands wurden insgesamt 115.158 Beamte, Richter und Staatsanwälte entlassen. Das breite Spektrum und der kollektive Charakter dieser Maßnahmen wirft ernsthafte Fragen im Hinblick auf die mangelnde Transparenz der Verwaltungsverfahren, die zur Entlassung aus dem öffentlichen Dienst führen, und die Unklarheit der Kriterien für die Bestimmung angeblicher Verbindungen zur Gülen-Bewegung und die persönliche Beteiligung am Putschversuch auf. Von den Entlassungen waren vor allem das Innen- und Bildungsministerium betroffen. Tausende von Polizeibeamten, Lehrern, Akademikern, Gesundheitspersonal und Angehörigen der Justiz gehören zu denen, die aus dem Amt entfernt wurden (EC 17.4.2018). Die Kommission zur Untersuchung der Notstandsmaßnahmen, die am 23.1.2017 gegründet wurde, hat am 17.7.2017 begonnen, Einsprüche von aufgrund der Notstandsdekrete entlassenen Personen, Vereinen und Firmen entgegenzunehmen (HDN 8.8.2017). Das Verfassungsgericht hatte zuvor rund 70.800 Individualbeschwerden in Zusammenhang mit Handlungen auf der Basis der Notstandsdekrete zurückgewiesen, da die Beschwerden nicht der Kommission zur Untersuchung der Notstandsmaßnahmen vorgelegt, und somit nicht alle Rechtsmittel ausgeschöpft wurden (bianet 7.8.2017, vgl. EC 17.4.2018). Nebst den direkt bei der Kommission eingereichten Beschwerden werden auch jene, die vor der Gründung der Kommission bei den Verwaltungsgerichten und beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) eingereicht wurden, übernommen. Der EGMR hatte zuvor 24.000 Beschwerden abgelehnt. Negative Bescheide der Kommission können bei den Verwaltungsgerichten beeinsprucht werden (HDN 8.8.2017). Bis zur Einsetzung der Kommission wurden 3.604 Personen per Dekret wieder ins Amt eingesetzt, während weitere 36.000 Wiedereinsetzungen nach einem unklaren und undurchsichtigen Verwaltungsverfahren in verschiedenen Institutionen erfolgten. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat auch etwa 28.000 bei ihm eingegangene Beschwerden an die Berufungskommission weitergeleitet. Infolgedessen hat die Beschwerdekommission bis Anfang März 2018 insgesamt rund 107.000 Beschwerdeanträge erhalten. Die Urteilsverkündungen begannen im Dezember
- Bis Anfang März 2018 wurden insgesamt 6.400 Fälle untersucht, darunter 1.984 vorläufige Prüfungsentscheidungen zu Personen, die per Dekret wieder eingegliedert wurden. Die Beschwerdekommission hat über 4.400 Prüfungsentscheidungen getroffen. Von diesen waren 100 positiv und 4.316 wurden abgelehnt. Es bedarf laut Europäischer Kommission einer größeren Transparenz der Arbeit der Beschwerdekommission und einer klaren Begründung für ihre Entscheidungen auf der Basis einer individuellen Prüfung jeder Akte nach ihren eigenen Gesichtspunkten (EC 17.4.2018).Die Kommission zur Untersuchung der Notstandsmaßnahmen, die am 23.1.2017 gegründet wurde, hat am 17.7.2017 begonnen, Einsprüche von aufgrund der Notstandsdekrete entlassenen Personen, Vereinen und Firmen entgegenzunehmen (HDN 8.8.2017). Das Verfassungsgericht hatte zuvor rund 70.800 Individualbeschwerden in Zusammenhang mit Handlungen auf der Basis der Notstandsdekrete zurückgewiesen, da die Beschwerden nicht der Kommission zur Untersuchung der Notstandsmaßnahmen vorgelegt, und somit nicht alle Rechtsmittel ausgeschöpft wurden (bianet 7.8.2017, vergleiche EC 17.4.2018). Nebst den direkt bei der Kommission eingereichten Beschwerden werden auch jene, die vor der Gründung der Kommission bei den Verwaltungsgerichten und beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) eingereicht wurden, übernommen. Der EGMR hatte zuvor 24.000 Beschwerden abgelehnt. Negative Bescheide der Kommission können bei den Verwaltungsgerichten beeinsprucht werden (HDN 8.8.2017). Bis zur Einsetzung der Kommission wurden 3.604 Personen per Dekret wieder ins Amt eingesetzt, während weitere 36.000 Wiedereinsetzungen nach einem unklaren und undurchsichtigen Verwaltungsverfahren in verschiedenen Institutionen erfolgten. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat auch etwa 28.000 bei ihm eingegangene Beschwerden an die Berufungskommission weitergeleitet. Infolgedessen hat die Beschwerdekommission bis Anfang März 2018 insgesamt rund 107.000 Beschwerdeanträge erhalten. Die Urteilsverkündungen begannen im Dezember
- Bis Anfang März 2018 wurden insgesamt 6.400 Fälle untersucht, darunter 1.984 vorläufige Prüfungsentscheidungen zu Personen, die per Dekret wieder eingegliedert wurden. Die Beschwerdekommission hat über 4.400 Prüfungsentscheidungen getroffen. Von diesen waren 100 positiv und 4.316 wurden abgelehnt. Es bedarf laut Europäischer Kommission einer größeren Transparenz der Arbeit der Beschwerdekommission und einer klaren Begründung für ihre Entscheidungen auf der Basis einer individuellen Prüfung jeder Akte nach ihren eigenen Gesichtspunkten (EC 17.4.2018). Am 24.12.2017 wurde das Notstandsdekret Nr. 696 veröffentlicht, welches u. a. die Straffreiheit von Zivilisten regelt, die während der Putschnacht vom
- auf den 16.7.2016 Putschisten gewaltsam daran gehindert haben, die Regierung zu stürzen. Hierbei wurde Artikel 121 des Notstandsgesetz vom 11.9.2016 um den Zusatz "Zivilisten" ergänzt, die keinen Beamtenstatus besitzen. Das ältere Notstandsgesetz besagte, dass gegen Beamte die beim Putschversuch und in diesem Zusammenhang in nachfolgenden Terroraufständen Widerstand geleistet haben, juristisch nicht belangt werden können (Turkishpress 25.12.2017). Kritiker befürchten, dass dies in Zukunft einen Freifahrtschein für ungezügelte Gewalt und Misshandlungen gegen Oppositionelle bedeute und den Aktionen paramilitärischer Einheiten Vorschub leiste (FNS 31.12.2017; vgl. OHCHR 3.2018). Der türkische Justizminister bekräftigte, dass das Notstandsdekret keine Blanko-Amnestie sei und sich ausschließlich auf die Umstände während der Putschnacht und der Periode unmittelbar danach bezöge (Turkishpress 25.12.2017, vgl. FNS 31.12.2017).Am 24.12.2017 wurde das Notstandsdekret Nr. 696 veröffentlicht, welches u. a. die Straffreiheit von Zivilisten regelt, die während der Putschnacht vom
- auf den 16.7.2016 Putschisten gewaltsam daran gehindert haben, die Regierung zu stürzen. Hierbei wurde Artikel 121 des Notstandsgesetz vom 11.9.2016 um den Zusatz "Zivilisten" ergänzt, die keinen Beamtenstatus besitzen. Das ältere Notstandsgesetz besagte, dass gegen Beamte die beim Putschversuch und in diesem Zusammenhang in nachfolgenden Terroraufständen Widerstand geleistet haben, juristisch nicht belangt werden können (Turkishpress 25.12.2017). Kritiker befürchten, dass dies in Zukunft einen Freifahrtschein für ungezügelte Gewalt und Misshandlungen gegen Oppositionelle bedeute und den Aktionen paramilitärischer Einheiten Vorschub leiste (FNS 31.12.2017; vergleiche OHCHR 3.2018). Der türkische Justizminister bekräftigte, dass das Notstandsdekret keine Blanko-Amnestie sei und sich ausschließlich auf die Umstände während der Putschnacht und der Periode unmittelbar danach bezöge (Turkishpress 25.12.2017, vergleiche FNS 31.12.2017). 288 Prozesse wurden landesweit wegen des Putschversuches durchgeführt, bei denen die Gerichte 180 Urteile gefällt haben. 636 Verdächtige erhielten eine erschwerte lebenslange Freiheitsstrafe, während 888 zu lebenslangen und 653 zu Freiheitsstrafen von einem Jahr und zwei Monaten bis zu 20 Jahren verurteilt wurden. In den Prozessen wegen des Putschversuches wurden 1.552 Verdächtige freigesprochen, und in 595 Fällen wurde eine sog. Nichtverfolgungsentscheidung getroffen (SCF 20.6.2018, HDN 7.6.2018). So verhängte ein Gericht in Izmir gegen 104 der 280 Angeklagten wegen "versuchten Umsturzes der Verfassungsordnung" sogenannte "verschärfte" lebenslange Haftstrafen. 21 weitere Angeklagte wurden zu zwanzigjährigen Haftstrafen wegen der versuchten Ermordung von Staatspräsidenten Recep Tayyip Erdoğan verurteilt. 31 Angeklagte müssen wegen "Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung" für zehneinhalb Jahre in Haft. Alle Angeklagten seien frühere Angehörige des Militärs gewesen, darunter mehrere Generäle und ranghohe Offiziere (ZO 21.5.2018). Per Dekret wurde Staatspräsident Erdoğan im August 2017 ermächtigt, ausländische Gefangene ohne Einschaltung der Justiz in deren Heimatländer abzuschieben oder gegen türkische Staatsbürger auszutauschen (HB 28.8.2017). Dies geschieht auf Antrag des Außenministers. Somit kann die Türkei festgehaltene Ausländer in diplomatischen Verhandlungen nützen (AM 30.8.2017). Quellen: ● AA – Auswärtiges Amt (3.8.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei ● AI – Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Turkey, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425117.html, Zugriff 19.9.2018 ● AM – Al Monitor (9.11.2016): AKP targets judicial independence in latest post-coup takedown, http://www.al-monitor.com/pulse/originals/2016/11/turkey-silenced-criticaljudges. html, Zugriff 19.9.2018 ● AM – Al Monitor (30.8.2017): Erdogan hastens executive presidency with new decree, http://www.al-monitor.com/pulse/originals/2017/08/turkey-emergency-decreeredesigns- vital-intstitutions.html, Zugriff 18.9.2018 ● Bianet – BIA News Desk (7.8.2017): Constitutional Court Rejects 70,771 Applications Regarding State of Emergency, http://bianet.org/english/law/188906-constitutionalcourt- rejects-70-771-applications-regarding-state-of-emergency, Zugriff 18.9.2018 ● CoE-VC - Council of Europe/ Venice Commission (9.12.2016): Turkey had good reasons to declare the state of emergency but went too far with the emergency measures: Venice Commission, https://wcd.coe.int/ViewDoc.jsp?p=&id=2449431&Site=DC&BackColorInternet=F5CA 75&BackColorIntranet=F5CA75&BackColorLogged=A9BACE&direct=true, Zugriff 19.9.2018 ● EC – European Commission (17.4.2018): Turkey 2018 Report [SWD
(2018)153 final], https://ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/sites/near/files/20180417- turkey-report.pdf, Zugriff 18.9.2018 ● FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Turkey, https://www.ecoi.net/en/document/1426448.html, 19.9.2018 ● FNS – Friedrich Naumann Stiftung (31.12.2017): TÜRKEI BULLETIN 24/17 (Berichtszeitraum:
- -
- Dezember 2017), http://shop.freiheit.org/download/P2@727/126939/TB_2017-24.pdf, Zugriff 19.9.2018 ● HB – Handelsblatt (28.8.2017): Sieben Jahre Haft – ohne Urteil, http://www.handelsblatt.com/politik/international/neues-dekret-von-erdogan-siebenjahre- haft-ohne-urteil/20247280.html, Zugriff 18.9.2018 ● HDN – Hürriyet Daily News (8.8.2017): Turkish state of emergency commission receives over 38,000 appeals, http://www.hurriyetdailynews.com/turkish-state-ofemergency- commission-receives-over-38000-appeals- .aspx?pageID=238&nID=116469&NewsCatID=338, Zugriff 18.9.2018 ● HDN – Hürriyet Daily News (7.6.2018): Over 2,000 suspects given jail terms in Turkey coup trials: Ankara, http://www.hurriyetdailynews.com/over-2-000-suspectsgiven- jail-terms-in-turkey-coup-trials-ankara-132964, 21.9.2018 ● PACE - Parliamentary Assembly of the Council of Europe, Ad hoc Sub-Committee on recent developments in Turkey (15.12.2016): Report on the fact-finding visit to Ankara (21-23 November 2016)[ AS/Pol
(2016)18rev], http://websitepace. net/documents/18848/2197130/20161215-Apdoc18.pdf/35656836-5385-4f88- 86bd-17dd5b8b9d8f, Zugriff 19.9.2018 ● ÖB - Österreichische Botschaft - Ankara (10.2017): Asylländerbericht Türkei ● OHCHR – UN Office of the High Commissioner for Human Rights (3.2018): Report on the impact of the state of emergency on human rights in Turkey, including an update on the South-East; January - December 2017, https://www.ecoi.net/en/file/local/1428849/1930_1523344025_2018-03-19-secondohchr- turkey-report.pdf, Zugriff 19.9.2018 ● SCF – Stockholm Center for Freedom (20.6.2018): Turkish gov’t investigates 203,518 people over links to Gülen movement thus far, https://stockholmcf.org/turkish-govtinvestigates- 203518-people-over-links-to-gulen-movement-thus-far/, Zugriff 21.9.2018 ● Turkishpress (25.12.2017): Türkei: Streit um Notstandsdekret 696, https://turkishpress.de/news/politik/25-12-2017/tuerkei-streit-um-notstandsdekret-696, Zugriff 19.9.2018 ● USDOS – US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Turkey, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430322.html, Zugriff 19.9.2018 ● ZO – Zeit Online (21.5.2018): Gericht verhängt mehr als 100 lebenslange Haftstrafen, https://www.zeit.de/politik/ausland/2018-05/tuerkei-militaerputsch-lebenslange-haftputschisten, 21.9.2018 Allgemeine Menschenrechtslage Vor dem Hintergrund des andauernden Ausnahmezustands kam es zu Menschenrechtsverletzungen. Abweichende Meinungen wurden rigoros unterdrückt, davon waren u. a. Journalisten, politische Aktivisten und Menschenrechtsverteidiger betroffen. Es wurden weiterhin Fälle von Folter bekannt, doch in geringerer Zahl als in den Wochen nach dem Putschversuch vom Juli 2016. Die weitverbreitete Straflosigkeit verhindert die wirksame Untersuchung von Menschenrechtsverletzungen, die von Angehörigen der Behörden verübt wurden. Es kam auch 2017 zu Menschenrechtsverstößen durch bewaffnete Gruppen; im Januar wurden zwei Anschläge verübt. Doch Bombenanschläge gegen die Bevölkerung, die in den Vorjahren regelmäßig stattfanden, gab es im Jahr 2017 nicht. Für die Lage der im Südosten des Landes vertriebenen Menschen wurde keine Lösung gefunden (AI 22.2.2018). Das Hochkommissariat der Vereinten Nationen (OHCHR) erhielt weiterhin Informationen über zahlreiche Menschenrechtsverletzungen und Missbräuche, die im Berichtszeitraum in der Südosttürkei im Rahmen der Sicherheitsoperationen seitens türkischer Organe begangen wurden. Die NGO „Human Rights Association“ veröffentlichte Statistiken über solche Verletzungen, die angeblich im ersten Quartal 2017 in der ost- und südöstlichen Region Anatoliens stattgefunden haben. Demnach belief sich die Gesamtzahl der Verstöße auf 7.907, darunter 263 Vorfälle von Folterungen in Haft, und über 100 Vorfälle von Kriminalisierung von Personen für die Ausübung ihres Rechts auf freie Meinungsäußerung (OHCHR 3.2018). Die Notverordnungen haben insbesondere bestimmte bürgerliche und politische Rechte, einschließlich der Meinungs- und Versammlungsfreiheit sowie der Verfahrensrechte eingeschränkt. Die Zivilgesellschaft ist zunehmend unter Druck geraten, insbesondere angesichts einer großen Zahl von Verhaftungen von Aktivisten und der wiederholten Anwendung von Demonstrationsverboten. Auch in den Bereichen Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Verfahrens- und Eigentumsrechte gab es gravierende Rückschläge. Die Situation in Bezug auf die Verhütung von Folter und Misshandlung gibt weiterhin Anlass zu ernster Besorgnis. Seit September 2016 hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) Verletzungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) in 163 (von 168) Fällen festgestellt, die sich hauptsächlich auf das Recht auf ein faires Verfahren, die Meinungsfreiheit, die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit und das Recht auf Freiheit und Sicherheit bezogen (EC 17.4.2018). Die Parlamentarische Versammlung des Europarates (PACE) stimmte mit großer Mehrheit im April 2018 dafür, ein Verfahren gegen die Türkei zu eröffnen und das Land unter Beobachtung zu stellen. Die Wiederaufnahme des sogenannten Monitorings bedeutet, dass zwei Berichterstatter regelmäßig in die Türkei fahren, um die Einhaltung der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit in dem Land zu überprüfen (Zeit 25.4.2017). Die Versammlung beschloss das Monitoring solange durchzuführen, bis der ernsthaften Sorge um die Einhaltung der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit in einer zufriedenstellenden Art und Weise Rechnung getragen wird. Zudem warnte die PACE vor der Wiedereinführung der Todesstrafe, die mit der Mitgliedschaft der Türkei im Europarat unvereinbar ist (PACE 25.4.2017). Das türkische Außenministerium bezeichnete die Entscheidung als Schande, hinter der böswillige Kreise innerhalb der PACE stünden, beeinflusst von Islamo- und Xenophobie (DS 25.4.2017). In einer Resolution Anfang Februar 2018 zur Menschenrechtslage erkennt das Europäische Parlament (EP) das Recht und die Pflicht der türkischen Regierung an, die Täter des Putschversuches vom 16.7.2016 vor Gericht zu stellen. Es hebt jedoch hervor, dass die gescheiterte Machtübernahme durch das Militär als Vorwand dafür herangezogen wird, die legitime und gewaltfreie Opposition noch stärker zu unterdrücken und die Medien und die Zivilgesellschaft durch unverhältnismäßige und unrechtmäßige Handlungen und Maßnahmen daran zu hindern, dass sie friedlich ihr Recht auf freie Meinungsäußerung ausüben. Die Lage in den Bereichen Grundrechte und Grundfreiheiten und Rechtsstaatlichkeit in der Türkei verschlechtert sich stetig und es mangelt der Justiz an Unabhängigkeit. Justiz und Verwaltung machen Gebrauch von willkürlichen Verhaftungen und Schikanen, um Zehntausende zu verfolgen. Deshalb fordert das EP die türkischen Staatsorgane nachdrücklich auf, all diejenigen umgehend und bedingungslos freizulassen, die nur inhaftiert wurden, weil sie ihrer rechtmäßigen Tätigkeit nachgegangen sind und ihr Recht auf freie Meinungsäußerung und Vereinigungsfreiheit ausgeübt haben, und die in Gewahrsam gehalten werden, obwohl keine eindeutigen Beweise für Straftaten vorliegen (EP 8.2.2018). Die routinemäßige Verlängerung des Ausnahmezustands [am 18.7.2018 aufgehoben] hat zu schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen gegen Hunderttausende von Menschen geführt - von willkürlichem Entzug des Rechts auf Arbeit und Bewegungsfreiheit, über Folter und andere Misshandlungen bis hin zu willkürlichen Verhaftungen und Verletzungen des Rechts auf Versammlungs- und Meinungsfreiheit (OHCHR 20.3.2018, vgl. ZO 20.3.2018).Die routinemäßige Verlängerung des Ausnahmezustands [am 18.7.2018 aufgehoben] hat zu schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen gegen Hunderttausende von Menschen geführt - von willkürlichem Entzug des Rechts auf Arbeit und Bewegungsfreiheit, über Folter und andere Misshandlungen bis hin zu willkürlichen Verhaftungen und Verletzungen des Rechts auf Versammlungs- und Meinungsfreiheit (OHCHR 20.3.2018, vergleiche ZO 20.3.2018). Quellen: ● AI – Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Turkey, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425117.html, Zugriff 20.8.2018 ● EC – European Commission (17.4.2018): Turkey 2018 Report [SWD
(2018)153 final], https://ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/sites/near/files/20180417- turkey-report.pdf, Zugriff 14.8.2018 ● EP - Europäisches Parlament (8.2.2018): Die aktuelle Menschenrechtslage in der Türkei - Entschließung des Europäischen Parlaments vom
- Februar 2018 zur aktuellen Lage der Menschenrechte in der Türkei (2018/2527(RSP)), http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=-//EP//NONSGML+TA+P8- TA-2018-0040+0+DOC+PDF+V0//DE, Zugriff 20.8.2018 ● DS - Daily Sabah (25.4.2017): Turkey-EU relations hit historic low after controversial PACE decision, https://www.dailysabah.com/eu-affairs/2017/04/26/turkey-eurelations- hit-historic-low-after-controversial-pace-decision, Zugriff 20.8.2018 ● OHCHR – UN Office of the High Commissioner for Human Rights (3.2018): Report on the impact of the state of emergency on human rights in Turkey, including an update on the South-East; January - December 2017, März 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1428849/1930_1523344025_2018-03-19-secondohchr- turkey-report.pdf, Zugriff 20.9.2018 ● OHCHR - The Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (20.3.2018): Turkey: UN report details extensive human rights violations during protracted state of emergency, http://www.ohchr.org/EN/NewsEvents/Pages/DisplayNews.aspx?NewsID=22853&La ngID=E, Zugriff 21.8.2018 ● PACE – Parliamentary Assembly of the Council of Europe (25.4.2017): PACE reopens monitoring procedure in respect of Turkey, http://assembly.coe.int/nw/xml/News/News-View- EN.asp?newsid=6603&lang=2&cat=8, Zugriff 20.8.2018 ● ZO – Zeit Online (25.4.2017): Europarat eröffnet Verfahren gegen Türkei, http://www.zeit.de/politik/ausland/2017-04/verfassungsreferendum-tuerkei-europaratmenschenrechte- beobachtung, Zugriff 20.8.2018 ● ZO - Zeit Online (20.3.2018): Gericht verurteilt Türkei wegen Inhaftierung zweier Journalisten, http://www.zeit.de/politik/ausland/2018-03/europaeischer-gerichtshoffuer- menschenrechte-turkei-inhaftierte-journalisten-militaerputsch, Zugriff 21.8.2018 Haftbedingungen Die materielle Ausstattung der Haftanstalten wurde in den letzten Jahren deutlich verbessert und die Schulung des Personals fortgesetzt. Dennoch gibt es – trotz Bemühungen der türkischen Behörden – Kritik an den Haftbedingungen: v.a. Hochsicherheitsgefängnisse (Typ F) weisen Mängel auf (ÖB 10.2017). In der Türkei gibt es zurzeit 386 Gefängnisse, darunter 17 sogenannte F-Typ-Gefängnisse für Häftlinge, die wegen Terrorismus oder organisiertem Verbrechen verurteilt wurden. In den vergangenen elf Jahren wurden insgesamt 207 Haftanstalten geschlossen. Bis 2018 wurden insgesamt 151 neue Gefängnisse eröffnet (AA 3.8.2018). Überbelegung und die Verschlechterung der Haftbedingungen sind besorgniserregend. Die Zahl der Gefangenen ist auf 290 pro 100.000 Einwohner angewachsen, und die Zahl der Gefangenen liegt jetzt bei 234.673 (EC 17.4.2018). Im Juni 2017 gab es in der Türkei rund 225.000 Gefangene, die Kapazität der Haftanstalten lag bei rund 203.
- Mit Stand August 2017 befanden sich 2.767 Minderjährige zwischen zwölf und 18 Jahren in Haft (USDOS 20.4.2018). Nach Angaben des Justizministeriums waren im Sommer 2017 noch 668 Kinder mit ihren Müttern in türkischen Gefängnissen festgehalten (PPJ 18.10.2018). Der Anteil der Untersuchungshäftlinge betrug zu Jahresende 2017 43,1%. Von diesen hatten 79% noch kein laufendes Gerichtsverfahren (ICPS 2018). In den Gefängnissen der Türkei gibt es zahlreiche Vorwürfe von Menschenrechtsverletzungen, darunter willkürliche Einschränkungen der Rechte von Gefangenen und die Anwendung von Folter, Misshandlung und Einzelhaft als Disziplinarmaßnahmen. Es wird behauptet, dass kranken Insassen regelmäßig der Zugang zu medizinischer Versorgung verwehrt wird. Die für die Überwachung der Haftbedingungen zuständigen staatlichen Kommissionen wurden nach dem Putschversuch 2016 aufgelöst oder bleiben weitgehend wirkungslos. Das Ergebnis ist, dass Gefängniswärter und verwaltungen weitgehend unbeaufsichtigt arbeiten. Des weiteren wirkt sich der Mangel an Psychologen, Sozialarbeitern und Soziologen negativ auf die Rehabilitation von Häftlingen aus (EC 17.4.2018). Allerdings werden Gefängnisse auch von UN-Einrichtungen und dem „Europäischen Komitee zur Verhütung von Folter“ besucht (ÖB 10.2017). So berichtet etwa der UN-Sonderberichterstatter für Folter im Dezember 2016 zwar von Überbelegung, aber auch davon, dass die Haftbedingungen in den Gefängnissen in Ankara, Diyarbakır, Şanlıurfa und Istanbul generell befriedigend sind (DW 2.12.2016). Mindestens 22.000 Verhaftete oder Verurteilte müssen in den Haftanstalten auf dem Boden oder in Schichten schlafen. Laut Regierung werden Minderjährige, so vorhanden, in getrennten Gefängnissen untergebracht, andernfalls werden diese in gesonderten Abschnitten von Gefängnissen untergebracht. Untersuchungshäftlinge werden in denselben Einrichtungen wie verurteilte Häftlinge festgehalten (USDOS 20.4.2018). Fallweise untersuchen die Behörden glaubwürdige Vorwürfe von Missbrauch und unmenschlichen oder erniedrigenden Bedingungen in den Haftanstalten, veröffentlichen die Ergebnisse solcher Untersuchungen jedoch in der Regel nicht und ergriffen keine Maßnahmen, um die Täter zur Rechenschaft zu ziehen. Die Menschenrechtskommission des Parlaments und die Institution der Ombudsperson haben die Genehmigung, Gefängnisse, einschließlich Militärgefängnisse, ohne vorherige Genehmigung zu besuchen und zu inspizieren (USDOS 20.4.2018). Am 14.10.2016 erklärte der Generaldirektor der Gefängnisse und Haftanstalten vor dem Untersuchungsausschuss des türkischen Parlaments: Häftlinge werden nackt durchsucht; Foltervorwürfe werden als diskrete Fälle behandelt; die Treffen zwischen Häftling und Anwalt werden aufgezeichnet; Häftlinge dürfen sich keine Kleidung von außen besorgen, sondern sind gezwungen, sie aus dem Laden im Gefängnis zu kaufen; Selbstmorde sind unvermeidbar (PPJ 18.10.2018). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt (3.8.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei ● EC - European Commission (17.4.2018): Turkey 2018 Report [SWD
(2018)153 final], https://ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/sites/near/files/20180417-turkeyreport. pdf, Zugriff 18.7.2018 ● DW - Deutsche Welle (2.12.2016): UN expert: Torture and abuse 'widespread' in Turkey following July coup bid, http://www.dw.com/en/un-expert-torture-and-abusewidespread- in-turkey-following-july-coup-bid/a-36623632, Zugriff 26.7.2018 ● ICPS - International Centre for Prison Studies
(2018): World Prison Brief http://www.prisonstudies.org/country/turkey, Zugriff 19.7.2018 ● ÖB - Österreichische Botschaft - Ankara (10.2017): Asylländerbericht Türkei ● PPJ - Platform for Peace and Justice (18.10.2017): In Prison 2017: A Comprehensive Report On The Prison Conditions In Turkey, http://www.platformpj.org/wpcontent/ uploads/IN-PRISON-2017.pdf, Zugriff 26.7.2018 ● USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Turkey, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430322.html, Zugriff 18.7.2018 Behandlung nach Rückkehr Türkische Staatsangehörige, die im Ausland in herausgehobener oder erkennbar führender Position für eine in der Türkei verbotene Organisation tätig sind und sich nach türkischen Gesetzen strafbar gemacht haben, laufen Gefahr polizeilicher oder justizieller Maßnahmen, wenn sie in die Türkei einreisen. Insbesondere Personen, die als Auslöser von als separatistisch oder terroristisch erachteten Aktivitäten und als Anstifter oder Aufwiegler angesehen werden, müssen mit strafrechtlicher Verfolgung durch den Staat rechnen (AA 3.8.2018). Personen die für die PKK oder eine Vorfeldorganisation der PKK tätig waren, müssen in der Türkei mit langen Haftstrafen rechnen. Ähnliches gilt für andere Terrororganisationen (z.B. DHKP-C, türkische Hisbollah, Al-Qaida) (ÖB 10.2017). Das türkische Außenministerium sieht auch die syrisch-kurdische PYD bzw. die YPG als von der als terroristisch eingestuften PKK geschaffene Organisationen, welche mit der PKK hinsichtlich der Führungskader, der Organisationsstrukturen sowie der Strategie und Taktik verbunden sind (MFA o.D.). Seit dem versuchten Militärputsch im Juni 2016 werden Personen, die mit dem GülenNetzwerk in Verbindung sind, als Terroristen gesehen. Auf die sog. Mitglieder der „FETÖ“ (Fetullah-Gülenistische Terrororganisation), die im Ausland leben, werden von der Türkei Einreiseverbote verhängt. Hierbei handelt es sich meistens um nicht-türkische Staatsbürger mit türkischem Ursprung (ÖB 10.2017). Die türkische Regierung hat im Nachgang zu dem Putschversuch 2016 zahlreiche ausländische Regierungen um Mithilfe bei der Ermittlung von Mitgliedern des sog. „Gülen-Netzwerkes“ gebeten. Es ist wahrscheinlich, dass türkische Stellen Regierungsgegner und Gülen-Anhänger im Ausland ausspähen. Öffentliche Äußerungen, auch in Zeitungsannoncen oder -artikeln, sowie Beteiligung an Demonstrationen, Kongressen, Konzerten etc. im Ausland zur Unterstützung kurdischer Belange sind strafbar, wenn sie als Anstiftung zu konkret separatistischen und terroristischen Aktionen in der Türkei oder als Unterstützung illegaler Organisationen nach dem türkischen Strafgesetzbuch gewertet werden können. Aus bekannt gewordenen Fällen ist zu schließen, dass solche Äußerungen zunehmend zu Strafverfolgung und Verurteilung zumindest als Propaganda für eine terroristische Organisation führen (AA 3.8.2018). Wenn bei der Einreisekontrolle festgestellt wird, dass für die Person ein Eintrag im Fahndungsregister besteht oder ein Ermittlungsverfahren anhängig ist, wird die Person in Polizeigewahrsam genommen. Es ist in den letzten Jahren jedoch kein Fall bekannt geworden, indem ein in die Türkei zurückgekehrter Asylbewerber im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten – dies gilt auch für exponierte Mitglieder und führende Persönlichkeiten terroristischer Organisationen – gefoltert oder misshandelt worden ist (AA 3.8.2018). Rückkehrprobleme im Falle einer Asylantragstellung im Ausland sind keine bekannt. Nach Artikel 23 der türkischen Verfassung bzw. Paragraph 3 des türkischen Passgesetzes ist die Türkei zur Rückübernahme türkischer Staatsangehöriger verpflichtet, wenn zweifelsfrei der Nachweis der türkischen Staatsangehörigkeit vorliegt (ÖB 10.2017). Türkischen Staatsangehörigen im Ausland, die von den türkischen Behörden der Beteiligung an der Gülen-Bewegung verdächtigt werden, werden ihre Pässe für ungültig erklärt und durch einen Ein-Tages-Pass ersetzt , mit dem sie in die Türkei zurückkehren, um vor Gericht gestellt zu werden, wo sie ihre Unschuld zu beweisen haben. Lehrer und Militärangehörige scheinen besonders betroffen zu sein, aber auch Kurden und Journalisten (UKHO 2.2018). Es gibt Vereine, welche von türkischen Rückkehrern gegründet wurden. Hier werden spezielle Programme angeboten, welche die Rückkehrer in Fragen wie Wohnungssuche, Versorgung etc. unterstützen und zugleich eine Netzwerkplattform zur Verfügung stellen. Im Folgenden eine kleine Auswahl: • Rückkehrer Stammtisch Istanbul, Frau Çiğdem Akkaya, LinkTurkey, E-Mail: info@linkturkey.com • Die Brücke, Frau Christine Senol, Email: info@bruecke-istanbul.org , http://brueckeistanbul.com/ • TAKID, Deutsch-Türkischer Verein für kulturelle Zusammenarbeit, ÇUKUROVA/ADANA, EMail. almankulturadana@yahoo.de , www.takid.org (ÖB 10.2017). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt (3.8.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei ● EP - European Parliament, Vice-President Mogherini on behalf of the Commission (23.6.2016): Answer given by Vice-President Mogherini on behalf of the Commission [E-000843/2016], http://www.europarl.europa.eu/sides/getAllAnswers.do?reference=E-2016- 000843&language=EN, Zugriff 27.1.2017 ● MFA - Republic of Turkey, Ministry of Foreign Affairs (o.D.): PKK, http://www.mfa.gov.tr/pkk.en.mfa, Zugriff 2.7.2018 ● ÖB - Österreichische Botschaft - Ankara (10.2017): Asylländerbericht Türkei ● UKHO - United Kindom Home Office (2.2018): Country Policy and Information Note Turkey: Gülenist movement, https://assets.publishing.service.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachm ent_data/file/682868/Turkey_-_Gulenists_-_CPIN_-_v2.0.pdf, Zugriff 2.7.2018“ II.1.
- Coronavirus COVID-19römisch zwei.1.
- Coronavirus COVID-19 Am 11.3.2020 verkündete der türkische Gesundheitsminister Fahrettin Koca die Nachricht des ersten bestätigten Corona-Falles in der Türkei (FNS 3.2020; vgl. TG 11.3.2020). Die Fallzahlen waren im Vergleich zu anderen Ländern zunächst äußerst gering, Daten, wie jene der Universität Oxford zeigten jedoch eine beunruhigende Entwicklung der Infektionsrate in der Türkei: Das Land ist nach den ersten 100 bestätigten Fällen in der Geschwindigkeit des Anstiegs führend (Al Monitor 24.3.2020).Am 11.3.2020 verkündete der türkische Gesundheitsminister Fahrettin Koca die Nachricht des ersten bestätigten Corona-Falles in der Türkei (FNS 3.2020; vergleiche TG 11.3.2020). Die Fallzahlen waren im Vergleich zu anderen Ländern zunächst äußerst gering, Daten, wie jene der Universität Oxford zeigten jedoch eine beunruhigende Entwicklung der Infektionsrate in der Türkei: Das Land ist nach den ersten 100 bestätigten Fällen in der Geschwindigkeit des Anstiegs führend (Al Monitor 24.3.2020). Die Türkei hat am 24.3.2020 zusätzliche Beschränkungen eingeführt, um die Menschen zu Hause zu halten und den Ausbruch des Corona-Virus einzudämmen. Das Innenministerium kündigte neue Regeln für Lebensmittelgeschäfte und öffentliche Verkehrsmittel an, die die Betriebszeiten der Supermärkte auf 9.00 bis 21.00 Uhr und die Kunden auf eine Person pro 7 Quadratmeter Grundfläche beschränken. Öffentliche Transportmittel dürfen nur mehr zur Hälfte belegt sein (Ahval 25.3.2020). Diese Schritte folgen auf eine Reihe früherer Beschränkungen, die das sog. social distancing fördern sollen, darunter die Schließung von Schulen, ein Verbot von Gemeinschaftsgebeten in Moscheen, die Absage von kulturellen Veranstaltungen und die Schließung von Zehntausenden von Geschäften. Im Unterschied zu anderen Staaten hat sich die Türkei geweigert, eine vollständige Abriegelung anzuordnen, und sich dafür für Teilmaßnahmen entschieden, wie z.B. das Verbot für Senioren und andere gefährdete Personen ihr Zuhause zu verlassen (Al Monitor 24.3.2020). Turkish Airlines stellt seit dem
- März die Flüge zu allen internationalen Zielen ein, mit Ausnahme von vier Strecken (Ahval 27.3.2020). Am 19.3.2020 hat die Türkei alle Landgrenzen mit den Nachbarstaaten für den Personenverkehr geschlossen. Laut einer Anordnung des Innenministeriums seien „vorübergehend“ für die Einreise wie für die Ausreise auch die Grenzübergänge mit Griechenland und Bulgarien geschlossen worden. Begründet wird Maßnahme mit dem Corona-Virus, was laut Kommentatoren der Türkei einen gesichtswahrenden Ausweg aus der jüngsten Migrationskrise gibt, die sie am
- Februar mit der Erklärung ausgelöst hatte, dass die Grenzen nach Europa offen seien (FAZ 19.3.2020). Die türkische Regierung hat auch versucht die öffentliche Debatte über das Virus zu kontrollieren. Dies ging so weit, dass Dutzende Personen wegen kritischer, laut Regierung "grundloser und provokativer" Beiträge in den sozialen Medien verhaftet wurden (Al Monitor 24.3.2020). Hohes Sicherheitsrisiko (Sicherheitsstufe 4) im Zusammenhang mit der zunehmenden Ausbreitung des Coronavirus (COVID-19) und damit einhergehenden massiven Einschränkungen im Reiseverkehr (BMEIA, Aktuelle Hinweise, Stand 03.04.2020). Seit
- März 2020 sind alle internationalen Passagierflüge aus der Türkei und in die Türkei eingestellt. Ausgenommen sind Repatriierungsflüge, Flüge für den medizinischen Notfall und Notlandungen. Das Verbot für Einreisen aus Staaten, die von der COVID-19-Pandemie betroffen sind, wurde mit
- März 2020 auf Reisende aus Österreich erstreckt und gilt vorläufig bis
- April
- Türkischen Staatsangehörigen, einschließlich Doppelstaatsbürgern, die sich in den letzten 14 Tagen in Österreich aufgehalten haben, ist die Einreise erlaubt. Sie müssen sich jedoch Quarantänemaßnahmen unterziehen. Die Grenzübergänge zum Iran, zum Irak und zu Aserbaidschan sowie zu Griechenland und Bulgarien (Personenverkehr) sind geschlossen. Für die Grenze zu Georgien gelten partielle Schließungen. Am 28.
- traten weitreichende Beschränkungen des öffentlichen Überlandverkehrs in Kraft. Für Personen über 65 und chronisch Kranke besteht bis auf weiteres eine Ausgangssperre. Das öffentliche Leben wurde stark eingeschränkt. Schulen und Universitäten sind vorläufig geschlossen. Es gibt derzeit keine öffentlichen Veranstaltungen. Reisenden wird empfohlen, größere Menschenansammlungen zu vermeiden, den Anweisungen der lokalen Sicherheitsbehörden Folge zu leisten und die hygienischen Vorsichtsmaßnahmen strikt einzuhalten. Nähere Informationen zum Coronavirus finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sowie der Weltgesundheitsorganisation. Personenkontrollen werden häufig vorgenommen. Es besteht Ausweispflicht; gültige Ausweispapiere sind daher stets mitzuführen. (BMEIA, Aktuelle Hinweise, Stand 03.04.2020) II.1.
- Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle einer Einreise in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer glaubhaften, asylrelevanten Verfolgungsgefahr oder einer realen Gefahr von Leib und/oder Leben ausgesetzt wäre.römisch zwei.1.
- Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle einer Einreise in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer glaubhaften, asylrelevanten Verfolgungsgefahr oder einer realen Gefahr von Leib und/oder Leben ausgesetzt wäre. II.
- Beweiswürdigungrömisch zwei.
- Beweiswürdigung II.2.
- Das erkennende Gericht hat durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.römisch zwei.2.
- Das erkennende Gericht hat durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. II.2.
- Die Feststellungen zur Person des BF zu seiner Identität, zu seiner Antragstellung zur Erlangung internationalen Schutzes und seinem Status als Asylberechtigter und zu seinen Lebensumständen in der Türkei und in Österreich ergeben sich aus den vorgelegten Dokumenten, dem abgeschlossenen Asylverfahren, dem Vorbringen des BF im gesamten Verfahren sowie aus den Verwaltungsakten. Es ist kein Grund ersichtlich, daran zu zweifeln. Zwar hat der BF keinen Nachweis erbracht, dass er während seines Aufenthaltes in der Türkei geheiratet und einen Sohn bekommen hat, weshalb der BF in den österreichischen Datenbanken auch noch als ledig geführt wird, für den erkennenden Richter ist jedoch nicht erkennbar, warum der BF in diesem Punkt die Unwahrheit gesagt haben sollte. Dass sonstige Familienangehörige des BF in der Türkei leben (Eltern und Geschwister) steht im Einklang mit den Aussagen des BF im Asylverfahren.römisch zwei.2.
- Die Feststellungen zur Person des BF zu seiner Identität, zu seiner Antragstellung zur Erlangung internationalen Schutzes und seinem Status als Asylberechtigter und zu seinen Lebensumständen in der Türkei und in Österreich ergeben sich aus den vorgelegten Dokumenten, dem abgeschlossenen Asylverfahren, dem Vorbringen des BF im gesamten Verfahren sowie aus den Verwaltungsakten. Es ist kein Grund ersichtlich, daran zu zweifeln. Zwar hat der BF keinen Nachweis erbracht, dass er während seines Aufenthaltes in der Türkei geheiratet und einen Sohn bekommen hat, weshalb der BF in den österreichischen Datenbanken auch noch als ledig geführt wird, für den erkennenden Richter ist jedoch nicht erkennbar, warum der BF in diesem Punkt die Unwahrheit gesagt haben sollte. Dass sonstige Familienangehörige des BF in der Türkei leben (Eltern und Geschwister) steht im Einklang mit den Aussagen des BF im Asylverfahren. Die Feststellung, dass der BF strafrechtlich unbescholten ist, ergibt sich aus dem aktuellen Strafregisterauszug. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des BF ergeben sich aus seinen eigenen Angaben und dem aktuellen Versicherungsdatenauszug, aus dem ersichtlich ist, dass der BF seit 28.05.2019 – wenn auch mit kurzen Unterbrechungen oder zum Teil geringfügig – erwerbstätig ist. II.2.
- Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurde, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen - sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges - handelt, welche es ermöglicht, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu.römisch zwei.2.
- Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurde, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen - sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges - handelt, welche es ermöglicht, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu. Die BF trat in der Beschwerde den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen, vielmehr wurden Teilaussagen daraus herausgelöst und in der Beschwerde zitiert. II.2.3.
- Auch die in der Beschwerde zitierten Berichte zur türkischen Justiz, zur Menschenrechtslage und zu den Haftbedingungen in der Türkei, sind nicht geeignet, die Feststellungen des BFA zum Herkunftsstaat des BF in Zweifel zu ziehen. Insbesondere wird durch diese Berichte in keiner Weise substantiiert dargetan, inwieweit sich daraus eine asylrelevante Verfolgung oder die Gewährung von subsidiärem Schutz konkret für den BF ergeben soll. Insbesondere in Hinblick auf die zitierten Haftbedingungen in der Türkei wird – um Wiederholungen zu vermeiden - zur Glaubhaftigkeit der vorgelegten Gerichtsladung auf Punkt II.
- verwiesen.römisch zwei.2.3.
- Auch die in der Beschwerde zitierten Berichte zur türkischen Justiz, zur Menschenrechtslage und zu den Haftbedingungen in der Türkei, sind nicht geeignet, die Feststellungen des BFA zum Herkunftsstaat des BF in Zweifel zu ziehen. Insbesondere wird durch diese Berichte in keiner Weise substantiiert dargetan, inwieweit sich daraus eine asylrelevante Verfolgung oder die Gewährung von subsidiärem Schutz konkret für den BF ergeben soll. Insbesondere in Hinblick auf die zitierten Haftbedingungen in der Türkei wird – um Wiederholungen zu vermeiden - zur Glaubhaftigkeit der vorgelegten Gerichtsladung auf Punkt römisch zwei.
- verwiesen. II.2.
- Die Feststellung, dass der BF bereits im Jahr 2009 – noch vor der Zustellung der positiven Asylentscheidung – Österreich verlassen und in den Irak ausgereist, sich dort bis 2012 aufgehalten und freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt ist, sich dort neuerlich niedergelassen, geheiratet und eine Familie gegründet hat, über einen offiziellen Wohnsitz verfügte und einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, ist den dahingehend schlüssigen Aussagen des BF zu entnehmen (AS 67, 84, 86, 87). Auch im zentralen Melderegister scheint zwischen 2009 und 2019 keine Wohnsitzmeldung des BF im Bundesgebiet auf. römisch zwei.2.
- Die Feststellung, dass der BF bereits im Jahr 2009 – noch vor der Zustellung der positiven Asylentscheidung – Österreich verlassen und in den Irak ausgereist, sich dort bis 2012 aufgehalten und freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt ist, sich dort neuerlich niedergelassen, geheiratet und eine Familie gegründet hat, über einen offiziellen Wohnsitz verfügte und einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, ist den dahingehend schlüssigen Aussagen des BF zu entnehmen (AS 67, 84, 86, 87). Auch im zentralen Melderegister scheint zwischen 2009 und 2019 keine Wohnsitzmeldung des BF im Bundesgebiet auf. Dass der BF freiwillig in den Herkunftsstaat zurückgekehrt ist und dort keiner aktuellen Gefährdung unterliegt, ergibt sich schon aus dem Umstand, dass er trotz des ihm zuerkannten Schutzstatus in den Herkunftsstaat – wenn auch erst nach einem dreijährigen Aufenthalt im Irak – in den Herkunftsstaat zurückgereist ist und dort neuerlich seinen Lebensmittelpunkt begründet hat. Er lebte – seinen eigenen Angaben zufolge – mehr als sieben Jahre neuerlich in der Türkei, konnte dort unbehelligt einen offiziellen Wohnsitz begründen, einer Erwerbstätigkeit nachgehen, heiraten und eine Familie gründen. Dass der BF über einen türkischen Reisepass, ausgestellt am 10.12.2018, verfügt, ist der Verständigung des Innenministeriums vom 05.03.2019 (AS 25) zu entnehmen und ist eine Kopie des Reisepasses dem Akt beigeschlossen (AS 35). Die Verwendung desselben bei der Ausreise aus der Türkei ergibt sich aus der Mitteilung des Innenministeriums (AS 25), die auf der Information der polnischen Grenzwache in Übereinstimmung mit der Stempellage des türkischen Reisepasses basiert und vom BF auch nicht in Abrede gestellt wird. Aus dem gegenständlichen Verfahren ergibt sich auch kein Hinweis, dass sowohl die Ausstellung des gegenständlichen Reisepasses oder der langjährige Aufenthalt in der Türkei nicht freiwillig erfolgt wäre und wird vom BF dahingehend auch bestätigt, dass die Behördenkontakte hinsichtlich Wohnung, Ehe und Reisepass normal gewesen seien (AS 92). II.2.4.
- Das BFA begründete seine Entscheidung damit, dass aufgrund der Tatsache, dass sich der BF über einen langen Zeitraum in der Türkei aufhalten, offiziell leben und arbeiten und einen Reisepass beantragen konnte, dadurch offenbar auch regelmäßigen Behördenkontakt hatte, feststehe, dass sich der BF unter den Schutz des türkischen Staates gestellt habe. Auch das BVwG geht davon aus, dass dieses Verhalten des BF gegen die vom BF vorgebrachte Furcht vor Verfolgung durch die türkischen Behörden spricht. Dass der Aufenthalt des BF in der Türkei nicht wie im Bescheid ausgeführt „rund zehn Jahre“ (AS 165), sondern – wie in der Beschwerde moniert – lediglich sieben Jahre (AS 213) gedauert haben soll, mag zwar richtig sein, ist aber nicht von entscheidungsrelevanter Bedeutung. römisch zwei.2.4.
- Das BFA begründete seine Entscheidung damit, dass aufgrund der Tatsache, dass sich der BF über einen langen Zeitraum in der Türkei aufhalten, offiziell leben und arbeiten und einen Reisepass beantragen konnte, dadurch offenbar auch regelmäßigen Behördenkontakt hatte, feststehe, dass sich der BF unter den Schutz des türkischen Staates gestellt habe. Auch das BVwG geht davon aus, dass dieses Verhalten des BF gegen die vom BF vorgebrachte Furcht vor Verfolgung durch die türkischen Behörden spricht. Dass der Aufenthalt des BF in der Türkei nicht wie im Bescheid ausgeführt „rund zehn Jahre“ (AS 165), sondern – wie in der Beschwerde moniert – lediglich sieben Jahre (AS 213) gedauert haben soll, mag zwar richtig sein, ist aber nicht von entscheidungsrelevanter Bedeutung. II.2.4.
- Dem BFA ist aber auch dahingehend beizupflichten, dass die vom BF nunmehr vorgebrachte neuerliche strafgerichtliche Verfolgungshandlung nicht glaubwürdig ist. Zu Recht wies das BFA darauf hin, dass es nicht nachvollziehbar ist, warum der BF nach langjährigem konfliktfreiem Aufenthalt in der Türkei plötzlich neuerlich in den Fokus der türkischen Strafgerichtsbarkeit geraten sein sollte und dass ihm in einem solchen Fall die Ausstellung eines Reisepasses und die legale Ausreise jedenfalls verwehrt geblieben wäre. römisch zwei.2.4.
- Dem BFA ist aber auch dahingehend beizupflichten, dass die vom BF nunmehr vorgebrachte neuerliche strafgerichtliche Verfolgungshandlung nicht glaubwürdig ist. Zu Recht wies das BFA darauf hin, dass es nicht nachvollziehbar ist, warum der BF nach langjährigem konfliktfreiem Aufenthalt in der Türkei plötzlich neuerlich in den Fokus der türkischen Strafgerichtsbarkeit geraten sein sollte und dass ihm in einem solchen Fall die Ausstellung eines Reisepasses und die legale Ausreise jedenfalls verwehrt geblieben wäre. II.2.4.
- Das BFA wies aber auch zu Recht darauf hin, dass die vom BF vorgebrachte Furcht vor den türkischen Behörden nicht im Einklang mit seinem konfliktfreien Aufenthalt in der Türkei steht, waren doch während seines langjährigen Aufenthaltes vielfältige Behördenkontakte erforderlich. So war es dem BF – seinen eigenen Angaben zufolge – möglich, sich in der Türkei niederzulassen, erwerbstätig zu sein, zu heiraten und eine Familie zu gründen und auch, sich durch die Leistung von Kompensationszahlungen vom Wehrdienst befreien zu lassen. All dies lässt auf einen problemlosen Kontakt zu den türkischen Behörden schließen und widerspricht dem Vorbringen in der Stellungnahme vom 24.04.2019, wonach der BF die Türkei ohne Behördenkontakt verlassen haben will (AS 67).römisch zwei.2.4.
- Das BFA wies aber auch zu Recht darauf hin, dass die vom BF vorgebrachte Furcht vor den türkischen Behörden nicht im Einklang mit seinem konfliktfreien Aufenthalt in der Türkei steht, waren doch während seines langjährigen Aufenthaltes vielfältige Behördenkontakte erforderlich. So war es dem BF – seinen eigenen Angaben zufolge – möglich, sich in der Türkei niederzulassen, erwerbstätig zu sein, zu heiraten und eine Familie zu gründen und auch, sich durch die Leistung von Kompensationszahlungen vom Wehrdienst befreien zu lassen. All dies lässt auf einen problemlosen Kontakt zu den türkischen Behörden schließen und widerspricht dem Vorbringen in der Stellungnahme vom 24.04.2019, wonach der BF die Türkei ohne Behördenkontakt verlassen haben will (AS 67). II.2.4.
- Auch sind die Ausführungen des BF zu seiner Befürchtung, in der Türkei einem (neuerlichen) Verfahren ausgesetzt zu sein, äußerst dürftig und auch widersprüchlich. So gab er dazu befragt lediglich an, „meine Angst ist, dass sie irgendwas finden, dass sie mich einsperren können“ (AS 89). Auf die Frage, woher er wisse, dass diese Ladung mit der Sache vor 18 Jahren zu tun habe, gab der BF an: „Ich kann das ja nachschauen lassen bei Gericht“ (AS 89). Und auf die Frage, was passieren würde, wenn er der Ladung zu Gericht folgen würde, führte der BF zunächst wie folgt aus: „Ich denke, wenn sich einmal alles ändern wird, möchte ich doch in meinem Land leben. Natürlich müssen sie vorher diese Probleme lösen. Mir passt auch nicht, dass Kurden gegen Türken kämpfen“ bzw. nach Vorhalt, auf konkrete Fragen auch konkret zu antworten: „Es ist für mich in der Türkei nicht sicher. Deswegen kann ich auch nichts sagen“ (AS 91). Auch die wiederholte Frage, woher er wisse, dass es bei der neuerlichen Ladung um denselben Fall gehe wie 2001, beantwortete der BF mit: „Ich habe die Ladung abgeholt. Es steht oben, worum es geht“ (AS 94). Der Ladung selbst ist dazu jedoch nur zu entnehmen, dass es um „zur Straftat angestiftetes Kind XXXX gehe ohne Hinweis auf eine Straftat oder einen Tatzeitpunkt. Aus diesen Ausführungen ist ersichtlich, dass der BF trotz wiederholter Fragen nicht in der Lage war, seine Befürchtungen hinsichtlich des von ihm behaupteten Ladungstermins zu konkretisieren. Dies lässt den Schluss zu, dass dieser zur Situation nicht mehr sagen konnte oder wollte, weil es sich nicht um ein tatsächlich erlebtes Geschehen bzw. um eine tatsächliche Befürchtung des BF handelt. römisch zwei.2.4.
- Auch sind die Ausführungen des BF zu seiner Befürchtung, in der Türkei einem (neuerlichen) Verfahren ausgesetzt zu sein, äußerst dürftig und auch widersprüchlich. So gab er dazu befragt lediglich an, „meine Angst ist, dass sie irgendwas finden, dass sie mich einsperren können“ (AS 89). Auf die Frage, woher er wisse, dass diese Ladung mit der Sache vor 18 Jahren zu tun habe, gab der BF an: „Ich kann das ja nachschauen lassen bei Gericht“ (AS 89). Und auf die Frage, was passieren würde, wenn er der Ladung zu Gericht folgen würde, führte der BF zunächst wie folgt aus: „Ich denke, wenn sich einmal alles ändern wird, möchte ich doch in meinem Land leben. Natürlich müssen sie vorher diese Probleme lösen. Mir passt auch nicht, dass Kurden gegen Türken kämpfen“ bzw. nach Vorhalt, auf konkrete Fragen auch konkret zu antworten: „Es ist für mich in der Türkei nicht sicher. Deswegen kann ich auch nichts sagen“ (AS 91). Auch die wiederholte Frage, woher er wisse, dass es bei der neuerlichen Ladung um denselben Fall gehe wie 2001, beantwortete der BF mit: „Ich habe die Ladung abgeholt. Es steht oben, worum es geht“ (AS 94). Der Ladung selbst ist dazu jedoch nur zu entnehmen, dass es um „zur Straftat angestiftetes Kind römisch 40 gehe ohne Hinweis auf eine Straftat oder einen Tatzeitpunkt. Aus diesen Ausführungen ist ersichtlich, dass der BF trotz wiederholter Fragen nicht in der Lage war, seine Befürchtungen hinsichtlich des von ihm behaupteten Ladungstermins zu konkretisieren. Dies lässt den Schluss zu, dass dieser zur Situation nicht mehr sagen konnte oder wollte, weil es sich nicht um ein tatsächlich erlebtes Geschehen bzw. um eine tatsächliche Befürchtung des BF handelt. Zudem will der BF – seinen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme zufolge – die Gerichtsladung einmal im November 2018 und einmal im Dezember 2018 erhalten haben (AS 89). Der erkennende Richter geht davon aus, dass es dem BF in Erinnerung sein müsste, wann er nun die gegenständliche Ladung tatsächlich erhalten hat, zumal er – wiederum seinen Angaben zufolge – aufgrund dieser Ladung die Ausreise entschieden habe (AS 89). II.2.4.
- Das BFA wies weiters zu Recht darauf hin, dass auch die Ausführungen des BF hinsichtlich einer allfälligen Gefährdung wegen seiner Sympathisierung mit der PKK nur vage und unsubstantiiert waren und mit dem konfliktfreien Leben des BF in der Türkei nicht in Einklang zu bringen sind. römisch zwei.2.4.
- Das BFA wies weiters zu Recht darauf hin, dass auch die Ausführungen des BF hinsichtlich einer allfälligen Gefährdung wegen seiner Sympathisierung mit der PKK nur vage und unsubstantiiert waren und mit dem konfliktfreien Leben des BF in der Türkei nicht in Einklang zu bringen sind. II.2.4.
- Zusammenfassend ist daher davon auszugehen, dass der BF freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt, sich dort niedergelassen und einen Reisepass beantragt hat und die nunmehr vorgebrachte neuerliche strafgerichtliche Verfolgungshandlung nicht glaubwürdig ist. römisch zwei.2.4.
- Zusammenfassend ist daher davon auszugehen, dass der BF freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt, sich dort niedergelassen und einen Reisepass beantragt hat und die nunmehr vorgebrachte neuerliche strafgerichtliche Verfolgungshandlung nicht glaubwürdig ist. II.2.
- In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt glaubwürdig vorgebracht.römisch zwei.2.
- In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt glaubwürdig vorgebracht. II.2.5.
- Soweit der BF in der Beschwerde abermals und wiederholt darauf verweist, dass der BF die ihm aktuell bestehende Gefahr von Verfolgung durch die Vorlage der Ende 2018 erhaltenen Ladung untermauere, ist auszuführen, dass es auch für das BVwG – wie zuvor für das BFA – nicht nachvollziehbar ist, warum der XXXX geborene BF nunmehr plötzlich wegen einer Straftat, zu welchem er als Kind angestiftet worden sein soll (AS 103) und die somit zumindest vor 2001, somit vor nunmehr 19 Jahren, gewesen sein müsste, zu einer Verhandlung am 17.01.2019 geladen sein soll. Völlig unglaubwürdig wird dieses Vorbringen in Zusammenschau mit dem Umstand, dass die Ladung am 19.10.2018 ausgestellt worden sein soll, der BF aber nachweislich seinen Reisepass am 10.12.2018 ausgestellt bekam und am 08.01.2019 problemlos aus der Türkei ausreisen konnte (AS 25). römisch zwei.2.5.
- Soweit der BF in der Beschwerde abermals und wiederholt darauf verweist, dass der BF die ihm aktuell bestehende Gefahr von Verfolgung durch die Vorlage der Ende 2018 erhaltenen Ladung untermauere, ist auszuführen, dass es auch für das BVwG – wie zuvor für das BFA – nicht nachvollziehbar ist, warum der römisch 40 geborene BF nunmehr plötzlich wegen einer Straftat, zu welchem er als Kind angestiftet worden sein soll (AS 103) und die somit zumindest vor 2001, somit vor nunmehr 19 Jahren, gewesen sein müsste, zu einer Verhandlung am 17.01.2019 geladen sein soll. Völlig unglaubwürdig wird dieses Vorbringen in Zusammenschau mit dem Umstand, dass die Ladung am 19.10.2018 ausgestellt worden sein soll, der BF aber nachweislich seinen Reisepass am 10.12.2018 ausgestellt bekam und am 08.01.2019 problemlos aus der Türkei ausreisen konnte (AS 25). II.2.5.
- Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, dass sich der BF in seinem Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK verletzt fühlt, ist auszuführen, dass die Beschwerde Ausführungen dazu, worin diese Verletzung bestehen sollte, verm