Obsah (17)
Artikel 133Art. 131§ 1Artikel 20Artikel 30Artikel 34Artikel 33Artikel 11Artikel 7Artikel 72Art. 67§ 3Art. 32§ 21Art. 13Art. 4§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.04.2020 GeschäftszahlW114 2219284-1 SpruchW114 2219284-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Rich
Artikel 133Absatz 4 B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , (im Weiteren Beschwerdeführerin oder BF) stellte am 18.04.2018 für ihren Heimbetrieb einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) und beantragte für das Antragsjahr 2018 Direktzahlungen für landwirtschaftliche Flächen mit einem Ausmaß von 42,8378 ha. Diesen MFA korrigierte sie am 04.05.2018, indem sie nunmehr beihilfefähige Flächen mit einem Ausmaß von 43,4483 ha beantragte. Dabei beantragte sie auch das Feldstück (FS) 114 "Steinriegl 3" mit der Nutzung "Wechselwiese (Egart, Ackerweide)" mit einem Flächenausmaß von 0,1342 ha.
- römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , (im Weiteren Beschwerdeführerin oder BF) stellte am 18.04.2018 für ihren Heimbetrieb einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) und beantragte für das Antragsjahr 2018 Direktzahlungen für landwirtschaftliche Flächen mit einem Ausmaß von 42,8378 ha. Diesen MFA korrigierte sie am 04.05.2018, indem sie nunmehr beihilfefähige Flächen mit einem Ausmaß von 43,4483 ha beantragte. Dabei beantragte sie auch das Feldstück (FS) 114 "Steinriegl 3" mit der Nutzung "Wechselwiese (Egart, Ackerweide)" mit einem Flächenausmaß von 0,1342 ha.
- Am 09.05.2018 beantragte auch XXXX , XXXX XXXX als Bewirtschafter seines Betriebes mit der BNr. XXXX ebenfalls einen MFA für das Antragsjahr 2018.
- Am 09.05.2018 beantragte auch römisch 40 , römisch 40 römisch 40 als Bewirtschafter seines Betriebes mit der BNr. römisch 40 ebenfalls einen MFA für das Antragsjahr
- Am 24.09.2018 bzw. am 25.09.2018 fand am Betrieb von XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) durch, bei welcher u.a. - soweit für das gegenständliche Verfahren relevant - festgestellt wurde, dass eine Fläche mit einem Ausmaß von 0,1367 ha mit der Nutzung "Wechselwiese (Egart, Ackerweide)" zwar vom BF bewirtschaftet worden wäre, jedoch von einer anderen Bewirtschafterin im MFA 2018 beantragt worden wäre.
- Am 24.09.2018 bzw. am 25.09.2018 fand am Betrieb von römisch 40 eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) durch, bei welcher u.a. - soweit für das gegenständliche Verfahren relevant - festgestellt wurde, dass eine Fläche mit einem Ausmaß von 0,1367 ha mit der Nutzung "Wechselwiese (Egart, Ackerweide)" zwar vom BF bewirtschaftet worden wäre, jedoch von einer anderen Bewirtschafterin im MFA 2018 beantragt worden wäre.
- Mit Bescheid der AMA vom 09.01.2019, AZ II/4-DZ/18-11710375010, wurden der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2018 Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dabei wurde von einer beantragten beihilfefähigen Fläche mit einem Ausmaß von 43,4500 ha und einer ermittelten beihilfefähigen Fläche mit einem Ausmaß von 43,3158 ha ausgegangen.
- Mit Bescheid der AMA vom 09.01.2019, AZ II/4-DZ/18-11710375010, wurden der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2018 Direktzahlungen in Höhe von EUR römisch 40 gewährt. Dabei wurde von einer beantragten beihilfefähigen Fläche mit einem Ausmaß von 43,4500 ha und einer ermittelten beihilfefähigen Fläche mit einem Ausmaß von 43,3158 ha ausgegangen. In der Begründung wird auf eine im Zuge einer Verwaltungskontrolle beanstandete Fläche mit einem Ausmaß von 0,1342 hingewiesen und ausgeführt, dass diese von der Beschwerdeführerin beantragte Fläche von einem anderen Bewirtschafter bewirtschaftet worden wäre. Dies sei bei einer VOK bei diesem anderen Betrieb festgestellt worden. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 09.01.2019 zugestellt.
- Gegen diese Entscheidung erhob die Beschwerdeführerin am 17.01.2019 online Beschwerde. Darin führte die BF aus, dass sie im Jahr 2017 eine Teilfläche von FS 114 an den XXXX weitergegeben habe. Da sie und XXXX im Jahre 2018 eine Übergabe der Grundzusammenlegung gehabt hätten und der neue Gstk-Kataster noch nicht im INVEKOS-System eingearbeitet gewesen wäre, hätte die Weitergabe nur anhand eines Orthofotos erfolgen können. Dabei ist es zu einer Verwechslung der Grundstücke gekommen. Sie würde die Fläche mit der neuen Gstk.Nr. 2956 und nicht die lt. Digitalisierung beim Betrieb verbliebene Fläche bewirtschaften. Die Flächen wären gleich groß und auf jeder Fläche sei die gleiche Kultur angebaut worden.
- Gegen diese Entscheidung erhob die Beschwerdeführerin am 17.01.2019 online Beschwerde. Darin führte die BF aus, dass sie im Jahr 2017 eine Teilfläche von FS 114 an den römisch 40 weitergegeben habe. Da sie und römisch 40 im Jahre 2018 eine Übergabe der Grundzusammenlegung gehabt hätten und der neue Gstk-Kataster noch nicht im INVEKOS-System eingearbeitet gewesen wäre, hätte die Weitergabe nur anhand eines Orthofotos erfolgen können. Dabei ist es zu einer Verwechslung der Grundstücke gekommen. Sie würde die Fläche mit der neuen Gstk.Nr. 2956 und nicht die lt. Digitalisierung beim Betrieb verbliebene Fläche bewirtschaften. Die Flächen wären gleich groß und auf jeder Fläche sei die gleiche Kultur angebaut worden. Die Verwechslung der angebauten mit der beantragten Fläche sei nur aufgrund der im INVEKOS-System fehlenden Angabe der neuen Grundstücksfläche zustande gekommen. Die beantragte Fläche und die bewirtschaftete Fläche würden in der Größe übereinstimmen. Sie stellte den Antrag, den Abzug für 0,1342ha zurückzunehmen und die DIZA für die volle bewirtschaftete Fläche auszubezahlen.
- Die AMA übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht am 24.05.2019 die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung. In einer mit den Verfahrensunterlagen mitübermittelten "Aufbereitung für das BVwG" führte die AMA aus, dass die BF das VOK-Ergebnis bestätigt habe; lt. eigener Aussage der BF handle es sich um eine fehlerhafte Beantragung. Da die Fläche bereits im Zuge einer Kontrolle beanstandet worden sei, wäre eine Korrektur der Beantragung seitens der AMA abzulehnen. Es sei jedoch auch keine Korrektur zur Beantragung eingebracht worden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): 1.
- Die Beschwerdeführerin beantragte in ihrem MFA für das Antragsjahr 2018 Direktzahlungen für eine von ihr beantragte Fläche mit einem Flächenausmaß von 43,4500 ha. Dabei beantragte die Beschwerdeführerin auch das FS 114 "Steinriegl 3" mit der Nutzung "Wechselwiese (Egart, Ackerweide)" mit einem Flächenausmaß von 0,1342 ha. 1.
- Das von der BF in ihrem MFA 2018 beantragte FS 114 "Steinriegl 3" mit der Nutzung "Wechselwiese (Egart, Ackerweide)" mit einem Flächenausmaß von 0,1342 ha wurde im Antragsjahr 2018 jedoch nicht von der Beschwerdeführerin, sondern von XXXX bewirtschaftet.1.
- Das von der BF in ihrem MFA 2018 beantragte FS 114 "Steinriegl 3" mit der Nutzung "Wechselwiese (Egart, Ackerweide)" mit einem Flächenausmaß von 0,1342 ha wurde im Antragsjahr 2018 jedoch nicht von der Beschwerdeführerin, sondern von römisch 40 bewirtschaftet. 1.
- Die Beschwerdeführerin hat ihren MFA 2018 nach dem 04.05.2018 weder in der Zeit bis zum Ablauf des 15.05.2018, bis zu dem der MFA 2018 noch hätte ohne Abzüge abgeändert werden können, noch innerhalb der Nachfrist bis zum Ablauf des 09.06.2018, bis zu dem der MFA 2018 mit der Konsequenz von Abzügen abgeändert hätte werden können, noch nach diesem Zeitpunkt, ab dem jedoch eine Abänderung ohnehin nicht mehr zulässig gewesen wäre, abgeändert. 1.
- Ob die Beschwerdeführerin im Antragsjahr 2018 auch andere, nicht mit dem MFA 2018 beantragte beihilfefähige Flächen - wie sie behauptet - bewirtschaftet hat, kann nicht zweifelsfrei festgestellt werden. Dies ist für die Entscheidung in der gegenständlichen Entscheidung auch nicht relevant, zumal Direktzahlungen für Flächen für das Antragsjahr 2018 der Beschwerdeführerin nur dann gewährt werden können, wenn die entsprechenden Flächen im Antragsjahr 2018 sowohl im MFA beantragt, als auch von der Beschwerdeführerin bewirtschaftet wurden.
- Beweiswürdigung: Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem von der AMA dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und wurden von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. Viel mehr hat die Beschwerde in ihrer Beschwerde selbst dargelegt, dass die relevante Fläche mit einem Ausmaß von 0,1342 ha von ihr nicht bewirtschaftet wurde, während aus dem MFA 2018 auch nicht ersichtlich ist, dass zusätzlich eine von der BF im Jahr 2018 bewirtschaftete Fläche mit einem Ausmaß von zumindest 0,1342 ha beantragt wurde.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zur Zuständigkeit:
Art. 131Abs.
2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
§ 1AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 id
F BGBl. I Nr. 46/2014, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
Artikel 131
, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014,, in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2015,, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung. 3.
- In der Sache: a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung: Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.
- 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013, lautet auszugsweise:Die Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.
- 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637 aus 2008, des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307 aus 2013,, lautet auszugsweise: "Artikel 21 Zahlungsansprüche
(1)Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung
Artikel 20
Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven
Artikel 30
oder durch Übertragung
Artikel 34erhalten [...]." "Artikel 32 Aktivierung von Zahlungsansprüchen
(1)Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung
Artikel 33
Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen
Artikel 11
sowie linearen Kürzungen
Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
(1)Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung
Artikel 33
Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen
Artikel 11
sowie linearen Kürzungen
Artikel 7
, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,.
(2)Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche" a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, [...]." Artikel 33 Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1)Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags
Artikel 72Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.
(1)Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags
Artikel 72Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr.
1306 aus 2013, liegen darf. [...]." Die Delegierte Verordnung (EU) NR. 640/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Weiteren VO (EU) 640/2014, lautet auszugsweise:Die Delegierte Verordnung (EU) NR. 640 aus 2014, der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance, Amtsblatt L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Weiteren VO (EU) 640 aus 2014,, lautet auszugsweise: "Artikel 2 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,. Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen: [...]. 23. "ermittelte Fläche": a) im Rahmen flächenbezogener Beihilferegelungen die Fläche, die alle Förderkriterien oder anderen Auflagen im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Beihilfegewährung erfüllt, ungeachtet der Zahl der Zahlungsansprüche, über die der Begünstigte verfügt, [...]." "Artikel 13 Verspätete Einreichung
(1)Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 wird bei Einreichung eines Beihilfe- oder Zahlungsantrags
vorliegender Verordnung nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin für solche Anträge der Betrag, auf den der Begünstigte bei fristgerechter Einreichung des Antrags Anspruch gehabt hätte, um 1 % je Arbeitstag gekürzt.
(1)Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 wird bei Einreichung eines Beihilfe- oder Zahlungsantrags
vorliegender Verordnung nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, festgelegten Termin für solche Anträge der Betrag, auf den der Begünstigte bei fristgerechter Einreichung des Antrags Anspruch gehabt hätte, um 1 % je Arbeitstag gekürzt. Unbeschadet der besonderen Maßnahmen, welche die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Notwendigkeit ergreifen, dass Belege rechtzeitig vorgelegt werden müssen, um wirksame Kontrollen planen und durchführen zu können, gilt Unterabsatz 1 auch für Stützungsanträge, Unterlagen, Verträge oder sonstige Erklärungen, die der zuständigen Behörde vorzulegen sind, sofern diese Stützungsanträge, Unterlagen, Verträge oder Erklärungen anspruchsbegründend für die Gewährung der betreffenden Beihilfe sind. In diesem Fall wird die Kürzung auf den betreffenden Beihilfe- oder Stützungsbetrag angewandt. Beträgt die Fristüberschreitung mehr als 25 Kalendertage, so wird der Antrag als unzulässig angesehen und dem Begünstigten keine Beihilfe oder Stützung gewährt. [...].
(3)Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 werden bei Einreichung einer Änderung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin für solche Anträge die Beträge für die tatsächliche Nutzung der betreffenden landwirtschaftlichen Parzellen um 1 % je Arbeitstag gekürzt.
(3)Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 werden bei Einreichung einer Änderung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, festgelegten Termin für solche Anträge die Beträge für die tatsächliche Nutzung der betreffenden landwirtschaftlichen Parzellen um 1 % je Arbeitstag gekürzt. Änderungen des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags sind lediglich bis zum letztmöglichen Termin für eine verspätete Einreichung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags
Absatz 1 Unterabsatz 3 zulässig. [...]." Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17.07.2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 227 vom 31.07.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809/2014, lautet auszugsweise:Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809 aus 2014, der Kommission vom 17.07.2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,, Amtsblatt L 227 vom 31.07.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809 aus 2014,, lautet auszugsweise: "Artikel 4 Berichtigung und Anpassung bei offensichtlichen Irrtümern Vom Begünstigten vorgelegte Beihilfe-, Förder- und Zahlungsanträge sowie Belege können jederzeit nach ihrer Einreichung berichtigt und angepasst werden, wenn es sich um offensichtliche Irrtümer handelt, die von der zuständigen Behörde auf der Grundlage einer umfassenden Einzelfallbewertung anerkannt wurden, und wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat. Die zuständige Behörde kann offensichtliche Irrtümer nur dann anerkennen, wenn sie durch eine einfache Prüfung der Angaben in den in Unterabsatz 1 genannten Unterlagen unmittelbar festgestellt werden können." "Artikel 13 Termin für die Einreichung des Sammelantrags sowie der Beihilfe- und Zahlungsanträge
(1)Die Mitgliedstaaten setzen die Termine für die Einreichung des Sammelantrags sowie der Beihilfe- und Zahlungsanträge fest. Dieser Termin darf nicht nach dem 15. Mai eines jeden Jahres liegen. [...]." Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. II Nr. 100/2015, lautet auszugsweise:Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2015,, lautet auszugsweise: "Verfahren für die Antragstellung § 3.
(1)Alle Anträge und Anzeigen, die
Art. 67Abs.
2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 [...] vom integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem (INVEKOS) erfasst sind, sind über die Website "www.eama.at" bei der AMAParagraph 3,
(1)Alle Anträge und Anzeigen, die
Artikel 67, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr.
1306 aus 2013, [...] vom integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem (INVEKOS) erfasst sind, sind über die Website "www.eama.at" bei der AMA
- durch automationsunterstützte und strukturierte Datenübertragung und unter Verwendung der vorgesehenen Online-Formulare (Online-Antrag) oder
- auf elektronischem Weg unter Verwendung der verfügbar gemachten Formulare durch Hochladen eines eigenhändig unterschriebenen Formulars oder Dokuments (E-Antrag) einzureichen. Zur Sicherstellung der Datenintegrität bei Online-Anträgen hat entsprechend dem Stand der Technik jede Übertragung verschlüsselt zu erfolgen (Transportverschlüsselung) und ist auch eine Verschlüsselung der Inhalte durch asymmetrische Verschlüsselungsverfahren vorzusehen (Inhaltsverschlüsselung). [...]." "
- Abschnitt Antragstellung Einreichung § 21.
(1)Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen)
Art. 11der Verordnung (EU) Nr.
640/2014 ist bis spätestens 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres ausschließlich
§ 3Abs. 1 einzureichen.Paragraph 21,
(1)Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen)
Artikel 11, der Verordnung (EU) Nr.
640 aus 2014, ist bis spätestens 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres ausschließlich
Paragraph 3, Absatz eins, einzureichen. [...]
(2)Der Betriebsinhaber hat auf den im eAMA verfügbar gemachten Unterlagen
- beim vorausgefüllten Formular (Mantelantrag) die Angaben zu überprüfen, gegebenenfalls zu aktualisieren und die Teilnahme an den jeweiligen Beihilfemaßnahmen zu beantragen,
- auf dem geografischen Beihilfeantragsformular innerhalb der Referenzparzellen die Schläge zu digitalisieren und damit deren Lage, Ausmaß und Nutzung anzugeben,
- mittels qualifizierter elektronischer Signatur oder eigenhändig unterschriebener Verpflichtungserklärung (§ 3 Abs. 6) die Angaben und die Kenntnisnahme der für die betreffenden Direktzahlungsregelungen und/oder Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums geltenden Voraussetzungen zu bestätigen.
- mittels qualifizierter elektronischer Signatur oder eigenhändig unterschriebener Verpflichtungserklärung (Paragraph 3, Absatz 6,) die Angaben und die Kenntnisnahme der für die betreffenden Direktzahlungsregelungen und/oder Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums geltenden Voraussetzungen zu bestätigen. [...]." b) Rechtliche Würdigung: Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greening-prämie"), abgelöst. Die Gewährung der Basisprämie erfolgt
Art. 32Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 i
Vm Art. 18 Abs. 6 VO (EU) 640/2014 nach Maßgabe der ermittelten beihilfefähigen Fläche.Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greening-prämie"), abgelöst. Die Gewährung der Basisprämie erfolgt
Artikel 32
, Absatz eins, VO (EU) 1307 aus 2013, in Verbindung mit Artikel 18, Absatz 6, VO (EU) 640 aus 2014, nach Maßgabe der ermittelten beihilfefähigen Fläche. Die BF beanstandet, dass das von der AMA beanstandete FS 114 "Steinriegl 3" mit der Nutzung "Wechselwiese (Egart, Ackerweide)" mit einem Flächenausmaß von 0,1342 ha, von ihr beantragt worden wäre, aber von ihr nicht bewirtschaftet worden wäre. Sie habe jedoch eine andere gleich große Fläche mit der identen Nutzung wie auf FS 114 bewirtschaftet, die von ihr jedoch nicht im MFA beantragt worden wäre. Es habe sich lediglich um eine Verwechslung gehandelt. Dazu wird vom erkennenden Gericht hingewiesen, dass
§ 21Abs.
1 Horizontale GAP-Verordnung für das Antragsjahr 2018 die Frist zur Einreichung des Sammelantrags (in Österreich: Mehrfachantrag-Flächen) bis einschließlich 15.05.2018 lief. Unter Berücksichtigung der 25-tägigen Nachreichfrist
Art. 13Abs.
1 VO (EU) 640/2014 war der Mehrfachantrag-Flächen 2018 also bis spätestens 09.06.2018 zu stellen.Dazu wird vom erkennenden Gericht hingewiesen, dass
Paragraph 21, Absatz eins, Horizontale GAP-Verordnung für das Antragsjahr 2018 die Frist zur Einreichung des Sammelantrags (in Österreich: Mehrfachantrag-Flächen) bis einschließlich 15.05.2018 lief. Unter Berücksichtigung der 25-tägigen Nachreichfrist
Artikel 13
, Absatz eins, VO (EU) 640 aus 2014, war der Mehrfachantrag-Flächen 2018 also bis spätestens 09.06.2018 zu stellen. Entsprechendes galt für Korrekturen zum Mehrfachantrag-Flächen. Solche waren
Art. 13Abs.
3 VO (EU) 640/2014 ebenfalls bis spätestens 09.06.2018 durchzuführen.Entsprechendes galt für Korrekturen zum Mehrfachantrag-Flächen. Solche waren
Artikel 13
, Absatz 3, VO (EU) 640 aus 2014, ebenfalls bis spätestens 09.06.2018 durchzuführen. Aus Art. 33 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 kann entnommen werden, dass ein Antragsteller die Parzellen anzumelden hat, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags
Artikel 72Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr.
1306/2013 liegen darf.Aus Artikel 33, Absatz eins, VO (EU) 1307 aus 2013, kann entnommen werden, dass ein Antragsteller die Parzellen anzumelden hat, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags
Artikel 72Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr.
1306 aus 2013, liegen darf. Auf das gegenständliche Verfahren angewandt bedeutet das, dass rechtzeitig im MFA jene Parzellen (= FS), für die die Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2018 Direktzahlungen erhalten wollte, anzumelden (= zu beantragen) waren und ihr auch in diesem Antragsjahr hätten zur Verfügung stehen müssen (und nicht - wie in der gegenständlichen Angelegenheit - von einem anderen Bewirtschafter bewirtschaftet wurden). Kurz, vereinfacht und prägnant dargestellt ergibt sich daraus, dass für eine beantragte Fläche, die nicht bewirtschaftet wurde, genauso wenig eine Direktzahlung gewährt werden kann, wie für eine bewirtschaftete Fläche, die nicht beantragt wurde. Vom Erfordernis der fristgerechten Antragstellung könnte nur im Fall der Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums
Art. 4
VO (EU) 809/2014 abgesehen werden.Vom Erfordernis der fristgerechten Antragstellung könnte nur im Fall der Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums
Artikel 4, VO (EU) 809 aus 2014, abgesehen werden.
Die BF beruft sich in ihrer Beschwerde darauf, dass ihr bei der Stellung des Mehrfachantrages eine "Verwechslung" unterlaufen sei. Sofern die Beschwerdeführerin versucht diese Verwechslung als offensichtlichen Irrtum im Sinne des Art. 4 VO (EU) 809/2014 darzustellen, wird vom BVwG darauf hingewiesen, dass die Anerkennbarkeit eines offensichtlichen Irrtums
Art. 4
VO (EU) 809/2014 verlangt, dass der Irrtum durch eine einfache Prüfung der Antrags-Angaben unmittelbar festgestellt werden kann (vgl. ausführlich zum Instrument des offensichtlichen Irrtums nach alter und neuer Rechtslage mit Hinweis auf das Arbeitsdokument der Europäischen Kommission AGR 49533/2002 die Entscheidung des BVwG vom 08.02.2017, W118 2144377-1).Die BF beruft sich in ihrer Beschwerde darauf, dass ihr bei der Stellung des Mehrfachantrages eine "Verwechslung" unterlaufen sei. Sofern die Beschwerdeführerin versucht diese Verwechslung als offensichtlichen Irrtum im Sinne des Artikel 4, VO (EU) 809 aus 2014, darzustellen, wird vom BVwG darauf hingewiesen, dass die Anerkennbarkeit eines offensichtlichen Irrtums
Artikel 4
, VO (EU) 809 aus 2014, verlangt, dass der Irrtum durch eine einfache Prüfung der Antrags-Angaben unmittelbar festgestellt werden kann vergleiche ausführlich zum Instrument des offensichtlichen Irrtums nach alter und neuer Rechtslage mit Hinweis auf das Arbeitsdokument der Europäischen Kommission AGR 49533 aus 2002, die Entscheidung des BVwG vom 08.02.2017, W118 2144377-1). Dies war in der gegenständlichen Angelegenheit jedoch nicht der Fall, da der MFA 2018 der BF in sich vollständig und widerspruchsfrei war. Ein allenfalls in früheren MFA beantragtes, jedoch im konkreten MFA nicht mehr beantragtes FS alleine macht einen MFA nicht widersprüchlich, da angenommen werden kann, dass der Betrieb weniger Fläche bewirtschaftet als im Vorjahr. Die Entscheidung der AMA erweist sich somit als nachvollziehbar und korrekt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523
(534)sowie VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117-5).Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Artikel 47, GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen vergleiche dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523
(534)sowie VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117-5). Zu B)
§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH vom 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vergleiche VwGH vom 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W114.2219284.1.00