RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.04.2020 GeschäftszahlW114 2225728-1 SpruchW114 2225728-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Rich
Artikel 23der vorliegenden Verordnung berechnet wird, um 50 % der ermittelten Gesamtackerfläche, multipliziert mit dem Differenzfaktor, verringert.
(1)Darf gemäß Artikel 44 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, die Hauptkultur nicht mehr als 75 % der Gesamtackerfläche einnehmen, und nimmt die für die Hauptkulturgruppe ermittelte Fläche mehr als 75 % ein, so wird die Fläche, anhand deren
Artikel 23
der vorliegenden Verordnung berechnet wird, um 50 % der ermittelten Gesamtackerfläche, multipliziert mit dem Differenzfaktor, verringert. Der Differenzfaktor gemäß Unterabsatz 1 entspricht dem Anteil der Hauptkultur an der für die übrigen Kulturgruppen vorgeschriebenen Gesamtfläche, der über 75 % der ermittelten Gesamtackerfläche hinausgeht.
(2)Dürfen gemäß Artikel 44 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 die beiden größten Kulturen zusammen nicht mehr als 95 % der ermittelten Gesamtackerfläche einnehmen, und nimmt die für die beiden größten Kulturgruppen zusammen ermittelte Fläche mehr als 95 % ein, so wird die Fläche, anhand deren
Artikel 23der vorliegenden Verordnung berechnet wird, um 50 % der ermittelten Gesamtackerfläche, multipliziert mit dem Differenzfaktor, verringert.
(2)Dürfen gemäß Artikel 44 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, die beiden größten Kulturen zusammen nicht mehr als 95 % der ermittelten Gesamtackerfläche einnehmen, und nimmt die für die beiden größten Kulturgruppen zusammen ermittelte Fläche mehr als 95 % ein, so wird die Fläche, anhand deren
Artikel 23
der vorliegenden Verordnung berechnet wird, um 50 % der ermittelten Gesamtackerfläche, multipliziert mit dem Differenzfaktor, verringert. Der Differenzfaktor gemäß Unterabsatz 1 entspricht dem Anteil der beiden größten Kulturgruppen an der für die übrigen Kulturgruppen vorgeschriebenen Gesamtfläche, der über 95 % der ermittelten Gesamtackerfläche hinausgeht.
(3)Dürfen gemäß Artikel 44 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 die Hauptkultur nicht mehr als 75 % und die beiden größten Kulturgruppen zusammen nicht mehr als 95 % der ermittelten Gesamtackerfläche einnehmen, und nimmt die für die Hauptkulturgruppe ermittelte Fläche mehr als 75 % und die für die beiden größten Kulturgruppen zusammen ermittelte Fläche mehr als 95 % ein, so wird die Fläche, anhand deren
Artikel 23der vorliegenden Verordnung berechnet wird, um 50 % der ermittelten Gesamtackerfläche, multipliziert mit dem Differenzfaktor, verringert.
(3)Dürfen gemäß Artikel 44 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, die Hauptkultur nicht mehr als 75 % und die beiden größten Kulturgruppen zusammen nicht mehr als 95 % der ermittelten Gesamtackerfläche einnehmen, und nimmt die für die Hauptkulturgruppe ermittelte Fläche mehr als 75 % und die für die beiden größten Kulturgruppen zusammen ermittelte Fläche mehr als 95 % ein, so wird die Fläche, anhand deren
Artikel 23
der vorliegenden Verordnung berechnet wird, um 50 % der ermittelten Gesamtackerfläche, multipliziert mit dem Differenzfaktor, verringert. Der Differenzfaktor gemäß Unterabsatz 1 entspricht der Summe der gemäß den Absätzen 1 und 2 berechneten Differenzfaktoren. Dieser Differenzfaktor darf jedoch höchstens 1 betragen.
(3)Wird festgestellt, dass ein Begünstigter während drei Jahren wie in diesem Artikel beschrieben gegen die für die Anbaudiversifizierung geltenden Anforderungen verstoßen hat, so entspricht die Fläche, die in den Folgejahren gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 von der Fläche abzuziehen ist, anhand deren die Ökologisierungszahlung berechnet wird, der ermittelten Gesamtackerfläche, multipliziert mit dem geltenden Differenzfaktor.
(3a)Darf gemäß Artikel 44 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 die Hauptkultur auf der verbleibenden Ackerfläche nicht mehr als 75 % dieser verbleibenden Ackerfläche einnehmen, nimmt die für die Hauptkulturgruppe ermittelte Fläche jedoch mehr als 75 % der verbleibenden Ackerfläche ein, so wird die Fläche, anhand deren
Artikel 23der vorliegenden Verordnung berechnet wird, um 50 % der ermittelten verbleibenden Ackerfläche, multipliziert mit dem Differenzfaktor, verringert.
(3a)Darf gemäß Artikel 44 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, die Hauptkultur auf der verbleibenden Ackerfläche nicht mehr als 75 % dieser verbleibenden Ackerfläche einnehmen, nimmt die für die Hauptkulturgruppe ermittelte Fläche jedoch mehr als 75 % der verbleibenden Ackerfläche ein, so wird die Fläche, anhand deren
Artikel 23
der vorliegenden Verordnung berechnet wird, um 50 % der ermittelten verbleibenden Ackerfläche, multipliziert mit dem Differenzfaktor, verringert. Der Differenzfaktor gemäß Unterabsatz 1 entspricht dem Anteil der Fläche der Hauptkulturgruppe an der verbleibenden Ackerfläche, der über 75 % der ermittelten verbleibenden Ackerfläche auf der für die übrigen Kulturgruppen auf dieser verbleibenden Ackerfläche vorgeschriebenen Gesamtfläche hinausgeht. 4) Wird festgestellt, dass ein Begünstigter während drei Jahren, wie in diesem Artikel beschrieben, gegen die für die Anbaudiversifizierung geltenden Anforderungen verstoßen hat, so entspricht die Fläche, die in den Folgejahren gemäß den Absätzen 1, 2, 3 und 3a von der Fläche abzuziehen ist, anhand deren die Ökologisierungszahlung berechnet wird, der ermittelten Gesamtackerfläche, multipliziert mit dem geltenden Differenzfaktor." "Artikel 25 Kürzung der Ökologisierungszahlung bei Verstoß gegen die für Dauergrünland geltenden Anforderungen
(1)Wird ein Verstoß gegen Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 festgestellt, so wird die Fläche, anhand deren
Artikel 23der vorliegenden Verordnung berechnet wird, um die von dem Verstoß betroffenen Flächen verringert.
(1)Wird ein Verstoß gegen Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, festgestellt, so wird die Fläche, anhand deren
Artikel 23der vorliegenden Verordnung berechnet wird, um die von dem Verstoß betroffenen Flächen verringert.
(2)Wird ein Verstoß gegen die Auflagen gemäß Artikel 44 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 festgestellt, so wird die Fläche, anhand deren
Artikel 23der vorliegenden Verordnung berechnet wird, um die von dem Verstoß betroffenen Flächen verringert.
(2)Wird ein Verstoß gegen die Auflagen gemäß Artikel 44 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639 aus 2014, festgestellt, so wird die Fläche, anhand deren
Artikel 23der vorliegenden Verordnung berechnet wird, um die von dem Verstoß betroffenen Flächen verringert.
(3)Verstöße gelten als festgestellt, sofern sie sich als Folge jedweder Kontrollen nach Maßgabe von Artikel 74 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 ergeben oder der zuständigen Kontrollbehörde oder Zahlstelle auf andere Weise zur Kenntnis gelangt sind."
(3)Verstöße gelten als festgestellt, sofern sie sich als Folge jedweder Kontrollen nach Maßgabe von Artikel 74 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, ergeben oder der zuständigen Kontrollbehörde oder Zahlstelle auf andere Weise zur Kenntnis gelangt sind." "Artikel 26 Kürzung der Ökologisierungszahlung bei Verstoß gegen die Anforderungen hinsichtlich der Flächennutzung im Umweltinteresse
(1)Die gemäß Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 als im Umweltinteresse genutzt auszuweisende Fläche (im Folgenden: "vorgeschriebene ökologische Vorrangfläche") wird auf der Grundlage der ermittelten Gesamtackerfläche berechnet, die im Falle der Anwendung von Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 auch die gemäß Artikel 46 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben c, d, g und h der genannten Verordnung festgelegten Flächen umfasst.
(1)Die gemäß Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, als im Umweltinteresse genutzt auszuweisende Fläche (im Folgenden: "vorgeschriebene ökologische Vorrangfläche") wird auf der Grundlage der ermittelten Gesamtackerfläche berechnet, die im Falle der Anwendung von Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, auch die gemäß Artikel 46 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben c, d, g und h der genannten Verordnung festgelegten Flächen umfasst.
(2)Ist die vorgeschriebene ökologische Vorrangfläche größer als die ökologische Vorrangfläche, die unter Berücksichtigung des in Artikel 46 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 vorgesehenen Gewichtungsfaktors für ökologische Vorrangflächen ermittelt wurde, so werden von der Fläche, anhand deren
Artikel 23
der vorliegenden Verordnung berechnet wird, 50 % der ermittelten Gesamtackerfläche, die im Falle der Anwendung von Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 auch die gemäß Artikel 46 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben c, d, g und h der genannten Verordnung festgelegten Flächen umfasst, multipliziert mit dem Differenzfaktor, abgezogen.
(2)Ist die vorgeschriebene ökologische Vorrangfläche größer als die ökologische Vorrangfläche, die unter Berücksichtigung des in Artikel 46 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, vorgesehenen Gewichtungsfaktors für ökologische Vorrangflächen ermittelt wurde, so werden von der Fläche, anhand deren
Artikel 23
der vorliegenden Verordnung berechnet wird, 50 % der ermittelten Gesamtackerfläche, die im Falle der Anwendung von Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, auch die gemäß Artikel 46 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben c, d, g und h der genannten Verordnung festgelegten Flächen umfasst, multipliziert mit dem Differenzfaktor, abgezogen. Der Differenzfaktor gemäß Unterabsatz 1 entspricht dem Anteil, den die Differenz zwischen der vorgeschriebenen und der ermittelten ökologischen Vorrangfläche an der vorgeschriebenen ökologischen Vorrangfläche ausmacht.
(3)Wird festgestellt, dass ein Begünstigter während drei Jahren wie in diesem Artikel beschrieben gegen die geltenden Anforderungen hinsichtlich der Flächennutzung im Umweltinteresse verstoßen hat, so entspricht die Fläche, die in den Folgejahren gemäß Absatz 2 von der Fläche abzuziehen ist, anhand deren die Ökologisierungszahlung berechnet wird, der ermittelten Gesamtackerfläche, die im Falle der Anwendung von Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 auch die gemäß Artikel 46 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben c, d, g und h der genannten Verordnung festgelegten Flächen umfasst, multipliziert mit dem Differenzfaktor."
(3)Wird festgestellt, dass ein Begünstigter während drei Jahren wie in diesem Artikel beschrieben gegen die geltenden Anforderungen hinsichtlich der Flächennutzung im Umweltinteresse verstoßen hat, so entspricht die Fläche, die in den Folgejahren gemäß Absatz 2 von der Fläche abzuziehen ist, anhand deren die Ökologisierungszahlung berechnet wird, der ermittelten Gesamtackerfläche, die im Falle der Anwendung von Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, auch die gemäß Artikel 46 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben c, d, g und h der genannten Verordnung festgelegten Flächen umfasst, multipliziert mit dem Differenzfaktor." "Artikel 28 Verwaltungssanktionen im Zusammenhang mit der Ökologisierungszahlung
(1)Weicht die Fläche, anhand deren
Artikel 23
berechnet wird, von der Fläche ab, anhand deren die Ökologisierungszahlung nach Anwendung der Artikel 24 bis 27 berechnet wird, so wird die Ökologisierungszahlung auf der Grundlage der letzteren Fläche, verringert um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der Fläche ausmacht, anhand deren die Ökologisierungszahlung nach Anwendung der Artikel 24 bis 27 berechnet wird. Beträgt die Differenz mehr als 20 %, so wird keinerlei Beihilfe gewährt. Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so wird keinerlei Beihilfe gewährt. Darüber hinaus wird der Begünstigte mit einer zusätzlichen Sanktion in Höhe des Beihilfebetrags belegt, der der Differenz zwischen der Fläche, anhand deren
Artikel 23berechnet wird, und der Fläche, anhand deren die Ökologisierungszahlung nach Anwendung der Artikel 24 bis 27 berechnet wird, entspricht.
(2)Meldet der Begünstigte nicht alle als Ackerland genutzten Flächen an, was dazu führt, dass er von den Auflagen gemäß den Artikeln 44, 45 und 46 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 freigestellt ist, und/oder meldet er nicht alle als umweltsensibles Dauergrünland eingestuften Flächen gemäß Artikel 45 Absatz 1 der genannten Verordnung an und beträgt die nichtangemeldete Fläche mehr als 0,1 ha, so wird die für die Berechnung der Ökologisierungszahlung nach Anwendung der Artikel 24 bis 27 der vorliegenden Verordnung zugrunde zu legende Fläche um weitere 10 % verringert.
(2)Meldet der Begünstigte nicht alle als Ackerland genutzten Flächen an, was dazu führt, dass er von den Auflagen gemäß den Artikeln 44, 45 und 46 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, freigestellt ist, und/oder meldet er nicht alle als umweltsensibles Dauergrünland eingestuften Flächen gemäß Artikel 45 Absatz 1 der genannten Verordnung an und beträgt die nichtangemeldete Fläche mehr als 0,1 ha, so wird die für die Berechnung der Ökologisierungszahlung nach Anwendung der Artikel 24 bis 27 der vorliegenden Verordnung zugrunde zu legende Fläche um weitere 10 % verringert.
(3)Gemäß Artikel 77 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 findet die gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels berechnete Verwaltungssanktion in den Antragsjahren 2015 und 2016 keine Anwendung. Im Antragsjahr 2017 wird die gemäß den Absätzen 1 und 2 berechnete Verwaltungssanktion durch 5 geteilt und ist auf 20 % des Betrags der Ökologisierungszahlung begrenzt, auf die der betreffende Betriebsinhaber gemäß Artikel 23 Anspruch gehabt hätte; im Antragsjahr 2018 und in den folgenden Antragsjahren wird sie durch 4 geteilt und ist auf 25 % dieses Betrags begrenzt.
(3)Gemäß Artikel 77 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, findet die gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels berechnete Verwaltungssanktion in den Antragsjahren 2015 und 2016 keine Anwendung. Im Antragsjahr 2017 wird die gemäß den Absätzen 1 und 2 berechnete Verwaltungssanktion durch 5 geteilt und ist auf 20 % des Betrags der Ökologisierungszahlung begrenzt, auf die der betreffende Betriebsinhaber gemäß Artikel 23 Anspruch gehabt hätte; im Antragsjahr 2018 und in den folgenden Antragsjahren wird sie durch 4 geteilt und ist auf 25 % dieses Betrags begrenzt.
(4)Kann der gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 berechnete Betrag der Verwaltungssanktionen im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß Artikel 28 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert."
(4)Kann der gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 berechnete Betrag der Verwaltungssanktionen im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß Artikel 28 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908 aus 2014, verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert." Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. II Nr. 100/2015, lautet auszugsweise:Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2015,, lautet auszugsweise: "Verfahren für die Antragstellung § 3.
(1)Alle Anträge und Anzeigen, die gemäß Art. 67 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 [...] vom integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem (INVEKOS) erfasst sind, sind über die Website "www.eama.at" bei der AMAParagraph 3,
(1)Alle Anträge und Anzeigen, die gemäß Artikel 67, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, [...] vom integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem (INVEKOS) erfasst sind, sind über die Website "www.eama.at" bei der AMA
- durch automationsunterstützte und strukturierte Datenübertragung und unter Verwendung der vorgesehenen Online-Formulare (Online-Antrag) oder
- auf elektronischem Weg unter Verwendung der verfügbar gemachten Formulare durch Hochladen eines eigenhändig unterschriebenen Formulars oder Dokuments (E-Antrag) einzureichen. Zur Sicherstellung der Datenintegrität bei Online-Anträgen hat entsprechend dem Stand der Technik jede Übertragung verschlüsselt zu erfolgen (Transportverschlüsselung) und ist auch eine Verschlüsselung der Inhalte durch asymmetrische Verschlüsselungsverfahren vorzusehen (Inhaltsverschlüsselung).
(2)Abweichend von Abs. 1 können Anträge in Papierform, mittels E-Mail oder Telefax eingereicht werden, wenn dies auf der Homepage der AMA sowie auf den verfügbar gemachten Anträgen und Anzeigen ausdrücklich ermöglicht wird.
(2)Abweichend von Absatz eins, können Anträge in Papierform, mittels E-Mail oder Telefax eingereicht werden, wenn dies auf der Homepage der AMA sowie auf den verfügbar gemachten Anträgen und Anzeigen ausdrücklich ermöglicht wird.
(3)Betriebsinhaber, die die in Abs. 1 genannten Anträge nicht unmittelbar selbst online oder auf elektronischem Weg direkt bei der AMA einreichen, können sich der Landwirtschaftskammer bedienen. Die Landwirtschaftskammer hat den Betriebsinhabern eine derartige Hilfestellung anzubieten.
(3)Betriebsinhaber, die die in Absatz eins, genannten Anträge nicht unmittelbar selbst online oder auf elektronischem Weg direkt bei der AMA einreichen, können sich der Landwirtschaftskammer bedienen. Die Landwirtschaftskammer hat den Betriebsinhabern eine derartige Hilfestellung anzubieten. [...].
(5)Wird ein in Abs. 1 genannter Antrag gemäß Abs. 3 eingereicht, hat der die Eingabe tätigende Bedienstete der Landwirtschaftskammer die Identität des Antragstellers oder, sofern sich der Antragsteller durch eine andere Person vertreten lässt, das Vorliegen einer Bevollmächtigung zur Antragstellung zu prüfen und mit seiner elektronischen Kennung zu bestätigen, dass er im Auftrag und nach den Vorgaben des jeweiligen Betriebsinhabers den Antrag eingegeben hat. Handlungen und Unterlassungen des Bediensteten der Landwirtschaftskammer sind unmittelbar dem Betriebsinhaber zuzurechnen.
(5)Wird ein in Absatz eins, genannter Antrag gemäß Absatz 3, eingereicht, hat der die Eingabe tätigende Bedienstete der Landwirtschaftskammer die Identität des Antragstellers oder, sofern sich der Antragsteller durch eine andere Person vertreten lässt, das Vorliegen einer Bevollmächtigung zur Antragstellung zu prüfen und mit seiner elektronischen Kennung zu bestätigen, dass er im Auftrag und nach den Vorgaben des jeweiligen Betriebsinhabers den Antrag eingegeben hat. Handlungen und Unterlassungen des Bediensteten der Landwirtschaftskammer sind unmittelbar dem Betriebsinhaber zuzurechnen. [...]." "Einreichung § 21.
(1)Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ist bis spätestens 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres ausschließlich gemäß § 3 Abs. 1 einzureichen.Paragraph 21,
(1)Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gemäß Artikel 11, der Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, ist bis spätestens 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres ausschließlich gemäß Paragraph 3, Absatz eins, einzureichen. [...]
(2)Der Betriebsinhaber hat auf den im eAMA verfügbar gemachten Unterlagen
- beim vorausgefüllten Formular (Mantelantrag) die Angaben zu überprüfen, gegebenenfalls zu aktualisieren und die Teilnahme an den jeweiligen Beihilfemaßnahmen zu beantragen,
- auf dem geografischen Beihilfeantragsformular innerhalb der Referenzparzellen die Schläge zu digitalisieren und damit deren Lage, Ausmaß und Nutzung anzugeben,
- mittels eindeutiger elektronischer Identifizierung oder eigenhändig unterschriebener Verpflichtungserklärung (§ 3 Abs. 6) die Angaben und die Kenntnisnahme der für die betreffenden Direktzahlungsregelungen und/oder Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums geltenden Voraussetzungen zu bestätigen.
- mittels eindeutiger elektronischer Identifizierung oder eigenhändig unterschriebener Verpflichtungserklärung (Paragraph 3, Absatz 6,) die Angaben und die Kenntnisnahme der für die betreffenden Direktzahlungsregelungen und/oder Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums geltenden Voraussetzungen zu bestätigen. [...]." Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über eine auf ein geographisches Informationssystem gestützte Flächenidentifizierung (INVEKOS-GIS-V 2011), BGBl. II Nr. 330/2011 idF BGBl. II Nr. 249/2013, lautet auszugsweise:Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über eine auf ein geographisches Informationssystem gestützte Flächenidentifizierung (INVEKOS-GIS-V 2011), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 330 aus 2011, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 249 aus 2013,, lautet auszugsweise: "Begriffsbestimmungen §
- Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:Paragraph 3, Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:
- Feldstück: eine eindeutig abgrenzbare und in der Natur erkennbare Bewirtschaftungseinheit mit nur einer Nutzungsart gemäß § 6, die zur Gänze innerhalb oder außerhalb des benachteiligten Gebietes liegt, und im Geographischen Informationssystem (GIS) als Polygon digitalisiert ist und aus Grundstücksanteilen oder ganzen Grundstücken im Sinne des Bundesgesetzes vom
- Juli 1968 über die Landesvermessung und den Grenzkataster (Vermessungsgesetz - VermG), BGBl. Nr. 306/1968, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2008, besteht;
- Feldstück: eine eindeutig abgrenzbare und in der Natur erkennbare Bewirtschaftungseinheit mit nur einer Nutzungsart gemäß Paragraph 6,, die zur Gänze innerhalb oder außerhalb des benachteiligten Gebietes liegt, und im Geographischen Informationssystem (GIS) als Polygon digitalisiert ist und aus Grundstücksanteilen oder ganzen Grundstücken im Sinne des Bundesgesetzes vom
- Juli 1968 über die Landesvermessung und den Grenzkataster (Vermessungsgesetz - VermG), Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1968,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2008,, besteht;
- Grundstücksanteil am Feldstück: jener Flächenanteil eines Grundstückes im Sinne des Vermessungsgesetzes, der zu einem bestimmten Feldstück gehört;
- Schlag: eine zusammenhängende Fläche auf einem Feldstück, die für eine Vegetationsperiode mit nur einer Kultur bewirtschaftet oder aber lediglich in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhalten wird und erforderlichenfalls im Geographischen Informationssystem (GIS) als Polygon digitalisiert ist.
- Schlag: eine zusammenhängende Fläche auf einem Feldstück, die für eine Vegetationsperiode mit nur einer Kultur bewirtschaftet oder aber lediglich in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Artikel 6, der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, erhalten wird und erforderlichenfalls im Geographischen Informationssystem (GIS) als Polygon digitalisiert ist. [...]." "Weitere Verwendung der Hofkarte § 9.
(1)Die digitalen Daten der Hofkarte sind von der Agrarmarkt Austria als Zahlstelle für die Verwaltungskontrolle und für die Vor-Ort-Kontrolle heranzuziehen.Paragraph 9,
(1)Die digitalen Daten der Hofkarte sind von der Agrarmarkt Austria als Zahlstelle für die Verwaltungskontrolle und für die Vor-Ort-Kontrolle heranzuziehen. [...]
(4)Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) und der Herbstantrag basieren auf der Hofkarte und der darauf erfolgten Flächendigitalisierung der Referenzparzelle und erforderlichenfalls des Schlags. [...]." § 8d des Bundesgesetzes über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF. BGBl. I Nr. 104/2019 lautet:Paragraph 8 d, des Bundesgesetzes über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, lautet: "Zahlungen für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden § 8d.
(1)Die in Art. 43 Abs. 3 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 genannten nationalen oder regionalen Umweltzertifizierungssysteme gelten nicht als gleichwertige Methoden.Paragraph 8 d,
(1)Die in Artikel 43, Absatz 3, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, genannten nationalen oder regionalen Umweltzertifizierungssysteme gelten nicht als gleichwertige Methoden.
(2)Die jährliche Zahlung an die Betriebsinhaber für die Einhaltung der maßgeblichen, dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden wird während des in § 8a Abs. 4 genannten Zeitraums in Anwendung des Art. 43 Abs. 9 dritter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in Form eines Prozentsatzes des Gesamtwerts der vom Betriebsinhaber im betreffenden Jahr aktivierten Zahlungsansprüche gewährt.
(2)Die jährliche Zahlung an die Betriebsinhaber für die Einhaltung der maßgeblichen, dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden wird während des in Paragraph 8 a, Absatz 4, genannten Zeitraums in Anwendung des Artikel 43, Absatz 9, dritter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, in Form eines Prozentsatzes des Gesamtwerts der vom Betriebsinhaber im betreffenden Jahr aktivierten Zahlungsansprüche gewährt.
(3)Die Verpflichtung zur Einhaltung des Anteils von Flächen mit Dauergrünland gemäß Art. 45 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 findet auf nationaler Ebene Anwendung."
(3)Die Verpflichtung zur Einhaltung des Anteils von Flächen mit Dauergrünland gemäß Artikel 45, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, findet auf nationaler Ebene Anwendung."
- b)Rechtliche Würdigung: Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greening-prämie"), abgelöst. Die Gewährung der Basisprämie setzt die Aktivierung von Zahlungsansprüchen für ein entsprechendes Ausmaß beihilfefähiger Hektarfläche voraus. Als beihilfefähige Hektarfläche gilt nur die landwirtschaftliche Fläche eines Betriebs, das ist jene Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland und Dauerweideland oder mit Dauerkulturen genutzt wird. Voraussetzung für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämie sowie in der Folge für die Gewährung der Basisprämie und der Greeningprämie für das Antragsjahr 2018 war gemäß Art. 24 Abs. 1 lit.
- a)iVm Art. 32 VO Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 die fristgerechte Antragstellung im Rahmen des MFA.Voraussetzung für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämie sowie in der Folge für die Gewährung der Basisprämie und der Greeningprämie für das Antragsjahr 2018 war gemäß Artikel 24, Absatz eins, Litera a,) in Verbindung mit Artikel 32, VO Absatz eins, VO (EU) 1307 aus 2013, die fristgerechte Antragstellung im Rahmen des MFA. Gemäß Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 iVm § 21 Abs. 1 Horizontale GAP-Verordnung lief für das Antragsjahr 2018 die Frist zur Einreichung des Sammelantrags und zur Beantragung der Zuweisung von Zahlungsansprüchen und darauf aufbauend des Zuspruches von Direktzahlungen bis einschließlich 15.05.2018. Unter Berücksichtigung der 25-tätgigen Nachreichfrist gemäß Art. 13 Abs. 1 und 3 VO (EU) 640/2014 wäre der MFA 2018 und damit auch allfällige zu berücksichtigende Änderungen des MFA 2018 also bis spätestens 11.06.2018 zu stellen gewesen.Gemäß Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz eins, Horizontale GAP-Verordnung lief für das Antragsjahr 2018 die Frist zur Einreichung des Sammelantrags und zur Beantragung der Zuweisung von Zahlungsansprüchen und darauf aufbauend des Zuspruches von Direktzahlungen bis einschließlich 15.05.2018. Unter Berücksichtigung der 25-tätgigen Nachreichfrist gemäß Artikel 13, Absatz eins und 3 VO (EU) 640 aus 2014, wäre der MFA 2018 und damit auch allfällige zu berücksichtigende Änderungen des MFA 2018 also bis spätestens 11.06.2018 zu stellen gewesen. Der Beschwerdeführer selbst hat in seiner Beschwerde ausgeführt, dass er im MFA 2018 als auch im Herbstantrag 2018 bei den FS 2/1, 10/1, 19/23, 30/2 und 31/1 eine nicht zur Anwendung gelangende Begrünungsvariante beantragt hat. Daher konnten diese Feldstücke hinsichtlich der Gewährung der Greeningprämie für das Antragsjahr 2018 nicht berücksichtigt werden. Die Änderung durch den Beschwerdeführer des MFA 2018 vom 18.03.2019 erfolgte zu spät und konnte somit bei der Gewährung der Direktzahlungen für das Antragsjahr 2018 nicht mehr berücksichtigt werden. Das Vorliegen von Umständen iSd Art. 13 Abs. 3 VO (EU) 640/2014 wurde von der BF weder behauptet noch kamen im Verfahren Hinweise hierauf hervor.Die Änderung durch den Beschwerdeführer des MFA 2018 vom 18.03.2019 erfolgte zu spät und konnte somit bei der Gewährung der Direktzahlungen für das Antragsjahr 2018 nicht mehr berücksichtigt werden. Das Vorliegen von Umständen iSd Artikel 13, Absatz 3, VO (EU) 640 aus 2014, wurde von der BF weder behauptet noch kamen im Verfahren Hinweise hierauf hervor. Sofern der BF in seiner Beschwerde einwendet, dass er im ursprünglichen MFA 2018 als auch im Herbstantrag 2018 offenbar irrtümlich die "falsche" Nutzungsart für die betreffenden FS erfasst habe, ist darauf hinzuweisen, dass nach dem Wortlaut des einschlägigen Art. 4 VO (EU) 809/2014 offensichtliche Irrtümer nur anerkannt werden können, wenn sie bereits bei einfacher Prüfung der Antragsunterlagen unmittelbar festgestellt werden können. Eine unterlassene Antragstellung oder eine Antragstellung, die bei einer einfachen Prüfung keine Auffälligkeit aufweist, ist somit vom Anwendungsbereich dieser Regelung grundsätzlich nicht erfasst. Anderes kann gelten, wenn etwa die Beilagen zum MFA indizieren, dass eine bestimmte Beihilfe beantragt werden sollte, die Beantragung aber unterlassen wurde.Sofern der BF in seiner Beschwerde einwendet, dass er im ursprünglichen MFA 2018 als auch im Herbstantrag 2018 offenbar irrtümlich die "falsche" Nutzungsart für die betreffenden FS erfasst habe, ist darauf hinzuweisen, dass nach dem Wortlaut des einschlägigen Artikel 4, VO (EU) 809 aus 2014, offensichtliche Irrtümer nur anerkannt werden können, wenn sie bereits bei einfacher Prüfung der Antragsunterlagen unmittelbar festgestellt werden können. Eine unterlassene Antragstellung oder eine Antragstellung, die bei einer einfachen Prüfung keine Auffälligkeit aufweist, ist somit vom Anwendungsbereich dieser Regelung grundsätzlich nicht erfasst. Anderes kann gelten, wenn etwa die Beilagen zum MFA indizieren, dass eine bestimmte Beihilfe beantragt werden sollte, die Beantragung aber unterlassen wurde. Zudem hat die Europäische Kommission im Arbeitsdokument AGR 49533/2002 näher ausgeführt, unter welchen Voraussetzungen die Berichtigung bzw. Anpassung von Anträgen auf der Grundlage des Artikel 4 der zitierten Verordnung erfolgen kann. Nach diesem Arbeitsdokument ist anhand der Gesamtheit der Fakten und Umstände des einzelnen Falles zu prüfen, ob für die zuständige Behörde die offensichtliche Natur des betreffenden Irrtums zu erkennen ist. Eine grundsätzliche Voraussetzung ist dabei, dass sich eine Widersprüchlichkeit aus dem Antrag selbst ergibt und diese Widersprüchlichkeit schon bei oberflächlicher Betrachtung des Antrags sehr leicht auffällt.Zudem hat die Europäische Kommission im Arbeitsdokument AGR 49533 aus 2002, näher ausgeführt, unter welchen Voraussetzungen die Berichtigung bzw. Anpassung von Anträgen auf der Grundlage des Artikel 4 der zitierten Verordnung erfolgen kann. Nach diesem Arbeitsdokument ist anhand der Gesamtheit der Fakten und Umstände des einzelnen Falles zu prüfen, ob für die zuständige Behörde die offensichtliche Natur des betreffenden Irrtums zu erkennen ist. Eine grundsätzliche Voraussetzung ist dabei, dass sich eine Widersprüchlichkeit aus dem Antrag selbst ergibt und diese Widersprüchlichkeit schon bei oberflächlicher Betrachtung des Antrags sehr leicht auffällt. Der MFA 2018 des BF ist vollkommen widerspruchsfrei und liefert nicht den geringsten Anhaltspunkt für einen Irrtum. Selbst wenn der BF bisher immer die Variante 3 als Begrünung gewählt hat, folgt daraus nicht zwingend, dass er für alle zukünftigen Jahre diese Variante wählen müsste. Auch bleibt der MFA 2018 dadurch in sich schlüssig. Darüber hinaus liegen in der gegenständlichen Angelegenheit auch keine weiteren Kategorien des bezughabenden Arbeitsdokuments - wie beispielsweise Zifferndreher, nicht ausgefüllte Kästchen oä. - vor. Es war somit für die AMA aus dem Antrag selbst heraus durch eine Prüfung der eingereichten Unterlagen keineswegs unmittelbar erkennbar, dass es sich um einen Irrtum handelte. Ein Anwendungsfall des Art. 4 VO (EU) Nr. 809/2014 liegt somit offensichtlich nicht vor. Eine prämienrelevante Korrektur des MFA 2018 ist daher nicht möglich.Ein Anwendungsfall des Artikel 4, VO (EU) Nr. 809 aus 2014, liegt somit offensichtlich nicht vor. Eine prämienrelevante Korrektur des MFA 2018 ist daher nicht möglich. Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH setzt ein wirksames Verwaltungs- und Kontrollverfahren voraus, dass die vom Beihilfeantragsteller beizubringenden Informationen von vornherein vollständig und richtig sind (vgl. zB. Urteil vom 19.11.2002, Strawson und Gagg & Sons, Rs. C-304/00).Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH setzt ein wirksames Verwaltungs- und Kontrollverfahren voraus, dass die vom Beihilfeantragsteller beizubringenden Informationen von vornherein vollständig und richtig sind vergleiche zB. Urteil vom 19.11.2002, Strawson und Gagg & Sons, Rs. C-304/00). Aus dem Antragsprinzip der Direktzahlungen und der Rechtsprechung des EuGH folgt, dass nur die richtigen und vollständigen Angaben bei der Gewährung von Beihilfen zu berücksichtigen sind. Ohne richtige und vollständige Angaben wären auch die erforderlichen Kontrollen im Rahmen des INVEKOS unmöglich durchzuführen. Gem. Art. 17 Abs. 5 VO (EU) 809/2014 müssen die Begünstigten hinsichtlich der Ökologisierungszahlungen die Nutzung der angemeldeten landwirtschaftlichen Parzelle angeben. Daher muss zur Prämiengewährung auch die richtige Nutzung angegeben werden. Eine nachträgliche Korrektur, und daraus folgend eine Berücksichtigung bei der Berechnung der Prämie, ist durch Art. 4 VO (EU) 809/2014 abschließend geregelt.Aus dem Antragsprinzip der Direktzahlungen und der Rechtsprechung des EuGH folgt, dass nur die richtigen und vollständigen Angaben bei der Gewährung von Beihilfen zu berücksichtigen sind. Ohne richtige und vollständige Angaben wären auch die erforderlichen Kontrollen im Rahmen des INVEKOS unmöglich durchzuführen. Gem. Artikel 17, Absatz 5, VO (EU) 809 aus 2014, müssen die Begünstigten hinsichtlich der Ökologisierungszahlungen die Nutzung der angemeldeten landwirtschaftlichen Parzelle angeben. Daher muss zur Prämiengewährung auch die richtige Nutzung angegeben werden. Eine nachträgliche Korrektur, und daraus folgend eine Berücksichtigung bei der Berechnung der Prämie, ist durch Artikel 4, VO (EU) 809 aus 2014, abschließend geregelt. Die Entscheidung der AMA erfolgte daher zu Recht. Zu B) Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage ist jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage ist jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vergleiche VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W114.2225728.1.00