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{'item': 'W123 2195688-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.04.2020 GeschäftszahlW123 2195688-1 SpruchW123 2195581-1/13Z W123 2195679-1/16Z W123 2195681-1/13Z W123 2195684-1/11Z W123 2195688-1/1

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.03.2019, W123 2195581-1/9E, W123 2195679-1/10E, W123 2195681-1/9E, W123 2195684-1/8E, W123 2195688-1/9E, wurden den Beschwerden insoweit stattgegeben, als den Beschwerdeführern eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 21.03.2020 erteilt wurde. Das Erkenntnis ist in Rechtskraft erwachsen.
  2. Mit Schriftsatz vom 28.02.2020 beantragten die Antragsteller die Berichtigung von Geburtsdaten, in concreto der Kinder XXXX , von XXXX auf XXXX und XXXX , von XXXX auf XXXX .
  3. Mit Schriftsatz vom 28.02.2020 beantragten die Antragsteller die Berichtigung von Geburtsdaten, in concreto der Kinder römisch 40 , von römisch 40 auf römisch 40 und römisch 40 , von römisch 40 auf römisch 40 . Zur Begründung wurde vorgebracht, dass im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.03.2019 von den Antragstellern erst jetzt bemerkt worden sei, dass seinerzeit das Geburtsdatum des minderjährigen XXXX irrtümlich mit XXXX angegeben worden sei. XXXX sei jedoch am XXXX geboren. XXXX sei richtigerweise am XXXX geboren. Die Antragsteller legten dem Antrag die Umrechnungsblätter, nach denen die Geburtsdaten ermittelt worden seien, bei und brachten abschließend vor, dass es sich um einen "offensichtlichen Irrtum des Bundesverwaltungsgerichtes zum damaligen Zeitpunkt" gehandelt habe.Zur Begründung wurde vorgebracht, dass im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.03.2019 von den Antragstellern erst jetzt bemerkt worden sei, dass seinerzeit das Geburtsdatum des minderjährigen römisch 40 irrtümlich mit römisch 40 angegeben worden sei. römisch 40 sei jedoch am römisch 40 geboren. römisch 40 sei richtigerweise am römisch 40 geboren. Die Antragsteller legten dem Antrag die Umrechnungsblätter, nach denen die Geburtsdaten ermittelt worden seien, bei und brachten abschließend vor, dass es sich um einen "offensichtlichen Irrtum des Bundesverwaltungsgerichtes zum damaligen Zeitpunkt" gehandelt habe. II. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei. Rechtliche Beurteilung: Zu A)
  4. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
  5. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß § 62 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG iVm § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG kann das Bundesverwaltungsgericht jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in seinen Entscheidungen berichtigen.Gemäß Paragraph 62, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG in Verbindung mit Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG kann das Bundesverwaltungsgericht jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in seinen Entscheidungen berichtigen. Eine Berichtigung nach § 62 Abs. 4 AVG hat durch Bescheid (hier: Beschluss) zu erfolgen und bewirkt feststellend, dass das berichtigte Erkenntnis rückwirkend auf den Zeitpunkt der Erlassung geändert wird. Die Bestimmung des § 62 Abs. 4 AVG ist dem § 419 ZPO nachgebildet und soll der Prozessökonomie dadurch dienen, dass besonders offenkundige Fehler auch außerhalb eines Rechtsmittelverfahrens korrigiert werden können. Offenbar auf einem Versehen beruht eine Unrichtigkeit dann, wenn sie für die Partei, bei Mehrparteienverfahren für alle Parteien, klar erkennbar ist und von der Behörde bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits bei der Bescheiderlassung hätte vermieden werden können (VwGH 19.11.2002, Zl. 2002/12/0140).Eine Berichtigung nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG hat durch Bescheid (hier: Beschluss) zu erfolgen und bewirkt feststellend, dass das berichtigte Erkenntnis rückwirkend auf den Zeitpunkt der Erlassung geändert wird. Die Bestimmung des Paragraph 62, Absatz 4, AVG ist dem Paragraph 419, ZPO nachgebildet und soll der Prozessökonomie dadurch dienen, dass besonders offenkundige Fehler auch außerhalb eines Rechtsmittelverfahrens korrigiert werden können. Offenbar auf einem Versehen beruht eine Unrichtigkeit dann, wenn sie für die Partei, bei Mehrparteienverfahren für alle Parteien, klar erkennbar ist und von der Behörde bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits bei der Bescheiderlassung hätte vermieden werden können (VwGH 19.11.2002, Zl. 2002/12/0140). Einem Berichtigungsbescheid (hier: Berichtigungsbeschluss) kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes des berichtigten Bescheides (Erkenntnisses) schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Einem solchen Verständnis vom Wesen des Berichtigungsbescheides entspricht die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes des Inhaltes, dass ein Berichtigungsbescheid mit dem von ihm berichtigten Bescheid (Erkenntnis) eine Einheit bildet, sodass der berichtigte Bescheid (Erkenntnis) iSd Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist (VwGH 14.10.2003, Zl. 2001/05/0632). Eine Berichtigung setzt voraus, dass eine Entscheidung fehlerhaft ist und dass diese Unrichtigkeit auf einem Versehen beruht und offenkundig ist (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren Bd. 1,
  6. Aufl. [1998], E 180 zu § 62 AVG wiedergegebene Rechtsprechung und zuletzt VwGH 17.11.2004, Zl. 2004/09/0019). Dafür reicht es aus, wenn die Personen, für welche die Entscheidung bestimmt ist, ihre Unrichtigkeit hätten erkennen können und wenn sie das Bundesverwaltungsgericht - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei ihrer Erlassung hätte vermeiden können (vgl. die a.a.O., E 182 zu § 62 AVG wiedergegebene Rechtsprechung und zuletzt VwGH 24.01.2006, Zl. 2005/08/0221; vgl. jedoch VwGH 05.11.1997, Zl. 95/21/0348). Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn dazu kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig sind; dabei ist vom Maßstab eines mit der Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen (VwGH 14.12.2005, Zl. 2002/12/0183).Eine Berichtigung setzt voraus, dass eine Entscheidung fehlerhaft ist und dass diese Unrichtigkeit auf einem Versehen beruht und offenkundig ist vergleiche die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren Bd. 1,
  7. Aufl. [1998], E 180 zu Paragraph 62, AVG wiedergegebene Rechtsprechung und zuletzt VwGH 17.11.2004, Zl. 2004/09/0019). Dafür reicht es aus, wenn die Personen, für welche die Entscheidung bestimmt ist, ihre Unrichtigkeit hätten erkennen können und wenn sie das Bundesverwaltungsgericht - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei ihrer Erlassung hätte vermeiden können vergleiche die a.a.O., E 182 zu Paragraph 62, AVG wiedergegebene Rechtsprechung und zuletzt VwGH 24.01.2006, Zl. 2005/08/0221; vergleiche jedoch VwGH 05.11.1997, Zl. 95/21/0348). Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn dazu kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig sind; dabei ist vom Maßstab eines mit der Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen (VwGH 14.12.2005, Zl. 2002/12/0183).
  8. Entgegen dem Vorbringen der Antragsteller unterlief dem Bundesverwaltungsgericht jedoch im Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses am 31.03.2019 kein "offenkundiger Irrtum" hinsichtlich der Geburtsdaten der Kinder XXXX und XXXX (etwa dahingehend, dass aus "Versehen" ein unrichtiges Geburtsdatum eingefügt wurde). Es fand sich vielmehr zu keinem Zeitpunkt des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens (bzw. des Asylverfahrens vor der belangten Behörde) ein Hinweis dafür, dass die Geburtsdaten der beiden minderjährigen Beschwerdeführer falsch geführt gewesen wären. Die Geburtsdaten sämtlicher Beschwerdeführer wurden während des gesamten Beschwerdeverfahrens (sowohl vom Bundesverwaltungsgericht, als auch von den nunmehrigen Antragstellern selbst) gleich bezeichnet (vgl. die jeweiligen OZ's in den Verfahrensakten). Abgesehen davon war für die Antragsteller offenkundig selbst ein "längeres Nachdenken" zum nunmehrigen Vorbringen erforderlich, da das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom März 2019 stammt, der gegenständliche Antrag jedoch erst im Februar 2020 gestellt wurde.
  9. Entgegen dem Vorbringen der Antragsteller unterlief dem Bundesverwaltungsgericht jedoch im Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses am 31.03.2019 kein "offenkundiger Irrtum" hinsichtlich der Geburtsdaten der Kinder römisch 40 und römisch 40 (etwa dahingehend, dass aus "Versehen" ein unrichtiges Geburtsdatum eingefügt wurde). Es fand sich vielmehr zu keinem Zeitpunkt des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens (bzw. des Asylverfahrens vor der belangten Behörde) ein Hinweis dafür, dass die Geburtsdaten der beiden minderjährigen Beschwerdeführer falsch geführt gewesen wären. Die Geburtsdaten sämtlicher Beschwerdeführer wurden während des gesamten Beschwerdeverfahrens (sowohl vom Bundesverwaltungsgericht, als auch von den nunmehrigen Antragstellern selbst) gleich bezeichnet vergleiche die jeweiligen OZ's in den Verfahrensakten). Abgesehen davon war für die Antragsteller offenkundig selbst ein "längeres Nachdenken" zum nunmehrigen Vorbringen erforderlich, da das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom März 2019 stammt, der gegenständliche Antrag jedoch erst im Februar 2020 gestellt wurde. Im Übrigen vermochten die Antragsteller auch nicht näher zu begründen, worin der "offensichtliche Irrtum" des Bundesverwaltungsgerichtes bestanden haben soll. Allein die Übermittlung der Umrechnungsblätter ist nicht geeignet, einen (formalen) Nachweis dafür zu liefern, dass die nunmehr angeführten Geburtsdaten hinsichtlich XXXX und XXXX tatsächlich richtig waren und sind.Im Übrigen vermochten die Antragsteller auch nicht näher zu begründen, worin der "offensichtliche Irrtum" des Bundesverwaltungsgerichtes bestanden haben soll. Allein die Übermittlung der Umrechnungsblätter ist nicht geeignet, einen (formalen) Nachweis dafür zu liefern, dass die nunmehr angeführten Geburtsdaten hinsichtlich römisch 40 und römisch 40 tatsächlich richtig waren und sind.
  10. Der Antragsteller hat auf die "von Amts wegen" vorzunehmende begehrte Berichtigung keinen Rechtsanspruch (vgl. VwSlg 4472 A/1957; VwGH
  11. 1983, 82/04/0126).
  12. Der Antragsteller hat auf die "von Amts wegen" vorzunehmende begehrte Berichtigung keinen Rechtsanspruch vergleiche VwSlg 4472 A/1957; VwGH
  13. 1983, 82/04/0126). Grundsätzlich bleibt es einer Verfahrenspartei, wie dem Antragsteller, allerdings unbenommen, eine amtswegige Berichtigung anzuregen. Wird dieser Anregung von der Behörde jedoch keine Folge gegeben, so ist die Partei hiedurch in keinem Recht verletzt (VwGH
  14. 1957, 846/57;
  15. 1991, 91/04/0289;
  16. 1995, 93/05/0179). Ein Antrag auf Berichtigung ist durch verfahrensrechtlichen Bescheid als unzulässig zurückzuweisen (vgl. VwGH
  17. 1969, 1564/68;
  18. 1991, 91/04/0289).Grundsätzlich bleibt es einer Verfahrenspartei, wie dem Antragsteller, allerdings unbenommen, eine amtswegige Berichtigung anzuregen. Wird dieser Anregung von der Behörde jedoch keine Folge gegeben, so ist die Partei hiedurch in keinem Recht verletzt (VwGH
  19. 1957, 846/57;
  20. 1991, 91/04/0289;
  21. 1995, 93/05/0179). Ein Antrag auf Berichtigung ist durch verfahrensrechtlichen Bescheid als unzulässig zurückzuweisen vergleiche VwGH
  22. 1969, 1564/68;
  23. 1991, 91/04/0289). Somit war gegenständlicher Antrag mit Beschluss zurückzuweisen. Zu Spruchpunkt B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W123.2195688.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.