4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.10.2017, Zahl: 800093509 - 171035721, wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 08.04.2010 zuerkannte Status des Asylberechtigten
G 20005 aberkannt und ausgesprochen, dass dies
G 2005 keine Auswirkungen auf seine Flüchtlingseigenschaft habe. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde ihm
G nicht zuerkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm
G nicht erteilt.1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.10.2017, Zahl: 800093509 - 171035721, wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 08.04.2010 zuerkannte Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 20005 aberkannt und ausgesprochen, dass dies
Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 keine Auswirkungen auf seine Flüchtlingseigenschaft habe. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde ihm
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG nicht zuerkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm
Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt. 2. Mit 25.07.2019 datierten Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den genannten Bescheid. Diesem ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass selbst im Bescheid angeführt sei, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides jedenfalls nicht mehr an der Meldeadresse aufgehalten habe. Dennoch sei versucht worden, den Bescheid an seine nicht mehr aufrechte Adresse zuzustellen. Zu diesem Zeitpunkt habe er sich aber in Norwegen aufgehalten. Die Rechtsberatungsorganisation habe den angefochtenen Aberkennungsbescheid angefordert. Am 18.07.2019 habe der Zustellmangel
G als geheilt und der angefochtene Bescheid als zugestellt angesehen werden können. Die Beschwerde sei als fristgerecht eingebracht anzusehen.2. Mit 25.07.2019 datierten Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den genannten Bescheid. Diesem ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass selbst im Bescheid angeführt sei, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides jedenfalls nicht mehr an der Meldeadresse aufgehalten habe. Dennoch sei versucht worden, den Bescheid an seine nicht mehr aufrechte Adresse zuzustellen. Zu diesem Zeitpunkt habe er sich aber in Norwegen aufgehalten. Die Rechtsberatungsorganisation habe den angefochtenen Aberkennungsbescheid angefordert. Am 18.07.2019 habe der Zustellmangel
Paragraph 7, ZustG als geheilt und der angefochtene Bescheid als zugestellt angesehen werden können. Die Beschwerde sei als fristgerecht eingebracht anzusehen.
GVG abgewiesen.4. Mit angefochtenem Bescheid vom 29.07.2019 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 25.07.2019
Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG abgewiesen. Der Begründung ist im Wesentlichen und sinngemäß zu entnehmen, dass der Aberkennungsbescheid am 04.12.2017 in Rechtskraft erwachsen sei. Die belangte Behörde habe von einer Abgabestelle zum Entscheidungszeitpunkt ausgehen können. Dem stehe auch nicht das Ergebnis der Hauserhebung vom 26.10.2017 entgegen. Im vorliegenden Fall liege kein minderer Grad des Versehens und der Sorgfalt vor, sondern eine grobe Sorglosigkeit in eigener Sache.
GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung, der im gegenständlichen Verfahren zur Anwendung gelangt, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung.3.1.
Paragraph 7, Absatz 4, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der geltenden Fassung, der im gegenständlichen Verfahren zur Anwendung gelangt, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
Sie beginnt dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung. 3.
2 zu erbringen hat;8. "Ermittlungs- und Zustelldienst": der Zustelldienst, der die Leistungen
Paragraph 29, Absatz 2, zu erbringen hat; 9. "Kunde": Person, gegenüber der sich ein Zustelldienst, der die Leistungen
1 zu erbringen hat, zur Zustellung behördlicher Dokumente verpflichtet hat.9. "Kunde": Person, gegenüber der sich ein Zustelldienst, der die Leistungen
Paragraph 29, Absatz eins, zu erbringen hat, zur Zustellung behördlicher Dokumente verpflichtet hat. [...] Heilung von Zustellmängeln § 7. Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.Paragraph 7, Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Änderung der Abgabestelle § 8.
G stellt (u.a.) die Wohnung eine Abgabestelle dar, an der ein Dokument
G dem Empfänger zugestellt werden darf. Unter einer Wohnung im genannten Sinn ist jede Räumlichkeit zu verstehen, die der Empfänger tatsächlich benützt, wo er also tatsächlich wohnt. Der dazu erforderliche regelmäßige Aufenthalt des Empfängers in seiner Wohnung ist dabei nach objektiven Gesichtspunkten ex post und ohne Rücksicht darauf zu beurteilen, wie sich die Verhältnisse dem Zustellorgan seinerzeit subjektiv geboten haben sowie ohne Rücksicht auf die Absichten des Empfängers. Die Eigenschaft eines Ortes als Abgabestelle geht (erst) verloren, wenn die Nahebeziehung des Empfängers zu ihm auf Dauer oder doch für einen so langen Zeitraum erlischt, dass nach den Gepflogenheiten des Lebens das Warten auf eine Rückkehr in angemessener Zeit nicht zumutbar ist (vgl. VwGH vom 13.11.2018, Ra 2018/21/0064 mwH).3.3.
Paragraph 2, Ziffer 4, ZustG stellt (u.a.) die Wohnung eine Abgabestelle dar, an der ein Dokument
Paragraph 13, Absatz eins, ZustG dem Empfänger zugestellt werden darf. Unter einer Wohnung im genannten Sinn ist jede Räumlichkeit zu verstehen, die der Empfänger tatsächlich benützt, wo er also tatsächlich wohnt. Der dazu erforderliche regelmäßige Aufenthalt des Empfängers in seiner Wohnung ist dabei nach objektiven Gesichtspunkten ex post und ohne Rücksicht darauf zu beurteilen, wie sich die Verhältnisse dem Zustellorgan seinerzeit subjektiv geboten haben sowie ohne Rücksicht auf die Absichten des Empfängers. Die Eigenschaft eines Ortes als Abgabestelle geht (erst) verloren, wenn die Nahebeziehung des Empfängers zu ihm auf Dauer oder doch für einen so langen Zeitraum erlischt, dass nach den Gepflogenheiten des Lebens das Warten auf eine Rückkehr in angemessener Zeit nicht zumutbar ist vergleiche VwGH vom 13.11.2018, Ra 2018/21/0064 mwH). Im Verwaltungsakt der belangten Behörde findet sich das Erhebungsergebnis vom 26.10.2017, wonach der Beschwerdeführer vor ca. einem Monat ausgezogen sei und nach XXXX verzogen sei.Im Verwaltungsakt der belangten Behörde findet sich das Erhebungsergebnis vom 26.10.2017, wonach der Beschwerdeführer vor ca. einem Monat ausgezogen sei und nach römisch 40 verzogen sei. Angesichts dessen kann entgegen der Ansicht der belangten Behörde keine Rede davon sein, dass an der Adresse XXXX , zum Entscheidungszeitpunkt eine Abgabestelle vorgelegen ist. Vielmehr spricht der genannte Erhebungsbericht iVm den Angaben des Beschwerdeführers, (vgl. S. 3 des Antrages auf Wiedereinsetzung: "Zu diesem Zeitpunkt habe ich mich aber bereits in XXXX , und zwar in [...] aufgehalten.") dafür, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Zustellversuchs am 03.11.2017 und der Hinterlegung den regelmäßigen Aufenthalt an seiner Meldeadresse aufgegeben hatte und die betreffende Wohnung daher nicht mehr als Abgabestelle im Sinn des § 2 Z 4 ZustG in Betracht kam (vgl. VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0064).Angesichts dessen kann entgegen der Ansicht der belangten Behörde keine Rede davon sein, dass an der Adresse römisch 40 , zum Entscheidungszeitpunkt eine Abgabestelle vorgelegen ist. Vielmehr spricht der genannte Erhebungsbericht in Verbindung mit den Angaben des Beschwerdeführers, vergleiche S. 3 des Antrages auf Wiedereinsetzung: "Zu diesem Zeitpunkt habe ich mich aber bereits in römisch 40 , und zwar in [...] aufgehalten.") dafür, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Zustellversuchs am 03.11.2017 und der Hinterlegung den regelmäßigen Aufenthalt an seiner Meldeadresse aufgegeben hatte und die betreffende Wohnung daher nicht mehr als Abgabestelle im Sinn des Paragraph 2, Ziffer 4, ZustG in Betracht kam vergleiche VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0064). Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass - obgleich eine Indizwirkung nicht abgesprochen werden kann - nicht zwingend gefolgert werden kann, ein Mensch sei bereits deshalb (immer noch) an jener Adresse wohnhaft, an der er gemeldet ist. Vielmehr kann die Unrichtigkeit der im Zentralen Melderegister enthaltenen Daten dargelegt werden, zumal die Eintragung der Meldung im Zentralen Melderegister nicht per se die Unterkunftnahme begründet (sondern diese voraussetzt; vgl. § 3 Abs. 1 Meldegesetz 1991, wonach, wer in einer Wohnung Unterkunft nimmt, innerhalb von drei Tagen danach bei der Meldebehörde anzumelden ist) (vgl. VwGH 25.03.2010, 2010/21/0007).Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass - obgleich eine Indizwirkung nicht abgesprochen werden kann - nicht zwingend gefolgert werden kann, ein Mensch sei bereits deshalb (immer noch) an jener Adresse wohnhaft, an der er gemeldet ist. Vielmehr kann die Unrichtigkeit der im Zentralen Melderegister enthaltenen Daten dargelegt werden, zumal die Eintragung der Meldung im Zentralen Melderegister nicht per se die Unterkunftnahme begründet (sondern diese voraussetzt; vergleiche Paragraph 3, Absatz eins, Meldegesetz 1991, wonach, wer in einer Wohnung Unterkunft nimmt, innerhalb von drei Tagen danach bei der Meldebehörde anzumelden ist) vergleiche VwGH 25.03.2010, 2010/21/0007). Nach § 8 Abs.1 ZustG hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist
G, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.Nach Paragraph 8, Absatz eins, ZustG hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist
Paragraph 8, Absatz 2, ZustG, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Festzuhalten ist, dass es für die Anordnung oder Vornahme einer Zustellung iSd § 8 Abs. 2 (iVm § 23) ZustG im vorliegenden Fall anhand der vorgelegten Akten keinerlei Hinweise gibt.Festzuhalten ist, dass es für die Anordnung oder Vornahme einer Zustellung iSd Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23,) ZustG im vorliegenden Fall anhand der vorgelegten Akten keinerlei Hinweise gibt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zwar auch schon ausgesprochen, dass die Partei mit der Unterlassung der ihr obliegenden Mitteilung der Änderung der Abgabestelle die Gefahr trägt, dass die Behörde diese Änderung nicht erkennen und die Zustellung an der bisherigen Abgabestelle bewirkt werden kann, gleichgültig, wo sich die Partei tatsächlich aufgehalten hat und welche Abgabestelle für sie zu diesem Zeitpunkt sonst in Betracht gekommen wäre (vgl.etwa VwGH 11.11.2013, 2013/22/0107, mwN). Diese auch vom Obersten Gerichtshof übernommene Rechtsprechung betrifft allerdings nur jene Fälle, in denen die Behörde bzw. das Gericht von der Änderung bzw. Aufgabe der Abgabestelle keine Kenntnis erlangt und sich daher zu Nachforschungen über die Abgabestelle des Empfängers iSd § 8 Abs. 2 ZustG von vornherein nicht veranlasst sehen kann (vgl.OGH 9.7.2014, 2Ob207/13z). Im vorliegenden Fall ist demgegenüber in den Verwaltungsakten dokumentiert, dass die belangte Behörde von sich aus Zweifel am Weiterbestehen der Abgabestelle hegte; dies hätte zu weiteren Nachforschungen und gegebenenfalls - mangels ohne Schwierigkeiten feststellbarer neuer Abgabestelle - zu einer Zustellung durch Hinterlegung
Vm § 23 ZustG führen müssen. Die belangte Behörde durfte daher nicht von einer rechtswirksamen Zustellung des Bescheides vom 30.10.2017 ausgehen (vgl. VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0064).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zwar auch schon ausgesprochen, dass die Partei mit der Unterlassung der ihr obliegenden Mitteilung der Änderung der Abgabestelle die Gefahr trägt, dass die Behörde diese Änderung nicht erkennen und die Zustellung an der bisherigen Abgabestelle bewirkt werden kann, gleichgültig, wo sich die Partei tatsächlich aufgehalten hat und welche Abgabestelle für sie zu diesem Zeitpunkt sonst in Betracht gekommen wäre (vgl.etwa VwGH 11.11.2013, 2013/22/0107, mwN). Diese auch vom Obersten Gerichtshof übernommene Rechtsprechung betrifft allerdings nur jene Fälle, in denen die Behörde bzw. das Gericht von der Änderung bzw. Aufgabe der Abgabestelle keine Kenntnis erlangt und sich daher zu Nachforschungen über die Abgabestelle des Empfängers iSd Paragraph 8, Absatz 2, ZustG von vornherein nicht veranlasst sehen kann (vgl.OGH 9.7.2014, 2Ob207/13z). Im vorliegenden Fall ist demgegenüber in den Verwaltungsakten dokumentiert, dass die belangte Behörde von sich aus Zweifel am Weiterbestehen der Abgabestelle hegte; dies hätte zu weiteren Nachforschungen und gegebenenfalls - mangels ohne Schwierigkeiten feststellbarer neuer Abgabestelle - zu einer Zustellung durch Hinterlegung
Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustG führen müssen. Die belangte Behörde durfte daher nicht von einer rechtswirksamen Zustellung des Bescheides vom 30.10.2017 ausgehen vergleiche VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0064). Es liegt somit ein Zustellmangel vor, welcher jedoch mit der Übernahme des Schriftstückes (erst) am 18.07.2019 iSd § 7 ZustG geheilt ist.Es liegt somit ein Zustellmangel vor, welcher jedoch mit der Übernahme des Schriftstückes (erst) am 18.07.2019 iSd Paragraph 7, ZustG geheilt ist. Die rechtswirksame Zustellung des Bescheides gilt somit mit 18.07.2019 als bewirkt. Da der angefochtene Bescheid auch eine korrekte Rechtsmittelbelehrung enthält, hat nach Maßgabe des § 7 Abs. 4 VwGVG iVm §§ 32 und 33 AVG im gegenständlichen Fall der Lauf der vierwöchigen Beschwerdefrist am Donnerstag, 18.07.2019, begonnen und mit Ablauf des Donnerstag, 15.08.2019 geendet.Da der angefochtene Bescheid auch eine korrekte Rechtsmittelbelehrung enthält, hat nach Maßgabe des Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 32 und 33 AVG im gegenständlichen Fall der Lauf der vierwöchigen Beschwerdefrist am Donnerstag, 18.07.2019, begonnen und mit Ablauf des Donnerstag, 15.08.2019 geendet. Die erhobene Beschwerde wurde am 25.07.2019 der belangten Behörde per Fax übermittelt und langte am selben Tag bei der belangten Behörde ein. Da die gegenständliche Beschwerde rechtskonform noch vor Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist von vier Wochen eingebracht wurde, liegt keine Versäumung der Rechtsmittelfrist vor. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist daher mangels Versäumung einer Rechtsmittelfrist zurückzuweisen. Aufgrund der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde ist nunmehr das Beschwerdeverfahren fortzusetzen. 3.4.
GVG (Zurückweisung des das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitenden Antrages) konnte eine mündliche Verhandlung entfallen.3.4.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG (Zurückweisung des das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitenden Antrages) konnte eine mündliche Verhandlung entfallen. Zu Spruchpunkt B) 4.1.
GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.4.1.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 4.2. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.4.2. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W129.2223126.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.