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{'item': 'W129 2223126-1'}

Obsah (11)Art. 133§ 7§ 8§§ 57§ 33Art. 130§ 29§ 2§ 13§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.04.2020 GeschäftszahlW129 2223126-1 SpruchW129 2223126-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Rich

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.10.2017, Zahl: 800093509 - 171035721, wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 08.04.2010 zuerkannte Status des Asylberechtigten

§ 7Abs. 1 Z 3 Asyl

G 20005 aberkannt und ausgesprochen, dass dies

§ 7Abs. 3 Asyl

G 2005 keine Auswirkungen auf seine Flüchtlingseigenschaft habe. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde ihm

§ 8Abs. 1 Z 2 Asyl

G nicht zuerkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm

§§ 57und 55 Asyl

G nicht erteilt.1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.10.2017, Zahl: 800093509 - 171035721, wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 08.04.2010 zuerkannte Status des Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 20005 aberkannt und ausgesprochen, dass dies

Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 keine Auswirkungen auf seine Flüchtlingseigenschaft habe. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde ihm

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG nicht zuerkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm

Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt. 2. Mit 25.07.2019 datierten Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den genannten Bescheid. Diesem ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass selbst im Bescheid angeführt sei, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides jedenfalls nicht mehr an der Meldeadresse aufgehalten habe. Dennoch sei versucht worden, den Bescheid an seine nicht mehr aufrechte Adresse zuzustellen. Zu diesem Zeitpunkt habe er sich aber in Norwegen aufgehalten. Die Rechtsberatungsorganisation habe den angefochtenen Aberkennungsbescheid angefordert. Am 18.07.2019 habe der Zustellmangel

§ 7Zust

G als geheilt und der angefochtene Bescheid als zugestellt angesehen werden können. Die Beschwerde sei als fristgerecht eingebracht anzusehen.2. Mit 25.07.2019 datierten Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den genannten Bescheid. Diesem ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass selbst im Bescheid angeführt sei, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides jedenfalls nicht mehr an der Meldeadresse aufgehalten habe. Dennoch sei versucht worden, den Bescheid an seine nicht mehr aufrechte Adresse zuzustellen. Zu diesem Zeitpunkt habe er sich aber in Norwegen aufgehalten. Die Rechtsberatungsorganisation habe den angefochtenen Aberkennungsbescheid angefordert. Am 18.07.2019 habe der Zustellmangel

Paragraph 7, ZustG als geheilt und der angefochtene Bescheid als zugestellt angesehen werden können. Die Beschwerde sei als fristgerecht eingebracht anzusehen.

  1. Am selben Tag stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Zusammengefasst führte er aus, dass er am 12.07.2019, den am 11.07.2019 hinterlegten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über den Entzug seines Konventionsreisepasses vom 09.07.2019 von der Post abgeholt habe. Bei seinem ersten Gespräch mit einem Rechtsberater, am 16.07.2019, habe er erfahren, dass ein Asylaberkennungsbescheid vom 30.10.2017 vorliege. Zu diesem Zeitpunkt, nämlich am 16.07.2019, habe er erstmals Kenntnis von der Existenz eines Bescheides und auch Kenntnis von der Versäumung der Rechtsmittelfrist zur Erhebung einer Beschwerde erlangt. Weiters habe er auch die gebotene Sorgfalt eingehalten. Da ihm kein Verschulden bzw nur ein minderer Grad des Verschuldens an der verspäteten Einbringung der Beschwerde zuzurechnen sei, seien die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erfüllt und sei daher dem Antrag stattzugeben.
  2. Mit angefochtenem Bescheid vom 29.07.2019 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 25.07.2019

§ 33Abs. 1 Vw

GVG abgewiesen.4. Mit angefochtenem Bescheid vom 29.07.2019 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 25.07.2019

Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG abgewiesen. Der Begründung ist im Wesentlichen und sinngemäß zu entnehmen, dass der Aberkennungsbescheid am 04.12.2017 in Rechtskraft erwachsen sei. Die belangte Behörde habe von einer Abgabestelle zum Entscheidungszeitpunkt ausgehen können. Dem stehe auch nicht das Ergebnis der Hauserhebung vom 26.10.2017 entgegen. Im vorliegenden Fall liege kein minderer Grad des Versehens und der Sorgfalt vor, sondern eine grobe Sorglosigkeit in eigener Sache.

  1. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass ihm mit Bescheid vom 30.10.2017, hinterlegt am 03.11.2017, der Status des Asylberechtigten aberkannt worden sei. Gegen diesen Bescheid habe er mit Schriftsatz vom 25.07.2019 Beschwerde erhoben, da er nach wie vor davon ausgehe, dass der Aberkennungsbescheid vom 30.10.2017 nicht ordnungsgemäß zugestellt worden sei. Wie sich aus dem Bescheid vom 30.10.2017 ergebe, sei sich die belangte Behörde zum Zeitpunkt der Verfassung des Bescheides über seinen Aufenthalt nicht sicher gewesen. Aus dem Aberkennungsbescheid gehe hervor, dass er sich zum Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides nicht mehr an der Meldeadresse aufgehalten habe. Dennoch wurde versucht, den Bescheid an diese nicht mehr aufrechte Adresse zuzustellen. Am 03.11.2017 sei ein Zustellversuch unternommen worden und der Bescheid danach im Postamt zur Abholung bereitgelegen worden. Im Übrigen habe er sich nicht oder zumindest nicht grob sorgfaltswidrig verhalten. Er habe vom Zustellvorgang keine Kenntnis erlangt, daher habe er kein Rechtsmittel gegen den Bescheid einlegen können. Die Voraussetzungen für eine Stattgabe des Antrags auf Weidereinsetzung seien daher erfüllt. Weites beantragte er die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
  2. Mit Begleitschreiben vom 03.09.2019 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 2.
  4. Am 26.10.2017 wurde von 13:15 Uhr bis 13:30 Uhr an der Adresse XXXX eine Erhebung durch Beamte durchgeführt (vgl. Erhebungsergebnis vom 26.10.2017), wobei in Erfahrung gebracht werden sollte, ob der Beschwerdeführer in der angeführten Wohnung tatsächlich aufhältig ist.2.
  5. Am 26.10.2017 wurde von 13:15 Uhr bis 13:30 Uhr an der Adresse römisch 40 eine Erhebung durch Beamte durchgeführt vergleiche Erhebungsergebnis vom 26.10.2017), wobei in Erfahrung gebracht werden sollte, ob der Beschwerdeführer in der angeführten Wohnung tatsächlich aufhältig ist. Vor Ort konnten lediglich zwei andere Mieter persönlich angetroffen werden. Diese gaben gegenüber den einschreitenden Beamten an, dass der Beschwerdeführer vor ca. einem Monat ausgezogen sei. Laut deren Informationsstand sei dieser nach XXXX verzogen. Eine nähere Auskunft konnten sie nicht erteilen. Zudem waren beiden keine Telefonnummer des ehemaligen Mitbewohners bekannt.Vor Ort konnten lediglich zwei andere Mieter persönlich angetroffen werden. Diese gaben gegenüber den einschreitenden Beamten an, dass der Beschwerdeführer vor ca. einem Monat ausgezogen sei. Laut deren Informationsstand sei dieser nach römisch 40 verzogen. Eine nähere Auskunft konnten sie nicht erteilen. Zudem waren beiden keine Telefonnummer des ehemaligen Mitbewohners bekannt. Eine amtliche Abmeldung wurde beim Magistrat eingeleitet. 2.
  6. Der Bescheid vom 30.10.2017, Zahl 800093509 - 171035721, wurde laut Zustellverfügung mit RSa an die XXXX adressiert.2.
  7. Der Bescheid vom 30.10.2017, Zahl 800093509 - 171035721, wurde laut Zustellverfügung mit RSa an die römisch 40 adressiert. 2.
  8. Aus dem Rückschein ergibt sich, dass ein Zustellversuch am 03.11.2017 erfolgte, eine Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt wurde und als Beginn der Abholfrist der 06.10.2017 angeführt war. 2.
  9. Der Bescheid wurde wegen Nichtbehebung an die belangte Behörde retourniert. 2.
  10. Mit 18.07.2019 ist das Schriftstück dem Beschwerdeführer tatsächlich zugekommen.
  11. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
  12. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A) 3.1.

§ 7Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung, der im gegenständlichen Verfahren zur Anwendung gelangt, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung.3.1.

Paragraph 7, Absatz 4, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der geltenden Fassung, der im gegenständlichen Verfahren zur Anwendung gelangt, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.

Sie beginnt dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung. 3.

  1. Die gegenständlich verfahrensrelevanten Bestimmungen des Zustellgesetzes, BGBl Nr. 200/1982 idgF, lauten:3.
  2. Die gegenständlich verfahrensrelevanten Bestimmungen des Zustellgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, idgF, lauten: Begriffsbestimmungen §
  3. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:Paragraph 2, Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:
  4. "Empfänger": die von der Behörde in der Zustellverfügung (§ 5) namentlich als solcher bezeichnete Person;
  5. "Empfänger": die von der Behörde in der Zustellverfügung (Paragraph 5,) namentlich als solcher bezeichnete Person;
  6. "Dokument": eine Aufzeichnung, unabhängig von ihrer technischen Form, insbesondere eine behördliche schriftliche Erledigung;
  7. "Zustelladresse": eine Abgabestelle (Z 4) oder elektronische Zustelladresse (Z 5);
  8. "Zustelladresse": eine Abgabestelle (Ziffer 4,) oder elektronische Zustelladresse (Ziffer 5,);
  9. "Abgabestelle": die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort;
  10. "elektronische Zustelladresse": eine vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem anhängigen oder gleichzeitig anhängig gemachten Verfahren angegebene elektronische Adresse;
  11. "Post": die Österreichische Post AG (§ 3 Z 1 des Postmarktgesetzes - PMG, BGBl. I Nr. 123/2009);
  12. "Post": die Österreichische Post AG (Paragraph 3, Ziffer eins, des Postmarktgesetzes - PMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2009,);
  13. "Zustelldienst": ein Universaldienstbetreiber (§ 3 Z 4 PMG) sowie ein Zustelldienst im Anwendungsbereich des
  14. Abschnitts;
  15. "Zustelldienst": ein Universaldienstbetreiber (Paragraph 3, Ziffer 4, PMG) sowie ein Zustelldienst im Anwendungsbereich des
  16. Abschnitts;
  17. "Ermittlungs- und Zustelldienst": der Zustelldienst, der die Leistungen

§ 29Abs.

2 zu erbringen hat;8. "Ermittlungs- und Zustelldienst": der Zustelldienst, der die Leistungen

Paragraph 29, Absatz 2, zu erbringen hat; 9. "Kunde": Person, gegenüber der sich ein Zustelldienst, der die Leistungen

§ 29Abs.

1 zu erbringen hat, zur Zustellung behördlicher Dokumente verpflichtet hat.9. "Kunde": Person, gegenüber der sich ein Zustelldienst, der die Leistungen

Paragraph 29, Absatz eins, zu erbringen hat, zur Zustellung behördlicher Dokumente verpflichtet hat. [...] Heilung von Zustellmängeln § 7. Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.Paragraph 7, Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Änderung der Abgabestelle § 8.

(1)Eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.Paragraph 8,
(1)Eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.
(2)Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann. [...] Zustellung an den Empfänger § 13.
(1)Das Dokument ist dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Ist aber auf Grund einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes an eine andere Person als den Empfänger zuzustellen, so tritt diese an die Stelle des Empfängers.Paragraph 13,
(1)Das Dokument ist dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Ist aber auf Grund einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes an eine andere Person als den Empfänger zuzustellen, so tritt diese an die Stelle des Empfängers.
(2)Bei Zustellungen durch Organe eines Zustelldienstes oder der Gemeinde darf auch an eine gegenüber dem Zustelldienst oder der Gemeinde zur Empfangnahme solcher Dokumente bevollmächtigte Person zugestellt werden, soweit dies nicht durch einen Vermerk auf dem Dokument ausgeschlossen ist.
(3)Ist der Empfänger keine natürliche Person, so ist das Dokument einem zur Empfangnahme befugten Vertreter zuzustellen.
(4)Ist der Empfänger eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person, so ist das Dokument in deren Kanzlei zuzustellen und darf an jeden dort anwesenden Angestellten des Parteienvertreters zugestellt werden; durch Organe eines Zustelldienstes darf an bestimmte Angestellte nicht oder nur an bestimmte Angestellte zugestellt werden, wenn der Parteienvertreter dies schriftlich beim Zustelldienst verlangt hat. Die Behörde hat Angestellte des Parteienvertreters wegen ihres Interesses an der Sache oder auf Grund einer zuvor der Behörde schriftlich abgegebenen Erklärung des Parteienvertreters durch einen Vermerk auf dem Dokument und dem Zustellnachweis von der Zustellung auszuschließen; an sie darf nicht zugestellt werden. 3.3.

§ 2Z 4 Zust

G stellt (u.a.) die Wohnung eine Abgabestelle dar, an der ein Dokument

§ 13Abs. 1 Zust

G dem Empfänger zugestellt werden darf. Unter einer Wohnung im genannten Sinn ist jede Räumlichkeit zu verstehen, die der Empfänger tatsächlich benützt, wo er also tatsächlich wohnt. Der dazu erforderliche regelmäßige Aufenthalt des Empfängers in seiner Wohnung ist dabei nach objektiven Gesichtspunkten ex post und ohne Rücksicht darauf zu beurteilen, wie sich die Verhältnisse dem Zustellorgan seinerzeit subjektiv geboten haben sowie ohne Rücksicht auf die Absichten des Empfängers. Die Eigenschaft eines Ortes als Abgabestelle geht (erst) verloren, wenn die Nahebeziehung des Empfängers zu ihm auf Dauer oder doch für einen so langen Zeitraum erlischt, dass nach den Gepflogenheiten des Lebens das Warten auf eine Rückkehr in angemessener Zeit nicht zumutbar ist (vgl. VwGH vom 13.11.2018, Ra 2018/21/0064 mwH).3.3.

Paragraph 2, Ziffer 4, ZustG stellt (u.a.) die Wohnung eine Abgabestelle dar, an der ein Dokument

Paragraph 13, Absatz eins, ZustG dem Empfänger zugestellt werden darf. Unter einer Wohnung im genannten Sinn ist jede Räumlichkeit zu verstehen, die der Empfänger tatsächlich benützt, wo er also tatsächlich wohnt. Der dazu erforderliche regelmäßige Aufenthalt des Empfängers in seiner Wohnung ist dabei nach objektiven Gesichtspunkten ex post und ohne Rücksicht darauf zu beurteilen, wie sich die Verhältnisse dem Zustellorgan seinerzeit subjektiv geboten haben sowie ohne Rücksicht auf die Absichten des Empfängers. Die Eigenschaft eines Ortes als Abgabestelle geht (erst) verloren, wenn die Nahebeziehung des Empfängers zu ihm auf Dauer oder doch für einen so langen Zeitraum erlischt, dass nach den Gepflogenheiten des Lebens das Warten auf eine Rückkehr in angemessener Zeit nicht zumutbar ist vergleiche VwGH vom 13.11.2018, Ra 2018/21/0064 mwH). Im Verwaltungsakt der belangten Behörde findet sich das Erhebungsergebnis vom 26.10.2017, wonach der Beschwerdeführer vor ca. einem Monat ausgezogen sei und nach XXXX verzogen sei.Im Verwaltungsakt der belangten Behörde findet sich das Erhebungsergebnis vom 26.10.2017, wonach der Beschwerdeführer vor ca. einem Monat ausgezogen sei und nach römisch 40 verzogen sei. Angesichts dessen kann entgegen der Ansicht der belangten Behörde keine Rede davon sein, dass an der Adresse XXXX , zum Entscheidungszeitpunkt eine Abgabestelle vorgelegen ist. Vielmehr spricht der genannte Erhebungsbericht iVm den Angaben des Beschwerdeführers, (vgl. S. 3 des Antrages auf Wiedereinsetzung: "Zu diesem Zeitpunkt habe ich mich aber bereits in XXXX , und zwar in [...] aufgehalten.") dafür, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Zustellversuchs am 03.11.2017 und der Hinterlegung den regelmäßigen Aufenthalt an seiner Meldeadresse aufgegeben hatte und die betreffende Wohnung daher nicht mehr als Abgabestelle im Sinn des § 2 Z 4 ZustG in Betracht kam (vgl. VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0064).Angesichts dessen kann entgegen der Ansicht der belangten Behörde keine Rede davon sein, dass an der Adresse römisch 40 , zum Entscheidungszeitpunkt eine Abgabestelle vorgelegen ist. Vielmehr spricht der genannte Erhebungsbericht in Verbindung mit den Angaben des Beschwerdeführers, vergleiche S. 3 des Antrages auf Wiedereinsetzung: "Zu diesem Zeitpunkt habe ich mich aber bereits in römisch 40 , und zwar in [...] aufgehalten.") dafür, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Zustellversuchs am 03.11.2017 und der Hinterlegung den regelmäßigen Aufenthalt an seiner Meldeadresse aufgegeben hatte und die betreffende Wohnung daher nicht mehr als Abgabestelle im Sinn des Paragraph 2, Ziffer 4, ZustG in Betracht kam vergleiche VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0064). Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass - obgleich eine Indizwirkung nicht abgesprochen werden kann - nicht zwingend gefolgert werden kann, ein Mensch sei bereits deshalb (immer noch) an jener Adresse wohnhaft, an der er gemeldet ist. Vielmehr kann die Unrichtigkeit der im Zentralen Melderegister enthaltenen Daten dargelegt werden, zumal die Eintragung der Meldung im Zentralen Melderegister nicht per se die Unterkunftnahme begründet (sondern diese voraussetzt; vgl. § 3 Abs. 1 Meldegesetz 1991, wonach, wer in einer Wohnung Unterkunft nimmt, innerhalb von drei Tagen danach bei der Meldebehörde anzumelden ist) (vgl. VwGH 25.03.2010, 2010/21/0007).Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass - obgleich eine Indizwirkung nicht abgesprochen werden kann - nicht zwingend gefolgert werden kann, ein Mensch sei bereits deshalb (immer noch) an jener Adresse wohnhaft, an der er gemeldet ist. Vielmehr kann die Unrichtigkeit der im Zentralen Melderegister enthaltenen Daten dargelegt werden, zumal die Eintragung der Meldung im Zentralen Melderegister nicht per se die Unterkunftnahme begründet (sondern diese voraussetzt; vergleiche Paragraph 3, Absatz eins, Meldegesetz 1991, wonach, wer in einer Wohnung Unterkunft nimmt, innerhalb von drei Tagen danach bei der Meldebehörde anzumelden ist) vergleiche VwGH 25.03.2010, 2010/21/0007). Nach § 8 Abs.1 ZustG hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist

§ 8Abs. 2 Zust

G, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.Nach Paragraph 8, Absatz eins, ZustG hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist

Paragraph 8, Absatz 2, ZustG, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Festzuhalten ist, dass es für die Anordnung oder Vornahme einer Zustellung iSd § 8 Abs. 2 (iVm § 23) ZustG im vorliegenden Fall anhand der vorgelegten Akten keinerlei Hinweise gibt.Festzuhalten ist, dass es für die Anordnung oder Vornahme einer Zustellung iSd Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23,) ZustG im vorliegenden Fall anhand der vorgelegten Akten keinerlei Hinweise gibt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zwar auch schon ausgesprochen, dass die Partei mit der Unterlassung der ihr obliegenden Mitteilung der Änderung der Abgabestelle die Gefahr trägt, dass die Behörde diese Änderung nicht erkennen und die Zustellung an der bisherigen Abgabestelle bewirkt werden kann, gleichgültig, wo sich die Partei tatsächlich aufgehalten hat und welche Abgabestelle für sie zu diesem Zeitpunkt sonst in Betracht gekommen wäre (vgl.etwa VwGH 11.11.2013, 2013/22/0107, mwN). Diese auch vom Obersten Gerichtshof übernommene Rechtsprechung betrifft allerdings nur jene Fälle, in denen die Behörde bzw. das Gericht von der Änderung bzw. Aufgabe der Abgabestelle keine Kenntnis erlangt und sich daher zu Nachforschungen über die Abgabestelle des Empfängers iSd § 8 Abs. 2 ZustG von vornherein nicht veranlasst sehen kann (vgl.OGH 9.7.2014, 2Ob207/13z). Im vorliegenden Fall ist demgegenüber in den Verwaltungsakten dokumentiert, dass die belangte Behörde von sich aus Zweifel am Weiterbestehen der Abgabestelle hegte; dies hätte zu weiteren Nachforschungen und gegebenenfalls - mangels ohne Schwierigkeiten feststellbarer neuer Abgabestelle - zu einer Zustellung durch Hinterlegung

§ 8Abs. 2 i

Vm § 23 ZustG führen müssen. Die belangte Behörde durfte daher nicht von einer rechtswirksamen Zustellung des Bescheides vom 30.10.2017 ausgehen (vgl. VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0064).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zwar auch schon ausgesprochen, dass die Partei mit der Unterlassung der ihr obliegenden Mitteilung der Änderung der Abgabestelle die Gefahr trägt, dass die Behörde diese Änderung nicht erkennen und die Zustellung an der bisherigen Abgabestelle bewirkt werden kann, gleichgültig, wo sich die Partei tatsächlich aufgehalten hat und welche Abgabestelle für sie zu diesem Zeitpunkt sonst in Betracht gekommen wäre (vgl.etwa VwGH 11.11.2013, 2013/22/0107, mwN). Diese auch vom Obersten Gerichtshof übernommene Rechtsprechung betrifft allerdings nur jene Fälle, in denen die Behörde bzw. das Gericht von der Änderung bzw. Aufgabe der Abgabestelle keine Kenntnis erlangt und sich daher zu Nachforschungen über die Abgabestelle des Empfängers iSd Paragraph 8, Absatz 2, ZustG von vornherein nicht veranlasst sehen kann (vgl.OGH 9.7.2014, 2Ob207/13z). Im vorliegenden Fall ist demgegenüber in den Verwaltungsakten dokumentiert, dass die belangte Behörde von sich aus Zweifel am Weiterbestehen der Abgabestelle hegte; dies hätte zu weiteren Nachforschungen und gegebenenfalls - mangels ohne Schwierigkeiten feststellbarer neuer Abgabestelle - zu einer Zustellung durch Hinterlegung

Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustG führen müssen. Die belangte Behörde durfte daher nicht von einer rechtswirksamen Zustellung des Bescheides vom 30.10.2017 ausgehen vergleiche VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0064). Es liegt somit ein Zustellmangel vor, welcher jedoch mit der Übernahme des Schriftstückes (erst) am 18.07.2019 iSd § 7 ZustG geheilt ist.Es liegt somit ein Zustellmangel vor, welcher jedoch mit der Übernahme des Schriftstückes (erst) am 18.07.2019 iSd Paragraph 7, ZustG geheilt ist. Die rechtswirksame Zustellung des Bescheides gilt somit mit 18.07.2019 als bewirkt. Da der angefochtene Bescheid auch eine korrekte Rechtsmittelbelehrung enthält, hat nach Maßgabe des § 7 Abs. 4 VwGVG iVm §§ 32 und 33 AVG im gegenständlichen Fall der Lauf der vierwöchigen Beschwerdefrist am Donnerstag, 18.07.2019, begonnen und mit Ablauf des Donnerstag, 15.08.2019 geendet.Da der angefochtene Bescheid auch eine korrekte Rechtsmittelbelehrung enthält, hat nach Maßgabe des Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 32 und 33 AVG im gegenständlichen Fall der Lauf der vierwöchigen Beschwerdefrist am Donnerstag, 18.07.2019, begonnen und mit Ablauf des Donnerstag, 15.08.2019 geendet. Die erhobene Beschwerde wurde am 25.07.2019 der belangten Behörde per Fax übermittelt und langte am selben Tag bei der belangten Behörde ein. Da die gegenständliche Beschwerde rechtskonform noch vor Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist von vier Wochen eingebracht wurde, liegt keine Versäumung der Rechtsmittelfrist vor. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist daher mangels Versäumung einer Rechtsmittelfrist zurückzuweisen. Aufgrund der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde ist nunmehr das Beschwerdeverfahren fortzusetzen. 3.4.

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG (Zurückweisung des das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitenden Antrages) konnte eine mündliche Verhandlung entfallen.3.4.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG (Zurückweisung des das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitenden Antrages) konnte eine mündliche Verhandlung entfallen. Zu Spruchpunkt B) 4.1.

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.4.1.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 4.2. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.4.2. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W129.2223126.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.