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{'item': 'W136 2220552-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.04.2020 GeschäftszahlW136 2220552-1 SpruchW136 2220552-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF) wurde mit Bescheid vom 11.04.2019 einer Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes ab 01.07.2019 zugewiesen.
  2. Mit Bescheid vom 21.05.2019, GZ 451921/20/ZD/0519 wurde ein Antrag des BF vom 19.04.2019 um Aufschub des Antrittes des Zivildienstes abgewiesen. Mit Bescheid vom gleichen Tag, GZ 451921/21/ZD/0519 wurde ein Antrag des Lehrbetriebes des BF vom 02.05.2019 um Aufschub des Antrittes des Zivildienstes des BF mangels Parteistellung zurückgewiesen. Dagegen erhob der BF fristgerecht Beschwerde und ersuchte um Aufschub des Zivildienstes um ein Jahr bis zur Beendigung seiner Lehre.
  3. Mit Note vom 24.06.2019 legte die belangte Behörde die verfahrensgegenständliche Beschwerde samt dem Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht vor und teilte auf Nachfrage dem Bundesverwaltungsgericht am 10.07.2019 mit, dass der BF den Zivildienstdienst angetreten hat.
  4. Über Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichtes teilte die belangte Behörde am 06.04.2020 telefonisch mit, dass der BF den ordentlichen Zivildienstdienst geleistet hat und nunmehr außerordentlichen Zivildienst leistet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen und Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten der belangten Behörde und dem Parteienvorbringen.
  6. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderer gesetzlicher Bestimmungen somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichtes durch Beschluss.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderer gesetzlicher Bestimmungen somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichtes durch Beschluss. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des Beschwerdeführers kann analog zu § 33 VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren

(2013), § 28 VwGVG, Anm 5).Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des Beschwerdeführers kann analog zu Paragraph 33, VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013), Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist gemäß § 33 Abs. 1 VwGG eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird - neben formeller Klaglosstellung - angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (vgl. z.B. VwGH 13.12.2010, 2009/10/0050 mit Verweis auf VwGH 29.9.2010, 2008/10/0029; VwGH 5.11.2014, Ro 2014/10/0084).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird - neben formeller Klaglosstellung - angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen vergleiche z.B. VwGH 13.12.2010, 2009/10/0050 mit Verweis auf VwGH 29.9.2010, 2008/10/0029; VwGH 5.11.2014, Ro 2014/10/0084). Im Hinblick darauf, dass der BF den ordentlichen Zivildienst hinsichtlich dessen er einen Antrag auf Aufschub von der Verpflichtung zur Leistung gestellt hat, zwischenzeitlich vollständig geleistet hat, käme einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über den hier angefochtenen Bescheid nur mehr theoretische Bedeutung zu, weshalb ein weiteres Rechtsschutzinteresse des BF im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht mehr gegeben ist und das Beschwerdeverfahren gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG einzustellen ist.Im Hinblick darauf, dass der BF den ordentlichen Zivildienst hinsichtlich dessen er einen Antrag auf Aufschub von der Verpflichtung zur Leistung gestellt hat, zwischenzeitlich vollständig geleistet hat, käme einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über den hier angefochtenen Bescheid nur mehr theoretische Bedeutung zu, weshalb ein weiteres Rechtsschutzinteresse des BF im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht mehr gegeben ist und das Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG einzustellen ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W136.2220552.1.00

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