GVG) idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Wiener Gebietskrankenkasse (nunmehr: Österreichische Gesundheitskasse, im Folgenden: belangte Behörde) hat mit Bescheid vom 07.11.2017 festgestellt, dass Herr XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) aufgrund seiner Beschäftigung als Sachbearbeiter bei der Dienstgeberin XXXX in der Zeit vom 01.02.2017 bis 31.05.2017 der Voll- (Kranken-, Unfall- und Pensions-)versicherungspflicht
Vm § 4 Abs. 2 ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht
VG unterliege.1. Die Wiener Gebietskrankenkasse (nunmehr: Österreichische Gesundheitskasse, im Folgenden: belangte Behörde) hat mit Bescheid vom 07.11.2017 festgestellt, dass Herr römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) aufgrund seiner Beschäftigung als Sachbearbeiter bei der Dienstgeberin römisch 40 in der Zeit vom 01.02.2017 bis 31.05.2017 der Voll- (Kranken-, Unfall- und Pensions-)versicherungspflicht
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht
Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterliege. Im Wesentlichen wurde dies damit begründet, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 01.11.2016 bis 30.06.2017 bei der Dienstgeberin in einem Dienstverhältnis beschäftigt gewesen sei und zunächst für den gesamten Zeitraum aufgrund der Geringfügigkeit der Beschäftigung lediglich zur Teilversicherung in der Unfallversicherung gemeldet gewesen wäre. Nachträglich erfolgte seitens der Dienstgeberin eine Berichtigung, indem der Beschwerdeführer für den Zeitraum 01.02.2017 bis 31.05.2017 zur Vollversicherung, wegen des Überschreitens der Geringfügigkeitsgrenze von 425,70 Euro (Wert 2017), gemeldet worden sei. Der Beschwerdeführer habe Arbeitsaufzeichnungen geführt und nachweislich und unbestreitbar für die Kalendermonate Februar 2017 bis Mai 2017 Mehrarbeitsstunden geltend gemacht. Diese 41 Mehrarbeitsstunden seien im Rahmen der Endabrechnung in den entsprechenden Kalendermonaten abgerechnet bzw. aufgerollt worden. Daraus resultiere, dass die Voraussetzungen für den Eintritt und Bestand der Voll-(Kranken-, Unfall-, Pensions-) und Arbeitslosenversicherung auf die Beschäftigung des Beschwerdeführers bei der XXXX im Zeitraum vom 01.02.2017 bis 31.05.2017 vollinhaltlich zutreffe.Im Wesentlichen wurde dies damit begründet, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 01.11.2016 bis 30.06.2017 bei der Dienstgeberin in einem Dienstverhältnis beschäftigt gewesen sei und zunächst für den gesamten Zeitraum aufgrund der Geringfügigkeit der Beschäftigung lediglich zur Teilversicherung in der Unfallversicherung gemeldet gewesen wäre. Nachträglich erfolgte seitens der Dienstgeberin eine Berichtigung, indem der Beschwerdeführer für den Zeitraum 01.02.2017 bis 31.05.2017 zur Vollversicherung, wegen des Überschreitens der Geringfügigkeitsgrenze von 425,70 Euro (Wert 2017), gemeldet worden sei. Der Beschwerdeführer habe Arbeitsaufzeichnungen geführt und nachweislich und unbestreitbar für die Kalendermonate Februar 2017 bis Mai 2017 Mehrarbeitsstunden geltend gemacht. Diese 41 Mehrarbeitsstunden seien im Rahmen der Endabrechnung in den entsprechenden Kalendermonaten abgerechnet bzw. aufgerollt worden. Daraus resultiere, dass die Voraussetzungen für den Eintritt und Bestand der Voll-(Kranken-, Unfall-, Pensions-) und Arbeitslosenversicherung auf die Beschäftigung des Beschwerdeführers bei der römisch 40 im Zeitraum vom 01.02.2017 bis 31.05.2017 vollinhaltlich zutreffe.
GVG Abstand genommen werden, weil sich im gegenständlichen Fall klar aus der Aktenlage ergab, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war und sich der Sachverhalt zu Beurteilung der Rechtmäßigkeit der gegenständlichen sozialversicherungsrechtlichen Frage bezüglich des Vorliegens eines vollversicherungspflichtigen oder teilversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als hinreichend geklärt darstellte (vgl. VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017). Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig und wurde im Verfahren nicht substantiiert bestritten. Es wurden keine Rechts- oder Tatfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (vgl. ua VfGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen, liegen, wie dargestellt, im gegenständlichen Fall derart außergewöhnliche im Sinne der EMGR Judikatur vor, die ein Absehen von einer mündlichen Verhandlung rechtfertigen. Zudem hat der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht von seinem Recht auf Parteiengehör in keiner Weise Gebrauch gemacht.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, welche verfahrensgegenständlich nicht beantragt wurde, konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, weil sich im gegenständlichen Fall klar aus der Aktenlage ergab, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war und sich der Sachverhalt zu Beurteilung der Rechtmäßigkeit der gegenständlichen sozialversicherungsrechtlichen Frage bezüglich des Vorliegens eines vollversicherungspflichtigen oder teilversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als hinreichend geklärt darstellte vergleiche VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017). Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig und wurde im Verfahren nicht substantiiert bestritten. Es wurden keine Rechts- oder Tatfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte vergleiche ua VfGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen, liegen, wie dargestellt, im gegenständlichen Fall derart außergewöhnliche im Sinne der EMGR Judikatur vor, die ein Absehen von einer mündlichen Verhandlung rechtfertigen. Zudem hat der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht von seinem Recht auf Parteiengehör in keiner Weise Gebrauch gemacht. 3. Rechtliche Beurteilung:
Abs 1 ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Paragraph 414, Absatz eins, ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch einen Senat vorgesehen ist.
2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch Senat. In der vorliegenden Angelegenheit wurde kein derartiger Antrag gestellt. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch einen Senat vorgesehen ist.
Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch Senat. In der vorliegenden Angelegenheit wurde kein derartiger Antrag gestellt. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin. Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I. 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins. 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anders bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinnvoll anzuwenden, da die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anders bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinnvoll anzuwenden, da die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG.Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Dagegen erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen
1 leg. cit. durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Dagegen erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen
Paragraph 31, Absatz eins, leg. cit. durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 B-VG (Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1), oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen ist, oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG (Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,), oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen ist, oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Geringfügig beschäftigt sind
1 Z 2 ASVG Dienstnehmer und ihnen
4 gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichstellte Personen sowie die im § 4 Abs. 1 Z 6 genannten Personen- unbeschadet einer nach § 7 oder nach § 8 eintretenden Teilversicherung - von der Vollversicherung nach § 4 ausgenommen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag
Abs. 2 nicht übersteigt.Geringfügig beschäftigt sind
Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG Dienstnehmer und ihnen
Paragraph 4, Absatz 4, gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichstellte Personen sowie die im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, genannten Personen- unbeschadet einer nach Paragraph 7, oder nach Paragraph 8, eintretenden Teilversicherung - von der Vollversicherung nach Paragraph 4, ausgenommen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag
Absatz 2, nicht übersteigt. Der Beschwerdeführer bezog ein monatliches Grundentgelt in Höhe von 403,52. In den Monaten Februar bis inklusive Mai 2017 leitete der Beschwerdeführer insgesamt 41 Mehrstunden. Aufgrund der geleisteten und vom Beschwerdeführer selbst aufgezeichneten Stunden, wurde dem Beschwerdeführer (zu seinem monatlichen Grundentgelt) ein Mehrstundenentgelt ausgezahlt.
2 ASVG (in der Fassung BGBl. II. Nr. 391/2016) gilt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 425,70 (Wert 2017) gebührt. Aufgrund dieser Abgeltung der Mehrstunden überstieg das Entgelt des Beschwerdeführers den für die Geringfügigkeit im Jahr 2017 maßgebenden Höchstbetrag von 425,
Paragraph 5, Absatz 2, ASVG (in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 391 aus 2016,) gilt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 425,70 (Wert 2017) gebührt. Aufgrund dieser Abgeltung der Mehrstunden überstieg das Entgelt des Beschwerdeführers den für die Geringfügigkeit im Jahr 2017 maßgebenden Höchstbetrag von 425,70. Der Beschwerdeführer war somit in den Monaten Februar bis inklusive Mai 2017 nicht im Rahmen einer Geringfügigkeit beschäftigt. Zu prüfen ist, ob die Tätigkeit des Beschwerdeführers in diesem Zeitraum Februar bis inklusive Mai 2017 im Rahmen des bestehenden Dienstvertrages erfolgt ist. Vorliegend steht unstrittig fest, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 01.11.2016 bis 30.06.2017 in einem Dienstverhältnis mit der mitbeteiligten Dienstgeberin stand. Vorliegend ist zu beurteilen, ob das Dienstverhältnis durchgehend auf Basis "Geringfügigkeit" erfolgte oder im Zeitraum 01.02.2017 bis 31.05.2017 Vollversicherungspflicht auslöste. Der Beschwerdeführer wurde aufgrund des Dienstvertrages vom 23.10.2016 bei der mitbeteiligten Dienstgeberin tätig. Seine Tätigkeit war als Sachbearbeiter bezeichnet. Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer bei der Mitarbeit an genanntem Projekt im Rahmen seines Dienstvertrages tätig wurde und, ob eine Erweiterung des Dienstvertrages vorliegt, dadurch, dass der Beschwerdeführer mehr Stunden geleistet hat und die mitbeteiligte Dienstgeberin diese Mehrstunden bezahlt hat.
1 Z 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder
den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet.
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder
den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet.
2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Anhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Anhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Anhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Anhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Ob bei Erfüllung einer übernommenen Arbeitspflicht die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit iSd § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffs - davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen einer Beschäftigung - nur beschränkt ist.Ob bei Erfüllung einer übernommenen Arbeitspflicht die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gegeben ist, hängt - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffs - davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen einer Beschäftigung - nur beschränkt ist. Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG und damit eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ist stets die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt kein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vor.Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG und damit eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ist stets die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt kein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vor. Der Beschwerdeführer unterlag bei seiner Tätigkeit im Rahmen des Projektes einer persönlichen Arbeitspflicht. Er war auch hinsichtlich seines Arbeitsortes, seiner Arbeitszeit und seines arbeitsbezogenen Verhaltens an die Ordnungsvorschriften gebunden und somit in den Betrieb eingeordnet. Des Weiteren unterlag er der Weisungs- und Kontrollunterworfenheit bzw. -möglichkeit seines Dienstgebers. Das zeigte sich in der Aufzeichnung und Abgabe der Arbeitszeitlisten, welche der Kontrolle seines Dienstgebers unterlag. Hierbei unterscheidet sich das Tätigwerden bei der Mitarbeit im Rahmen des Projektes auch nicht vom Tätigwerden als Sachbearbeiter. Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, den Beweis zu erbringen, dass seine Tätigkeit an der Mitwirkung des Projektes unentgeltlich war, zu erbringen. Der Beschwerdeführer bewegte sich daher im Rahmen seines Dienstvertrages. Die Merkmale für das Bestehen persönlicher Abhängigkeit sind sohin im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen. Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die nach der Rechtsprechung ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel finde, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit. Der Beschwerdeführer überschritt durch die Leistung von 41 Mehrstunden in den Monaten Februar bis inkl. Mai 2017 die monatliche Geringfügigkeitsgrenze. Demnach war der Beschwerdeführer in dem von der belangten Behörde festgestellten Zeitraum (01.02.2017 bis 31.05.2017) in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit
VG bei der Dienstgeberin XXXX beschäftigt.Der Beschwerdeführer überschritt durch die Leistung von 41 Mehrstunden in den Monaten Februar bis inkl. Mai 2017 die monatliche Geringfügigkeitsgrenze. Demnach war der Beschwerdeführer in dem von der belangten Behörde festgestellten Zeitraum (01.02.2017 bis 31.05.2017) in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG und Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG bei der Dienstgeberin römisch 40 beschäftigt. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das vorliegende Erkenntnis bewegt sich im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Judikatur der Höchstgerichte. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W145.2179468.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.