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{'item': 'W198 2108951-1'}

Obsah (13)§§ 38§ 28Art. 133§ 13§ 14§ 10Art. 130§ 9§ 6§ 58§ 17§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum09.04.2020 GeschäftszahlW198 2108951-1 SpruchW198 2108951-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER al

§§ 38i

Vm 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Franz KOSKARTI sowie Mag. Rudolf NORTH als Beisitzer über die Beschwerdesache von römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 Wien, gegen Spruchpunkt 1) des Bescheides (Beschwerdevorentscheidung) des Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse vom 03.06.2015, GZ: römisch 40 , betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für die Zeit vom 07.03.2015 bis 01.05.2015

Paragraphen 38, in Verbindung mit 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird

§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Bei der am 17.03.2015 vor dem Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse (im Folgenden: AMS) wegen Vereitelung des Erfolgs einer Maßnahme zur Wiedereingliederung aufgenommenen Niederschrift gab XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) im Wesentlichen zu Protokoll, dass nicht er die Maßnahme zur Wiedereingliederung beim SÖB XXXX am 06.03.2015 vorzeitig beendet hätte, sondern diese von XXXX beendet worden wäre.römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) im Wesentlichen zu Protokoll, dass nicht er die Maßnahme zur Wiedereingliederung beim SÖB römisch 40 am 06.03.2015 vorzeitig beendet hätte, sondern diese von römisch 40 beendet worden wäre.
  2. Mit Bescheid des AMS vom 23.03.2015 wurde im Spruchpunkt A der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe

§ 38i

Vm § 10 AlVG idgF für den Zeitraum vom 07.03.2015 bis 01.05.2015 ausgesprochen. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde - nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen - ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sich geweigert hätte an einer ihm durch das Arbeitsmarktservice zugewiesenen, zumutbaren Maßnahme zur Wiedereingliederung beim SÖB XXXX teilzunehmen. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.2. Mit Bescheid des AMS vom 23.03.2015 wurde im Spruchpunkt A der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG idgF für den Zeitraum vom 07.03.2015 bis 01.05.2015 ausgesprochen. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde - nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen - ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sich geweigert hätte an einer ihm durch das Arbeitsmarktservice zugewiesenen, zumutbaren Maßnahme zur Wiedereingliederung beim SÖB römisch 40 teilzunehmen. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Im Spruchpunkt B des bekämpften Bescheides wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid

§ 13Abs. 2 Vw

GVG idgF ausgeschlossen.Im Spruchpunkt B des bekämpften Bescheides wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG idgF ausgeschlossen.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde (vom Beschwerdeführer Einspruch genannt). Er stellte den Antrag, den Bescheid "gänzlich oder zum Teil" zu beheben und "die Sperre nach § 38 iVm § 10 AlVG aufzuheben". Einen Antrag seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen stellte er nicht.
  2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde (vom Beschwerdeführer Einspruch genannt). Er stellte den Antrag, den Bescheid "gänzlich oder zum Teil" zu beheben und "die Sperre nach Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG aufzuheben". Einen Antrag seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen stellte er nicht.
  3. Mit Bescheid vom 03.06.2015, GZ: XXXX , hat des AMS als belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG iVm § 56 Abs. 2 AlVG erlassen, im Zuge derer im Spruchpunkt 1) die Beschwerde abgewiesen und im Spruchpunkt 2) die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

§ 13Abs. 2 Vw

GVG ausgeschlossen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sein regelmäßiges Zuspätkommen überhaupt nicht bestritten hätte, er dieses im Wesentlichen mit Schlafstörungen aufgrund des nächtlichen Lärms im Wohnhaus sowie der damit verbundenen Einnahme von Medikamenten begründet hätte, welches jedoch keinen wichtigen Grund für sein wiederholtes Zuspätkommen zur Wiedereingliederungsmaßnahme darstellt, zumal er bezüglich seines wiederholten Zuspätkommen am 26.02.2015 auch abgemahnt worden sei. Die achtwöchige Sperre rechtfertige sich dadurch, dass der Beschwerdeführer eine wiederholte Pflichtverletzung begangen hätte, weil bereits mit rechtskräftigen Bescheid des AMS vom 17.01.2011 für die Zeit vom 04.01.2011 bis 20.02.2011 eine Sanktion

§ 10Al

VG verhängt worden sei und seit diesem Zeitpunkt keine neue Anwartschaft erworben worden sei.4. Mit Bescheid vom 03.06.2015, GZ: römisch 40 , hat des AMS als belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG erlassen, im Zuge derer im Spruchpunkt 1) die Beschwerde abgewiesen und im Spruchpunkt 2) die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sein regelmäßiges Zuspätkommen überhaupt nicht bestritten hätte, er dieses im Wesentlichen mit Schlafstörungen aufgrund des nächtlichen Lärms im Wohnhaus sowie der damit verbundenen Einnahme von Medikamenten begründet hätte, welches jedoch keinen wichtigen Grund für sein wiederholtes Zuspätkommen zur Wiedereingliederungsmaßnahme darstellt, zumal er bezüglich seines wiederholten Zuspätkommen am 26.02.2015 auch abgemahnt worden sei. Die achtwöchige Sperre rechtfertige sich dadurch, dass der Beschwerdeführer eine wiederholte Pflichtverletzung begangen hätte, weil bereits mit rechtskräftigen Bescheid des AMS vom 17.01.2011 für die Zeit vom 04.01.2011 bis 20.02.2011 eine Sanktion

Paragraph 10, AlVG verhängt worden sei und seit diesem Zeitpunkt keine neue Anwartschaft erworben worden sei.

  1. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag (vom Beschwerdeführer Einspruch genannt), in welchem er bestritt, dass er sich geweigert hätte an einer Wiedereingliederungsmaßname beim SÖB XXXX teilzunehmen. In Einem wurde auch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragt.
  2. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag (vom Beschwerdeführer Einspruch genannt), in welchem er bestritt, dass er sich geweigert hätte an einer Wiedereingliederungsmaßname beim SÖB römisch 40 teilzunehmen. In Einem wurde auch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragt.
  3. Aufgrund des Vorlageantrages des Beschwerdeführers wurde die gegenständliche Verwaltungssache unter Anschluss der Akten des Verfahrens vom AMS dem Bundesverwaltungsgericht am 22.06.2015zur Entscheidung vorgelegt.
  4. Am 24.06.2015 hat das Bundesverwaltungsgericht zu Geschäftszahl W198 2108951-1/2E die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung als unbegründet abgewiesen.
  5. Am 18.03.2020 stellte das AMS eine Anfrage zur Erledigungsdauer hinsichtlich Spruchpunkt 1) des angefochtenen Bescheides (Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für die Zeit vom 07.03.2015 bis 01.05.2015). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: Der Beschwerdeführer war zuletzt am 29.11.2019 geringfügig beschäftigt. Seit 24.09.2015 bis laufend steht der Beschwerdeführer im Bezug von Notstandshilfe. Am 23.01.2015 wurde dem Beschwerdeführer vom AMS der Auftrag erteilt, an der Vorbereitungsmaßnahme beim SÖB XXXX mit Beginn am 09.02.2015 teilzunehmen.Am 23.01.2015 wurde dem Beschwerdeführer vom AMS der Auftrag erteilt, an der Vorbereitungsmaßnahme beim SÖB römisch 40 mit Beginn am 09.02.2015 teilzunehmen. Die angeführte Maßnahme wurde am 06.03.2015 vom SÖB XXXX auf Grund des Verhaltens des Beschwerdeführers während des Kurses vorzeitig beendet.Die angeführte Maßnahme wurde am 06.03.2015 vom SÖB römisch 40 auf Grund des Verhaltens des Beschwerdeführers während des Kurses vorzeitig beendet. In der ebenfalls am 23.01.2015 mit dem Beschwerdeführer verbindlich vereinbarten Betreuungsvereinbarung, wurde der Grund für die Zuweisung (lange Absenz vom Arbeitsmarkt, keine aktuelle Berufspraxis, bisherige Bewerbungsstrategie führte zu keiner Arbeitsaufnahme) zu dieser Maßnahme, die Inhalte der Maßnahme sowie die angebotenen Trainings - in den Bereichen Stress-, Konflikt- und Zeitmanagement - genannt. Die Maßnahme war geeignet, die festgestellten Vermittlungshindernisse zu beseitigen. Der Beschwerdeführer wurde in der Betreuungsvereinbarung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Vereitelung des Erfolgs dieser Maßnahme

§ 10i.V.m. § 38 Al

VG den Verlust des Leistungsanspruches für zumindest sechs Wochen nach sich zieht.In der ebenfalls am 23.01.2015 mit dem Beschwerdeführer verbindlich vereinbarten Betreuungsvereinbarung, wurde der Grund für die Zuweisung (lange Absenz vom Arbeitsmarkt, keine aktuelle Berufspraxis, bisherige Bewerbungsstrategie führte zu keiner Arbeitsaufnahme) zu dieser Maßnahme, die Inhalte der Maßnahme sowie die angebotenen Trainings - in den Bereichen Stress-, Konflikt- und Zeitmanagement - genannt. Die Maßnahme war geeignet, die festgestellten Vermittlungshindernisse zu beseitigen. Der Beschwerdeführer wurde in der Betreuungsvereinbarung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Vereitelung des Erfolgs dieser Maßnahme

Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG den Verlust des Leistungsanspruches für zumindest sechs Wochen nach sich zieht. Am 09.02.2015 ist der Beschwerdeführer zum Beginn des Kurses um 08:30 Uhr nicht erschienen. Mit E-Mail vom selben Tag, um 8:58:30 Uhr, hat der Beschwerdeführer dem SÖB XXXX mitgeteilt, dass er gerade am Weg zu XXXX ist und jetzt seine Geldbörse nicht mehr findet. In der Geldbörse ist unter anderem die Kontokarte, der Ausweis, die Monatskarte der Wiener - Linien und der Mobil - Pass, weshalb er den heutigen Termin nicht einhalten kann. Er kann auch nicht anrufen, da er kein Guthaben mehr hat und auch kein Geld abheben kann. Der Beschwerdeführer ist aber dann um ca. 11:00 Uhr doch zum Kurs erschienen. An diesem Tag wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit von Frau XXXX , der zuständigen Kursleiterin beim SÖB XXXX , von einer Trainerin vom SÖB XXXX darauf hingewiesen, dass er für den Fall eines Zuspätkommens zum Kurs dies den zuständigen Gruppentrainern zu melden hat.Am 09.02.2015 ist der Beschwerdeführer zum Beginn des Kurses um 08:30 Uhr nicht erschienen. Mit E-Mail vom selben Tag, um 8:58:30 Uhr, hat der Beschwerdeführer dem SÖB römisch 40 mitgeteilt, dass er gerade am Weg zu römisch 40 ist und jetzt seine Geldbörse nicht mehr findet. In der Geldbörse ist unter anderem die Kontokarte, der Ausweis, die Monatskarte der Wiener - Linien und der Mobil - Pass, weshalb er den heutigen Termin nicht einhalten kann. Er kann auch nicht anrufen, da er kein Guthaben mehr hat und auch kein Geld abheben kann. Der Beschwerdeführer ist aber dann um ca. 11:00 Uhr doch zum Kurs erschienen. An diesem Tag wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit von Frau römisch 40 , der zuständigen Kursleiterin beim SÖB römisch 40 , von einer Trainerin vom SÖB römisch 40 darauf hingewiesen, dass er für den Fall eines Zuspätkommens zum Kurs dies den zuständigen Gruppentrainern zu melden hat. Am 11.02.2015 ist der Beschwerdeführer statt um 08:30 Uhr erst um 10:00 Uhr erschienen, ohne sich davor telefonisch zu entschuldigen. Am 26.02.2015 ist der Beschwerdeführer statt um 08:30 Uhr erst um 09:45 Uhr zum Kurs erschienen. Er hat dies damit begründet, dass er verschlafen hat. Noch am Vormittag ist er von Frau XXXX deswegen abgemahnt worden. Am selben Tag hat es das erste Clearing mit dem Beschwerdeführer gegeben, bei dem er vom SÖB XXXX noch einmal darauf hingewiesen wurden, dass für den Fall, dass der Grund für das Zuspätkommen am nächsten Tag ein Arzt- oder Amtstermin ist, eine Zeitbestätigung vorzulegen ist und der zuständige Trainer am Vortag darüber verständigt werden muss.Am 26.02.2015 ist der Beschwerdeführer statt um 08:30 Uhr erst um 09:45 Uhr zum Kurs erschienen. Er hat dies damit begründet, dass er verschlafen hat. Noch am Vormittag ist er von Frau römisch 40 deswegen abgemahnt worden. Am selben Tag hat es das erste Clearing mit dem Beschwerdeführer gegeben, bei dem er vom SÖB römisch 40 noch einmal darauf hingewiesen wurden, dass für den Fall, dass der Grund für das Zuspätkommen am nächsten Tag ein Arzt- oder Amtstermin ist, eine Zeitbestätigung vorzulegen ist und der zuständige Trainer am Vortag darüber verständigt werden muss. Am 02.03.2015 hat der Beschwerdeführer die Vorbereitungsmaßnahme statt wie vorgesehen um 12:30 Uhr bereits um 11:45 Uhr verlassen. Am 03.03.2015 ist der Beschwerdeführer ohne Grund statt um 08:30 Uhr erst um 9:45 Uhr zum Kurs erschienen. Am 05.03.2015 ist der Beschwerdeführer erst um 10:15 mit der Begründung erschienen, beim Zahnarzt gewesen zu sein. Er hat dafür keine Bestätigung vorgelegt. Die Teilnahme an der Maßnahme beim SÖB XXXX wäre dem Beschwerdeführer objektiv zumutbar gewesen.Die Teilnahme an der Maßnahme beim SÖB römisch 40 wäre dem Beschwerdeführer objektiv zumutbar gewesen. Festgestellt wird weiters, dass der Beschwerdeführer durch sein wiederholtes Zuspätkommen während der Vorbereitungsmaßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt beim SÖB XXXX in der Zeit vom 09.02.2015 bis 06.03.2015 den Erfolg der ihm vom AMS zugewiesenen Wiedereingliederungsmaßnahme vereitelt hat. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor.Festgestellt wird weiters, dass der Beschwerdeführer durch sein wiederholtes Zuspätkommen während der Vorbereitungsmaßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt beim SÖB römisch 40 in der Zeit vom 09.02.2015 bis 06.03.2015 den Erfolg der ihm vom AMS zugewiesenen Wiedereingliederungsmaßnahme vereitelt hat. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor. Gegen den Beschwerdeführer wurde bereits mit rechtskräftigen Bescheid des AMS vom 17.01.2011 für die Zeit vom 04.01.2011 bis 20.02.2011 eine Sanktion

§ 10Al

VG verhängt. Er hat seit diesem Zeitpunkt keine neue Anwartschaft erworben.Gegen den Beschwerdeführer wurde bereits mit rechtskräftigen Bescheid des AMS vom 17.01.2011 für die Zeit vom 04.01.2011 bis 20.02.2011 eine Sanktion

Paragraph 10, AlVG verhängt. Er hat seit diesem Zeitpunkt keine neue Anwartschaft erworben. 2. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des AMS.Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des AMS. Dass der Beschwerdeführer zuletzt am 29.11.2019 geringfügig beschäftigt war und seit 24.09.2015 bis laufend im Bezug von Notstandshilfe steht, ergibt sich aus den beim Dachverband der österreichischen Sozialversicherung gespeicherten Daten (Versicherungsverlauf; Stand 27.03.2020) sowie aus seinem Bezugsverlauf (vorgelegt mit Anhang 31 des vorgelegten Verwaltungsaktes). Dass dem Beschwerdeführer am 23.01.2015 der Auftrag erteilt wurde, an der Vorbereitungsmaßnahme beim SÖB XXXX mit Beginn am 09.02.15 teilzunehmen ergibt sich aus der Betreuungsvereinbarung (Anhang 2 des vorgelegten Verwaltungsaktes). Die vorzeitige Beendigung der Maßnahme am 06.03.2015 durch XXXX wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten.Dass dem Beschwerdeführer am 23.01.2015 der Auftrag erteilt wurde, an der Vorbereitungsmaßnahme beim SÖB römisch 40 mit Beginn am 09.02.15 teilzunehmen ergibt sich aus der Betreuungsvereinbarung (Anhang 2 des vorgelegten Verwaltungsaktes). Die vorzeitige Beendigung der Maßnahme am 06.03.2015 durch römisch 40 wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Bestritten wird, dass dies auf ein Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen gewesen sei. Dazu ist Beweiswürdigend wie folgt auszuführen: Der Beschwerdeführer hat in seiner schriftlichen Stellungnahme (Anhang 39 des vorgelegten Verwaltungsaktes), datiert mit 18.05.2015, im Beschwerdevorprüfungsverfahren den Aussagen von Frau XXXX in einer mit dieser davor im Beschwerdevorprüfungsverfahren aufgenommenen Niederschrift als Zeugin (Anhang 36 des vorgelegten Verwaltungsaktes) bezüglich seines regelmäßigen Zuspätkommens zur Kursmaßnahme beim SÖB XXXX ab 09.02.15 nicht widersprochen und dies im Wesentlichen mit Schlafstörungen auf Grund des nächtlichen Lärms im Wohnbau und die damit verbundene Einnahme von Medikamenten begründet. Ebenso wurde vom Beschwerdeführer bestritten, dass er für das Zuspätkommen am 05.03.2015 keine ärztliche Bestätigung vorgelegt hat. Die in den Feststellungen genannte E-Mail vom 09.02.2015, um 8:58:30 Uhr, mit dem oben festgestellten Inhalt, hat der Beschwerdeführer selbst seiner schriftlichen Stellungnahme vom 18.05.2015 als Beilage angeschlossen.Der Beschwerdeführer hat in seiner schriftlichen Stellungnahme (Anhang 39 des vorgelegten Verwaltungsaktes), datiert mit 18.05.2015, im Beschwerdevorprüfungsverfahren den Aussagen von Frau römisch 40 in einer mit dieser davor im Beschwerdevorprüfungsverfahren aufgenommenen Niederschrift als Zeugin (Anhang 36 des vorgelegten Verwaltungsaktes) bezüglich seines regelmäßigen Zuspätkommens zur Kursmaßnahme beim SÖB römisch 40 ab 09.02.15 nicht widersprochen und dies im Wesentlichen mit Schlafstörungen auf Grund des nächtlichen Lärms im Wohnbau und die damit verbundene Einnahme von Medikamenten begründet. Ebenso wurde vom Beschwerdeführer bestritten, dass er für das Zuspätkommen am 05.03.2015 keine ärztliche Bestätigung vorgelegt hat. Die in den Feststellungen genannte E-Mail vom 09.02.2015, um 8:58:30 Uhr, mit dem oben festgestellten Inhalt, hat der Beschwerdeführer selbst seiner schriftlichen Stellungnahme vom 18.05.2015 als Beilage angeschlossen. Die Angaben von Frau XXXX als zuständiger Trainerin des SÖB XXXX in der im Beschwerdevorprüfungsverfahren am 12.05.15 aufgenommenen Niederschrift als Zeugin, wonach der Beschwerdeführer ab 09.02.15 regelmäßig zur Wiedereingliederungsmaßnahme beim SÖB XXXX zu spät gekommen ist, er bereits am 09.02.2015 von XXXX darauf hingewiesen wurde, dass er für den Fall eines Zuspätkommens zum Kurs dies den zuständigen Gruppentrainern zu melden hat, sind als glaubhaft anzusehen, zumal der Beschwerdeführer dies im Verwaltungsverfahren überhaupt nicht bestritten hat. Seine Ausführungen diesbezüglich, nämlich, dass Dinge aus dem Kontext gerissen und so zusammengefügt worden seien, wie es Frau XXXX beliebt, dass offenbar nur bei ihm ein großer Wert darauf gelegt wurde seine Zeiten penibel genau zu dokumentieren, im Kurs oft ein Drittel der Teilnehmer nicht pünktlich anwesend war und es dabei nur hieß, dass sie Platz nehmen sollten, wird als Schutzbehauptung gewertet. Dies weil dem vorgelegten Verwaltungsakt auch eine Kontaktliste angeschlossen ist, in der sämtliche Kontakte des Beschwerdeführers mit dem SÖB XXXX während der Maßnahme, detailliertest gegliedert in Kontaktdatum, Filiale, Disponent, Kontaktart, Betreff und Status, inhaltlich genauestens beschrieben festgehalten sind (diese Kontaktliste ist der niederschriftlichen Einvernahme von Frau XXXX am 12.05.2015 angefügt; Anhang 36 des vorgelegten Verwaltungsaktes). Dem Gericht erscheint nicht lebensnah, weshalb der SÖB XXXX diese Kontaktliste konstruiert haben sollte, weshalb diese Kontaktliste und die dort festgehalten inhaltlichen Angaben insbesondere zum wiederholten Zuspätkommen des Beschwerdeführers nicht dem tatsächlich Geschehenen entsprechen sollten.Die Angaben von Frau römisch 40 als zuständiger Trainerin des SÖB römisch 40 in der im Beschwerdevorprüfungsverfahren am 12.05.15 aufgenommenen Niederschrift als Zeugin, wonach der Beschwerdeführer ab 09.02.15 regelmäßig zur Wiedereingliederungsmaßnahme beim SÖB römisch 40 zu spät gekommen ist, er bereits am 09.02.2015 von römisch 40 darauf hingewiesen wurde, dass er für den Fall eines Zuspätkommens zum Kurs dies den zuständigen Gruppentrainern zu melden hat, sind als glaubhaft anzusehen, zumal der Beschwerdeführer dies im Verwaltungsverfahren überhaupt nicht bestritten hat. Seine Ausführungen diesbezüglich, nämlich, dass Dinge aus dem Kontext gerissen und so zusammengefügt worden seien, wie es Frau römisch 40 beliebt, dass offenbar nur bei ihm ein großer Wert darauf gelegt wurde seine Zeiten penibel genau zu dokumentieren, im Kurs oft ein Drittel der Teilnehmer nicht pünktlich anwesend war und es dabei nur hieß, dass sie Platz nehmen sollten, wird als Schutzbehauptung gewertet. Dies weil dem vorgelegten Verwaltungsakt auch eine Kontaktliste angeschlossen ist, in der sämtliche Kontakte des Beschwerdeführers mit dem SÖB römisch 40 während der Maßnahme, detailliertest gegliedert in Kontaktdatum, Filiale, Disponent, Kontaktart, Betreff und Status, inhaltlich genauestens beschrieben festgehalten sind (diese Kontaktliste ist der niederschriftlichen Einvernahme von Frau römisch 40 am 12.05.2015 angefügt; Anhang 36 des vorgelegten Verwaltungsaktes). Dem Gericht erscheint nicht lebensnah, weshalb der SÖB römisch 40 diese Kontaktliste konstruiert haben sollte, weshalb diese Kontaktliste und die dort festgehalten inhaltlichen Angaben insbesondere zum wiederholten Zuspätkommen des Beschwerdeführers nicht dem tatsächlich Geschehenen entsprechen sollten. Dass gegen den Beschwerdeführer bereits mit rechtskräftigen Bescheid des AMS vom 17.01.2011 für die Zeit vom 04.01.2011 bis 20.02.2011 eine Sanktion

§ 10Al

VG verhängt wurde und er seit diesem Zeitpunkt keine neue Anwartschaft erworben hat, ergibt sich aus den beim Dachverband der österreichischen Sozialversicherung gespeicherten Daten (Versicherungsverlauf; Stand 27.03.2020) sowie aus dem Bezugsverlauf (vorgelegt mit Anhang 31 des vorgelegten Verwaltungsaktes).Dass gegen den Beschwerdeführer bereits mit rechtskräftigen Bescheid des AMS vom 17.01.2011 für die Zeit vom 04.01.2011 bis 20.02.2011 eine Sanktion

Paragraph 10, AlVG verhängt wurde und er seit diesem Zeitpunkt keine neue Anwartschaft erworben hat, ergibt sich aus den beim Dachverband der österreichischen Sozialversicherung gespeicherten Daten (Versicherungsverlauf; Stand 27.03.2020) sowie aus dem Bezugsverlauf (vorgelegt mit Anhang 31 des vorgelegten Verwaltungsaktes). 3. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Wien Huttengasse.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Wien Huttengasse. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich nicht vorliegt, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich nicht vorliegt, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten: "Arbeitswilligkeit § 9.

(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
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(7)[...]
(8)Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (§ 38c AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen.
(8)Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (Paragraph 38 c, AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen. § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  3. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
  4. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
  5. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2)[...]
(3)Der Verlust des Anspruches

Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(3)Der Verlust des Anspruches

Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(4)Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist."

§ 38Al

VG sind diese Bestimmungen sinngemäß auf die Notstandshilfe anzuwenden.

Paragraph 38, AlVG sind diese Bestimmungen sinngemäß auf die Notstandshilfe anzuwenden. Der Beschwerdeführer stützt sich im Wesentlichen darauf, dass er keine Vereitelungshandlung gesetzt habe. Eine Rechtswidrigkeit des Bescheides vermag der Beschwerdeführer damit aus folgenden Gründen nicht aufzuzeigen: Die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, nicht nur eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen, sondern - erforderlichenfalls - auch an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen. Um sich durch die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Teilnahme ausgerichteten aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu vereiteln (vgl. VwGH 06.07.2011, 2009/08/0114, u.v.a.).Die Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz eins, AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, nicht nur eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen, sondern - erforderlichenfalls - auch an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen. Um sich durch die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Teilnahme ausgerichteten aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu vereiteln vergleiche VwGH 06.07.2011, 2009/08/0114, u.v.a.). Der befristete Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld tritt

dem im konkreten Fall zur Anwendung gelangenden § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG dann ein, wenn sich die arbeitslose Person ohne wichtigen Grund weigert, an einer Wiedereingliederungsmaßnahme teilzunehmen bzw. deren Erfolg vereitelt.Der befristete Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld tritt

dem im konkreten Fall zur Anwendung gelangenden Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AlVG dann ein, wenn sich die arbeitslose Person ohne wichtigen Grund weigert, an einer Wiedereingliederungsmaßnahme teilzunehmen bzw. deren Erfolg vereitelt. Eine ungerechtfertigte Weigerung (Vereitelung) liegt vor, wenn

(1)es sich überhaupt um eine wirksam zugewiesene zumutbare Maßnahme handelt,
(2)feststeht, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten des Arbeitslosen für die Erlangung bzw. Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind und es deshalb einer solchen Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt bedarf und
(3)das Arbeitsmarktservice das Ergebnis des diesbezüglichen Ermittlungsverfahrens dem Arbeitslosen - unter Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Weigerung - aus den Verwaltungsakten nachvollziehbar zur Kenntnis gebracht hat und
(4)der Arbeitslose dennoch ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme abgelehnt bzw. den Erfolg der Maßnahme vereitelt hat. Die Verhängung einer Sanktion ist außerdem nur bei (zumindest bedingtem) Vorsatz gerechtfertigt, nicht jedoch bei bloßen Sorgfaltswidrigkeiten des Arbeitslosen. Wurden dem Arbeitslosen weder seine Ausbildungsdefizite dargelegt noch ihm erklärt, welcher Erfolg mit der konkreten Maßnahme erreicht werden soll (wurde also die erforderliche Maßnahmenbelehrung nicht ordnungsgemäß durchgeführt), kann ihm nicht unterstellt werden, er habe deren Erfolg vorsätzlich vereitelt (vgl. VwGH 15.03.2005, 2004/08/0210, mwH).Eine ungerechtfertigte Weigerung (Vereitelung) liegt vor, wenn
(1)es sich überhaupt um eine wirksam zugewiesene zumutbare Maßnahme handelt,
(2)feststeht, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten des Arbeitslosen für die Erlangung bzw. Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind und es deshalb einer solchen Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt bedarf und
(3)das Arbeitsmarktservice das Ergebnis des diesbezüglichen Ermittlungsverfahrens dem Arbeitslosen - unter Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Weigerung - aus den Verwaltungsakten nachvollziehbar zur Kenntnis gebracht hat und
(4)der Arbeitslose dennoch ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme abgelehnt bzw. den Erfolg der Maßnahme vereitelt hat. Die Verhängung einer Sanktion ist außerdem nur bei (zumindest bedingtem) Vorsatz gerechtfertigt, nicht jedoch bei bloßen Sorgfaltswidrigkeiten des Arbeitslosen. Wurden dem Arbeitslosen weder seine Ausbildungsdefizite dargelegt noch ihm erklärt, welcher Erfolg mit der konkreten Maßnahme erreicht werden soll (wurde also die erforderliche Maßnahmenbelehrung nicht ordnungsgemäß durchgeführt), kann ihm nicht unterstellt werden, er habe deren Erfolg vorsätzlich vereitelt vergleiche VwGH 15.03.2005, 2004/08/0210, mwH). Um somit in Bezug auf eine bestimmte Maßnahme von der Vereitelung ihres Erfolges sprechen zu können, ist daher Voraussetzung, dass der Arbeitslose weiß, an welchen Defiziten er leidet, und die Ziele kennt, die mit der Maßnahme erreicht werden sollen (vgl. VwGH 15.03.2005, 2004/08/0210; 21.12.2005, 2004/08/0244). Im vorliegenden Fall steht dies nach der Aktenlage nicht in Frage: Der Gesetzgeber hat durch die mit BGBl. I Nr. 104/2007 (mit Wirkung vom
  1. Jänner 2008) angefügte Zumutbarkeitsregelung im § 9 Abs. 8 AlVG ausdrücklich festgehalten, dass das AMS bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben hat, die eine Teilnahme einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, soweit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände, wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten z.B. bereits im Betreuungsplan erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegenstehen, als bekannt angenommen werden können. Damit kann in jenen Fällen, in denen die Erforderlichkeit einer Maßnahme zur Wiedereingliederung offenkundig ist, die an sich für das AMS bestehende Begründungspflicht unmittelbar vor der Zuweisung entfallen.Um somit in Bezug auf eine bestimmte Maßnahme von der Vereitelung ihres Erfolges sprechen zu können, ist daher Voraussetzung, dass der Arbeitslose weiß, an welchen Defiziten er leidet, und die Ziele kennt, die mit der Maßnahme erreicht werden sollen vergleiche VwGH 15.03.2005, 2004/08/0210; 21.12.2005, 2004/08/0244). Im vorliegenden Fall steht dies nach der Aktenlage nicht in Frage: Der Gesetzgeber hat durch die mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2007, (mit Wirkung vom
  2. Jänner 2008) angefügte Zumutbarkeitsregelung im Paragraph 9, Absatz 8, AlVG ausdrücklich festgehalten, dass das AMS bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben hat, die eine Teilnahme einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, soweit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände, wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten z.B. bereits im Betreuungsplan erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegenstehen, als bekannt angenommen werden können. Damit kann in jenen Fällen, in denen die Erforderlichkeit einer Maßnahme zur Wiedereingliederung offenkundig ist, die an sich für das AMS bestehende Begründungspflicht unmittelbar vor der Zuweisung entfallen. Dass die gegenständliche Maßnahme zur Behebung der individuellen Problemlage des Beschwerdeführers notwendig und nützlich war, ergibt sich insbesondere aus der langjährigen Arbeitslosigkeit, seiner dadurch bedingten langen Absenz vom Arbeitsmarkt und fehlenden aktuellen Berufspraxis und dem bisherigen Ausbildungs- bzw. Berufsverlaufs des Beschwerdeführers, sodass grundsätzlich eine Begründungspflicht unmittelbar vor der Zuweisung entfallen hätte können, weil die Erforderlichkeit der Maßnahme zur Wiedereingliederung offenkundig war. In der Zuteilung zur Maßnahme und der Betreuungsvereinbarung wurde - wie oben festgestellt und beweisgewürdigt - aber eine Begründung der Maßnahme sogar ausdrücklich genannt. In diesem Zusammenhang ist der belangten Behörde zuzustimmen, dass aus dem Versicherungsverlauf des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit den weiteren Akteninhalten ersichtlich ist, dass eine Integration des Beschwerdeführers am freien Arbeitsmarkt aufgrund der vorhandenen Defizite wesentlich erschwert wird und er aus diesen Gründen für die Erlangung einer Beschäftigung besonderer Hilfestellung bedarf. Es handelt sich bei der gegenständlichen Wiedereingliederungsmaßnahme um eine die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt unterstützende Maßnahme, in der die Teilnehmer insb. über Grundlegendes im Zusammenhang mit Bewerbungen unterrichtet werden und bei einer aktiven Bewerbungstätigkeit Unterstützung finden. Bereits durch Grundlegendes insb. im Hinblick auf Bewerbung und Kommunikation war eine Teilnahme an der Maßnahme durch den Beschwerdeführer gerechtfertigt, sodass keine Zweifel an der Notwendigkeit und Nützlichkeit der Teilnahme an der Maßnahme zur Behebung der bei dem Beschwerdeführer vorliegenden konkreten Problemlage gegeben sind. Gegen die Zuweisung der gegenständlichen Maßnahme an den Beschwerdeführer bestehen insgesamt keine Bedenken. In diesem Zusammenhang ist auf die Betreuungsvereinbarung, zu verweisen. Darüber hinaus wurden dem Beschwerdeführer auch die Rechtsfolgen einer Weigerung nachweislich zur Kenntnis gebracht. Wurde eine arbeitslose Person zur Behebung ihrer Vermittlungsdefizite einer erforderlichen und zumutbaren Schulungs-, Umschulungs- oder Eingliederungsmaßnahme zugeteilt, dann hat sie die Verpflichtung alles zu unterlassen, was den Erfolg der Maßnahme vereiteln könnte, widrigenfalls eine Sperrfrist nach § 10 Abs. 1 AlVG verhängt werden kann (vgl. VwGH 19.09.2007, 2006/08/0241).Wurde eine arbeitslose Person zur Behebung ihrer Vermittlungsdefizite einer erforderlichen und zumutbaren Schulungs-, Umschulungs- oder Eingliederungsmaßnahme zugeteilt, dann hat sie die Verpflichtung alles zu unterlassen, was den Erfolg der Maßnahme vereiteln könnte, widrigenfalls eine Sperrfrist nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG verhängt werden kann vergleiche VwGH 19.09.2007, 2006/08/0241). Zum "Vereiteln" des Erfolges der Maßnahme im Sinne des § 10 AlVG ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach als Vereitelung der Annahme einer Beschäftigung nur ein für deren Nichtzustandekommen ursächliches und auf den Eintritt dieser Wirkung gerichtetes oder sie zumindest in Kauf nehmendes, somit vorsätzliches Verhalten gilt (vgl. VwGH 03.07.2002, 2002/08/0036). Weitere Voraussetzung dafür, dass die Vereitelung des Erfolges einer (Um )Schulungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahme angenommen werden kann, ist somit ein Verschulden des Leistungsbeziehers in Form des (zumindest bedingten) Vorsatzes (vgl. VwGH 23.01.2015, Ra 2014/08/0051). Die Vereitelung des Erfolges der Maßnahme kann durch eine ungerechtfertigte Weigerung bewirkt werden, an der Maßnahme überhaupt teilzunehmen, aber auch durch ein sonstiges vorsätzliches Verhalten, welches objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu verhindern (vgl. VwGH 15.03.2005, 2004/08/0047; 19.09.2007, 2006/08/0241, mwN), wie etwa auch ein solches, das mit Grund zum Ausschluss von der Maßnahme führt, und zwar insbesondere entweder weil der didaktische Erfolg in Ansehung des Arbeitslosen verfehlt würde oder weil das Verhalten den Erfolg der übrigen Teilnehmer zu gefährden geeignet ist (vgl. VwGH 19.09.2007, 2006/08/0241, mwN).Zum "Vereiteln" des Erfolges der Maßnahme im Sinne des Paragraph 10, AlVG ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach als Vereitelung der Annahme einer Beschäftigung nur ein für deren Nichtzustandekommen ursächliches und auf den Eintritt dieser Wirkung gerichtetes oder sie zumindest in Kauf nehmendes, somit vorsätzliches Verhalten gilt vergleiche VwGH 03.07.2002, 2002/08/0036). Weitere Voraussetzung dafür, dass die Vereitelung des Erfolges einer (Um )Schulungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahme angenommen werden kann, ist somit ein Verschulden des Leistungsbeziehers in Form des (zumindest bedingten) Vorsatzes vergleiche VwGH 23.01.2015, Ra 2014/08/0051). Die Vereitelung des Erfolges der Maßnahme kann durch eine ungerechtfertigte Weigerung bewirkt werden, an der Maßnahme überhaupt teilzunehmen, aber auch durch ein sonstiges vorsätzliches Verhalten, welches objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu verhindern vergleiche VwGH 15.03.2005, 2004/08/0047; 19.09.2007, 2006/08/0241, mwN), wie etwa auch ein solches, das mit Grund zum Ausschluss von der Maßnahme führt, und zwar insbesondere entweder weil der didaktische Erfolg in Ansehung des Arbeitslosen verfehlt würde oder weil das Verhalten den Erfolg der übrigen Teilnehmer zu gefährden geeignet ist vergleiche VwGH 19.09.2007, 2006/08/0241, mwN). Um sich durch die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Teilnahme ausgerichteten aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu vereiteln (vgl. VwGH 21.04.2004, 2001/08/0224).Um sich durch die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Teilnahme ausgerichteten aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu vereiteln vergleiche VwGH 21.04.2004, 2001/08/0224). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können etwa Verspätungen beim Kursbesuch und unentschuldigtes Fernbleiben bei Erreichen einer gewissen Häufigkeit und Intensität durchaus als Verweigerung der Teilnahme an der Maßnahme und damit als Vereitelung der Wiedereingliederungsmaßnahme in den Arbeitsmarkt gewertet werden (vgl. VwGH 16.03.2011, 2007/08/0042).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können etwa Verspätungen beim Kursbesuch und unentschuldigtes Fernbleiben bei Erreichen einer gewissen Häufigkeit und Intensität durchaus als Verweigerung der Teilnahme an der Maßnahme und damit als Vereitelung der Wiedereingliederungsmaßnahme in den Arbeitsmarkt gewertet werden vergleiche VwGH 16.03.2011, 2007/08/0042). Der Beschwerdeführer hat durch sein wiederholtes Zuspätkommen während der Vorbereitungsmaßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt bei XXXX in der Zeit vom 09.02.15 bis 06.03.15 den Erfolg der ihm vom Arbeitsmarktservice zugewiesenen Wiedereingliederungsmaßnahme beim SÖB XXXX vereitelt. Vor diesem Hintergrund kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie das Verhalten des Beschwerdeführers dahingehend beurteilt hat, dass damit der Erfolg der Maßnahme vorsätzlich vereitelt wurde.Der Beschwerdeführer hat durch sein wiederholtes Zuspätkommen während der Vorbereitungsmaßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt bei römisch 40 in der Zeit vom 09.02.15 bis 06.03.15 den Erfolg der ihm vom Arbeitsmarktservice zugewiesenen Wiedereingliederungsmaßnahme beim SÖB römisch 40 vereitelt. Vor diesem Hintergrund kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie das Verhalten des Beschwerdeführers dahingehend beurteilt hat, dass damit der Erfolg der Maßnahme vorsätzlich vereitelt wurde. Wenn der Beschwerdeführer in seiner schriftlichen Stellungnahme im Beschwerdevorprüfungsverfahren dazu als Begründung im Wesentlichen Schlafstörungen auf Grund des nächtlichen Lärms im Wohnbau und die damit verbundene Einnahme von Medikamenten anführt, so ist dazu festzuhalten, dass weder diesem Vorbringen noch den Verwaltungsakten entnommen werden kann, dass für die Verweigerung bzw. Vereitelung ein wichtiger Grund vorliegt. Dieses Vorbringen bildet keinen wichtigen Grund für sein wiederholtes Zuspätkommen zur Wiedereingliederungsmaßnahme. Für die Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes "wichtiger Grund" sind vor allem Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wobei auch - aber nicht ausschließlich - die für Beschäftigungsverhältnisse genannten Kriterien - vor allem jene der möglichen Gesundheitsgefährdung - soweit sie der Sache nach in Betracht kommen - zu berücksichtigten sind (vgl. VwGH 18.10.2000, 98/08/0304; 21.04.2004, 2001/08/0224).Wenn der Beschwerdeführer in seiner schriftlichen Stellungnahme im Beschwerdevorprüfungsverfahren dazu als Begründung im Wesentlichen Schlafstörungen auf Grund des nächtlichen Lärms im Wohnbau und die damit verbundene Einnahme von Medikamenten anführt, so ist dazu festzuhalten, dass weder diesem Vorbringen noch den Verwaltungsakten entnommen werden kann, dass für die Verweigerung bzw. Vereitelung ein wichtiger Grund vorliegt. Dieses Vorbringen bildet keinen wichtigen Grund für sein wiederholtes Zuspätkommen zur Wiedereingliederungsmaßnahme. Für die Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes "wichtiger Grund" sind vor allem Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wobei auch - aber nicht ausschließlich - die für Beschäftigungsverhältnisse genannten Kriterien - vor allem jene der möglichen Gesundheitsgefährdung - soweit sie der Sache nach in Betracht kommen - zu berücksichtigten sind vergleiche VwGH 18.10.2000, 98/08/0304; 21.04.2004, 2001/08/0224). Zur Rechtsfolge der Vereitelung: Die in § 10 Abs. 1 AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von "mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen". Diese Mindestdauer erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

§ 10Abs. 1 Z 1 bis Z 4 Al

VG um weitere zwei auf acht Wochen, wobei diese Erhöhung solange weiter gilt, bis eine neue Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erworben wurde. Im Bescheid vom 23.03.2015 wurde ein Anspruchsverlust im Zeitraum von 07.03.2015 bis 01.05.2015 ausgesprochen und wurde dazu dargelegt, dass gegen den Beschwerdeführer bereits mit rechtskräftigen Bescheid des AMS vom 17.01.2011 für die Zeit vom 04.01.2011 bis 20.02.2011 eine Sanktion

§ 10Al

VG verhängt wurde und er seit diesem Zeitpunkt keine neue Anwartschaft erworben hat, weshalb nach der zitierten Vorschrift der im Beschwerdefall ausgesprochene Anspruchsverlust (bei Fehlen von Nachsichtsgründen) daher zulässig ist.Die in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von "mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen". Diese Mindestdauer erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 4, AlVG um weitere zwei auf acht Wochen, wobei diese Erhöhung solange weiter gilt, bis eine neue Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erworben wurde. Im Bescheid vom 23.03.2015 wurde ein Anspruchsverlust im Zeitraum von 07.03.2015 bis 01.05.2015 ausgesprochen und wurde dazu dargelegt, dass gegen den Beschwerdeführer bereits mit rechtskräftigen Bescheid des AMS vom 17.01.2011 für die Zeit vom 04.01.2011 bis 20.02.2011 eine Sanktion

Paragraph 10, AlVG verhängt wurde und er seit diesem Zeitpunkt keine neue Anwartschaft erworben hat, weshalb nach der zitierten Vorschrift der im Beschwerdefall ausgesprochene Anspruchsverlust (bei Fehlen von Nachsichtsgründen) daher zulässig ist. Zu berücksichtigungswürdigen Gründen für eine Nachsicht: Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247).Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247). Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt vergleiche VwGH 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201). Es haben sich im Verfahren keine besonderen Gründe ergeben, aus denen dem Beschwerdeführer sein Verhalten nicht vorgeworfen werden konnte. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass es laut der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Erteilung der Nachsicht auf die persönlichen finanziellen Umstände wie etwa Sorgepflichten, oder aber ein Schuldenregulierungsverfahren, monatliche Miet-, Strom- und Heizkosten nicht ankomme, sodass die schwierigen finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt werden konnten. Eine (zeitnahe) Beschäftigung hat der Beschwerdeführer - wie festgestellt und beweiswürdigend erörtert - nicht aufgenommen und auch sonst lagen keine Nachsichtsgründe vor. Ergebnis Das Beschwerdevorbringen vermag somit die Beurteilung der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer eine Vereitelungshandlung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG gesetzt hat, nicht zu erschüttern. Der Beschwerdeführer hat durch sein Verhalten aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ohne wichtigen Grund den Erfolg der Maßnahme vereitelt und dies zumindest billigend in Kauf genommen. Insgesamt vermochte der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen die Rechtswidrigkeit des gegenständlichen Bescheides nicht darzutun und ist auch sonst im Verfahren nichts hervorgekommen.Das Beschwerdevorbringen vermag somit die Beurteilung der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer eine Vereitelungshandlung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AlVG gesetzt hat, nicht zu erschüttern. Der Beschwerdeführer hat durch sein Verhalten aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ohne wichtigen Grund den Erfolg der Maßnahme vereitelt und dies zumindest billigend in Kauf genommen. Insgesamt vermochte der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen die Rechtswidrigkeit des gegenständlichen Bescheides nicht darzutun und ist auch sonst im Verfahren nichts hervorgekommen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AlVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W198.2108951.1.00

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