Abs 4 B-VG zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
des Disziplinarstatutes für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (DSt) die Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofes (OGH) zur Entscheidung über Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Disziplinarrates bestehe.6. Das BVwG ersuchte den PräsDR mit Schreiben vom 16.03.2020 um Mitteilung, wieso er das BVwG für die Entscheidung über die Beschwerde gegen den Gebührenbeschluss zuständig halte, obwohl es sich bei der RAK bzw ihm als PräsDR um keine Verwaltungsbehörde handle und
Paragraph 46, des Disziplinarstatutes für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (DSt) die Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofes (OGH) zur Entscheidung über Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Disziplinarrates bestehe.
Abs 2 B-VG können in Bundes- und Landesgesetzen sonstige Entscheidungszuständigkeiten für die Verwaltungsgerichte vorgesehen werden (Hervorhebungen durch BVwG).2.2.
, Absatz 2, B-VG können in Bundes- und Landesgesetzen sonstige Entscheidungszuständigkeiten für die Verwaltungsgerichte vorgesehen werden (Hervorhebungen durch BVwG). "Artikel 130
Z 1 und 4 nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden."vorgesehen werden. In den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, sowie in den Angelegenheiten der Artikel 11, 12, 14, Absatz 2 und 3 und 14 a Absatz 3 und 4 dürfen Bundesgesetze
Ziffer eins und 4 nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden." Im vorliegenden Fall könnte Z 4 leg cit einschlägig sein. Es kommt für die Zuständigkeit des BVwG daher darauf an, ob es in einem Materiengesetz eine ausdrückliche Zuweisung dieser Beschwerdeangelegenheit zur Entscheidung gibt.Im vorliegenden Fall könnte Ziffer 4, leg cit einschlägig sein. Es kommt für die Zuständigkeit des BVwG daher darauf an, ob es in einem Materiengesetz eine ausdrückliche Zuweisung dieser Beschwerdeangelegenheit zur Entscheidung gibt. Die für den Fall relevanten Bestimmungen des Disziplinarstatutes für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (DSt) lauten (Auszug - Hervorhebungen durch das BVwG): "§ 41.
zweiter Satz DSt ist der Oberste Gerichtshof zur Entscheidung über solche Beschwerden berufen."[...] Grundsätzlich steht gegen alle Beschlüsse des Disziplinarrats bzw seines Vorsitzenden, welche das Gesetz nicht ausdrücklich als unanfechtbar bezeichnet oder die nur prozessleitender Natur sind, eine Beschwerde offen vergleiche RIS-Justiz RS0055849).
Paragraph 46, zweiter Satz DSt ist der Oberste Gerichtshof zur Entscheidung über solche Beschwerden berufen. Das Rechtsmittelgericht kann einen Beschluss aufheben, den ein sachlich unzuständiger Disziplinarsenat oder sein Vorsitzender gefasst hat (§ 77 Abs 3 DSt iVm § 89 Abs 2a Z 1 StPO).Das Rechtsmittelgericht kann einen Beschluss aufheben, den ein sachlich unzuständiger Disziplinarsenat oder sein Vorsitzender gefasst hat (Paragraph 77, Absatz 3, DSt in Verbindung mit Paragraph 89, Absatz 2 a, Ziffer eins, StPO). Das Disziplinarstatut enthält keine eigenen Bestimmungen über die Zuerkennung von Zeugengebühren. Diese sind ausschließlich im Gebührenanspruchsgesetz 1975 (GebAG) enthalten. Da dieses auch im Strafverfahren Anwendung findet und somit die Strafprozessordnung insoweit ergänzt, wird es auch von der Verweisungsnorm des § 77 Abs 3 DSt erfasst. Die gebotene sinngemäße Anwendung des GebAG auf die Bestimmung der Gebühren der vom Disziplinarrat vernommenen Zeugen schließt es aus, dass der Vorsitzende des erkennenden Senats selbst die Gebühren bestimmt. Im gerichtlichen Strafverfahren sind solche Gebühren nämlich im Justizverwaltungsweg vom "Leiter des Gerichts" zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden soll (§ 20 Abs 1 erster Satz GebAG). Dementsprechend kommt die Entscheidung über die Gebühr im Fall einer Beweisaufnahme vor dem Disziplinarrat
Abs 2 DSt dem Präsidenten des Disziplinarrats und nicht dem Vorsitzenden des erkennenden Senats zu (zum Ganzen siehe 23 Os 1/16v).Das Disziplinarstatut enthält keine eigenen Bestimmungen über die Zuerkennung von Zeugengebühren. Diese sind ausschließlich im Gebührenanspruchsgesetz 1975 (GebAG) enthalten. Da dieses auch im Strafverfahren Anwendung findet und somit die Strafprozessordnung insoweit ergänzt, wird es auch von der Verweisungsnorm des Paragraph 77, Absatz 3, DSt erfasst. Die gebotene sinngemäße Anwendung des GebAG auf die Bestimmung der Gebühren der vom Disziplinarrat vernommenen Zeugen schließt es aus, dass der Vorsitzende des erkennenden Senats selbst die Gebühren bestimmt. Im gerichtlichen Strafverfahren sind solche Gebühren nämlich im Justizverwaltungsweg vom "Leiter des Gerichts" zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden soll (Paragraph 20, Absatz eins, erster Satz GebAG). Dementsprechend kommt die Entscheidung über die Gebühr im Fall einer Beweisaufnahme vor dem Disziplinarrat
Paragraph 5, Absatz 2, DSt dem Präsidenten des Disziplinarrats und nicht dem Vorsitzenden des erkennenden Senats zu (zum Ganzen siehe 23 Os 1/16v). Da fallbezogen die Zeugengebühren von *****, mag dieser auch Präsident des Disziplinarrats sein, ausdrücklich in seiner Eigenschaft als Vorsitzender des erkennenden Senats des Disziplinarrats bestimmt wurden, war der angefochtene Beschluss ersatzlos aufzuheben. Anzumerken bleibt, dass in Ansehung der Bestimmung von Zeugengebühren der Rechtszug vom Präsidenten des Disziplinarrats an das Bundesverwaltungsgericht geht (§ 22 Abs 1 GebAG)."Anzumerken bleibt, dass in Ansehung der Bestimmung von Zeugengebühren der Rechtszug vom Präsidenten des Disziplinarrats an das Bundesverwaltungsgericht geht (Paragraph 22, Absatz eins, GebAG)." Da die StPO keine Bestimmung enthält der zu entnehmen ist, wie und von wem die Gebühren von Zeugen abzugelten sind und wer darüber zu entscheiden hat, sondern nur zu den Gebühren von Dolmetschern und Sachverständigen (zB §§, 31, 33, 127 StPO), erscheint die Begründung des OGH nicht überzeugend und ist aus dem Verweis in § 77 Abs 3 DSt nichts zu gewinnen.Da die StPO keine Bestimmung enthält der zu entnehmen ist, wie und von wem die Gebühren von Zeugen abzugelten sind und wer darüber zu entscheiden hat, sondern nur zu den Gebühren von Dolmetschern und Sachverständigen (zB §§, 31, 33, 127 StPO), erscheint die Begründung des OGH nicht überzeugend und ist aus dem Verweis in Paragraph 77, Absatz 3, DSt nichts zu gewinnen. Das GebAG ist - unter anderem - deshalb im Strafverfahren anzuwenden, weil dort im § 1 angeführt ist, dass Zeugen in gerichtlichen Verfahren und Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Anspruch nach dem GebAG haben. Es mag sein, dass das GebAG die StPO damit ergänzt, der StPO - und nur auf diese verweist das DSt - ist dazu aber nichts zu entnehmen.Das GebAG ist - unter anderem - deshalb im Strafverfahren anzuwenden, weil dort im Paragraph eins, angeführt ist, dass Zeugen in gerichtlichen Verfahren und Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Anspruch nach dem GebAG haben. Es mag sein, dass das GebAG die StPO damit ergänzt, der StPO - und nur auf diese verweist das DSt - ist dazu aber nichts zu entnehmen. Auch sonst ist, keine gesetzliche Bestimmung zu finden die eine - allenfalls sinngemäße Anwendung des GebAG - im Disziplinarverfahren des Disziplinarrates der RAK anordnen würde. Der Weg - über die angenommene Anwendung des GebAG - im Interpretationsweg eine Zuständigkeit des BVwG über Beschwerden gegen Beschlüsse des Präsidenten des Disziplinarrates der Rechtsanwaltskammer betreffend (Nicht)zuerkennung von Reisekosten von Zeugen die im Zuge eines Disziplinarverfahrens der RAK geladen und einvernommen wurden, zu begründen, scheitert vor dem Hintergrund der klaren Anordnung des Art 130 Abs 2 Z 4 B-VG, wonach - nach Ansicht des BVwG - zur Begründung der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte eine ausdrückliche und eindeutige einfachgesetzliche Grundlage erforderlich ist.Der Weg - über die angenommene Anwendung des GebAG - im Interpretationsweg eine Zuständigkeit des BVwG über Beschwerden gegen Beschlüsse des Präsidenten des Disziplinarrates der Rechtsanwaltskammer betreffend (Nicht)zuerkennung von Reisekosten von Zeugen die im Zuge eines Disziplinarverfahrens der RAK geladen und einvernommen wurden, zu begründen, scheitert vor dem Hintergrund der klaren Anordnung des Artikel 130, Absatz 2, Ziffer 4, B-VG, wonach - nach Ansicht des BVwG - zur Begründung der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte eine ausdrückliche und eindeutige einfachgesetzliche Grundlage erforderlich ist. Die Beschwerde ist daher wegen Unzuständigkeit mittels förmlichen Beschluss zurückzuweisen (VwGH 24.06.2015, Ra 2015/04/0035). 2.4. Eine Weiterleitung an den OGH in sinngemäßer Anwendung des § 6 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) durch das BVwG kann vor dem Hintergrund der zitierten Entscheidung des OGH vom 03.10.2019 unterbleiben, da sich auch der OGH offenbar für unzuständig hält.2.4. Eine Weiterleitung an den OGH in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 6, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) durch das BVwG kann vor dem Hintergrund der zitierten Entscheidung des OGH vom 03.10.2019 unterbleiben, da sich auch der OGH offenbar für unzuständig hält.
GH) über Kompetenzkonflikte zwischen ordentlichen Gerichten und Verwaltungsgerichten.
GH) über Kompetenzkonflikte zwischen ordentlichen Gerichten und Verwaltungsgerichten. Solange die Frage der Zuständigkeit im Rahmen eines Revisionsverfahrens durch den VwGH bindend beurteilt werden kann, bedarf es einer Entscheidung im Kompetenzverfahren jedoch nicht (VwGH 30.06.2015, Ko 2015/03/0002). 2.5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da schon aufgrund der Aktenlage feststeht, dass die Beschwerde zurückzuweisen ist. Zu B) Zulässigkeit der Revision: Die Revision ist
Abs 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine Rechtsprechung des VwGH zur Frage der Zuständigkeit des BVwG über Beschwerden gegen Zeugengebührenbeschlüsse des Disziplinarrates der Rechtsanwaltskammer liegt nicht vor und ist das BVwG von der Rechtsprechung des OGH abgewichen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine Rechtsprechung des VwGH zur Frage der Zuständigkeit des BVwG über Beschwerden gegen Zeugengebührenbeschlüsse des Disziplinarrates der Rechtsanwaltskammer liegt nicht vor und ist das BVwG von der Rechtsprechung des OGH abgewichen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W208.2226380.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.