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{'item': 'W235 2223845-1'}

Obsah (21)§ 5§ 21Art. 133§ 28§ 18§ 29Art. 18§ 61§ 10Art. 3Art. 130§ 6§ 58§ 17§§ 4§ 52§ 66§ 67§§ 4a§ 68Artikel 46

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.04.2020 GeschäftszahlW235 2223845-1 SpruchW235 2223845-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richteri

§ 5Asyl

G als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 5, AsylG als unbegründet abgewiesen.

§ 21Abs.

5 erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

Paragraph 21, Absatz 5, erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Marokko, wurde am 25.08.2019 nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet ohne gültiges Reisedokument aufgegriffen und hat eine Eurodac-Abfrage ergeben, dass er am XXXX .06.2019 in Rumänien einen Asylantrag stellte (vgl. AS 33).1.
  2. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Marokko, wurde am 25.08.2019 nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet ohne gültiges Reisedokument aufgegriffen und hat eine Eurodac-Abfrage ergeben, dass er am römisch 40 .06.2019 in Rumänien einen Asylantrag stellte vergleiche AS 33). Daher richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 26.08.2019 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b iVm. Art. 24 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Rumänien.Daher richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 26.08.2019 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Artikel 24, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Rumänien. 1.
  3. Aus der Schubhaft stellte der Beschwerdeführer am 27.08.2019 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Am Tag der Antragstellung wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er angab, dass er an keinen Krankheiten leide und keine Familienangehörige in Österreich habe. Er habe einen Bruder in Deutschland und einen Bruder in Italien. Der Beschwerdeführer habe Marokko im Jahr 2008 verlassen und sei über Frankreich nach Italien gereist, wo er sechs Jahre in XXXX aufhältig gewesen sei. Danach habe er drei Jahre lang in Paris gelebt. Von Frankreich aus sei er nach Rumänien gelangt, wo er zwei Monate aufhältig gewesen sei und keinen Asylantrag gestellt habe. In den genannten Ländern der Europäischen Union sei es gut gewesen. Der Beschwerdeführer wolle in Österreich bleiben, hier arbeiten und leben. In den genannten Ländern habe er auch immer gearbeitet und so seine Weiterreise finanziert. Den Stand seines Asylverfahrens in Rumänien kenne er nicht. Über seinen dortigen Aufenthalt könne er nur angeben, "es gehe schon". Der Beschwerdeführer wolle nicht nach Rumänien zurück.Am Tag der Antragstellung wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er angab, dass er an keinen Krankheiten leide und keine Familienangehörige in Österreich habe. Er habe einen Bruder in Deutschland und einen Bruder in Italien. Der Beschwerdeführer habe Marokko im Jahr 2008 verlassen und sei über Frankreich nach Italien gereist, wo er sechs Jahre in römisch 40 aufhältig gewesen sei. Danach habe er drei Jahre lang in Paris gelebt. Von Frankreich aus sei er nach Rumänien gelangt, wo er zwei Monate aufhältig gewesen sei und keinen Asylantrag gestellt habe. In den genannten Ländern der Europäischen Union sei es gut gewesen. Der Beschwerdeführer wolle in Österreich bleiben, hier arbeiten und leben. In den genannten Ländern habe er auch immer gearbeitet und so seine Weiterreise finanziert. Den Stand seines Asylverfahrens in Rumänien kenne er nicht. Über seinen dortigen Aufenthalt könne er nur angeben, "es gehe schon". Der Beschwerdeführer wolle nicht nach Rumänien zurück. Dem Beschwerdeführer wurde weiters am 27.08.2019 eine Mitteilung

§ 28Abs. 2 Asyl

G ausgehändigt, mit der ihm zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Rumänien die in § 28 Abs. 2 AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Mitteilung wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag übergeben und von ihm unterfertigt (vgl. AS 25).Dem Beschwerdeführer wurde weiters am 27.08.2019 eine Mitteilung

Paragraph 28, Absatz 2, AsylG ausgehändigt, mit der ihm zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Rumänien die in Paragraph 28, Absatz 2, AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Mitteilung wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag übergeben und von ihm unterfertigt vergleiche AS 25). 1.3. Mit Schreiben vom 06.09.2019 stimmte die rumänische Dublinbehörde der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers

§ 18Abs.

1 lit. d Dublin III-VO ausdrücklich zu und ergänzte dahingehend, dass der Beschwerdeführer am 13.06.2019 in Rumänien um Asyl angesucht habe. Dieser Antrag sei am 29.07.2019 im Verwaltungsverfahren abgewiesen worden (vgl. AS 47).1.3. Mit Schreiben vom 06.09.2019 stimmte die rumänische Dublinbehörde der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers

Paragraph 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO ausdrücklich zu und ergänzte dahingehend, dass der Beschwerdeführer am 13.06.2019 in Rumänien um Asyl angesucht habe. Dieser Antrag sei am 29.07.2019 im Verwaltungsverfahren abgewiesen worden vergleiche AS 47). Mit Verfahrensanordnung

§ 29Abs. 3 Asyl

G wurde dem Beschwerdeführer

§ 29Abs. 3 Z 4 Asyl

G mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Zuständigkeit des Dublinstaates Rumänien angenommen wird. Diese Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer am 09.09.2019 nachweislich übergeben (vgl. AS 85).Mit Verfahrensanordnung

Paragraph 29, Absatz 3, AsylG wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Zuständigkeit des Dublinstaates Rumänien angenommen wird. Diese Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer am 09.09.2019 nachweislich übergeben vergleiche AS 85). 1.

  1. Am 10.09.2019 wurde der Beschwerdeführer nach erfolgter Rechtsberatung unter Beiziehung einer Rechtsberaterin im Zulassungsverfahren vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen, wobei er eingangs angab, dass er sich psychisch und physisch in der Lage fühle, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Allerdings habe er psychische Probleme. Er werde ärztlich bzw. medikamentös mit Rivotril behandelt, verfüge jedoch nicht über medizinische Unterlagen. In Rumänien, Frankreich und Italien sei er wegen Depressionen in Behandlung gewesen. Weiters sei er in Rumänien einmal einen Tag sowie einmal eine Woche in stationärer Behandlung gewesen und habe dort Rivotril bekommen. Einer seiner Brüder lebe in Deutschland und ein anderer Bruder lebe in Italien. Sonst habe er keine Familienangehörigen in Europa und bestünden auch keine Abhängigkeiten oder besonders enge Verhältnisse zu in Österreich aufhältigen Personen. Zur geplanten Vorgehensweise des Bundesamtes, eine Anordnung zur Außerlandesbringung nach Rumänien zu treffen, gab der Beschwerdeführer an, dass er in Rumänien ein Monat habe arbeiten müssen, weil er nur € 50,00 an staatlicher Unterstützung erhalten habe. Nach der Arbeit sei er manchmal mit Freunden in ein Restaurant essen gegangen und sei er einmal gefragt worden, ob er nicht eine seiner Nieren verkaufen wolle. Dafür seien ihm Papiere angeboten worden, was er nicht ernst genommen habe. Ca. zweieinhalb Wochen später sei er von einem Rumänen nach Hause eingeladen worden, mit dem er Alkohol getrunken habe. Drei Stunden später seien drei Personen aus dem Schlafzimmer gekommen, die wie Ärzte gekleidet gewesen seien. Ihm sei auf den Kopf geschlagen worden und er sei gefragt worden, ob er seine Niere verkaufen wolle. Ansonsten würden sie diese gratis bekommen. Dann sei ihm nochmals auf den Kopf geschlagen worden. Daraufhin habe er ein Fenster zerbrochen und sei geflüchtet. Bei der Polizei habe er den Vorfall nicht angezeigt, weil er zuvor bereits einen negativen Bescheid erhalten habe. Er hätte binnen 15 Tagen zu seiner Botschaft in Bukarest gehen sollen und Dokumente besorgen. Sonst habe er keine weiteren Probleme gehabt und es habe auch keine anderen Vorfälle gegeben. Zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen des Bundesamtes zu Rumänien gab der Beschwerdeführer an, dass Asylwerber dort kaum unterstützt werden würden. Er habe auch keinen Asylantrag gestellt, sondern sei nur erkennungsdienstlich behandelt worden. Die in der Einvernahme anwesende Rechtsberaterin gab an, dass sie weder Fragen noch ein Vorbringen habe. Aufgrund der vom Beschwerdeführer erteilten Einverständniserklärung holte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl folgende medizinische Befunde und ärztliche Unterlagen ein: * Stammdatenblatt des Beschwerdeführers der Ambulanz des Anhaltezentrums XXXX mit dem Aufnahmedatum XXXX .08.2019 mit Konsilliar-Terminen am XXXX .09., am XXXX .08., am XXXX .09., und zweimal am XXXX .
  2. [Anm.: die handschriftlich eingetragene Diagnose und die Medikation sind nicht leserlich];* Stammdatenblatt des Beschwerdeführers der Ambulanz des Anhaltezentrums römisch 40 mit dem Aufnahmedatum römisch 40 .08.2019 mit Konsilliar-Terminen am römisch 40 .09., am römisch 40 .08., am römisch 40 .09., und zweimal am römisch 40 .
  3. [Anm.: die handschriftlich eingetragene Diagnose und die Medikation sind nicht leserlich]; * Schreiben eines Facharztes des AHZ XXXX vom XXXX .09.2019, demzufolge der Beschwerdeführer zweimal täglich Rivotril benötigt und nachmittags zunehmend unruhig wird;* Schreiben eines Facharztes des AHZ römisch 40 vom römisch 40 .09.2019, demzufolge der Beschwerdeführer zweimal täglich Rivotril benötigt und nachmittags zunehmend unruhig wird; * Schreiben eines Facharztes des AHZ XXXX vom XXXX .09.2019, dem zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer schon seit Jahren Rivotril nehme und dieses hier weiterverordnet haben will und* Schreiben eines Facharztes des AHZ römisch 40 vom römisch 40 .09.2019, dem zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer schon seit Jahren Rivotril nehme und dieses hier weiterverordnet haben will und * Schreiben eines Facharztes des AHZ XXXX vom XXXX .08.2019, mit dem Hinweis, dass der Beschwerdeführer regelmäßigen Rivotril- und Alkoholabusus beschreibt, aber sonst beschwerdefrei ist* Schreiben eines Facharztes des AHZ römisch 40 vom römisch 40 .08.2019, mit dem Hinweis, dass der Beschwerdeführer regelmäßigen Rivotril- und Alkoholabusus beschreibt, aber sonst beschwerdefrei ist
  4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

§ 5Abs. 1 Asyl

G als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Rumänien

Art. 18Abs.

1 lit. d Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung

§ 61Abs.

1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

§ 61Abs.

2 FPG seine Abschiebung nach Rumänien zulässig ist.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Rumänien

Artikel 18

, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung nach Rumänien zulässig ist. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer an keinen Erkrankungen leide, die seiner Überstellung nach Rumänien im Wege stünden. Mit Schreiben vom 06.09.2019 habe Rumänien dem Aufnahmeersuchen des Bundesamtes

Art. 18Abs.

1 lit. d Dublin III-VO zugestimmt. Familiäre oder andere private Anknüpfungspunkte bzw. Abhängigkeiten zu in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen hätten nicht festgestellt werden können. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf auf den Seiten 9 bis 14 unter Anführung von Quellen Feststellungen zum rumänischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Rumänien.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer an keinen Erkrankungen leide, die seiner Überstellung nach Rumänien im Wege stünden. Mit Schreiben vom 06.09.2019 habe Rumänien dem Aufnahmeersuchen des Bundesamtes

Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO zugestimmt.

Familiäre oder andere private Anknüpfungspunkte bzw. Abhängigkeiten zu in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen hätten nicht festgestellt werden können. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf auf den Seiten 9 bis 14 unter Anführung von Quellen Feststellungen zum rumänischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Rumänien. Beweiswürdigend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer selbst angegeben habe, entsprechende ärztliche Betreuung in Rumänien erhalten zu haben, was auch den Länderfeststellungen zu Rumänien entspreche und ihm nach der Überstellung nach Rumänien weiterhin zur Verfügung stehen werde. Daher habe das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl davon auszugehen, dass keine Erkrankung bestehe, welche einer Überstellung nach Rumänien entgegenstehe. Es seien auch keine Hinweise hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer an einer lebensbedrohenden Erkrankung leiden würde bzw. habe er dies auch nicht behauptet. Die Feststellungen zum Konsultationsverfahren und zum zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt würden sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt ergeben. Familiäre oder andere enge Anknüpfungspunkte zu in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen hätten nicht festgestellt werden können und hätten daher diese Feststellungen zu erfolgen gehabt. Die Feststellungen zu Rumänien würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren. Es werde auf die Länderfeststellungen zu Rumänien verwiesen, aus denen hervorgehe, dass Dublin-Rückkehrer in Rumänien Zugang zum Asylverfahren hätten und er dort einen Folgeantrag einbringen könnte. Zu seinen Ausführungen, er wolle nicht nach Rumänien, weil man ihm dort eine Niere abkaufen bzw. stehlen habe wollen, sei anzuführen, dass es ihm im Fall einer tatsächlichen Bedrohung seitens privater Personen offen stehe, sich an die dortigen Sicherheitsbehörden zu wenden. Im Fall von Übergriffen könne von einer ausreichenden Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Sicherheitskräfte in Rumänien ausgegangen werden. Schon aufgrund der ausdrücklichen Zusicherung der rumänischen Behörden, den Beschwerdeführer zu übernehmen und das dort noch anhängige Verfahren durchzuführen, könne keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit dafür erkannt werden, dass man ihn in Rumänien ohne jegliche staatliche Versorgung seinem Schicksal überlassen würde. Aus seinen Angaben seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass dem Beschwerdeführer in Rumänien eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohen könne.Beweiswürdigend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer selbst angegeben habe, entsprechende ärztliche Betreuung in Rumänien erhalten zu haben, was auch den Länderfeststellungen zu Rumänien entspreche und ihm nach der Überstellung nach Rumänien weiterhin zur Verfügung stehen werde. Daher habe das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl davon auszugehen, dass keine Erkrankung bestehe, welche einer Überstellung nach Rumänien entgegenstehe. Es seien auch keine Hinweise hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer an einer lebensbedrohenden Erkrankung leiden würde bzw. habe er dies auch nicht behauptet. Die Feststellungen zum Konsultationsverfahren und zum zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt würden sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt ergeben. Familiäre oder andere enge Anknüpfungspunkte zu in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen hätten nicht festgestellt werden können und hätten daher diese Feststellungen zu erfolgen gehabt. Die Feststellungen zu Rumänien würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren. Es werde auf die Länderfeststellungen zu Rumänien verwiesen, aus denen hervorgehe, dass Dublin-Rückkehrer in Rumänien Zugang zum Asylverfahren hätten und er dort einen Folgeantrag einbringen könnte. Zu seinen Ausführungen, er wolle nicht nach Rumänien, weil man ihm dort eine Niere abkaufen bzw. stehlen habe wollen, sei anzuführen, dass es ihm im Fall einer tatsächlichen Bedrohung seitens privater Personen offen stehe, sich an die dortigen Sicherheitsbehörden zu wenden. Im Fall von Übergriffen könne von einer ausreichenden Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Sicherheitskräfte in Rumänien ausgegangen werden. Schon aufgrund der ausdrücklichen Zusicherung der rumänischen Behörden, den Beschwerdeführer zu übernehmen und das dort noch anhängige Verfahren durchzuführen, könne keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit dafür erkannt werden, dass man ihn in Rumänien ohne jegliche staatliche Versorgung seinem Schicksal überlassen würde. Aus seinen Angaben seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass dem Beschwerdeführer in Rumänien eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohen könne. In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, dass sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und aus dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ergebe, dass Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO formell erfüllt sei. Aus der Aktenlage sei nicht feststellbar, dass enge familiäre Anknüpfungspunkte zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich oder zu einem österreichischen Staatsbürger vorlägen. Zum Privatleben des Beschwerdeführers sei auszuführen, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet zu kurz sei, als dass ein Eingriff in das genannte Recht anzunehmen wäre. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung nicht zu einer Verletzung der Dublin III-VO sowie von Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRC führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesem Aspekt zulässig sei. Rumänien sei bereit, den Beschwerdeführer einreisen zu lassen und seinen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen bzw. die sonstigen, Rumänien treffenden Verpflichtungen dem Beschwerdeführer gegenüber zu erfüllen. Weiters sei festzuhalten, dass in Rumänien als Mitgliedstaat der Europäischen Union mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK im gegenständlichen Zusammenhang nicht eintreten werde. Ein im besonderen Maße substanziiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer relevanten Verletzung der Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK im Fall einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließe, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe daher zu. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, dass die gegenständliche Zurückweisungsentscheidung

§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl

G mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden sei. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung habe

§ 61Abs.

2 FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei.In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides, dass sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und aus dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ergebe, dass Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO formell erfüllt sei. Aus der Aktenlage sei nicht feststellbar, dass enge familiäre Anknüpfungspunkte zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich oder zu einem österreichischen Staatsbürger vorlägen. Zum Privatleben des Beschwerdeführers sei auszuführen, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet zu kurz sei, als dass ein Eingriff in das genannte Recht anzunehmen wäre. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung nicht zu einer Verletzung der Dublin III-VO sowie von Artikel 8, EMRK bzw. Artikel 7, GRC führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesem Aspekt zulässig sei. Rumänien sei bereit, den Beschwerdeführer einreisen zu lassen und seinen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen bzw. die sonstigen, Rumänien treffenden Verpflichtungen dem Beschwerdeführer gegenüber zu erfüllen. Weiters sei festzuhalten, dass in Rumänien als Mitgliedstaat der Europäischen Union mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK im gegenständlichen Zusammenhang nicht eintreten werde. Ein im besonderen Maße substanziiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer relevanten Verletzung der Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK im Fall einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließe, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe daher zu. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, dass die gegenständliche Zurückweisungsentscheidung

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden sei. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung habe

Paragraph 61, Absatz 2, FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei.

  1. Am 25.09.2019 erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner nunmehr bevollmächtigten Vertretung Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Rumänien in einem schmutzigen Lager ohne Nahrungsmittel untergebracht gewesen sei und lediglich € 50,00 pro Monat bekommen habe. Somit habe er sich auf eigene Kosten ernähren müssen. Zudem fürchte der Beschwerdeführer aufgrund der negativen Entscheidung von Rumänien nach Marokko abgeschoben zu werden, wo ihm Verfolgung drohe. Das Bundesamt habe keine Einzelfallprüfung durchgeführt. Der Beschwerdeführer habe von Misshandlungen durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes berichtet und sei schon aufgrund der Schilderungen des Beschwerdeführers deutlich, dass systemische Mängel im rumänischen Asylsystem vorlägen. Die belangte Behörde hätte aufgrund des absoluten Charakters von Art. 2 und Art. 3 EMRK eine drohende Kettenabschiebung in den Irak überprüfen müssen, da das reale Risiko bestehe, dass der Beschwerdeführer ohne neuerliche inhaltliche Prüfung in den Irak abgeschoben werde. Ferner habe der Beschwerdeführer angegeben, in medizinischer Behandlung zu sein und regelmäßig Medikamente zu nehmen. Diesbezüglich habe es die Behörde unterlassen, Ermittlungen betreffend die Verfügbarkeit der medizinischen Behandlung und der notwendigen Medikamente anzustellen.
  2. Am 25.09.2019 erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner nunmehr bevollmächtigten Vertretung Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Rumänien in einem schmutzigen Lager ohne Nahrungsmittel untergebracht gewesen sei und lediglich € 50,00 pro Monat bekommen habe. Somit habe er sich auf eigene Kosten ernähren müssen. Zudem fürchte der Beschwerdeführer aufgrund der negativen Entscheidung von Rumänien nach Marokko abgeschoben zu werden, wo ihm Verfolgung drohe. Das Bundesamt habe keine Einzelfallprüfung durchgeführt. Der Beschwerdeführer habe von Misshandlungen durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes berichtet und sei schon aufgrund der Schilderungen des Beschwerdeführers deutlich, dass systemische Mängel im rumänischen Asylsystem vorlägen. Die belangte Behörde hätte aufgrund des absoluten Charakters von Artikel 2 und Artikel 3, EMRK eine drohende Kettenabschiebung in den Irak überprüfen müssen, da das reale Risiko bestehe, dass der Beschwerdeführer ohne neuerliche inhaltliche Prüfung in den Irak abgeschoben werde. Ferner habe der Beschwerdeführer angegeben, in medizinischer Behandlung zu sein und regelmäßig Medikamente zu nehmen. Diesbezüglich habe es die Behörde unterlassen, Ermittlungen betreffend die Verfügbarkeit der medizinischen Behandlung und der notwendigen Medikamente anzustellen. Ferner seien die von der Behörde herangezogenen Länderfeststellungen zur Situation in Rumänien unvollständig und teilweise einseitig. Darüber hinaus könne nicht von einer Ausgewogenheit der Quellen gesprochen werden. Unter Zitierung bzw. Verweis auf Berichte vom März 2019 und vom Oktober 2017 wurde zusammengefasst ausgeführt, dass im gesamten Land vermehrt Hassverbrechen und Kriminalität gegen Flüchtlinge stattfänden. Ferner müssten Regierungsstellen NGOs anrufen, um Nahrungsmittel und Notdienste bereitzustellen. In den Unterkünften würden schlechte Bedingungen herrschen, wie Überbelegung und Bettwanzenbefall. Auch würden sich die Unterkünfte der rumänischen Regierung für Asylsuchende ihrer 900-Personen-Kapazität nähern. Der Beschwerdeführer habe beschrieben, dass die Situation für Flüchtlinge in Rumänien sehr schlecht sei. Er habe keinen Schlafplatz und keine Nahrung erhalten und sei unter Haftdrohung zur Stellung eines Asylantrages gezwungen worden. Auch deutsche Gerichte würden von systemischen Mängeln in Rumänien ausgehen und hätten von Art. 17 Dublin III-VO Gebrauch gemacht. Unter Verweis auf das Urteil des EGMR im Fall Tarakhel gegen die Schweiz vom 04.11.2014 wurde vorgebracht, dass es nicht notwendig sei, dass in einem Land systemische Mängel im Asylsystem bestünden, um eine Überstellung dorthin unzulässig zu machen. Auch individuelle Umstände könnten in Verbindung mit gewissen Defiziten ausreichen, um eine Überstellung unzulässig zu machen, wenn eine Gefährdung von Grundrechten vorliege. Dem Beschwerdeführer drohe durch die schlechten Zustände eine Gefahr der Verletzung seiner

Art. 3

EMRK genannten Rechte.Ferner seien die von der Behörde herangezogenen Länderfeststellungen zur Situation in Rumänien unvollständig und teilweise einseitig. Darüber hinaus könne nicht von einer Ausgewogenheit der Quellen gesprochen werden. Unter Zitierung bzw. Verweis auf Berichte vom März 2019 und vom Oktober 2017 wurde zusammengefasst ausgeführt, dass im gesamten Land vermehrt Hassverbrechen und Kriminalität gegen Flüchtlinge stattfänden. Ferner müssten Regierungsstellen NGOs anrufen, um Nahrungsmittel und Notdienste bereitzustellen. In den Unterkünften würden schlechte Bedingungen herrschen, wie Überbelegung und Bettwanzenbefall. Auch würden sich die Unterkünfte der rumänischen Regierung für Asylsuchende ihrer 900-Personen-Kapazität nähern. Der Beschwerdeführer habe beschrieben, dass die Situation für Flüchtlinge in Rumänien sehr schlecht sei. Er habe keinen Schlafplatz und keine Nahrung erhalten und sei unter Haftdrohung zur Stellung eines Asylantrages gezwungen worden. Auch deutsche Gerichte würden von systemischen Mängeln in Rumänien ausgehen und hätten von Artikel 17, Dublin III-VO Gebrauch gemacht. Unter Verweis auf das Urteil des EGMR im Fall Tarakhel gegen die Schweiz vom 04.11.2014 wurde vorgebracht, dass es nicht notwendig sei, dass in einem Land systemische Mängel im Asylsystem bestünden, um eine Überstellung dorthin unzulässig zu machen. Auch individuelle Umstände könnten in Verbindung mit gewissen Defiziten ausreichen, um eine Überstellung unzulässig zu machen, wenn eine Gefährdung von Grundrechten vorliege. Dem Beschwerdeführer drohe durch die schlechten Zustände eine Gefahr der Verletzung seiner

Artikel 3, EMRK genannten Rechte.

  1. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .11.2019, rechtskräftig am XXXX .11.2019, GZ. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen § 269 Abs. 1 Fall 1 iVm § 15 StGB (= versuchter Widerstand gegen die Staatsgewalt) zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten, wovon neun Monate auf eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt.
  2. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .11.2019, rechtskräftig am römisch 40 .11.2019, GZ. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 269, Absatz eins, Fall 1 in Verbindung mit Paragraph 15, StGB (= versuchter Widerstand gegen die Staatsgewalt) zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten, wovon neun Monate auf eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt.
  3. Mit Bericht vom 13.12.2019 gab die Landespolizeidirektion Niederösterreich bekannt, dass der Beschwerdeführer am selben Tag auf dem Luftweg nach Rumänien überstellt wurde, wobei diesem Bericht entnommen werden kann, dass sich der Beschwerdeführer im Zuge dieser Amtshandlung äußerst unkooperativ und aggressiv verhalten hat (vgl. OZ 7).
  4. Mit Bericht vom 13.12.2019 gab die Landespolizeidirektion Niederösterreich bekannt, dass der Beschwerdeführer am selben Tag auf dem Luftweg nach Rumänien überstellt wurde, wobei diesem Bericht entnommen werden kann, dass sich der Beschwerdeführer im Zuge dieser Amtshandlung äußerst unkooperativ und aggressiv verhalten hat vergleiche OZ 7). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: 1.
  6. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger von Marokko. Er verließ seinen Herkunftsstaat bereits im Jahr 2008 und lebte sechs Jahre lang in Italien sowie drei Jahre in Frankreich. In der Folge gelangte er unrechtmäßig nach Rumänien, wo er am XXXX .06.2019 einen Asylantrag stellte, der abgelehnt wurde. Nach einem ca. zweimonatigen Aufenthalt in Rumänien reiste der Beschwerdeführer unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte aus der Schubhaft am 27.08.2019 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger von Marokko. Er verließ seinen Herkunftsstaat bereits im Jahr 2008 und lebte sechs Jahre lang in Italien sowie drei Jahre in Frankreich. In der Folge gelangte er unrechtmäßig nach Rumänien, wo er am römisch 40 .06.2019 einen Asylantrag stellte, der abgelehnt wurde. Nach einem ca. zweimonatigen Aufenthalt in Rumänien reiste der Beschwerdeführer unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte aus der Schubhaft am 27.08.2019 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 26.08.2019 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b iVm. Art. 24 Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Rumänien, welches von der rumänischen Dublinbehörde am 06.09.2019 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers

Art. 18Abs.

1 lit. d Dublin III-VO erteilt wurde. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Rumäniens wieder beendet hätte, liegt nicht vor.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 26.08.2019 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Artikel 24, Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Rumänien, welches von der rumänischen Dublinbehörde am 06.09.2019 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers

Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO erteilt wurde.

Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Rumäniens wieder beendet hätte, liegt nicht vor. Konkrete, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Rumänien sprechen, liegen nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Rumänien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. In Österreich war der Beschwerdeführer im Anhaltezentrum XXXX in medikamentöser Behandlung und wurde ihm zur Einnahme zweimal täglich das Medikament Rivotril verschrieben. Dieses Medikament nimmt der Beschwerdeführer schon seit mehreren Jahren und er wurde auch in Italien, Frankreich und Rumänien wegen Depressionen medizinisch behandelt. Ferner war der Beschwerdeführer in Rumänien einmal einen Tag und einmal eine Woche in stationärer Behandlung und wurde ihm auch dort Rivotril verordnet. Sohin wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leidet, die einer Überstellung nach Rumänien aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht bzw. entgegengestanden ist.In Österreich war der Beschwerdeführer im Anhaltezentrum römisch 40 in medikamentöser Behandlung und wurde ihm zur Einnahme zweimal täglich das Medikament Rivotril verschrieben. Dieses Medikament nimmt der Beschwerdeführer schon seit mehreren Jahren und er wurde auch in Italien, Frankreich und Rumänien wegen Depressionen medizinisch behandelt. Ferner war der Beschwerdeführer in Rumänien einmal einen Tag und einmal eine Woche in stationärer Behandlung und wurde ihm auch dort Rivotril verordnet. Sohin wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leidet, die einer Überstellung nach Rumänien aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht bzw. entgegengestanden ist. Es bestehen keine besonders ausgeprägten privaten, familiäre oder berufliche Bindungen des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer wegen versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .11.2019 zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten, neun Monate auf eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen, verurteilt wurde.Es bestehen keine besonders ausgeprägten privaten, familiäre oder berufliche Bindungen des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer wegen versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .11.2019 zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten, neun Monate auf eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen, verurteilt wurde. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer am 13.12.2019 nach Rumänien überstellt wurde. 1.2. Zum rumänischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Rumänien: Zum rumänischen Asylverfahren sowie zur Situation von Dublin-Rückkehrern in Rumänien wurden im angefochtenen Bescheid (vgl. Seiten 9 bis 14) Feststellungen getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für gegenständliches Erkenntnis herangezogen werden.Zum rumänischen Asylverfahren sowie zur Situation von Dublin-Rückkehrern in Rumänien wurden im angefochtenen Bescheid vergleiche Seiten 9 bis 14) Feststellungen getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für gegenständliches Erkenntnis herangezogen werden. Ungeachtet dessen wird explizit festgestellt: a). Allgemeines: Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren (USDOS 13.3.2019; vgl. IGI o.D.a, IGI o.D.b, IGI o.D.c, IGI o.D.d) mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (IGI o.D.a, IGI o.D.b, IGI o.D.c, IGI o.D.d). Die Regierung kooperiert mit UNHCR und anderen Organisationen, um Flüchtlingen, Asylwerbern, Staatenlosen u.a. Schutz und Unterstützung zukommen zu lassen (USDOS 13.3.2019).Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren (USDOS 13.3.2019; vergleiche IGI o.D.a, IGI o.D.b, IGI o.D.c, IGI o.D.d) mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (IGI o.D.a, IGI o.D.b, IGI o.D.c, IGI o.D.d). Die Regierung kooperiert mit UNHCR und anderen Organisationen, um Flüchtlingen, Asylwerbern, Staatenlosen u.a. Schutz und Unterstützung zukommen zu lassen (USDOS 13.3.2019). b). Dublin-Rückkehrer: Der legale Status eines Rückkehrers hängt vom Stand seines Asylverfahrens in Rumänien ab. Sämtliche Rückkehrer werden am Flughafen empfangen und in die regionalen Zentren begleitet, wo sie dann am gleichen Tag einen Asylantrag stellen können. * Wurde in Rumänien zuvor ein Asylverfahren eröffnet, das noch läuft, wird dieses fortgesetzt. Der Rückkehrer wird am Flughafen über den aktuellen Stand des Verfahrens informiert und er wird darauf hingewiesen, sich im Hinblick auf die Fortsetzung des Verfahrens ins regionale Zentrum zu begeben. Die Unterbringung kann entweder im Zentrum oder privat erfolgen. * Wurde ein Asylverfahren eröffnet und in der Folge beendet, weil sich der AW abgesetzt hat, wird der Rückkehrer als illegaler Fremder für längstens 18 Monate in Gewahrsam genommen. Er kann einen Folgeantrag stellen. Dieser hat aufschiebende Wirkung auf eine Außerlandesbringung, ebenso wie eine Beschwerde gegen Nichtzulassung des Folgeantrags. Für die Zulassung des Folgeantrags müssen aber neue Beweise vorgelegt werden. * Wenn Asylwerber das Land vor dem Asylinterview verlassen haben und binnen neun Monaten zurückkehren, wird ihr Antrag als Erstantrag behandelt (VB 4.6.2019). Bei Rückkehrern

Art. 18

(1)(
  1. a)und (
  2. b)der Dublin III-VO wird das Verfahren von den rumänischen Behörden geführt bzw. abgeschlossen. Rückkehrer

Art. 18

(1)(c) haben die Möglichkeit, einen neuen Antrag einzubringen, der nicht als Folgeantrag gilt. Rückkehrer

Art. 18

(1)(d) können einen Folgeantrag einbringen (EASO 24.10.2017).Bei Rückkehrern

Artikel 18,

(1)(
  1. a)und (
  2. b)der Dublin III-VO wird das Verfahren von den rumänischen Behörden geführt bzw. abgeschlossen. Rückkehrer

Artikel 18,

(1)(c) haben die Möglichkeit, einen neuen Antrag einzubringen, der nicht als Folgeantrag gilt. Rückkehrer

Artikel 18,

(1)(d) können einen Folgeantrag einbringen (EASO 24.10.2017). Für vulnerable Fälle gibt es eine limitierte Anzahl separater Hafträume. Einige Vulnerable profitieren von einer Änderung im Fremdengesetz,

derer auf Haft verzichtet wird, sofern sie eine alternative Unterbringung nachweisen können. Hierbei werden sie von NGOs unterstützt. UMA werden bei Rückkehr nicht in Haft genommen, sondern in einem Zentrum der Kinderschutzbehörde untergebracht (VB 4.6.2019). Es gibt keine wesentlichen Unterschiede beim Zugang zur Unterbringung und medizinischen Versorgung von Dublin-Rückkehrern und regulären Asylwerbern (EASO 24.10.2017). c). Non-Refoulement: Gesetzlich ist ein Schutzmechanismus gegen Refoulement vorgesehen. Abschiebungen können nur durchgeführt werden, wenn die Rückkehrentscheidung nicht im Widerspruch zum Non-Refoulement-Prinzip steht. In diesen Fällen wird sobald wie möglich eine Entscheidung gefällt, in der begründet wird, warum der Aufenthalt auf rumänischem Territorium verweigert wird. Die Entscheidung wird dem Asylwerber direkt zugestellt, entweder persönlich bei der IGI-DAI oder per Post. Beschwerde kann binnen zwei Tagen nach Zustellung eingelegt werden (AIDA 27.3.2019). Vom Schutz gegen Abschiebung oder Rückkehr sind jene Fremden ausgeschlossen, die in Zusammenhang mit Terrorismus stehen. UNHCR berichtete im Jahr 2018 von mehreren Vorfällen von Zugangsverweigerung zum Land, Zurückweisungen und Abweichungen vom Asylverfahren in Grenzregionen (USDOS 13.3.2019). d). Versorgung: Asylwerber, die selbst über keine Mittel verfügen, haben bis zum Ende des Asylverfahrens in Rumänien das Recht auf Unterbringung in einem der sechs Unterbringungszentren des Generalinspektorats für Immigration (IGI o.D.

  1. g)in Timisoara, Somcuta Mare, Radauti, Galati, Bucharest und Giurgiu (AIDA 27.3.2019). Die sechs Aufnahme- und Unterbringungszentren bieten 900 Unterkunftsplätze (JRS 12.3.2018; vgl. AIDA 27.3.2019), wobei die Kapazität auf 1.090 Plätze erhöht werden kann. Per 31.12.2018 waren 350 Plätze belegt (AIDA 27.3.2019).Asylwerber, die selbst über keine Mittel verfügen, haben bis zum Ende des Asylverfahrens in Rumänien das Recht auf Unterbringung in einem der sechs Unterbringungszentren des Generalinspektorats für Immigration (IGI o.D.
  2. g)in Timisoara, Somcuta Mare, Radauti, Galati, Bucharest und Giurgiu (AIDA 27.3.2019). Die sechs Aufnahme- und Unterbringungszentren bieten 900 Unterkunftsplätze (JRS 12.3.2018; vergleiche AIDA 27.3.2019), wobei die Kapazität auf 1.090 Plätze erhöht werden kann. Per 31.12.2018 waren 350 Plätze belegt (AIDA 27.3.2019). Die Unterbringungszentren können nur nach Genehmigung durch die IGI-DAI verlassen werden. Sollte die Unterkunft länger als 72 Stunden ohne Genehmigung verlassen werden, so können Unterstützungsleistungen gekürzt oder ausgesetzt werden. Asylwerber können aus Kapazitätsgründen auch aus einem Unterbringungszentrum in ein anderes verlegt werden. Gegen die Verlegung ist keine Beschwerde zulässig. Staatliche Unterstützungsleistungen beinhalten: Unterkunft in einer der Aufnahmezentren; finanzielle Zuwendungen für Nahrung und Kleidung sowie Taschengeld (AIDA 27.3.2019). Mittellose Asylwerber können einen Antrag auf finanzielle Unterstützung für Lebensmittel, Kleidung und sonstige Ausgaben stellen (IGI o.D.g). Asylwerbern, die außerhalb eines Zentrums wohnen, steht eine Unterstützung für die Unterkunft zu (VB 4.6.2019). Ein Asylwerber, der im Zentrum untergebracht ist, erhält einen Betrag von 16,- Lei/Tag (ca. 110,- EUR im Monat). Die Unterbringungszentren erfüllen generell die Standards von EU und UNHCR. Sie sind für die Nahrungszubereitung entsprechend ausgestattet. Es gibt Beihilfen (Tagsätze) für Neugeborene, Wöchnerinnen, usw. Es gibt außerdem Beihilfen (saisonbeding: 67,- Lei im Sommer und 100,- Lei im Winter) für Bekleidung (VB 4.6.2019; vgl. AIDA 27.3.2019, IGI o.D.g).Mittellose Asylwerber können einen Antrag auf finanzielle Unterstützung für Lebensmittel, Kleidung und sonstige Ausgaben stellen (IGI o.D.g). Asylwerbern, die außerhalb eines Zentrums wohnen, steht eine Unterstützung für die Unterkunft zu (VB 4.6.2019). Ein Asylwerber, der im Zentrum untergebracht ist, erhält einen Betrag von 16,- Lei/Tag (ca. 110,- EUR im Monat). Die Unterbringungszentren erfüllen generell die Standards von EU und UNHCR. Sie sind für die Nahrungszubereitung entsprechend ausgestattet. Es gibt Beihilfen (Tagsätze) für Neugeborene, Wöchnerinnen, usw. Es gibt außerdem Beihilfen (saisonbeding: 67,- Lei im Sommer und 100,- Lei im Winter) für Bekleidung (VB 4.6.2019; vergleiche AIDA 27.3.2019, IGI o.D.g). Asylwerber dürfen arbeiten, wenn ihr Erstantrag länger als drei Monate anhängig ist (IGI o.D.g; vgl. USDOS 13.3.2019). Trotzdem haben viele arbeitsberechtigte Asylwerber Probleme, legale Arbeit zu finden (USDOS 13.3.2019).Asylwerber dürfen arbeiten, wenn ihr Erstantrag länger als drei Monate anhängig ist (IGI o.D.g; vergleiche USDOS 13.3.2019). Trotzdem haben viele arbeitsberechtigte Asylwerber Probleme, legale Arbeit zu finden (USDOS 13.3.2019). Die Regierung gewährt Asylwerbern eine finanzielle Zuwendung von 16 Lei/Tag; für Vulnerable ist dieser Satz etwas erhöht. Im Hinblick auf die durchschnittlichen Lebenserhaltungskosten ist dieser Betrag eher gering angesetzt und trifft insbesondere Personen mit besonderen Bedürfnissen oder Vulnerable (USDOS 13.3.2019). Laut der NGO Civic Resource Centre ist der Staat alleine nicht in der Lage, die Versorgung der Asylwerber zu garantieren. Er ist auf die Unterstützung von NGOs angewiesen, die Nahrung, Unterkunft und sonstige Notfalldienste für Schutzsuchende zur Verfügung stellen. Weiters berichten Asylwerber über schlechte Unterbringungsbedingungen, wie Überbelegung oder hygienische Mängel in den staatlichen Unterbringungszentren (IRIN News 16.10.2017, vgl. AIDA 27.3.2019).Laut der NGO Civic Resource Centre ist der Staat alleine nicht in der Lage, die Versorgung der Asylwerber zu garantieren. Er ist auf die Unterstützung von NGOs angewiesen, die Nahrung, Unterkunft und sonstige Notfalldienste für Schutzsuchende zur Verfügung stellen. Weiters berichten Asylwerber über schlechte Unterbringungsbedingungen, wie Überbelegung oder hygienische Mängel in den staatlichen Unterbringungszentren (IRIN News 16.10.2017, vergleiche AIDA 27.3.2019). Im Jahr 2018 gab es 2.118 Asylanträge. In rumänischen Unterbringungseinrichtungen stehen 900 Plätze zur Verfügung, von diesen sind aktuell 294 belegt. Für den Fall, dass die Zentren irgendwann einmal überfüllt wären und Personen daher Privatunterkünfte nehmen müssten, würden diese mit 450,- Lei (ca. 95,- €) für die Miete sowie mit 120,- Lei (ca. 25,- €) im Sommer bzw. 155,- Lei (ca. 33,- €) im Winter für Betriebskosten unterstützt werden. Das Relocation-Programm wurde mit Ende 2017/Anfang 2018 eingestellt (VB 4.6.2019). Die Insassen der Schubhaftzentren haben das Recht auf rechtliche, medizinische und soziale Hilfe, sowie auf Informationen über Haftgründe, Rechte und Pflichten (VB 4.6.2019). e). Medizinische Versorgung: Asylwerber haben das Recht auf kostenlose medizinische Erstversorgung und Behandlung, klinische Behandlung bei lebensbedrohlichen akuten oder chronischen Krankheiten. Im Falle besonderer Bedürfnisse haben Asylwerber Zugang zu sonstiger adäquater medizinischer Behandlung. Asylwerber unterliegen der Verpflichtung, sich medizinischen Untersuchungen zu unterziehen, um die öffentliche Gesundheit zu schützen (IGI o.D.f). Die Gesundheitsversorgung von Asylwerbern wird durch medizinisches Personal in den Aufnahmezentren sichergestellt, das im Krankheitsfall primäre Gesundheitsversorgung leistet und kostenfreie Behandlungen durchführt (IGI o.D.h). Mit Stand 2018 haben Asylwerber in allen Regionalzentren Zugang zu einem Allgemeinmediziner. In Giurgiu ist der Arzt jedoch seit November 2018 krank. Nach Angaben des Rechtsberaters in Giurgiu hat diesen der Arzt der ICAR-Stiftung ersetzt, zumal es auch keine Krankenschwester gab. Dennoch ist Giurgiu das einzige Zentrum, in dem seit August 2018 ein Psychologe im Auftrag von IGI-DAI arbeitet. In Radauti wurde im Sommer 2018 ein Arzt eingestellt. In Timisoara wurden ab Frühjahr 2018 ein Arzt und zwei Krankenschwestern von IGI-DAI eingestellt. In Bukarest wird die ärztliche Untersuchung von einem Arzt und der Krankenschwester durchgeführt. Die Asylbewerber werden auf Anzeichen von Ekzemen, Tollwut, Läusen überprüft und eine Krankenakte erstellt. Bei medizinischen Problemen werden die Asylwerber an das Krankenhaus des Innenministeriums verwiesen (AIDA 27.3.2019). Laut USDOS bleibt die staatliche soziale, psychologische und medizinische Unterstützung ungenügend, speziell für Traumatisierte und Folteropfer. Viele Asylwerber sind auf die Unterstützung von durch NGOs durchgeführte Projekte angewiesen (USDOS 13.6.2019). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Rumänien auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen - darunter konkret auch in Bezug auf Rückkehrer nach der Dublin III-VO - samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen. Festgestellt wird sohin, dass sich aus diesen Länderinformationen keine ausreichend begründeten Hinweise darauf ergeben, dass das rumänische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweist. Daher ist aus Sicht der zuständigen Einzelrichterin, insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die generelle Versorgungs- und Unterbringungslage und die Sicherheitslage von Asylwerbern in Rumänien den Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid zu folgen. 2. Beweiswürdigung: 2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner Staatsangehörigkeit, zu seiner Ausreise aus Marokko, zu seinen mehrjährigen Aufenthalten in Italien sowie in Frankreich, zur unrechtmäßigen Weiterreise nach Rumänien sowie zum dortigen Aufenthalt, zur unrechtmäßigen Einreise in das österreichische Bundesgebiet und zur Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers sowie aus dem Akteninhalt. Dass der Beschwerdeführer am XXXX .06.2019 in Rumänien einen Asylantrag stellte, ergibt sich zweifelsfrei aus dem diesbezüglichen, unbedenklichen Eurodac-Treffer. Demgegenüber ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe in Rumänien keinen Asylantrag gestellt, sondern sei dort nur erkennungsdienstlich behandelt worden, nicht glaubhaft. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführers seinem eigenen Vorbringen zufolge von den rumänischen Behörden monatlich einen Betrag in der Höhe von € 50,00 als Unterstützung bekommen hat. Aus welchen Gründen Rumänien ihm eine finanzielle Beihilfe hätte leisten sollen, wenn er keinen Asylantrag gestellt hätte, ist nicht ersichtlich und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht. Dass der Asylantrag des Beschwerdeführers in Rumänien abgelehnt worden war, ergibt sich aus dem Umstand, dass die rumänische Dublinbehörde ihre Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers vom 06.09.2019 auf Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO stützt. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer - widersprüchlich zu seiner Angabe, er habe in Rumänien keinen Asylantrag gestellt, sondern sei nur erkennungsdienstlich behandelt worden - vor dem Bundesamt (in Zusammenhang mit seiner behaupteten Bedrohung) aussagte, er habe sich nicht an die Polizei gewandt, weil er zuvor bereits einen negativen Bescheid erhalten habe und binnen 15 Tagen zu seiner Botschaft hätte gehen sollen, um Dokumente zu besorgen (vgl. AS 99).Dass der Beschwerdeführer am römisch 40 .06.2019 in Rumänien einen Asylantrag stellte, ergibt sich zweifelsfrei aus dem diesbezüglichen, unbedenklichen Eurodac-Treffer. Demgegenüber ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe in Rumänien keinen Asylantrag gestellt, sondern sei dort nur erkennungsdienstlich behandelt worden, nicht glaubhaft. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführers seinem eigenen Vorbringen zufolge von den rumänischen Behörden monatlich einen Betrag in der Höhe von € 50,00 als Unterstützung bekommen hat. Aus welchen Gründen Rumänien ihm eine finanzielle Beihilfe hätte leisten sollen, wenn er keinen Asylantrag gestellt hätte, ist nicht ersichtlich und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht. Dass der Asylantrag des Beschwerdeführers in Rumänien abgelehnt worden war, ergibt sich aus dem Umstand, dass die rumänische Dublinbehörde ihre Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers vom 06.09.2019 auf Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO stützt. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer - widersprüchlich zu seiner Angabe, er habe in Rumänien keinen Asylantrag gestellt, sondern sei nur erkennungsdienstlich behandelt worden - vor dem Bundesamt (in Zusammenhang mit seiner behaupteten Bedrohung) aussagte, er habe sich nicht an die Polizei gewandt, weil er zuvor bereits einen negativen Bescheid erhalten habe und binnen 15 Tagen zu seiner Botschaft hätte gehen sollen, um Dokumente zu besorgen vergleiche AS 99). Die Feststellungen zum Wiederaufnahmegesuch und zur ausdrücklichen Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers durch Rumänien ergeben sich aus den jeweiligen Schreiben bzw. aus der diesbezüglichen Korrespondenz der Dublinbehörden. Darauf, dass die Zuständigkeit Rumäniens beendet worden wäre, finden sich im gesamten Verfahren keine Hinweise, wobei ein derartiges Vorbringen weder vor dem Bundesamt noch in der Beschwerde erstattet wurde. Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Rumänien wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht. da das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers unplausibel und nicht nachvollziehbar ist. In seiner Einvernahme vor dem Bundesamt gab er an, dass er in Rumänien manchmal nach der Arbeit mit Freunden in ein Restaurant essen gegangen sei. Einmal sei er gefragt worden, ob er nicht eine seiner Nieren verkaufen wolle und seien ihm hierfür Papiere angeboten worden. Dies habe er jedoch nicht ernst genommen. Zweieinhalb Wochen später sei er bei einem Rumänen zu Hause gewesen und habe mit diesem Alkohol getrunken. Drei Stunden später seien drei Personen aus dem Schlafzimmer gekommen, die wie Ärzte gekleidet gewesen seien und hätten dem Beschwerdeführer auf den Kopf geschlagen. Dann hätten sie ihn gefragt, ob er seine Niere verkaufen wollen, sonst würden sie sie gratis bekommen. Es sei ihm nochmals auf den Kopf geschlagen worden, woraufhin der Beschwerdeführer ein Fenster zerbrochen habe und geflohen sei (vgl. AS 99). Zu diesem Vorbringen ist generell anzuführen, dass es unlogisch und nicht nachvollziehbar ist. Es ist vollkommen unwahrscheinlich, dass sich der Beschwerdeführer aus der Gewalt von vier Personen befreien konnte, nachdem ihm zweimal auf den Kopf geschlagen wurde, indem er einfach ein Fenster zerschlägt und durch dieses flüchtet. Ebenso unglaubwürdig ist, dass sich drei Personen (wie Ärzte verkleidet) drei Stunden lang - offenbar vom Beschwerdeführer unbemerkt - im Schlafzimmer aufhalten, während der Beschwerdeführer mit dem Rumänen, der ihn eingeladen hatte, Alkohol trinkt. Sollte sich der Beschwerdeführer tatsächlich in der Gewalt von Organhändlern befunden haben, ist weiters nicht wahrscheinlich, dass ihn diese (nachdem sie drei Stunden im Schafzimmer versteckt waren) zunächst fragen, ob er die Niere verkaufen wolle, ihm danach zwar drohen, dass sie die Niere ohnehin gratis bekämen, aber darüber hinaus keine Vorkehrungen getroffen haben - obwohl sie in der Überzahl waren - um eine Flucht des Beschwerdeführers zu verhindern. Eine konkrete Bedrohungs- bzw. Verfolgungssituation in Rumänien wurde sohin nicht glaubhaft vorgebracht (vgl. hierzu auch die Ausführungen unter Punkt II.3.2.4.2. des gegenständlichen Erkenntnisses). Ungeachtet der Unglaubwürdigkeit dieses Teils des Vorbringens ist darauf zu verweisen, dass sich der Beschwerdeführer in Rumänien bei Vorliegen einer tatsächlichen Bedrohung jederzeit an die rumänischen Behörden bzw. die rumänische Polizei wenden kann, die dazu willens und in der Lage sind, dem Beschwerdeführer Schutz vor Verfolgung zu bietenEine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Rumänien wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht. da das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers unplausibel und nicht nachvollziehbar ist. In seiner Einvernahme vor dem Bundesamt gab er an, dass er in Rumänien manchmal nach der Arbeit mit Freunden in ein Restaurant essen gegangen sei. Einmal sei er gefragt worden, ob er nicht eine seiner Nieren verkaufen wolle und seien ihm hierfür Papiere angeboten worden. Dies habe er jedoch nicht ernst genommen. Zweieinhalb Wochen später sei er bei einem Rumänen zu Hause gewesen und habe mit diesem Alkohol getrunken. Drei Stunden später seien drei Personen aus dem Schlafzimmer gekommen, die wie Ärzte gekleidet gewesen seien und hätten dem Beschwerdeführer auf den Kopf geschlagen. Dann hätten sie ihn gefragt, ob er seine Niere verkaufen wollen, sonst würden sie sie gratis bekommen. Es sei ihm nochmals auf den Kopf geschlagen worden, woraufhin der Beschwerdeführer ein Fenster zerbrochen habe und geflohen sei vergleiche AS 99). Zu diesem Vorbringen ist generell anzuführen, dass es unlogisch und nicht nachvollziehbar ist. Es ist vollkommen unwahrscheinlich, dass sich der Beschwerdeführer aus der Gewalt von vier Personen befreien konnte, nachdem ihm zweimal auf den Kopf geschlagen wurde, indem er einfach ein Fenster zerschlägt und durch dieses flüchtet. Ebenso unglaubwürdig ist, dass sich drei Personen (wie Ärzte verkleidet) drei Stunden lang - offenbar vom Beschwerdeführer unbemerkt - im Schlafzimmer aufhalten, während der Beschwerdeführer mit dem Rumänen, der ihn eingeladen hatte, Alkohol trinkt. Sollte sich der Beschwerdeführer tatsächlich in der Gewalt von Organhändlern befunden haben, ist weiters nicht wahrscheinlich, dass ihn diese (nachdem sie drei Stunden im Schafzimmer versteckt waren) zunächst fragen, ob er die Niere verkaufen wolle, ihm danach zwar drohen, dass sie die Niere ohnehin gratis bekämen, aber darüber hinaus keine Vorkehrungen getroffen haben - obwohl sie in der Überzahl waren - um eine Flucht des Beschwerdeführers zu verhindern. Eine konkrete Bedrohungs- bzw. Verfolgungssituation in Rumänien wurde sohin nicht glaubhaft vorgebracht vergleiche hierzu auch die Ausführungen unter Punkt römisch zwei.3.2.4.2. des gegenständlichen Erkenntnisses). Ungeachtet der Unglaubwürdigkeit dieses Teils des Vorbringens ist darauf zu verweisen, dass sich der Beschwerdeführer in Rumänien bei Vorliegen einer tatsächlichen Bedrohung jederzeit an die rumänischen Behörden bzw. die rumänische Polizei wenden kann, die dazu willens und in der Lage sind, dem Beschwerdeführer Schutz vor Verfolgung zu bieten Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, insbesondere zu seiner Medikamenteneinnahme, gründet auf den vorgelegten medizinischen Unterlagen des Anhaltezentrums XXXX . Dass der Beschwerdeführer in Italien, Frankreich und Rumänien wegen Depressionen medizinisch behandelt wurde, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben vor dem Bundesamt und ist auch aufgrund der medikamentösen Behandlung mit Rivotril plausibel. Ebenso auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt basiert die Feststellung zur stationären Behandlung des Beschwerdeführers in Rumänien. Wenn in der Beschwerde ausgeführt wird, dass es die Behörde unterlassen habe, Ermittlungen betreffend die Verfügbarkeit der medizinischen Behandlung und der notwendigen Medikamente in Rumänien anzustellen, ist sie auf die eigenen Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt zu verweisen. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass er in Rumänien einmal einen Tag und einmal eine Woche in stationärer Behandlung gewesen sei und Rivotril bekommen habe (vgl. 95). Aus welchen Gründen das Bundesamt diesbezüglich weitere Ermittlungen hätte tätigen sollen, ist nicht ersichtlich und wurde darüber hinaus auch in der Beschwerde nicht konkretisiert. In einer Gesamtbetrachtung war sohin die Feststellung zu treffen, dass weder eine körperliche noch eine psychische Erkrankung vorliegt, die die einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Rumänien aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht bzw. entgegengestanden ist.Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, insbesondere zu seiner Medikamenteneinnahme, gründet auf den vorgelegten medizinischen Unterlagen des Anhaltezentrums römisch 40 . Dass der Beschwerdeführer in Italien, Frankreich und Rumänien wegen Depressionen medizinisch behandelt wurde, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben vor dem Bundesamt und ist auch aufgrund der medikamentösen Behandlung mit Rivotril plausibel. Ebenso auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt basiert die Feststellung zur stationären Behandlung des Beschwerdeführers in Rumänien. Wenn in der Beschwerde ausgeführt wird, dass es die Behörde unterlassen habe, Ermittlungen betreffend die Verfügbarkeit der medizinischen Behandlung und der notwendigen Medikamente in Rumänien anzustellen, ist sie auf die eigenen Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt zu verweisen. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass er in Rumänien einmal einen Tag und einmal eine Woche in stationärer Behandlung gewesen sei und Rivotril bekommen habe vergleiche 95). Aus welchen Gründen das Bundesamt diesbezüglich weitere Ermittlungen hätte tätigen sollen, ist nicht ersichtlich und wurde darüber hinaus auch in der Beschwerde nicht konkretisiert. In einer Gesamtbetrachtung war sohin die Feststellung zu treffen, dass weder eine körperliche noch eine psychische Erkrankung vorliegt, die die einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Rumänien aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht bzw. entgegengestanden ist. Die Feststellung zum Nichtvorhandensein besonders ausgeprägter privater, familiärer oder beruflicher Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich ergibt sich aus seinen eigenen Angaben im Verfahren. Gegenteiliges ist auch dem sonstigen Akteninhalt nicht zu entnehmen. Sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt gab der Beschwerdeführer dezidiert an, keine Familienangehörige in Österreich zu haben bzw. in Österreich keine Abhängigkeiten oder besonders enge Verhältnisse zu hier aufhältigen Personen zu haben (vgl. AS 19 bzw. AS 97). Er habe nur einen Bruder in Deutschland und einen Bruder in Italien. Die Feststellung zur strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers gründet auf einem Abschlussbericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich an die Staatsanwaltschaft XXXX vom XXXX .10.2019 (vgl. OZ 3) sowie auf einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauszug vom 03.04.2020.Die Feststellung zum Nichtvorhandensein besonders ausgeprägter privater, familiärer oder beruflicher Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich ergibt sich aus seinen eigenen Angaben im Verfahren. Gegenteiliges ist auch dem sonstigen Akteninhalt nicht zu entnehmen. Sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt gab der Beschwerdeführer dezidiert an, keine Familienangehörige in Österreich zu haben bzw. in Österreich keine Abhängigkeiten oder besonders enge Verhältnisse zu hier aufhältigen Personen zu haben vergleiche AS 19 bzw. AS 97). Er habe nur einen Bruder in Deutschland und einen Bruder in Italien. Die Feststellung zur strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers gründet auf einem Abschlussbericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich an die Staatsanwaltschaft römisch 40 vom römisch 40 .10.2019 vergleiche OZ 3) sowie auf einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauszug vom 03.04.2020. Letztlich ergibt sich die Feststellung zur Überstellung des Beschwerdeführers nach Rumänien aus dem diesbezüglichen Bericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 13.12.2019. 2.2. Die Feststellungen zum rumänischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern beruhen auf den im angefochtenen Bescheid angeführten Quellen. Bei diesen vom Bundesamt herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild zum Asylverfahren in Rumänien ergeben. Nach Ansicht der erkennenden Einzelrichterin handelt es sich bei den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und (jedenfalls zum Zeitpunkt der Überstellung des Beschwerdeführers nach Rumänien) aktuelles Material. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Die Gesamtsituation des Asylwesens in Rumänien ergibt sich sohin aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentliche Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt. In der Einvernahme hat er zu den vorab ausgefolgten Länderberichten lediglich angegeben, dass Asylwerber in Rumänien kaum unterstützt werden würden. Auch die während der gesamten Einvernahme beigezogene Rechtsberaterin hatte kein Vorbringen (vgl. AS 99).Die Gesamtsituation des Asylwesens in Rumänien ergibt sich sohin aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentliche Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt. In der Einvernahme hat er zu den vorab ausgefolgten Länderberichten lediglich angegeben, dass Asylwerber in Rumänien kaum unterstützt werden würden. Auch die während der gesamten Einvernahme beigezogene Rechtsberaterin hatte kein Vorbringen vergleiche AS 99). Zum Beschwerdevorbringen, die vom Bundesamt herangezogenen Länderfeststellungen seien unvollständig und teilweise einseitig, ist auszuführen, dass dieses Vorbringen lediglich unsubstanziiert in den Raum gestellt wurde. Zum einen wurde nicht ausgeführt, gegen welche Teile der Länderfeststellungen sich die Kritik des Beschwerdeführers richtet, zumal - wie erwähnt - die der Einvernahme beigezogene Rechtsberaterin kein Vorbringen zu den Länderberichten erstattet und sohin auch keine Kritik geübt hat. Zum anderen ist darauf zu verweisen, dass die Länderfeststellungen des Bundesamtes in ihrer letzten Überarbeitung vom XXXX .06.2019 datieren und sohin jedenfalls jünger sind als die in der Beschwerde zitierten, die vom März 2019 und vom Oktober 2017 stammen. Wenn die Beschwerde weiters ausführt, dass nicht von einer Ausgewogenheit der Quellen gesprochen werden könne, kann dies ebenso wenig nachvollzogen werden, zumal die Beschwerde selbst einen Bericht von USDOS - US Departement of State - vom 13.03.2019 zitiert, der ebenso vom Bundesamt als Quelle verwendet wurde. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeausführungen lediglich allgemein gehalten sind und keinen Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen. Beispielsweise wird in der Beschwerde vorgebracht, dass im gesamten Land Hassverbrechen und Kriminalität gegen Flüchtlinge stattfänden sowie, dass in den Unterkünften schlechte Bedingungen herrschen würden, wie Überbelegung und Bettwanzenbefall; ein derartiges Vorbringen hat der Beschwerdeführer allerdings nicht geäußert. Hingegen zeichnen die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid durchaus ein differenziertes Bild und nehmen ebenso auf die Situation von Dublin-Rückkehrern Bezug. Wogegen sich im Einzelnen die Kritik der Beschwerde an den Länderfeststellungen des Bundesamtes richtet, ist sohin nicht erkennbar. Mangels konkretem Vorbringen sind die Beschwerdeausführungen daher nicht geeignet, die durch tatsächlich aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid zu entkräften.Zum Beschwerdevorbringen, die vom Bundesamt herangezogenen Länderfeststellungen seien unvollständig und teilweise einseitig, ist auszuführen, dass dieses Vorbringen lediglich unsubstanziiert in den Raum gestellt wurde. Zum einen wurde nicht ausgeführt, gegen welche Teile der Länderfeststellungen sich die Kritik des Beschwerdeführers richtet, zumal - wie erwähnt - die der Einvernahme beigezogene Rechtsberaterin kein Vorbringen zu den Länderberichten erstattet und sohin auch keine Kritik geübt hat. Zum anderen ist darauf zu verweisen, dass die Länderfeststellungen des Bundesamtes in ihrer letzten Überarbeitung vom römisch 40 .06.2019 datieren und sohin jedenfalls jünger sind als die in der Beschwerde zitierten, die vom März 2019 und vom Oktober 2017 stammen. Wenn die Beschwerde weiters ausführt, dass nicht von einer Ausgewogenheit der Quellen gesprochen werden könne, kann dies ebenso wenig nachvollzogen werden, zumal die Beschwerde selbst einen Bericht von USDOS - US Departement of State - vom 13.03.2019 zitiert, der ebenso vom Bundesamt als Quelle verwendet wurde. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeausführungen lediglich allgemein gehalten sind und keinen Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen. Beispielsweise wird in der Beschwerde vorgebracht, dass im gesamten Land Hassverbrechen und Kriminalität gegen Flüchtlinge stattfänden sowie, dass in den Unterkünften schlechte Bedingungen herrschen würden, wie Überbelegung und Bettwanzenbefall; ein derartiges Vorbringen hat der Beschwerdeführer allerdings nicht geäußert. Hingegen zeichnen die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid durchaus ein differenziertes Bild und nehmen ebenso auf die Situation von Dublin-Rückkehrern Bezug. Wogegen sich im Einzelnen die Kritik der Beschwerde an den Länderfeststellungen des Bundesamtes richtet, ist sohin nicht erkennbar. Mangels konkretem Vorbringen sind die Beschwerdeausführungen daher nicht geeignet, die durch tatsächlich aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid zu entkräften. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. 3.2. Zu A) 3.2.1.

§ 5Abs. 1 Asyl

G ist ein nicht

§§ 4

oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.3.2.1.

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht

Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. Nach Abs. 2 leg. cit. ist

Abs. 1 auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.Nach Absatz 2, leg. cit. ist

Absatz eins, auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Sofern

Abs. 3 leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.Sofern

Absatz 3, leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.

§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl

G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

§ 5zurückgewiesen wird und in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs.

3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 5, zurückgewiesen wird und in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG lautet: § 9

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

§ 61Abs.

1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4aoder 5 Asyl

G zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

§§ 4aoder 5 Asyl

G folgenden, zurückweisenden Entscheidung

§ 68Abs.

1 AVG.

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG folgenden, zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat

Abs. 2 leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat

Absatz 2, leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

Abs. 3 leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.

Absatz 3, leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

§ 28Asyl

G 2005 zugelassen wird (§ 61 Abs. 4 FPG).Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird (Paragraph 61, Absatz 4, FPG). 3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten: Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen SchutzArtikel 3, Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung

diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung

diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. Art. 7 Rangfolge der KriterienArtikel 7, Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)[...] Art. 13 Einreise und/oder AufenthaltArtikel 13, Einreise und/oder Aufenthalt
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnisse, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnisse, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2)Ist ein Mitgliedstaat nicht oder

Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Art. 17 ErmessensklauselnArtikel 17, Ermessensklauseln

(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der

diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Art. 18der Verordnung (EG) Nr.

1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der

diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18, der Verordnung (EG) Nr.

1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.

(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Art. 18 Pflichten des zuständigen MitgliedstaatsArtikel 18, Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats

(1)Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
  1. a)einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
  2. b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  3. c)einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  4. d)einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2)Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf

Artikel 46der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.

3.2.

  1. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (vgl. hierzu Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich und Urteil vom 07.06.2016, C-63/15 Mehrdad Ghezelbash gegen Niederlande und vom 07.06.2016, C-155/15, Karim gegen Schweden) regeln die Zuständigkeitskriterien der Dublin II-VO (nunmehr: Dublin III-VO) die subjektiven Rechte der Mitgliedstaaten untereinander, begründen jedoch kein subjektives Recht eines Asylwerbers auf Durchführung seines Asylverfahrens in einem bestimmten Mitgliedstaat der Union.3.2.
  2. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union vergleiche hierzu Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich und Urteil vom 07.06.2016, C-63/15 Mehrdad Ghezelbash gegen Niederlande und vom 07.06.2016, C-155/15, Karim gegen Schweden) regeln die Zuständigkeitskriterien der Dublin II-VO (nunmehr: Dublin III-VO) die subjektiven Rechte der Mitgliedstaaten untereinander, begründen jedoch kein subjektives Recht eines Asylwerbers auf Durchführung seines Asylverfahrens in einem bestimmten Mitgliedstaat der Union. In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 18 Dublin III-VO findet eine neuerliche Überprüfung der Richtigkeit der seinerzeit erfolgten Zuständigkeitsbestimmung nicht mehr statt, es ist vielmehr primär zu prüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen wieder erloschen ist (vgl. Filzwieser/Sprung, "Dublin III-Verordnung Das Europäische Asylzuständigkeitssystem", K 6 zu Art. 18 Dublin III-VO, Seite 170). Im gegenständlichen Fall beruht die Verpflichtung Rumäniens zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers auf Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO, nachdem dieser in Rumänien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der abgelehnt wurde und er daraufhin in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat. Für die Zuständigkeit eines anderen Staates als Rumänien gibt es keine Hinweise, wobei fallgegenständlich hinzukommt, dass die rumänische Dublinbehörde der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers

Art. 18Abs.

1 lit. d Dublin III-VO auch ausdrücklich zugestimmt hat. Auch wurde die grundsätzliche Zuständigkeit Rumäniens zur Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers weder vor dem Bundesamt noch vor dem Bundesverwaltungsgericht bestritten.In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Artikel 18, Dublin III-VO findet eine neuerliche Überprüfung der Richtigkeit der seinerzeit erfolgten Zuständigkeitsbestimmung nicht mehr statt, es ist vielmehr primär zu prüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen wieder erloschen ist vergleiche Filzwieser/Sprung, "Dublin III-Verordnung Das Europäische Asylzuständigkeitssystem", K 6 zu Artikel 18, Dublin III-VO, Seite 170). Im gegenständlichen Fall beruht die Verpflichtung Rumäniens zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers auf Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO, nachdem dieser in Rumänien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der abgelehnt wurde und er daraufhin in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat. Für die Zuständigkeit eines anderen Staates als Rumänien gibt es keine Hinweise, wobei fallgegenständlich hinzukommt, dass die rumänische Dublinbehörde der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers

Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO auch ausdrücklich zugestimmt hat.

Auch wurde die grundsätzliche Zuständigkeit Rumäniens zur Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers weder vor dem Bundesamt noch vor dem Bundesverwaltungsgericht bestritten. Auch wenn der Beschwerdeführer vermeint, in Rumänien bereits einen negativen Bescheid (sofern dieser bereits rechtskräftig geworden ist) erhalten zu haben, ändert dies nichts am Ergebnis in Bezug auf die Zuständigkeitsbegründung Rumäniens

Art. 18Abs.

1 lit. d Dublin III-VO, da die diesbezügliche Beurteilung den zuständigen Behörden Rumäniens obliegt. Sollten hierbei Fehler unterlaufen seien, wären diese im rumänischen Rechtsweg zu klären (vgl. in diesem Sinne auch das Urteil des EuGH vom 17.03.2016, C-695/16 betreffend einen Verweis auf den ungarischen Rechtsweg in Bezug auf eine beabsichtigte Zurückweisung nach Serbien).Auch wenn der Beschwerdeführer vermeint, in Rumänien bereits einen negativen Bescheid (sofern dieser bereits rechtskräftig geworden ist) erhalten zu haben, ändert dies nichts am Ergebnis in Bezug auf die Zuständigkeitsbegründung Rumäniens

Artikel 18

, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO, da die diesbezügliche Beurteilung den zuständigen Behörden Rumäniens obliegt. Sollten hierbei Fehler unterlaufen seien, wären diese im rumänischen Rechtsweg zu klären vergleiche in diesem Sinne auch das Urteil des EuGH vom 17.03.2016, C-695/16 betreffend einen Verweis auf den ungarischen Rechtsweg in Bezug auf eine beabsichtigte Zurückweisung nach Serbien). Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und - soweit damit noch notwendig und vereinbar - aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob der Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung seines Antrags auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung nach Rumänien

§ 5Asyl

G und § 61 FPG - unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation - in seinen Rechten

Art. 3und/oder Art. 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist, wie ihn EGMR und Vf

GH auslegen.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und - soweit damit noch notwendig und vereinbar - aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob der Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung seines Antrags auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung nach Rumänien

Paragraph 5, AsylG und Paragraph 61, FPG - unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation - in seinen Rechten

Artikel 3, und/oder Artikel 8, EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist, wie ihn EGMR und Vf

GH auslegen. 3.2.

  1. Mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC:3.2.
  2. Mögliche Verletzung von Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC: 3.2.4.1.

Art. 3EMRK bzw.

Art. 4 GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.3.2.4.1.

Artikel 3, EMRK bzw.

Artikel 4, GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (vgl. VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist."Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen vergleiche VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen vergleiche VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (vgl. VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen vergleiche VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, Nr. 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufnahmestaat gebieten.Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO (nunmehr Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, Nr. 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufnahmestaat gebieten. 3.2.4.2. Betreffend die vom Beschwerdeführer behauptete Bedrohungssituation in Rumänien durch Organhändler ist zunächst auf die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung zu verweisen, denen zufolge dieser Teil des Vorbringens nicht glaubhaft ist. Der Vollständigkeit halber ist jedoch nochmals darauf hinzuweisen, dass der rumänische Staat in der Lage und auch willens ist, den Beschwerdeführer vor drohenden Übergriffen Dritter hinreichenden Schutz zu bieten und bei entsprechender Meldung bzw. Erstattung einer Anzeige tätig zu werden. Seinem eigenen Vorbringen zufolge hat der Beschwerdeführer keine Anzeige gegen die ihn bedrohenden Organhändler erstattet und hätte sohin selbst bei Wahrunterstellung dieses Teils des Vorbringens die rumänische Polizei - mangels Anzeigeerstattung - nicht tätig werden können. Sohin ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer allfälligen Bedrohungen (sollten solche tatsächlich vorliegen) in Rumänien nicht wehrlos ausgesetzt wäre, sondern ihm die Möglichkeit offen stünde, etwaige gegen ihn gerichtete kriminelle Handlungen in Rumänien bei der Polizei anzuzeigen und dort staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen. Darüber hinaus brachte der Beschwerdeführer vor, dass es in Rumänien weder weitere Vorfälle noch Probleme gegeben habe. Letztlich ist in diesem Zusammenhang noch zu erwähnen, dass strafrechtlich relevante Übergriffe in jedem Land passieren können und ein vollkommener bzw. lückenloser Schutz vor Bedrohungen von keinem Rechtsstaat der Welt (auch nicht von Österreich) garantiert werden kann. Darüber hinaus ist dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem ca. zweimonatigen Aufenthalt in Rumänien zu entnehmen, dass er "nur" € 50,00 an staatlicher Unterstützung erhalten habe und daher ein Monat habe arbeiten müssen. Systemische Mängel im rumänischen Asylsystem sind aus diesem Vorbringen nicht zu erblicken. Der Beschwerdeführer erhielt staatliche Unterstützung und es war ihm erlaubt zu arbeiten, was sich auch mit den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid zur Arbeitsberechtigung für Asylwerber deckt. Zum Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer sei in Rumänien in einem schmutzigen Lager ohne Nahrungsmittel untergebracht gewesen sowie, dass er beschrieben habe, dass er keinen Schlafplatz und keine Nahrung erhalten habe, ist auszuführen (ungeachtet des Umstandes, dass sich "Unterbringung in einem schmutzigen Lager" und "keinen Schlafplatz bekommen zu haben" widerspricht), dass der Beschwerdeführer selbst ein derartiges Vorbringen nicht erstattet hat. In seiner Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zur Situation in Rumänien an, "es gehe schon" (vgl. AS 22); in seiner Einvernahme tätigte er keine Angaben zur Unterbringung. Wenn in der Beschwerde weiters ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer unter Haftdrohung zur Stellung eines Asylantrages gezwungen worden sei, übersieht die Beschwerde, dass der Beschwerdeführer selbst im Widerspruch zum Eurodac-Treffer vor dem Bundesamt behauptet hat, in Rumänien keinen Asylantrag gestellt zu haben (vgl. AS 99). Ebenso verhält es sich mit der Beschwerdebehauptung, der Beschwerdeführer habe von Misshandlungen durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes berichtet; auch ein solches Vorbringen hat der Beschwerdeführer nie erstattet, sodass nicht ausgeschlossen ist, dass sich die Beschwerde (irrtümlich) auf ein ganz anderes Verfahren bezieht, zumal auf eine drohende Kettenabschiebung in den Irak verwiesen wird (vgl. AS 189).Darüber hinaus ist dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem ca. zweimonatigen Aufenthalt in Rumänien zu entnehmen, dass er "nur" € 50,00 an staatlicher Unterstützung erhalten habe und daher ein Monat habe arbeiten müssen. Systemische Mängel im rumänischen Asylsystem sind aus diesem Vorbringen nicht zu erblicken. Der Beschwerdeführer erhielt staatliche Unterstützung und es war ihm erlaubt zu arbeiten, was sich auch mit den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid zur Arbeitsberechtigung für Asylwerber deckt. Zum Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer sei in Rumänien in einem schmutzigen Lager ohne Nahrungsmittel untergebracht gewesen sowie, dass er beschrieben habe, dass er keinen Schlafplatz und keine Nahrung erhalten habe, ist auszuführen (ungeachtet des Umstandes, dass sich "Unterbringung in einem schmutzigen Lager" und "keinen Schlafplatz bekommen zu haben" widerspricht), dass der Beschwerdeführer selbst ein derartiges Vorbringen nicht erstattet hat. In seiner Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zur Situation in Rumänien an, "es gehe schon" vergleiche AS 22); in seiner Einvernahme tätigte er keine Angaben zur Unterbringung. Wenn in der Beschwerde weiters ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer unter Haftdrohung zur Stellung eines Asylantrages gezwungen worden sei, übersieht die Beschwerde, dass der Beschwerdeführer selbst im Widerspruch zum Eurodac-Treffer vor dem Bundesamt behauptet hat, in Rumänien keinen Asylantrag gestellt zu haben vergleiche AS 99). Ebenso verhält es sich mit der Beschwerdebehauptung, der Beschwerdeführer habe von Misshandlungen durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes berichtet; auch ein solches Vorbringen hat der Beschwerdeführer nie erstattet, sodass nicht ausgeschlossen ist, dass sich die Beschwerde (irrtümlich) auf ein ganz anderes Verfahren bezieht, zumal auf eine drohende Kettenabschiebung in den Irak verwiesen wird vergleiche AS 189). Generell ist auszuführen, dass allein der Umstand, dass gegenüber einem Asylwerber im zuständigen Dublinstaat eine negative Entscheidung ergangen ist, nicht dazu führen kann, das Asyl- und Refoulementverfahren dort in Frage zu stellen, da auch in anderen europäischen Staaten, einschließlich Österreich, je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls, negative Entscheidungen auch in Hinblick auf Staatsangehörige aus Marokko getroffen werden. Grundsätzlich ist nach der negativen Beendigung des Verfahrens eines Asylwerbers kein Dublinstaat dazu verpflichtet, den Aufenthalt des nunmehr dort illegal aufhältigen Fremden zu dulden oder diesem weitere Versorgungsleistungen in Form von Unterkunft und Ähnlichem zukommen zu lassen. Diese Konsequenz hätte ein Asylwerber in jedem Land, das die Dublin VO anwendet, zu tragen, zumal ein negativer Verfahrensausgang grundsätzlich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat bzw. eine Verpflichtung zum Verlassen des gemeinsamen Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten zur Folge hat. Systemische Mängel im rumänischen Asylverfahren sind auch hieraus nicht zu erkennen, zumal

den getroffenen Länderfeststellungen ein Rückkehrer nach Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO das Recht zur Stellung eines Folgeantrags hat (vgl. Seite 9 des angefochtenen Bescheides). Lediglich das Vorliegen einer negativen Entscheidung in einem anderen Dublinstaat rechtfertigt keinesfalls einen Selbsteintritt Österreichs.Generell ist auszuführen, dass allein der Umstand, dass gegenüber einem Asylwerber im zuständigen Dublinstaat eine negative Entscheidung ergangen ist, nicht dazu führen kann, das Asyl- und Refoulementverfahren dort in Frage zu stellen, da auch in anderen europäischen Staaten, einschließlich Österreich, je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls, negative Entscheidungen auch in Hinblick auf Staatsangehörige aus Marokko getroffen werden. Grundsätzlich ist nach der negativen Beendigung des Verfahrens eines Asylwerbers kein Dublinstaat dazu verpflichtet, den Aufenthalt des nunmehr dort illegal aufhältigen Fremden zu dulden oder diesem weitere Versorgungsleistungen in Form von Unterkunft und Ähnlichem zukommen zu lassen. Diese Konsequenz hätte ein Asylwerber in jedem Land, das die Dublin VO anwendet, zu tragen, zumal ein negativer Verfahrensausgang grundsätzlich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat bzw. eine Verpflichtung zum Verlassen des gemeinsamen Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten zur Folge hat. Systemische Mängel im rumänischen Asylverfahren sind auch hieraus nicht zu erkennen, zumal

den getroffenen Länderfeststellungen ein Rückkehrer nach Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO das Recht zur Stellung eines Folgeantrags hat vergleiche Seite 9 des angefochtenen Bescheides). Lediglich das Vorliegen einer negativen

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