1 lit. a sublit. iii) und lit. b der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
iii) und Litera b, der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Türkei, stellte am 10.09.2019 beim österreichischen Generalkonsulat Istanbul (ÖGK Istanbul) einen Antrag auf Ausstellung eines Schengen-Visums Typ C. Im Antragsformular wurde insbesondere Folgendes angegeben: Familienstand: ledig; derzeit berufliche Tätigkeit: "Ev Hamm"; Hauptzweck: Besuch von Familienangehörigen oder Freunden; Zielstaat(en): Österreich; Anzahl der Einreisen: Mehrfache Einreise; Dauer des geplanten Aufenthalts oder der Durchreise: 84 Tage; Schengen-Visa, die in den vergangenen drei Jahren erteilt wurden: keine; geplantes Ankunftsdatum im Schengen-Raum: 27.09.2019; geplantes Abreisedatum aus dem Schengen-Raum: 19.12.2019; einladende Person: XXXX (Onkel der Beschwerdeführerin); die Reisekosten und die Lebenserhaltungskosten während des Aufenthalts werden getragen von: anderer Seite; Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts: Bargeld.Im Antragsformular wurde insbesondere Folgendes angegeben: Familienstand: ledig; derzeit berufliche Tätigkeit: "Ev Hamm"; Hauptzweck: Besuch von Familienangehörigen oder Freunden; Zielstaat(en): Österreich; Anzahl der Einreisen: Mehrfache Einreise; Dauer des geplanten Aufenthalts oder der Durchreise: 84 Tage; Schengen-Visa, die in den vergangenen drei Jahren erteilt wurden: keine; geplantes Ankunftsdatum im Schengen-Raum: 27.09.2019; geplantes Abreisedatum aus dem Schengen-Raum: 19.12.2019; einladende Person: römisch 40 (Onkel der Beschwerdeführerin); die Reisekosten und die Lebenserhaltungskosten während des Aufenthalts werden getragen von: anderer Seite; Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts: Bargeld. Dem dazugehörigen "Antrag touristisch ÖGK Istanbul" ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin Pensionistin sei und bereits in Deutschland einen Visumantrag gestellt habe, der abgelehnt worden sei. Im Akt liegen folgende Dokumente auf: - Flugreservierung (Hinflug: Batman-Istanbul-Salzburg am XXXX .2019, Rückflug: Salzburg-Istanbul-Batman am XXXX .2019)- Flugreservierung (Hinflug: Batman-Istanbul-Salzburg am römisch 40 .2019, Rückflug: Salzburg-Istanbul-Batman am römisch 40 .2019) - Versicherungsbestätigung "VISA Travel Health Insurance Policy" für die Zeit des Aufenthaltes Verpflichtungserklärung der einladenden Person, bei "Bemerkungen" wurde Folgendes vermerkt: "Keinerlei KSV Einträge lt. Akt Auszug, die hohen mtl. Kosten entstehen durch eine 24 Stunden Pflege mtl. 1.890,- EUR, diese würden bei Einreise der Nichte entfallen, es wird auch auf den hohen Kontostand von 81.508,53 EUR hingewiesen." - Kontoauszug der Beschwerdeführerin - Dokument in türkischer Sprache - Tabelle in Türkisch - Passkopie der Beschwerdeführerin In einer Aufforderung zur Stellungnahme des ÖGK Istanbul, datiert mit 11.09.2019, wurde der Beschwerdeführerin Parteiengehör eingeräumt und ausgeführt, dass ihre Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, nicht festgestellt werden habe könne. Es würden begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Angaben bestehen. Als genaue Begründung wurde angegeben, die Beschwerdeführerin habe ein Visum für einen Zeitraum von 84 Tagen beantragt. Grund des Antrages sei ein Familienbesuch. Ein Nachweis der Verwandtschaft sei nicht erbracht worden. Die Beschwerdeführerin weise ein regelmäßiges Einkommen in der Höhe von 1400 TL (das seien etwa 220 Euro) nach. Es sei nicht nachvollziehbar, aus welchen Mitteln in Hinblick auf das Einkommen der Lebensunterhalt in der Türkei und eine Reise finanziert werden könne. Einmalerläge auf Bankkonten seien kein Nachweis der gesicherten Lebensführung im Heimatland. Die Beschwerdeführerin sei ledig. Sie sei derzeit ohne Beruf. Sie verfüge über keine Vor-Visa der Schengener Staaten. Daher würden Zweifel an ihrer gesicherten Lebensführung, der Verwurzelung und der Wiederausreise bestehen. Mit Schreiben vom 17.09.2019 versicherte die Beschwerdeführerin nach Ablauf ihres Aufenthaltsvisums in die Türkei zurückzukehren. Der Einlader sei ein Cousin väterlicherseits, da dieser älter sei, nenne sie ihn aus Respekt "Onkel". Sie habe ihn nie gesehen, er lebe seit 1958 in Deutschland und seit zehn Jahren in Österreich. Durch den Schlaganfall sei er schwer krank, schwer behindert und pflegebedürftig. Er sei zu 90% behindert. Es sei sein Wunsch sie zu sehen, auch die österreichische Polizei kenne den Fall und habe einen Einladungszeitraum von 15.09.2019 bis 15.09.2020 angegeben. Ihre namentlich genannte Tochter sei verheiratet und in der Türkei wohnhaft. Sie habe ihre Tochter alleine großgezogen und sie würde sich niemals von ihr trennen, geschweige denn im Ausland leben. Ihre Tochter würde sie sehr brauchen und sie seien sehr miteinander verbunden. Ferner würden all ihre Geschwister in der Türkei leben, sie würde ihre Familie gegen nichts in der Welt mit dem Ausland austauschen. Ihre Familie sei ihr Lebensunterhalt. Außerdem beziehe sie in der Türkei eine monatlich fortlaufende Rente. Sie habe im Juni 2016 die Wohnung, in der sie wohne, auf Raten gekauft und sie sei weiterhin gezwungen die monatlichen Raten hierfür zu tilgen. Sie habe lediglich ein Visum beantragt um einen Besuch abzustatten. Sie wolle sehr gerne zum ersten Mal in ihrem Leben ihren kranken Onkel, der 86 Jahre alt sei, besuchen. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.09.2019 verweigerte das ÖGK Istanbul die Erteilung des beantragten Visums mit der Begründung, die Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, habe nicht festgestellt werden können. Die Beschwerdeführerin wiederholte mit Schreiben vom 20.10.2019 erneut das Vorbringen vom 17.09.2019 und legte zwei Dokumente auf Türkisch bei. Mit Verbesserungsauftrag vom 22.10.2019 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, die Pensionsbestätigung, Kontoauszüge, Kaufvertrag und den Personenstandsregisterauszug unter Anschluss einer Übersetzung in die deutsche Sprache innerhalb einer Woche ab Zustellung dieses Schreibens wieder vorzulegen. Die Übersetzungen wurden am 28.10.2019 dem ÖGK Istanbul übermittelt. Am 05.12.2019 erließ das ÖGK Istanbul eine Beschwerdevorentscheidung, mit welcher die Beschwerde gegen den Bescheid des ÖGK Istanbuls vom 23.09.2019
GVG als unbegründet abgewiesen wurde.Am 05.12.2019 erließ das ÖGK Istanbul eine Beschwerdevorentscheidung, mit welcher die Beschwerde gegen den Bescheid des ÖGK Istanbuls vom 23.09.2019
Paragraph 14 °, A, b, s, 1°VwGVG als unbegründet abgewiesen wurde. In den Entscheidungsgründen wurde angegeben, die Beschwerdeführerin habe die Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen nicht hinreichend begründet. Dass die erwachsene, verheiratete Tochter in der Türkei lebe, bilde ebenso wenig wie der im Antrag angegebene Familienstand "ledig" einen Anhaltspunkt für eine gesicherte Wiederausreise. Die Pension in der Höhe von ca. 1500,00 TL bilde kein Indiz für die Annahme eines Verbleibes mit einer gesicherten Lebensführung in der Türkei, vor allem, da die Beschwerdeführerin laut eigenen Angaben auch mit einer Kreditrückzahlung belastet sei und dieser Betrag weit unter dem türkischen Mindesteinkommen von 2020,00 TL liege. Aktuelle Kontoauszüge, bis auf das Kreditkonto, seien nicht vorgelegt worden. Wenn die Beschwerdeführerin behaupte, sie habe ein Flugticket gebucht, so sei zu entgegnen, dass es sich dabei lediglich um eine Flugreservierung handle. Im mit "Einspruch" betiteltem Schreiben der Beschwerdeführerin vom 17.12.2019 wurde ein Vorlageantrag eingebracht. Zusätzlich zu dem bereits Vorgebrachten wurde ausgeführt, es sei richtig, dass die Beschwerdeführerin ledig sei. Sie habe lediglich "religiös" [sic] geheiratet. Sie hätten sich getrennt, daher habe sie ihre Tochter alleine großgezogen. Wie bereits erwähnt, sei sie an die Rückkehr nach Ablauf des Visums in ihre Heimat gebunden, da dort ihre Familie, ihr Wohnsitz sowie ihre Wohnung seien, die auf ihre Rückkehr warten würden. Dem Schreiben beigelegt waren die bereits vorgelegten übersetzen Dokumente. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 20.01.2020, wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte."Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte." §§ 11, 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lauten:Paragraphen 11, 11 a, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lauten: "Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11.
Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.
Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Suchkriterien
Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodexes festgesetzten Richtbeträge herangezogen. Der Nachweis einer Kostenübernahme und/oder einer privaten Unterkunft kann ebenfalls das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts belegen.
1 lit. b Visakodex ist einem Antragsteller ein Visum unter anderem dann zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.
, Absatz eins, Litera b, Visakodex ist einem Antragsteller ein Visum unter anderem dann zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Wie sich bereits aus den Erwägungen zur Beweiswürdigung ergibt, sind die Angaben der Beschwerdeführerin, wonach sie in ihrem Herkunftsland verwurzelt sei und daher auch die Absicht habe, Österreich vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder zu verlassen, unglaubwürdig. Gegen eine Ausreiseabsicht sprechen folgende Umstände: Die Beschwerdeführerin ist in ihrem Herkunftsland Pensionistin, abgesehen von einer Wohnung die sie mit Hilfe eines Kredits gekauft hat und den sie noch zurückzahlen muss, verfügt sie über kein nennenswertes Vermögen, eine wirtschaftliche Verwurzelung in der Heimat ist daher nicht erkennbar und sie ist zudem ledig. In ihrem Heimatland lebt zwar ihre Tochter, diese ist aber erwachsen und lebt mit ihr nicht im gemeinsamen Haushalt. Auch eine finanzielle oder sonstige Abhängigkeit wurde nicht vorgebracht. Dass auch Geschwister von ihr in ihrem Heimatland wohnen, führte die Beschwerdeführerin zwar an, aber auch hier wurde keine Abhängigkeit behauptet. Eine tiefergehende familiäre Verwurzelung in der Heimat ist daher nicht erkennbar, und zudem befindet sich ihr Onkel sowie dessen Familie in Österreich. Die Angabe der Beschwerdeführerin, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder verlassen zu wollen, war daher nicht glaubwürdig, sodass schon aus diesem Grunde das beantragte Visum
1 lit. b Visakodex zu verweigern war.Die Angabe der Beschwerdeführerin, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder verlassen zu wollen, war daher nicht glaubwürdig, sodass schon aus diesem Grunde das beantragte Visum
Der Vollständigkeit halber ist zudem auszuführen:
1 lit. a iii) Visakodex ist ein Visum unter anderem dann zu verweigern, wenn der Antragsteller nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben.
, Absatz eins, Litera a, iii) Visakodex ist ein Visum unter anderem dann zu verweigern, wenn der Antragsteller nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben. Die Beschwerdeführerin selbst verfügt über keine ausreichenden finanziellen Mittel, auf die sie während des geplanten Aufenthaltes zurückgreifen könnte. Wie im Einreiseantrag und in der elektronischen Verpflichtungserklärung angegeben, wolle die einladende Person für alle Kosten der Beschwerdeführerin während ihres Aufenthaltes in Österreich aufkommen. Die einladende Person verfügt über ein monatliches Einkommen als Rentnerin in der Höhe von 254,80 EUR und ihren Kontostand legte sie mit 81.508,53 EUR dar. Ihre Mietkosten betragen 1.320,- EUR, die Betriebskosten 100,- EUR und sie hat regelmäßige monatliche Zahlungen in der Höhe von 2833,79,- EUR zu bestreiten. Laut Anmerkung in der elektronischen Verpflichtungserklärung würden die hohen mtl. Kosten durch eine 24 Stunden Pflege entstehen, diese würden bei Einreise der Beschwerdeführerin entfallen. Zudem werde auf den hohen Kontostand hingewiesen. Zur Frage, wann bzw. ab welcher Höhe "ausreichende Mittel" iSd genannten Bestimmung vorhanden sind, hat der VwGH beispielhaft etwa in seinem Erkenntnis vom 28.08.2012, Zl. 2012/21/0100, erkannt, dass "in Anbetracht der Belastung durch die in der Verpflichtungserklärung angegebenen Mietzahlungen und Unterhaltspflichten - nicht nachvollziehbar (sei), warum das jedenfalls über dem Ausgleichszulagenrichtsatz für Ehepaare liegende Einkommen des Ehemannes der Beschwerdeführerin, bei dem sie offenbar wohnen kann, nicht ausreichend sein sollte, um ihren neunzigtägigen Aufenthalt und die Wiederausreise zu finanzieren." Der Ausgleichszulagenrichtsatz für eine Einzelperson im gemeinsamen Haushalt beträgt im Jahr 2018 monatlich brutto 966,65 EUR. (vgl. dazu https://www.oesterreich.gv.at/themen/arbeit_und_pension/pension/Seite.270224.html)vergleiche dazu https://www.oesterreich.gv.at/themen/arbeit_und_pension/pension/Seite.270224.html) Wenn man diesen Ausgleichszulagenrichtsatz als Richtwert für ausreichende Mittel iSd Visakodex heranzieht, ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin für einen 90-tägigen bzw. dreimonatigen Aufenthalt im Bundesgebiet errechnet 2.7899,95 EUR benötigen würde. Die Beschwerdeführerin selbst, die keinen Auszug eines Bankkontos vorlegte, der auf genügend eigene finanzielle Mittel schließen lassen hätte können, und die lediglich Eigentümerin einer Wohnung ist, die mit einem Kredit belastet ist, der weit über ihre Einnahmen hinausgeht, ist als mittellos anzusehen. Die zumindest erforderlichen Mittel übersteigen aber auch deutlich die Möglichkeiten der einladenden Person. Zwar verfügt diese über einen hohen Kontostand, die monatlichen Ausgaben übersteigen allerdings bei weitem die Einnahmen. Wenn vorgebracht wird, dass die Kosten für die Pflegekraft entfallen würden, wenn die Beschwerdeführerin die Pflege ihres Onkels übernehmen würde, ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin beim Einreiseantrag angab, lediglich zu Besuch zu kommen. In der elektronischen Verpflichtungserklärung wurde als Reisezweck hingegen angegeben "Pflege des Onkels". Auch durch die Angabe, dass die Beschwerdeführerin nach Österreich kommen will, um ihren Onkel zu pflegen, wodurch die Intension erkennbar erscheint, dass offensichtlich dadurch auf eine Pflegekraft für diesen Onkel verzichtet werden kann, ergibt sich ein Indiz, dass der Rückkehrwille nicht vorhanden ist. Selbst wenn man den als Bruttobetrag normierten Ausgleichszulagenrichtsatz von monatlich 966,65 EUR quasi "nettobereinigen" und die anfallende Sozialversicherung (Steuer fällt keine an) von ca. 146,16 EUR (vgl. https://bruttonetto.arbeiterkammer.at/) herausrechnen würde, wären die Mittel der einladenden Person als zu knapp bemessen zu qualifizieren.Selbst wenn man den als Bruttobetrag normierten Ausgleichszulagenrichtsatz von monatlich 966,65 EUR quasi "nettobereinigen" und die anfallende Sozialversicherung (Steuer fällt keine an) von ca. 146,16 EUR vergleiche https://bruttonetto.arbeiterkammer.at/) herausrechnen würde, wären die Mittel der einladenden Person als zu knapp bemessen zu qualifizieren. Von daher war das beantragte Visum auch
1 lit. a sublit. iii) mangels Nachweis von ausreichenden finanziellen Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des geplanten Aufenthalts der Beschwerdeführerin zu verweigern.Von daher war das beantragte Visum auch
iii) mangels Nachweis von ausreichenden finanziellen Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des geplanten Aufenthalts der Beschwerdeführerin zu verweigern. Aus den dargelegten Gründen war in Folge auch die vorliegende Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht abzuweisen.
2 FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im den vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei obigen Erwägungen wiedergegeben.Im den vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei obigen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W240.2227647.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.