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{'item': 'W240 2227647-1'}

Obsah (9)Art. 32Art. 133§ 14Art. 130Artikel 8Artikel 15Artikel 34§ 11a§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.04.2020 GeschäftszahlW240 2227647-1 SpruchW240 2227647-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richteri

Art. 32Abs.

1 lit. a sublit. iii) und lit. b der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Artikel 32, Absatz eins, Litera a, sublit.

iii) und Litera b, der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Türkei, stellte am 10.09.2019 beim österreichischen Generalkonsulat Istanbul (ÖGK Istanbul) einen Antrag auf Ausstellung eines Schengen-Visums Typ C. Im Antragsformular wurde insbesondere Folgendes angegeben: Familienstand: ledig; derzeit berufliche Tätigkeit: "Ev Hamm"; Hauptzweck: Besuch von Familienangehörigen oder Freunden; Zielstaat(en): Österreich; Anzahl der Einreisen: Mehrfache Einreise; Dauer des geplanten Aufenthalts oder der Durchreise: 84 Tage; Schengen-Visa, die in den vergangenen drei Jahren erteilt wurden: keine; geplantes Ankunftsdatum im Schengen-Raum: 27.09.2019; geplantes Abreisedatum aus dem Schengen-Raum: 19.12.2019; einladende Person: XXXX (Onkel der Beschwerdeführerin); die Reisekosten und die Lebenserhaltungskosten während des Aufenthalts werden getragen von: anderer Seite; Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts: Bargeld.Im Antragsformular wurde insbesondere Folgendes angegeben: Familienstand: ledig; derzeit berufliche Tätigkeit: "Ev Hamm"; Hauptzweck: Besuch von Familienangehörigen oder Freunden; Zielstaat(en): Österreich; Anzahl der Einreisen: Mehrfache Einreise; Dauer des geplanten Aufenthalts oder der Durchreise: 84 Tage; Schengen-Visa, die in den vergangenen drei Jahren erteilt wurden: keine; geplantes Ankunftsdatum im Schengen-Raum: 27.09.2019; geplantes Abreisedatum aus dem Schengen-Raum: 19.12.2019; einladende Person: römisch 40 (Onkel der Beschwerdeführerin); die Reisekosten und die Lebenserhaltungskosten während des Aufenthalts werden getragen von: anderer Seite; Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts: Bargeld. Dem dazugehörigen "Antrag touristisch ÖGK Istanbul" ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin Pensionistin sei und bereits in Deutschland einen Visumantrag gestellt habe, der abgelehnt worden sei. Im Akt liegen folgende Dokumente auf: - Flugreservierung (Hinflug: Batman-Istanbul-Salzburg am XXXX .2019, Rückflug: Salzburg-Istanbul-Batman am XXXX .2019)- Flugreservierung (Hinflug: Batman-Istanbul-Salzburg am römisch 40 .2019, Rückflug: Salzburg-Istanbul-Batman am römisch 40 .2019) - Versicherungsbestätigung "VISA Travel Health Insurance Policy" für die Zeit des Aufenthaltes Verpflichtungserklärung der einladenden Person, bei "Bemerkungen" wurde Folgendes vermerkt: "Keinerlei KSV Einträge lt. Akt Auszug, die hohen mtl. Kosten entstehen durch eine 24 Stunden Pflege mtl. 1.890,- EUR, diese würden bei Einreise der Nichte entfallen, es wird auch auf den hohen Kontostand von 81.508,53 EUR hingewiesen." - Kontoauszug der Beschwerdeführerin - Dokument in türkischer Sprache - Tabelle in Türkisch - Passkopie der Beschwerdeführerin In einer Aufforderung zur Stellungnahme des ÖGK Istanbul, datiert mit 11.09.2019, wurde der Beschwerdeführerin Parteiengehör eingeräumt und ausgeführt, dass ihre Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, nicht festgestellt werden habe könne. Es würden begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Angaben bestehen. Als genaue Begründung wurde angegeben, die Beschwerdeführerin habe ein Visum für einen Zeitraum von 84 Tagen beantragt. Grund des Antrages sei ein Familienbesuch. Ein Nachweis der Verwandtschaft sei nicht erbracht worden. Die Beschwerdeführerin weise ein regelmäßiges Einkommen in der Höhe von 1400 TL (das seien etwa 220 Euro) nach. Es sei nicht nachvollziehbar, aus welchen Mitteln in Hinblick auf das Einkommen der Lebensunterhalt in der Türkei und eine Reise finanziert werden könne. Einmalerläge auf Bankkonten seien kein Nachweis der gesicherten Lebensführung im Heimatland. Die Beschwerdeführerin sei ledig. Sie sei derzeit ohne Beruf. Sie verfüge über keine Vor-Visa der Schengener Staaten. Daher würden Zweifel an ihrer gesicherten Lebensführung, der Verwurzelung und der Wiederausreise bestehen. Mit Schreiben vom 17.09.2019 versicherte die Beschwerdeführerin nach Ablauf ihres Aufenthaltsvisums in die Türkei zurückzukehren. Der Einlader sei ein Cousin väterlicherseits, da dieser älter sei, nenne sie ihn aus Respekt "Onkel". Sie habe ihn nie gesehen, er lebe seit 1958 in Deutschland und seit zehn Jahren in Österreich. Durch den Schlaganfall sei er schwer krank, schwer behindert und pflegebedürftig. Er sei zu 90% behindert. Es sei sein Wunsch sie zu sehen, auch die österreichische Polizei kenne den Fall und habe einen Einladungszeitraum von 15.09.2019 bis 15.09.2020 angegeben. Ihre namentlich genannte Tochter sei verheiratet und in der Türkei wohnhaft. Sie habe ihre Tochter alleine großgezogen und sie würde sich niemals von ihr trennen, geschweige denn im Ausland leben. Ihre Tochter würde sie sehr brauchen und sie seien sehr miteinander verbunden. Ferner würden all ihre Geschwister in der Türkei leben, sie würde ihre Familie gegen nichts in der Welt mit dem Ausland austauschen. Ihre Familie sei ihr Lebensunterhalt. Außerdem beziehe sie in der Türkei eine monatlich fortlaufende Rente. Sie habe im Juni 2016 die Wohnung, in der sie wohne, auf Raten gekauft und sie sei weiterhin gezwungen die monatlichen Raten hierfür zu tilgen. Sie habe lediglich ein Visum beantragt um einen Besuch abzustatten. Sie wolle sehr gerne zum ersten Mal in ihrem Leben ihren kranken Onkel, der 86 Jahre alt sei, besuchen. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.09.2019 verweigerte das ÖGK Istanbul die Erteilung des beantragten Visums mit der Begründung, die Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, habe nicht festgestellt werden können. Die Beschwerdeführerin wiederholte mit Schreiben vom 20.10.2019 erneut das Vorbringen vom 17.09.2019 und legte zwei Dokumente auf Türkisch bei. Mit Verbesserungsauftrag vom 22.10.2019 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, die Pensionsbestätigung, Kontoauszüge, Kaufvertrag und den Personenstandsregisterauszug unter Anschluss einer Übersetzung in die deutsche Sprache innerhalb einer Woche ab Zustellung dieses Schreibens wieder vorzulegen. Die Übersetzungen wurden am 28.10.2019 dem ÖGK Istanbul übermittelt. Am 05.12.2019 erließ das ÖGK Istanbul eine Beschwerdevorentscheidung, mit welcher die Beschwerde gegen den Bescheid des ÖGK Istanbuls vom 23.09.2019

§ 14°Abs. 1°Vw

GVG als unbegründet abgewiesen wurde.Am 05.12.2019 erließ das ÖGK Istanbul eine Beschwerdevorentscheidung, mit welcher die Beschwerde gegen den Bescheid des ÖGK Istanbuls vom 23.09.2019

Paragraph 14 °, A, b, s, 1°VwGVG als unbegründet abgewiesen wurde. In den Entscheidungsgründen wurde angegeben, die Beschwerdeführerin habe die Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen nicht hinreichend begründet. Dass die erwachsene, verheiratete Tochter in der Türkei lebe, bilde ebenso wenig wie der im Antrag angegebene Familienstand "ledig" einen Anhaltspunkt für eine gesicherte Wiederausreise. Die Pension in der Höhe von ca. 1500,00 TL bilde kein Indiz für die Annahme eines Verbleibes mit einer gesicherten Lebensführung in der Türkei, vor allem, da die Beschwerdeführerin laut eigenen Angaben auch mit einer Kreditrückzahlung belastet sei und dieser Betrag weit unter dem türkischen Mindesteinkommen von 2020,00 TL liege. Aktuelle Kontoauszüge, bis auf das Kreditkonto, seien nicht vorgelegt worden. Wenn die Beschwerdeführerin behaupte, sie habe ein Flugticket gebucht, so sei zu entgegnen, dass es sich dabei lediglich um eine Flugreservierung handle. Im mit "Einspruch" betiteltem Schreiben der Beschwerdeführerin vom 17.12.2019 wurde ein Vorlageantrag eingebracht. Zusätzlich zu dem bereits Vorgebrachten wurde ausgeführt, es sei richtig, dass die Beschwerdeführerin ledig sei. Sie habe lediglich "religiös" [sic] geheiratet. Sie hätten sich getrennt, daher habe sie ihre Tochter alleine großgezogen. Wie bereits erwähnt, sei sie an die Rückkehr nach Ablauf des Visums in ihre Heimat gebunden, da dort ihre Familie, ihr Wohnsitz sowie ihre Wohnung seien, die auf ihre Rückkehr warten würden. Dem Schreiben beigelegt waren die bereits vorgelegten übersetzen Dokumente. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 20.01.2020, wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Türkei, stellte am 10.09.2019 beim österreichischen Generalkonsulat Istanbul einen Antrag auf Ausstellung eines Schengen-Visums Typ C für eine mehrfache Einreise für die Dauer von 84 Tagen; als Reisezweck wurde "Besuch von Familienangehörigen oder Freunden" angegeben. Als einladende Person wurde XXXX angeführt, der ihr Cousin väterlicherseits sei.Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Türkei, stellte am 10.09.2019 beim österreichischen Generalkonsulat Istanbul einen Antrag auf Ausstellung eines Schengen-Visums Typ C für eine mehrfache Einreise für die Dauer von 84 Tagen; als Reisezweck wurde "Besuch von Familienangehörigen oder Freunden" angegeben. Als einladende Person wurde römisch 40 angeführt, der ihr Cousin väterlicherseits sei. Im Verfahren wurde von der einladenden Person eine elektronische Verpflichtungserklärung (EVE) vorgelegt, aus der ihr monatliches Nettoeinkommen als Rentnerin in Höhe von 254,80 EUR undeinem Kontostand in der Höhe von 81.508,53 EUR regelmäßige monatliche Zahlungen in der Höhe von € 2.833,79 entgegenstehen. Die Beschwerdeführerin ist Pensionistin und ledig. Ihren monatlichen Verbindlichkeiten in der Höhe von 439,52 TL (etwa 64 EURO) aus einem Immobilienkauf stehen Einnahmen in der Höhe von 1516,88 TL (etwa 222 EURO) gegenüber. Die erwachsene Tochter der Beschwerdeführerin und ihre Geschwister leben in der Türkei. Die Beschwerdeführerin schloss eine Krankenversicherung ab. Ein Hin- bzw. Rückflug für die Beschwerdeführerin wurde nicht gebucht. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer beabsichtigten Einreise ins Bundesgebiet tatsächlich den von ihr angegebenen Reisezweck erfüllen möchte. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Visums aus dem Bundesgebiet wieder auszureisen. Es wurde bereits ein Visumantrag der Beschwerdeführerin von Deutschland abgewiesen.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Verfahrensgang sowie zum Inhalt der vorgelegten Unterlagen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt des ÖGK Istanbuls, insbesondere aus den schriftlichen Eingaben der Beschwerdeführerin sowie aus allen in Vorlage gebrachten Unterlagen. Die negative Feststellung bezüglich der nicht gesicherten Wiederausreise der Beschwerdeführerin vor Ablauf des Visums ergibt sich aus dem Umstand, dass seitens der Beschwerdeführerin keine familiäre oder wirtschaftliche Verwurzelung in der Heimat dargetan wurde. Die Beschwerdeführerin ist Pensionistin, was gegen eine wirtschaftliche Verwurzelung spricht. Zudem ist die Beschwerdeführerin ledig. Auch wenn die Tochter der Beschwerdeführerin sowie etwaige Geschwister in ihrem Heimatland leben, kann daran keine Bindung erkannt werden, die die Beschwerdeführerin nicht von Österreich aus aufrechterhalten kann. Zudem ist die Tochter der Beschwerdeführerin erwachsen, lebt mit dieser nicht im gemeinsamen Haushalt und eine finanzielle oder sonstige Abhängigkeit wurde nicht behauptet. Daher ist der belangten Behörde darin zu folgen, dass eine Verwurzelung der Beschwerdeführerin im Heimatland nicht dargetan wurde, sodass eine tatsächliche Ausreiseabsicht in die Türkei nicht glaubhaft ist. Die Feststellung zum deutschen Visaablehnungsantrag ergibt sich aus dem Beiblatt "SV Antrag touristisch ÖGK Istanbul" zum Einreiseantrag der Beschwerdeführerin.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) lauten wie folgt: "§
  4. Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger). Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Anzuwendendes Recht §
  5. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte."Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte." §§ 11, 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lauten:Paragraphen 11, 11 a, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lauten: "Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11.

(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11,
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen

Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.

(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen

Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.

(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6)Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3, FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8)Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
(9)Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§ 2 Abs. 4 Z 13) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.
(9)Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13,) ist Artikel 23, Absatz eins bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a.
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a,
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt."
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt." Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) lauten wie folgt: "Ziel und Geltungsbereich Art. 1
(1)Mit dieser Verordnung werden die Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum festgelegt.Artikel eins,
(1)Mit dieser Verordnung werden die Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum festgelegt. (... ) Behörden mit Zuständigkeit für die Beteiligung an Antragsverfahren Art. 4
(1)Anträge werden von den Konsulaten geprüft und beschieden.Artikel 4,
(1)Anträge werden von den Konsulaten geprüft und beschieden. (...) Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung Art. 21
(1)Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.Artikel 21,
(1)Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.
(2)Zu jedem Antrag wird das VIS

Artikel 8Absatz 2 und Artikel 15 der VIS-Verordnung abgefragt.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Suchkriterien

Artikel 15der VIS-Verordnung voll und ganz verwendet werden, um falsche Ablehnungen und Identifizierungen zu vermeiden.

(3)Bei der Kontrolle, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen erfüllt, prüft das Konsulat,
  1. a)dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
  2. b)ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind und ob er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
  3. c)ob der Antragsteller im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
  4. d)ob der Antragsteller keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Nummer 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt und ob er insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist;
  5. e)ob der Antragsteller, soweit erforderlich, im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung ist.
(4)Das Konsulat prüft gegebenenfalls anhand der Dauer früherer und geplanter Aufenthalte, ob der Antragsteller die zulässige Gesamtaufenthaltsdauer im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht überschritten hat, ungeachtet etwaiger rechtmäßiger Aufenthalte aufgrund eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Aufenthaltstitels.
(5)Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts während des geplanten Aufenthalts werden nach der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) nach Maßgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte bewertet, die um die Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden; hierzu werden die von den Mitgliedstaaten

Artikel 34

Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodexes festgesetzten Richtbeträge herangezogen. Der Nachweis einer Kostenübernahme und/oder einer privaten Unterkunft kann ebenfalls das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts belegen.

(6)Bei der Prüfung eines Antrags auf ein Visum für den Flughafentransit überprüft das Konsulat insbesondere Folgendes:
  1. a)dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
  2. b)den Ausgangs- und Zielort des betreffenden Drittstaatsangehörigen und die Kohärenz der geplanten Reiseroute und des Flughafentransits;
  3. c)den Nachweis der Weiterreise zum Endbestimmungsland.
(7)Die Prüfung eines Antrags stützt sich insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen. Visumverweigerung Art. 32
(1)Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,Artikel 32,
(1)Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,
  1. a)wenn der Antragsteller:
  2. i)ein Reisedokument vorlegt, das falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
  3. ii)den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet; iii) nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
  4. iv)sich im laufenden Sechsmonatszeitraum bereits drei Monate im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten hat;
  5. v)im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
  6. vi)als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats eingestuft wird, insbesondere wenn er in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist; oder vii) nicht nachweist, dass er, soweit erforderlich, über eine angemessene und gültige Reisekrankenversicherung verfügt; oder
  7. b)wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.
(2)Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI mitgeteilt.
(2)Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang römisch sechs mitgeteilt.
(3)Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang VI.
(3)Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang römisch sechs. (...)"

Art. 32Abs.

1 lit. b Visakodex ist einem Antragsteller ein Visum unter anderem dann zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.

Artikel 32

, Absatz eins, Litera b, Visakodex ist einem Antragsteller ein Visum unter anderem dann zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Wie sich bereits aus den Erwägungen zur Beweiswürdigung ergibt, sind die Angaben der Beschwerdeführerin, wonach sie in ihrem Herkunftsland verwurzelt sei und daher auch die Absicht habe, Österreich vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder zu verlassen, unglaubwürdig. Gegen eine Ausreiseabsicht sprechen folgende Umstände: Die Beschwerdeführerin ist in ihrem Herkunftsland Pensionistin, abgesehen von einer Wohnung die sie mit Hilfe eines Kredits gekauft hat und den sie noch zurückzahlen muss, verfügt sie über kein nennenswertes Vermögen, eine wirtschaftliche Verwurzelung in der Heimat ist daher nicht erkennbar und sie ist zudem ledig. In ihrem Heimatland lebt zwar ihre Tochter, diese ist aber erwachsen und lebt mit ihr nicht im gemeinsamen Haushalt. Auch eine finanzielle oder sonstige Abhängigkeit wurde nicht vorgebracht. Dass auch Geschwister von ihr in ihrem Heimatland wohnen, führte die Beschwerdeführerin zwar an, aber auch hier wurde keine Abhängigkeit behauptet. Eine tiefergehende familiäre Verwurzelung in der Heimat ist daher nicht erkennbar, und zudem befindet sich ihr Onkel sowie dessen Familie in Österreich. Die Angabe der Beschwerdeführerin, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder verlassen zu wollen, war daher nicht glaubwürdig, sodass schon aus diesem Grunde das beantragte Visum

Art. 32Abs.

1 lit. b Visakodex zu verweigern war.Die Angabe der Beschwerdeführerin, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder verlassen zu wollen, war daher nicht glaubwürdig, sodass schon aus diesem Grunde das beantragte Visum

Artikel 32, Absatz eins, Litera b, Visakodex zu verweigern war.

Der Vollständigkeit halber ist zudem auszuführen:

Art. 32Abs.

1 lit. a iii) Visakodex ist ein Visum unter anderem dann zu verweigern, wenn der Antragsteller nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben.

Artikel 32

, Absatz eins, Litera a, iii) Visakodex ist ein Visum unter anderem dann zu verweigern, wenn der Antragsteller nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben. Die Beschwerdeführerin selbst verfügt über keine ausreichenden finanziellen Mittel, auf die sie während des geplanten Aufenthaltes zurückgreifen könnte. Wie im Einreiseantrag und in der elektronischen Verpflichtungserklärung angegeben, wolle die einladende Person für alle Kosten der Beschwerdeführerin während ihres Aufenthaltes in Österreich aufkommen. Die einladende Person verfügt über ein monatliches Einkommen als Rentnerin in der Höhe von 254,80 EUR und ihren Kontostand legte sie mit 81.508,53 EUR dar. Ihre Mietkosten betragen 1.320,- EUR, die Betriebskosten 100,- EUR und sie hat regelmäßige monatliche Zahlungen in der Höhe von 2833,79,- EUR zu bestreiten. Laut Anmerkung in der elektronischen Verpflichtungserklärung würden die hohen mtl. Kosten durch eine 24 Stunden Pflege entstehen, diese würden bei Einreise der Beschwerdeführerin entfallen. Zudem werde auf den hohen Kontostand hingewiesen. Zur Frage, wann bzw. ab welcher Höhe "ausreichende Mittel" iSd genannten Bestimmung vorhanden sind, hat der VwGH beispielhaft etwa in seinem Erkenntnis vom 28.08.2012, Zl. 2012/21/0100, erkannt, dass "in Anbetracht der Belastung durch die in der Verpflichtungserklärung angegebenen Mietzahlungen und Unterhaltspflichten - nicht nachvollziehbar (sei), warum das jedenfalls über dem Ausgleichszulagenrichtsatz für Ehepaare liegende Einkommen des Ehemannes der Beschwerdeführerin, bei dem sie offenbar wohnen kann, nicht ausreichend sein sollte, um ihren neunzigtägigen Aufenthalt und die Wiederausreise zu finanzieren." Der Ausgleichszulagenrichtsatz für eine Einzelperson im gemeinsamen Haushalt beträgt im Jahr 2018 monatlich brutto 966,65 EUR. (vgl. dazu https://www.oesterreich.gv.at/themen/arbeit_und_pension/pension/Seite.270224.html)vergleiche dazu https://www.oesterreich.gv.at/themen/arbeit_und_pension/pension/Seite.270224.html) Wenn man diesen Ausgleichszulagenrichtsatz als Richtwert für ausreichende Mittel iSd Visakodex heranzieht, ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin für einen 90-tägigen bzw. dreimonatigen Aufenthalt im Bundesgebiet errechnet 2.7899,95 EUR benötigen würde. Die Beschwerdeführerin selbst, die keinen Auszug eines Bankkontos vorlegte, der auf genügend eigene finanzielle Mittel schließen lassen hätte können, und die lediglich Eigentümerin einer Wohnung ist, die mit einem Kredit belastet ist, der weit über ihre Einnahmen hinausgeht, ist als mittellos anzusehen. Die zumindest erforderlichen Mittel übersteigen aber auch deutlich die Möglichkeiten der einladenden Person. Zwar verfügt diese über einen hohen Kontostand, die monatlichen Ausgaben übersteigen allerdings bei weitem die Einnahmen. Wenn vorgebracht wird, dass die Kosten für die Pflegekraft entfallen würden, wenn die Beschwerdeführerin die Pflege ihres Onkels übernehmen würde, ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin beim Einreiseantrag angab, lediglich zu Besuch zu kommen. In der elektronischen Verpflichtungserklärung wurde als Reisezweck hingegen angegeben "Pflege des Onkels". Auch durch die Angabe, dass die Beschwerdeführerin nach Österreich kommen will, um ihren Onkel zu pflegen, wodurch die Intension erkennbar erscheint, dass offensichtlich dadurch auf eine Pflegekraft für diesen Onkel verzichtet werden kann, ergibt sich ein Indiz, dass der Rückkehrwille nicht vorhanden ist. Selbst wenn man den als Bruttobetrag normierten Ausgleichszulagenrichtsatz von monatlich 966,65 EUR quasi "nettobereinigen" und die anfallende Sozialversicherung (Steuer fällt keine an) von ca. 146,16 EUR (vgl. https://bruttonetto.arbeiterkammer.at/) herausrechnen würde, wären die Mittel der einladenden Person als zu knapp bemessen zu qualifizieren.Selbst wenn man den als Bruttobetrag normierten Ausgleichszulagenrichtsatz von monatlich 966,65 EUR quasi "nettobereinigen" und die anfallende Sozialversicherung (Steuer fällt keine an) von ca. 146,16 EUR vergleiche https://bruttonetto.arbeiterkammer.at/) herausrechnen würde, wären die Mittel der einladenden Person als zu knapp bemessen zu qualifizieren. Von daher war das beantragte Visum auch

Art. 32Abs.

1 lit. a sublit. iii) mangels Nachweis von ausreichenden finanziellen Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des geplanten Aufenthalts der Beschwerdeführerin zu verweigern.Von daher war das beantragte Visum auch

Artikel 32, Absatz eins, Litera a, sublit.

iii) mangels Nachweis von ausreichenden finanziellen Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des geplanten Aufenthalts der Beschwerdeführerin zu verweigern. Aus den dargelegten Gründen war in Folge auch die vorliegende Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht abzuweisen.

§ 11aAbs.

2 FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id

F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im den vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei obigen Erwägungen wiedergegeben.Im den vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei obigen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W240.2227647.1.00

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