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{'item': 'W260 2203097-1'}

Obsah (10)Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 46§ 55§§ 4Art. 2Art. 3

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.04.2020 GeschäftszahlW260 2203097-1 SpruchW260 2203097-1/15E IM NAMENDER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Rich

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. XXXX (im Folgenden "Beschwerdeführer") reiste illegal ins Bundesgebiet ein und hat am 06.11.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
  2. römisch 40 (im Folgenden "Beschwerdeführer") reiste illegal ins Bundesgebiet ein und hat am 06.11.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
  3. Bei der Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Farsi an, er wäre afghanischer Staatsangehöriger, würde der Volksgruppe der Tadschiken angehören, wäre sunnitischer Moslem und würde aus der Provinz Kapisa stammen. Die Eltern, drei Brüder und zwei Schwestern des Beschwerdeführers würden in Afghanistan leben. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer kurz zusammengefasst an, er hätte eine Beziehung zu einem Mädchen gehabt, die von ihrer Familie gegen ihren Willen mit einem anderen Mann verheiratet worden wäre. Der Beschwerdeführer hätte ihr helfen wollen, wäre aber von der Familie des Mädchens bedroht worden und es hätte mehrere Angriffe auf den Beschwerdeführer und seine Familie gegeben. Er hätte daher fliehen müssen. Bei einer Rückkehr fürchte er, dass er Opfer eines Ehrenmordes werden würde.
  4. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 09.04.2018 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge "belangte Behörde") im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer legte ein Konvolut an Integrationsunterlagen und Beweismittel vor. Er gab zusammengefasst an, dass er gesund wäre und bestätigte, wie in der Erstbefragung ausgeführt, seine Volksgruppenzugehörigkeit, seine Religionszugehörigkeit und seine Herkunftsprovinz. Er hätte zwölf Jahre lang die Schule besucht und seinem Vater als Händler und in der Landwirtschaft geholfen. Die Familie des Beschwerdeführers würde nach wie vor in Afghanistan leben. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer kurz zusammengefasst an, er hätte sich vor ungefähr fünf Jahren in ein Mädchen namens XXXX aus seinem Heimatdorf verliebt. XXXX Eltern wären aber gegen die Verbindung gewesen, da sie einen anderen Mann heiraten hätte sollen. XXXX hätte diesen anderen Mann aber nicht heiraten wollen und hätte daher Gift geschluckt. Sie hätte überlebt und der Beschwerdeführer hätte versucht, ihr zu helfen. Er hätte aber Probleme mit der Familie von XXXX bekommen, wäre angeschossen worden und auf sein Elternhaus wären mehrere Anschläge verübt worden. Es wäre auch gedroht worden, die Schwestern des Beschwerdeführers zu entführen. Der Beschwerdeführer wäre zunächst nach Kabul und dann nach Baghlan geflüchtet. Nach seiner Rückkehr in sein Heimatdorf, hätte es wieder einen Vorfall mit Verwandten von XXXX gegeben. Deshalb wäre der Beschwerdeführer nach Pakistan und weiter in den Iran ausgereist. Dort wäre er zwei Jahre lang geblieben. Eine Schwester des Beschwerdeführers wäre im Iran umgebracht worden und deshalb hätte er auch dort Feinde gehabt, die ihn bedroht hätte. Er wäre zur Weiterreise nach Europa gezwungen gewesen.Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer kurz zusammengefasst an, er hätte sich vor ungefähr fünf Jahren in ein Mädchen namens römisch 40 aus seinem Heimatdorf verliebt. römisch 40 Eltern wären aber gegen die Verbindung gewesen, da sie einen anderen Mann heiraten hätte sollen. römisch 40 hätte diesen anderen Mann aber nicht heiraten wollen und hätte daher Gift geschluckt. Sie hätte überlebt und der Beschwerdeführer hätte versucht, ihr zu helfen. Er hätte aber Probleme mit der Familie von römisch 40 bekommen, wäre angeschossen worden und auf sein Elternhaus wären mehrere Anschläge verübt worden. Es wäre auch gedroht worden, die Schwestern des Beschwerdeführers zu entführen. Der Beschwerdeführer wäre zunächst nach Kabul und dann nach Baghlan geflüchtet. Nach seiner Rückkehr in sein Heimatdorf, hätte es wieder einen Vorfall mit Verwandten von römisch 40 gegeben. Deshalb wäre der Beschwerdeführer nach Pakistan und weiter in den Iran ausgereist. Dort wäre er zwei Jahre lang geblieben. Eine Schwester des Beschwerdeführers wäre im Iran umgebracht worden und deshalb hätte er auch dort Feinde gehabt, die ihn bedroht hätte. Er wäre zur Weiterreise nach Europa gezwungen gewesen.
  5. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 10.07.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen.

§ 57Asyl

G 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.),

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

§ 46FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.).

Weiters wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).4. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 10.07.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen.

Paragraph 57, AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.),

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe, wonach er mit einem Mädchen zusammen gewesen wäre, diese aber einen anderen heiraten hätte sollen und der Beschwerdeführer daher Probleme mit der Familie des Mädchens bekommen hätte, aufgrund vager, unplausibler und widersprüchlicher Angaben nicht habe glaubhaft machen können. Es drohe dem Beschwerdeführer auch keine Gefahr, die die Erteilung eines subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich zudem über kein schützenswertes Privat- und Familienleben, welches einer Rückkehrentscheidung entgegenstehen würde.

  1. Der Beschwerdeführer erstattete namens seiner bevollmächtigten Rechtsberatung fristgerecht Beschwerde und wiederholte darin im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen. Er monierte, die Länderfeststellungen wären mangelhaft und zitierte Länderberichte zu Blutfehden in Afghanistan. Staatlicher Schutz wäre in solchen Konstellationen unwahrscheinlich. Der Beschwerdeführer verwies auf die angespannte Lage in seiner Herkunftsprovinz, kritisierte die mangelnden Ermittlungen der belangten Behörde in Hinblick auf das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative und verwies auf ein Gutachten von Friedericke STAHLMANN. Auch in den Großstädten Kabul Stadt, Mazar-e Sharif und Herat hätte sich die Sicherheitslage laut EASO Berichten massiv verschlechtert. Die medizinische Versorgung wäre nicht gewährleistet. Die Situation für Rückkehrer wäre prekär. Der Beschwerdeführer monierte auch, dass die Beweiswürdigung der belangten Behörde mangelhaft wäre und er entgegen der Annahme der belangten Behörde sein Fluchtvorbringen sehr wohl ausführlich, detailreich und emotional geschildert hätte. Eine innerstaatliche Fluchtalternative würde nicht bestehen, da er von Familienmitgliedern von XXXX , die gute Verbindungen zur Regierung aufweisen würden, nach wie vor gesucht werden würde.Eine innerstaatliche Fluchtalternative würde nicht bestehen, da er von Familienmitgliedern von römisch 40 , die gute Verbindungen zur Regierung aufweisen würden, nach wie vor gesucht werden würde.
  2. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 09.08.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  3. Am 28.01.2020 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Abschlussbericht der Polizeiinspektion XXXX vom 24.01.2020 ein, wonach gegen den Beschwerdeführer wegen Verdacht auf Körperverletzung ermittelt wird.
  4. Am 28.01.2020 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Abschlussbericht der Polizeiinspektion römisch 40 vom 24.01.2020 ein, wonach gegen den Beschwerdeführer wegen Verdacht auf Körperverletzung ermittelt wird. Unabhängig davon wurde gegen den Beschwerdeführer am 25.12.2019 ein Betretungsverbot ausgesprochen. Eine einstweilige Verfügung für die Dauer von 6 Monaten wurde am 10.01.2019 vom BG XXXX erlassen.Unabhängig davon wurde gegen den Beschwerdeführer am 25.12.2019 ein Betretungsverbot ausgesprochen. Eine einstweilige Verfügung für die Dauer von 6 Monaten wurde am 10.01.2019 vom BG römisch 40 erlassen.
  5. Aus dem vom Bundesverwaltungsgericht am 24.01.2020 eingeholten Auszug aus dem Strafregister ist ersichtlich, dass im Strafregister der Republik Österreich für den Beschwerdeführer keine Verurteilungen aufscheinen.
  6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 31.01.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Der Beschwerdeführer wurde im Beisein seines bevollmächtigten Vertreters und eines Dolmetschers für die Sprache Dari so zu seinen Fluchtgründen und zu seiner Situation in Österreich befragt. Ein Vertreter der belangten Behörde ist trotz Ankündigung nicht erschienen. Der Beschwerdeführer legte in der Beschwerdeverhandlung medizinische Unterlagen und Integrationsunterlagen vor, die als Beilagen ./I und ./II zum Akt genommen wurden. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wurden folgende Unterlagen in das gegenständliche Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht eingebracht: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Stand: 13.11.2019; UNHCR- Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018; auszugsweise Übersetzung der EASO Country Guidance Afghanistan vom Juni 2018, Seiten 21-25 und 98-109; Auszugsweise Übersetzung der EASO Country Guidance Afghanistan von 06/2019 zur Versorgungslage.Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wurden folgende Unterlagen in das gegenständliche Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht eingebracht: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Stand: 13.11.2019; UNHCR- Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018; auszugsweise Übersetzung der EASO Country Guidance Afghanistan vom Juni 2018, Seiten 21-25 und 98-109; Auszugsweise Übersetzung der EASO Country Guidance Afghanistan von 06 aus 2019, zur Versorgungslage. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt, hierzu innerhalb einer Frist von drei Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
  7. Mit Schreiben vom 07.02.2020 wurde die Verhandlungsschrift der belangten Behörde zur Kenntnisnahme übermittelt und eine Frist von drei Wochen zur Stellungnahme eingeräumt.
  8. Der Beschwerdeführer gab mit Schreiben vom 20.02.2020 durch seine bevollmächtigte Vertretung ab, in welcher zusammengefasst sein Vorbringen unter Hinweis auf hg. Erkenntnisse zur Blutrache und Ehrenmord wiederholt wurde. Die belangte Behörde gab keine Stellungnahme ab.
  9. Laut Strafregisterauszug vom 07.04.2020 gilt der Beschwerdeführer als unbescholten.
  10. Dem Erkenntnis wurde das aktuelle Informationsblatt zur Rechtmittelbelehrung beigelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen: 1.
  12. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX , geboren am XXXX , in der Provinz Kapisa in Afghanistan, er ist afghanischer Staatsangehöriger.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 , in der Provinz Kapisa in Afghanistan, er ist afghanischer Staatsangehöriger. Der Beschwerdeführer gehört der Volksgruppe der Tadschiken an, ist sunnitischer Moslem, ledig und kinderlos. Seine Muttersprache ist Dari. Der Beschwerdeführer wurde in einem Dorf in der Provinz Kapisa geboren und wuchs dort gemeinsam mit seinen Eltern, drei Brüdern und zwei Schwestern auf. Er lebte bis zu seiner Ausreise nach Pakistan (und weiter in den Iran) in seinem Heimatdorf. Er hat zwölf Jahre lang die Schule besucht, seinen Eltern in der Landwirtschaft geholfen und zwei Jahre lang als Elektriker im Iran gearbeitet. Der Beschwerdeführer ist Zivilist. Der Beschwerdeführer ist nach den afghanischen Gepflogenheiten und der afghanischen Kultur sozialisiert, er ist mit den afghanischen Gepflogenheiten vertraut. Der Beschwerdeführer leidet an Rückenschmerzen. Er geht deshalb zur Physiotherapie und nimmt Schmerzmittel. Ansonsten ist der Beschwerdeführer gesund. 1.
  13. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer stellte am 06.11.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Weder der Beschwerdeführer noch seine Familie wurden in Afghanistan jemals von den Taliban oder von anderen Personen aufgesucht oder von diesen bedroht. Der Beschwerdeführer hat Afghanistan weder aus Furcht vor Eingriffen in die körperliche Integrität noch wegen Lebensgefahr verlassen. Der Beschwerdeführer war in Afghanistan nicht in ein Mädchen verliebt bzw. hatte er keine außereheliche Beziehung zu einem Mädchen, das mit einem anderen Mann verlobt bzw. verheiratet war. Zwischen der Familie des Beschwerdeführers und der Familie dieses Mädchens besteht keine Blutfehde. Die Vorfälle, wonach der Beschwerdeführer von Brüdern und dem Verlobten bzw. Ehemann dieses Mädchens bedroht und angeschossen wurde, sowie die geschilderten bewaffneten Angriffe auf das Haus des Beschwerdeführers, haben nicht stattgefunden. Der Beschwerdeführer wurde weder persönlich noch telefonisch bedroht. Die Familie des Beschwerdeführers wurde weder persönlich noch telefonisch bedroht. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan drohen dem Beschwerdeführer individuell und konkret weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch Mitglieder der Taliban oder durch andere Personen. Auch sonst haben sich im gesamten Verfahren keine Hinweise für eine dem Beschwerdeführer in Afghanistan individuell drohende Verfolgung ergeben. 1.
  14. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat: 1.3.
  15. Dem Beschwerdeführer könnte bei einer Rückkehr in die Provinz Kapisa aufgrund der dort herrschenden allgemeinen schlechten Sicherheitslage ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen. Die Eltern, drei Brüder und zwei Schwestern des Beschwerdeführers leben im Heimatdorf in der Provinz Kapisa in Afghanistan. Der Beschwerdeführer hat regelmäßigen Kontakt zu seiner Familie in Afghanistan. Die Familie des Beschwerdeführers besitzt ein Haus sowie landwirtschaftliche Grundstücke in der Provinz Kapisa, die von den Eltern und Geschwistern des Beschwerdeführers bewirtschaftet werden. Der Beschwerdeführer unterstützt seine Familie derzeit finanziell nicht. Die Familie des Beschwerdeführers kann ihn bei einer Rückkehr nach Afghanistan zumindest vorübergehend finanziell unterstützen. Der Beschwerdeführer verfügt über keine Verwandten in der Stadt Mazar-e Sharif. Er kann Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Der Beschwerdeführer ist anpassungsfähig und kann einer regelmäßigen Arbeit nachgehen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung in der Stadt Mazar-e Sharif kann der Beschwerdeführer grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Er kann selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen und in Mazar-e Sharif einer Arbeit nachgehen und sich selbst erhalten. Es ist dem Beschwerdeführer möglich, nach anfänglichen Schwierigkeiten nach einer Ansiedlung in der Stadt Mazar-e Sharif Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. 1.3.
  16. COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. In Österreich gibt es mit Stand 09.04.2020, 08:00 Uhr, 12.969 bestätigte Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen und 273 Todesfälle und 4.512 genesene Fälle; in Afghanistan wurden zu diesem Zeitpunkt 444 Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen, wobei 14 Todesfälle bestätigt wurde. Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf. Dieser Risikogruppe gehört der Beschwerdeführer nicht an. 1.
  17. Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich: Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und hält sich zumindest seit November 2017 durchgehend in Österreich auf. Er ist nach seinem Antrag auf internationalen Schutz vom 06.11.2017 in Österreich aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG durchgehend rechtmäßig aufhältig. Der Beschwerdeführer verfügt über Deutschkenntnisse auf Niveau A
  18. Er besuchte Deutschkurse und Integrationskurse. Der Beschwerdeführer lebt von der Grundversorgung, er ist am österreichischen Arbeitsmarkt nicht integriert und geht keiner Erwerbstätigkeit nach. Er arbeitet ehrenamtlich beim Hilfswerk. Der Beschwerdeführer konnte in Österreich Freundschaften zu Österreichern knüpfen. Der Beschwerdeführer verfügt jedoch weder über Verwandte noch über sonstige enge soziale Bindungen, wie Ehefrau oder Kinder in Österreich Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.
  19. Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat: Die Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan basieren auf nachstehenden Quellen: - Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan in der Fassung der Gesamtaktualisierung vom 13.11.2019 (LIB), - UNHCR Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018 (UNHCR) - Auszugsweise Übersetzung der EASO Country Guidance Afghanistan von Juni 2018, Seiten 21-25 und 98 bis 109 (EASO) 1.5.
  20. Allgemeine Sicherheitslage Afghanistan ist ein Zentralstaat mit 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von ca. 632.000 Quadratkilometern leben ca. 32 Millionen Menschen (LIB, Kapitel 2). Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt insgesamt volatil und weist starke regionale Unterschiede auf. Provinzen und Distrikten mit aktiven Kampfhandlungen stehen andere gegenüber, in denen die Lage trotz punktueller Sicherheitsvorfälle vergleichsweise stabil ist. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädte und den Großteil der Distriktzentren (LIB, Kapitel 3). Die Hauptlast einer unsicheren Sicherheitslage in der jeweiligen Region trägt die Zivilbevölkerung (UNHCR, Kapitel II. B).Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt insgesamt volatil und weist starke regionale Unterschiede auf. Provinzen und Distrikten mit aktiven Kampfhandlungen stehen andere gegenüber, in denen die Lage trotz punktueller Sicherheitsvorfälle vergleichsweise stabil ist. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädte und den Großteil der Distriktzentren (LIB, Kapitel 3). Die Hauptlast einer unsicheren Sicherheitslage in der jeweiligen Region trägt die Zivilbevölkerung (UNHCR, Kapitel römisch zwei. B). Für die Sicherheit in Afghanistan sind verschiedene Organisationseinheiten der afghanischen Regierungsbehörden verantwortlich. Die Afghan National Defense and Security Forces (ANDSF) umfassen militärische, polizeiliche und andere Sicherheitskräfte. Das Innenministerium ist primär für die interne Ordnung zuständig, dazu zählt auch die Afghan National Police (ANP) und die Afghan Local Police (ALP). Die Afghan National Army (ANA) ist für die externe Sicherheit verantwortlich, dennoch besteht ihre Hauptaufgabe darin, den Aufstand im Land zu bekämpfen. Die ANP gewährleistet die zivile Ordnung und bekämpft Korruption sowie die Produktion und den Schmuggel von Drogen. Der Fokus der ANP liegt derzeit in der Bekämpfung von Aufständischen gemeinsam mit der ANA. Die ALP wird durch die USA finanziert und schützt die Bevölkerung in Dörfern und ländlichen Gebieten vor Angriffen durch Aufständische (LIB, Kapitel 5). In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv, welche eine Bedrohung für die gesamte regionale Sicherheit und Stabilität in Afghanistan darstellen. Eine Bedrohung für Zivilisten geht insbesondere von Kampfhandlungen zwischen den Konfliktparteien sowie improvisierten Sprengkörpern, Selbstmordanschlägen und Angriffen auf staatliche Einrichtungen und gegen Gläubige und Kultstätten bzw. religiöse Minderheiten aus (LIB, Kapitel 3). 1.5.
  21. Allgemeine Wirtschaftslage Afghanistan ist nach wie vor eines der ärmsten Länder der Welt und stark von internationalen Hilfsgeldern abhängig. Dabei bleibt das Gefälle zwischen urbanen Zentren und ländlichen Gebieten Afghanistans eklatant. Lebensgrundlage für rund 80% der Bevölkerung ist die Landwirtschaft (LIB, Kapitel 21). Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist angespannt und die Arbeitslosigkeit ist hoch. Persönliche Kontakte, Empfehlungen sowie ein Netzwerk sind wichtig um einen Job zu finden. Arbeitgeber bewerten persönliche Beziehungen und Netzwerke höher als formelle Qualifikationen. Fähigkeiten, die sich Rückkehrer im Ausland angeeignet haben, können eine wichtige Rolle bei der Arbeitsplatzsuche spielen. Der afghanische Arbeitsmarkt ist durch eine starke Dominanz des Agrarsektors, eine Unterrepräsentation von Frauen und relativ wenigen Möglichkeiten für junge Menschen gekennzeichnet. Ebenso korreliert ein Mangel an Bildung mit Armut, wobei ein niedriges Bildungsniveau und Analphabetismus immer noch weit verbreitet sind. In Afghanistan existiert keine finanzielle oder sonstige Unterstützung bei Arbeitslosigkeit (LIB, Kapitel 21). In den Jahren 2016-2017 lebten 54,5% der Bevölkerung unterhalb der nationalen Armutsgrenze. Immer mehr Menschen greifen auf negative Bewältigungsmechanismen wie Kleinkriminalität, Kinderehen, Kinderarbeit und Betteln zurück, von denen insbesondere Binnenvertriebene betroffen sind. Der Zugang zu einer produktiven oder entgeltlichen Beschäftigung ist begrenzt, 80% der Beschäftigung gelten als anfällig und unsicher in Form von Selbst- oder Eigenbeschäftigung, Tagarbeit oder unbezahlter Arbeit. Der saisonale Effekt ist erheblich. Die Arbeitslosenquote ist in den Frühlings- und Sommermonaten relativ niedrig (rund 20%), während sie im Winter 32,5% erreichen kann (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).In den Jahren 2016-2017 lebten 54,5% der Bevölkerung unterhalb der nationalen Armutsgrenze. Immer mehr Menschen greifen auf negative Bewältigungsmechanismen wie Kleinkriminalität, Kinderehen, Kinderarbeit und Betteln zurück, von denen insbesondere Binnenvertriebene betroffen sind. Der Zugang zu einer produktiven oder entgeltlichen Beschäftigung ist begrenzt, 80% der Beschäftigung gelten als anfällig und unsicher in Form von Selbst- oder Eigenbeschäftigung, Tagarbeit oder unbezahlter Arbeit. Der saisonale Effekt ist erheblich. Die Arbeitslosenquote ist in den Frühlings- und Sommermonaten relativ niedrig (rund 20%), während sie im Winter 32,5% erreichen kann (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). In Afghanistan gibt es neben der Zentralbank auch mehrere kommerzielle Banken. Es ist mittlerweile auch relativ einfach, in Afghanistan ein Bankkonto zu eröffnen. Geld kann auch über das Hawala System (Form des Geldtausches) transferiert werden. Dieses Systemfunktioniert schnell, zuverlässig und günstig. Spezielle Dokumente sind nicht notwendig und der Geldtransfer ist weltweit möglich und wird von verschiedenen Bevölkerungsschichten verwendet (LIB, Kapitel 21). Im Zeitraum von 2016 bis 2017 waren 44,6% der afghanischen Bevölkerung sehr stark bis mäßig von Lebensmittelunsicherheit betroffen. In allen Wohnbevölkerungsgruppen war seit 2011 ein Anstieg festzustellen, wobei der höchste Anstieg in den ländlichen Gebieten zu verzeichnen war (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Im Zeitraum von 2016 bis 2017 waren 44,6% der afghanischen Bevölkerung sehr stark bis mäßig von Lebensmittelunsicherheit betroffen. In allen Wohnbevölkerungsgruppen war seit 2011 ein Anstieg festzustellen, wobei der höchste Anstieg in den ländlichen Gebieten zu verzeichnen war (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). Afghanistans jährliche Wachstumsrate der städtischen Bevölkerung gehört zu den höchsten der Welt. Kabul war das Zentrum des Wachstums, und der Rest der städtischen Bevölkerung konzentriert sich hauptsächlich auf vier andere Stadtregionen: Herat, Mazar-e Sharif, Kandahar und Jalalabad. Die große Mehrheit (72%, basierend auf ALCS-Zahlen für 2016-2017) der afghanischen Stadtbevölkerung lebt in Slums oder in ungenügenden Wohnungen. 86% der städtischen Häuser in Afghanistan können (

der Definition von UN-Habitat) als Slums eingestuft werden. Der Zugang zu angemessenem Wohnraum stellt für die Mehrheit der Afghanen in den Städten eine große Herausforderung dar (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Afghanistans jährliche Wachstumsrate der städtischen Bevölkerung gehört zu den höchsten der Welt. Kabul war das Zentrum des Wachstums, und der Rest der städtischen Bevölkerung konzentriert sich hauptsächlich auf vier andere Stadtregionen: Herat, Mazar-e Sharif, Kandahar und Jalalabad. Die große Mehrheit (72%, basierend auf ALCS-Zahlen für 2016-2017) der afghanischen Stadtbevölkerung lebt in Slums oder in ungenügenden Wohnungen. 86% der städtischen Häuser in Afghanistan können (

der Definition von UN-Habitat) als Slums eingestuft werden. Der Zugang zu angemessenem Wohnraum stellt für die Mehrheit der Afghanen in den Städten eine große Herausforderung dar (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). In den Städten besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sicheren Wohnraum zu mieten. Darüber hinaus bietet die Städte die Möglichkeit von "Teehäusern", die mit 30 Afghani (das sind ca. € 0,35) bis 100 Afghani (das sind ca. € 1,20) pro Nacht relativ günstig sind. "Teehäuser" werden von Reisenden, Tagesarbeitern, Straßenhändlern, jungen Menschen, alleinstehenden Männern und anderen Personen, die in der Gegend keine ständige Unterkunft haben, als vorübergehende Unterkunft genutzt (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V). Man muss niemanden kennen, um eingelassen zu werden (EASO Bericht Afghanistan Netzwerke, Kapital 4.2.).In den Städten besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sicheren Wohnraum zu mieten. Darüber hinaus bietet die Städte die Möglichkeit von "Teehäusern", die mit 30 Afghani (das sind ca. € 0,35) bis 100 Afghani (das sind ca. € 1,20) pro Nacht relativ günstig sind. "Teehäuser" werden von Reisenden, Tagesarbeitern, Straßenhändlern, jungen Menschen, alleinstehenden Männern und anderen Personen, die in der Gegend keine ständige Unterkunft haben, als vorübergehende Unterkunft genutzt (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). Man muss niemanden kennen, um eingelassen zu werden (EASO Bericht Afghanistan Netzwerke, Kapital 4.2.). Der Zugang zu sauberem Trinkwasser sowie angemessenen sanitären Einrichtungen hat sich in den letzten Jahren erheblich verbessert. Der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen, wie Wasserversorgung und Abwasserentsorgung, war in den Städten im Allgemeinen besser als auf dem Land. Der Zugang zu Trinkwasser ist für viele Afghanen jedoch nach wie vor ein Problem, und die sanitären Einrichtungen sind weiterhin schlecht (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Der Zugang zu sauberem Trinkwasser sowie angemessenen sanitären Einrichtungen hat sich in den letzten Jahren erheblich verbessert. Der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen, wie Wasserversorgung und Abwasserentsorgung, war in den Städten im Allgemeinen besser als auf dem Land. Der Zugang zu Trinkwasser ist für viele Afghanen jedoch nach wie vor ein Problem, und die sanitären Einrichtungen sind weiterhin schlecht (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). 1.5.3. Medizinische Versorgung Das afghanische Gesundheitsministerium gab an, dass 60 % der Menschen im April 2018 Zugang zu Gesundheitsdiensten hatten, wobei der Zugang als eine Stunde Fußweg zur nächsten Klinik definiert wurde. Trotz der Tatsache, dass die Gesundheitsversorgung laut afghanischer Verfassung kostenlos sein sollte, müssen die Menschen in vielen öffentlichen Einrichtungen für Medikamente, Arzthonorare, Labortests und stationäre Versorgung bezahlen. Hohe Behandlungskosten sind der Hauptgrund, weswegen die Behandlung vermieden wird (EASO, Kapitel Common Analysis: Afghanistan, V).Das afghanische Gesundheitsministerium gab an, dass 60 % der Menschen im April 2018 Zugang zu Gesundheitsdiensten hatten, wobei der Zugang als eine Stunde Fußweg zur nächsten Klinik definiert wurde. Trotz der Tatsache, dass die Gesundheitsversorgung laut afghanischer Verfassung kostenlos sein sollte, müssen die Menschen in vielen öffentlichen Einrichtungen für Medikamente, Arzthonorare, Labortests und stationäre Versorgung bezahlen. Hohe Behandlungskosten sind der Hauptgrund, weswegen die Behandlung vermieden wird (EASO, Kapitel Common Analysis: Afghanistan, römisch fünf). 90% der medizinischen Versorgung in Afghanistan werden nicht direkt vom Staat zur Verfügung gestellt, sondern von nationalen und internationalen NGOs, die über ein Vertragssystem beauftragt werden. Über dieses Vertragssystem wird sowohl primäre, als auch sekundäre und tertiäre medizinische Versorgung zur Verfügung gestellt. Allerdings mangelt es an Investitionen in medizinische Infrastruktur. Der Bauzustand vieler Kliniken ist schlecht. Während in den Städten ein ausreichendes Netz von Krankenhäusern und Kliniken besteht, ist es in den ländlichen Gebieten für viele Afghanen schwierig, eine Klinik oder ein Krankenhaus zu erreichen (LIB, Kapitel 22). Psychische Krankheiten wie posttraumatische Belastungsstörung, Depression und Angstzustände - die oft durch den Krieg hervorgerufen wurden - sind in Afghanistan weit verbreitet, es gibt aber nur geringe Kapazitäten zur Behandlung dieser Erkrankungen. Spezifische Medikamente sind grundsätzlich verfügbar (LIB, Kapitel 22.1). 1.5.4. Ethnische Minderheiten In Afghanistan sind ca. 40 - 42% Paschtunen, rund 27 - 30% Tadschiken, ca. 9 - 10% Hazara und 9% Usbeken. Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt. Soziale Gruppen werden in Afghanistan nicht ausgeschlossen und kein Gesetz verhindert die Teilnahme von Minderheiten am politischen Leben. Es kommt jedoch im Alltag zu Diskriminierungen und Ausgrenzungen ethnischer Gruppen und Religionen sowie zu Spannungen, Konflikten und Tötungen zwischen unterschiedlichen Gruppen (LIB, Kapitel 17). Die Volksgruppe der Tadschiken ist die zweitgrößte Volksgruppe in Afghanistan, sie macht etwa 27-30% der afghanischen Gesellschaft aus und hat deutlichen politischen Einfluss im Land. In der Hauptstadt Kabul ist sie knapp in der Mehrheit. Tadschiken sind in zahlreichen politischen Organisationen und Parteien vertreten, sie sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 25% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert. Tadschiken sind allein aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit in Afghanistan weder psychischen noch physischen Bedrohungen ausgesetzt (LIB, Kapitel 17.2). 1.5.5. Religionen Etwa 99% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime, davon 80 - 89,7% Sunniten. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Anhänger anderer Religionen sind frei, ihren Glauben im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auszuüben (LIB Kapitel 16). 1.5.6. Allgemeine Menschenrechtslage Im Bereich der Menschenrechte hat Afghanistan unter schwierigen Umständen Fortschritte gemacht. Inzwischen ist eine selbstbewusste neue Generation von Afghaninnen und Afghanen herangewachsen, die sich politisch, kulturell und sozial engagiert und der Zivilgesellschaft eine stärkere Stimme verleiht. Diese Fortschritte erreichen aber nach wie vor nicht alle Landesteile und sind außerhalb der Städte auch gegen willkürliche Entscheidungen von Amtsträgern und Richtern sowie Einflussnahme örtlicher Machteliten nur schwer durchzusetzen. Die afghanische Regierung ist nicht in der Lage, die durch die afghanische Verfassung und einschlägige völkerrechtliche Verträge garantierten Menschenrechte vollumfänglich umzusetzen und zu gewährleisten (LIB, Kapitel 11). Menschenrechtsverletzungen an der Zivilbevölkerung finden nach wie vor in allen Teilen des Landes und unabhängig davon statt, wer die betroffenen Gebiete tatsächlich kontrolliert (UNHCR, Kapitel II. C. 1).Menschenrechtsverletzungen an der Zivilbevölkerung finden nach wie vor in allen Teilen des Landes und unabhängig davon statt, wer die betroffenen Gebiete tatsächlich kontrolliert (UNHCR, Kapitel römisch zwei. C. 1). Die Fähigkeit der Regierung, Menschenrechte zu schützen, wird durch die Unsicherheit und zahlreiche Angriffe durch regierungsfeindliche Kräfte untergraben. Insbesondere ländliche und instabile Gebiete leiden unter einem allgemein schwachen förmlichen Justizsystem, das unfähig ist, Zivil- und Strafverfahren effektiv und zuverlässig zu entscheiden (UNHCR, Kapitel II. C. 2).Die Fähigkeit der Regierung, Menschenrechte zu schützen, wird durch die Unsicherheit und zahlreiche Angriffe durch regierungsfeindliche Kräfte untergraben. Insbesondere ländliche und instabile Gebiete leiden unter einem allgemein schwachen förmlichen Justizsystem, das unfähig ist, Zivil- und Strafverfahren effektiv und zuverlässig zu entscheiden (UNHCR, Kapitel römisch zwei. C. 2). 1.5.7. Bewegungsfreiheit und Meldewesen Das Gesetz garantiert interne Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr. Afghanen dürfen sich formell im Land frei bewegen und niederlassen (LIB, Kapitel 19). Afghanistan hat kein zentrales Bevölkerungsregister, keine Datenbanken mit Adress- oder Telefonnummerneinträgen und auch keine Melde- oder Registrierungspflicht. Die Gemeinschafts- bzw. Bezirksältesten führen kein Personenstandsregister, die Regierung registriert jedoch Rückkehrer. Durch die hohe soziale Kontrolle ist gerade im ländlichen Raum keine, aber auch in den Städten kaum Anonymität zu erwarten (LIB, Kapitel 19.1). 1.5.8. Regierungsfeindliche Gruppierungen In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv - insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan (LIB, Kapitel 2). Taliban: Die Mehrheit der Taliban sind immer noch Paschtunen, obwohl es eine wachsende Minderheit an Tadschiken, Usbeken, Belutschen und sogar mehreren hundert Hazara (einschließlich Schiiten) gibt. In einigen nördlichen Gebieten bestehen die Taliban bereits überwiegend aus Nicht-Paschtunen, da sie innerhalb der lokalen Bevölkerung rekrutieren (LIB, Kapitel 2). Die Gesamtstärke der Taliban betrug im Jahr 2017 über 200.000 Personen, darunter ca. 150.000 Kämpfer, davon rund 60.000 Vollzeitkämpfer mobiler Einheiten und der Rest ist Teil der lokalen Milizen. Die Taliban betreiben Trainingslager in Afghanistan (LIB, Kapitel 2). Zwischen 01.12.2018 und 31.05.2019 haben die Talibanaufständischen mehr Angriffe ausgeführt als in der Vergangenheit üblich, trotzdem war die Gesamtzahl effektiver feindlicher Angriffe stark rückläufig. Diese Angriffe hatten hauptsächlich militärische Außenposten und Kontrollpunkte sowie andere schlecht verteidigte ANDSF-Posten zum Ziel - die Taliban beschränken ihre Angriffe weitgehend auf Regierungsziele und afghanische und internationale Sicherheitskräfte (LIB, Kapitel 2). Haqani-Netzwerk: Das seit 2012 bestehende Haqqani-Netzwerk ist eine teilautonome Organisation, Bestandteil der afghanischen Taliban und Verbündeter von al-Qaida. Als gefährlichster Arm der Taliban, hat das Haqqani-Netzwerk seit Jahren Angriffe in den städtischen Bereichen ausgeführt und ist für einige der tödlichsten Angriffe in Afghanistan verantwortlich (LIB, Kapitel 2). Islamischer Staat (IS/DaesH) - Islamischer Staat Khorasan Provinz: Die Stärke des ISKP variiert zwischen 1.500 und 3.000, bzw. 2.500 und 4.000 Kämpfern bzw. ist ihre Zahl auf 5.000 gestiegen. Der IS ist seit Sommer 2014 in Afghanistan aktiv. Durch Partnerschaften mit militanten Gruppen konnte der IS seine organisatorischen Kapazitäten sowohl in Afghanistan als auch in Pakistan stärken. Er ist vor allem im Osten des Landes in der Provinz Nangarhar präsent (LIB, Kapitel 2). Neben komplexen Angriffen auf Regierungsziele, verübte der ISKP zahlreiche groß angelegte Anschläge gegen Zivilisten, insbesondere auf die schiitische-Minderheit. Die Zahl der zivilen Opfer durch ISKP-Handlungen hat sich dabei 2018 gegenüber 2017 mehr als verdoppelt, nahm im ersten Halbjahr 2019 allerdings wieder ab. Die Taliban und der IS sind verfeindet. Während die Taliban ihre Angriffe überwiegend auf Regierungszeile bzw. Sicherheitskräfte beschränken, zielt der IS darauf ab konfessionelle Gewalt zu fördern und Schiiten anzugreifen (LIB, Kapitel 2). Al-Qaida: Al-Qaida sieht Afghanistan auch weiterhin als sichere Zufluchtsstätte für ihre Führung, basierend auf langjährigen und engen Beziehungen zu den Taliban. Al-Qaida will die Präsenz in der Provinz Badakhshan stärken, insbesondere im Distrikt Shighnan, der an der Grenze zu Tadschikistan liegt, aber auch in der Provinz Paktika, Distrikt Barmal, wird versucht die Präsenz auszubauen (LIB, Kapitel 2). 1.5.9. Provinzen und Städte 1.5.9.1. Herkunftsprovinz Kapisa: Kapisa liegt im zentralen Osten Afghanistans. Die wichtigsten ethnischen Gruppen in Kapisa sind Tadschiken, Paschtunen und Nuristani, wobei die Tadschiken als größte Einzelgruppe hauptsächlich im nördlichen Teil der Provinz leben. Die Provinz hat 479.875 Einwohner (LIB, Kapitel 3.16). Kapisa zählt zu den relativ volatilen Provinzen. Die Taliban sind in entlegeneren Distrikten der Provinz aktiv und versuchen oft, terroristische Aktivitäten gegen die Regierung oder Sicherheitskräfte durchzuführen. Die Regierungstruppen führen, teils mit Unterstützung der USA, regelmäßig Operationen in Kapisa durch. Es werden auch Luftangriffe ausgeführt. Immer wieder kommt es zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften. Im Jahr 2018 gab es 139 zivile Opfer (39 Tote und 100 Verletzte) in Kapisa. Dies entspricht einer Zunahme von 38% gegenüber 2017. Die Hauptursache für die Opfer waren Kämpfe am Boden, gefolgt von Luftangriffen und improvisierten Sprengkörpern (improvised explosive devices, IEDs; ohne Selbstmordanschläge) (LIB, Kapitel 3.16). In der Provinz Kapisa kommt es zu willkürlicher Gewalt, jedoch nicht auf hohem Niveau. Dementsprechend ist ein höheres Maß an Einzelelementen erforderlich, um wesentliche Gründe für die Annahme aufzuzeigen, dass ein in dieses Gebiet zurückgekehrter Zivilist einem realen ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, Schaden im Sinne von Artikel 15(

  1. c)der Qualifizierungsrichtlinie zu nehmen (EASO, Kapitel Guidance note: Afghanistan, III.3).In der Provinz Kapisa kommt es zu willkürlicher Gewalt, jedoch nicht auf hohem Niveau. Dementsprechend ist ein höheres Maß an Einzelelementen erforderlich, um wesentliche Gründe für die Annahme aufzuzeigen, dass ein in dieses Gebiet zurückgekehrter Zivilist einem realen ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, Schaden im Sinne von Artikel 15(
  2. c)der Qualifizierungsrichtlinie zu nehmen (EASO, Kapitel Guidance note: Afghanistan, römisch drei.3). 1.5.9.2. Mazar-e Sharif Mazar-e Sharif ist die Provinzhauptstadt von Balkh, einer ethnisch vielfältigen Provinz, welche von Paschtunen, Usbeken, Hazara, Tadschiken, Turkmenen, Aimaq, Belutschen, Arabern und sunnitischen Hazara (Kawshi) bewohnt wird. Sie hat 469.247 Einwohner und steht unter Kontrolle der afghanischen Regierung (LIB, Kapitel 3.5). Das Niveau an willkürlicher Gewalt ist in der Stadt Mazar-e Sharif so gering, dass für Zivilisten an sich nicht die Gefahr besteht, von erheblichen Eingriffen in die psychische oder physische Unversehrtheit betroffen zu sein (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, III).Das Niveau an willkürlicher Gewalt ist in der Stadt Mazar-e Sharif so gering, dass für Zivilisten an sich nicht die Gefahr besteht, von erheblichen Eingriffen in die psychische oder physische Unversehrtheit betroffen zu sein (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch drei). Mazar-e Sharif ist über die Autobahn sowie über einen Flughafen (mit nationalen und internationalen Anbindungen) legal zu erreichen (LIB, Kapitel 21). Der Flughafen von Mazar-e Sharif (MRZ) liegt 9 km östlich der Stadt im Bezirk Marmul. Die Befahrung der Straßen von diesem Flughafen bis zur Stadt Mazar-e Sharif ist zur Tageszeit im Allgemeinen sicher (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Mazar-e Sharif ist über die Autobahn sowie über einen Flughafen (mit nationalen und internationalen Anbindungen) legal zu erreichen (LIB, Kapitel 21). Der Flughafen von Mazar-e Sharif (MRZ) liegt 9 km östlich der Stadt im Bezirk Marmul. Die Befahrung der Straßen von diesem Flughafen bis zur Stadt Mazar-e Sharif ist zur Tageszeit im Allgemeinen sicher (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). Mazar-e Sharif ist ein Import-/Exportdrehkreuz, ein regionales Handelszentrum sowie ein Industriezentrum mit großen Fertigungsbetrieben und einer Vielzahl von kleinen und mittleren Unternehmen (LIB, Kapitel 21). Mazar-e Sharif gilt im Vergleich zu Herat oder Kabul als wirtschaftlich relativ stabiler. Die größte Gruppe von Arbeitern in der Stadt Mazar-e Sharif sind im Dienstleistungsbereich und als Verkäufer tätig (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Mazar-e Sharif ist ein Import-/Exportdrehkreuz, ein regionales Handelszentrum sowie ein Industriezentrum mit großen Fertigungsbetrieben und einer Vielzahl von kleinen und mittleren Unternehmen (LIB, Kapitel 21). Mazar-e Sharif gilt im Vergleich zu Herat oder Kabul als wirtschaftlich relativ stabiler. Die größte Gruppe von Arbeitern in der Stadt Mazar-e Sharif sind im Dienstleistungsbereich und als Verkäufer tätig (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). Die Unterkunftssituation stellt sich in Mazar-e Sharif, wie in den anderen Städten Afghanistans auch, für Rückkehrer und Binnenflüchtlinge als schwierig dar. Viele Menschen der städtischen Population lebt in Slums oder nichtadäquaten Unterkünften. In Mazar-e Sharif besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sicheren Wohnraum, wie beispielsweise in Teehäusern, zu mieten. (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Die Unterkunftssituation stellt sich in Mazar-e Sharif, wie in den anderen Städten Afghanistans auch, für Rückkehrer und Binnenflüchtlinge als schwierig dar. Viele Menschen der städtischen Population lebt in Slums oder nichtadäquaten Unterkünften. In Mazar-e Sharif besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sicheren Wohnraum, wie beispielsweise in Teehäusern, zu mieten. (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). Die meisten Menschen in Mazar-e Sharif haben Zugang zu erschlossener Wasserversorgung (76%), welche in der Regel in Rohrleitungen oder aus Brunnen erfolgt. 92% der Haushalte haben Zugang zu besseren Sanitäreinrichtungen (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Die meisten Menschen in Mazar-e Sharif haben Zugang zu erschlossener Wasserversorgung (76%), welche in der Regel in Rohrleitungen oder aus Brunnen erfolgt. 92% der Haushalte haben Zugang zu besseren Sanitäreinrichtungen (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). In der Stadt Mazar-e Sharif gibt es 10 - 15 - teils öffentliche, teils private - Krankenhäuser. In Mazar-e Sharif existieren mehr private als öffentliche Krankenhäuser. Private Krankenhäuser sind sehr teuer, jede Nacht ist kostenpflichtig. Zusätzlich existieren etwa 30-50 medizinische Gesundheitskliniken die zu 80% öffentlich finanziert sind (LIB, Kapitel 22). 1.5.10. Situation für Rückkehrer In den ersten vier Monaten des Jahres 2019 kehrten insgesamt 63.449 Menschen nach Afghanistan zurück. Im Jahr 2018 kamen 775.000 aus dem Iran und 46.000 aus Pakistan zurück (LIB, Kapitel 23). Soziale, ethnische und familiäre Netzwerke sind für einen Rückkehrer unentbehrlich. Der Großteil der nach Afghanistan zurückkehrenden Personen verfügt über ein familiäres Netzwerk, auf das in der Regel zurückgegriffen wird. Wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage, den ohnehin großen Familienverbänden und individuellen Faktoren ist diese Unterstützung jedoch meistens nur temporär und nicht immer gesichert. Neben der Familie als zentrale Stütze der afghanischen Gesellschaft, kommen noch weitere wichtige Netzwerke zum Tragen, wie z.B. der Stamm, der Clan und die lokale Gemeinschaft. Diese basieren auf Zugehörigkeit zu einer Ethnie, Religion oder anderen beruflichen Netzwerken sowie politische Netzwerke usw. Ein Netzwerk ist für das Überleben in Afghanistan wichtig. Ein Mangel an Netzwerken stellt eine der größten Herausforderungen für Rückkehrer dar. Die Rolle sozialer Netzwerke - der Familie, der Freunde und der Bekannten - ist für junge Rückkehrer besonders ausschlaggebend, um sich an das Leben in Afghanistan anzupassen. Sollten diese Netzwerke im Einzelfall schwach ausgeprägt sein, kann die Unterstützung verschiedener Organisationen und Institutionen in Afghanistan in Anspruch genommen werden (LIB, Kapitel 23). Rückkehrer aus dem Iran und aus Pakistan, die oft über Jahrzehnte in den Nachbarländern gelebt haben und zum Teil dort geboren wurden, sind in der Regel als solche erkennbar. Offensichtlich sind sprachliche Barrieren, von denen vor allem Rückkehrer aus dem Iran betroffen sind, weil sie Farsi (die iranische Landessprache) oder Dari (die afghanische Landessprache) mit iranischem Akzent sprechen. Es gibt jedoch nicht viele Fälle von Diskriminierung afghanischer Rückkehrer aus dem Iran und Pakistan aufgrund ihres Status als Rückkehrer. Fast ein Viertel der afghanischen Bevölkerung besteht aus Rückkehrern. Diskriminierung beruht in Afghanistan großteils auf ethnischen und religiösen Faktoren sowie auf dem Konflikt (LIB, Kapitel 23). Rückkehrer aus Europa oder dem westlichen Ausland werden von der afghanischen Gesellschaft häufig misstrauisch wahrgenommen. Es sind jedoch keine Fälle bekannt, in denen Rückkehrer nachweislich aufgrund ihres Aufenthalts in Europa Opfer von Gewalttaten wurden. Wenn ein Rückkehrer mit im Ausland erlangten Fähigkeiten und Kenntnissen zurückkommt, stehen ihm mehr Arbeitsmöglichkeiten zur Verfügung als den übrigen Afghanen, was bei der hohen Arbeitslosigkeit zu Spannungen innerhalb der Gemeinschaft führen kann (LIB, Kapitel 23). Der Mangel an Arbeitsplätzen stellt für den Großteil der Rückkehrer die größte Schwierigkeit dar. Der Zugang zum Arbeitsmarkt hängt maßgeblich von lokalen Netzwerken ab. Die afghanische Regierung kooperiert mit UNHCR, IOM und anderen humanitären Organisationen, um IDPs, Flüchtlingen, rückkehrenden Flüchtlingen und anderen betroffenen Personen Schutz und Unterstützung zu bieten. Für Afghanen, die im Iran geboren oder aufgewachsen sind und keine Familie in Afghanistan haben, ist die Situation problematisch (LIB, Kapitel 23). Viele Rückkehrer leben in informellen Siedlungen, selbstgebauten Unterkünften oder gemieteten Wohnungen. Die meisten Rückkehrer im Osten des Landes leben in überbelegten Unterkünften und sind von fehlenden Möglichkeiten zum Bestreiten des Lebensunterhaltes betroffen (LIB, Kapitel 23). Personen, die freiwillig oder zwangsweise nach Afghanistan zurückgekehrt sind, können verschiedene Unterstützungsformen in Anspruch nehmen. Rückkehrer erhalten Unterstützung von der afghanischen Regierung, den Ländern, aus denen sie zurückkehren, und internationalen Organisationen (z.B. IOM) sowie lokalen Nichtregierungsorganisationen (NGOs). Für Rückkehrer leisten UNHCR und IOM in der ersten Zeit Unterstützung. Bei der Anschlussunterstützung ist die Transition von humanitärer Hilfe hin zu Entwicklungszusammenarbeit nicht immer lückenlos. Es gibt keine dezidiert staatlichen Unterbringungen für Rückkehrer. Der Großteil der (freiwilligen bzw. zwangsweisen) Rückkehrer aus Europa kehrt direkt zu ihren Familien oder in ihre Gemeinschaften zurück. Es befinden sich viele Rückkehrer in Gebieten, die für Hilfsorganisationen aufgrund der Sicherheitslage nicht erreichbar sind (LIB, Kapitel 23). Die "Reception Assistance" umfasst sofortige Unterstützung oder Hilfe bei der Ankunft am Flughafen: IOM trifft die freiwilligen Rückkehrer vor der Einwanderungslinie bzw. im internationalen Bereich des Flughafens, begleitet sie zum Einwanderungsschalter und unterstützt bei den Formalitäten, der Gepäckabholung, der Zollabfertigung, usw. Darüber hinaus arrangiert IOM den Weitertransport zum Endziel der Rückkehrer innerhalb des Herkunftslandes und bietet auch grundlegende medizinische Unterstützung am Flughafen an. 1.279 Rückkehrer erhielten Unterstützung bei der Weiterreise in ihre Heimatprovinz. Für die Provinzen, die über einen Flughafen und Flugverbindungen verfügen, werden Flüge zur Verfügung gestellt. Der Rückkehrer erhält ein Flugticket und Unterstützung bezüglich des Flughafen-Transfers. Der Transport nach Herat findet in der Regel auf dem Luftweg statt (LIB, Kapitel 23). Familien in Afghanistan halten in der Regel Kontakt zu ihrem nach Europa ausgewanderten Familienmitglied und wissen genau Bescheid, wo sich dieses aufhält und wie es ihm in Europa ergeht. Dieser Faktor wird in Asylinterviews meist heruntergespielt und viele Migranten, vor allem Minderjährige, sind instruiert zu behaupten, sie hätten keine lebenden Verwandten mehr oder jeglichen Kontakt zu diesen verloren (LIB, Kapitel 23). 2. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt sowie in den Gerichtsakt und durch Einvernahme des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung. 2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen dahingehend übereinstimmenden Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor der belangten Behörde, in der Beschwerde und vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seiner Muttersprache, seinem Lebenslauf, seinem Aufwachsen sowie seiner familiären Situation in Afghanistan, seiner Schulbildung und seiner Berufserfahrung in der Landwirtschaft in Afghanistan sowie als Elektriker im Iran gründen sich auf seinen diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln. Die Feststellung zur Sozialisierung des Beschwerdeführers nach den afghanischen Gepflogenheiten, ergibt sich daraus, dass er in Afghanistan mit seiner afghanischen Familie aufgewachsen ist, dort zur Schule gegangen ist und seinem Vater in der Landwirtschaft geholfen hat. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand, nämlich dass der Beschwerdeführer an Rückenschmerzen leidet, zur Physiotherapie geht und Schmerzmittel nimmt, ansonsten aber gesund ist, gründen auf den diesbezüglich glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (vgl. S 4 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 31.01.2020) und auf den vorgelegten medizinischen Unterlagen, die als Beilage ./I zum Akt genommen wurden.Die Feststellungen zum Gesundheitszustand, nämlich dass der Beschwerdeführer an Rückenschmerzen leidet, zur Physiotherapie geht und Schmerzmittel nimmt, ansonsten aber gesund ist, gründen auf den diesbezüglich glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vergleiche S 4 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 31.01.2020) und auf den vorgelegten medizinischen Unterlagen, die als Beilage ./I zum Akt genommen wurden. Beweiswürdigend hervorzuheben ist hier, dass den vorgelegten Befunden (Radiologiebefunde vom 19.01.2018, 04.10.2018 und 28.01.2020) übereinstimmend zu entnehmen ist, dass "kein fassbarer pathologischer Befund" und "keine wesentlichen degenerativen Veränderungen erkennbar" sind; eine Abklärung hinsichtlich psychischer Probleme wurde vom Beschwerdeführer abgelehnt. Eine weitergehende beweiswürdigende Auseinandersetzung zu diesem Leiden des Beschwerdeführers konnte somit aus Sicht des erkennenden Richters unterbleiben, liegt hier kein Leiden von Krankheitswert vor, welches den Beschwerdeführer auch in seiner beruflichen Ausübung hindern könnte, und bislang auch nicht in seinen bisherigen Tätigkeiten in der Landwirtschaft oder als Elektriker gehindert hat. 2.2. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: 2.2.1.

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005, BGBl. I Nr. 100 idF BGBl. I Nr. 145/2017, (in der Folge: AsylG 2005) liegt es auch am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.2.2.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, (in der Folge: AsylG 2005) liegt es auch am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Das Asylverfahren bietet, wie der VwGH erst jüngst in seinem Erkenntnis vom 27.05.2019, Ra 2019/14/0143-8, wieder betonte, nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.Das Asylverfahren bietet, wie der VwGH erst jüngst in seinem Erkenntnis vom 27.05.2019, Ra 2019/14/0143-8, wieder betonte, nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Mit der Glaubhaftmachung ist demnach die Pflicht der Verfahrenspartei verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der behaupteten Voraussetzungen spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzung liefern. Insoweit trifft die Partei eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus (vgl. VwGH 17.10.2007, 2006/07/0007).Mit der Glaubhaftmachung ist demnach die Pflicht der Verfahrenspartei verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der behaupteten Voraussetzungen spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzung liefern. Insoweit trifft die Partei eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus vergleiche VwGH 17.10.2007, 2006/07/0007). Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252). Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel am Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen. Unter diesen Maßgaben ist das Vorbringen eines Asylwerbers also auf seine Glaubhaftigkeit hin zu prüfen. Dabei ist vor allem auf folgende Kriterien abzustellen: Das Vorbringen des Asylwerbers muss - unter Berücksichtigung der jeweiligen Fähigkeiten und Möglichkeiten - genügend substantiiert sein; dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen. Das Vorbringen hat zudem plausibel zu sein, muss also mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen; diese Voraussetzung ist u.a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen. Schließlich muss das Fluchtvorbringen in sich schlüssig sein; der Asylwerber darf sich demgemäß nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen. 2.2.

  1. Der Beschwerdeführer gab als Fluchtgrund an, dass er sich vor ungefähr fünf Jahren in ein Mädchen namens XXXX aus seinem Heimatdorf verliebt hätte.2.2.
  2. Der Beschwerdeführer gab als Fluchtgrund an, dass er sich vor ungefähr fünf Jahren in ein Mädchen namens römisch 40 aus seinem Heimatdorf verliebt hätte. XXXX Eltern wären aber gegen die Verbindung gewesen, da sie einen anderen Mann heiraten hätte sollen. XXXX hätte diesen anderen Mann nicht heiraten wollen und hätte daher Gift geschluckt. Sie wäre aber ins Spital gebracht und gerettet worden. Sie hätte den Beschwerdeführer kontaktiert und um Hilfe gebeten. Er hätte sie abgeholt und zum Frauenschutzpräsidium gebracht. Von dort wäre sie aber von ihrer Familie wieder weggeholt worden. Ein paar Tage später wäre der Beschwerdeführer mit dem Motorrad unterwegs gewesen, als ihm zwei Brüder von XXXX begegnet wären, auf den Beschwerdeführer geschossen hätten und ihn an der linken Hand getroffen hätten. Die Brüder hätten geglaubt, dass der Beschwerdeführer tot wäre. Dem Beschwerdeführer wäre es aber gelungen in ein Spital zu kommen, wo die Kugel entfernt worden wäre. Ein paar Tage später hätte es einen bewaffneten Angriff auf das Haus der Familie des Beschwerdeführers gegeben. Nachdem einige Dorfbewohner zur Hilfe geeilt wären, wären die Angreifer geflüchtet. Wieder ein paar Tage später hätte es einen weiteren Angriff auf das Haus gegeben. Danach wäre gedroht worden, die Schwestern des Beschwerdeführers zu entführen. Deshalb würden die Schwestern seither nicht mehr in die Schule gehen dürfen. Der Beschwerdeführer wäre von seinem Vater weggeschickt worden und hätte fünf Monate lang in Baghlan bei einem Verwandten gelebt. Da er dort von Bewohnern aus seinem Dorf erkannt worden wäre, wäre er weiter nach Kabul gereist, wo er sich zwei Monate lang aufgehalten hätte. Dann wäre er wieder zwei Monate in seinem Heimatdorf gewesen. In dieser Zeit wäre er mit dem Motorrad unterwegs gewesen und wäre von XXXX Bruder und Verlobten mit einem Geländewagen verfolgt und beschossen worden. In weiterer Folge wäre die Hochzeit zwischen XXXX und ihrem Verlobten geplatzt und der Bruder von XXXX hätte ihren Schwiegervater erschossen. Da der Beschwerdeführer diesen Streit zwischen den Familien verursacht hätte, hätte er Afghanistan verlassen müssen. Er wäre daher nach Pakistan und weiter in den Iran ausgereist. Dort wäre er zwei Jahre lang geblieben. Eine Schwester des Beschwerdeführers wäre im Iran umgebracht worden und deshalb hätte er auch dort Feinde gehabt, die ihn bedroht hätte. Er wäre zur Weiterreise nach Europa gezwungen gewesen.römisch 40 Eltern wären aber gegen die Verbindung gewesen, da sie einen anderen Mann heiraten hätte sollen. römisch 40 hätte diesen anderen Mann nicht heiraten wollen und hätte daher Gift geschluckt. Sie wäre aber ins Spital gebracht und gerettet worden. Sie hätte den Beschwerdeführer kontaktiert und um Hilfe gebeten. Er hätte sie abgeholt und zum Frauenschutzpräsidium gebracht. Von dort wäre sie aber von ihrer Familie wieder weggeholt worden. Ein paar Tage später wäre der Beschwerdeführer mit dem Motorrad unterwegs gewesen, als ihm zwei Brüder von römisch 40 begegnet wären, auf den Beschwerdeführer geschossen hätten und ihn an der linken Hand getroffen hätten. Die Brüder hätten geglaubt, dass der Beschwerdeführer tot wäre. Dem Beschwerdeführer wäre es aber gelungen in ein Spital zu kommen, wo die Kugel entfernt worden wäre. Ein paar Tage später hätte es einen bewaffneten Angriff auf das Haus der Familie des Beschwerdeführers gegeben. Nachdem einige Dorfbewohner zur Hilfe geeilt wären, wären die Angreifer geflüchtet. Wieder ein paar Tage später hätte es einen weiteren Angriff auf das Haus gegeben. Danach wäre gedroht worden, die Schwestern des Beschwerdeführers zu entführen. Deshalb würden die Schwestern seither nicht mehr in die Schule gehen dürfen. Der Beschwerdeführer wäre von seinem Vater weggeschickt worden und hätte fünf Monate lang in Baghlan bei einem Verwandten gelebt. Da er dort von Bewohnern aus seinem Dorf erkannt worden wäre, wäre er weiter nach Kabul gereist, wo er sich zwei Monate lang aufgehalten hätte. Dann wäre er wieder zwei Monate in seinem Heimatdorf gewesen. In dieser Zeit wäre er mit dem Motorrad unterwegs gewesen und wäre von römisch 40 Bruder und Verlobten mit einem Geländewagen verfolgt und beschossen worden. In weiterer Folge wäre die Hochzeit zwischen römisch 40 und ihrem Verlobten geplatzt und der Bruder von römisch 40 hätte ihren Schwiegervater erschossen. Da der Beschwerdeführer diesen Streit zwischen den Familien verursacht hätte, hätte er Afghanistan verlassen müssen. Er wäre daher nach Pakistan und weiter in den Iran ausgereist. Dort wäre er zwei Jahre lang geblieben. Eine Schwester des Beschwerdeführers wäre im Iran umgebracht worden und deshalb hätte er auch dort Feinde gehabt, die ihn bedroht hätte. Er wäre zur Weiterreise nach Europa gezwungen gewesen. Die belangte Behörde wertete das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend eine asylrelevante Verfolgungsgefahr als vage, unplausibel und widersprüchlich. Im Laufe des Rechtsmittelverfahrens verstärkte sich der Eindruck der Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers auch vor dem erkennenden Richter, da er auch im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht in der Lage war, eine derzeitige, ihn selbst betreffende asylrelevante Verfolgungsgefahr in seinem Herkunftsstaat aufzuzeigen. Dem Beschwerdeführer ist es zunächst zugute zu halten, dass er das Fluchtvorbringen sowohl in der Erstbefragung, in der Einvernahme bei der belangten Behörde als auch in der Beschwerdeverhandlung am 31.01.2020 im Wesentlichen gleichbleibend geschildert hat. Das Vorbringen enthält aber dennoch einige Ungereimtheiten und ist in einigen Punkten sehr unrealistisch. In Summe kommt daher auch das Bundesverwaltungsgericht aus nachfolgenden Überlegungen zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan keine asylrelevante Verfolgung erlebt hat oder in Zukunft zu befürchten hat: 2.2.2.
  3. Die belangte Behörde hat in ihrer Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen in der Erstbefragung und in der Einvernahme im Wesentlichen gleichbleibend geschildert hat. Sie bemängelte aber diverse Widersprüche zwischen seinem Vorbringen und dem Inhalt des von ihm vorgelegten Beweismittels (vgl. AS 254ff). Dabei handelt es sich um einen Schriftsatz aus dem Jahr "1393" (umgerechnet: 2014), der in etwa das vor der belangten Behörde geäußerte Vorbringen des Beschwerdeführers enthält und bestätigende Unterschriften und Stempel mehrerer behördlicher Organwalter (z.B Dorfvorsteher aus dem Heimatdorf des Beschwerdeführers) trägt (vgl. AS 101, Übersetzung AS 137).2.2.2.
  4. Die belangte Behörde hat in ihrer Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen in der Erstbefragung und in der Einvernahme im Wesentlichen gleichbleibend geschildert hat. Sie bemängelte aber diverse Widersprüche zwischen seinem Vorbringen und dem Inhalt des von ihm vorgelegten Beweismittels vergleiche AS 254ff). Dabei handelt es sich um einen Schriftsatz aus dem Jahr "1393" (umgerechnet: 2014), der in etwa das vor der belangten Behörde geäußerte Vorbringen des Beschwerdeführers enthält und bestätigende Unterschriften und Stempel mehrerer behördlicher Organwalter (z.B Dorfvorsteher aus dem Heimatdorf des Beschwerdeführers) trägt vergleiche AS 101, Übersetzung AS 137). Der belangten Behörde ist aus beweiswürdigender Sicht zu folgen, wenn sie ausführt, dass dieser Schriftsatz eine subjektive Beschreibung der Ereignisse darstellt und beinhaltet zahlreiche Angaben über Emotionen des Beschwerdeführers und seine innere Motivation, die auch aus Sicht des erkennenden Gerichtes außerhalb der Amtskenntnis der bestätigenden Behörden liegen müssen und deshalb von den unterzeichneten Behörden nicht glaubhaft bestätigt werden können. Dass die afghanischen Behörden beispielsweise die beiderseitige Liebe zwischen dem Beschwerdeführer und XXXX bestätigen, zeigt, dass es sich beim vorgelegten Beweismittel lediglich um ein Gefälligkeitsschreiben handelt, dem die Beweiskraft fehlt und auch die Echtheit im Ergebnis nicht vorliegen kann.Der belangten Behörde ist aus beweiswürdigender Sicht zu folgen, wenn sie ausführt, dass dieser Schriftsatz eine subjektive Beschreibung der Ereignisse darstellt und beinhaltet zahlreiche Angaben über Emotionen des Beschwerdeführers und seine innere Motivation, die auch aus Sicht des erkennenden Gerichtes außerhalb der Amtskenntnis der bestätigenden Behörden liegen müssen und deshalb von den unterzeichneten Behörden nicht glaubhaft bestätigt werden können. Dass die afghanischen Behörden beispielsweise die beiderseitige Liebe zwischen dem Beschwerdeführer und römisch 40 bestätigen, zeigt, dass es sich beim vorgelegten Beweismittel lediglich um ein Gefälligkeitsschreiben handelt, dem die Beweiskraft fehlt und auch die Echtheit im Ergebnis nicht vorliegen kann. Weiters gilt es hierzu auszuführen, dass es hinsichtlich der inhaltlichen Diskrepanzen zwischen dem Vorbringen des Beschwerdeführers und dem Inhalt dieses Beweismittels zwar dem Beschwerdeführer und seinen Ausführungen in der Beschwerde in einigen Punkten Recht zu geben ist: Ob der Beschwerdeführer seine Freundin XXXX "um 12 Uhr in der Nacht" oder um "23Uhr nächtens" abgeholt hat, ist tatsächlich nicht sonderlich relevant bzw. sind derartige zeitliche Wiedersprüche so lange Zeit nach einem Vorfall außer Acht zu lassen. Der vermeintliche Widerspruch, ob der Beschwerdeführer von XXXX Bruder am rechten Arm oder an der linken Hand angeschossen wurde, konnte in der Beschwerdeverhandlung durch den Dolmetscher aufgeklärt werden. Der Beschwerdeführer gab immer gleichbleibend an, dass er an der linken Hand angeschossen wurde und auch im vorgelegten Schriftsatz steht - entgegen der schriftlichen Übersetzung auf Aktenseite 137 - dass es sich um den linken Arm handelt (vgl. S 17 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 31.01.2020).Ob der Beschwerdeführer seine Freundin römisch 40 "um 12 Uhr in der Nacht" oder um "23Uhr nächtens" abgeholt hat, ist tatsächlich nicht sonderlich relevant bzw. sind derartige zeitliche Wiedersprüche so lange Zeit nach einem Vorfall außer Acht zu lassen. Der vermeintliche Widerspruch, ob der Beschwerdeführer von römisch 40 Bruder am rechten Arm oder an der linken Hand angeschossen wurde, konnte in der Beschwerdeverhandlung durch den Dolmetscher aufgeklärt werden. Der Beschwerdeführer gab immer gleichbleibend an, dass er an der linken Hand angeschossen wurde und auch im vorgelegten Schriftsatz steht - entgegen der schriftlichen Übersetzung auf Aktenseite 137 - dass es sich um den linken Arm handelt vergleiche S 17 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 31.01.2020). Dass der vom Beschwerdeführer geschilderte Selbstmordversuch von XXXX im genannten Schriftstück nicht erwähnt ist, obwohl der Beschwerdeführer diesen Umstand in seinen Erzählungen immer wieder hervorgehoben hat, ist allerdings - in Übereinstimmung mit der belangten Behörde - dem Beschwerdeführer zur Last zu legen.Dass der vom Beschwerdeführer geschilderte Selbstmordversuch von römisch 40 im genannten Schriftstück nicht erwähnt ist, obwohl der Beschwerdeführer diesen Umstand in seinen Erzählungen immer wieder hervorgehoben hat, ist allerdings - in Übereinstimmung mit der belangten Behörde - dem Beschwerdeführer zur Last zu legen. Besonders hervorzuheben ist, dass der genannte Schriftsatz als Datum das Jahr "1393", also in unserer Zeitrechnung 2014, aufweist. Im Schreiben wird aber auch erwähnt, dass der Beschwerdeführer Afghanistan verlassen hat, zwei Jahre im Iran gelebt hat und danach Richtung Europa aufgebrochen ist und schließlich in Österreich angekommen ist und sich hier niedergelassen hat (vgl. Übersetzung AS 137f).Besonders hervorzuheben ist, dass der genannte Schriftsatz als Datum das Jahr "1393", also in unserer Zeitrechnung 2014, aufweist. Im Schreiben wird aber auch erwähnt, dass der Beschwerdeführer Afghanistan verlassen hat, zwei Jahre im Iran gelebt hat und danach Richtung Europa aufgebrochen ist und schließlich in Österreich angekommen ist und sich hier niedergelassen hat vergleiche Übersetzung AS 137f). Das Schreiben aus dem Jahr 2014 bestätigt daher Umstände, die sich zeitlich nach 2014 abgespielt haben. Der Beschwerdeführer ist erst im November 2017 nach Österreich gekommen. Dieser Widerspruch bzw. "Fehler" ist auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes schwerwiegend und zeigt, dass dem vorgelegten Schreiben kein Glauben geschenkt werden kann bzw. dieses - wie bereits ausgeführt - als reines Gefälligkeitsschreiben zu werten ist. Die Erklärung in der Beschwerde, dass das Schreiben zwar tatsächlich einen Stempel mit Datum aus dem Jahr 1393 aufweist, dies jedoch keinen Hinweis darauf liefern würde, wann die Urkunde ausgestellt worden wäre (vgl. AS 599), überzeugt nicht.Dieser Widerspruch bzw. "Fehler" ist auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes schwerwiegend und zeigt, dass dem vorgelegten Schreiben kein Glauben geschenkt werden kann bzw. dieses - wie bereits ausgeführt - als reines Gefälligkeitsschreiben zu werten ist. Die Erklärung in der Beschwerde, dass das Schreiben zwar tatsächlich einen Stempel mit Datum aus dem Jahr 1393 aufweist, dies jedoch keinen Hinweis darauf liefern würde, wann die Urkunde ausgestellt worden wäre vergleiche AS 599), überzeugt nicht. 2.2.2.
  5. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers sind weiters einige Ungereimtheiten und unrealistische Darstellungen zu entnehmen, die der Beschwerdeführer auch in der Beschwerdeverhandlung nicht aufklären konnte: Der Beschwerdeführer schilderte zwei Vorfälle, bei denen es auf offener Straße zu einer Konfrontation zwischen ihm und dem Bruder und dem Verlobten von XXXX gekommen wäre.Der Beschwerdeführer schilderte zwei Vorfälle, bei denen es auf offener Straße zu einer Konfrontation zwischen ihm und dem Bruder und dem Verlobten von römisch 40 gekommen wäre. Beim ersten Vorfall wäre er angeschossen worden. Beim zweiten Vorfall wären sie zu dritt auf dem Motorrad unterwegs gewesen, als sie ein Regierungsauto bemerkt hätten. Ein paar Leute mit verschleierten Gesichtern wären davorgestanden. Der Beschwerdeführer hätte den Bruder und den Verlobten von XXXX an den Augen erkannt. Der Beschwerdeführer hätte umgedreht, die Verfolger wären aber mit einem Geländewagen hinterhergekommen und hätten geschossen. Sie hätten aber die zwei anderen Personen auf dem Motorrad nicht treffen wollen, sondern den Beschwerdeführer nur zum Anhalten zwingen wollen. Der Beschwerdeführer hätte dann die zwei anderen Personen absteigen lassen und wäre allein weitergefahren. Er hätte eine weitere Runde gedreht und wäre dann nach Hause gefahren (vgl. S 16 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 31.01.2020).Beim zweiten Vorfall wären sie zu dritt auf dem Motorrad unterwegs gewesen, als sie ein Regierungsauto bemerkt hätten. Ein paar Leute mit verschleierten Gesichtern wären davorgestanden. Der Beschwerdeführer hätte den Bruder und den Verlobten von römisch 40 an den Augen erkannt. Der Beschwerdeführer hätte umgedreht, die Verfolger wären aber mit einem Geländewagen hinterhergekommen und hätten geschossen. Sie hätten aber die zwei anderen Personen auf dem Motorrad nicht treffen wollen, sondern den Beschwerdeführer nur zum Anhalten zwingen wollen. Der Beschwerdeführer hätte dann die zwei anderen Personen absteigen lassen und wäre allein weitergefahren. Er hätte eine weitere Runde gedreht und wäre dann nach Hause gefahren vergleiche S 16 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 31.01.2020). Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, dass er mit seinem Motorrad ungefähr drei Meter von den Angreifern neben dem Geländewagen entfernt gewesen wäre. Der erkennende Richter forderte den Beschwerdeführer auf zu erklären, wie sie in Anbetracht des knappen Abstandes überhaupt die Zeit gehabt hätten, sich zu Dritt auf das Motorrad zu setzen und zu flüchten. Der Beschwerdeführer schilderte, als sie auf das Auto zugekommen wären, hätte es ein Eck gegeben. Als er die Leute gesehen und plötzlich den Bruder von XXXX erkannt hätte, wäre er so schnell wie möglich weitergefahren. Es hätte eine Kurve gegeben und hinter der Kurve wäre dieser Geländewagen gestanden. Als er zur Kurve gekommen wäre, hätte er sie erkannt und umgedreht. Nachgefragt, wieso der Geländewagen es nicht geschafft habe, den Beschwerdeführer einzuholen, obwohl drei Leute auf dem Motorrad gesessen seien, sagte der Beschwerdeführer nur, er hätte schon ein paar Mal gesagt, dass er einen Schleichweg genommen hätte (vgl. S 17f der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 31.01.2020).Der Beschwerdeführer schilderte, als sie auf das Auto zugekommen wären, hätte es ein Eck gegeben. Als er die Leute gesehen und plötzlich den Bruder von römisch 40 erkannt hätte, wäre er so schnell wie möglich weitergefahren. Es hätte eine Kurve gegeben und hinter der Kurve wäre dieser Geländewagen gestanden. Als er zur Kurve gekommen wäre, hätte er sie erkannt und umgedreht. Nachgefragt, wieso der Geländewagen es nicht geschafft habe, den Beschwerdeführer einzuholen, obwohl drei Leute auf dem Motorrad gesessen seien, sagte der Beschwerdeführer nur, er hätte schon ein paar Mal gesagt, dass er einen Schleichweg genommen hätte vergleiche S 17f der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 31.01.2020). Die geschilderte Situation ist sehr unrealistisch und es ist aus beweiswürdigender Sicht nachvollziehbar, dass Mitglieder der Nationalarmee in einem Geländewagen nicht in der Lage gewesen wären, den Beschwerdeführer auf seinem Motorrad einzuholen. Der Beschwerdeführer gab zu diesem Vorfall befragt auch an, dass er glaube, die Leute, die ihnen nachgefahren wären, hätten ihn auch erkannt. Sein Gesicht wäre unverhüllt gewesen. Auf Vorhalt, er habe vor der Behörde angegeben, dass er oft nur mit verhülltem Gesicht das Haus verlassen hätte und warum er an diesem Tag keinen Gesichtsschutz getragen hätte, sagte der Beschwerdeführer, er wäre mit seinem Motorrad unterwegs gewesen und hätte nur eine Brille oben gehabt (vgl. S 18 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 31.01.2020). Diese Aussage überzeugt ebenfalls nicht und wäre das Verhalten in Anbetracht der vom Beschwerdeführer geschilderten Situation (bereits erfolgtes Schussattentat, mehrmaliger Angriff auf das Haus seiner Familie) sehr fahrlässig. Hätte er tatsächlich Angst vor der Familie seiner Freundin gehabt, wäre er nicht unmaskiert bei Tageslicht auf seinem Motorrad unterwegs gewesen weshalb auch dieses Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft ist.Auf Vorhalt, er habe vor der Behörde angegeben, dass er oft nur mit verhülltem Gesicht das Haus verlassen hätte und warum er an diesem Tag keinen Gesichtsschutz getragen hätte, sagte der Beschwerdeführer, er wäre mit seinem Motorrad unterwegs gewesen und hätte nur eine Brille oben gehabt vergleiche S 18 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 31.01.2020). Diese Aussage überzeugt ebenfalls nicht und wäre das Verhalten in Anbetracht der vom Beschwerdeführer geschilderten Situation (bereits erfolgtes Schussattentat, mehrmaliger Angriff auf das Haus seiner Familie) sehr fahrlässig. Hätte er tatsächlich Angst vor der Familie seiner Freundin gehabt, wäre er nicht unmaskiert bei Tageslicht auf seinem Motorrad unterwegs gewesen weshalb auch dieses Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft ist. 2.2.2.
  6. Hervorzuheben ist weiters, dass es laut Angaben des Beschwerdeführers ungefähr vier Angriffe auf sein Elternhaus seitens der Familie von XXXX gegeben hätte, ein Schussattentat auf den Beschwerdeführer sowie das soeben geschilderten Zusammentreffen mit dem Bruder und Verlobten von XXXX bzw. die Verfolgungsjagd auf dem Motorrad.2.2.2.
  7. Hervorzuheben ist weiters, dass es laut Angaben des Beschwerdeführers ungefähr vier Angriffe auf sein Elternhaus seitens der Familie von römisch 40 gegeben hätte, ein Schussattentat auf den Beschwerdeführer sowie das soeben geschilderten Zusammentreffen mit dem Bruder und Verlobten von römisch 40 bzw. die Verfolgungsjagd auf dem Motorrad. Dennoch wären die Familienmitglieder von XXXX nicht in der Lage den Beschwerdeführer gewesen ihn zu fassen.Dennoch wären die Familienmitglieder von römisch 40 nicht in der Lage den Beschwerdeführer gewesen ihn zu fassen. Dem Beschwerdeführer wurde in der Verhandlung vorgehalten, dass es doch mindestens drei Angriffe auf sein Elternhaus gegeben habe und befragt, wieso Militärangehörige es nicht schaffen würden, erfolgreich in sein Elternhaus zu gelangen, um ihn zu töten. Der Beschwerdeführer entgegnete, dass es "nicht so einfach wäre". Einerseits wäre es eine private Feindschaft gewesen. Sie hätten nicht offiziell von der Regierung kommen dürfen. Andererseits hätten alle Bewohner in Kapisa Waffen, auch seine Familie. Auch die Angreifer hätten deshalb Angst gehabt (vgl. S 19 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 31.01.2020).Der Beschwerdeführer entgegnete, dass es "nicht so einfach wäre". Einerseits wäre es eine private Feindschaft gewesen. Sie hätten nicht offiziell von der Regierung kommen dürfen. Andererseits hätten alle Bewohner in Kapisa Waffen, auch seine Familie. Auch die Angreifer hätten deshalb Angst gehabt vergleiche S 19 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 31.01.2020). Diese Erklärung überzeugt nicht. Es ist vielmehr lebensnaher, dass, falls die Verwandten von XXXX den Beschwerdeführer tatsächlich töten hätten wollen, es ihnen auch gelungen wäre, ob sie es nun "dürfen" oder nicht ist aus beweiswürdigender Sicht unerheblich.Diese Erklärung überzeugt nicht. Es ist vielmehr lebensnaher, dass, falls die Verwandten von römisch 40 den Beschwerdeführer tatsächlich töten hätten wollen, es ihnen auch gelungen wäre, ob sie es nun "dürfen" oder nicht ist aus beweiswürdigender Sicht unerheblich. 2.2.2.
  8. Dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Ergebnis nicht glaubhaft ist, ergibt sich auch aus dem Umstand, dass die gesamte Familie des Beschwerdeführers nach wie vor im Heimatdorf des Beschwerdeführers lebt. Der Beschwerdeführer gab zwar an, dass er Auslöser der Probleme gewesen wäre, zumal er die Beziehung zu XXXX geführt hat.Der Beschwerdeführer gab zwar an, dass er Auslöser der Probleme gewesen wäre, zumal er die Beziehung zu römisch 40 geführt hat. Er sagte aber auch aus, dass sich die Bedrohung nach seiner Ausreise aus Afghanistan gegen seine Familie gerichtet hätte und diese nach wie vor telefonische Bedrohungen erhalten hätten. Letztes Jahr wäre sein Vater auf einem Bazar körperlich attackiert worden, hätte aber mit einem Motorrad entkommen können. Danach hätte es keinen Vorfall mehr gegeben, da sein Vater sehr vorsichtig wäre. Der Vater wäre Geschäftsmann und würde getrocknete Früchte kaufen und verkaufen. Er würde es vermeiden, in die Richtung seiner Feinde zu gehen (vgl. S 8f der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 31.01.2020).Letztes Jahr wäre sein Vater auf einem Bazar körperlich attackiert worden, hätte aber mit einem Motorrad entkommen können. Danach hätte es keinen Vorfall mehr gegeben, da sein Vater sehr vorsichtig wäre. Der Vater wäre Geschäftsmann und würde getrocknete Früchte kaufen und verkaufen. Er würde es vermeiden, in die Richtung seiner Feinde zu gehen vergleiche S 8f der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 31.01.2020). Die Angaben des Beschwerdeführers rund um die Attacke auf den Vater auf einem Bazar und dessen Flucht auf dem Motorrad ähnelt den Ausführungen, die der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner eigenen Bedrohung erzählt. Dass der Beschwerdeführer und seine Familienmitglieder derart häufig in solch lebensbedrohende Situationen geraten, aber immer wieder unverletzt davonkommen, erscheint sehr unrealistisch. 2.2.2.
  9. In der Beschwerdeverhandlung wurde dem Beschwerdeführer auch vorgehalten, er habe im bisherigen Verfahren angegeben, dass seine Schwestern mit der Entführung bedroht worden seien. Aufgefordert zu erklären, wieso es der Familie von XXXX offenbar vier Jahre lang nicht gelungen sei das zu tun, obwohl die Schwestern noch im Heimatort leben und, wie vom Beschwerdeführer behauptet, diese Brüder mächtig seien, sagte der Beschwerdeführer hiezu aus, es würde zwei Gründe geben: Der erste Grund wäre, dass seine Schwestern nicht mehr die Schule besuchen dürfen. Sie bleiben zu Hause. Der zweite Grund wäre, dass sein Vater und sein Bruder das Haus bewachen, auch in der Nacht. Sie hätten auch einen Wachhund zu Hause. Der Beschwerdeführer hätte Probleme gehabt, sein Leben wäre in Gefahr gewesen und deshalb hätte er sein Land verlassen (vgl. S 19 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 31.01.2020).Aufgefordert zu erklären, wieso es der Familie von römisch 40 offenbar vier Jahre lang nicht gelungen sei das zu tun, obwohl die Schwestern noch im Heimatort leben und, wie vom Beschwerdeführer behauptet, diese Brüder mächtig seien, sagte der Beschwerdeführer hiezu aus, es würde zwei Gründe geben: Der erste Grund wäre, dass seine Schwestern nicht mehr die Schule besuchen dürfen. Sie bleiben zu Hause. Der zweite Grund wäre, dass sein Vater und sein Bruder das Haus bewachen, auch in der Nacht. Sie hätten auch einen Wachhund zu Hause. Der Beschwerdeführer hätte Probleme gehabt, sein Leben wäre in Gefahr gewesen und deshalb hätte er sein Land verlassen vergleiche S 19 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 31.01.2020). Der letzte Satz widerspricht den zuvor getätigten Angaben des Beschwerdeführers, wonach sich die Bedrohung nach seiner Ausreise sehr wohl gegen seine Familie gerichtet hätte. Dass sich die Schwestern derart lange zu Hause verstecken können, ist zudem sehr lebensfern. Weiters spricht der Umstand, dass die Familie des Beschwerdeführers letztes Jahr das Elternhaus des Beschwerdeführers im Heimatdorf vergrößert hat (vgl. S 11 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 31.01.2020), gegen eine Verfolgung der Familie.Weiters spricht der Umstand, dass die Familie des Beschwerdeführers letztes Jahr das Elternhaus des Beschwerdeführers im Heimatdorf vergrößert hat vergleiche S 11 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 31.01.2020), gegen eine Verfolgung der Familie. Würden die geschilderten Probleme und somit auch der Fluchtgrund des Beschwerdeführers bestehen, dann hätte die Familie sicherlich die Befürchtung, dass es jederzeit weitere Angriffe gibt und sie ihre Heimat verlassen hätten müssen und hätten aus beweiswürdigender Sicht keinen Hauszubau durchgeführt. 2.2.
  10. In der Beschwerdeverhandlung beantragte der Beschwerdeführervertreter zum Beweis der vorgebrachten Blutfehde und zum Beweis, dass die Brüder und der Ehemann von XXXX Mitglied bei der ANA seien, einen Vertrauensanwalt mit Nachforschungen im Heimatdorf des Beschwerdeführers zu beauftragen. Damit würde bewiesen werden können, dass die Blutfehde bestehe und der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr deswegen einer Verfolgung ausgesetzt wäre (vgl. S 21 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 31.01.2020).2.2.
  11. In der Beschwerdeverhandlung beantragte der Beschwerdeführervertreter zum Beweis der vorgebrachten Blutfehde und zum Beweis, dass die Brüder und der Ehemann von römisch 40 Mitglied bei der ANA seien, einen Vertrauensanwalt mit Nachforschungen im Heimatdorf des Beschwerdeführers zu beauftragen. Damit würde bewiesen werden können, dass die Blutfehde bestehe und der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr deswegen einer Verfolgung ausgesetzt wäre vergleiche S 21 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 31.01.2020). Diesem Antrag wird nicht nachgekommen, da sich bereits aufgrund der Ergebnisse des Beweisverfahrens und der beigezogenen Länderberichte aus Sicht des erkennenden Gerichts ein hinreichend schlüssiges Gesamtbild ergibt, sodass im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu den getroffenen Feststellungen gelangt werden konnte. Darüber hinaus ist ein Beweisantrag, bestimmte Auskunftspersonen im Herkunftsstaat durch eine Vertrauensperson befragen zu lassen, nicht zulässig (VwGH 01.03.2018, Ra 2017/19/0263; 15.12.2015, Ra 2015/18/0100). 2.2.
  12. Der Beschwerdeführer gab in der Erstbefragung an, dass er nach den Ereignissen in Afghanistan nach Pakistan und weiter in den Iran geflohen wäre, wo er sich rund zwei Jahre aufgehalten hätte. Da ihn dort Freunde der Familie gefunden hätten, hätte er ausreisen müssen (vgl. AS 9). Im Rahmen der Einvernahme bei der belangten Behörde sagte er dazu, dass er sich zwei Jahre lang in Isfahan im Iran versteckt gehalten hätte. Da seine Schwester im Iran umgebracht worden wäre, hätte er dort auch Feinde gehabt. Sein Schwager würde in Teheran leben. Die Feinde, die seine Schwester umgebracht hätten, hätte ihn gefunden. Sie hätten geglaubt, er wäre gekommen, um seine Schwester zu rächen. Daher hätte er auch den Iran verlassen (vgl. AS 86).2.2.
  13. Der Beschwerdeführer gab in der Erstbefragung an, dass er nach den Ereignissen in Afghanistan nach Pakistan und weiter in den Iran geflohen wäre, wo er sich rund zwei Jahre aufgehalten hätte. Da ihn dort Freunde der Familie gefunden hätten, hätte er ausreisen müssen vergleiche AS 9). Im Rahmen der Einvernahme bei der belangten Behörde sagte er dazu, dass er sich zwei Jahre lang in Isfahan im Iran versteckt gehalten hätte. Da seine Schwester im Iran umgebracht worden wäre, hätte er dort auch Feinde gehabt. Sein Schwager würde in Teheran leben. Die Feinde, die seine Schwester umgebracht hätten, hätte ihn gefunden. Sie hätten geglaubt, er wäre gekommen, um seine Schwester zu rächen. Daher hätte er auch den Iran verlassen vergleiche AS 86). Dazu ist auszuführen, dass Vorfälle, die sich im Iran abgespielt haben - ohne auf den Wahrheitsgehalt der Angaben des Beschwerdeführers näher einzugehen - nicht asylrelevant sind, da sie nicht im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers stattgefunden haben und auch wie zuvor ausgeführt der Fluchtgrund des Beschwerdeführers nicht glaubhaft ist. 2.2.
  14. Aus einer Gesamtschau der oben angeführten Angaben des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren ergibt sich, dass eine Verfolgung des Beschwerdeführers aus asylrelevanten Gründen in seinem Herkunftsstaat nicht glaubhaft gemacht werden konnte und nicht maßgeblich wahrscheinlich ist. Es konnte weder eine konkret gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete asylrelevante Verfolgung festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonst Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche Verfolgung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat aus asylrelevanten Gründen bei einer Rückkehr für wahrscheinlich erscheinen lassen. 2.
  15. Zu den Feststellungen zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat: 2.3.
  16. Die Feststellungen zu den Folgen einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Herkunftsprovinz Kapisa ergeben sich aus den oben angeführten Länderberichten. Die Feststellungen zum Aufenthaltsort der Familie, zu den Eigentums- und Vermögensverhältnissen sowie zur finanziellen Situation der Familie des Beschwerdeführers in Afghanistan ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung (vgl. S 7ff der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 31.01.2020). Die Feststellung zum regelmäßigen Kontakt zu seinen Verwandten ergibt sich ebenfalls aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung. Die Feststellung zur finanziellen Unterstützungsfähigkeit seiner Familie in Afghanistan, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, wonach er angab, dass es "logisch" wäre, dass ihn seine Eltern unterstützen würden (vgl. S 11 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 31.01.2020). Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seine Familie in Afghanistan nicht unterstützen kann ergibt sich daraus, dass er selbst in Österreich von staatlicher Unterstützung lebt.Die Feststellungen zum Aufenthaltsort der Familie, zu den Eigentums- und Vermögensverhältnissen sowie zur finanziellen Situation der Familie des Beschwerdeführers in Afghanistan ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung vergleiche S 7ff der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 31.01.2020). Die Feststellung zum regelmäßigen Kontakt zu seinen Verwandten ergibt sich ebenfalls aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung. Die Feststellung zur finanziellen Unterstützungsfähigkeit seiner Familie in Afghanistan, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, wonach er angab, dass es "logisch" wäre, dass ihn seine Eltern unterstützen würden vergleiche S 11 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 31.01.2020). Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seine Familie in Afghanistan nicht unterstützen kann ergibt sich daraus, dass er selbst in Österreich von staatlicher Unterstützung lebt. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer über keine Verwandte in Mazar-e Sharif verfügt, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung, wonach seine gesamte Kernfamilie sowie seine Großmutter und einige Onkel im Heimatdorf des Beschwerdeführers in der Provinz Kapisa wohnen. Mehrere Tanten würden in der Provinz Kapisa leben. Eine Tante würde in Kabul wohnen. Ein Onkel wäre in Griechenland. (vgl. S 8 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 31.01.2020).Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer über keine Verwandte in Mazar-e Sharif verfügt, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung, wonach seine gesamte Kernfamilie sowie seine Großmutter und einige Onkel im Heimatdorf des Beschwerdeführers in der Provinz Kapisa wohnen. Mehrere Tanten würden in der Provinz Kapisa leben. Eine Tante würde in Kabul wohnen. Ein Onkel wäre in Griechenland. vergleiche S 8 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 31.01.2020). Die Feststellungen zur Rückkehrhilfe ergeben sich aus den Länderberichten. Die Feststellung zur Anpassungsfähigkeit und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich daraus, dass er sich in Österreich an sich zurechtfindet und er selbst angab, einer Arbeit nachgehen zu können. Es sind im Verfahren keine Umstände hervorgekommen, die gegen eine grundsätzliche Anpassungsfähigkeit oder gegen eine Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sprechen. 2.3.
  17. Die Feststellungen zu den Folgen einer Ansiedlung des Beschwerdeführers in der Stadt Mazar-e Sharif, ergeben sich - unter Berücksichtigung der von UNHCR und EASO aufgestellten Kriterien für das Bestehen einer internen Schutzalternative für Afghanistan - aus den oben angeführten Länderberichten und aus den Angaben des Beschwerdeführers. Die Feststellung zur Prognose, dass sich der Beschwerdeführer in der Stadt Mazar-e Sharif eine Existenz aufbauen kann, ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Aus den Länderinformationen ergibt sich, dass die Stadt Mazar-e Sharif als relativ sicher gilt und unter der Kontrolle der Regierung steht. Diese ist auch sicher erreichbar. Die Versorgung der Bevölkerung ist in dieser Stadt grundlegend gesichert. Der Beschwerdeführer ist mit der afghanischen Kultur und den afghanischen Gepflogenheiten sozialisiert. Er kann sich daher in der Stadt Mazar-e Sharif zurechtfinden. Der Beschwerdeführer hat zwölf Jahre lang die Schule besucht und im landwirtschaftlichen Betrieb seiner Eltern in Afghanistan sowie als Elektriker im Iran gearbeitet, was dem Beschwerdeführer bei einer Arbeitssuche nützlich sein kann. Der Beschwerdeführer ist zudem im erwerbsfähigen Alter, im Wesentlichen gesund, volljährig, alleinstehend, anpassungsfähig und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer hat keine Sorgepflichten. Er kann Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher auf Grund dieser Umstände davon aus, dass sich der Beschwerdeführer nach anfänglichen Schwierigkeiten, in Mazar-e Sharif niederlassen und sich dort eine Existenz ohne unbillige Härte aufbauen kann. Im Gutachten von STAHLMANN, welches der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zitiert, wird zwar der Schluss gezogen, dass allein aufgrund der Anwesenheit einer Person in Afghanistan die Gefahr eines ernsthaften Schadens hinsichtlich ihres Lebens oder ihrer körperlichen Unversehrtheit bestehe. Dabei ist jedoch zu beachten, dass in diesem Gutachten eine subjektive Quellenauswahl und Quelleninterpretation vorgenommen wird. Von regionalen Einzelfällen werden Rückschlüsse auf die Situation in Afghanistan landesweit gezogen. Die Gutachterin trifft zur Sicherheitslage in Afghanistan teilweise nur sehr allgemein gehaltene Aussagen, die im Übrigen einer rechtlichen Beurteilung gleichkommen, und lässt dabei vor allem regionale Unterschiede zwischen den einzelnen Provinzen vollkommen außer Acht. Insbesondere weist das Gutachten von Stahlmann nicht denselben Beweiswert für das erkennende Gericht auf, wie länderkundliche Informationen (z.B. Länderinformationsblatt, UNHCR-Richtlinien, EASO Leitlinien zu Afghanistan), die einen qualitätssichernden Objektivierungsprozess für die Gewinnung von Informationen zur Lage im Herkunftsstaat durchliefen, und vermag daher die auf objektiven und für jedermann nachvollziehbaren Quellen beruhenden Länderinformationen nicht zu entkräften. 2.3.
  18. Zu den Feststellungen zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus: Die getroffenen unstrittigen Feststellungen zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus ergeben sich aus den unbedenklichen tagesaktuellen Berichten und Informationen (s. jeweils mit einer Vielzahl weiterer Hinweise u.a.: https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus.html [09.04.2020]; https://www.ages.at/themen/krankheitserreger/coronavirus/ [09.04.2020] und https://www.tagesschau.de/ausland/coronavirus-karte-101.html [09.04.2020]). Dass der Beschwerdeführer nicht zur Risikogruppe der älteren Personen gehört, ergibt sich aus seinem Alter. Im Verfahren sind keine hier maßgeblichen Vorerkrankungen des Beschwerdeführers hervorgekommen. 2.
  19. Zu den Feststellungen zum (Privat) Leben des Beschwerdeführers in Österreich: Die Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich, insbesondere zur Aufenthaltsdauer, seinen Deutschkenntnissen, seinen fehlenden familiären oder engen sozialen Anknüpfungspunkten in Österreich und seiner Integration in Österreich, stützen sich auf die Aktenlage, auf die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie auf die von ihm in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister. 2.
  20. Zu den Länderfeststellungen zur allgemeinen Lage in Afghanistan: Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln. Die den Feststellungen zugrundeliegenden Länderberichte sind in Bezug auf die Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan aktuell. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich durch Einsichtnahme in die jeweils verfügbaren Quellen (u.a. laufende Aktualisierung des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation) davon versichert, dass zwischen dem Stichtag der herangezogenen Berichte und dem Entscheidungszeitpunkt keine wesentliche Veränderung der Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan eingetreten ist. Die in der Beschwerde zitierten Länderberichte sind durch die aktuellen, in den Feststellungen zitierten Länderinformationen überholt.
  21. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  22. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides - Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten3.
  23. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides - Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten 3.1.
  24. § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise:3.1.
  25. Paragraph 3, Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise: "Status des Asylberechtigten § 3.

(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3,

(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
  1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
  2. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder
  3. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
  4. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat. ..." 3.1.
  5. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.3.1.
  6. Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

§ 3Abs. 1 Asyl

G liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). 3.1.

  1. Der Beschwerdeführer hat in Afghanistan keine außereheliche Beziehung zu einem Mädchen geführt, die mit einem anderen Mann verlobt oder verheiratet war. Er hat keine Blutfehde ausgelöst und somit keine Verfolgung seitens der Familie des Mädchens, ihres Verlobten bzw. Ehemannes oder staatlicher Stellen zu befürchten. Es liegt beim Beschwerdeführer keine Verfolgungsgefahr aus einem Konventionsgrund vor. 3.1.
  2. Auch die Durchsicht der aktuellen Länderberichte zur Herkunftsregion des Beschwerdeführers erlaubt es nicht anzunehmen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für die Befürchtung einer entsprechenden Verfolgungsgefahr vorliegen. 3.1.
  3. Im Ergebnis droht dem Beschwerdeführer aus den von ihm ins Treffen geführten Gründen im Herkunftsstaat keine asylrelevante Verfolgung. 3.1.
  4. Die Beschwerde war in diesem Spruchpunkt als unbegründet abzuweisen. 3.
  5. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides - Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten3.
  6. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides - Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten 3.2.
  7. § 8 AsylG lautet auszugsweise:3.2.
  8. Paragraph 8, AsylG lautet auszugsweise: "Status des subsidiär Schutzberechtigten § 8.

(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,Paragraph 8,
(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
  1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
  2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht. ..." 3.2.2.

Art. 2

Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.

Art. 3

EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.3.2.2.

Artikel 2

, Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.

Artikel 3

, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe. Unter realer Gefahr in diesem Sinne ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH vom 31.10.2019, Ra 2019/20/0309).Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Artikel 3, EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH vom 31.10.2019, Ra 2019/20/0309). Für die zur Prüfung der Notwendigkeit von subsidiärem Schutz erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei seiner Rückkehr abzustellen. Dies ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; VfGH 13.09.2013, U370/2012; VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0029).Für die zur Prüfung der Notwendigkeit von subsidiärem Schutz erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei seiner Rückkehr abzustellen. Dies ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird vergleiche EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; VfGH 13.09.2013, U370/2012; VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0029). 3.2.3. Die Herkunftsregion des Beschwerdeführers ist auf Grund der dort herrschenden allgemeinen Sicherheitslage volatil. Aus diesem Grund könnte eine Rückführung des Beschwerdeführers in diese Region für ihn mit einer ernstzunehmenden Gefahr für Leib und Leben verbunden sein, weshalb ihm eine Rückkehr dorthin nicht möglich ist. 3.2.4.

§ 8Abs. 3 Asyl

G sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht.3.2.4.

Paragraph 8, Absatz 3, AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offensteht. 3.2.5. § 11 AsylG lautet:3.2.5. Paragraph 11, AsylG lautet: "Innerstaatliche Fluchtalternative § 11.

(1)Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.Paragraph 11,
(1)Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
(2)Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen." 3.2.
  1. Für die Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative sind zwei getrennte und selbständige Voraussetzungen zu prüfen (UNHCR, Kapitel III. C). Zum einen ist zu klären, ob in dem als innerstaatliche Fluchtalternative ins Auge gefassten Gebiet Schutz vor asylrechtlich relevanter Verfolgung und Schutz vor Bedingungen, die nach § 8 Abs. 1 AsylG die Gewährung von subsidiären Schutz rechtfertigen würden, gegeben ist. Das als innerstaatliche Fluchtalternative ins Auge gefasste Gebiet muss zudem sicher und legal zu erreichen sein (VwGH vom 23.01.2018, Ra 2018/18/0001; VwGH vom 08.08.2017, Ra 2017/19/0118). (Analyse der Relevanz). Von dieser Frage ist getrennt zu beurteilen, ob dem Asylwerber der Aufenthalt in diesem Gebiet zugemutet werden kann, bzw. dass von ihm vernünftigerweise erwartet werden kann, sich in dem betreffenden Gebiet niederzulassen (Analyse der Zumutbarkeit).3.2.
  2. Für die Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative sind zwei getrennte und selbständige Voraussetzungen zu prüfen (UNHCR, Kapitel römisch drei. C). Zum einen ist zu klären, ob in dem als innerstaatliche Fluchtalternative ins Auge gefassten Gebiet Schutz vor asylrechtlich relevanter Verfolgung und Schutz vor Bedingungen, die nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG die Gewährung von subsidiären Schutz rechtfertigen würden, gegeben ist. Das als innerstaatliche Fluchtalternative ins Auge gefasste Gebiet muss zudem sicher und legal zu erreichen sein (VwGH vom 23.01.2018, Ra 2018/18/0001; VwGH vom 08.08.2017, Ra 2017/19/0118). (Analyse der Relevanz). Von dieser Frage ist getrennt zu beurteilen, ob dem Asylwerber der Aufenthalt in diesem Gebiet zugemutet werden kann, bzw. dass von ihm vernünftigerweise erwartet werden kann, sich in dem betreffenden Gebiet niederzulassen (Analyse der Zumutbarkeit). Ob dem Asylwerber ein Aufenthalt in einem bestimmten Gebiet des Herkunftsstaates zugemutet werden kann, hängt von mehreren Faktoren ab, insbesondere von persönlichen Umständen des Betroffenen, der Sicherheit, der Achtung der Menschenrechte und der Aussichten auf wirtschaftliches Überleben. Es muss möglich sein, im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute des Asylwerbers führen können. Ein voraussichtlich niedrigerer Lebensstandard oder eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation sind keine ausreichenden Gründe, um ein vorgeschlagenes Gebiet als unzumutbar abzulehnen. Die Verhältnisse in dem Gebiet müssen aber ein für das betreffende Land relativ normales Leben ermöglichen (VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001; VwGH vom 30.01.2018 Ra 2018/18/0001). 3.2.
  3. Das Niveau an willkürlicher Gewalt ist in der Stadt Mazar-e Sharif so gering, dass für Zivilisten an sich nicht die Gefahr besteht, von erheblichen Eingriffen in die psychische oder physische Unversehrtheit betroffen zu sein. Mazar-e Sharif ist durch einen Flughafen über den Luftweg sicher und legal erreichbar. Damit liegt die erste Voraussetzung für die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative vor. 3.2.
  4. Auch wenn die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung häufig nur sehr eingeschränkt möglich ist, so ist die Versorgung der afghanischen Bevölkerung in Mazar-e Sharif dennoch zumindest grundlegend gesichert. Wie festgestellt wurde, ist der Beschwerdeführer - abgesehen von Rückenschmerzen - weitgehend gesund sowie im erwerbsfähigen Alter. Er verfügt zudem über eine jahrelange Schulausbildung und Berufserfahrung in der Landwirtschaft in Afghanistan sowie als Elektriker im Iran. Zudem spricht der Beschwerdeführer mit Dari eine Landessprache auf muttersprachlichem Niveau. Der Beschwerdeführer ist mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut und anpassungsfähig, er kann sich daher in der Stadt Mazar-e Sharif zurechtfinden. Er hat zwar noch nicht in der Stadt Mazar-e Sharif gelebt und verfügt dort über keine sozialen bzw. familiären Anknüpfungspunkte, er kann sich jedoch innerhalb kurzer Zeit Ortskenntnisse aneignen. Der Beschwerdeführer ist zudem im erwerbsfähigen Alter, im Wesentlichen gesund, volljährig, alleinstehend und arbeitsfähig. Des Weiteren verfügt der Beschwerdeführer nach wie vor über seine Eltern, Geschwister und weitere Verwandte in Afghanistan. Der Beschwerdeführer steht mit seiner Familie auch in regelmäßigem Kontakt. Er kann im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan mit vorübergehender finanzieller Unterstützung durch seine in der Provinz Kapisa lebende Familie rechnen. Der Beschwerdeführer stammt aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wi

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