Obsah (17)
§ 2§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 1§ 8§ 41§ 54§ 42§ 45§ 11§ 24§ 25aArt. 133RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.04.2020 GeschäftszahlW264 2226199-1 SpruchW264 2226199-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Richterin Dr
§ 2
Abs 3 der Einschätzungsverordnung damit, dass eine etwas verlangsamte Mobilität beim BF vorliegt.Für die sachverständig festgestellte Funktionsbeeinträchtigung sieht die Einschätzungsverordnung einen Rahmen von 20% bis 40% vor. Die medizinische Sachverständige wandte bei der Festsetzung des Grads der Behinderung den unteren Rahmensatz der Positionsnummer an und begründete dies
Paragraph 2, Absatz 3, der Einschätzungsverordnung damit, dass eine etwas verlangsamte Mobilität beim BF vorliegt. Betreffend das beim BF sachverständig festgestellte vorliegende Leiden 3 ist der Anlage zur Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 Folgendes zu entnehmen:Betreffend das beim BF sachverständig festgestellte vorliegende Leiden 3 ist der Anlage zur Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012, Folgendes zu entnehmen: Bild kann nicht dargestellt werden Für die sachverständig festgestellte Funktionsbeeinträchtigung sieht die Einschätzungsverordnung einen Rahmen von 10% bis 30% vor. Die medizinische Sachverständige schöpfte bei der Festsetzung des Grads der Behinderung den Rahmensatz aus und begründete dies nach § 2 Abs 3 der Einschätzungsverordnung damit, dass eine Stufe über dem unteren Rahmensatz gewählt wurde, weil der BF mit der Medikation gut stabilisiert ist.Für die sachverständig festgestellte Funktionsbeeinträchtigung sieht die Einschätzungsverordnung einen Rahmen von 10% bis 30% vor. Die medizinische Sachverständige schöpfte bei der Festsetzung des Grads der Behinderung den Rahmensatz aus und begründete dies nach Paragraph 2, Absatz 3, der Einschätzungsverordnung damit, dass eine Stufe über dem unteren Rahmensatz gewählt wurde, weil der BF mit der Medikation gut stabilisiert ist. Betreffend das beim BF sachverständig festgestellte vorliegende Leiden 4 ist der Anlage zur Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 Folgendes zu entnehmen:Betreffend das beim BF sachverständig festgestellte vorliegende Leiden 4 ist der Anlage zur Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012, Folgendes zu entnehmen: Bild kann nicht dargestellt werden Für die sachverständig festgestellte Funktionsbeeinträchtigung sieht die Einschätzungsverordnung einen fixen Rahmensatzu von 20% vor, welcher bei der Sachverständigen zur Anwendung gelangte. 2.4.
- Die Sachverständige dokumentierte die Angabe des BF, dass er zum Gehen einen Stock brauche und die Gehstrecke ca. 2 km betrage (Beweis: "Anamnese, derzeitige Beschwerden" im Sachverständigengutachten vom 17.11.2019, Seite 1). Die BF objektivierte den BF bei der Untersuchung am 11.11.2019 und verschriftlichte ihren Befund - somit ihre Wahrnehmungen als Allgemeinmedizinerin - im Untersuchungsbefund unter "Gesamtmobilität - Gangbild" (Seite 3). Demnach ist das Gangbild des BF langsam, aber sicher. Bei der Untersuchung am 11.11.2019 war das Gangbild vornübergeneigt ohne Mitschwingen der Arme und war ihm der Einbeinstand beidseits möglich und Zehen- und Fersengang beidseits durchführbar. Die Sachverständige erhob im Untersuchungsbefund unter Klinischer Status - Fachstatus auch die Beweglichkeit der Halswirbelsäule und der Lendenwirbelsäule, der Oberen und der Unteren Extremitäten. Einer medizinischen Sachverständigen der Humanmedizin aus der Disziplin Allgemeinmedizin muss zugebilligt werden, die bei einem von ihr befundeten Menschen vorhandene Mobilität richtig zu erkennen und die Wahrnehmungen darüber richtig in der Verschriftlichung im Gutachten wiederzugeben. Dabei wird vom erkennenden Gericht auch nicht außer Acht gelassen, dass es sich bei der Verfasserin des Befunds und des Gutachtens im engeren Sinn um eine medizinische Sachverständige handelt, welche den Sachverständigeneid nach § 5 SDG geleistet hat und im Falle der Erstattung eines falschen Befunds oder eines falschen Gutachtens sich der strafrechtlichen Verfolgung nach § 288 Abs 1 StGB aussetzen würde.Einer medizinischen Sachverständigen der Humanmedizin aus der Disziplin Allgemeinmedizin muss zugebilligt werden, die bei einem von ihr befundeten Menschen vorhandene Mobilität richtig zu erkennen und die Wahrnehmungen darüber richtig in der Verschriftlichung im Gutachten wiederzugeben. Dabei wird vom erkennenden Gericht auch nicht außer Acht gelassen, dass es sich bei der Verfasserin des Befunds und des Gutachtens im engeren Sinn um eine medizinische Sachverständige handelt, welche den Sachverständigeneid nach Paragraph 5, SDG geleistet hat und im Falle der Erstattung eines falschen Befunds oder eines falschen Gutachtens sich der strafrechtlichen Verfolgung nach Paragraph 288, Absatz eins, StGB aussetzen würde. 2.4.
- Zum Einwand des BF, die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei nicht zumutbar, da "rasches Einsteigen über die Eingangsstiegen in Bus oder Badner Bahn" oder das "Wackeln" in Badner Bahn oder Bussen für ihn eine Sturzgefahr berge, ist auf die höchstgerichtliche Judikatur hinzuweisen: Ausgehend von den bisherigen durch die Judikatur des VwGH entwickelten Beurteilungskriterien zur Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sind Funktionseinschränkungen relevant, welche die selbständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränken. Nach der Judikatur des VwGH zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke (unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse: 300 m bis 400 m) nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe, zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Aus dem Sachverständigengutachten geht hervor, dass in der Anamnese am 11.11.2019 die Aussage gemacht wurde, dass die Gehstrecke des BF ca. zwei Kilometer beträgt (Seite 1 des Gutachtens) und der BF sich als zweckmäßigen Behelf für die Fortbewegung eines Stocks bedient (Seite 1 des Gutachtens). Nach Objektivierung der Gesamtmobilität und des Gangbilds in Zusammenschau mit den Angaben in der Anamnese gelangte die Sachverständige zu dem Schluss, dass der BF eine kurze Wegstrecke von zwei Kilometern bewältigen kann und ihm Ein- und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel und der sichere Transport durch ein solches aus eigener Kraft möglich ist. Das Gangbild wird von der Sachverständigen als "sicher" bezeichnet. Gleichgewichtsprobleme und / oder Gangunsicherheit wurden von der Sachverständigen nicht objektiviert bzw sind solche in dem Sachverständigengutachten vom 17.11.2019 - welches auch die vom BF beigebrachten Beweismittel seiner niedergelassenen Ärzte und der von ihm aufgesuchten Krankenanstalten berücksichtigt - nicht dokumentiert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt. Die Sachverständige erhob Befund über den Bewegungsapparat des BF (Hals- und Lendenwirbelsäule) und über die Unteren Extremitäten und die Oberen Extremitäten. Bei "Untere Extremitäten" stellte sie fest, dass das linke Knie eine Beugung nur bis 130 Grad zulässt, das rechte Knie nur eine Beugung bis 120 Grad zulässt und objektivierte sie ein Streckdefizit beidseits (unter "Untersuchungsbefund", Seite 3). Auch in diesem Zusammenhang billigt der erkennende Senat der beigezogenen Sachverständigen zu, die bei einem von ihr befundeten Menschen vorhandene Mobilität und Beschaffenheit der Knie für das Überwinden von Niveauunterschieden beim Aus- und Einsteigen richtig zu erkennen und die Wahrnehmungen darüber im Zusammenhang mit der Frage "Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Austeigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?" im Gutachten richtig würdigt. Dabei wird vom erkennenden Gericht auch nicht außer Acht gelassen, dass es sich bei der Verfasserin des Befunds und des Gutachtens im engeren Sinn um eine medizinische Sachverständige handelt, welche den Sachverständigeneid nach § 5 SDG geleistet hat und im Falle der Erstattung eines falschen Befunds oder eines falschen Gutachtens sich der strafrechtlichen Verfolgung nach § 288 Abs 1 StGB aussetzen würde.Die Sachverständige erhob Befund über den Bewegungsapparat des BF (Hals- und Lendenwirbelsäule) und über die Unteren Extremitäten und die Oberen Extremitäten. Bei "Untere Extremitäten" stellte sie fest, dass das linke Knie eine Beugung nur bis 130 Grad zulässt, das rechte Knie nur eine Beugung bis 120 Grad zulässt und objektivierte sie ein Streckdefizit beidseits (unter "Untersuchungsbefund", Seite 3). Auch in diesem Zusammenhang billigt der erkennende Senat der beigezogenen Sachverständigen zu, die bei einem von ihr befundeten Menschen vorhandene Mobilität und Beschaffenheit der Knie für das Überwinden von Niveauunterschieden beim Aus- und Einsteigen richtig zu erkennen und die Wahrnehmungen darüber im Zusammenhang mit der Frage "Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Austeigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?" im Gutachten richtig würdigt. Dabei wird vom erkennenden Gericht auch nicht außer Acht gelassen, dass es sich bei der Verfasserin des Befunds und des Gutachtens im engeren Sinn um eine medizinische Sachverständige handelt, welche den Sachverständigeneid nach Paragraph 5, SDG geleistet hat und im Falle der Erstattung eines falschen Befunds oder eines falschen Gutachtens sich der strafrechtlichen Verfolgung nach Paragraph 288, Absatz eins, StGB aussetzen würde. Die Sachverständige Dr. XXXX untersuchte das Gangbild und die Gesamtmobilität des BF und beschrieb dieses auf Seite 3 des Gutachtens. Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche und bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt sind beim BF nicht zu befürchten, da ihm aus sachverständiger Sicht der Transport aus eigener Kraft sicher möglich ist und die Sachverständige dem BF nach Untersuchung sowohl hinsichtlich obere, als auch hinsichtlich untere Extremitäten ausreichend gute Kraftverhältnisse attestierte.Die Sachverständige Dr. römisch 40 untersuchte das Gangbild und die Gesamtmobilität des BF und beschrieb dieses auf Seite 3 des Gutachtens. Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche und bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt sind beim BF nicht zu befürchten, da ihm aus sachverständiger Sicht der Transport aus eigener Kraft sicher möglich ist und die Sachverständige dem BF nach Untersuchung sowohl hinsichtlich obere, als auch hinsichtlich untere Extremitäten ausreichend gute Kraftverhältnisse attestierte. 2.4.
- Seiner Beschwerde legte der BF medizinische Beweismittel - welche etwa sein sein Vorbringen, dass er bloß eine Strecke von 200 Metern bis 300 Meter zurücklegen könne, aus fachlicher Sicht untermauern würden - nicht bei. Der BF ist somit in der Beschwerde den Ausführungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen Dr. XXXX , welchen das Bundesverwaltungsgericht folgt, nicht ausreichend substantiiert entgegengetreten.Der BF ist somit in der Beschwerde den Ausführungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen Dr. römisch 40 , welchen das Bundesverwaltungsgericht folgt, nicht ausreichend substantiiert entgegengetreten. Weder hat er ein Gutachten bzw. eine sachverständige Aussage vorgelegt, in welchem bzw in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien, noch hat er Unterlagen vorgelegt, welche Hinweise auf ein zusätzliches Dauerleiden oder aber auf eine wesentliche Änderung gegenüber den bereits im Verfahren vor der belangten Behörde berücksichtigten Leiden ergeben würden. Dem von ihm im Beschwerdeschreiben vom 16.11.2019 Vorgebrachten ist zu entgegnen, dass er darin keine zuvor nicht ohnedies sachverständig befundeten und begutachteten Leiden ins Treffen führt und den medizinischen Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist. Einem Antragsteller - so er die Auffassung vertritt, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden - steht es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).Weder hat er ein Gutachten bzw. eine sachverständige Aussage vorgelegt, in welchem bzw in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien, noch hat er Unterlagen vorgelegt, welche Hinweise auf ein zusätzliches Dauerleiden oder aber auf eine wesentliche Änderung gegenüber den bereits im Verfahren vor der belangten Behörde berücksichtigten Leiden ergeben würden. Dem von ihm im Beschwerdeschreiben vom 16.11.2019 Vorgebrachten ist zu entgegnen, dass er darin keine zuvor nicht ohnedies sachverständig befundeten und begutachteten Leiden ins Treffen führt und den medizinischen Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist. Einem Antragsteller - so er die Auffassung vertritt, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden - steht es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). 2.4.
- Die Angabe von 150 kg Gewicht im Untersuchungsbefund mag einem Tippfehler geschuldet sein, ist aber für die Aussagekraft des Gutachtens nicht von Relevanz, da die Sachverständige sich mit dem Allgemeinzustand des BF im Untersuchungsbefund befasste und aus dem Ernährungszustand in Zusammenschau mit Größe und Blutdruck den Allgemeinzustand als "gut" beurteilte. 2.4.
- Zu dem Einwand des BF, er trage seit sechs Jahren beidseits Hörgeräte, ist zu sagen, dass solche weder in der Anamnese, noch im Befund des Gutachtens enthalten sind und das Gutachten nicht beinhaltet, dass der BF an einer "Hörstörung beidseits" leide und auch Beweismittel über solche der Beschwerde nicht angeschlossen waren. 2.
- Die unter II.1.
- getroffenen Feststellungen des Gesamtgrads der Behinderung und der beim BF vorliegenden Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, wechselseitige Leidensbeeinflussung und medizinische Einschätzung fußen auf dem Sachverständigengutachten der Allgemeinmedizinerin Dr. XXXX vom 17.11.
- Dieses wird der nunmehrigen Entscheidung zugrunde gelegt, da es seitens des Bundesverwaltungsgerichts als vollständig und schlüssig erachtet wird und keine Widersprüche aufweist. Es steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der von der belangten Behörde befassten Sachverständigen oder deren Beurteilungen beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.2.
- Die unter römisch zwei.1.
- getroffenen Feststellungen des Gesamtgrads der Behinderung und der beim BF vorliegenden Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, wechselseitige Leidensbeeinflussung und medizinische Einschätzung fußen auf dem Sachverständigengutachten der Allgemeinmedizinerin Dr. römisch 40 vom 17.11.
- Dieses wird der nunmehrigen Entscheidung zugrunde gelegt, da es seitens des Bundesverwaltungsgerichts als vollständig und schlüssig erachtet wird und keine Widersprüche aufweist. Es steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der von der belangten Behörde befassten Sachverständigen oder deren Beurteilungen beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Die getroffene Einschätzung, basierend auf vom BF vorgelegten Beweismitteln, entspricht den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen (diesbezüglich wird auch auf die oben nur auszugsweise wiedergegebenen Ausführungen im Gutachten verwiesen); diese wurden nach der Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 richtig eingestuft.Die getroffene Einschätzung, basierend auf vom BF vorgelegten Beweismitteln, entspricht den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen (diesbezüglich wird auch auf die oben nur auszugsweise wiedergegebenen Ausführungen im Gutachten verwiesen); diese wurden nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012, richtig eingestuft. Das Sachverständigengutachten stammt aus der Feder einer Ärztin für Allgemeinmedizin und wird es vom Bundesverwaltungsgericht in freier Beweiswürdigung dieser Entscheidung zu Grunde gelegt. Die vorliegenden Beweismittel und der vorgelegte Fremdakt der belangten Behörde ermöglichen dem erkennenden Gericht, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat, und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). XXXX /Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führt beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".römisch 40 /Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führt beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)". Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungs-methoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151). Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte - insbesondere der zitierten Entscheidungen - ist das Sachverständigengutachten schlüssig, nachvollziehbar und weist jeweils keine Widersprüche auf und erfüllt es die Grundlage der Einschätzung des GdB bildenden Sachverständigengutachten die Voraussetzungen des § 2 Abs 2 Einschätzungsverordnung, BGBl II 261/2010.Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte - insbesondere der zitierten Entscheidungen - ist das Sachverständigengutachten schlüssig, nachvollziehbar und weist jeweils keine Widersprüche auf und erfüllt es die Grundlage der Einschätzung des GdB bildenden Sachverständigengutachten die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz 2, Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010,. Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllt das behördlich eingeholte Sachverständigengutachten auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen: es enthält einen Befund, nämlich die unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden vorgenommene Tatsachenfeststellung. Zur Gewinnung der Schlussfolgerungen aus dem Befund griff die im gegenständlichen Verfahren beigezogene Sachverständige auf ihre besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen zurück und enthält das Sachverständigengutachten aus der Feder der Allgemeinmedizinerin Dr. XXXX das eigentliche Gutachten im engeren Sinn (sachverständige Äußerung im Sinne von der Abgabe eines Urteiles). Dieses Gutachten lässt sowohl die Tatsachen, auf die sich die sachverständige Äußerung gründet als auch die Art und wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen. Die beigezogene Sachverständige legten auch dar, auf welchem Weg es zu den Schlussfolgerungen in dem Gutachten gekommen war.Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllt das behördlich eingeholte Sachverständigengutachten auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen: es enthält einen Befund, nämlich die unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden vorgenommene Tatsachenfeststellung. Zur Gewinnung der Schlussfolgerungen aus dem Befund griff die im gegenständlichen Verfahren beigezogene Sachverständige auf ihre besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen zurück und enthält das Sachverständigengutachten aus der Feder der Allgemeinmedizinerin Dr. römisch 40 das eigentliche Gutachten im engeren Sinn (sachverständige Äußerung im Sinne von der Abgabe eines Urteiles). Dieses Gutachten lässt sowohl die Tatsachen, auf die sich die sachverständige Äußerung gründet als auch die Art und wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen. Die beigezogene Sachverständige legten auch dar, auf welchem Weg es zu den Schlussfolgerungen in dem Gutachten gekommen war.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Die maßgeblichen formalrechtlichen Rechtsgrundlagen sind jene des Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) und des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG).
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im Bundesbehindertengesetz normiert § 45 Abs 3, dass in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses oder auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grad der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Senat zu erfolgen hat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor, sodass entsprechend dem § 45 Abs 4 BBG ein Vertreter der Interessensvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundiger Laienrichter hinzuzuziehen war.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im Bundesbehindertengesetz normiert Paragraph 45, Absatz 3,, dass in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses oder auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grad der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Senat zu erfolgen hat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor, sodass entsprechend dem Paragraph 45, Absatz 4, BBG ein Vertreter der Interessensvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundiger Laienrichter hinzuzuziehen war. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte - mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes - ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte - mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes - ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
§ 58Abs 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind - soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist - auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV.
Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind - soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist - auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Abs 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art 130
Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Ad Spruchpunkt A) - Entscheidung in der Sache: 3.1. Die maßgeblichen materiellrechtlichen Bestimmungen sind jene des Bundesbehindertengesetzes (BBG).
§ 1Abs 2 BBG ist unter "Behinderung" i
Sd BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, welche geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Paragraph eins, Absatz 2, BBG ist unter "Behinderung" iSd BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, welche geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. § 40 Abs 1 BBG normiert, dass behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen ist, wennParagraph 40, Absatz eins, BBG normiert, dass behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen ist, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
- für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl 22/1970, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), Bundesgesetzblatt 22 aus 1970,, angehören. Behinderten Menschen, welche nicht dem im Abs 1 angeführten Personenkreis angehören, ist in Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist (§ 40 Abs. 2 BBG).Behinderten Menschen, welche nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist in Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist (Paragraph 40, Absatz 2, BBG). Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
- in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
- in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
- in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach Paragraph 7 und Paragraph 9, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, für die von ihr umfassten Bereiche. § 35 Abs 2 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG) sieht vor, dass die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der ErwerbsfähigkeitParagraph 35, Absatz 2, Einkommensteuergesetz 1988 (EStG) sieht vor, dass die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen sind. Eine solche zuständige Stelle ist: - Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).- Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (Paragraph 11, Absatz 2, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,). - Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern. - In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.- In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach Paragraphen 40, ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen. Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
§ 8
Abs 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967,Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl 376.Bundesgesetzblatt 376.
§ 41
Abs 1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl II 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennGemäß Paragraph 41, Absatz eins, BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs 2 BBG vorliegt.
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, BBG vorliegt.
§ 54Abs 12 BBG sind § 1, § 41 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 4 und 5 id
F BGBl I 81/2010 mit 1. September 2010 in Kraft getreten.
Paragraph 54, Absatz 12, BBG sind Paragraph eins,, Paragraph 41, Absatz eins und 2, Paragraph 55, Absatz 4 und 5 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 81 aus 2010, mit 1. September 2010 in Kraft getreten.
§ 42
Abs 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. Der Behindertenpass ist
§ 42
Abs 2 BBG unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.Der Behindertenpass ist
Paragraph 42, Absatz 2, BBG unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen (§ 43 Abs 1 BBG).Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen (Paragraph 43, Absatz eins, BBG).
§ 45
Abs 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt
§ 45
Abs 2 BBG Bescheidcharakter zu.Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3, BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt
Paragraph 45, Absatz 2, BBG Bescheidcharakter zu. Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 BGBl II 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,) lauten auszugsweise wie folgt: Behinderung § 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph eins, Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Grad der Behinderung § 2.
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.Paragraph 2,
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2)Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3)Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen. Gesamtgrad der Behinderung § 3.
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn - sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, - zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine. Grundlage der Einschätzung § 4.
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.Paragraph 4,
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2)Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten. Zunächst ist rechtlich festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im gegenständlichen Fall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 einzuschätzen war und blieb dies in der Beschwerde auch unbestritten.Zunächst ist rechtlich festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im gegenständlichen Fall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012, einzuschätzen war und blieb dies in der Beschwerde auch unbestritten. Da der gegenständliche Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses nach dem 1.9.2010 (Inkrafttreten der Einschätzungsverordnung) gestellt wurde, war der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung zu beurteilen. Aus dem im Fremdakt einliegenden Antrag vom 18.9.2019 kommt durch die Verwendung des Antragsformulars idF 04/2019 und dem Ankreuzen von "Ich beantrage die Ausstellung eines Behindertenpasses" der Wille des Beschwerdeführers hervor, welcher gerichtet war auf die Ausstellung eines Behindertenpasses. In Ermangelung der Angabe, welche Zusatzeintragungen der Beschwerdeführer begehre, für den Fall, dass die Aktenlage die Vornahme von Zusatzeintragungen rechtfertige, ist durch das Freilassen des Kästchens "3." auf Seite 2 des Antrags belegt, dass der BF in dem dieses Verfahren ausgelöst habenden Antrag einzig die Ausstellung eines Behindertenpasses begehrte.Da der gegenständliche Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses nach dem 1.9.2010 (Inkrafttreten der Einschätzungsverordnung) gestellt wurde, war der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung zu beurteilen. Aus dem im Fremdakt einliegenden Antrag vom 18.9.2019 kommt durch die Verwendung des Antragsformulars in der Fassung 04 aus 2019, und dem Ankreuzen von "Ich beantrage die Ausstellung eines Behindertenpasses" der Wille des Beschwerdeführers hervor, welcher gerichtet war auf die Ausstellung eines Behindertenpasses. In Ermangelung der Angabe, welche Zusatzeintragungen der Beschwerdeführer begehre, für den Fall, dass die Aktenlage die Vornahme von Zusatzeintragungen rechtfertige, ist durch das Freilassen des Kästchens "3." auf Seite 2 des Antrags belegt, dass der BF in dem dieses Verfahren ausgelöst habenden Antrag einzig die Ausstellung eines Behindertenpasses begehrte. Der Allgemeinzustand des BF wird im allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten als "gut" beschrieben. Betreffend die bei dem BF sachverständig festgestellten vorliegenden Leiden wird auf die obige Beweiswürdigung verwiesen, wo auch zu den jeweiligen beim BF vorhandenen Funktionseinschränkungen die jeweilige Rechtsgrundlage aus der der Anlage zur Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 zitiert wurde.Der Allgemeinzustand des BF wird im allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten als "gut" beschrieben. Betreffend die bei dem BF sachverständig festgestellten vorliegenden Leiden wird auf die obige Beweiswürdigung verwiesen, wo auch zu den jeweiligen beim BF vorhandenen Funktionseinschränkungen die jeweilige Rechtsgrundlage aus der der Anlage zur Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012, zitiert wurde. Bei ihrer Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller frei steht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 30.4.2014, 2011/11/0098; 21.8.2014,Bei ihrer Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller frei steht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche VwGH 30.4.2014, 2011/11/0098; 21.8.2014, Ro 2014/11/0023). Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, ist das Beschwerdevorbringen nicht geeignet darzutun, dass der in Höhe von 60 vH festgestellte Grad der Behinderung nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß des Beschwerdeführers entspräche. Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde der BF am 11.11.2019 von der allgemeinmedizinischen Sachverständigen Dr. XXXX untersucht und ist dieser Untersuchungsbefund in das medizinische Sachverständigengutachten vom 17.11.2019 eingeflossen. Die allgemeinmedizinische Sachverständige befasste sich darin auch mit vom BF in der Ananmnese Angegebenem. Die fachlichen Ausführungen der medizinischen Sachverständigen in dem Gutachten vom 17.11.2019 erfüllen die Voraussetzungen des § 4 Abs 2 der Einschätzungsverordnung und bilden diese die Grundlage der Einschätzung des Grad der Behinderung des BF.Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, ist das Beschwerdevorbringen nicht geeignet darzutun, dass der in Höhe von 60 vH festgestellte Grad der Behinderung nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß des Beschwerdeführers entspräche. Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde der BF am 11.11.2019 von der allgemeinmedizinischen Sachverständigen Dr. römisch 40 untersucht und ist dieser Untersuchungsbefund in das medizinische Sachverständigengutachten vom 17.11.2019 eingeflossen. Die allgemeinmedizinische Sachverständige befasste sich darin auch mit vom BF in der Ananmnese Angegebenem. Die fachlichen Ausführungen der medizinischen Sachverständigen in dem Gutachten vom 17.11.2019 erfüllen die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz 2, der Einschätzungsverordnung und bilden diese die Grundlage der Einschätzung des Grad der Behinderung des BF. Die fachlichen Ausführungen der medizinischen Sachverständigen in dem Gutachten vom 17.11.2019 befunden die Funktionsbeeinträchtigungen des BF und beurteilen entsprechend dem § 2 Abs 1 der Einschätzungsverordnung deren Auswirkungen als Grad der Behinderung.Die fachlichen Ausführungen der medizinischen Sachverständigen in dem Gutachten vom 17.11.2019 befunden die Funktionsbeeinträchtigungen des BF und beurteilen entsprechend dem Paragraph 2, Absatz eins, der Einschätzungsverordnung deren Auswirkungen als Grad der Behinderung. Die fachlichen Ausführungen der medizinischen Sachverständigen in dem Gutachten vom 17.11.2019 nehmen die Einschätzung des Grads der Behinderung iSd § 3 Abs 1 der Einschätzungsverordnung vor.Die fachlichen Ausführungen der medizinischen Sachverständigen in dem Gutachten vom 17.11.2019 nehmen die Einschätzung des Grads der Behinderung iSd Paragraph 3, Absatz eins, der Einschätzungsverordnung vor. Die fachlichen Ausführungen der medizinischen Sachverständigen in dem Gutachten vom 17.11.2019 lassen die Tatsachen, auf welche sich die sachverständigen Äußerungen gründen und die Art und wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen. Die fachlichen Ausführungen der medizinischen Sachverständigen in dem Gutachten vom 17.11.2019 legten auch dar, auf welchem Weg es zu den Schlussfolgerungen in dem Gutachten vom 17.11.2019 gekommen war. Somit wurde der Gesamtgrad der Behinderung des BF auf Grund des genannten medizinischen Sachverständigengutachtens unter Zugrundelegung der Einschätzungsverordnung mit 60 vH korrekt eingeschätzt. In dem Behindertenpass des BF ist in Ermangelung der in der Beweiswürdigung unter II.2.4.3. behandelten Voraussetzungen die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht vorzunehmen.In dem Behindertenpass des BF ist in Ermangelung der in der Beweiswürdigung unter römisch zwei.2.4.3. behandelten Voraussetzungen die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht vorzunehmen. Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs 2 BBG in Betracht kommt.Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG in Betracht kommt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.2.
§ 11
des Artikel 21 "Bundesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in der Justiz" im 2. COVID-19-Gesetz ordnete die Vorsitzende Richterin die Beratung und Abstimmung im Umlaufwege an.3.2.
Paragraph 11, des Artikel 21 "Bundesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in der Justiz" im
- COVID-19-Gesetz ordnete die Vorsitzende Richterin die Beratung und Abstimmung im Umlaufwege an. 3.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs 1 VwGVG). Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (§ 24 Abs 2 VwGVG).(Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG). Nach § 24 Abs 4 VwGVG 2014 kommt ein Entfall der Verhandlung dann nicht in Betracht, wenn Art 6 MRK und Art 47 GRC die Durchführung einer solchen gebieten. Eine Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ist daher durchzuführen, wenn es um 'civil rights' oder 'strafrechtliche Anklagen' iSd Art. 6 MRK oder um die Möglichkeit der Verletzung einer Person eingeräumter Unionsrechte (Art. 47 GRC) geht und eine inhaltliche Entscheidung in der Sache selbst getroffen wird (VwGH 9.9.2014, Ro 2014/09/0049).Nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG 2014 kommt ein Entfall der Verhandlung dann nicht in Betracht, wenn Artikel 6, MRK und Artikel 47, GRC die Durchführung einer solchen gebieten. Eine Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ist daher durchzuführen, wenn es um 'civil rights' oder 'strafrechtliche Anklagen' iSd Artikel 6, MRK oder um die Möglichkeit der Verletzung einer Person eingeräumter Unionsrechte (Artikel 47, GRC) geht und eine inhaltliche Entscheidung in der Sache selbst getroffen wird (VwGH 9.9.2014, Ro 2014/09/0049). Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10.5.2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3.5.2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221). In seinem Urteil vom 18.7.2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221). Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof ist sowohl bei der Einschätzung des Grades der Behinderung auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens als auch bei der Beurteilung, ob die gesundheitlichen Einschränkungen des Betroffenen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar erscheinen lassen, "wegen des für die Entscheidungsfindung wesentlichen persönlichen Eindrucks von der Person des Antragstellers" grundsätzlich eine mündliche Verhandlung geboten (VwGH 19.8.2018, Ra 2018/11/0145, VwGH 21.6.2017, Ra 2017/11/0040-5 mit dem Hinweis VwGH 8.7.2015, 2015/11/0036, 21.4.2016, Ra 2016/11/0018, 25.5.2016, Ra 2016/11/0057, und 16.8.2016, Ra 2016/11/0013). Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 24 Abs 1 VwGVG lautet aber auch, dass das Verwaltungsgericht (selbst bei anwaltlich Vertretenen) auch ohne Antrag von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen hat, wenn das Verwaltungsgericht eine solche für erforderlich hält, wobei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ohne Parteiantrag nicht im Belieben, sondern im pflichtgemäßen Ermessen des Verwaltungsgerichts steht (VwGH 18.10.2016, 2015/03/0029 mwH). Dies ist nach der Rechtsprechung etwa dann anzunehmen, wenn die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde substantiiert bekämpft oder ein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet wird.Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG lautet aber auch, dass das Verwaltungsgericht (selbst bei anwaltlich Vertretenen) auch ohne Antrag von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen hat, wenn das Verwaltungsgericht eine solche für erforderlich hält, wobei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ohne Parteiantrag nicht im Belieben, sondern im pflichtgemäßen Ermessen des Verwaltungsgerichts steht (VwGH 18.10.2016, 2015/03/0029 mwH). Dies ist nach der Rechtsprechung etwa dann anzunehmen, wenn die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde substantiiert bekämpft oder ein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet wird. Das Gesetz (kann-Bestimmung im § 24 Abs 4 VwGVG) überlässt die Beurteilung der Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung dem Einzelrichter bzw dem Senat, sodass es dem Gericht obliegt zu beurteilen, ob die Aktenlage für die Entscheidung ausreicht oder es zur weiteren Klärung der Rechtssache einer mündlichen Erörterung bedarf.Das Gesetz (kann-Bestimmung im Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG) überlässt die Beurteilung der Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung dem Einzelrichter bzw dem Senat, sodass es dem Gericht obliegt zu beurteilen, ob die Aktenlage für die Entscheidung ausreicht oder es zur weiteren Klärung der Rechtssache einer mündlichen Erörterung bedarf. Expressis verbis des § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Verhandlung durchzuführen, wenn eine solche beantragt wird. Sowohl im Beschwerdeschriftsatz als auch in der Beschwerdevorlage wurde die Durchführung einer Verhandlung nicht beantragt.Expressis verbis des Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Verhandlung durchzuführen, wenn eine solche beantragt wird. Sowohl im Beschwerdeschriftsatz als auch in der Beschwerdevorlage wurde die Durchführung einer Verhandlung nicht beantragt. Soweit nicht in einem Bundes- oder einem Landesgesetz anderes bestimmt ist, kann
§ 24Abs 4 Vw
GVG die Verhandlung entfallen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389 entgegenstehenParagraph 24, Absatz 4, VwGVG die Verhandlung entfallen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs 4 VwGVG).(Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). Es muss einem Senat des Bundesverwaltungsgerichts zugebilligt werden, dass sich dieser darüber ein Urteil zu bilden vermag, ob die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Im vorliegenden Fall wurde durch Ermessen des erkennenden Gerichts die Durchführung einer - ohnedies nicht beantragten - Verhandlung nicht als erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde keine Sachverhalts- sondern lediglich rechtliche Fragen zu klären waren und wurde die Beschwerdesache in einer nichtöffentlichen Sitzung erledigt. Der Verfassungsgerichtshof hat jüngst judiziert, dass der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung kein absoluter ist (siehe dazu VfGH 9.6.2017, 1162/2017): "Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und - ihm folgend - des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn die Tatfrage unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. VfSlg. 18.994/2010, 19.632/2012). Angesichts der vom Verwaltungsgericht zu beurteilenden Sach- und Rechtsfragen ist es vertretbar, wenn es im Einklang mit dieser Rechtsprechung von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen hat."Es muss einem Senat des Bundesverwaltungsgerichts zugebilligt werden, dass sich dieser darüber ein Urteil zu bilden vermag, ob die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Im vorliegenden Fall wurde durch Ermessen des erkennenden Gerichts die Durchführung einer - ohnedies nicht beantragten - Verhandlung nicht als erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde keine Sachverhalts- sondern lediglich rechtliche Fragen zu klären waren und wurde die Beschwerdesache in einer nichtöffentlichen Sitzung erledigt. Der Verfassungsgerichtshof hat jüngst judiziert, dass der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung kein absoluter ist (siehe dazu VfGH 9.6.2017, 1162 aus 2017,): "Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und - ihm folgend - des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn die Tatfrage unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist vergleiche VfSlg. 18.994 aus 2010,, 19.632 aus 2012,). Angesichts der vom Verwaltungsgericht zu beurteilenden Sach- und Rechtsfragen ist es vertretbar, wenn es im Einklang mit dieser Rechtsprechung von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen hat."
VwGH 1.3.2016, Ra 2015/11/0120, ist bei einer Abweisung der Beschwerde jedenfalls - ungeachtet eines fehlenden Antrags auf Durchführung einer Verhandlung - dann eine mündliche Verhandlung iSd § 24 Abs 1 VwGVG geboten, wenn dem Verwaltungsgericht divergierende Beweisergebnisse vorliegen.
VwGH 1.3.2016, Ra 2015/11/0120, ist bei einer Abweisung der Beschwerde jedenfalls - ungeachtet eines fehlenden Antrags auf Durchführung einer Verhandlung - dann eine mündliche Verhandlung iSd Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG geboten, wenn dem Verwaltungsgericht divergierende Beweisergebnisse vorliegen. In casu ist dazu festzuhalten, dass divergierende Beweisergebnisse nicht vorliegen und das vom BF im Beschwerdeschriftsatz (anderslautende) Beweismittel nicht angeboten wurden. Die allgemeinmedizinische Sachverständige Dr. XXXX setzte sich in dem Gutachten vom 17.11.2019 mit den vom BF im Verfahren vorgelegten medizinischen Beweismitteln und seinen am Tag der Untersuchung gemachten Angaben auseinander.In casu ist dazu festzuhalten, dass divergierende Beweisergebnisse nicht vorliegen und das vom BF im Beschwerdeschriftsatz (anderslautende) Beweismittel nicht angeboten wurden. Die allgemeinmedizinische Sachverständige Dr. römisch 40 setzte sich in dem Gutachten vom 17.11.2019 mit den vom BF im Verfahren vorgelegten medizinischen Beweismitteln und seinen am Tag der Untersuchung gemachten Angaben auseinander. Im gegenständlichen Fall wurden die Auswirkungen der vorhandenen Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung medizinisch sachverständig nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 beurteilt.Im gegenständlichen Fall wurden die Auswirkungen der vorhandenen Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung medizinisch sachverständig nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012, beurteilt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich anhand des vorliegenden Gutachtens eine Überzeugung vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt bilden. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des eingeholten nicht substantiell bestrittenen medizinischen Sachverständigengutachtens Dris. XXXX vom 17.11.2019 - gründend auf Untersuchung des BF - geklärt.Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich anhand des vorliegenden Gutachtens eine Überzeugung vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt bilden. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des eingeholten nicht substantiell bestrittenen medizinischen Sachverständigengutachtens Dris. römisch 40 vom 17.11.2019 - gründend auf Untersuchung des BF - geklärt. Im gegenständlichen Fall wurde seitens der Parteien des Verfahrens eine mündliche Verhandlung nicht beantragt. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Unterlassung eines solchen Antrages nach der Rechtsprechung des EGMR als stillschweigender Verzicht auf die Verhandlung zu verstehen (vgl das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiteren Verweisen auf die Entscheidung des EGMR vom 21.3.2002, Nr. 32.636/96).Im gegenständlichen Fall wurde seitens der Parteien des Verfahrens eine mündliche Verhandlung nicht beantragt. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Unterlassung eines solchen Antrages nach der Rechtsprechung des EGMR als stillschweigender Verzicht auf die Verhandlung zu verstehen vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiteren Verweisen auf die Entscheidung des EGMR vom 21.3.2002, Nr. 32.636/96). Wie oben ausgeführt, wurden das Sachverständigengutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig sowie der maßgeblichen Rechtsgrundlage Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 als entsprechend erachtet.Wie oben ausgeführt, wurden das Sachverständigengutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig sowie der maßgeblichen Rechtsgrundlage Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012, als entsprechend erachtet. Im gegenständlichen Verfahren konnte die mündliche Verhandlung unterbleiben, da die Klärung der Rechtssache durch eine eingehende Auseinandersetzung mit den Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers durch ein medizinisches Sachverständigengutachten erfolgte und bedingt durch die nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen in dem Sachverständigengutachten es keiner weiteren Klärung der Rechtssache bedurfte. Nach Aktenstudium und Lektüre des Beschwerdeschreibens in Zusammenschau mit dem Sachverständigengutachten Dris. XXXX ergaben sich für das Gericht weder an die Parteien des Verfahrens, noch an die im Verfahren befasste Sachverständige ergänzende Fragen.Nach Aktenstudium und Lektüre des Beschwerdeschreibens in Zusammenschau mit dem Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 ergaben sich für das Gericht weder an die Parteien des Verfahrens, noch an die im Verfahren befasste Sachverständige ergänzende Fragen. Nach Aktenstudium und Lektüre des Beschwerdeschreibens in Zusammenschau mit dem Sachverständigengutachten Dris. XXXX ist für das Gericht nicht zu Tage gekommen, dass zum Zwecke der Entscheidungsfindung zusätzlich zu dem vorliegenden Sachverständigenbeweis und den darin behandelten vom BF vorgelegten medizinischen Beweismitteln seiner niedergelassenen Ärzte und ihn behandelnden Krankenanstalten es überdies auf die Gewinnung des persönlichen Eindrucks des BF ankäme und beschränkt sich das Bundesverwaltungsgericht in der gegenständlichen Entscheidung nicht auf eine bloße Zitierung von Beweisergebnissen und die Darstellung des bisherigen Verwaltungsgeschehens.Nach Aktenstudium und Lektüre des Beschwerdeschreibens in Zusammenschau mit dem Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 ist für das Gericht nicht zu Tage gekommen, dass zum Zwecke der Entscheidungsfindung zusätzlich zu dem vorliegenden Sachverständigenbeweis und den darin behandelten vom BF vorgelegten medizinischen Beweismitteln seiner niedergelassenen Ärzte und ihn behandelnden Krankenanstalten es überdies auf die Gewinnung des persönlichen Eindrucks des BF ankäme und beschränkt sich das Bundesverwaltungsgericht in der gegenständlichen Entscheidung nicht auf eine bloße Zitierung von Beweisergebnissen und die Darstellung des bisherigen Verwaltungsgeschehens. Im gegenständlichen Verfahren konnte daher die mündliche Verhandlung unterbleiben, da eine solche weder beantragt wurde, noch es einer solchen bedurfte, um die gegenständliche Rechtsache zu klären. Ad Spruchpunkt B) - Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W264.2226199.1.00