4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 12.06.2019, XXXX , wurde gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF)
Vm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung
FPG nach Serbien zulässig ist,
Vm Abs. 3 Z 1 FPG, ein für die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den BF erlassen und
1 bis 3 FPG festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 12.06.2019, römisch 40 , wurde gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF)
Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist,
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG, ein für die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den BF erlassen und
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde vom 15.07.2019 brachte der BF unter anderem vor, dass eine Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot unzulässig wäre und stattdessen allenfalls ein Aufenthaltsverbot verhängt habe werden können, da der BF begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 11 FPG sei, er im Besitz einer gültigen Aufenthaltskarte sei und ihm die Eigenschaft als Drittstaatsangehöriger trotz Scheidung weiterhin zukomme.In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde vom 15.07.2019 brachte der BF unter anderem vor, dass eine Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot unzulässig wäre und stattdessen allenfalls ein Aufenthaltsverbot verhängt habe werden können, da der BF begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG sei, er im Besitz einer gültigen Aufenthaltskarte sei und ihm die Eigenschaft als Drittstaatsangehöriger trotz Scheidung weiterhin zukomme. Das BFA legte die Beschwerde samt Verwaltungsakten mit Beschwerdevorlage vom 17.07.2019, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 19.07.2019, vor. Mit Beschluss des Geschäftsverteilungsausschusses vom 04.03.2020 wurde die Sache einer anderen Gerichtsabteilung neu zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der BF ist serbischer Staatsangehöriger und am XXXX geboren. Seine Identität steht fest.Der BF ist serbischer Staatsangehöriger und am römisch 40 geboren. Seine Identität steht fest. Der BF heiratete Anfang 2016 eine rumänische Staatsbürgerin, die Ehe wurde im Jahr 2017 wieder geschieden. Aus dieser Ehe gingen keine Kinder hervor. Der BF hat zwei minderjährige Kinder. Ein minderjähriges Kind (eine Tochter) lebt nicht in Österreich. Das andere, ein Sohn, wurde am 15.04.2016 in Österreich geboren. Die Mutter des Sohnes ist ukrainische Staatsbürgerin. Der BF ist im Besitz eines Aufenthaltstitels Angehöriger eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers von 13.09.2016 bis 13.09.2021 (GZ. XXXX ) und wurde ihm zu diesem Zweck eine Aufenthaltskarte (Nr. XXXX ) ausgestellt. Davon ging auch das BFA in seinen Feststellungen des angefochtenen Bescheides aus.Der BF ist im Besitz eines Aufenthaltstitels Angehöriger eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers von 13.09.2016 bis 13.09.2021 (GZ. römisch 40 ) und wurde ihm zu diesem Zweck eine Aufenthaltskarte (Nr. römisch 40 ) ausgestellt. Davon ging auch das BFA in seinen Feststellungen des angefochtenen Bescheides aus. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 06.12.2018, rechtskräftig am 06.12.2018, XXXX ,
GB) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 360 Tagesätzen á EUR 8,--, gesamt sohin zu EUR 2.880,--, verurteilt. Er hat am 04.03.2018 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem weiteren, bislang unbekannten Täter, als Mittäter (§ 12 erster Fall StGB) XXXX dadurch, dass sie mehrfach auf ihn einschlugen und auf ihn eintraten, selbst als dieser bereits am Boden lag, eine an sich schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB) mit einer länger als vierundzwanzig Tage dauernden Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit, nämlich eine Prellung der rechten Rippen, einen Bruch des Fußwurzelknochens, eine Prellung beider Gesichtshälften mit oberflächlicher Hautabschürfung sowie einen geschlossenen, nicht verschobenen Nasenbeinbruch, absichtlich zugefügt.Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 06.12.2018, rechtskräftig am 06.12.2018, römisch 40 ,
Paragraph 87, Absatz eins, Strafgesetzbuch (StGB) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 360 Tagesätzen á EUR 8,--, gesamt sohin zu EUR 2.880,--, verurteilt. Er hat am 04.03.2018 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem weiteren, bislang unbekannten Täter, als Mittäter (Paragraph 12, erster Fall StGB) römisch 40 dadurch, dass sie mehrfach auf ihn einschlugen und auf ihn eintraten, selbst als dieser bereits am Boden lag, eine an sich schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) mit einer länger als vierundzwanzig Tage dauernden Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit, nämlich eine Prellung der rechten Rippen, einen Bruch des Fußwurzelknochens, eine Prellung beider Gesichtshälften mit oberflächlicher Hautabschürfung sowie einen geschlossenen, nicht verschobenen Nasenbeinbruch, absichtlich zugefügt.
2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
GVG) sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG nicht anwendbar.
Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA-VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).
GVG sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf hebt.
Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf hebt. 3.
Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
Paragraphen 51, Absatz 3 und 54 Absatz 6, oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall
7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist
Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall
Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist
Paragraph 8, VwGVG gehemmt.
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. ..." 3.2.
1 Z 2 FPG rechtmäßig aufhältig (vgl. die Erläuterungen der RV 330 Blg NR XIV. GP 53, zur mit BGBl. I Nr. 122/2009 erfolgten (inhaltlich auch nach der Rechtslage nach dem FrÄG 2011 beibehaltenen) Änderung des § 55 NAG). Demnach soll es einem Drittstaatsangehörigen möglich sein, trotz des Wegfalles der Voraussetzungen für ein aus dem Unionsrecht abgeleitetes Aufenthaltsrecht während seines Aufenthalts im Inland auf einen für seinen künftigen Aufenthaltszweck passenden Aufenthaltstitel "umzusteigen", ohne dass dies zur Folge hätte, dass während dieses Verfahrens sein Aufenthalt unrechtmäßig wäre (vgl. VwGH 18.06.2013, 2012/18/0005).Ein Fremder, für den eine Dokumentation eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ausgestellt wurde, bleibt aber selbst bei Wegfall des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts bis zum Abschluss des nach Paragraph 55, NAG vorgesehenen Verfahrens
Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, FPG rechtmäßig aufhältig vergleiche die Erläuterungen der Regierungsvorlage 330 Blg NR römisch vierzehn. Gesetzgebungsperiode 53, zur mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, erfolgten (inhaltlich auch nach der Rechtslage nach dem FrÄG 2011 beibehaltenen) Änderung des Paragraph 55, NAG). Demnach soll es einem Drittstaatsangehörigen möglich sein, trotz des Wegfalles der Voraussetzungen für ein aus dem Unionsrecht abgeleitetes Aufenthaltsrecht während seines Aufenthalts im Inland auf einen für seinen künftigen Aufenthaltszweck passenden Aufenthaltstitel "umzusteigen", ohne dass dies zur Folge hätte, dass während dieses Verfahrens sein Aufenthalt unrechtmäßig wäre vergleiche VwGH 18.06.2013, 2012/18/0005). 3.2.2.2. Aus Anlass einer Meldung nach § 54 Abs. 6 NAG kann die Niederlassungsbehörde
2 NAG den Fortbestand der Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht überprüfen. Sollte sie dabei zum Ergebnis kommen, dass die Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat sie die in § 55 Abs. 3 NAG vorgesehenen Verfahrensschritte zu setzen. Demnach hat die Niederlassungsbehörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass die zuständige Fremdenpolizeibehörde hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wird. Die zuständige Fremdenpolizeibehörde ist (von der Niederlassungsbehörde) unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt lediglich im - fallbezogen nicht relevanten - Fall des § 54 Abs. 7 NAG nicht. Unterbleibt eine "Aufenthaltsbeendigung (§ 66 FPG)" hat dies die Fremdenpolizeibehörde
GH 18.06.2013, 2012/18/0005).3.2.2.2. Aus Anlass einer Meldung nach Paragraph 54, Absatz 6, NAG kann die Niederlassungsbehörde
Paragraph 55, Absatz 2, NAG den Fortbestand der Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht überprüfen. Sollte sie dabei zum Ergebnis kommen, dass die Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat sie die in Paragraph 55, Absatz 3, NAG vorgesehenen Verfahrensschritte zu setzen. Demnach hat die Niederlassungsbehörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass die zuständige Fremdenpolizeibehörde hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wird. Die zuständige Fremdenpolizeibehörde ist (von der Niederlassungsbehörde) unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt lediglich im - fallbezogen nicht relevanten - Fall des Paragraph 54, Absatz 7, NAG nicht. Unterbleibt eine "Aufenthaltsbeendigung (Paragraph 66, FPG)" hat dies die Fremdenpolizeibehörde
Paragraph 55, Absatz 4, NAG der Niederlassungsbehörde mitzuteilen vergleiche VwGH 18.06.2013, 2012/18/0005). § 55 Abs. 3 NAG stellt hinsichtlich der Einleitung eines aufenthaltsbeendenden Verfahrens nicht nur auf das Fehlen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes aus Gründen der Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ab, sondern auch auf das Fehlen des Aufenthaltsrechts, weil die Nachweise nach §§ 53 Abs. 2 oder 54 Abs. 2 NAG nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen. Auf diese Bestimmung des § 55 Abs. 3 NAG nimmt auch der - die Ausweisung regelnde - § 66 FPG Bezug, der somit insoweit auch jenen Fall erfassen soll, in dem geprüft werden soll, ob für den Drittstaatsangehörigen, der über eine Aufenthaltskarte verfügt, die Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht, also auch begünstigter Drittstaatsangehöriger zu sein, nicht mehr vorliegen. Ein solches Verfahren nach § 66 FPG einzuleiten ist auch dem BFA aus Eigenem - also auch ohne Vorliegen einer darauf abzielenden Mitteilung der Niederlassungsbehörde - nach den Bestimmungen des FPG nicht verwehrt (VwGH 13.10.2011, 2009/22/0330; VwGH 18.06.2013, 2012/18/0005).Paragraph 55, Absatz 3, NAG stellt hinsichtlich der Einleitung eines aufenthaltsbeendenden Verfahrens nicht nur auf das Fehlen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes aus Gründen der Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ab, sondern auch auf das Fehlen des Aufenthaltsrechts, weil die Nachweise nach Paragraphen 53, Absatz 2, oder 54 Absatz 2, NAG nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen. Auf diese Bestimmung des Paragraph 55, Absatz 3, NAG nimmt auch der - die Ausweisung regelnde - Paragraph 66, FPG Bezug, der somit insoweit auch jenen Fall erfassen soll, in dem geprüft werden soll, ob für den Drittstaatsangehörigen, der über eine Aufenthaltskarte verfügt, die Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht, also auch begünstigter Drittstaatsangehöriger zu sein, nicht mehr vorliegen. Ein solches Verfahren nach Paragraph 66, FPG einzuleiten ist auch dem BFA aus Eigenem - also auch ohne Vorliegen einer darauf abzielenden Mitteilung der Niederlassungsbehörde - nach den Bestimmungen des FPG nicht verwehrt (VwGH 13.10.2011, 2009/22/0330; VwGH 18.06.2013, 2012/18/0005). 3.2.2.4.1. Im konkreten Fall ist nicht ersichtlich, dass eine Meldung an die zuständige Niederlassungsbehörde (in Wien: Magistratsabteilung 35) erfolgte bzw. ein Verfahren zur Überprüfung der Voraussetzungen des Aufenthaltsrechts
2 NAG durchgeführt wurde. Der BF ist nach wie vor in Besitz einer bis 13.09.2021 gültigen Aufenthaltskarte.3.2.2.4.1. Im konkreten Fall ist nicht ersichtlich, dass eine Meldung an die zuständige Niederlassungsbehörde (in Wien: Magistratsabteilung 35) erfolgte bzw. ein Verfahren zur Überprüfung der Voraussetzungen des Aufenthaltsrechts
Paragraph 55, Absatz 2, NAG durchgeführt wurde. Der BF ist nach wie vor in Besitz einer bis 13.09.2021 gültigen Aufenthaltskarte. Ist der BF aber auf Grund einer für ihn nach dem NAG ausgestellten Dokumentation rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig (vgl. zur früheren, aber ähnlich gelagerten Rechtslage des FPG und NAG, VwGH 24.11.2009, 2007/21/0011), stellt sich die Erlassung einer auf § 52 Abs. 1 FPG gestützten Rückkehrentscheidung und eines damit nach § 53 FPG verbundenen Einreiseverbotes als nicht zulässig dar. Zudem geht aus § 55 Abs. 4 NAG infolge des darin enthaltenen - wie den zitierten Erläuterungen zu entnehmen ist: bewusst gesetzten - Verweises klar hervor, dass in den davon erfassten Konstellationen die Frage der Zulässigkeit einer Aufenthaltsbeendigung anhand des § 66 FPG zu prüfen ist. Diesfalls kommt es auf das Vorliegen einer Eigenschaft des Fremden als begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinn des § 2 Abs. 4 Z 11 FPG nicht an. Ebenso wenig ist für das zu wählende Verfahren maßgeblich, zu welchem Zeitpunkt die Meldung nach § 54 Abs. 6 NAG erstattet wurde (vgl. zur früheren Rechtslage VwGH 18.06.2013, 2012/18/0005).Ist der BF aber auf Grund einer für ihn nach dem NAG ausgestellten Dokumentation rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig vergleiche zur früheren, aber ähnlich gelagerten Rechtslage des FPG und NAG, VwGH 24.11.2009, 2007/21/0011), stellt sich die Erlassung einer auf Paragraph 52, Absatz eins, FPG gestützten Rückkehrentscheidung und eines damit nach Paragraph 53, FPG verbundenen Einreiseverbotes als nicht zulässig dar. Zudem geht aus Paragraph 55, Absatz 4, NAG infolge des darin enthaltenen - wie den zitierten Erläuterungen zu entnehmen ist: bewusst gesetzten - Verweises klar hervor, dass in den davon erfassten Konstellationen die Frage der Zulässigkeit einer Aufenthaltsbeendigung anhand des Paragraph 66, FPG zu prüfen ist. Diesfalls kommt es auf das Vorliegen einer Eigenschaft des Fremden als begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinn des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG nicht an. Ebenso wenig ist für das zu wählende Verfahren maßgeblich, zu welchem Zeitpunkt die Meldung nach Paragraph 54, Absatz 6, NAG erstattet wurde vergleiche zur früheren Rechtslage VwGH 18.06.2013, 2012/18/0005). 3.2.2.4.2 Aus der Änderung des Verweises in § 55 Abs. 4 NAG (statt auf § 66 FPG nunmehr auf § 9 BFA-VG), die in den diesbezüglichen Gesetzesmaterialien (ErläutRV zum FNG 1803 BlgNR 24. GP 79) als bloße "Verweisanpassung" aufgrund der durch die Einrichtung des BFA "geänderten Gesetzessystematik" umschrieben wurde, lässt sich für sich genommen nicht ableiten, damit sollte zum Ausdruck gebracht werden, es sei in diesen Fällen statt einer Ausweisung eine Rückkehrentscheidung zu erlassen (VwGH 23.01.2020, Ro 2019/21/0018). Vielmehr ist in solchen Konstellationen (weiterhin) zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen unionsrechtlich aufenthaltsberichtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige nach dem 4. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG, somit eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
GH 23.01.2020, Ro 2019/21/0018; VwGH 18.6.2013, 2012/18/0005).3.2.2.4.2 Aus der Änderung des Verweises in Paragraph 55, Absatz 4, NAG (statt auf Paragraph 66, FPG nunmehr auf Paragraph 9, BFA-VG), die in den diesbezüglichen Gesetzesmaterialien (ErläutRV zum FNG 1803 BlgNR
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG, vorliegen vergleiche dazu VwGH 23.01.2020, Ro 2019/21/0018; VwGH 18.6.2013, 2012/18/0005). 3.2.2.4.3 Das BFA hat entgegen dieser Rechtslage und der dazu erfolgten Rechtsprechung die Voraussetzungen für eine Rückkehrentscheidung
FPG und ein Einreiseverbot
FPG geprüft.3.2.2.4.3 Das BFA hat entgegen dieser Rechtslage und der dazu erfolgten Rechtsprechung die Voraussetzungen für eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG und ein Einreiseverbot
Paragraph 53, FPG geprüft. Trotz erfolgter Auflösung bzw. Scheidung der Ehe mit einer unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgerin und dem Wegfall der formalen Voraussetzungen des § 2 Abs. 4 Z 11 FGP (begünstigter Drittstaatsangehöriger) wäre gegenständlich zur Beurteilung der Rechtsmäßigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Hinblick auf den BF § 67 FPG zur Anwendung zu bringen und daher zu prüfen gewesen. Aus § 55 Abs. 4 NAG geht klar hervor, dass in den davon erfassten Konstellationen die Frage der Zulässigkeit einer Aufenthaltsbeendigung anhand des § 66 FPG bzw. § 67 FPG zu prüfen ist.Trotz erfolgter Auflösung bzw. Scheidung der Ehe mit einer unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgerin und dem Wegfall der formalen Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FGP (begünstigter Drittstaatsangehöriger) wäre gegenständlich zur Beurteilung der Rechtsmäßigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Hinblick auf den BF Paragraph 67, FPG zur Anwendung zu bringen und daher zu prüfen gewesen. Aus Paragraph 55, Absatz 4, NAG geht klar hervor, dass in den davon erfassten Konstellationen die Frage der Zulässigkeit einer Aufenthaltsbeendigung anhand des Paragraph 66, FPG bzw. Paragraph 67, FPG zu prüfen ist. Daraus ergibt sich, dass das BFA die Voraussetzung für ein Aufenthaltsverbot
FPG zu prüfen gehabt hätte und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot im Ergebnis unzulässig war.Daraus ergibt sich, dass das BFA die Voraussetzung für ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG zu prüfen gehabt hätte und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot im Ergebnis unzulässig war. 3.2.3. Zur ersatzlosen Behebung 3.2.3.1. Bei einer Rückkehrentscheidung
Vm mit einem Einreiseverbot
FPG handelt es sich nicht um dieselbe Sache wie eine Ausweisung
ein Aufenthaltsverbot
Bei einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG in Verbindung mit mit einem Einreiseverbot
Paragraph 53, FPG handelt es sich nicht um dieselbe Sache wie eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG bzw. ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG. Bei Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot einerseits sowie bei einem Aufenthaltsverbot andererseits handelt es sich um unterschiedliche Maßnahmen. Erstere ergehen gegen Drittstaatsangehörige, verpflichten diese zur Ausreise in deren Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat (Rückkehrentscheidung) und enthalten die normative Anordnung, für den festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten (das sind jene Staaten, für die die Richtlinie 2008/115/EG gilt; siehe VwGH 22.5.2013, 2013/18/0021) einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten (Einreiseverbot). Ein Aufenthaltsverbot ist dagegen jene aufenthaltsbeendende Maßnahme, die gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige in Betracht kommt und verpflichtet lediglich zum Verlassen des Bundesgebietes, auch die Ausweisung verpflichtet zum Verlassen des Bundesgebietes. Angesichts des demnach unterschiedlichen normativen Gehalts der erwähnten Maßnahmen, die zudem an unterschiedliche Voraussetzungen anknüpfen, sind sie nicht "austauschbar". Die Transformation eines Einreiseverbotes in ein Aufenthaltsverbot, wenn der betroffene Fremde EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger wird oder ist, kommt daher nicht in Betracht (vgl. VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151).Bei Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot einerseits sowie bei einem Aufenthaltsverbot andererseits handelt es sich um unterschiedliche Maßnahmen. Erstere ergehen gegen Drittstaatsangehörige, verpflichten diese zur Ausreise in deren Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat (Rückkehrentscheidung) und enthalten die normative Anordnung, für den festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten (das sind jene Staaten, für die die Richtlinie 2008/115/EG gilt; siehe VwGH 22.5.2013, 2013/18/0021) einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten (Einreiseverbot). Ein Aufenthaltsverbot ist dagegen jene aufenthaltsbeendende Maßnahme, die gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige in Betracht kommt und verpflichtet lediglich zum Verlassen des Bundesgebietes, auch die Ausweisung verpflichtet zum Verlassen des Bundesgebietes. Angesichts des demnach unterschiedlichen normativen Gehalts der erwähnten Maßnahmen, die zudem an unterschiedliche Voraussetzungen anknüpfen, sind sie nicht "austauschbar". Die Transformation eines Einreiseverbotes in ein Aufenthaltsverbot, wenn der betroffene Fremde EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger wird oder ist, kommt daher nicht in Betracht vergleiche VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151). Da sich die Voraussetzungen für die Erteilung einer Rückkehrentscheidung
FPG und eines Einreiseverbots
§ 67 FPG für ein Aufenthaltsverbot unterscheiden, liegt hinsichtlich der Fragen der Zulässigkeit dieser aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kein entsprechender inhaltlicher Gleichklang vor. Wenn das Bundesverwaltungsgericht erstmals eine Entscheidung über die Frage der Zulässigkeit einer Ausweisung bzw. eines Aufenthaltsverbotes treffen würde, würde es eine ihm nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nehmen und ein allfälliges Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belasten.Da sich die Voraussetzungen für die Erteilung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG und eines Einreiseverbots
Paragraph 53, FPG wesentlich von denjenigen nach Paragraph 66, FPG für eine Ausweisung bzw. Paragraph 67, FPG für ein Aufenthaltsverbot unterscheiden, liegt hinsichtlich der Fragen der Zulässigkeit dieser aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kein entsprechender inhaltlicher Gleichklang vor. Wenn das Bundesverwaltungsgericht erstmals eine Entscheidung über die Frage der Zulässigkeit einer Ausweisung bzw. eines Aufenthaltsverbotes treffen würde, würde es eine ihm nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nehmen und ein allfälliges Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belasten. 3.2.3.2. Auch eine Aufhebung und Zurückverweisung der Sache mit Beschluss
GVG kam im vorliegenden Fall nicht in Betracht, da das BFA keine notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Das BFA ging - wie den oben angeführten Feststellungen zu entnehmen ist - selbst vom Vorliegen einer Aufenthaltsberechtigung Angehöriger aus. Der Bescheid des BFA gründet daher auf einer vorwiegenden unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Grundsätzlich berechtigt das Vorliegen einer bloß unrichtigen rechtlichen Beurteilung nicht zur Aufhebung und Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde. Dies ist nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken der Fall (vgl. zB VwGH 17.07.2019, Ra 2019/06/0111), die im vorliegenden Fall gerade nicht vorliegen.3.2.3.2. Auch eine Aufhebung und Zurückverweisung der Sache mit Beschluss
Paragraph 28, Absatz 3,
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht ist im Erkenntnis nicht von der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Anwendung des §§ 66 und 67 FPG bei Fremden, die weiterhin im Besitz eines Aufenthaltstitels sind, denen aber die Eigenschaft als begünstigter Drittstaatsangehöriger
B VwGH 18.06.2013, 2012/18/0005; VwGH 23.01.2020, Ro 2019/21/0018).Das Bundesverwaltungsgericht ist im Erkenntnis nicht von der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Anwendung des Paragraphen 66 und 67 FPG bei Fremden, die weiterhin im Besitz eines Aufenthaltstitels sind, denen aber die Eigenschaft als begünstigter Drittstaatsangehöriger
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG nicht mehr zukommt, abgewichen vergleiche zB VwGH 18.06.2013, 2012/18/0005; VwGH 23.01.2020, Ro 2019/21/0018). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W281.2221486.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.