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{'item': 'W281 2221486-1'}

Obsah (21)Art. 133§ 52§ 46§ 53§ 55§ 87§ 9§ 6§ 17Art. 130§§ 16§ 28§§ 51§ 54§ 8§ 61§ 66§ 67§ 31§ 25a§ 2

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.04.2020 GeschäftszahlW281 2221486-1 SpruchW281 2221486-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richteri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 12.06.2019, XXXX , wurde gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF)

§ 52Abs. 4 FPG i

Vm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung

§ 46

FPG nach Serbien zulässig ist,

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG, ein für die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den BF erlassen und

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 12.06.2019, römisch 40 , wurde gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF)

Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist,

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG, ein für die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den BF erlassen und

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde vom 15.07.2019 brachte der BF unter anderem vor, dass eine Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot unzulässig wäre und stattdessen allenfalls ein Aufenthaltsverbot verhängt habe werden können, da der BF begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 11 FPG sei, er im Besitz einer gültigen Aufenthaltskarte sei und ihm die Eigenschaft als Drittstaatsangehöriger trotz Scheidung weiterhin zukomme.In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde vom 15.07.2019 brachte der BF unter anderem vor, dass eine Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot unzulässig wäre und stattdessen allenfalls ein Aufenthaltsverbot verhängt habe werden können, da der BF begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG sei, er im Besitz einer gültigen Aufenthaltskarte sei und ihm die Eigenschaft als Drittstaatsangehöriger trotz Scheidung weiterhin zukomme. Das BFA legte die Beschwerde samt Verwaltungsakten mit Beschwerdevorlage vom 17.07.2019, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 19.07.2019, vor. Mit Beschluss des Geschäftsverteilungsausschusses vom 04.03.2020 wurde die Sache einer anderen Gerichtsabteilung neu zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der BF ist serbischer Staatsangehöriger und am XXXX geboren. Seine Identität steht fest.Der BF ist serbischer Staatsangehöriger und am römisch 40 geboren. Seine Identität steht fest. Der BF heiratete Anfang 2016 eine rumänische Staatsbürgerin, die Ehe wurde im Jahr 2017 wieder geschieden. Aus dieser Ehe gingen keine Kinder hervor. Der BF hat zwei minderjährige Kinder. Ein minderjähriges Kind (eine Tochter) lebt nicht in Österreich. Das andere, ein Sohn, wurde am 15.04.2016 in Österreich geboren. Die Mutter des Sohnes ist ukrainische Staatsbürgerin. Der BF ist im Besitz eines Aufenthaltstitels Angehöriger eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers von 13.09.2016 bis 13.09.2021 (GZ. XXXX ) und wurde ihm zu diesem Zweck eine Aufenthaltskarte (Nr. XXXX ) ausgestellt. Davon ging auch das BFA in seinen Feststellungen des angefochtenen Bescheides aus.Der BF ist im Besitz eines Aufenthaltstitels Angehöriger eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers von 13.09.2016 bis 13.09.2021 (GZ. römisch 40 ) und wurde ihm zu diesem Zweck eine Aufenthaltskarte (Nr. römisch 40 ) ausgestellt. Davon ging auch das BFA in seinen Feststellungen des angefochtenen Bescheides aus. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 06.12.2018, rechtskräftig am 06.12.2018, XXXX ,

§ 87Abs. 1 Strafgesetzbuch (St

GB) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 360 Tagesätzen á EUR 8,--, gesamt sohin zu EUR 2.880,--, verurteilt. Er hat am 04.03.2018 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem weiteren, bislang unbekannten Täter, als Mittäter (§ 12 erster Fall StGB) XXXX dadurch, dass sie mehrfach auf ihn einschlugen und auf ihn eintraten, selbst als dieser bereits am Boden lag, eine an sich schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB) mit einer länger als vierundzwanzig Tage dauernden Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit, nämlich eine Prellung der rechten Rippen, einen Bruch des Fußwurzelknochens, eine Prellung beider Gesichtshälften mit oberflächlicher Hautabschürfung sowie einen geschlossenen, nicht verschobenen Nasenbeinbruch, absichtlich zugefügt.Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 06.12.2018, rechtskräftig am 06.12.2018, römisch 40 ,

Paragraph 87, Absatz eins, Strafgesetzbuch (StGB) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 360 Tagesätzen á EUR 8,--, gesamt sohin zu EUR 2.880,--, verurteilt. Er hat am 04.03.2018 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem weiteren, bislang unbekannten Täter, als Mittäter (Paragraph 12, erster Fall StGB) römisch 40 dadurch, dass sie mehrfach auf ihn einschlugen und auf ihn eintraten, selbst als dieser bereits am Boden lag, eine an sich schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) mit einer länger als vierundzwanzig Tage dauernden Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit, nämlich eine Prellung der rechten Rippen, einen Bruch des Fußwurzelknochens, eine Prellung beider Gesichtshälften mit oberflächlicher Hautabschürfung sowie einen geschlossenen, nicht verschobenen Nasenbeinbruch, absichtlich zugefügt.

  1. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Identität des BF ergeben sich aus der im Akt befindlichen Kopie eines Reisepasses, gültig ab 07.07.2014 bis 07.07.
  2. Die Feststellungen zur Ehe des BF mit einer rumänischen Staatsbürgerin und seiner Kinder ergeben sich aus der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 16.04.
  3. Das Geburtsdatum des Sohnes des BF ergibt sich aus der im Akt befindlichen Kopie einer Geburtskurkunde des Standesamtes Wien-Währung vom 25.04.
  4. Die Staatsbürgerschaft der Mutter des Sohnes des BF ergibt sich aus einer im Akt befindlichen Kopie ihres Reisepasses. Die Feststellungen zum Aufenthaltstitels Angehöriger eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers ergeben sich aus einer im Akt befindlichen Kopie der Aufenthaltskarte und einer aktuellen Abfrage im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister vom 12.03.2020 und den Feststellungen des BFA auf S. 8 des angefochtenen Bescheides. Die Feststellungen zum Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 06.12.2018 ergeben sich aus dem im Akt befindlichen Protokollsvermerk und gekürzter Urteilsausfertigung des entsprechenden Urteils und aus einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister vom 12.03.2020.Die Feststellungen zum Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 06.12.2018 ergeben sich aus dem im Akt befindlichen Protokollsvermerk und gekürzter Urteilsausfertigung des entsprechenden Urteils und aus einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister vom 12.03.
  5. Rechtliche Beurteilung: 3.
  6. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes:

§ 9Abs.

2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

§ 17Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§§ 16Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 Vw

GVG nicht anwendbar.

Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA-VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).

§ 28Abs. 5 Vw

GVG sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf hebt.

Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf hebt. 3.

  1. Zu A) Zur Behebung des Bescheides 3.2.
  2. Anzuwendende Rechtslage 3.2.1.
  3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lauten: Der mit "Voraussetzung für den rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet" betitelte § 31 FPG lautet (auszugsweise):Der mit "Voraussetzung für den rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet" betitelte Paragraph 31, FPG lautet (auszugsweise): "§ 31.

(1)Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf, ... 2. wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind; ..." Der mit "Ausweisung" betitelte § 66 FPG lautet (auszugsweise):Der mit "Ausweisung" betitelte Paragraph 66, FPG lautet (auszugsweise): "§ 66.
(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.""§ 66.
(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt." Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet (auszugsweise):Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte Paragraph 67, FPG lautet (auszugsweise): "§ 67.
(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
  1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
  4. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
  5. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt. ..." 3.2.1.
  6. Die maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) lauten: Der mit "Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers" betitelte § 54 NAG lautet (auszugsweise):Der mit "Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers" betitelte Paragraph 54, NAG lautet (auszugsweise): "§ 54.
(1)Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht."§ 54.
(1)Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraph 51,) sind und die in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, gilt nicht. ...
(5)Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 oder 2 erfüllen und
(5)Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 erfüllen und
  1. die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;
  2. die eingetragene Partnerschaft bis zur Einleitung des gerichtlichen Auflösungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;
  3. ihnen die alleinige Obsorge für die Kinder des EWR-Bürgers übertragen wird;
  4. es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, insbesondere weil dem Ehegatten oder eingetragenem Partner wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen ein Festhalten an der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft nicht zugemutet werden kann, oder
  5. ihnen das Recht auf persönlichen Umgang mit dem minderjährigen Kind zugesprochen wird, sofern das Pflegschaftsgericht zur Auffassung gelangt ist, dass der Umgang - solange er für nötig erachtet wird - ausschließlich im Bundesgebiet erfolgen darf. ..." Der mit "Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate" betitelte § 55 NAG lautet:Der mit "Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate" betitelte Paragraph 55, NAG lautet: "§ 55.
(1)EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht

§§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind."§ 55.

(1)EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht

Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2)Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung

§§ 51Abs.

3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.

(2)Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung

Paragraphen 51, Absatz 3 und 54 Absatz 6, oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.

(3)Besteht das Aufenthaltsrecht

§§ 51

, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall

§ 54Abs.

7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist

§ 8VwGVG gehemmt.

(3)Besteht das Aufenthaltsrecht

Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall

Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist

Paragraph 8, VwGVG gehemmt.

(4)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(4)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (Paragraph 9, BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(5)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" quotenfrei zu erteilen.
(6)Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird." 3.2.1.3. § 9 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet:3.2.1.3. Paragraph 9, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet: "§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. ..." 3.2.

  1. Zur Anwendung dieser Rechtslage auf den vorliegenden Fall: 3.2.2.
  2. Dem BF wurde ein Aufenthaltstitel als Familienangehöriger einer EU-Staatsbürgerin ausgestellt, der bis zum 13.09.2021 gültig ist. Der BF war durch seine Eheschließung mit einer rumänischen Staatsbürgerin und dem Erhalt eines Aufenthaltstitels als Familienangehöriger begünstigter Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 11 FPG. Diese Ehe wurde am im Jahr 2017 geschieden, weshalb dem BF seit diesem Zeitpunkt die Eigenschaft als begünstigter Drittstaatsangehöriger sowie ein daraus abgeleitetes unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nicht mehr zukommt.3.2.2.
  3. Dem BF wurde ein Aufenthaltstitel als Familienangehöriger einer EU-Staatsbürgerin ausgestellt, der bis zum 13.09.2021 gültig ist. Der BF war durch seine Eheschließung mit einer rumänischen Staatsbürgerin und dem Erhalt eines Aufenthaltstitels als Familienangehöriger begünstigter Drittstaatsangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 11, FPG. Diese Ehe wurde am im Jahr 2017 geschieden, weshalb dem BF seit diesem Zeitpunkt die Eigenschaft als begünstigter Drittstaatsangehöriger sowie ein daraus abgeleitetes unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nicht mehr zukommt. Ein Fremder, für den eine Dokumentation eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ausgestellt wurde, bleibt aber selbst bei Wegfall des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts bis zum Abschluss des nach § 55 NAG vorgesehenen Verfahrens

§ 31Abs.

1 Z 2 FPG rechtmäßig aufhältig (vgl. die Erläuterungen der RV 330 Blg NR XIV. GP 53, zur mit BGBl. I Nr. 122/2009 erfolgten (inhaltlich auch nach der Rechtslage nach dem FrÄG 2011 beibehaltenen) Änderung des § 55 NAG). Demnach soll es einem Drittstaatsangehörigen möglich sein, trotz des Wegfalles der Voraussetzungen für ein aus dem Unionsrecht abgeleitetes Aufenthaltsrecht während seines Aufenthalts im Inland auf einen für seinen künftigen Aufenthaltszweck passenden Aufenthaltstitel "umzusteigen", ohne dass dies zur Folge hätte, dass während dieses Verfahrens sein Aufenthalt unrechtmäßig wäre (vgl. VwGH 18.06.2013, 2012/18/0005).Ein Fremder, für den eine Dokumentation eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ausgestellt wurde, bleibt aber selbst bei Wegfall des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts bis zum Abschluss des nach Paragraph 55, NAG vorgesehenen Verfahrens

Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, FPG rechtmäßig aufhältig vergleiche die Erläuterungen der Regierungsvorlage 330 Blg NR römisch vierzehn. Gesetzgebungsperiode 53, zur mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, erfolgten (inhaltlich auch nach der Rechtslage nach dem FrÄG 2011 beibehaltenen) Änderung des Paragraph 55, NAG). Demnach soll es einem Drittstaatsangehörigen möglich sein, trotz des Wegfalles der Voraussetzungen für ein aus dem Unionsrecht abgeleitetes Aufenthaltsrecht während seines Aufenthalts im Inland auf einen für seinen künftigen Aufenthaltszweck passenden Aufenthaltstitel "umzusteigen", ohne dass dies zur Folge hätte, dass während dieses Verfahrens sein Aufenthalt unrechtmäßig wäre vergleiche VwGH 18.06.2013, 2012/18/0005). 3.2.2.2. Aus Anlass einer Meldung nach § 54 Abs. 6 NAG kann die Niederlassungsbehörde

§ 55Abs.

2 NAG den Fortbestand der Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht überprüfen. Sollte sie dabei zum Ergebnis kommen, dass die Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat sie die in § 55 Abs. 3 NAG vorgesehenen Verfahrensschritte zu setzen. Demnach hat die Niederlassungsbehörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass die zuständige Fremdenpolizeibehörde hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wird. Die zuständige Fremdenpolizeibehörde ist (von der Niederlassungsbehörde) unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt lediglich im - fallbezogen nicht relevanten - Fall des § 54 Abs. 7 NAG nicht. Unterbleibt eine "Aufenthaltsbeendigung (§ 66 FPG)" hat dies die Fremdenpolizeibehörde

§ 55Abs. 4 NAG der Niederlassungsbehörde mitzuteilen (vgl. Vw

GH 18.06.2013, 2012/18/0005).3.2.2.2. Aus Anlass einer Meldung nach Paragraph 54, Absatz 6, NAG kann die Niederlassungsbehörde

Paragraph 55, Absatz 2, NAG den Fortbestand der Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht überprüfen. Sollte sie dabei zum Ergebnis kommen, dass die Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat sie die in Paragraph 55, Absatz 3, NAG vorgesehenen Verfahrensschritte zu setzen. Demnach hat die Niederlassungsbehörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass die zuständige Fremdenpolizeibehörde hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wird. Die zuständige Fremdenpolizeibehörde ist (von der Niederlassungsbehörde) unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt lediglich im - fallbezogen nicht relevanten - Fall des Paragraph 54, Absatz 7, NAG nicht. Unterbleibt eine "Aufenthaltsbeendigung (Paragraph 66, FPG)" hat dies die Fremdenpolizeibehörde

Paragraph 55, Absatz 4, NAG der Niederlassungsbehörde mitzuteilen vergleiche VwGH 18.06.2013, 2012/18/0005). § 55 Abs. 3 NAG stellt hinsichtlich der Einleitung eines aufenthaltsbeendenden Verfahrens nicht nur auf das Fehlen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes aus Gründen der Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ab, sondern auch auf das Fehlen des Aufenthaltsrechts, weil die Nachweise nach §§ 53 Abs. 2 oder 54 Abs. 2 NAG nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen. Auf diese Bestimmung des § 55 Abs. 3 NAG nimmt auch der - die Ausweisung regelnde - § 66 FPG Bezug, der somit insoweit auch jenen Fall erfassen soll, in dem geprüft werden soll, ob für den Drittstaatsangehörigen, der über eine Aufenthaltskarte verfügt, die Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht, also auch begünstigter Drittstaatsangehöriger zu sein, nicht mehr vorliegen. Ein solches Verfahren nach § 66 FPG einzuleiten ist auch dem BFA aus Eigenem - also auch ohne Vorliegen einer darauf abzielenden Mitteilung der Niederlassungsbehörde - nach den Bestimmungen des FPG nicht verwehrt (VwGH 13.10.2011, 2009/22/0330; VwGH 18.06.2013, 2012/18/0005).Paragraph 55, Absatz 3, NAG stellt hinsichtlich der Einleitung eines aufenthaltsbeendenden Verfahrens nicht nur auf das Fehlen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes aus Gründen der Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ab, sondern auch auf das Fehlen des Aufenthaltsrechts, weil die Nachweise nach Paragraphen 53, Absatz 2, oder 54 Absatz 2, NAG nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen. Auf diese Bestimmung des Paragraph 55, Absatz 3, NAG nimmt auch der - die Ausweisung regelnde - Paragraph 66, FPG Bezug, der somit insoweit auch jenen Fall erfassen soll, in dem geprüft werden soll, ob für den Drittstaatsangehörigen, der über eine Aufenthaltskarte verfügt, die Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht, also auch begünstigter Drittstaatsangehöriger zu sein, nicht mehr vorliegen. Ein solches Verfahren nach Paragraph 66, FPG einzuleiten ist auch dem BFA aus Eigenem - also auch ohne Vorliegen einer darauf abzielenden Mitteilung der Niederlassungsbehörde - nach den Bestimmungen des FPG nicht verwehrt (VwGH 13.10.2011, 2009/22/0330; VwGH 18.06.2013, 2012/18/0005). 3.2.2.4.1. Im konkreten Fall ist nicht ersichtlich, dass eine Meldung an die zuständige Niederlassungsbehörde (in Wien: Magistratsabteilung 35) erfolgte bzw. ein Verfahren zur Überprüfung der Voraussetzungen des Aufenthaltsrechts

§ 55Abs.

2 NAG durchgeführt wurde. Der BF ist nach wie vor in Besitz einer bis 13.09.2021 gültigen Aufenthaltskarte.3.2.2.4.1. Im konkreten Fall ist nicht ersichtlich, dass eine Meldung an die zuständige Niederlassungsbehörde (in Wien: Magistratsabteilung 35) erfolgte bzw. ein Verfahren zur Überprüfung der Voraussetzungen des Aufenthaltsrechts

Paragraph 55, Absatz 2, NAG durchgeführt wurde. Der BF ist nach wie vor in Besitz einer bis 13.09.2021 gültigen Aufenthaltskarte. Ist der BF aber auf Grund einer für ihn nach dem NAG ausgestellten Dokumentation rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig (vgl. zur früheren, aber ähnlich gelagerten Rechtslage des FPG und NAG, VwGH 24.11.2009, 2007/21/0011), stellt sich die Erlassung einer auf § 52 Abs. 1 FPG gestützten Rückkehrentscheidung und eines damit nach § 53 FPG verbundenen Einreiseverbotes als nicht zulässig dar. Zudem geht aus § 55 Abs. 4 NAG infolge des darin enthaltenen - wie den zitierten Erläuterungen zu entnehmen ist: bewusst gesetzten - Verweises klar hervor, dass in den davon erfassten Konstellationen die Frage der Zulässigkeit einer Aufenthaltsbeendigung anhand des § 66 FPG zu prüfen ist. Diesfalls kommt es auf das Vorliegen einer Eigenschaft des Fremden als begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinn des § 2 Abs. 4 Z 11 FPG nicht an. Ebenso wenig ist für das zu wählende Verfahren maßgeblich, zu welchem Zeitpunkt die Meldung nach § 54 Abs. 6 NAG erstattet wurde (vgl. zur früheren Rechtslage VwGH 18.06.2013, 2012/18/0005).Ist der BF aber auf Grund einer für ihn nach dem NAG ausgestellten Dokumentation rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig vergleiche zur früheren, aber ähnlich gelagerten Rechtslage des FPG und NAG, VwGH 24.11.2009, 2007/21/0011), stellt sich die Erlassung einer auf Paragraph 52, Absatz eins, FPG gestützten Rückkehrentscheidung und eines damit nach Paragraph 53, FPG verbundenen Einreiseverbotes als nicht zulässig dar. Zudem geht aus Paragraph 55, Absatz 4, NAG infolge des darin enthaltenen - wie den zitierten Erläuterungen zu entnehmen ist: bewusst gesetzten - Verweises klar hervor, dass in den davon erfassten Konstellationen die Frage der Zulässigkeit einer Aufenthaltsbeendigung anhand des Paragraph 66, FPG zu prüfen ist. Diesfalls kommt es auf das Vorliegen einer Eigenschaft des Fremden als begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinn des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG nicht an. Ebenso wenig ist für das zu wählende Verfahren maßgeblich, zu welchem Zeitpunkt die Meldung nach Paragraph 54, Absatz 6, NAG erstattet wurde vergleiche zur früheren Rechtslage VwGH 18.06.2013, 2012/18/0005). 3.2.2.4.2 Aus der Änderung des Verweises in § 55 Abs. 4 NAG (statt auf § 66 FPG nunmehr auf § 9 BFA-VG), die in den diesbezüglichen Gesetzesmaterialien (ErläutRV zum FNG 1803 BlgNR 24. GP 79) als bloße "Verweisanpassung" aufgrund der durch die Einrichtung des BFA "geänderten Gesetzessystematik" umschrieben wurde, lässt sich für sich genommen nicht ableiten, damit sollte zum Ausdruck gebracht werden, es sei in diesen Fällen statt einer Ausweisung eine Rückkehrentscheidung zu erlassen (VwGH 23.01.2020, Ro 2019/21/0018). Vielmehr ist in solchen Konstellationen (weiterhin) zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen unionsrechtlich aufenthaltsberichtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige nach dem 4. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG, somit eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67FPG, vorliegen (vgl. dazu Vw

GH 23.01.2020, Ro 2019/21/0018; VwGH 18.6.2013, 2012/18/0005).3.2.2.4.2 Aus der Änderung des Verweises in Paragraph 55, Absatz 4, NAG (statt auf Paragraph 66, FPG nunmehr auf Paragraph 9, BFA-VG), die in den diesbezüglichen Gesetzesmaterialien (ErläutRV zum FNG 1803 BlgNR

  1. Gesetzgebungsperiode 79) als bloße "Verweisanpassung" aufgrund der durch die Einrichtung des BFA "geänderten Gesetzessystematik" umschrieben wurde, lässt sich für sich genommen nicht ableiten, damit sollte zum Ausdruck gebracht werden, es sei in diesen Fällen statt einer Ausweisung eine Rückkehrentscheidung zu erlassen (VwGH 23.01.2020, Ro 2019/21/0018). Vielmehr ist in solchen Konstellationen (weiterhin) zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen unionsrechtlich aufenthaltsberichtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige nach dem
  2. Abschnitt des
  3. Hauptstückes des FPG, somit eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG, vorliegen vergleiche dazu VwGH 23.01.2020, Ro 2019/21/0018; VwGH 18.6.2013, 2012/18/0005). 3.2.2.4.3 Das BFA hat entgegen dieser Rechtslage und der dazu erfolgten Rechtsprechung die Voraussetzungen für eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG und ein Einreiseverbot

§ 53

FPG geprüft.3.2.2.4.3 Das BFA hat entgegen dieser Rechtslage und der dazu erfolgten Rechtsprechung die Voraussetzungen für eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG und ein Einreiseverbot

Paragraph 53, FPG geprüft. Trotz erfolgter Auflösung bzw. Scheidung der Ehe mit einer unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgerin und dem Wegfall der formalen Voraussetzungen des § 2 Abs. 4 Z 11 FGP (begünstigter Drittstaatsangehöriger) wäre gegenständlich zur Beurteilung der Rechtsmäßigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Hinblick auf den BF § 67 FPG zur Anwendung zu bringen und daher zu prüfen gewesen. Aus § 55 Abs. 4 NAG geht klar hervor, dass in den davon erfassten Konstellationen die Frage der Zulässigkeit einer Aufenthaltsbeendigung anhand des § 66 FPG bzw. § 67 FPG zu prüfen ist.Trotz erfolgter Auflösung bzw. Scheidung der Ehe mit einer unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgerin und dem Wegfall der formalen Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FGP (begünstigter Drittstaatsangehöriger) wäre gegenständlich zur Beurteilung der Rechtsmäßigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Hinblick auf den BF Paragraph 67, FPG zur Anwendung zu bringen und daher zu prüfen gewesen. Aus Paragraph 55, Absatz 4, NAG geht klar hervor, dass in den davon erfassten Konstellationen die Frage der Zulässigkeit einer Aufenthaltsbeendigung anhand des Paragraph 66, FPG bzw. Paragraph 67, FPG zu prüfen ist. Daraus ergibt sich, dass das BFA die Voraussetzung für ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG zu prüfen gehabt hätte und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot im Ergebnis unzulässig war.Daraus ergibt sich, dass das BFA die Voraussetzung für ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG zu prüfen gehabt hätte und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot im Ergebnis unzulässig war. 3.2.3. Zur ersatzlosen Behebung 3.2.3.1. Bei einer Rückkehrentscheidung

§ 52FPG i

Vm mit einem Einreiseverbot

§ 53

FPG handelt es sich nicht um dieselbe Sache wie eine Ausweisung

§ 66FPG bzw.

ein Aufenthaltsverbot

§ 67FPG.3.2.3.1.

Bei einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG in Verbindung mit mit einem Einreiseverbot

Paragraph 53, FPG handelt es sich nicht um dieselbe Sache wie eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG bzw. ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG. Bei Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot einerseits sowie bei einem Aufenthaltsverbot andererseits handelt es sich um unterschiedliche Maßnahmen. Erstere ergehen gegen Drittstaatsangehörige, verpflichten diese zur Ausreise in deren Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat (Rückkehrentscheidung) und enthalten die normative Anordnung, für den festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten (das sind jene Staaten, für die die Richtlinie 2008/115/EG gilt; siehe VwGH 22.5.2013, 2013/18/0021) einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten (Einreiseverbot). Ein Aufenthaltsverbot ist dagegen jene aufenthaltsbeendende Maßnahme, die gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige in Betracht kommt und verpflichtet lediglich zum Verlassen des Bundesgebietes, auch die Ausweisung verpflichtet zum Verlassen des Bundesgebietes. Angesichts des demnach unterschiedlichen normativen Gehalts der erwähnten Maßnahmen, die zudem an unterschiedliche Voraussetzungen anknüpfen, sind sie nicht "austauschbar". Die Transformation eines Einreiseverbotes in ein Aufenthaltsverbot, wenn der betroffene Fremde EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger wird oder ist, kommt daher nicht in Betracht (vgl. VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151).Bei Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot einerseits sowie bei einem Aufenthaltsverbot andererseits handelt es sich um unterschiedliche Maßnahmen. Erstere ergehen gegen Drittstaatsangehörige, verpflichten diese zur Ausreise in deren Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat (Rückkehrentscheidung) und enthalten die normative Anordnung, für den festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten (das sind jene Staaten, für die die Richtlinie 2008/115/EG gilt; siehe VwGH 22.5.2013, 2013/18/0021) einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten (Einreiseverbot). Ein Aufenthaltsverbot ist dagegen jene aufenthaltsbeendende Maßnahme, die gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige in Betracht kommt und verpflichtet lediglich zum Verlassen des Bundesgebietes, auch die Ausweisung verpflichtet zum Verlassen des Bundesgebietes. Angesichts des demnach unterschiedlichen normativen Gehalts der erwähnten Maßnahmen, die zudem an unterschiedliche Voraussetzungen anknüpfen, sind sie nicht "austauschbar". Die Transformation eines Einreiseverbotes in ein Aufenthaltsverbot, wenn der betroffene Fremde EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger wird oder ist, kommt daher nicht in Betracht vergleiche VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151). Da sich die Voraussetzungen für die Erteilung einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG und eines Einreiseverbots

§ 53FPG wesentlich von denjenigen nach § 66 FPG für eine Ausweisung bzw.

§ 67 FPG für ein Aufenthaltsverbot unterscheiden, liegt hinsichtlich der Fragen der Zulässigkeit dieser aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kein entsprechender inhaltlicher Gleichklang vor. Wenn das Bundesverwaltungsgericht erstmals eine Entscheidung über die Frage der Zulässigkeit einer Ausweisung bzw. eines Aufenthaltsverbotes treffen würde, würde es eine ihm nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nehmen und ein allfälliges Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belasten.Da sich die Voraussetzungen für die Erteilung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG und eines Einreiseverbots

Paragraph 53, FPG wesentlich von denjenigen nach Paragraph 66, FPG für eine Ausweisung bzw. Paragraph 67, FPG für ein Aufenthaltsverbot unterscheiden, liegt hinsichtlich der Fragen der Zulässigkeit dieser aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kein entsprechender inhaltlicher Gleichklang vor. Wenn das Bundesverwaltungsgericht erstmals eine Entscheidung über die Frage der Zulässigkeit einer Ausweisung bzw. eines Aufenthaltsverbotes treffen würde, würde es eine ihm nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nehmen und ein allfälliges Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belasten. 3.2.3.2. Auch eine Aufhebung und Zurückverweisung der Sache mit Beschluss

§ 28Abs. 3 2. Satz Vw

GVG kam im vorliegenden Fall nicht in Betracht, da das BFA keine notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Das BFA ging - wie den oben angeführten Feststellungen zu entnehmen ist - selbst vom Vorliegen einer Aufenthaltsberechtigung Angehöriger aus. Der Bescheid des BFA gründet daher auf einer vorwiegenden unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Grundsätzlich berechtigt das Vorliegen einer bloß unrichtigen rechtlichen Beurteilung nicht zur Aufhebung und Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde. Dies ist nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken der Fall (vgl. zB VwGH 17.07.2019, Ra 2019/06/0111), die im vorliegenden Fall gerade nicht vorliegen.3.2.3.2. Auch eine Aufhebung und Zurückverweisung der Sache mit Beschluss

Paragraph 28, Absatz 3,

  1. Satz VwGVG kam im vorliegenden Fall nicht in Betracht, da das BFA keine notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Das BFA ging - wie den oben angeführten Feststellungen zu entnehmen ist - selbst vom Vorliegen einer Aufenthaltsberechtigung Angehöriger aus. Der Bescheid des BFA gründet daher auf einer vorwiegenden unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Grundsätzlich berechtigt das Vorliegen einer bloß unrichtigen rechtlichen Beurteilung nicht zur Aufhebung und Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde. Dies ist nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken der Fall vergleiche zB VwGH 17.07.2019, Ra 2019/06/0111), die im vorliegenden Fall gerade nicht vorliegen. 3.2.3.
  2. Im Ergebnis zeigt sich daher, dass der Bescheid ersatzlos zu beheben war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht ist im Erkenntnis nicht von der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Anwendung des §§ 66 und 67 FPG bei Fremden, die weiterhin im Besitz eines Aufenthaltstitels sind, denen aber die Eigenschaft als begünstigter Drittstaatsangehöriger

§ 2Abs. 4 Z 11 FPG nicht mehr zukommt, abgewichen (vgl. z

B VwGH 18.06.2013, 2012/18/0005; VwGH 23.01.2020, Ro 2019/21/0018).Das Bundesverwaltungsgericht ist im Erkenntnis nicht von der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Anwendung des Paragraphen 66 und 67 FPG bei Fremden, die weiterhin im Besitz eines Aufenthaltstitels sind, denen aber die Eigenschaft als begünstigter Drittstaatsangehöriger

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG nicht mehr zukommt, abgewichen vergleiche zB VwGH 18.06.2013, 2012/18/0005; VwGH 23.01.2020, Ro 2019/21/0018). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W281.2221486.1.00

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