4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1. Mit Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Steiermark, (vormals: Steiermärkische Gebietskrankenkasse; im Folgenden: belangte Behörde) vom 22.11.2017, Zahl: XXXX, wurde
Vm § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit. a AlVG 1977 festgestellt, dass XXXX (im Folgenden: Mitbeteiligte), VSNR: XXXX, im Zeitraum von 01.01.2012 bis 31.12.2014 aufgrund ihrer Tätigkeit für die XXXX GMBH Nfg KG (vormals: XXXX GMBH; im Folgenden: Beschwerdeführerin oder BF) der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegt. Die entsprechenden Versicherungsmeldungen würden von Amts wegen vorgenommen werden (Spruchpunkt I.). Weiters wurde
Vm mit §§ 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1 ASVG ausgesprochen, dass die BF wegen der im Zuge der bei ihr stattgefundenen gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben festgestellten Meldedifferenzen verpflichtet ist, die in der Beitragsabrechnung vom 16.08.2016 und im dazugehörigen Prüfbericht vom 17.08.2016 zur Dienstgeberkontonummer XXXX angeführten allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge, Zuschläge nach den jeweils angeführten Beitragsgrundlagen und für die jeweils näher bezeichneten Zeiten sowie Verzugszinsen im Betrage von insgesamt EUR 69.301,29 nachzuentrichten. Die genannte Beitragsabrechnung vom 16.08.2016 und der dazugehörige Prüfbericht vom 17.08.2016 würden einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bilden (Spruchpunkt II.).1. Mit Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Steiermark, (vormals: Steiermärkische Gebietskrankenkasse; im Folgenden: belangte Behörde) vom 22.11.2017, Zahl: römisch 40 , wurde
Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG sowie Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG 1977 festgestellt, dass römisch 40 (im Folgenden: Mitbeteiligte), VSNR: römisch 40 , im Zeitraum von 01.01.2012 bis 31.12.2014 aufgrund ihrer Tätigkeit für die römisch 40 GMBH Nfg KG (vormals: römisch 40 GMBH; im Folgenden: Beschwerdeführerin oder BF) der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegt. Die entsprechenden Versicherungsmeldungen würden von Amts wegen vorgenommen werden (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde
Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit mit Paragraphen 44, Absatz eins und 49 Absatz eins, ASVG ausgesprochen, dass die BF wegen der im Zuge der bei ihr stattgefundenen gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben festgestellten Meldedifferenzen verpflichtet ist, die in der Beitragsabrechnung vom 16.08.2016 und im dazugehörigen Prüfbericht vom 17.08.2016 zur Dienstgeberkontonummer römisch 40 angeführten allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge, Zuschläge nach den jeweils angeführten Beitragsgrundlagen und für die jeweils näher bezeichneten Zeiten sowie Verzugszinsen im Betrage von insgesamt EUR 69.301,29 nachzuentrichten. Die genannte Beitragsabrechnung vom 16.08.2016 und der dazugehörige Prüfbericht vom 17.08.2016 würden einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bilden (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Mitbeteiligte für die BF auf Basis eines Werkvertrages tätig sei, jedoch tatsächlich die Merkmale eines Dienstverhältnisses vorlägen, sodass die Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht festzustellen gewesen und die BF zur Nachentrichtung der angeführten aushaftenden Beiträge zu verpflichten gewesen sei. Der Bescheid wurde der BF am 28.11.2017, der Mitbeteiligten am 27.11.2017, nachweislich mittels RSb-Schreiben zugestellt.
GVG als "unbegründet zurückgewiesen". Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die in der Beschwerde vom 22.12.2017 monierte Rechtswidrigkeit und ebenso die einzuwendenden formalrechtlichen Mängel seien ohne jegliche Begründung oder konkrete Aufzählung geblieben. Der Bescheid sei der BF nachweislich am 28.11.2017 zugestellt worden, die Rechtmittelfrist von vier Wochen habe somit am 27.12.2017 geendet. Die Beschwerde sei zwar rechtzeitig am 22.12.2017 zur Post gegeben worden, jedoch finde sich darin keine wie auch immer geartete Begründung der behaupteten Rechtswidrigkeit. Dies stelle einen formalen Mangel der Beschwerde dar. Die BF als Steuerberatungskanzlei sei sich der Mangelhaftigkeit der Beschwerde offensichtlich bewusst gewesen, sodass kein Verbesserungsauftrag
GH vom 06.07.2011, 2011/08/0062). Die BF habe eine "leere Beschwerde" eingereicht, um über den Weg eines missbräuchlichen Verbesserungsauftrages zu einer Verlängerung der Beschwerdefrist zu gelangen. Von einem Versehen sei gegenständlich nicht auszugehen.3. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 15.02.2018, Zahl: römisch 40 , wurde die Beschwerde
Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als "unbegründet zurückgewiesen". Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die in der Beschwerde vom 22.12.2017 monierte Rechtswidrigkeit und ebenso die einzuwendenden formalrechtlichen Mängel seien ohne jegliche Begründung oder konkrete Aufzählung geblieben. Der Bescheid sei der BF nachweislich am 28.11.2017 zugestellt worden, die Rechtmittelfrist von vier Wochen habe somit am 27.12.2017 geendet. Die Beschwerde sei zwar rechtzeitig am 22.12.2017 zur Post gegeben worden, jedoch finde sich darin keine wie auch immer geartete Begründung der behaupteten Rechtswidrigkeit. Dies stelle einen formalen Mangel der Beschwerde dar. Die BF als Steuerberatungskanzlei sei sich der Mangelhaftigkeit der Beschwerde offensichtlich bewusst gewesen, sodass kein Verbesserungsauftrag
Paragraph 13, Absatz 3, AVG zu erteilen und die Beschwerde ohne weiteres zurückzuweisen gewesen sei (mit Verweis auf VwGH vom 06.07.2011, 2011/08/0062). Die BF habe eine "leere Beschwerde" eingereicht, um über den Weg eines missbräuchlichen Verbesserungsauftrages zu einer Verlängerung der Beschwerdefrist zu gelangen. Von einem Versehen sei gegenständlich nicht auszugehen. Die Beschwerdevorentscheidung wurde der BF nachweislich am 20.02.2018 mittels RSb-Schreibens zugestellt. 4. Mit Schriftsatz des Geschäftsführers vom 05.03.2018, bei der belangten Behörde am 07.03.2018 einlangend, stellte die BF einen Vorlageantrag und beantragte weiters die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
GVG sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
GVG.4. Mit Schriftsatz des Geschäftsführers vom 05.03.2018, bei der belangten Behörde am 07.03.2018 einlangend, stellte die BF einen Vorlageantrag und beantragte weiters die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 22, VwGVG sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, VwGVG. Begründend wurde bezogen auf die mit Beschwerdevorentscheidung ergangene Zurückweisung der Beschwerde im verwaltungsgerichtlichen Vorverfahren durch die belangte Behörde ausgeführt, dass diese in rechtswidriger Weise die Erteilung eines Verbesserungsauftrages
3 AVG unterlassen habe. Bereits der Gesetzeswortlaut des § 13 Abs. 3 AVG lasse eine Zurückweisung der Beschwerde ohne Verbesserungsauftrag unmissverständlich nicht zu. Die Ausführungen der belangten Behörde, dass sich die BF offensichtlich der Mangelhaftigkeit ihrer Beschwerde bewusst gewesen sei und diese missbräuchlich zur faktischen Verlängerung der Rechtsmittelfrist gestellt habe, fänden im Gesetzeswortlaut des § 13 Abs. 3 AVG keine Deckung. Der Vorwurf gegenüber der BF könne auch nicht mit der angeführten höchstgerichtlichen Judikatur begründet werden, zumal die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auf den Inhalt der diesem zugrunde liegenden GPLA-Prüfung, der dabei verfassten Niederschrift sowie des Berichtes
BAO über das Ergebnis der Außenprüfung vom 11.06.2016 Bezug nehme und diese Ausführungen als Bestandteil des Verwaltungsverfahrens und damit auch als Teil der Begründung des [mit der Beschwerde ursprünglich angefochtenen, Anm.] Bescheides heranziehe. Da der belangten Behörde somit der GPLA-Akt vorliege, sollte sie auch in Kenntnis und Wissen darüber sein, dass seitens der BF gegen die vom Finanzamt für die Jahre 2012, 2013 und 2014 erlassenen Bescheide bezüglich Nachzahlungen von Dienstgeberbeiträgen ebenfalls Beschwerde erhoben worden sei und diese Beschwerde umfassende Beschwerdegründe beinhalte. Die Ausführungen der belangten Behörde würden daher als Schutzbehauptung gewertet. Sie habe § 13 Abs. 3 AVG in rechtswidriger Weise nicht angewandt. Nachdem die belangte Behörde den Bescheid vom 22.11.2017 auch erst 14 Monate nach Beantragung einer Bescheidausstellung erlassen habe, sei entgegen der Ansicht der belangten Behörde eine Frist von sechs Wochen, innerhalb derer die BF Beschwerdegründe [offensichtlich mittels des gegenständlichen Vorlageantrages, Anm.] nachgereicht habe, jedenfalls nicht unangemessen lange.Begründend wurde bezogen auf die mit Beschwerdevorentscheidung ergangene Zurückweisung der Beschwerde im verwaltungsgerichtlichen Vorverfahren durch die belangte Behörde ausgeführt, dass diese in rechtswidriger Weise die Erteilung eines Verbesserungsauftrages
Paragraph 13, Absatz 3, AVG unterlassen habe. Bereits der Gesetzeswortlaut des Paragraph 13, Absatz 3, AVG lasse eine Zurückweisung der Beschwerde ohne Verbesserungsauftrag unmissverständlich nicht zu. Die Ausführungen der belangten Behörde, dass sich die BF offensichtlich der Mangelhaftigkeit ihrer Beschwerde bewusst gewesen sei und diese missbräuchlich zur faktischen Verlängerung der Rechtsmittelfrist gestellt habe, fänden im Gesetzeswortlaut des Paragraph 13, Absatz 3, AVG keine Deckung. Der Vorwurf gegenüber der BF könne auch nicht mit der angeführten höchstgerichtlichen Judikatur begründet werden, zumal die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auf den Inhalt der diesem zugrunde liegenden GPLA-Prüfung, der dabei verfassten Niederschrift sowie des Berichtes
Paragraph 150, BAO über das Ergebnis der Außenprüfung vom 11.06.2016 Bezug nehme und diese Ausführungen als Bestandteil des Verwaltungsverfahrens und damit auch als Teil der Begründung des [mit der Beschwerde ursprünglich angefochtenen, Anm.] Bescheides heranziehe. Da der belangten Behörde somit der GPLA-Akt vorliege, sollte sie auch in Kenntnis und Wissen darüber sein, dass seitens der BF gegen die vom Finanzamt für die Jahre 2012, 2013 und 2014 erlassenen Bescheide bezüglich Nachzahlungen von Dienstgeberbeiträgen ebenfalls Beschwerde erhoben worden sei und diese Beschwerde umfassende Beschwerdegründe beinhalte. Die Ausführungen der belangten Behörde würden daher als Schutzbehauptung gewertet. Sie habe Paragraph 13, Absatz 3, AVG in rechtswidriger Weise nicht angewandt. Nachdem die belangte Behörde den Bescheid vom 22.11.2017 auch erst 14 Monate nach Beantragung einer Bescheidausstellung erlassen habe, sei entgegen der Ansicht der belangten Behörde eine Frist von sechs Wochen, innerhalb derer die BF Beschwerdegründe [offensichtlich mittels des gegenständlichen Vorlageantrages, Anm.] nachgereicht habe, jedenfalls nicht unangemessen lange. Sodann legte die BF inhaltlich ihre Beschwerdegründe gegen den ursprünglich angefochtenen Bescheid vom 22.11.2017 bezüglich der Feststellung der Versicherungspflicht der Mitbeteiligten
1 Z 1 und Abs. 2 ASVG im Vorlageantrag dar.Sodann legte die BF inhaltlich ihre Beschwerdegründe gegen den ursprünglich angefochtenen Bescheid vom 22.11.2017 bezüglich der Feststellung der Versicherungspflicht der Mitbeteiligten
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG im Vorlageantrag dar.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. 3.2. Zur Zurückweisung der Beschwerde: Der mit "Inhalt der Beschwerde" betitelte § 9 VwGVG in der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung BGBl. I. Nr. 33/2013 lautet auszugsweise:Der mit "Inhalt der Beschwerde" betitelte Paragraph 9, VwGVG in der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 33 aus 2013, lautet auszugsweise: "§ 9.
1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden."§ 14.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.
, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen." Der mit "Vorlageantrag" betitelte § 15 VwGVG in der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung BGBl. I. Nr. 122/2013 lautet:Der mit "Vorlageantrag" betitelte Paragraph 15, VwGVG in der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 122 aus 2013, lautet: "§ 15.
der -
GVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendenden - Bestimmung des § 13 Abs. 3 AVG grundsätzlich einer Verbesserung zuzuführen (vgl. insoweit zu § 13 Abs. 3 AVG VwGH 6.7.2011, 2011/08/0062). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dient § 13 Abs. 3 AVG allerdings dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind. Hat hingegen die Partei den Mangel erkennbar bewusst herbeigeführt, um zum Beispiel auf dem Umweg eines Verbesserungsverfahrens eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist zu erlangen, ist für die Erteilung eines Verbesserungsauftrages kein Raum und das bewusst und rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltete Anbringen sofort zurückzuweisen (VwGH 6.7.2011, 2011/08/0062; 28.3.2012, 2011/08/0375; 19.12.2012, 2012/08/0259). Dies gilt auch für die bewusste und rechtsmissbräuchliche Einbringung "leerer" Beschwerden nach dem VwGVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
der -
Paragraph 17, VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendenden - Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 3, AVG grundsätzlich einer Verbesserung zuzuführen vergleiche insoweit zu Paragraph 13, Absatz 3, AVG VwGH 6.7.2011, 2011/08/0062). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dient Paragraph 13, Absatz 3, AVG allerdings dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind. Hat hingegen die Partei den Mangel erkennbar bewusst herbeigeführt, um zum Beispiel auf dem Umweg eines Verbesserungsverfahrens eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist zu erlangen, ist für die Erteilung eines Verbesserungsauftrages kein Raum und das bewusst und rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltete Anbringen sofort zurückzuweisen (VwGH 6.7.2011, 2011/08/0062; 28.3.2012, 2011/08/0375; 19.12.2012, 2012/08/0259). Dies gilt auch für die bewusste und rechtsmissbräuchliche Einbringung "leerer" Beschwerden nach dem VwGVG vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
GVG entfallen. Es kann dahin gestellt bleiben, ob der Revisionswerber in späteren Zeiträumen - sei es in einem Schriftsatz, sei es in einer Verhandlung - eine ordnungsgemäße Beschwerdebegründung vorgenommen hätte."11 Da die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Es kann dahin gestellt bleiben, ob der Revisionswerber in späteren Zeiträumen - sei es in einem Schriftsatz, sei es in einer Verhandlung - eine ordnungsgemäße Beschwerdebegründung vorgenommen hätte." Wie sich aus dem oben unter Punkt I. wiedergegebenen genauen Wortlaut der gegenständlichen Beschwerde vom 22.12.2017 und insbesondere den Überschriften "Beschwerdebegehren" und "Beschwerdegründe" ergibt, war sich die BF, ihrerseits eine Steuerberatungs- und Wirtschaftstreuhänderkanzlei und vertreten durch ihren Geschäftsführer der zugleich Steuerberater und Wirtschaftsprüfer ist, den sich aus § 9 Abs. 1 VwGVG, insbesondere aber aus § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG ergebenden zwingenden inhaltlichen Erfordernissen einer Beschwerde sehr wohl bewusst. Nachdem die BF sich ausdrücklich die Nachreichung "umfangreicher und ausführlicher rechtlicher Berufungsgründe" innerhalb einer "angemessenen" Frist vorbehielt, kann nach Ansicht des erkennenden Gerichtes gegenständlich auch nicht von einem Versehen ausgegangen werden, zumal die BF - wie sie selbst sowohl im Vorlageantrag als auch in ihrer Stellungnahme vom 27.06.2018 ausführte - einerseits darauf verwies, dass sie in Beschwerdeverfahren betreffend vom Finanzamt basierend auf derselben GPLA wie jener, die dem ursprünglich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 22.11.2017 zugrunde liegt, erlassenen Bescheiden über die Nachentrichtung von Dienstgeberbeiträgen mit derselben Begründung angefochten hätte, wie sie auch im gegenständlichen Verfahren von ihr geltend gemacht hätten werden sollen, und andererseits, dass der belangten Behörde, nachdem sie Inhalte der GPLA auch zum Gegenstand ihres Ermittlungsverfahrens erhoben hätte, die Beschwerdegründe auch aus den an das Finanzamt bzw. das Bundesfinanzgericht gerichteten Beschwerden hätte bekannt sein müssen.Wie sich aus dem oben unter Punkt römisch eins. wiedergegebenen genauen Wortlaut der gegenständlichen Beschwerde vom 22.12.2017 und insbesondere den Überschriften "Beschwerdebegehren" und "Beschwerdegründe" ergibt, war sich die BF, ihrerseits eine Steuerberatungs- und Wirtschaftstreuhänderkanzlei und vertreten durch ihren Geschäftsführer der zugleich Steuerberater und Wirtschaftsprüfer ist, den sich aus Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG, insbesondere aber aus Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG ergebenden zwingenden inhaltlichen Erfordernissen einer Beschwerde sehr wohl bewusst. Nachdem die BF sich ausdrücklich die Nachreichung "umfangreicher und ausführlicher rechtlicher Berufungsgründe" innerhalb einer "angemessenen" Frist vorbehielt, kann nach Ansicht des erkennenden Gerichtes gegenständlich auch nicht von einem Versehen ausgegangen werden, zumal die BF - wie sie selbst sowohl im Vorlageantrag als auch in ihrer Stellungnahme vom 27.06.2018 ausführte - einerseits darauf verwies, dass sie in Beschwerdeverfahren betreffend vom Finanzamt basierend auf derselben GPLA wie jener, die dem ursprünglich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 22.11.2017 zugrunde liegt, erlassenen Bescheiden über die Nachentrichtung von Dienstgeberbeiträgen mit derselben Begründung angefochten hätte, wie sie auch im gegenständlichen Verfahren von ihr geltend gemacht hätten werden sollen, und andererseits, dass der belangten Behörde, nachdem sie Inhalte der GPLA auch zum Gegenstand ihres Ermittlungsverfahrens erhoben hätte, die Beschwerdegründe auch aus den an das Finanzamt bzw. das Bundesfinanzgericht gerichteten Beschwerden hätte bekannt sein müssen. Dazu ist auszuführen, dass das Beschwerdevorbringen im Beschwerdeschriftsatz grundsätzlich erschöpfend darzustellen ist. Ein Verweis auf andere Schriftsätze oder auch auf früher verfasste Unterlagen genügt nicht (vgl Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren² § 9 VwGVG Anm 5 (Stand 01.10.2018, rdb.at) mit Verweis auf etwa LVwG NÖ vom 15.09.2015, LVwG-WT-14-0020; LVwG NÖ vom 02.05.2016, LVwG-AV-177/001-2016; VwGH vom 25.11.2010, 2010/196/0100; VwGH vom 24.05.2016, Ra 2016/03/0037 [Verweis auf früher verfasste Unterlagen ungenügend]).Dazu ist auszuführen, dass das Beschwerdevorbringen im Beschwerdeschriftsatz grundsätzlich erschöpfend darzustellen ist. Ein Verweis auf andere Schriftsätze oder auch auf früher verfasste Unterlagen genügt nicht vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren² Paragraph 9, VwGVG Anmerkung 5 (Stand 01.10.2018, rdb.at) mit Verweis auf etwa LVwG NÖ vom 15.09.2015, LVwG-WT-14-0020; LVwG NÖ vom 02.05.2016, LVwG-AV-177/001-2016; VwGH vom 25.11.2010, 2010/196/0100; VwGH vom 24.05.2016, Ra 2016/03/0037 [Verweis auf früher verfasste Unterlagen ungenügend]). Der Ansicht der belangten Behörde war daher zu folgen, dass die BF durch die unbegründete Beschwerde auf die Erteilung eines Verbesserungsauftrages
3 AVG spekuliert hat und damit in rechtsmissbräuchlicher Weise über den Umweg des Verbesserungsauftrages eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist herbeiführen wollte.Der Ansicht der belangten Behörde war daher zu folgen, dass die BF durch die unbegründete Beschwerde auf die Erteilung eines Verbesserungsauftrages
Paragraph 13, Absatz 3, AVG spekuliert hat und damit in rechtsmissbräuchlicher Weise über den Umweg des Verbesserungsauftrages eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist herbeiführen wollte. Zum Verhältnis zwischen ursprünglich angefochtenem Bescheid, Beschwerde, Beschwerdevorentscheidung und Vorlageantrag ist auszuführen, dass eine unzulässige Beschwerde vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen ist, wobei der Beschluss des Verwaltungsgerichtes an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt (siehe zum insoweit vergleichbaren Vorlageantrag nach § 30b VwGG etwa den Beschluss des VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/10/0068); dies mit der Wirkung, dass die Rechtskraft des Ausgangsbescheides festgestellt wird, selbst wenn die Behörde die Unzulässigkeit der Beschwerde nicht wahrgenommen und eine meritorische - den Ausgangsbescheid aufhebende oder abändernde - Beschwerdevorentscheidung erlassen haben sollte (vgl VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).Zum Verhältnis zwischen ursprünglich angefochtenem Bescheid, Beschwerde, Beschwerdevorentscheidung und Vorlageantrag ist auszuführen, dass eine unzulässige Beschwerde vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen ist, wobei der Beschluss des Verwaltungsgerichtes an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt (siehe zum insoweit vergleichbaren Vorlageantrag nach Paragraph 30 b, VwGG etwa den Beschluss des VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/10/0068); dies mit der Wirkung, dass die Rechtskraft des Ausgangsbescheides festgestellt wird, selbst wenn die Behörde die Unzulässigkeit der Beschwerde nicht wahrgenommen und eine meritorische - den Ausgangsbescheid aufhebende oder abändernde - Beschwerdevorentscheidung erlassen haben sollte vergleiche VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde die Beschwerde der BF vom 22.12.2017 gegen den Ausgangsbescheid vom 22.11.2017 im Ergebnis zu Recht mit Beschwerdevorentscheidung vom 15.02.2018 zurückgewiesen. Nach Vorlage der Beschwerde entsprechend dem Vorlageantrag und der oben angeführten Rechtsprechung des VwGH hatte das erkennende Gericht im gegenständlichen Fall die Beschwerde (die den Gegenstand des Verfahrens bildet), mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.3. Entfall der mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist. Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da das Bundesverwaltungsgericht die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Z 1 Halbsatz VwGVG als gegeben erachtet, zumal die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen war.Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da das Bundesverwaltungsgericht die Voraussetzungen des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, Halbsatz VwGVG als gegeben erachtet, zumal die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen war. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:G308.2196004.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.