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{'item': 'W111 2218741-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum10.04.2020 GeschäftszahlW111 2218741-1 SpruchW111 2218741-1/7E W111 2218742-1/2E W111 2218740-1/2E W111 2223408-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! 1. Das Bundesverw

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

  1. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Dajani, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von 4.) XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.08.2019, Zl. 1225585408-190362567, zu Recht:
  2. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Dajani, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von 4.) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.08.2019, Zl. 1225585408-190362567, zu Recht: A) I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis III. wird gemäß §§ 3, 8, 57 AsylG 2005 i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.A) römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. wird gemäß Paragraphen 3, 8, 57, AsylG 2005 i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen. II. In Erledigung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG 2005 i.d.g.F. iVm § 9 Abs. 3 BFA-VG i.d.g.F. auf Dauer unzulässig ist. Gemäß §§ 54 und 55 AsylG 2005 wird XXXX der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" erteilt.römisch zwei. In Erledigung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG 2005 i.d.g.F. in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG i.d.g.F. auf Dauer unzulässig ist. Gemäß Paragraphen 54 und 55 AsylG 2005 wird römisch 40 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" erteilt. B)

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Erstbeschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, reiste im Oktober 2009 im Alter von dreizehn Jahren gemeinsam mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern illegal ins Bundesgebiet ein und stellte durch ihre gesetzliche Vertreterin am 16.10.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu den Gründen der Antragstellung führte die Mutter der Erstbeschwerdeführerin aus, ihr volljähriger Sohn sei wiederholt von russischen Soldaten und tschetschenischen Polizisten mitgenommen und geschlagen worden; sie selbst sei an Krebs erkrankt und erhoffe sich eine medizinische Behandlung in Österreich. Infolge des Ablebens ihrer Mutter im April 2010 wurde die Obsorge für die damals minderjährige Erstbeschwerdeführerin und ihre Geschwister an den Jugendwohlfahrtträger übertragen, die minderjährigen Geschwister wurden fortan im Haushalt des volljährigen Bruders betreut.
  2. Mit in Rechtskraft erwachsenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.06.2010, Zahl 09 12.837-BAG, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der damals minderjährigen Erstbeschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, dieser gemäß "§ 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005" der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
  3. Mit in Rechtskraft erwachsenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.06.2010, Zahl 09 12.837-BAG, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der damals minderjährigen Erstbeschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen, dieser gemäß "§ 8 Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005" der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. In der Entscheidungsbegründung wurde ausgeführt, die Antragstellung der Erstbeschwerdeführerin sei unter Bezugnahme auf das Verfahren ihrer verstorbenen Mutter erfolgt, deren Vorbringen sich keine der Erstbeschwerdeführerin im Herkunftsstaat drohende Verfolgung entnehmen ließe. Den Fluchtgründen des volljährigen Bruders der Erstbeschwerdeführerin sei die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen, sodass auch eine allfällige Verfolgung der Erstbeschwerdeführerin in Zusammenhang mit diesen Gründen nicht festzustellen gewesen sei. Da auch von Amts wegen keine relevante individuelle Verfolgung der damals minderjährigen Erstbeschwerdeführerin im Herkunftsstaat habe erkannt werden können, sei deren Antrag im Umfang der Gewährung des Status der Asylberechtigten abzuweisen gewesen. Zur Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten wurde ausgeführt, sowohl die allgemeine Sicherheitslage als auch die wirtschaftliche Lage Tschetscheniens würden sich als sehr schlecht erweisen. Der volljährige Bruder der Erstbeschwerdeführerin wäre im Falle einer Abschiebung nach Tschetschenien trotz der dort vorhandenen familiären Anknüpfungspunkte bei der Versorgung der minderjährigen Geschwister großteils auf sich alleine gestellt, sodass auch die Erstbeschwerdeführerin und ihre Geschwister mangels hinreichender Möglichkeiten zur Sicherung des Lebensunterhaltes in eine ausweglose Situation geraten könnten. Die Erstbeschwerdeführerin wäre bei einer Rückkehr nach Tschetschenien dem realen Risiko ausgesetzt, in eine derart qualifizierte existenzbedrohende Notlage zu geraten, als dass eine Abschiebung eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde.Zur Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten wurde ausgeführt, sowohl die allgemeine Sicherheitslage als auch die wirtschaftliche Lage Tschetscheniens würden sich als sehr schlecht erweisen. Der volljährige Bruder der Erstbeschwerdeführerin wäre im Falle einer Abschiebung nach Tschetschenien trotz der dort vorhandenen familiären Anknüpfungspunkte bei der Versorgung der minderjährigen Geschwister großteils auf sich alleine gestellt, sodass auch die Erstbeschwerdeführerin und ihre Geschwister mangels hinreichender Möglichkeiten zur Sicherung des Lebensunterhaltes in eine ausweglose Situation geraten könnten. Die Erstbeschwerdeführerin wäre bei einer Rückkehr nach Tschetschenien dem realen Risiko ausgesetzt, in eine derart qualifizierte existenzbedrohende Notlage zu geraten, als dass eine Abschiebung eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde.
  4. Die befristete Aufenthaltsberechtigung der Erstbeschwerdeführerin als subsidiär Schutzberechtigte wurde in den folgenden Jahren regelmäßig gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 verlängert, zuletzt erfolgte mit - gemäß § 58 Abs. 2 AVG nicht näher begründetem - Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.07.2016 eine Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung für den Zeitraum bis 09.06.2018.
  5. Die befristete Aufenthaltsberechtigung der Erstbeschwerdeführerin als subsidiär Schutzberechtigte wurde in den folgenden Jahren regelmäßig gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 verlängert, zuletzt erfolgte mit - gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AVG nicht näher begründetem - Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.07.2016 eine Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung für den Zeitraum bis 09.06.
  6. Im November 2014 schloss die zwischenzeitlich volljährige Erstbeschwerdeführerin eine Ehe mit einem (zwischenzeitlich) in Österreich aufenthaltsberechtigten russischen Staatsangehörigen.
  7. Den in den Jahren 2014 und 2017 im Bundesgebiet geborenen Kindern der Erstbeschwerdeführerin und ihres Ehegatten, der nunmehrigen Zweitbeschwerdeführerin und dem nunmehrigen Drittbeschwerdeführer, wurde mit jeweils unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.10.2014 (Zweitbeschwerdeführerin) und vom 12.04.2017 (Drittbeschwerdeführer) infolge der durch ihre gesetzliche Vertreterin jeweils eingebrachten Anträge auf internationalen Schutz, welche im Umfang der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen wurden, nach den Bestimmungen über das Familienverfahren, abgeleitet vom Status der Erstbeschwerdeführerin, der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Dem minderjährigen Drittbeschwerdeführer wurde im angeführten Bescheid eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 09.06.2018 erteilt. Die befristete Aufenthaltsberechtigung der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin wurde zuletzt mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.07.2016 ebenfalls bis zum 09.06.2018 verlängert.
  8. Mit schriftlicher Eingabe vom 16.04.2018 beantragte die Erstbeschwerdeführerin für sich und die von ihr gesetzlich vertretenen minderjährigen zweit- und drittbeschwerdeführenden Parteien abermals die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005.
  9. Mit schriftlicher Eingabe vom 16.04.2018 beantragte die Erstbeschwerdeführerin für sich und die von ihr gesetzlich vertretenen minderjährigen zweit- und drittbeschwerdeführenden Parteien abermals die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG
  10. Am 07.06.2018 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine niederschriftliche Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin im Verfahren zur Prüfung der Verlängerung ihrer befristeten Aufenthaltsberechtigung durch. Die Erstbeschwerdeführerin gab zusammengefasst zu Protokoll, sie sei gesund und habe viele Tanten, Onkeln, Cousins, Cousinen und einen Halbbruder in Tschetschenien, zu welchen sie häufigen telefonischen Kontakt habe. Die Erstbeschwerdeführerin gab an, im Jahr 2017 nach Russland gereist zu sein und legte russische Reisepässe ihrer selbst und ihrer Kinder vor. Sie sei rund einen Monat in Tschetschenien aufhältig gewesen. Grund der Reise sei gewesen, dass sie im Jahr 2014 einen Fremdenpass beantragt hätte und in diesem Zusammenhang eine Bestätigung über die russische Staatsbürgerschaft ihrer Tochter verlangt worden sei. Ihr sei gesagt worden, sie benötige ein russisches Dokument für einen russischen Pass. Sie habe ihre Geburtsurkunde jedoch nur in Kopie gehabt. Ihr sei dann gesagt worden, dass sie für zwei Wochen eine Bestätigung bekommen könne, um nach Russland zu fahren und sich einen Reisepass ausstellen zu lassen. Sie habe in Russland einen Inlandspass sowie Geburtsurkunden für die Kinder bekommen. Die Reisepässe seien dann in Österreich ausgestellt worden. Sie sei in XXXX in Begleitung des Bruders ihres Mannes bei der Behörde gewesen. Sie habe auch das Grab ihrer Mutter besuchen wollen. Auch sei ihr Onkel väterlicherseits sehr krank gewesen und während ihres Aufenthalts verstorben. Ihr Vater lebe seit dem Jahr 2014 in Österreich, über dessen Fluchtgründe sei sie nicht informiert. Ihre Geschwister befänden sich nach wie vor in Österreich. Ihr Ehegatte habe eine Rot-Weiß-Rot-Karte. Die Erstbeschwerdeführerin sei momentan mit den Kindern zu Hause; sie habe Anspruch auf Mindestsicherung, ihr Ehemann sei zur Zeit arbeitslos. Die Erstbeschwerdeführerin habe in Österreich den Pflichtschulabschluss gemacht, sie habe keinen Beruf erlernt, früh geheiratet und Kinder bekommen.Am 07.06.2018 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine niederschriftliche Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin im Verfahren zur Prüfung der Verlängerung ihrer befristeten Aufenthaltsberechtigung durch. Die Erstbeschwerdeführerin gab zusammengefasst zu Protokoll, sie sei gesund und habe viele Tanten, Onkeln, Cousins, Cousinen und einen Halbbruder in Tschetschenien, zu welchen sie häufigen telefonischen Kontakt habe. Die Erstbeschwerdeführerin gab an, im Jahr 2017 nach Russland gereist zu sein und legte russische Reisepässe ihrer selbst und ihrer Kinder vor. Sie sei rund einen Monat in Tschetschenien aufhältig gewesen. Grund der Reise sei gewesen, dass sie im Jahr 2014 einen Fremdenpass beantragt hätte und in diesem Zusammenhang eine Bestätigung über die russische Staatsbürgerschaft ihrer Tochter verlangt worden sei. Ihr sei gesagt worden, sie benötige ein russisches Dokument für einen russischen Pass. Sie habe ihre Geburtsurkunde jedoch nur in Kopie gehabt. Ihr sei dann gesagt worden, dass sie für zwei Wochen eine Bestätigung bekommen könne, um nach Russland zu fahren und sich einen Reisepass ausstellen zu lassen. Sie habe in Russland einen Inlandspass sowie Geburtsurkunden für die Kinder bekommen. Die Reisepässe seien dann in Österreich ausgestellt worden. Sie sei in römisch 40 in Begleitung des Bruders ihres Mannes bei der Behörde gewesen. Sie habe auch das Grab ihrer Mutter besuchen wollen. Auch sei ihr Onkel väterlicherseits sehr krank gewesen und während ihres Aufenthalts verstorben. Ihr Vater lebe seit dem Jahr 2014 in Österreich, über dessen Fluchtgründe sei sie nicht informiert. Ihre Geschwister befänden sich nach wie vor in Österreich. Ihr Ehegatte habe eine Rot-Weiß-Rot-Karte. Die Erstbeschwerdeführerin sei momentan mit den Kindern zu Hause; sie habe Anspruch auf Mindestsicherung, ihr Ehemann sei zur Zeit arbeitslos. Die Erstbeschwerdeführerin habe in Österreich den Pflichtschulabschluss gemacht, sie habe keinen Beruf erlernt, früh geheiratet und Kinder bekommen. Mit Schreiben vom 25.06.2018 informierte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Erstbeschwerdeführerin über die Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung ihres Status als subsidiär Schutzberechtigte. Darin wurde ausgeführt, dass die Erstbeschwerdeführerin im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme vom 07.06.2018 angegeben hätte, im Jahr 2017 nach Tschetschenien gereist zu sein. Sie habe sich im Mai 2017 einen russischen Reisepass und russische Geburtsurkunden für ihre Kinder ausstellen lassen. Sie habe den Großteil ihres Lebens in Tschetschenien verbracht und habe dort zahlreiche Angehörige. In Österreich lebe die Erstbeschwerdeführerin mit dem Vater ihrer Kinder, einem russischen Staatsangehörigen, zusammen und bestreite ihren Lebensunterhalt im Wesentlichen durch die von diesem bezogene Arbeitslosenversicherung. Im gegenständlichen Fall sei davon auszugehen, dass die Gründe, welche zur Zuerkennung des Schutzstatus geführt hätten, nicht mehr vorliegen würden. Der zwischenzeitlich volljährigen Erstbeschwerdeführerin sei es zumutbar, im Falle der Rückkehr in die Russische Föderation eigenständig für ihren Lebensunterhalt und den ihrer Kinder aufzukommen. Diesbezüglich langte am 09.08.2018 eine schriftliche Stellungnahme der Erstbeschwerdeführerin beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein, in welcher zusammengefasst ausgeführt wurde, es liege keine wesentliche und nicht bloß vorübergehende Änderung der Umstände, die zur Zuerkennung des Status geführt hätten, vor, zudem würde der Erlass einer Rückkehrentscheidung das Recht auf Privat- und Familienleben der beschwerdeführenden Parteien verletzen. Die Erstbeschwerdeführerin habe im Bundesgebiet die Neue Mittelschule positiv abgeschlossen, beherrsche ausgezeichnet Deutsch und habe ihren Lebensmittelpunkt nach einem neunjährigen Aufenthalt nunmehr in Österreich. 2014 habe diese geheiratet und mit ihrem Ehegatten zwei gemeinsame Kinder bekommen. Dem Ehegatten sei eine "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt worden, mittlerweile habe er eine "Rot-Weiß-Rot-Karte Plus" und sei seit Erteilung der Aufenthaltsberechtigungskarte fast durchgehend berufstätig gewesen. Die Geschwister der Erstbeschwerdeführerin seien nach wie vor in Österreich aufenthaltsberechtigt. Auch im Sinne des Kindeswohles der minderjährigen Beschwerdeführer sei ein Verbleib in Österreich aufgrund des hier bestehenden engen familiären Netzes zu befürworten.
  11. Im März 2019 wurde ein weiterer Sohn der Erstbeschwerdeführerin und ihres Ehemannes, der nunmehrige Viertbeschwerdeführer, im Bundesgebiet geboren und für diesen am 09.04.2019 ein Antrag auf internationalen Schutz durch seine gesetzliche Vertreterin gestellt.
  12. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.04.2019 wurde den erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien der ihnen mit Bescheiden vom 11.06.2010, vom 09.10.2014 und vom 12.04.2017 zuerkannte Status der subsidiär Schutzberechtigten jeweils gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkte I.), die mit den angeführten Bescheiden erteilten befristeten Aufenthaltsberechtigungen gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkte II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkte III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkte IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass deren Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkte V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine zweiwöchige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.)
  13. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.04.2019 wurde den erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien der ihnen mit Bescheiden vom 11.06.2010, vom 09.10.2014 und vom 12.04.2017 zuerkannte Status der subsidiär Schutzberechtigten jeweils gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkte römisch eins.), die mit den angeführten Bescheiden erteilten befristeten Aufenthaltsberechtigungen gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkte römisch zwei.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkte römisch drei.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen (Spruchpunkte römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass deren Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkte römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine zweiwöchige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.) Die Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten wurde im Wesentlichen damit begründet, das die Gründe, die zur Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten an die erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien geführt hätten, zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr vorliegen würden. Die Zuerkennung des Status sei mit der damaligen Situation der zu diesem Zeitpunkt minderjährigen Erstbeschwerdeführerin, deren Mutter verstorben wäre und deren Vater seinerzeit als verschollen gegolten hätte, in Zusammenschau mit der damals allgemein angespannten Sicherheits- und Wirtschaftslage in ihrem Herkunftsstaat begründet worden. Aus den vorliegenden Länderberichten ergebe sich, dass sich die Situation im westlichen Nordkaukasus (Tschetschenien) zwischenzeitlich stabilisiert hätte und der zweite Tschetschenienkrieg keine Auswirkungen mehr auf die Zivilbevölkerung entfalte. Die Erstbeschwerdeführerin habe sich nie regimekritisch betätigt und es bestünde keine Gefahr mehr, nach einer Rückkehr Opfer eines innerstaatlichen Konfliktes zu werden. Die Erstbeschwerdeführerin sei, ebenso wie ihre beiden im Bundesgebiet geborenen minderjährigen Kinder, nie einer individuellen Gefährdung im Herkunftsstaat ausgesetzt gewesen. Auch könne nicht festgestellt werden, dass der mittlerweile 23-jährigen Erstbeschwerdeführerin die Existenzgrundlage nach einer Rückkehr völlig entzogen wäre. Die Genannte befinde sich nicht mehr in der gleichen Lage wie zum Zeitpunkt der Zuerkennung des Schutzstatus, diese sei reifer geworden, hätte an Erfahrung gewonnen und die deutsche Sprache erlernt, was ihr bei einer Rückkehr ebenfalls von Nutzen sein könne. Die Erstbeschwerdeführerin beherrsche Russisch und Tschetschenisch, habe in Tschetschenien die Schule besucht und sei innerhalb eines tschetschenischen Familienverbandes sozialisiert worden. Es lägen keine Hinweise vor, dass bei der Erstbeschwerdeführerin infolge Erreichens der Volljährigkeit weiterhin ein reales Risiko eines hier relevanten Grundrechtseingriffs vorliege. Bei dieser handle es sich um eine junge arbeitsfähige Frau mit Schulbildung, die ihren Lebensunterhalt grundsätzlich eigenständig bestreiten und ihren Wohnsitz innerhalb der Russischen Föderation frei wählen könne. Auch die Ausstellung von russischen Reisepässen für sich und ihre Kinder würden die Annahme einer nicht bestehenden Gefährdung im Herkunftsstaat bestätigen. Da der Status der subsidiär Schutzberechtigten der Erstbeschwerdeführerin aus den angeführten Gründen abzuerkennen gewesen sei, sei auch der im Wege des Familienverfahrens jeweils abgeleitete Status der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers abzuerkennen gewesen. Gründe für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG 2005 seien im Verfahren nicht hervorgekommen.Gründe für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 seien im Verfahren nicht hervorgekommen. In Österreich sei der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und Vater der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin sowie des minderjährigen Drittbeschwerdeführers zum Aufenthalt berechtigt. Den beschwerdeführenden Parteien stehe es jedoch frei, sich um eine legale Einreise und einen legalen Aufenthalt im Bundesgebiet zu bemühen und den Kontakt zum Ehemann/Kindesvater solange über moderne Telekommunikationsmittel aufrechtzuerhalten. Gleichermaßen stünde es ihrem Ehemann frei, sich mit der Erstbeschwerdeführerin und den gemeinsamen Kindern in der Russischen Föderation niederzulassen. Mit ihren ebenfalls im Bundesgebiet aufhältigen Geschwistern und ihrem Vater lebe die Erstbeschwerdeführerin in keinem gemeinsamen Haushalt und es liege kein Abhängigkeitsverhältnis vor. Die Erstbeschwerdeführerin beziehe Mindestsicherung und habe keine maßgeblichen Integrationsbemühungen behauptet. Diese sei nicht selbsterhaltungsfähig, die minderjährigen beschwerdeführenden Parteien würden sich in einem mit hoher Anpassungsfähigkeit verbundenen Lebensalter befinden.
  14. Gegen die dargestellten Bescheide wurde mit am 08.05.2019 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingelangtem Schriftsatz durch die nunmehr bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation fristgerecht die verfahrensgegenständliche vollumfängliche Beschwerde eingebracht. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Behörde habe nicht dargelegt, in wie fern sich die Lage der Erstbeschwerdeführerin im Sinne des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 gegenüber dem Zeitpunkt der zuletzt im Jahr 2016 erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung verändert hätte. Die Behörde führte nicht aus, aufgrund welcher Beweisergebnisse sie zum Schluss einer nachhaltigen Verbesserung der Sicherheitslage im Herkunftsstaat gelangt sei. Auch habe die persönliche Situation der Erstbeschwerdeführerin, abgesehen von der Geburt zweier Kinder in Österreich, keine Änderung erfahren. Die Aspekte der Volljährigkeit, der Deutschkenntnisse sowie der verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte in Tschetschenien hätten bereits im Jahr 2016 vorgelegen. Bei gesetzmäßiger Führung des Ermittlungsverfahrens, einer Auseinandersetzung mit der Begründung für die Gewährung subsidiären Schutzes sowie einer mangelfreien Beweiswürdigung, hätte die Behörde den beschwerdeführenden Parteien den Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht aberkennen dürfen. Selbst im Falle der Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten erweise sich eine Rückkehrentscheidung als unzulässig. Die Erstbeschwerdeführerin halte sich seit dem Jahr 2009 in Österreich auf, sodass eine Rückkehrentscheidung laut Judikatur des VwGH bereits angesichts der zehnjährigen Aufenthaltsdauer nur mehr in Ausnahmefällen zulässig sein könne. Die Erstbeschwerdeführerin habe in Österreich die Pflichtschule absolviert, nach Erreichen der Volljährigkeit geheiratet und eine Familie gegründet. Die letzten Jahre habe sie mit Pflege und Betreuung ihrer Kinder zugebracht, künftig wolle sie als Kindergartenpädagogin arbeiten. Diese stehe nach wie vor in Kontakt zu ihren in Österreich aufenthaltsberechtigten Geschwistern und habe hier ein soziales Netzwerk aufgebaut. Seit 2014 lebe sie zusammen mit ihrem Ehemann und den gemeinsamen Kindern. Der Aufrechterhaltung des persönlichen Kontaktes zum Kindesvater wäre im Sinne des Kindeswohles hohes Gewicht beizumessen. In einem Fall wie dem gegenständlichen, in welchem die Erstbeschwerdeführerin nach einer Rückkehr für sich selbst, zwei Kinder und einen Säugling eine Existenzgrundlage schaffen müsste, sei auch die damit einhergehende problematische Versorgungslage bei der Rückkehr jedenfalls in die Abwägung miteinzubeziehen. In der Russischen Föderation lebe zwar Verwandtschaft der beschwerdeführenden Parteien, dieser wäre es aufgrund der eigenen angespannten Situation jedoch nicht möglich, vier Personen eine Unterkunft zu gewähren.
  15. Gegen die dargestellten Bescheide wurde mit am 08.05.2019 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingelangtem Schriftsatz durch die nunmehr bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation fristgerecht die verfahrensgegenständliche vollumfängliche Beschwerde eingebracht. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Behörde habe nicht dargelegt, in wie fern sich die Lage der Erstbeschwerdeführerin im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 gegenüber dem Zeitpunkt der zuletzt im Jahr 2016 erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung verändert hätte. Die Behörde führte nicht aus, aufgrund welcher Beweisergebnisse sie zum Schluss einer nachhaltigen Verbesserung der Sicherheitslage im Herkunftsstaat gelangt sei. Auch habe die persönliche Situation der Erstbeschwerdeführerin, abgesehen von der Geburt zweier Kinder in Österreich, keine Änderung erfahren. Die Aspekte der Volljährigkeit, der Deutschkenntnisse sowie der verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte in Tschetschenien hätten bereits im Jahr 2016 vorgelegen. Bei gesetzmäßiger Führung des Ermittlungsverfahrens, einer Auseinandersetzung mit der Begründung für die Gewährung subsidiären Schutzes sowie einer mangelfreien Beweiswürdigung, hätte die Behörde den beschwerdeführenden Parteien den Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht aberkennen dürfen. Selbst im Falle der Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten erweise sich eine Rückkehrentscheidung als unzulässig. Die Erstbeschwerdeführerin halte sich seit dem Jahr 2009 in Österreich auf, sodass eine Rückkehrentscheidung laut Judikatur des VwGH bereits angesichts der zehnjährigen Aufenthaltsdauer nur mehr in Ausnahmefällen zulässig sein könne. Die Erstbeschwerdeführerin habe in Österreich die Pflichtschule absolviert, nach Erreichen der Volljährigkeit geheiratet und eine Familie gegründet. Die letzten Jahre habe sie mit Pflege und Betreuung ihrer Kinder zugebracht, künftig wolle sie als Kindergartenpädagogin arbeiten. Diese stehe nach wie vor in Kontakt zu ihren in Österreich aufenthaltsberechtigten Geschwistern und habe hier ein soziales Netzwerk aufgebaut. Seit 2014 lebe sie zusammen mit ihrem Ehemann und den gemeinsamen Kindern. Der Aufrechterhaltung des persönlichen Kontaktes zum Kindesvater wäre im Sinne des Kindeswohles hohes Gewicht beizumessen. In einem Fall wie dem gegenständlichen, in welchem die Erstbeschwerdeführerin nach einer Rückkehr für sich selbst, zwei Kinder und einen Säugling eine Existenzgrundlage schaffen müsste, sei auch die damit einhergehende problematische Versorgungslage bei der Rückkehr jedenfalls in die Abwägung miteinzubeziehen. In der Russischen Föderation lebe zwar Verwandtschaft der beschwerdeführenden Parteien, dieser wäre es aufgrund der eigenen angespannten Situation jedoch nicht möglich, vier Personen eine Unterkunft zu gewähren. Beiliegend übermittelt wurde ein von einer Freundin der Erstbeschwerdeführerin verfasstes Unterstützungsschreiben.
  16. Die Beschwerdevorlagen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langten in den Verfahren der erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien am 13.05.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  17. Am 23.07.2019 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine niederschriftliche Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin zum Antrag auf internationalen Schutz ihres jüngsten Sohnes in deutscher Sprache durch. Die Erstbeschwerdeführerin gab im Wesentlichen an, der minderjährige Viertbeschwerdeführer habe keine individuellen Fluchtgründe und sei im Heimatland weder von Verfolgung, unmenschlicher Behandlung, noch der Todesstrafe bedroht.
  18. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.08.2019 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des minderjährigen Viertbeschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Hinblick auf den Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkt II.) jeweils abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen diesen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG ausgesprochen, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt V.) und die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).
  19. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.08.2019 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des minderjährigen Viertbeschwerdeführers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Hinblick auf den Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkt römisch zwei.) jeweils abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen diesen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG ausgesprochen, dass eine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wurde ausgeführt, dass sich im Verfahren des Viertbeschwerdeführers keine Hinweise auf das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft oder die Notwendigkeit der Gewährung subsidiären Schutzes ergeben hätten. Im Falle des minderjährigen Viertbeschwerdeführers sei weder eine individuelle Gefahrenlage ins Treffen geführt worden, noch komme die Zuerkennung eines Schutzstatus im Rahmen eines Familienverfahrens in Betracht. Die Mutter und die Geschwister des Minderjährigen seien im gleichen Umfang von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen, der Kontakt zum in Österreich aufenthaltsberechtigten Vater könne für die Dauer eines ordnungsgemäßen Niederlassungsverfahrens im Wege moderner Kommunikationsmittel aufrechterhalten oder durch eine gemeinsame Niederlassung in der Russischen Föderation fortgeführt werden. Mit Eingabe vom 28.08.2019 legte die Erstbeschwerdeführerin nochmals ihre Beweggründe für ihre Reise in die Russische Föderation und die dort erfolgte Ausstellung von Dokumenten dar. Zudem verwies sie auf die allgemein schwierigen Bedingungen in Tschetschenien, insbesondere die Mängel des dortigen Gesundheitssystems, und hielt fest, dass sie ihre russische Staatsbürgerschaft im Falle der Erlangung der österreichischen sofort aufgeben würde.
  20. Gegen den angeführten Bescheid betreffend den minderjährigen Viertbeschwerdeführer wurde durch die bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation mit Eingabe vom 11.09.2019 die verfahrensgegenständliche Beschwerde im vollen Umfang erhoben. Begründend wurde ausgeführt, die Behörde habe das Verfahren mit Mängeln belastet, indem sie dem Bescheid weder Länderberichte zugrunde gelegt, noch das Kindeswohl erkennbar berücksichtigt hätte. Mit Eingabe vom 19.02.2020 führte die Erstbeschwerdeführerin aus, sie hätte bis Jänner gearbeitet, würde aber aufgrund der Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus keinen weiteren Job mehr finden. Sie müsse jedoch arbeiten, da das Einkommen ihres Mannes zur Bestreitung des Lebensunterhaltes für die fünfköpfige Familie nicht ausreiche. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  21. Feststellungen: 1.
  22. Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, welche der tschetschenischen Volksgruppe angehören und sich zum moslemischen Glauben bekennen. Die Erstbeschwerdeführerin ist Mutter und gesetzliche Vertreterin der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin, des minderjährigen Drittbeschwerdeführers und des minderjährigen Viertbeschwerdeführers. Die Erstbeschwerdeführerin war im Oktober 2009 im Alter von dreizehn Jahren gemeinsam mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern illegal ins Bundesgebiet eingereist und stellte durch ihre gesetzliche Vertreterin am 16.10.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Verfahren der damals minderjährigen Erstbeschwerdeführerin waren seitens ihrer gesetzlichen Vertreterin keine individuellen Rückehrbefürchtungen vorgebracht worden. Die Mutter der Erstbeschwerdeführerin verstarb im April 2010 an den Folgen einer Erkrankung. Die Obsorge für die Erstbeschwerdeführerin und ihre damals ebenfalls minderjährigen Geschwister wurde sodann auf den Jugendwohlfahrtträger übertragen. Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.06.2010, Zahl 09 12.837-BAG, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der damals minderjährigen Erstbeschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, dieser gemäß "§ 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005" der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.06.2010, Zahl 09 12.837-BAG, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der damals minderjährigen Erstbeschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen, dieser gemäß "§ 8 Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005" der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten wurde damit begründet, dass sich sowohl die allgemeine Sicherheitslage als auch die wirtschaftliche Lage Tschetscheniens als sehr schlecht erwiesen hätten. Der volljährige Bruder der Erstbeschwerdeführerin wäre im Falle einer Abschiebung nach Tschetschenien trotz der dort vorhandenen familiären Anknüpfungspunkte bei der Versorgung der minderjährigen Geschwister großteils auf sich alleine gestellt, sodass auch die Erstbeschwerdeführerin und ihre Geschwister mangels hinreichender Möglichkeiten zur Sicherung des Lebensunterhaltes in eine ausweglose Situation geraten könnten. Die Erstbeschwerdeführerin wäre demnach bei einer Rückkehr nach Tschetschenien dem realen Risiko ausgesetzt, in eine derart qualifizierte existenzbedrohende Notlage zu geraten, als dass eine Abschiebung eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde.Die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten wurde damit begründet, dass sich sowohl die allgemeine Sicherheitslage als auch die wirtschaftliche Lage Tschetscheniens als sehr schlecht erwiesen hätten. Der volljährige Bruder der Erstbeschwerdeführerin wäre im Falle einer Abschiebung nach Tschetschenien trotz der dort vorhandenen familiären Anknüpfungspunkte bei der Versorgung der minderjährigen Geschwister großteils auf sich alleine gestellt, sodass auch die Erstbeschwerdeführerin und ihre Geschwister mangels hinreichender Möglichkeiten zur Sicherung des Lebensunterhaltes in eine ausweglose Situation geraten könnten. Die Erstbeschwerdeführerin wäre demnach bei einer Rückkehr nach Tschetschenien dem realen Risiko ausgesetzt, in eine derart qualifizierte existenzbedrohende Notlage zu geraten, als dass eine Abschiebung eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde. Die befristete Aufenthaltsberechtigung der Erstbeschwerdeführerin als subsidiär Schutzberechtigte wurde in den folgenden Jahren regelmäßig gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 verlängert, zuletzt erfolgte mit - gemäß § 58 Abs. 2 AVG nicht näher begründetem - Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 27.07.2016 eine Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung für den Zeitraum bis 09.06.2018.Die befristete Aufenthaltsberechtigung der Erstbeschwerdeführerin als subsidiär Schutzberechtigte wurde in den folgenden Jahren regelmäßig gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 verlängert, zuletzt erfolgte mit - gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AVG nicht näher begründetem - Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 27.07.2016 eine Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung für den Zeitraum bis 09.06.
  23. Der im Jahr 2014 im Bundesgebiet geborenen Zweitbeschwerdeführerin und dem im Jahr 2017 im Bundesgebiet geborenen Drittbeschwerdeführer war infolge der durch deren gesetzliche Vertreterin am 28.08.2014 und am 03.02.2017 gestellten Anträge auf internationalen Schutz mit rechtskräftigen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.10.2014 und vom 12.04.2017, nach Abweisung ihrer Anträge im Umfang der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten, ebenfalls der Status von subsidiär Schutzberechtigten nach den Bestimmungen des Familienverfahrens, abgeleitet vom Status der Erstbeschwerdeführerin, zuerkannt worden. Für den im Jahr 2019 im Bundesgebiet geborenen Viertbeschwerdeführer wurde am 09.04.2019 der verfahrensgegenständliche Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Es kann nicht festgestellt werden, dass der knapp einjährige Viertbeschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre. Die Erstbeschwerdeführerin hat in Bezug auf ihre drei Kinder, ebenso wie hinsichtlich ihrer eigenen Person, keine individuellen Verfolgungsbefürchtungen geäußert. Die Erstbeschwerdeführerin hat sich im Jahr 2017 mit ihren beiden älteren Kindern für rund einen Monat zwecks Ausstellung russischer Dokumente in Tschetschenien aufgehalten und war im Zuge ihrer Ein- und Ausreise sowie ihres Aufenthalts und der Ausstellung von russischen Inlands- und Auslandspässen sowie Geburtsurkunden von keinen Problemen betroffen. 1.
  24. Nicht festgestellt werden kann, dass die beschwerdeführenden Parteien im Fall ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Tschetschenien respektive in die Russische Föderation in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wären. Die beschwerdeführenden Parteien liefen dort nicht (mehr) Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Die Erstbeschwerdeführerin beherrscht Tschetschenisch auf muttersprachlichem Niveau, zudem spricht sie Russisch. Die minderjährigen beschwerdeführenden Parteien befinden sich im Alter zwischen einem und fünf Jahren und kehren in Obhut ihrer Mutter in den Herkunftsstaat zurück. Die beschwerdeführenden Parteien haben zahlreiche Angehörige im Herkunftsstaat, welche ihnen bei einer Wiedereingliederung und Bestreitung ihres Lebensunterhaltes (anteilsmäßig) unterstützend zur Seite stehen könnten. Zudem stünde es auch den in Österreich lebenden Angehörigen der beschwerdeführenden Parteien offen, diese im Fall einer Rückkehr finanziell zu unterstützen. Die Erstbeschwerdeführerin, welche ihr Heimatland im Alter von dreizehn Jahren verlassen hat, nachdem sie dort die Schule besucht hat, leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankungen. Auch die minderjährigen beschwerdeführenden Parteien sind gesund. Die allgemeine Sicherheits- und Versorgungslage in der Herkunftsregion der Erstbeschwerdeführerin hat sich infolge Beendigung des zweiten Tschetschenienkrieges nachhaltig stabilisiert. Die persönliche Situation der Erstbeschwerdeführerin hat sich verglichen mit dem Zeitpunkt der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid vom 11.06.2010 bzw. der letztmaligen Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung mit Bescheid vom 27.07.2016 insofern maßgeblich geändert, als es sich bei der Erstbeschwerdeführerin nunmehr um eine volljährige Frau handelt, die dazu in der Lage ist, ihren Alltag und ihren Lebensunterhalt im Herkunftsstaat, auch unter Berücksichtigung der Sorgepflichten für ihre drei minderjährigen Kinder, zu bestreiten. 1.
  25. Die Erstbeschwerdeführerin schloss im Jahr 2014 eine standesamtliche Ehe mit einem in Österreich (nunmehr) auf Grundlage einer "Rot-Weiß-Rot-Karte Plus" aufenthaltsberechtigten russischen Staatsbürger und lebt seitdem zusammen mit diesem und den in den Jahren 2014, 2017 und 2019 geborenen gemeinsamen Kindern in einem Haushalt. Weiters leben im Bundesgebiet die gemeinsam mit ihr eingereisten Schwestern der Erstbeschwerdeführerin. In Bezug auf ihren gemeinsam mit ihr eingereisten jüngeren Bruder wurde zuletzt eine aufenthaltsbeendende Maßnahme ausgesprochen (vgl. die hg. Entscheidung zu Zahl W111 2226519-1).1.
  26. Die Erstbeschwerdeführerin schloss im Jahr 2014 eine standesamtliche Ehe mit einem in Österreich (nunmehr) auf Grundlage einer "Rot-Weiß-Rot-Karte Plus" aufenthaltsberechtigten russischen Staatsbürger und lebt seitdem zusammen mit diesem und den in den Jahren 2014, 2017 und 2019 geborenen gemeinsamen Kindern in einem Haushalt. Weiters leben im Bundesgebiet die gemeinsam mit ihr eingereisten Schwestern der Erstbeschwerdeführerin. In Bezug auf ihren gemeinsam mit ihr eingereisten jüngeren Bruder wurde zuletzt eine aufenthaltsbeendende Maßnahme ausgesprochen vergleiche die hg. Entscheidung zu Zahl W111 2226519-1). Die unbescholtene Erstbeschwerdeführerin hat im Bundesgebiet die Pflichtschule abgeschlossen und gab glaubwürdig an, künftig - sobald es die Betreuung ihrer minderjährigen Kinder zulässt - einen Beruf erlernen und zum Lebensunterhalt der Familie beitragen zu wollen. Die Erstbeschwerdeführerin hat sich einen Freundeskreis in Österreich aufgebaut. Die minderjährigen beschwerdeführenden Parteien haben ihr gesamtes bisheriges Leben in Österreich verbracht. Eine Fortführung des Familienlebens zwischen der Erstbeschwerdeführerin, den minderjährigen beschwerdeführenden Parteien und dem Kindesvater in der Russischen Föderation wäre aufgrund des schon jeweils mehr als zehnjährigen Aufenthalts der beiden Elternteile und der beruflichen Eingliederung des Kindesvaters in Österreich nur erschwert möglich und im Ergebnis für die Familie nicht zumutbar. Die beschwerdeführenden Parteien konnten glaubhaft darlegen, dass ihr Lebensmittelpunkt nunmehr in Österreich liegt. Es kann nicht erkannt werden, dass die Erstbeschwerdeführerin die Dauer ihres mittlerweile mehr als zehnjährigen, rechtmäßigen, Aufenthalts im Bundesgebiet überhaupt nicht zur Integration genutzt hätte oder durch einen weiteren Aufenthalt eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit entstehen würde. 1.
  27. Insbesondere zur allgemeinen Situation und Sicherheitslage, zur allgemeinen Menschenrechtslage, zu Grundversorgung und Wirtschaft sowie zur Lage von Rückkehrern wird unter Heranziehung der erstinstanzlichen Länderfeststellungen Folgendes festgestellt: ... Bekanntlich werden innerstaatliche Fluchtmöglichkeiten innerhalb Russlands seitens renommierter Menschenrechtseinrichtungen meist unter Verweis auf die Umtriebe der Schergen des tschetschenischen Machthabers Kadyrow im ganzen Land in Abrede gestellt. Der medialen Berichterstattung zufolge scheint das Netzwerk von Kadyrow auch in der tschetschenischen Diaspora im Ausland tätig zu sein. Dem ist entgegenzuhalten, dass renommierte Denkfabriken auf die hauptsächlich ökonomischen Gründe für die Migration aus dem Nordkaukasus und die Grenzen der Macht von Kadyrow außerhalb Tschetscheniens hinweisen. So sollen laut einer Analyse des Moskauer Carnegie-Zentrums die meisten Tschetschenen derzeit aus rein ökonomischen Gründen emigrieren: Tschetschenien bleibe zwar unter der Kontrolle von Kadyrow, seine Macht reiche allerdings nicht über die Grenzen der Teilrepublik hinaus. Zur Förderung der sozio-ökonomischen Entwicklung des Nordkaukasus dient ein eigenständiges Ministerium, das sich dabei gezielt um die Zusammenarbeit mit dem Ausland bemüht (ÖB Moskau 10.10.2018). Quellen: -Strichaufzählung ÖB Moskau (10.10.2018): Information per Email Die russischen Behörden zeigen sich durchaus bemüht, den Vorwürfen der Verfolgung von bestimmten Personengruppen in Tschetschenien nachzugehen. Bei einem Treffen mit Präsident Putin Anfang Mai 2017 betonte die russische Ombudsfrau für Menschenrechte allerdings, dass zur Inanspruchnahme von staatlichem Schutz eine gewisse Kooperationsbereitschaft der mutmaßlichen Opfer erforderlich sei. Das von der Ombudsfrau Moskalkova gegenüber Präsident Putin genannte Gesetz sieht staatlichen Schutz von Opfern, Zeugen, Experten und anderen Teilnehmern von Strafverfahren sowie deren Angehörigen vor. Unter den Schutzmaßnahmen sind im Gesetz Bewachung der betroffenen Personen und deren Wohnungen, strengere Schutzmaßnahmen in Bezug auf die personenbezogenen Daten der Betroffenen sowie vorläufige Unterbringung an einem sicheren Ort vorgesehen. Wenn es sich um schwere oder besonders schwere Verbrechen handelt, sind auch Schutzmaßnahmen wie Umsiedlung in andere Regionen, Ausstellung neuer Dokumente, Veränderung des Aussehens etc. möglich. Die Möglichkeiten des russischen Staates zum Schutz von Teilnehmern von Strafverfahren beschränken sich allerdings nicht nur auf den innerstaatlichen Bereich. So wurde im Rahmen der GUS ein internationales Abkommen über den Schutz von Teilnehmern im Strafverfahren erarbeitet, das im Jahr 2006 in Minsk unterzeichnet, im Jahr 2008 von Russland ratifiziert und im Jahr 2009 in Kraft getreten ist. Das Dokument sieht vor, dass die Teilnehmerstaaten einander um Hilfe beim Schutz von Opfern, Zeugen und anderen Teilnehmern von Strafverfahren ersuchen können. Unter den Schutzmaßnahmen sind vorläufige Unterbringungen an einem sicheren Ort in einem der Teilnehmerstaaten, die Umsiedlung der betroffenen Personen in einen der Teilnehmerstaaten, etc. vorgesehen (ÖB Moskau 10.10.2018). Quellen: -Strichaufzählung ÖB Moskau (10.10.2018): Information per Email SICHERHEITSLAGE Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, zu Anschlägen kommen. Todesopfer forderte zuletzt ein Terroranschlag in der Metro von St. Petersburg im April
  28. Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf (AA 28.8.2018a, vgl. BMeiA 28.8.2018, GIZ 6.2018d). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 28.8.2018).Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, zu Anschlägen kommen. Todesopfer forderte zuletzt ein Terroranschlag in der Metro von St. Petersburg im April
  29. Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf (AA 28.8.2018a, vergleiche BMeiA 28.8.2018, GIZ 6.2018d). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 28.8.2018). Russland tritt als Protagonist internationaler Terrorismusbekämpfung auf und begründet damit seinen Militäreinsatz in Syrien. Vom Beginn des zweiten Tschetschenienkriegs 1999 bis ins Jahr 2013 sah es sich mit 75 größeren Terroranschlägen auf seinem Staatsgebiet konfrontiert, die Hunderten Zivilisten das Leben kosteten. Verantwortlich dafür war eine über Tschetschenien hinausgehende Aufstandsbewegung im Nordkaukasus. Gewaltzwischenfälle am Südrand der Russischen Föderation gingen 2014 um 46% und 2015 um weitere 51% zurück. Auch im Global Terrorism Index, der die Einwirkung des Terrorismus je nach Land misst, spiegelt sich diese Entwicklung wider. Demnach stand Russland 2011 noch an neunter Stelle hinter mittelöstlichen, afrikanischen und südasiatischen Staaten, weit vor jedem westlichen Land. Im Jahr 2016 rangierte es dagegen nur noch auf Platz 30 hinter Frankreich (Platz 29), aber vor Großbritannien (Platz 34) und den USA (Platz 36). Nach der Militärintervention in Syrien Ende September 2015 erklärte der sogenannte Islamische Staat (IS) Russland den Dschihad und übernahm die Verantwortung für den Abschuss eines russischen Passagierflugzeugs über dem Sinai mit 224 Todesopfern. Seitdem ist der Kampf gegen die Terrormiliz zu einer Parole russischer Außen- und Sicherheitspolitik geworden, auch wenn der russische Militäreinsatz in Syrien gewiss nicht nur von diesem Ziel bestimmt ist, sondern die Großmachtrolle Russlands im Mittleren Osten stärken soll. Moskau appelliert beim Thema Terrorbekämpfung an die internationale Kooperation (SWP 4.2017). Eine weitere Tätergruppe rückt in Russland ins Zentrum der Medienaufmerksamkeit, nämlich Islamisten aus Zentralasien. Die Zahl der Zentralasiaten, die beim sogenannten IS kämpfen, wird auf einige tausend geschätzt (Deutschlandfunk 28.6.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (28.8.2018a): Russische Föderation: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/russischefoederationsicherheit/201536#content_0, Zugriff 28.8.2018 -Strichaufzählung BmeiA (28.8.2018): Reiseinformation Russische Föderation, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/russische-foederation/, Zugriff 28.8.2018 -Strichaufzählung Deutschlandfunk (28.6.2017): Anti-Terrorkampf in Dagestan. Russische Methoden, https://www.deutschlandfunk.de/anti-terrorkampf-in-dagestan-russische-methoden.724.de.html?dram:article_id=389824, Zugriff 29.8.2018 -Strichaufzählung EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (28.8.2018): Reisehinweise für Russland, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/russland/reisehinweise-fuerrussland.html, Zugriff 28.8.2018 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2018d): Russland, Alltag, https://www.liportal.de/russland/alltag/#c18170, Zugriff 28.8.2018 -Strichaufzählung SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): Russland und der Nordkaukasus im Umfeld des globalen Jihadismus, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2017A23_hlb.pdf, Zugriff 28.8.2018 Tschetschenien Als Epizentrum der Gewalt im Kaukasus galt lange Zeit Tschetschenien. Die Republik ist in der Topographie des bewaffneten Aufstands mittlerweile aber zurückgetreten; angeblich sind dort nur noch kleinere Kampfverbände aktiv. Dafür kämpfen Tschetschenen in zunehmender Zahl an unterschiedlichen Fronten außerhalb ihrer Heimat - etwa in der Ostukraine sowohl auf Seiten pro-russischer Separatisten als auch auf der ukrainischen Gegenseite, auch in Syrien und im Irak (SWP 4.2015). In Tschetschenien konnte der Kriegszustand überwunden und ein Wiederaufbau eingeleitet werden. In einem Prozess der "Tschetschenisierung" wurde die Aufstandsbekämpfung im zweiten Tschetschenienkrieg an lokale Sicherheitskräfte delegiert, die sogenannten Kadyrowzy. Diese auf den ersten Blick erfolgreiche Strategie steht aber kaum für nachhaltige Befriedung (SWP 4.2017). Im gesamten Jahr 2017 gab es in Tschetschenien 75 Opfer des bewaffneten Konfliktes, davon 59 Todesopfer (20 Aufständische, 26 Zivilisten, 13 Exekutivkräfte) und 16 Verwundete (14 Exekutivkräfte, zwei Zivilisten) (Caucasian Knot 29.1.2018). Im ersten Quartal 2018 gab es in Tschetschenien acht Opfer des bewaffneten Konfliktes, davon sieben Todesopfer (sechs Aufständische, eine Exekutivkraft) und ein Verwundeter (eine Exekutivkraft) (Caucasian Knot 21.6.2018). Quellen: -Strichaufzählung Caucasian Knot (29.1.2018): Infographics.Statistics of victims in Northern Caucasus for 2017 under the data of the Caucasian Knot, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/42208/, Zugriff 28.8.2018 -Strichaufzählung Caucasian Knot (21.6.2018): Infographics.Statistics of victims in Northern Caucasus in Quarter 1 of 2018 under the data of the Caucasian Knot, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/43519/, Zugriff 28.8.2018 -Strichaufzählung SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2015): Dagestan: Russlands schwierigste Teilrepublik, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf, Zugriff 28.8.2018 -Strichaufzählung SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): Russland und der Nordkaukasus im Umfeld des globalen Jihadismus, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2017A23_hlb.pdf, Zugriff 28.8.2018 ... FOLTER UND UNMENSCHLICHE BEHANDLUNG Im Einklang mit der EMRK sind Folter sowie unmenschliche oder erniedrigende Behandlung und Strafen in Russland auf Basis von Artikel 21.2 der Verfassung und Art. 117 des Strafgesetzbuchs verboten. Die dort festgeschriebene Definition von Folter entspricht jener des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Russland ist Teil dieser Konvention, hat jedoch das Zusatzprotokoll (CAT-OP) nicht unterzeichnet. Trotz des gesetzlichen Rahmens werden immer wieder Vorwürfe über polizeiliche Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen laut. Verlässliche öffentliche Statistiken über das Ausmaß der Übergriffe durch Polizeibeamten gibt es nicht. Innerhalb des Innenministeriums gibt es eine Generalverwaltung der internen Sicherheit, die eine interne und externe Hotline für Beschwerden bzw. Vorwürfe gegen Polizeibeamte betreibt. Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen in Strafverfahren häufig nur auf Geständnisse der Beschuldigten stützen, scheint in vielen Fällen Grund für Misshandlungen im Rahmen von Ermittlungsverfahren oder in Untersuchungsgefängnissen zu sein. Foltervorwürfe gegen Polizei- und Justizvollzugbeamte werden laut russischen NGO-Vertretern oft nicht untersucht (ÖB Moskau 12.2017, vgl. EASO 3.2017).Artikel 21.2 der Verfassung und Artikel 117, des Strafgesetzbuchs verboten. Die dort festgeschriebene Definition von Folter entspricht jener des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Russland ist Teil dieser Konvention, hat jedoch das Zusatzprotokoll (CAT-OP) nicht unterzeichnet. Trotz des gesetzlichen Rahmens werden immer wieder Vorwürfe über polizeiliche Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen laut. Verlässliche öffentliche Statistiken über das Ausmaß der Übergriffe durch Polizeibeamten gibt es nicht. Innerhalb des Innenministeriums gibt es eine Generalverwaltung der internen Sicherheit, die eine interne und externe Hotline für Beschwerden bzw. Vorwürfe gegen Polizeibeamte betreibt. Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen in Strafverfahren häufig nur auf Geständnisse der Beschuldigten stützen, scheint in vielen Fällen Grund für Misshandlungen im Rahmen von Ermittlungsverfahren oder in Untersuchungsgefängnissen zu sein. Foltervorwürfe gegen Polizei- und Justizvollzugbeamte werden laut russischen NGO-Vertretern oft nicht untersucht (ÖB Moskau 12.2017, vergleiche EASO 3.2017). Auch 2017 gab es Berichte über Folter und andere Misshandlungen in Gefängnissen und Hafteinrichtungen im gesamten Land. Die Art und Weise, wie Gefangene transportiert wurden, kam Folter und anderen Misshandlungen gleich und erfüllte in vielen Fällen den Tatbestand des Verschwindenlassens. Die Verlegung in weit entfernte Gefängniskolonien konnte monatelang dauern. Auf dem Weg dorthin wurden die Gefangenen in überfüllte Bahnwaggons und Lastwagen gesperrt und verbrachten bei Zwischenstopps Wochen in Transitzellen. Weder ihre Rechtsbeistände noch ihre Familien erhielten Informationen über den Verbleib der Gefangenen (AI 22.2.2018). Laut Amnesty International und dem russischen "Komitee gegen Folter" kommt es vor allem in Polizeigewahrsam und in den Strafkolonien zu Folter und grausamer oder erniedrigender Behandlung. Momentan etabliert sich eine Tendenz, Betroffene, die vor Gericht Foltervorwürfe erheben, unter Druck zu setzen, z.B. durch Verleumdungsvorwürfe. Die Dauer von Gerichtsverfahren zur Überprüfung von Foltervorwürfen ist zwar kürzer (früher fünf bis sechs Jahre) geworden, Qualität und Aufklärungsquote sind jedoch nach wie vor niedrig. Untersuchungen von Foltervorwürfen bleiben fast immer folgenlos. Unter Folter erzwungene "Geständnisse" werden vor Gericht als Beweismittel anerkannt (AA 21.5.2018). Der Folter verdächtigte Polizisten werden meist nur aufgrund von Machtmissbrauch oder einfacher Körperverletzung angeklagt. Physische Misshandlung von Verdächtigen durch Polizisten geschieht für gewöhnlich in den ersten Stunden oder Tagen nach der Inhaftierung. Im Nordkaukasus wird von Folterungen sowohl durch lokale Sicherheitsorganisationen als auch durch Föderale Sicherheitsdienste berichtet. Das Gesetz verlangt von Verwandten von Terroristen, dass sie die Kosten, die durch einen Angriff entstehen übernehmen. Menschenrechtsverteidiger kritisieren dies als Kollektivbestrafung (USDOS 20.4.2018). Vor allem der Nordkaukasus ist von Gewalt betroffen, wie z.B. außergerichtlichen Tötungen, Folter und anderen Menschenrechtsverletzungen (FH 1.2018). In der ersten Hälfte des Jahres 2017 wurden die Inhaftierungen und Folterungen von Homosexuellen in Tschetschenien publik (HRW 18.1.2018). Der Umfang der Homosexuellenverfolgung in Tschetschenien ist bis heute unklar. Bis zu 100 Opfer, darunter auch mehrere Tote, werden genannt. Viele der Verfolgten sind aus Tschetschenien geflohen [vgl. hierzu Kapitel19.4 Homosexuelle] (Standard.at 3.11.2017). Ein zehnminütiges Video der Körperkamera eines Wächters in der Strafkolonie Nr. 1 in Jaroslawl, zeigt einen Insassen, wie er von Wächtern gefoltert wird. Das Video vom Juni 2017 wurde am 20.07.18 von der unabhängigen russischen Zeitung "Novaya Gazeta" veröffentlicht. Das Ermittlungskomitee leitete ein Strafverfahren wegen Amtsmissbrauch mit Gewaltanwendung ein. Verschiedenen Medienberichten zufolge sollen fünf bis sieben an der Folter beteiligte Personen festgenommen und 17 Mitarbeiter der Strafkolonie suspendiert worden sein. Das Video hatte in der russischen Öffentlichkeit große Empörung ausgelöst. Immer wieder berichten Menschenrechtsorganisationen von Misshandlungen und Folter im russischen Strafvollzug (NZZ 23.7.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (21.5.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425086.html, Zugriff 2.8.2018 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf, Zugriff 2.8.2018 -Strichaufzählung FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2017 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1428824.html, Zugriff 3.8.2018 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1422501.html, Zugriff 3.8.2018 -Strichaufzählung ÖB Moskau (12.2017): Asylländerbericht Russische Föderation -Strichaufzählung NZZ - Neue Zürcher Zeitung (23.7.2018): Ein Foltervideo setzt Ermittlungen gegen Russlands Strafvollzug in Gang, https://www.nzz.ch/international/foltervideo-setzt-ermittlungen-gegen-russlands-strafvollzug-in-gang-ld.1405939, Zugriff 2.8.2018 -Strichaufzählung Standard.at (3.11.2017): Putins Beauftragte will Folter in Tschetschenien aufklären, https://derstandard.at/2000067068023/Putins-Beauftragte-will-Folter-in-Tschetschenien-aufklaeren, Zugriff 3.8.2018 -Strichaufzählung US DOS - United States Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices for 2017 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430116.html, Zugriff 2.8.2018 ALLGEMEINE MENSCHENRECHTSLAGE Russland garantiert in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerliche Freiheiten. Präsident und Regierung bekennen sich zwar immer wieder zur Einhaltung von Menschenrechten, es mangelt aber an der praktischen Umsetzung. Trotz vermehrter Reformbemühungen, insbesondere im Strafvollzugsbereich, hat sich die Menschenrechtssituation im Land noch nicht wirklich verbessert. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg kann die im fünfstelligen Bereich liegenden ausständigen Verfahren gegen Russland kaum bewältigen; Russland sperrt sich gegen eine Verstärkung des Gerichtshofs (GIZ 7.2018a). Die Verfassung der Russischen Föderation vom Dezember 1993 postuliert, dass die Russische Föderation ein "demokratischer, föderativer Rechtsstaat mit republikanischer Regierungsform" ist. Im Grundrechtsteil der Verfassung ist die Gleichheit aller vor Gesetz und Gericht festgelegt. Geschlecht, ethnische Zugehörigkeit, Nationalität, Sprache, Herkunft und Vermögenslage dürfen nicht zu diskriminierender Ungleichbehandlung führen (Art. 19 Abs. 2). Die Einbindung des internationalen Rechts ist in Art. 15 Abs. 4 der russischen Verfassung aufgeführt: Danach "sind die allgemein anerkannten Prinzipien und Normen des Völkerrechts und die internationalen Verträge der Russischen Föderation Bestandteil ihres Rechtssystems." Russland ist an folgende VN-Übereinkommen gebunden:Russland garantiert in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerliche Freiheiten. Präsident und Regierung bekennen sich zwar immer wieder zur Einhaltung von Menschenrechten, es mangelt aber an der praktischen Umsetzung. Trotz vermehrter Reformbemühungen, insbesondere im Strafvollzugsbereich, hat sich die Menschenrechtssituation im Land noch nicht wirklich verbessert. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg kann die im fünfstelligen Bereich liegenden ausständigen Verfahren gegen Russland kaum bewältigen; Russland sperrt sich gegen eine Verstärkung des Gerichtshofs (GIZ 7.2018a). Die Verfassung der Russischen Föderation vom Dezember 1993 postuliert, dass die Russische Föderation ein "demokratischer, föderativer Rechtsstaat mit republikanischer Regierungsform" ist. Im Grundrechtsteil der Verfassung ist die Gleichheit aller vor Gesetz und Gericht festgelegt. Geschlecht, ethnische Zugehörigkeit, Nationalität, Sprache, Herkunft und Vermögenslage dürfen nicht zu diskriminierender Ungleichbehandlung führen (Artikel 19, Absatz 2,). Die Einbindung des internationalen Rechts ist in Artikel 15, Absatz 4, der russischen Verfassung aufgeführt: Danach "sind die allgemein anerkannten Prinzipien und Normen des Völkerrechts und die internationalen Verträge der Russischen Föderation Bestandteil ihres Rechtssystems." Russland ist an folgende VN-Übereinkommen gebunden: -Strichaufzählung Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung

(1969)-Strichaufzählung Internationaler Pakt für bürgerliche und politische Rechte
(1973)und erstes Zusatzprotokoll
(1991)-Strichaufzählung Internationaler Pakt für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte
(1973)-Strichaufzählung Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau
(1981)und Zusatzprotokoll
(2004)-Strichaufzählung Konvention gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(1987)-Strichaufzählung Kinderrechtskonvention
(1990), deren erstes Zusatzprotokoll gezeichnet
(2001)-Strichaufzählung Behindertenrechtskonvention (ratifiziert am 25.09.2012) (AA 21.5.2018). Der Europarat äußerte sich mehrmals kritisch zur Menschenrechtslage in der Russischen Föderation. Vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) waren 2016 knapp 10% der anhängigen Fälle Russland zuzurechnen (77.821 Einzelfälle). Der EGMR hat 2016 228 Urteile in Klagen gegen Russland gesprochen. Damit führte Russland die Liste der verhängten Urteile mit großem Abstand an (an zweiter Stelle Türkei mit 88 Urteilen). Die EGMR-Entscheidungen fielen fast ausschließlich zugunsten der Kläger aus (222 von 228 Fällen) und konstatierten mehr oder wenige gravierende Menschenrechtsverletzungen. Zwei Drittel der Fälle betreffen eine Verletzung des Rechts auf Freiheit und Sicherheit. [Zur mangelhaften Anwendung von EGMR-Urteilen durch Russland vgl. Kapitel
  1. Rechtsschutz/Justizwesen] (AA 21.5.2018).Der Europarat äußerte sich mehrmals kritisch zur Menschenrechtslage in der Russischen Föderation. Vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) waren 2016 knapp 10% der anhängigen Fälle Russland zuzurechnen (77.821 Einzelfälle). Der EGMR hat 2016 228 Urteile in Klagen gegen Russland gesprochen. Damit führte Russland die Liste der verhängten Urteile mit großem Abstand an (an zweiter Stelle Türkei mit 88 Urteilen). Die EGMR-Entscheidungen fielen fast ausschließlich zugunsten der Kläger aus (222 von 228 Fällen) und konstatierten mehr oder wenige gravierende Menschenrechtsverletzungen. Zwei Drittel der Fälle betreffen eine Verletzung des Rechts auf Freiheit und Sicherheit. [Zur mangelhaften Anwendung von EGMR-Urteilen durch Russland vergleiche Kapitel
  2. Rechtsschutz/Justizwesen] (AA 21.5.2018). Die Rechte auf freie Meinungsäußerung, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit wurden 2017 weiter eingeschränkt. Menschenrechtsverteidiger und unabhängige NGOs sahen sich nach wie vor mit Schikanen und Einschüchterungsversuchen konfrontiert (AI 22.2.2018). Auch Journalisten und Aktivisten riskieren Opfer von Gewalt zu werden (FH 1.2018). Staatliche Repressalien, aber auch Selbstzensur, führten zur Einschränkung der kulturellen Rechte. Angehörige religiöser Minderheiten mussten mit Schikanen und Verfolgung rechnen. Das Recht auf ein faires Verfahren wurde häufig verletzt. Folter und andere Misshandlungen waren nach wie vor weit verbreitet. Die Arbeit unabhängiger Organe zur Überprüfung von Haftanstalten wurde weiter erschwert. Im Nordkaukasus kam es auch 2017 zu schweren Menschenrechtsverletzungen (AI 22.2.2018). Die allgemeine Menschenrechtslage in Russland ist weiterhin durch nachhaltige Einschränkungen der Grundrechte sowie einer unabhängigen Zivilgesellschaft gekennzeichnet. Der Freiraum für die russische Zivilgesellschaft ist in den letzten Jahren schrittweise eingeschränkt worden. Sowohl im Bereich der Meinungs- und Versammlungsfreiheit als auch in der Pressefreiheit wurden restriktive Gesetze verabschiedet, die einen negativen Einfluss auf die Entwicklung einer freien und unabhängigen Zivilgesellschaft ausüben. Inländische wie ausländische NGOs werden zunehmend unter Druck gesetzt. Rechte von Minderheiten werden nach wie vor nicht in vollem Umfang garantiert. Journalisten und Menschenrechtsverteidiger werden durch administrative Hürden in ihrer Arbeit eingeschränkt und erfahren in manchen Fällen sogar reale Bedrohungen für Leib und Leben (ÖB Moskau 12.2017, vgl. FH 1.2018, AA 21.5.2018). Im Zuge der illegalen Annexion der Krim im März 2014 und der Krise in der Ostukraine wurde die Gesellschaft v.a. durch staatliche Propaganda nicht nur gegen den Westen mobilisiert, sondern auch gegen die sog. "fünfte Kolonne" innerhalb Russlands. Der Menschenrechtsdialog der EU mit Russland ist derzeit aufgrund prozeduraler Unstimmigkeiten ausgesetzt. Laut einer Umfrage zum Stand der Menschenrechte in Russland durch das Meinungsforschungsinstitut FOM glauben 42% der Befragten nicht, dass die Menschenrechte in Russland eingehalten werden, während 36% der Meinung sind, dass sie sehr wohl eingehalten werden. Die Umfrage ergab, dass die russische Bevölkerung v.a. auf folgende Rechte Wert legt: Recht auf freie medizinische Versorgung (74%), Recht auf Arbeit und gerechte Bezahlung (54%), Recht auf kostenlose Ausbildung (53%), Recht auf Sozialleistungen (43%), Recht auf Eigentum (31%), Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz (31%), Recht auf eine gesunde Umwelt (19%), Recht auf Privatsphäre (16%), Rede- und Meinungsfreiheit (16%). Der Jahresbericht der föderalen Menschenrechtsbeauftragten Tatjana Moskalkowa für das Jahr 2017 bestätigt die Tendenz der russischen Bevölkerung zur Priorisierung der sozialen vor den politischen Rechten. Unter Druck steht auch die Freiheit der Kunst, wie etwa die jüngsten Kontroversen um zeitgenössisch inszenierte Produktionen von Film, Ballett und Theater zeigen (ÖB Moskau 12.2017).Die allgemeine Menschenrechtslage in Russland ist weiterhin durch nachhaltige Einschränkungen der Grundrechte sowie einer unabhängigen Zivilgesellschaft gekennzeichnet. Der Freiraum für die russische Zivilgesellschaft ist in den letzten Jahren schrittweise eingeschränkt worden. Sowohl im Bereich der Meinungs- und Versammlungsfreiheit als auch in der Pressefreiheit wurden restriktive Gesetze verabschiedet, die einen negativen Einfluss auf die Entwicklung einer freien und unabhängigen Zivilgesellschaft ausüben. Inländische wie ausländische NGOs werden zunehmend unter Druck gesetzt. Rechte von Minderheiten werden nach wie vor nicht in vollem Umfang garantiert. Journalisten und Menschenrechtsverteidiger werden durch administrative Hürden in ihrer Arbeit eingeschränkt und erfahren in manchen Fällen sogar reale Bedrohungen für Leib und Leben (ÖB Moskau 12.2017, vergleiche FH 1.2018, AA 21.5.2018). Im Zuge der illegalen Annexion der Krim im März 2014 und der Krise in der Ostukraine wurde die Gesellschaft v.a. durch staatliche Propaganda nicht nur gegen den Westen mobilisiert, sondern auch gegen die sog. "fünfte Kolonne" innerhalb Russlands. Der Menschenrechtsdialog der EU mit Russland ist derzeit aufgrund prozeduraler Unstimmigkeiten ausgesetzt. Laut einer Umfrage zum Stand der Menschenrechte in Russland durch das Meinungsforschungsinstitut FOM glauben 42% der Befragten nicht, dass die Menschenrechte in Russland eingehalten werden, während 36% der Meinung sind, dass sie sehr wohl eingehalten werden. Die Umfrage ergab, dass die russische Bevölkerung v.a. auf folgende Rechte Wert legt: Recht auf freie medizinische Versorgung (74%), Recht auf Arbeit und gerechte Bezahlung (54%), Recht auf kostenlose Ausbildung (53%), Recht auf Sozialleistungen (43%), Recht auf Eigentum (31%), Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz (31%), Recht auf eine gesunde Umwelt (19%), Recht auf Privatsphäre (16%), Rede- und Meinungsfreiheit (16%). Der Jahresbericht der föderalen Menschenrechtsbeauftragten Tatjana Moskalkowa für das Jahr 2017 bestätigt die Tendenz der russischen Bevölkerung zur Priorisierung der sozialen vor den politischen Rechten. Unter Druck steht auch die Freiheit der Kunst, wie etwa die jüngsten Kontroversen um zeitgenössisch inszenierte Produktionen von Film, Ballett und Theater zeigen (ÖB Moskau 12.2017). Menschenrechtsorganisationen sehen übereinstimmend bestimmte Teile des Nordkaukasus als den regionalen Schwerpunkt der Menschenrechtsverletzungen in Russland. Hintergrund sind die bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und islamistischen Extremisten in der Republik Dagestan, daneben auch in Tschetschenien, Inguschetien und Kabardino-Balkarien. Der westliche Nordkaukasus ist hiervon praktisch nicht mehr betroffen. (AA 21.5.2018). Auch 2017 wurden aus dem Nordkaukasus schwere Menschenrechtsverletzungen gemeldet, wie Verschwindenlassen, rechtswidrige Inhaftierung, Folter und andere Misshandlungen von Häftlingen sowie außergerichtliche Hinrichtungen (AI 22.2.2018). Die Menschenrechtslage im Nordkaukasus wird von internationalen Experten weiterhin genau beobachtet. Im Februar 2016 führte das Komitee gegen Folter des Europarats eine Mission in die Republiken Dagestan und Kabardino-Balkarien durch. Auch Vertreter des russischen präsidentiellen Menschenrechtrats bereisten im Juni 2016 den Nordkaukasus und trafen sich mit den einzelnen Republiksoberhäuptern, wobei ein Treffen mit Ramzan Kadyrow abgesagt wurde, nachdem die tschetschenischen Behörden gegen die Teilnahme des Leiters des Komitees gegen Folter Igor Kaljapin protestiert hatten (ÖB Moskau 12.2017). Der konsultative "Rat zur Entwicklung der Zivilgesellschaft und der Menschenrechte" beim russischen Präsidenten unter dem Vorsitz von M. Fedotow übt auch öffentlich Kritik an Menschenrechtsproblemen und setzt sich für Einzelfälle ein. Der Einfluss des Rats ist allerdings begrenzt (AA 21.5.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (21.5.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425086.html, Zugriff 8.8.2018 -Strichaufzählung FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2017 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1428824.html, Zugriff 8.8.2018 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2018a): Russland, Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/russland/geschichte-staat/#c17836, Zugriff 8.8.2018 -Strichaufzählung ÖB Moskau (12.2017): Asylländerbericht Russische Föderation Tschetschenien NGOs beklagen weiterhin schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen durch tschetschenische Sicherheitsorgane, wie Folter, das Verschwindenlassen von Personen, Geiselnahmen, das rechtswidrige Festhalten von Gefangenen und die Fälschung von Straftatbeständen. Entsprechende Vorwürfe werden kaum untersucht, die Verantwortlichen genießen zumeist Straflosigkeit. Besonders gefährdet sind Menschenrechtsaktivisten bzw. Journalisten. Die unabhängige Novaya Gazeta berichtete im Sommer 2017 über die angebliche außergerichtliche Tötung von über zwei Dutzend Personen zu Beginn des Jahres im Zuge von Massenfestnahmen nach dem Tod eines Polizisten. Seitens Amnesty International wurde eine umfassende Untersuchung der Vorwürfe durch die russischen Behörden gefordert. Im Herbst 2017 besuchte das Komitee gegen Folter des Europarates neuerlich Tschetschenien und konsultierte dabei auch die russische Ombudsfrau für Menschenrechte. Ihre nachfolgende Aussage gegenüber den Medien, dass das Komitee keine Bestätigung außergerichtlicher Tötungen oder Folter gefunden habe, wurde vom Komitee unter Hinweis auf die Vertraulichkeit der mit den russischen Behörden geführten Gespräche zurückgewiesen (ÖB Moskau 12.2017). Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend. Recherchen oder Befragungen von Opfern vor Ort durch NGOs sind nicht möglich; Regimeopfer müssen mitsamt ihren Familien aus Tschetschenien herausgebracht werden. Tendenzen zur Einführung von Scharia-Recht sowie die Diskriminierung von Frauen haben in den letzten Jahren zugenommen. Ende 2015 wurden nach Angaben von Memorial mehrere hundert Menschen aufgrund oberflächlicher "Verdachtsmerkmale" wie zu kurzer Bärte tagelang in Behördengewahrsam genommen, ohne dass den Angehörigen hierzu Auskunft erteilt wurde (AA 21.5.2018). 2017 kam es zur gezielten Verfolgung von Homosexuellen durch staatliche Sicherheitskräfte (AA 21.5.2018, vgl. HRW 18.1.2018), wo die Betroffenen gefoltert und einige sogar getötet wurden [vgl. Kapitel 19.
  3. Homosexuelle] (HRW 18.1.2018).Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend. Recherchen oder Befragungen von Opfern vor Ort durch NGOs sind nicht möglich; Regimeopfer müssen mitsamt ihren Familien aus Tschetschenien herausgebracht werden. Tendenzen zur Einführung von Scharia-Recht sowie die Diskriminierung von Frauen haben in den letzten Jahren zugenommen. Ende 2015 wurden nach Angaben von Memorial mehrere hundert Menschen aufgrund oberflächlicher "Verdachtsmerkmale" wie zu kurzer Bärte tagelang in Behördengewahrsam genommen, ohne dass den Angehörigen hierzu Auskunft erteilt wurde (AA 21.5.2018). 2017 kam es zur gezielten Verfolgung von Homosexuellen durch staatliche Sicherheitskräfte (AA 21.5.2018, vergleiche HRW 18.1.2018), wo die Betroffenen gefoltert und einige sogar getötet wurden [vgl. Kapitel 19.
  4. Homosexuelle] (HRW 18.1.2018). Gewaltsame Angriffe, die in den vergangenen Jahren auf Menschenrechtsverteidiger in Tschetschenien verübt worden waren, blieben nach wie vor straffrei. Im Januar 2017 nutzte der Sprecher des tschetschenischen Parlaments, Magomed Daudow, seinen Instagram-Account, um unverhohlen eine Drohung gegen Grigori Schwedow, den Chefredakteur des unabhängigen Nachrichtenportals Kaukasischer Knoten, auszusprechen. Im April erhielten Journalisten von Novaya Gazeta Drohungen aus Tschetschenien, nachdem sie über die dortige Kampagne gegen Schwule berichtet hatten. Auch Mitarbeiter des Radiosenders Echo Moskwy, die sich mit den Kollegen von Novaya Gazeta solidarisch erklärten, wurden bedroht. Die Tageszeitung Novaya Gazeta berichtete über die rechtswidrige Inhaftierung zahlreicher Personen seit Dezember 2016 und die heimliche Hinrichtung von mindestens 27 Gefangenen durch Sicherheitskräfte am
  5. Januar 2017 in Tschetschenien (AI 22.2.2018). In den vergangenen Jahren häufen sich Berichte von Personen, die nicht aufgrund irgendwelcher politischer Aktivitäten, sondern aufgrund einfacher Kritik an der sozio-ökonomischen Lage in der Republik unter Druck geraten. So musste ein Mann, der sich im April 2016 in einem Videoaufruf an Präsident Putin über die Misswirtschaft und Korruption lokaler Beamter beschwerte, nach Dagestan flüchten, nachdem sein Haus von Unbekannten in Brand gesteckt worden war. Einen Monat später entschuldigte sich der Mann in einem regionalen Fernsehsender. Im Mai 2016 wandte sich Kadyrow in einem TV-Beitrag mit einer deutlichen Warnung vor Kritik an die in Europa lebende tschetschenische Diaspora: Diese werde für jedes ihrer Worte ihm gegenüber verantwortlich sein, man wisse, wer sie seien und wo sie leben, sie alle seien in seinen Händen, so Kadyrow. Gegenüber der Nachrichtenagentur Interfax behauptete Kadyrow am
  6. November 2017, dass der Terrorismus in Tschetschenien komplett besiegt sei, es gebe aber Versuche zur Rekrutierung junger Menschen, für welche er die subversive Arbeit westlicher Geheimdienste im Internet verantwortlich machte (ÖB Moskau 12.2017). Die Menschenrechtsorganisation Memorial beschreibt in ihrem Bericht über den Nordkaukasus vom Sommer 2016 eindrücklich, dass die Sicherheitslage für gewöhnliche Bürger zwar stabil ist, Aufständische einerseits und Kritiker der bestehenden Systeme sowie Meinungs- und Menschenrechtsaktivisten andererseits weiterhin repressiven Maßnahmen und Gewalt bis hin zum Tod ausgesetzt sind. Verschiedene Menschenrechtsorganisationen, darunter Memorial und Human Rights Watch, prangern die seitens der regionalen Behörden praktizierte Sippenhaft von Familienangehörigen in Tschetschenien an. Im Fall des Menschenrechtsaktivisten und Leiter des Memorial-Büros in Tschetschenien Ojub Titijew wurde seitens Memorial bekannt, dass Familienangehörige Tschetschenien verlassen mussten (AA 21.5.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (21.5.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425086.html, Zugriff 8.8.2018 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1422501.html, Zugriff 8.8.2018 -Strichaufzählung ÖB Moskau (12.2017): Asylländerbericht Russische Föderation Dschihadistische Kämpfer und ihre Unterstützer Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen politische Gegner, wird hart vorgegangen (ÖB Moskau 12.2017). Über Jahre sind die Strafverfolgungsbehörden und Sicherheitskräfte, die unter Kadyrows de-facto-Kontrolle stehen, mit illegalen Methoden gegen mutmaßliche Rebellen und ihre Unterstützer/innen vorgegangen, mit der Zeit sind sie jedoch dazu übergegangen, diese Methoden gegenüber Gruppen anzuwenden, die von den tschetschenischen Behörden als "unerwünscht" erachtet werden, beispielsweise lokale Dissidenten, unabhängige Journalisten oder auch salafistische Muslime. In den letzten zehn Jahren gab es andauernde, glaubhafte Anschuldigungen, dass die Strafverfolgungsbehörden und Sicherheitskräfte in ihrem Kampf gegen den aggressiven islamistischen Aufstand an Entführungen, Fällen von Verschwindenlassen, Folter, außergerichtlichen Hinrichtungen und kollektiven Bestrafungen beteiligt gewesen seien. Insbesondere Aufständische, ihre Verwandten und mutmaßliche Unterstützer/innen seien ins Visier geraten. Kadyrow setzte lokale salafistische Muslime und Aufständische oder deren Unterstützer/innen weitgehend gleich. Er habe die Polizei und lokale Gemeinschaften angewiesen, genau zu überwachen, wie Personen beten und sich kleiden würden, und die zu bestrafen, die vom Sufismus abkommen würden (HRW 26.5.2017). Familienmitglieder von "Foreign Fighters" dürften weniger schweren Reaktionen seitens der Behörden ausgesetzt sein, als Familienmitglieder von lokalen Militanten. Wenn Foreign Fighters in die Russische Föderation zurückkehren, müssen sie mit Strafverfolgung rechnen. Die Schwere der Strafe hängt davon ab, ob sie sich den Behörden stellen und kooperieren. Jene, die sich nicht stellen, laufen Gefahr, in sogenannten Spezialoperationen liquidiert zu werden (Landinfo 8.8.2016). Die Tageszeitung Novaya Gazeta berichtete über die rechtswidrige Inhaftierung zahlreicher Personen im Dezember 2016 und die heimliche Hinrichtung von mindestens 27 Gefangenen durch Sicherheitskräfte am
  7. Januar 2017 in Tschetschenien (AI 22.2.2018). Demnach wollte die tschetschenische Führung damit den Mord an einem Polizisten rächen. Der Polizist wurde vermutlich von islamistischen Kämpfern ermordet. Tschetschenische Regierungsvertreter bestreiten die Vorfälle aufs schärfste (ORF.at 9.7.2017, vgl. Standard.at 10.7.2017). Caucasian Knot berichtet, das im Jänner 2017 Ramzan Kadyrow bei einem Auftritt in Grozny, der im Fernsehen übertragen worden sei, die Sicherheitskräfte angewiesen habe, ohne Vorwarnung auf Rebellen zu schießen, um Verluste in den Reihen der Sicherheitskräfte zu vermeiden, und auch denen gegenüber keine Nachsicht zu zeigen, die von den Rebellen in die Irre geführt worden seien (Caucasian Knot 25.1.2017).Die Tageszeitung Novaya Gazeta berichtete über die rechtswidrige Inhaftierung zahlreicher Personen im Dezember 2016 und die heimliche Hinrichtung von mindestens 27 Gefangenen durch Sicherheitskräfte am
  8. Januar 2017 in Tschetschenien (AI 22.2.2018). Demnach wollte die tschetschenische Führung damit den Mord an einem Polizisten rächen. Der Polizist wurde vermutlich von islamistischen Kämpfern ermordet. Tschetschenische Regierungsvertreter bestreiten die Vorfälle aufs schärfste (ORF.at 9.7.2017, vergleiche Standard.at 10.7.2017). Caucasian Knot berichtet, das im Jänner 2017 Ramzan Kadyrow bei einem Auftritt in Grozny, der im Fernsehen übertragen worden sei, die Sicherheitskräfte angewiesen habe, ohne Vorwarnung auf Rebellen zu schießen, um Verluste in den Reihen der Sicherheitskräfte zu vermeiden, und auch denen gegenüber keine Nachsicht zu zeigen, die von den Rebellen in die Irre geführt worden seien (Caucasian Knot 25.1.2017). Die Anzahl der Rebellen in Tschetschenien ist schwer zu konkretisieren. Schätzungen gehen von einem Dutzend bis ca. 120 Personen aus. Die Anzahl der tschetschenischen Rebellen ist sicherlich geringer als jene z.B. in Dagestan, wo der islamistische Widerstand seinen Hotspot hat. Sie verstecken sich in den bergigen und bewaldeten Gebieten Tschetscheniens. Sie bewegen sich hauptsächlich zwischen Tschetschenien und Dagestan, weniger oft auch zwischen Tschetschenien und Inguschetien. Kidnapping wird von tschetschenischen Sicherheitskräften begangen. In Tschetschenien selbst ist also der Widerstand nicht sehr aktiv, sondern hauptsächlich in Dagestan und auch in Inguschetien. Die Kämpfer würden auch nie einen Fremden um Vorräte, Nahrung, Medizin oder Unterstützung im Allgemeinen bitten, sondern immer nur Personen fragen, denen sie auch wirklich vertrauen, so beispielsweise Verwandte, Freunde oder Bekannte (DIS 1.2015). Im November 2013 wurden in Russland Gesetze verabschiedet, welche die Bestrafung von Familien und Verwandten von Terrorverdächtigen vorsehen. Sie legalisieren Kollektivbestrafungen, welche bereits in mehreren Republiken des Nordkaukasus als Form des Kampfs gegen den Aufstand praktiziert werden. Die Gesetzgebung erlaubt es den Behörden, Vermögenswerte der Familien von Terrorverdächtigen zu beschlagnahmen und die Familien zu verpflichten, für Schäden aufzukommen, welche durch Handlungen der Terrorverdächtigen entstanden sind. Das Gesetz sieht vor, dass Familienangehörige und Verwandte von Terrorverdächtigen belegen müssen, dass ihre Vermögenswerte, Immobilien und weitere Besitztümer nicht durch "terroristische Aktivitäten" erworben wurden. Wenn nicht bewiesen werden kann, dass die Vermögenswerte legal erworben wurden, kann der Staat sie beschlagnahmen. Auch Personen, welche Terrorverdächtigen nahestehen, können mit dem Gesetz belangt werden (SFH 25.7.2014). Angehörigen von Aufständischen bleiben, laut Tanja Lokshina von Human Rights Watch in Russland, nicht viele Möglichkeiten um Kontrollen oder Druckausübung durch Behörden zu entkommen. Eine ist die Republik Tschetschenien zu verlassen, aber das kann sich nicht jeder leisten, oder man sagt sich öffentlich vom aufständischen Familienmitglied los. Vertreibungen von Familien von Aufständischen haben zugenommen (Meduza 31.10.2017). Nach der Terrorattacke auf Grozny am 4.12.2014 hat Tschetscheniens Oberhaupt Ramzan Kadyrow die Verwandten der Attentäter in Sippenhaft genommen. Kadyrow verlautbarte auf Instagram kurz nach der Tat, dass, wenn ein Kämpfer in Tschetschenien einen Mitarbeiter der Polizei oder einen anderen Menschen töte, die Familie des Kämpfers sofort ohne Rückkehrrecht aus Tschetschenien ausgewiesen werde. Ihr Haus werde zugleich bis auf das Fundament abgerissen. Tatsächlich beklagte einige Tage später der Leiter der tschetschenischen Filiale des "Komitees gegen Folter", dass den Angehörigen der mutmaßlichen Täter die Häuser niedergebrannt worden seien (Standard.at 14.12.2014, vgl. Meduza 31.10.2017). Es handelte sich um 15 Häuser, die niedergebrannt wurden (The Telegraph 17.1.2015, vgl. Meduza 31.10.2017). Ein weiterer Fall, wo ein Haus niedergebrannt wurde, ist jener von Ramazan Dschalaldinow aus dem Jahr
  9. Er hat sich in einem Internetvideo bei Präsident Putin über die behördliche Korruption und Bestechungsgelder beschwert (RFE/RFL 18.5.2016). Ebenso im Jahr 2016 wurden nach einer Attacke von zwei Aufständischen auf einen Checkpoint in der Nähe von Grozny die Häuser ihrer Familien niedergebrannt (US DOS 3.3.2017). Auch Human Rights Watch berichtet im Jahresbericht 2016, dass Häuser niedergebrannt wurden [damit sind wohl die eben angeführten Fälle gemeint] (HRW 12.1.2017). Die Jahresberichte für das Jahr 2014 von Amnesty International (AI), US DOS, Human Rights Watch (HRW) und Freedom House (FH) berichten vom Niederbrennen von Häusern, als Vergeltung für die oben genannte Terrorattacke auf Grozny vom Dezember
  10. In allen rezenten Jahresberichten dieser Organisationen (AI, US DOS, HRW und FH) mit Berichtszeitraum 2017 kamen keine Informationen zum Niederbrennen von Häusern vor (AI 22.2.2018, US DOS 20.4.2018, HRW 18.1.2018, FH 1.2018).Nach der Terrorattacke auf Grozny am 4.12.2014 hat Tschetscheniens Oberhaupt Ramzan Kadyrow die Verwandten der Attentäter in Sippenhaft genommen. Kadyrow verlautbarte auf Instagram kurz nach der Tat, dass, wenn ein Kämpfer in Tschetschenien einen Mitarbeiter der Polizei oder einen anderen Menschen töte, die Familie des Kämpfers sofort ohne Rückkehrrecht aus Tschetschenien ausgewiesen werde. Ihr Haus werde zugleich bis auf das Fundament abgerissen. Tatsächlich beklagte einige Tage später der Leiter der tschetschenischen Filiale des "Komitees gegen Folter", dass den Angehörigen der mutmaßlichen Täter die Häuser niedergebrannt worden seien (Standard.at 14.12.2014, vergleiche Meduza 31.10.2017). Es handelte sich um 15 Häuser, die niedergebrannt wurden (The Telegraph 17.1.2015, vergleiche Meduza 31.10.2017). Ein weiterer Fall, wo ein Haus niedergebrannt wurde, ist jener von Ramazan Dschalaldinow aus dem Jahr
  11. Er hat sich in einem Internetvideo bei Präsident Putin über die behördliche Korruption und Bestechungsgelder beschwert (RFE/RFL 18.5.2016). Ebenso im Jahr 2016 wurden nach einer Attacke von zwei Aufständischen auf einen Checkpoint in der Nähe von Grozny die Häuser ihrer Familien niedergebrannt (US DOS 3.3.2017). Auch Human Rights Watch berichtet im Jahresbericht 2016, dass Häuser niedergebrannt wurden [damit sind wohl die eben angeführten Fälle gemeint] (HRW 12.1.2017). Die Jahresberichte für das Jahr 2014 von Amnesty International (AI), US DOS, Human Rights Watch (HRW) und Freedom House (FH) berichten vom Niederbrennen von Häusern, als Vergeltung für die oben genannte Terrorattacke auf Grozny vom Dezember
  12. In allen rezenten Jahresberichten dieser Organisationen (AI, US DOS, HRW und FH) mit Berichtszeitraum 2017 kamen keine Informationen zum Niederbrennen von Häusern vor (AI 22.2.2018, US DOS 20.4.2018, HRW 18.1.2018, FH 1.2018). In Bezug auf Verfolgung von Kämpfern des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges, erging von der Konsularabteilung der ÖB Moskau die Information, dass sich auf youtube unter https://www.youtube.com/watch?v=0viIlHc51bU ein Link zu einem Nachrichtenbeitrag, der am 23.4.2014 veröffentlicht wurde, findet. Diesem Beitrag zufolge haben tschetschenische Ermittlungsbehörden Anfragen an die Archivbehörden des Verteidigungsministeriums in Moskau gerichtet, um Daten zu erfahren, die ein militärisches Geheimnis darstellen: Nummern militärischer Einheiten, Namen von Kommandeuren und Offizieren, die der Begehung von Kriegsverbrechen verdächtig sind, Fotos dieser Personen; Familienname und Rang von Teilnehmern an Spezialoperationen, in deren Verlauf Zivilisten verschwunden sind. Unbekannt ist laut Bericht, ob die tschetschenischen Behörden die angefragten Informationen erhalten haben. Im Interview betont der Pressesekretär des tschetschenischen Präsidenten, Alvi Karimov, dass an den Anfragen nichts Besonderes dran sei; es gehe um die Aufklärung von Verbrechen, die an bestimmten Orten begangen wurden, als sich dort russisches Militär aufgehalten habe, und die Anfragen seien zur Identifizierung der Militärangehörigen gestellt worden, die sich zu dieser Zeit dort aufgehalten haben, aber nicht zur Identifizierung aller Teilnehmer an militärischen Handlungen. Diese Anfragen beziehen sich offenbar auf Kampfhandlungen des
  13. und
  14. Tschetschenienkrieges. Aus den Briefköpfen der Anfragen ist allerdings ersichtlich, dass diese schon aus dem Jahr 2011 stammen. Hinweise auf neuere Anfragen oder Verfolgungshandlungen tschetschenischer Behörden konnten ho. nicht gefunden werden, ebenso wenig wie Hinweise darauf, dass russische Behörden tschetschenische Kämpfer der beiden Kriege suchen würden. Hinweise darauf, dass Verwandte von Tschetschenien-Kämpfern durch russische oder tschetschenische Behörden zu deren Aufenthaltsort befragt wurden, konnten nicht gefunden werden (ÖB Moskau 12.7.2017). Nach Ansicht der Österreichischen Botschaft kann aus folgenden Gründen davon ausgegangen werden, dass sich die russischen und tschetschenischen Behörden bei der Strafverfolgung mittlerweile auf IS-Kämpfer/Unterstützer bzw. auf Personen konzentrieren, die im Nordkaukasus gegen die Sicherheitskräfte kämpfen:
  15. Es konnten keine Hinweise auf Verfolgung von Veteranen der Tschetschenien-Kriege nach 2011 gefunden werden. Es gibt im Internet jedoch zahlreiche Berichte neueren Datums über anti-terroristische Spezialoperationen im Nordkaukasus.
  16. Zahlreichen Personen, nach denen seitens russischer Behörden gefahndet wird (z.B. Fahndungen via Interpol), werden Delikte gemäß § 208 Z 2
  17. (Teilnahme an einer illegalen bewaffneten Formation) oder gemäß § 208 Z 2
  18. (Teilnahme an einer bewaffneten Formation auf dem Gebiet eines anderen Staates, der diese Formation nicht anerkennt, zu Zwecken, die den Interessen der RF widersprechen) des russischen StGB zur Last gelegt. In der Praxis zielen diese Gesetzesbestimmungen auf Personen ab, die im Nordkaukasus gegen die Sicherheitskräfte kämpfen bzw. auf Personen, die ins Ausland gehen, um aktiv für den sog. IS zu kämpfen (ÖB Moskau 12.7.2017).
  19. Zahlreichen Personen, nach denen seitens russischer Behörden gefahndet wird (z.B. Fahndungen via Interpol), werden Delikte gemäß Paragraph 208, Ziffer 2,
  20. (Teilnahme an einer illegalen bewaffneten Formation) oder gemäß Paragraph 208, Ziffer 2,
  21. (Teilnahme an einer bewaffneten Formation auf dem Gebiet eines anderen Staates, der diese Formation nicht anerkennt, zu Zwecken, die den Interessen der RF widersprechen) des russischen StGB zur Last gelegt. In der Praxis zielen diese Gesetzesbestimmungen auf Personen ab, die im Nordkaukasus gegen die Sicherheitskräfte kämpfen bzw. auf Personen, die ins Ausland gehen, um aktiv für den sog. IS zu kämpfen (ÖB Moskau 12.7.2017). Ein zunehmendes Sicherheitsrisiko stellt für Russland die mögliche Rückkehr terroristischer Kämpfer nordkaukasischer Provenienz aus Syrien und dem Irak dar. Laut INTERFAX warnte FSB-Leiter Bortnikov bei einem Treffen des Nationalen Anti-Terrorismus-Komitees am
  22. Dezember 2017 vor der Rückkehr militanter Kämpfer nach der territorialen Niederlage des sog. IS in Syrien, der bei dieser Gelegenheit auch konkrete Zahlen zur Terrorismusbekämpfung in Russland nannte: Im Jahresverlauf 2017 seien über 60 terroristische Verbrechen, darunter 18 Terroranschläge, verhindert worden, die Sicherheitskräfte hätten über 1.000 militante Kämpfer festgenommen, knapp 80 Personen seien neutralisiert worden. Laut diversen staatlichen und nichtstaatlichen Quellen ist davon auszugehen, dass die Präsenz militanter Kämpfer aus Russland in den Krisengebieten Syrien und Irak mehrere tausend Personen umfasste. Eine aktuelle Studie des renommierten Soufan-Instituts nennt Russland noch vor Saudi-Arabien als das wichtigste Herkunftsland ausländischer Kämpfer: So sollen rund 3.500 aus Russland stammen, wobei die Anzahl der Rückkehrer mit 400 beziffert wird. Anderen Analysen zufolge sollen bis zu 10% der IS-Kämpfer aus dem Kaukasus stammen, deren Radikalisierung teilweise auch in russischen Großstädten außerhalb ihrer Herkunftsregion erfolgte. Laut Präsident Putin sollen rund 9.000 Kämpfer aus dem postsowjetischen Raum stammen. Gegen IS-Kämpfer, die aus den Krisengebieten im Nahen Osten zurückkehren, wird v.a. gerichtlich vorgegangen. Zu Jahresende 2015 liefen laut Angaben des russischen Innenministeriums rund 880 Strafprozesse, die meisten davon basierend auf den relevanten Bestimmungen des russischen StGB zur Teilnahme an einer terroristischen Handlung, der Absolvierung einer Terror-Ausbildung sowie zur Organisation einer illegalen bewaffneten Gruppierung oder Teilnahme daran. Laut einer INTERFAX-Meldung vom
  23. Dezember 2015 seien in Russland bereits über 150 aus Syrien zurückgekehrte Kämpfer verurteilt worden. Laut einer APA-Meldung vom
  24. Juli 2016 hat der Leiter des russischen Inlandsgeheimdienstes FSB kommuniziert, dass 220 zurückgekehrte Kämpfer im besonderen Fokus der Sicherheitskräfte zur Vorbeugung von Anschlägen stünden. In einem medial verfolgten Fall griffen russische Sicherheitskräfte im August 2016 in St. Petersburg auf mutmaßlich islamistische Terroristen mit Querverbindungen zum Nordkaukasus zu. Medienberichten zufolge wurden im Verlauf des Jahres 2016 über 100 militante Kämpfer in Russland getötet. In Syrien sollen über 2.000 militante Kämpfer aus Russland bzw. dem GUS-Raum getötet worden sein. Nachdem der sog. IS im Nahen Osten weitgehend bezwungen werden konnte, ist zu vermuten, dass überlebenden IS-Kämpfer nordkaukasischer Provenienz abgesehen von einer Rückkehr nach Russland entweder in andere Konfliktgebiete weiterziehen oder sich der Diaspora in Drittländern anschließen könnten. Daraus könnte sich auch ein entsprechendes Sicherheitsrisiko für Länder mit umfangreichen tschetschenischen Bevölkerungsanteilen ergeben. Prominentestes Beispiel für die terroristischen Umtriebe zwischen dem Nordkaukasus, der Diaspora in Mitteleuropa und den Kampfgebieten des sog. IS im Nahen Osten war wohl der Austro-Dschihadist tschetschenischer Provenienz namens Akhmed Chatayev, der vom Al-Qaida-Sanktionskomitee des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen wegen der Rekrutierung russischsprachiger IS-Kämpfer gelistet wurde, als Drahtzieher hinter dem verheerenden Anschlag auf den Istanbuler Flughafen vom Juni 2016 gilt und bei einer Anti-Terror-Operation in Tiflis in Georgien getötet worden ist. Deutsche Medien berichteten im Jahr 2017 über Verdachtsmomente, dass Russland die Migration von Tschetschenen nach Mitteleuropa fördern könnte, unter denen auch radikale Islamisten zu befürchten seien, um so die durch die Migrationskrise angespannte Lage weiter zu destabilisieren. Anderen Berichten zufolge könnte der russische Geheimdienst FSB mitunter als Migranten getarnte Agenten nach Mitteleuropa schleusen. Trotz des insignifikanten touristischen bzw. ökonomischen Potentials Tschetscheniens bietet die Fluglinie UTair seit Mitte 2017 wöchentliche Linienflüge zwischen München und Grozny an. Auch in der tschetschenischen Diaspora in Österreich scheint mitunter ein gewisses Naheverhältnis zum Kadyrow-Regime fortzubestehen, wie sich etwa in der Kampfsportszene zeigt (ÖB Moskau 12.2017). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425086.html, Zugriff .8.2018 -Strichaufzählung Caucasian Knot (25.1.2017): [Kadyrow hat den tschetschenischen Sicherheitskräften erlaubt, ohne Vorwarnung zu schießen], zitiert nach: ACCORD (7.7.2017): a-10223, https://www.ecoi.net/de/dokument/1406510.html, Zugriff 9.8.2018 -Strichaufzählung DIS - Danish Immigration Service (1.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation - residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf, Zugriff 9.8.2018 -Strichaufzählung FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2017 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1428824.html, Zugriff 10.8.2018 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch: Russia (26.5.2017): Anti-Gay Purge in Chechnya, http://www.ecoi.net/file_upload/5228_1496394209_chechnya0517-web.pdf, Zugriff 9.8.2018 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/334746/476500_de.html, Zugriff 10.8.2018 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1422501.html, Zugriff 10.8.2018 -Strichaufzählung Landinfo (8.8.2016): Temanotat Tsjetsjenia: Fremmedkrigere i Syria og Irak, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1474548512_3394-1.pdf, Zugriff 9.8.2018 -Strichaufzählung Meduza (31.1.0.2017): Guilty by blood, https://meduza.io/en/feature/2017/10/31/guilty-by-blood, Zugriff 31.8.2018 -Strichaufzählung ÖB Moskau (12.2017): Asylländerbericht Russische Föderation -Strichaufzählung ÖB Moskau (12.7.2017): Information an die Staatendokumentation, Moskau-KA/ENTW/0014/2017, per Email -Strichaufzählung ORF.at (9.7.2017): Tschetschenien: Polizei soll 27 Menschen hingerichtet haben, http://orf.at/stories/2398632, Zugriff 9.8.2018 -Strichaufzählung RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (18.5.2016): Fearing Reprisals, Chechnya Whistle-Blower Keeps Family's Location Secret, https://www.rferl.org/a/russia-chechnya-whistle-blower-keeps-location-family-secret/27743431.html, Zugriff 9.8.2018 -Strichaufzählung SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (25.7.2014): Russland: Verfolgung von Verwandten dagestanischer Terrorverdächtiger außerhalb Dagestans, http://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/europa/russland/russland-verfolgung-von-verwandten-dagestanischer-terrorverdaechtiger-ausserhalb-dagestans.pdf, Zugriff 9.8.2018 -Strichaufzählung Der Standard.at (14.12.2014): Tschetschenien: NGO-Büro in Grosny angezündet, http://derstandard.at/2000009372041/Tschetschenien-NGO-Buero-in-Grosny-abgefackelt, Zugriff 9.8.2018 -Strichaufzählung Der Standard.at (10.7.2017): Tschetschenien: Keine Anzeige, kein Verbrechen, http://derstandard.at/2000061093127/Keine-Anzeige-kein-Verbrechen, Zugriff 9.8.2018 -Strichaufzählung SWP (4.2015): Dagestan: Russlands schwierigste Teilrepublik, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf, Zugriff 9.8.2018 -Strichaufzählung The Telegraph (17.1.2015): Chechen leader targets families as insurgents swear loyalty to leader of Islamic State, https://www.telegraph.co.uk/news/worldnews/europe/russia/11352849/Chechen-leader-targets-families-as-insurgents-swear-loyalty-to-leader-of-Islamic-State.html, Zugriff 9.8.2018 -Strichaufzählung US DOS - United States Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices for 2016 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/337201/479965_de.html, Zugriff 10.8.2018 -Strichaufzählung US DOS - United States Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices for 2017 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430116.html, Zugriff 10.8.2018 ... TODESSTRAFE Das Strafgesetzbuch sieht seit 1997 für schwere Kapitalverbrechen die Todesstrafe vor. Seit 1996 gilt jedoch ein Moratorium des Staatspräsidenten gegen die Verhängung der Todesstrafe. Der Verpflichtung, bis spätestens 1999 dem
  25. Protokoll zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe beizutreten, ist Russland bisher nicht nachgekommen. Die Bevölkerung ist Befragungen zufolge mehrheitlich für die Beibehaltung der Todesstrafe. Im Hinblick auf die Europaratsmitgliedschaft hat das russische Verfassungsgericht trotz des de-iure-Fortbestehens der Todesstrafe bereits 1999 entschieden und 2009 bestätigt, dass die Todesstrafe in Russland auch weiterhin nicht verhängt werden darf; man kann somit von einer de facto-Abschaffung der Todesstrafe sprechen. Die letzte Hinrichtung fand am
  26. September 1996 statt (AA 21.5.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (21.5.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation RELIGIONSFREIHEIT Art. 28 der Verfassung garantiert Gewissens- und Glaubensfreiheit. Christentum, Islam, Buddhismus und Judentum haben dabei eine herausgehobene Stellung. Art. 14 der Verfassung schreibt die Trennung von Staat und Kirche fest. Die Russisch-Orthodoxe Kirche (ROK) erhebt Anspruch auf einen Vorrang unter den Religionsgemeinschaften und auf "Symphonie" mit der Staatsführung. Sie propagiert ihren Wertekanon als Basis einer neuen "nationalen Idee". Faktisch wird sie vom Staat bevorzugt behandelt. Der Islam ist eine der traditionellen Hauptreligionen Russlands. In der Russischen Föderation leben rund 20 Millionen Muslime. Der Islam in Russland ist grundsätzlich von Toleranz gegenüber anderen Religionen geprägt. Radikalere, aus dem Nahen und Mittleren Osten beeinflusste Gruppen stehen insbesondere im Nordkaukasus unter scharfer Beobachtung der Behörden (AA 21.5.2018). Auch andere Religionsgemeinschaften können in Russland legal bestehen, müssen sich aber registrieren lassen. Seit Ende der Achtziger Jahre hat der Anteil der Gläubigen im Zuge einer "religiösen Renaissance" bedeutend zugenommen. Allerdings bezeichnen sich laut Meinungsumfragen rund 50% der Bevölkerung als ungläubig. Zwar gibt es in Russland einen hohen Grad der Wertschätzung von Kirche und Religiosität, dies bedeutet aber nicht, dass die Menschen ihr Leben nach kirchlichen Vorschriften führen. Offizielle Statistiken zur Zahl der Gläubigen verschiedener Konfessionen gibt es nicht, und die Zahlen in den meisten Quellen unterscheiden sich erheblich. Die Russische Orthodoxe Kirche (ROK) ist heute die mit Abstand größte und einflussreichste Religionsgemeinschaft in Russland. Seit der Unabhängigkeit der Russischen Föderation ist sie zu einer äußerst gewichtigen gesellschaftlichen Einrichtung geworden. Die Verluste an Gläubigen und Einrichtungen, die sie in der Sowjetzeit erlitt, konnte sie zu einem großen Teil wieder ausgleichen. Die ROK hat ein besonderes Verhältnis zum russischen Staat, z.B. ist der Patriarch bei wichtigen staatlichen Anlässen stets anwesend. Die ROK versteht sich als multinationale Kirche, die über ein "kanonisches Territorium" verfügt. Es erstreckt sich über die GUS-Staaten mit der Ausnahme von Armenien, wo es eine eigene orthodoxe Kirche gibt. Über die Zahl der Angehörigen der ROK gibt es nur Schätzungen, die zwischen 50 und 135 Millionen Gläubigen schwanken. Wer heute in Russland seine Zugehörigkeit zur orthodoxen Kirche herausstellt, macht damit deutlich, dass er zur russischen Tradition steht. Das Wiedererwachen des religiösen Lebens in Russland gibt regelmäßig Anlass zu Diskussionen um die Rolle der Russisch-Orthodoxen Kirche in der Gesellschaft und ihr Verhältnis zum Staat. Bei den traditionell religiös orientierten ethnischen Minderheiten Russlands findet man Anhänger des Islam und des Buddhismus, des Schamanismus und Judaismus, des protestantischen und katholischen Glaubens. Der Islam ist die zweitgrößte Glaubensgemeinschaft in Russland. Die Muslime sind in der Regel Baschkiren, Tataren, Tschuwaschen, Tschetschenen und Angehörige anderer Kaukasusvölker. Sie werden durch die Geistliche Verwaltung der Muslime (Muftirat) des Europäischen Teils Russlands und Sibiriens sowie die Geistliche Verwaltung der Muslime (Muftirat) des Nordkaukasus vertreten. Die Zahl der russischen Muslime wird offiziell mit 14,5 Millionen angegeben. Die Vertreter der islamischen Gemeinde sprechen von mehr als 20 Millionen Mitgliedern. Alle anderen Religionen, wie Buddhismus (ca. 600.000 Gläubige) - zu dem sich Burjaten, Kalmyken, Tuwa und andere Bevölkerungsgruppen in den Gebieten Irkutsk und Tschita bekennen - und Judentum (ca. 200.000 Gläubige), haben nur geringe Bedeutung. Von den christlichen Kirchen sind die katholische Kirche, die evangelisch-lutherische Kirche sowie eine Reihe von Freikirchen (vor allem Baptisten) in Russland vertreten. Sie sind im europäischen Russland und in Sibirien präsent (GIZ 7.2018c, vgl. SWP 4.2013).Artikel 28, der Verfassung garantiert Gewissens- und Glaubensfreiheit. Christentum, Islam, Buddhismus und Judentum haben dabei eine herausgehobene Stellung. Artikel 14, der Verfassung schreibt die Trennung von Staat und Kirche fest. Die Russisch-Orthodoxe Kirche (ROK) erhebt Anspruch auf einen Vorrang unter den Religionsgemeinschaften und auf "Symphonie" mit der Staatsführung. Sie propagiert ihren Wertekanon als Basis einer neuen "nationalen Idee". Faktisch wird sie vom Staat bevorzugt behandelt. Der Islam ist eine der traditionellen Hauptreligionen Russlands. In der Russischen Föderation leben rund 20 Millionen Muslime. Der Islam in Russland ist grundsätzlich von Toleranz gegenüber anderen Religionen geprägt. Radikalere, aus dem Nahen und Mittleren Osten beeinflusste Gruppen stehen insbesondere im Nordkaukasus unter scharfer Beobachtung der Behörden (AA 21.5.2018). Auch andere Religionsgemeinschaften können in Russland legal bestehen, müssen sich aber registrieren lassen. Seit Ende der Achtziger Jahre hat der Anteil der Gläubigen im Zuge einer "religiösen Renaissance" bedeutend zugenommen. Allerdings bezeichnen sich laut Meinungsumfragen rund 50% der Bevölkerung als ungläubig. Zwar gibt es in Russland einen hohen Grad der Wertschätzung von Kirche und Religiosität, dies bedeutet aber nicht, dass die Menschen ihr Leben nach kirchlichen Vorschriften führen. Offizielle Statistiken zur Zahl der Gläubigen verschiedener Konfessionen gibt es nicht, und die Zahlen in den meisten Quellen unterscheiden sich erheblich. Die Russische Orthodoxe Kirche (ROK) ist heute die mit Abstand größte und einflussreichste Religionsgemeinschaft in Russland. Seit der Unabhängigkeit der Russischen Föderation ist sie zu einer äußerst gewichtigen gesellschaftlichen Einrichtung geworden. Die Verluste an Gläubigen und Einrichtungen, die sie in der Sowjetzeit erlitt, konnte sie zu einem großen Teil wieder ausgleichen. Die ROK hat ein besonderes Verhältnis zum russischen Staat, z.B. ist der Patriarch bei wichtigen staatlichen Anlässen stets anwesend. Die ROK versteht sich als multinationale Kirche, die über ein "kanonisches Territorium" verfügt. Es erstreckt sich über die GUS-Staaten mit der Ausnahme von Armenien, wo es eine eigene orthodoxe Kirche gibt. Über die Zahl der Angehörigen der ROK gibt es nur Schätzungen, die zwischen 50 und 135 Millionen Gläubigen schwanken. Wer heute in Russland seine Zugehörigkeit zur orthodoxen Kirche herausstellt, macht damit deutlich, dass er zur russischen Tradition steht. Das Wiedererwachen des religiösen Lebens in Russland gibt regelmäßig Anlass zu Diskussionen um die Rolle der Russisch-Orthodoxen Kirche in der Gesellschaft und ihr Verhältnis zum Staat. Bei den traditionell religiös orientierten ethnischen Minderheiten Russlands findet man Anhänger des Islam und des Buddhismus, des Schamanismus und Judaismus, des protestantischen und katholischen Glaubens. Der Islam ist die zweitgrößte Glaubensgemeinschaft in Russland. Die Muslime sind in der Regel Baschkiren, Tataren, Tschuwaschen, Tschetschenen und Angehörige anderer Kaukasusvölker. Sie werden durch die Geistliche Verwaltung der Muslime (Muftirat) des Europäischen Teils Russlands und Sibiriens sowie die Geistliche Verwaltung der Muslime (Muftirat) des Nordkaukasus vertreten. Die Zahl der russischen Muslime wird offiziell mit 14,5 Millionen angegeben. Die Vertreter der islamischen Gemeinde sprechen von mehr als 20 Millionen Mitgliedern. Alle anderen Religionen, wie Buddhismus (ca. 600.000 Gläubige) - zu dem sich Burjaten, Kalmyken, Tuwa und andere Bevölkerungsgruppen in den Gebieten Irkutsk und Tschita bekennen - und Judentum (ca. 200.000 Gläubige), haben nur geringe Bedeutung. Von den christlichen Kirchen sind die katholische Kirche, die evangelisch-lutherische Kirche sowie eine Reihe von Freikirchen (vor allem Baptisten) in Russland vertreten. Sie sind im europäischen Russland und in Sibirien präsent (GIZ 7.2018c, vergleiche SWP 4.2013). Bestimmte religiöse Gruppen wie die Zeugen Jehovas, Scientology oder Falun Gong sind aufgrund ihres Glaubens zur Zielscheibe der russischen Behörden geworden. Auch hier stützt man sich vor allem auf das Extremismusgesetz [das sogenannte Yarovaya-Gesetz] (ÖB Moskau 12.2017). Im Zuge dieser Extremismusgesetzgebung wurden unter anderem auch private religiöse Reden kriminalisierten (USCIRF 4.2018) und es wird benutzt, um religiöse Gruppen zu unterdrücken und wegen Extremismus zu bekämpfen (FH 1.2018). Die NGO Sova sieht als Hauptgründe der exzessiven Implementierung des Gesetzes einerseits die schlechte Schulung von Polizeibeamten, andererseits den Missbrauch der Rechtsvorschrift zum Vorgehen gegen oppositionelle bzw. unabhängige Aktivisten (ÖB Moskau 12.2017). Seit Juli 2016 wurden über 100 religiöse Aktivisten mit Bußgeldern belegt, weil sie entweder ohne Genehmigung gepredigt hatten, oder religiöse Literatur ohne Anführen des Namen des Vertreibers verteilten (HRW 18.1.2018). Besonders Muslime, die in Verdacht stehen, extremistisch zu sein, sind von strengen Strafen betroffen (USCIRF 4.2018), aber auch moderate muslimische Organisationen sehen sich stärkeren Kontrollen ausgesetzt. Im Jahr 2015 wurde in der Staatsduma ein Gesetz angenommen, der die Kontrolle des Justizministeriums über die Finanzflüsse religiöser Organisationen erhöhen soll. Gruppen, die aus dem Ausland Gelder oder sonstige Vermögenswerte erhalten, werden in Zukunft den Behörden mehr Informationen vorlegen müssen. Im Zuge der Verschärfung der anti-extremistischen Gesetzgebung im Juni 2016 wurden auch die Auflagen für Missionstätigkeiten außerhalb religiöser Institutionen präzisiert (ÖB Moskau 12.2017). Am 20.4.2017 billigte das Oberste Gericht Russlands einen Antrag des Justizministeriums, in dem die russische Zentrale der Zeugen Jehovas als extremistische Gruppe eingestuft wurde, die die Bürgerrechte sowie die öffentliche Ordnung und Sicherheit bedrohe. Von dem Verbot sind alle 395 Regionalverbände des Landes betroffen. Ihr Besitz wird beschlagnahmt. Die Zeugen Jehovas können somit für die Ausübung ihres Glaubens strafrechtlich verfolgt werden (AA 21.5.2018, vgl. AI 22.2.2018, HRW 18.1.2018).Am 20.4.2017 billigte das Oberste Gericht Russlands einen Antrag des Justizministeriums, in dem die russische Zentrale der Zeugen Jehovas als extremistische Gruppe eingestuft wurde, die die Bürgerrechte sowie die öffentliche Ordnung und Sicherheit bedrohe. Von dem Verbot sind alle 395 Regionalverbände des Landes betroffen. Ihr Besitz wird beschlagnahmt. Die Zeugen Jehovas können somit für die Ausübung ihres Glaubens strafrechtlich verfolgt werden (AA 21.5.2018, vergleiche AI 22.2.2018, HRW 18.1.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (21.5.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425086.html, Zugriff 21.8.2018 -Strichaufzählung FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2017 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1428824.html, Zugriff 21.8.2018 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2018c): Russland, Gesellschaft, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft/#c18140, Zugriff 21.8.2018 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1422501.html, Zugriff 21.8.2018 -Strichaufzählung ÖB Moskau (12.2017): Asylländerbericht Russische Föderation -Strichaufzählung SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2013): Muslime in der Russischen Föderation, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2013A24_hlb.pdf, Zugriff 21.8.2018 -Strichaufzählung USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom(4.2018): 2018 Annual Report., Russia, https://www.ecoi.net/en/file/local/1435641/1226_1529394241_tier1-russia.pdf, Zugriff 21.8.2018 Tschetschenien Die Bevölkerung gehört der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an, wobei traditionell eine mystische Form des Islam, der Sufismus, vorherrschend ist (BAMF 10.2013). Beim Sufismus handelt es sich um eine weit verbreitete und zudem äußerst facettenreiche Glaubenspraxis innerhalb des Islams. Heutzutage sind Sufis sowohl innerhalb des Schiitentums als auch unter Sunniten verbreitet (ÖIF 2013). In Tschetschenien setzt Ramzan Kadyrow seine eigenen Ansichten bezüglich des Islams durch. Frauen müssen sich islamisch kleiden und können in polygame Ehen gezwungen werden. Anhänger eines "nicht traditionellen" Islams, oder Personen mit Verbindungen zu Aufständischen können Opfer von Verschwindenlassen durch die Sicherheitskräfte werden (USCIRF 4.2018). Kadyrow nutzt den traditionellen Sufismus politisch und als Instrument seines Antiterrorkampfes, um mit dem "guten" sufistischen Islam dem von weiten Teilen der heute in der Republik aktiven Kämpfern propagierten "schlechten" fundamentalistischen Islam, dem oft auch Wahhabismus genannten Salafismus, entgegenzuwirken. Diese Strategie hatte bereits sein Vater unter Maschadow - relativ erfolglos - anzuwenden versucht. Diese politische Instrumentalisierung der Religion führt aus mehreren Gründen zu he

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