RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum10.04.2020 GeschäftszahlW124 2216270-1 SpruchW124 2216270-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. FELSEISEN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX alias XXXX , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. FELSEISEN als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 alias römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis VI. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 3, 8, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG sowie §§ 46, 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9 FPG sowie § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraphen 3, 8, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraphen 46, 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, FPG sowie Paragraph 55, FPG als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dieser in Erledigung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 15b Abs. 1 AsylG 2005 ersatzlos behoben.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dieser in Erledigung der Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 15 b, Absatz eins, AsylG 2005 ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), indischer Staatsangehöriger, reiste rechtmäßig mit einem von der XXXX Republik (Griechenland) ausgestellten Visum in das Bundesgebiet ein und stellte am XXXX vor Organen der Landespolizeidirektion Niederösterreich einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), indischer Staatsangehöriger, reiste rechtmäßig mit einem von der römisch 40 Republik (Griechenland) ausgestellten Visum in das Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 vor Organen der Landespolizeidirektion Niederösterreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Eine am selben Tag durchgeführte Abfrage im Visa-Informationssystem (VIS) ergab, dass der BF über ein von der Botschaft der der XXXX Republik in XXXX ausgestelltes Visum C, gültig von XXXX bis XXXX , verfügte.Eine am selben Tag durchgeführte Abfrage im Visa-Informationssystem (VIS) ergab, dass der BF über ein von der Botschaft der der römisch 40 Republik in römisch 40 ausgestelltes Visum C, gültig von römisch 40 bis römisch 40 , verfügte.
- In der niederschriftlichen Erstbefragung am XXXX gab der BF an, er heiße XXXX , sei am XXXX geboren, stamme aus Delhi, Indien, sei ledig und kinderlos, Angehöriger der Volksgruppe der Khatri und bekenne sich zum Hinduismus. Er habe acht Jahre lang die Grundschule besucht und verfüge über keine Berufsausbildung. Der BF spreche Hindi (Muttersprache) sowie Punjabi; betreffend den zuletzt ausgeübten Beruf gab er an, Autohändler gewesen zu sein.
- In der niederschriftlichen Erstbefragung am römisch 40 gab der BF an, er heiße römisch 40 , sei am römisch 40 geboren, stamme aus Delhi, Indien, sei ledig und kinderlos, Angehöriger der Volksgruppe der Khatri und bekenne sich zum Hinduismus. Er habe acht Jahre lang die Grundschule besucht und verfüge über keine Berufsausbildung. Der BF spreche Hindi (Muttersprache) sowie Punjabi; betreffend den zuletzt ausgeübten Beruf gab er an, Autohändler gewesen zu sein. Er habe von der Botschaft der XXXX Republik in XXXX ein Visum, gültig von XXXX bis XXXX , erhalten.Er habe von der Botschaft der römisch 40 Republik in römisch 40 ein Visum, gültig von römisch 40 bis römisch 40 , erhalten. Zu seinem Fluchtgrund gab er an, "Mein Bruder hat eine Affäre mit einem Mädchen. Meine Mutter war gegen ihre Hochzeit, weil die Familie des Mädchens mafiös war. Aus diesem Grund haben sie meinen Bruder wegen Vergewaltigung angezeigt und mich haben sie auch zwei, drei Mal angegriffen. Die Affäre begann
- 2006 haben sie dann geheiratet. Sie haben ihm gedroht, dass sie ihn anzeigen werden, wenn er die Tochter nicht heiratet. Das war vor
- Diese Familie wollte, dass mein Bruder seinen Anteil von unserer Mutter will. Dann haben sie gestritten und auch ich wurde von meinem Bruder geschlagen. Die ersten zwei Jahre hat er keinen Kontakt gehabt mit uns und dann ist er gekommen, um seinen Anteil zu beanspruchen. Das war 2003 und seit 2008 laufen diese Streitereien. Die Polizei kam auch immer wieder zu uns nach Hause wegen dieser Familienstreitigkeiten. Ich konnte auch nicht in die Schule gehen, da ich oft auf der Polizeistation festgehalten wurde. Die Schwiegermutter meines Bruders hat immer wieder Anzeige gegen mich gemacht. Ich wurde immer wieder von den Schwiegereltern meines Bruders angezeigt. Sie haben im Jahr 2016 jemanden erschossen und ich wurde dafür beschuldigt. Für die Befragung wurde ich festgenommen und meine Mutter musste die Polizei mit 200.000 Rupien bestechen. Deswegen habe ich Indien verlassen. Ich habe nun wirklich all meine Fluchtgründe dargelegt und es gibt absolut keine Gründe mehr, warum ich meine Heimat verlassen habe und hierher, nach Österreich, gekommen bin." Im Falle einer Rückkehr hätte er Angst um sein Leben.
- Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom XXXX wurde dem BF die Verpflichtung zur Wahrnehmung eines Rückkehrberatungsgespräches auferlegt.
- Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom römisch 40 wurde dem BF die Verpflichtung zur Wahrnehmung eines Rückkehrberatungsgespräches auferlegt. Zudem wurde ihm vom BFA das Länderinformationsblatt zu Indien übermittelt. Ihm wurde mitgeteilt, dass er hierzu spätestens bis zur Einvernahme oder im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am XXXX Stellung nehmen könne.Zudem wurde ihm vom BFA das Länderinformationsblatt zu Indien übermittelt. Ihm wurde mitgeteilt, dass er hierzu spätestens bis zur Einvernahme oder im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am römisch 40 Stellung nehmen könne.
- Am XXXX wurde dem BF mittels Verfahrensanordnung gemäß § 15b Abs. 1 AsylG 2005 aufgetragen, von diesem Zeitpunkt an in einem näher bezeichneten Quartier Unterkunft zu nehmen.
- Am römisch 40 wurde dem BF mittels Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 15 b, Absatz eins, AsylG 2005 aufgetragen, von diesem Zeitpunkt an in einem näher bezeichneten Quartier Unterkunft zu nehmen.
- In der am XXXX durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA gab der BF zusammengefasst Folgendes an:
- In der am römisch 40 durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA gab der BF zusammengefasst Folgendes an: Sein Geburtsdatum, welches er im Rahmen der polizeilichen Erstbefragung richtig angegeben habe, aber offenbar falsch aufgenommen worden sei, ist sei der XXXX . Er habe nicht gesehen, welches Datum das einvernehmende Organ niedergeschrieben habe.Sein Geburtsdatum, welches er im Rahmen der polizeilichen Erstbefragung richtig angegeben habe, aber offenbar falsch aufgenommen worden sei, ist sei der römisch 40 . Er habe nicht gesehen, welches Datum das einvernehmende Organ niedergeschrieben habe. Er sei in XXXX geboren und aufgewachsen, habe sich dort immer an derselben Adresse aufgehalten und sei von dieser aus auch zum Flughafen gefahren. Er habe 8 Jahre lang die Schule besucht und beherrsche Hindi in Wort und zum Teil auch in Schrift, Punjabi könne er sprechen und lesen, jedoch nicht schreiben. Zu seiner Berufsausbildung und finanziellen Situation befragt gab er an, er habe anfangs in einem Computergeschäft als Computertechniker gearbeitet, dann habe er seinen Job gewechselt und in einer Autofirma als Autoverkäufer gearbeitet; über einen Abschluss verfüge er nicht. Er habe selbst ein wenig Geld verdient und seine Mutter, welche ihn unterstützt habe, sei Staatsangestellte. Sein Vater, zu Lebzeiten Bankangestellter, sei verstorben, als er 17 Jahre gewesen sei; seine Mutter sei auch Bankangestellte gewesen, bevor sie XXXX in Pension gegangen sei. Sie lebe zurzeit in Indien in einem Altenheim, den Heimplatz finanziere sie selbst, da sie eine Rente erhalte; der BF habe sie zum letzten Mal am XXXX , also vor seiner Ausreise, gesehen. Ihr sei es gut gegangen, sie habe erhöhten Blutdruck und benötige Medikamente. Wegen seiner Ausreise sei sie sehr traurig gewesen. Nachgefragt gab der BF an, keinen Kontakt zu seiner Mutter zu haben; er habe zwar ihre Telefonnummer, das Telefon sei jedoch ausgeschaltet.Er sei in römisch 40 geboren und aufgewachsen, habe sich dort immer an derselben Adresse aufgehalten und sei von dieser aus auch zum Flughafen gefahren. Er habe 8 Jahre lang die Schule besucht und beherrsche Hindi in Wort und zum Teil auch in Schrift, Punjabi könne er sprechen und lesen, jedoch nicht schreiben. Zu seiner Berufsausbildung und finanziellen Situation befragt gab er an, er habe anfangs in einem Computergeschäft als Computertechniker gearbeitet, dann habe er seinen Job gewechselt und in einer Autofirma als Autoverkäufer gearbeitet; über einen Abschluss verfüge er nicht. Er habe selbst ein wenig Geld verdient und seine Mutter, welche ihn unterstützt habe, sei Staatsangestellte. Sein Vater, zu Lebzeiten Bankangestellter, sei verstorben, als er 17 Jahre gewesen sei; seine Mutter sei auch Bankangestellte gewesen, bevor sie römisch 40 in Pension gegangen sei. Sie lebe zurzeit in Indien in einem Altenheim, den Heimplatz finanziere sie selbst, da sie eine Rente erhalte; der BF habe sie zum letzten Mal am römisch 40 , also vor seiner Ausreise, gesehen. Ihr sei es gut gegangen, sie habe erhöhten Blutdruck und benötige Medikamente. Wegen seiner Ausreise sei sie sehr traurig gewesen. Nachgefragt gab der BF an, keinen Kontakt zu seiner Mutter zu haben; er habe zwar ihre Telefonnummer, das Telefon sei jedoch ausgeschaltet. Nachgefragt gab der BF an, seine Mutter habe an der von ihm genannten Wohnadresse ein Haus gehabt; er wisse jedoch nicht, ob dieses bereits verkauft worden sei oder nicht; ansonsten verfüge sie über keine Grundstücke bzw. anderes Vermögen. Der BF habe auch einen Bruder, welchen er in den letzten sechs Monaten (vor der gegenständlichen niederschriftlichen Einvernahme) nicht gesehen habe; er kenne auch seinen Aufenthaltsort nicht. In Österreich habe er keine Verwandten, er wohne hier alleine in einer Flüchtlingsunterkunft. In seinem Herkunftsstaat sei er weder strafrechtlich verurteilt noch verhaftet worden, allerdings habe er Probleme mit der Polizei gehabt; nachgefragt gab er an, in der Familie Streitigkeiten gehabt zu haben - die Polizei habe keine Beschwerde gegen diese Streitigkeiten einbringen wollen. Zu seinem Fluchtgrund gab er an, 2003 habe sein Bruder eine Affäre mit einem Mädchen gehabt. Die zukünftige Schwiegermutter seines Bruders habe angefangen, die Familie des BF zu besuchen. Nach zwei Jahren habe seine Mutter erfahren, dass diese Frau eine schlechte Frau sei. Sein Bruder sollte das Mädchen nicht heiraten. Deshalb hätten die Streitereien angefangen. 2006 habe die Schwiegermutter eine polizeiliche Anzeige gegen den BF und seinen Bruder erstattet. Sie habe ihnen mit einer Vergewaltigungsanzeige gedroht, sollte sein Bruder ihre Tochter nicht heiraten. Schließlich habe sein Bruder das Mädchen geheiratet und den Kontakt zu seiner Familie abgebrochen; nach etwa sechs Monaten habe er den Kontakt zu seiner Mutter wieder aufgenommen und habe begonnen, seine Familie zu Hause zu besuchen. Der Bruder habe unbedingt seinen Erbteil haben wollen, deswegen hätten die Streitereien angefangen. Die Schwiegermutter des Bruders habe sehr gute Beziehungen mit der Polizei gehabt. Als der BF und seine Mutter eine Anzeige hätten erstatten wollen, habe der Polizist dies verweigert. Die Schwiegermutter des Bruders habe viele falsche Anzeigen gegen den BF und seine Familie erstattet. 2016 habe es einen Streit zwischen verschiedenen Leuten gegeben, an welchem der BF nicht beteiligt gewesen sei. Im Zuge dieses Streites seien mehrere Personen durch Pistolenschüsse verletzt worden; die Schwiegermutter habe seinen Namen erwähnt, woraufhin er von der Polizei mitgenommen und gefoltert worden sei. Der BF habe dann die richtigen Namen der Streitenden bekanntgegeben. Er habe Angst bekommen und sei im XXXX 2017 nach XXXX gegangen, wo er sich zwei oder vier Monate lang aufgehalten habe; von dort sei er nach XXXX gegangen, wo er sich eineinhalb Monate lang aufgehalten habe. Irgendwie sei sein Wohnsitz dann von der Schwiegermutter seines Bruders ausgeforscht worden. So sei er nach XXXX zurückgekehrt. Die Schwiegermutter habe eine Mafia; in XXXX hätten ihn die Leute geschlagen und bedroht; sollte die Mutter ihr Haus nicht besagter Mafia übergeben, würde die Mafia sie und den BF umbringen.Die Schwiegermutter des Bruders habe viele falsche Anzeigen gegen den BF und seine Familie erstattet. 2016 habe es einen Streit zwischen verschiedenen Leuten gegeben, an welchem der BF nicht beteiligt gewesen sei. Im Zuge dieses Streites seien mehrere Personen durch Pistolenschüsse verletzt worden; die Schwiegermutter habe seinen Namen erwähnt, woraufhin er von der Polizei mitgenommen und gefoltert worden sei. Der BF habe dann die richtigen Namen der Streitenden bekanntgegeben. Er habe Angst bekommen und sei im römisch 40 2017 nach römisch 40 gegangen, wo er sich zwei oder vier Monate lang aufgehalten habe; von dort sei er nach römisch 40 gegangen, wo er sich eineinhalb Monate lang aufgehalten habe. Irgendwie sei sein Wohnsitz dann von der Schwiegermutter seines Bruders ausgeforscht worden. So sei er nach römisch 40 zurückgekehrt. Die Schwiegermutter habe eine Mafia; in römisch 40 hätten ihn die Leute geschlagen und bedroht; sollte die Mutter ihr Haus nicht besagter Mafia übergeben, würde die Mafia sie und den BF umbringen. Im XXXX 2017 hätten die Mafia-Leute mit dem BF und seinem Bruder einen Streit gehabt; sein Bruder habe eine Kopfverletzung erlitten und sei ins Krankenhaus eingeliefert. Er sei eine Woche lang im Krankenhaus gelegen und habe nachher nicht mehr gehen können. Der BF selbst habe im Zuge dieses Streites auch eine Verletzung erlitten und zeigte hierzu auf seine linke Gesichtshälfte, Höhe linkes Auge; auch der Finger sei ihm gebrochen worden. Er habe Angst um sein Leben gehabt und sich deshalb dazu entschlossen, Indien zu verlassen. Seine Mutter habe seine Ausreise finanziert; er habe hierfür eineinhalb Millionen Rupien an den Schlepper gezahlt.Im römisch 40 2017 hätten die Mafia-Leute mit dem BF und seinem Bruder einen Streit gehabt; sein Bruder habe eine Kopfverletzung erlitten und sei ins Krankenhaus eingeliefert. Er sei eine Woche lang im Krankenhaus gelegen und habe nachher nicht mehr gehen können. Der BF selbst habe im Zuge dieses Streites auch eine Verletzung erlitten und zeigte hierzu auf seine linke Gesichtshälfte, Höhe linkes Auge; auch der Finger sei ihm gebrochen worden. Er habe Angst um sein Leben gehabt und sich deshalb dazu entschlossen, Indien zu verlassen. Seine Mutter habe seine Ausreise finanziert; er habe hierfür eineinhalb Millionen Rupien an den Schlepper gezahlt. Nachgefragt gab er an, dies seien alle seine Fluchtgründe gewesen. Nachgefragt gab er an, vor etwa zwei Jahren den Entschluss zur Ausreise gefasst zu haben, nämlich im XXXX oder XXXX 2016, weil die Probleme zu groß geworden seien. In diesem Jahr hätten die Mafia-Leute für ihn ein Visum für XXXX organisiert, weil sie gewollt hätten, dass er ein paar Mädchen als Prostituierte mitnehme. Am XXXX nachts sei er am Flughafen gewesen und in der Früh sei der Abflug gewesen.Nachgefragt gab er an, vor etwa zwei Jahren den Entschluss zur Ausreise gefasst zu haben, nämlich im römisch 40 oder römisch 40 2016, weil die Probleme zu groß geworden seien. In diesem Jahr hätten die Mafia-Leute für ihn ein Visum für römisch 40 organisiert, weil sie gewollt hätten, dass er ein paar Mädchen als Prostituierte mitnehme. Am römisch 40 nachts sei er am Flughafen gewesen und in der Früh sei der Abflug gewesen. Nachgefragt, wann genau und wohin er von der Polizei "mitgenommen" worden sei, gab er an, das genaue Datum nicht zu wissen. Es sei die Polizeistation XXXX in XXXX gewesen. Dies sei XXXX passiert, an den Monat könne er sich nicht erinnern. Auch an das genaue Datum des Streites mit den Pistolenschüssen könne er sich nicht erinnern. Nachgefragt gab er an, er sei, nachdem er von der Polizei abgeholt worden sei, den ganzen Tag lang von dieser gefoltert und abends wieder freigelassen worden und anschließend nach Hause gegangen. Dies habe sich drei, vier Mal wiederholt. Er sei also drei bis vier Tage lang täglich von der Polizei abgeholt, von dieser gefoltert und am Abend wieder freigelassen worden.Nachgefragt, wann genau und wohin er von der Polizei "mitgenommen" worden sei, gab er an, das genaue Datum nicht zu wissen. Es sei die Polizeistation römisch 40 in römisch 40 gewesen. Dies sei römisch 40 passiert, an den Monat könne er sich nicht erinnern. Auch an das genaue Datum des Streites mit den Pistolenschüssen könne er sich nicht erinnern. Nachgefragt gab er an, er sei, nachdem er von der Polizei abgeholt worden sei, den ganzen Tag lang von dieser gefoltert und abends wieder freigelassen worden und anschließend nach Hause gegangen. Dies habe sich drei, vier Mal wiederholt. Er sei also drei bis vier Tage lang täglich von der Polizei abgeholt, von dieser gefoltert und am Abend wieder freigelassen worden. Zu seinem Aufenthalt in XXXX und XXXX und der Rückkehr nach Delhi sowie weiteren Einzelheiten seines Fluchtvorbringens gab er über zahlreiche Nachfragen Folgendes an:Zu seinem Aufenthalt in römisch 40 und römisch 40 und der Rückkehr nach Delhi sowie weiteren Einzelheiten seines Fluchtvorbringens gab er über zahlreiche Nachfragen Folgendes an: Im XXXX 2016 sei er nach XXXX gegangen, wo ihn das Tempel-Verwaltungskommitee allerdings nicht die ganze Zeit in einem Tempel habe wohnen lassen, weswegen er weiter nach XXXX gereist sei, wo er sich ebenfalls in einem Tempel aufgehalten habe. In XXXX wiederum hätten ihn die Mafia-Leute abgeholt, welche ihn wieder nach XXXX gebracht hätten. Er sei, nachgefragt, nicht selbstständig nach XXXX zurückgereist, sondern die Leute hätten ihn abgeholt. Diese Leute von der Mafia hätten gewollt, dass er mit ihnen zusammenarbeite und Mädchen nach XXXX bringe. Würde er das nicht tun, so müsse das Haus seiner Mutter der Frau seines Bruders verschrieben werden. Die Frau seines Bruders sei Sikh und heiße XXXX , ihr Kosename laute " XXXX "; sie habe ebenfalls in XXXX in der Nähe des BF gewohnt. Die Mutter XXXX gegen die Eheschließung seines Bruders, weil das Mädchen eine Prostituierte sei und deren Mutter (die Schwiegermutter) eine Zuhälterin. Die Hochzeit habe am XXXX stattgefunden. Der BF wisse nicht, wer aller bei der Hochzeit anwesend gewesen sei, von seiner Familie sei jedenfalls niemand dort gewesen, auch er nicht.Im römisch 40 2016 sei er nach römisch 40 gegangen, wo ihn das Tempel-Verwaltungskommitee allerdings nicht die ganze Zeit in einem Tempel habe wohnen lassen, weswegen er weiter nach römisch 40 gereist sei, wo er sich ebenfalls in einem Tempel aufgehalten habe. In römisch 40 wiederum hätten ihn die Mafia-Leute abgeholt, welche ihn wieder nach römisch 40 gebracht hätten. Er sei, nachgefragt, nicht selbstständig nach römisch 40 zurückgereist, sondern die Leute hätten ihn abgeholt. Diese Leute von der Mafia hätten gewollt, dass er mit ihnen zusammenarbeite und Mädchen nach römisch 40 bringe. Würde er das nicht tun, so müsse das Haus seiner Mutter der Frau seines Bruders verschrieben werden. Die Frau seines Bruders sei Sikh und heiße römisch 40 , ihr Kosename laute " römisch 40 "; sie habe ebenfalls in römisch 40 in der Nähe des BF gewohnt. Die Mutter römisch 40 gegen die Eheschließung seines Bruders, weil das Mädchen eine Prostituierte sei und deren Mutter (die Schwiegermutter) eine Zuhälterin. Die Hochzeit habe am römisch 40 stattgefunden. Der BF wisse nicht, wer aller bei der Hochzeit anwesend gewesen sei, von seiner Familie sei jedenfalls niemand dort gewesen, auch er nicht. Vor diesen Ereignissen habe er nie Probleme mit der Polizei gehabt. Zwischen dem Beginn der Affäre seines Bruders mit dem Mädchen 2003 und der Hochzeit 2006 sei nichts geschehen. Zwar hätten der BF und seine Familie versucht, eine Beschwerde bei der Polizei einzubringen. Diese jedoch habe die Beschwerde nicht entgegengenommen, da die Schwiegermutter einen guten Kontakt zur Polizei habe. Seit zwei oder drei Jahren lebe sein Bruder nicht mehr mit seiner Frau zusammen, sei aber noch mit ihr verheiratet. Sein Bruder habe immer wieder versucht, die Ehe zu beenden und sein Leben in Ordnung zu bringen, die Schwiegermutter jedoch habe das nicht gewollt. Bis dato habe er die Scheidung nicht eingereicht. Bezüglich des Erbschaftsstreites gebe es kein Gerichtsverfahren. Auch habe die Mutter dem Bruder bis dato das behauptete Erbe nicht ausbezahlt. Der BF wisse nicht, was bis zum Zeitpunkt der gegenständlichen Einvernahme geschehen sei. Sollte die Mutter das Erbe an den Bruder ausgezahlt haben, hätte niemand in der Familie etwas zu befürchten und es gebe keinen Streit. Der BF selbst habe zwar anfänglich mit seinem Bruder gestritten, jetzt habe sein Bruder allerdings alles verstanden und es gebe keinen Streit. Er sei nie von seinem Bruder geschlagen worden, es sei nur zu verbalen Auseinandersetzungen gekommen. Auf die Frage, was die Probleme des Bruders mit dem BF zu tun hätten, antwortete der BF, sein Bruder habe Probleme mit seiner Schwiegermutter und seiner Frau und wohne nicht mit ihr zusammen. Dem BF wurde dargelegt, dass das BFA beabsichtige, seinen Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Dazu nahm der BF wie folgt Stellung: "Mein Leben ist in Gefahr, falls ich zurückkehre. Sie wollten mich umbringen." Sollte sein Antrag negativ beschieden werden, sei eine freiwillige Rückkehr besser, als mit der österreichischen Polizei ein Problem zu bekommen. Außer den vom BF genannten Problemen und Befürchtungen bestünden keine diesen betreffende Schwierigkeiten in seinem Herkunftsstaat. Zu den ihm zur Kenntnis gebrachten Länderberichten gab er an, diese würden ihn nicht interessieren. Er gab zu diesen auch im weiteren Verlauf des Verfahrens keine Stellungnahme ab. Wegen seiner Religionszugehörigkeit, Rasse, Kastenzugehörigkeit bzw. der Zugehörigkeit zu einer Minderheit sei er, nachgefragt, nie verfolgt worden. Nachgefragt gab der BF an, die besagten Streitereien hätten kurz nach der Hochzeit, somit 2006, begonnen. Dem BF wurde vom Organ des BFA vorgehalten, in der Erstbefragung habe er hierzu das Jahr 2008 angegeben; daraufhin gab der BF an, 2006 hätten sein Bruder und seine Frau geheiratet und danach hätten die Streitereien begonnen. Auch wurde ihm vorgehalten, dass er in der Erstbefragung angegeben habe, er sei zwischen 2003 und 2006 zwei, drei Mal tätlich angegriffen worden, wovon er in der gegenständlichen Einvernahme nichts erzählt habe. Hierzu gab der BF an, der Bruder habe angefangen, ihn zu besuchen; seine Mutter sei nicht damit einverstanden gewesen, dass der Bruder mit seiner Frau und seiner Mutter sowie dem BF zusammenwohne. Über Vorhalt, er habe in der Erstbefragung angegeben, sein Bruder habe ihn geschlagen, und nun sage er, er sei von seinem Bruder nicht geschlagen worden, gab der BF an, sein Bruder habe ihn vor der Hochzeit geschlagen, nachher nicht. Das Organ des BFA hielt dem BF ferner vor, er habe in der Erstbefragung angegeben, 2016 sei im Zuge eines Streites jemand erschossen worden, wofür man ihm die Schuld gegeben habe, in der gegenständlichen Einvernahme jedoch habe der BF lediglich angegeben, es sei bei einem Streit geschossen worden. Hierzu gab er lediglich an, er sie nicht dabei gewesen. Des Weiteren sei für die Behörde der Teil der Fluchtgeschichte betreffend die drei, vier Tage, an denen der BF von der Polizei abgeholt und wieder entlassen worden sei und die ganze Zeit über an derselben Adresse gewohnt habe, nicht glaubhaft. Darauf erwiderte der BF: "Was soll ich darüber erzählen?" Abschließend gab der BF an, alle verfahrensrelevanten Angaben gemacht und alles gesagt zu haben.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde gemäß § 55 FPG mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). Ferner wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 15b Abs. 1 AsylG 2005 aufgetragen wurde, vom XXXX an in einem näher bezeichneten Quartier Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt VII.).
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, FPG mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Ferner wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 15 b, Absatz eins, AsylG 2005 aufgetragen wurde, vom römisch 40 an in einem näher bezeichneten Quartier Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt römisch sieben.). Das Bundesamt stellte zu seiner Person im Wesentlichen fest, dass der BF Staatsangehöriger von Indien, Angehöriger der Volksgruppe der Khatri sowie Hindu sei. Er sei jung, gesund, arbeitsfähig und habe in Indien als Computertechniker sowie als Autoverkäufer gearbeitet. Im Falle des BF bestehe keine asylrelevante Verfolgung; sein Vorbringen hinsichtlich Verfolgung und Bedrohung aufgrund privater Dritter sei weder glaubhaft noch asylrelevant. Im Falle einer Rückkehr nach Indien sei auch keine Bedrohungssituation gegeben; in Indien sei aufgrund seiner Arbeitsfähigkeit und seiner verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte sein Lebensunterhalt gewährleistet. Ferner gebe es in Indien kein zentrales Meldewesen. In Österreich habe der BF weder familiäre noch sonstige soziale Anknüpfungspunkte; er sei weder Mitglied in Vereinen bzw. Organisationen noch habe er sonstige maßgebliche private Interessen an einem Verbleib in Österreich vorgebracht. In Indien hingegen verfüge er über familiäre Anknüpfungspunkte. Beweiswürdigend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der BF habe kein glaubwürdiges Vorbringen erstattet. So sei es zwar für die Behörde durchaus glaubhaft, dass er sein Heimatland aufgrund familiärer Probleme und in weiterer Folge aufgrund eines Erbschaftsstreites verlassen habe, nicht glaubhaft sei jedoch die Behauptung, er habe sein Heimatland aufgrund der von der Schwiegerfamilie seines Bruders getätigten Drohungen verlassen. Der BF habe sich im Laufe des Verfahrens mehrmals widersprochen: In der Erstbefragung am XXXX habe er angegeben, die familiären Streitigkeiten hätten im Jahr 2008 begonnen, die Affäre des Bruders habe von 2003 bis 2006 gedauert und im Jahr 2006 hätte er das Mädchen geheiratet; erst nach zwei Jahren habe er zu seinem Bruder wieder Kontakt gehabt. In der am XXXX durchgeführten Einvernahme jedoch habe der BF angegeben, die Streitigkeiten hätten bereits 2006, kurz nach der Hochzeit, begonnen. Während besagter Affäre habe die Schwiegermutter den Bruder wegen Vergewaltigung angezeigt. Widersprüchlich hierzu gab er in der Einvernahme an, die Schwiegermutter habe seinem Bruder damit gedroht, diesen wegen Vergewaltigung anzuzeigen, sollte es zu keiner Hochzeit kommen. Außerdem habe der BF in der Erstbefragung behauptet, während besagter Affäre zwei, drei Mal tätlich angegriffen worden zu sein; in der Einvernahme gab er an, in dieser Zeit sei nichts gewesen. Auch die in der Erstbefragung behaupteten Schläge des Bruders seien in der Einvernahme unerwähnt geblieben.In der Erstbefragung am römisch 40 habe er angegeben, die familiären Streitigkeiten hätten im Jahr 2008 begonnen, die Affäre des Bruders habe von 2003 bis 2006 gedauert und im Jahr 2006 hätte er das Mädchen geheiratet; erst nach zwei Jahren habe er zu seinem Bruder wieder Kontakt gehabt. In der am römisch 40 durchgeführten Einvernahme jedoch habe der BF angegeben, die Streitigkeiten hätten bereits 2006, kurz nach der Hochzeit, begonnen. Während besagter Affäre habe die Schwiegermutter den Bruder wegen Vergewaltigung angezeigt. Widersprüchlich hierzu gab er in der Einvernahme an, die Schwiegermutter habe seinem Bruder damit gedroht, diesen wegen Vergewaltigung anzuzeigen, sollte es zu keiner Hochzeit kommen. Außerdem habe der BF in der Erstbefragung behauptet, während besagter Affäre zwei, drei Mal tätlich angegriffen worden zu sein; in der Einvernahme gab er an, in dieser Zeit sei nichts gewesen. Auch die in der Erstbefragung behaupteten Schläge des Bruders seien in der Einvernahme unerwähnt geblieben. Ferner sei nicht glaubhaft, dass der BF bereits im Sommer 2016 den Entschluss zur Ausreise gefasst habe, sein Heimatland aber letzten Endes aber erst am XXXX verlassen habe, als die Probleme zu groß geworden seien.Ferner sei nicht glaubhaft, dass der BF bereits im Sommer 2016 den Entschluss zur Ausreise gefasst habe, sein Heimatland aber letzten Endes aber erst am römisch 40 verlassen habe, als die Probleme zu groß geworden seien. Nach der angeblichen Folter sei er im Jahr 2017 nach XXXX geflohen und nach zwei oder vier Monaten weiter nach XXXX geflohen. Irgendwie habe ihn die Schwiegermutter des Bruders jedoch ausgeforscht, woraufhin er nach XXXX zurückgekehrt sei; dieses Vorbringen habe der BF gesteigert, indem er in der Einvernahme behauptet habe, die Mafia habe ihn nach XXXX zurückgebracht. Ebenso implausibel und unglaubhaft erscheinen seine Behauptungen, mehrmals Anzeigen bekommen zu haben, von der Mafia aber ein Visum für die Vereinigten Arabischen Emirate bekommen zu haben, um Prostituierte aus dem Land zu schmuggeln.Nach der angeblichen Folter sei er im Jahr 2017 nach römisch 40 geflohen und nach zwei oder vier Monaten weiter nach römisch 40 geflohen. Irgendwie habe ihn die Schwiegermutter des Bruders jedoch ausgeforscht, woraufhin er nach römisch 40 zurückgekehrt sei; dieses Vorbringen habe der BF gesteigert, indem er in der Einvernahme behauptet habe, die Mafia habe ihn nach römisch 40 zurückgebracht. Ebenso implausibel und unglaubhaft erscheinen seine Behauptungen, mehrmals Anzeigen bekommen zu haben, von der Mafia aber ein Visum für die Vereinigten Arabischen Emirate bekommen zu haben, um Prostituierte aus dem Land zu schmuggeln. In seinen Ausführungen in der Erstbefragung habe sich der BF auf das Abstellen bloß spekulativer Behauptungen beschränkt, keinerlei konkret nachvollziehbare Details rund um etwaige Fluchtgründe genannt und bloß in allgemein gehaltener Form berichtet, es habe Anzeigen gegen ihn gegeben, 2016 sei er aufgrund eines Schusswechsels, für welchen er beschuldigt worden sei, von der Polizei mitgenommen und befragt worden. In der Erstbefragung habe der BF mit keinem Wort eine Misshandlung bzw. Folterung durch die Polizei erwähnt, in der Einvernahme hingegen gab er an, die Polizei habe ihn drei oder vier Tage lang täglich in der Früh abgeholt, ihn gefoltert und schließlich abends wieder freigelassen, was eine Steigerung seines Vorbringens darstelle. Zudem erscheine der Behörde im hypothetischen Fall des Zutreffens dieser Behauptungen nicht nachvollziehbar, dass der BF nach der ersten Mitnahme durch die Polizei weiterhin an derselben Adresse gewohnt habe. Auf die Frage hin, warum sich der BF nicht an die Behörden bzw. die Polizei gewandt habe, habe er entgegnet, die Schwiegermutter des Bruders habe einen sehr guten Kontakt zur Polizei und hätte daher niemals Anzeigen von ihm bzw. seinen Familienangehörigen entgegengenommen. Die sich in diesem Zusammenhang aufdrängende Frage ist, warum gerade die Schwiegermutter, eine Zuhälterin, deren Tochter eine Prostituierte sei, besonders großen Einfluss auf die Polizei habe. Auch sei zu erwähnen, dass der Bruder des BF seinen Angaben nach seit zwei, drei Jahren nicht mehr mit seiner Frau zusammenlebe, ohne dass eine Scheidung eingereicht worden sei. In Bezug auf den Erbschaftsstreit gebe es noch kein gerichtliches Verfahren; der BF wisse nicht, ob sein Bruder das von ihm beanspruchte Erbe bereits ausbezahlt bekommen habe oder nicht. Der BF gab in der Einvernahme an, im Falle einer Auszahlung hätten weder er noch seine Angehörigen etwas zu befürchten. Ebenso gab er an, im Falle einer negativen Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz lieber freiwillig nach Indien zurückzukehren, als in Österreich mit der Polizei in Konflikt zu geraten. Wenn man den Ablauf der Einvernahme und die Niederschrift betrachte, so erkenne man, dass es sich beim Fluchtvorbringen des BF um eine emotions-, inhalts- und zusammenhanglose Schilderung allgemeiner Lebensumstände in Indien handle. Darüber hinaus war die überaus vage Art und Weise der Schilderung des Fluchtgrundes völlig ungeeignet dafür, es für glaubhaft befinden zu können. Der BF habe weder von sich aus Details vorgebracht noch seien aus seinen Ausführungen Schilderungen hervorgegangen, die von einer auf wahren Begebenheiten beruhenden Erzählung sprechen ließen. Während der Befragung sei er geistig völlig orientiert gewesen, doch sei offensichtlich gewesen, dass die konkrete Befragung und dadurch auch seine notwendigerweise konkreteren Antworten seine Rahmengeschichte immer unschlüssiger hätten werden lassen. Insgesamt betrachtet seien weder seine Fluchtgründe glaubhaft noch er selbst in persönlicher Hinsicht glaubwürdig. Aus seinem gesamten Vorbringen ergebe sich nicht der geringste Anhaltspunkt auf das Vorliegen einer Gefährdung seiner Person durch den indischen Staat bzw. einer Gefährdung, vor der ihn zu schützen der indische Staat nicht fähig oder willens wäre. Rechtlich wurde zu Spruchpunkt I. ausgeführt, dass er keine asylrelevanten Verfolgungsgründe glaubhaft habe dartun können. Aus dem Ermittlungsverfahren hätten sich auch keine sonstigen Anhaltspunkte für eine Verfolgung aus Konventionsgründen ergeben. Zu Spruchpunkt II. wurde festgehalten, dass sich - wie aus der Beweiswürdigung ersichtlich - keine begründeten Anhaltspunkte dafür ergeben hätten, dass der BF durch eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Indien in seinen nach Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder dem Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK gewährleisteten Rechten verletzt werde. Die Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 würden nicht vorliegen (Spruchpunkt III). Zum Privat- und Familienleben des BF (Spruchpunkt IV.) wurde zusammengefasst ausgeführt, dass entscheidungserhebliche integrative Anknüpfungspunkte im österreichischen Bundesgebiet, welche zu einem Überwiegen seiner privaten Interessen an einem Verbleib im österreichischen Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen an seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat geführt hätten, nicht hätten erkannt werden können. Anhaltspunkte, dass eine Abschiebung gemäß § 50 FPG unzulässig sei, hätten sich nicht ergeben (Spruchpunkt V.). Die Frist zur freiwilligen Ausreise sei mit 14 Tagen festzusetzen gewesen, zumal keine berücksichtigungswürdigen Umstände hervorgekommen seien, welche eine längere Frist erforderlich gemacht hätten (Spruchpunkt VI.).Rechtlich wurde zu Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt, dass er keine asylrelevanten Verfolgungsgründe glaubhaft habe dartun können. Aus dem Ermittlungsverfahren hätten sich auch keine sonstigen Anhaltspunkte für eine Verfolgung aus Konventionsgründen ergeben. Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde festgehalten, dass sich - wie aus der Beweiswürdigung ersichtlich - keine begründeten Anhaltspunkte dafür ergeben hätten, dass der BF durch eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Indien in seinen nach Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder dem Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK gewährleisteten Rechten verletzt werde. Die Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG 2005 würden nicht vorliegen (Spruchpunkt römisch drei). Zum Privat- und Familienleben des BF (Spruchpunkt römisch vier.) wurde zusammengefasst ausgeführt, dass entscheidungserhebliche integrative Anknüpfungspunkte im österreichischen Bundesgebiet, welche zu einem Überwiegen seiner privaten Interessen an einem Verbleib im österreichischen Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen an seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat geführt hätten, nicht hätten erkannt werden können. Anhaltspunkte, dass eine Abschiebung gemäß Paragraph 50, FPG unzulässig sei, hätten sich nicht ergeben (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist zur freiwilligen Ausreise sei mit 14 Tagen festzusetzen gewesen, zumal keine berücksichtigungswürdigen Umstände hervorgekommen seien, welche eine längere Frist erforderlich gemacht hätten (Spruchpunkt römisch sechs.). Zur Sicherstellung des reibungslosen Ablaufs des gegenständlichen Verfahrens sei die Anordnung zur Unterkunftnahme gemäß § 15b Abs. 1 AsylG 2005 aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich gewesen (Spruchpunkt VII.).Zur Sicherstellung des reibungslosen Ablaufs des gegenständlichen Verfahrens sei die Anordnung zur Unterkunftnahme gemäß Paragraph 15 b, Absatz eins, AsylG 2005 aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich gewesen (Spruchpunkt römisch sieben.).
- Mit Verfahrensanordnung vom XXXX wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG der XXXX als Rechtsberater zur Seite gestellt, welcher ihn in weiterer Folge im Beschwerdeverfahren vertrat.
- Mit Verfahrensanordnung vom römisch 40 wurde dem BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG der römisch 40 als Rechtsberater zur Seite gestellt, welcher ihn in weiterer Folge im Beschwerdeverfahren vertrat.
- Mit der gegen diese Entscheidung fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde der Bescheid vollinhaltlich wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltlicher Rechtswidrigkeit angefochten und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Der BF führte nach Wiederholung des Verfahrensgangs begründend aus, die belangte Behörde habe sich nicht mit der konkreten Situation des BF sowie der aktuellen Situation in Indien auseinandergesetzt, weswegen eine rechtliche Auseinandersetzung mit seinem Fluchtvorbringen nicht möglich gewesen sei.
- Am XXXX langten die Beschwerde sowie der Verfahrensakt der belangten Behörde beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Am römisch 40 langten die Beschwerde sowie der Verfahrensakt der belangten Behörde beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Am XXXX langte ein als "Ergänzung zur Beschwerde" bezeichneter Schriftsatz des BF beim Bundesverwaltungsgericht ein. Im Wesentlichen wird darin ausgeführt, der BF habe schon in der polizeilichen Erstbefragung auf den Kern seines Problems in Indien hingewiesen; in der niederschriftlichen Einvernahme habe er seine Erlebnisse schildern und konkrete Rückkehrbefürchtungen formulieren können. Im gegenständlichen Fall habe die belangte Behörde der Entscheidung eine rein persönliche Meinung zugrunde gelegt, die wissenschaftlich nicht nachvollziehbar sei. Der BF bringe konkret die Gefährdung seiner Person und seiner Familienangehörigen, welche durch eine Verbindung seines Bruders mit einem einer mafiösen Familie angehörenden Mädchen entstanden sei, vor; die Situation sei eskaliert und es sei zu einem Gewaltausbruch gekommen, auch er selbst habe unter den genauer von ihm geschilderten Umständen Verletzungen erlitten.
- Am römisch 40 langte ein als "Ergänzung zur Beschwerde" bezeichneter Schriftsatz des BF beim Bundesverwaltungsgericht ein. Im Wesentlichen wird darin ausgeführt, der BF habe schon in der polizeilichen Erstbefragung auf den Kern seines Problems in Indien hingewiesen; in der niederschriftlichen Einvernahme habe er seine Erlebnisse schildern und konkrete Rückkehrbefürchtungen formulieren können. Im gegenständlichen Fall habe die belangte Behörde der Entscheidung eine rein persönliche Meinung zugrunde gelegt, die wissenschaftlich nicht nachvollziehbar sei. Der BF bringe konkret die Gefährdung seiner Person und seiner Familienangehörigen, welche durch eine Verbindung seines Bruders mit einem einer mafiösen Familie angehörenden Mädchen entstanden sei, vor; die Situation sei eskaliert und es sei zu einem Gewaltausbruch gekommen, auch er selbst habe unter den genauer von ihm geschilderten Umständen Verletzungen erlitten. Zudem stellte er darin den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge feststellen, dass die "Ausweisung" aus dem österreichischen Bundesgebiet auf Dauer unzulässig ist. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.1 Zur Person des BF Der volljährige BF ist indischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Khatri an und bekennt sich zum Hinduismus. Der BF ist ledig und hat keine Kinder. Seine Muttersprache ist Hindi, er spricht auch Punjabi. In Indien besuchte er acht Jahre lang die Schule und verfügt über keine Berufsausbildung; er verfügt über Arbeitserfahrung als PC-Techniker und Autoverkäufer, zusätzliche finanzielle Unterstützung erhielt er zu dieser Zeit von seiner ebenfalls in Indien lebenden Mutter. Er ist gesund und arbeitsfähig. In seinem Heimatland ist er strafrechtlich unbescholten. 1.2 Zu seinen Fluchtgründen Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF aus einem der von ihm genannten Gründe - konkret wegen der Verfolgung durch die Schwiegerfamilie seines Bruders, die indische Polizei oder sonstige indische Behörden - seinen Herkunftsstaat verlassen hat oder ihm aus diesen Gründen im Fall seiner Rückkehr eine Gefahr oder Verfolgung drohen würden. Es kann zudem nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Indien in seinem Recht auf Leben gefährdet wird, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wird oder eine Rückkehr nach Indien für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Im Fall seiner Rückkehr nach Indien verfügt der BF zudem über die Möglichkeit, außerhalb seiner Heimatstadt zu leben und einer Beschäftigung nachzugehen. 1.3 Zum Privat- und Familienleben in Österreich In Österreich ist der BF unbescholten. Er verfügt über keine Deutschkenntnisse und war bisher im Bundesgebiet nicht erwerbstätig. Er bezieht zum Entscheidungszeitpunkt keine Leistungen aus der Grundversorgung. Es können keine Anhaltspunkte für die Annahme einer außergewöhnlichen Integration des BF in Österreich in sprachlicher, sozialer oder beruflicher Hinsicht festgestellt werden. 1.4 Zur Situation im Herkunftsstaat Politische Lage Indien ist mit über 1,3 Milliarden Menschen und einer multireligiösen und multiethnischen Gesellschaft die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt (CIA Factbook 23.1.2019; vgl. AA 18.9.2018). Die Zentralregierung hat im indischen Föderalsystem deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten. Indien verfügt über 29 Bundesstaaten und sechs Unionsterritorien (AA 11.2018a). Im Einklang mit der Verfassung haben die Bundesstaaten und Unionsterritorien ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 20.4.2018). Die Hauptstadt New Delhi hat einen besonderen Rechtsstatus (AA 11.2018a).Indien ist mit über 1,3 Milliarden Menschen und einer multireligiösen und multiethnischen Gesellschaft die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt (CIA Factbook 23.1.2019; vergleiche AA 18.9.2018). Die Zentralregierung hat im indischen Föderalsystem deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten. Indien verfügt über 29 Bundesstaaten und sechs Unionsterritorien (AA 11.2018a). Im Einklang mit der Verfassung haben die Bundesstaaten und Unionsterritorien ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 20.4.2018). Die Hauptstadt New Delhi hat einen besonderen Rechtsstatus (AA 11.2018a). Die Gewaltenteilung zwischen Parlament und Regierung entspricht britischem Muster (AA 18.9.2018), der Grundsatz der Gewaltenteilung von Legislative, Exekutive und Judikative ist durchgesetzt (AA 11.2018a). Die Unabhängigkeit der Gerichtsbarkeit, die über einen dreistufigen Instanzenzug verfügt, ist verfassungsmäßig garantiert (AA 18.9.2018). Das oberste Gericht (Supreme Court) in New Delhi steht an der Spitze der Judikative und wird gefolgt von den High Courts auf Länderebene (GIZ 3.2018a). Die Pressefreiheit ist von der Verfassung verbürgt, jedoch immer wieder Anfechtungen ausgesetzt (AA 9.2018a). Indien hat zudem eine lebendige Zivilgesellschaft (AA 11.2018a). Indien ist eine parlamentarische Demokratie und verfügt über ein Mehrparteiensystem und ein Zweikammerparlament (USDOS 20.4.2018). Darüber hinaus gibt es Parlamente auf Bundesstaatsebene (AA 18.9.2018). Der Präsident ist das Staatsoberhaupt und wird von einem Wahlausschuss gewählt, während der Premierminister Leiter der Regierung ist (USDOS 20.4.2018). Das Präsidentenamt bringt vor allem repräsentative Aufgaben mit sich, im Krisenfall verfügt der Präsident aber über weitreichende Befugnisse. Seit Juli 2017 ist Präsident Ram Nath Kovind indisches Staatsoberhaupt (AA 11.2018a). Das wichtigste Amt innerhalb der Exekutive bekleidet aber der Premierminister (GIZ 3.2018a). Wahlen zum Unterhaus finden nach einfachem Mehrheitswahlrecht ("first-past-the-post") alle fünf Jahre statt, zuletzt im April/Mai 2014 mit knapp 830 Millionen Wahlberechtigten (AA 18.9.2018). Dabei standen sich drei große Parteienbündnisse gegenüber: Die United Progressive Alliance (UPA) unter Führung der Kongresspartei, die National Democratic Alliance (NDA) unter Führung der Bharatiya Janata Party (BJP - Indische Volkspartei) und die so genannte Dritte Front, die aus elf Regional- und Linksparteien besteht sowie die aus einem Teil der India-Against-Corruption-Bewegung hervorgegangene Aam Aadmi Party (AAP) (GIZ 3.2018a; vgl. FAZ 16.5.2014). Abgesehen von kleineren Störungen, verliefen die Wahlen korrekt und frei (AA 18.9.2018). Als deutlicher Sieger mit 336 von 543 Sitzen löste das Parteienbündnis "National Democratic Alliance" (NDA) mit der "Bharatiya Janata Party" (BJP) als stärkste Partei (282 Sitze) die Kongress-Partei an der Regierung ab (AA 18.9.2018). Die BJP holte sie nicht nur die absolute Mehrheit, sie ließ auch den bislang regierenden Indian National Congress (INC) weit hinter sich. Der INC kam nur noch auf 46 Sitze und erlitt die schlimmste Niederlage seit der Staatsgründung
- Wie es mit dem INC mit oder ohne die Familie Gandhi weitergeht, wird abzuwarten sein. Die Gewinne der Wahlen im Punjab, Goa und Manipur sowie das relativ gute Abschneiden in Gujarat sind jedenfalls Hoffnungsschimmer, dass die Zeit der Kongresspartei noch nicht vorbei ist (GIZ 13.2018a). Die Anti-Korruptionspartei (AAP), die 2013 bei der Wahl in Delhi 28 von 70 Sitzen erringen konnte, errang 2014 landesweit nur vier Sitze (GIZ 3.2018; vgl. FAZ 16.5.2014). Der BJP-Spitzenkandidat, der bisherige Ministerpräsident von Gujarat, Narendra Modi, wurde zum Premierminister gewählt und steht seither einem 26-köpfigen Kabinett (mit zusätzlichen 37 Staatsministern) vor (AA 18.9.2018).Wahlen zum Unterhaus finden nach einfachem Mehrheitswahlrecht ("first-past-the-post") alle fünf Jahre statt, zuletzt im April/Mai 2014 mit knapp 830 Millionen Wahlberechtigten (AA 18.9.2018). Dabei standen sich drei große Parteienbündnisse gegenüber: Die United Progressive Alliance (UPA) unter Führung der Kongresspartei, die National Democratic Alliance (NDA) unter Führung der Bharatiya Janata Party (BJP - Indische Volkspartei) und die so genannte Dritte Front, die aus elf Regional- und Linksparteien besteht sowie die aus einem Teil der India-Against-Corruption-Bewegung hervorgegangene Aam Aadmi Party (AAP) (GIZ 3.2018a; vergleiche FAZ 16.5.2014). Abgesehen von kleineren Störungen, verliefen die Wahlen korrekt und frei (AA 18.9.2018). Als deutlicher Sieger mit 336 von 543 Sitzen löste das Parteienbündnis "National Democratic Alliance" (NDA) mit der "Bharatiya Janata Party" (BJP) als stärkste Partei (282 Sitze) die Kongress-Partei an der Regierung ab (AA 18.9.2018). Die BJP holte sie nicht nur die absolute Mehrheit, sie ließ auch den bislang regierenden Indian National Congress (INC) weit hinter sich. Der INC kam nur noch auf 46 Sitze und erlitt die schlimmste Niederlage seit der Staatsgründung
- Wie es mit dem INC mit oder ohne die Familie Gandhi weitergeht, wird abzuwarten sein. Die Gewinne der Wahlen im Punjab, Goa und Manipur sowie das relativ gute Abschneiden in Gujarat sind jedenfalls Hoffnungsschimmer, dass die Zeit der Kongresspartei noch nicht vorbei ist (GIZ 13.2018a). Die Anti-Korruptionspartei (AAP), die 2013 bei der Wahl in Delhi 28 von 70 Sitzen erringen konnte, errang 2014 landesweit nur vier Sitze (GIZ 3.2018; vergleiche FAZ 16.5.2014). Der BJP-Spitzenkandidat, der bisherige Ministerpräsident von Gujarat, Narendra Modi, wurde zum Premierminister gewählt und steht seither einem 26-köpfigen Kabinett (mit zusätzlichen 37 Staatsministern) vor (AA 18.9.2018). In Indien wird im Zeitraum zwischen April und Mai 2019 wieder gewählt. Der genaue Zeitplan ist jedoch noch unklar. In den Umfragen liegt der hindu-nationalistische Premier Narendra Modi mit seiner BJP vorne (DS 1.1.2019). Die seit 2014 im Amt befindliche neue Regierung will nicht nur den marktwirtschaftlichen Kurs fortsetzen, sondern ihn noch intensivieren, indem bürokratische Hemmnisse beseitigt und der Protektionismus verringert werden soll. Ausländische Investoren sollen verstärkt aktiv werden (GIZ 3.2018b). Unter Premierminister Modi betreibt Indien eine aktive Außenpolitik. Der außenpolitische Kernansatz der "strategischen Autonomie" wird zunehmend durch eine Politik "multipler Partnerschaften" ergänzt. Wichtigstes Ziel der indischen Außenpolitik ist die Schaffung eines friedlichen und stabilen globalen Umfelds für die wirtschaftliche Entwicklung des Landes und als aufstrebende Gestaltungsmacht die zunehmende verantwortliche Mitgestaltung regelbasierter internationaler Ordnung (AA 11.2018b). Ein ständiger Sitz im UN-Sicherheitsrat ist dabei weiterhin ein strategisches Ziel (GIZ 3.2018a). Gleichzeitig strebt Indien eine stärkere regionale Verflechtung mit seinen Nachbarn an, wobei nicht zuletzt Alternativkonzepte zur einseitig sino-zentrisch konzipierten "Neuen Seidenstraße" eine wichtige Rolle spielen. In der Region Südasien setzt Indien zudem zunehmend auf die Regionalorganisation BIMSTEC (Bay of Bengal Initiative for Multi-Sectoral Technical and Economic Cooperation). Indien ist Dialogpartner der südostasiatischen Staatengemeinschaft und Mitglied im "Regional Forum" (ARF). Überdies nimmt Indien am East Asia Summit und seit 2007 auch am Asia-Europe Meeting (ASEM) teil. Die Shanghai Cooperation Organisation (SCO) hat Indien und Pakistan 2017 als Vollmitglieder aufgenommen. Der Gestaltungswille der BRICS-Staatengruppe (Brasilien, Russland, Indien, China, Südafrika) schien zuletzt abzunehmen (AA 11.2018b). In den Beziehungen zum gleichfalls nuklear gerüsteten Nachbarn Pakistan haben sich in den Jahrzehnten seit der Unabhängigkeit wiederholt Phasen des Dialogs und der Spannungen bis hin zu kriegerischen Auseinandersetzung abgelöst. Größtes Hindernis für eine Verbesserung der Beziehungen ist weiterhin das Kaschmir-Problem (AA 11.2018b). Indien ist durch das Nuklearabkommen mit den USA ein Durchbruch gelungen. Obwohl es sich bis heute weigert, dem Atomwaffensperrvertrag beizutreten, bedeutet das Abkommen Zugang zu Nukleartechnologie. Ebenfalls positiv hat sich das Verhältnis Indiens zu China entwickelt. Zwar sind die strittigen Grenzfragen noch nicht geklärt, aber es wurden vertrauensbildende Maßnahmen vereinbart, um zumindest in dieser Frage keinen Konflikt mehr herauf zu beschwören. Auch ist man an einer weiteren Steigerung des bilateralen Handels interessiert, der sich binnen eines Jahrzehnts mehr als verzehnfacht hat (GIZ 3.2018a). Die Beziehungen zu Bangladesch sind von besonderer Natur, teilen die beiden Staaten doch eine über 4.000 km lange Grenze. Indien kontrolliert die Oberläufe der wichtigsten Flüsse Bangladeschs und war historisch maßgeblich an der Entstehung Bangladeschs während seines Unabhängigkeitskrieges beteiligt. Schwierige Fragen wie Transit, Grenzverlauf, ungeregelter Grenzübertritt und Migration, Wasserverteilung und Schmuggel werden in regelmäßigen Regierungsgesprächen erörtert. Die Beziehungen des Landes zur EU sind vor allem in wirtschaftlicher Hinsicht von besonderer Bedeutung. Die EU ist der größte Handels- und Investitionspartner Indiens. Der Warenhandel in beide Richtungen hat sich faktisch stetig ausgeweitet (GIZ 3.2018a). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (18.9.2018): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (11.2018a): Indien, Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/indien-node/-/206048, Zugriff 23.1.2019 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (11.2018b): Indien, Außenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/indien-node/-/206046, Zugriff 23.1.2019 -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency (15.1.2019): The World Factbook -Strichaufzählung India, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/in.html, Zugriff 23.1.2019 -Strichaufzählung DS - Der Standard (1.1.2019): Was 2019 außenpolitisch bringt. Die US-Demokraten übernehmen die Mehrheit im Repräsentantenhaus, Großbritannien plant den Brexit - und in Indien, der größten Demokratie der Welt, sind Wahlen, https://www.derstandard.de/story/2000094950433/was-2019-aussenpolitisch-bringt, Zugriff 28.1.2019 -Strichaufzählung FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (16.5.2014): Modi ist Mann der Stunde, http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/fruehaufsteher/wahlentscheid-in-indien-modi-ist-der-mann-der-stunde-12941572.html, Zugriff 11.10.2018 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (3.2018a): Indien, https://www.liportal.de/indien/geschichte-staat/, Zugriff 23.1.2019 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmBH (3.2018b): Indien, Wirtschaftssystem und Wirtschaftspolitik, https://www.liportal.de/indien/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 23.1.2019 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2015 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430388.html, Zugriff 18.10.2018 Sicherheitslage Indien ist reich an Spannungen entlang von Ethnien, Religionen, Kasten und auch Lebensperspektiven, die sich oft in kommunal begrenzten Ausschreitungen entladen (GIZ 3.2018a). Terroristische Anschläge in den vergangenen Jahren (Dezember 2010 in Varanasi, Juli 2011 in Mumbai, September 2011 in New Delhi und Agra, April 2013 in Bangalore, Mai 2014 in Chennai und Dezember 2014 in Bangalore) und insbesondere die Anschläge in Mumbai im November 2008 haben die Regierung unter Druck gesetzt. Von den Anschlägen der letzten Jahre wurden nur wenige restlos aufgeklärt und die als Reaktion auf diese Vorfälle angekündigten Reformvorhaben zur Verbesserung der indischen Sicherheitsarchitektur wurden nicht konsequent umgesetzt (AA 24.4.2015). Aber auch im Rest des Landes gab es Terroranschläge mit islamistischem Hintergrund. Im März 2017 platzierte eine Zelle des "Islamischen Staates" (IS) in der Hauptstadt des Bundesstaates Madhya Pradesh eine Bombe in einem Passagierzug. Die Terrorzelle soll laut Polizeiangaben auch einen Anschlag auf eine Kundgebung von Premierminister Modi geplant haben (BPB 12.12.2017). Die Spannungen im Nordosten des Landes gehen genauso weiter wie die Auseinandersetzung mit den Naxaliten (GIZ 3.2018a). Das staatliche Gewaltmonopol wird gebietsweise von den Aktivitäten der "Naxaliten" in Frage gestellt (AA 18.9.2018). Das South Asia Terrorism Portal verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2016 insgesamt 898 Todesopfer durch terrorismus-relevante Gewalt. Im Jahr 2017 wurden 803 Personen durch terroristische Gewalt getötet und im Jahr 2018 wurden 935 Menschen durch Terrorakte getötet. Bis zum 13.1.2019 wurden 12 Todesopfer durch terroristische Gewaltanwendungen registriert [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen] (SATP 13.1.2019). Konfliktregionen sind Jammu und Kashmir, die nordöstlichen Regionen und der maoistische Gürtel. In Jharkhand und Bihar setzten sich die Angriffe von maoistischen Rebellen auf Sicherheitskräfte und Infrastruktur fort. In Punjab kam es bis zuletzt durch gewaltbereite Regierungsgegner immer wieder zu Ermordungen und Bombenanschlägen. Neben den islamistischen Terroristen tragen die Naxaliten (maoistische Untergrundkämpfer) zur Destabilisierung des Landes bei. Von Chattisgarh aus kämpfen sie in vielen Unionsstaaten (von Bihar im Norden bis Andrah Pradesh im Süden) mit Waffengewalt gegen staatliche Einrichtungen. Im Nordosten des Landes führen zahlreiche Separatistengruppen (United Liberation Front Assom, National Liberation Front Tripura, National Socialist Council Nagaland, Manipur People's Liberation Front etc.) einen Kampf gegen die Staatsgewalt und fordern entweder Unabhängigkeit oder mehr Autonomie. Der gegen Minderheiten wie Moslems und Christen gerichtete Hindu-Radikalismus wird selten von offizieller Seite in die Kategorie Terror eingestuft, sondern vielmehr als "communal violence" bezeichnet (ÖB 12.2018). Gegen militante Gruppierungen, die meist für die Unabhängigkeit bestimmter Regionen eintreten und/oder radikalen Auffassungen anhängen, geht die Regierung mit großer Härte und Konsequenz vor. Sofern solche Gruppen der Gewalt abschwören, sind in der Regel Verhandlungen über ihre Forderungen möglich. Gewaltlose Unabhängigkeitsgruppen können sich politisch frei betätigen (AA 18.9.2018). Pakistan und Indien Pakistan erkennt weder den Beitritt Jammu und Kaschmirs zur indischen Union im Jahre 1947 noch die seit dem ersten Krieg im gleichen Jahr bestehende de-facto-Aufteilung der Region auf beide Staaten an. Indien hingegen vertritt den Standpunkt, dass die Zugehörigkeit Jammu und Kaschmirs in seiner Gesamtheit zu Indien nicht zur Disposition steht (AA 11.2018b). Seit 1947 gab es bereits drei Kriege aufgrund des umstrittenen Kaschmir-Gebiets (BBC 23.1.2018). Nach dem friedlichen Unabhängigkeitskampf gegen die britische Kolonialherrschaft zeigte bereits die blutige Teilung Britisch-Indiens, die mit einer Massenflucht, schweren Gewaltausbrüchen und Pogromen einherging, wie schwierig es sein wird, die ethnisch, religiös, sprachlich und sozioökonomisch extrem heterogene Gesellschaft in einem Nationalstaat zusammenzuhalten. Die inter-religiöse Gewalt setzte sich auch nach der Teilung zwischen Indien und Pakistan fort (BPB 12.12.2017). Indien wirft Pakistan vor, Infiltrationen von Terroristen auf indisches Staatsgebiet zumindest zu dulden, wenn nicht zu befördern. Größere Terroranschläge in Indien in den Jahren 2001 und 2008 und ein terroristischer Angriff auf eine Militärbasis im indischen Teil Kaschmirs im September 2016 hatten die Spannungen in den bilateralen Beziehungen erheblich verschärft. Gemäß Regierungserklärung reagierte Indien auf den Anschlag, bei dem 18 indische Soldaten ums Leben kamen, mit einer begrenzten Militäroperation ("surgical strike") im pakistanisch kontrollierten Teil Kaschmirs, die sich nach indischen Angaben gegen eine bevorstehende terroristische Infiltration richtete. Immer wieder kommt es zu Schusswechseln zwischen Truppenteilen Indiens und Pakistans an der Waffenstillstandslinie in Kaschmir. Indien sieht Pakistan in der Verantwortung für die terroristischen Bedrohungen an seiner Nordwestgrenze und erhöht den Druck auf den Nachbarn, um wirksame pakistanische Maßnahmen gegen den Terrorismus zu erreichen (AA 11.2018b). Der von 2014-2015 Hoffnung gebende Dialogprozess zwischen beiden Seiten ist 2016 zum Stillstand gekommen. Aktuell sind die Beziehungen auf sehr niedrigem Niveau stabil (AA 11.2018b). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (18.9.2018): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.4.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (11.2018b): Indien, Außenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/indien-node/-/206046, Zugriff 23.1.2019 -Strichaufzählung BBC - British Broadcasting Corporation (23.1.2018): India country profile - Overview, http://www.bbc.co.uk/news/world-south-asia-12557384, Zugriff 29.1.2019 -Strichaufzählung BPB - Bundeszentrale für Politische Bildung (12.12.2017): Innerstaatliche Konflikte - Indien, http://www.bpb.de/internationales/weltweit/innerstaatliche-konflikte/215390/indien, Zugriff 23.10.2018 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (3.2018a): Indien, https://www.liportal.de/indien/geschichte-staat/, Zugriff 11.10.2018 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft New Delhi (12.2018): Asylländerbericht Indien - Arbeitsversion -Strichaufzählung SATP - South Asia Terrorism Portal (13.1.2019): Data Sheet - India Fatalities: 1994-2019, http://www.satp.org/satporgtp/countries/india/database/indiafatalities.htm, Zugriff 23.1.2019 Regionale Problemzone Jammu und Kaschmir Jammu und Kaschmir sind weiterhin stark militarisiert und am stärksten von Terrorismus betroffen (BPB 20.11.2017; vgl. USDOS 9.2018). Separatistische und dschihadistische Kämpfer führen weiterhin eine anhaltende Erhebung gegen die Regierung aus (FH 27.1.2018). Militante Gruppen in Jammu und Kaschmir kämpfen weiterhin gegen Sicherheitskräfte, kaschmirische Einrichtungen und lokale Politiker, die sie für "Statthalter" und "Kollaborateure" der indischen Zentralregierung halten. Überläufer zur Regierungsseite und deren Familien werden besonders grausam "bestraft". Die Zahl der als terroristisch eingestuften Vorfälle in Jammu und Kaschmir hat nach einem rückläufigen Trend im Jahr 2015 in den Jahren 2016 und 2017 zugenommen (AA 18.9.2018).Jammu und Kaschmir sind weiterhin stark militarisiert und am stärksten von Terrorismus betroffen (BPB 20.11.2017; vergleiche USDOS 9.2018). Separatistische und dschihadistische Kämpfer führen weiterhin eine anhaltende Erhebung gegen die Regierung aus (FH 27.1.2018). Militante Gruppen in Jammu und Kaschmir kämpfen weiterhin gegen Sicherheitskräfte, kaschmirische Einrichtungen und lokale Politiker, die sie für "Statthalter" und "Kollaborateure" der indischen Zentralregierung halten. Überläufer zur Regierungsseite und deren Familien werden besonders grausam "bestraft". Die Zahl der als terroristisch eingestuften Vorfälle in Jammu und Kaschmir hat nach einem rückläufigen Trend im Jahr 2015 in den Jahren 2016 und 2017 zugenommen (AA 18.9.2018). In Indien bleibt das zentrale Ziel islamistischer Fundamentalisten die Abspaltung Kaschmirs. Im Einklang mit der Dschihad-Ideologie sehen sich viele islamistische Gruppierungen zudem im Krieg gegen alle Ungläubigen und streben die gewaltsame Islamisierung des gesamten Subkontinents an. Befördert wird der Konflikt durch die anhaltende wirtschaftliche Benachteiligung und Diskriminierung vieler Muslime (BPB 12.12.2017). Im Juni 2018 prangerte das UN-Menschenrechtsbüro die Situation in Kaschmir an. Durch übermäßige Gewaltanwendung der indischen Sicherheitskräfte wurden im Zeitraum zwischen Juli 2016 und April 2018 zahlreiche Zivilisten getötet. Von der indischen Regierung wurde der Bericht zurückgewiesen (ONHCR 14.6.2018; vgl. HRW 17.1.2019).Im Juni 2018 prangerte das UN-Menschenrechtsbüro die Situation in Kaschmir an. Durch übermäßige Gewaltanwendung der indischen Sicherheitskräfte wurden im Zeitraum zwischen Juli 2016 und April 2018 zahlreiche Zivilisten getötet. Von der indischen Regierung wurde der Bericht zurückgewiesen (ONHCR 14.6.2018; vergleiche HRW 17.1.2019). Es gab wiederholt Vorwürfe wegen Menschenrechtsverletzungen durch Regierungskräfte in Jammu und Kaschmir während der durchgeführten Sicherheitsoperationen. Im Jahr 2018 kam es zu einer Zunahme der Gewalt gegen militante Personen, welche von vielen auf politisches Versagen bei der Sicherstellung der Rechenschaftspflicht für Missbräuche zurückgeführt wurde (HRW, 17.1.2019). In den ersten zehn Monaten des Jahres 2017 wurden 42 militante Angriffe im Staat Jammu und Kaschmir gemeldet, bei denen 184 Menschen getötet wurden, darunter 44 Sicherheitskräfte. Mehrere Personen wurden getötet oder verletzt, als die Regierung versuchte, gewalttätige Proteste einzudämmen (HRW 18.1.2018). Nichtstaatliche Kräfte, darunter organisierte Aufständische und Terroristen, verübten zahlreiche Morde und Bombenanschläge in den Konfliktregionen wie etwa Jammu und Kaschmir (USDOS 20.4.2018). An der umstrittenen Grenze zwischen Indien und Pakistan kommt es immer wieder zu kleineren Feuergefechten mit Todesopfern unter der Zivilbevölkerung und dem Militär. Insbesondere nach dem Angriff von Uri verschärfte sich in Indien die anti-pakistanische Rhetorik (BPB 20.11.2017). Seither wird die Provinz Kaschmir von einer Spirale der Gewalt beherrscht. Die derzeitige Menschenrechtslage in Kaschmir ist alarmierend und wird zunehmend kritisch gesehen. Bewaffnete Gruppen stehen im Verdacht, Menschen in Jammu und Kaschmir getötet zu haben (GIZ 3.2018a; vgl. AI 22.2.218).Nichtstaatliche Kräfte, darunter organisierte Aufständische und Terroristen, verübten zahlreiche Morde und Bombenanschläge in den Konfliktregionen wie etwa Jammu und Kaschmir (USDOS 20.4.2018). An der umstrittenen Grenze zwischen Indien und Pakistan kommt es immer wieder zu kleineren Feuergefechten mit Todesopfern unter der Zivilbevölkerung und dem Militär. Insbesondere nach dem Angriff von Uri verschärfte sich in Indien die anti-pakistanische Rhetorik (BPB 20.11.2017). Seither wird die Provinz Kaschmir von einer Spirale der Gewalt beherrscht. Die derzeitige Menschenrechtslage in Kaschmir ist alarmierend und wird zunehmend kritisch gesehen. Bewaffnete Gruppen stehen im Verdacht, Menschen in Jammu und Kaschmir getötet zu haben (GIZ 3.2018a; vergleiche AI 22.2.218). Von Pakistan aus haben aufständische Gruppierungen in Jammu und Kaschmir Entführungen, Erpressungen und andere Formen der Einschüchterung durchgeführt. Nach mehreren Jahren relativer Stabilität verschlechterte sich die Situation im Staat 2016 nach der Ermordung eines populären, militanten separatistischen Führers deutlich. Die Situation verschlimmerte sich 2017, als mehr als 300 Zivilisten, Sicherheitskräfte und Militante durch militärische Gewalt getötet wurden. Indischen Sicherheitskräften werden häufig Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen, von denen nur wenige bestraft werden. Bürgerliche Freiheiten werden, insbesondere in Zeiten der Unruhe eingeschränkt (FH 4.1.2018). Das South Asia Terrorism Portal verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2016 insgesamt 267 Todesopfer durch terrorismusrelevante Gewalt. Im Jahr 2017 wurden 354 Personen durch Terrorakte getötet und im Jahr 2018 sind 457 Todesopfer durch terroristische Gewalt registriert worden. Per 13.1.2019 sind insgesamt 17 Todesfälle durch terroristische Gewaltanwendungen aufgezeichnet [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen] (SATP 13.1.2019). Im indischen Teil Kaschmirs bleibt weiterhin der Armed Forces (Special Powers) Act (AFSPA) in Kraft (USDOS 20.4.2018; vgl. BPB 20.11.2017). Unter diesem Sonderermächtigungsgesetz kam es wiederholt zu außergerichtlichen Tötungen, Vergewaltigungen und Folter durch Angehörige der Sicherheitskräfte. Bei der Unterdrückung von Protesten starben über 90 Menschen und Tausende wurden verletzt (BPB 20.11.2017). Die 1997 eingesetzte staatliche Menschenrechtskommission von Jammu und Kaschmir hat kaum Wirkungen entfaltet. Insbesondere hat sie keine Möglichkeit, Übergriffe von Armee und paramilitärischen Kräften zu untersuchen (ÖB 12.2018). Nach einer langsamen Normalisierung der Beziehungen haben sich seit 2014 die Positionen auf beiden Seiten wieder verhärtet (BPB 20.11.2017)Im indischen Teil Kaschmirs bleibt weiterhin der Armed Forces (Special Powers) Act (AFSPA) in Kraft (USDOS 20.4.2018; vergleiche BPB 20.11.2017). Unter diesem Sonderermächtigungsgesetz kam es wiederholt zu außergerichtlichen Tötungen, Vergewaltigungen und Folter durch Angehörige der Sicherheitskräfte. Bei der Unterdrückung von Protesten starben über 90 Menschen und Tausende wurden verletzt (BPB 20.11.2017). Die 1997 eingesetzte staatliche Menschenrechtskommission von Jammu und Kaschmir hat kaum Wirkungen entfaltet. Insbesondere hat sie keine Möglichkeit, Übergriffe von Armee und paramilitärischen Kräften zu untersuchen (ÖB 12.2018). Nach einer langsamen Normalisierung der Beziehungen haben sich seit 2014 die Positionen auf beiden Seiten wieder verhärtet (BPB 20.11.2017) Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (18.9.2018): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/1394309.html, Zugriff 6.11.2018 -Strichaufzählung BPB - Bundeszentrale für Politische Bildung (20.11.2017): Innstaatliche Konflikte - Kaschmir, http://www.bpb.de/internationales/weltweit/innerstaatliche-konflikte/54616/kaschmir, Zugriff 23.10.2018 -Strichaufzählung FH - Freedom House (4.1.2018): Freedom in the World 2018 - Indian Kashmir, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2018/indian-kashmir, Zugriff 22.10.2018 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (3.2018a): Indien, https://www.liportal.de/indien/geschichte-staat/, Zugriff 11.10.2018 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 - India, ttps://www.ecoi.net/de/dokument/2002249.html, Zugriff 23.1.2019 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/1422455.html, Zugriff 23.10.2018 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft New Delhi (12.2018): Asylländerbericht Indien - Arbeitsversion -Strichaufzählung ONHCR - Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (14.6.2018): Report on the Situation of Human Rights in Kashmir: Developments in the Indian State of Jammu and Kashmir from June 2016 to April 2018, and General Human Rights Concerns in Azad Jammu and Kashmir and Gilgit-Baltistan, https://www.ohchr.org/Documents/Countries/IN/DevelopmentsInKashmirJune2016ToApril2018.pdf, Zugriff 23.1.2019 -Strichaufzählung SATP - South Asia Terrorism Portal (13.1.2019): Datasheet - Jammu & Kashmir, Data View, http://www.satp.org/datasheet-terrorist-attack/fatalities/india-jammukashmir, Zugriff 23.1.2019 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (9.2018): Country Report on Terrorism 2017 - Chapter 1 - India, https://www.state.gov/documents/organization/283100.pdf, Zugriff 23.10.2018 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2015 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430388.html, Zugriff 18.10.2018 Punjab Laut Angaben des indischen Innenministeriums zu den Zahlen der Volkszählung im Jahr 2011 leben von den 21 Mio. Sikhs 16 Mio. im Punjab (MoHA o.D.). Der Terrorismus im Punjab ist Ende der 1990er Jahre nahezu zum Erliegen gekommen. Die meisten hochkarätigen Mitglieder der verschiedenen militanten Gruppen haben den Punjab verlassen und operieren von anderen Unionsstaaten oder Pakistan aus. Finanzielle Unterstützung erhalten sie auch von Sikh-Exilgruppierungen im westlichen Ausland (ÖB 12.2018). Der illegale Waffen- und Drogenhandel von Pakistan in den indischen Punjab hat sich in letzter Zeit verdreifacht. Im Mai 2007 wurden dem indischen Geheimdienst Pläne des pakistanischen Geheimdienstes, Inter-Services-Intelligence (ISI) bekannt, welcher gemeinsam mit der in Indien verbotenen Sikh-Gruppierung Babbar Khalasa International (BKI) und anderen militanten Sikh- Gruppierungen Anschläge auf Städte im Punjab (Jalandhar, Ludhiana, Pathankot) beabsichtigten. Die Sicherheitsbehörden im Punjab konnten bislang die aufkeimende Wiederbelebung der militanten Sikh-Bewegung erfolgreich neutralisieren (ÖB 12.2018). In Jammu und Kaschmir, im Punjab und in Manipur haben die Behörden besondere Befugnisse ohne Haftbefehl Personen zu suchen und zu inhaftieren (USDOS 20.4.2018; vgl. BBC 20.10.2015). Menschenrechtsberichten zufolge kommt es im Punjab regelmäßig zu Fällen von Menschenrechtsverletzungen insbesondere der Sicherheitsbehörden (extralegale Tötungen, willkürliche Festnahmen, Folter in Polizeigewahrsam, Todesfolge von Folter etc.) (ÖB 12.2018).Der illegale Waffen- und Drogenhandel von Pakistan in den indischen Punjab hat sich in letzter Zeit verdreifacht. Im Mai 2007 wurden dem indischen Geheimdienst Pläne des pakistanischen Geheimdienstes, Inter-Services-Intelligence (ISI) bekannt, welcher gemeinsam mit der in Indien verbotenen Sikh-Gruppierung Babbar Khalasa International (BKI) und anderen militanten Sikh- Gruppierungen Anschläge auf Städte im Punjab (Jalandhar, Ludhiana, Pathankot) beabsichtigten. Die Sicherheitsbehörden im Punjab konnten bislang die aufkeimende Wiederbelebung der militanten Sikh-Bewegung erfolgreich neutralisieren (ÖB 12.2018). In Jammu und Kaschmir, im Punjab und in Manipur haben die Behörden besondere Befugnisse ohne Haftbefehl Personen zu suchen und zu inhaftieren (USDOS 20.4.2018; vergleiche BBC 20.10.2015). Menschenrechtsberichten zufolge kommt es im Punjab regelmäßig zu Fällen von Menschenrechtsverletzungen insbesondere der Sicherheitsbehörden (extralegale Tötungen, willkürliche Festnahmen, Folter in Polizeigewahrsam, Todesfolge von Folter etc.) (ÖB 12.2018). Die Staatliche Menschenrechtskommission im Punjab hat in einer Reihe von schweren Menschenrechtsverletzungen durch die Sicherheitskräfte interveniert. In vielen Fällen wurde die Behörde zu Kompensationszahlungen verpflichtet. Die Menschenrechtskommission erhält täglich 200-300 Beschwerden über Menschenrechtsverletzung und ist in ihrer Kapazität überfordert. Oft sind Unterkastige oder Kastenlose Opfer der polizeilichen Willkür (ÖB 12.2018). Neben den angeführten Formen der Gewalt, stellen Ehrenmorde vor allem in den nördlichen Bundesstaaten Haryana und Punjab weiterhin ein Problem dar (USDOS 20.4.2018). Die Zugehörigkeit zur Sikh-Religion ist kein Kriterium für polizeiliche Willkürakte. Die Sikhs, 60 Prozent der Bevölkerung des Punjabs, stellen dort einen erheblichen Teil der Beamten, Richter, Soldaten und Sicherheitskräfte. Auch hochrangige Positionen stehen ihnen offen (ÖB 10.2017). In Indien ist die Bewegungs- und Niederlassungsfreiheit rechtlich garantiert und praktisch von den Behörden auch respektiert; in manchen Grenzgebieten sind allerdings Sonderaufenthaltsgenehmigungen notwendig. Sikhs aus dem Punjab haben die Möglichkeit sich in anderen Landesteilen niederzulassen, Sikh-Gemeinden gibt es im ganzen Land verstreut. Sikhs können ihre Religion in allen Landesteilen ohne Einschränkung ausüben. Aktive Mitglieder von verbotenen militanten Sikh-Gruppierungen, wie Babbar Khalsa International, müssen mit polizeilicher Verfolgung rechnen (ÖB 10.2017). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/1394309.html, Zugriff 6.11.2018 -Strichaufzählung BBC - British Broadcasting Corporation (20.10.2015): Why are Indian Sikhs angry?, http://www.bbc.com/news/world-asia-india-34578463, Zugriff 18.10.2018 -Strichaufzählung MoHA - Government of India, Ministry of Home Affairs, Office of the Registrar General & Census Commissioner, India (o.D.): C-1 Population By Religious Community, http://www.censusindia.gov.in/2011census/C-01.html, Zugriff 18.10.2018 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft New Delhi (12.2018): Asylländerbericht Indien - Arbeitsversion -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2015 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430388.html, Zugriff 18.10.2018 USDOS - US Department of State (29.5.2018): 2015 Report on International Religious Freedom - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/1436757.html, Zugriff 23.10.2018 Naxaliten Gewalttätige linksextremistische Gruppen (sog. "Naxaliten" oder "maoistische Guerilla") stellen weiter eine große innenpolitische Herausforderung für die indische Regierung dar. Sie operieren in weiten Teilen des östlichen Kernindiens, vor allem im ländlichen Raum (AA 18.9.2018). Mit dem Zusammenschluss unterschiedlicher militanter Gruppen setzte 1998 erneut eine Intensivierung und Militarisierung des Konflikts ein, die ihren Höhepunkt zwischen 2005 und 2009 erreichte. Daraufhin beschloss die indische Zentralregierung einen nationalen sicherheits- und entwicklungspolitischen Aktionsplan zur Eindämmung der Gewalt. Zwar wurden die Naxaliten vielerorts zurückgedrängt und durch die Verhaftung, Tötung oder Kapitulation führender Kader erheblich geschwächt, die Ursachen des Konflikts wurden jedoch bislang nur unzureichend adressiert (BPB 12.12.2017). Dem seit Jahrzehnten existierenden Phänomen des maoistischen (naxalitischen) Terrors wurde bislang nur mit geringem Erfolg mit polizeilichen Maßnahmen auf lokaler Ebene begegnet (ÖB 10.2017). Die Naxaliten verüben regelmäßig Anschläge auf Sicherheitskräfte, politische Gegner und die öffentliche Infrastruktur (BPB 12.12.2017; vgl. ÖB 10.2017). Sie operieren in weiten Teilen des östlichen Kernindiens, vor allem im ländlichen Raum. In Chhattisgarh, Jharkhand, Bihar, Madhya Pradesh, Westbengalen, Odisha und Andhra Pradesh ist es den Naxaliten in zahlreichen Distrikten gelungen, eigene Herrschaftsstrukturen zu errichten (AA 18.9.2018). Die maoistischen Naxaliten streben die gewaltsame Errichtung einer kommunistischen Gesellschaftsordnung an. Ihre Guerillastrategie zielt auf die Kontrolle über die ländliche Bevölkerung und die Zerstörung der zentralen Institutionen des Staates (BPB 12.12.2017).Dem seit Jahrzehnten existierenden Phänomen des maoistischen (naxalitischen) Terrors wurde bislang nur mit geringem Erfolg mit polizeilichen Maßnahmen auf lokaler Ebene begegnet (ÖB 10.2017). Die Naxaliten verüben regelmäßig Anschläge auf Sicherheitskräfte, politische Gegner und die öffentliche Infrastruktur (BPB 12.12.2017; vergleiche ÖB 10.2017). Sie operieren in weiten Teilen des östlichen Kernindiens, vor allem im ländlichen Raum. In Chhattisgarh, Jharkhand, Bihar, Madhya Pradesh, Westbengalen, Odisha und Andhra Pradesh ist es den Naxaliten in zahlreichen Distrikten gelungen, eigene Herrschaftsstrukturen zu errichten (AA 18.9.2018). Die maoistischen Naxaliten streben die gewaltsame Errichtung einer kommunistischen Gesellschaftsordnung an. Ihre Guerillastrategie zielt auf die Kontrolle über die ländliche Bevölkerung und die Zerstörung der zentralen Institutionen des Staates (BPB 12.12.2017). Die Naxaliten verfolgen eine Doppelstrategie: Auf der einen Seite stehen soziales Engagement, Arbeitsbeschaffung und die Verteidigung der Armen und Schwachen, auf der anderen Seite brutale Gewalt, Guerillaaktionen, Einschüchterung und Erpressung gegen echte und vermeintliche, auch zivile "Gegner". Mordkommandos gegen Polizeieinheiten sind nicht selten. Allerdings sind auch Menschenrechtsverletzungen der Sicherheitskräfte in den Naxaliten-Gebieten dokumentiert. Die Zivilbevölkerung findet sich zwischen den Fronten wieder (AA 18.9.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (18.9.2018): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft New Delhi (12.2018): Asylländerbericht Indien - Arbeitsversion -Strichaufzählung BPB - Bundeszentrale für Politische Bildung (12.12.2017): Innerstaatliche Konflikte - Indien, http://www.bpb.de/internationales/weltweit/innerstaatliche-konflikte/215390/indien, Zugriff 23.10.2018 Rechtsschutz/Justizwesen In Indien sind viele Grundrechte und -freiheiten verfassungsmäßig verbrieft und die verfassungsmäßig garantierte unabhängige indische Justiz bleibt vielmals wichtiger Rechtegarant. Die häufig überlange Verfahrensdauer aufgrund überlasteter und unterbesetzter Gerichte sowie verbreitete Korruption, vor allem im Strafverfahren, schränken die Rechtssicherheit aber deutlich ein (AA 18.9.2018). Eine systematisch diskriminierende Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis lässt sich nicht feststellen, allerdings sind vor allem die unteren Instanzen nicht frei von Korruption. Vorurteile z.B. gegenüber Angehörigen niederer Kasten oder Indigenen dürften zudem eine nicht unerhebliche Rolle spielen (AA 18.9.2018). Das Gerichtswesen ist von der Exekutive getrennt (FH 27.1.2018). Das Justizsystem gliedert sich in den Supreme Court, das Oberstes Gericht mit Sitz in Delhi; das als Verfassungsgericht die Streitigkeiten zwischen Zentralstaat und Unionsstaaten regelt. Es ist auch Appellationsinstanz für bestimmte Kategorien von Urteilen wie etwa bei Todesurteilen. Der High Court bzw. das Obergericht besteht in jedem Unionsstaat. Es ist Kollegialgericht als Appellationsinstanz sowohl in Zivil- wie auch in Strafsachen und führt auch die Dienst- und Personalaufsicht über die Untergerichte des Staates aus, um so die Justiz von den Einflüssen der Exekutive abzuschirmen. Subordinate Civil and Criminal Courts sind untergeordnete Gerichtsinstanzen in den Distrikten der jeweiligen Unionsstaaten und nach Zivil- und Strafrecht aufgeteilt. Fälle werden durch Einzelrichter entschieden. Richter am District und Sessions Court entscheiden in Personalunion sowohl über zivilrechtliche als auch strafrechtliche Fälle (als District Judge über Zivilrechtsfälle, als Sessions Judge über Straffälle). Unterhalb des District Judge gibt es noch den Subordinate Judge, unter diesem den Munsif für Zivilsachen. Unter dem Sessions Judge fungiert der 1st Class Judicial Magistrate und, unter diesem der 2nd Class Judicial Magistrate, jeweils für minder schwere Strafsachen (ÖB 12.2018). Das Gerichtswesen ist auch weiterhin überlastet und verfügt nicht über moderne Systeme zur Fallbearbeitung. Der Rückstau bei Gericht führt zu langen Verzögerungen oder der Vorenthaltung von Rechtsprechung. Eine Analyse des Justizministeriums für 2015 bis 2016 ergab eine Vakanz von 43 Prozent der Richterstellen an den Obergerichten (USDOS 20.4.2018). Die Regeldauer eines Strafverfahrens (von der Anklage bis zum Urteil) beträgt mehrere Jahre; in einigen Fällen dauern Verfahren bis zu zehn Jahre. Auch der Zeugenschutz ist mangelhaft. Dies führt dazu, dass Zeugen vor Gericht häufig nicht frei aussagen, da sie bestochen oder bedroht worden sind (AA 18.9.2018). Insbesondere auf unteren Ebenen der Justiz ist Korruption weit verbreitet und die meisten Bürger haben große Schwierigkeiten, ihr Recht bei Gericht durchzusetzen. Das System ist rückständig und stark unterbesetzt, was zu langer Untersuchungshaft für eine große Zahl von Verdächtigen führt. Vielen von ihnen bleiben so länger im Gefängnis, als es der eigentliche Strafrahmen wäre (FH 27.1.2018). Die Dauer der Untersuchungshaft ist entsprechend zumeist exzessiv lang. Außer bei von Todstrafe bedrohten Delikten soll der Haftrichter nach Ablauf der Hälfte der drohenden Höchststrafe eine Haftprüfung und eine Freilassung auf Kaution anordnen. Allerdings nimmt der Betroffene mit einem solchen Antrag in Kauf, dass der Fall über lange Zeit gar nicht weiterverfolgt wird. Mittlerweile sind ca. 70 Prozent aller Gefangenen Untersuchungshäftlinge, viele wegen geringfügiger Taten, denen die Mittel für eine Kautionsstellung fehlen (AA 18.9.2018). In der Verfassung verankerte rechtsstaatliche Garantien (z.B. das Recht auf ein faires Verfahren) werden durch eine Reihe von Sicherheitsgesetzen eingeschränkt. Diese Gesetze wurden nach den Terroranschlägen von Mumbai im November 2008 verschärft; u.a. wurde die Unschuldsvermutung für bestimmte Straftatbestände außer Kraft gesetzt (AA 18.9.2018). Die Inhaftierung eines Verdächtigen durch die Polizei ohne Haftbefehl darf nach den allgemeinen Gesetzen nur 24 Stunden dauern. Eine Anklageerhebung soll bei Delikten mit bis zu zehn Jahren Strafandrohung innerhalb von 60, in Fällen mit höherer Strafandrohung innerhalb von 90 Tagen erfolgen. Diese Fristen werden regelmäßig überschritten. Festnahmen erfolgen jedoch häufig aus Gründen der präventiven Gefahrenabwehr sowie im Rahmen der Sondergesetze zur inneren Sicherheit, z.B. aufgrund des Gesetzes über nationale Sicherheit ("National Security Act", 1956) oder des lokalen Gesetzes über öffentliche Sicherheit ("Jammu and Kashmir Public Safety Act", 1978). Festgenommene Personen können auf Grundlage dieser Gesetze bis zu einem Jahr ohne Anklage in Präventivhaft gehalten werden. Auch zur Zeugenvernehmung können gemäß Strafprozessordnung Personen über mehrere Tage festgehalten werden, sofern eine Fluchtgefahr besteht. Fälle von Sippenhaft sind dem Auswärtigen Amt nicht bekannt. (AA 18.9.2018). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass unerlaubte Ermittlungsmethoden angewendet werden, insbesondere um ein Geständnis zu erlangen. Das gilt insbesondere bei Fällen mit terroristischem oder politischen Hintergrund oder solchen mit besonderem öffentlichem Interesse. Es gibt Fälle, in denen Häftlinge misshandelt werden. Ein im Mai 2016 von der renommierten National Law University Delhi veröffentlichter empirischer Bericht zur Situation der Todesstrafe in Indien zeichnet ein düsteres Bild des indischen Strafjustizsystems. So haben bspw. 80 Prozent aller Todeskandidaten angegeben, in Haft gefoltert worden zu sein. Nach glaubwürdigen, vertraulichen Schätzungen des IKRK Internationales Komitee des Roten Kreuz) kommt es weiterhin zu systematischer Folter in den Verhörzentren in Jammu und Kaschmir (AA 18.9.2018). Für Angeklagte gilt die Unschuldsvermutung, ausgenommen bei Anwendung des "Unlawful Activities (Prevention) Amendment Bill", und sie haben das Recht, ihren Anwalt frei zu wählen. Das Strafgesetz sieht öffentliche Verhandlungen vor, außer in Verfahren, in denen die Aussagen Staatsgeheimnisse oder die Staatssicherheit betreffen können. Es gibt kostenfreie Rechtsberatung für bedürftige Angeklagte, aber in der Praxis ist der Zugang zu kompetenter Beratung oft begrenzt (USDOS 20.4.2018). Gerichte sind verpflichtet Urteile öffentlich zu verkünden und es gibt effektive Wege der Berufung auf beinahe allen Ebenen der Justiz. Angeklagte haben das Recht, die Aussage zu verweigern und sich nicht schuldig zu bekennen (USDOS 20.4.2018). Gerichtliche Ladungen in strafrechtlichen Angelegenheiten sind im Criminal Procedure Code 1973 (CrPC, Chapter 4, §§61-69), in zivilrechtlichen Angelegenheiten im Code of Civil Procedure 1908/2002 geregelt. Jede Ladung muss schriftlich, in zweifacher Ausführung ausgestellt sein, vom vorsitzenden Richter unterfertigt und mit Gerichtssiegel versehen sein.Gerichtliche Ladungen in strafrechtlichen Angelegenheiten sind im Criminal Procedure Code 1973 (CrPC, Chapter 4, §§61-69), in zivilrechtlichen Angelegenheiten im Code of Civil Procedure 1908 aus 2002, geregelt. Jede Ladung muss schriftlich, in zweifacher Ausführung ausgestellt sein, vom vorsitzenden Richter unterfertigt und mit Gerichtssiegel versehen sein. Ladungen werden gemäß CrPC prinzipiell durch einen Polizeibeamten oder durch einen Gerichtsbeamten an den Betroffenen persönlich zugestellt. Dieser hat den Erhalt zu bestätigen. In Abwesenheit kann die Ladung an ein erwachsenes männliches Mitglied der Familie übergeben werden, welches den Erhalt bestätigt. Falls die Ladung nicht zugestellt werden kann, wird eine Kopie der Ladung an die Residenz des Geladenen sichtbar angebracht. Danach entscheidet das Gericht, ob die Ladung rechtmäßig erfolgt ist, oder ob eine neue Ladung erfolgen wird. Eine Kopie der Ladung kann zusätzlich per Post an die Heim- oder Arbeitsadresse des Betroffenen eingeschrieben geschickt werden. Falls dem Gericht bekannt wird, dass der Betroffene die Annahme der Ladung verweigert hat, gilt die Ladung dennoch als zugestellt. Gemäß Code of Civil Procedure kann die Ladung des Gerichtes auch über ein gerichtlich genehmigtes Kurierservice erfolgen (ÖB 12.2018). Im ländlichen Indien gibt es auch informelle Ratssitzungen, deren Entscheidungen manchmal zu Gewalt gegen Personen führt, die soziale Regeln brechen - was besonders Frauen und Angehörige unterer Kasten betrifft (FH 27.1.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (18.9.2018): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien -Strichaufzählung FH - Freedom House (27.1.2018): Freedom in the World 2018 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/1142635.html, Zugriff 22.10.2018 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft New Delhi (12.2018): Asylländerbericht Indien - Arbeitsversion -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2015 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430388.html, Zugriff 18.10.2018 Sicherheitsbehörden Die indische Polizei (Indian Police Service) ist keine direkte Strafverfolgungs- oder Vollzugsbehörde (BICC 12.2018) und untersteht den Bundesstaaten (AA 18.9.2018). Sie fungiert vielmehr als Ausbildungs- und Rekrutierungsstelle für Führungsoffiziere der Polizei in den Bundesstaaten. Im Hinblick auf die föderalen Strukturen ist die Polizei dezentral in den einzelnen Bundesstaaten organisiert. Die einzelnen Einheiten haben jedoch angesichts eines nationalen Polizeigesetzes, zahlreichen nationalen Strafrechten und der zentralen Rekrutierungsstelle für Führungskräfte eine Reihe von Gemeinsamkeiten. Allgemein ist die Polizei mit der Strafverfolgung, Verbrechensprävention und -bekämpfung sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung betraut und übt gleichzeitig eine teilweise Kontrolle über die verschiedenen Geheimdienste aus. Innerhalb der Polizei gibt es eine Kriminalpolizei (Criminal Investigation Department - CID), in die wiederum eine Sondereinheit (Special Branch) integriert ist. Während erstere mit nationalen und die Bundesstaaten übergreifenden Verbrechen betraut ist, hat die Sondereinheit Informationsbeschaffung und Überwachung jeglicher subversiver Elemente und Personen zur Aufgabe. In fast allen Bundesstaaten sind spezielle Polizeieinheiten aufgestellt worden, die sich mit Frauen und Kindern beschäftigen. Kontrolliert wird ein Großteil der Strafverfolgungsbehörden vom Innenministerium (Ministry of Home Affairs) (BICC 12.2018). Ein Mangel an Vertrauen in die Zuverlässigkeit der Polizei entsteht neben den strukturellen Defiziten auch durch häufige Berichte über Menschenrechtsverletzungen wie Folter, außergerichtliche Tötungen und Drohungen, die mutmaßlich durch die Polizei verübt wurden (BICC 12.2018). Die Polizei bleibt weiterhin überlastet, unterbezahlt und politischem Druck ausgesetzt, was in einigen Fällen zu Korruption führt (USDOS 20.4.2018). Polizeireformen verzögerten sich 2017 erneut (HRW 18.1.2018). Die Effektivität der Strafverfolgung und der Sicherheitskräfte ist im gesamten Land sehr unterschiedlich ausgeprägt. Während es einerseits Fälle von Polizisten/Beamten gibt, die auf allen Ebenen ungestraft handeln, so gab es andererseits auch Fälle, in denen Sicherheitsbeamte für ihre illegalen Handlungen zur Verantwortung gezogen wurden (USDOS 20.4.2018). Das indische Militär ist der zivilen Verwaltung unterstellt und hat in der Vergangenheit wenig Interesse an einer politischen Rolle gezeigt. Der Oberbefehl obliegt dem Präsidenten. Ihrem Selbstverständnis nach ist die Armee zwar die "Beschützerin der Nation", aber nur im militärischen Sinne (BICC 12.2018). Das Militär kann im Inland eingesetzt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit notwendig ist (AA 18.9.2018; vgl. BICC 12.2018). Paramilitärischen Einheiten werden als Teil der Streitkräfte, vor allem bei internen Konflikten eingesetzt, so in Jammu und Kaschmir sowie in den nordöstlichen Bundesstaaten. Bei diesen Einsätzen kommt es oft zu erheblichen Menschenrechtsverletzungen (BICC 12.2018).Das indische Militär ist der zivilen Verwaltung unterstellt und hat in der Vergangenheit wenig Interesse an einer politischen Rolle gezeigt. Der Oberbefehl obliegt dem Präsidenten. Ihrem Selbstverständnis nach ist die Armee zwar die "Beschützerin der Nation", aber nur im militärischen Sinne (BICC 12.2018). Das Militär kann im Inland eingesetzt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit notwendig ist (AA 18.9.2018; vergleiche BICC 12.2018). Paramilitärischen Einheiten werden als Teil der Streitkräfte, vor allem bei internen Konflikten eingesetzt, so in Jammu und Kaschmir sowie in den nordöstlichen Bundesstaaten. Bei diesen Einsätzen kommt es oft zu erheblichen Menschenrechtsverletzungen (BICC 12.2018). Für den Einsatz von Streitkräften - vor allem von Landstreitkräften - in Unruhegebieten und gegen Terroristen wird als Rechtsgrundlage der "Armed Forces Special Powers Act" (AFSPA) zur Aufrechterhaltung von "Recht und Ordnung" herangezogen (USDOS 20.4.2018). Der AFSPA gibt den Streitkräften weitgehende Befugnisse zum Gebrauch tödlicher Gewalt, zu Festnahmen ohne Haftbefehl und Durchsuchungen ohne Durchsuchungsbefehl. Bei ihren Aktionen genießen die Handelnden der Streitkräfte weitgehend Immunität vor Strafverfolgung. Der AFSPA kommt zur Anwendung, nachdem Regierungen der Bundesstaaten ihre Bundesstaaten oder nur Teile davon auf der Basis des "Disturbed Areas Act" zu "Unruhegebieten" erklären. Das umstrittene Sonderermächtigungsgesetz für die Streitkräfte (AFSPA) wurde am 23.04.2018 für den Bundesstaat Meghalaya nach 27 Jahren aufgehoben und im Bundesstaat Arunachal Pradesh auf 8 Polizeidistrikte beschränkt. Unverändert in Kraft ist es in folgenden als Unruhegebiete geltenden Staaten: Assam, und Nagaland sowie in Teilen von Manipur. Für Jammu und Kaschmir existiert eine eigene Fassung (AA 18.9.2018). Die unter anderem auch in den von linksextremistischen Gruppen (sog. Naxaliten) betroffenen Bundesstaaten Zentralindiens eingesetzten paramilitärischen Einheiten Indiens unterstehen zu weiten Teilen dem Innenministerium (AA 18.9.2018). Dazu zählen insbesondere die National Security Guard (Nationale Sicherheitspolizei NSG), aus Angehörigen des Heeres und der Polizei zusammengestellte Spezialtruppe für Personenschutz, auch als "Black Cat" bekannt, die Rashtriya Rifles, eine Spezialtruppe zum Schutz der Verkehrs- und Nachrichtenverbindungen bei inneren Unruhen und zur Bekämpfung von bewaffneten Rebellionen, die Central Reserve Police Force (CRPF) - die Bundesreservepolizei, eine militärisch ausgerüstete Polizeitruppe für Sondereinsätze - die Border Security Force (BSF - Bundesgrenzschutz) als größte und am besten ausgestattete Miliz zum Schutz der Grenzen zu Pakistan, Bangladesch und Myanmar. Sie wird aber auch zur Aufrechterhaltung der inneren Ordnung in anderen Landesteilen eingesetzt. Weiters zählen die Assam Rifles - zuständig für Grenzverteidigung im Nordosten - die Indo-Tibetan Border Force (ITBP) als Indo-Tibetische Grenzpolizei sowie die Küstenwache, die Railway Protective Force zum Schutz der nationalen Eisenbahn und die Central Industrial Security Force zum Werkschutz der Staatsbetriebe dazu (ÖB 12.2018). Besonders in Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden (AA 18.9.2018). Die Grenzspezialkräfte ("Special Frontier Force)" unterstehen dem Büro des Premierministers. Die sogenannten Grenzspezialkräfte sind eine Eliteeinheit, die an sensiblen Abschnitten im Grenzgebiet zu China eingesetzt werden. Sie agieren im Rahmen der Geheimdienste, des sogenannten Aufklärungsbüros ("Intelligence Bureau" - Inlandsgeheimdienst) und dem Forschungs- und Analyseflügel ("Research and Analysis Wing" - Auslandsgeheimdienst) (War Heros of India, 16.9.2018). Das Gesetz erlaubt es den Behörden auch, Häftlinge bis zu 180 Tage lang ohne Anklage in Gerichtsgewahrsam zu nehmen (einschließlich der 30 Tage in Polizeigewahrsam). Das Gesetz zur Verhinderung ungesetzlicher Aktivitäten (UAPA) gibt den Behörden die Möglichkeit, Personen in Fällen im Zusammenhang mit Aufständen oder Terrorismus festzuhalten (USDOS 20.4.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (18.9.2018): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien -Strichaufzählung BICC - Bonn International Centre for Conversion (12.2018): Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderinformation Indien, http://www.ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/indien/2018_indien.pdf, Zugriff 29.1.2019 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/1422455.html, Zugriff 23.10.2018 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft New Delhi (12.2018): Asylländerbericht Indien - Arbeitsversion -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2015 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430388.html, Zugriff 18.10.2018 -Strichaufzählung War Heros of India (16.9.2018): Special Forces of India Part 3: Special Frontier Force, https://gallantryawardwinners.blogspot.com/2017/01/Special-Frontier-Force.html, Zugriff 6.11.2018 Folter und unmenschliche Behandlung Indien hat im Jahr 1997 das VN-Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe unterzeichnet, jedoch bisher nicht ratifiziert (AA 18.9.2018). Es sind außerdem keine für die Ratifizierung notwendigen Änderungen der nationalen Gesetzgebung eingeleitet worden (BICC 12.2018). Ein Gesetzentwurf zur Bekämpfung der Folter (Bill on the Prevention of Torture), welcher innerstaatliche Voraussetzung der Ratifizierung der VN Anti-Folterkonvention ist, wurde vom Parlament bisher nicht verabschiedet (AA 18.9.2018). Folter ist in Indien jedoch verboten (AA 18.9.2018) und der indische Staat verfolgt Folterer grundsätzlich und veranstaltet Kampagnen zur Bewusstseinserhöhung der Sicherheitskräfte, doch bleiben Menschenrechtsverletzungen von Polizeibeamten und paramilitärischen Einheiten häufig ungeahndet und führen nicht einmal zu Ermittlungsverfahren. Besonders gefährdet sind Angehörige unterer Kasten und andere sozial benachteiligte Bevölkerungsschichten (ÖB 12.2018). Aufgrund von Folter erlangte Aussagen sind vor Gericht nicht zur Verwertung zugelassen (AA 18.9.2018). Das Gesetz verbietet somit Folter, aber es gibt Berichte von NGOs, dass solche Praktiken verbreitet sind, speziell in Konfliktgegenden (USDOS 20.4.2018). Folter durch Polizeibeamte, Armee und paramilitärische Einheiten bleibt häufig ungeahndet, weil die Opfer ihre Rechte nicht kennen, eingeschüchtert werden oder die Folter nicht überleben (AA 18.9.2018). Menschenrechtsexperten zufolge versuchte die Regierung auch weiterhin Personen festzunehmen und ihnen einen Verstoß nach dem - aufgehobenen - Gesetz zur Bekämpfung von Terrorismus, terroristischer Akte und zerstörenden Handlungen anzulasten. Dieses Gesetz besagte, dass Geständnisse, die vor einem Polizisten abgelegt wurden, als zulässige Beweise im Gericht behandelt werden (USDOS 20.4.2018). Nach glaubwürdigen, vertraulichen Schätzungen des Internationalen Komitees des Roten Kreuzes (IKRK) kommt es weiterhin zu systematischer Folter in den Verhörzentren in Jammu und Kaschmir. Für den Zeitraum Januar bis August 2017 beziffert Amnesty International die Zahl der Todesfälle in Haftanstalten auf 894, in Polizeigewahrsam auf 74 (AA 18.9.2018). Trotz der Trainings für senior police officers, bleiben willkürliche Verhaftungen, Folter und erzwungene Geständnisse durch Sicherheitskräfte verbreitet (ÖB 12.2018). Es kommt immer wieder zu willkürlichen Übergriffen der Staatsorgane, insbesondere der Polizeikräfte, vor allem gegenüber Häftlingen in Polizeigewahrsam. In einigen Fällen wird von willkürlichen und nicht gemeldeten Verhaftungen berichtet, bei denen dem Verhafteten mitunter ausreichend Wasser und Nahrung vorenthalten werden. Von etlichen Ausnahmen abgesehen, werden gesetzeswidrige Handlungen in diesem Bereich geahndet. Die angerufenen Gerichte haben hierbei in den letzten Jahren verstärkt Verantwortung gezeigt, zumal NGOs und die Presse kritisch über die ihnen bekannt gewordenen Fälle berichten. Auch über Übergriffe der Militärs und der paramilitärischen Gruppen bei ihren Einsätzen im Inneren (vor allem in Jammu und Kaschmir sowie in Indiens Nordosten) berichten Menschenrechtsorganisationen und die Nationale Menschenrechtskommission. Auch diese werden vereinzelt (militär-) gerichtlich geahndet, Prozess und Prozessausgang bleiben allerdings geheim (ÖB 12.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (18.9.2018): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien -Strichaufzählung BICC - Bonn International Centre for Conversion (12.2018): Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderinformation Indien, http://www.ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/indien/2018_indien.pdf, Zugriff 29.1.2019 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft New Delhi (12.2018): Asylländerbericht Indien - Arbeitsversion -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2015 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430388.html, Zugriff 18.10.2018 Korruption Korruption ist weit verbreitet (USDOS 20.4.2018). Indien scheint im Korruptionswahrnehmungsindex (Corruption Perceptions Index) von Transparency International (TI) für das Jahr 2018 mit einer Bewertung von 41 (von 100) (0 sehr korrupt, 100 kaum korrupt) auf dem
- Rang von 180 Staaten auf (TI 2018). 2017 wurde Indien mit 40 Punkten (Rang 81 von 180 Staaten) bewertet (TI 2018). Im Jahr 2016 wurde Indien ebenfalls mit 40 Punkten bewertet. Das entspricht dem
- Rang von 176 gelisteten Staaten (TI 2017). NGOs berichten, dass üblicherweise Bestechungsgelder bezahlt werden, um Dienstleistungen wie Polizeischutz, Schuleinschreibung, Zugang zu Wasserversorgung oder Beihilfen zu beschleunigen (USDOS 20.4.2018). Die unteren Bereiche des Gerichtswesens sind im Speziellen von Korruption betroffen und die meisten Bürger haben Schwierigkeiten, Recht durch die Gerichte zu erhalten (FH 28.1.2018). Korruption ist auf allen Regierungsebenen vertreten (USDOS 20.4.2018). Obwohl Politiker und Beamte regelmäßig bei der Entgegennahme von Bestechungsgeldern erwischt werden, gibt es zahlreiche Korruptionsfälle, die unbemerkt und unbestraft bleiben (FH 27.1.2018). Das Gesetz sieht Strafen für Korruption im öffentlichen Dienst vor, in der Praxis kommen Staatsdiener mit korrupten Praktiken häufig straflos davon (USDOS 20.4.2018). Durch das vom Präsidenten im Jahr 2014 unterzeichnete Lok Pal- und Lokayuktas Gesetz wurden unabhängige, staatliche Gremien eingerichtet, an die man Beschwerden wegen korrupter Beamter oder Politiker richten kann und die ermächtigt sind, die Beschwerden zu untersuchen und Verurteilungen vor Gericht zu verfolgen. Obwohl Modi und Angehörige seiner Regierung Unterstützung für das Gesetz signalisiert haben, gibt es wenig Belege dafür, dass es effektiv umgesetzt wird. Das 2005 geschaffene Recht auf Information (RTI) wird vor allem angewandt, um Transparenz zu steigern und korrupte Machenschaften aufzudecken. Seit der Verabschiedung des Gesetzes sind mindestens 65 "Recht auf Informationsaktivisten" ermordet und mehr als 400 angegriffen oder belästigt worden (FH 27.1.2018). Korruption behindert manchmal auch Regierungsprogramme zur Untersuchung behaupteter Korruption im Regierungsbereich (USDOS 20.4.2018). Im Mai 2015 nahm die Lok Sabha (Volkskammer) Änderungen des Gesetzes zum Schutz von Informanten (Whistleblowers Protection Act) aus 2014 an. Mitglieder der Opposition kritisierten, dass dadurch die ohnehin schon begrenzten Auswirkungen des Gesetzes weiter aufgeweicht würden (FH 27.1.2018). Gemäß Angaben des Zentrale Untersuchungsbehörde (Central Bureau of Investigation - CBI) unterhält jeder Bundesstaat in Indien mindestens ein Büro unter der Leitung eines Polizeichefs, in welchem Beschwerden per Post, Fax oder persönlich eingereicht werden können. Dabei kann auf Wunsch auch die Identität des Beschwerdeführers geheim gehalten werden. Vom CBI wurden im Untersuchungszeitraum [Anm.: 2016] 673 Korruptionsfälle registriert (CBI o.D.; vgl. USDOS 20.4.2018).Gemäß Angaben des Zentrale Untersuchungsbehörde (Central Bureau of Investigation - CBI) unterhält jeder Bundesstaat in Indien mindestens ein Büro unter der Leitung eines Polizeichefs, in welchem Beschwerden per Post, Fax oder persönlich eingereicht werden können. Dabei kann auf Wunsch auch die Identität des Beschwerdeführers geheim gehalten werden. Vom CBI wurden im Untersuchungszeitraum [Anm.: 2016] 673 Korruptionsfälle registriert (CBI o.D.; vergleiche USDOS 20.4.2018). Eine von Transparency International und LocalCircles durchgeführte Umfrage hat ergeben, dass ein Einsatz von Bestechungsgeldern immer noch das effizienteste Mittel darstellt, um die Arbeit von Regierungsstellen abzuwickeln. Die Zahl jener Personen, die zugaben, ein Bestechungsgeld bei Behörden erlegt zu haben, lag 2017 bei 45 Prozent. So hat es einen Anstieg der Bestechung um 11 Prozent gegeben. Kommunale Unternehmen, Grundbuchabteilungen, wie auch Polizeidienststellen stellen dabei die korruptionsanfälligsten Regierungsstellen dar (IT 11.10.2018). Der Bericht mit dem Titel India Corruption Survey 2018 besagt, dass 58 Prozent der Bürger angeben, dass ihre Staaten über keine Anti-Korruptions-Helpline verfügen, während bis zu 33 Prozent angaben, dass sie sich nicht über das Vorhandensein einer solchen Hotline in ihren Staaten im Klaren seien (ICS 2018). Einzelpersonen - oder NGOs im Namen von Einzelpersonen oder Gruppen - können sogenannte Rechtsstreitpetitionen von öffentlichem Interesse ("Public interest litigation petitions") bei jedem Obersten Gericht oder direkt beim Obersten Bundesgericht, dem "Supreme Court" einbringen, um rechtliche Wiedergutmachung für öffentliche Rechtsverletzungen einzufordern. Diese Beschwerden können Verstöße gegen staatliche Aufgaben durch einen Regierungsangestellten oder eine Verletzung von Verfassungsbestimmungen sein. NGOs schätzen diese Anträge sehr, um Regierungsangehörige gegenüber zivilgesellschaftlichen Organisationen für Korruption und Parteilichkeit, zur Rechenschaft zu ziehen (USDOS 20.4.2018). Quellen: -Strichaufzählung CBI (o.D.): Join us in Fighting Corruption, http://www.cbi.gov.in/contact.php, Zugriff 7.11.2018 -Strichaufzählung FH - Freedom House (27.1.2018): Freedom in the World 2018 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/1142635.html, Zugriff 22.10.2018 -Strichaufzählung ICS - India Corruption Survey 2018 (11.10.2018): India Corruption Survey 2018: 56% Indians admit to paying bribes for citizen services as most states failed to put redressal mechanisms in place, https://www.localcircles.com/a/press/page/india-corruption-survey-2018, Zugriff 7.11.2018 -Strichaufzählung IT - India Times (11.10.2018): Bribery records 11 per cent growth in one year, finds survey, https://www.indiatoday.in/india/story/56-per-cent-paid-bribe-in-last-one-year-91-per-cent-don-t-know-about-anti-corruption-helpline-survey-1360392-2018-10-11, Zugriff 7.11.2018 -Strichaufzählung TI - Transparency International
(2019): Corruption Perceptions Index 2018, https://www.transparency.org/cpi2018, Zugriff 30.1.2019 -Strichaufzählung TI - Transparency International
(2018): Corruption Perceptions Index 2017, https://www.transparency.org/news/feature/corruption_perceptions_index_2017#regional, Zugriff 7.11.2018 -Strichaufzählung TI - Transparency International
(2017): Corruption Perceptions Index 2016, https://www.transparency.org/news/feature/corruption_perceptions_index_2016, Zugriff 7.11.2018 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2015 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430388.html, Zugriff 18.10.2018 NGOs und Menschenrechtsaktivisten Indiens Zivilgesellschaft ist vielstimmig; es gibt eine schier unüberschaubare Anzahl von Nichtregierungsorganisationen (offizielle Schätzungen gehen von über 3 Millionen aus), darunter viele in- und ausländischer Menschenrechtsorganisationen (AA 18.9.2018), die sich für soziale Gerechtigkeit, nachhaltige Entwicklung und Menschenrechte einsetzen (USDOS 20.4.2018). Diese können grundsätzlich frei (AA 18.9.2018) und in der Regel ohne Einschränkungen durch die Regierung operieren, Fälle von Menschenrechtsverletzungen untersuchen und die Ergebnisse veröffentlichen (USDOS 20.4.2018). Die Website NGOsIndia.com enthält umfangreiche weiterführende Informationen über die zahlreichen, in den verschiedensten Bereichen und Regionen aktiven Menschenrechtsorganisationen in Indien (NGOsIndia.com o.D.). Es gibt keine systematischen staatliche Behinderungen oder Repressalien gegen Menschenrechtsverteidiger (AA 18.9.2018), in manchen Fällen kommt es aber zu Einschränkungen (USDOS 20.4.2018). NGOs sind nicht selten subtilen Schikanen der Behörden (Verzögerung oder Versagung von Genehmigungen vor allem auch zum Empfang ausländischer Mittel, häufige Rechnungs- und Finanzprüfungen, schleppende Bearbeitung oder Versagung der Visaerteilung für ausländisches Personal, Ausreiseverbote) und auch Drohungen, etwa durch Armee oder Polizei, ausgesetzt (AA 18.9.2018; vgl. FH 27.1.2018). Einzelne Menschenrechtsverteidiger, vor allem im Bereich sozialer und wirtschaftlicher Rechte, und Journalisten sehen sich durch lokale Behörden/Polizei in ihrer Arbeit eingeschränkt. Vereinzelt werden diese auch Opfer von Gewalt (AA 18.9.2018; vgl. FH 27.1.2018). Menschenrechtsbeobachter in Jammu und Kaschmir konnten Menschenrechtsverletzungen dokumentieren (USDOS 20.4.2018), jedoch kommt es insbesondere im konfliktbetroffenen Bundesstaat Jammu und Kaschmir und im von separatistischen Gruppen bedrohten Nordosten Indiens immer wieder zu Einschüchterungsversuchen von Journalisten und Menschenrechtsverteidigern (u.a. Festnahmen, Lizenzentzug), bis hin zu physischen Angriffen. In diesen Gebieten herrscht aufgrund der besonderen gesetzlichen Rahmenbedingungen oftmals Straflosigkeit bei Menschenrechtsverletzungen (AA 18.9.2018).Es gibt keine systematischen staatliche Behinderungen oder Repressalien gegen Menschenrechtsverteidiger (AA 18.9.2018), in manchen Fällen kommt es aber zu Einschränkungen (USDOS 20.4.2018). NGOs sind nicht selten subtilen Schikanen der Behörden (Verzögerung oder Versagung von Genehmigungen vor allem auch zum Empfang ausländischer Mittel, häufige Rechnungs- und Finanzprüfungen, schleppende Bearbeitung oder Versagung der Visaerteilung für ausländisches Personal, Ausreiseverbote) und auch Drohungen, etwa durch Armee oder Polizei, ausgesetzt (AA 18.9.2018; vergleiche FH 27.1.2018). Einzelne Menschenrechtsverteidiger, vor allem im Bereich sozialer und wirtschaftlicher Rechte, und Journalisten sehen sich durch lokale Behörden/Polizei in ihrer Arbeit eingeschränkt. Vereinzelt werden diese auch Opfer von Gewalt (AA 18.9.2018; vergleiche FH 27.1.2018). Menschenrechtsbeobachter in Jammu und Kaschmir konnten Menschenrechtsverletzungen dokumentieren (USDOS 20.4.2018), jedoch kommt es insbesondere im konfliktbetroffenen Bundesstaat Jammu und Kaschmir und im von separatistischen Gruppen bedrohten Nordosten Indiens immer wieder zu Einschüchterungsversuchen von Journalisten und Menschenrechtsverteidigern (u.a. Festnahmen, Lizenzentzug), bis hin zu physischen Angriffen. In diesen Gebieten herrscht aufgrund der besonderen gesetzlichen Rahmenbedingungen oftmals Straflosigkeit bei Menschenrechtsverletzungen (AA 18.9.2018). Die Regierung traf sich in der Regel mit inländischen NGOs, reagierte auf ihre Anfragen und ergriff als Reaktion auf ihre Berichte und Empfehlungen Maßnahmen. Die Nationale Menschenrechtskommission (National Human Rights Commission - NHRC) bzw. deren Ausschüsse arbeiten mit zahlreichen NGOs und deren Vertretern zusammen (USDOS 20.4.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (18.9.2018): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien -Strichaufzählung FH - Freedom House (27.1.2018): Freedom in the World 2018 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/1142635.html, Zugriff 22.10.2018 -Strichaufzählung NGOsIndia.com (o. D.): Online Database and Resources of Indian NGOs, NPOs, VOs, Funding Resources and Date, http://www.ngosindia.com/, Zugriff 6.11.2018 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2015 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430388.html, Zugriff 18.10.2018 Ombudsmann Im Oktober 1993 wurde die Nationale Menschenrechtskommission (National Human Rights Commission - NHRC) gegründet. Ihre Satzung beinhaltet den Schutz des Menschenrechtgesetzes aus dem Jahre 1993. Die Kommission verkörpert das Anliegen Indiens für den Schutz der Menschenrechte (NHRC 2.8.2018). Die Nationale Menschenrechtskommission (National Human Rights Commission - NHRC) ist ein unabhängiges und unparteiisches Untersuchungs- und Beratungsorgan der Zentralregierung. Sie hat das Mandat sich mit Menschenrechtsverletzungen oder Fällen der Unterlassung der Verhinderung von Menschenrechtsverletzungen durch Beamte zu befassen, sich in Gerichtsverfahren einzuschalten, die Vorwürfe von Menschenrechtsverletzungen zu untersuchen und das öffentliche Bewusstsein für Menschenrechte zu fördern. Die NHRC ist direkt dem Parlament rechenschaftspflichtig. Sie hat die Möglichkeit Zeugen zu laden, Dokumentationen zu erstellen und öffentliche Berichte einzufordern. Sie empfiehlt auch angemessene Entschädigungen in Form von Kompensationen für Familien von Getöteten oder Verletzten. Sie kann aber weder die Umsetzung ihrer Empfehlungen durchsetzen noch Vorwürfen gegen militärisches oder paramilitärisches Personal nachgehen (USDOS 20.4.2018). 24 Bundesstaaten haben eigene Menschenrechtskommissionen, die eigenständige Untersuchungen durchführen, aber unter der NHRC arbeiten. Menschenrechtgruppen mutmaßen, dass die Menschenrechtskommissionen durch lokale Politik in ihrer Tätigkeit eingeschränkt sind (USDOS 20.4.2018). Es gibt Vorwürfe von Menschenrechtsgruppen, die die finanzielle Abhängigkeit von der Regierung und die Richtlinie, wonach Fälle, die älter als ein Jahr sind, nicht untersucht werden, beanstanden. Sie kritisieren weiter, dass nicht alle Beschwerden registriert werden, Fälle willkürlich abgewiesen werden, nicht gründlich untersucht werden und Beschwerden zurück zum angeblichen Verursacher geleitet werden, sowie, dass die Beschwerdeführer nicht ausreichend geschützt werden (USDOS 20.4.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (18.9.2018): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien -Strichaufzählung FH - Freedom House (27.1.2018): Freedom in the World 2018 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/1142635.html, Zugriff 22.10.2018 -Strichaufzählung NHRC - The National Human Rights Commission India (2.8.2018): The National Human Rights Commission India, http://www.nhrc.nic.in/about-us/about-the-Organisation, Zugriff 7.11.2018 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft New Delhi (12.2018): Asylländerbericht Indien - Arbeitsversion -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2015 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430388.html, Zugriff 18.10.2018 Wehrdienst und Rekrutierungen Indien unterhält eine Berufsarmee (AA 18.9.2018). Es besteht keine Wehrpflicht (BICC 12.2018; vgl. CIA 15.1.2019). Das Mindesteintrittsalter in die Armee beträgt 16 Lebensjahre. Fahnenflucht, der Versuch der Fahnenflucht und die Beihilfe dazu werden nach dem "Army Act" von 1950 und den entsprechend lautenden "Navy Act" und "Air Force Act" je nach Schwere des Falles mit hohen Gefängnisstrafen oder mit der Todesstrafe geahndet (AA 18.9.2018). Im Alter von 16 bis 18 Jahren kann man sich freiwillig zum Militärdienst melden (CIA 15.1.2019).Indien unterhält eine Berufsarmee (AA 18.9.2018). Es besteht keine Wehrpflicht (BICC 12.2018; vergleiche CIA 15.1.2019). Das Mindesteintrittsalter in die Armee beträgt 16 Lebensjahre. Fahnenflucht, der Versuch der Fahnenflucht und die Beihilfe dazu werden nach dem "Army Act" von 1950 und den entsprechend lautenden "Navy Act" und "Air Force Act" je nach Schwere des Falles mit hohen Gefängnisstrafen oder mit der Todesstrafe geahndet (AA 18.9.2018). Im Alter von 16 bis 18 Jahren kann man sich freiwillig zum Militärdienst melden (CIA 15.1.2019). Quellen: -Strichaufzählung BICC - Bonn International Centre for Conversion (12.2018): Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderinformation Indien, http://www.ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/indien/2018_indien.pdf, Zugriff 29.1.2019 -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency (15.1.2019): The World Factbook -Strichaufzählung India,https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/in.html, Zugriff 23.1.2019 Zwangsrekrutierungen Während Fälle von Zwangsrekrutierungen gemäß den Angaben einer der angeführten Quellen nicht bekannt sind, berichtet eine andere Quelle von Zwangsrekrutierungen im Nordosten Indiens (Manipur, Assam, Tripura, Nagaland etc.) als eingesetzte Taktik militanter Unabhängigkeitsgruppen wie der United Liberation Front of Assam ULFA oder der Manipur People's Liberation Front MPLF, welche Kontrolle über Teile des Landes haben (AA 18.9.2018; vgl. ÖB 12.2018).Während Fälle