Obsah (9)
Art. 133§ 6§ 1§ 2§ 3§ 5§ 11§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.04.2020 GeschäftszahlW129 2229579-1 SpruchW129 2229290-1/2E W129 2229579-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit am 22.01.2020 bei der Bildungsdirektion für Steiermark (per E-Mail) eingelangten Schreiben zeigte die Beschwerdeführerin die Teilnahme ihrer schulpflichtigen Kinder an häuslichem Unterricht für das Schuljahr 2019/2020 an.
- Mit am 22.01.2020 bei der Bildungsdirektion für Steiermark (per E-Mail) eingelangten Schreiben zeigte die Beschwerdeführerin die Teilnahme ihrer schulpflichtigen Kinder an häuslichem Unterricht für das Schuljahr 2019 aus 2020, an.
- Mit den angefochtenen Bescheiden wies die Bildungsdirektion für Steiermark die Anzeigen der Beschwerdeführerin als unzulässig zurück. Die Schülerinnen haben im Schuljahr 2019/2020 ihre Schulpflicht an einer öffentlichen Schule oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen.
- Mit den angefochtenen Bescheiden wies die Bildungsdirektion für Steiermark die Anzeigen der Beschwerdeführerin als unzulässig zurück. Die Schülerinnen haben im Schuljahr 2019 aus 2020, ihre Schulpflicht an einer öffentlichen Schule oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen. Begründend führte die Bildungsdirektion für Steiermark im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe die Teilnahme ihrer Kinder an häuslichem Unterricht am 22.01.2020 angezeigt. Aus den nunmehr übermittelten Unterlagen ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin offenbar bereits am 14.06.2019 versucht habe, die Anzeigen der Teilnahme ihrer Kinder an häuslichem Unterricht an die E-Mailadresse der Sachbearbeiterin zu senden. Diese E-Mail sei jedoch nie bei der belangten Behörde eingelangt. Die Beschwerdeführerin habe die E-Mailadresse XXXX @lsr-stmk.gv.at verwendet, obwohl die zuständige Behörde nicht mehr der Landesschulrat für Steiermark, sondern bereits die Bildungsdirektion für Steiermark gewesen sei, die korrekte E-Mailadresse hätte XXXX @bildung-stmk.gv.at lauten müssen. Diese Umstellung sei auf der Homepage veröffentlicht und die Anzeige sei an bildung@bildung-stmk.gv.at zu richten.Begründend führte die Bildungsdirektion für Steiermark im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe die Teilnahme ihrer Kinder an häuslichem Unterricht am 22.01.2020 angezeigt. Aus den nunmehr übermittelten Unterlagen ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin offenbar bereits am 14.06.2019 versucht habe, die Anzeigen der Teilnahme ihrer Kinder an häuslichem Unterricht an die E-Mailadresse der Sachbearbeiterin zu senden. Diese E-Mail sei jedoch nie bei der belangten Behörde eingelangt. Die Beschwerdeführerin habe die E-Mailadresse römisch 40 @lsr-stmk.gv.at verwendet, obwohl die zuständige Behörde nicht mehr der Landesschulrat für Steiermark, sondern bereits die Bildungsdirektion für Steiermark gewesen sei, die korrekte E-Mailadresse hätte römisch 40 @bildung-stmk.gv.at lauten müssen. Diese Umstellung sei auf der Homepage veröffentlicht und die Anzeige sei an bildung@bildung-stmk.gv.at zu richten.
- Gegen diese Bescheide erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, sie habe bereits am 14.06.2020 (gemeint wohl am 14.06.2019) die Anzeigen der Teilnahme ihrer Kinder an häuslichem Unterricht der Bildungsdirektion für Steiermark zukommen lassen. Sie habe verabsäumt zu kontrollieren, ob die E-Mail bei der zuständigen Behörde angekommen sei. Die Beschwerdeführerin fügte zwar einen Screenshot ihres Postausganges in der Beschwerde ein, konnte aber keine Beweise für das tatsächliche Einlangen der Anzeigen bei der Bildungsdirektion für Steiermark vorlegen.
- Mit Schreiben vom 26.02.2020 eingelangt am 05.03.2020, legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Kinder der Beschwerdeführerin, XXXX , geboren am XXXX , und XXXX , geboren am XXXX , halten sich dauerhaft in Österreich auf.Die Kinder der Beschwerdeführerin, römisch 40 , geboren am römisch 40 , und römisch 40 , geboren am römisch 40 , halten sich dauerhaft in Österreich auf. Mit Schreiben vom 14.06.2019 zeigte die Beschwerdeführerin die Teilnahme ihrer Kinder an häuslichem Unterricht für das Schuljahr 2019/2020 an.Mit Schreiben vom 14.06.2019 zeigte die Beschwerdeführerin die Teilnahme ihrer Kinder an häuslichem Unterricht für das Schuljahr 2019 aus 2020, an. Diese Anzeigen langten (erst) am 22.01.2020 bei der Bildungsdirektion für Steiermark per E-Mail ein.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels gegenteiliger gesetzlicher Regelung somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Zu A) Abweisung der Beschwerde
§ 1Abs. 1 Sch
PflG besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht.
§ 1Abs. 2 Sch
PflG sind unter Kindern im Sinne dieses Bundesgesetzes Minderjährige zu verstehen, die schulpflichtig oder zum Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule berechtigt sind.
Paragraph eins, Absatz eins, SchPflG besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht.
Paragraph eins, Absatz 2, SchPflG sind unter Kindern im Sinne dieses Bundesgesetzes Minderjährige zu verstehen, die schulpflichtig oder zum Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule berechtigt sind.
§ 2Sch
PflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.
§ 3Sch
PflG dauert die allgemeine Schulpflicht neun Schuljahre.
Paragraph 2, SchPflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.
Paragraph 3, SchPflG dauert die allgemeine Schulpflicht neun Schuljahre.
§ 5Abs. 1 Sch
PflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.
Paragraph 5, Absatz eins, SchPflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.
§ 11Abs. 2 Sch
PflG kann die allgemeine Schulpflicht auch durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer der im § 5 genannten Schulen mindestens gleichwertig ist.
Paragraph 11, Absatz 2, SchPflG kann die allgemeine Schulpflicht auch durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer der im Paragraph 5, genannten Schulen mindestens gleichwertig ist.
§ 11Abs. 3 Sch
PflG haben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Teilnahme ihres Kindes an der Teilnahme an häuslichem Unterricht der Bildungsdirektion jeweils vor Beginn des Schuljahres anzuzeigen. Die Bildungsdirektion kann die Teilnahme an einem solchen Unterricht innerhalb eines Monates ab dem Einlangen der Anzeige untersagen, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist.
Paragraph 11, Absatz 3, SchPflG haben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Teilnahme ihres Kindes an der Teilnahme an häuslichem Unterricht der Bildungsdirektion jeweils vor Beginn des Schuljahres anzuzeigen. Die Bildungsdirektion kann die Teilnahme an einem solchen Unterricht innerhalb eines Monates ab dem Einlangen der Anzeige untersagen, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist. Wie sich aus § 11 Abs. 3 SchPflG ergibt, ist die Teilnahme eines Kindes an häuslichem Unterricht für jedes neue Schuljahr der Bildungsdirektion jeweils vor Beginn des Schuljahres anzuzeigen.Wie sich aus Paragraph 11, Absatz 3, SchPflG ergibt, ist die Teilnahme eines Kindes an häuslichem Unterricht für jedes neue Schuljahr der Bildungsdirektion jeweils vor Beginn des Schuljahres anzuzeigen. Bei der Frist im Sinne des § 11 Abs. 3 SchPflG handelt es sich um eine gesetzliche (materiellrechtliche) Frist, die von der Behörde nicht verändert - insbesondere nicht erstreckt - werden kann (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG I [
- Ausgabe 2014] § 33 Rz 11 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). So gebietet es das Interesse der Schulverwaltung an einer entsprechenden organisatorischen Vorsorge, aber auch das Interesse des Kindes an einem geordneten Unterricht, die Teilnahme an häuslichem Unterricht zu einem möglichst frühen Zeitpunkt - spätestens allerdings noch vor Beginn des Schuljahres - dem Landesschulrat anzuzeigen. Dafür spricht auch, dass die Bildungsdirektion nur innerhalb eines Monats ab dem Einlangen der Anzeige die Teilnahme an einem solchen Unterricht bei Vorliegen der im Gesetz genannten Umstände untersagen kann. Eine verspätete Anzeige ist daher zurückzuweisen (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht,
- Auflage 2015, FN 6a zu § 11 SchPflG mit Hinweis auf VwGH 28.09.1992, 92/10/0160; vgl. zusätzlich VwGH 20.06.1994, 94/10/0061; jüngst auch VwGH 18.12.2018, Ra 2018/10/0184 m. w.H.).Bei der Frist im Sinne des Paragraph 11, Absatz 3, SchPflG handelt es sich um eine gesetzliche (materiellrechtliche) Frist, die von der Behörde nicht verändert - insbesondere nicht erstreckt - werden kann vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG römisch eins [
- Ausgabe 2014] Paragraph 33, Rz 11 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). So gebietet es das Interesse der Schulverwaltung an einer entsprechenden organisatorischen Vorsorge, aber auch das Interesse des Kindes an einem geordneten Unterricht, die Teilnahme an häuslichem Unterricht zu einem möglichst frühen Zeitpunkt - spätestens allerdings noch vor Beginn des Schuljahres - dem Landesschulrat anzuzeigen. Dafür spricht auch, dass die Bildungsdirektion nur innerhalb eines Monats ab dem Einlangen der Anzeige die Teilnahme an einem solchen Unterricht bei Vorliegen der im Gesetz genannten Umstände untersagen kann. Eine verspätete Anzeige ist daher zurückzuweisen vergleiche Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht,
- Auflage 2015, FN 6a zu Paragraph 11, SchPflG mit Hinweis auf VwGH 28.09.1992, 92/10/0160; vergleiche zusätzlich VwGH 20.06.1994, 94/10/0061; jüngst auch VwGH 18.12.2018, Ra 2018/10/0184 m. w.H.). Der nach § 11 Abs. 3 erster Satz SchPflG relevante Zeitpunkt der Anzeige der Teilnahme des Kindes an häuslichem Unterricht ist das Einlangen dieser Anzeige bei der Schulbehörde (vgl. wieder VwGH 18.12.2018, Ra 2018/10/0184). Dies ist bei einer E-Mail-Sendung dann der Fall, wenn sie von einem Server, den die Behörde für die Empfangnahme von an sie gerichteten E-Mail-Sendungen gewählt hat, empfangen wurde und sich damit im "elektronischen Verfügungsbereich" der Behörde befindet (vgl. VwGH 22.04.2009, 2008/04/0089). Das Einlangen bei der Behörde hat die Partei zu beweisen. Eine Bestätigung über die Absendung einer E-Mail-Nachricht ist für sich allein nicht als Beweismittel für das tatsächliche Einlangen der Sendung bei der Behörde geeignet, kann daraus doch nicht geschlossen werden, dass die Nachricht tatsächlich bei der Behörde eingelangt ist (vgl. VwGH 03.09.2003, 2002/03/0139; 29.01.2010, 2008/10/0251). Auch reicht es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, sich bei der Einbringung eines fristgebundenen Rechtsmittels (hier: einer fristgebundenen Anzeige) per E-Mail auf das Ausbleiben einer Fehlermeldung zu verlassen; vielmehr ist zum Nachweis des Einlangens eine "Übermittlungsbestätigung" anzufordern (vgl. VwGH 28.11.2016, Ro 2016/11/0015 m.w.N.).Der nach Paragraph 11, Absatz 3, erster Satz SchPflG relevante Zeitpunkt der Anzeige der Teilnahme des Kindes an häuslichem Unterricht ist das Einlangen dieser Anzeige bei der Schulbehörde vergleiche wieder VwGH 18.12.2018, Ra 2018/10/0184). Dies ist bei einer E-Mail-Sendung dann der Fall, wenn sie von einem Server, den die Behörde für die Empfangnahme von an sie gerichteten E-Mail-Sendungen gewählt hat, empfangen wurde und sich damit im "elektronischen Verfügungsbereich" der Behörde befindet vergleiche VwGH 22.04.2009, 2008/04/0089). Das Einlangen bei der Behörde hat die Partei zu beweisen. Eine Bestätigung über die Absendung einer E-Mail-Nachricht ist für sich allein nicht als Beweismittel für das tatsächliche Einlangen der Sendung bei der Behörde geeignet, kann daraus doch nicht geschlossen werden, dass die Nachricht tatsächlich bei der Behörde eingelangt ist vergleiche VwGH 03.09.2003, 2002/03/0139; 29.01.2010, 2008/10/0251). Auch reicht es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, sich bei der Einbringung eines fristgebundenen Rechtsmittels (hier: einer fristgebundenen Anzeige) per E-Mail auf das Ausbleiben einer Fehlermeldung zu verlassen; vielmehr ist zum Nachweis des Einlangens eine "Übermittlungsbestätigung" anzufordern vergleiche VwGH 28.11.2016, Ro 2016/11/0015 m.w.N.). Für die vorliegenden Fälle bedeutet das Folgendes: Die Kinder der Beschwerdeführerin sind am XXXX und am XXXX geboren. Beide halten sich in Österreich dauerhaft auf. Sie sind damit schulpflichtig i.S.d. § 1 SchPflG.Die Kinder der Beschwerdeführerin sind am römisch 40 und am römisch 40 geboren. Beide halten sich in Österreich dauerhaft auf. Sie sind damit schulpflichtig i.S.d. Paragraph eins, SchPflG. Im Bundesland Steiermark begann das Schuljahr 2019/2020 am
- September 2019 (vgl. dazu § 2 Abs. 1 Schulzeitgesetz, wonach das Schuljahr im Bundesland Steiermark am zweiten Montag im September beginnt).Im Bundesland Steiermark begann das Schuljahr 2019 aus 2020, am
- September 2019 vergleiche dazu Paragraph 2, Absatz eins, Schulzeitgesetz, wonach das Schuljahr im Bundesland Steiermark am zweiten Montag im September beginnt). Wie oben ausgeführt, gilt eine E-Mail-Sendung erst dann als eingelangt, wenn sich die E-Mail-Sendung im "elektronischen Verfügungsbereich" der Behörde befindet, wobei die Partei das Einlangen bei der Behörde zu beweisen hat. In den vorliegenden Fällen konnte die Beschwerdeführerin nicht beweisen, dass ihre Anzeigen der Teilnahmen ihrer Kinder an häuslichem Unterricht tatsächlich bereits am 14.06.2019 bei der Bildungsdirektion für Steiermark per E-Mail einlangten. Dabei ist insbesondere nochmals darauf hinzuweisen, dass eine Bestätigung über die Absendung einer E-Mail-Nachricht für sich allein nicht als Beweismittel für das tatsächliche Einlangen der Sendung bei der Behörde geeignet ist, kann daraus doch nicht geschlossen werden, dass die Nachricht tatsächlich bei der Behörde eingelangt ist. Die Bildungsdirektion für Steiermark ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass die Anzeigen erst am 22.01.2020 und damit verspätet eingebracht wurden. Eine mündliche Verhandlung konnte
§ 24Abs. 2 Z 1 Vw
GVG entfallen.Eine mündliche Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W129.2229579.1.00