W131 2121864-1
RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.04.2020 GeschäftszahlW131 2121864-1 SpruchW131 2121864-1/25E IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter über die Beschwerde der anwaltlich vertretenen XXXX (= Bf) gegen den Bescheid der belangten Behörde Agrarmarkt Austria, Vorstand für den GB I, (= AMA oder Behörde) vom 12.10.2015 zu Zl XXXX , wegen einer teilweise nicht gewährten finanziellen Beihilfe nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter über die Beschwerde der anwaltlich vertretenen römisch 40 (= Bf) gegen den Bescheid der belangten Behörde Agrarmarkt Austria, Vorstand für den GB römisch eins, (= AMA oder Behörde) vom 12.10.2015 zu Zl römisch 40 , wegen einer teilweise nicht gewährten finanziellen Beihilfe nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A) I. Die Beschwerde wird rücksichtlich des primären Beschwerdebegehrens auf abändernde Zuerkennung einer zusätzlichen finanziellen Beihilfe von 82.709,61 Euro abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird rücksichtlich des primären Beschwerdebegehrens auf abändernde Zuerkennung einer zusätzlichen finanziellen Beihilfe von 82.709,61 Euro abgewiesen.
II. Das eventualiter vorgetragene Aufhebungs- und Zurückverweisungsbegehren wird abgewiesen.römisch zwei. Das eventualiter vorgetragene Aufhebungs- und Zurückverweisungsbegehren wird abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG jeweils nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG jeweils nicht zulässig.
TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die Bf ist eine Genossenschaft nach dem Genossenschaftsgesetz und gleichzeitig eine anerkannte Erzeugerorganisation nach unionsrechtlich - agrarmarktrechtlichen Vorschriften.
Die Bf beantragte im Jahr 2015 für das Jahr 2014 eine finanzielle Behilfe iZm einem sogenannten operationellen Programm.
Der Bf wurde nach ihrem Antrag für 2014 eine finanzielle Beihilfe iHv mehr als 526.000 Euro gewährt und der Antrag im Teilbetrag von darüberhinausgehenden 96.380,08 Euro abgewiesen.
Rücksichtlich dieser Teilabweisung ihres Beihilfenantrags erhob die Bf unter Akzeptanz der restlichen Teilabweisung Beschwerde wegen der Nichtzuerkennung eines Betrags iHv 82.709,61 Euro.
Im Beschwerdeverfahren wurde zunächst eine Beschwerdeverhandlung durchgeführt und danach wegen eines Parallelfalls, bei dem von einer anderen Gerichtsabteilung des BVwG ein Vorabentscheidungsersuchen gestellt worden war, das Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 12.10.2016 - unangefochten und im Einvernehmen mit den Parteien - ausgesetzt.
Das insoweit eingeleitete und präjudizielle Vorabentscheidungsverfahren des EuGH führte zum Auslegungsurteil des EuGH in der Rs C-516/16.
Im Frühjahr 2018 fand nach Ergehen und Bekanntwerden des Auslegungsurteils des EuGH eine schriftliche Erörterung mit der Bf und der Behörde statt, wobei die Parteienstandpunkte durch das EuGH - Urteil nicht als wesentlich geändert zu bewerten waren und sind.
Letztlich teilten die Bf und die Behörde vor dieser Entscheidung mit, dass sich der Sachverhalt seit Frühjahr 2018 nicht relevant geändert hätte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die Bf war und ist zu XXXX im österreichischen Firmenbuch (= FB) eingetragen.1.1. Die Bf war und ist zu römisch 40 im österreichischen Firmenbuch (= FB) eingetragen.
Sie war jedenfalls auch seit 2014 und ist auch aufrecht zu weniger als 50% als Gesellschafterin an der zu XXXX im FB protokollierten XXXX (im Folgenden: operative GmbH bzw oGmbH) beteiligt. [Dass auf Seite 5 der Beschwerde einmal bei der oGmbH die XXXX angeführt wird, ist aus dem gesamten Aktenmaterial als eindeutiger Schreibfehler erkennbar, zumal sich hier nur die erste von sechs Ziffern unterscheidet.]Sie war jedenfalls auch seit 2014 und ist auch aufrecht zu weniger als 50% als Gesellschafterin an der zu römisch 40 im FB protokollierten römisch 40 (im Folgenden: operative GmbH bzw oGmbH) beteiligt. [Dass auf Seite 5 der Beschwerde einmal bei der oGmbH die römisch 40 angeführt wird, ist aus dem gesamten Aktenmaterial als eindeutiger Schreibfehler erkennbar, zumal sich hier nur die erste von sechs Ziffern unterscheidet.] 1.2. An der (vorbesagten) oGmbH war jedenfalls auch im Jahr 2014 und ist aktuell wiederum mehrheitlich die zu XXXX im FB protokollierte XXXX (= Beteiligungsgesellschaft) beteiligt, wobei diese Beteiligungsgesellschaft jedenfalls auch seit 2014 und auch aktuell laut FB im Alleineigentum einer zu XXXX im FB eingetragenen Bankaktiengesellschaft (= Bank) stand und steht.1.2. An der (vorbesagten) oGmbH war jedenfalls auch im Jahr 2014 und ist aktuell wiederum mehrheitlich die zu römisch 40 im FB protokollierte römisch 40 (= Beteiligungsgesellschaft) beteiligt, wobei diese Beteiligungsgesellschaft jedenfalls auch seit 2014 und auch aktuell laut FB im Alleineigentum einer zu römisch 40 im FB eingetragenen Bankaktiengesellschaft (= Bank) stand und steht.
1.3. MaW waren und sind die Bf minderheitlich und die Beteiligungsgesellschaft der Bank mehrheitlich seit jedenfalls auch 2014 an der in diesem Erkenntnis kurz als oGmbH bezeichneten Gesellschaft mit beschränkter Haftung beteiligt.
Diese Feststellungen ergeben sich aus dem mit historischen Daten offenen Firmenbuch (§ 15 UGB) und stimmen mit dem Parteivorbringen überein.Diese Feststellungen ergeben sich aus dem mit historischen Daten offenen Firmenbuch (Paragraph 15, UGB) und stimmen mit dem Parteivorbringen überein.
1.4. Die Bf brachte bereits in der Beschwerde vor, dass die Bf das Sortieren, Lagern, Verpacken (Aufbereitung), die kaufmännische und haushaltstechnische Abwicklung, die zentrale Buchführung samt Rechnungswesen sowie die personelle Bereitstellung an die oGmbH ausgelagert hat.
Dies wäre dem (damals) genehmigungszuständigen Minister alles offengelegt worden und wäre die Bf am 03.12.2009 per Bescheid als Erzeugerorganisation (zB auch iSd nunmehrigen DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 543/2011 DER KOMMISSION) anerkannt worden, siehe dazu insb Punkte 1.2. und 1.3. der Beschwerdegründe der Bf.Dies wäre dem (damals) genehmigungszuständigen Minister alles offengelegt worden und wäre die Bf am 03.12.2009 per Bescheid als Erzeugerorganisation (zB auch iSd nunmehrigen DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 543 aus 2011, DER KOMMISSION) anerkannt worden, siehe dazu insb Punkte 1.2. und 1.3. der Beschwerdegründe der Bf.
Das BVwG geht mangels substantiierter Bestreitung genau auch von diesem (Auslagerungs-) Sachverhalt aus, der konform mit einer von der Bf insoweit vorgebrachten und in den Vertragsurkunden, Blgen ../ 17 bis 20 zur Beschwerde, dokumentierten Vertragslage zu sehen ist.
Bei einer Erzeugerorganisation sollen nach Erwägungsgrund 21 der vorstehend zitierten Durchführungsverordnung des Unionsrechts die Haupttätigkeiten in der Angebotskonzentration und der Vermarktung bestehen. Andere, auch kommerzielle Tätigkeiten der Erzeugerorganisation sollten jedoch ebenfalls zulässig sein.
1.4.1. Die Bf brachte insoweit als Beilage ./17 zu ihrer Beschwerde einen Dienstleistungsvertrag in Vorlage, der mit Jänner 2013 datiert ist. Nach dieser Vertragsurkunde bilden die vorbezeichnet ausgelagerten Tätigkeiten und deren Durchführung den Vertragsgegenstand. In dem mit Dienstleistungsabrechnung bezeichneten § 6 des Vertragstextes ist dokumentiert, dass die oGmbH von der Bf Entgelt für die Erbringung der auf die oGmbH ausgelagerten Dienstleistungen zu erhalten hatte, welches mitunter mit dem verpackten Warenwert ab Rampe zu verrechnen war. Restsummen (für Waren- oder Dienstleistungsentgelte) waren binnen bestimmter Frist dann zu bezahlen.1.4.1. Die Bf brachte insoweit als Beilage ./17 zu ihrer Beschwerde einen Dienstleistungsvertrag in Vorlage, der mit Jänner 2013 datiert ist. Nach dieser Vertragsurkunde bilden die vorbezeichnet ausgelagerten Tätigkeiten und deren Durchführung den Vertragsgegenstand. In dem mit Dienstleistungsabrechnung bezeichneten Paragraph 6, des Vertragstextes ist dokumentiert, dass die oGmbH von der Bf Entgelt für die Erbringung der auf die oGmbH ausgelagerten Dienstleistungen zu erhalten hatte, welches mitunter mit dem verpackten Warenwert ab Rampe zu verrechnen war. Restsummen (für Waren- oder Dienstleistungsentgelte) waren binnen bestimmter Frist dann zu bezahlen.
1.4.2. Zusätzlich brachte die Bf als Beilage ./18 zu ihrer Beschwerde einen am gleichen Tag wie den Dienstleistungsvertrag unterschriebenen Kooperationsvertrag in Vorlage. Vertragsgegenstand war die Kooperation der Bf und der oGmbH beim Verkauf der Ware der Bf. Die oGmbH hatte nach § 1 dieses Vertrags die bei ihr eingelagerten Tafeläpfel und das gesamte verarbeitete Industriegemüse und -obst, das von den Genossenschaftern der Bf kam, zu vermarkten.1.4.2. Zusätzlich brachte die Bf als Beilage ./18 zu ihrer Beschwerde einen am gleichen Tag wie den Dienstleistungsvertrag unterschriebenen Kooperationsvertrag in Vorlage. Vertragsgegenstand war die Kooperation der Bf und der oGmbH beim Verkauf der Ware der Bf. Die oGmbH hatte nach Paragraph eins, dieses Vertrags die bei ihr eingelagerten Tafeläpfel und das gesamte verarbeitete Industriegemüse und -obst, das von den Genossenschaftern der Bf kam, zu vermarkten.
Nach § 1 Abs 6 dieses Kooperatonsvertrags war der oGmbH ein Zukauf von Tafeläpfeln und Industriegemüse von anderen Erzeugerorganisationen oder sonstigen Händlern bzw Produzenten nur dann erlaubt, wenn dies die Marktbedingungen erforderlich machen und Einvernehmen zwischen der Bf und der oGmbH erzielt worden wäre.Nach Paragraph eins, Absatz 6, dieses Kooperatonsvertrags war der oGmbH ein Zukauf von Tafeläpfeln und Industriegemüse von anderen Erzeugerorganisationen oder sonstigen Händlern bzw Produzenten nur dann erlaubt, wenn dies die Marktbedingungen erforderlich machen und Einvernehmen zwischen der Bf und der oGmbH erzielt worden wäre.
Aus einer Abrechnungsbestimmung dieses Vertrags mit einer Gegenverrechnungspassage (§ 3 des Kooperationsvertrags) ist wiederum klar, dass die oGmbH für die Bf nicht unentgeltlich tätig zu werden hatte.Aus einer Abrechnungsbestimmung dieses Vertrags mit einer Gegenverrechnungspassage (Paragraph 3, des Kooperationsvertrags) ist wiederum klar, dass die oGmbH für die Bf nicht unentgeltlich tätig zu werden hatte.
1.4.3. Das BVwG geht mangels substantiierter Bestreitung auf Grund des plausiblen Vorbringens davon aus, dass der Dienstleistungsvertrag und der Kooperationsvertrag, wie beschrieben, insb auch im Jahr 2014 die tatsächliche Kooperationsgrundlage zwischen Bf (samt deren Genossenschaftern) und der oGmbH waren.
1.5. Die in diesem Beschwerdeverfahren strittigen 82.709,61 Euro gehen darauf zurück, dass die Bf über Leasing- bzw Kaufverträge bestimmte maschinelle Investitionsgüter für die Verarbeitung bzw Vermarktung beschaffte und dabei als Erzeugerorganisation über ein operationelles Programm (wie insb auch in der VO 543/2011 näher geregelt) für die Jahre 2010 bis 2014 insgesamt 50% der Investitions- bzw Anschaffungskosten für diese Investitionsgüter gefördert haben wollte.1.5. Die in diesem Beschwerdeverfahren strittigen 82.709,61 Euro gehen darauf zurück, dass die Bf über Leasing- bzw Kaufverträge bestimmte maschinelle Investitionsgüter für die Verarbeitung bzw Vermarktung beschaffte und dabei als Erzeugerorganisation über ein operationelles Programm (wie insb auch in der VO 543 aus 2011, näher geregelt) für die Jahre 2010 bis 2014 insgesamt 50% der Investitions- bzw Anschaffungskosten für diese Investitionsgüter gefördert haben wollte.
1.5.1. In der durchgeführten Verhandlung wurde insoweit wie folgt erörtert [R = Richter, RV = Vertreter der Bf; Ing [XXX] = Mitarbeiter bei der belangten Behörde]:1.5.1. In der durchgeführten Verhandlung wurde insoweit wie folgt erörtert [R = Richter, Regierungsvorlage = Vertreter der Bf; Ing [XXX] = Mitarbeiter bei der belangten Behörde]:
R ersucht nunmehr die AMA um kurze verbale Umschreibung der Aktion 4.4.1.4.
Ing [XXX]: Das ist die Apfelsortieranlage plus Abpacklinie. Das ist eine große Maschinenanlage, wo automatisch Äpfel sortiert werden und in Anschluss daran je nach Kundenwunsch verpackt werden. Diese Anlage dient in erster Linie zur Sortierung der Äpfel und anschließend daran der Verpackung.
R: Wie setzen sich die rund 155.000,-- Euro an Kosten zusammen bzw. wie interpretiert man diesen Betrag.
Ing. [XXX]: Diese 155.000- es handelt sich um eine Riesenanlage, die über glaublich 5 Jahre finanziert wird und der zugrundeliegende Betrag ist der Teil, der im Jahr 2014 schlagend geworden sind.
RV: Diese Ausführungen des Ing. [XXX] stimmen. Ich verweise auf die vorgelegten Lichtbilder und die vorgelegten Leasingunterlagen betreffend Apfelsortieranlage, inklusive Auszug aus dem Revisionsbericht der Genossenschaft für 2014 und 2015 und einem Auszug aus dem Anlagenverzeichnis, aus welchem hervorgeht, dass diese Apfelsortieranlage buchhalterisch erfasst ist und im Eigentum der Genossenschaft steht.Regierungsvorlage, Diese Ausführungen des Ing. [XXX] stimmen. Ich verweise auf die vorgelegten Lichtbilder und die vorgelegten Leasingunterlagen betreffend Apfelsortieranlage, inklusive Auszug aus dem Revisionsbericht der Genossenschaft für 2014 und 2015 und einem Auszug aus dem Anlagenverzeichnis, aus welchem hervorgeht, dass diese Apfelsortieranlage buchhalterisch erfasst ist und im Eigentum der Genossenschaft steht.
Die Lichtbilder und die Vertragsunterlagen werden als Beilagen ./A und ./B zur Niederschrift genommen.
R ersucht AMA um kurze verbale Umschreibung der Aktion 4.2.2.4 und Erläuterung der diesbezüglichen Kosten von rund 10.500,-- Euro.
Ing. [XXX]: Bei 4.4.2.4 geht es um eine Kühlanlage für Obstkühlräume, die auf Bescheidseite 2 insoweit aufscheinende Rechnung der Firma [FXXX] betrifft einen aliquoten Anteil der Kosten dieser Anlage.
RV: Das stimmt und ist auch in der Beilage ./A, 2. Teil (Kälteanlage) ersichtlich und zwar auch dem Auszug des Revisions[b]erichts und dem Anlageverzeichnis zu entnehmen.Regierungsvorlage, Das stimmt und ist auch in der Beilage ./A, 2. Teil (Kälteanlage) ersichtlich und zwar auch dem Auszug des Revisions[b]erichts und dem Anlageverzeichnis zu entnehmen.
1.5.2. Entsprechend der Bescheidseite 2 und übereinstimmend mit dem Parteivorbringen ist daher ein erster Teil des in diesem Verfahren strittigen Beihilfenbetrags auf die sogenannte Aktion 4.2.2.4 "Erweiterung Lagerkapazität Tafeläpfel" zurückzuführen, wo die Behörde insgesamt 10.494,33 Euro iZm einer Kühlanlage/Kälteanlage zwecks Lagerung der Tafeläpfel nicht als förderbar anerkannte.
1.5.3. Entsprechend der Bescheidseite 2 wurden weiters iZm der sogenannten Aktion 4.4.1.4. " Apfelsortieranlage und Abpacklinie" Investitionsauslagen iHv 154.929,90 Euro für die Anschaffung einer Maschinenanlage zum Sortieren und Abpacken von Tafeläpfeln zusammen.
1.5.4. Diese beiden Teilbeträge an nicht als förderbar anerkannten Investitionsausgaben ergeben eine Summe von (10.494,33 + 154.924,90=) 165 419,23 Euro, von denen die Bf danach die ihrerseits beantragte 50% - Förderung gemäß den Fördergrundlagen, maW die im Beschwerdeverfahren insoweit nach den Berechnungen der Bf von der Bf begehrten 82.709,61 Euro (nach einer Abrundung dieses 50% - igen Betrags im Centbereich) nicht zuerkannt erhalten hat.
1.6. Die unter Punkt 1.5. vorstehend bezeichnete Anlage zum Sortieren und Abpacken von Tafeläpfeln wurde seitens der Bf an die oGmbH samt diversen Gerätschaften unentgeltlich zum Gebrauch überlassen.
Insoweit brachte die Bf den "Leihvertrag" gemäß Beilage ./19 zur Beschwerde in Vorlage, wobei rücksichtlich der Realkontraktskonzeption des ABGB bei der Leihe festzuhalten ist, dass nach dem Akteninhalt die beiden Anlagen iSd Punkts 1.5., wie vorstehend beschrieben, unstrittig in Räumlichkeiten der oGmbH aufgestellt und damit jedenfalls vertragskonstitutiv an die oGmbH zur Nutzung übergeben wurden, siehe idZ zB bei Koziol - Welser/Kletecka, Bürgerliches Recht I14 Rz 572.
Nach § 3 dieser vorgelegten Vertragsurkunde, die mit Dezember 2012 datiert ist, hatte die oGmbH die überlassene Anlage/Maschine ausschließlich zum Sortieren und Abpacken von Tafeläpfeln von Genossenschaftern der Bf zu verwenden, allerdings mit der Ausnahmemöglichkeit, dass bis zu 10% der sortierten Tonnage nicht von den Genossenschaftern (mit Liefervertrag) der Bf kommen konnten. MaW war insoweit auch 2014 eine Fremdnutzung für andere Tafeläpfel als diejenigen der Genossenschafter der Bf vertraglich erlaubt.Nach Paragraph 3, dieser vorgelegten Vertragsurkunde, die mit Dezember 2012 datiert ist, hatte die oGmbH die überlassene Anlage/Maschine ausschließlich zum Sortieren und Abpacken von Tafeläpfeln von Genossenschaftern der Bf zu verwenden, allerdings mit der Ausnahmemöglichkeit, dass bis zu 10% der sortierten Tonnage nicht von den Genossenschaftern (mit Liefervertrag) der Bf kommen konnten. MaW war insoweit auch 2014 eine Fremdnutzung für andere Tafeläpfel als diejenigen der Genossenschafter der Bf vertraglich erlaubt.
In diesem § 3 ist auch ersichtlich, dass die oGmbH die besagte Anlage zur Nutzung überlassen erhalten hat.In diesem Paragraph 3, ist auch ersichtlich, dass die oGmbH die besagte Anlage zur Nutzung überlassen erhalten hat.
1.7. Die Kühlanlage/Kälteanlage gemäß "Aktion 4.2.2.4." laut Seite 2 des angefochtenen Bescheids, sprich eine Kälteanlage mit Stickstoffgenerator, CO2 - Absorber und Kühl- und Überwachungsanlage, wie oben in Punkt 1.5. angesprochen, wurde der oGmbH gleichfalls unentgeltlich zur Nutzung überlassen und brachte die Bf insoweit einen weiteren mit Oktober 2013 datierten Leihvertrag, Beilage ./20 zur Beschwerde, in Vorlage. In § 3 dieses Leihvertrags ist wiederum ersichtlich, dass die oGmbH diese Anlage zur Nutzung überlassen erhalten hat.1.7. Die Kühlanlage/Kälteanlage gemäß "Aktion 4.2.2.4." laut Seite 2 des angefochtenen Bescheids, sprich eine Kälteanlage mit Stickstoffgenerator, CO2 - Absorber und Kühl- und Überwachungsanlage, wie oben in Punkt 1.5. angesprochen, wurde der oGmbH gleichfalls unentgeltlich zur Nutzung überlassen und brachte die Bf insoweit einen weiteren mit Oktober 2013 datierten Leihvertrag, Beilage ./20 zur Beschwerde, in Vorlage. In Paragraph 3, dieses Leihvertrags ist wiederum ersichtlich, dass die oGmbH diese Anlage zur Nutzung überlassen erhalten hat.
1.8. Die beiden Anlagen gemäß vorstehendem Punkt 1.5. dieser Feststellungen, für die die Bf die angestrebte Förderung iHv 50% bzw betraglich iHv 82.709,61 Euro von der Behörde nicht zuerkannt erhalten hat, wurden auf einer Liegenschaft in Räumlichkeiten der oGmbH aufgestellt.
Wenn die Bf nunmehr bereits in der Beschwerdeschrift und nachhaltig in Ihrer Eingabe vom Frühjahr 2018 (nach Ergehen des Auslegungsurteils des EuGH), wie in der OZ 19 ersichtlich, vorbringt, dass sie die Räumlichkeiten der oGmbH, in denen die an die oGmbH verliehenen maschinellen Anlagen gemäß Leihverträgen, Blgen ../19 und 20 der Beschwerdeschrift, aufgestellt wurden, selbst als Leihnehmerin von der oGmbH entliehen hat und insoweit ein zumindest konkludenter Leihvertrag über diese Räumlichkeiten vorliegt, wird dieser durch die Bf vorgebrachte, nicht verschriftlicht nachgewiesene Leihvertrag über Räumlichkeiten mit der oGmbH als Leihgeberin und der Bf als Leihnehmerin hier - rechtlich vorwegnehmend - grundsätzlich als wahr unterstellt, ohne hier noch näher auf das Realvertragskonzept des § 971 ABGB samt diesbezüglich gegebenen Privatautonomiemöglichkeiten einzugehen.Wenn die Bf nunmehr bereits in der Beschwerdeschrift und nachhaltig in Ihrer Eingabe vom Frühjahr 2018 (nach Ergehen des Auslegungsurteils des EuGH), wie in der OZ 19 ersichtlich, vorbringt, dass sie die Räumlichkeiten der oGmbH, in denen die an die oGmbH verliehenen maschinellen Anlagen gemäß Leihverträgen, Blgen ../19 und 20 der Beschwerdeschrift, aufgestellt wurden, selbst als Leihnehmerin von der oGmbH entliehen hat und insoweit ein zumindest konkludenter Leihvertrag über diese Räumlichkeiten vorliegt, wird dieser durch die Bf vorgebrachte, nicht verschriftlicht nachgewiesene Leihvertrag über Räumlichkeiten mit der oGmbH als Leihgeberin und der Bf als Leihnehmerin hier - rechtlich vorwegnehmend - grundsätzlich als wahr unterstellt, ohne hier noch näher auf das Realvertragskonzept des Paragraph 971, ABGB samt diesbezüglich gegebenen Privatautonomiemöglichkeiten einzugehen. (Zur Wahrunterstellungsmöglichkeit von Vorbringen siehe insoweit rechtlich grundsätzlich VwGH Zlen Ra 2019/19/0032 und Ra 2014/20/0069.) Wenn aber die Bf insoweit in der gleichen Eingabe neuerlich nach der Beschwerdeschrift auch maW vorbringt, dass die Anlagenleihen gemäß den verschriftlichten Leihvertragsurkunden, Blgen ../19 und 20 der Beschwerdeschrift, und die Leihe der Räumlichkeiten, die als Anlagestandort dienen, nebeneinander bestanden und bestehen, verbleibt es dennoch, und sei dies hier ausdrücklich nochmals festgestellt, bei der Tatsache, dass die oGmbH als Leihnehmerin, auf welche die Bf ua die Lagerung, Sortierung und Abpackung von Tafeläpfeln zwecks Vermarktung durch die oGmbH ausgelagert (gehabt) hat, durch die Leihen nutzungsbefugt in Bezug auf die Anlagen gemäß den verschriftlichten Leihvertragsurkunden, Blgen ../19 und 20 der Beschwerdeschrift (gewesen) ist.
Auch die dargestellten Beteiligungsverhältnisse an der oGmbH werden insoweit auf Tatsachenebene nochmals unterstrichen.
Dass die insoweit in der OZ 19 vorgebrachte Kontrollmöglichkeit der Bf bzw die vorgebrachte Verfügungsgewalt der Bf über die an sie - vorgebracht - verliehenen Räumlichkeiten als bestehend als wahr unterstellt wird, ändert zudem nichts an dem Vorbringen und den gerichtlich oben festgestellten Tatsachen, dass die oGmbH jedenfalls auch im Jahr 2014 nutzungsbefugt für die an sie verliehenen Anlagen war, bringt die Bf doch auch dies wiederum in der OZ 19 insb auch mit der Zitierung der beiden schriftlichen Leihverträge vor; und hat die Bf auch nicht substantiiert behauptet (und ist auch sonst nicht hervorgekommen), dass der oGmbH im Jahr 2014 - als dem hier fraglichen Jahr - oder in einem sonstigen Jahr das leihemäßige Nutzungsrecht an den maschinellen Anlagen gemäß den verschriftlichten Leihvertragsurkunden, Blgen ../19 und 20 der Beschwerdeschrift, kraft der vorgebrachten Kontroll- und Verfügungsgewalt der Bf über die fraglichen Räumlichkeiten mit den dort aufgestellten Anlagen entzogen worden wäre.
1.9. Spätestens im Sommer 2014 erlangte die Bf davon Kenntnis, dass die Europäische Kommission (EK) entgegen dem historisch zuständigen Ministerium eine Auffassung vertrat bzw vertritt, die die Beihilfenfähigkeit der hier beschwerdegegenständlichen beiden Anlagen in Frage stellt. Insoweit kam es dann auch zu Argumentationen iZm Vertrauensschutz oä.
Die vorstehenden Tatsachenfeststellungen ergeben sich aus dem Inhalt des Gerichtsakts und des vorgelegten Verwaltungsakts in Zusammenschau mit den Verhandlungsergebnissen und den im Verfahren vorgelegten Urkunden.
Es erschien dabei insb lebensnah, dass sich eine Genossenschaft mit Genossenschaftern aus dem Obst- und Gemüsebau zu einer Kooperation mit einer Beteiligungsgesellschaft einer Bank über eine gemeinsame GmbH, hier über die oGmbH, einfindet, bei der die Äpfel der Genossenschafter der Bf marktbündelnd bei der oGmbH sortiert, verpackt, gelagert und dann gemeinsam vertrieben werden, ohne dass der einzelne Landwirt insoweit jeweils selbst oder gemeinsam mit seinen Berufskollegen (zB im Rahmen der Genossenschaft) für die Lagerung und Marktreife sowie den Vertrieb seiner Tafeläpfel am Lebensmittelmarkt zu sorgen gehabt hätte. Insoweit erschienen insb auch die Vertragsurkunden gemäß Blgen ../ 17 bis 20 zur Beschwerde als die die Kooperation zwischen Bf und oGmbH tatsächlich abbildende Unterlagen glaubwürdig.
3.1. Unstrittig ist gegenständlich vorerst, dass das BVwG gemäß § 6 BVwGG in Einzelrichterbesetzung zur Erledigung der gegenständlichen Bescheidbeschwerde zuständig ist und dabei verfahrensrechtlich abseits von allfälligen Sonderverfahrensvorschriften das VwGVG und das AVG anzuwenden hat (- te).3.1. Unstrittig ist gegenständlich vorerst, dass das BVwG gemäß Paragraph 6, BVwGG in Einzelrichterbesetzung zur Erledigung der gegenständlichen Bescheidbeschwerde zuständig ist und dabei verfahrensrechtlich abseits von allfälligen Sonderverfahrensvorschriften das VwGVG und das AVG anzuwenden hat (- te).
3.2. Materiellrechtlich ist für den gegenständlichen Streitfall vorerst einmal die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) einschlägig, zu der die zusätzliche Beachtlichkeit insb einer Durchführungsverordnung kommt.3.2. Materiellrechtlich ist für den gegenständlichen Streitfall vorerst einmal die Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) einschlägig, zu der die zusätzliche Beachtlichkeit insb einer Durchführungsverordnung kommt.
3.3. Insoweit wurde nämlich die DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 543/2011 DER KOMMISSION vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (= VO 543/2011) erlassen, der gegenständlich rechtsgrundlagenmäßig die zentral streitentscheidende Rolle zukommt. Insoweit sei zur Einschlägigkeit/Anwendbarkeit dieser VO 543/2011 auf die Ausführungen des EuGH in der Rs C-516/16, wie nachstehend abgedruckt verwiesen, da diese Ausführungen auch hier gelten.3.3. Insoweit wurde nämlich die DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 543 aus 2011, DER KOMMISSION vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (= VO 543 aus 2011,) erlassen, der gegenständlich rechtsgrundlagenmäßig die zentral streitentscheidende Rolle zukommt. Insoweit sei zur Einschlägigkeit/Anwendbarkeit dieser VO 543 aus 2011, auf die Ausführungen des EuGH in der Rs C-516/16, wie nachstehend abgedruckt verwiesen, da diese Ausführungen auch hier gelten.
Nunmehr ist vorerst auf folgende Bestimmungen dieser unionsrechtlichen Durchführungsverordnung hinzuweisen:
3.3.1. Art 60 Abs 1 der VO 543/2011 lautet:3.3.1. Artikel 60, Absatz eins, der VO 543 aus 2011, lautet:
Artikel 60 Beihilfefähigkeit von Aktionen im Rahmen operationeller Programme
3.3.2. Der in Art 60 Abs 1 der VO 543/2011 verwiesene Anhang IX lautet in den hier interessierenden Teilen:3.3.2. Der in Artikel 60, Absatz eins, der VO 543 aus 2011, verwiesene Anhang römisch neun lautet in den hier interessierenden Teilen:
LISTE DER AKTIONEN UND AUSGABEN, DIE IM RAHMEN DER OPERATIONELLEN PROGRAMME GEMÄSS ARTIKEL 60 ABSATZ 1 NICHT BEZUSCHUSST WERDEN [...] 23. Investitionen oder ähnliche Aktionen, die nicht in den Liegenschaften und/oder Räumlichkeiten der Erzeugerorganisation oder Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder deren angeschlossenen Erzeugern oder einer Tochtergesellschaft im Falle gemäß Artikel 50 Absatz 9 stattfinden. [...] 3.3.3. Aus dem in Anhang IX Z 23 zitierten Art 50 Abs 9 der VO 543/2011 ergibt sich iZm der zitierten Z 23, dass der Beihilfenausschluss gemäß Z 23 dann nicht greift, wenn die Investitionen auf Liegenschaften bzw in Räumlichkeiten stattfinden, die insb der Erzeugerorganisation, hier wäre dies die Bf, deren angeschlossenen Erzeugern oder einer Tochtergesellschaft gehören, an der die Erzeugerorganisation mindestens zu 90% beteiligt ist.3.3.3. Aus dem in Anhang römisch neun Ziffer 23, zitierten Artikel 50, Absatz 9, der VO 543 aus 2011, ergibt sich iZm der zitierten Ziffer 23,, dass der Beihilfenausschluss gemäß Ziffer 23, dann nicht greift, wenn die Investitionen auf Liegenschaften bzw in Räumlichkeiten stattfinden, die insb der Erzeugerorganisation, hier wäre dies die Bf, deren angeschlossenen Erzeugern oder einer Tochtergesellschaft gehören, an der die Erzeugerorganisation mindestens zu 90% beteiligt ist.
Insoweit ist vorerst wiederholend festzuhalten, dass die oGmbH keine Tochtergesellschaft der Bf oder der vergleichbar in der Z 23 genannten Rechtsträger ist, da die oGmbH mehrheitlich im Eigentum der eingangs erwähnten Beteiligungsgesellschaft einer Bank steht. Die Bf hat hier eben keine mindestens 90%-ige BeteiligungInsoweit ist vorerst wiederholend festzuhalten, dass die oGmbH keine Tochtergesellschaft der Bf oder der vergleichbar in der Ziffer 23, genannten Rechtsträger ist, da die oGmbH mehrheitlich im Eigentum der eingangs erwähnten Beteiligungsgesellschaft einer Bank steht. Die Bf hat hier eben keine mindestens 90%-ige Beteiligung 3.3.3.1. Insoweit wird auch die Argumentationsrichtung der Bf nach Ergehen des Auslegungsurteils des EuGH in der Rs C-516/16 klar, als die Bf zuletzt (nochmals verstärkt) vorgebracht hat, dass die Liegenschaft bzw die Räumlichkeiten, in denen sich die hinsichtlich ihrer Beihilfenfähigkeit strittigen Investitionen befinden, als in der Verfügungsbefugnis der Bf dargestellt wurden.
3.3.3.2. Wenn die Bf iZm dem Begriff der Tochtergeselschaft mitunter auf Art 27 der VO 543/2011 abstellt, ist klarzustellen, dass der zitierte Artikel 27 systematisch zu den Regelungen gehört, die iZm Erzeugerorganisationen und deren Anerkennung und zulässiger Tätigkeit stehen, während der durch Anhang IX Z 23 rezipierte Tochtergesellschaftsbegriff eben nicht auf Art 27, sondern auf die in Art 50 Abs 9 der VO 543/2020 verweist. Letztere Bestimmung stellt auf - nach der Beteiligungsstruktur der eigenen Anteilseigner spezifizierte (Arten von) Tochtergesellschaften ab.3.3.3.2. Wenn die Bf iZm dem Begriff der Tochtergeselschaft mitunter auf Artikel 27, der VO 543 aus 2011, abstellt, ist klarzustellen, dass der zitierte Artikel 27 systematisch zu den Regelungen gehört, die iZm Erzeugerorganisationen und deren Anerkennung und zulässiger Tätigkeit stehen, während der durch Anhang römisch neun Ziffer 23, rezipierte Tochtergesellschaftsbegriff eben nicht auf Artikel 27,, sondern auf die in Artikel 50, Absatz 9, der VO 543 aus 2020, verweist. Letztere Bestimmung stellt auf - nach der Beteiligungsstruktur der eigenen Anteilseigner spezifizierte (Arten von) Tochtergesellschaften ab.
Zu A) 3.4. Zur Abweisung des Primärbegehrens im Anschluss an die vorstehenden Ausführungen ist vorerst das Auslegungsurteil des EuGH in der Rs C-516/16 wie folgt zu zitieren, nachdem das gegenständliche Beschwerdeverfahren im Einvernehmen mit den Parteien genau wegen dieses Auslegungsverfahrens unterbrochen wurde: [...] 1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 103c, Art. 103d Abs. 21 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Artikel 103 c,, Artikel 103 d, Absatz 2 und Anhang I Teile IX und X der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22.und Anhang römisch eins Teile römisch neun und römisch zehn der Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, des Rates vom 22.
Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. 2007, L 299, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 361/2008 des Rates vom 14. April 2008 (ABl. 2008, L 121, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden:des Rates vom 14. April 2008 Amtsblatt 2008, L 121, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden:
Verordnung Nr. 1234/2007), der Art. 65, 66 und 69 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 derVerordnung Nr. 1234 aus 2007,), der Artikel 65, 66 und 69 der Verordnung (EG) Nr. 1580 aus 2007, der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates imVerordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182 aus 2007, des Rates im Sektor Obst und Gemüse (ABl. 2007, L 350, S. 1), von Art. 51 Abs. 7 und der Art. 64, 65Sektor Obst und Gemüse Amtsblatt 2007, L 350, S. 1), von Artikel 51, Absatz 7 und der Artikel 64, 65 und 68 bis 70 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vomund 68 bis 70 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543 aus 2011, der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 1234/2007 für die7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 1234 aus 2007, für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl.
2011, L 157, S. 1) sowie der Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes.
Es betrifft zudem die Auslegung und die Gültigkeit von Nr. 23 des Anhangs IX derEs betrifft zudem die Auslegung und die Gültigkeit von Nr. 23 des Anhangs römisch neun der Durchführungsverordnung Nr. 543/2011, die Gültigkeit von [...], und es folglich abgelehnt hat, die für diese Investition beantragte Beihilfe für das Jahr 2014 zu zahlen, und dieDurchführungsverordnung Nr. 543 aus 2011,, die Gültigkeit von [...], und es folglich abgelehnt hat, die für diese Investition beantragte Beihilfe für das Jahr 2014 zu zahlen, und die Rückzahlung der hierfür bereits erhaltenen Beihilfe angeordnet hat.
Unionsrecht Verordnung Nr. 1234/2007 3 Titel I des Teils II der Verordnung Nr. 1234/2007 betrifft die Marktintervention. Kapitel IV3 Titel römisch eins des Teils römisch zwei der Verordnung Nr. 1234 aus 2007, betrifft die Marktintervention. Kapitel römisch vier dieses Titels behandelt die Beihilferegelungen, wobei der in diesem Kapitel enthaltene Abschnitt IVa, der durch die Verordnung Nr. 361/2008 in die Verordnung Nr. 1234/2007Abschnitt römisch vier a, der durch die Verordnung Nr. 361 aus 2008, in die Verordnung Nr. 1234/2007 eingefügt wurde, Beihilfen im Sektor Obst und Gemüse betrifft. Unterabschnitt IIeingefügt wurde, Beihilfen im Sektor Obst und Gemüse betrifft. Unterabschnitt römisch zwei ("Betriebsfonds und operationelle Programme") des Abschnitts IVa enthält die Art. 103b bis("Betriebsfonds und operationelle Programme") des Abschnitts römisch vier a enthält die Artikel 103 b, bis 103h der Verordnung Nr. 1234/2007.103h der Verordnung Nr. 1234 aus 2007,.
4 Art. 103b ("Betriebsfonds") der Verordnung Nr. 1234/2007 bestimmt:4 Artikel 103 b, ("Betriebsfonds") der Verordnung Nr. 1234 aus 2007, bestimmt: "(1) Die Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse können einen Betriebsfonds einrichten. Diese Fonds werden wie folgt finanziert:
5 Art. 103c ("Operationelle Programme") der Verordnung Nr. 1234/2007 bestimmt in Abs. 1:5 Artikel 103 c, ("Operationelle Programme") der Verordnung Nr. 1234 aus 2007, bestimmt in Absatz eins : "Die operationellen Programme im Sektor Obst und Gemüse müssen zwei oder mehrere der in Artikel 122 Buchstabe c genannten Ziele oder der folgenden Ziele verfolgen:
6 Art. 103d ("Finanzielle Beihilfe der [Union]") dieser Verordnung sieht vor:6 Artikel 103 d, ("Finanzielle Beihilfe der [Union]") dieser Verordnung sieht vor: "(1) Die finanzielle Beihilfe der [Union] ist gleich der Höhe der tatsächlich entrichteten Finanzbeiträge gemäß Artikel 103b Absatz 1 Buchstabe a, beträgt aber höchstens 50 % des Betrages der tatsächlichen Ausgaben.
Dieser Prozentsatz kann jedoch auf 4,6 % ... erhöht werden, sofern der den Satz von 4,1 % ... übersteigende Betrag ausschließlich für Krisenpräventionsund -managementmaßnahmen verwendet wird. ..."
7 Art. 103g ("Genehmigung der operationellen Programme") dieser Verordnung bestimmt:7 Artikel 103 g, ("Genehmigung der operationellen Programme") dieser Verordnung bestimmt: "(1) Der Entwurf des operationellen Programms wird den zuständigen nationalen Behörden vorgelegt, die es nach Maßgabe dieses Unterabschnitts genehmigen, ablehnen oder seine Änderung veranlassen.
8 In Titel II ("Vorschriften für die Vermarktung und die Herstellung") von Teil II der8 In Titel römisch zwei ("Vorschriften für die Vermarktung und die Herstellung") von Teil römisch zwei der Verordnung Nr. 1234/2007 betrifft das Kapitel II "Erzeugerorganisationen,Verordnung Nr. 1234 aus 2007, betrifft das Kapitel römisch zwei "Erzeugerorganisationen, Branchenverbände, Marktteilnehmerorganisationen". Der in diesem Kapitel enthaltene Art. 122 ("Erzeugerorganisationen") bestimmt:Artikel 122, ("Erzeugerorganisationen") bestimmt: "Die Mitgliedstaaten erkennen Erzeugerorganisationen an, die ...
9 Anhang I der Verordnung Nr. 1234/2007 trägt die Überschrift "Liste der in Artikel 19 Anhang römisch eins der Verordnung Nr. 1234 aus 2007, trägt die Überschrift "Liste der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Erzeugnisse". In seinem Teil IX ("Obst und Gemüse") wird ausgeführt,Absatz 1 genannten Erzeugnisse". In seinem Teil römisch neun ("Obst und Gemüse") wird ausgeführt, dass sich diese Verordnung u. a. auf Obst und Gemüse bezieht, das unter den KN-Code ex 0709 ("Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt, ausgenommen [bestimmte Arten von Paprika, Oliven und Mais]") fällt. Nach Teil X ("Verarbeitungserzeugnisse aus Obst undPaprika, Oliven und Mais]") fällt. Nach Teil römisch zehn ("Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse") des Anhangs I bezieht sich diese Verordnung u. a. auf Erzeugnisse, die unter denGemüse") des Anhangs römisch eins bezieht sich diese Verordnung u. a. auf Erzeugnisse, die unter den KN-Code ex 0710 ("Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, ausgenommen [bestimmte Arten von Mais, Oliven und Paprika]") fallen.
10 Die Verordnung Nr. 1234/2007 wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2014 durch die10 Die Verordnung Nr. 1234 aus 2007, wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2014 durch die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vomVerordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. 2013, L 347, S. 671) aufgehoben.(EG) Nr. 1037 aus 2001, und Nr. 1234 aus 2007, des Rates Amtsblatt 2013, L 347, S. 671) aufgehoben.
Die vor dem 1. Januar 2014 angenommenen Mehrjahresprogramme unterliegen jedoch gemäß Art. 231 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1308/2013 bis zu ihrem Auslaufen weiter dengemäß Artikel 231, Absatz 2, der Verordnung Nr. 1308 aus 2013, bis zu ihrem Auslaufen weiter den betreffenden Bestimmungen der Verordnung Nr. 1234/2007.betreffenden Bestimmungen der Verordnung Nr. 1234 aus 2007,.
Verordnung Nr. 1580/2007 11 Art. 21 der Verordnung Nr. 1580/2007 enthält Begriffsbestimmungen. Sein Abs. 111 Artikel 21, der Verordnung Nr. 1580 aus 2007, enthält Begriffsbestimmungen. Sein Absatz eins bestimmt: "Im Sinne dieses Titels [III, betreffend Erzeugerorganisationen] sind:
12 Kapitel II des Titels III trägt die Überschrift "Betriebsfonds und operationelle Programme".12 Kapitel römisch zwei des Titels römisch drei trägt die Überschrift "Betriebsfonds und operationelle Programme".
Abschnitt 1 ("Wert der vermarkteten Erzeugung") dieses Kapitels umfasst die Art. 52 undAbschnitt 1 ("Wert der vermarkteten Erzeugung") dieses Kapitels umfasst die Artikel 52, und 53. Art. 52 ("Berechnungsgrundlage") sieht vor:53. Artikel 52, ("Berechnungsgrundlage") sieht vor: "(1) Der ,Wert der vermarkteten Erzeugung' einer Erzeugerorganisation im Sinne dieses Kapitels berechnet sich auf der Grundlage der Erzeugung der Mitglieder einer Erzeugerorganisation, für die diese Erzeugerorganisation anerkannt ist. ...
13 Art. 52 der Verordnung Nr. 1580/2007 wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 687/2010 der13 Artikel 52, der Verordnung Nr. 1580 aus 2007, wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 687 aus 2010, der Kommission vom 30. Juli 2010 (ABl. 2010, L 199, S. 12) geändert, die am 7. August 2010Kommission vom 30. Juli 2010 Amtsblatt 2010, L 199, S. 12) geändert, die am 7. August 2010 in Kraft trat und mit der ein neues System für die Berechnung des Wertes der vermarkteten Erzeugung eingeführt wurde. Dieses neue Berechnungssystem wurde in Art. 50 derErzeugung eingeführt wurde. Dieses neue Berechnungssystem wurde in Artikel 50, der Durchführungsverordnung Nr. 543/2011 übernommen.Durchführungsverordnung Nr. 543 aus 2011, übernommen.
14 Abschnitt 3 des Kapitels II der Verordnung Nr. 1580/2007, der die Art. 57 bis 68 umfasst,14 Abschnitt 3 des Kapitels römisch zwei der Verordnung Nr. 1580 aus 2007,, der die Artikel 57 bis 68 umfasst, ist den operationellen Programmen gewidmet. Art. 61 ("Inhalt der operationellenist den operationellen Programmen gewidmet. Artikel 61, ("Inhalt der operationellen Programme und beihilfefähige Ausgaben") bestimmt in Abs. 3 Unterabs. 3: "InvestitionenProgramme und beihilfefähige Ausgaben") bestimmt in Absatz 3, Unterabs. 3: "Investitionen oder Aktionen können in Einzelbetrieben von Mitgliedern der Erzeugerorganisation durchgeführt werden, sofern sie zur Erreichung der Ziele des operationellen Programms beitragen. Wenn ein Mitglied die Erzeugerorganisation verlässt, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Investition oder ihr Restwert wiedereingezogen wird, es sei denn, der Mitgliedstaat sieht etwas anderes vor." Art. 61 Abs. 4 lautet: "Die operationellenMitgliedstaat sieht etwas anderes vor." Artikel 61, Absatz 4, lautet: "Die operationellen Programme dürfen keine Maßnahmen oder Ausgaben umfassen, die in der Liste in Anhang VIII aufgeführt sind." Nr. 22 des Anhangs VIII erfasst "Investitionen oder ähnlicheAnhang römisch acht aufgeführt sind." Nr. 22 des Anhangs römisch acht erfasst "Investitionen oder ähnliche Aktionen, die nicht in den Liegenschaften der Erzeugerorganisation, der Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder einer Tochtergesellschaft ... stattfinden".
15 Die Art. 65 und 66 der Verordnung Nr. 1580/2007 tragen die Überschriften "Entscheidung"15 Die Artikel 65 und 66 der Verordnung Nr. 1580 aus 2007, tragen die Überschriften "Entscheidung" bzw. "Änderungen der operationellen Programme für die Folgejahre". Ihre Bestimmungen wurden im Wesentlichen unverändert in die Art. 64 und 65 der Durchführungsverordnungwurden im Wesentlichen unverändert in die Artikel 64 und 65 der Durchführungsverordnung Nr. 543/2011 übernommen.Nr. 543 aus 2011, übernommen.
16 Abschnitt 4 ("Beihilfe") des Kapitels II umfasst die Art. 69 bis 73 der Verordnung16 Abschnitt 4 ("Beihilfe") des Kapitels römisch zwei umfasst die Artikel 69 bis 73 der Verordnung Nr. 1580/2007. Die Bestimmungen in Art. 69 ("Genehmigter Beihilfebetrag") und Art. 70Nr. 1580 aus 2007,. Die Bestimmungen in Artikel 69, ("Genehmigter Beihilfebetrag") und Artikel 70 ("Anträge") wurden im Wesentlichen unverändert in die Art. 68 und 69 der("Anträge") wurden im Wesentlichen unverändert in die Artikel 68 und 69 der Durchführungsverordnung Nr. 543/2011 übernommen.Durchführungsverordnung Nr. 543 aus 2011, übernommen.
17 Die Verordnung Nr. 1580/2007 wurde durch die am 22. Juni 2011 in Kraft getretene17 Die Verordnung Nr. 1580 aus 2007, wurde durch die am 22. Juni 2011 in Kraft getretene Durchführungsverordnung Nr. 543/2011 aufgehoben, wobei Bezugnahmen auf dieDurchführungsverordnung Nr. 543 aus 2011, aufgehoben, wobei Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung als Bezugnahmen auf die Durchführungsverordnung Nr. 543/2011 zu verstehen sind.
Durchführungsverordnung Nr. 543/2011 18 Der 42. Erwägungsgrund der Durchführungsverordnung Nr. 543/2011 lautet:18 Der 42. Erwägungsgrund der Durchführungsverordnung Nr. 543 aus 2011, lautet: "Um bei einzelbetrieblichen Investitionen die ungerechtfertigte Bereicherung einer privaten Partei, die während der Nutzungsdauer der Investition ihre Beziehungen zur Erzeugerorganisation abgebrochen hat, zu verhindern, sollen Bestimmungen festgelegt werden, wonach Erzeugerorganisationen den Restwert der Investition zurückfordern können, unabhängig davon, ob ein Mitglied oder die Organisation Eigentümer der Investition ist."
19 Kapitel II des Titels III der Durchführungsverordnung Nr. 543/2011 betrifft Betriebsfonds19 Kapitel römisch zwei des Titels römisch drei der Durchführungsverordnung Nr. 543 aus 2011, betrifft Betriebsfonds und operationelle Programme. Sein Abschnitt 1 ("Wert der vermarkteten Erzeugung") umfasst die Art. 50 und 51. In Art. 50 ("Berechnungsgrundlage") heißt es:umfasst die Artikel 50 und 51, In Artikel 50, ("Berechnungsgrundlage") heißt es: "(1) Der Wert der vermarkteten Erzeugung einer Erzeugerorganisation berechnet sich auf der Grundlage der eigenen Erzeugung der Erzeugerorganisation und derjenigen der angeschlossenen Erzeuger und umfasst nur die Erzeugung von Obst und Gemüse, für die die Erzeugerorganisation anerkannt ist. ...
Der Wert der zur Verarbeitung bestimmten vermarkteten Erzeugung von Obst und Gemüse, die zu einem der Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse gemäß Anhang I Teil Xdie zu einem der Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse gemäß Anhang römisch eins Teil römisch zehn der Verordnung ... Nr. 1234/2007 oder einem anderen Verarbeitungserzeugnis verarbeitetder Verordnung ... Nr. 1234 aus 2007, oder einem anderen Verarbeitungserzeugnis verarbeitet worden ist, das in diesem Artikel genannt und in Anhang VI der vorliegenden Verordnungworden ist, das in diesem Artikel genannt und in Anhang römisch sechs der vorliegenden Verordnung näher beschrieben ist, wird jedoch als pauschaler Prozentsatz des angerechneten Wertes dieser Verarbeitungserzeugnisse berechnet; dabei muss die Verarbeitung ... durch eine Erzeugerorganisation, eine Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder deren angeschlossenen Erzeugern ... entweder von ihnen selbst oder als ausgelagerte Tätigkeiten vorgenommen werden. Dieser Pauschalsatz beläuft sich auf ...
20 Art. 51 ("Referenzzeitraum") der Durchführungsverordnung Nr. 543/2011 bestimmt:20 Artikel 51, ("Referenzzeitraum") der Durchführungsverordnung Nr. 543 aus 2011, bestimmt: "(1) Die jährliche Obergrenze der finanziellen Beihilfe gemäß Artikel 103d Absatz 2 der Verordnung ... Nr. 1234/2007 wird jährlich auf der Grundlage des Wertes der ErzeugungVerordnung ... Nr. 1234 aus 2007, wird jährlich auf der Grundlage des Wertes der Erzeugung berechnet, die während eines vom Mitgliedstaat zu bestimmenden Referenzzeitraums von zwölf Monaten vermarktetet wurde. ...
Für bis zum 20. Januar 2010 genehmigte operationelle Programme wird der Wert der in den Jahren bis 2007 vermarkteten Erzeugung jedoch auf der Grundlage der während des Bezugszeitraums geltenden Rechtsvorschriften berechnet, während der Wert der in den Jahren ab 2008 vermarkteten Erzeugung auf der Grundlage der 2008 geltenden Rechtsvorschriften berechnet wird.
Für nach dem 20. Januar 2010 genehmigte operationelle Programme wird der Wert der in den Jahren ab 2008 vermarkteten Erzeugung auf der Grundlage der Rechtsvorschriften berechnet, die zum Zeitpunkt der Genehmigung des operationellen Programms galten."
21 Abschnitt 3 des Kapitels II von Titel III der Durchführungsverordnung Nr. 543/2011 befasst21 Abschnitt 3 des Kapitels römisch zwei von Titel römisch drei der Durchführungsverordnung Nr. 543 aus 2011, befasst sich mit den operationellen Programmen und enthält die Art. 55 bis 67. Art. 60sich mit den operationellen Programmen und enthält die Artikel 55 bis 67, Artikel 60 ("Beihilfefähigkeit von Aktionen im Rahmen operationeller Programme") sieht vor: "(1) Die operationellen Programme dürfen keine Aktionen oder Ausgaben umfassen, die in der Liste in Anhang IX aufgeführt sind.in der Liste in Anhang römisch neun aufgeführt sind. ...
22 In Art. 64 ("Entscheidung") der Durchführungsverordnung Nr. 543/2011, der Art. 65 der22 In Artikel 64, ("Entscheidung") der Durchführungsverordnung Nr. 543 aus 2011,, der Artikel 65, der Verordnung Nr. 1580/2007 im Wesentlichen unverändert übernimmt, heißt es:Verordnung Nr. 1580 aus 2007, im Wesentlichen unverändert übernimmt, heißt es: "(1) Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats trifft eine der folgenden Entscheidungen:
Die Mitgliedstaaten teilen den Erzeugerorganisationen die Entscheidungen bis zum 15. Dezember mit.
In hinreichend begründeten Fällen kann die zuständige Behörde des Mitgliedstaats jedoch die Entscheidung über operationelle Programme und Betriebsfonds bis zum 20. Januar nach der Vorlage treffen. In der Genehmigungsentscheidung kann die Beihilfefähigkeit der Ausgaben ab dem 1. Januar des Jahres nach der Vorlage vorgesehen werden."
23 Art. 65 ("Änderungen der operationellen Programme für die Folgejahre") dieser23 Artikel 65, ("Änderungen der operationellen Programme für die Folgejahre") dieser Verordnung gibt den Wortlaut von Art. 66 der Verordnung Nr. 1580/2007 im WesentlichenVerordnung gibt den Wortlaut von Artikel 66, der Verordnung Nr. 1580 aus 2007, im Wesentlichen unverändert wieder. Er bestimmt: "(1) Die Erzeugerorganisationen können jedes Jahr bis spätestens 15. September Änderungen der operationellen Programme, einschließlich in Bezug auf die Laufzeit, beantragen, die ab dem darauf folgenden 1. Januar gelten sollen. ...
In hinreichend begründeten Fällen kann die zuständige Behörde des Mitgliedstaats jedoch die Entscheidung über die Änderung eines operationellen Programms bis zum 20. Januar des Jahres nach dem Jahr der Antragstellung treffen. In der Genehmigungsentscheidung kann die Beihilfefähigkeit der Ausgaben ab dem 1. Januar nach dem Jahr der Antragstellung vorgesehen werden."
24 Abschnitt 4 ("Beihilfe") des Kapitels II der Durchführungsverordnung Nr. 543/201124 Abschnitt 4 ("Beihilfe") des Kapitels römisch zwei der Durchführungsverordnung Nr. 543/2011 umfasst die Art. 68 bis 72. Der in diesem Abschnitt enthaltene Art. 68 ("Genehmigterumfasst die Artikel 68 bis 72, Der in diesem Abschnitt enthaltene Artikel 68, ("Genehmigter Beihilfebetrag"), der den Wortlaut von Art. 69 der Verordnung Nr. 1580/2007 übernimmt,Beihilfebetrag"), der den Wortlaut von Artikel 69, der Verordnung Nr. 1580 aus 2007, übernimmt, bestimmt: "(1) Die Mitgliedstaaten teilen den Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen den genehmigten Beihilfebetrag gemäß Artikel 103g Absatz 3 der Verordnung ... Nr. 1234/2007 bis spätestens 15. Dezember des Jahres mit, das dem JahrVerordnung ... Nr. 1234 aus 2007, bis spätestens 15. Dezember des Jahres mit, das dem Jahr vorangeht, für das die Beihilfe beantragt wird.
25 Art. 69 ("Beihilfeanträge") der Durchführungsverordnung Nr. 543/2011, der Art. 70 der25 Artikel 69, ("Beihilfeanträge") der Durchführungsverordnung Nr. 543 aus 2011,, der Artikel 70, der Verordnung Nr. 1580/2007 entspricht, bestimmt:Verordnung Nr. 1580 aus 2007, entspricht, bestimmt: "(1) Die Erzeugerorganisationen reichen die Anträge auf Zahlung einer Beihilfe oder ihres Restbetrags bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats für jedes operationelle Programm bis zum 15. Februar des Jahres ein, das auf das Jahr folgt, auf das sich die Anträge beziehen.
26 Art. 70 ("Zahlung der Beihilfe") der Durchführungsverordnung Nr. 543/2011 lautet: "Die26 Artikel 70, ("Zahlung der Beihilfe") der Durchführungsverordnung Nr. 543 aus 2011, lautet: "Die Mitgliedstaaten zahlen die Beihilfe bis 15. Oktober des Jahres, das auf das Durchführungsjahr des Programms folgt."
27 In Anhang IX der Durchführungsverordnung Nr. 543/2011 sind die Aktionen und Ausgaben27 In Anhang römisch neun der Durchführungsverordnung Nr. 543 aus 2011, sind die Aktionen und Ausgaben aufgeführt, die im Rahmen der operationellen Programme gemäß Art. 60 Abs. 1 nichtaufgeführt, die im Rahmen der operationellen Programme gemäß Artikel 60, Absatz eins, nicht bezuschusst werden. Nr. 23 dieses Anhangs erwähnt "Investitionen oder ähnliche Aktionen, die nicht in den Liegenschaften und/oder Räumlichkeiten der Erzeugerorganisation oder Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder deren angeschlossenen Erzeugern oder einer Tochtergesellschaft ... stattfinden". [...] Zu den Vorlagefragen Zu Buchst. a der dritten Frage 42 Mit Buchst. a seiner dritten Frage, der als Erstes zu prüfen ist, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Nr. 23 des Anhangs IX der Durchführungsverordnung Nr. 543/2011Gericht wissen, ob Nr. 23 des Anhangs römisch neun der Durchführungsverordnung Nr. 543/2011 dahin auszulegen ist, dass die bloße Tatsache, dass eine im Rahmen eines operationellen Programms im Sinne von Art. 60 Abs. 1 dieser Verordnung getätigte Investition auf einemProgramms im Sinne von Artikel 60, Absatz eins, dieser Verordnung getätigte Investition auf einem Grundstück stattfand, das einem Dritten und nicht der betreffenden Erzeugerorganisation gehört, einen Grund dafür darstellt, dass die Ausgaben der Erzeugerorganisation für diese Investition aufgrund von Nr. 23 des Anhangs IX nicht beihilfefähig sind.Investition aufgrund von Nr. 23 des Anhangs römisch neun nicht beihilfefähig sind.
43 Hierzu ist zunächst festzustellen, dass beim vorlegenden Gericht der Bescheid der AMA vom 12. Oktober 2015 angefochten wird, der die Zahlung des Restbetrags der Beihilfe der Union für das Jahr 2014 im Rahmen eines operationellen Programms für die Jahre 2010 bis 2014 betrifft, das am 19. Januar 2010, also vor dem Erlass der Durchführungsverordnung Nr. 543/2011, genehmigt worden war. Da es keine gegenteilige Übergangsbestimmung gibtNr. 543 aus 2011,, genehmigt worden war. Da es keine gegenteilige Übergangsbestimmung gibt und Art. 149 der Durchführungsverordnung Nr. 543/2011, mit dem die Verordnungund Artikel 149, der Durchführungsverordnung Nr. 543 aus 2011,, mit dem die Verordnung Nr. 1580/2007 aufgehoben wird, bestimmt, dass Bezugnahmen auf diese Verordnung alsNr. 1580 aus 2007, aufgehoben wird, bestimmt, dass Bezugnahmen auf diese Verordnung als Bezugnahmen auf die Durchführungsverordnung Nr. 543/2011 gelten, ist jedochBezugnahmen auf die Durchführungsverordnung Nr. 543 aus 2011, gelten, ist jedoch festzustellen, dass sich die Frage der Beihilfefähigkeit der durchgeführten Aktionen und getätigten Ausgaben für das Jahr 2014 nach den Bestimmungen der Durchführungsverordnung Nr. 543/2011 richtet.Durchführungsverordnung Nr. 543 aus 2011, richtet.
44 Überdies wurde Nr. 22 des Anhangs VIII der Verordnung Nr. 1580/2007, an deren Stelle44 Überdies wurde Nr. 22 des Anhangs römisch acht der Verordnung Nr. 1580 aus 2007,, an deren Stelle Nr. 23 des Anhangs IX der Durchführungsverordnung Nr. 543/2011 getreten ist, bei der esNr. 23 des Anhangs römisch neun der Durchführungsverordnung Nr. 543 aus 2011, getreten ist, bei der es sich nach den Angaben in der Vorlageentscheidung und der dem Gerichtshof übermittelten nationalen Akte um die Bestimmung handelt, auf deren Grundlage festgestellt wurde, dass die im Ausgangsverfahren fragliche Beihilfe für die Anschaffung der betreffenden Verarbeitungslinie nicht gewährt werden könne, durch die letztgenannte Bestimmung in keiner für die vorliegende Rechtssache relevanten Weise geändert.
45 Nr. 22 des Anhangs VIII der Verordnung Nr. 1580/2007 sah nämlich vor, dass Investitionen45 Nr. 22 des Anhangs römisch acht der Verordnung Nr. 1580 aus 2007, sah nämlich vor, dass Investitionen oder ähnliche Aktionen, die nicht "in den Liegenschaften" u. a. der Erzeugerorganisation "stattfinden", im Rahmen der operationellen Programme nicht bezuschusst werden, während Nr. 23 des Anhangs IX der Durchführungsverordnung Nr. 543/2011 neben den Liegenschaften auch die "Räumlichkeiten" einer solchen Organisation erfasst. EineNr. 23 des Anhangs römisch neun der Durchführungsverordnung Nr. 543 aus 2011, neben den Liegenschaften auch die "Räumlichkeiten" einer solchen Organisation erfasst. Eine Investition, die das in Nr. 23 vorgesehene Ausschlusskriterium für Zuschüsse erfüllt, erfüllte daher notwendigerweise auch das entsprechende in Nr. 22 vorgesehene Kriterium.
46 Hinsichtlich der erbetenen Auslegung ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 60 Abs. 1 der46 Hinsichtlich der erbetenen Auslegung ist darauf hinzuweisen, dass nach Artikel 60, Absatz eins, der Durchführungsverordnung Nr. 543/2011 die operationellen Programme keine der in derDurchführungsverordnung Nr. 543 aus 2011, die operationellen Programme keine der in der Liste in ihrem Anhang IX aufgeführten Aktionen oder Ausgaben umfassen dürfen. NachListe in ihrem Anhang römisch neun aufgeführten Aktionen oder Ausgaben umfassen dürfen. Nach Nr. 23 des Anhangs IX der Durchführungsverordnung Nr. 543/2011 gehören zu denNr. 23 des Anhangs römisch neun der Durchführungsverordnung Nr. 543 aus 2011, gehören zu den Aktionen und Ausgaben, die im Rahmen der operationellen Programme nicht bezuschusst werden, "Investitionen oder ähnliche Aktionen, die nicht in den Liegenschaften und/oder Räumlichkeiten der Erzeugerorganisation oder Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder deren angeschlossenen Erzeugern oder einer Tochtergesellschaft im Falle gemäß Artikel 50 Absatz 9 [dieser Verordnung] stattfinden".
47 Im vorliegenden Fall geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass Ardo auf den Grundstücken, auf denen sich die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Verarbeitungslinie befindet, in Bezug auf die ETG, die im Ausgangsverfahren beschwerdeführende Erzeugerorganisation, ein Dritter ist. Unter diesen Umständen braucht zur Beantwortung der Vorlagefrage lediglich ermittelt zu werden, ob der Ausdruck "in den Liegenschaften und/oder Räumlichkeiten der Erzeugerorganisation" nur die im Eigentum der Erzeugerorganisation stehenden Liegenschaften und/oder Räumlichkeiten erfasst oder ob eine andere Auslegung angebracht ist.
48 Aus dem Gebot der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts wie auch aus dem Gleichheitssatz folgt, dass die Begriffe einer Vorschrift des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinns und ihrer Tragweite nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen (Urteil vom 21. Dezember 2011, Ziolkowski und Szeja, C-424/10 und C-425/10, EU:C:2011:866, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
49 In der Durchführungsverordnung Nr. 543/2011 wird nicht definiert, was unter Investitionen,49 In der Durchführungsverordnung Nr. 543 aus 2011, wird nicht definiert, was unter Investitionen, die "in den Liegenschaften und/oder Räumlichkeiten der Erzeugerorganisation" stattfinden, zu verstehen ist, und in Bezug auf die Bedeutung dieser Wendung wird auch nicht auf die nationalen Rechtsvorschriften verwiesen. Die Wendung ist daher für die Zwecke der Anwendung dieser Verordnung als autonomer, in allen Mitgliedstaaten einheitlich auszulegender Begriff des Unionsrechts anzusehen.
50 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind Bedeutung und Tragweite von Begriffen, die das Unionsrecht nicht definiert, entsprechend ihrem Sinn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch und unter Berücksichtigung des Zusammenhangs, in dem sie verwendet werden, und der mit der Regelung, zu der sie gehören, verfolgten Ziele zu bestimmen (Urteile vom 10. März 2005, EasyCar, C-336/03, EU:C:2005:150, Rn. 21, und vom 3. September 2014, Deckmyn und Vrijheidsfonds, C-201/13, EU:C:2014:2132, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung), wobei eine Bestimmung im Fall von Zweifeln nicht in einer ihrer Sprachfassungen isoliert betrachtet werden darf (vgl. in diesem Sinnenicht in einer ihrer Sprachfassungen isoliert betrachtet werden darf vergleiche in diesem Sinne Urteile vom 16. Juli 2009, Horvath, C-428/07, EU:C:2009:458, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 11. Juni 2015, Pfeifer & Langen, C-51/14, EU:C:2015:380, Rn. 34).
51 Im vorliegenden Fall ermöglicht der übliche Sinn des fraglichen Ausdrucks für sich genommen noch keine eindeutige Auslegung. Dieser Ausdruck kann sich nämlich nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch, je nach Sprachfassung, auf eine Liegenschaft oder Räumlichkeit beziehen, die im Eigentum der betreffenden Erzeugerorganisation steht, oder allgemeiner eine Liegenschaft oder Räumlichkeit erfassen, über die die Erzeugerorganisation eine gewisse Kontrolle ausübt.
52 Zum einen geht jedoch aus dem Kontext von Nr. 23 des Anhangs IX der52 Zum einen geht jedoch aus dem Kontext von Nr. 23 des Anhangs römisch neun der Durchführungsverordnung Nr. 543/2011 klar hervor, dass Investitionen, die inDurchführungsverordnung Nr. 543 aus 2011, klar hervor, dass Investitionen, die in Liegenschaften und/oder Räumlichkeiten von Personen stattfinden, die im Verhältnis zu der betreffenden Erzeugerorganisation Dritte sind, grundsätzlich nicht - auch nicht teilweise - für eine Förderung im Rahmen eines operationellen Programms in Frage kommen.
53 Art. 60 Abs. 6 der Durchführungsverordnung Nr. 543/2011 sieht nämlich für den Fall, dass53 Artikel 60, Absatz 6, der Durchführungsverordnung Nr. 543 aus 2011, sieht nämlich für den Fall, dass Investitionen in den Betrieben und/oder Räumlichkeiten von angeschlossenen Erzeugern der Erzeugerorganisation durchgeführt werden, vor, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Investition oder ihr Restwert - außer in wohlbegründeten Fällen - wiedereingezogen wird, wenn der angeschlossene Erzeuger die Erzeugerorganisation verlässt. Ferner heißt es im 42. Erwägungsgrund der Verordnung, dass eine Erzeugerorganisation in der Lage sein muss, den Restwert einer Investition zurückzufordern, um die ungerechtfertigte Bereicherung einer privaten Partei zu verhindern, die während der Nutzungsdauer der Investition ihre Beziehungen zur Erzeugerorganisation abgebrochen hat.
54 Zum anderen ergibt sich auch aus den mit der Durchführungsverordnung Nr. 543/2011 verfolgten Zielen, dass nur die unionsrechtlich anerkannten Erzeugerorganisationen in den Genuss der finanziellen Beihilfe der Union kommen können. Insoweit ist nicht nur auf den 42. Erwägungsgrund der Durchführungsverordnung Nr. 543/2011, dessen wesentlicher42. Erwägungsgrund der Durchführungsverordnung Nr. 543 aus 2011,, dessen wesentlicher Inhalt in der vorstehenden Randnummer wiedergegeben worden ist, hinzuweisen, sondern auch darauf, dass mit dieser Verordnung die Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 1234/2007 für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus ObstNr. 1234 aus 2007, für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse festgelegt werden. Aus Art. 103b der Verordnung Nr. 1234/2007 geht aberund Gemüse festgelegt werden. Aus Artikel 103 b, der Verordnung Nr. 1234 aus 2007, geht aber hervor, dass die Finanzierung der Betriebsfonds der Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse, zu der die finanzielle Beihilfe der Union beitragen kann, ausschließlich für die von den Mitgliedstaaten gemäß Art. 103g dieser Verordnung genehmigten operationellenvon den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 103 g, dieser Verordnung genehmigten operationellen Programme herangezogen werden darf.
55 Es stünde in offenkundigem Widerspruch zu der oben in den Rn. 52 und 53 dargelegten Systematik der Durchführungsverordnung Nr. 543/2011 und zu diesem Ziel, wenn Dritte inSystematik der Durchführungsverordnung Nr. 543 aus 2011, und zu diesem Ziel, wenn Dritte in den Genuss dieser finanziellen Beihilfe kommen könnten. Dies wäre jedoch der Fall, wenn mit ihr Investitionen gefördert werden könnten, von denen nicht gesichert ist, dass sie ausschließlich der betreffenden Erzeugerorganisation zugutekommen.
56 Insoweit kann zwar grundsätzlich die bloße Tatsache, dass die Liegenschaft oder Räumlichkeit, in der die Investition stattfindet, nicht im Eigentum der Erzeugerorganisation steht, nicht zwangsläufig zum Nachweis dafür ausreichen, dass nicht gesichert ist, dass die Investition ausschließlich dieser Organisation zugutekommt, doch kann die Investition jedenfalls nur dann als eine im Rahmen eines operationellen Programms im Sinne von Art. 60 Abs. 1 der Durchführungsverordnung Nr. 543/2011 beihilfefähige AusgabeArtikel 60, Absatz eins, der Durchführungsverordnung Nr. 543 aus 2011, beihilfefähige Ausgabe angesehen werden, wenn sie in einer Liegenschaft und/oder Räumlichkeit stattfindet, die sowohl rechtlich als auch tatsächlich unter der alleinigen Kontrolle der Erzeugerorganisation steht, so dass jede Nutzung der Investition zugunsten eines Dritten ausgeschlossen ist.
57 Die Bezugnahme in Nr. 23 des Anhangs IX der Durchführungsverordnung Nr. 543/201157 Die Bezugnahme in Nr. 23 des Anhangs römisch neun der Durchführungsverordnung Nr. 543/2011 auf Investitionen, die "in den Liegenschaften und/oder Räumlichkeiten der Erzeugerorganisation" stattfinden, ist folglich dahin auszulegen, dass sie Investitionen erfasst, die in Liegenschaften und/oder Räumlichkeiten stattfinden, die sowohl rechtlich als auch tatsächlich unter der alleinigen Kontrolle der betreffenden Erzeugerorganisation stehen, so dass jede Nutzung der Investitionen zugunsten eines Dritten ausgeschlossen ist.
58 Wie die Europäische Kommission geltend gemacht hat, ermöglicht es nur diese Auslegung, die finanziellen Interessen der Union zu schützen und jede Verzerrung des Wettbewerbs zwischen den Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse zu verhindern.
59 Im vorliegenden Fall geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Verarbeitungslinie zwar von der ETG angeschafft wurde und unter ihrer "Aufsicht und ... Verantwortung" betrieben wird, aber sich auf Grundstücken von Ardo befindet, die "der ETG von [dieser] aufgrund eines Leihvertrags zwecks Aufstellung und Betrieb der Maschinen [der Verarbeitungslinie] zur Verfügung gestellt" wurden. Die betreffende Investition fand daher offenbar nicht in einer Liegenschaft und/oder Räumlichkeit statt, die sowohl rechtlich als auch tatsächlich unter der alleinigen Kontrolle der ETG steht, so dass jede Nutzung der Investition zugunsten eines Dritten ausgeschlossen ist. Die Anwendung des in Nr. 23 des Anhangs IX derausgeschlossen ist. Die Anwendung des in Nr. 23 des Anhangs römisch neun der Durchführungsverordnung Nr. 543/2011 vorgesehenen Ausschlusskriteriums für ZuschüsseDurchführungsverordnung Nr. 543 aus 2011, vorgesehenen Ausschlusskriteriums für Zuschüsse erscheint somit gerechtfertigt.
60 Insoweit ist noch hervorzuheben, dass die zur Rechtfertigung der Vornahme der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Investition in der Liegenschaft und/oder Räumlichkeit eines Dritten, über den die betreffende Erzeugerorganisation nicht die alleinige Kontrolle ausübt, angeführten "legitimen wirtschaftlichen Gründe" nicht den Schluss zulassen, dass das Ausschlusskriterium für Zuschüsse im vorliegenden Fall nicht anwendbar wäre. Dasselbe gilt für die buchhalterische Zuordnung der Investition zur Erzeugerorganisation sowie für die geltend gemachte "wirtschaftliche Zurechenbarkeit" der Investition zum Betrieb der Erzeugerorganisation und dafür, dass ein "betrieblicher Zusammenhang" zwischen der Investition und der Erzeugerorganisation bestehen soll.
Dadurch kann nämlich nicht gewährleistet werden, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Investition nicht zugunsten eines Dritten genutzt wird.
61 Nach alledem ist auf Buchst. a der dritten Frage zu antworten, dass die Bezugnahme in Nr. 23 des Anhangs IX der Durchführungsverordnung Nr. 543/2011 auf Investitionen, dieNr. 23 des Anhangs römisch neun der Durchführungsverordnung Nr. 543 aus 2011, auf Investitionen, die "in den Liegenschaften und/oder Räumlichkeiten der Erzeugerorganisation" stattfinden, wie folgt auszulegen ist:
Zu Buchst. b der dritten Frage 62 [...] Zu Buchst. c der dritten Frage 64 Auch Buchst. c der dritten Frage wird für den Fall gestellt, dass Nr. 23 des Anhangs IX der64 Auch Buchst. c der dritten Frage wird für den Fall gestellt, dass Nr. 23 des Anhangs römisch neun der Durchführungsverordnung Nr. 543/2011 dahin auszulegen sein sollte, dass die bloßeDurchführungsverordnung Nr. 543 aus 2011, dahin auszulegen sein sollte, dass die bloße Tatsache, dass die im Ausgangsverfahren beschwerdeführende Erzeugerorganisation nicht Eigentümerin der Liegenschaft ist, auf der eine im Rahmen eines operationellen Programms im Sinne von Art. 60 Abs. 1 dieser Verordnung erfolgte Investition stattfand, einen Grundim Sinne von Artikel 60, Absatz eins, dieser Verordnung erfolgte Investition stattfand, einen Grund dafür darstellt, dass die Ausgaben der Erzeugerorganisation für diese Investition aufgrund von Nr. 23 des Anhangs IX nicht beihilfefähig sind.von Nr. 23 des Anhangs römisch neun nicht beihilfefähig sind.
65 Wie bereits in Rn. 63 des vorliegenden Urteils festgestellt, ist dieser Auslegung nicht zu folgen. In Wirklichkeit möchte das vorlegende Gericht mit Buchst. c der dritten Frage jedoch wissen, ob sich die ETG unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der ihr für die betreffende Investition gewährten oder zugesagten Beihilfe auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen kann. Wie in Rn. 59 des vorliegenden Urteils dargelegt, ist das in Nr. 23 des Anhangs IX derdes vorliegenden Urteils dargelegt, ist das in Nr. 23 des Anhangs römisch neun der Durchführungsverordnung Nr. 543/2011 vorgesehene Ausschlusskriterium für ZuschüsseDurchführungsverordnung Nr. 543 aus 2011, vorgesehene Ausschlusskriterium für Zuschüsse aber offenbar auf diese Investition anwendbar, wenn auch aus einem anderen als dem vom vorlegenden Gericht in Erwägung gezogenen Grund. Buchst. c der dritten Frage bleibt daher relevant und ist zu beantworten.
66 Mit dieser Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob der Grundsatz des Vertrauensschutzes dahin auszulegen ist, dass er unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens die zuständige nationale Behörde daran hindert, die von einer Erzeugerorganisation für eine Investition, die letztlich in Anwendung von Nr. 23 des Anhangs IX der Durchführungsverordnung Nr. 543/2011 für nicht beihilfefähig erklärtAnhangs römisch neun der Durchführungsverordnung Nr. 543 aus 2011, für nicht beihilfefähig erklärt wurde, beantragte Zahlung des Restbetrags einer finanziellen Beihilfe abzulehnen und von der Erzeugerorganisation die ihr für diese Investition bereits gewährte Beihilfe zurückzufordern.
67 Die Umstände des Ausgangsverfahrens sind dadurch gekennzeichnet, dass die zuständige österreichische Behörde, als sie das betreffende operationelle Programm genehmigte und somit davon ausging, dass die Investition in Bezug auf die Anschaffung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Verarbeitungslinie a priori beihilfefähig war, und als sie für diese Investition die ersten Teilzahlungen leistete, volle Kenntnis von den Modalitäten hatte, unter denen die Verarbeitungslinie aufgestellt und betrieben werden sollte.
68 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Ausübung eines Ermessens durch einen Mitgliedstaat hinsichtlich der Frage, ob die Rückforderung zu Unrecht oder vorschriftswidrig gewährter Unionsmittel zweckmäßig ist, mit der Verpflichtung der nationalen Behörden im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik unvereinbar wäre, zu Unrecht oder vorschriftswidrig ausgezahlte Mittel wiedereinzuziehen (vgl. in diesem SinneUnrecht oder vorschriftswidrig ausgezahlte Mittel wiedereinzuziehen vergleiche in diesem Sinne insbesondere Urteil vom 21. September 1983, Deutsche Milchkontor u. a., 205/82 bis 215/82, EU:C:1983:233, Rn. 22).
69 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs kann der Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht gegen eine klare unionsrechtliche Bestimmung angeführt werden, und das unionsrechtswidrige Verhalten einer mit der Anwendung des Unionsrechts betrauten nationalen Behörde kann kein berechtigtes Vertrauen eines Wirtschaftsteilnehmers darauf begründen, in den Genuss einer unionsrechtswidrigen Behandlung zu kommen (Urteile vom 1. April 1993, Lageder u. a., C-31/91 bis C-44/91, EU:C:1993:132, Rn. 35, und vom 20. Juni 2013, Agroferm, C-568/11, EU:C:2013:407, Rn. 52).
70 Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der Prüfung von Buchst. a der dritten Frage, dass die fragliche Beihilfe unter Verstoß gegen die Bestimmung in Nr. 23 des Anhangs IX derfragliche Beihilfe unter Verstoß gegen die Bestimmung in Nr. 23 des Anhangs römisch neun der Durchführungsverordnung Nr. 543/2011 - nach ihrer Auslegung anhand des Kontexts, inDurchführungsverordnung Nr. 543 aus 2011, - nach ihrer Auslegung anhand des Kontexts, in dem sie steht, und des mit der anwendbaren Regelung verfolgten einschlägigen Ziels - gewährt wurde.
71 Außerdem stand zum Zeitpunkt der Genehmigung des betreffenden operationellen Programms bereits eindeutig fest, dass im Rahmen der Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik eine enge Auslegung der Voraussetzungen für die Übernahme der Ausgaben zulasten der Union zwingend ist, da die Durchführung der gemeinsamen Agrarpolitik die Gleichheit zwischen den Wirtschaftsteilnehmern der Mitgliedstaaten gewährleisten muss und die nationalen Behörden eines Mitgliedstaats daher nicht mittels einer weiten Auslegung einer bestimmten Vorschrift die Wirtschaftsteilnehmer dieses Staates begünstigen dürfen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Februar 1985, Italien/Kommission, 55/83,vergleiche in diesem Sinne Urteile vom 27. Februar 1985, Italien/Kommission, 55/83, EU:C:1985:84, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 6. November 2014, Niederlande/Kommission, C-610/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2349, Rn. 41).
72 Angesichts dessen ist festzustellen, dass Nr. 23 des Anhangs IX der72 Angesichts dessen ist festzustellen, dass Nr. 23 des Anhangs römisch neun der Durchführungsverordnung Nr. 543/2011 eine Bestimmung darstellt, gegen die derDurchführungsverordnung Nr. 543 aus 2011, eine Bestimmung darstellt, gegen die der Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht angeführt werden kann.
73 Überdies war die zuständige österreichische Behörde nicht befugt, der ETG eine unionsrechtswidrige Behandlung zuzusagen.
74 Daher konnte die nationale Behörde durch die Genehmigung des betreffenden operationellen Programms und die ersten Zahlungen für die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Investition unabhängig vom guten Glauben der ETG kein berechtigtes Vertrauen darauf begründen, dass diese in den Genuss einer unionsrechtswidrigen Behandlung kommen würde.
75 Nach alledem ist auf Buchst. c der dritten Frage zu antworten, dass der Grundsatz des Vertrauensschutzes dahin auszulegen ist, dass er unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens die zuständige nationale Behörde nicht daran hindert, die von einer Erzeugerorganisation für eine Investition, die letztlich in Anwendung von Nr. 23 des Anhangs IX der Durchführungsverordnung Nr. 543/2011 für nicht beihilfefähig erklärtAnhangs römisch neun der Durchführungsverordnung Nr. 543 aus 2011, für nicht beihilfefähig erklärt wurde, beantragte Zahlung des Restbetrags einer finanziellen Beihilfe abzulehnen und von der Erzeugerorganisation die ihr für diese Investition bereits gewährte Beihilfe zurückzufordern.
Zu den Buchst. a bis h der ersten Frage 76 [...] Zur vierten Frage 84 Mit seiner vierten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob das Unionsrecht unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens dahin auszulegen ist, dass es, wenn die Wirkungen des vorliegenden Urteils nicht zeitlich begrenzt werden, einer Heranziehung des Grundsatzes der Rechtssicherheit, um die Rückzahlung einer zu Unrecht gezahlten Beihilfe auszuschließen, entgegensteht.
85 Zunächst ist festzustellen, dass diese Frage auf der Prämisse beruht, dass der Gerichtshof die Wirkungen des vorliegenden Urteils nicht zeitlich begrenzt hat. Die ETG hat aber im Kern eine solche Begrenzung für den Fall beantragt, dass der Gerichtshof die Ungültigkeit einer der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Unionsvorschriften feststellen sollte. Im vorliegenden Urteil hat sich der Gerichtshof jedoch auf die Auslegung bestimmter Unionsvorschriften beschränkt.
86 Dagegen hat die österreichische Regierung beim Gerichtshof beantragt, die Wirkungen des vorliegenden Urteils insbesondere dann zeitlich zu begrenzen, wenn er zu der Auffassung gelangen sollte, dass Nr. 23 des Anhangs IX der Durchführungsverordnung Nr. 543/2011gelangen sollte, dass Nr. 23 des Anhangs römisch neun der Durchführungsverordnung Nr. 543/2011 dahin auszulegen ist, dass Investitionen auf fremdem Grund nicht beihilfefähig sind. Wie aus den Rn. 59 und 61 des vorliegenden Urteils hervorgeht, waren die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Investitionen offenbar nicht beihilfefähig, da sie in Liegenschaften und/oder Räumlichkeiten stattfanden, die nicht unter der alleinigen Kontrolle der betreffenden Erzeugerorganisation stehen. Daher ist über diesen Antrag zu entscheiden.
87 Die österreichische Regierung stützt ihren Antrag darauf, dass die Gefahr schwerwiegender wirtschaftlicher Auswirkungen auf die beschwerdeführende Gesellschaft des Ausgangsverfahrens, deren Existenz bedroht sein könnte, sowie auf den gesamten Sektor Obst und Gemüse bestehe. Außerdem nehme Nr. 23 des Anhangs IX derObst und Gemüse bestehe. Außerdem nehme Nr. 23 des Anhangs römisch neun der Durchführungsverordnung Nr. 543/2011 in zahlreichen Sprachfassungen auf das VorliegenDurchführungsverordnung Nr. 543 aus 2011, in zahlreichen Sprachfassungen auf das Vorliegen eines betrieblichen Zusammenhangs zwischen der Erzeugerorganisation und der betreffenden Investition Bezug, wodurch eine objektive und bedeutende Unsicherheit hinsichtlich der Tragweite des Unionsrechts geschaffen werde.
88 Nach ständiger Rechtsprechung beschränkt sich die Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts, die der Gerichtshof in Ausübung seiner Befugnisse aus Art. 267 AEUVUnionsrechts, die der Gerichtshof in Ausübung seiner Befugnisse aus Artikel 267, AEUV vornimmt, darauf, zu erläutern und zu verdeutlichen, in welchem Sinne und mit welcher Tragweite diese Vorschrift seit ihrem Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden ist oder gewesen wäre. Daraus folgt, dass die Gerichte die Vorschrift in dieser Auslegung auch auf Rechtsverhältnisse, die vor Erlass des auf das Ersuchen um Auslegung ergangenen Urteils entstanden sind, anwenden können und müssen, wenn alle sonstigen Voraussetzungen für die Anrufung der zuständigen Gerichte in einem die Anwendung dieser Vorschrift betreffenden Streit vorliegen (Urteile vom 15. März 2005, Bidar, C-209/03, EU:C:2005:169, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 22. September 2016, Microsoft Mobile Sales International u. a., C-110/15, EU:C:2016:717, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).
89 Nur ganz ausnahmsweise kann der Gerichtshof aufgrund des allgemeinen unionsrechtlichen Grundsatzes der Rechtssicherheit die für die Betroffenen bestehende Möglichkeit beschränken, sich auf die Auslegung, die er einer Bestimmung gegeben hat, zu berufen, um in gutem Glauben begründete Rechtsverhältnisse in Frage zu stellen. Eine solche Beschränkung ist nur dann zulässig, wenn zwei grundlegende Kriterien erfüllt sind, nämlich guter Glaube der Betroffenen und die Gefahr schwerwiegender Störungen (Urteile vom 15. März 2005, Bidar, C-209/03, EU:C:2005:169, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 22. September 2016, Microsoft Mobile Sales International u. a., C-110/15, EU:C:2016:717, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).
90 Der Gerichtshof hat eine solche Begrenzung nur unter ganz bestimmten Umständen ausgesprochen, wenn zum einen die Gefahr schwerwiegender wirtschaftlicher Auswirkungen bestand, insbesondere wegen der großen Zahl von Rechtsverhältnissen, die gutgläubig auf der Grundlage der als gültig betrachteten Regelung eingegangen worden waren, und wenn sich zum anderen herausstellte, dass die Einzelnen und die nationalen Behörden zu einem mit der Unionsregelung unvereinbaren Verhalten veranlasst worden waren, weil eine objektive und bedeutende Unsicherheit hinsichtlich der Tragweite der Unionsbestimmungen bestand, zu der gegebenenfalls auch das Verhalten anderer Mitgliedstaaten oder der Kommission beigetragen hatte (Urteile vom 15. März 2005, Bidar, C-209/03, EU:C:2005:169, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 22. September 2016, Microsoft Mobile Sales International u. a., C-110/15, EU:C:2016:717, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).
91 Außerdem obliegt es dem Mitgliedstaat, der die zeitliche Begrenzung der Wirkungen eines in einem Vorabentscheidungsverfahren ergangenen Urteils beantragt, dem Gerichtshof Zahlen vorzulegen, die belegen, dass die Gefahr schwerwiegender wirtschaftlicher Auswirkungen besteht (Urteil vom 7. Juli 2011, Nisipeanu, C-263/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:466, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung, und entsprechend Urteil vom 9. April 2014, T-Mobile Austria, C-616/11, EU:C:2014:242, Rn. 53).
92 Im vorliegenden Fall hat die österreichische Regierung in ihrem Antrag auf zeitliche Begrenzung der Wirkungen des vorliegenden Urteils, den sie auch für den Fall gestellt hat, dass der Gerichtshof eine oder mehrere der vom vorlegenden Gericht genannten Bestimmungen für ungültig erklären sollte, nicht näher ausgeführt, inwiefern die in Rn. 61 des vorliegenden Urteils dargelegte Auslegung für sich genommen geeignet sein soll, eine Gefahr schwerwiegender wirtschaftlicher Auswirkungen herbeizuführen. Sie hat sich insoweit darauf beschränkt, allgemein zu erwähnen, dass das Unterbleiben der zeitlichen Begrenzung der Wirkungen des vorliegenden Urteils "existenzgefährdende Konsequenzen nach sich ziehen könnte", und von "einer großen Zahl an Rechtsverhältnissen" zu sprechen, ohne jede Angabe zur Zahl der möglicherweise betroffenen Erzeugerorganisationen oder zu den möglicherweise auf dem Spiel stehenden Beträgen.
93 Daher ist im vorliegenden Fall nicht nachgewiesen, dass eine Gefahr schwerwiegender wirtschaftlicher Auswirkungen im Sinne der in den Rn. 89 und 90 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung besteht, die eine zeitliche Begrenzung der Wirkungen des vorliegenden Urteils rechtfertigen könnte. Somit sind die Wirkungen des vorliegenden Urteils nicht zeitlich zu begrenzen, ohne dass geprüft zu werden braucht, ob das erste dort erwähnte Kriterium erfüllt ist.
94 Hinsichtlich der Frage, ob sich die ETG unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens vor dem vorlegenden Gericht gleichwohl auf den Grundsatz der Rechtssicherheit berufen kann, ist darauf hinzuweisen, dass es nach Art. 4 Abs. 3 EUVRechtssicherheit berufen kann, ist darauf hinzuweisen, dass es nach Artikel 4, Absatz 3, EUV Sache der Mitgliedstaaten ist, in ihrem Hoheitsgebiet für die Durchführung der Unionsregelungen, namentlich im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik, zu sorgen (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Juli 1998, Oelmühle und Schmidt Söhne, C-298/96, EU:C:1998:372, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).
95 Desgleichen haben die Mitgliedstaaten nach Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EG)95 Desgleichen haben die Mitgliedstaaten nach Artikel 9, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der GemeinsamenNr. 1290 aus 2005, des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. 2005, L 209, S. 1), der von der AMA in dem im AusgangsverfahrenAgrarpolitik Amtsblatt 2005, L 209, S. 1), der von der AMA in dem im Ausgangsverfahren angefochtenen Bescheid angeführt wurde und dessen Bestimmungen im Wesentlichen in Art. 58 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments undArtikel 58, Absatz eins und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG)(EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814 aus 2000,, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. 2013, L 347, S. 549, berichtigt imNr. 1290 aus 2005, und (EG) Nr. 485 aus 2008, des Rates Amtsblatt 2013, L 347, S. 549, berichtigt im ABl. 2016, L 130, S. 9) übernommen wurden, im Rahmen der gemeinsamen AgrarpolitikAmtsblatt 2016, L 130, S. 9) übernommen wurden, im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen abgeflossenen Beträge wiedereinzuziehen. Die Ausübung eines Ermessens hinsichtlich der Frage, ob die Rückforderung zu Unrecht oder vorschriftswidrig gewährter Unionsmittel zweckmäßig ist, wäre mit dieser Verpflichtung unvereinbar (vgl. entsprechendUnionsmittel zweckmäßig ist, wäre mit dieser Verpflichtung unvereinbar vergleiche entsprechend Urteil vom 16. Juli 1998, Oelmühle und Schmidt Söhne, C-298/96, EU:C:1998:372, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung), worauf bereits in Rn. 68 des vorliegenden Urteils hingewiesen worden ist.
96 Wie die Kommission ausgeführt hat, müssen die nationalen Gerichte Rechtsstreitigkeiten über die Wiedereinziehung zu Unrecht aufgrund des Unionsrechts geleisteter Zahlungen jedoch in Ermangelung unionsrechtlicher Vorschriften nach ihrem nationalen Recht entscheiden, vorbehaltlich der durch das Unionsrecht gezogenen Grenzen; danach dürfen die im nationalen Recht vorgesehenen Modalitäten nicht darauf hinauslaufen, dass die Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beihilfen praktisch unmöglich oder übermäßig erschwert wird, und das nationale Recht muss ohne Diskriminierung im Vergleich zu den Verfahren, in denen über gleichartige, rein nationale Streitigkeiten entschieden wird, angewandt werden (Urteile vom 16. Juli 1998, Oelmühle und Schmidt Söhne, C-298/96, EU:C:1998:372, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 15. Januar 2009, Bayerische Hypotheken- und Vereinsbank, C-281/07, EU:C:2009:6, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
97 Es kann daher nicht als Verstoß gegen das Unionsrecht angesehen werden, wenn das nationale Recht im Bereich der Rückforderung zu Unrecht gewährter öffentlichen Geldleistungen neben dem Gebot rechtmäßigen Handelns auch den Grundsatz der Rechtssicherheit berücksichtigt, der Bestandteil der Unionsrechtsordnung ist (Urteile vom 19. September 2002, Huber, C-336/00, EU:C:2002:509, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 21. Juni 2007, ROM-projecten, C-158/06, EU:C:2007:370, Rn. 24).
98 Der Grundsatz der Rechtssicherheit verlangt insbesondere, dass eine Unionsregelung es den Betroffenen ermöglicht, den Umfang der ihnen damit auferlegten Verpflichtungen genau zu erkennen. Denn die Einzelnen müssen ihre Rechte und Pflichten eindeutig erkennen und sich darauf einstellen können (Urteil vom 21. Juni 2007, ROM-projecten, C-158/06, EU:C:2007:370, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
99 Im vorliegenden Fall ergibt sich aber aus der Prüfung von Buchst. a der dritten Frage, dass Nr. 23 des Anhangs IX der Durchführungsverordnung Nr. 543/2011 - nach ihrer AuslegungNr. 23 des Anhangs römisch neun der Durchführungsverordnung Nr. 543 aus 2011, - nach ihrer Auslegung anhand des Kontexts, in dem sie steht, und des mit der anwendbaren Regelung verfolgten einschlägigen Ziels - es dem Einzelnen als Letztbegünstigtem einer finanziellen Beihilfe der Union ermöglichte, den Umfang der ihm damit auferlegten Verpflichtungen genau zu erkennen, so dass er in der Lage war, seine Rechte und Pflichten eindeutig zu erkennen und sich darauf einzustellen.
100 Dem Interesse der Union an der Rückforderung von Beihilfen, die unter Verstoß gegen die Voraussetzungen für ihre Gewährung ausgezahlt wurden, muss allerdings bei der Würdigung der in Betracht kommenden Interessen in vollem Umfang Rechnung getragen werden, und zwar auch dann, wenn man ungeachtet der Ausführungen in der vorstehenden Randnummer davon ausginge, dass der Grundsatz der Rechtssicherheit einer Rückforderung der Beihilfe vom Begünstigten entgegensteht (Urteile vom 19. September 2002, Huber, C-336/00, EU:C:2002:509, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 21. Juni 2007, ROM-projecten, C-158/06, EU:C:2007:370, Rn. 32).
101 Außerdem kann sich der Begünstigte der Rückforderung nur widersetzen, wenn er hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Beihilfe guten Glaubens war (Urteil vom 19. September 2002, Huber, C-336/00, EU:C:2002:509, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).
102 Nach alledem ist auf die vierte Frage zu antworten, dass das Unionsrecht unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens dahin auszulegen ist, dass es, wenn die Wirkungen des vorliegenden Urteils nicht zeitlich begrenzt werden, einer Heranziehung des Grundsatzes der Rechtssicherheit, um die Rückzahlung einer zu Unrecht gezahlten Beihilfe auszuschließen, nicht entgegensteht, sofern dies unter den gleichen Voraussetzungen wie bei der Rückforderung rein nationaler finanzieller Leistungen geschieht, dem Interesse der Union in vollem Umfang Rechnung getragen wird und der gute Glaube des Begünstigten nachgewiesen ist.
3.5. Nach den Ausführungen des EuGH im vorzitierten Urteil insb in der Rdnr 57 ist davon auszugehen, dass der Beihilfenausschluss gemäß Art 60 Abs 1 der VO 543/2011 iZm der Z 23 des Anhang IX der VO 543/2011 dann nicht greift, wenn die hinsichtlich ihrer Beihilfenfähigkeit in Frage stehenden Investitionen in Liegenschaften und/oder Räumlichkeiten stattfinden, die sowohl rechtlich als auch tatsächlich unter der alleinigen Kontrolle der betreffenden Erzeugerorganisation stehen, so dass jede Nutzung der Investitionen zugunsten eines Dritten ausgeschlossen ist.3.5. Nach den Ausführungen des EuGH im vorzitierten Urteil insb in der Rdnr 57 ist davon auszugehen, dass der Beihilfenausschluss gemäß Artikel 60, Absatz eins, der VO 543 aus 2011, iZm der Ziffer 23, des Anhang römisch neun der VO 543 aus 2011, dann nicht greift, wenn die hinsichtlich ihrer Beihilfenfähigkeit in Frage stehenden Investitionen in Liegenschaften und/oder Räumlichkeiten stattfinden, die sowohl rechtlich als auch tatsächlich unter der alleinigen Kontrolle der betreffenden Erzeugerorganisation stehen, so dass jede Nutzung der Investitionen zugunsten eines Dritten ausgeschlossen ist.
Ist umgekehrt die Nutzung der Investitionen zu Gunsten eines Dritten, also insb einer von der Erzeugerorganisation, von an die Erzeugerorganisation angeschlossenen Erzeugern oder von mindestens 90%-igen Tochtergesellschaften der Erzeugerorganisation verschiedenen Rechtsperson, nicht ausgeschlossen, greift der Beihilfenausschluss des Art 60 Abs 1 der VO 543/2011.Ist umgekehrt die Nutzung der Investitionen zu Gunsten eines Dritten, also insb einer von der Erzeugerorganisation, von an die Erzeugerorganisation angeschlossenen Erzeugern oder von mindestens 90%-igen Tochtergesellschaften der Erzeugerorganisation verschiedenen Rechtsperson, nicht ausgeschlossen, greift der Beihilfenausschluss des Artikel 60, Absatz eins, der VO 543 aus 2011,.
Da gegenständlich die oGmbH keine Tochtergesellschaft der Bf iSd Z 23 des Anhangs IX der VO 543/2011 ist (und im Falle einer hier nicht vertretenen Auslegung auch nicht von an die Bf angeschlossenen Erzeugern), ist auf die Feststellung zu verweisen, dass die oGmbH - rechtlich damit als Nicht - Tochtergesellschaft - jeweils Nutzungsrecht an den beiden hinsichtlich ihrer Beihilfenfähigkeit streitigen Investitionen hatte; und dies von der Bf mit den Leihverträgen, Blgen ../ 19 und 20 zur Beschwerde, auch urkundlich belegt wurde.Da gegenständlich die oGmbH keine Tochtergesellschaft der Bf iSd Ziffer 23, des Anhangs römisch neun der VO 543 aus 2011, ist (und im Falle einer hier nicht vertretenen Auslegung auch nicht von an die Bf angeschlossenen Erzeugern), ist auf die Feststellung zu verweisen, dass die oGmbH - rechtlich damit als Nicht - Tochtergesellschaft - jeweils Nutzungsrecht an den beiden hinsichtlich ihrer Beihilfenfähigkeit streitigen Investitionen hatte; und dies von der Bf mit den Leihverträgen, Blgen ../ 19 und 20 zur Beschwerde, auch urkundlich belegt wurde.
Zumal die oGmbH als Unternehmerin iSd §§ 2 und 354 UGB mangels Behauptung und Nachweises des Gegenteils immer nur entgeltlich tätig wird; und insoweit hinsichtlich der Erfüllung der von der Bf auf sie ausgelagerten Tätigkeiten auch nichts anderes behauptet wurde, wird evident, dass bei den hier gegenständlichen Investitionen (Apfelsortier- und Verpackungsanlage einerseits und Kühlanlage/Kälteanlage andererseits) insb auch im Jahr 2014 gerade auch eine Nutzung zu Gunsten der oGmbH stattfinden konnte bzw zumindest keinesfalls ausgeschlossen war. Die Beihilfenfähigkeit gemäß § 60 Abs 1 der VO 543/2011 ist damit gemäß den Ausführungen des EuGH im Urteil in der Rs C-516/16 ausgeschlossen, siehe im Urteil insb die Rdnr 57.Zumal die oGmbH als Unternehmerin iSd Paragraphen 2 und 354 UGB mangels Behauptung und Nachweises des Gegenteils immer nur entgeltlich tätig wird; und insoweit hinsichtlich der Erfüllung der von der Bf auf sie ausgelagerten Tätigkeiten auch nichts anderes behauptet wurde, wird evident, dass bei den hier gegenständlichen Investitionen (Apfelsortier- und Verpackungsanlage einerseits und Kühlanlage/Kälteanlage andererseits) insb auch im Jahr 2014 gerade auch eine Nutzung zu Gunsten der oGmbH stattfinden konnte bzw zumindest keinesfalls ausgeschlossen war. Die Beihilfenfähigkeit gemäß Paragraph 60, Absatz eins, der VO 543 aus 2011, ist damit gemäß den Ausführungen des EuGH im Urteil in der Rs C-516/16 ausgeschlossen, siehe im Urteil insb die Rdnr 57.
In gleicher Weise konnte damit insb auch im Jahr 2014 auch eine - wirtschaftlich betrachtet - mittelbare Nutzung zu Gunsten der im Sachverhalt spezifizierten Beteiligungsgesellschaft stattfinden; die mehrheitlich an der oGmbH beteiligt war und ist; bzw war und ist eine solche wirtschaftlich mittelbare Nutzung durch die aufgezeigten Beteiligungsverhältnisse nicht ausgeschlossen. Auch insoweit waren die hier streitigen Investitionen beihilfenschädlich zu Gunsten eines Dritten nutzbar.
Bei diesem Verfahrensergebnis wird insb zB auch nicht mehr näher darauf eingegangen, dass nach § 3 des Leihvertrags, Beilage ./19 zur Beschwerde der Bf, im Umfang von max 10% der sortierten Tonnage auch für Äpfel sortiert werden durften, die nicht von den liefernden Genossenschaftern der Bf stammten. Auch insoweit wird wohl die Nutzung für Dritte nicht mehr als iSv EuGH in Rs C-516/16, Rdnr 57, ausgeschlossen darstellbar sein.Bei diesem Verfahrensergebnis wird insb zB auch nicht mehr näher darauf eingegangen, dass nach Paragraph 3, des Leihvertrags, Beilage ./19 zur Beschwerde der Bf, im Umfang von max 10% der sortierten Tonnage auch für Äpfel sortiert werden durften, die nicht von den liefernden Genossenschaftern der Bf stammten. Auch insoweit wird wohl die Nutzung für Dritte nicht mehr als iSv EuGH in Rs C-516/16, Rdnr 57, ausgeschlossen darstellbar sein.
3.6. Soweit die Bf gegen die Ablehnung der strittigen Restzahlung maW ins Treffen geführt hat, dass insoweit durch die nationale Vollziehung ein Vertrauenstatbestand geschaffen wurde, der die Ablehnung der hier streitigen Restzahlungen ausschließen würde, ist die Bf auf die Ausführungen des EuGH in den Rdnri 64ff des vorabgedruckten Auslegungsurteils zu verweisen. Insb ist festzuhalten, dass hinsichtlich der nach EuGH entsprechend vorhersehbaren Auslegung der Rechtslage und insb der Z 23 des Anhangs IX der VO 543/2011 kein berechtigtes Vertrauen dahin anerkannt werden kann, dass die Bf unionsrechtswidrig dennoch Anspruch aus die hier strittigen Restzahlungen für die beiden gegenständlichen Investitionen haben müsste.3.6. Soweit die Bf gegen die Ablehnung der strittigen Restzahlung maW ins Treffen geführt hat, dass insoweit durch die nationale Vollziehung ein Vertrauenstatbestand geschaffen wurde, der die Ablehnung der hier streitigen Restzahlungen ausschließen würde, ist die Bf auf die Ausführungen des EuGH in den Rdnri 64ff des vorabgedruckten Auslegungsurteils zu verweisen. Insb ist festzuhalten, dass hinsichtlich der nach EuGH entsprechend vorhersehbaren Auslegung der Rechtslage und insb der Ziffer 23, des Anhangs römisch neun der VO 543 aus 2011, kein berechtigtes Vertrauen dahin anerkannt werden kann, dass die Bf unionsrechtswidrig dennoch Anspruch aus die hier strittigen Restzahlungen für die beiden gegenständlichen Investitionen haben müsste.
Dementsprechend war das Primärbegehren abzuweisen.
3.7. Zur Abweisung des Eventualbegehrens Da der Beschwerdesachverhalt ausreichend klar für eine inhaltliche Erledigung war, war auch nicht iSd Eventualbegehrens aufzuheben und zurückzuverweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
3.8. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.8. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil nach hier vertretener Rechtsauffassung die Rechtslage dahin eindeutig ist, dass bei der Verleihung von Investitionsgütern an einen Entleiher, der als Vermarkter und insb als Lohnverarbeiter des Verleihers wie im vorliegenden Streitfall die Nutzung der Investitionen (auch) zu seinen Gunsten bzw auch zu Gunsten einer mehrheitlich an diesem Entleiher beteiligten Beteiligungsgesellschaft vornehmen kann, ein Sachverhalt verwirklicht wird, bei dem gerade nicht ausgeschlossen ist, dass die Investitionsgüter unmittelbar zu Gunsten des Entleihers oGmbH und mittbelbar wirtschaftlich auch zu Gunsten der Beteiligungsgesellschaft einer Bank genutzt werden.
Der EuGH hat in der Rs C-516/16 insb in der Rz 61 ausgeführt:Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil nach hier vertretener Rechtsauffassung die Rechtslage dahin eindeutig ist, dass bei der Verleihung von Investitionsgütern an einen Entleiher, der als Vermarkter und insb als Lohnverarbeiter des Verleihers wie im vorliegenden Streitfall die Nutzung der Investitionen (auch) zu seinen Gunsten bzw auch zu Gunsten einer mehrheitlich an diesem Entleiher beteiligten Beteiligungsgesellschaft vornehmen kann, ein Sachverhalt verwirklicht wird, bei dem gerade nicht ausgeschlossen ist, dass die Investitionsgüter unmittelbar zu Gunsten des Entleihers oGmbH und mittbelbar wirtschaftlich auch zu Gunsten der Beteiligungsgesellschaft einer Bank genutzt werden.
Der EuGH hat in der Rs C-516/16 insb in der Rz 61 ausgeführt:
Nach alledem ist auf Buchst. a der dritten Frage zu antworten, dass die Bezugnahme in Nr. 23 des Anhangs IX der Durchführungsverordnung Nr. 543/2011 auf Investitionen, die "in den Liegenschaften und/oder Räumlichkeiten der Erzeugerorganisation" stattfinden, wie folgt auszulegen ist:Nach alledem ist auf Buchst. a der dritten Frage zu antworten, dass die Bezugnahme in Nr. 23 des Anhangs römisch neun der Durchführungsverordnung Nr. 543 aus 2011, auf Investitionen, die "in den Liegenschaften und/oder Räumlichkeiten der Erzeugerorganisation" stattfinden, wie folgt auszulegen ist:
Unter Berücksichtigung dieser und der sonstigen Ausführungen des EuGH (insb zum Vertrauensschutz etc) im Urteil Rs C-516/16 war die Rechtslage eindeutig. Bei eindeutiger Rechtslage ist eine Revision unzulässig, siehe zB VwGH Zlen Ra 2014/03/0028 und Ro 2014/07/0053.
Gleiches iSd eindeutigen Rechtslage gilt iZm § 28 VwGVG iVm der im Eventualbegehren beantragten Aufhebung und Zurückverweisung. Das BVwG hat bereits nach dem Wortlaut des §28 VwGVG primär in der Sache selbst zu entscheiden und nur ausnahmsweise zurückverweisend einen zweiten Verfahrensgang zu eröffnen.Gleiches iSd eindeutigen Rechtslage gilt iZm Paragraph 28, VwGVG in Verbindung mit der im Eventualbegehren beantragten Aufhebung und Zurückverweisung. Das BVwG hat bereits nach dem Wortlaut des §28 VwGVG primär in der Sache selbst zu entscheiden und nur ausnahmsweise zurückverweisend einen zweiten Verfahrensgang zu eröffnen.
European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W131.2121864.1.00