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{'item': 'W132 2183915-2'}

Obsah (13)§ 8Art. 133§ 10§ 6§ 19b§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 175f§ 7a§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.04.2020 GeschäftszahlW132 2183915-2 SpruchW132 2183915-2/23E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richter

§ 8Behinderteneinstellungsgesetz (BEinst

G), nach Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung am 04.09.2019, fortgesetzt am 07.11.2019, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende sowie Mag. Karl Andreas REIFF, Mag. Harald STELZER, Mag. Christa MARISCHKA und Mag. Bettina PINTER als fachkundige Laienrichterinnen und Laienrichter, über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , rechtsfreundlich vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Behindertenausschusses für Steiermark beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vom römisch 40 betreffend die Erteilung der Zustimmung zur von der römisch 40 , rechtsfreundlich vertreten durch römisch 40 beabsichtigten Kündigung

Paragraph 8, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), nach Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung am 04.09.2019, fortgesetzt am 07.11.2019, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Firma XXXX (in der Folge mitbeteiligte Partei genannt) hat am 24.08.2016 beim Behindertenausschuss für Steiermark beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung des XXXX (in der Folge Beschwerdeführer genannt) gestellt.
  2. Die Firma römisch 40 (in der Folge mitbeteiligte Partei genannt) hat am 24.08.2016 beim Behindertenausschuss für Steiermark beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung des römisch 40 (in der Folge Beschwerdeführer genannt) gestellt. Der Antrag wurde im Wesentlichen damit begründet, dass nach einem Großbrand am 29.08.2015 die Sicherheitsauflagen geändert worden seien, welche der Beschwerdeführer nicht mehr erfüllen könne. Eine Versetzung in die Produktion sei nicht möglich, der Beschwerdeführer habe mehrere Arbeitsunfälle erlitten. Auch sei der Beschwerdeführer am 15.12.2015 ermahnt worden, aufgetragene Arbeiten nicht durchgeführt zu haben. 1.
  3. Am 29.09.2016 hat die belangte Behörde eine mündliche Verhandlung nach Einvernahme der Parteien mit dem Ergebnis durchgeführt, dass eine klinisch-psychologische Testung erfolgen und Jobcoaching angeregt werde. Im Anschluss daran, werde eine weitere mündliche Verhandlung unter Beiziehung des Jobcoach und eines Sachverständigen für Berufskunde erfolgen. 1.
  4. Am 14.11.2016 wurde vom Jobcoach ein Zwischenbericht erstattet. 1.
  5. In der Folge hat die belangte Behörde die nachstehend angeführten Sachverständigengutachten eingeholt: ­ DSA Mag. XXXX , Klinische & Gesundheitspsychologin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 23.11.2016­ DSA Mag. römisch 40 , Klinische & Gesundheitspsychologin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 23.11.2016 ­ Dr. XXXX , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 11.01.2017­ Dr. römisch 40 , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 11.01.2017 ­ Dr. XXXX , Facharzt für innere Medizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 21.12.2016­ Dr. römisch 40 , Facharzt für innere Medizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 21.12.2016 ­ Dr. XXXX , Fachärztin für Augenheilkunde und Optometrie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 15.02.2017­ Dr. römisch 40 , Fachärztin für Augenheilkunde und Optometrie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 15.02.2017 ­ Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, Zusammenfassung basierend auf der Aktenlage­ Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, Zusammenfassung basierend auf der Aktenlage 1.
  6. Mit Schriftsatz vom 06.02.2017 hat die bevollmächtigte Vertretung des Beschwerdeführers Angaben zur sozialen Situation des Beschwerdeführers, dessen Lebenslauf und einen Karteiausdruck der Hausärztin des Beschwerdeführers vorgelegt. 1.
  7. Am 27.03.2017 wurde vom Jobcoach ein weiterer Zwischenbericht und am 31.03.2017 ein Abschlussbericht erstattet. Am 04.05.2017 hat der Jobcoach der belangten Behörde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, sich eine neue Brille besorgt, und einen Facharzt für HNO konsultiert zu haben. Die HNO-fachärztliche Untersuchung habe ergeben, dass beim Beschwerdeführer zwar eine leichte Höreinschränkung rechts vorläge, das Tragen eines Hörgerätes jedoch nicht indiziert sei. 1.
  8. Am 08.05.2017 hat die belangte Behörde in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seiner bevollmächtigten Vertretung, des Geschäftsführers, der Personalverantwortlichen und eines Betriebsratsmitgliedes der mitbeteiligten Partei sowie des Jobcoach und des Sachverständigen für Berufskunde, XXXX , eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Eingangs wurden die Verfahrensparteien, der Betriebsrat und der Jobcoach zum Verlauf des Dienstverhältnisses seit der letzten mündlichen Verhandlung befragt. Der berufskundliche Sachverständige hat das medizinische Leistungskalkül erörtert und zu eventuellen Ersatzarbeitsplätzen Stellung genommen.1.
  9. Am 08.05.2017 hat die belangte Behörde in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seiner bevollmächtigten Vertretung, des Geschäftsführers, der Personalverantwortlichen und eines Betriebsratsmitgliedes der mitbeteiligten Partei sowie des Jobcoach und des Sachverständigen für Berufskunde, römisch 40 , eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Eingangs wurden die Verfahrensparteien, der Betriebsrat und der Jobcoach zum Verlauf des Dienstverhältnisses seit der letzten mündlichen Verhandlung befragt. Der berufskundliche Sachverständige hat das medizinische Leistungskalkül erörtert und zu eventuellen Ersatzarbeitsplätzen Stellung genommen. Die mitbeteiligte Partei hat eine Mitarbeiterstammdatenliste und einen Kostenvoranschlag zur Reparatur einer Kehrsaugmaschine sowie ein diesbezügliches Datenblatt vorgelegt. Anschließend erfolgte eine Betriebsbegehung und wurde eine Lichtbilddokumentation angefertigt. 1.
  10. Am 16.05.2017 wurde die Reinschrift des Protokolles der mündlichen Verhandlung samt berufskundlicher Beurteilung und Lichtbilddokumentation, den Parteien schriftlich zur Kenntnis gebracht. 1.
  11. In der Folge hat die bevollmächtigte Vertretung des Beschwerdeführers unter Angabe ergänzender Fragen, die Erörterung der eingeholten Sachverständigengutachten beantragt. 1.
  12. Die belangte Behörde hat die ergänzenden Fragen der bevollmächtigten Vertretung des Beschwerdeführers dem berufskundlichen und der neuropsychiatrischen Sachverständigen zur Gutachtensergänzung vorgelegt. Die Gutachtensergänzungen wurden den Verfahrensparteien am 27.07.2017 zu Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu Stellung zu nehmen. Es wurde dazu kein weiteres Vorbringen erstattet.
  13. Am 12.10.2017 fand eine Sitzung der belangten Behörde statt und wurde der Beschluss gefasst, dem Antrag der mitbeteiligten Partei stattzugeben, wobei sich ein Ausschussmitglied der Stimme enthielt. 2.
  14. Mit dem Bescheid vom 09.11.2017 hat die belangte Behörde

§ 8BEinst

G die Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung erteilt.2.1. Mit dem Bescheid vom 09.11.2017 hat die belangte Behörde

Paragraph 8, BEinstG die Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung erteilt. 2.

  1. Gegen den Bescheid vom 09.11.2017 wurde von der bevollmächtigten Vertretung des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde erhoben. 2.
  2. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.03.2018, GZ W132 2183915-1/3E, wurde der Bescheid vom 09.11.2017, aufgrund der nach dem BEinstG nicht zulässigen Stimmenthaltung des Kollegialorganes, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde, aufgehoben.
  3. Im fortgesetzten Verfahren hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer und die mitbeteiligte Partei aufgefordert, ergänzende Fragen betreffend das Dienstverhältnis zum Beschwerdeführer und die Betriebsorganisation zu beantworten. Dem Betriebsrat der mitbeteiligten Partei wurde die Möglichkeit eingeräumt eine Stellungnahme abzugeben. Das Arbeitsmarktservice wurde ersucht, eine Einschätzung zur Vermittlungschance des Beschwerdeführers abzugeben. In der Folge haben sich der Betriebsratsvorsitzende der mitbeteiligten Partei, der Beschwerdeführer und die mitbeteiligte Partei sowie das Arbeitsmarktservice geäußert. 3.
  4. Am 26.06.2018 hat die belangte Behörde in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seiner bevollmächtigten Vertretung, der mitbeteiligten Partei und deren bevollmächtigte Vertretung, des Betriebsratsvorsitzenden und des Sachverständigen für Berufskunde, eine mündliche Verhandlung durchgeführt. 3.2 Mit dem angefochtenen Bescheid vom 04.10.2018 hat die belangte Behörde die Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung erteilt.
  5. Gegen diesen Bescheid wurde von der bevollmächtigten Vertretung des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde erhoben. Ohne Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die belangte Behörde die Entscheidung primär mit dem berufskundlichen Sachverständigengutachten begründe, wonach der bisherige Arbeitsplatz des Beschwerdeführers aufgrund gegebener erhöhter Unfall- und Verletzungsgefahr ausscheide, und keine allfälligen Ersatzarbeitsplätze vorhanden seien. Das berufskundliche Sachverständigengutachten stütze sich auf eine Masterarbeit zur Erlangung des akademischen Grades Diplomingenieur-Masterstudium Maschinenbau vom November
  6. Der Sachverständige lasse dabei u.a. Aussagen dieser Masterarbeit unbeachtet, wonach der häufigste Kollisionspartner mit einem Anteil von ca. 80 % der Fußgängerunfälle nicht der LKW, sondern der PKW ist. Die Masterarbeit stelle somit auf Unfallrisiken im öffentlichen Raum, und nicht im betrieblichen Gelände ab. Im öffentlichen Raum, würden aber weder das Arbeitnehmerschutzgesetz, noch die besonderen Fürsorgepflichten (Betriebsgelände, Arbeitsvertrag, BEinstG) gelten. Daher seien gegenständlich die Thesen der Masterarbeit nicht anwendbar. Zu berücksichtigen sei auch, dass dem Beschwerdeführer seit Jahren in Ausübung seiner Tätigkeit keine gefährliche Situation im Zusammenhang mit dem LKW-Werksverkehr passiert sei. Bei den drei kleineren Arbeitsunfällen sei kein LKW beteiligt gewesen. Ebenfalls zu hinterfragen sei, wie die mitbeteiligte Partei die vorgebrachte Gefährdung damit in Einklang bringe, dass sie den Beschwerdeführer nicht dienstfrei stelle. Die belangte Behörde habe nicht nachvollziehbar begründet, warum die Interessensabwägung zu Lasten des Beschwerdeführers erfolgt sei. Feststellungen zur wirtschaftlichen Situation des Beschwerdeführers, insbesondere die schlechten Chancen wieder einen Arbeitsplatz zu finden, seien unterblieben. Auch sei nicht erhoben worden, welcher Schaden durch die Weiterbeschäftigung des Beschwerdeführers eintreten könnte. Insgesamt sei die angenommene Gefährdung des Beschwerdeführers nicht zu begründen. Im zusammenfassenden allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten sei lediglich das berufliche Lenken von Fahrzeugen, sowie Arbeiten in Verbindung mit erhöhter Unfallgefahr ausgeschlossen worden. Das Auftreten von fallweisem LKW-Verkehr auf einem Betriebsgelände könne jedoch keinesfalls unter "Arbeiten in Verbindung mit erhöhter Unfallgefahr" subsummiert werden. Es ergäbe sich somit weder aus dem zusammenfassenden allgemeinmedizinischen Gutachten noch aus den fachärztlichen Gutachten, ein klarer Ausschließungsgrund. Als gefährdend sei nicht der LKW-Verkehr an sich, sondern lediglich das, nur fallweise stattfindende, Reversieren selbiger, erachtet worden. Diesem Umstand könne mit geeigneten Maßnahmen begegnet werden. 4.
  7. Mit Schreiben vom 06.03.2019 wurde der mitbeteiligen Partei und der belangten Behörde die Beschwerdeschrift

§ 10Vw

GVG zur Kenntnis gebracht, und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu zu äußern.4.1. Mit Schreiben vom 06.03.2019 wurde der mitbeteiligen Partei und der belangten Behörde die Beschwerdeschrift

Paragraph 10, VwGVG zur Kenntnis gebracht, und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu zu äußern. Mit Schreiben vom 25.03.2019 hat die belangte Behörde auf die Bescheidbegründung verwiesen und die Abweisung der Beschwerde beantragt. Die mitbeteiligte Partei hat sich mit Schreiben vom 02.04.2019 zur Beschwerdeschrift geäußert und insbesondere betont, dass dem erhöhten Unfall- bzw. Verletzungsrisiko des Beschwerdeführers am Betriebsgelände, nur mit einer Beendigung des Dienstverhältnisses wirksam begegnet werden könne. 4.

  1. In der am 04.09.2019 durchgeführten mündlichen Verhandlung wurde im Beisein des Beschwerdeführers und seiner bevollmächtigten Vertretung, der bevollmächtigten Vertretung der mitbeteiligten Partei und der belangten Behörde im Wesentlichen der aktuelle Arbeitsplatz des Beschwerdeführers erörtert. Da den Angaben des Beschwerdeführers, betreffend die tatsächlichen Arbeitsumstände, von der mitbeteiligten Partei widersprochen wurde, wurde die Verhandlung vertagt, und den Parteien aufgetragen, geeignete Zeugen namhaft zu machen, welche Aussagen über unmittelbare Wahrnehmungen treffen können. 4.
  2. In der Folge haben die Parteien Zeugen namhaft gemacht. Die bevollmächtigte Vertretung des Beschwerdeführers hat im Zuge der Zeugennennung ergänzend vorgebracht, dass der Beschwerdeführer seit Jahren bei der mitbeteiligten Partei arbeite, ohne gefährliche Situationen im Zusammenhang mit dem LKW-Verkehr am Betriebsgelände verursacht zu haben. Das Vorbringen der mitbeteiligten Partei, das Ende des Dienstverhältnisses werde begehrt, um den Beschwerdeführer vor der Gefährdung am Betriebsgelände zu schützen, stehe im Widerspruch zu dem Umstand, dass der Beschwerdeführer bis dato weiter beschäftigt, und nicht dienstfrei gestellt werde. Demnach werde das Gefährdungspotenzial offensichtlich nicht so groß eingeschätzt, wie vorgebracht. Im Übrigen handle es sich um ein rein abstrakt vorhandenes Gefährdungspotential, welches sich nicht in der Realität des Arbeitslebens widerspiegle. Zu berücksichtigen sei auch, dass sich der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers seit der Begehung durch den berufskundlichen Sachverständigen insofern geändert habe, als er nunmehr an der Trockenmühle beschäftigt werde, welche sich am Ende der Halle befinde, wo kein LKW-Verkehr herrsche. Dadurch habe sich das Gefährdungspotential stark reduziert. Diesbezüglich werde auch die fachliche Kompetenz des Berufskundlers angezweifelt, vielmehr wäre ein Sachverständiger aus dem Fachgebiet Verkehr bzw. Fahrzeugtechnik heranzuziehen. Zudem verrichte eine Sicherheitsfirma Dienst am Betriebsgelände, welche auch auf den internen LKW-Verkehr peinlichst genau Acht nehme, sodass auch in dieser Hinsicht keine Gefährdung vom Beschwerdeführer ausgehe, bzw. für den Beschwerdeführer gegeben sei. 4.
  3. In der am 07.11.2019 durchgeführten mündlichen Verhandlung haben der Beschwerdeführer sowie die mitbeteiligte Partei und deren bevollmächtigte Vertretung teilgenommen. Die belangte Behörde hat sich entschuldigt. Die bevollmächtigte Vertretung des Beschwerdeführers ist ohne Angabe von Gründen, nicht erschienen. Als Zeugen wurden der vom Beschwerdeführer namhaft gemachte Betriebsleiter mit gewerblicher Geschäftsführung und Betriebsratsobmann V.K., sowie der von der mitbeteiligten Partei namhaft gemachte für Maschinen- und Gebäudeinstandhaltung zuständige Instandhaltungsleiter Ing. M.Z. einvernommen.4.
  4. In der am 07.11.2019 durchgeführten mündlichen Verhandlung haben der Beschwerdeführer sowie die mitbeteiligte Partei und deren bevollmächtigte Vertretung teilgenommen. Die belangte Behörde hat sich entschuldigt. Die bevollmächtigte Vertretung des Beschwerdeführers ist ohne Angabe von Gründen, nicht erschienen. Als Zeugen wurden der vom Beschwerdeführer namhaft gemachte Betriebsleiter mit gewerblicher Geschäftsführung und Betriebsratsobmann römisch fünf.K., sowie der von der mitbeteiligten Partei namhaft gemachte für Maschinen- und Gebäudeinstandhaltung zuständige Instandhaltungsleiter Ing. M.Z. einvernommen. Die mitbeteiligte Partei hat eine das Rauchverbot am Betriebsgelände betreffende Dienstanweisung vom 19.04.2016, und eine dem Beschwerdeführer wegen Verletzung des Rauchverbotes schriftlich erteilte Verwarnungen vom 12.09.2019, sowie eine Luftansicht des Betriebsgeländes und ein Muster des vom Beschwerdeführer zu vermahlenden Rohstoffes vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: 1.
  6. Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren, und gehört aufgrund des Bescheides des Sozialministeriumservice vom 24.8.1987 aufgrund des in Höhe von 60 vH festgestellten Grades der Behinderung ab 01.02.1987 dem Personenkreis der begünstigten Behinderten iS des § 2 Abs. 1 BEinstG zu.1.
  7. Der Beschwerdeführer ist am römisch 40 geboren, und gehört aufgrund des Bescheides des Sozialministeriumservice vom 24.8.1987 aufgrund des in Höhe von 60 vH festgestellten Grades der Behinderung ab 01.02.1987 dem Personenkreis der begünstigten Behinderten iS des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG zu. Es liegen beim Beschwerdeführer körperliche und kognitive Funktionseinschränkungen sowie Defizite der Sinnesorgane vor. ­ Hypophysen-Hormonstörung mit Überproduktion von Wachstumshormon (Akromegalie) ohne Veränderung des Blutzuckerspiegels ­ Einfache Persönlichkeitsstruktur mit im unteren Grenzbereich angesiedelten intellektuellen Einschränkungen und psychomotorischer Verlangsamung ­ Leichte Sprachstörung ­ eingeschränktes Hörvermögen ohne Hörgeräteversorgung ­ Hochgradige Schwachsichtigkeit des rechten Auges - funktionelle Einäugigkeit, Kurzsichtigkeit links ­ Beginnende Dupuytren-sche Kontraktur des
  8. und
  9. Fingers der rechten Hand, mit erhaltener Greiffunktion ­ Labiler Bluthochdruck, ohne medikamentöse Behandlung ­ Chronische Raucherbronchitis Im Vordergrund stehen die intellektuellen Einschränkungen bei einfacher Persönlichkeitsstruktur. Die Einschränkungen bestehen im logischen Denken und den Problemlösungskompetenzen. Reaktion und Aufmerksamkeit sind etwas herabgesetzt, eventuell mitbedingt durch die eingeschränkte Hörfähigkeit. Einschränkungen zeigen sich auch in der Daueraufmerksamkeit und Konzentration mit erhöhter Fehlerhäufigkeit. Die Sorgfalt ist reduziert, begründet durch die Defizite in der Aufmerksamkeit und des eher phlegmatischen Wesens. Selbständigkeit und Verantwortung sind herabgesetzt, während die Merk-, Kontakt- und Teamfähigkeit voll erhalten sind. Die Fähigkeit zur Umstellung und Anpassung an ständig wechselnde Arbeitsaufgaben, ist reduziert. Ein normales Arbeitstempo, inkludierend 10% forciertes Arbeitstempo, ist zumutbar, darüber hinausgehend, ist kein zusätzliches forciertes Arbeitstempo (Akkord- oder Fließbandbedingungen bzw. Arbeiten mit Termindruck) zumutbar. Wechselschicht ist möglich, Nachtschichtarbeit ist ausgeschlossen. Berufliches Lenken von Fahrzeugen, Arbeiten in Verbindung mit erhöhter Unfallgefahr, sind ausgeschlossen. Der Umgang mit Gefahrenexpositionen ist auf jene Bereiche einzuschränken, welche keinen Schaden durch unsachgemäße Handhabung entstehen lassen. Vertraute Tätigkeiten unter herkömmlichen Arbeitsbedingungen, entsprechend dem Fähigkeitsprofil und den Möglichkeiten des Beschwerdeführers überschaubar, sind zumutbar. Arbeitsanweisungen haben in einfachen Worten, für den Beschwerdeführer verständlich zu erfolgen, und müssen wegen des eingeschränkten Sprechvermögens auf Verständnis überprüft werden. Präzisionsarbeiten, Lesearbeiten, und Arbeiten mit Wechsel zwischen Nähe- und Ferne, sind möglich, sofern keine höheren Ansprüche an räumliches Sehen bestehen. Blendung sollte vermieden werden. Schwere körperliche Tätigkeiten, und schwere Hebe- und Transporttätigkeiten, sind bis zu einem Drittel der Tagesarbeitszeit möglich, leichte und mittelschwere jeweils zur Gänze. Arbeiten im Gehen sind bis zu zwei Drittel, Zwangshaltung gebückt/fixiert vorgebeugt, und kniend/hockend, sind bis zu einem Drittel möglich. Tätigkeiten in höhenexponierten Lagen sind ausgeschlossen, Verwendung von Steighilfen und Haushaltsleiter ist nur eingeschränkt möglich. Einarmige Überkopfarbeiten links und rechts sind mehr als ein Drittel, beidseitig bis zu einem Drittel, möglich. Der Beschwerdeführer ist nur anweisbar, es bestehen weder Anlernbarkeit, noch Schulbarkeit. Bei Einhaltung des Leistungskalküls sind keine vermehrten Krankenstände zu erwarten. Der Beschwerdeführer hat nach Abschluss der Pflichtschule eine Anlehre als Schlosser bei XXXX , sowie eine Ausbildung als Schlossergehilfe beim XXXX ) absolviert. Er hat in weitere Folge als Hilfskraft bei einem Betrieb für Kunststofferzeugung sowie bei einem Umwelt- und Recyclingbetrieb gearbeitet. Am 9.3.2011 wurde das Dienstverhältnis bei der XXXX begründet, das durch die Unterstützung der Arbeitsassistenz zustande kam.Der Beschwerdeführer hat nach Abschluss der Pflichtschule eine Anlehre als Schlosser bei römisch 40 , sowie eine Ausbildung als Schlossergehilfe beim römisch 40 ) absolviert. Er hat in weitere Folge als Hilfskraft bei einem Betrieb für Kunststofferzeugung sowie bei einem Umwelt- und Recyclingbetrieb gearbeitet. Am 9.3.2011 wurde das Dienstverhältnis bei der römisch 40 begründet, das durch die Unterstützung der Arbeitsassistenz zustande kam. In seiner Freizeit wirkt er u.a. seit 30 Jahren bei der Freiwilligen Feuerwehr mit, wo er als Mitglied eines mehrköpfigen Teams an technischen Einsätzen und Brandeinsätzen teilnimmt. U.a. streut er Ölbindemitteln auf, und sichert die Unfallstelle ab, bis die Polizei kommt. Er engagiert sich auch in einer Theaterrunde, und dem Eisschützenverein seiner Heimatgemeinde, sowie bei den Naturfreunden. Der Beschwerdeführer ist ledig, und hat keine Sorgepflichten. Er wohnt mit weiteren vier Familienangehörigen in einem Haushalt. Das Einkommen der gesamten Familie für insgesamt fünf Personen beträgt EUR 4.
  10. Die monatlichen Mietkosten betragen EUR
  11. Die Chancen des Beschwerdeführers als fünfzigjähriger Metallhilfsarbeiter mit Funktionsbeeinträchtigungen einen neuen Arbeitsplatz zu erlangen, sind gering. Der durch den Arbeitsplatzverlust für den Beschwerdeführer entstehende Nachteil, kann durch den Bezug von sozialversicherungsrechtlichen Leistungen zumindest gemildert werden. 1.
  12. Zuletzt hat der Beschwerdeführer bei der mitbeteiligten Partei Reinigungsarbeiten im Innen- und Außenbereich der Betriebsstätte, einfache Hilfstätigkeiten, und Vermahlen von Rückspülungen in der Trockenmühle, durchgeführt. Am Betriebsgelände herrscht im Freien für den Beschwerdeführer ein maßgebend erhöhtes Gefährdungspotential bzw. Unfallrisiko. Die An- und Ablieferung der Rohstoffe bzw. Produkte, und sonstiges Liefergut, erfolgt mittels LKW. Die Anlieferung zu den Entladestellen muss aufgrund der Situierung des Betriebsgeländes zu beinahe 50% durch verkehrtes Zurücksetzen (Reversieren) der LKW erfolgen, weil die gegen Westen hin ausgerichteten Fahrgassen als Sackgassen ausgeführt sind, und eine solche Breite aufweisen, dass ein Umdrehen des LKW in der Fahrgasse nicht möglich ist. Eine Adaptierung, im Sinne eines Umbaus ist nicht möglich, zumal das Firmengelände gegen Westen hin durch ein Gewässer (Mur) begrenzt wird, und die Fahrgassen untereinander durch eine Betriebshalle getrennt sind. Die in der Mitte des Firmengeländes gelegene Fahrgasse ist nicht durchgängig befahrbar, sondern hindert der darin befindliche Container an einer Durchfahrt, und somit muss durch Reversieren des aufladenden LKW, aufgenommen und abgesetzt werden. Das Reversieren oder Rückwärtsfahren eines LKW ist eine für Fußgänger besonders gefahrengeneigte Tätigkeit, unabhängig davon, ob akustische Warnsignale bestehen, oder nicht. Die Unfallwahrscheinlichkeit für Fußgänger steigt beim Reversieren von Fahrzeugen um den Faktor
  13. Die Anlieferung durch externe Frächter ist nur in einem sehr groben Zeitfenster im Vorfeld bekannt, und somit für die mitbeteiligte Partei nur sehr eingeschränkt planbar. Als allfällige organisatorischer Sicherheitseinrichtungen sind einerseits die Errichtung farblich markierter Fahrgassen im Außenbereich denkbar, wodurch der werksinterne Fußgängerverkehr auf nicht zu befahrende Flächen umgeleitet werden könnte. Dem steht entgegen, dass der Beschwerdeführer Reinigungsarbeiten am gesamten Werksgelände, somit auch in den von LKW-Verkehr betroffenen Fahrgassen, durchzuführen hat, und die, für die Werkstoffe ausgewiesenen Lagerflächen, vom Anfall her variabel sind, und somit eine farbliche Kennzeichnung von Gehwegen nutzlos wäre. Andererseits kommt eine schriftliche Unterweisung externer Fahrer in Frage, beispielsweise, wenn diese ihre Frachtpapiere abholen. Diese Unterweisung würde allerdings nur diejenigen Fahrer betreffen, welche entweder Input liefern, oder Fertigware abholen, somit nicht auch sonstige Lieferanten. Davon unabhängig werden alle Fahrer bereits im Eingangsbereich auf die StVO hingewiesen, wodurch aber bestenfalls eine erhöhte Sensibilität der Fahrer erreicht werden könnte, das prinzipielle Gefahrenpotential jedoch weiter bestünde. Am Betriebsgelände bewegen sich, außer jenen Personen, welche mit einem Fahrzeug vorfahren dürfen, sämtliche Mitarbeiter sowie Besucher, und Vertreter bzw. Fremdfirmen, zu Fuß. Es stehen nur teilweise gesonderten Fußwege zur Verfügung. Die Mitarbeiter müssen auch die Wege für den LKW-Verkehr und für den Staplerverkehr nutzen, um die unterschiedlichen Betriebsstätten zu erreichen. Die Wege sind teilweise durch farbige Markierungen gesichert, die Mitarbeiter tragen Warnwesten. Weitere Sicherungsmaßnahme sind nicht möglich bzw. nicht zweckmäßig. Der Beschwerdeführer bewegt sich in der Regel alleine am Betriebsgelände. Bei Verwendung der Kehrmaschine muss er einen Gehörschutz tragen. Für die anderen Mitarbeiter ist es nicht erforderlich, außerhalb der Lärmzonen in der Trockenmühle und den Hallen, einen Gehörschutz zu tragen. Es gibt für jeden Mitarbeiter eine Unterweisung, welche persönliche adäquate Schutzkleidung er zu tragen hat, und an jedem Zugang zu jeder Betriebsstätte ist plakatiert, welche persönliche Schutzausrüstung zu tragen ist. Am Firmengelände besteht ein Tempolimit von 10 km/h. Im Zuge einer Prüfung des Betriebsgeländes durch das Arbeitsinspektorat im Herbst 2019, erfolgte diesbezüglich keine Beanstandung. Der Beschwerdeführer leidet an Einschränkungen der kognitiven Wahrnehmung, sowie der Sinnesfunktionen, welche nicht adäquat kompensiert werden können. Er trägt eine Warnweste. Es ist nicht möglich zu vermeiden, dass sich der Beschwerdeführer zu Fuß im Außenbereich des Betriebsgeländes bewegt. Ein Ersatzarbeitsplatz steht dem Beschwerdeführer bei der mitbeteiligten Partei aufgrund der Funktionseinschränkungen, in Verbindung mit der mangelnden fachlichen Qualifikation, und der nicht bestehenden Schulbarkeit bzw. Anlernbarkeit, nicht zur Verfügung. Sowohl für eine Angestelltentätigkeit, sowie für Aufgaben im Rahmen der Wartung, verfügt der Beschwerdeführer nicht über eine qualifizierte Berufsausbildung. In der Produktion wird im Dreischichtbetrieb, sohin auch, in dem Beschwerdeführer nicht zumutbarer, Nachtschicht, gearbeitet, und besteht in der Handsortierung ein für den Beschwerdeführer zu hoher Zeitdruck. Der Beschwerdeführer ist auch nicht in der Lage, einen Staplerschein zu erlangen, da das berufliches Lenken von Fahrzeugen gutachterlich ausgeschlossen wurde. Im Bereich des Lagers werden die Mitarbeiter, zweischichtig, sohin ohne Nachtschicht, beschäftigt. Sämtliche Mitarbeiter, außer dem Beschwerdeführer, bedürfen eines Staplerscheines, weil diese die LKW be- und entladen müssen, und sich dabei, wegen des hohen Eigengewichtes der Warenpalletten, eines diesel- oder elektrobetriebenen Staplers bedienen müssen. Im Übrigen bestünde bei jedem Arbeitsplatz bei der mitbeteiligten Partei, die erhöhte Unfallgefahr, bei Zurücklegen von Wegen am Betriebsgelände zu Fuß. Der Betriebsratsvorsitzende hat sich gegen eine Kündigung des Beschwerdeführers ausgesprochen. Allerdings bestätigte er die bestehenden Gefahrenquellen, bedingt durch den Werksverkehr. Das Unternehmen der mitbeteiligten Partei verwertet Kunststoff. Die wirtschaftliche Lage ist gesichert. Am 29.08.2015 wurde der Betrieb der mitbeteiligten Partei Opfer eines Großbrandes, die komplette Lagerfläche ist damals verbrannt. In der Folge wurde ein neues, erweitertes Sicherheitskonzept etabliert. Es besteht ein striktes Rauchverbot am Betriebsgelände, welches durch die Dienstanweisung vom 19.04.2016 verhängt wurde. Der Beschwerdeführer wurde wegen Verletzung des Rauchverbotes am 12.09.2019 schriftlich ermahnt.
  14. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang sowie die Angaben zur Begünstigteneigenschaft des Beschwerdeführers, seiner Ausbildungs- und Berufslaufbahn, und seiner sozialen bzw. wirtschaftlichen Situation, sowie seiner Freizeitaktivitäten, ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt. Die Einschätzung der Chancen des Beschwerdeführers am allgemeinen Arbeitsmarkt ergeben sich aus der nachvollziehbaren Stellungnahme des Arbeitsmarktservice. Hinsichtlich der Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers gründen sich die Feststellungen auf die von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten. Diese sind schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Einzelne abweichende Beurteilungen des Leistungskalküls, ergeben sich in Hinsicht auf die jeweils aus dem Fachgebiet isoliert betrachteten Anforderungen. Aus rein internistischer Sich ist der Beschwerdeführer zwar anlernbar, jedoch hat die neuropsychiatrische Sachverständige im Einklang mit dem klinischen Status, in Verbindung mit der psychologischen Testung, überzeugend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht schul- und anlernbar, wohl aber anweisbar, ist. Aus augenfachärztlicher Sicht kann der Beschwerdeführer zwar Steighilfen bzw. eine Haushaltsleiter verwenden, jedoch hat die neuropsychiatrische Sachverständige im Einklang mit dem klinischen Status in Verbindung mit der psychologischen Testung, nachvollziehbar ausgeführt, dass dies dem Beschwerdeführer nicht möglich ist. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchungen des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Der Beschwerdeführer ist den - nicht als unschlüssig zu erkennenden - Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene und auch sonst nicht substantiiert entgegengetreten. Die Feststellungen zum zuletzt vom Beschwerdeführer ausgeübten Tätigkeitsfeld und sein hohes Unfallrisiko am Betriebsgelände, gründen sich auf die Angaben der Verfahrensparteien und der Zeugen, im Rahmen der im verwaltungsbehördlichen und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durchgeführten mündlichen Verhandlungen, in Verbindung mit den festgestellten Funktionseinschränkungen, und dem berufskundlichen Sachverständigengutachten. Das berufskundliche Sachverständigengutachten basiert auf den Ergebnissen der medizinischen Sachverständigengutachten, den Wahrnehmungen des Sachverständigen im Rahmen der Betriebsbegehung, und der Masterarbeit der TU Graz vom November 2015, "Analyse von Fußgängerunfällen zur Identifikation von kritischen infrastrukturellen Risikofaktoren". Die der berufskundlichen Beurteilung zugrundeliegenden, tatsächlichen Gegebenheiten am Betriebsgelände, stehen im Einklang mit der im Zuge der Betriebsbegehung erstellten und der von der mitbeteiligten Partei vorgelegten Bilddokumentation, sowie den Zeugenaussagen. Die örtlichen Gegebenheiten wurden vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Die Beurteilung des am Betriebsgelände durch den LKW-Verkehr bewirkten, grundsätzlich erhöhten Unfallrisikos, begründet der berufskundliche Sachverständige fachlich überzeugend, dass die LKW-Fahrer die An- und Ablieferung, bedingt durch die Situierung des Betriebsgeländes, zu einem Großteil durch verkehrtes Zurücksetzen (Reversieren) und Rückwärtsfahren der LKWs durchführen müssen, weil ein Umdrehen des LKW in der Fahrgasse nicht möglich ist. Die Beurteilung, dass das Reversieren oder Rückwärtsfahren eines LKW, eine für Fußgänger, unabhängig davon, ob akustische Warnsignale bestehen oder nicht, besonders gefahrengeneigte Tätigkeit ist, und die Unfallwahrscheinlichkeit für Fußgänger beim Reversieren von Fahrzeugen um den Faktor 5 steigt, begründet der berufskundliche Sachverständige nachvollziehbar, dass Fahrer den Raum hinter ihrem Fahrzeug nur unzureichend einsehen können, und es daher immer wieder zu schweren Unfällen von Einweisern, aber auch von unbeteiligten Dritten kommt. Der Sachverständige nimmt dabei auch Bezug auf die Masterarbeit der TU Graz vom November 2015 "Analyse von Fußgängerunfällen zur Identifikation von kritischen infrastrukturellen Risikofaktoren", wo die besondere Gefährdung durch LKW, insbesondere, dass aus einem Unfall schwere Verletzungen resultieren, auch auf den Umstand zurückgeführt wird, dass zwischen Fahrzeug und Fußgänger eine große Massendifferenz besteht, sowie hohe Karosseriesteifigkeit bzw. fehlende Kompatibilität der Fahrzeuggeometrie vorliegen. Als erschwerend wird dabei auch der bekannte "tote Winkel" am Ende eines LKW erachtet. Die von der bevollmächtigten Vertretung des Beschwerdeführers zur Masterarbeit der TU Graz vom November 2015, "Analyse von Fußgängerunfällen zur Identifikation von kritischen infrastrukturellen Risikofaktoren" erhobenen Einwendungen, sind nicht geeignet, die berufskundlichen Schlussfolgerungen, dass am Betriebsgelände durch den LKW-Verkehr eine signifikant erhöhte Unfall- und Verletzungsgefahr besteht, überzeugend in Zweifel zu ziehen. Die maßgebenden Aussagen, betreffend die durch LKW-Verkehr bewirkte Gefahrensituation für Fußgänger, wurden zwar bezugnehmend auf den öffentlichen Raum getroffen. Warum das Unfallrisiko auf einem Betriebsgelände geringer sein soll, wurde aber nur pauschal in den Raum gestellt. Fachliche Ausführungen dazu sind nicht erfolgt, und liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, bzw. ist auch nicht plausibel, warum die Umstände im öffentlichen Raum ein höheres Unfallrisiko bedingen, als auf dem Betriebsgelände der mitbeteiligten Partei. Insbesondere vor dem Hintergrund der im Rahmen des Betriebsbesuches, untermauert durch die vorgelegte Fotodokumentation, dort festgestellten, besonderen räumlichen Gegebenheiten. Schlüssig legt der berufskundliche Sachverständige auch dar, warum es der mitbeteiligten Partei nicht möglich ist, durch weitere Sicherheitsmaßnahmen das Unfallrisiko zu reduzieren. Zur Frage allfälliger organisatorischer Sicherheitseinrichtungen nimmt der berufskundliche Sachverständige dahingehend nachvollziehbar Stellung, dass einerseits die Errichtung farblich markierter Fahrgassen im Außenbereich denkbar wären, wodurch der werksinterne Fußgängerverkehr auf nicht zu befahrende Flächen umgeleitet werden könnte. Dem steht entgegen, dass der Beschwerdeführer Reinigungsarbeiten am gesamten Werksgelände, somit auch in den von LKW-Verkehr betroffenen Fahrgassen, durchzuführen hat, und die, für die Werkstoffe ausgewiesenen Lagerflächen vom Anfall her variabel sind, und somit eine farbliche Kennzeichnung von Gehwegen nutzlos wäre. Andererseits kommt eine schriftliche Unterweisung externer Fahrer in Frage, beispielsweise, wenn diese ihre Frachtpapiere abholen. Diese Unterweisung würde allerdings nur diejenigen Fahrer betreffen, welche entweder Input liefern oder Fertigware abholen, somit nicht auch sonstige Lieferanten. Davon unabhängig werden alle Fahrer bereits im Eingangsbereich auf die StVO hingewiesen, wodurch aber bestenfalls eine erhöhte Sensibilität der Fahrer erreicht werden könnte, das prinzipielle Gefahrenpotential jedoch weiter bestünde. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, und wurde auch kein Vorbringen erstattet, diese Beurteilung in Zweifel zu ziehen. Die bestehenden Schutzmaßnahmen (Tempolimit, Schutzkleidung, Warnplakate) wurden von den Verfahrensparteien übereinstimmend beschrieben. Die Feststellungen zu den betrieblichen Gegebenheiten und Sicherheitsvorkehrungen, stehen auch im Einklang mit den diesbezüglichen, widerspruchsfreien, und vom Beschwerdeführer unbeeinspruchten, Zeugenaussagen. Das für den Beschwerdeführer maßgebend erhöhte Gefährdungspotential erörtert der berufskundliche Sachverständige umfassend, und im Einklang mit dem Ergebnis des medizinischen Sachverständigenbeweises. Er begründet seine Schlussfolgerungen nachvollziehbar, dass die beim Beschwerdeführer vorliegenden Einschränkungen bei der Aufmerksamkeitsleistung akustischer Signale, in Verbindung mit der eingeschränkten Reaktionsfähigkeit, zu nicht adäquater Reaktion des Beschwerdeführers, und daraus resultierender erhöhter Verletzungsgefahr, führen. Dies insofern, als er vom Fahrer eines LKW, aufgrund des vorliegenden toten Winkels, oder weil er sich hinter dem Fahrzeug befindet, nicht wahrgenommen werden kann, und deshalb überrollt werden könnte. Erschwerend ist gegenständlich zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer, bei ohnehin beeinträchtigter akustischer Wahrnehmung der Rückfahrwarneinrichtung der LKW, teilweise auch ein motorbetriebenes Laubgebläse verwendet, und aufgrund der damit verbundenen Lärmbelästigung, zwingend einen Gehörschutz verwenden muss. Die Reinigung von Grünflächen oder sonst nicht asphaltierter, nicht befestigter Freiflächen, ist ohne Laubgebläse nicht möglich. Dass der Umstand des Arbeitens an besonders gefahrengeneigten Arbeitsplätzen, für den Beschwerdeführer am gesamten Betriebsgelände bereits ab dem ersten dort verkehrenden LKW, und den damit verbundenen Fahrbewegungen besteht, begründet der berufskundliche Sachverständige überzeugend, dass den Erhebungen sowie der allgemeinen Lebenserfahrung und Betriebspraxis nach, jeder LKW zumindest ein Mal, gegebenenfalls auch öfter, reversieren muss. In Betrieben mit vergleichbaren Produktionsabläufen erhalten LKW nur einen groben Stellplatz nach Ansage zugewiesen, welchen sie dann unbegleitet aufsuchen müssen. Dies gründet sich u.a. auch in dem Umstand, als vor dem Be- oder Entladen, vom Fahrer Vorbereitungsarbeiten, wie zB das Abplanen, durchzuführen sind, wobei die Anlieferung durch externe Frächter nur in einem sehr groben Zeitfenster im Vorfeld bekannt, und somit für die mitbeteiligte Partei nur sehr eingeschränkt planbar ist. Der durch keine Beweismittel untermauerte, pauschale Einwand, fallweiser LKW-Verkehr auf einem Betriebsgelände könne keinesfalls unter "Arbeiten in Verbindung mit erhöhter Unfallgefahr" subsummiert werden, und es sei lediglich das Reversieren der LKW releviert worden, vermag die gutachterlichen Ausführungen nicht zu erschüttern. Es wurde umfassend dargelegt, warum unter den am Betriebsgelände der mitbeteiligten Partei bestehenden Gegebenheiten, gerade dieser Umstand eine erhöhte Unfallgefahr bewirkt. Das Vorbringen, es liege ein nur abstraktes Gefährdungspotential vor, steht nicht im Einklang mit dem erhobenen medizinischen und berufskundlichen Sachverständigenbeweis. Gesonderte Beweismittel wurden vom Beschwerdeführer bzw. seiner bevollmächtigten Vertretung nicht ins Verfahren eingebracht. Der Verweis der bevollmächtigten Vertretung des Beschwerdeführers auf arbeitnehmerschutzrechtliche Bestimmungen, bzw. die im BEinstG normierte Fürsorgepflicht, ist vor dem Hintergrund der umfassenden, nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen des berufskundlichen Sachverständigen, nicht zielführend. Der Feststellung, dass bei der mitbeteiligten Partei für den Beschwerdeführer kein Ersatzarbeitsplatz zur Verfügung steht, resultiert aus dem eingeschränkten Leistungskalkül des Beschwerdeführers, in Verbindung mit seiner mangelnden Qualifikation, und dem am Betriebsgelände für ihn bestehenden hohen Unfallrisiko. Der Beschwerdeführer hat kein nachvollziehbares, substantiiertes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, eine geänderte Beurteilung überzeugend zu begründen. Der Großbrand am 29.08.2015, das durch Dienstanweisung verhängte Rauchverbot, und die schriftliche Ermahnung vom 12.09.2019, wurden einerseits schriftlich belegt, und andererseits nicht bestritten. Zur Interessensabwägung siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt II 3.1.Zur Interessensabwägung siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt römisch zwei 3.
  15. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 19bAbs. 1 BEinst

G entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 8 durch den Senat.

Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 8, durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) 1. Zur Entscheidung in der Sache: Das Dienstverhältnis eines begünstigten Behinderten darf vom Dienstgeber, sofern keine längere Kündigungsfrist einzuhalten ist, nur unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen gekündigt werden. Ein auf Probe vereinbartes Dienstverhältnis kann während des ersten Monates von beiden Teilen jederzeit gelöst werden. (§ 8 Abs. 1 BEinstG)Das Dienstverhältnis eines begünstigten Behinderten darf vom Dienstgeber, sofern keine längere Kündigungsfrist einzuhalten ist, nur unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen gekündigt werden. Ein auf Probe vereinbartes Dienstverhältnis kann während des ersten Monates von beiden Teilen jederzeit gelöst werden. (Paragraph 8, Absatz eins, BEinstG) Die Kündigung eines begünstigten Behinderten (§ 2) darf von einem Dienstgeber erst dann ausgesprochen werden, wenn der Behindertenausschuss (§ 12) nach Anhörung des Betriebsrates, der Behindertenvertrauensperson (Stellvertreter) oder der Personalvertretung im Sinne des Bundes-Personalvertretungsgesetzes bzw. der entsprechenden landesgesetzlichen Vorschriften zugestimmt hat; dem Dienstnehmer kommt in diesem Verfahren Parteistellung zu. Eine Kündigung ohne vorherige Zustimmung des Behindertenausschusses ist rechtsunwirksam, wenn nicht in Ausnahmefällen nachträglich die Zustimmung erteilt wird. Diese Zustimmung ist nicht zu erteilen, wenn die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten die Folge eines Arbeitsunfalles

§ 175fdes Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl.

Nr. 189/1955 ist. Ein Ausnahmefall, der die Zustimmung zu einer bereits ausgesprochenen Kündigung rechtfertigt, ist dann gegeben, wenn dem Dienstgeber zum Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung nicht bekannt war und auch nicht bekannt sein musste, dass der Dienstnehmer dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des § 2 angehört. Abs. 4 und 4a sind anzuwenden. (§ 8 Abs. 2 BEinstG)Die Kündigung eines begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) darf von einem Dienstgeber erst dann ausgesprochen werden, wenn der Behindertenausschuss (Paragraph 12,) nach Anhörung des Betriebsrates, der Behindertenvertrauensperson (Stellvertreter) oder der Personalvertretung im Sinne des Bundes-Personalvertretungsgesetzes bzw. der entsprechenden landesgesetzlichen Vorschriften zugestimmt hat; dem Dienstnehmer kommt in diesem Verfahren Parteistellung zu. Eine Kündigung ohne vorherige Zustimmung des Behindertenausschusses ist rechtsunwirksam, wenn nicht in Ausnahmefällen nachträglich die Zustimmung erteilt wird. Diese Zustimmung ist nicht zu erteilen, wenn die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten die Folge eines Arbeitsunfalles

Paragraph 175 f, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, ist. Ein Ausnahmefall, der die Zustimmung zu einer bereits ausgesprochenen Kündigung rechtfertigt, ist dann gegeben, wenn dem Dienstgeber zum Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung nicht bekannt war und auch nicht bekannt sein musste, dass der Dienstnehmer dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Paragraph 2, angehört. Absatz 4 und 4 a sind anzuwenden. (Paragraph 8, Absatz 2, BEinstG) Der Behindertenausschuß hat bei seiner Entscheidung über die Zustimmung zur Kündigung eines begünstigten Behinderten die besondere Schutzbedürftigkeit des Dienstnehmers zu berücksichtigen und unter Beachtung des § 6 zu prüfen, ob dem Dienstnehmer der Verlust seines Arbeitsplatzes zugemutet werden kann. (§ 8 Abs. 3 BEinstG)Der Behindertenausschuß hat bei seiner Entscheidung über die Zustimmung zur Kündigung eines begünstigten Behinderten die besondere Schutzbedürftigkeit des Dienstnehmers zu berücksichtigen und unter Beachtung des Paragraph 6, zu prüfen, ob dem Dienstnehmer der Verlust seines Arbeitsplatzes zugemutet werden kann. (Paragraph 8, Absatz 3, BEinstG) Die Fortsetzung des Dienstverhältnisses wird dem Dienstgeber insbesondere dann nicht zugemutet werden können, wenn

  1. a)der Tätigkeitsbereich des begünstigten Behinderten entfällt und der Dienstgeber nachweist, daß der begünstigte Behinderte trotz seiner Zustimmung an einem anderen geeigneten Arbeitsplatz ohne erheblichen Schaden nicht weiterbeschäftigt werden kann;
  2. b)der begünstigte Behinderte unfähig wird, die im Dienstvertrag vereinbarte Arbeit zu leisten, sofern in absehbarer Zeit eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit nicht zu erwarten ist und der Dienstgeber nachweist, daß der begünstigte Behinderte trotz seiner Zustimmung an einem anderen geeigneten Arbeitsplatz ohne erheblichen Schaden nicht weiterbeschäftigt werden kann;
  3. c)der begünstigte Behinderte die ihm auf Grund des Dienstverhältnisses obliegenden Pflichten beharrlich verletzt und der Weiterbeschäftigung Gründe der Arbeitsdisziplin entgegenstehen. (§ 8 Abs. 4 BEinstG)(Paragraph 8, Absatz 4, BEinstG) Bei der Entscheidung über die Zustimmung zur Kündigung eines begünstigten Behinderten ist auch das Diskriminierungsverbot des § 7b Abs. 1 zu berücksichtigen. (§ 8 Abs. 4a BEinstG)Bei der Entscheidung über die Zustimmung zur Kündigung eines begünstigten Behinderten ist auch das Diskriminierungsverbot des Paragraph 7 b, Absatz eins, zu berücksichtigen. (Paragraph 8, Absatz 4 a, BEinstG) Gesetzliche Bestimmungen, die die Beendigung des Dienstverhältnisses an zusätzliche Voraussetzungen knüpfen, bleiben unberührt. Finden auf die Kündigung eines begünstigten Behinderten die Abs. 2 bis 4 Anwendung, gelten die Bestimmungen des § 105 Abs. 2 bis 6 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, bzw. die in Ausführung der Bestimmungen des § 210 Abs. 3 bis 6 des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, erlassenen landesrechtlichen Vorschriften nicht. (§ 8 Abs. 5 BEinstG)Gesetzliche Bestimmungen, die die Beendigung des Dienstverhältnisses an zusätzliche Voraussetzungen knüpfen, bleiben unberührt. Finden auf die Kündigung eines begünstigten Behinderten die Absatz 2 bis 4 Anwendung, gelten die Bestimmungen des Paragraph 105, Absatz 2 bis 6 des Arbeitsverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, bzw. die in Ausführung der Bestimmungen des Paragraph 210, Absatz 3 bis 6 des Landarbeitsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 287, erlassenen landesrechtlichen Vorschriften nicht. (Paragraph 8, Absatz 5, BEinstG) Abs. 2 bis 4 finden auf das Dienstverhältnis keine Anwendung,Absatz 2 bis 4 finden auf das Dienstverhältnis keine Anwendung,
  4. a)wenn dem Behinderten als Mitglied des Betriebsrates (Jugendvertrauensrates) bzw. als Personalvertreter der besondere Kündigungsschutz auf Grund der §§ 120 und 121 des Arbeitsverfassungsgesetzes bzw. der in Ausführung der §§ 223 und 224 des Landarbeitsgesetzes 1984 erlassenen landesrechtlichen Vorschriften oder des § 27 Abs. 2 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes und ähnlicher landesrechtlicher Vorschriften zusteht;
  5. a)wenn dem Behinderten als Mitglied des Betriebsrates (Jugendvertrauensrates) bzw. als Personalvertreter der besondere Kündigungsschutz auf Grund der Paragraphen 120 und 121 des Arbeitsverfassungsgesetzes bzw. der in Ausführung der Paragraphen 223 und 224 des Landarbeitsgesetzes 1984 erlassenen landesrechtlichen Vorschriften oder des Paragraph 27, Absatz 2, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes und ähnlicher landesrechtlicher Vorschriften zusteht;
  6. b)wenn das Dienstverhältnis zum Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung noch nicht länger als vier Jahre bestanden hat, es sei denn die Feststellung der Begünstigteneigenschaft erfolgt innerhalb dieses Zeitraumes, wobei während der ersten sechs Monate nur die Feststellung der Begünstigteneigenschaft infolge eines Arbeitsunfalles diese Rechtsfolge auslöst, oder es erfolgt ein Arbeitsplatzwechsel innerhalb eines Konzerns. (§ 8 Abs. 6 BEinstG)(Paragraph 8, Absatz 6, BEinstG) Dienstgeber haben bei der Beschäftigung von begünstigten Behinderten auf deren Gesundheitszustand jede nach Beschaffenheit der Betriebsgattung und nach Art der Betriebsstätte und der Arbeitsbedingungen mögliche Rücksicht zu nehmen. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat einvernehmlich mit den Dienststellen des Arbeitsmarktservice und mit den übrigen Rehabilitationsträgern dahingehend zu wirken und zu beraten, daß die Behinderten in ihrer sozialen Stellung nicht absinken, entsprechend ihren Fähigkeiten und Kenntnissen eingesetzt und durch Leistungen der Rehabilitationsträger und Maßnahmen der Dienstgeber soweit gefördert werden, daß sie sich im Wettbewerb mit Nichtbehinderten zu behaupten vermögen. (§ 6 Abs. 1 BEinstG)Dienstgeber haben bei der Beschäftigung von begünstigten Behinderten auf deren Gesundheitszustand jede nach Beschaffenheit der Betriebsgattung und nach Art der Betriebsstätte und der Arbeitsbedingungen mögliche Rücksicht zu nehmen. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat einvernehmlich mit den Dienststellen des Arbeitsmarktservice und mit den übrigen Rehabilitationsträgern dahingehend zu wirken und zu beraten, daß die Behinderten in ihrer sozialen Stellung nicht absinken, entsprechend ihren Fähigkeiten und Kenntnissen eingesetzt und durch Leistungen der Rehabilitationsträger und Maßnahmen der Dienstgeber soweit gefördert werden, daß sie sich im Wettbewerb mit Nichtbehinderten zu behaupten vermögen. (Paragraph 6, Absatz eins, BEinstG) Dienstgeber haben die geeigneten und im konkreten Fall erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um Menschen mit Behinderungen den Zugang zur Beschäftigung, die Ausübung eines Berufes, den beruflichen Aufstieg und die Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zu ermöglichen, es sei denn, diese Maßnahmen würden den Dienstgeber unverhältnismäßig belasten. Diese Belastung ist nicht unverhältnismäßig, wenn sie durch Förderungsmaßnahmen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften ausreichend kompensiert werden kann. (§ 6 Abs. 1a BEinstG)Dienstgeber haben die geeigneten und im konkreten Fall erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um Menschen mit Behinderungen den Zugang zur Beschäftigung, die Ausübung eines Berufes, den beruflichen Aufstieg und die Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zu ermöglichen, es sei denn, diese Maßnahmen würden den Dienstgeber unverhältnismäßig belasten. Diese Belastung ist nicht unverhältnismäßig, wenn sie durch Förderungsmaßnahmen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften ausreichend kompensiert werden kann. (Paragraph 6, Absatz eins a, BEinstG) Auf Grund einer Behinderung darf im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis

§ 7aAbs.

1 Z 1, Abs. 2 und 4 sowie in der sonstigen Arbeitswelt im Sinne des § 7a Abs. 1 Z 2 bis 4 niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nichtAuf Grund einer Behinderung darf im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis

Paragraph 7 a, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2 und 4 sowie in der sonstigen Arbeitswelt im Sinne des Paragraph 7 a, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht

  1. bei der Begründung des Dienstverhältnisses,
  2. bei der Festsetzung des Entgelts,
  3. bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen,
  4. bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung und Umschulung,
  5. beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen und der Zuweisung höher entlohnter Verwendungen (Funktionen),
  6. bei den sonstigen Arbeitsbedingungen,
  7. bei der Beendigung des Dienstverhältnisses,
  8. bei der Berufsberatung, Berufsausbildung, beruflichen Weiterbildung und Umschulung außerhalb eines Dienstverhältnisses,
  9. bei der Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberorganisation oder einer Organisation, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, einschließlich der Inanspruchnahme der Leistungen solcher Organisationen,
  10. bei der Gründung, Einrichtung oder Erweiterung eines Unternehmens sowie der Aufnahme oder Ausweitung jeglicher anderen Art von selbständiger Tätigkeit. (§ 7b Abs. 1 BEinstG)(Paragraph 7 b, Absatz eins, BEinstG) Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt die Entscheidung darüber, ob die Zustimmung zu einer künftigen Kündigung einer dem Kreis der begünstigten Behinderten nach § 2 BEinstG angehörenden Person oder die nachträgliche Zustimmung zu einer bereits ausgesprochenen Kündigung erteilt werden soll, im freien Ermessen der Behörde. Nach dem Zweck des BEinstG, das der Eingliederung der begünstigten Personen in den Arbeitsprozess und der Sicherung ihrer wirtschaftlichen Existenz dienen soll, ist es bei dieser Ermessensentscheidung Aufgabe der Behörde, das berechtigte Interesse des Dienstgebers an der Beendigung des Dienstverhältnisses und die besondere soziale Schutzbedürftigkeit des zu kündigenden Dienstnehmers im Einzelfall gegeneinander abzuwägen und unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände zu prüfen, ob dem Dienstgeber die Fortsetzung des Dienstverhältnisses oder dem Dienstnehmer der Verlust seines Arbeitsplatzes eher zugemutet werden kann. (VwGH vom 22.4.1997, Zl. 95/08/0039 ua.). Durch die Novellierung mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 17/1999 sollte sich nach der Absicht des Gesetzgebers daran nichts ändern (vgl. den AB 1543 BlgNR
  11. GP).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt die Entscheidung darüber, ob die Zustimmung zu einer künftigen Kündigung einer dem Kreis der begünstigten Behinderten nach Paragraph 2, BEinstG angehörenden Person oder die nachträgliche Zustimmung zu einer bereits ausgesprochenen Kündigung erteilt werden soll, im freien Ermessen der Behörde. Nach dem Zweck des BEinstG, das der Eingliederung der begünstigten Personen in den Arbeitsprozess und der Sicherung ihrer wirtschaftlichen Existenz dienen soll, ist es bei dieser Ermessensentscheidung Aufgabe der Behörde, das berechtigte Interesse des Dienstgebers an der Beendigung des Dienstverhältnisses und die besondere soziale Schutzbedürftigkeit des zu kündigenden Dienstnehmers im Einzelfall gegeneinander abzuwägen und unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände zu prüfen, ob dem Dienstgeber die Fortsetzung des Dienstverhältnisses oder dem Dienstnehmer der Verlust seines Arbeitsplatzes eher zugemutet werden kann. (VwGH vom 22.4.1997, Zl. 95/08/0039 ua.). Durch die Novellierung mit dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 1999, sollte sich nach der Absicht des Gesetzgebers daran nichts ändern vergleiche den Ausschussbericht 1543 BlgNR
  12. GP). Die durch die Novelle BGBl. I Nr. 17/1999 eingefügte Bestimmung des § 8 Abs. 4 BEinstG zählt demonstrativ jene Gründe auf, die nach den Erläuterungen zur genannten Novelle (RV 1518 BlgNR
  13. GP) die Zustimmung zu einer auszusprechenden Kündigung in der Regel rechtfertigen werden. Dies dient nach den genannten Gesetzesmaterialien der Erhöhung der Rechtssicherheit und soll verdeutlichen, dass behinderte Menschen zwar einen erhöhten Kündigungsschutz genießen, jedoch nicht als praktisch unkündbar anzusehen sind (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 18.12.2006, Zl. 2005/11/0105, mwN).Die durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 1999, eingefügte Bestimmung des Paragraph 8, Absatz 4, BEinstG zählt demonstrativ jene Gründe auf, die nach den Erläuterungen zur genannten Novelle Regierungsvorlage 1518 BlgNR
  14. Gesetzgebungsperiode die Zustimmung zu einer auszusprechenden Kündigung in der Regel rechtfertigen werden. Dies dient nach den genannten Gesetzesmaterialien der Erhöhung der Rechtssicherheit und soll verdeutlichen, dass behinderte Menschen zwar einen erhöhten Kündigungsschutz genießen, jedoch nicht als praktisch unkündbar anzusehen sind vergleiche zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 18.12.2006, Zl. 2005/11/0105, mwN). Im Sinne der in § 8 Abs. 4 BEinstG demonstrativ aufgezählten Umstände, ist es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht erforderlich, dass den Dienstnehmer ein Verschulden an den geänderten Gegebenheiten trifft, sondern können an sich auch sachliche, im Betrieb gelegene Gründe genügen (VwGH 04.10.2001, Zl. 97/08/0469, 04.07.1995, Zl. 94/08/0220). Allerdings widerspräche eine auf Antrag des Dienstgebers erteilte Zustimmung zu einer beabsichtigten Kündigung eines begünstigten Behinderten dem Sinn des BEinstG dann, wenn eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit des begünstigten Behinderten auf einem anderen, von ihm akzeptierten Arbeitsplatz des Dienstgebers besteht, und wenn die (bei vergleichender Würdigung der wirtschaftlichen und gesundheitlichen Situation des Behinderten, insbesondere auch seiner künftigen Berufsaussichten im Falle einer Auflösung des Dienstverhältnisses gebotene) Weiterbeschäftigung, nicht zu unzumutbaren Belastungen für den Dienstgeber, sei es aus den im Verhalten oder in der Person des Behinderten gelegenen, sei es aus objektiven betrieblichen Gründen, führt (VwGH 21.10.2004, Zl. 2004/11/0042, 27.02.2004, Zl. 2002/11/0056).Im Sinne der in Paragraph 8, Absatz 4, BEinstG demonstrativ aufgezählten Umstände, ist es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht erforderlich, dass den Dienstnehmer ein Verschulden an den geänderten Gegebenheiten trifft, sondern können an sich auch sachliche, im Betrieb gelegene Gründe genügen (VwGH 04.10.2001, Zl. 97/08/0469, 04.07.1995, Zl. 94/08/0220). Allerdings widerspräche eine auf Antrag des Dienstgebers erteilte Zustimmung zu einer beabsichtigten Kündigung eines begünstigten Behinderten dem Sinn des BEinstG dann, wenn eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit des begünstigten Behinderten auf einem anderen, von ihm akzeptierten Arbeitsplatz des Dienstgebers besteht, und wenn die (bei vergleichender Würdigung der wirtschaftlichen und gesundheitlichen Situation des Behinderten, insbesondere auch seiner künftigen Berufsaussichten im Falle einer Auflösung des Dienstverhältnisses gebotene) Weiterbeschäftigung, nicht zu unzumutbaren Belastungen für den Dienstgeber, sei es aus den im Verhalten oder in der Person des Behinderten gelegenen, sei es aus objektiven betrieblichen Gründen, führt (VwGH 21.10.2004, Zl. 2004/11/0042, 27.02.2004, Zl. 2002/11/0056). Die Tatbestandsvoraussetzung nach § 8 Abs. 4 BEinstG ("..der Dienstgeber nachweist, dass der begünstigte Behinderte trotz seiner Zustimmung an einem anderen geeigneten Arbeitsplatz ohne erheblichen Schaden nicht weiterbeschäftigt werden kann") verpflichtet den Dienstgeber nicht zu organisatorischen Änderungen seines Betriebes, um einen Arbeitsplatz für einen begünstigten Behinderten zu schaffen (VwGH 21.02.2012, Zl. 2011/11/0143). Dem Dienstgeber sind auch keine organisatorischen Änderungen zumutbar, welche einen geordneten Betriebsablauf stören (VwGH 25.04.1991, Zl. 90/09/0139).Die Tatbestandsvoraussetzung nach Paragraph 8, Absatz 4, BEinstG ("..der Dienstgeber nachweist, dass der begünstigte Behinderte trotz seiner Zustimmung an einem anderen geeigneten Arbeitsplatz ohne erheblichen Schaden nicht weiterbeschäftigt werden kann") verpflichtet den Dienstgeber nicht zu organisatorischen Änderungen seines Betriebes, um einen Arbeitsplatz für einen begünstigten Behinderten zu schaffen (VwGH 21.02.2012, Zl. 2011/11/0143). Dem Dienstgeber sind auch keine organisatorischen Änderungen zumutbar, welche einen geordneten Betriebsablauf stören (VwGH 25.04.1991, Zl. 90/09/0139). Wie festgestellt, besteht für den Beschwerdeführer am Betriebsgelände ein durch den LKW-Werksverkehr bewirktes, maßgebend erhöhtes Unfallrisiko, welchem nicht durch weitere Sicherheitsvorkehrungen adäquat begegnet werden kann. Aufgrund der Einschränkungen seiner kognitiven Möglichkeiten, in Verbindung mit den Einschränkungen seiner Sinnesorgane, kann er den durch die LKW entstehenden Gefahrensituationen nicht angemessen begegnen. Das Gefährdungspotential liegt unabhängig von der Anzahl der täglich am Betriebsgelände verkehrenden LKW bereits ab dem ersten LKW vor. Organisatorische Sicherheitseinrichtungen- bzw. Maßnahmen, um das Gefahrenpotential für den Beschwerdeführer am Betriebsgelände maßgebend zu verringern, sind nicht möglich, bzw. der mitbeteiligten Partei nicht zumutbar. So kann von der mitbeteiligten Partei nicht erwartet werden, dass zB jeder LKW-Fahrer ständig durch Mitarbeiter der mitbeteiligten Partei begleitet wird, um den Beschwerdeführer zu schützen. Ein alternativer, geeigneter Arbeitsplatz ist bei der mitbeteiligten Partei, ohne den Beschwerdeführer dem erhöhten Gefahrenpotential auszusetzen, nicht vorhanden. Da der Beschwerdeführer weder über eine qualifizierte Berufsausbildung verfügt, er nur anweisbar, aber weder anlernbar noch schulbar ist, ihm Nachtschichtarbeit gar nicht, und forciertes Arbeitstempo nur bis zu 10% der Arbeitszeit zumutbar ist, und berufliches Lenken von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist, kommen sämtliche Arbeitsplätze bei der mitbeteiligten Partei für den Beschwerdeführer nicht in Frage. Der erkennende Senat gesteht zwar zu, dass die Chancen des Beschwerdeführers im Falle der Arbeitslosigkeit einen neuen Arbeitsplatz zu finden, als gering erachtet werden müssen. Jedoch tritt dieser Umstand im Vergleich zum wirtschaftlichen Nachteil, den die mitbeteiligte Partei erleiden würde, in den Hintergrund. Der mitbeteiligten Partei entstünde insofern ein Schaden, als sie trotz des Fehlens entsprechender Leistungen des Beschwerdeführers, weiterhin die Entgeltfortzahlungspflicht träfe. Dieses Missverhältnis könnte auch durch eine seitens der belangten Behörde geleistete Förderung, welche keinesfalls in Höhe der gesamten Lohnkosten geleistet würde, nicht ausgeglichen werden. Der Einsatz des Beschwerdeführers am Betriebsgelände ist der mitbeteiligten Partei aufgrund des besonderen Unfallrisikos für den Beschwerdeführer, nicht mehr zumutbar. Es kann von der mitbeteiligten Partei nicht erwartet werden, eigens Personal dafür abzustellen, zB LKW zu begleiten, um den Beschwerdeführer zu beschützen. Die möglichen und adäquaten Sicherheitsmaßnahmen hat die mitbeteiligte Partei ergriffen. Die Bereitstellung einer weiteren Person, kann nicht als angemessene Vorkehrung zur Arbeitsplatzerhaltung gesehen werden, unabhängig von der wirtschaftlichen Situation der mitbeteiligten Partei. Die herabgesetzte Einsicht des Beschwerdeführers in Gefahrenquellen kommt auch dadurch zum Ausdruck, dass er das Rauchverbot nicht eingehalten hat, obwohl im Betrieb bereits ein Großbrand zu beklagen war. Dem Beschwerdeführer kann der Verlust des Arbeitsplatzes eher zugemutet werden, als der mitbeteiligten Partei die Weiterbeschäftigung. Es wurde auch nicht vorgebracht, dass der Beschwerdeführer Sorgepflichten, oder sonst besondere finanzielle Belastungen zu tragen hätte. Der durch den Arbeitsplatzverlust für den Beschwerdeführer entstehende Nachteil, kann durch den Bezug von sozialversicherungsrechtlichen Leistungen zumindest gemildert werden. Das Interesse der mitbeteiligten Partei an der Auflösung des Dienstverhältnisses wiegt daher schwerer, als das Interesse des Beschwerdeführers an der Weiterbeschäftigung. Da die Ermessensabwägung zu Lasten der mitbeteiligten Partei erfolgt, war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung einerseits nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Andererseits hat der erkennende Senat hat sein Ermessen im Rahmen der vom Verwaltungsgerichtshof zu § 8 BEinstG ergangenen Judikatur ausgeübt.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung einerseits nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Andererseits hat der erkennende Senat hat sein Ermessen im Rahmen der vom Verwaltungsgerichtshof zu Paragraph 8, BEinstG ergangenen Judikatur ausgeübt. Dabei kann die vorzunehmende Interessenabwägung naturgemäß nur nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls erfolgen. Sie stellt, soweit sie unter Heranziehung der vom Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur erarbeiteten Grundsätze erfolgt, wegen dieser Einzelfallbezogenheit in der Regel auch keine erhebliche Rechtsfrage dar. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W132.2183915.2.00

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