GVG werden die Anträge des XXXX an den Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz vom 02.08.2019
B-VG zurückgewiesen.In Stattgebung der Säumnisbeschwerde
Paragraphen 7 und 8 VwGVG werden die Anträge des römisch 40 an den Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz vom 02.08.2019
B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Am 02.08.2019 richtete der Beschwerdeführer (BF) an den Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz (BMVRDJ, nunmehr BMJ) eine als "Beschwerde" titulierte Eingabe, welche sich gegen das Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens
AG sowie auf einen behaupteten rechtswidrigen Eingriff in die geschützte Eigentümerposition des BF in einem Verfahren nach der StPO bezog. Nach Darstellung des wesentlichen Sachverhaltes stellte der BF folgende Anträge:1. Am 02.08.2019 richtete der Beschwerdeführer (BF) an den Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz (BMVRDJ, nunmehr BMJ) eine als "Beschwerde" titulierte Eingabe, welche sich gegen das Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens
Paragraph 35 c, StAG sowie auf einen behaupteten rechtswidrigen Eingriff in die geschützte Eigentümerposition des BF in einem Verfahren nach der StPO bezog. Nach Darstellung des wesentlichen Sachverhaltes stellte der BF folgende Anträge: "Das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz der Republik Österreich wird aufgefordert
AG "überraschend" von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgesehen habe, obwohl nach Ansicht des BF ein Anfangsverdacht vorliege. Die StA verhindere vorsätzlich die Beweisaufnahme, um die Beweisanträge des BF keiner gerichtlichen Entscheidung zuführen zu müssen.In dieser Stellungnahme führte die belangte Behörde - zusammengefasst - aus, dass der BF mit Eingabe vom 02.08.2019 vorbrachte, dass die Staatsanwaltschaft (StA) hinsichtlich seiner Anzeigen vom 05.04.2019, 21.04.2019 und 13.05.2019
Paragraph 35 c, StAG "überraschend" von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgesehen habe, obwohl nach Ansicht des BF ein Anfangsverdacht vorliege. Die StA verhindere vorsätzlich die Beweisaufnahme, um die Beweisanträge des BF keiner gerichtlichen Entscheidung zuführen zu müssen. Hinsichtlich der gestellten Anträge erläuterte die belangte Behörde, dass im gegenständlichen Wirkungsbereich der Fach- und Dienstaufsicht eine Bescheidausfertigung (und ein Instanzenzug) nicht vorgesehen seien und damit eine Rechtsgrundlage für die bescheidmäßig begehrte Beschwerdeerledigung nicht vorliege, weshalb kein Bescheid erlassen worden sei. Die Eingabe des BF vom 02.08.2019 sei jedoch für den Fall, dass damit im Ergebnis eine Dienstaufsichtsbeschwerde gemeint gewesen wäre,
AG an die Oberstaatsanwaltschaft XXXX weitergeleitet worden. Von einem Antwortschreiben an den BF sei Abstand genommen worden, weil hinsichtlich des beschwerdegegenständlichen, der belangten Behörde bereits aus diversen Schreiben bekannten Sachverhalts am 18.01.2019 bereits ein gänzlich abschließendes Antwortschreiben ergangen sei. Der Vorwurf der Säumnis der belangten Behörde sei daher unrichtig.Die Eingabe des BF vom 02.08.2019 sei jedoch für den Fall, dass damit im Ergebnis eine Dienstaufsichtsbeschwerde gemeint gewesen wäre,
Paragraph 37, Absatz eins, StAG an die Oberstaatsanwaltschaft römisch 40 weitergeleitet worden. Von einem Antwortschreiben an den BF sei Abstand genommen worden, weil hinsichtlich des beschwerdegegenständlichen, der belangten Behörde bereits aus diversen Schreiben bekannten Sachverhalts am 18.01.2019 bereits ein gänzlich abschließendes Antwortschreiben ergangen sei. Der Vorwurf der Säumnis der belangten Behörde sei daher unrichtig. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.
Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.
1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1), gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Z 2), wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Z 3) und gegen Weisungen
2 B-VG (Z 4).
, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer eins,), gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer 2,), wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Ziffer 3,) und gegen Weisungen
a, Absatz 2, B-VG (Ziffer 4,).
Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt, über Beschwerden
1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Absatz 3, nicht anderes ergibt, über Beschwerden
, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
GVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und weder die EMRK noch die GRC dem entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und weder die EMRK noch die GRC dem entgegenstehen. Zu A) Säumnisbeschwerde Die Zuständigkeiten, die den Verwaltungsgerichten von Verfassung wegen zukommen, sind in Art. 130 Abs. 1 B-VG geregelt.Die Zuständigkeiten, die den Verwaltungsgerichten von Verfassung wegen zukommen, sind in Artikel 130, Absatz eins, B-VG geregelt.
1 Z 3 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde. Eine Beschwerde wegen der Verletzung der Entscheidungspflicht
1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann
GVG erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat.Eine Beschwerde wegen der Verletzung der Entscheidungspflicht
, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) kann
Paragraph 8, VwGVG erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Mit der gegenständlich als "Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
Abs 1 Z 3 B-VG" titulierten Eingabe vom 19.03.2020 moniert der BF eine Verletzung der Entscheidungspflicht der BMJ - somit einer Verwaltungsbehörde - in Bezug auf eine von ihm gegen die StA XXXX eingebrachte Beschwerde vom 02.08.2019.Mit der gegenständlich als "Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG" titulierten Eingabe vom 19.03.2020 moniert der BF eine Verletzung der Entscheidungspflicht der BMJ - somit einer Verwaltungsbehörde - in Bezug auf eine von ihm gegen die StA römisch 40 eingebrachte Beschwerde vom 02.08.2019. Die Verwaltungsgerichte, und damit auch das Bundesverwaltungsgericht, erkennen
1 Z 3 B-VG über Beschwerden wegen der Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde, nicht jedoch gegen Beschwerden im Rahmen der Strafgerichtsbarkeit.Die Verwaltungsgerichte, und damit auch das Bundesverwaltungsgericht, erkennen
, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG über Beschwerden wegen der Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde, nicht jedoch gegen Beschwerden im Rahmen der Strafgerichtsbarkeit. Die gegenständliche Säumnisbeschwerde wurde zu Recht erhoben. Es ist zunächst festzuhalten, dass die Säumnis der Behörde eine Prozessvoraussetzung im Verfahren über eine Säumnisbeschwerde vor dem BVwG darstellt. Fehlt es an der Säumnis, ist die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen (VwGH vom 27.11.2019, Ra 2018/08/0225, sowie gleichlauten auch VwGH vom 23.08.2017, Ra 2017/11/0150). Weiters setzt die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde (neben der Säumnis der belangten Behöde) auch voraus, dass ihre Entscheidungspflicht geltend gemacht wird, und somit die Verpflichtung dieser Behörde, über den bei ihr eingebrachten Antrag mittels Bescheid zu entscheiden. Fehlt es (mangels Zuständigkeit) an der Säumnis der Behörde, so ist die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen (VwGH vom 12.12.2019, Ra 2019/01/0249 sowie im Wesentlichen gleichlautend auch VwGH vom 10.12.2018, Ro 2018/12/0017; vgl. hierzu etwa auch VwGH vom 28.03.2019, Ra 2018/14/0286, mwN).Es ist zunächst festzuhalten, dass die Säumnis der Behörde eine Prozessvoraussetzung im Verfahren über eine Säumnisbeschwerde vor dem BVwG darstellt. Fehlt es an der Säumnis, ist die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen (VwGH vom 27.11.2019, Ra 2018/08/0225, sowie gleichlauten auch VwGH vom 23.08.2017, Ra 2017/11/0150). Weiters setzt die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde (neben der Säumnis der belangten Behöde) auch voraus, dass ihre Entscheidungspflicht geltend gemacht wird, und somit die Verpflichtung dieser Behörde, über den bei ihr eingebrachten Antrag mittels Bescheid zu entscheiden. Fehlt es (mangels Zuständigkeit) an der Säumnis der Behörde, so ist die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen (VwGH vom 12.12.2019, Ra 2019/01/0249 sowie im Wesentlichen gleichlautend auch VwGH vom 10.12.2018, Ro 2018/12/0017; vergleiche hierzu etwa auch VwGH vom 28.03.2019, Ra 2018/14/0286, mwN). Es kann die Säumnis einer Verwaltungsbehörde über die Entscheidung eines bei ihr eingebrachten Antrages nur dann eintreten, wenn sie für die Erlassung einer Entscheidung zuständig ist. In diesem Zusammenhang ist auch auf die diesbezüglichen Ausführungen in Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 8 VwGVG (Stand 15.2.2017, rdb.at), Rz 5 hinzuweisen: "Im Detail setzt die Säumnisbeschwerde damit zunächst voraus, dass die Behörde in einem Verwaltungsverfahren', in dem der Beschwerdeführer Partei' ist, ihre Entscheidungspflicht' verletzt hat. Sie bedingt damit, dass die Behörde - iSd § 73 Abs 1 AVG (VwGH
GVG entfallen. Überdies wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt.Eine mündliche Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2 und Absatz 4, VwGVG entfallen. Überdies wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung hat die Zurückweisung der Beschwerde infolge Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zum Inhalt und folgt dabei den diesbezüglich eindeutigen verfassungsgesetzlichen Vorgaben, sodass schon deshalb nicht von einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, ausgegangen werden kann (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage [trotz allenfalls fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes] VwGH 28.05.2014, 2014/07/0053).Die vorliegende Entscheidung hat die Zurückweisung der Beschwerde infolge Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zum Inhalt und folgt dabei den diesbezüglich eindeutigen verfassungsgesetzlichen Vorgaben, sodass schon deshalb nicht von einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, ausgegangen werden kann vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage [trotz allenfalls fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes] VwGH 28.05.2014, 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W195.2230196.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.