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{'item': 'W217 2225787-1'}

Obsah (14)Art. 133§ 19§ 51§ 14§§ 9Art 135§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.04.2020 GeschäftszahlW217 2225787-1 SpruchW217 2225787-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richteri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: 1. Herr DDr. XXXX (im Folgenden "BF") war seit 15.03.1972 bei der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates (VAN) nach dem Notarversicherungsgesetz 1972 (NVG) pflichtversichert. Sein zuletzt inne gehabtes Amt als öffentlicher Notar in XXXX ist in Folge des Erreichens der Altersgrenze

§ 19Abs.

1 lit e NO mit Ablauf des

  1. Jänner 2018 erloschen.
  2. Herr DDr. römisch 40 (im Folgenden "BF") war seit 15.03.1972 bei der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates (VAN) nach dem Notarversicherungsgesetz 1972 (NVG) pflichtversichert. Sein zuletzt inne gehabtes Amt als öffentlicher Notar in römisch 40 ist in Folge des Erreichens der Altersgrenze

Paragraph 19, Absatz eins, Litera e, NO mit Ablauf des

  1. Jänner 2018 erloschen.
  2. Mit Bescheid der VAN vom 04.10.2019 wurde der Anspruch des BF auf Alterspension

§ 51NVG ab 01.02.2018 dem Grunde nach anerkannt.2.

Mit Bescheid der VAN vom 04.10.2019 wurde der Anspruch des BF auf Alterspension

Paragraph 51, NVG ab 01.02.2018 dem Grunde nach anerkannt. Ab diesem Zeitpunkt erhält der BF von der VAN gegen spätere Endabrechnung einen laufenden Vorschuss auf die Alterspension einschließlich Sonderzahlungen in den Monaten Mai und Oktober. Die endgültigen Beitragsabrechnungen für die Jahre 2016 und 2017 sowie die vorläufige Beitragsabrechnung für das Jahr 2018 wurden mit Schreiben der VAN vom

  1. Februar 2018 an den BF übermittelt und zwar mit dem Hinweis, dass für die endgültige Feststellung der für das Jahr 2018 zu leistenden Beiträge noch die Vorlage der in Zusammenhang mit einer allfälligen Kanzleiablöse und der Buchwerte stehenden Unterlagen abzuwarten sei. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass bei den Endabrechnungen für die Jahre 2017 und 2018 § 14 Abs. 2 NVG zu beachten sei. Es wurde mitgeteilt, dass die Beitragsgrundlagen der ersten fünf der letzten sieben Kalenderjahr betragen würden:Die endgültigen Beitragsabrechnungen für die Jahre 2016 und 2017 sowie die vorläufige Beitragsabrechnung für das Jahr 2018 wurden mit Schreiben der VAN vom
  2. Februar 2018 an den BF übermittelt und zwar mit dem Hinweis, dass für die endgültige Feststellung der für das Jahr 2018 zu leistenden Beiträge noch die Vorlage der in Zusammenhang mit einer allfälligen Kanzleiablöse und der Buchwerte stehenden Unterlagen abzuwarten sei. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass bei den Endabrechnungen für die Jahre 2017 und 2018 Paragraph 14, Absatz 2, NVG zu beachten sei. Es wurde mitgeteilt, dass die Beitragsgrundlagen der ersten fünf der letzten sieben Kalenderjahr betragen würden: 2012 EUR 147.520,18 2013 EUR 128.508,81 2014 EUR 119.063,55 2015 EUR 169.748,24 2016 EUR 173.732,30 EUR 738.573,08: 5 = EUR 147.714,62 Der Durchschnitt

§ 14Abs.

2 NVG betrage EUR 147.714,62. Da die durchschnittliche Beitragsgrundlage niedriger sei als jene für 2016, sei für die die Jahre 2017 und 2018 die Beitragsgrundlage 2016 heranzuziehen.Der Durchschnitt

Paragraph 14, Absatz 2, NVG betrage EUR 147.714,

  1. Da die durchschnittliche Beitragsgrundlage niedriger sei als jene für 2016, sei für die die Jahre 2017 und 2018 die Beitragsgrundlage 2016 heranzuziehen. In der Folge entrichtete der BF den Beitrag von EUR 24.322,52 (= 14 % der Beitragsgrundlage) an die VAN.
  2. Mit Schreiben vom 11.07.2019 informierte die VAN erneut über die Rechtsgrundlagen nach § 14 Abs. 2 NVG zur Ermittlung der endgültigen Beitragsgrundlage für das Jahr 2017.
  3. Mit Schreiben vom 11.07.2019 informierte die VAN erneut über die Rechtsgrundlagen nach Paragraph 14, Absatz 2, NVG zur Ermittlung der endgültigen Beitragsgrundlage für das Jahr
  4. Mit Schreiben vom 05.09.2019 stellte der BF den Antrag
  5. auf Rückzahlung der im Jahr 2017 zu Ungebühr entrichteten Beiträge in der Höhe von EUR 14.885,30;
  6. auf Feststellung der Beiträge für das Jahr 2017 in der Form eines Bescheides. Zusammengefasst brachte der BF hierin vor, dass seine Einkünfte im Jahr 2017 laut Einkommensteuerbescheid nur EUR 47.327,61 betragen hätten und sich daher unter Einberechnung der bei der Veranlagung als Ausgaben vom Finanzamt anerkannten Beiträge zur Notarversicherung eine Bemessungsgrundlage für die Beiträge zur Pensionsversicherung im Jahr 2017 von insgesamt lediglich EUR 67.408,69 ergebe. Da für das Jahr 2017 ein Betrag von EUR 24.322,52 bezahlt worden sei, davon jedoch nur EUR 9.437,22 berechtigt gewesen seien, sei der Differenzbetrag in Höhe von EUR 14.885,30 zu Ungebühr entrichtet worden.
  7. Mit Bescheid der VAN vom 17.09.2019 wurde festgestellt, dass die für das Jahr 2017 zu entrichtenden Beiträge

§§ 9, 10 und 14 NVG wie folgt zu berechnen seien:5.

Mit Bescheid der VAN vom 17.09.2019 wurde festgestellt, dass die für das Jahr 2017 zu entrichtenden Beiträge

Paragraphen 9, 10 und 14 NVG wie folgt zu berechnen seien: Notariatseinkünfte aus selbständiger Arbeit

§ 14Abs.

2 NVG 173.732,30 EURNotariatseinkünfte aus selbständiger Arbeit

Paragraph 14, Absatz 2, NVG 173.732,30 EUR 14 % der Beitragsgrundlage in Höhe von EUR 24.322,52 seien entrichtet worden, daraus ergebe sich eine Glattstellung. Der Antrag vom 05.09.2019 auf Rückzahlung von Beiträgen nach dem NVG in der Höhe von EUR 14.885,30 wurde abgewiesen. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, die Beitragsgrundlagen der ersten fünf der letzten sieben Kalenderjahre würden im Jahr 2012 EUR 147.520,18, im Jahr 2013 EUR 128.508,81, im Jahr 2014 EUR 119.063,55, im Jahr 2015 EUR 169.748,24 sowie im Jahr 2016 EUR 173.732,30 betragen.

§ 14Abs.

2 Z 1 NVG sei für die Berechnung der Beiträge für das Jahr 2017 die Beitragsgrundlage des Jahres 2016 heranzuziehen, da die durchschnittliche Beitragsgrundlage der Jahre 2012 bis 2016 niedriger wäre als die Beitragsgrundlage 2016.In der Begründung führte die belangte Behörde aus, die Beitragsgrundlagen der ersten fünf der letzten sieben Kalenderjahre würden im Jahr 2012 EUR 147.520,18, im Jahr 2013 EUR 128.508,81, im Jahr 2014 EUR 119.063,55, im Jahr 2015 EUR 169.748,24 sowie im Jahr 2016 EUR 173.732,30 betragen.

Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, NVG sei für die Berechnung der Beiträge für das Jahr 2017 die Beitragsgrundlage des Jahres 2016 heranzuziehen, da die durchschnittliche Beitragsgrundlage der Jahre 2012 bis 2016 niedriger wäre als die Beitragsgrundlage

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der BF rechtzeitig Beschwerde und brachte vor, dass die VAN die Berechnung der Beiträge für das Jahr 2017 auf § 14 Abs. 2 Z 1 NVG stütze, diese Bestimmung jedoch verfassungswidrig sei. Die Regelung des § 14 Abs. 2 Z 1 NVG bewirke eine unsachliche Ungleichbehandlung gleicher Sachverhalte, indem sie bei gleichen Einkünften die Beiträge eines Notars in den letzten beiden Berufsjahren vor dem Ruhestand anders berechne, als die Beiträge eines Notars, der noch mehr als zwei aktive Berufsjahre vor sich habe.
  2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF rechtzeitig Beschwerde und brachte vor, dass die VAN die Berechnung der Beiträge für das Jahr 2017 auf Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, NVG stütze, diese Bestimmung jedoch verfassungswidrig sei. Die Regelung des Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, NVG bewirke eine unsachliche Ungleichbehandlung gleicher Sachverhalte, indem sie bei gleichen Einkünften die Beiträge eines Notars in den letzten beiden Berufsjahren vor dem Ruhestand anders berechne, als die Beiträge eines Notars, der noch mehr als zwei aktive Berufsjahre vor sich habe. Die Beitragsgrundlage entspreche in der Grundregel des NVG immer den tatsächlichen Einkünften im jeweiligen Beitragsjahr. Durch § 14 Abs. 2 Z 1 NVG werde in den letzten beiden Jahren der Ausübung des Notariates ohne sachliche Rechtfertigung von dieser sachlichen Grundregelung abgewichen und die Beitragsgrundlage gänzlich von den tatsächlichen Einkünften des jeweiligen Beitragsjahres entkoppelt. Die tatsächlichen Einkünfte in diesen letzten beiden Jahren der Notariatstätigkeit seien für die Berechnung der Beiträge somit völlig irrelevant.Die Beitragsgrundlage entspreche in der Grundregel des NVG immer den tatsächlichen Einkünften im jeweiligen Beitragsjahr. Durch Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, NVG werde in den letzten beiden Jahren der Ausübung des Notariates ohne sachliche Rechtfertigung von dieser sachlichen Grundregelung abgewichen und die Beitragsgrundlage gänzlich von den tatsächlichen Einkünften des jeweiligen Beitragsjahres entkoppelt. Die tatsächlichen Einkünfte in diesen letzten beiden Jahren der Notariatstätigkeit seien für die Berechnung der Beiträge somit völlig irrelevant. Für einen Notar, der eine erfolgreiche Kanzlei geführt habe und in den letzten beiden Berufsjahren in Vorbereitung des Ruhestandes seinen Tätigkeitsumfang immer weiter verringert hätte, führe die Regelung des § 14 Abs. 2 Z 1 NVG zu einer unsachlichen Benachteiligung gegenüber Notaren mit den gleichen Einkünften, die ihre Tätigkeit noch länger als zwei Jahre ausübten. Seine Beiträge seien trotz gleicher Einkünfte deutlich höher.Für einen Notar, der eine erfolgreiche Kanzlei geführt habe und in den letzten beiden Berufsjahren in Vorbereitung des Ruhestandes seinen Tätigkeitsumfang immer weiter verringert hätte, führe die Regelung des Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, NVG zu einer unsachlichen Benachteiligung gegenüber Notaren mit den gleichen Einkünften, die ihre Tätigkeit noch länger als zwei Jahre ausübten. Seine Beiträge seien trotz gleicher Einkünfte deutlich höher. Die Regelung des § 14 Abs. 2 Z 1 NVG bewirke eine unsachliche Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte, da sie gleich hohe Pensionsbeiträge für Notare in den letzten beiden Jahren vor ihrem Ruhestand vorsieht, auch wenn diese Notare unterschiedlich hohe Einkünfte erwirtschafteten.Die Regelung des Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, NVG bewirke eine unsachliche Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte, da sie gleich hohe Pensionsbeiträge für Notare in den letzten beiden Jahren vor ihrem Ruhestand vorsieht, auch wenn diese Notare unterschiedlich hohe Einkünfte erwirtschafteten. Auch der Anlassfall lasse eine grundlose Unsachlichkeit deutlich erkennen: Der BF habe 2017 Einkünfte laut Einkommensteuerbescheid von EUR 47.327,61 und bei der Veranlagung als Ausgaben vom Finanzamt anerkannte Beiträge zur Notarversicherung

§ 14NVG von EUR 20.081,08.

Unter Anwendung der Grundregel des NVG läge die Bemessungsgrundlage daher bei EUR 67.408,69 und würden die Beiträge 14 % davon, demnach EUR 9.437,22, betragen. Im Jahr 2016 (das dem Kalenderjahr, in dem die Versicherungspflicht geendet habe, zweitvorangegangene Kalenderjahr) sei die Beitragsgrundlage bei EUR 173.732,30 gelegen, weshalb gegenüber dem BF auch mit dem angefochtenen Bescheid Beiträge von EUR 24.322,52 (14 % der Beitragsgrundlage) festgestellt worden seien.Der BF habe 2017 Einkünfte laut Einkommensteuerbescheid von EUR 47.327,61 und bei der Veranlagung als Ausgaben vom Finanzamt anerkannte Beiträge zur Notarversicherung

Paragraph 14, NVG von EUR 20.081,08. Unter Anwendung der Grundregel des NVG läge die Bemessungsgrundlage daher bei EUR 67.408,69 und würden die Beiträge 14 % davon, demnach EUR 9.437,22, betragen. Im Jahr 2016 (das dem Kalenderjahr, in dem die Versicherungspflicht geendet habe, zweitvorangegangene Kalenderjahr) sei die Beitragsgrundlage bei EUR 173.732,30 gelegen, weshalb gegenüber dem BF auch mit dem angefochtenen Bescheid Beiträge von EUR 24.322,52 (14 % der Beitragsgrundlage) festgestellt worden seien. Die mit dem angefochtenen Bescheid festgestellten Beiträge würden demnach 51,39 % der Einkünfte des BF laut Einkommensteuerbescheid 2017 entsprechen. Dieses Ergebnis sei sachlich nicht begründbar. § 14 Abs. 2 NVG bewirke, dass einmalige hohe Jahreseinkünfte in mehreren Jahren zur Bemessung der Pensionsbeiträge herangezogen würden und diese massiv die gesamten Versicherungsbeiträge des Versicherten erhöhen könnten.Paragraph 14, Absatz 2, NVG bewirke, dass einmalige hohe Jahreseinkünfte in mehreren Jahren zur Bemessung der Pensionsbeiträge herangezogen würden und diese massiv die gesamten Versicherungsbeiträge des Versicherten erhöhen könnten. Während das NVG grundsätzlich vorsehe, dass die Beitragsgrundlage immer auf den erwirtschafteten Jahreseinkünften basiert und die Pensionsbeiträge einem festgelegten Anteil dieser Beitragsgrundlage entsprechen, weiche § 14 Abs. 2 Z 1 NVG davon ab. Der in § 9 Abs. 2 NVG vorgesehene, als Beitragssatz festgesetzte, Hundertsatz der Beitragsgrundlage werde durch § 14 Abs. 2 Z 1 NVG ohne sachliche Begründung ausgehebelt. Durch die (endgültige) Bemessung der Beitragsgrundlage an den Einkünften eines vergangenen Jahres bzw. des Durchschnitts mehrerer vergangener Jahre komme es in vielen Fällen dazu, dass die zu entrichtenden Beiträge nicht mehr im (vorgesehenen) Verhältnis zu den tatsächlich erwirtschafteten Einkünften im jeweiligen Beitragsjahr stünden.Während das NVG grundsätzlich vorsehe, dass die Beitragsgrundlage immer auf den erwirtschafteten Jahreseinkünften basiert und die Pensionsbeiträge einem festgelegten Anteil dieser Beitragsgrundlage entsprechen, weiche Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, NVG davon ab. Der in Paragraph 9, Absatz 2, NVG vorgesehene, als Beitragssatz festgesetzte, Hundertsatz der Beitragsgrundlage werde durch Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, NVG ohne sachliche Begründung ausgehebelt. Durch die (endgültige) Bemessung der Beitragsgrundlage an den Einkünften eines vergangenen Jahres bzw. des Durchschnitts mehrerer vergangener Jahre komme es in vielen Fällen dazu, dass die zu entrichtenden Beiträge nicht mehr im (vorgesehenen) Verhältnis zu den tatsächlich erwirtschafteten Einkünften im jeweiligen Beitragsjahr stünden. Es sei kein sachlicher Grund für die Regelung des § 14 Abs. 2 Z 1 NVG erkennbar. Sollte das öffentliche Interesse in der Erhaltung der Finanzierbarkeit des Pensionssystems der Notare liegen, sei § 14 Abs. 2 Z 1 NVG jedenfalls nicht zur Zielerreichung geeignet. Eine Erhöhung der Beitragseinnahmen gegenüber der Grundregel des NVG werde nämlich nur dann erreicht, wenn der betreffende Notar in den letzten beiden Jahren seiner beruflichen Tätigkeit weniger Einkünfte erwirtschaftet als in den Jahren zuvor. Erwirtschaftet er höhere Einkünfte, wirke § 14 Abs. 2 Z 1 NVG dem Ziel diametral entgegen und verringere die Beitragseinnahmen. Darüber hinaus wäre die genannte Bestimmung auch nicht das gelindeste Mittel zur Zielerreichung. Um eine ausgewogene Lastenverteilung herzustellen, wäre die Erhöhung der Beitragssätze über den gesamten Einzahlungszeitraum als aktiver Notar oder Notariatskandidat das gelindere Mittel. Durch einen höheren Beitragssatz würde die Beitragslast über die gesamte Erwerbstätigkeit in deutlich geringeren Überzahlungen anteilig verteilt.Es sei kein sachlicher Grund für die Regelung des Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, NVG erkennbar. Sollte das öffentliche Interesse in der Erhaltung der Finanzierbarkeit des Pensionssystems der Notare liegen, sei Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, NVG jedenfalls nicht zur Zielerreichung geeignet. Eine Erhöhung der Beitragseinnahmen gegenüber der Grundregel des NVG werde nämlich nur dann erreicht, wenn der betreffende Notar in den letzten beiden Jahren seiner beruflichen Tätigkeit weniger Einkünfte erwirtschaftet als in den Jahren zuvor. Erwirtschaftet er höhere Einkünfte, wirke Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, NVG dem Ziel diametral entgegen und verringere die Beitragseinnahmen. Darüber hinaus wäre die genannte Bestimmung auch nicht das gelindeste Mittel zur Zielerreichung. Um eine ausgewogene Lastenverteilung herzustellen, wäre die Erhöhung der Beitragssätze über den gesamten Einzahlungszeitraum als aktiver Notar oder Notariatskandidat das gelindere Mittel. Durch einen höheren Beitragssatz würde die Beitragslast über die gesamte Erwerbstätigkeit in deutlich geringeren Überzahlungen anteilig verteilt. Da der angefochtene Bescheid auf § 14 Abs. 2 Z 1 NVG beruhe, diese Bestimmung jedoch verfassungswidrig sei, verletze der angefochtene Bescheid den BF daher sowohl in seinem Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz, als auch in seinem Recht auf Unversehrtheit des Eigentums.Da der angefochtene Bescheid auf Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, NVG beruhe, diese Bestimmung jedoch verfassungswidrig sei, verletze der angefochtene Bescheid den BF daher sowohl in seinem Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz, als auch in seinem Recht auf Unversehrtheit des Eigentums. Der BF regte an, das VwG möge an den Verfassungsgerichtshof

Art 135Abs. 4 i

Vm Art 89 Abs. 2 B-VG und Art 140 Abs. 1 B-VG einen Antrag auf Aufhebung des § 14 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 3. Feber 1972 über die Pensionsversicherung für das Notariat (Notarversicherungsgesetz 1972 NVG), kundgemacht in BGBI I Nr. 83/2009, wegen Verfassungswidrigkeit richten.Der BF regte an, das VwG möge an den Verfassungsgerichtshof

Artikel 135

, Absatz 4, in Verbindung mit Artikel 89, Absatz 2, B-VG und Artikel 140, Absatz eins, B-VG einen Antrag auf Aufhebung des Paragraph 14, Absatz 2, des Bundesgesetzes vom

  1. Feber 1972 über die Pensionsversicherung für das Notariat (Notarversicherungsgesetz 1972 NVG), kundgemacht in BGBI römisch eins Nr. 83 aus 2009,, wegen Verfassungswidrigkeit richten. Gleichzeitig stellte der BF den Antrag, "das Verwaltungsgericht möge 1.
  2. in der Sache selbst erkennen und den angefochtenen Bescheid der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates vom 17.09.2019, dahingehend abändern, dass dem Antrag auf Rückzahlung der im Jahr 2017 zu Ungebühr entrichteten Beiträge in Höhe von EUR 14.885,30 stattgegeben werde, in eventu 1.
  3. den angefochtenen Bescheid aufheben und die Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung an die Behörde zurückverweisen."
  4. Am 26.11.2019 langte die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: Der BF war seit dem
  6. März 1972 bei der VAN nach dem Notarversicherungsgesetz (NVG) pflichtversichert. Sein zuletzt innegehabtes Amt als Notar der Amtsstelle XXXX ist infolge des Erreichens der Altersgrenze mit Ablauf des
  7. Jänner 2018 erloschen.Sein zuletzt innegehabtes Amt als Notar der Amtsstelle römisch 40 ist infolge des Erreichens der Altersgrenze mit Ablauf des
  8. Jänner 2018 erloschen. Mit Bescheid der VAN vom 04.10.2019 wurde der Anspruch des BF auf Alterspension

§ 51NVG ab 01.02.2018 dem Grunde nach anerkannt.

Der BF erhält ab diesem Zeitpunkt einen Vorschuss von der VAN auf diese Leistung.Mit Bescheid der VAN vom 04.10.2019 wurde der Anspruch des BF auf Alterspension

Paragraph 51, NVG ab 01.02.2018 dem Grunde nach anerkannt. Der BF erhält ab diesem Zeitpunkt einen Vorschuss von der VAN auf diese Leistung. Mit Schreiben vom 21.02.2018 der VAN wurden die endgültigen Beitragsabrechnungen für die Jahre 2016 und 2017 sowie die vorläufige Beitragsabrechnung für das Jahr 2018 übermittelt. Unter Einem ersuchte die VAN den BF, die sich ergebenden Nachzahlungen zu überweisen. Der BF entrichtete der VAN in der Folge EUR 24.322,

  1. Mit Schreiben vom 11.07.2019 informierte die VAN über die Rechtsgrundlagen nach § 14 Abs. 2 NVG zur Ermittlung der endgültigen Beitragsgrundlage für das Jahr 2017.Mit Schreiben vom 11.07.2019 informierte die VAN über die Rechtsgrundlagen nach Paragraph 14, Absatz 2, NVG zur Ermittlung der endgültigen Beitragsgrundlage für das Jahr
  2. Die Beitragsgrundlagen des BF betragen: 2012 EUR 147.520,18 2013 EUR 128.508,81 2014 EUR 119.063,55 2015 EUR 169.748,24 2016 EUR 173.732,30 Mit Schreiben vom 05.09.2019 beantragte der BF die Rückzahlung der für das Jahr 2017 zu Ungebühr entrichteten Beiträge in der Höhe von EUR 14.885,30 sowie die bescheidmäßige Feststellung der Beiträge für das Jahr
  3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der VAN vom 17.09.2019 wurde festgestellt, dass die für das Jahr 2017 zu entrichtenden Beiträge

§§ 9

, 10 und 14 NVG wie folgt zu berechnen seien:Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der VAN vom 17.09.2019 wurde festgestellt, dass die für das Jahr 2017 zu entrichtenden Beiträge

Paragraphen 9, 10 und 14 NVG wie folgt zu berechnen seien: Notariatseinkünfte aus selbstständiger Arbeit

§ 14Abs.

2 NVG EUR 173.732,30.Notariatseinkünfte aus selbstständiger Arbeit

Paragraph 14, Absatz 2, NVG EUR 173.732,

  1. 14 % der Beitragsgrundlage betrage EUR 24.322,
  2. Dieser Betrag sei bereits entrichtet worden. Der Antrag des BF auf Rückzahlung von Beiträgen nach dem NVG in der Höhe von EUR 14.885,30 wurde abgewiesen. Die Beschwerde des BF richtet sich allein gegen die (gesetzeskonforme) Berechnung der Beiträge für das Jahr 2017, als darin die Verfassungswidrigkeit der im § 14 Abs. 2 NVG normierten Heranziehung der Beitragsgrundlage für das Jahr 2016 für die Feststellung der Beitragsgrundlage für das Jahr 2017 - im gegenständlichen Fall bei Inanspruchnahme einer Alterspension - behauptet wird.Die Beschwerde des BF richtet sich allein gegen die (gesetzeskonforme) Berechnung der Beiträge für das Jahr 2017, als darin die Verfassungswidrigkeit der im Paragraph 14, Absatz 2, NVG normierten Heranziehung der Beitragsgrundlage für das Jahr 2016 für die Feststellung der Beitragsgrundlage für das Jahr 2017 - im gegenständlichen Fall bei Inanspruchnahme einer Alterspension - behauptet wird.
  3. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und ist unbestritten.
  4. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu Spruchpunkt A) 3.1. Gesetzliche Grundlage: § 14 Abs. 2 Notarversicherungsgesetz 1972 (NVG), BGBl Nr. 66/1972 idF BGBl 83/2009 (In-Kraft-getreten am 01.01.2010) lautet:Paragraph 14, Absatz 2, Notarversicherungsgesetz 1972 (NVG), Bundesgesetzblatt Nr. 66 aus 1972, in der Fassung Bundesgesetzblatt 83 aus 2009, (In-Kraft-getreten am 01.01.2010) lautet: "§ 14

(2)Im Kalenderjahr, in dem die Versicherungspflicht wegen des Anfalls einer Leistung nach diesem Bundesgesetz endet, und in dem diesem vorangehenden Kalenderjahr sind bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit (§ 10 Abs. 1 Z 2) der Neuberechnung der Beiträge zu Grunde zu legen:"§ 14
(2)Im Kalenderjahr, in dem die Versicherungspflicht wegen des Anfalls einer Leistung nach diesem Bundesgesetz endet, und in dem diesem vorangehenden Kalenderjahr sind bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit (Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2,) der Neuberechnung der Beiträge zu Grunde zu legen:
  1. die nach Abs. 1 in Betracht kommenden Einkünfte aus dem dem Kalenderjahr, in dem die Versicherungspflicht endet, zweitvorangegangenen Kalenderjahr, mindestens jedoch der Durchschnitt der nach Abs. 1 in Betracht kommenden Einkünfte der ersten fünf der letzten sieben Kalenderjahre vor dem Ende der Versicherungspflicht, sowie
  2. die nach Absatz eins, in Betracht kommenden Einkünfte aus dem dem Kalenderjahr, in dem die Versicherungspflicht endet, zweitvorangegangenen Kalenderjahr, mindestens jedoch der Durchschnitt der nach Absatz eins, in Betracht kommenden Einkünfte der ersten fünf der letzten sieben Kalenderjahre vor dem Ende der Versicherungspflicht, sowie
  3. Empfänge und Erlöse aus einer Kanzleiablöse (§ 2 Z 16) mit dem Wert ihrer zivilrechtlich vereinbarten Gegenleistung exklusive Umsatzsteuer abzüglich der einkommensteuerlichen Buchwerte des übertragenen Anlagevermögens."
  4. Empfänge und Erlöse aus einer Kanzleiablöse (Paragraph 2, Ziffer 16,) mit dem Wert ihrer zivilrechtlich vereinbarten Gegenleistung exklusive Umsatzsteuer abzüglich der einkommensteuerlichen Buchwerte des übertragenen Anlagevermögens." 3.
  5. Zum Einwand der Verfassungswidrigkeit des § 14 Abs. 2 Z 1 NVG:3.
  6. Zum Einwand der Verfassungswidrigkeit des Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, NVG: Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
  7. Juni 2009, B 111/09, die Verfassungskonformität der Bestimmung des § 14 Abs. 2 NVG - in der bis
  8. Dezember 2009 geltenden Fassung - bestätigt wurde:Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
  9. Juni 2009, B 111/09, die Verfassungskonformität der Bestimmung des Paragraph 14, Absatz 2, NVG - in der bis
  10. Dezember 2009 geltenden Fassung - bestätigt wurde: § 14 Notarversicherungsgesetz (NVG), BGBl Nr. 66/1972 idF BGBl I 139/2000 lautete:Paragraph 14, Notarversicherungsgesetz (NVG), Bundesgesetzblatt Nr. 66 aus 1972, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 139 aus 2000, lautete: "§ 14.
(1)Die Versicherungsanstalt hat nach Vorliegen der erforderlichen Unterlagen die nach § 9 zu entrichtenden Beiträge für ein Kalenderjahr im Sinne der §§ 9 und 10 neu zu berechnen, und zwar"§ 14.
(1)Die Versicherungsanstalt hat nach Vorliegen der erforderlichen Unterlagen die nach Paragraph 9, zu entrichtenden Beiträge für ein Kalenderjahr im Sinne der Paragraphen 9 und 10 neu zu berechnen, und zwar
  1. im Falle des § 10 Abs. 1 Z 1 auf Grund der danach in Betracht kommenden Einkünfte, die sich nach den vorzulegenden Abschriften der Lohnkonten aus dem abgelaufenen Kalenderjahr ergeben;
  2. im Falle des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, auf Grund der danach in Betracht kommenden Einkünfte, die sich nach den vorzulegenden Abschriften der Lohnkonten aus dem abgelaufenen Kalenderjahr ergeben;
  3. im Falle des § 10 Abs. 1 Z 2 auf Grund der danach in Betracht kommenden Einkünfte aus selbständiger Arbeit aus dem Notariat, die sich nach dem vorzulegenden Einkommensteuerbescheid für das betreffende Kalenderjahr ergeben, nicht vermindert um außerordentliche Belastungen und Sonderausgaben, zuzüglich der im betreffenden Kalenderjahr geleisteten Beiträge zur Pensionsversicherung sowie der Verzugszinsen, wenn diese als Betriebsausgaben abgesetzt und anerkannt worden sind.
  4. im Falle des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, auf Grund der danach in Betracht kommenden Einkünfte aus selbständiger Arbeit aus dem Notariat, die sich nach dem vorzulegenden Einkommensteuerbescheid für das betreffende Kalenderjahr ergeben, nicht vermindert um außerordentliche Belastungen und Sonderausgaben, zuzüglich der im betreffenden Kalenderjahr geleisteten Beiträge zur Pensionsversicherung sowie der Verzugszinsen, wenn diese als Betriebsausgaben abgesetzt und anerkannt worden sind.
(2)Im Kalenderjahr des Versicherungsfalles und in dem diesem vorangehenden Kalenderjahr sind der Neuberechnung der Beiträge die nach Abs. 1 in Betracht kommenden Einkünfte aus dem dem Kalenderjahr des Versicherungsfalles zweitvorangegangenen Kalenderjahr zugrunde zu legen, mindestens jedoch der Durchschnitt der nach Abs. 1 in Betracht kommenden Einkünfte der ersten fünf der letzten sieben Kalenderjahre vor dem Eintritt des Versicherungsfalles sowie die Empfänge und Erlöse aus einer Kanzleiablöse.
(2)Im Kalenderjahr des Versicherungsfalles und in dem diesem vorangehenden Kalenderjahr sind der Neuberechnung der Beiträge die nach Absatz eins, in Betracht kommenden Einkünfte aus dem dem Kalenderjahr des Versicherungsfalles zweitvorangegangenen Kalenderjahr zugrunde zu legen, mindestens jedoch der Durchschnitt der nach Absatz eins, in Betracht kommenden Einkünfte der ersten fünf der letzten sieben Kalenderjahre vor dem Eintritt des Versicherungsfalles sowie die Empfänge und Erlöse aus einer Kanzleiablöse.
(3)... " In diesem zuvor genannten Erkenntnis führte der VfGH u.a. aus: "Bemisst der Gesetzgeber die zur gesetzlichen Pensionsversicherung zu leistenden Beiträge - in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise - nach Maßgabe jener Einkünfte, welche einer versicherten Person aus der zur Versicherungspflicht führenden Tätigkeit zufließen, so liegt es in seinem rechtspolitischen Gestaltungsspielraum, ob er dabei entweder unmittelbar an die Ergebnisse steuerlicher Veranlagung anknüpft (vgl. etwa VfSlg. 12.295/1990, 17.940/2006), ob er bei dieser Anknüpfung aus Gründen der Verwaltungsökonomie Vereinfachungen vornimmt (vgl. etwa VfSlg. 13.634/1993 zur Pauschalierung des Ausgedinges in der Pensionsversicherung nach dem BSVG) oder ob er - etwa um die Finanzierungsgrundlage für die Leistungen aus der Pensionsversicherung stabil und möglichst breit zu halten - Begünstigungen des Steuerrechts nicht in die Beitragsbemessung übernimmt (vgl. VfSlg. 10.100/1984 zu erhöhten Beitragsverpflichtungen im Rahmen der Pensionsversicherung im Fall der Inanspruchnahme einer vorzeitigen Abschreibung im Einkommensteuerrecht; VfSlg, 10.645/1985 zum Nichtabzug aufgelöster Investitionsrücklagen), sofern die Ausgestaltung der Beitragsbemessung insgesamt sachlich ist.""Bemisst der Gesetzgeber die zur gesetzlichen Pensionsversicherung zu leistenden Beiträge - in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise - nach Maßgabe jener Einkünfte, welche einer versicherten Person aus der zur Versicherungspflicht führenden Tätigkeit zufließen, so liegt es in seinem rechtspolitischen Gestaltungsspielraum, ob er dabei entweder unmittelbar an die Ergebnisse steuerlicher Veranlagung anknüpft vergleiche etwa VfSlg. 12.295 aus 1990,, 17.940 aus 2006,), ob er bei dieser Anknüpfung aus Gründen der Verwaltungsökonomie Vereinfachungen vornimmt vergleiche etwa VfSlg. 13.634 aus 1993, zur Pauschalierung des Ausgedinges in der Pensionsversicherung nach dem BSVG) oder ob er - etwa um die Finanzierungsgrundlage für die Leistungen aus der Pensionsversicherung stabil und möglichst breit zu halten - Begünstigungen des Steuerrechts nicht in die Beitragsbemessung übernimmt vergleiche VfSlg. 10.100 aus 1984, zu erhöhten Beitragsverpflichtungen im Rahmen der Pensionsversicherung im Fall der Inanspruchnahme einer vorzeitigen Abschreibung im Einkommensteuerrecht; VfSlg, 10.645 aus 1985, zum Nichtabzug aufgelöster Investitionsrücklagen), sofern die Ausgestaltung der Beitragsbemessung insgesamt sachlich ist." Weiters ist darauf hinzuweisen, dass nach der dargestellten damaligen Rechtslage die pauschaliert berechneten Beitragsgrundlagen - im Gegensatz zur Rechtslage ab 1. Jänner 2010, wie sie im gegenständlichen Fall anzuwenden ist - bei der Leistungsbemessung nicht (pensionserhöhend) berücksichtigt wurden, der VfGH aber dennoch die Verfassungskonformität dieser Bestimmung bestätigt hat. So betonte er in dem zuvor zitierten Erkenntnis, "Der Umstand, dass sich die Beitragsgrundlage des letzten Jahres einer aktiven Tätigkeit als Notar (und damit auch die Kanzleiablöse) der Höhe nach nicht (mehr) auf einen in diesem Kalenderjahr anfallenden Pensionsanspruch auswirkt, führt nicht zur Verfassungswidrigkeit der Regelung, wie die belangte Behörde und die beteiligte Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates zu Recht hervorheben: Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. etwa VfSlg. 14.802/1997, 15.859/2000, 16.539/2002) ist in der Sozialversicherung, im Besonderen in der Pensionsversicherung, der Versicherungsgedanke in der Ausprägung der Vertragsversicherung zurückgedrängt (VfSlg. 4714/1964, 5241/1966); es gilt in der gesetzlichen Sozialversicherung innerhalb einer Solidargemeinschaft nicht der Grundsatz der Äquivalenz von Beitragsleistung und Versicherungsleistung (zB VfSlg. 3670/1960, 4714/1964, 7047/1973), sondern es sind - auch des verfassungsrechtlichen Verständnisses des hier einschlägigen Kompetenzbegriffes wegen - die Grundsätze der Einkommens- und der Risikosolidarität bestimmend (vgl. dazu VfSlg. 12.739/1991 und 15.859/2000, II.3.2.), woraus folgt, dass es in manchen Fällen trotz Leistung von (höheren) Pflichtbeiträgen zu keiner (höheren) Versicherungsleistung kommt (zB VfSlg. 6015/1969, 7047/1973)."So betonte er in dem zuvor zitierten Erkenntnis, "Der Umstand, dass sich die Beitragsgrundlage des letzten Jahres einer aktiven Tätigkeit als Notar (und damit auch die Kanzleiablöse) der Höhe nach nicht (mehr) auf einen in diesem Kalenderjahr anfallenden Pensionsanspruch auswirkt, führt nicht zur Verfassungswidrigkeit der Regelung, wie die belangte Behörde und die beteiligte Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates zu Recht hervorheben: Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche etwa VfSlg. 14.802 aus 1997,, 15.859 aus 2000,, 16.539 aus 2002,) ist in der Sozialversicherung, im Besonderen in der Pensionsversicherung, der Versicherungsgedanke in der Ausprägung der Vertragsversicherung zurückgedrängt (VfSlg. 4714 aus 1964,, 5241 aus 1966,); es gilt in der gesetzlichen Sozialversicherung innerhalb einer Solidargemeinschaft nicht der Grundsatz der Äquivalenz von Beitragsleistung und Versicherungsleistung (zB VfSlg. 3670 aus 1960,, 4714 aus 1964,, 7047 aus 1973,), sondern es sind - auch des verfassungsrechtlichen Verständnisses des hier einschlägigen Kompetenzbegriffes wegen - die Grundsätze der Einkommens- und der Risikosolidarität bestimmend vergleiche dazu VfSlg. 12.739 aus 1991, und 15.859 aus 2000,, römisch zwei.3.2.), woraus folgt, dass es in manchen Fällen trotz Leistung von (höheren) Pflichtbeiträgen zu keiner (höheren) Versicherungsleistung kommt (zB VfSlg. 6015 aus 1969,, 7047 aus 1973,)." Hat aber der VfGH sogar die Verfassungskonformität dieser Bestimmung bestätigt, obwohl nach der damaligen Rechtslage die pauschaliert berechneten Beitragsgrundlagen bei der Leistungsbemessung nicht pensionserhöhend berücksichtigt wurden, so muss dies umso mehr im verfahrensgegenständlichen Fall gelten, wo die pauschaliert berechneten Beitragsgrundlagen bei der Ermittlung der Pensionsleistung sehr wohl berücksichtigt werden und zu einer Erhöhung der Alterspension führen [vgl. § 9 Abs. 4a NVG, welcher mit der Novelle BGBl 83/2009 eingeführt wurde:Hat aber der VfGH sogar die Verfassungskonformität dieser Bestimmung bestätigt, obwohl nach der damaligen Rechtslage die pauschaliert berechneten Beitragsgrundlagen bei der Leistungsbemessung nicht pensionserhöhend berücksichtigt wurden, so muss dies umso mehr im verfahrensgegenständlichen Fall gelten, wo die pauschaliert berechneten Beitragsgrundlagen bei der Ermittlung der Pensionsleistung sehr wohl berücksichtigt werden und zu einer Erhöhung der Alterspension führen [vgl. Paragraph 9, Absatz 4 a, NVG, welcher mit der Novelle Bundesgesetzblatt 83 aus 2009, eingeführt wurde:
(4a)Empfänge und Erlöse aus einer Kanzleiablöse (§ 2 Z 16) gelten auch dann als Einkünfte der versicherten Person im letzten Beitragsmonat und sind daher Teil der Beitragsgrundlage (§§ 10 Abs. 1 Z 2 und 14 Abs. 2), wenn die Versicherungspflicht zum Zeitpunkt der Vereinbarung der Kanzleiablöse durch die ehemalige versicherte Person bereits weggefallen ist (§ 9 Abs. 4)].
(4a)Empfänge und Erlöse aus einer Kanzleiablöse (Paragraph 2, Ziffer 16,) gelten auch dann als Einkünfte der versicherten Person im letzten Beitragsmonat und sind daher Teil der Beitragsgrundlage (Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 2 und 14 Absatz 2,), wenn die Versicherungspflicht zum Zeitpunkt der Vereinbarung der Kanzleiablöse durch die ehemalige versicherte Person bereits weggefallen ist (Paragraph 9, Absatz 4,)]. Der Gesetzgeber hat seinen im zitierten Erkenntnis des VfGH angesprochenen Gestaltungsspielraum zur Vereinfachung der Beitragsgrundlagenermittlung somit durch Einführung einer Pauschalierung der Beitragsgrundlagen der letzten zwei Jahre vor Pensionsantritt genutzt. Die vom BF vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken des BF werden sohin vom Bundesverwaltungsgericht nicht geteilt. Daraus folgt, dass die belangte Behörde zu Recht für das Jahr 2017 die Beitragsgrundlage 2016 herangezogen und den Antrag des BF auf Rückzahlung der Beiträge im Jahr 2017 in der Höhe von EUR 14.885,30 abgewiesen hat. Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom

  1. Februar 1998, 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41), unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. z.B. die VwGH-Erkenntnisse vom
  2. Juni 2005, 2004/08/0044, und vom
  3. November 2004, 2000/02/0269). Des Weiteren hat der EGMR in seinen Entscheidungen vom
  4. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom
  5. Mai 2007, Nr. 17912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte (vgl. das VwGH-Erkenntnis vom
  6. September 2010, 2009/05/0160).Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom
  7. Februar 1998, 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41), unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte vergleiche z.B. die VwGH-Erkenntnisse vom
  8. Juni 2005, 2004/08/0044, und vom
  9. November 2004, 2000/02/0269). Des Weiteren hat der EGMR in seinen Entscheidungen vom
  10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom
  11. Mai 2007, Nr. 17912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte vergleiche das VwGH-Erkenntnis vom
  12. September 2010, 2009/05/0160). Solche Umstände, die ein Absehen von einer mündlichen Verhandlung rechtfertigen, liegen auch im gegenständlichen Fall vor, da keine Tatsachenfragen aufgeworfen wurden, die eine mündliche Verhandlung erforderlich gemacht hätten, und das Verfahren somit ausschließlich rechtliche Fragen betrifft. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig und war den schlüssigen tragenden Erwägungen der Verwaltungsbehörde zu folgen; rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen, es wurden keine Fragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (siehe auch VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, wonach sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten insoweit übertragen lässt, als sich die diesbezüglichen Vorschriften weder geändert haben noch aus systematischen Gründen sich eine geänderte Betrachtungsweise als geboten darstellt).Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig und war den schlüssigen tragenden Erwägungen der Verwaltungsbehörde zu folgen; rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen, es wurden keine Fragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (siehe auch VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, wonach sich die bisher zu Paragraph 67 d, AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten insoweit übertragen lässt, als sich die diesbezüglichen Vorschriften weder geändert haben noch aus systematischen Gründen sich eine geänderte Betrachtungsweise als geboten darstellt). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W217.2225787.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.