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{'item': 'G303 2154655-2'}

Obsah (14)Art. 133§ 45§ 6§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 24§ 1§ 40§ 41§ 8§ 42§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.04.2020 GeschäftszahlG303 2154655-2 Spruch, G303 2154655-2/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) brachte am 29.10.2018 über die Zentrale Poststelle beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass und auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" ein. Dem Antrag waren medizinische Beweismittel, ein Beschwerdeschreiben vom 16.04.2017 und ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 23.04.2018 angeschlossen. 1.
  2. Mit Schreiben vom 06.11.2018 übermittelte die BF weitere medizinische Befunde.
  3. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 19.12.2018 wird von Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie, basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF vom 11.12.2018, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
  4. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 19.12.2018 wird von Dr. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie, basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF vom 11.12.2018, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Lumboischialgie und Cervikobrachialgie bei degenerativer Instabilität und Spinalkanalstenose L3/L4 sowie Osteochondrose C5 bis C
  5. Unveränderter unterer RS zum Bundesverwaltungsgerichtsgutachten vom 21.12.2017 02.01.02 30 2 Zustand nach Implantation einer Knietotalendoprothese rechts Oktober 2010 bei Valgusgonarthrose. Unveränderter RS zum Bundesverwaltungsgerichtsgutachten vom Dezember 2017 02.05.20 30 3 Hüftgelenksarthrose beidseits mit Zustand nach Hüfttotalendoprothesenimplantation rechts. Unveränderter mittlerer RS zum Bundesverwaltungsgerichtsgutachten vom Dezember 2017 02.05.08 30 4 Posttraumatische Funktionseinschränkung des linken Ellbogengelenkes. Unveränderter vorgegebener RS 02.06.13 30 Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H. Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, dass die Gesundheitsschädigung (GS) 1 führend sei und die GS 2 und GS 3 aufgrund ungünstiger Wechselwirkung jeweils um 1 Stufe steigern würden. Die GS 4 sei nicht in der Lage zu steigern. Als Stellungnahme zu den gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten wurde festgehalten, dass im Oktober 2010 eine Knietotalendoprothese rechts implantiert worden sei. Es zeige sich eine ausreichende Funktion. Zur Sicherheit sei die BF mit zwei Unterarmstützkrücken mobil. Schmerzmedikamente würden derzeit regelmäßig benötigt werden. Zur beantragten Zusatzeintragung wurde ausgeführt, dass eine kurze Wegstrecke unter Verwendung der Gehbehelfe ohne Unterbrechung zumutbar sei. Auch das Überwinden weniger Stufen sei mit dem Gehbehelf möglich. An den oberen Extremitäten zeige sich lediglich im Bereich des linken Ellbogengelenkes eine geringe Funktionseinschränkung, sodass auch der sichere Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln gegeben sei.
  6. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 20.12.2018 wurde der BF zum oben angeführten Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme ein schriftliches Parteiengehör

§ 45

AVG gewährt und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung eine schriftliche Stellungnahme einzubringen.3. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 20.12.2018 wurde der BF zum oben angeführten Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme ein schriftliches Parteiengehör

Paragraph 45, AVG gewährt und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung eine schriftliche Stellungnahme einzubringen.

  1. Im Zuge des Parteiengehörs erstattete die BF mit Schreiben vom 10.01.2019 eine Stellungnahme zur Beweisaufnahme. Darin wurde zum Ergebnis der medizinischen Begutachtung zusammengefasst vorgebracht, dass die BF schon seit einigen Jahren an wechselnd starken Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in die Schulterregion leide. Unerklärlich sei diesbezüglich die Feststellung im Sachverständigengutachten, dass eine Bewegung ohne Schmerzangabe möglich sei. Bezugnehmend auf die Feststellung „Faustschluss und Spreizen der Finger ungehindert möglich“ wurde ausgeführt, dass dies nur mit großem Kraftverlust möglich sei, sodass eine kurzfristige Belastung bereits eine Ruhestellung verursache. Die Position 4 wirke sich sehr wohl negativ auf die Gesamtmotorik des Bewegungsablaufes der BF aus. Zu den gutachterlichen Feststellungen hinsichtlich der beantragten Zusatzeintragung wurde vorgebracht, dass die Gehbehelfe zu einer Erleichterung und nicht zu einer Verbesserung beitragen würden. Ein Tragen von Einkäufen für den täglichen Bedarf sei zu den öffentlichen Verkehrsmitteln auf kurzem Wege gar nicht möglich, umso weniger mit Gehhilfen.
  2. Aufgrund der gemachten Einwendungen holte die belangte Behörde zusätzlich eine ärztliche Stellungnahme vom Sachverständigen Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie, ein.
  3. Aufgrund der gemachten Einwendungen holte die belangte Behörde zusätzlich eine ärztliche Stellungnahme vom Sachverständigen Dr. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie, ein. In der ärztlichen Stellungnahme vom 14.02.2019 wurde ausgeführt, dass die „Entscheidung“ betreffend die Gesamteinschätzung und die Zusatzeintragung (UBÖV) aufrecht bleibe. Die Funktionseinschränkung des Ellbogens stehe in keiner ungünstigen Wechselwirkung zu den Wirbelsäuleneinschränkungen und der Hüft- bzw. Knieeinschränkungen. Mit einem Gehbehelf sei die Wegstrecke von 300 – 400 Metern (lt. Definition) ohne Unterbrechung zumutbar.
  4. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 18.02.2019 wurde der Antrag der BF auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass abgewiesen, da mit einem Grad der Behinderung von 50 % keine Veränderung des bisherigen Grades der Behinderung eingetreten sei. Des Weiteren wurde spruchmäßig festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ nicht vorliegen würden. Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf das eingeholte oben angeführte ärztliche Sachverständigengutachten sowie die ärztliche Stellungnahme von Dr. XXXX , welche als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt wurden. Die Einwendungen der BF seien nicht geeignet gewesen eine anderslautende Entscheidung zu bewirken. Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf das eingeholte oben angeführte ärztliche Sachverständigengutachten sowie die ärztliche Stellungnahme von Dr. römisch 40 , welche als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt wurden. Die Einwendungen der BF seien nicht geeignet gewesen eine anderslautende Entscheidung zu bewirken. Das Sachverständigengutachten sowie die ärztliche Stellungnahme von Dr. XXXX wurden dem angefochtenen Bescheid als Beilage angeschlossen und zum Bestandteil der Begründung des Bescheides erklärt.Das Sachverständigengutachten sowie die ärztliche Stellungnahme von Dr. römisch 40 wurden dem angefochtenen Bescheid als Beilage angeschlossen und zum Bestandteil der Begründung des Bescheides erklärt. In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) und der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen. Des Weiteren wurden die maßgeblichen Kriterien, welche entsprechend der VwGH-Judikatur für die gegenständliche Zusatzeintragung relevant sind, angeführt.
  5. Gegen den genannten Bescheid richtet sich die bei der belangten Behörde fristgerecht am 05.04.2019 eingelangte Beschwerde der BF. Darin beantragt die BF, nach Darlegung der Beschwerdegründe und unter Vorlage von medizinischen Befunden, dass der Bescheid vom 18.02.2019 aufgehoben bzw. dahingehend abgeändert werde, dass der Gesamtgrad der Behinderung wegen ungünstiger Wechselwirkung durch die Position 4 (Funktionseinschränkung des linken Ellbogengelenkes) erhöht und die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ im Sinne der Antragstellung anerkannt werde.
  6. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 24.04.2019 vorgelegt.
  7. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde seitens des erkennenden Gerichtes ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. 9.
  8. Im medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Fachärztin für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, vom 15.11.2019, wird, basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF am 13.11.2019, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:9.
  9. Im medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Fachärztin für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, vom 15.11.2019, wird, basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF am 13.11.2019, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Schwere Verschleißerscheinungen der Hals- und Lendenwirbelsäule mit degenerativer Instabilität und Wirbelkanaleinengung L3/L4 und Verschmälerung der Bandscheibenräume C5 bis C7, Z.n. künstlichem Hüftgelenksersatz rechts mit deutlichem Muskelschwund und Schwäche der Geh- und Stehmuskulatur rechtes Bein, Hüftgelenksabnützung links, Z.n. Kniegelenksersatz rechts mit mäßiger Instabilität, schwere posttraumatische Ellbogenarthrose links mit hochgradiger Beugeeinschränkung und Streckdefizit, Arthrosen der Daumensattelgelenke links mehr als rechts und beginnend der Handgelenke. Durch die Vielfalt der orthopädischen Einschränkungen besteht eine Gehbehinderung, weiters bestehen aufgrund der Funktionseinschränkungen maßgebliche Einschränkungen im Alltag. 02.02.03 70 Gesamtgrad der Behinderung 70 v.H. Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, dass aufgrund der multiplen Funktionseinschränkungen fortgeschrittenen Grades am Bewegungsapparat sich laut Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 70 % ergebe. Als Stellungnahme zu den gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten von Dr. XXXX wurde ausgeführt, dass sich der Gesundheitszustand verschlechtert habe. Die Ellbogenbeweglichkeit habe sich deutlich verschlechtert, mit einer massiven Zunahme der Beugekontraktur und damit einer deutlich funktionellen Einschränkung. Auch habe sich die Mobilität und das Gangbild gegenüber dem Vorgutachten verschlechtert. Aufgrund der Vielfältigkeit der einzelnen Gesundheitsschädigungen seien diese zu einer Richtsatzposition zusammengefasst, die Einschränkung der Daumensattelgelenke bei Arthrosen seien im Vorgutachten nicht beschrieben. Als Stellungnahme zu den gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten von Dr. römisch 40 wurde ausgeführt, dass sich der Gesundheitszustand verschlechtert habe. Die Ellbogenbeweglichkeit habe sich deutlich verschlechtert, mit einer massiven Zunahme der Beugekontraktur und damit einer deutlich funktionellen Einschränkung. Auch habe sich die Mobilität und das Gangbild gegenüber dem Vorgutachten verschlechtert. Aufgrund der Vielfältigkeit der einzelnen Gesundheitsschädigungen seien diese zu einer Richtsatzposition zusammengefasst, die Einschränkung der Daumensattelgelenke bei Arthrosen seien im Vorgutachten nicht beschrieben. Zur beantragten Zusatzeintragung wurde festgehalten, dass durch die muskuläre Schwäche des rechten Beines und der Schmerzen in der rechten Hüfte eine erhebliche Funktionseinschränkung der unteren Extremitäten bestehe. Aufgrund der deutlich eingeschränkten Gebrauchsfähigkeit des linken Ellbogens sei der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel während der Fahrt nicht mehr gegeben, da sich die Anhaltemöglichkeit auf den rechten Arm beschränke und die Koordinationsfähigkeit durch die fehlende Möglichkeit eventuell notwendiger Ausgleichsbewegungen links vermindert sei. Zusätzlich bestehe rechts aufgrund der muskulären Verschmächtigung der Beinmuskulatur eine Standunsicherheit. Die Gehstrecke sei auf maximal 140 Schritte begrenzt. Somit seien unter Berücksichtigung der Gesundheitsschädigungen sowohl die Wegstrecke zu einer Haltestelle als auch das eventuell notwendige Fortbewegen in einem öffentlichen Verkehrsmittel während der Fahrt aus orthopädischer Sicht nicht mehr möglich. Das Ein- und Aussteigen wäre mit einer Krücke und Anhalten zwar mühsam, aber noch bewältigbar.
  10. Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs

§ 45Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 Vw

GVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 29.11.2019 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen drei Wochen ab Zustellung schriftlich Stellung zu nehmen.10. Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs

Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 29.11.2019 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen drei Wochen ab Zustellung schriftlich Stellung zu nehmen. 10.

  1. Eine Stellungnahme wurde dazu seitens der Verfahrensparteien nicht übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Die BF hat einen Wohnsitz im Inland. Die BF leidet an multiplen Funktionseinschränkungen des Bewegungsapparates fortgeschrittenen Grades, nämlich  Schwere Verschleißerscheinungen der Hals- und Lendenwirbelsäule mit degenerativer Instabilität und Wirbelkanaleinengung L3/L4 und Verschmälerung der Bandscheibenräume C5 bis C7, Zustand nach künstlichem Hüftgelenksersatz rechts mit deutlichem Muskelschwund, Schwäche der Geh- und Stehmuskulatur des rechten Beines, Hüftgelenksabnützung links, Zustand nach Kniegelenksersatz rechts mit mäßiger Instabilität, schwere posttraumatische Ellbogenarthrose links mit hochgradiger Beugeeinschränkung und Streckdefizit, Arthrosen der Daumensattelgelenke links mehr als rechts und beginnende Arthrosen der Handgelenke. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 70 (siebzig) von Hundert (v. H.). Durch die muskuläre Schwäche des rechten Beines und der Schmerzen in der rechten Hüfte besteht eine erhebliche Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten. Die BF ist aufgrund der Gesamtfunktionseinschränkung des Bewegungsapparates und der daraus resultierenden Gehbehinderung nicht in der Lage eine kurze Wegstrecke im Ausmaß von 300-400 Metern selbständig zurückzulegen. Die Gehstrecke ist auf 140 Schritte begrenzt. Das Ein- und Aussteigen in beziehungsweise aus einem öffentlichen Verkehrsmittel ist nicht zügig möglich. Die Anhaltemöglichkeit in einem öffentlichen Verkehrsmittel ist aufgrund der deutlich reduzierten Gebrauchsfähigkeit des linken Ellbogens massiv eingeschränkt. Zusätzlich besteht aufgrund der muskulären Verschmächtigung der rechten Beinmuskulatur eine Standunsicherheit. Der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel ist aufgrund dieser Einschränkungen insgesamt nicht gewährleistet.
  3. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, der Beschwerde sowie nunmehr aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts.Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, der Beschwerde sowie nunmehr aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts. Die Feststellung zum Wohnsitz ergibt sich aus einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister und den Angaben der BF im verfahrenseinleitenden Antrag. Das unter I.9.1 angeführte Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Fachärztin für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, vom 15.11.2019, ist schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Die festgestellten Gesundheitsschädigungen ergeben sich daraus. Es wurde entsprechend den Vorgaben der Einschätzungsverordnung insgesamt ein Grad der Behinderung von 70 v. H. objektiviert.Das unter römisch eins.9.1 angeführte Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Fachärztin für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, vom 15.11.2019, ist schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Die festgestellten Gesundheitsschädigungen ergeben sich daraus. Es wurde entsprechend den Vorgaben der Einschätzungsverordnung insgesamt ein Grad der Behinderung von 70 v. H. objektiviert. In dem Gutachten wurde auf die Art der Leiden der BF und deren Auswirkungen auf die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln ausführlich eingegangen. Insbesondere wurde im Gutachten ausgeführt, dass bei der BF durch die Vielfältigkeit der orthopädischen Einschränkungen eine Gehbehinderung besteht und die Gehstrecke auf maximal 140 Schritte begrenzt ist. Daher wurde auf Basis dieser gutachterlichen Ausführungen festgestellt, dass sie nicht in der Lage ist, eine kurze Wegstrecke im Ausmaß von 300-400 Metern selbständig zurückzulegen. Im Gutachten wurde auch festgehalten, dass aufgrund der Muskelschwäche des rechten Beines und der Schmerzen in der rechten Hüfte erhebliche Einschränkungen im Bereich der Funktionen der unteren Extremitäten vorliegen. Aus Sicht des erkennenden Senates ist aufgrund der vorliegenden Gesamtfunktionseinschränkung der sichere Transport der BF in einem öffentlichen Verkehrsmittel insgesamt nicht gewährleistet, da für die BF das Ein- und Aussteigen mit einer Gehhilfe erschwert und die Anhaltemöglichkeit durch die deutlich eingeschränkte Gebrauchsfähigkeit des linken Ellbogens beschränkt ist sowie zusätzlich aufgrund der Muskelschwäche des rechten Beines eine Standunsicherheit besteht. Der Inhalt des Sachverständigengutachtens von Dr. XXXX wurde den Verfahrensparteien im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und zur Möglichkeit einer Stellungnahme übermittelt. Eine Stellungnahme wurde dazu weder von der BF noch von der belangten Behörde erstattet. Es blieb somit im gegenständlichen Beschwerdeverfahren unbestritten.Der Inhalt des Sachverständigengutachtens von Dr. römisch 40 wurde den Verfahrensparteien im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und zur Möglichkeit einer Stellungnahme übermittelt. Eine Stellungnahme wurde dazu weder von der BF noch von der belangten Behörde erstattet. Es blieb somit im gegenständlichen Beschwerdeverfahren unbestritten. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen somit keinerlei Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachtens von Dr. XXXX . Dieses Gutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen somit keinerlei Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachtens von Dr. römisch 40 . Dieses Gutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
  4. Rechtliche Beurteilung: 3.
  5. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6BVw

GG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung [idgF]) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung [idgF]) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs. 3 BBG (Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990 idg

F) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG (Bundesbehindertengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

§ 45Abs.

3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF) geregelt (§ 1 VwGVG).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF) geregelt (Paragraph eins, VwGVG).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idg

F) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idg

F) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung

§ 24Abs 4 Vw

GVG absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Da im gegenständlichen Fall der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren der BF geklärt erscheint und unstrittig ist, konnte eine mündliche Verhandlung

§ 24Vw

GVG entfallen.Da im gegenständlichen Fall der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren der BF geklärt erscheint und unstrittig ist, konnte eine mündliche Verhandlung

Paragraph 24, VwGVG entfallen. Gegenständlich wurde auch keine mündliche Verhandlung beantragt. Insbesondere wurde dem eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, das auf einer persönlichen Untersuchung der BF basierte, im Rahmen des gewährten schriftlichen Parteiengehörs weder von der belangten Behörde noch von der BF widersprochen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Gegenständlich wurde auch keine mündliche Verhandlung beantragt. Insbesondere wurde dem eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, das auf einer persönlichen Untersuchung der BF basierte, im Rahmen des gewährten schriftlichen Parteiengehörs weder von der belangten Behörde noch von der BF widersprochen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. 3.2. Zu Spruchteil A): Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist

§ 1Abs.

2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist

Paragraph eins, Absatz 2, BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 40Abs.

1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist;
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen;
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten;
  4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. I Nr. 22/1970 idgF, angehören.
  6. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1970, idgF, angehören.

§ 41Abs.

1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 leg. cit. genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

§ 8Abs.

5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010 idgF) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennGemäß Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, leg. cit. genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, idgF) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen;
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 leg. cit. vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, leg. cit. vorliegt. Der Behindertenpass hat

§ 42Abs.

1 BBG den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Der Behindertenpass hat

Paragraph 42, Absatz eins, BBG den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

§ 45Abs.

1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Ein Bescheid ist

§ 45Abs.

2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

§ 45Abs.

1 BBG nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Ein Bescheid ist

Paragraph 45, Absatz 2, BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Paragraph 45, Absatz eins, BBG nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3, BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

§ 1Abs.

4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen, die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das

  1. Lebensmonat vollendet ist undGemäß Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen, die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  2. Lebensmonat vollendet ist und  erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder  erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder  erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder  eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder  eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d vorliegen.Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen. Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind entsprechend der Erläuterungen zur oben angeführten Verordnung ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.10.2011, Zl. 2009/11/0032). Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden (vgl. etwa VwGH 18.12.2006, Zl. 2006/11/0211; VwGH 20.04.2004, Zl. 2003/11/0078).Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden vergleiche etwa VwGH 18.12.2006, Zl. 2006/11/0211; VwGH 20.04.2004, Zl. 2003/11/0078). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt. Betreffend das Kalkül "kurze Wegstrecke" wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 - 400 m ausgeht (vgl. u.a. VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013).Betreffend das Kalkül "kurze Wegstrecke" wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 - 400 m ausgeht vergleiche u.a. VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013). Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche sowie bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; 14.05.2009, Zl. 2007/11/0080). Es war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden: Wie oben unter Punkt II.
  3. ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte, als nachvollziehbar und widerspruchfrei gewertete Sachverständigengutachten von Dr. XXXX vom 15.11.2019 zu Grunde gelegt.Wie oben unter Punkt römisch zwei.
  4. ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte, als nachvollziehbar und widerspruchfrei gewertete Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 vom 15.11.2019 zu Grunde gelegt. Alle in der Beschwerde angeführten Gesundheitsschädigungen der BF wurden im vorliegenden Sachverständigengutachten berücksichtigt und aufgrund der Vielfältigkeit der einzelnen Leiden und gegenseitiger negativer Wechselwirkungen zu einer Gesamtfunktionseinschränkung zusammengefasst. Insgesamt konnte ein Gesamtgrad der Behinderung von 70 von Hundert festgestellt werden. Die Gesamteinschätzung ist auch unter Bedachtnahme auf den durchgeführten Sachverständigenbeweis vorzunehmen (vgl. VwGH 19.11.1997, Zl. 95/09/0232; 04.09.2006, Zl. 2003/09/0062).Die Gesamteinschätzung ist auch unter Bedachtnahme auf den durchgeführten Sachverständigenbeweis vorzunehmen vergleiche VwGH 19.11.1997, Zl. 95/09/0232; 04.09.2006, Zl. 2003/09/0062). Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 70 von Hundert und einem Wohnsitz im Inland sind die Voraussetzungen für den Besitz eines Behindertenpasses weiterhin erfüllt und war daher der Beschwerde hinsichtlich der Höhe des Grades der Behinderung im Behindertenpass stattzugeben. Des Weiteren konnte festgestellt werden, dass die BF an erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten im Sinne des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen leidet.Des Weiteren konnte festgestellt werden, dass die BF an erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten im Sinne des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen leidet. Aufgrund der multiplen orthopädischen Einschränkungen ist es der BF nicht möglich, eine kurze Wegstrecke (300-400m) selbstständig zurückzulegen, noch ist ihr ein zügiges Ein- und Aussteigen in beziehungsweise aus einem öffentlichen Verkehrsmittel zumutbar. Zudem ist auch der sichere Transport der BF im öffentlichen Verkehrsmittel insgesamt nicht gewährleistet. Es liegen daher die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass jedenfalls vor. Auch hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Zusatzeintragung war der Beschwerde stattzugeben. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:G303.2154655.2.00

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